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Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften; gültig ab 01.01.1997, Stand: 01.01.2026

Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften (KSBGS)

Gültig ab 1. Januar 1997

Stand: 1. Januar 2026

318.104.01 d KSBGS

10.25

Vorwort

Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem Zeitpunkt erstmals Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septies AHVG geltend gemacht werden. Weil die Anrechnung von Betreuungsgutschriften Fragen aus verschiedenen Bereichen aufwirft, wird das Verfahren über die Geltendmachung und die An- spruchsvoraussetzungen in diesem Kreisschreiben geregelt. Dieses Kreisschreiben bildet Bestandteil der Wegleitungen und Kreisschrei- ben aus dem Rentenbereich, Band 2. Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2000

Der vorliegende Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Betreu- ungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügen- den Seiten mit der auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Ände- rung. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzige Än- derung mit einem Vermerk 1/00 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen. Betreuungsgutschriften wurden bisher frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision gewährt. Das Eidg. Versi- cherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil diese Praxis mangels einer gesetzlichen Grundlage umgestossen und festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Art. 29septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision besteht (vgl. Rz 2006). Die

Rz 7001 wird deshalb aufgehoben.

Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2002

Der vorliegende Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Betreu- ungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügen- den Seiten mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Ände- rungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird mit einem Ver- merk 1/02 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die aus- gewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwar- zen Ordner abzulegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die bisherige Praxis, wonach nur beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV oder IV von mindestens mittlerem Grad Anspruch auf eine Betreuungs- gutschrift besteht, umgestossen und festgestellt, dass Betreuungs- gutschriften auch anzurechnen sind, wenn ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung besteht.

Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2003

Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tre- tenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder be- treffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblät- ter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen. Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen auf- grund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1. Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab dem 1. Januar 2004

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tre- tenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder be- treffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblät- ter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen. Der Nachtrag 4 enthält lediglich eine materielle Änderung. Das Eid- genössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil (H 306/02) präzisiert, dass sich die pflegebedürftige Person dann überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person befindet, wenn sie mindestens 180 Tage im Jahr dort wohnt. Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2005

Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/05 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Lose- blätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systema- tisch abzulegen. Der Nachtrag 5 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung sowie materielle Änderungen betreffend die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minderjährige, welche mit der 4. IV-Revision einge- führt wurde. Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2007

Der Nachtrag 6 enthält lediglich eine materielle Änderung betreffend die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift an pflegebedürftige Min- derjährige mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. So ist es grundsätzlich möglich, dass bis zum 16. Kalenderjahr eines pflege- bedürftigen Minderjährigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung nebst einem Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift auch ein Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift entsteht. Dies kann dann eintreffen, wenn die Person, der die elterliche Sorge zugeteilt ist und die das Kind betreuende verwandte Person nicht identisch sind. Art. 29septies Abs. 2 AHVG bezieht sich nämlich nicht auf die Gutschrift auslösende, sondern auf die anspruchsberechtigte Per- son. So kann es beispielsweise möglich sein, dass im gleichen Ka- lenderjahr die leibliche Mutter eines Kindes die Anspruchsvorausset- zungen auf Erziehungsgutschriften erfüllt, da sie das Sorgerecht über das Kind hat, währenddem die noch nicht rentenberechtigte Grossmutter, welche das pflegebedürftige Kind mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im gleichen Haushalt betreut, Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift hat.

Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 1. Januar 2017

Der Nachtrag 7 enthält lediglich eine materielle Änderung. In einem Urteil des Bundesgerichtes wurde präzisiert, dass für die Anrech- nung einer Betreuungsgutschrift der tatsächliche Bezug der Hilflo- senentschädigung nicht erforderlich ist. Es genügt, dass im fragli- chen Zeitraum Anspruch bestünde (BGE 9C_ 264/2015).

Vorwort zum Nachtrag 8, gültig ab 1. Januar 2019

Der Nachtrag 8 enthält insbesondere Präzisierungen bezüglich An- spruchsvoraussetzungen einer Betreuungsgutschrift. Einerseits muss nicht nur die Wohnsituation, wonach eine pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, überwiegend, d.h. während mindes- tens 180 Tagen im Kalenderjahr, gegeben sein. Die effektive Be- treuung durch die betreuende Person muss ebenfalls überwiegend, d.h. mindestens 180 Tage im Kalenderjahr, vorliegen. Andererseits wird präzisiert, dass kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften be- steht, wenn die die pflegebedürftige Person in einem Heim wohnt (BGE 144 V 159). Aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Weisungen wurden zu- dem teilweise formelle Anpassungen vorgenommen.

