Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

6/2002 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Mitteilungen

Kurzchronik 195 Mutationen bei den Durchführungsorganen 195 Verschiedenes 195 Einbindeaktion für die AHI-Praxis 2001/2002 196

Spezialausgabe zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG

Vorwort zu dieser Spezialausgabe ATSG 197 Die Wechselwirkung zwischen dem ATSG und den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen Philippe Gerber, Bundesamt für Justiz 198 Fundstellen zum ATSG 201 Übersicht der Verordnungen und Reglemente (inkl. Kommentare) dieser Ausgabe 203 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) 204 Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen 227 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 229 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) 244 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) 246 Reglement vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission 248 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) 250

Fortsetzung 3. Umschlagseite

AHI-Praxis 6 / 2002 – Dezember 2002 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.– + 2,3% MWSt ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.–

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Kommission für Beitragsfragen Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 18. Oktober 2002 in Ibach (SZ) unter dem Vorsitz von Paul Cadotsch, Leiter des Bereichs Finanzierung AHV. Die Kommission befasste sich zunächst mit der geplanten Senkung des ALV-Beitragssatzes. Ferner wurde die Frage eines zusätzlichen Regelungs- bedarfs auf Weisungsstufe in Bezug auf das EU-Recht insbesondere hinsicht- lich der Kassenzugehörigkeit besprochen. Eine erste Diskussion fand auch über gewisse Durchführungsfragen im Rahmen der 11. AHV-Revision statt. Schliesslich setzte sich die Kommission mit der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigkeit bei unterjähriger Beitragsdauer auseinander.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Die Ausgleichskasse Ärzte – Zahnärzte – Tierärzte – Chiropraktoren, AK 28, hat eine neue Bezeichnung und heisst ab sofort Medisuisse AHV IV AVS AI (28). Die Adresse bleibt unverändert: Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen. (Postfach neu ohne Nr.-Angabe.)

Telefon (071 228 13 13) und Fax (071 228 13 66) sind ebenfalls unverän- dert. Die Homepage (www.medisuisse.ch) und die neue E-Mail-Adresse (info@medisuisse.ch) werden voraussichtlich im April 2003 aufgeschaltet.

Die Ausgleichskasse Luzern (3) neu im Internet: Hompepage www.ahvluzern.ch.

Verschiedenes

Das RENTENVADEMECUM ist wieder topaktuell Wer genauer wissen will, unter welchen Voraussetzungen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenrenten gewährt und wie diese berechnet werden, findet im RENTENVADEMECUM ein zeitgemässes übersichtliches Lehr- mittel. Dieses 1995 entstandene Lehrmittel hat sich sowohl beim «Learning on the job» als auch beim Selbststudium ausgezeichnet bewährt. Nun hat eine Gruppe von ausgewiesenen Fachleuten das RENTENVADEMECUM wieder auf den neuesten Stand (2002) gebracht; berücksichtigt sind auch die Auswirkungen der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf die Rentenberechnung.

AHI-Praxis 6 / 2002 195

Die Nachführung umfasst alle Seiten. Die deutsche Fassung kann ab sofort zum Preis von Fr. 120.– bestellt werden. Solange vorrätig erhalten Neuabonnenten den passenden Ordner kostenlos dazu. Für Auskünfte steht Ihnen Albert Equey (albert.equey@igakis.ch) und für Bestellungen Olivia Imhof (olivia.imhof@igakis.ch), Ausgleichskasse Basler Volkswirt- schaftsbund, Postfach, 4002 Basel, gerne zur Verfügung.

Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK)

Einbindeaktion für die AHI-Praxis 2001 und 2002 Die Handbuchbinderei Gattiker hat auf den 1. Januar 2003 die Geschäfts- tätigkeit der Buchbinderei Friedmann übertragen. Die Buchbinderei Fried- mann führt die Einbindeaktion für die AHI-Praxis fort und bietet das Ein- binden in schwarzer Leinendecke mit Goldprägung zu CHF 45.– je Doppel- band 2001/02 an, plus Versand und MWST. Alle früheren Jahrgänge sowie die französische «Pratique VSI» kosten CHF 49.– plus Versand und MWST.

Diese Preise gelten nur für alle bis spätestens 20. April 2003 (vor Ostern) zugestellten, vollständigen Jahrgänge.

Die Anschrift: Buchbinderei Friedmann, Bändlistrasse 31, 8064 Zürich

196 AHI-Praxis 6 / 2002

Vorwort Liebe Leserin, Lieber Leser Was 1985 mit einer parlamentarischen Initiative von alt Ständerätin Josi Meier begonnen hat, wird nun Wirklichkeit. Denn das neue, vom Parlament am 6. Oktober 2000 verabschiedete Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Gesetzesänderungen in den bereits beste- henden Gesetzen. Im Anhang zum ATSG werden nicht weniger als 16 Bun- desgesetze geändert! Dieser Anhang wurde vom Parlament am 21. Juni

2002 revidiert und an zwischenzeitliche Revisionen der Einzelgesetze ange-

passt. Darüber hinaus hat das ATSG auch Auswirkungen auf Verordnungs- stufe, denn am 1. Januar 2003 treten neben der neuen Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) 28 Verordnungs- änderungen in Kraft. Inhaltlich bringt das ATSG, das – abgesehen von der beruflichen Vor- sorge – für alle Sozialversicherungen Geltung haben wird, für die AHV und IV weit weniger Neuerungen mit sich, als die gesetzestechnisch bedingte grosse Anzahl der Änderungen vermuten lässt. Denn viele Regelungen, die in der AHV und IV bis anhin bereits aufgrund der Einzelgesetze und den dazugehörigen Verordnungen galten, haben Eingang in das ATSG und die ATSV gefunden, die zur Hauptsache das Verfahren in der Sozialversiche- rung kodifizieren. Weil das ATSG-Verfahren aber ein Konglomerat aus Re- gelungen sämtlicher Bereiche der Sozialversicherung darstellt, enthält es auch Verfahrensinstrumente, die ihre Ursprünge in der Kranken- oder Un- fallversicherung haben und nun neu in allen dem ATSG angeschlossenen Versicherungszweigen eingesetzt werden. Ein besonders prominentes Bei- spiel dafür ist das Einspracheverfahren. Die vorliegende Sonderausgabe ist ganz der Umsetzung des ATSG ge- widmet. Sie soll Ihnen einerseits mit Hinweisen zu den Fundstellen auf Ge- setzesstufe und den neuen Verordnungstexten das «Handwerkszeug» für das nächste Jahr zur Verfügung stellen und andererseits mit dem Essay von Dr. Philippe Gerber zu Artikel 2 ATSG das Grundwissen zum Verhältnis vom ATSG zu den Einzelgesetzen vermitteln. Darüber hinaus sollten Ihnen die Kommentare zur ATSV und zu den einschlägigen Verordnungsände- rungen eine Hilfe für im Alltag auftretende Detailfragen bieten. Im Namen des BSV wünsche ich Ihnen einen guten Einstieg ins ATSG und ein erfolgreiches 2003!

Jürg Brechbühl, Vizedirektor

AHI-Praxis 6 / 2002 197

Die Wechselwirkung zwischen dem ATSG und den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen Philippe Gerber, Bundesamt für Justiz

Das ATSG ist ein atypisches Gesetz, da sein Anwendungsbereich in der Praxis durch die einzelnen Sozialversicherungsgesetze festgelegt wird: Das ATSG ist nur dann auf die bundesrechtlichen Sozialversicherungen an- wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor- sehen (Art. 2 ATSG). Das ATSG stellt somit ein Modellgesetz für die ein- zelnen Gesetze dar 1. Die Betrachtung der Sozialversicherungen verlangt nach einem neuen Denkmuster, weil neu die konkrete Wechselwirkung zwi- schen dem ATSG und den einzelnen Gesetzen zu berücksichtigen ist. Ich werde die einzelnen Denkschritte anhand des Verfahrens zur Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung veranschaulichen:

1. Anwendbarkeit des ATSG (Art. 1 des Spezialgesetzes)

Mit Ausnahme des BVG wurde in allen Sozialversicherungsgesetzen ein neu- er Artikel 1 eingefügt, um den Anwendungsbereich des ATSG in den vom be- treffenden Einzelgesetz geregelten Bereichen festzulegen. Dieser Artikel 1 des Spezialgesetzes enthält zunächst einmal eine allgemeine Anwendbar- keitsklausel, die explizit auf das ATSG verweist und dieses als anwendbar er- klärt. In den meisten Spezialgesetzen umreisst Artikel 1 auch den Anwen- dungsbereich des ATSG, indem er gewisse Bereiche ausklammert, insbeson- dere jene, welche die Gewährung von Beiträgen oder die Beziehungen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern betreffen (allgemei- ne Ausnahmen). So steht in Artikel 1 Absatz 1 IVG, die Bestimmungen des ATSG seien auf die Invalidenversicherung anwendbar, wobei jedoch der Be- reich der Förderung der Invalidenhilfe ausgeklammert wird (Art. 71 ff. IVG).

Ist das ATSG nicht anwendbar, muss man wie in der Vergangenheit eine Lösung im Spezialgesetz oder in den einschlägigen Verordnungen suchen oder aber das anwendbare Verfahrensrecht konsultieren. Ist hingegen das ATSG anwendbar, kann man zum nächsten Punkt übergehen.

2. Regelung im ATSG

Der 4. Abschnitt des ATSG (Art. 27 ff.) regelt das Verfahren für die Aus- richtung von Leistungen. So wird in Artikel 49 Absatz 1 ATSG statuiert, dass über erhebliche Leistungen in Form einer schriftlichen Verfügung zu

1 Siehe diesbezüglich, Ueli Kieser, Allgemeiner und Besonderer Teil des Sozialversicherungs-

rechts – Bemerkungen zum Scharnier (Art. 2 ATSG), Anwaltspraxis, 11–12/2001, 37.

198 AHI-Praxis 6 / 2002

entscheiden ist. Das formlose Verfahren kommt hingegen bei der Ausrich- tung von Leistungen zur Anwendung, die nicht erheblich sind (Art. 51 Abs.

1 ATSG). Das ATSG nennt keine formalen Voraussetzungen für das ver-

einfachte Verfahren, erlaubt aber dem Versicherten, den Erlass einer Ver- fügung zu verlangen, damit er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtswege nutzen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG).

3. Regelung im Spezialgesetz: Ergänzung zum ATSG oder Abweichung von

diesem In Artikel 1 der einzelnen Sozialversicherungsgesetze wird die Möglichkeit vorbehalten, dass eine Bestimmung des Spezialgesetzes von der im ATSG vorgesehenen Regelung abweicht. Der Gesetzgeber wollte bewusst diese Flexibilität bewahren und vermeiden, dass das ATSG auf den kleinsten ge- meinsamen Nenner der verschiedenen Sozialversicherungen reduziert wird. Weicht das Spezialgesetz vom ATSG ab, wendet man also die Bestimmung des Spezialgesetzes gänzlich oder teilweise anstelle der ATSG-Regel an, je nachdem, wie weit die Abweichung geht.

Die Möglichkeit, vom ATSG abzuweichen, wird jedoch eingeschränkt durch das Erfordernis, dass die Abweichung im Spezialgesetz ausdrücklich erwähnt werden muss (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Es genügt also nicht, dass das Spezialgesetz eine Bestimmung enthält, die von derjenigen des ATSG ab- weicht. In dieser Bestimmung muss ausdrücklich erklärt werden, dass sie von einer bestimmten Bestimmung des ATSG abweicht. Das ist zum Bei- spiel bei Artikel 58 IVG der Fall, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen die Anwendung des formlosen Verfahrens anzuordnen.

Fehlt ein Hinweis auf die abweichende Eigenschaft der Bestimmung des Spezialgesetzes, so ist diese Bestimmung im Sinne des ATSG auszulegen. So werden in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e IVG unter den Aufgaben der IV- Stellen die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherungen auf- geführt. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte aus dieser Formulierung abge- leitet (in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 IVV), dass die IV-Stellen nicht für den Erlass einer Verfügung über Abklärungen zuständig waren (BGE 125 V 407). Diese Auslegung wird man jedoch nicht vollständig aufrechterhalten können, da das ATSG ausdrücklich gewisse Zwischenverfügungen vorsieht (vgl. Art.

35 und 36 ATSG). Da in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e IVG nicht erwähnt

wird, dass diese Bestimmung vom ATSG abweicht, ist der Artikel ATSG-kon- form auszulegen: Also dass darin eine Aufgabe der IV-Stelle aufgeführt wird, ohne gleichzeitig die Verfügungsgewalt in anderen Fällen auszuschliessen (sie- he «insbesondere» im einleitenden Satz von Art. 57 Abs. 1 IVG).

AHI-Praxis 6 / 2002 199

4. Subsidiäre Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-

ren (VwVG, SR 172.021) Gemäss Artikel 55 Absatz 1 ATSG ist das VwVG auf Verwaltungsverfah- ren anwendbar, wenn weder das ATSG noch das Einzelgesetz einen Ver- fahrensbereich abschliessend regeln2. Das ist zum Beispiel bei den Artikeln

26 und 27 VwVG der Fall, welche die Modalitäten für die Einsichtnahme in

die Akten durch die Parteien festlegen, in Ergänzung zu den Artikeln 47 und 48 ATSG. Artikel 35 Absatz 2 VwVG ergänzt zudem den Artikel 49 Absatz 3 ATSG, indem er den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung bei der Eröffnung von Verfügungen präzisiert.

5. Die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV) und die auf den Einzelgesetzen basierenden Verordnungen Im Gegensatz zu dem, was auf Gesetzesebene vorgesehen ist, enthalten we- der die ATSV noch die übrigen Verordnungen des Bundesrates im Bereich der Sozialversicherungen Bestimmungen zum Verhältnis der Versicherun- gen untereinander. Im Fall eines Widerspruchs (hypothetisch, da die betref- fenden Verordnungen zu den Spezialgesetzen keine Bestimmung über ei- nen in der ATSV geregelten Themenbereich enthalten sollten), wird man die üblichen Regeln der Rechtsauslegung anwenden (lex posterior derogat priori etc.).

Es versteht sich von selbst, dass eine Verordnung nur dann vom ATSG abweichen kann, wenn das Spezialgesetz eine solche Abweichung aus- drücklich vorsieht. Artikel 75 IVV, der die Verwaltungsakte, die Gegen- stand einer Verfügung sein können, noch stärker als das ATSG einschränk- te, wurde daher gestrichen. Zudem kann eine Verordnung nicht vom VwVG abweichen, wenn dieses nach Artikel 55 Absatz 1 ATSG subsidiär zum ATSG und zum Einzelgesetz angewendet wird. So regeln die Artikel 8 und

9 ATSV gewisse Modalitäten der Akteneinsicht im Rahmen der Bestim-

mungen von Artikel 26 und 27 VwVG.

Wie das ATSG und die Einzelgesetze vom Konzept her interagieren, ist relativ verständlich. Die Anwendung dieses Konzeptes im Einzelfall indes- sen wird sicherlich neue Probleme bringen oder auch gewisse Fragen, die unter dem alten Recht gelöst wurden, erneut aufwerfen. Dies ist jedoch nur ein vorübergehender Nachteil, der angesichts des Nutzens des ATSG als In- strument zur Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts von neben- sächlicher Bedeutung ist.

2 Siehe dazu Philippe Gerber, Les relations entre la LPGA et la PA, AJP/ PJA 2002 S. 1307 ff.

200 AHI-Praxis 6 / 2002

Fundstellen zum ATSG Gesetzestexte

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 • publiziert in der Systematischen über den Allgemeinen Teil des Sammlung SR 830.1 Sozialversicherungsrechts (ATSG) • publiziert in der Amtlichen (mit Anhang) Sammlung 2002 3371 (der Anhang ist nicht mehr aktuell) – abrufbar auf www.admin.ch, Bundeskanzlei – Bestellung bei BBL, Vertrieb Publikationen, www.bbl.admin.ch/ bundespublikationen

Revision 1, 2 und 3 des Anhangs • publiziert in der Amtlichen zum ATSG vom 21. Juni 2002 Sammlung 2002 3453, 3472 und 3475

Verordnung vom 11. September • publiziert in der Systematischen

2002 über den Allgemeinen Teil Sammlung SR 830.11

des Sozialversicherungsrechts • publiziert in der Amtlichen Sammlung 2002 3703 Materialien Bericht und Entwurf zu einem • Beitrag einer Arbeitsgruppe der Allgemeinen Teil der Sozial- Schweizerischen Gesellschaft für versicherung Versicherungsrecht zur Verbes- serung der Koordination in der Sozialversicherung im Beiheft zu «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufli- che Vorsorge», Verlag Stämpfli & Cie AG Bern, 1984

85.227. Parlamentarische Initiative

Allgemeiner Teil Sozialversicherungsrecht:

– Bericht der Kommission des • BBl 1991 II 185 Ständerates vom 27. Sept. 1990

AHI-Praxis 6 / 2002 201

– Stellungnahme des Bundesrates • BBl 1991 II 910 vom 17. April 1991

– Vertiefte Stellungnahme des • BBl 1994 V 921 Bundesrates vom 17. August 1994

– Bericht der Kommission des • BBl 1999 4523 Nationalrates für soziale Das verabschiedete Gesetz Sicherheit vom 26. März 1999 basiert massgeblich auf den Anträgen der Kommission vom 26. März 1999. Der Bericht gibt einen guten Überblick über die Zusammenhänge und Hintergründe der Regelungen Literatur «Letztes Aufbäumen vor der • Beitrag von Peter Beck in der Abschaffung des Haftungsprivilegs» Zeitschrift «Haftung und Versicherung» HAVE; Nr. 3/2002, S. 214 ff.

Zum Allgemeinen Teil • Beitrag von Ueli Kieser in der Sozialversicherung plädoyer 4/01

Allgemeiner und Besonderer Teil • Beitrag von Ueli Kieser in der des Sozialversicherungsrechts – Anwaltsrevue/Revue de l’avocat Bemerkungen zum Scharnier Nr. 11–12/2001 (Art. 2 ATSG)

Ueli Kieser: • wird im Februar 2003 bei Schulthess Kommentar zum ATSG Juristische Medien AG erscheinen

Auswirkungen des ATSG • Janine Probst, auf die Versicherten und Alpenstrasse 5, 6300 Zug, die Versicherungsträger janineprobst@hotmail.com Diplomarbeit NDS Sozialver- sicherungsmanagement, Luzern

Anpassung der Merkblätter, • Zu beziehen bei den insbesondere: Allgemeine AHV-Ausgleichskassen und Information im Merkblatt 1. 2003 IV-Stellen, im Internet «Änderungen auf 1. Januar 2003 zugänglich unter www.ahv.ch bei Beiträgen und Leistungen»

202 AHI-Praxis 6 / 2002

Übersicht der Verordnungen und Reglemente (inkl. Kommentare), die in dieser Ausgabe vorgestellt werden, im Bereich der AHV/ IV, EO, EL und Familienzulagen in der Landwirtschaft

830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

173.31 Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und

Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen

831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung

der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge (RV)

831.143.15 Reglement vom 11. Oktober 1972 für das

Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV)

831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

834.11 Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur

Erwerbsersatzordnung (EOV)

836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)

172.041.0 Verordnung vom 10. September 1969 über

Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

831.143.32 Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale

Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung)

831.301.1 Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs- leistungen (ELKV)

AHI-Praxis 6 / 2002 203

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet:

1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen

1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 1

1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach

Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsbe- rechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Per- son ausbezahlt.

2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach

Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungs- pflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde: a. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden; b. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleistungen Bericht zu erstatten.

