Mitteilungen Nr. 2 über die berufliche Vorsorge vom 19. Januar 1987
INHALTSVERZEICHNIS
9 Die für 1987 gültigen Grenzbeträge
10 Altersgutschriften
11 Revision der IVG - Auswirkungen auf das BVG
12 Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei verspäteter Überweisung
13 Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
14 Betrag der Kapitalabfindung
15 Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vorsorgeeinrichtung und Experte
für die berufliche Vorsorge
16 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse und Anwendungsbestimmungen
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird
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9 Die für 1987 gültigen Grenzbeträge
(Art. 2, 7, 8, 46 BVG, Art. 7 BVV 3)
Die Grenzbeträge 1987 haben gegenüber 1986 keine Änderung erfahren. Sie lauten demnach:
a. Für die berufliche Vorsorge
- Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 17’280 Fr. - Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 17’280 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 51’840 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 2’160 Fr.
b. Für die gebundene Vorsorge der dritten Säule
Maximale Abzugsberechtigung der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
- bei Angehörigkeit an eine Vorsorgeein- richtung der 2. Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) 4’147 Fr.
- ohne Angehörigkeit an eine Vorsorgeein- richtung der 2. Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3) 20’736 Fr.
10 Altersgutschriften
(Art. 16 und 95 BVG)
Die Übergangsordnung für die Mindestsätze der Altersgutschriften nach Artikel 95 BVG (7, 10, 11, 13 Prozent) gilt lediglich für die Jahre 1985 und 1986. Im Jahr 1987 gelangt nun erstmals die ordentliche Staffelung (7, 10, 15, 18 Prozent) der Alters- gutschriften nach Artikel 16 BVG zur Anwendung.
11 Revision des IVG - Auswirkungen auf das BVG
(Art. 26 Abs. 1 BVG)
Das Parlament hat am 9. Oktober 1986 die 2. IVG-Revision verabschiedet, die
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voraussichtlich am 1. Januar 1988 in Kraft treten wird (vgl. BB1 1986 III S. 372 ff.). Die wichtigste Neuerung stellt bekanntlich die Einführung einer Viertelsrente dar. Das BVG stellt namentlich beim Anspruchsbeginn auf die IV-Regelung ab (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der hierzu massgebende Artikel 29 IVG wurde geändert und kann für das BVG-Obligatorium nicht mehr direkt angewendet werden. Aus diesem Grund musste auch Artikel 26 Absatz 1 BVG angepasst werden; er hat nun folgenden neuen Wortlaut:
"Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).“
Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Tragweite. Ob auch im BVG die Viertelsrente einzuführen ist, wird im Rahmen der vorgesehenen Gesetzesrevision zu prüfen sein.
12 Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei verspäteter Überweisung
(Art. 29 und 30 BVG; Art. 331c Abs. 1 und 4 OR)
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der beim Stellenwechsel von der bisherigen Personalvorsorgeeinrichtung austritt, wochen- oder gar monatelang warten muss, bis die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung an die Personalvorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers, an eine unter Aufsicht stehende Versicherungsgesellschaft oder an eine Bank überwiesen oder ihm persönlich bar ausbezahlt wird (Art. 29, 30 BVG und Art. 331c Abs. 1 und 4 OR).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob und bejahendenfalls zu welchen Satz die Personalvorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu verzinsen hat, wenn sie sie nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt.
Für den obligatorischen Bereich, wo die berufliche Altersvorsorge von Gesetzes wegen als Folge des Arbeitsvertrages besteht, ist die Frage positivrechtlich beantwortet: Die Freizügigkeitsleistung ist von Gesetzes wegen bis zur tatsächlichen Erbringung zu verzinsen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a BVV 2), und zwar zu einem Zinssatz von 4 Prozent (Art. 12 BVV 2).
Für den vor- und den überobligatorischen Bereich ist die Frage nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesamt für Justiz kommt diesbezüglich in einem Gutachten zu folgendem Schluss:
Grundsätzlich untersteht zwar der Vorsorgevertrag, der im vor- und überobligatorischen Bereich zum Tragen kommt, den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Bestimmungen des OR bieten aber nur eine unvollkommene und lückenhafte Regelung und tragen oft wegen der Eigenart des Vorsorgeverhältnisses zur Regelung gewisser Probleme nichts bei. Auch die analoge Anwendung der Bestimmungen des AHVG/IVG oder des VVG führen zu keinem zufriedenstellenden Resultat.
