IV-Rundschreiben Nr. 370 / Hilfsmittel - Neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI: Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen. Infocharakter.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
19. Dezember 2017
IV-Rundschreiben Nr. 370
Hilfsmittel
Neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI: Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen
Die seit Januar 2006 gültige Tarifvereinbarung mit dem SZB über die Abgeltung der Rehabilitationsfachleute für Punktschriftunterricht und Orientierungs- und Mobilitätstraining wurde im Verlaufe dieses Jahres neu verhandelt und durch eine neue Leistung (Gebrauchstraining von Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets) ergänzt. Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/page:2/lang:deu/category:55
Neue Leistung: Gebrauchstraining von Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets
Bei blinden und hochgradig sehbehinderten Personen erfolgt das Erlernen der Bedienung von Smartphones und Tablets über den Umweg auditiver und taktiler Bedienungshilfen. Blinde und hochgradig sehbehinderte Nutzer müssen also deutlich mehr Hürden überwinden und Zusatzkompetenzen erwerben als sehende Nutzer. Ab nächstem Jahr soll dieser behinderungsbedingte Mehraufwand durch ein individuelles Training im Zusammenhang mit der Benützung des Smartphones/Tablets von der Invalidenversicherung übernommen werden. Nachfolgende Parameter sind bei der Zusprache zu beachten:
Umfang Bei der neuen Leistung versteht man eine 1:1 Betreuung der versicherten Person durch einen Smartphone-Lehrer resp. eine Smartphone–Lehrerin. Sie besteht aus einem Basis- und einem Aufbautraining*.
• Beim Basistraining (Rz 2101.1 KHMI) handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann. Hier lernt die vP das Gerät kennen, macht sich mit dessen Aufbau vertraut, übt die Anwendung von behinderungsbedingten Bedienungshilfen und lernt verschiedene Basisfunktionen wie „Telefonieren“, „Kontakte erstellen“, „Kurznachrichten erstellen und versenden“ etc. zu nutzen. Ziel ist die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Fortbewegung. Gleichzeitig fördert der Zugang zu neuen Technologien die Autonomie von Betroffenen. Für das Basistraining können maximal
20 Stunden zugesprochen werden.
• Das Aufbautraining (Rz 2102.2* KHMI) ist für den erweiterten Einsatz gedacht und wurde mit einem „*“ gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI versehen. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht also nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig ist. Hier liegt der Fokus auf den Anforderungen im jeweiligen Aufgabengebiet. U.a. wird aber auch die Nutzung von
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 370 / Neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI: Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen (gültig ab 19.12.2017)
Orientierungs- und Mobilitätshilfen einstudiert. Für das Aufbautraining können maximal
20 Stunden zugesprochen werden.
• Das Hilfsmittel selber, d.h. das Smartphone und/oder Tablet, wird nicht von der IV finanziert, da es sich um einen Alltagsgegenstand handelt.
Abgrenzung zu anderen Leistungen der IV • Kurse nach Art. 74 IVG: Das BSV finanziert über Art. 74 IVG Kurse zur Ertüchtigung Invalider. Darunter finden sich auch generelle Anwendungskurse für das Erlernen des Umganges mit Smartphones oder Tablets. Als Abgrenzung zu dieser Leistung muss für die Zusprache eines umfassenderen und individualisierten Gebrauchstrainings nach Art. 21 IVG die IV-Stelle vorgängig abklären (Einholen eines begründeten Antrages einer Reha- Fachperson), weshalb ein den persönlichen Fähigkeiten der vP zugeschnittenes Individual- Training nötig und ein Gruppenkurs mit mehreren Teilnehmern nicht angezeigt ist.
• Fussgängernavigationsgeräte (Trekker-Breeze): Versicherte, die ein Aufbautraining nach Rz 2102.2* absolviert haben, verfügen über die Fähigkeit, sich mit dem Smartphone/Tablet zu orientieren. Der Anspruch auf ein Trekker-Breeze entfällt in diesen Fällen, weil es sonst zu einer Doppelabgabe kommt.
Codierung Leistungscode 111
Weiter Änderungen gegenüber der alten Vereinbarung:
Vergütung: Bei der Fahrkostenvergütung wurde die km-Entschädigung mit 0.70 Fr./km auf das Niveau anderer Verträge angehoben. Alle anderen Vergütungen blieben unverändert.
Tarifpositionen: Neu gibt es für jede Leistung aus diesem Vertrag eine Tarifposition. Es ist darauf zu achten, dass die Rechnungen unter Angabe dieser Tarifpositionen erfolgen, damit diese von der ZAS erfasst werden können.
Punktschriftunterricht (90.01) - Schulung 90.01.01
Reisezeit 90.01.02
Fahrspesen 90.01.03 O&M-Training (90.02) - Schulung 90.02.01
Reisezeit 90.02.02
Fahrspesen 90.02.03 Individuelles Smartphone- - Basisstunden 90.03.01 /Tablet Training (90.03) - Aufbaustunden 90.03.04
Reisezeit 90.03.02
Fahrspesen 90.03.03
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 370 / Neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI: Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen (gültig ab 19.12.2017)