5/ 2001 Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis AHV / IV / EL: Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen 211
IV: Kürzung des IV-Taggeldes bei Übersteigen des massgebenden Erwerbseinkommens 211
IV: Kürzung des IV-Taggeldes bei Übersteigen des massgebenden Erwerbseinkommens 212
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Bereich der übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen 213
EL: Umrechnung ausländischer Renteneinkommen in Schweizer Franken 214
EO-Entschädigung während der Dauer des Pilotversuchs für Durchdiener 215
Mitteilungen Kurzchronik 217
Personelles 217
Recht AHV-Beiträge. Massgebender Lohn bei Bediensteten im Ausland Urteil des EVG vom 9. Mai 2001 i. Sa. EDA 218
IV. Invaliditätsbegriff bei Drogensucht Urteil des EVG vom 31. Januar 2000 i. Sa. M. P. 227
IV. Auszahlung der Zusatzrenten bei getrennt lebenden Ehegatten Urteil des EVG vom 18. Februar 2000 i. Sa. A. H. 232
EL. Anrechnung der Errungenschaft des Ehegatten Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 i. Sa. S. T. 234
EL. Mietzinsaufteilung Urteil des EVG vom 5. Juli 2001 i. Sa. E. G. 237
AHI-Praxis 5/2001 – September / Oktober 2001 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 31, 3003 Bern René Meier, Telefon 031 322 91 43 Telefon 031 322 90 11 E-Mail: rene.meier@bsv.admin.ch Telefax 031 322 78 41 www.bsv.admin.ch Vertrieb Abonnementspreis BBL /EDMZ, 3003 Bern Fr. 27.– + 2,3% MWSt www.admin.ch/edmz (6 Ausgaben jährlich) ISSN 1420-2697 Einzelheft Fr. 5.–
Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO / EL und Familienzulagen Bezugsquelle * Bestellnummer Sprachen, Preis
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Gesetz und BBL/EDMZ Verordnungen. Ausgabe 2001 d /f/i Fr. 25.80
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BBL/EDMZ Gesetz und Verordnungen. Ausgabe 2001 d /f/i Fr. 17.20
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und BBL/EDMZ Invalidenversicherung. Gesetz und Verordnungen. d /f/i Fr. 7.50 Ausgabe 2001
Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2000 BBL/EDMZ
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Leitfaden AHV/IV/EO/EL, Stand 1. Januar 2001 d/f** Fr. 50.–
IV-Statistik 2001 BBL/EDMZ, 318.124.01, d/f Fr. 16.50
* BBL /EDMZ, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.admin.ch/edmz. ** Zu beziehen beim Sekretariat der Informationsstelle AHV/IV, Postfach 350, 1020 Renens; Tel. 021 635 00 37, Fax 021 349 53 53, www.avs-ai.ch
P R A X I S AHV/IV/EL
Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen (Aus Mitteilung Nr. 102 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Nach Randziffer 2029 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Aus- gleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL). Den Ausgleichskassen IMOREK (Nr. 30) und TABAK (Nr. 56) wird dies per 1. Januar 2002 bewilligt.
Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Aus- gleichskasse des Wohnsitzkantons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Ausgleichskasse ausgerich- tet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Än- derungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berücksichtigt werden können.
Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Ab- tretung ihrer Renten in EL-Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzuholen. Eine kurze Mitteilung ans BSV, Abteilung AHV/EO/EL, Sek- tion Renten, genügt.
Kürzung des IV-Taggeldes bei Übersteigen des massgebenden Erwerbseinkommens (Aus Mitteilung Nr. 102 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Gemäss Artikel 24 Absatz 1 IVG gelten für die Taggelder die gleichen Be- messungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG. Nach bisheriger Praxis wurde daher das IV-Taggeld einschliesslich des Eingliederungszuschlags und des Zuschlags zum Taggeld bei alleinste- henden Personen gekürzt, wenn es das massgebende Erwerbseinkommen überstieg (Art. 23 Abs. 2 IVG, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung] vgl. auch Rz 5047 WTG).
AHI-Praxis 5 / 20 01 211
Das EVG hat nun in einem Entscheid diese Praxis für ungültig erklärt, da der Eingliederungszuschlag keine Taggeldart ist und somit nicht unter die Kürzungsbestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 EOG fällt. Demzufol- ge ist der Eingliederungszuschlag bei der Kürzung wegen Übersteigens des massgebenden Einkommens nicht in die Berechnung mit einzubeziehen, sondern stets ungekürzt auszurichten. Weil auch der Zuschlag zum Taggeld bei alleinstehenden Personen nicht zu den Taggeldarten gehört, ist dieser Zuschlag in Auslegung der neusten Rechtsprechung des EVG ebenfalls nicht in die Kürzung mit einzubeziehen.
Dieses Urteil wird vom Schweizerischen Bundesgericht auch im Internet veröffentlicht (www.bger.ch; Urteil vom 11. Juni 2001, I 104/99). Ein Urteil wird ausserdem für die Publikation in der AHI-Praxis vorbereitet.
Die neue Praxis gilt für alle Fälle, welche noch nicht rechtskräftig entschie- den sind. Mit dem nächsten Nachtrag wird die WTG angepasst.
Kürzung des IV-Taggeldes bei Übersteigen des massgebenden Erwerbseinkommens (Nachtrag zu AHV-Mitteilung Nr. 102, aus AHV-Mitteilung Nr. 104)
Mit AHV-Mitteilung Nr. 102 vom 16. Juli 2001 haben wir die Ausgleichs- kassen über die durch die Rechtsprechung des EVG hervorgerufene Ände- rung in der Berechnung des IV-Taggeldes beim Übersteigen des massge- benden Erwerbseinkommens informiert. Diese AHV-Mitteilung hat bei den Ausgleichskassen zu Unsicherheit in der Durchführung und daher zu Anschlussfragen an das BSV geführt. Nach nochmaliger Prüfung des EVG- Urteils vom 11. Juni 2001 i. Sa J. S. ist die Praxisänderung wie folgt anzu- wenden. Das EVG hatte einen Fall zu beurteilen, in welchem der Anspruch auf das Taggeld unter den bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Bestim- mungen entstanden ist, wobei der Versicherte während der Eingliederung keinen Lohn erzielte. In seinen Erwägungen (Erw. 4b des zitierten Urteils) hat das EVG festgehalten, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, damit der Eingliederungszuschlag wegen des Überstei- gens des massgebenden Einkommens gekürzt werden darf. Artikel 21 Absatz 3 IVV hat das EVG hingegen nicht beanstandet. In der Praxis wür- de diese Rechtsprechung zu stossenden Ergebnissen führen, und zwar je nachdem, ob ein Versicherter während der Eingliederung einen Lohn er- zielt oder nicht.
212 AHI-Praxis 5 / 20 01
Die am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen im IVG bilden unseres Erachtens nun eine genügende Rechtsgrundlage, damit das gesam- te Taggeld inkl. Eingliederungszuschlag und Zuschlag für Alleinstehende beim Übersteigen des massgebenden Erwerbseinkommens gekürzt werden kann. Die Praxisänderung hat sich daher ausschliesslich auf Fälle zu be- schränken, in denen ein Taggeld (erstmals) rückwirkend mit Anspruchsbe- ginn vor den 1. Juli 1999 zugesprochen wird. Da in der Praxis solche Fälle nur noch selten anzutreffen sind, verzichten wir sowohl auf eine Publikation des Urteils in der AHI-Praxis als auch auf eine Anpassung der WTG.
Taggeldfälle, die durch die Ausgleichskassen schon anders festgesetzt wurden, sind nicht in Wiedererwägung zu ziehen.
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Bereich der übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen (Aus Mitteilung Nr. 102 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Im Bundesblatt Nr. 26 vom 3. Juli 2001 ist folgende Anpassung des Mehr- wertsteuergesetzes veröffentlicht worden, welche insbesondere die Aus- gleichskassen betrifft.
I Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Ziff. 25
Von der Steuer sind ausgenommen:
25. die Umsätze von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufga-
ben, die den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder den Familienausgleichs- kassen auf Grund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozial- versicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der berufli- chen Aus- und Weiterbildung dienen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2001
AHI-Praxis 5 / 20 01 213
EL
Umrechnung ausländischer Renteneinkommen in Schweizer Franken (Aus Mitteilung Nr. 103 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Zur Frage, zu welchem Kurs ausländische Renteneinkommen für die Be- lange der EL umgerechnet werden, gibt es verschiedene Entscheide des EVG. Bis jetzt wurde kein solcher in der ZAK bzw. AHI-Praxis veröffent- licht. Nachstehend ist daher ein Teil aus dem EVG-Urteil vom 13. Septem- ber 2000 in Sachen J. E. (P 28 /00) aufgeführt: «2a. Im Zusammenhang mit der Berechnung der von freiwillig versi- cherten Auslandschweizern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass das in ausländi- scher Währung erzielte Einkommen nicht zu einem Tageskurs, sondern zu dem bei Beginn des betreffenden Jahres geltenden Umrechnungskurs er- mittelt werde, es sei denn, dass sich während des Jahres erhebliche Kurs- schwankungen eingestellt hätten (vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verord- nung über die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer). Diese Praxis gilt sinngemäss auch im Zusammenhang mit der Berechnung einer ausseror- dentlichen Altersrente (unveröffentlichtes Urteil St. vom 7. November 1986 [H 151/86]), der Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (ZAK
1979 S. 560 Erw. 2c) sowie bei der Umrechnung von in ausländischer
Währung erzielten Renteneinkommen in Schweizer Franken für die Belan- ge der Ergänzungsleistungen (nicht publizierte Urteile K. vom 5. Dezember
1996 [P 44/96], R. vom 5. August 1994 [P 26 /94] und M. vom 4. Juli 1988 [P
32/87]). Massgebend für die Umrechnung sind die vom BSV zuhanden der AHV-Ausgleichskassen herausgegebenen Tabellen der Umrechnungskurse «für Einkommen und Vermögen in Fremdwährung». b. Nach den für 1998 und 1999 gültigen bundesamtlichen Tabellen vom 5. Juni 1998 und 8. Juni 1999 betrug der Umrechnungskurs des französi- schen Francs per 1. Januar 1998 und 1. Januar 1999 jeweils Fr. 1.–/FF 0.25. Die Ausgleichskasse hat daher die Monatsrente der Caisse Régionale d'as- surance vieillesse des travailleurs salariés d’Alsace-Moselle in der Höhe von FF 1414.96 (1998) bzw. FF 1431.93 (1999) zutreffend zum Kurs von Fr. 0.25 umgerechnet. Was hiegegen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Anlass, in Verfahren betreffend Rück- forderung anstelle dieses Jahreskurses die aktuellen, im Zeitpunkt der Gut-
214 AHI-Praxis 5 / 20 01
schrift gültigen Tageskurse anzuwenden. Im Rückforderungsprozess ist der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die ausländische Rente ord- nungsgemäss gemeldet hätte. Anders zu entscheiden liefe auf eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinaus.»
EO
Entschädigung während der Dauer des Pilotversuchs für Durchdiener (Aus Mitteilung Nr. 103 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Im Hinblick auf die Armeereform XXI testet die Schweizer Armee ein neu- es Dienstleistungsmodell. Als Durchdiener kann eine Person den Militär- dienst an einem Stück absolvieren. Die Gesamtdienstdauer beträgt dabei
300 Tage oder rund 10 Monate. Danach gilt die Dienstpflicht dieser Perso-
nen als erfüllt. Der Dienst am Stück kann entweder als Soldat (DD-RS) oder als Unteroffizier (DD-UOS) geleistet werden. Die Dienstleistenden, welche den Dienst am Stück absolvieren, werden entweder für die DD-RS oder für die DD-UOS ausgehoben. Ein späterer Wechsel von der DD-RS zur DD-UOS oder umgekehrt ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das Projekt ist bis ins Jahr 2003 begrenzt, d.h. bis zum Zeitpunkt der ge- planten Umsetzung der Armee XXI. Die Armee startete im Rahmen des Pi- lotversuchs mit den ersten Durchdiener-Schulen am 9. Juli 2001. Weitere Durchdienerschulen finden wie folgt statt:
Durchdiener-Rekrutenschulen DD-RS
09. 07. 01 bis 26. 04. 02 DD RS 210-2001
29. 10. 01 bis 23. 08. 02 DD RS 310-2001
04. 03. 02 bis 20. 12. 02 DD RS 110-2002
08. 07. 02 bis 02. 05. 03 DD RS 210-2002
Durchdiener-Rekrutenschulen der Luftwaffe DD-RS LW
09.07. 01 bis 26. 04. 02 DD RS 241-2001
11. 02. 02 bis 29. 11. 02 DD RS 41-2002
15. 07. 02 bis 09. 05. 03 DD RS 241-2002
Durchdiener-Unteroffiziersschulen DD-UOS
09. 07. 01 bis 26. 04. 02 DD UOS 210-2001
29.10. 01 bis 23. 08. 02 DD UOS 310-2001
04. 03. 02 bis 20. 12. 02 DD UOS 110-2002
08. 07. 02 bis 02. 05. 03 DD UOS 210-2002
AHI-Praxis 5 / 20 01 215
Während der DD-RS beziehen die Dienstleistenden in den ersten 102 Tagen einen Rekrutensold. Demnach haben kinderlose Dienstleistende für diese Zeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 EOG Anspruch auf eine EO-Entschä- digung von 43 Franken im Tag. Vom 103. bis zum 300. Tag wird den Durch- dienern ein Sold für Soldaten ausgerichtet. Die Höhe der EO-Entschädi- gung richtet sich somit ab diesem Zeitpunkt nach dem vordienstlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 EOG).
Bei der DD-UOS absolvieren die Dienstleistenden in den ersten 56 Ta- gen eine Grundausbildung und sind soldmässig den Rekruten gleichgestellt. Für diese Zeit haben sie somit Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 43.– im Tag (Art. 9 Abs. 1 EOG). Vom 57. bis zum 167. Tag findet der ei- gentliche Gradänderungsdienst statt. Nach den geltenden Bestimmungen haben Durchdiener-Unteroffiziere während dieser Zeit Anspruch auf eine EO-Entschädigung von mindestens 45 % des Höchstbetrages der Gesamt- entschädigung, d.h. Fr. 97.– im Tag (Art. 10 Abs. 1 EOG). Vom 168. bis zum
300. Tag leisten die Durchdiener-Unteroffiziere Normaldienst. Während
dieser Zeit richtet sich der EO-Anspruch ausschliesslich nach dem vor- dienstlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 EOG).
Die Ausgleichskassen haben in Bezug auf die Verarbeitung der EO-Mel- dekarten für die Absolventen der Durchdiener-Schulen keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Das Verfahren über die Festsetzung und Ausrich- tung der Entschädigung richtet sich nach der geltenden Praxis. Sowohl für die DD-RS als auch für die DD-UOS sind keine speziellen Codes für die Dienstleistungen vorgesehen.
Sonderregelung Für Durchdiener-Unteroffiziere, deren vordienstliches durchschnittliches Erwerbseinkommen niedriger als 4500 Franken im Monat ist und die während der Dienstleistung keine Lohnzahlungen erhalten, wurde ver- suchsweise eine spezielle Regelung getroffen, die jedoch nicht zu höheren Leistungen führt, als vom EOG vorgesehen. Da es sich um sehr wenige Fäl- le handelt, die Anwendung der Regelung ziemlich aufwändig ist, werden die EO-Meldekarten der betreffenden Personen von den Rechnungsführern der Durchdiener-Schulen der Eidgenössischen Ausgleichskasse zur Verar- beitung weitergeleitet. Diese Spezialregelung gilt nur während der Pilotver- suche. Falls der Dienst am Stück in die Armee XXI aufgenommen werden sollte, werden auch für diese Personen wieder die angestammten Kassenzu- ständigkeiten gelten.
216 AHI-Praxis 5 / 20 01
M I T T E L I N G E N Kurzchronik
Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) Die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) hielt am 21. Juni 2001 in Klosters ihre Generalversammlung ab. Neben ei- ner sehr grossen Teilnehmerzahl von Seiten der Verbandsausgleichskassen durfte der Präsident, Roger Quennoz, auch zahlreiche Gäste und Vertreter von Spitzen- und Gründerverbänden begrüssen. In seiner Präsidialadresse kam der Präsident unter anderem auch auf die Durchführbarkeit der AHV zu sprechen.
Die seit dem 1. Januar 2001 geltende Verzugszinsregelung löst bei den Arbeitgebern zahlreiche Proteste aus. Die mit dem Vollzug beauftragten Ausgleichskassen verstehen die Opposition der Arbeitgeber, denn die neu- en Vorschriften sind komplex und nicht vergleichbar mit bereits bekannten Verzugszins-Vorschriften wie z.B. bei den Steuern, der Suva oder den Ver- sicherungen. Roger Quennoz wünscht deshalb vom Bundesamt für Sozial- versicherung eine kundengerechte Lösung.
Alfons Berger, Vizedirektor des BSV und Chef der Abteilung AHV/EO/EL, überbrachte den Dank des Amtes für die grosse geleistete Arbeit der AHV-Ausgleichskassen zur Umsetzung der 10. AHV-Revision. Im Weiteren referierte er über die vom Nationalrat in der Sondersession be- handelte Gesetzesrevision zur 11. AHV-Revision und wies bereits auf die vom BSV mit einem Forschungsprogramm eingeleitete 12. AHV-Revision hin. Die AHV komme nicht darum herum, sich den laufend verändernden Lebensgewohnheiten anzupassen. «Wir müssen diese Umsetzungen wagen, müssen differenzierte Lösungen für differenzierte Tatbestände suchen. Aber schauen wir darauf, dass die Suche nach differenzierten Lösungen nicht in Konflikt kommt mit der heutigen Erkenntnis, dass die AHV ein ein- faches und gerechtes System ist, das in der Praxis auch durchführbar bleibt», forderte Alfons Berger.