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Es scheint daher naheliegend und angebracht und besser der Natur des Vorsorgevertrages zu entsprechen, wenn Probleme, die sich nicht über die Allgemeinen Bestimmungen des OR befriedigend regeln lassen, durch analoge Heranziehung der Bestimmungen über die obligatorische berufliche Vorsorge gelöst werden. Für die berufliche Vorsorge liegt nun eine Regelung (i.c. BVV 2) vor, welche in doppelter Hinsicht Besonderheiten aufweist: Sie stellt nicht auf den Verzug ab, sondern anerkennt einen grundsätzlichen und dauernden Anspruch auf Zinsen, und sie knüpft nicht an den obligationenrechtlichen Verzugszins von 5 Prozent an, sondern sieht einen Zins von 4 Prozent vor. Diese Tatsache muss auch im vor- und im überobligatorischen Bereich berücksichtigt werden.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Freizügigkeitsleistung auch im vor- und im überobligatorischen Bereich in analoger Anwendung der Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und 12 BVV 2 vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Überweisung mit 4 Prozent zu verzinsen ist.
13 Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses
(Art. 29 Abs. 3 BVG, Art. 331c Abs. 1 OR)
Am 1. Januar 1987 ist die Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (SR 831.425) in Kraft getreten. Sie regelt die Formen, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen in der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers erworbenen Vorsorgeschutz erhalten sollen, wenn er nicht unmittelbar in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt. Zugelassen sind die Weiterführung der Versicherung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung sowie die Freizügigkeitspolice bei einer Versiche- rungseinrichtung und das Freizügigkeitskonto bei einer Kantonalbank oder Bankstif- tung. Die Freizügigkeitspolice und das Freizügigkeitskonto werden ausführlich geregelt (Errichtung, Leistungen, Finanzierung). Der Bezüger kann frei wählen, welche Form er wünscht. Hat er sich hierüber nicht ausgesprochen, weil er beispielsweise unbekannten Aufenthaltes ist, so entscheidet die Vorsorgeeinrichtung, in welcher Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll.
Auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes hat sich bereits in der vorobligatorischen Vorsorge auf der Grundlage des Obligationenrechts (Art. 331a ff.) sowie von Verwaltungsweisungen eine Praxis entwickelt, bei der die Freizügig- keitspolice und das Freizügigkeitskonto bei einer Kantonalbank oder Bankstiftung als Formen der Vorsorgeschutzerhaltung dienten. Diese bis anhin gut bewährte Praxis wurde bei der neuen Verordnung nicht nur weitgehend berücksichtigt, sondern auch vervollständigt. Erstmals liegt nun eine einheitliche und umfassende Ordnung der Vorsorgeschutzerhaltung vor.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind von dieser neuen Verordnung in der Regel lediglich was das Wahlrecht des Bezügers über die Form sowie die Regelung über das Vorgehen im Freizügigkeitsfall anbelangt, direkt betroffen.
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Alle vom 1. Januar 1987 an neu errichteten Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten wie auch jene, die früher errichtet wurden und zu diesem Zeitpunkt noch weiterbestehen, richten sich nun nach dieser neuen Ordnung. Die Erfassung der bereits laufenden Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten rechtfertigt sich nicht nur in praktischer Hinsicht, sondern vor allem auch vom Gesetzeszweck her. Dieser ist in der Tat sowohl im BVG wie im OR derselbe, nämlich den erworbenen Vorsorgeschutz zu erhalten, solange der Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht erfolgen kann. Aus denselben Gründen kommt die neue Ordnung auch bei Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten zum Zuge, die nach dem genannten Zeitpunkt errichtet werden und bei denen Freizügigkeitsguthaben ausserhalb des BVG-Obligatoriums zu erhalten sind.
14 Betrag der Kapitalabfindung
(Art. 37 Abs. 3 BVG)
Aufgrund von Artikel 37 Absatz 3 BVG kann der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen, sofern die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung es gestatten. Diese Bestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, wie der Betrag der Kapitalabfindung in diesem Fall zu berechnen ist. Einzig im Freizügigkeitsfall - wenn der Versicherte also die Stelle wechselt - enthält das BVG den Grundsatz, wonach der Betrag der Freizügigkeitsleistung (Vorsorgekapital) mindestens dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben entsprechen soll (vgl. Art. 28 Abs. 1 BVG in Verb. mit Art. 15 BVG).
Es besteht nun die Auffassung, dass die Kapitalabfindung bei Alter, Tod oder Invalidität dem gesamten erworbenen Altersguthaben entsprechen muss. Dies hiesse jedoch den Freizügigkeitsfall, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung gibt, mit dem eigentlichen Versicherungsfall zu verwechseln, der Anspruch auf Alters- Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses gibt. Das Altersguthaben darf in der Tat nicht als individuelle Ersparnis betrachtet werden, auf die der Begünstigte zwingend Anspruch hätte. Es dient lediglich als Basisgrösse für die Berechnung der Leistungen. Die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen entsprechen also nicht unbedingt dem Altersguthaben auf dem Konto des Versicherten. Die gesetzliche Form der BVG-Leistungen ist die Rente. Daher entspricht die Kapitalabfindung normalerweise dem kapitalisierten Wert der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung. Dieser Wert kann je nach den vorliegenden Umständen höher oder auch tiefer sein als jener der Freizügig- keitsleistung. Beispielsweise ist die Kapitalabfindung für die Hinterlassenenrente an die Witwe in der Regel tiefer als das Altersguthaben, so wie die Witwenrente tiefer ist als die Altersrente. Da keine ausführlichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend. Dieses soll auf anerkannten technischen Grundsätzen beruhen.