Vorwort zum Nachtrag 9, gültig ab 1. Januar 2021

Die Änderungen im Nachtrag 9 treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Die geänderten Randziffern werden mit dem Vermerk 1/21 ge- kennzeichnet. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege bringt eine Änderung von Artikel 29septies Absatz 1 AHVG mit sich. Die neue Regelung sieht eine Ausweitung des Anspruchs auf Betreu- ungsgutschriften vor, wenn die zu pflegende Person eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades bezieht. Betreuungsgutschriften können zudem für die Pflege der Lebenspartnerin oder des Lebens- partners angerechnet werden, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die ausgeweiteten Anspruchsvoraussetzungen treten per 1. Januar

2021 in Kraft. Da die Betreuungsgutschriften jeweils nachträglich für

das Vorjahr geltend zu machen sind, können Betreuungsgutschriften aufgrund dieser neuen Anspruchsvoraussetzungen frühestens am 1. Januar 2022 beantragt werden. Für die Anrechnung der Betreu- ungsgutschriften für das Jahr 2021 müssen die neuen Anspruchsvo- raussetzungen, insbesondere bei Konkubinatspaaren das Bestehen des gemeinsamen Haushaltes seit mindestens fünf Jahren, im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Bestimmungen am 1. Januar 2021 er- füllt sein.

Vorwort zum Nachtrag 10, gültig ab 1. Januar 2024

Der Nachtrag 10 enthält redaktionelle Anpassungen, welche unter anderem aufgrund der Reform der Altersvorsorge 2021 und der da- mit einhergehenden Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ab 1. Januar 2024 nötig werden. Ausserdem wird mit einem Vermerk 1/24 unter der betref- fenden Randziffer hingewiesen.

Vorwort zum Nachtrag 11, gültig ab 1. Januar 2026

Der Nachtrag 11 enthält die Ergänzung, dass die Stiefeltern als Ver- wandte im Sinne von Art. 29septies Absatz 1 AHVG gelten. Somit kann ebenfalls bei der Betreuung von Stiefeltern der Anspruch auf Betreuungsgutschriften entstehen. Mit dem Vermerk 1/26 unter der betreffenden Randziffer wird auf die Ergänzung hingewiesen.

1. Allgemeine Voraussetzungen

1001 Betreuungsgutschriften werden für Zeitabschnitte ange-

1/21 rechnet, während denen eine Person versichert ist und leicht erreichbare Verwandte gemäss Rz 3007 betreut, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung beanspruchen können.

1001.1 Für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift ist ein tat-

1/21 sächlicher Bezug der Hilflosenentschädigung nicht erfor- derlich. Es genügt, dass im fraglichen Zeitraum Anspruch bestünde, d.h. insbesondere eine Hilflosigkeit erwiesen ist oder als erstellt gelten kann, jedoch die betreute Person etwa wegen verspäteter Anmeldung keine Entschädigung beziehen kann (Urteil des BGer 9C_ 264/2015 vom 12. Au- gust 2015). Für die Feststellung der Hilflosigkeit ist die IV- Stelle zuständig.

1002 Der Hilflosenentschädigung gemäss Rz 1001 gleichgestellt

1/07 ist die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minder- jährige. Diese wird in der Regel nur für die Zeit zwischen der Vollendung des 16. und dem 18. Altersjahr des Kindes berücksichtigt, da bis zur Vollendung des 16. Altersjahres Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Sofern das pflegebedürftige Kind durch Verwandte in auf- oder abstei- gender Linie betreut wird (Rz 3007), können die Betreu- ungsgutschriften auch schon für Zeiten vor dem 16. Alters- jahr des Kindes angerechnet werden. Dies kann dazu füh- ren, dass für das gleiche Kalenderjahr für das pflegebe- dürftige Kind sowohl eine Betreuungsgutschrift als auch eine Erziehungsgutschrift beansprucht werden kann. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die pflegende Person nicht auch gleichzeitig an der Erziehungsgutschrift für das pfle- gebedürftige Kind partizipiert.

1003 Die Betreuungsgutschrift kann durch eine betreuende Per-

1/24 son frühestens ab dem der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis längstens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem Referenzalter vorangeht, beansprucht werden.

1004 Für Kalenderjahre, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf

1/07 eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungs- gutschrift für dieselbe Person angerechnet werden.

1005 Soweit in diesem Kreisschreiben von Ehegatten die Rede

1/07 ist, sind gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer ein- getragenen Partnerschaft leben (Art. 13a ATSG), den Ehe- gatten gleichgestellt. Dies gilt in den nachfolgenden Best- immungen insbesondere für die Rz 3007 sowie 6003 bis 6005.