Personelles
Ausgleichskasse Albicolac (Nr. 74) Nach mehr als 30-jähriger Tätigkeit bei der Ausgleichskasse Albicolac ist deren Leiter Walter Baumgartner Anfang August 2001 in den Ruhestand ge- treten. Zu seinem Nachfolger wählte der Kassenvorstand mit Amtsantritt am 1. August den bisherigen Kassenleiter-Stellvertreter Pius Marchon.
AHI-Praxis 5 / 20 01 217
R E C H T AHV-Beiträge. Massgebender Lohn bei Bediensteten im Ausland Urteil des EVG vom 9. Mai 2001 i. Sa. EDA Art. 103a OG. Dem EDA steht die Befugnis zu, die Eidgenossenschaft als Beitragsschuldnerin (Art. 14 Abs. 1 AHVG) und Partei in einem die Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste (Art. 1 Abs. 3 BO 3) betreffenden Beitragsstreit zu vertreten (Erw. 2).
Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g, Art. 7 und Art.
9 AHVV. Positiver Kaufkraftausgleich, Beitrag an Unterrichtskosten
sowie Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung im Sinne der Be- amtenordnung (3) gehören zum massgebenden Lohn. Auf dem nega- tiven Kaufkraftausgleich können keine paritätischen Beiträge ent- richtet werden (Erw. 4 – 6).
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision am 1. Januar
1997 hob das BSV die Sonderbestimmungen im Anhang des Kreisschrei-
bens über die Versicherungspflicht (KSV) zum Beitragsobjekt und zu den Unkosten bei Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz auf. Dies hatte zur Folge, dass neu die Beiträge der Bundesbediens- teten im Ausland auf den tatsächlichen Löhnen und nicht mehr auf einer fiktiven «Basis Bern» zu erheben waren. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bestritt diese Betrachtungsweise. Vorerst einigten sich BSV und EDA auf eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Einführung des neuen Bemessungssystems auf der Grundlage der tatsächlich ausgerichteten Löhne, dies u.a. mit Blick auf die Neuordnung des Zulagensystems im Rahmen der Teilrevision der Beamtenordnung (3). In der Folge erliess die Ausgleichkasse am 21. August 1998 eine erste Fest- stellungsverfügung des Inhalts, dass u.a. die Nebenentgelte Beiträge an Un- terrichtskosten und Inkonvenienzentschädigung, auf welche die Ausland- bediensteten des EDA Anspruch haben, massgebenden Lohn darstellen und daher der Beitragspflicht unterliegen. Gestützt auf ein vom BSV und von diesem Departement gemeinsam in Auftrag gegebenes Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 6. Oktober 1997 stellte die Eidgenössische Aus- gleichskasse in einer weiteren Verfügung vom 9. November 1998 fest, dass der (positive und negative) Kaufkraftausgleich ebenfalls einen beitrags- pflichtigen Lohnbestandteil im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstelle. Gegen die im Wesentlichen abweisenden Urteile der kantonalen Rekurs- behörde beantragt das Generalsekretariat des EDA mittels Verwaltungsge- richtsbeschwerde, es sei festzustellen, dass der Kaufkraftausgleich, die Beiträge an die Unterrichtskosten sowie die Inkonvenienzentschädigung
218 AHI-Praxis 5 / 20 01
nicht massgebenden Lohn darstellen. Das EVG weist ab. Aus den Erwä- gungen:
2. Die Verwaltungsverfügungen, soweit noch angefochten, stellen fest,
dass der (positive und negative) Kaufkraftausgleich, die Beiträge an die Un- terrichtskosten und die Inkonvenienzentschädigung gemäss den Art. 55a,
57 und 64 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3 [SR
172.221.103]) in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören und somit der paritäti- schen Beitragspflicht unterliegen.
a. Feststellungsverfügungen und -entscheide im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG über das Beitragsstatut oder die beitragsrechtli- che Qualifikation von Nebenentgelten als zum massgebenden Lohn gehörig oder nicht sind zulässig, wenn und soweit ein schutzwürdiges Interesse an ei- ner vorgängigen Abklärung dieser Fragen besteht. Dies ist nach der Ge- richtspraxis bei komplizierten Verhältnissen der Fall, wo der mit der Ab- rechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt wird oder das fragliche Nebenentgelt Bestandteil des massgebenden Lohnes bildet und die Abrechnungs- und Beitragspflicht des Arbeitgebers erstellt ist. Für die Bejahung eines Feststellungsinteresses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicher- ten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut oder der Qualifika- tion von Nebenentgelten als (nicht) beitragspflichtiger Lohnbestandteil we- gen besonderer Verhältnisse neuartig ist (vgl. BGE 112 V 84 = ZAK 1986 S. 646 Erw. 2a sowie ZAK 1987 S. 360 f. Erw. 1a und b, je mit Hinweisen; ferner RKUV 1990 Nr. U 106 S. 276 Erw. 2b).
b. Die Frage, ob der Kaufkraftausgleich, die Mobilitäts- und Inkonveni- enzentschädigung und der Beitrag an die Unterrichtskosten im Sinne der BO 3 zum massgebenden Lohn gehören, stellt sich wegen der vom BSV im Zuge der 10. AHV-Revision geänderten Bemessung der paritätischen Bei- tragspflicht auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Gehalts (vgl. zur früheren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Regelung Rz 6012 ff. des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht [KSV]). Von dieser Neue- rung betroffen und von den angefochtenen Entscheiden berührt sind grundsätzlich alle im Ausland tätigen Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste des EDA (Art. 1 Abs. 3 und Art. 10 BO 3), somit eine grosse Zahl von Versicherten. Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdi- ges Interesse an einem vorgängigen Entscheid über die Qualifikation der fraglichen Entgelte gegeben.
AHI-Praxis 5 / 20 01 219
c. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die (nicht an- gefochtene) Pauschalentschädigung für Interessenwahrung (Art. 56 BO 3) der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, ist mangels Be- schwerde (Art. 103 Bst. a OG; vgl. BGE 120 II 7 f. Erw. 2a) nicht ein- zutreten.
3. Das EDA hat in eigenem Namen gegen die Verfügungen der Eid-
genössischen Ausgleichskasse vom 21. August und 9. November 1998 Be- schwerde und gegen die Entscheide vom 22. Juli 1999 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben.
a. Als Beitragsschuldnerin nach Art. 14 Abs. 1 AHVG ist die Eidgenos- senschaft wie eine private Person von den Entscheiden vom 22. Juli 1999 be- troffen und hat, wie dargelegt, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung. Sie ist somit Partei und zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert (Art. 103 Bst. a OG; vgl. BGE 125 II 194 Erw. 2a/aa,
123 V 116 = AHI 1998 S. 159 Erw. 5a). Da das EDA keine Rechtspersön-
lichkeit hat und ihm das Gesetz nicht Parteifähigkeit zuspricht, ist es – an- ders als das BSV aufgrund von Art. 103 Bst. b OG in Verbindung mit Art.
86 AHVG und Art. 201 f. AHVV – nicht zur Beschwerdeführung in eige-
nem Namen berechtigt (BGE 125 II 195 oben, 123 II 375 Erw. 2d mit Hin- weisen).
b. Dem EDA steht indessen im folgenden Sinne die Befugnis zur Ver- tretung der Eidgenossenschaft zu. Aufgrund der Zuständigkeiten im Perso- nalbereich des Bundes gemäss Beamtenrecht und Angestelltenordnung nehmen grundsätzlich die jeweiligen Departemente die Arbeitgeberfunk- tionen wahr. Es erscheint daher nahe liegend, wenn das EDA in gleicher Weise auch in einem «seine» Beamten der Karrieredienste und der allge- meinen Dienste (vgl. Art. 1 Abs. 3 BO 3) betreffenden Beitragsstreit für den eigentlichen formellen Arbeitgeber Bund agiert, und zwar durch sein Ge- neralsekretariat, welches über seine Funktion als Stabsstelle hinaus u.a. Personal und Finanzen des Departementes bewirtschaftet (Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EDA vom 20. März 2000, OV- EDA [SR 172.211.1]). Daher wird ihm sachlich richtig die prozessuale Ver- tretungsbefugnis eingeräumt. Dabei wird nicht verkannt, dass durch die an- gefochtenen Entscheide, welche als Folge der geänderten Bemessungs- grundlage eine grundsätzliche Neuregelung der Beitragspflicht in Bezug auf den Kaufkraftausgleich und gewisse Auslandzulagen bedeuten, unmittelbar die finanziellen Interessen des Bundes berührt werden, was die Frage auf- wirft, ob die Vertretung der Eidgenossenschaft in solchen Streitigkeiten nicht eher eine Aufgabe des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD)
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ist. Indessen lässt sich weder in der Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter (SR 172.010.15) noch im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaus- halt (FHG [SR 611.0]) eine Bestimmung finden, woraus sich hinreichend klar ergäbe, dass die Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft in ei- nem das Bundespersonal betreffenden Beitragsstreit als eine in den Zu- ständigkeitsbereich des EFD fallende Sache zu betrachten ist. Insbesonde- re ist zweifelhaft, ob Beitragsforderungen zu den gegen die Eidgenossen- schaft erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüchen zu zählen sind, deren Abwehr gemäss Art. 35 Abs. 5 FHG Aufgabe der diesem Departement un- terstellten Eidgenössischen Finanzverwaltung ist. Eine sachlich nähere Be- ziehung des EFD gegenüber dem EDA in Beitragsstreitigkeiten betreffend Versicherte, welche im Bereich des letzteren tätig sind, lässt sich dem Bun- desrecht nicht entnehmen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des vom Departementsvorsteher gehörig bevollmächtigten Generalsekretärs des EDA, welche als für die Eidgenossenschaft erhoben zu betrachten sind, ist daher einzutreten.