2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

(Art. 25 ATSG) Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen

1 Rückerstattungspflichtig sind:

a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, de- nen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Arti- kel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

2 Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht

diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeit- punkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.

1 SR 830.1; AS 2002 3371

204 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) 3 Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in wel- chem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.

Art. 3 Rückforderungsverfügung

1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.

2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Er- lasses hin. 3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Art. 4 Erlass 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben emp- fangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. 2Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen

der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. 4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechts- kraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.

Art. 5 Grosse Härte 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 2 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzli- chen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet: a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG; b. als Mietzins: der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG; c. als Betrag für persönliche Auslagen: 4800 Franken pro Jahr; d. als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung: die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen 3.

3 Der Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG be-

trägt 75 000 Franken. Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Zehntel. Bei Teilin-

2 SR 831.30 3 SR 831.309.1

AHI-Praxis 6 / 2002 205

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) validen wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine all- fällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.

4 Als zusätzliche Ausgabe wird angerechnet:

a. bei Alleinstehenden ein Betrag von 8000 Franken; b. bei Ehepaaren ein Betrag von 12 000 Franken; c. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von 4000 Franken pro Kind.

3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen

(Art. 26 Absatz 2 ATSG)

Art. 6 Anspruch Keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Artikel 26 Absatz 2 ATSG haben: a. die leistungsberechtigte Person bzw. deren Erben, wenn die Nachzahlung an Drit- te erfolgt; b. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen erbracht haben oder die Nachzahlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 beanspruchen können.

Art. 7 Zinssatz und Berechnung

1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

2 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen

Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Mo- nats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 3 Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Ver-

zugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nach- zahlung auszurichten.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Akteneinsicht

(Art. 47 ATSG) Art. 8 Form

1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen

Gesuch abhängig machen. 2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durch- führungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Ver- sicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 4 über den Datenschutz. 3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen: a. Behörden; b. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwalts- gesetzes vom 23. Juni 2000 5 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

4 SR 235.1 5 SR 935.61

206 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 9 Kosten

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 1969 6 über Kosten und Ent-

schädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vor- behalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 7 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Einspracheverfahren

(Art. 52 ATSG) Art. 10 Grundsatz

1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 8 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegen- stand hat; b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 9 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde. 3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persön- licher Vorsprache mündlich erhoben werden. 4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen- den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeich- nen. 5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 11 Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zukommt; b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat; c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. 2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung ent- ziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstel- len. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

6 SR 172.041.0 7 SR 235.11 8 SR 837.0 9 SR 832.30

AHI-Praxis 6 / 2002 207

Art. 12 Einspracheentscheid

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge-

bunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. 2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ab-

zuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

3. Kapitel: Rückgriff

(Art. 72 ATSG) Art. 13 Grundsatz Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV

1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung

macht das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) unter Mitwirkung der Aus- gleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das Bundesamt kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Aus- gleichskasse oder den IV-Stellen übertragen. 2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung

das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das Bundes- amt trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.

Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 10 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffs- ansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das seco erfolgen.

Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubi- ger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistun- gen ausgleichspflichtig.

Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.

10 SR 837.0

208 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen

Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG) Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten: a. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben wer- den müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und b. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zum Erlass der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

1. Rahmenbedingungen

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 6. Oktober 2000 das Bundesgesetz über einen Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet 1. Die Be- handlung in den Eidgenössischen Räten hat rund 15 Jahre in Anspruch ge- nommen, weil sich die nachträgliche Vereinheitlichung und Harmonisie- rung des in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung historisch gewachsenen Rechts als äusserst komplex erwiesen hat. Die Komplexität der Abstimmung des ATSG mit den einzelnen Sozialversicherungen zeigt sich ganz konkret im Anhang zum ATSG, in welchem die Anpassungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze an das ATSG zusammengefasst wer- den. Nicht alle im ATSG verankerten Grundsätze können in den dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen vorbehaltlos zur Anwendung ge- langen. Um eine klare Abgrenzung zu finden, wurde daher im Anhang zum ATSG bei den Änderungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze jede Abweichung vom ATSG ausdrücklich erwähnt.

Weil nach Verabschiedung des ATSG im Herbst 2000 verschiedene Än- derungen in der Gesetzgebung in Kraft getreten sind (z. B. Änderungen in der freiwilligen Versicherung der AHV, Änderungen aufgrund der Da- tenschutzgesetzgebung, Inkrafttreten der bilateralen Verträge), musste der

1 AS 2002 3371

AHI-Praxis 6 / 2002 209

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar Anhang zum ATSG vom Parlament nochmals aktualisiert werden. Am 21. Juni 2002 hat das Parlament die drei Revisionsbeschlüsse zum Anhang des ATSG gefasst 2. Das ATSG und der revidierte Anhang mussten vor der

3. AVIG-Revision und vor den derzeit im Parlament hängigen Vorlagen zur

11. AHV-Revision und 4. IVG-Revision in Kraft gesetzt werden, weil all

diese Revisionen der Einzelgesetze bereits auf dem ATSG aufbauen. Un- ter diesen Rahmenbedingungen hat der Bundesrat die Inkraftsetzung des ATSG per 1. Januar 2003 beschlossen.

1.2 Handlungsbedarf auf Verordnungsstufe

Die Inkraftsetzung des ATSG hat auch Änderungen auf Verordnungsebene zur Folge. Der Handlungsbedarf hat sich aus drei verschiedenen Richtun- gen ergeben:

a. Vornahme der nötigen Anpassungen, weil die bestehenden Verord- nungsbestimmungen nicht mehr mit dem übergeordneten Recht in Ein- klang stehen; b. Harmonisierung vorhandener Vollzugsbestimmungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, sofern sie sich neu auf eine im ATSG verankerte gesetzliche Grundlage stützen und eine Angleichung sinnvoll ist; c. Umsetzung von inhaltlich mit dem ATSG neu eingeführten Bestimmun- gen.

In der Sozialversicherung besteht ein Geflecht von Verordnungen, das auf die neue Gesetzgebung abgestimmt werden musste. Insgesamt hat sich – neben der Schaffung einer ATSV – folgender Anpassungsbedarf gezeigt:

Verordnungen des Bundesrats:

173.31 Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und

Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen

831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung

der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge (RV)

2 AS 2002 3453, 3472, 3475

210 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar

831.143.15 Reglement vom 11. Oktober 1972 für das

Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV)

831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

(KVV)

832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung (UVV)

832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung

von Unfällen und Berufskrankheiten (V über die Unfallverhütung, VUV)

832.311.11 Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung

beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten

832.311.12 Verordnung vom 20. Januar 1961 über die technischen

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrank- heiten bei Arbeiten unter Druckluft

832.311.13 Verordnung vom 6. Mai 1952 über die Verhütung von

Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Materialien über Tag

832.311.16 Verordnung vom 18. Oktober 1963 über die Verhütung von

Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen

832.312.14 Verordnung vom 27. Mai 1949 über die Verhütung von

Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hänge- gerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Maler- arbeiten usw.

832.312.16 Verordnung vom 15. Februar 1957 über die Unfallverhütung

beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben

AHI-Praxis 6 / 2002 211

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar

832.313.11 Verordnung vom 21. Dezember 1962 über die

Unfallverhütung an Schleifmaschinen

833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die

Militärversicherung (MVV)

834.11 Verordnung vom 24. Dezember 1959 z

ur Erwerbsersatzordnung (EOV)

836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über

die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)

837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

837.063.1 Verordnung vom 28. November 1983 über die Informations-

und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung

837.171 Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung

von arbeitslosen Personen

172.041.0 Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und

Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnungen der Departemente:

831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

831.143.32 Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale

Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung)

831.301.1 Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs- leistungen (ELKV)

1.3 Systematik und Regelungsgehalt der ATSV

Aus Sicht der Gesetzestechnik können Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen des ATSG grundsätzlich sowohl in einer Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wie in den ver- schiedenen Verordnungen der einzelnen Sozialversicherungszweige erlas- sen werden. Das Grundanliegen des ATSG nach der grösstmöglichen Ver- einheitlichung hat zum Erlass der ATSV vom 11. September 2002 geführt.

212 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar Um die Komplexität des Verhältnisses zwischen allgemein gültigen Be- stimmungen in der Sozialversicherung und solchen, die nur auf ein Spezial- gebiet anwendbar sind, nicht zusätzlich zu verschärfen, wurde jedoch be- wusst darauf verzichtet, Ausführungsbestimmungen in die ATSV aufzu- nehmen, welche durch die Verordnungen in den Spezialgebieten wieder relativiert werden müssten. Die Anwenderin und der Anwender im Spe- zialgebiet sollen sich darauf verlassen können, dass eine Ausführungsbe- stimmung in der ATSV zur Anwendung kommt, wenn das Spezialgesetz die ATSG-Norm für anwendbar erklärt, selbst wenn sie nur mit gewissen Ab- weichungen Geltung hat. Damit werden die Benutzer und Benutzerinnen – anders als auf Gesetzesstufe – von der Aufgabe enthoben, in «ihrer» Spe- zialverordnung nach einer Ausnahmebestimmung suchen zu müssen. Eine Konsequenz davon ist allerdings, dass sich die Anzahl der Ausführungsbe- stimmungen, welche in die ATSV aufgenommen werden konnten, bereits aufgrund der Konstellation auf Gesetzesstufe stark reduziert hat. Eine wei- tere Einschränkung für den Erlass von Ausführungsbestimmungen in der ATSV hat sich daraus ergeben, dass im ATSG zwar oftmals eine Norm im Sinne eines «kleinsten gemeinsamen Nenners» vorhanden ist, die unter- schiedlichen Organisationsformen der Versicherungszweige aber dennoch keine identische Umsetzung zulassen. Das Einspracheverfahren als wichti- ges Anliegen des ATSG oder die Komplexität des Regresses haben aber zu zentral gefassten Regelungen in der ATSV geführt.

Zum Gehalt der ATSV ist zu vermerken, dass sich der Bedarf an Detail- regelungen deshalb in Grenzen hält, weil das ATSG in Artikel 55 Absatz 1 die ergänzende Anwendung des VwVG3 vorsieht. Beispielsweise lassen sich Fragen in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 ATSG ohne ATSV-Regelungen klären. Während die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Arti- kel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung umschrieben sind, wird die Berech- nung des Honorars im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbei- ständung durch die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) geregelt, welche gestützt auf das VwVG erlassen wurde und somit vom Geltungsbereich von Artikel 55 VwVG erfasst ist. Artikel 12 der Verordnung sieht ausdrücklich die unentgeltliche Verbeiständung in Zusammenhang mit dem Einsprache- verfahren vor. Artikel 12a spricht sich über den anwendbaren Tarif aus.

Im Rahmen der Vorarbeiten zur ATSV wurde die Notwendigkeit einer Ausführungsbestimmung zu Artikel 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) ge-

3 SR 172.021

AHI-Praxis 6 / 2002 213

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar prüft, denn in Absatz 2 der Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass der Bun- desrat für Beratungen mit aufwendigen Nachforschungen Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen kann. Über die konkreten Auswirkungen der ATSG-Bestimmung kann heute noch wenig gesagt werden. Bei den parla- mentarischen Beratungen ging man davon aus, dass es sich lediglich um die Kodifizierung des geltenden Rechts handle (vgl. Bericht der SGK N vom 26. März 1999, Separatdruck S. 61). Deswegen wurden die Regelungen für dieje- nigen Fälle, in welchen heute bereits eine Gebührenordnung besteht, beibe- halten (z. B. Grundsatzregelung zu den Gebühren von Art. 132 ter AHVV, un- entgeltliche Abgabe des Kontoauszugs gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV, Rege- lung zur Rentenvorausberechnung gemäss Art. 58 AHVV), und es wurden nur punktuell Zusatzregelungen getroffen (Art. 72a UVV, Art. 82a VUV).

2. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Ingress

Das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat ist seinem Voll- zugsauftrag unter anderem dadurch nachgekommen, dass er diejenigen Vollzugsbestimmungen in der ATSV vom 11. September 2002 zusammen- gefasst hat, welche in sämtlichen dem ATSG angeschlossenen Sozialversi- cherungszweigen zur Anwendung kommen können. Soweit die Vorschrif- ten des ATSG jedoch bereichsspezifisch umgesetzt werden, sind die Voll- zugsvorschriften zusammen mit denjenigen zu den Einzelgesetzen in den bereichsspezifischen Verordnungen niedergelegt.

Art. 1 Die Möglichkeit, dass ein Versicherer zur Gewährleistung der zweckgemäs- sen Verwendung die Versicherungsleistungen an Dritte oder Behörden im Sinne von Artikel 20 ATSG auszahlt, steht allen dem ATSG angeschlosse- nen Systemen offen. Auf Gesetzesstufe werden in den Einzelbereichen ver- schiedene zusätzliche Drittauszahlungsmöglichkeiten vorgesehen (Art. 22 bis und 22 ter AHVG, Art. 34 und 35 ter IVG, Art. 3d ELG, Art. 19 EOG, Art. 14 FLG, Art. 12 MVG). Oftmals ist es zur Anordnung der Drittauszahlung entgegen Artikel 20 ATSG nicht notwendig, dass Fürsorgeabhängigkeit vorliegt. Kommt es aber zu einer Drittauszahlung, sollen in allen Fällen (gemäss Artikel 20 ATSG und gemäss den abweichenden Bestimmungen der Einzelgesetze) grundsätzlich dieselben Vollzugsbestimmungen gelten. Zu betonen ist aber, dass:

– die Pflicht, die an Dritte/Behörden ausbezahlten Gelder für den Lebens- unterhalt zu verwenden (gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)

214 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar – und die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

nicht auf alle Fälle anwendbar ist. Vielmehr muss zwischen dem ursprüng- lich Leistungsberechtigten und dem Zahlungsempfänger ein Verhältnis be- stehen, welches durch eine besondere Unterstützungspflicht oder durch die fürsorgerische Betreuung geprägt ist. Damit wird erreicht, dass die durch Artikel 1 Absatz 2 ATSV garantierte Kontrollmöglichkeit nicht auf Fälle ausgedehnt wird, in welchen diese Kontrolle fehl am Platze wäre (Auszah- lung der Zusatzrente an den getrennten/geschiedenen Ehegatten nach Art.

22 bis Abs. 2 Bst. b und c AHVG bzw. 34 Abs. 4 Bst. b und c IVG, beide in der

Fassung des Anhangs zum ATSG vom 6. 10. 2000).

Die im ATSG vorgesehene Drittauszahlung ist für die Krankenversiche- rung neu (und gilt nur für die Taggelder, welche Geldleistungen im Sinne des ATSG sind, und nicht für die Rückerstattung von Sachleistungen), aber in den übrigen Zweigen bereits ein bekanntes Institut. Entsprechend bestehen bereits heute verschiedene Ausführungsbestimmungen (Art. 76 AHVV, Art. 124a AVIV und Art. 63 UVV). Diese wurden zugunsten einer zentralen ATSV-Regelung, welche den Regelungsgehalt der bisherigen Verordnungsbestimmungen weitgehend übernimmt, aufgehoben.

Absatz 1 der vorgeschlagenen Bestimmung regelt die Verhältnisse im Falle einer bestehenden Vormundschaft. Absatz 2 ist eine Sicherungsvor- schrift im Interesse der grundsätzlich leistungsberechtigten Person.

1. Kapitel, 2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

(Art. 2–5) Artikel 25 ATSG legt den Grundsatz fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wenn der ungerechtfertigte Leistungs- bezug gutgläubig erfolgt ist, soll dann auf eine Rückerstattung verzichtet werden, wenn die versicherte Person sich in einer finanziellen «grossen Här- te» befindet.

Dieser Grundsatz auf Gesetzesebene ist nicht neu und es bestehen daher bereits heute auf Verordnungsstufe Vorschriften, welche die Grundsätze zur Rückerstattung und zum Erlass näher ausführen (Art. 78 und 79 AHVV, Art. 85 IVV, Art. 27 ELV, Art. 23 EOV, Art. 67 UVV, Art. 124a AVIV). Die Bestimmungen sind jedoch nicht immer kongruent und behandeln das The- ma wenig systematisch. Die Frage, wann eine Rückforderung erlassen wird, wird von den einzelnen Zweigen teilweise unterschiedlich beantwortet. In Anlehnung an die bestehende Ordnung des zweistufigen Verfahrens und zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungskriterien hat sich eine systema- tische Neuordnung in der ATSV als gerechtfertigt erwiesen. Materiell wur-

AHI-Praxis 6 / 2002 215

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar de dabei dem Anliegen des Parlamentes nach einem verbesserten Schutz des gutgläubigen Leistungsbezügers bei der Definition der «grossen Härte» Rechnung getragen.

Art. 2 Absatz 1: Mit einer möglichst klaren Definition des Kreises der rückerstat- tungspflichtigen Personen wird den verschiedenen Konstellationen Rechnung getragen. Die Leitlinien der bisherigen Regelungen werden übernommen.

Zu Bst. a: Anzumerken ist, dass bei Buchstabe a primär der «Bezüger» bzw. die «Bezügerin» der unrechtmässig gewährten Leistungen als rücker- stattungspflichtig bezeichnet wird. Damit wird – wie dies bereits durch Art.

25 Abs. 1 ATSG festgelegt wird – für die Zuordnung der Rückerstattungs-

pflicht auf den Empfang der Leistung abgestellt. Dies wird in aller Regel die versicherte Person sein. Besondere Fragen wirft diese Definition dann auf, wenn die Leistung einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet wird. Nach der Rechtsprechung wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson bzw. die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstel- lenverhältnis vorliegt, weil sich dabei keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis ergeben (vgl. BGE 110 V 16, 118 V 221 f.); in diesem Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rückerstattung verpflich- tet. Ebenfalls nach den genannten Grundsätzen ist die Rückerstattungs- pflicht zu beurteilen, wenn die Leistung gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 ATSG einem Arbeitgeber ausgerichtet wurde. Auch hier ist denkbar, dass ein reines Zahlstellenverhältnis vorliegt; es kann aber auch auftreten, dass ein Arbeitgeber – darüber hinausgehend – die Leistung zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, entgegennahm (vgl. zu diesem Kriterium BGE 118 V 221 f.). Insofern ist jeder Einzelfall individuell zu prü- fen. Dabei ergeben sich im Übrigen einige weitere Sonderprobleme:

– Die als rückerstattungspflichtig erklärte Drittperson kann möglicher- weise ihrerseits auf die versicherte Person zurückgreifen, um die von der Drittperson an die versicherte Person ausgerichtete Leistung (z. B. Lohn) zurückzufordern; im Verhältnis Arbeitgeber – versicherte Person als Arbeitnehmerin handelt es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung, wobei hier die versicherte Person deshalb schlech- ter gestellt ist, weil ihr die Einrede der grossen Härte (welche ihr ge- genüber der Sozialversicherung zusteht; vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) nicht möglich ist. Dies ist ein bereits heute bestehendes Problem, welches auf- grund der Trennung von öffentlichem und privatem Recht nicht durch die Verordnungsgebung in der Sozialversicherung gelöst werden kann.

216 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar – Eine Rückerstattung setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistungsaus- richtung zweifellos unrichtig war (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Wenn die Leistung vom Dritten bzw. von der Behörde zurückgefordert wird, ist auch hier zunächst über die zweifellose Unrichtigkeit zu entscheiden; al- lenfalls wird in diesem Verfahren die versicherte Person ebenfalls einzu- beziehen sein.