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15 Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vorsorgeeinrichtung
und Experte für die berufliche Vorsorge
(Art. 53 Abs. 2 und 4; Art. 41 Abs. 2 BVV 2)
Das Dreiecksverhältnis zwischen diesen drei Stellen enthält einige knifflige Fragen rechtlicher Natur. Aus dem sich darbietenden Strauss von Problemen greifen wir nachfolgend ein Problem heraus, das von der Praxis als dringend klärungsbedürftig bezeichnet wird. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Experten für die berufliche Vorsorge.
Artikel 41 BVV 2 bestimmt, dass der Experte bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen hat. Dazu kommt, dass er die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren muss, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert. Ebenso hat er der Aufsichtsbehörde zu melden, wenn sein Mandat abläuft. Damit hat der Bundesrat einmal festgelegt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Experten dem Auftragsrecht gemäss den Artikeln 394 ff. OR zuzuordnen ist.
Offen bleibt allerdings die Frage, ob die gesetzliche Regelung ein Dauerauftragsverhältnis verlangt oder ob der Auftrag sich auch auf eine bloss einmalige Prüfung und Bestätigung beschränken kann.
Der Wortlaut von Artikel 41 BVV 2 lässt sowohl die eine wie die andere Möglichkeit zu, also sowohl den Auftrag, der sich über eine längere Periode erstreckt, als auch den Auftrag für eine einmalige und damit abgeschlossene Prüfung und Bestätigung durch den Experten. Eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Aufgabe des Experten lässt aber eher den Schluss zu, dass ein Dauerauftragsverhältnis dem einmaligen Auftrag vorzuziehen wäre. Nur unter diesen Umständen liesse sich realistischerweise verlangen, dass der Experte die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen von Schwierigkeiten der Vorsorgeeinrichtung unverzüglich zu orientieren hat. Wo kein Auftrag besteht, kann der Experte nämlich auch nicht handeln. Die Orientierungspflicht des Experten setzt vielmehr voraus, dass er die betreffende Vorsorgeeinrichtung kennt und dies kann er nur aufgrund eines Auftragsver- hältnisses. Ebenfalls kann die Pflicht des Experten zur Meldung des Mandatsablaufs an die Aufsichtsbehörde nur dann einen Sinn haben, wenn das betreffende Vertragsverhältnis eine bestimmte Zeit gedauert hat. Der Zweck einer Meldung über den Ablauf eines einmaligen, und dann abgeschlossenen Auftrages wäre nicht einsehbar.
In sachlicher Hinsicht spricht für das Bestehen eines Dauerauftragsverhältnisses, dass sich damit zumindest die Kontinuität der Kontrolle besser realisieren liesse, als wenn stets ein anderer Experte die Vorsorgeeinrichtung in versicherungstechnischer Hinsicht prüft, zumal bekannt ist, dass die Ansichten der Experten auch in grundsätzlicher Hinsicht teilweise stark auseinandergehen können, was nicht unbedingt im Interesse an stabilen Verhältnissen seitens der Vorsorgeeinrichtung und der Aufsichtsbehörden liegen würde.
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16 Liste der gesetzlichen Erlasse, Anwendungsbestimmungen,
Tabellen und Verzeichnisse
(Stand 1. Januar 1987)
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (SR 831.40)
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 29. Juni 1983 (SR 831.401)
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1)
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 (SR 831.441.1)
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2)
Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die BVG- Beschwerdekommission) vom 12. November 1984 (SR 831.451)
Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SFV 1) vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1)
Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2)
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 (SR 831.434)
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 (SR 831.461.3)
Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2) vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3)
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge vom 7. Mai 1986 (SR 831.426.4)
Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4)
Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 (SR 831.425)
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Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabelle und Anwendungsbeispiele für das Jahr 1985 (318.762.85)
Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabelle und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1986 und 1987 (318.762.86/87)
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis; 318.769.01 dfi)
Vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannte Kontrollstellen gemäss Art. 33 Bst. c BVV 2 (Namensverzeichnis; 318.769.87 df)
Merkblatt
Merkblatt für Arbeitgeber über die Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG (9.02).
Zu beziehen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
Ausser Kraft getretene Erlasse
Verordnung über die Aufrechterhaltung des BVG-Vorsorgeschutzes vom 27. Februar
1985 mit Änderung vom 6. November 1985 (SR 831.424)
Bundesratsbeschluss über den Aufschub der Beitragspflicht an den Sicherheitsfonds (Art. 54-59, 63 und 64 BVG) vom 12. November 1984
Bundesratsbeschluss über den Aufschub der Beitragspflicht an den Sicherheitsfonds (Art. 54-59, 63 und 64 BVG) vom 28. August 1985