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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

22. August 2006

IV-Rundschreiben Nr. 241

Begutachtung durch die MEDAS oder einer vergleichbaren Institu- tion (Art. 44 ATSG)

Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006 (I 686/05 und I 698/05) fallen die MEDAS nun doch unter den Anwendungsbereich von Art. 44 ATSG. Mit anderen Worten findet dieser Artikel auch in denjenigen Fällen Anwendung, in denen ein Gutachten bei der MEDAS oder einer vergleichbaren Institution in Auftrag gegeben wird.

Dies hat zur Folge, dass - in Abweichung der IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004 und Nr. 237 vom 11. Mai 2006 - bei einer Begutachtung durch die MEDAS oder einer vergleichbaren Insti- tution Ausstands- und Ablehnungsgründe nicht nur im Rahmen der Beweiswürdigung geltend ge- macht werden können.

Gestützt auf die Ausführungen des EVG ist ab sofort bei einer Anordnung einer Begutachtung durch die MEDAS oder einer vergleichbaren Institution folgendermassen vorzugehen:

Die IV-Stellen haben MEDAS-Gutachten in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person (Realakt; nicht beschwerdefähige Verfügung; vgl. BGE 132 V 93 Erw. 5) anzuordnen. Sind der IV-Stelle die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der besonderen Situation bei den MEDAS zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, hat sie dies der versicherten Person mitzuteilen mit dem Hinweis, dass ihr diese zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden und sie in der Folge allfällige Einwendungen der IV-Stelle gegenüber geltend machen könne.

Die MEDAS hat alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt (in jedem Fall aber rechtzeitig genug, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch

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vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen), die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt zu geben. Allfälli- ge Einwendungen sind von der versicherten Person jedoch nicht gegenüber dieser, sondern nur ge- genüber der dafür zuständigen IV-Stelle geltend zu machen. Handelt es sich dabei um gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe, wird diese mittels einer beschwerdefähigen Verfügung darüber zu befinden haben. Werden dagegen materielle Einwendungen geltend gemacht, wird sie die versicherte Person in der Regel in Form einer einfachen Mitteilung darauf hinweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung zusammen mit dem Entscheid in der Sache in Form einer anfechtbaren Verfü- gung befunden werde (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6.5; IV-Rundschreiben Nr. 237 vom 11. Mai 2006).

Das KSVI wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten Nach- trags angepasst.

Die Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004 und Nr. 237 vom 11. Mai 2006 werden anlässlich der Überarbeitung des KSVI im Sinne obiger Ausführungen ins vorgenannte Kreisschreiben integriert.

Bereich Aufsicht 2/2