Bei Buchstabe b wird klargestellt, dass ein direktes Forderungsrecht der Versicherung gegen Dritte und Behörden nur bei Übernahme entsprechen- der Verantwortung gegeben ist und Dritte, die als reine «Zahlstelle» auftre- ten, nicht direkt rückerstattungspflichtig werden. Nicht direkt rückerstat- tungspflichtig wird überdies der Vormund, weil das Mündel als «bereichert» gilt und als «Leistungsbezüger» Adressat einer Rückforderung ist. Das Mündel wird ja letztendlich «bereichert» und kann (wiederum durch den gesetzlichen Vertreter) die ihm zustehenden Erlassgründe anrufen. Wird das Vermögen des Bevormundeten wegen eines Umstandes, der eigentlich dem Vormund anzulasten ist, rückerstattungspflichtig (z. B. Bösgläubig- keit), kommen die Regeln des ZGB zur Verantwortlichkeit der vormund- schaftlichen Organe zum Tragen (Art. 426 ff. ZGB). Mit dieser Differenzie- rung wird auch BGE 112 V 97 Rechnung getragen.

Buchstabe c trifft für den Bereich der Nachzahlungen dieselbe Rücker- stattungsregelung für Dritte und Behörden, wie sie für den unrechtmässigen Bezug laufender Leistungen gilt.

Absatz 2: Bis anhin haben die AHVV und IVV von den «gesetzlichen Vertretern» gesprochen. Gesetzliche Vertreter können die Eltern oder der Vormund sein. Handelt es sich um Eltern, sollen sie von der Versicherung belangt werden können, sofern nicht das unmündige Kind selber die Aus- zahlung erhalten hat (wie dies etwa bei der Arbeitslosenversicherung der Fall ist). Soweit Vormundschaftsfälle betroffen sind, kann auf den Kom- mentar zu Absatz 1 Buchstabe b verwiesen werden.

Absatz 3: Die Bestimmung verhindert, dass es zum Rückforderungs- verfahren gegenüber dem Leistungsbezüger kommt, wenn eine Versiche- rung – wie sich im Nachhinein herausstellt – zu Unrecht Leistungen er- bracht hat, gleichzeitig aber eine Nachzahlung einer anderen Versicherung ansteht. In solchen Fällen soll die direkte Verrechnung unter den Versi- cherungsträgern spielen können. Anzumerken ist, dass der Leistungsbezü- ger aber auch von einem zwischen den einzelnen Versicherungen abzu- wickelnden Verfahren betroffen ist und ihm entsprechende Verfügungen zu eröffnen sind.

AHI-Praxis 6 / 2002 217

Art. 3 und 4

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar Das Verfahren zur Rückforderung und zum Erlass wird in der ATSV ana- log zu den bisher bestehenden Verordnungsbestimmungen geregelt und zu- sätzlich präzisiert. Diese Präzisierungen finden sich in Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 4. In Artikel 4 Absatz 2 wird der Zeitpunkt definiert, welcher für die Beurteilung der Kernfrage, ob ein Erlass zu gewähren ist oder nicht, massgebend ist. Diese Frage gab immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. In Absatz 4 von Artikel 4 wird klargestellt, dass ein Gesuch um Erlass innert

30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist.

Dabei handelt es sich – gemäss der geltenden Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 164 f.) – um eine Ordnungsfrist.

Art. 5 Gutgläubige Bezüger von unrechtmässig gewährten Leistungen sollen ei- nen gewissen Schutz in Anspruch nehmen können und dann nicht ins Recht gefasst werden, wenn sie sich wirtschaftlich in einer «grossen Härte» befin- den. Wann eine wirtschaftliche Situation eine «grosse Härte» darstellt, soll- te im Interesse der Rechtsgleichheit einheitlich beurteilt werden. Gleichzei- tig sollte aber auch die individuelle Lage mit berücksichtigt werden. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, stellt das schweizerische System als ein- ziges taugliches Instrument zur Messung der «grossen Härte» grundsätzlich das Rechnungsmodell zur Beurteilung von Ansprüchen auf Ergänzungs- leistungen zur Verfügung. In den AHV-gesteuerten Bereichen kommt die- ses heute bereits im Zusammenhang mit den Rückforderungen zur Anwen- dung. Es wird nun – leicht vereinfacht und in Bezug auf die «Härtefallgren- ze» modifiziert – auf alle Anwendungsbereiche ausgedehnt.

In den Absätzen 1–3 wird grundsätzlich an die Berechnung bei den Er- gänzungsleistungen angeknüpft. Weil das Bundesgesetz über die Ergänzungs- leistungen (ELG) den Charakter eines Subventionsgesetzes hat und die Kan- tone den grösseren Teil der Kosten tragen, erlaubt ihnen das ELG, unter- schiedliche Werte festzulegen. Um die Berechnung für Versicherer, welche mit dem EL-System nicht näher vertraut sind, zu erleichtern, werden jedoch in den Absätzen 2 und 3 schweizweit für alle Ansätze pauschale Werte festgelegt. Da- mit wird dem in den Konsultationen geäusserten Wunsch nach zusätzlicher Vereinfachung Rechnung getragen. Wenn jedoch bei der Mietzinsberechnung – anders als im Erstentwurf – konsequent der Höchstbetrag angerechnet wird, hat dies zur Folge, dass insgesamt weniger Leistungen zurückgefordert werden können. Um diesen Effekt der zusätzlichen Pauschalierung aufzufangen und überdies den in den Konsultationen verschiedentlich vorgebrachten Beden- ken, dass die Härtefallgrenze zu grosszügig bemessen sei, Rechnung zu tragen,

218 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar wird einerseits der Freibetrag für Liegenschaften gemäss Absatz 3 verbindlich auf das Minimum von 75 000 Franken festgelegt (Erstentwurf 150 000 Fran- ken), und andererseits werden die in Absatz 4 zu berücksichtigenden zusätzli- chen Ausgaben im Vergleich zur Fassung in der Konsultation reduziert. Mit dieser Lösung ist es möglich, das Anliegen des Parlamentes umzusetzen, dass gutgläubige Empfänger und Empfängerinnen von unrechtmässig bezogenen Leistungen etwas besser gestellt werden als im heutigen System, ohne die Fol- gekosten für die Versicherungen übermässig ansteigen zu lassen.

1. Kapitel, 3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen

Mit Artikel 26 Absatz 2 ATSG wird grundsätzlich die Verzugszinspflicht auf Leistungen eingeführt. Davon nicht betroffen ist einzig die Militärversiche- rung. Die Formulierung im Gesetz ist eindeutig in Bezug auf die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verzugszinspflicht greift. Auch lässt Artikel 26 ins- gesamt keinen Zweifel daran, dass auf Rückerstattungsforderungen wegen zu Unrecht bezogener Leistungen kein Verzugszins geschuldet ist. Dennoch lässt Artikel 26 Absatz 2 ATSG verschiedene Fragen offen, die auf Verord- nungsebene geklärt werden müssen.

Art. 6 Der Gesetzgeber wollte mit Artikel 26 Absatz 2 ATSG die Rechtsstellung der versicherten Person, die trotz korrektem Verhalten ungebührlich lange auf ihre Leistungen warten muss, verbessern. Wie allen Verzugszinsregelungen liegt auch dieser Bestimmung der Gedanke zu Grunde, dass dem Betroffenen durch eine verspätete Auszahlung eines Leistungsanspruchs ein Schaden ent- steht, der auszugleichen ist. Diese Entschädigung ist aber dann nicht gerecht- fertigt, wenn die betroffene Person keinen Schaden erlitten hat, weil ihr die ausstehenden Mittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt wurden. Dies ist immer dann der Fall, wenn Dritte Vorschusszahlungen unter Abtretung der Nachzahlungsforderung (Art. 22 Abs. 2 ATSG) leisten oder andere So- zialversicherungen Vorleistungen im Sinne von Artikel 70 erbringen, sei es unter Abtretung der Nachzahlung gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG oder im Hinblick auf Rückforderungs- bzw. Verrechnungsmöglichkeiten, wie sie von den Regelungen in den einzelnen Sozialversicherungen vorgesehen sind (Ar- tikel 117 KVV, Artikel 50 UVG, Artikel 94 Absatz 2 AVIG, Artikel 11 Absatz

3 MVG, Artikel 27 ELV, Artikel 20 Absatz 2 AHVG, Artikel 50 Absatz 2

IVG, Artikel 2 Absatz 2 EOG). Die Nachzahlung erfolgt dann im Umfang der «Vorbezüge» an die Sozialversicherung oder die bevorschussenden Dritten. Die Vorschusszahlungen und Vorleistungen sind aber nicht auf die vom ATSG selber geregelten Fälle begrenzt. Erfasst werden etwa auch Zahlungen von Taggeldversicherungen der Krankenversicherung (auch ausserhalb des

AHI-Praxis 6 / 2002 219

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar Obligatoriums), Zahlungen der Fürsorge oder Lohnzahlungen von Arbeitge- bern. Weil insoweit der versicherten Person aus der verspäteten Ausrichtung der Leistung kein Schaden erwachsen ist, ist ihr auch kein Verzugszins zu ent- richten. Bei Artikel 6 ATSV handelt es sich um eine Präzisierung im Sinne des vom Gesetzgeber mit Artikel 26 Absatz 2 ATSG verfolgten Zieles.

Art. 7 Artikel 26 Absatz 2 ATSG legt zwar fest, ab welchem Zeitpunkt Verzugs- zinse auf Leistungen zu entrichten sind, lässt aber sowohl den Zinssatz wie die Berechnungsart offen. Artikel 7 präzisiert diese beiden Punkte und klärt auch die Frage, wie der Verzugszins zu berechnen ist, wenn nur ein Teil der Nachzahlung der Verzugszinspflicht nach Artikel 6 ATSV unterliegt.

Abs. 1: Die Festlegung des Zinssatzes bei 5% orientiert sich am bereits heute geltenden Zinssatz auf ausstehenden Beiträgen im Bereich der AHV und den analog ausgestalteten Beitragsbezugssystemen (IV, EO, FL, ALV).

Abs. 2: Die Bestimmung definiert die Berechnungsmethode und sieht eine monatsweise Berechnung vor, weil die periodischen Leistungen grund- sätzlich monatlich ausgerichtet werden (Art. 19 ATSG) und die verzinsbaren Ansprüche oftmals monatlich anwachsen. Geprüft wurde auch die Berech- nung des Verzugszinses nach den Regeln des mittleren Verfalls. Der Ent- scheid ist zugunsten einer monatsweisen Berechnung ausgefallen, weil sich die monatlichen Ansprüche entsprechend den Lebensumständen oftmals nicht kontinuierlich, sondern sprunghaft verändern (zusätzlich zur Rente fällt eine Hilflosenentschädigung an oder eine Kinderrente weg etc.). Die Methode des mittleren Verfalls kann solchen Entwicklungen keine Rech- nung tragen und würde zu verzerrten und ungerechten Ergebnissen führen.

Abs. 3: Die Bestimmung regelt die Verzugszinsberechnung für Fälle, in denen ein Teil der Nachzahlung direkt an eine andere Versicherung erfolgt, welche Vorleistungen erbracht hat, und nur ein Teilbetrag der Nachzahlung im Sinne von Artikel 6 ATSV verzugszinspflichtig wird. Damit wird eine li- neare Zinszahlung auf der verzugszinspflichtigen Teilleistung sichergestellt.

2. Kapitel, 1. Abschnitt: Akteneinsicht (Art. 8 und 9)

Das ATSG regelt die Grundsätze zur Akteneinsicht in den Artikeln 47 und

48 ATSG, wobei zusätzlich – und namentlich für die Verweigerung der Ak-

teneinsicht – die Bestimmungen des VwVG (Art. 26 ff.) zur Anwendung ge- langen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Es bleibt somit kein Raum mehr für spe- zielle Regelungen in den Verordnungen in Bezug auf die Verweigerung der Akteneinsicht (z. B. Art. 123 Abs. 2 UVV, Art. 129 KVV), welche den

220 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar VwVG-Grundsätzen widersprechen. Solche bis anhin in den einzelnen Ver- ordnungen vorhandene Regelungen wurden aufgehoben und konnten nicht in die ATSV einfliessen. Die präzisierenden Grundsätze zur Akteneinsicht wurden in der ATSV (Artikel 8) niedergelegt. Dabei wird in Absatz 1 im Sinne der Kundenorientierung die Gewährung der Akteneinsicht ohne schriftliches Gesuch ermöglicht.

Gemäss Absatz 2 ist die Akteneinsicht vom Grundsatz her am Sitz des Ver- sicherers zu gewähren, wobei jedoch auf Wunsch der gesuchstellenden Person Kopien der Akten zugestellt werden können. Dies kann allerdings nicht für die Übermittlung von Gesundheitsdaten gemäss Artikel 47 Absatz 2 ATSG gel- ten, weshalb ein entsprechender Vorbehalt angebracht wurde. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen der Akteneinsicht auch um Aktenstücke gehen kann, in welche nicht nur aufgrund des Sozialversicherungsverfahrens ein Ein- sichtsrecht besteht, sondern bei welchen unabhängig vom Verfahren aufgrund der Wahrnehmung der Rechte nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) ein Auskunftsrecht besteht, wurde ein weiterer Vorbehalt angebracht. Er be- deutet, dass bei solchen Aktenstücken gemäss Absatz 5 von Artikel 8 DSG die Auskunft in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt werden muss und die betreffende Person einen Anspruch auf Zustellung hat.

Artikel 8 Absatz 3 ATSV regelt die Zustellung der Akten an Behörden (einschliesslich der Gerichte) und an Anwälte bzw. Anwältinnen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der elektronischen Archivierung wird nicht die Zustellung der Originalakten vorgeschrieben.

In Bezug auf die in Artikel 9 der ATSV vorgesehene Kostenregelung ist festzuhalten, dass sie sich am heute gültigen Grundsatz der Kostenlosigkeit orientiert (heute teilweise auf Stufe Verordnung, teilweise auf Stufe Wei- sung geregelt) und für Ausnahmefälle Kosten entsprechend den im Bun- desverwaltungsverfahren gültigen Ansätzen zu tragen sind. Wenn sich die Akteneinsicht jedoch mit der Auskunft nach dem Datenschutzgesetz de- cken sollte, gilt die Kostenregelung nach Artikel 2 der Verordnung zum Da- tenschutzgesetz, welche eine Höchstbeteiligung an den Kosten von 300 Franken vorsieht.

Aufgrund der Hinweise des EVG im Rahmen der Konsultationen wurde auch geprüft, ob für die Zustellung der Akten an Anwälte oder Anwältinnen aus dem EU-Raum eine schweizerische Zustelladresse verlangt oder aber eine besondere Kostenregelung getroffen werden könnte. Dies im Hinblick auf ein möglichst einfaches, sicheres und kostengünstiges Verfahren. Die beiden Lö- sungsansätze wurden deshalb verworfen, weil Einschränkungen nur aus zwin- genden Gründen des Allgemeininteresses vorgenommen werden könnten.

AHI-Praxis 6 / 2002 221

2. Kapitel, 2. Abschnitt: Einspracheverfahren (Art. 10–12)

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar Heute gilt das Einspracheverfahren in der Kranken-, Unfall- und Militär- versicherung. Es soll gemäss Artikel 52 ATSG in der Sozialversicherung grundsätzlich zur Anwendung kommen, weshalb sich zur Umsetzung des politischen Willens möglichst einheitliche Ausführungsbestimmungen auf- drängen. Der Konsultationsentwurf hat den Betroffenen in allen Bereichen der Sozialversicherung die Wahl zwischen der mündlichen und schriftlichen Erhebung der Einsprache gelassen. Aufgrund der Ergebnisse des Konsulta- tionsverfahrens ist aber eine differenziertere Lösung notwendig geworden.

Art. 10 Absatz 1: Die Pflicht zur Stellung eines Begehrens und zu dessen Begrün- dung entspricht den gängigen Anforderungen an ein Verfahren zur Über- prüfung eines Entscheides (vgl. etwa Art. 52 VwVG und Art. 61 Bst. b ATSG), denn beim Fehlen klar gefasster Begehren und einer minimalen Begründung fehlt es an den Grundvoraussetzungen für eine Beurteilung des in Frage gestellten Entscheides.

Absatz 2 und 3: Gemäss den heutigen Regelungen kann die Einsprache mündlich oder schriftlich erhoben werden (vgl. die aufgehobenen Art. 34 MVV, 130 UVV). Ausschliesslich das schriftliche Verfahren ist in Artikel

102 VUV vorgesehen. Der im Anhang zum ATSG aufgehobene Artikel 85

KVG, welcher die Einsprache zum Gegenstand hat, sagt nichts über die Form aus. Indessen wurde die mündliche Einsprache vom EVG als zulässig erklärt (BGE 123 V 130). Den Beratungen des Parlamentes kann nichts ent- nommen werden, was für die Abschaffung der mündlichen Einsprachemög- lichkeit sprechen würde. Bei dieser Ausgangslage hat sich vom Grundsatz her die wahlweise Zulassung des mündlichen oder schriftlichen Verfahrens aufgedrängt. Indessen hat das Konsultationsverfahren gezeigt, dass das mündliche Einspracheverfahren in zwei Bereichen ungeeignet ist:

– In der Arbeitslosenversicherung wurde die mündliche Erhebung der Ein- sprache von den Durchführungsstellen durchs Band weg abgelehnt. Dies aufgrund der speziellen Konstellation in der Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungsbereichen besteht nämlich vor dem Erlass einer Verfügung bereits regelmässig ein direkter Kontakt mit den Versicherten, in welchem diese ihre Situation persönlich schildern können. Die Fortsetzung der direkten Konfrontation im Rah- men eines mündlichen Verfahrens würde das Verhältnis zwischen den Versicherten und den Durchführungsorganen eher belasten als dem eigentlichen Ziel der Einsprache – nämlich der möglichst problemlosen Korrektur von fehlerhaften Verfügungen – dienen. Insofern rechtfertigt

222 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar es sich, für den klassischen Fall, in welchem es um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geht, das schriftliche Verfahren vorzuschrei- ben. Für Streitigkeiten in Bezug auf Beiträge soll jedoch dieselbe Form gelten, wie sie auch in den übrigen Sozialversicherungszweigen gilt. – Im Bereich der Unfallverhütung gilt heute – wie bereits erwähnt – gene- rell das schriftliche Einspracheverfahren (Art. 102 VUV). Die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit hat im Rahmen der Konsultationen die Auffassung vertreten, dass das schriftliche Verfahren beizubehalten sei, zumal einem Arbeitgeber, gegen den nach einem oft langen Vorverfahren eine Verfügung ausgesprochen werden muss, zuzu- muten sei, seine Einwände schriftlich zu formulieren. Dieser Argumen- tation folgend ist die Einspracheerhebung im Sonderbereich der Unfall- verhütung auf die schriftliche Form eingeschränkt. In Absatz 2 sind die oben erwähnten Fälle aufgezählt, in welchen nur die schriftliche Einsprache zulässig ist, während in Absatz 3 das Vorgehen für die übrigen Fälle geregelt ist. Im Zusammenhang mit dem Einsprachver- fahren ist festzuhalten, dass die vom Freizügigkeitsabkommen erfassten Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat ihre Einsprache innert Frist auch bei einem entsprechenden Sozialversicherungsträger des EU-Wohnsitz- staates einreichen können (vgl. Art. 86 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71). Gleiches gilt für Personen im Ausland, welche unter den An- wendungsbereich von bilateralen Sozialversicherungsabkommen fallen, die eine entsprechende Regel vorsehen. Absatz 4: Indem verlangt wird, dass sowohl die schriftlich wie mündlich erhobene Einsprache unterzeichnet sein muss, wird sichergestellt, dass der tatsächliche Wille zur Einsprache vorhanden ist. Die Bestimmung dient dem Vertrauensschutz und ist eine übliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens (vgl. Art. 52 VwVG). Absatz 5: Wie bei den Rechtsmittelverfahren besteht auch im Einspra- cheverfahren grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung von Form- mängeln (vgl. Art. 61 Bst. b ATSG und Art. 52 VwVG). Dass bei einer Ein- sprache, welche den formellen Anforderungen nicht genügt, eine Nachfrist anzusetzen ist, wird durch die Rechtsprechung bereits für das bisherige Recht bestimmt (vgl. dazu BGE 123 V 131). Die Rechtfertigung dieser Nach- frist liegt darin, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderung gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren.