4. In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob der positive
Kaufkraftausgleich, der Beitrag an Unterrichtskosten sowie die Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung, worauf die Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste des EDA im Falle der Versetzung ins Ausland im Rahmen der Art. 55a, 57 und 64 BO 3 Anspruch haben, von ihrem Cha- rakter her massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstel- len und grundsätzlich der paritätischen Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 f. AHVG unterliegen.
a. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Ent- gelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Darunter fallen begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeit- nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst- wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft aus- drücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 124 V 101 = AHI 1998 S. 281 Erw. 2; BGE 123 V 6 Erw. 1 = AHI
1997 S. 281; BGE 123 V 243 = AHI 1998 S. 149 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Nach dieser Umschreibung des massgebenden Lohnes, an welcher die 10. AHV-Revision nichts geändert hat, unterliegen grundsätzlich alle Einkünf-
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te, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären (vgl. AHI 1994 S. 135 Erw. 2c), der paritätischen Beitragspflicht. Erfasst wird, soweit nicht Gesetz und Verord- nung ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, das (gesamte) im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV). Um- gekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (ZAK 1976 S. 394 Erw. 2a).
b. Kaufkraftausgleich (Art. 57 BO 3), Beitrag an Unterrichtskosten (Art.
64 BO 3) sowie Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung (Art. 55a BO 3)
sind Bestandteile der Auslandzulage. Sie werden laut Art. 54 Abs. 1 BO 3, bei gegebenen Voraussetzungen, dem Beamten im Aussendienst für den Aufenthalt und für die Ausübung seiner Tätigkeit im Ausland ausgerichtet. Nach dieser Umschreibung stehen die fraglichen Entschädigungen und die Vergütung (vgl. Art. 54 Abs. 1 [zweiter Satz] BO 3) in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, so dass ihnen grundsätzlich der massgebende Lohn-Charakter eignet. Daran ändert nichts, dass der An- spruch auf die betreffenden Zulagen auch den Aufenthalt im Ausland vor- aussetzt. Durch die Tatsache des ausländischen Arbeitsortes wird der be- grifflich notwendige Konnex zum Dienstverhältnis nicht aufgebrochen, ebenso nicht dadurch, dass es bei diesen Zuwendungen um den Kostenaus- gleich der Mehr- und Minderausgaben im Ausland geht und nicht etwa um eine materielle Besserstellung der Auslandbediensteten.
5. Nach Auffassung des EDA sind der positive Kaufkraftausgleich, die
Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung sowie der Beitrag für Unter- richtskosten als Bestandteile der Auslandzulage an die Beamten im Aus- sendienst Unkostenentschädigungen und daher von der Beitragspflicht aus- genommen.
a. Unkosten, deren Entschädigung gemäss Art. 7 Ingress AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehören, sind laut Art. 9 Abs. 1 AHVV Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Im nicht veröffentlichten Urteil A. AG vom 10. April 1989 (H 199/88) hat das EVG seine Praxis zu alt Art. 9 AHVV in der ursprünglichen Fassung vom 31. Oktober 1947 dahingehend zusammengefasst, dass für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich ist und dass anderseits die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstel- len dürfen.
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Ob das für die Qualifizierung von Auslagen als beitragsfreie Unkosten massgebende Kriterium der Notwendigkeit des Aufwandes zur Erzielung des Lohnes gegeben sei, sei bei nicht zum Vornherein klarer Situation von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei sei entsprechend der eher restriktiven Formulierung von Art. 9 Abs. 1 AHVV die objektive Notwendigkeit streng zu beurteilen (vgl. auch AHI 1994 S. 83 Erw. 3b sowie ZAK 1990 S. 37 Erw. 5 mit Hinweis auf ZAK 1958 S. 366). Die- se Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten Art. 9 AHVV (vgl. dazu die Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 16. September 1996 [AHI 1996 S. 263 ff., 275 ff.]; vgl. auch Rz 3001 ff. der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung).
b. aa. Mit dem in Art. 57 BO 3 geregelten Kaufkraftausgleich, auf dessen Bemessung hier im Einzelnen nicht näher einzugehen ist, soll erreicht wer- den, dass das Einkommen der schweizerischen Beamten in einem bestimm- ten Land – trotz unterschiedlicher Lebenshaltungskosten (Preise der Güter und Dienstleistungen) und verschiedener Wechselkurse – möglichst dem hiesigen Lohnwert entspricht (BGE 117 Ib 357 Erw. 1c/cc). Dem Kaufkraft- ausgleich unterliegen 30% der Besoldung und u.a. 80% der Auslandzulagen nach den Art. 55 und Art. 56 BO 3 (pauschaler Kostenersatz, Pauschalent- schädigung für Interessenwahrung). Der Kaufkraftausgleich kann je nach- dem positiv oder negativ sein. Bereits der Zweck des (positiven) Kaufkraft- ausgleichs, den Realwert der Besoldung gemessen an den Lebenshaltungs- kosten am Dienstort im Vergleich zur Schweiz zu erhalten, spricht gegen die Qualifikation dieser Auslandzulage als Unkostenentschädigung im Sinne von Art. 7 Ingress und Art. 9 AHVV. Es kann denn auch nicht gesagt wer- den, der Kaufkraftausgleich sei für die Lohnerzielung strikt notwendig. An- derseits bestehen zumindest von der Zielsetzung her durchaus Parallelen zu den Orts- und Teuerungszulagen im Sinne von Art. 7 Bst. b AHVV. Für den Charakter als massgebender Lohn spricht im Übrigen nicht zuletzt, dass ein negativer Kaufkraftausgleich allenfalls mit der Besoldung einschliesslich or- dentliche und ausserordentliche Besoldungserhöhungen gemäss Art. 36, 40 und 41 BtG verrechnet werden kann (vgl. Art. 57 Abs. 1 [letzter Satz] BO 3).
bb. Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung im Sinne von Art. 55a BO 3 wollen die mit der Versetzung im In- oder Ausland verbundenen Un- annehmlichkeiten (u. a. Abbruch des sozialen Netzes, Schul- und Woh- nungswechsel) entgelten und bei Aufenthalt an einem ausländischen Dienstort mit schwierigen Lebensbedingungen einen nach dem Grad der Schwierigkeiten und Gefährdung abgestuften Ausgleich schaffen. Auch die- se beiden Bestandteile der Auslandzulagen stellen keine von der paritäti-
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schen Beitragspflicht ausgenommenen Unkostenentschädigungen dar. Es geht ihnen ebenso wie dem Kaufkraftausgleich die strikte objektive Not- wendigkeit für die Lohnerzielung ab. Mobilitäts- und Inkonvenienzentschä- digung hängen sodann zwar mit der besonderen Art und Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zusammen, ohne indessen von ihrer Zielsetzung her Er- satz für dadurch bedingte, über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinaus gehende Auslagen zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art.
69 BO 3 zum Anspruch auf Bezahlung der Reise- und Versetzungskosten
sowie ZAK 1989 S. 151 Erw. 3).
cc. Schliesslich stellen auch die Beiträge u.a. an die Unterrichtskosten und an die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Leh- re aufbauenden Berufsausbildung, die dem versetzten Beamten im Rahmen von Art. 64 BO 3 für Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen, sowie für seine Stief- und Pflegekinder, die sich in seiner Obhut befinden und an deren Unterhalt er sich massgeblich beteiligt, nicht Unkostenent- schädigung im Sinne von Art. 7 Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV dar. Da diese Zulagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, auf ihm beruhen, fallen sie auch nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV, wonach u.a. Sti- pendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kur- sen sowie für die Aus- und Weiterbildung nicht zum beitragspflichtigen Er- werbseinkommen gehören (EVGE 1964 S. 17 = ZAK 1964 S. 294 Erw. 2 und ZAK 1989 S. 151 Erw. 4, 1988 S. 30 Erw. 3c). Im Übrigen macht das EDA zu Recht nicht mehr geltend, die Vergütungen unter dem Titel Beitrag an Un- terrichtskosten gemäss Art. 64 BO 3 seien als Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV zu qualifizieren und demzufolge von der paritätischen Beitragspflicht auszunehmen. Es kann sich insofern nicht anders verhalten als in dem auch vom kantonalen Gericht erwähnten Fall einer Firma, welche die Kosten für den Besuch ei- ner englischsprachigen Privatschule mit international ausgerichtetem Un- terrichtsprogramm durch die Kinder von ausländischen Kadermitarbeitern, welche sich zusammen mit ihren Familien vorübergehend in der Schweiz niedergelassen hatten, übernahm. Das EVG erachtete die betreffenden, di- rekt an die Schule bezahlten Gelder als massgebenden Lohn, weil es sich ganz allgemein nicht rechtfertige, Zuwendungen eines Arbeitgebers zum fi- nanziellen Ausgleich von Nachteilen, welche seine Arbeitnehmer bzw. von diesen unterstützte Angehörige aufgrund der örtlichen Trennung des Ar- beits-, Schulungs- oder Wohnortes vom üblichen Wohn- oder Familiensitz zu gewärtigen haben, von der Beitragspflicht auszunehmen (nicht veröf- fentlichtes Urteil S. AG vom 5. Mai 1995 [H 174/93]).