2. Geltendmachung der Betreuungsgutschrift

2001 Wer eine Betreuungsgutschrift beansprucht, meldet sich

bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der be- treuten Person an (Art. 52l Abs. 1 AHVV).

2002 Für jede zu betreuende Person kann nur eine Gutschrift

beansprucht werden. Werden gleichzeitig mehrere Perso- nen betreut, so kann nur eine Gutschrift durch die betreu- ende Person beansprucht werden. Beteiligen sich mehrere Personen an der Betreuung und erfüllen alle die An- spruchsvoraussetzungen, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf die Anzahl der betreuenden Perso- nen aufgeteilt.

2003 Die Betreuungsgutschrift ist jährlich für das Vorjahr durch

Einreichung des Anmeldeformulars durch die betreuende Person geltend zu machen (Art. 52l Abs. 1 AHVV). Wird die Betreuungsgutschrift für die gleiche Person durch meh- rere Personen beansprucht, so haben diese die Anmel- dung gemeinsam einzureichen.

2004 Das Anmeldeformular muss sowohl von der betreuenden

1/24 als auch von der betreuten Person unterzeichnet sein. Ist die betreute Person nicht in der Lage, das Anmeldeformu- lar zu unterzeichnen, so ist dieses durch einen Vertreter vorzunehmen. Art. 67 AHVV (bzw. Rz 1004 ff. RWL) ist sinngemäss anwendbar.

2005 Wird die Betreuungsgutschrift nachträglich durch eine zu-

1/19 sätzliche Person geltend gemacht, so führt dies im Rah- men der 5-jährigen Verwirkungsfrist zu einer Neuaufteilung der Betreuungsgutschrift für das entsprechende Jahr.

2006 Wird der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift nicht gel-

tend gemacht, so verwirkt er in jedem Fall fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Person betreut wurde.

3. Prüfung der Voraussetzungen

3.1 Im Allgemeinen

3001 Personen, welche eine Betreuungsgutschrift geltend ma-

chen, haben bei der erstmaligen Anmeldung jeweils amtli- che Ausweisschriften beizulegen, aus denen sowohl die Personalien der betreuenden als auch der betreuten Per- son ersichtlich sein müssen (z.B. Familienbüchlein).

3001.1 Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die eine Betreu-

1/21 ungsgutschrift für die Betreuung der Partnerin oder des Partners geltend machen, müssen eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie mit der Bezügerin oder dem Bezüger der Hilflo- senentschädigung unmittelbar vor dem Jahr, für das die Gutschrift geltend gemacht wird, mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt ha- ben.

3002 Handelt es sich um Angaben, die in öffentlichen Registern

verurkundet oder festgehalten sind, so kann die Aus- gleichskasse beim Fehlen von Ausweisschriften eine sol- che Unterlage einsehen oder sich daraus Auszüge be- schaffen.

3003 Die Ausgleichskasse hat insbesondere auch zu prüfen,

dass die betreuende Person im Kalenderjahr, für welches sie die Betreuungsgutschrift geltend macht, keinen An- spruch auf Erziehungsgutschriften hat.

3.2 Hilflosenentschädigung

3004 Die Ausgleichskasse hat in geeigneter Weise zu prüfen, ob

1/05 die betreute Person eine Hilflosenentschädigung gemäss

Rz 1001 und 1002 beanspruchen kann.

3005 aufgehoben

3006 Ist abzuklären, ob im Einzelfall eine Hilflosenentschädigung

1/05 an pflegebedürftige Minderjährige ausgerichtet wird, so ist dazu die zuständige IV-Stelle anzufragen. Die IV-Stelle hat sich neben dem Grad der Hilflosigkeit des pflegebedürfti- gen Kindes auch zu dessen überwiegender Unterbringung zu äussern.

3.3 Verwandtschaftsverhältnis

3007 Als Verwandte im Sinne von Art. 29septies Absatz 1 AHVG

1/26 gelten Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Ehegatten, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwie- gereltern sowie die Lebenspartnerin oder der Lebens- partner, die oder der mit der versicherten Person seit min- destens fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt lebt. Diese Aufzählung ist abschliessend.

3008 Bestehen Zweifel über das Verwandtschaftsverhältnis, so

1/09 ist je eine Anfrage mit dem Formular „Bestätigung der per- sönlichen Angaben“ (Formular 318.271) an das Zivilstands- amt des Heimatortes der betreuten und der betreuenden Person zu richten.