Art. 11 Absatz 1: Den Beschwerden vor dem kantonalen Versicherungsgericht kommt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu. Ob dies ein Ausfluss der

AHI-Praxis 6 / 2002 223

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar kantonalen Verfahrensbestimmungen oder des VwVG (Art. 1 Abs. 3 bzw. 55 Abs. 1 VwVG) ist, kann dahingestellt bleiben. Diese Regel muss auch für die Einsprache gelten. Allerdings kann der Grundsatz der aufschiebenden Wir- kung nicht ohne Ausnahme Geltung haben, denn in besonderen Fällen sieht die Gesetzgebung die sofortige Vollstreckbarkeit vor (Art. 97 AHVG, Art.

111 UVG). Darauf ist auch bei den Einspracheverfahren Rücksicht zu neh-

men, und es ist in Buchstabe a für diese Fälle eine Ausnahme vorzusehen.

Bei Buchstabe b ist für all diejenigen Fälle, welche zwar nicht ausdrück- lich in der Spezialgesetzgebung erwähnt sind, für welche aber gestützt auf die ergänzende Anwendbarkeit des VwVG (Art. 55 VwVG; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) der Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet wird, eine Ausnahme vom Grundsatz vorzusehen.

Bei Buchstabe c ist – als Ergebnis der Konsultationen – denjenigen Fäl- len Rechnung zu tragen, in welchen die Verfügung eine Rechtsfolge hat, de- ren Wirkung nicht aufgeschoben werden kann. Als Anwendungsfall sei hier auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Ar- beitslosenversicherung erwähnt (vgl. BGE 124 V 82). Im Prinzip geht es um leistungsverweigernde – mithin negative – Leistungsverfügungen, bei wel- chen sich die Frage der aufschiebenden Wirkung im Grunde genommen gar nicht stellt (vgl. BGE 126 V 407 ff.).

Absatz 2: Kommt es zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, muss die Möglichkeit zur Wiederherstellung gegeben sein. Auch hier wird eine in Analogie zu Artikel 55 Absatz 3 VwVG stehende Regelung getroffen.

Art. 12 Absatz 1 und 2: Dass die Einsprachebehörde nicht an die Begehren der Einsprache führenden Person gebunden ist, ergibt sich daraus, dass auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren eine entsprechende Bindung nicht be- steht (vgl. Art. 61 Bst. d ATSG). Im Einspracheverfahren ist deshalb eine reformatio in peius grundsätzlich möglich, wobei der Einsprache führenden Person Gelegenheit zu geben ist, die Einsprache zurückzuziehen (so auch BGE 118 V 187 f.; vgl. BGE 122 V 166). Insoweit liegt ein Verfahren vor, welches auch für das kantonale Versicherungsgericht massgebend ist (vgl. Art. 61 Bst. d ATSG).

3. Kapitel: Rückgriff (Art. 13 –17)

Art. 13 Die Ausübung des Rückgriffsrechts steht grundsätzlich den Sozialversiche- rungsträgern zu, die im Umfang ihrer Leistungen in die Schadenersatzan-

224 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar sprüche ihrer versicherten Personen gegenüber haftpflichtigen Dritten ein- treten. Sämtliche Sozialversicherungen werden mit der bis anhin in Artikel

79 quater Absatz 2 AHVV enthaltenen Kompetenz versehen, zwecks Vereinfa-

chung der Erledigung der Schadenfälle untereinander und im Verein mit wei- teren Beteiligten (z. B. Haftpflichtversicherungen) Vereinbarungen zu treffen.

Art. 14 Artikel 14 übernimmt grundsätzlich den bisherigen Regelungsgehalt der Artikel 79 quater Absätze 1 und 2 AHVV und Artikel 29 ter IVV, welche auf- gehoben werden, soweit es nicht um die Kompetenzregelung zum Ab- schluss von Vereinbarungen geht, welche in Artikel 13 ATSV integriert ist.

Art. 15 Das ATSG bringt neu die Anwendbarkeit der Regressbestimmungen in der Arbeitslosenversicherung mit sich. Es musste daher festgelegt werden, wel- che Stelle im Rahmen der Organisation der Arbeitslosenversicherung zu- ständig sein soll. Mit dem Verweis auf die zuständige Durchführungsstelle gemäss AVIG wird sichergestellt, dass die in der 3. AVIG-Revision vorge- sehenen Zuständigkeitsregelungen erfasst werden. Zudem ist die Möglich- keit geschaffen worden, dass Rückgriffsansprüche durch eine zentrale Instanz geltend gemacht werden können, wenn Grundsatzfragen oder öko- nomische Überlegungen dies gebieten oder wenn infolge der freien Kas- senwahl mehrere Durchführungsstellen involviert sind.

Art. 16 Dieser Artikel regelt die Gesamtgläubigerschaft der regressberechtigten Sozialversicherer und die Ausgleichspflicht im Umfang der zu erbringenden kongruenten Leistungen. Er entspricht den bisherigen Regelungen (Art. 73 Abs. 2 MVG, Art. 52 UVV, Art. 79 quater Abs. 3 AHVV und Art. 125 KVV). Obwohl der Grundsatz der Kongruenz bei der Leistungskoordination allge- mein in Artikel 69 ATSG und betreffend des Regresses in Artikel 74 ATSG (in sachlicher Hinsicht) bereits enthalten ist, wird er im Rahmen der Aus- gleichspflicht unter den regressierenden Sozialversicherern der Deutlich- keit halber auch in Artikel 16 ATSV festgeschrieben.

Art. 17 In Artikel 72 Absatz 5 ATSG ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesrat, in einem spezifischen Bereich Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Bericht der SGK des Nationalrates vom 26. März 1999 zur parlamentarischen Initia- tive Sozialversicherungsrecht, 85.227, Separatdruck S. 132). Die Kommission hat den Bundesrat insbesondere auf das Problem der Regressnahme auf ei- nen nicht haftpflichtversicherten Schädiger aufmerksam gemacht, die mehre-

AHI-Praxis 6 / 2002 225

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Kommentar ren rückgriffsberechtigten Versicherungsträgern zusteht. Grundsätzlich ist es Aufgabe der regressberechtigten Sozialversicherungsträger, für eine Vertre- tung nach aussen zu sorgen. Für den Fall einer Nichteinigung wird in der Ver- ordnung eine Stufenordnung mit der Reihenfolge: Unfallversicherung, Mi- litärversicherung, Krankenversicherung und zuletzt AHV/IV vorgesehen.

Die heute geltenden Ausführungsbestimmungen in der KVV (Art. 123 – 126) sind teilweise bereits von den entsprechenden ATSG-Bestimmungen abgelöst (z. B. Art. 123 und Art. 124 KVV) oder sind in die ATSV zu über- führen (Art. 125 KVV). Das Bundesgericht hat mit BGE 126 III 36 die Fra- ge der Verpflichtung des haftpflichtigen Dritten, dem Leistungsbringer die Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem mit gewissen Kran- kenversicherern bestehenden Tarif zu bezahlen, verneint und eine Geset- zeswidrigkeit von Artikel 126 KVV festgestellt. Da der Versicherungsträger nur im Umfang seiner Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person in die Haftpflichtforderung subrogiert, profitiert der Schädiger ebenfalls vom Tarifschutz. Artikel 126 KVV wurde daher ersatzlos aufgehoben.

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen (Art. 18–19)

Art. 18 Artikel 32 ATSG sieht für die Amts- und Verwaltungshilfe grundsätzlich die Unentgeltlichkeit vor. Diese Regelung kann in der Praxis zu Abgrenzungs- problemen zwischen dem mit Artikel 32 ATSG anvisierten «Normalfall» einer einmaligen und einfachen Auskunft und einer – nicht dem Sinngehalt von Artikel 32 ATSG entsprechenden – organisatorisch begründeten steti- gen Zusammenarbeit führen, in welcher gewisse Abklärungsergebnisse aus Effizienzgründen gegen Entschädigung und z.T. systematisiert und in be- sonders aufbereiteter Form von einer andern Behörde eingefordert werden, obwohl es dem Versicherer freistehen würde, eigene Ressourcen für die Be- schaffung der notwendigen Informationen einzusetzen. Zur Klarstellung der Verhältnisse muss in der ATSV die Grenzziehung näher definiert wer- den. Indem festgehalten wird, das die Abgeltung auf Fälle eingeschränkt ist, in welchen das Bundesrecht die Abgeltung ausdrücklich vorsieht, wird Be- gehrlichkeiten vorgebeugt. Die Regelung lässt es aber zu, dass besondere Dienstleistungen von Behörden, die im Interesse einer Vollzugsoptimie- rung «ausgelagerte» Aufgaben der Versicherungen übernehmen, weiterhin abgegolten werden (z. B. Art. 27 AHVV, Art. 54 UVV).

Art. 19 Die Inkraftsetzung wurde vom Bundesrat mit dem Inkrafttreten des ATSG koordiniert

226 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen Verordnung über Org. u. Verfahren eidg. Rekurs- und Schiedskommissionen

Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 1993 1 über Organisation und Verfah- ren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1 (Art. 1) Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten … Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission Rekurskommission für Forschungsförderung Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung Rekurskommission für die Unfallversicherung Rekurskommission für Heilmittel …

1 SR 173.31

AHI-Praxis 6 / 2002 227

Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen – Kommentar Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31)

Im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 bzw. mit der Re- vision 3 des Anhangs zum ATSG vom 21. Juni 2002 wurde für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des BSV über kollektive Leistungen in der AHV und IV eine neue, unabhängige richterliche Instanz geschaffen, die «Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung» (Art. 75 bis IVG und 101 ter AHVG) eingefügt.

Organisation und Verfahren der neu geschaffenen Kommission sollten sich nach der bereits für die übrigen Rekurskommissionen geltenden Ver- ordnung richten. Zur Klärung dieser Sachlage ist Anhang 1 der fraglichen Verordnung entsprechend zu ergänzen.

Eine weitere Änderung bezieht sich ausschliesslich auf die französische Version: heute figuriert im Anhang 1 der Verordnung an der vierten Stelle der dem EDI angegliederten Kommissionen die «Commission de recours en matière d’assurance-vieillesse, survivants et invalidité pour personnes à l’étranger». Die korrekte Bezeichnung würde jedoch «Commission de re- cours en matière d’assurance-vieillesse, survivants et invalidité pour les per- sonnes résidant à l’étranger» lauten. Die ATSG-bedingte Revision bietet Gelegenheit, die Terminologie zu korrigieren.

228 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 1 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine in- ternationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

Art. 1a Abs. 1

1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG nam-

haft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.

Art. 1b Einleitungssatz Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: …

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für

eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die: …

Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Or- ganisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

AHI-Praxis 6 / 2002 229

Art. 32 Abs. 3

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 3 Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt,

Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Arti- keln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.

Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Min- destbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29 ter Absatz 2 Buch- staben b und c AHVG aufweist.

Art. 52d Einleitungssatz Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: …

Art. 66 bis Abs. 2 2 Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88 bis IVV 4 sinn- gemäss anwendbar.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetz- licher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder En- kel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszah- lung an sich verlangen kann.

Art. 68 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

3 Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:

b. der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird; c. dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.

Art. 69 bis, Abs. 2 Aufgehoben

Art. 69 ter Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 69 –72 bis IVV 4 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 71 bis 76 und 76 bis Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung

Art. 78 und 79 Aufgehoben

4 SR 831.201

230 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 79 ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79 bis sinngemäss anwendbar.

VII. (Art. 79 quater) Aufgehoben

Art. 81 und 82 Aufgehoben

Art. 95 Abs. 1 1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel

78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.

Art. 112 Aufgehoben

Art. 113 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Ab- satz 3 Buchstabe b AHVG.

Art. 115 Abs. 1

1 Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu über-

tragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Arti- kel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwi- schen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.

Art. 118 Abs. 1 und 3 zweiter Satz 1 Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen ge- hören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.

3 … Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b

versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Art. 127 und 128 Aufgehoben

Art. 138 Abs. 3 3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Ver- sicherten eingetragen.

Art. 141 Abs. 2 und 3 2Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

AHI-Praxis 6 / 2002 231

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Be-

richtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so- weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.

Art. 165 Abs. 1 Bst. a

1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen

geknüpft: a. Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhal- tung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbe- stimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.

M. (Art. 172 und 173) Aufgehoben

Art. 176 Abs. 1 erster Satz und 5 1Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. …

5 Aufgehoben

Art. 200 Besondere Zuständigkeit Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versi- cherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Art. 200 bis Aufgehoben

Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden

1 Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen

sind befugt, gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eid- genössischen Versicherungsgericht zu führen.

2 Die Beschwerdeentscheide sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Art. 202 Aufgehoben

Art. 203 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig, ausser in den Fällen nach Artikel 101 ter Absatz 1 AHVG.

Art. 203a Aufgehoben

232 AHI-Praxis 6 / 2002

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Bst. d Abs. 5

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar

5 Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde aus-

zahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 31. Oktober 1947 1 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)

Ingress Bis anhin basierte die AHVV grundsätzlich auf dem in Artikel 154 Ab- satz 2 AHVG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu voll- ziehen und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der mit dem An- hang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu eingeführte Artikel 1 AHVG schreibt für wesentliche Teile der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung die Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungs- bestimmungen. Der Bundesrat kommt seinem Vollzugsauftrag nach, indem er einerseits in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen erlässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, welche dem ATSG unterstehen, einheitlich zur Anwendung kommen können. Andererseits werden jedoch diejenigen Vorschriften, mit welchen das ATSG in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung bereichsspezifisch umgesetzt wird, zusammen mit denjenigen zum AHVG in der AHVV niedergelegt. Aus diesem Grund wird im Ingress der AHVV nicht nur Artikel 154 Absatz 2 AHVG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grundlage ausdrücklich erwähnt.

Art. 1, Art. 1a Abs. 1, Art. 1b Einleitungssatz, Art. 2 Einleitungssatz, Art. 4 An den Artikeln 1, 1a, 1b, 2 und 4 AHVV wird inhaltlich nichts geändert. Heute nehmen die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Regelung des

1 831.101

AHI-Praxis 6 / 2002 233

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Personenkreises, der obligatorisch versichert bzw. von der Versicherungs- pflicht ausgenommen ist, zur näheren Konkretisierung Bezug auf gewisse in Artikel 1 AHVG erwähnte Definitionen. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Artikel 1 AHVG geschaffen wurde und der bisherige Inhalt von Ar- tikel 1 AHVG in einen Artikel 1a AHVG überführt wurde, wird die in den Artikeln 1, 1a, 1b, 2 und 4 AHVV erwähnte Verweisung aktualisiert und er- folgt neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a.

Art. 32 Abs. 3 Das Gesetz verlangt die Bezahlung von Minimalbeiträgen und nimmt gege- benenfalls dafür den Wohnsitzkanton in die Pflicht (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Insoweit ist der Kanton Partei im Sinne von Artikel 34 ATSG. Artikel 32 AHVV regelt das Verfahren beim Erlass von Beiträgen und hat in Absatz 3 bisher festgelegt, dass die Verfügung dem Wohnsitzkanton zuzustellen ist. Gleichzeitig ermächtigt die Bestimmung den Wohnsitzkanton zur Be- schwerde.

Mit dem ATSG wird das Verfahren bis zur Verfügung, die Einsprache und das Beschwerdeverfahren geregelt. Wer Partei in einem Verfahren sein kann bzw. zur Beschwerde (und damit zwingend auch zur Einsprache) be- rechtigt ist, ergibt sich neu aus dem ATSG (insbesondere Art. 59 ATSG für die Beschwerdelegitimation). Für die Führung einer Verwaltungsgerichts- beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist jedoch frag- lich, ob die vom Gesetzgeber verlangte besondere Betroffenheit des Ge- meinwesens vorliegt.

Um die Legitimation sicherzustellen, wird als rechtliche Grundlage im Sinne von Artikel 103 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 132 OG eine ausdrückliche Ermächtigung in der AHVV vorgesehen. Damit der Sachzu- sammenhang gewahrt bleibt, werden auch die übrigen Rechtsmittel des Wohnsitzkantons erwähnt. Voraussetzung zur Einlegung eines Rechtsmit- tels ist die Zustellung der Entscheide. In diesem Sinne erfolgt eine Anpas- sung der Verordnungsbestimmung.

Art. 50 Artikel 50 AHVV definiert das volle Beitragsjahr und hat bisher Bezug auf Artikel 1 AHVG genommen. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Arti- kel 1 AHVG geschaffen wurde und der bisherige Inhalt von Artikel 1 AHVG in einen Artikel 1a AHVG überführt wurde, wird die in den Arti- keln 50 AHVV erwähnte Verweisung aktualisiert und erfolgt neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a AHVG.

234 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 52d Einleitungssatz

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Wie Artikel 50 AHVV hat auch Artikel 52d bisher auf Artikel 1 AHVG Be- zug genommen. Dementsprechend wird auch hier neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a AHVG verwiesen.

Art. 66 bis Abs. 2 Artikel 66 bis AHVV regelt die Hilflosenentschädigung. In Absatz 1 wird für die Bemessung derselben auf die Regeln in der IVV verwiesen. In Absatz 2 geht es um die Revision. Gemäss bisheriger Fassung sollen auch dort die Re- geln aus dem IV-Bereich gelten. Unter anderem ist dabei bisher die analo- ge Anwendbarkeit von Artikel 41 IVG vorgesehen. Die Revision von Dau- erleistungen wird auf Gesetzesebene generell neu in Artikel 17 des ATSG geregelt. Diese Regelung ist ohne weiteres auch auf das AHVG anwendbar. Eine Verweisung auf Artikel 41 IVG kommt nicht mehr in Frage, weil die- se Bestimmung mit dem Anhang zum ATSG aufgehoben wurde. Indessen sind die noch verbliebenen Detailregelungen der IVV (Art. 87–88 bis) wei- terhin analog anwendbar.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz Artikel 67 Abs. 1 AHVV in der bisherigen Fassung legt im zweiten Satz fest, wer – neben der versicherten Person selber – zur Geltendmachung des Ren- tenanspruchs befugt ist. Neben den Verwandten sind dazu auch all diejenigen Drittpersonen und Behörden befugt, welche eine Drittauszahlung zur zweck- gemässen Verwendung der Rente verlangen können. Dieser Personenkreis und die Rahmenbedingungen der Drittauszahlung wurde bis anhin gestützt auf Artikel 45 AHVG in Artikel 76 AHVV näher definiert, und in Artikel 67 Absatz 1 AHVV wurde ausdrücklich auf Artikel 76 AHVV verwiesen.

Das Institut der Drittauszahlung zur Gewährleistung der zweckgemäs- sen Verwendung wird neu in Artikel 20 ATSG geregelt. Die Ausführungs- bestimmungen dazu sind in Artikel 1 ATSV zu finden. Die diesbezüglichen Regelungen von ATSG und ATSV haben ohne weiteres auch in der AHV Geltung. Deswegen fällt Artikel 76 AHVV dahin, und eine Verweisung auf diese Norm in Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist nicht mehr möglich. In diesem Sinne wird Artikel 67 Absatz 1 AHVV redaktionell angepasst.