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c. Weitere allenfalls in Betracht fallende Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich, und es werden solche auch nicht geltend gemacht. Positi- ver Kaufkraftausgleich (Art. 57 BO 3), Beitrag an Unterrichtskosten (Art. 64 BO 3) sowie Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung (Art. 55a BO 3) stellen somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar und unterliegen der paritätischen Beitragspflicht. Insoweit als die frühere Verwaltungspraxis zum Beitragsobjekt bei Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung; Rz 6013 f. KSV, ersatzlos gestrichen mit Wirkung ab 1. Januar 1997) diesem Ergebnis widerspricht, muss sie als ge- setzwidrig bezeichnet werden. Danach waren Entschädigungen, die den Lohn überstiegen, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er in der Schweiz in einer entsprechenden Stellung tätig gewesen wäre, von der pa- ritätischen Beitragspflicht ausgenommen, soweit sie dem Ausgleich für die höheren Lebenshaltungskosten dienten. Diese an ein (fiktives) Referenz- einkommen als massgebender Lohn anknüpfende Praxis ist, da ohne ge- setzliche Grundlage, zu Recht aufgegeben worden.
6. Auf dem negativen Kaufkraftausgleich, der mit bestimmten Ausland-
zulagen, allenfalls der Besoldung verrechnet wird (Art. 57 Abs. 1 [letzter Satz] BO 3) und insoweit fiktiven Lohn darstellt, können keine (rentenbil- denden) paritätischen Beiträge entrichtet werden (Erw. 4a am Ende).
7. Das EDA rügt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechts-
gleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV). Die durch den Kaufkraftausgleich bedingten Schwankungen der Bemessungsgrundlage könnten dazu führen, dass je nach Einsatzort im Ausland die Renten der be- treffenden Versicherten, insbesondere derjenigen innerhalb der untersten Besoldungsklassen, oder ihrer Hinterbliebenen höher oder niedriger aus- fielen. Dies bedeute sowohl eine Ungleichbehandlung der Auslandbedien- steten unter sich als auch gegenüber den Inlandbediensteten. Diesem Ge- sichtspunkt habe die frühere Bemessungspraxis auf der Basis «fiktiver Lohn Bern» Rechnung getragen und darauf beruhe auch die Besoldungsordnung gemäss BO 3. Auf dieser Grundlage würden im Übrigen auch die direkte Bundessteuer und die Pensionskassenbeiträge festgesetzt.
a. Es trifft zwar zu, dass die nunmehr aufgegebene Verwaltungspraxis gemäss Rz 6013 f. KSV die In- und Auslandbediensteten im EDA in dem Sin- ne gleich stellte, dass die allenfalls ganz unterschiedlichen Einsatzorte keinen Einfluss auf die (spätere) Berechnung der Alters-, Hinterbliebenen- oder In- validenrenten hatten. Der paritätischen Beitragspflicht unterliegen indessen alle Einkünfte, welche massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
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AHVG darstellen und nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen (vgl. Erw. 4a). Gegenüber dieser klaren, keiner anderen Interpretation zugängli- chen gesetzlichen Regelung haben Aspekte der Gleichbehandlung gemäss Art. 191 BV, wonach Bundesgesetze u.a. für das EVG massgebend sind (RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151 sowie BGE 126 IV 248 Erw. 4b), zurückzu- treten (BGE 125 V 90 ff. Erw. 4c/dd am Ende mit Hinweisen). Daran vermag weder die Ausgestaltung der Besoldungs- und Zulagenordnung gemäss Be- amtenrecht noch die bundessteuerrechtliche Behandlung des Kaufkraftaus- gleichs und der andern Bestandteile der Auslandzulagen etwas zu ändern.
b. Dass sich die Beitragsbemessung auf der Grundlage des effektiv aus- gerichteten massgebenden Lohnes (Besoldung und Zulagen, soweit sie nicht von der Beitragspflicht ausgenommen sind) bei Auslandbediensteten des Bundes in einer mit dem in Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV festgeschriebenen Ziel der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs nicht zu vereinbaren- den Weise auswirkt, kann nicht gesagt werden. Zum einen wird ein negati- ver Kaufkraftausgleich, soweit er überhaupt über das auch in der Schweiz bestehende (Höchst-) Mass hinaus geht, wohl häufig durch Zulagen kom- pensiert, die es bei einem Inlanddienst nicht gibt, wie beispielsweise der pauschale Kostenersatz gemäss Art. 55 BO 3. Im Weitern dürfte ein Einsatz in verschiedenen Ländern mit unterschiedlicher Kaufkraft dessen Bedeu- tung für die Bestimmung des massgebenden Lohnes in der Regel verrin- gern, zumal dort, wo auch im Inland Dienst geleistet wird und wurde. Ab- gesehen davon kann die Berücksichtigung des positiven Kaufkraftaus- gleichs bei der Beitragsbemessung auch zu vergleichsweise höheren Renten führen. Dass in einzelnen Fällen die gesetzliche Regelung zu unbefriedi- genden Resultaten führen kann, zeigt das in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angeführte (theoretische) Beispiel eines Bediensteten der 7. Be- soldungsklasse, der an seinem letzten Dienstort Kapstadt invalid wird und als Folge des dortigen negativen Kaufkraftausgleichs ('– 25') eine um Fr. 129.– im Monat tiefere Rente erhält. Dabei handelt es sich indessen of- fensichtlich um einen Einzelfall, was im Lichte des soeben Gesagten für die Annahme einer vom Gericht nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu fül- lenden unechten Gesetzeslücke nicht genügt (BGE 126 V 155 f. Erw. 5b, 121 V 176 Erw. 4d, je mit Hinweisen).
c. Die kantonalen Entscheide, soweit angefochten, sind somit rechtens. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Feststellung der Rechtmässigkeit der Änderung der Verwaltungspraxis gemäss Rz 6013 f. KSV unter Einräu- mung einer Übergangsfrist von einem Jahr seit der Ankündigung für die Umsetzung (vgl. BGE 111 V 170 = ZAK 1986 S. 123 Erw. 5b sowie AHI
1995 S. 147 Erw. 4b). (H 290 /99+H 291/99)
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IV. Invaliditätsbegriff bei Drogensucht Urteil des EVG vom 31. Januar 2000 i. Sa. M. P. Art. 4 IVG. Die Drogensucht kann nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden gei- stigen oder körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, eine In- validität gemäss Art. 4 IVG begründen (Bestätigung der Rechtspre- chung).
Therapie und soziale Rehabilitation sind keine selbständigen Zielset- zungen der IV, für die gesetzlich umschriebene Leistungen ausgerich- tet werden können.
A. Der 1966 geborene M.P. absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine dreijährige kaufmännische Lehre, welche er 1985 erfolgreich abschloss. Aufgrund der seit 1983 bestehenden Heroinabhängigkeit konnte er den erlernten Beruf nur bis 1989, zuletzt noch temporär, ausüben. Nach mehreren Klinikaufenthalten sowie Entzugs- und Therapieversuchen be- gann er im Februar 1995 ein Methadonprogramm.
Am 31. Juli 1995 meldete sich M.P. mit dem Begehren um berufliche Ein- gliederungsmassnahmen bei der IV an. Die IV-Stelle holte unter anderem die Arztberichte des Dr. med. A., Innere Medizin FMH, vom 18. September
1995 sowie des Dr. med. I., Praxis für systemische Therapie und Beratung,
vom 1. und 15. Dezember 1995 ein. Im Weiteren veranlasste sie eine Unter- suchung im psychiatrischen Ambulatorium X. (Gutachten vom 31. Oktober 1996). Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab (Verfügung vom 20. März 1997).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der erstin- stanzlichen Rekursbehörde vom 25. Februar 1998 abgewiesen.
C. M.P. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 20. März 1997 sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen habe; die Sache sei zur entsprechenden Abklärung und Durchführung der Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das BSV nicht vernehmen lassen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwä- gungen:
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1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf be-
rufliche Massnahmen hat.
2a. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu för- dern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berück- sichtigen.
b. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermei- den vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv be- stimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits- markt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Ge- sundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165, ZAK 1977 S. 153; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschie- den worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der IV bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert
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zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2, ZAK 1973 S. 646; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 309 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 569 /98).
c. Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine In- validität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hin- weisen).