3008.1 In einer Partnerschaft lebende Personen müssen dauerhaft

1/21 im selben Haushalt zusammenleben.

3009 Das Formular „Bestätigung der persönlichen Angaben“

1/09 kann nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet werden. Anfragen über in der Schweiz niedergelassene ausländische Staatsangehörige sind unter Hinweis auf Art. 32 ATSG an die Einwohnerkontrolle des Wohnortes zu richten.

1/12 3.4 Leichte Erreichbarkeit

3010 Die pflegebedürftige Person muss von der betreuenden

1/12 Person leicht erreicht werden können. Dies trifft etwa dann zu, wenn die betreuende Person nicht mehr als 30 km ent- fernt vom Wohnort der pflegebedürftigen Person (Art. 52g AHVV) wohnt oder nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein (Art. 52g AHVV).

3010.1 Die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person

1/12 leicht zu erreichen ist, muss überwiegend vorliegen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im Kalen- derjahr gegeben sein.

3010.2 Lebt die pflegebedürftige Person in einem Heim, besteht

1/19 kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften (BGE 144 V 159). Für die Definition «Heim» sind Art. 66bis Abs. 3 AHVV und Art. 35ter IVV massgebend.

3010.3 Die Rz 3010, 3010.1 und 3010.2 gelten nicht für Lebens-

1/21 partnerinnen und Lebenspartner, die mit der Bezügerin oder dem Bezüger der Hilflosenentschädigung, die oder den sie betreuen, im selben Haushalt leben müssen.

3011– aufgehoben

1/19 3.5 Betreuungssituation

3015 Die tatsächliche Betreuung der pflegebedürftigen Person

1/24 muss in einem zeitlich überwiegenden Umfang während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr bestehen. Für die Feststellung der Dauer ist auf die Angaben der antragstel- lenden Person im Anmeldeformular abzustellen (Formular 318.270).

4. Vorgehen bei fehlenden Voraussetzungen

4001 Steht einer betreuenden Person, welche eine Anmeldung

eingereicht hat, keine Betreuungsgutschrift zu, so ist ihr dies mit einer Verfügung mitzuteilen.

5. Anrechenbare Betreuungsjahre

5001 Es werden immer ganze Betreuungsjahre angerechnet.

Dabei wird das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift in der Regel nicht berücksichtigt.

5002 Fällt das Kalenderjahr der Entstehung des Anspruchs auf

die Betreuungsgutschrift mit dem Kalenderjahr des Erlös- chens zusammen, so wird stets ein ganzes Jahr angerech- net.

5003 Das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf die Betreu-

1/21 ungsgutschrift erlischt, wird ganz berücksichtigt. Dies trifft namentlich auf das Kalenderjahr zu, in dem – die betreute Person den Anspruch auf die Hilflosenent- schädigung der AHV oder der IV verliert; – die betreute Person stirbt; – die Voraussetzungen der leichten Erreichbarkeit wegfal- len; – die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner keinen ge- meinsamen Haushalt mehr führen; – die Voraussetzung für eine Betreuung nicht mehr gege- ben ist.

6. Eintrag in das individuelle Konto

6001 Bezüglich des Eintrages der Betreuungsgutschrift in das in-

dividuelle Konto gelten die Bestimmungen der Wegleitung über VA und IK. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrages gelten die Bestimmungen über die Erwerbseinkommen sinngemäss.

6002 Wird die betreute Person lediglich durch eine Person be-

treut, so ist eine ganze Betreuungsgutschrift ins IK einzu- tragen. Werden dagegen die Voraussetzungen durch meh- rere Personen erfüllt, so ist die Betreuungsgutschrift nach der Anzahl betreuenden Personen aufzuteilen und mit dem entsprechenden Bruchteil auf dem IK der betreffenden Per- son einzutragen.

6003 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift

vor dem IK-Eintrag zwischen den Ehegatten geteilt und an- schliessend zu gleichen Teilen in deren IK eingetragen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Ehegatte die Versicherteneigenschaft erfüllt.

6004 Hat indessen der eine Ehegatte schon das Referenzalter

1/24 erreicht (Art. 29septies Abs. 6 AHVG) oder ist der nichtbe- treuende Ehegatte nicht versichert, so wird die Betreuungs- gutschrift für das entsprechende Kalenderjahr zwischen den Ehegatten nicht geteilt.

6005 Ebenfalls nicht geteilt wird das Kalenderjahr der Heirat,

Auflösung der Ehe oder des Todes (Art. 52k in Verbindung

1/00 7. Titel aufgehoben

7001 aufgehoben

8. Inkrafttreten

8001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

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