Art. 68 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. b, und c Artikel 68 Absatz 3 AHVV regelt die Zustellung der Rentenverfügung. Neu wird beim Einleitungssatz insoweit Rücksicht auf die Systematik des ATSG genommen, als der Grundsatz festgehalten ist, dass die Zustellung immer an die Parteien zu erfolgen hat. Denn das ATSG kennt einen eige-

AHI-Praxis 6 / 2002 235

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar nen Parteibegriff (Art. 34 ATSG). Weil sich überdies aus dem ATSG weite- re Adressaten ergeben (Art. 49 Abs. 4, Art. 59 ATSG), wird die bisherige Aufzählung der Verfügungsempfänger in Art. 68 Absatz 3 AHVV insofern modifiziert, als neu im Einleitungssatz zum Ausdruck kommt, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Bei der Aufzählung haben sich überdies in den Bestimmungen gemäss Buchstaben b und c Anpassungen aufgedrängt. So erfolgte bei Buchstabe b aufgrund der Än- derungen in Artikel 67 und 76 AHVV eine redaktionelle Anpassung. Bei Buchstabe c bezieht sich die redaktionelle Anpassung auf die in Artikel 49 Absatz 4 ATSG verwendete Terminologie.

Art. 69 bis Abs. 2 Artikel 69 bis Absatz 2 AHVV hat bisher vorgeschrieben, dass mit der An- meldung zum Leistungsbezug eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen ist. Neu wird sich diese Mitwirkungspflicht direkt aus Artikel 28 Absatz 3 ATSG ergeben, weshalb die Parallelbestimmung in der AHVV aufgehoben wird.

Art. 69 ter Für das Abklärungsverfahren in Bezug auf die Hilflosenentschädigung hat die bisherige Bestimmung auf die Artikel 69–73 bis IVV verwiesen. In der IVV werden aber zufolge der direkten Anwendbarkeit von ATSG-Bestim- mungen gewisse Regeln des IVV-Verfahrens aufgehoben. Diesen Aufhe- bungen muss auch bei Artikel 69 ter AHVV Rechnung getragen werden.

Art. 71 bis Aus Artikel 19 ATSG ergibt sich, dass Renten monatlich im Voraus zu zah- len sind. Artikel 71 bis AHVV sieht für ins Ausland bezahlte Teilrenten eine andere Regelung vor. Damit diese vom ATSG abweichende Lösung eine gesetzliche Grundlage hat, wurde diese im Anhang zum ATSG mit einem neuen Artikel 44 AHVG geschaffen. Sie enthält den Regelungsgehalt von Artikel 71 bis AHVV, weshalb diese Verordnungsbestimmung aufgehoben wird.

Art. 76 und 76 bis Die Artikel 76 und 76 bis AHVV hatten bisher die Drittauszahlung zur Ge- währleistung der zweckgemässen Verwendung von Versicherungsleistun- gen zum Gegenstand. Der Regelungsgehalt wird durch Artikel 20 ATSG und die Ausführungsbestimmung in der ATSV aufgenommen, weshalb die Artikel 76 und 76 bis AHVV aufgehoben werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 67 Abs. 1, zweiter Satz).

236 AHI-Praxis 6 / 2002

Gliederungstitel vor Art. 77

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Bisher lautete der Gliederungstitel auf «Nachzahlung und Rückerstattung». Im Bereich der Rückerstattung wird sich die AHVV-Regelung inskünftig nur noch auf uneinbringliche Rückerstattungen beziehen, weil Rückerstat- tung und Erlass grundsätzlich in der ATSV (Art. 2–5) geregelt sind. Neu wird der Gliederungstitel daher «Nachzahlung und uneinbringliche Rücker- stattung» lauten.

Art. 78 und 79 Artikel 47 AHVG hielt bis anhin den Grundsatz fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die Norm bestimmte auch, dass dann von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leis- tungsbezug gutgläubig erfolgt ist und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellt. Die bisherigen Artikel 78 und 79 AHVV sind entsprechende Voll- zugsnormen. Nachdem im Anhang zum ATSG Artikel 47 AHVG zugun- sten einer in allen Zweigen der Sozialversicherung geltenden Rückerstat- tungsnorm (Art. 25 ATSG) aufgehoben wurde und die Vollzugsbestimmun- gen neu in der ATSV enthalten sind, werden die Artikel 78 und 79 AHVV aufgehoben. Anzumerken ist, dass am Erlassverfahren gemäss ATSV nichts ändert, hingegen die «grosse Härte» etwas anders definiert wird (vgl. Kom- mentar zur ATSV).

Art. 79 ter Artikel 78 und 79 AHVV haben bisher die auf die Renten anwendbaren Rückerstattungsregeln enthalten. Diese Bestimmungen werden aufgrund der Neuregelung von ATSG und ATSV aufgehoben (vgl. oben). Artikel

79 ter AHVV hat bis anhin vorgeschrieben, dass verschiedene, auf die Ren-

ten anwendbare Bestimmungen auch für die Hilflosenentschädigungen an- wendbar sind und hat dabei auf die Artikel 78 und 79 AHVV verwiesen. Diese beiden Verweisungen sind nicht mehr möglich und aufgrund der ATSG- bzw. ATSV-Regelung unnötig, hingegen wird die Vorschrift zur ana- logen Anwendbarkeit in Bezug auf die Artikel 77 und 79 bis AHVV – re- daktionell angepasst – beibehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 79 quater und Artikel 79 quater Bis anhin hat das AHVG in den Artikeln 48 ter – 48 quinquies Regressbestim- mungen enthalten, welche mit dem Anhang zum ATSG zugunsten einer einheitlichen Regressregelung in der Sozialversicherung (Art. 72 – 75 ATSG) aufgehoben wurden. Die Vollzugsbestimmungen zum Regress fin- den sich neu in der ATSV (Art. 13 –17). Als Folge davon fällt sowohl Ar- tikel 79 quater AHVV wie auch der entsprechende Gliederungstitel dahin.

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Art. 81 und 82

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Artikel 81 und 82 AHVV haben sich bisher auf das Verfahren zur Geltend- machung des Schadenersatzes beim Arbeitgeber (Art. 81) und auf die Ver- jährung der Schadenersatzforderung (Art. 82) bezogen. Mit der Neuord- nung der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) hat der Gesetzgeber sowohl das Verfahren wie die Verjährung neu geregelt. Neu ist ein Verfügungs- verfahren vorgesehen, welches den Regeln des ATSG untersteht. Damit kommt auch das Einspracheverfahren nach Artikel 52 ATSG mit dem nach- folgenden Beschwerdeverfahren (Art. 56 ff. ATSG) zum Zug. Die relative Verjährungsfrist wurde in Artikel 52 Absatz 3 AHVG auf zwei Jahre fest- gesetzt. Angesichts der Neuregelung auf Gesetzesstufe können die Artikel

81 und 82 AHVV aufgehoben werden.

Art. 95 Abs. 1 Artikel 55 Absatz 1 AHVG hat bisher vorgeschrieben, dass Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, Sicherheit zu leisten haben zur De- ckung von Schäden, für welche sie nach dem (bisherigen) Artikel 70 AHVG haften. Mit dem ATSG wurde das Haftungssystem mit Artikel 78 ATSG und der Änderung von Artikel 70 AHVG modifiziert. In der Folge wurde in Artikel 55 Absatz 1 AHVG die Sicherheitsleistungspflicht entsprechend ausgedehnt. Sie erfasst neu die Artikel 78 ATSG und Artikel 70 AHVG. Die in Artikel 55 AHVG verankerte Pflicht zur Sicherheitsleistung wird u.a. mit Artikel 95 AHVV konkretisiert. Als Folge der mit dem ATSG vorgenom- menen Gesetzesänderungen wird sich die in Artikel 95 Absatz 1 AHVV umschriebene Bürgschaft neu nicht nur auf die Verbindlichkeiten nach Ar- tikel 70 erstrecken, sondern auch auf solche nach Artikel 78 ATSG. Dass die Bürgschaft nicht ausschliesslich gegenüber der Eidgenossenschaft einge- gangen wird, sondern gegenüber dem (noch) unbekannten Geschädigten, welcher Ansprüche aus Artikel 78 ATSG stellen kann, hängt mit der Ein- führung des neuen ATSG-Haftungssystems zusammen.

Art. 112 Artikel 112 AHVV regelt den Rechtsweg für Versicherte, welche der Eid- genössischen Ausgleichskasse (EAK) angeschlossen sind. Diese Bestim- mung wird ersatzlos aufgehoben, gilt doch das Verfahren und der Rechts- mittelweg nach ATSG. Daran ändert nichts, dass es sich bei der EAK um eine Bundesbehörde handelt, denn Artikel 55 Absatz 2 ATSG schreibt aus- drücklich vor, dass auch Bundesbehörden das ATSG (und nicht das VwVG) anzuwenden haben, solange sie über sozialversicherungsrechtliche Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen entscheiden.

238 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 113 Abs. 1 zweiter Satz

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Artikel 113 Absatz 1 AHVV legt u. a. fest, dass die Schweizerische Aus- gleichskasse die nichterwerbstätigen Studierenden zu erfassen hat und nimmt dabei bis anhin Bezug auf Artikel 1 AHVG. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Artikel 1 AHVG geschaffen wurde und der bis anhin gel- tende Inhalt von Artikel 1 AHVG in einen Artikel 1a AHVG überführt wurde, wird die in Artikel 113 AHVV erwähnte Verweisung aktualisiert und erfolgt neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a AHVG.

Art. 115 Abs. 1 Artikel 115 Absatz 1 AHVV knüpft die Befugnis der Kantone, die Führung von Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, an die Auflage, dass die Kantone die Haftung für die Schäden nach Artikel 70 Absatz 1 AHVG übernehmen. Mit dem ATSG wurde das Haftungssystem modifiziert (vgl. dazu Kommentar zu Art. 95 Abs. 1 AHVV). Neu wird deshalb auch in Ar- tikel 115 Absatz 1 die Haftung nach Artikel 78 ATSG berücksichtigt.

Art. 118 Abs. 1 und 3 zweiter Satz Artikel 118 AHVV knüpft bei den örtlichen Zuständigkeitsregeln an Defini- tionen an, die im bisherigen Artikel 1 AHVG verankert sind. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Artikel 1 AHVG geschaffen wurde und der bisher gel- tende Inhalt von Artikel 1 AHVG in einen Artikel 1a AHVG überführt wur- de, wird die in Artikel 118 AHVV verschiedentlich erwähnte Verweisung ak- tualisiert und erfolgt neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a AHVG.

Art. 127 An der bisher in Artikel 127 AHVV vorgesehenen Zuständigkeitsregelung soll materiell nichts geändert werden. Da sie jedoch von Artikel 35 ATSG abweicht, wurde im Anhang zum ATSG mit Artikel 64 Absatz 6 AHVG auf Gesetzesstufe eine Norm geschaffen, die dem bisherigen Artikel 127 AHVV entspricht. In der Folge wird Artikel 127 AHVV aufgehoben.

Art. 128 Artikel 128 AHVV hat bisher festgelegt, in welchen Fällen eine Verfügung zu erlassen ist und welchen Mindestvorschriften diese zu genügen hat. Die Bestimmung ist aufgrund des direkt anwendbaren Artikels 49 ATSG obso- let und wird aufgehoben.

Art. 138 Abs. 3 Davon ausgehend, dass durch die Nichtbezahlung von Beiträgen Schäden entstehen, welche aufgrund von Artikel 52 und 70 AHVG ersetzt werden,

AHI-Praxis 6 / 2002 239

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar schreibt der bisherige Artikel 138 Absatz 3 AHVV vor, dass die entsprechen- den Einkommen dann in die individuellen Konten eingetragen werden, wenn Schadenersatz geleistet wird. Aufgrund der mit dem ATSG vorgenommenen Modifikation des Haftungssystems (vgl. dazu Kommentar zu Art. 95 Abs. 1 AHVV), werden neu auch Schäden nach Artikel 78 ATSG einbezogen.

Art. 141 Abs. 2 und 3 Artikel 141 Absatz 2 AHVV regelt das Vorgehen bei der Zustellung von Kontenauszügen an Versicherte, wenn die Versicherten mit deren Inhalt nicht einverstanden sind. Das bisherige Recht sieht vor, dass der Versicher- te «Einspruch» erheben kann und nach erfolglosem Einspruch eine Ver- fügung erlassen wird, welche der gerichtlichen Beurteilung offen steht. Das ATSG stellt mit seiner Konzeption nach dem Erlass der Verfügung das Ein- spracheverfahren (Art. 52 ATSG) mit anschliessender Beschwerde (Art.

56 ff. ATSG) zur Verfügung. Dieser Rechtsweg steht nach dem Erlass einer

Verfügung aufgrund der direkten Anwendbarkeit des ATSG in jedem Falle offen. Die in Artikel 141 AHVV im letzten Satz von Absatz 2 bisher er- wähnte Beschwerdemöglichkeit wird daher hinfällig. Bevor aber eine Ver- fügung erlassen wird, soll der bisherige «Einspruch» im Sinne eines «Be- richtigungsbegehrens» auch inskünftig möglich sein. In diesem Sinne wird daher Absatz 2 von Artikel 141 AHVV angepasst.

Artikel 141 Absatz 3 AHVV definiert die Rechtswirkung von Einträgen im individuellen Konto (mit oder ohne durchgeführten «Einspruch») näher. Es handelt sich um einen wichtigen Bestandteil des Verfahrens zur Festset- zung von Ansprüchen. Die Besonderheit daran ist, dass auch dann, wenn bereits einmal formal mit einer unangefochten gebliebenen Verfügung über die Einträge entschieden wurde, diese Einträge bei Eintritt des Versiche- rungsfalles einer nochmaligen Berichtigung zugänglich sind, wenn die Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht ist. Damit wird den Eintragungen im individuellen Konto eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Art. 9 ZGB) verliehen. Inhaltlich soll am bisherigen Rechtszustand nichts geändert werden. Indessen wird eine redaktionelle Abstimmung auf die in Absatz 2 von Artikel 141 AHVV vorgenommene Anpassungen not- wendig.

Art. 165 Abs. 1 Bst. a Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe a AHVV legt fest, welchen Anforderungen Personen genügen müssen, welche sich mit Kassenrevisionen und Arbeit- geberkontrollen befassen. Dazu gehörten u. a. auch ausreichende Kenntnis- se der Vorschriften im Bereich der AHV. Da neu das ATSG in der AHV

240 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar eine bedeutende Rolle spielt, werden auch die Kenntnisse des ATSG neu zu den Zulassungsbedingungen gezählt.

Art. 172 Artikel 70 AHVG wurde im Anhang zum ATSG neu gefasst und regelt die Haftung für Schäden. Gemäss Artikel 70 Absatz 1 AHVG werden die Gründerverbände, der Bund und die Kantone gegenüber der Versicherung für Schäden aus einem bestimmten Fehlverhalten der Kassenorgane bzw. Kassenfunktionäre haftbar. Bei Entdeckung eines solchen Schadens hat das Bundesamt gemäss Artikel 70 Absatz 3 AHVG eine Verfügung innert eines Jahres zu erlassen. Gemäss bisheriger Regelung in Artikel 172 Absatz 1 AHVV hat das Bundesamt die Kantone bzw. Gründerverbände zur vorbe- haltlosen schriftlichen Anerkennung derselben aufzufordern. Für den Fall, dass dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, sieht Artikel 172 Ab- satz 2 AHVV vor, dass das Bundesamt eine Verfügung erlässt. Die Bestim- mung macht in der bisherigen Fassung einen Vorbehalt zugunsten des ver- waltungsrechtlichen Klageverfahrens. Es handelt sich bei der Verfügung um eine solche, welche gemäss Artikel 70 Absatz 1 AHVG (in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG) und auch nach Artikel 55 Absatz 2 ATSG dem Verwaltungsverfahren untersteht, weswegen dagegen die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig ist (Art. 131 OG und Art. 203 AHVV). Für ein Klageverfahren, wie es im bisherigen Absatz 2 von Artikel 172 AHVV vor- gesehen ist, bleibt kein Raum, solange eine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (Art. 117 Bst. c und Art. 131 OG). Weil sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, ist auch Artikel 30 VwVG anwendbar. Dort ist in Ab- satz 1 der Grundsatz verankert, dass vor Erlass einer Verfügung die Par- teien anzuhören sind. Insofern erübrigt sich der bisherige Artikel 172 Ab- satz 1 AHVV, soweit man diese Aufforderung zur Anerkennung des Scha- dens als Anhörung betrachtet, wird das rechtliche Gehör doch bereits vom VwVG garantiert. Weil es sich bei der in Artikel 70 Absatz 3 AHVG vorge- sehenen einjährigen Frist um eine Verwirkungs- und nicht um eine Ver- jährungsfrist handelt (vgl. dazu BGE 122 V 265 Erw. 2a und BGE 126 II 145 Erw. 2a betr. das Verantwortlichkeitsgesetz, welches beim ATSG als Vor- bild gedient hat), muss das Bundesamt in jedem Fall innert eines Jahres ver- fügen. Weder die Aufforderung zur Anerkennung des Schadens noch die Anerkennung an sich würde den Fristenlauf hemmen. Insofern wird Artikel

172 AHVV im Gesamten gegenstandslos und wird daher aufgehoben. An-

zumerken ist, dass dann, wenn die Verwirkung der Frist droht, voraussicht- lich in Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e VwVG vor Erlass der Verfügung auf die Anhörung verzichtet werden kann.

AHI-Praxis 6 / 2002 241

Art. 173

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar Die Verjährungsregelung im Bereich der Schadenersatzforderungen wird neu direkt in Artikel 70 AHVG getroffen. Artikel 173 AHVV wird daher aufgehoben.

Art. 176 Abs. 1 erster Satz und 5 In Artikel 176 Absatz 1 AHVV delegiert der Bundesrat seine Aufsichts- kompetenz unter Bezugnahme auf die in Artikel 72 AHVG verankerte Auf- sichtsregelung. Da neu der Grundsatz der Beaufsichtigung durch den Bun- desrat auch in Artikel 76 ATSG enthalten ist, stützt sich Absatz 1 von Arti- kel 176 AHVV auch auf diese gesetzliche Grundlage.

In Absatz 5 von Artikel 176 AHVV wird bisher festgehalten, dass das Bundesamt die Verfügungen über die in Artikel 94 AHVG vorgesehene Steuerfreiheit trifft. Im Anhang zum ATSG wurde Artikel 94 AHVG aufge- hoben, weil in Artikel 80 ATSG die Steuerfreiheit der Versicherungsträger festgehalten ist. Diese neue direkt anwendbare Bestimmung befreit die be- troffenen Versicherungsträger direkt und bedarf keiner Ausführungsbestim- mung, weshalb Absatz 5 von Artikel 176 AHVV aufgehoben werden kann.

Art. 200 Artikel 200 AHVV regelt bisher die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdebehörde sowohl für die «Normalfälle» wie auch für Sonderfälle. Das ATSG trifft in Artikel 58 sowohl eine Grundsatzregelung für Beschwer- deführer mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 58 Abs. 1 ATSG) wie für Be- schwerden aus dem Ausland (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Im Anhang zum ATSG wurde überdies in Artikel 85 bis Absatz 1 AHVG eine Abweichung für im Ausland wohnende Beschwerdeführer vorgesehen, wobei zusätzlich ein Vor- behalt zugunsten einer weiteren bundesrätlichen Abweichung angebracht wurde. Bei dieser Sachlage kann ohne materielle Änderung auf die bisher in den Absätzen 1, 2 und 4 von Artikel 200 AHVV enthaltenen Regelungen ver- zichtet werden, während der Gehalt von Absatz 3 – redaktionell angepasst – als einziger Regelungsgehalt von Artikel 200 AHVV beibehalten wird.