3. Gemäss Aussage der beteiligten Ärzte leidet der Beschwerdeführer
seit 1983 an einer Opiatabhängigkeit. Dr. med. I. stellt in seinem Bericht vom 1. Dezember 1995 ferner die Diagnose einer «Persönlichkeitsstörung (dependent-narzisstische Mischform)», welche im Gutachten des psychiat- rischen Ambulatoriums X. vom 31. Oktober 1996 als «Verdacht auf narzis- stische Persönlichkeitsstörung» angegeben wurde. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten erwogen, die beim Beschwerde- führer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch die gutachtlich erhobenen Befunde einer Wesensveränderung im Sin- ne einer Erniedrigung der Frustrationstoleranz sowie einer leichten intel- lektuellen Niveausenkung stellten keinen invalidisierenden geistigen Ge- sundheitsschaden mit Krankheitswert gemäss Rechtsprechung dar.
4a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen zunächst vor- gebracht, an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Drogensucht für sich allein keine Invalidität nach Art. 4 IVG begründen kann, sei nicht fest- zuhalten. Erwiesenermassen stelle die Drogensucht «in aller Regel» bereits die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert dar oder bewirke ihrerseits eine Krankheit oder einen Un- fall, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit be- einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei. Dieser Umstand wer- de im Übrigen durch die Gerichtspraxis bestätigt, welche unter Bezugnah- me auf die genannte Rechtsprechung letztlich nur in wenigen Fällen eine Leistungspflicht der IV verneint habe.
b. Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt – wie erwähnt – die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht wurde. Mit Blick auf diese Umschreibung kann die Drogensucht an sich, d.h. die ärztliche Dia- gnose einer Drogensucht, noch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG begründen. Abgesehen davon, dass die Begriffe der Drogensucht und der Drogenabhängigkeit in der Medizin nicht einheitlich verwendet werden
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(vgl. MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, 5. Auflage, München 1993, S. 2979) und es an einer allgemein verbindlichen Definition fehlt, lässt die Diagnose einer Drogensucht oder -abhängigkeit nicht schon darauf schlies- sen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich ist; ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. AHI 1996 S. 307). Im Lichte dieser Ausführungen ist die langjährige Rechtsprechung, welche Drogensucht nur in Zusammenhang mit den in Art. 4 Abs. 1 IVG genannten Faktoren als in- validisierend erklärt, lediglich eine Konkretisierung des Invaliditätsbegriffs.
Selbst wenn auf die in Erw. 2b hievor zitierte Formulierung verzichtet würde, wären die entsprechenden Kriterien im Rahmen der allgemeinen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG zu beurteilen. Da es sich mithin nicht um eine die generellen Invaliditätsvoraussetzungen einschränkende, sondern diese verdeutlichende Rechtsprechung handelt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abzugehen wäre. Namentlich zeigen bereits eine beträchtli- che Anzahl der zu dieser Problematik publizierten Urteile auf, dass es ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl Fälle gibt, in wel- chen Drogensüchtigen der Anspruch auf Leistungen der IV abgesprochen wurde (vgl. unter anderem BGE 99 V 28, ZAK 1973 S. 646; AHI 1996 S. 301,
304 und 307; ZAK 1987 S. 437).
5. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Drogensucht – wie in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht – die Folge eines bereits vorbe- standenen geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Mit der Vorinstanz, deren Beurteilung auf ei- ner einlässlichen und sorgfältigen Würdigung sämtlicher medizinischer Un- terlagen beruht, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer vor Beginn seiner Opiatabhängigkeit nicht an schwerwiegenden pa- thologischen Befunden litt. Obgleich nicht verkannt werden darf, dass der Versicherte infolge seiner Kindheitsbiografie (Pflegekind; überbehütende, verwöhnende leibliche Mutter; keine emotionale Bindung zum leiblichen Vater) sowie Persönlichkeitsstruktur (mangelnde Motivation und Eigen- verantwortung sowie fehlendes Durchhaltevermögen) suchtgefährdeter war als andere Jugendliche, sind den ärztlichen Stellungnahmen keine Hin- weise auf daraus resultierende, den Drogenkonsum verursachende psychi- sche Störungen mit Krankheitswert zu entnehmen.
6. Fraglich bleibt ferner, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers ih-
rerseits eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter verursacht hat, welche die (künftige) Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit zu beeinträchtigen vermöchte. Dr. med. I. kommt in seinem Bericht
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vom 1. Dezember 1995 zu folgendem Schluss: «Unter der über zehn Jahre dauernden Drogenkarriere ist die schon bereits in der Kindheit durch das Wechselbad ‹emotionaler Entzug und dann Verwöhnung› geprägte Persön- lichkeit seit der Pubertät in der Reifung stark beeinträchtigt geblieben». Er empfiehlt, den Beschwerdeführer vor Durchführung einer Umschulung während einem bis zwei Jahren in einer beliebigen beruflichen Tätigkeit einzusetzen, um dessen Durchhaltevermögen und soziale Vernetzung auf- zubauen. Das Gutachten des psychiatrischen Ambulatoriums X. vom 31. Oktober 1996 führt aus, die lange Geschichte der Heroinabhängigkeit habe die «Schwelle für Frustrationstoleranz» herabgesetzt sowie eine leichte in- tellektuelle Niveausenkung bewirkt. Ein invalidisierender geistiger Ge- sundheitsschaden mit Krankheitswert wird indes mit der Begründung ver- neint, die erwähnte Wesensveränderung sei höchstens im Sinne einer Er- niedrigung der Frustrationstoleranz fassbar. Der bisherige Verlauf des Methadonprogrammes sowie das Praktikum im Pflegeheim Y. im Rahmen des Nothelferkurses zeigten im Weiteren auf, dass ein beruflicher Wieder- eingliederungsversuch erfolgreich sein könne. Auf diese vollständigen, wi- derspruchsfreien und schlüssigen Beurteilungen ist ohne Weiteres abzustel- len (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Sie erhellen, dass die mehrjährige Opiat- abhängigkeit zwar die bereits vorbelastete Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zusätzlich gehemmt hat und die Bearbeitung der daraus resultierenden Konflikte zurzeit noch im Gange ist; doch von einer invali- denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung im Sinne einer hirnorganischen Schädigung oder einer die Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit beeinträchtigenden suchtbedingten Wesensverände- rung kann nicht gesprochen werden. Die Aussichten für eine berufliche Ein- gliederung sind noch intakt. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 1997, welche die zeitliche Grenze der richterli- chen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 248 Erw. 1a), ist demnach keine Invalidität gemäss Art. 4 IVG ausgewiesen. Ebenso liegt keine un- mittelbar drohende Invalidität im Sinne der in Erw. 2c hievor genannten Rechtsprechung vor, fehlt es doch insbesondere an einem bestimmbaren Zeitpunkt für den allfälligen Eintritt einer solchen.
7. Bei den beantragten Massnahmen geht es im Wesentlichen einzig um
Therapie und soziale Rehabilitation. Bei aller Wünschbarkeit derartiger Be- strebungen handelt es sich dabei nicht um selbständige Zielsetzungen der IV, für die gesetzlich umschriebene Leistungen gewährt werden können (vgl. zum Ganzen AHI 1996 S. 304 Erw. 3 mit Hinweis). Verfügung und vorin- stanzlicher Entscheid lassen sich daher im Ergebnis nicht beanstanden.
8. … (I 138 /98)
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IV. Auszahlung der Zusatzrenten bei getrennt lebenden Ehegatten Urteil des EVG vom 18. Februar 2000 i. Sa. A. H. Art. 34 Abs. 2 IVG. Spricht die Verwaltung eine Invalidenrente mit Zu- satzrente zu, so hat sie den getrennt lebenden Ehegatten auf die Ren- tenberechtigung des Gatten und die Möglichkeit der separaten Aus- zahlung der Zusatzrente aufmerksam zu machen, sofern aus den Ak- ten hervorgeht, dass die Ehegatten getrennt leben (Erw. 3).
A. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. April
1997 sprach die IV-Stelle Al. H. rückwirkend ab Januar 1995 eine halbe In-
validenrente samt Zusatzrente für seine seit 1980 von ihm getrennt lebende Gattin A. H. zu. Am 5. November 1997 ersuchte A. H. die Verwaltung um direkte Auszahlung der Zusatzrente, welchem Begehren die IV-Stelle am 11. November 1997 für die Zeit ab Dezember 1997 verfügungsweise ent- sprach.
B. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht die IV-Stelle, A.H. die Zusatzrente rückwirkend ab Anfang 1995 direkt auszubezahlen (Entscheid vom 23. Juli 1998).
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Während A. H. auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die IV-Stelle auf deren Gutheissung an. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. (Kognition)
2. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen über die Direktauszahlung der Zusatzrente an den getrennt lebenden Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 bis 3 IVG in der bis Ende 1996 gültig ge- wesenen Fassung; SVR 1996 IV Nr. 71 S. 207) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3a. Die Vorinstanz hat das Direktauszahlungsbegehren für die Zeit von Januar 1995 bis Ende November 1997 geschützt mit der Begründung, die Verwaltung hätte die Rentenverfügung vom 24. April 1997 nicht nur dem Ehegatten, sondern auch der Beschwerdegegnerin eröffnen müssen. Damit nämlich der berechtigte Ehegatte seinen Anspruch auf direkte Auszahlung der Zusatzrente geltend machen könne, müsse er vom Entscheid über die
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seinem Ehegatten zugesprochene Invalidenrente überhaupt erst Kenntnis erlangen. Dies sei hier aus von der Ansprecherin nicht zu verantwortenden Gründen nicht der Fall gewesen. Sie habe damit bis im Herbst 1997 keine Gelegenheit gehabt, die direkte Auszahlung zu verlangen.