Art. 200 bis Die in Artikel 200 bis AHVV enthaltene Zuständigkeitsregelung wurde im Anhang zum ATSG in Artikel 85 bis AHVG eingebracht, weshalb auf die Verordnungsbestimmung verzichtet werden kann.

Art. 201 und 202 Nachdem gemäss Artikel 57 ATSG inskünftig die Beschwerden grundsätz- lich von einem kantonalen Versicherungsgericht zu behandeln sind, wäh-

242 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – Kommentar rend das AHVG bisher von der «kantonalen Rekursbehörde» gesprochen hat (vgl. bisheriger Art. 84 AHVG), erweist sich eine redaktionelle Anpas- sung in Artikel 201 AHVV als notwendig. Erfasst von der Bestimmung wird aber auch die grundsätzlich weiter bestehende «eidgenössische Rekurs- behörde», welche gemäss Artikel 85 bis für Auslandsbeschwerden zuständig ist. Die Vorschriften zur Beschwerdebefugnis und Zustellung werden in Ar- tikel 201 zusammengefasst, weshalb Artikel 202 aufgehoben werden kann.

Art. 203 und 203a Der bisherige Artikel 203a AHVV sieht vor, dass gegen Verfügungen des Bundesamtes im Bereich der Förderung der Altershilfe nach Artikel 101 bis AHVG Beschwerde beim Departement geführt werden kann. Im Rahmen der Revision 3 des Anhangs zum ATSG hat das Parlament beschlossen, in einem neuen Artikel 101 ter AHVG die Beschwerde an eine Rekurskom- mission vorzusehen. Beim Inkrafttreten diese Neuerung verliert Artikel 203a AHVV seine Berechtigung, weshalb er aufgehoben wird. In der Folge wird Artikel 203 AHVV so angepasst, dass der Vorbehalt neu zugunsten der Fälle «nach Artikel 101 ter AHVG» lautet.

Bst. d Absatz 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Die bisher gültige Schlussbestimmung nimmt formal Bezug auf Artikel 76 Absatz 1 AHVV. Diese Bestimmung wird aufgrund der Regelungen im ATSG und in der ATSV aufgehoben. Dementsprechend wird auch die Schlussbestimmung redaktionell angepasst.

Inkrafttreten Grundsätzlich bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten des ATSG vom 6. Oktober 2000 (mit seinem Anhang). Die Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnungsänderung erfolgt auf den gleichen Zeitpunkt hin.

AHI-Praxis 6 / 2002 243

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Mai 1961 1 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 4 über die Invalidenversicherung

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)

Ingress Bis anhin basierte die VFV grundsätzlich auf dem in Artikel 154 Absatz 2 AHVG und dem in Artikel 86 Absatz 2 IVG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu vollziehen und die Ausführungsbestimmun- gen zu erlassen. Die mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

1 SR 831.111 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 831.10 4 SR 831.20

244 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) – Kommentar (ATSG) neu eingeführten Artikel 1 des AHVG und des IVG schreiben für wesentliche Teile der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bun- desrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbe- stimmungen. Der Bundesrat kommt seinem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er einerseits in der Verordnung über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbe- stimmungen erlässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, welche dem ATSG unterstehen, einheitlich zur Anwendung kommen kön- nen. Andererseits werden jedoch diejenigen Vorschriften, mit welchen das ATSG in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be- reichsspezifisch umgesetzt wird, zusammen mit denjenigen zum AHVG bzw. IVG in der AHVV und IVV niedergelegt. Soweit es aber um den Spezialfall der freiwilligen Versicherung geht, auf welchen die Bestim- mungen des ATSG ebenfalls anwendbar sind, finden sich die spezifischen Ausführungsbestimmungen in der VFV. Aus diesem Grund wird im In- gress neben den Kompetenznormen des AHVG und IVG zum Erlass von Vollzugsvorschriften neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grundlage ausdrücklich erwähnt.

Geprüft wurde auch die Änderung der Schlussbestimmung zur Ände- rung vom 18. Oktober 2000. Absatz 4 der Schlussbestimmung der Ände- rung vom 18. Oktober 2000 legt fest, welcher Personenkreis der obligatori- schen Versicherung angeschlossen werden kann, und nimmt dabei Bezug auf bestimmte, im bisherigen Artikel 1 AHVG definierte Kriterien. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Artikel 1 AHVG geschaffen wurde und der bisher geltende Inhalt von Artikel 1 AHVG in einen Artikel 1a AHVG überführt wurde, könnte die in der Schlussbestimmung erwähnte Verwei- sung aktualisiert werden und neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a AHVG erfolgen, damit die Norm nach Einführung des ATSG noch verständlich ist. Weil jedoch das in Absatz 4 der Schlussbestimmung enthaltene Stichdatum vom 31. Dezember 2001 bereits abgelaufen ist, kann auf eine Änderung verzichtet werden. Die Einfügung einer Fussnote durch die Bundeskanzlei genügt.

AHI-Praxis 6 / 2002 245

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- RV

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge (RV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 1995 1 über die Rückvergütung der von Auslän- dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird wie folgt geändert:

Abkürzung

und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) (RV-AHV)

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG),

Art. 4 Abs. 1

1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vor-

behältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG – Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) Ingress Bis anhin basierte die RV grundsätzlich auf dem in Artikel 154 Absatz 2 AHVG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu vollziehen

1 SR 831.131.12 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 831.10

246 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu eingeführte Artikel 1 AHVG schreibt für wesentliche Teile der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bun- desrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbe- stimmungen. Der Bundesrat kommt seinem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen erlässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, die dem ATSG unterste- hen, einheitlich zur Anwendung kommen können. Soweit die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gültigen Vorschriften des ATSG jedoch bereichsspezifisch umgesetzt werden sollen, werden die Vollzugsvorschrif- ten zusammen mit denjenigen zum AHVG in der AHVV niedergelegt. Die

und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) – Kommentar Vollzugsnormen zum Sonderproblem der Rückvergütung der von Auslän- dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge fin- den sich aber in der RV. Indessen ist auch in diesem Spezialgebiet das ATSG anwendbar. Aus diesem Grund wird im Ingress neu nicht nur Artikel 154 Absatz 2 AHVG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grund- lage ausdrücklich erwähnt.

Art. 4 Abs. 1 Mit der Beitragsrückvergütung erhalten ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, zwar keine Rente, jedoch eine Rückvergütung. Nach Artikel 4 Absatz 4 RV darf die Höhe der Rückvergütung den Barwert einer AHV-Rente in gleichen Ver- hältnissen nicht übersteigen. Der Grundsatz, dass nur die tatsächlich be- zahlten Beiträge ohne Zinsen rückvergütet werden, ist deshalb adäquat, weil das Finanzierungssystem der AHV auf dem Umlageprinzip beruht und die Komponente des sozialen Ausgleichs über das Beitragsrecht stark aus- geprägt ist. Ein Widerspruch zur Verzugszinsregelung im neuen Artikel 26 Absatz 2 ATSG besteht nicht, weil diese Bestimmung sich auf verspätet er- füllte Leistungsansprüche bezieht. Ein Leistungsanspruch auf Rückvergü- tung der Beiträge entsteht aber nicht im Moment der Beitragszahlung, son- dern erst nach Ausscheiden aus der Versicherung (sofern die erforderlichen weiteren Rahmenbedingungen erfüllt sind). Zur Klarstellung dieser Sach- lage wird der Grundsatz der Nichtbezahlung von Zinsen in Artikel 4 Ab- satz 1 RV mit einem Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsregelung von Ar- tikel 26 Absatz 2 ATSG ergänzt.

AHI-Praxis 6 / 2002 247

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV / IV-Kommission

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Das Reglement vom 11. Oktober 1972 1 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wird wie folgt geändert:

Art. 6 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung des Reglements vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission (SR 831.143.15)

Art. 6 Im Anhang zum ATSG wurde ein neuer Artikel 1 AHVG eingeführt, in welchem ganz grundsätzlich die Anwendbarkeit des ATSG in Absatz 1 für den ersten Teil des AHVG vorgesehen wird. Unter diesen ersten Teil fällt auch die Regelung zur Organisation der Ausgleichskassen, und Artikel 54 AHVG, welcher die Grundlage für das Reglement bildet, fällt somit im Prinzip ebenfalls darunter. Die in Artikel 6 des Reglements verankerte Schweigepflicht muss sich somit neu nach Artikel 33 ATSG richten, denn die bisherige Schweigepflichtsnorm von Artikel 50 AHVG wurde im An- hang zum ATSG aufgehoben. Die Schweigepflicht kann aber – seit die ge-

1 SR 831.143.15 2 SR 830.1; AS 2002 3371

248 AHI-Praxis 6 / 2002

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission – Kommentar setzlichen Grundlagen in der Sozialversicherung den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst wurden – nicht mehr isoliert betrachtet werden, denn sie wird nun vom Gesetz selber eingeschränkt. Und Artikel 50a AHVG regelt die Abweichungen von der in Artikel 33 ATSG veran- kerten Schweigepflicht. In diesem Sinne wird auch das Reglement ange- passt.

Ein weiterer Anpassungsbedarf des Reglements besteht nicht, denn es ist festzuhalten, dass es sich beim Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG um eine Institution handelt, welche einer Bundesbehörde gleichge- stellt ist. Da das Schiedsgericht nicht über eigentliche sozialversicherungs- rechtliche Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, welche die Versi- cherten betreffen, befindet, gelten für das Verfahren im Übrigen nicht die Bestimmungen des ATSG, sondern es gilt das VwVG (vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG). Deswegen kommt auch – wie in Artikel 3 des Reglements vorgese- hen – weiterhin die Ausstandsbestimmung nach VwVG und nicht diejenige des ATSG zur Anwendung.

AHI-Praxis 6 / 2002 249

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) IVV

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 3 über die Invalidenversicherung (IVG).

Art. 20 ter Abs. 2 – 4 2 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2 bis IVG, das

niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfäl- liger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 22 quater Abs. 2 2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a Ab- satz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG 4 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.

Art. 23 Abs. 4, 5 und 7

4 Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durch-

führung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen all- fälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 aus- schliessen. Artikel 64 Absatz 4 ATSG bleibt vorbehalten.

5 und 7 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jähr-

liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG 4 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: …

1 SR 831.201 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 831.20 4 SR 831.10

250 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 27 Nichterwerbstätige

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) 1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhn- te karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Ge- meinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27 bis Abs. 1 erster und zweiter Satz 1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be- trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invali- dität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. …

Art. 35 Abs. 3 erster Satz 3 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88 bis Anwendung. …

Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 39 bis

E. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung Art. 39 bis Abs. 3 3 Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.

Gliederungstitel vor Art. 39 ter Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 Bst. d

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufga-

ben hinaus namentlich noch folgende: d. den Erlass der Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

Art. 69 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben

Art. 71, 73, 73 bis und 75 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b, e, h und i

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

AHI-Praxis 6 / 2002 251

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; e. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; h. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; i. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung de- ren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leis- tungsansprüche angemeldet wurden.

Art. 78 Abs. 3 zweiter Satz und 7

3 zweiter Satz

Aufgehoben

7 Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem

Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.

Art. 80 Abs. 1 erster Satz

1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nach-

schüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Ar- tikel 20 Absatz 2 AHVG 5. …

Art. 82 Auszahlung Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71 ter, 72, 73 und 75 AHVV 6 sinngemäss.

Art. 84 Aufgehoben

Art. 85 Abs. 3 3Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79 bis AHVV 6 sinngemäss.

Art. 86 Aufgehoben

Art. 87 Abs. 1 und 3

1 Aufgehoben

3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat.

5 SR 831.10 6 SR 831.101

252 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar Art. 88 quater Abs. 2 und 3, 88 quinquies und 89 bis Aufgehoben

Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung 1 Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Er- werbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versiche- rung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 7 über die Unfallversicherung aus.

2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen

Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im In- land gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge be-

zahlt werden an die: a. Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. Invalidenversicherung; c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; d. Arbeitslosenversicherung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

Ingress Bis anhin basierte die IVV grundsätzlich auf dem in Artikel 86 Absatz 2 IVG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu vollziehen und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu eingeführte Artikel 1 IVG schreibt für wesentliche Teile des IVG die Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug

7 SR 832.20

AHI-Praxis 6 / 2002 253

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kommt sei- nem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er einerseits in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen erlässt, welche in sämtlichen So- zialversicherungszweigen, welche dem ATSG unterstehen, einheitlich und ohne jede Abweichung zur Anwendung kommen können. Andererseits werden jedoch diejenigen Vorschriften, mit welchen das ATSG in der Inva- lidenversicherung bereichsspezifisch umgesetzt wird, zusammen mit den Ausführungsbestimmungen zum IVG in der IVV niedergelegt. Aus diesem Grund wird im Ingress nicht nur Artikel 86 Absatz 2 IVG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grundlage ausdrücklich erwähnt.

Art. 20 ter Abs. 2, 3 und 4 Absatz 3 und 4: Das ATSG regelt in Artikel 19 die Auszahlung von Geldlei- stungen; in Absatz 3 ist der Grundsatz vorgesehen, dass eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, erst im Folgemonat ausgerichtet wird. In der IV wird in Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen der Übergang von der Ren- te zum Taggeld (und umgekehrt) anders gelöst. Deswegen hat der Gesetzge- ber im Anhang zum ATSG in Artikel 47 Absatz 1 IVG eine Regelung aufge- nommen, welche inhaltlich derjenigen von Artikel 20 ter Absatz 3 IVV ent- spricht. In Artikel 47 Absatz 2 IVG findet sich auf Gesetzesstufe eine Regelung, welche Absatz 4 von Artikel 20 ter IVV übernimmt. Insofern sind die bisherigen Verordnungsbestimmungen überflüssig und werden aufgehoben.

Absatz 2: Absatz 2 nimmt Bezug auf die bisher in Absatz 3 vorhandene Frist. Weil Absatz 3 aufgehoben wird und die Frist gemäss Anhang zum ATSG neu in Artikel 47 Absatz 1 IVG eingebracht wurde, erfolgt neu auch die Verweisung in Absatz 2 auf diese IVG-Bestimmung.

Art. 22 quater Abs. 2 Die Bestimmung in der vom Bundesrat am 14. November 2001 beschlossenen Fassung nimmt Bezug auf Artikel 1 AHVG. Im Anhang zum ATSG wurde der Inhalt des bisherigen Artikels 1 AHVG in einen neuen Artikel 1a trans- feriert. Die Verweisung in der IVV erfolgt daher neu auf Artikel 1a AHVG.

Art. 23 Abs. 4, 5 und 7 Absatz 1 von Artikel 23 IVV stellt den Grundsatz auf, dass die IV für die Hei- lungskosten von Gesundheitsschäden, die in Zusammenhang mit Ab- klärungs- und Eingliederungsmassnahmen der IV entstehen, aufzukommen hat. Im bisherigen Absatz 4 der Bestimmung findet sich die Ausnahme: die IV soll ihre Haftung für die Heilungskosten ausschliessen können, wenn es sich

254 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar um Eingliederungsmassnahmen handelt, die mit einer «besonderen Gefahr» verbunden sind (welche die versicherte Person aber ausdrücklich wünscht). Dieser Haftungsausschluss steht dann im Widerspruch zu Artikel 64 Absatz 4 ATSG, wenn der neue Gesundheitsschaden bei der stationären Heilbehand- lung aufgetreten ist und nicht getrennt behandelt werden kann. Deswegen wird bei Artikel 23 Absatz 4 IVV ein entsprechender Vorbehalt angebracht.

Artikel 23 Absätze 2 und 3 IVV verankern einen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, welche zufolge Unfalls oder Krankheit während der mit ei- nem stationären Aufenthalt verbundenen Eingliederung entstehen können. Absatz 5 von Artikel 23 IVV hat hiefür bisher eine subsidiäre Leistungspflicht der IV vorgesehen. Nachdem Artikel 64 ATSG die Koordinationsproblema- tik regelt, erweist sich Absatz 5 der IVV-Bestimmung als obsolet.

Absatz 7 von Artikel 23 IVV wird aufgehoben, weil der Regress von den Artikeln 72–75 ATSG und den Ausführungsbestimmungen in der ATSV (Art. 13–17) abschliessend geregelt wird.

Art. 25 Abs. 1 erster Satz Artikel 25 IVV enthält detaillierte Regeln zum bei der Bemessung der In- validität massgebenden Erwerbseinkommen. Bisher hat die Bestimmung Bezug auf Artikel 28 Absatz 2 IVG genommen. Diese Norm hat die Grund- regel zur Bemessung des Invaliditätsgrades enthalten, wurde aber im An- hang zum ATSG als Folge der Regelung in Artikel 16 ATSG hinfällig. Die Verweisung in der IVV erfolgt daher neu auf die ATSG-Bestimmung.

Art. 27 Die Invalidität wird vom Grundsatz her über die Erwerbsunfähigkeit defi- niert (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ein Sonderproblem stellt sich deshalb bei voll- jährigen Nichterwerbstätigen, die gar nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dieser Sonderfall wird weiterhin in Artikel 27 Absatz 1 IVV – neu unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 3 ATSG – geregelt.

In Absatz 2 ist neu die bisherige Praxis, dass im Zusammenhang mit dem «bisherigen Aufgabenbereich» auch «nicht entlöhnte karitative Einsätze» zu berücksichtigen sind, kodifiziert worden.

Art. 27 bis Abs. 1 erster und zweiter Satz Wie bei Artikel 25 IVV erfolgt die Bezugnahme für den Invaliditätsgrad neu auf Artikel 16 ATSG statt wie bisher auf Artikel 28 Absatz 2 IVG. Die Bezugnahme auf den bisherigen Artikel 5 Absatz 1 IVG erfolgt neu auf Ar- tikel 8 Absatz 3 ATSG.

AHI-Praxis 6 / 2002 255

Art. 35 Abs. 3 erster Satz

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar Artikel 35 Absatz 3 der IVV schreibt vor, dass die in der IVV enthaltenen Revisionsbestimmungen zur Rente auch für die Hilflosenentschädigung analog zur Anwendung kommen und hat sich bisher auf die Artikel 86–88 bis IVV bezogen. Der Grundsatz der Revision ist neu in Artikel 17 ATSG ent- halten, weshalb Artikel 86 IVV aufgehoben wird. Dieser neu im ATSG vor- handene Grundsatz gilt automatisch auch für die Hilflosenentschädigung. Ohne jede materielle Änderung lautet daher die Verweisung in Artikel 35 Absatz 3 IVV neu auf die Artikel 87–88 bis IVV.

Gliederungstitel vor Art. 38 und Art. 38 Der bisherige Gliederungstitel «E» und bisherige Artikel 38 IVV haben eine Kürzungsbestimmung zum Gegenstand, welche – als Folge der Kür- zungsbestimmung von Artikel 21 ATSG – in Artikel 7 IVG gemäss Anhang zum ATSG auf Gesetzesstufe gehoben wurde. Damit entfällt der Rege- lungsbedarf auf Verordnungsstufe und sowohl der Gliederungstitel wie Ar- tikel 38 IVV sind aufgehoben.

Gliederungstitel vor Art. 39 bis Weil der bisherige Gliederungstitel «E» vor Artikel 38 aufgehoben wird, wird der Gliederungstitel vor Artikel 39 bis IVV – bisher mit Buchstabe «F» bezeichnet – neu in der Abfolge mit Buchstabe «E» bezeichnet.

Art. 39 bis Abs. 3 Die Bestimmung koordiniert die Zahlung des Taggeldes. Das ATSG enthält dazu keine Norm. Dennoch wird eine redaktionelle Änderung vorgenom- men, weil die Militärversicherung seit der Revision des MVG nicht mehr vom «Krankengeld», sondern – wie die übrigen Sozialversicherungen auch – vom «Taggeld» spricht.