Demgegenüber macht das BSV geltend, bei der Zusatzrente handle es sich um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente, welche – unabhän- gig vom Auszahlungsmodus – der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Ehemannes und nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers diene. Diese Unterhaltspflicht entfalle bei einer Trennung nicht. Entsprechend gelange die Zusatzrente in der Regel ge- meinsam mit der Hauptrente zur Ausrichtung (Art. 34 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme hievon bilde unter anderem die Auszahlung der Zusatzrente an die vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau nach Art. 34 Abs. 3 IVG. Die- se Auszahlung sei jedoch an die Bedingung geknüpft, dass sie ausdrücklich verlangt werde. Dabei seien aber die Durchführungsstellen nicht verpflich- tet, eine getrennt lebende Ehefrau auf ihren direkten Auszahlungsanspruch hinzuweisen. Dies gründe im Umstand, dass die Zusatzrente bei getrennt le- benden Ehegatten in erster Linie dem unterhaltsverpflichteten Ehemann zukommen soll.
b. Der Auffassung des Bundesamtes kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Zusatzrente lediglich um einen vom Bestehen der Hauptrente abhängigen Anspruch handelt. Dies ist jedoch im vorlie- genden Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage bezüglich des Zwecks der Zusatzrente. Entscheidwesentlich ist, dass Art. 34 Abs. 3 IVG dem getrennt lebenden Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf direkte Auszahlung gibt. Dieses Recht kann er klarerweise aber nur dann wahr- nehmen, wenn er über den Leistungsanspruch des andern in Kenntnis ge- setzt worden ist, weshalb denn auch die Rechtsprechung, wonach die Dritt- auszahlung grundsätzlich erst in demjenigen Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem ein diesbezügliches Gesuch vorliegt und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist (BGE 103 V 131 = ZAK 1978 S. 554 Erw. 5), in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangen kann. Das heisst nicht, dass die Verwaltung in jedem Fall – ohne Vorliegen konkreter Anhalts- punkte – gehalten wäre, den aktuellen Zivilstand abzuklären. Geht aber - wie hier – aus den Akten, namentlich der Anmeldung zum Rentenbezug (siehe Rz 1.5 und 2.4 f. der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene) hervor, dass die anspruchsberechtigte Person und deren Ehe- gatte in (gerichtlich) getrennter Ehe leben, hat sie letzterem, sei dies brief- lich, sei dies mittels Zustellung einer Verfügungskopie, von der Rentenbe- rechtigung des Gatten Kenntnis zu geben und ihn auf die Möglichkeit einer
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getrennten Auszahlung der Zusatzrente aufmerksam zu machen (vgl. un- veröffentlichtes Urteil W. vom 5. Januar 1979; I 274/78). Gegenteiliges kann den vom Bundesamt zitierten (unveröffentlichten) Urteilen des EVG nicht entnommen werden.
Da die Verwaltung besagter Pflicht unbestrittenermassen nicht nachge- kommen ist, muss es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden ha- ben. (EVG I 420 /98)
EL. Anrechnung der Errungenschaft des Ehegatten Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 i. Sa. S.T. Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und Art. 215 ZGB: Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswer- te können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungs- leistung nicht als Vermögensanteil des anderen Ehegatten berück- sichtigt werden.
Aus dem Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. Januar 1999 wies die EL-Stelle des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau das Gesuch der 1943 geborenen T. um EL zu ihrer IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ab, da das anrechenbare Ein- kommen die Ausgaben um Fr. 1067 übersteige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 10 973.– und ein der Hälfte der Austrittsleistung der Pensionskasse des in der Türkei le- benden Ehemannes entsprechendes Vermögen von Fr. 67 002.–.
Aus den Erwägungen des EVG:
3. Des Weitern stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Ver-
mögenswert in Höhe von Fr. 67 002.– anzurechnen ist. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte der Austrittsleistung von Fr. 134 004.95, wel- che die Pensionskasse dem in die Türkei ausgereisten Ehemann beim Er- reichen des Rentenalters per 30. Juni 1997 ausbezahlt hat.
a. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die vom Ehemann bezogene Kapitalleistung gehöre zu seiner eherechtlichen Errungenschaft, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zum Vornherein die Hälfte davon zustehe. Innerhalb der gesetzlichen Schranken könne jeder Ehegatte seine Errun- genschaft und sein Eigengut verwalten, nutzen und darüber verfügen. Während der Dauer des Güterstandes habe die Beschwerdeführerin einen anwartschaftlichen Anspruch und im Zeitpunkt der Auflösung stehe ihr
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eine entsprechende Vorschlagsbeteiligung an den Vermögenswerten ihres Ehegatten zu. Da sich der anwartschaftliche Anspruch in einem entspre- chenden Verfahren durchsetzen oder in eine Vorschlagsbeteiligung umwan- deln lasse, müsse sich die Versicherte diesen Vermögenswert anrechnen las- sen. In masslicher Hinsicht sei im Sinne von Art. 207 ZGB von der Kapital- leistung der beruflichen Vorsorge der Kapitalwert der Rente dem Eigengut des Ehemannes zuzurechnen, während der Beschwerdeführerin eine Vor- schlagsteilung am Restbetrag zustehe. Die Rekurskommission wies die Ver- waltung an, die anwartschaftliche Vorschlagsberechnung in diesem Sinne vorzunehmen, und hernach über den Anspruch auf EL neu zu befinden.
b. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr Ehemann habe mit dem Pensionskassengeld in der Türkei eine Eigentumswohnung gekauft und eingerichtet. Seither verfüge er über keine liquiden Mittel mehr, und er sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage weder in der Lage noch gewillt, sie finanziell zu unterstützen. Hinzu komme, dass gestützt auf Art. 10 ELV und die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) Einkommen und Vermögen von im Ausland lebenden Ehepartnern bei der Bemessung der EL unberücksichtigt zu bleiben hätten. Anzurechnen seien lediglich die familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, zu denen der im Ausland lebende Ehegatte verpflichtet sei.
4a. Zu den nach Art. 3c Abs. 1 ELG anrechenbaren Einnahmen zählt un- ter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinste- henden Fr. 25 000.– übersteigt (lit. c). Da die EL die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchs- berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver- mögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbehalten bleibt der Tatbestand des Ver- mögensverzichts (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 201 ff.; ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b).
b. Leistungen zu Gunsten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge gehören gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Errungenschaft. Ebenso gehören Ersatzanschaffungen für diese Leistungen dazu (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich frei, sein Eigentum selber zu verwalten und zu nutzen sowie darüber zu verfügen (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt allerdings die Pflicht, an den Un- terhalt beizutragen (Art. 163 f. ZGB; Heinz Hausheer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, N 14 f. zu Art. 201). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1
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ZGB). Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtli- cher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten wer- den nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aus- geschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wird die Leistung in Form einer (ein- maligen) Kapitalabfindung erbracht und enthält diese kapitalisierte Ren- ten, die sich auf die Zeit nach der Auflösung des Güterstandes beziehen, ist dieser Kapitalanteil gemäss Art. 207 Abs. 2 dem Eigengut anzurechnen (Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, S. 432 f.; Heinz Hausheer, a. a. O., N 12 zu Art. 207). Was vom Gesamtwert der Er- rungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden ver- bleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB).
c. Der Nettowert aller in der Errungenschaft zusammengefassten Ver- mögenswerte bildet demnach den Vorschlag eines Ehegatten. Im Hinblick auf deren EL-rechtliche Behandlung stellt sich die Frage der Rechtsnatur dieser Beteiligungsforderung vor Auflösung des Güterstandes. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorschlagsberechnung erst bei der güterrecht- lichen Auseinandersetzung stattfindet, nachdem ein Auflösungsgrund (z. B. Tod, Scheidung oder Vereinbarung eines andern Güterstandes) eingetreten ist. Vor diesem Zeitpunkt hat kein Gatte Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des andern. Von einer Vorschlagsbeteiligung kann nur im Sinne einer Anwartschaft in Form einer ungewissen Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb gesprochen werden. Aufgrund der gegenseitigen Beteiligung am Vorschlag mit gesetzlicher Verrechnung (Art. 215 Abs. 2 ZGB) steht nicht einmal fest, welchem Ehegatten letztlich eine Beteiligungsforderung zustehen wird. Über die künftige Beteiligungsforderung kann zwar von To- des wegen verfügt werden, hingegen ist sie während der Dauer des Güter- standes weder abtretbar noch verpfändbar; ebensowenig entspricht sie ei- nem Aktivum, das zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Ein An- spruch auf vorzeitige Erfüllung der Beteiligungsforderung besteht vor Auflösung des Güterstandes auch dann nicht, wenn ein Ehegatte dringend auf Geld angewiesen ist. Während der Dauer der Errungenschaftsbeteili- gung kann ein Ehegatte als eherechtliche Rechtsgrundlage für vermögens- rechtliche Forderungen gegenüber dem andern lediglich Art. 163 ff. und Art. 176 ZGB anrufen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N
17 zu Art. 215 ZGB; Näf-Hofmann, a. a. O., S. 245).
d. Im Lichte dieser Darlegungen erweist sich das Vorgehen von EL-Stel- le und Vorinstanz als rechtlich nicht zulässig. Kann der Anspruch eines Ehe-
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gatten auf die ihm bei der Auflösung des Güterstandes zustehende Vor- schlagsbeteiligung vor diesem Zeitpunkt nicht veräussert oder verwertet werden, stellt dieser Anteil keinen Vermögenswert dar, der im Rahmen der EL zu berücksichtigen wäre. In den Akten weist nichts darauf hin, dass in- folge Trennung eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hät- te. In der Anmeldung zum Bezug von EL vom 30. Juli 1998 gab die Be- schwerdeführerin ihren Zivilstand mit «verheiratet» an und in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde führt sie aus, ihr Ehemann lebe aus finanziellen Gründen seit Juli 1997 getrennt von der Familie in der Türkei. Da für die Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), braucht nicht ge- prüft zu werden, wie im Falle einer gerichtlichen Trennung zu urteilen wäre. Auch eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, wonach es Art. 10 ELV im vorliegenden Fall verbiete, Anteile am Vermö- gen des im Ausland lebenden Ehegatten anzurechnen, erübrigt sich unter diesen Umständen. (P 55 /99)
EL. Mietzinsaufteilung Urteil des EVG vom 5. Juli 2001 i. Sa. E. G. Art. 16c ELV: Lebt eine verwitwete EL-Ansprecherin in Erfüllung einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht unentgeltlich mit ihrem aussereheli- chen minderjährigen Kind, das noch zur Schule geht und nur mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 555.– unterstützt wird, gemein- sam in einer Wohnung, ist keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
A. Die 1944 geborene, verwitwete und in zweiter Ehe geschiedene G. wohnt mit einer am 8. Dezember 1983 geborenen ausserehelichen Tochter in einer 4-Zimmer-Wohnung in X. Sie bezieht seit 1. Mai 1998 zur Witwenrente der AHV eine EL von zuletzt Fr. 983.– im Monat. Mit Verfügung vom 4. März
1999 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die EL mit Wirkung
ab 1. März 1999 neu auf Fr. 705.– im Monat fest, wobei sie den Bruttomiet- zins von jährlich Fr. 13 560.– nicht mehr im geltenden Höchstbetrag von Fr. 12 000.–, sondern lediglich noch zur Hälfte (Fr. 6780.–) zum Abzug brachte. Sie begründete dies in der Folge damit, dass der Mietzinsanteil von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, bei der Be- rechnung der Ergänzungsleistung ausser Acht zu lassen sei.
B. G. beschwerte sich gegen diese Verfügung und machte geltend, sie komme für den Unterhalt der Tochter voll auf, so dass unverständlich sei, weshalb eine Aufteilung des Mietzinses vorzunehmen sei. Das Versiche-
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rungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 4. März 1999 aufgehoben und die EL unter Anrech- nung eines Mietzinsabzuges von Fr. 12 000.– auf monatlich Fr. 1140.– ab 1. März 1999 festgesetzt wurde. C. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn führt Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte- nen Entscheids sei die Verfügung vom 4. März 1999 zu bestätigen; eventuell sei die ab 1. März 1999 geschuldete EL nach richterlichem Ermessen fest- zusetzen. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf Vernehmlassung.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:
1a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerin- nen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a–d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
b. Zu den anerkannten Ausgaben gehört bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 12 000.- bei Alleinstehenden und Fr. 13 800.- bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.
Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Perso- nen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der EL ausser Betracht ge- lassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu er- folgen (Abs. 2).
2. Streitig ist, ob die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV auch dann
zu erfolgen hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine verwitwete EL-An- sprecherin mit einem minderjährigen ausserehelichen Kind in einer ge- meinsamen Wohnung lebt.
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a. Zu der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Regelung des Miet- zinsabzuges gemäss aArt. 4 Abs. 1 lit. b ELG hatte die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass bei gemeinsam gemieteten Wohnungen der Ge- samtbetrag des Mietzinses in der Regel auf die einzelnen Mitbewohner gleichmässig aufzuteilen ist. Die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles konnten indessen nahe legen, von der allgemeinen Regel abzuweichen, so etwa dann, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder wenn ein Versicherter vom Mitbewohner keinen Mietzinsanteil bean- sprucht, weil dieser ihn betreut (BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 Erw. 2). Nach dem mit Verordnungsänderung vom 26. November 1997 (AS 1997 2961) auf den 1. Januar 1998 eingefügten Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilien- häuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Woh- nen.
Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 3. Januar 2001, P 56 /98, hat das EVG diese Bestimmung als gesetz- mässig qualifiziert und festgestellt, die neu in die Verordnung aufgenom- mene Bestimmung von Art. 16c ELV erweise sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, zu verhindern. Daher sei als Grun- dregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilten (Erw. 5d). Zur Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Aufteilung des Mietzinses nur möglich sei, wenn die Wohnung gemeinsam gemietet oder das Mietverhält- nis entgeltlich sei, führte das Gericht aus, wenn der Bundesrat die bisherige Praxis in die Verordnung hätte aufnehmen wollen, hätte er dies tun können. Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gebe jedoch bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, wie der französische und ita- lienische Text («aussi occupés par», «sono occupati anche da») bestätige und wovon auch die Verwaltungsweisungen (Rz 3023 der vom BSV heraus- gegebenen WEL in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung) ausgingen. Laut dieser Weisung sei für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen auf- zuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamili- enhaus wohnen. Etwas anderes lasse sich auch den Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung (AHI 1998 S. 34) nicht entnehmen. Beachtens- werte Gründe, welche gegen eine andere Verordnungsauslegung sprächen,
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seien weder dargetan noch ersichtlich. Anknüpfungspunkt bilde somit nicht mehr wie nach bisheriger Praxis ein üblicherweise entgeltliches Mietver- hältnis (BGE 105 V 272 Erw. 1), sondern das gemeinsame Bewohnen (Erw. 6b des erwähnten Urteils A.).
b. Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Perso- nen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtig- ten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und – aus- nahmsweise – auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, EL zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhalts- pflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzu- nehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berech- nung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was in- dessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufzu- kommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (AHI 1998 S. 34). Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fäl- len kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der EL, nämlich einer angemessenen Deckung des Exi- stenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren. Sie hätte zudem eine stossen- de Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kindern ohne Rentenanspruch schlechter gestellt würden nicht nur gegenüber kinderlo- sen Versicherten, sondern in der Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen Rentenanspruch auslösen.
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3. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. März 1999) war die am 8. De-
zember 1983 geborene Tochter der Beschwerdegegnerin fünfzehn Jahre alt und damit noch minderjährig. Einen Anspruch auf Kinder- oder Waisen- rente hat sie nicht ausgelöst. Als Inhaberin der elterlichen Gewalt (nun- mehr elterliche Sorge: Ziff. I 4 des BG über die Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000; AS 1999 1118, 1144) war die Be- schwerdegegnerin nach Art. 276 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt der Tochter aufzukommen und ihr unentgeltlich Unterkunft zu gewähren. Im Hinblick auf diese zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht entschieden, dass von einer Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV abzusehen ist, woran die Vorbringen der Ausgleichs- kasse nichts zu ändern vermögen. Wohl können nach Art. 323 Abs. 2 ZGB die Eltern vom Kind, das in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen lebt, ver- langen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Dies setzt indessen voraus, dass das Kind hiezu in der Lage ist und über ei- genes Einkommen oder Vermögen verfügt. So verhält es sich hier unbe- strittenermassen jedoch nicht. Anlass zu einer Mietzinsaufteilung vermag entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse auch der Umstand nicht zu geben, dass der Kindsvater gemäss Unterhaltsvertrag vom 8. August 1984 zu indexierten Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimente) von Fr. 400.– verpflich- tet wurde und der ab 1. Januar 1999 gültige Unterhaltsbeitrag von Fr. 555.– im Monat vom Oberamt X. bevorschusst wird. Wie die Beschwerdegegne- rin zu Recht geltend macht, decken diese Beiträge den Unterhalt der Toch- ter bei weitem nicht (vgl. hiezu BGE 122 V 125 ff., insbesondere S. 132 Erw. 4c = AHI 1997 S. 174 ff.). Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem zu Recht darauf hin, dass eine An- rechnung unter dem Titel von Art. 323 ZGB nur in Betracht fiele, wenn an- derseits auch die Unterhaltskosten der Tochter in die Berechnung einflies- sen würden. Nach Art. 3a Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 1 ELV wären die Ein- nahmen und Ausgaben der Tochter aber nur zu berücksichtigen, wenn diese Anspruch auf eine Waisenrente oder auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Ausgleichskasse kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, bei Verneinung der Zulässigkeit eines Mietzinsabzuges seien die aufgrund der Alimenten-Bevorschussung für die Tochter bezogenen Unterhaltsbeiträge als zusätzliche Einnahmen in die EL-Berechnung einzubeziehen. Für eine solche Anrechnung fehlt eine Rechtsgrundlage. (P 56 /00)
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