Gliederungstitel vor Art. 39 ter und Art. 39ter Gliederungstitel und Artikel 39 ter IVV befassten sich bisher mit dem Rück- griff. Dieses Thema wird in den Artikeln 72–75 ATSG und in der ATSV ab- schliessend geregelt, weshalb die in der IVV enthaltene Verweisung auf die AHV-Regelung dahinfällt.

Art. 41 Abs. 1 Bst. d Mit dem ATSG wurde das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) neu einge- führt. Damit muss die verfügende Stelle auch Einspracheentscheide erlas- sen. Entsprechend wird der Aufgabenkatalog der IV-Stellen erweitert.

256 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 69 Absatz 2 letzter Satz

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar In Zusammenhang mit den Abklärungsmassnahmen wird bisher im letzten Satz von Artikel 69 Absatz 2 IVV festgelegt, dass die Versicherung die Kosten der Abklärungsmassnahmen zu tragen hat. In Artikel 45 ATSG wurde eine umfassende Regelung der Kostenfolge im Bereich der Ab- klärung getroffen, weshalb die Bestimmung in der IVV zu diesem Thema aufgehoben wird.

Art. 71 Die Bestimmung regelte bis anhin die Auskunftspflicht von Versicherten, Angehörigen, Arbeitgebern, anderen Versicherern und Behörden. Das ATSG regelt diese Fragen in Artikel 28 und 32 ebenfalls, weshalb die Be- stimmung in der IVV aufgehoben wird.

Art. 73 Die Bestimmung regelte bis anhin die prozessualen Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Abklärung. Artikel 43 Absatz 3 ATSG enthält dazu ebenfalls eine Regelung, weshalb die Verordnungsbestimmung aufgehoben wird.

Art. 73 bis Bisher hat die Bestimmung die Regeln zur Anhörung des Versicherten vor dem Erlass einer Verfügung über die Leistungspflicht der Versicherung und zur Ausübung der Akteneinsicht enthalten. Mit dem ATSG entfällt die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, soweit die Verfügung mit Einsprache angefochten werden kann. Die Bestimmung wird deshalb – so- weit sie die Anhörung betrifft – aufgehoben. Soweit es um die Regelung der Akteneinsicht geht, ist diese neu in Artikel 47 ATSG und in der ATSV gere- gelt, weshalb auch diesbezüglich eine Sonderregelung in der IVV entbehr- lich ist. Festzuhalten ist, dass dann, wenn zur Abklärung dennoch eine Be- sprechung (Art. 69 Abs. 3 IVV) durchgeführt wird, die Kosten von der Ver- sicherung zu übernehmen sind (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Sofern inskünftig im Rahmen der Einsprache eine persönliche Vorsprache erfolgt und damit das rechtliche Gehör gewährt wird, wird in der Regel keine Entschädigung aus- gerichtet – auch dann nicht, wenn die Partei obsiegen sollte (vgl. Art. 52 Abs.

3 ATSG). Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Akteneinsicht.

Art. 75 Grundsätzlich regelt das ATSG in Artikel 49, in welchen Fällen eine Verfü- gung zu treffen ist, wobei im IVG insofern eine Abweichung vom ATSG vorliegt, als in Artikel 58 IVG gemäss Anhang zum ATSG auch für be-

AHI-Praxis 6 / 2002 257

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar stimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren zur Anwendung kommt. Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ergibt sich ebenfalls aus der ATSG-Grundnorm. Deshalb wird Artikel 75 IVV aufgehoben.

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b, e, h und i Beim Kreis der Zustelladressaten einer Verfügung ist neu auf verschiedene im ATSG enthaltenen Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Theoretisch wird der Kreis einerseits durch die organisatorischen Belange der AHV- und IV und andererseits durch den Parteibegriff des ATSG (Art. 34), die Beschwerdelegitimation (Art. 59 ATSG) und durch die Sondervorschrift von Artikel 49 Absatz 4 ATSG festgelegt. Die Praxis verlangt aber nach ei- ner Konkretisierung, welche die Adressaten für die Anwendung im Einzel- fall zwar nicht abschliessend aufzählt, aber eine Leitlinie gibt. Als Folge da- von wird im Einleitungssatz von Absatz 1 deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die bisherigen Regeln in den Buchstaben b, e und h werden redaktionell an Artikel 49 Absatz 4 ATSG angepasst.

Dieselbe Bestimmung im ATSG, welche generell Verfügungen erfasst, welche die «Leistungspflicht eines andern Trägers» berühren, macht eine Erweiterung mit einem neuen Buchstabe i notwendig. Aufgrund der Ver- bindung zwischen IV und beruflicher Vorsorge ist die zusätzliche Zustellung an die konkret betroffene Vorsorgeeinrichtung notwendig, wenn deren Leistungspflicht berührt ist. Das ATSG erfasst die berufliche Vorsorge zwar nur ganz punktuell, nämlich bei der Leistungskaskade (Art. 66 Abs. 2 ATSG) und im Bereich der Vorleistungspflicht nach Artikel 70 ATSG. Da es nicht Sache der IV sein kann, in unklaren oder strittigen Fällen ein Ver- fahren zur Abklärung der Frage durchzuführen, welche Vorsorgeeinrich- tung tatsächlich vom IV-Entscheid berührt ist, muss auch für strittige Fälle eine Zustellregelung getroffen werden.

Art. 78 Abs. 3 zweiter Satz und 7 Absatz 3 von Artikel 78 IVV regelt die Kostenvergütung bei Eingliede- rungsmassnahmen sowie für Abklärungs- und Reisekosten. Dabei ist ein Vorbehalt zugunsten des bisherigen Artikels 81 IVG und der bisherigen Artikel 17 und 71 IVV vorgesehen. Artikel 81 IVG war bisher eine Rege- lung zur analogen Anwendbarkeit der AHVG-Bestimmungen, nament- lich auch für die Posttaxen. Diese Posttaxen-Regelung wurde mit dem An- hang zum ATSG in Artikel 66 IVG verschoben. In Verbindung mit Arti- kel 95 AHVG werden also auch weiterhin die Posttaxen vom Fonds vergütet werden. Da dies auf Gesetzesstufe geregelt ist und ohnehin gilt,

258 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar fällt der Vorbehalt in Bezug auf Artikel 81 IVG dahin. Was den bisher vor- handenen Verweis auf Artikel 17 IVV betrifft, ist eine Verweisung nicht nötig, denn Artikel 17 IVV regelt den Taggeldanspruch und nicht die Ko- stenregelung von Abklärungsmassnahmen. Die Verweisung auf Artikel 71 IVV ist nicht mehr möglich, weil die Bestimmung aufgehoben wird. Die Auszahlungsbestimmung von Artikel 78 Absatz 7 hat bisher das «Post- check-Konto» erwähnt. Zutreffender ist es inzwischen, von «Postkonto» zu sprechen.

Art. 80 Abs. 1 erster Satz Die Bestimmung hat bisher in Zusammenhang mit der Auszahlung des Tag- geldes an den Arbeitgeber auf Artikel 47 Absatz 2 IVG verwiesen. Neu gilt in diesem Zusammenhang Artikel 19 Absatz 2 ATSG, weshalb neu auch auf diese Bestimmung verwiesen wird.

Art. 82 Die Bestimmung erklärt die Auszahlungsbestimmungen der AHVV als sinngemäss anwendbar und erwähnte bis anhin Artikel 71 bis AHVV. An der analogen Anwendbarkeit der AHVV-Bestimmungen soll grundsätzlich nichts verändert werden. Indessen kann nicht mehr auf Artikel 71 bis AHVV verwiesen werden, weil diese Bestimmung aufgehoben wird, nachdem der Regelungsgehalt (Auszahlung von Teilrenten) im Rahmen des Anhangs zum ATSG auf Gesetzesstufe verankert wurde. Neu gilt in der IV Artikel 47 Absatz 3 IVG.

Art. 84 Die Bestimmung hatte bisher die Gewährleistung der zweckgemässen Ver- wendung zum Gegenstand. Hiefür gelten neu Artikel 20 ATSG und die Ausführungsbestimmungen in der ATSV, weswegen die IVV-Bestimmung aufgehoben wird.

Art. 85 Abs. 3 Die Rückerstattungspflicht für unrechtmässig gewährte und bezogene Leis- tungen ist in Artikel 25 ATSG geregelt, und in der ATSV finden sich die Ausführungsbestimmungen – auch für den Erlass. Bis anhin wurde der Er- lass in Artikel 79 AHVV erfasst und galt analog in der IV. Diese Bestim- mung wird zufolge der ATSV-Regelung, welche auch in der IV Geltung ha- ben wird, aufgehoben. Bis auf die analoge Anwendung von Artikel 79 bis AHVV kann auf Absatz 3 von Artikel 85 IVV somit verzichtet werden. Um die Verständlichkeit sicherzustellen, wurde jedoch eine redaktionelle An- passung notwendig.

AHI-Praxis 6 / 2002 259

Art. 86

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar Die im ATSG in Artikel 17 erfasste Revision erfasst neben der Invali- denrente auch andere Dauerleistungen. Die im ATSG festgehaltenen Grundsätze zur Revision sind somit sowohl auf die IV-Rente wie auf die Hilflosenentschädigung anwendbar. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Gliederungstitel vor Artikel 86, dass die IVV-spezifischen Bestimmungen zur Revision sowohl für Renten wie für Hilflosenentschädigungen anwend- bar sind, weswegen Artikel 86 IVV aus systematischen Gründen überflüssig ist.

Art. 87 Abs. 1 und 3 Absatz 1 der Bestimmung hält fest, dass die Revision von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgt. Gleiches ergibt sich bereits aus Artikel 17 ATSG, weswegen Absatz 1 von Artikel 87 IVV aufgehoben wird. Um die Verständlichkeit des dritten Absatzes beim Wegfallen von Absatz 1 si- cherzustellen, wurde in Absatz 3 eine redaktionelle Anpassung vorge- nommen.

Art. 88 quater Abs. 2 und 3 Der bisherige Artikel 88 quater IVV enthält im Absatz 2 eine Bestimmung zur Beschwerdelegitimation, welche mit der ATSG-Legitimation (vgl. Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 59 ATSG) hinfällig geworden ist. Auch Ab- satz 3 wird aufgehoben, denn jeder Leistungsansprecher gilt als Partei im Sinne von Artikel 34 ATSG und ist daher von der verfahrensleitenden In- stanz über eine eingereichte Einsprache oder Beschwerde zu informieren. Absatz 1 könnte theoretisch ebenfalls aufgehoben werden, denn die Be- stimmung wäre mit der Zustellvorschrift von Verfügungen (Art. 49 Abs. 4 ATSG) abgedeckt. Eine Beibehaltung rechtfertigt sich aber durch die in der IV wichtige Konkretisierung, welche in direktem Zusammenhang mit Arti- kel 88 ter IVV steht.

Art. 88 quinquies Bis anhin koordinierte die Bestimmung die Rückerstattung bei Vorleistung. Die Problematik wird vom ATSG in den Artikeln 70 und 71 geregelt, wes- halb die Regelung in der IVV aufgehoben wird.

Art. 89 bis Im Anhang zum ATSG wurde mit der Aufnahme eines neuen Artikels 75 bis IVG für den Rechtsweg im Falle von Beitragsverfügungen eine Änderung vorgenommen, welche für die heutige IVV-Regelung keinen Raum mehr lässt. Deswegen ist diese Bestimmung aufzuheben.

260 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 91

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Kommentar Artikel 45 Absatz 2 ATSG schreibt vor, dass der Versicherer bei Abklärungen die Partei und Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen entschädigt.

Soweit es um Reisespesen geht, besteht in Artikel 90 und 90 bis IVV eine Umsetzungsnorm für die versicherte Person. In Bezug auf die Entschädi- gung des Erwerbsausfalls ist Folgendes festzuhalten: Bei Abklärungen, die zwei Tage oder mehr in Anspruch nehmen bzw. innerhalb eines Monats an drei oder mehr Einzeltagen durchgeführt werden, greift die Taggeldrege- lung nach Artikel 17 ff. IVV. Eine Regelung zwecks zusätzlicher Konkreti- sierung der Art und Weise der Erwerbsausfallentschädigung nach Artikel

45 Absatz 2 ATSG ist somit nur noch für die wenigen Fälle nötig, in denen

heute kein Taggeldanspruch besteht (soweit es um die versicherte Person geht). Weil im Rahmen der 4. IVG-Revision im Bereich des Taggeldes oh- nehin eine gewisse Harmonisierung mit dem versicherten Verdienst gemäss UVG vorgesehen ist, empfiehlt sich für die nötige Zusatzregelung eine Orientierung an diesem System. Zur Vermeidung eines unverhältnismässig grossen administrativen Aufwandes zur Abklärung des konkreten Entschä- digungsanspruches im Einzelfall wird aber eine einheitliche Entschädigung von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten UVG-Verdienstes fest- gelegt. Bei der Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung muss die Tatsache, dass ein Erwerbsausfall stattfindet, nachgewiesen werden. Diese Grundsätze für die von den Taggeldleistungen nicht erfasste Erwerbsaus- fallentschädigung werden in Absatz 1 von Artikel 91 IVV erfasst.

Absatz 2 von Artikel 91 IVV dehnt die für die versicherten Personen gel- tende Regelung für Erwerbsausfall und Spesen auf Auskunftspersonen aus, um die Entschädigungsregelung des ATSG in Bezug auf diese Personenka- tegorie umzusetzen.

In Absatz 3 von Artikel 91 IVV wird zwecks Vermeidung unnötiger ad- ministrativer Umtriebe festgehalten, dass die gemäss Artikel 91 Absatz 1 und 2 ausgerichteten Entschädigungen nicht von der Beitragspflicht in der Sozialversicherungen erfasst werden. Diese Regelung lässt sich bereits heu- te verantworten, nachdem mit der 4. IVG-Revision eine ausdrückliche Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe für diese Ausnahme von der Beitrags- pflicht an die Sozialversicherungen geschaffen werden soll (vgl. Art. 25 Abs. 3 des Entwurfes zur 4. IVG-Revision).

AHI-Praxis 6 / 2002 261

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- ELV

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den

und Invalidenversicherung (ELV) Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 3 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG).

Art. 1 Abs. 3 und 22a Aufgehoben

Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d 2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbe- halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; d. im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung ge- meldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spä- testens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

Art. 27 Verrechnung von Rückforderungen Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leis- tungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit die- se Gesetze eine Verrechnung vorsehen.

Art. 29 Abs. 3 letzter Satz 3 … Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.

Art. 31 Aufgehoben

1 SR 831.301 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 831.30

262 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 32 Abs. 2

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner

Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskos- ten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bundesamt).

Art. 38 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind befugt,

gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen. 2 Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind ihnen mit eingeschrie- benem Brief zuzustellen.

Art. 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 Aufgehoben

II

und Invalidenversicherung (ELV) – Kommentar Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301)

Ingress Bis anhin basierte die ELV grundsätzlich auf dem in Artikel 19 Absatz 2 ELG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu vollziehen und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sowie auf einzelne Bestimmun- gen im ELG, welche den Bundesrat mit der Regelung spezifischer Fragen be- auftragen. Der mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu

eingeführte Artikel 1 ELG schreibt für wesentliche Teile des Gesetzes die Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kommt seinem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er einerseits in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen erlässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, welche dem ATSG unter-

AHI-Praxis 6 / 2002 263

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- stehen, einheitlich zur Anwendung kommen. Andererseits werden jedoch diejenigen Vorschriften, mit welchen das ATSG im Bereich der Ergänzungs- leistungen bereichsspezifisch umgesetzt werden soll, zusammen mit den Vollzugsvorschriften zum ELG in der ELV niedergelegt. Aus diesem Grund werden im Ingress nicht nur die bisher angeführten Bestimmungen des ELG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grundlage ausdrücklich erwähnt.

Art. 1 Abs. 3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Entscheid vom 15. Januar 2001 (BGE 127 V 18 ff.) die Regelung von Artikel 1 Absatz 3 ELV als gesetzeswidrig bezeichnet. Die Änderungen im Zusammenhang mit dem ATSG bieten Gelegenheit, diesen Absatz nun aufzuheben.

und Invalidenversicherung (ELV) – Kommentar Art. 22a Artikel 76 AHVV hat bis anhin die Drittauszahlung zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung von Versicherungsleistungen zum Gegen- stand. Artikel 22a ELV erklärt die Bestimmung für sinngemäss anwendbar. Der Regelungsgehalt wird durch Artikel 20 ATSG und die Ausführungsbe- stimmung in der ATSV aufgenommen. Diese Bestimmungen sind sowohl auf die AHV wie die Ergänzungsleistungen anwendbar, weshalb sowohl Ar- tikel 76 AHVV wie Artikel 22a ELV aufgehoben werden.

Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d Artikel 25 ELV enthält in Absatz 1 einen Katalog der Gründe, welche zur Änderung der Ergänzungsleistungen führen. In Absatz 2 werden die Ter- mine für die Änderungsverfügungen festgelegt. Vermindert sich der Ausga- benüberschuss (und reduziert sich der Anspruch auf EL entsprechend), so greift gemäss Buchstabe c von Absatz 2 die Herabsetzung erst in demjeni- gen Monat, welcher der Verfügung folgt. Damit werden die Bezügerinnen und Bezüger vor überraschenden Reduktionen geschützt. Diesen Schutz soll nicht in Anspruch nehmen können, wer eine Rückforderung zu gewär- tigen hat, weil er die Meldepflicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Rückerstattungsregelung verweist die Bestimmung bisher auf Artikel 27 ELV. Diese Bestimmung zur Rückerstattung kann jedoch aufgrund von Ar- tikel 25 ATSG und den Ausführungsbestimmungen dazu in der ATSV nicht mehr in der heutigen Fassung aufrechterhalten werden. Die Verweisung in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c ELV auf Artikel 27 ELV wird deshalb auf- gehoben. Zur Beibehaltung der bisherigen materiellen Aussage wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Gleichgelagert ist die Anpassung von Buchstabe d.

264 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 27

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- Bis anhin legt Artikel 27 Absatz 1 ELV den Grundsatz fest, dass unrechtmäs- sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind und verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des AHVG. Nachdem im Anhang zum ATSG zugunsten einer in allen Zweigen der Sozialversicherung geltenden Rückerstattungs- norm (Art. 25 ATSG) sämtliche Normen der Spezialgesetze zur Frage der Rückerstattung aufgehoben wurden und die Vollzugsbestimmungen neu in der ATSV enthalten sind, werden auch die Vollzugsbestimmungen dazu so- wohl in der ELV wie in der AHVV (Artikel 78 und 79) aufgehoben.

Artikel 27 Absatz 2 ELV regelt die Verrechnung im Falle einer Rückfor- derung und sieht dabei eine Verrechnung mit Leistungen der AHV und IV vor. Das ATSG enthält keine Verrechnungsregelung. Grundsätzlich ist da- her in der ELV eine Verrechnungsregelung beizubehalten. Dennoch erfolgt eine Änderung, weil sich der Einbezug der anderen Sozialversicherungs-

und Invalidenversicherung (ELV) – Kommentar zweige im Sinne einer Harmonisierung aufdrängt, denn diese kennen gröss- tenteils die Möglichkeit, ihre Leistungen mit den Rückforderungen zu ver- rechnen (Artikel 50 Absatz 3 UVG, Artikel 94 Absatz 2 AVIG, Artikel 20 Absatz 2 AHVG und Artikel 50 Absatz 2 IVG).

Nachdem Absatz 1 von Artikel 27 ELV aufgehoben wird und diese Auf- hebung auch eine Neufassung der Sachüberschrift nach sich zieht, wird die Bestimmung vollumfänglich neu redigiert.

Art. 29 Abs. 3 letzter Satz Artikel 29 Absatz 3 ELV enthält eine Vollzugsvorschrift an die Kantone, welche bis anhin im letzten Satz zur Präzisierung auf Artikel 27 ELV Bezug nimmt. Diese Verweisung ist angesichts der Neufassung von Artikel 27 ELV (vgl. oben) inhaltlich nicht mehr korrekt, weshalb darauf verzichtet wird.

Art. 31 und 32 Abs. 2 Die bisher in Artikel 31 ELV festgehaltene Verpflichtung zur Berichterstat- tung wird von Artikel 77 ATSG, welcher die Berichterstattung ebenfalls ex- plizit vorschreibt, abgelöst und wird deshalb aufgehoben werden. Weil je- doch in der bisherigen Fassung Artikel 31 ELV das Bundesamt für Sozial- versicherung ausdrücklich erwähnt und die Folgebestimmung in Artikel 32 Absatz 2 ELV nur noch die Bezeichnung «Bundesamt» enthält, erfolgt in Ar- tikel 32 Absatz 2 der Verständlichkeit halber eine redaktionelle Klarstellung.

Art. 38 Abs. 1 und 2 Nachdem gemäss Artikel 57 ATSG inskünftig die Beschwerden grundsätz- lich von einem kantonalen Versicherungsgericht zu behandeln sind, wäh-

AHI-Praxis 6 / 2002 265

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- rend das ELG bisher von der «kantonalen Rekursbehörde» gesprochen hat, ist eine redaktionelle Anpassung sowohl in Absatz 1 wie in Absatz 2 von Ar- tikel 38 ELV notwendig. Dabei müssen die direkt Betroffenen nicht mehr erwähnt werden, denn sie sind ohnehin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Im übrigen folgt die Formulierung derjenigen von Artikel 201 AHVV.

Art. 52 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1 und 2 und Art. 54 Abs. 1 Die Artikel 52 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 54 Ab- satz 1 ELV enthalten bis anhin Regelungen zum Verkehr unter Amtsstellen, welche mit den neuen Vorschriften zur Amts- und Verwaltungshilfe in Ar- tikel 32 ATSG einerseits und den aufgrund von Artikel 13 ELG geltenden Bestimmungen des AHVG zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe ande- rerseits überflüssig sind.

und Invalidenversicherung (ELV) – Kommentar

266 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) EOV

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 1 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 3 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG).

Art. 2 Abs. 1 Bst. d

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des

letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 4 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;

Art. 12a Abs. 1 1 Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Fami- lienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbst- ständige Landwirte im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 5 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten.

Art. 15a Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1a Absatz 3 EOG.

Art. 21 Abs. 1 und 2 1 Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unver- züglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskosten zahlt die

1 SR 834.11 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 834.1 4 SR 831.10 5 SR 836.1

AHI-Praxis 6 / 2002 267

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) – Kommentar Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung aus. 2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilwei-

se in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.

Art. 23 Uneinbringliche Rückerstattungen Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79 bis AHVV 6 anwendbar.

Art. 26 Abs. 1 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV; SR 834.11)

Ingress Bis anhin basierte die EOV grundsätzlich auf dem in Artikel 34 Absatz 3 EOG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Gesetz zu vollziehen und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu eingeführte Artikel 1 EOG schreibt die prinzipielle Anwendbarkeit des ATSG im Bereich der Erwerbsersatz- ordnung vor. Auch das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen. Der Bundes- rat kommt seinem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er ei- nerseits in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen erlässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, welche dem ATSG unterstehen, einheitlich zur Anwendung kommen können. Andererseits werden jedoch diejenigen Vorschriften, mit welchen das ATSG in der Erwerbsersatzord- nung umgesetzt werden soll, zusammen mit denjenigen zum EOG in der EOV niedergelegt. Aus diesem Grund wird im Ingress der EOV nicht nur Artikel 34 Absatz 3 EOG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzli- che Grundlage ausdrücklich erwähnt.

6 SR 831.101

268 AHI-Praxis 6 / 2002

Art. 2 Abs. 1 Bst. d, Art. 15a

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) – Kommentar Artikel 2 Absatz 1 regelt die Berechnung der Entschädigung und legt in Buchstabe d fest, dass Einkommensreduktionen wegen Dienstes nicht zu berücksichtigen sind. Dabei wird für die Definition des Dienstbegriffs auf den bis anhin geltenden Artikel 1 EOG verwiesen. Weil im Anhang zum ATSG ein neuer Artikel 1 EOG geschaffen wurde und der bisher gültige In- halt von Artikel 1 EOG in einen Artikel 1a EOG überführt wurde, wird die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erwähnte Verweisung aktualisiert und er- folgt neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a EOG.

Auch Artikel 15a EOV nimmt bis anhin Bezug auf Artikel 1 EOG. So- mit wird auch bei dieser Bestimmung die Verweisung neu auf Artikel 1a EOG lauten.

Art. 12a Abs. 1 Der bisherige Artikel 12a Absatz 1 EOV nimmt Bezug auf Artikel 1 Absatz

2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der

Landwirtschaft (FLG; SR 836.1). Weil im Anhang zum ATSG bei allen dem ATSG unterstellten Gesetzen – mithin auch im FLG – ein neuer Artikel 1 ge- schaffen wurde und der bisher gültige Inhalt von Artikel 1 FLG in einen Ar- tikel 1a FLG überführt wurde, wird die in Artikel 12a Abs. 1 EOV erwähnte Verweisung aktualisiert und lautet neu statt auf Artikel 1 auf Artikel 1a FLG.

Art. 21 Abs. 1 und 2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG legt fest, dass Taggelder und Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person Lohn zahlt. Weil das ATSG auf das EOG direkt anwendbar ist, wurde im Anhang zum ATSG die praktisch gleichlautende Bestimmung in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG aufgehoben. Absatz 1 und 2 von Artikel 21 EOV enthalten bisher Vorschriften zur Auszahlung, welche sich auf die eben erwähnte EOG Bestimmung beziehen. Neu werden die Vollzugsvor- schriften aber auf die ATSG-Bestimmung Bezug nehmen.

Art. 23 Bis anhin enthält Artikel 23 EOV eine detaillierte Regelung über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Entschädigung. Diese Regelung wird fast vollständig hinfällig, weil Artikel 25 ATSG die Grundsätze der Rückerstattung regelt und in der ATSV detaillierte Ausführungsbestim- mungen erlassen werden. Es verbleibt einzig noch Raum für die Regelung in Bezug auf die uneinbringlichen Rückerstattungen, welche sich nach wie vor an Artikel 79 bis AHVV orientiert.

AHI-Praxis 6 / 2002 269

Art. 26 Abs. 1

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) – Kommentar Artikel 26 Absatz 1 EOV schreibt bis anhin vor, dass der Leistungsanspre- cher über die für die Bemessung der Leistung massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen hat. Artikel 28 ATSG regelt die Mitwirkungspflicht umfassend und enthält in Absatz 2 auch eine Regelung zur Auskunfts- pflicht. Damit erweist sich Artikel 26 Absatz 1 EOV als obsolet und wird deshalb aufgehoben.

270 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) FLV

Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. November 1952 1 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 3 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz/FLG).

Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV; SR 836.11)

Ingress Bis anhin basierte die Verordnung über die FLV grundsätzlich auf dem in Artikel 26 Absatz 2 FLG festgehaltenen Auftrag an den Bundesrat, das Ge- setz zu vollziehen und die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der mit dem Anhang zum neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu eingeführte Arti- kel 1 FLG schreibt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft die

1 SR 836.11 2 SR 830.1; AS 2002 3371 3 SR 836.1

AHI-Praxis 6 / 2002 271

Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) – Kommentar Anwendbarkeit des ATSG vor. Auch das ATSG beauftragt den Bundesrat in Artikel 81 mit dem Vollzug und dem Erlass von Ausführungsbestimmun- gen. Der Bundesrat kommt seinem Vollzugsauftrag im Bereich des ATSG nach, indem er einerseits in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) diejenigen Vollzugsbestimmungen er- lässt, welche in sämtlichen Sozialversicherungszweigen, die dem ATSG un- terstehen, einheitlich zur Anwendung kommen können. Andererseits wer- den diejenigen Vorschriften, mit denen das ATSG im Bereich der Familien- zulagen in der Landwirtschaft bereichsspezifisch umgesetzt werden soll, zusammen mit denjenigen zum FLG in der FLV niedergelegt. Aus diesem Grund wird im Ingress nicht nur Artikel 26 Absatz 2 FLG, sondern neu auch Artikel 81 ATSG als gesetzliche Grundlage ausdrücklich erwähnt.

Art. 9 Abs. 2 Die Bestimmung wird durch Artikel 31 Absatz 1 ATSG abgelöst und wird daher aufgehoben.

Art. 12 Artikel 12 FLV hat bis anhin festgelegt, dass die Durchführungsorgane von den Gemeinden Auskunft verlangen und Rechtshilfe beanspruchen können und dass Bescheinigungen unentgeltlich auszustellen sind. Artikel 32 ATSG umschreibt den Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe neu für alle dem ATSG unterstellten Bereiche einheitlich, weshalb Artikel 12 FLV aufgeho- ben wird.

Abschliessende Bemerkung: Artikel 25 FLG erklärt für alle nicht geregelten Punkte die Regelung des AHVG als sinngemäss anwendbar. Deshalb gelten beispielsweise die Ver- zugszinsbestimmungen für Beiträge des AHVG und der AHVV auch im Bereich der Familienzulagen in der Landwirtschaft.

272 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. September 1969 1 über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 12a Verfahren in Sozialversicherungssachen Die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, richtet sich nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfah- ren vor einer andern Behörde um die Hälfte reduziert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0)

Art. 12a Die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren ist aufgrund der Verweisung von Artikel 55 Ab- satz 1 ATSG anwendbar für die Bestimmung des Honorars von Anwälten, die zum unentgeltlichen Beistand einer Partei im sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren bestellt wurden. Gemäss geltendem Recht bedeutet dies, dass der anwendbare Tarif demjenigen für die Verwaltungsgerichts-

1 SR 172.041.0

AHI-Praxis 6 / 2002 273

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren – Kommentar beschwerde vor dem Bundesgericht entspricht (SR 173.119.1). Für alle Ver- fahren, welche sozialversicherungsrechtliche Leistungen zum Gegenstand haben, würde somit das Honorar auch von der Streitsumme abhängen (Art.

6 des Tarifs). Dies ist nicht angemessen. Auf der einen Seite kennt das EVG

als höchste Instanz in Sozialversicherungssachen einen Tarif, welcher bei Leistungsstreitigkeiten nicht auf den Streitwert abstellt (SR 173.119.2). Auf der andern Seite ergeben sich bei der Berechnung des Streitwertes in der Praxis Probleme, welche vermieden werden sollten. Deswegen soll der Tarif des EVG zur Anwendung kommen, jedoch mit einer Modifikation, welche dem Vorbild von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren entspricht.

274 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) HVA

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) Änderung vom 11. September 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 28. August 1978 1 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 erster Satz Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Al- tersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG 2. …

Art. 6 Abs. 3

3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 3 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfü- gung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1)

Art. 3, erster Satz Der Anspruch auf Hilfsmittel der Altersversicherung setzt einen Anspruch auf eine Altersrente voraus. Aufgrund der Heraufsetzung des ordentlichen Frauenrentenalters ist die bisher im ersten Satz von Artikel 3 vorhandene Definition anhand der früher gültigen Altersgrenzen nicht mehr aktuell.

1 SR 831.135.1 2 SR 831.10 3 SR 830.1; AS 2002 3371

AHI-Praxis 6 / 2002 275

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) – Kommentar Mit der in Artikel 40 AHVG vorgesehenen Möglichkeit zum Rentenvorbe- zug kann der Anspruch auf Hilfsmittel generell nicht von einer fest fixierten Altersgrenze abhängig gemacht werden. Der Flexibilisierung wird mit einer redaktionellen Neufassung Rechnung getragen.

Art. 6 Abs. 3 In Bezug auf Absatz 3 ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit für Verfü- gungen nach wie vor bei den Ausgleichskassen der Kantone liegen soll. Wann das formlose Verfahren zur Anwendung kommen kann, bestimmt sich nach den Regelungen des ATSG (Art. 49 und 51).

276 AHI-Praxis 6 / 2002

ZAS-Verordnung ZAS-Verordnung

Verordnung über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweize- rische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) Änderung vom 11. September 2002

Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

I Die ZAS-Verordnung vom 1. Oktober 1999 1 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

3 Die ZAS erstellt im Einvernehmen mit dem BSV jährlich eine Abrechnung über

die Kosten, die dem Ausgleichsfonds nach Artikel 95 AHVG 2, Artikel 66 IVG 3 und Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 4 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) zu belasten sind.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung, SR 831.143.32)

Art. 7 Abs. 3 Absatz 3 von Artikel 7 der ZAS-Verordnung regelt unter Bezugnahme auf die spezifischen Artikel im AHVG, im IVG und im EOG, auf welche Kosten

1 SR 831.143.32 2 SR 831.10 3 SR 831.20 4 SR 834.1

AHI-Praxis 6 / 2002 277

ZAS-Verordnung – Kommentar sich die Abrechnung der ZAS zu erstrecken hat. Im AHVG geht es um Ar- tikel 95. Diese Bestimmung regelt unter dem Titel «Kostenübernahme und Posttaxe», welche Kosten vom Ausgleichfonds der AHV getragen werden müssen. Im IVG geht es bis anhin um Artikel 81. Diese Bestimmung wird im Anhang zum ATSG aufgehoben. Diese Vorschrift wurde jedoch inhalt- lich teilweise zu Artikel 66 IVG transferiert. Neu findet sich die Regel zur analogen Anwendbarkeit des AHVG im Bereich der «Kostenübernahme und Posttaxen» in Artikel 66 IVG. In der Folge muss Artikel 7 Absatz 3 der ZAS-Verordnung diese Änderung nachvollziehen. Neu wird demzufolge auf Artikel 66 IVG statt auf Artikel 81 IVG verwiesen.

278 AHI-Praxis 6 / 2002

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ELKV

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Änderung vom 11. September 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Dezember 19971 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen wird wie folgt geändert:

Art. 19 Aufgehoben

bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) – Kommentar II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Umsetzung des ATSG Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1)

Art. 19 Bis anhin stellt Artikel 19 ELKV sicher, dass die Versicherten eine beschwer- defähige Verfügung verlangen können, wenn über ihre Ansprüche entschie- den wird, sieht aber grundsätzlich eine einfache schriftliche Mitteilung über die gefällten Entscheide vor. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG ist über er- hebliche Leistungen immer eine Verfügung zu erlassen. Leistungen gemäss ELKV können in den meisten Fällen als unerheblich gelten, weshalb grundsätzlich das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommen kann. Weil – wie die Regelung in der ELKV – auch mit den ATSG- Regelungen das Recht der Versicherten, in jedem Fall eine Verfügung zu ver- langen, gewahrt wird, kann die ELKV-Bestimmung aufgehoben werden. Neu wird gegen die Verfügung nicht direkt Beschwerde geführt werden können, sondern es gilt das Einspracheverfahren nach Artikel 52 ATSG.

1 SR 831.301.1

AHI-Praxis 6 / 2002 279

Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 2002 Praxis AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die AHV (AHVV) und der Verordnung über die IV (IVV) auf den 1. Januar 2002 . . . 13 AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die AHV (AHVV) und der Verordnung über die IV (IVV) auf den 1. Juni 2002 . . . . . 115 AHV: Bestellung von ik-Kopien mittels E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 AHV: Kreisschreiben über die Quellensteuer, Auskunftstellen Quellensteuer 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 AHV: Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) . . . 44 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 AHV: Rentenberechnung: Anrechenbare Beitragszeiten Ziffer 5.2.4.3 RWL: Zeiten, in welchen der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat . . . . . . . . . . 85 AHV: Bilaterale Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

Rz 6001 und 6002 des Kreisschreibens zur Einführung der

linearen Rentenskala bei laufenden Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 AHV: Auswirkungen der bilateralen Abkommen mit der EG und der EFTA ab 1. Juni 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 EL: Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . 22 EL: Höhe des Bundesbeitrages für die Jahre 2002/2003 . . . . . . . . . . . . 22 EL: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten . . . . . . . . . . 45 EL: Wegleitungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 EL: Auswirkungen der bilateralen Abkommen mit der EG und der EFTA ab 1. Juni 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 2002 . . 1 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . 11, 84 FZ: Familienzulagen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Mitteilungen AHV/IV-Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87, 170 Kommission für Beitragsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128, 195 Generalversammlung der Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

280 AHI-Praxis 6 / 2002

Personelles – Zentrale Ausgleichsstelle, Eidg. Ausgleichskasse . . . . . . . . . . . . . . . 87 – Kantonale Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 46 – Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 46, 47, 48, 49 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 50, 89, 128, 171, 195

Recht AHV. Beiträge: Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen . . 25 AHV. Beiträge: Arbeitgeberhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 54, 93, 172 AHV. Renten: Einkommenssplitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 AHV. Renten: Anrechnung von Betreuungsgutschriften . . . . . . . . . . . 129 AHV. Renten: Zusatzrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 AHV: Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger . . . . . . . . . . . 56 AHV: Nachlassverfahren; Kenntnis des Schadens; Sorgfaltspflicht . . 140 IV: Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 IV: Drogensucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 IV: Medizinische Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 IV: Erstmalige berufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174, 177 IV: Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung. Taggeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96, 99 IV: Berufliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 IV: Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 IV: Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 IV: Taggeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110, 151, 154 IV: IV-Taggeldbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 IV: Invaliditätsbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62, 155 IV: Rentenrevision und Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 IV: Rückforderungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 IV: Überprüfung des Vorentscheides im Revisionsprozess . . . . . . . . . 164 IV: Akteneinsicht/Landessprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 IV: Ausstand eines Richters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 EL: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten . . . . . . . . . . 72 EL: Wohnsitz bei Altersheimeintritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Spezialausgabe zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG . . . 197

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Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) 262 Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) 267 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 271 Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren 273 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 275 Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) 277 Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) 279

Anhang

Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 2002 280

Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/EL/ BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis

Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz», BBL1 Ausgabe 2002 318.001 df Beitragstabellen Freiwillige Versicherung. BBL1 Gültig ab 1. Januar 2003 318.101.1 dfi Fr. 2.70 AHV/IV: Rententabellen 2003. BBL1 Gültig ab 1. Januar 2003 318.117.031 df Fr. 18.– AHV/IV: Monatliche Vollrenten, Skala 44. BBL1 Gültig ab 1. Januar 2003 318.117.1 df AHV/IV: Umrechnungstabelle für ganze und BBL1 halbe Vollrenten auf den 1. Januar 2003 318.117.22 df AHV-Statistik 2002 BBL1

318.123 f/d

Fr. 9.70 IV-Statistik 2002 BBL1

318.124.01 d

318.124.02 f

Fr. 15.20 AHV/IV-Merkblatt «Änderungen auf 1. Januar 2003 1.2003, d /f/i 2 bei Beiträgen und Leistungen» Merkblatt AHV/IV «Erläuterungen zur 1.05, dfi 2 Kontenübersicht», Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Beiträge der Studierenden an die AHV, 2.10, d /f/i 2 die IV und die EO», Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV», 3.03, d /f/i 2 Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Invalidenrenten und 4.04, d /f/i 2 Hilflosenentschädigungen der IV», Stand am 1. Januar 2003

1 BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58;

E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

2 Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;

die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich

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