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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 20 vom 30. Dezember 1991

INHALTSVERZEICHNIS

120 Die ab 1. Januar 1992 gültigen Grenzbeträge

121 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den

1. Januar 1992

122 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992

123 Rechtsprechung: Zum Begriff der wohlerworbenen Rechte

124 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein

Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt

125 Rechtsprechung: Wohlerworbene Rechte bezüglich der Frei-

zügigkeitsleistung

126 Die Auflösung von Anschlussverträgen

126bis Verschiedene Informationen

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

91.1084 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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120 Die ab 1. Januar 1992 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 BVG, Art. 7 BVV)

Der Bundesrat hat am 23. Oktober 1991 die Verordnung 92 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1992 in Kraft tritt. Die BVG Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.

Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der einfachen minimalen AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 1992 die monatliche AHV-Rente von 800 auf 900 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbeträge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgesetzt:

a. Für die berufliche Vorsorge

- Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 21’600 Fr. - Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 21’600 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 64’800 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn somit 43’200 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 2’700 Fr.

Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit Anwendungsbeispielen für die Jahre 1992 und 1993. Diese Publikation kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden (Best.-Nr. 318.762.92/93).

b. Für die gebundene Vorsorge der Säule 3a

Die BVV 3 hat formell keine Änderungen erfahren, da sie bezüglich der Abzugsberechtigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich ab 1. Januar 1992 aufgrund der Änderung der unter Buchstabe a oben erwähnten Bezugsgrössen folgende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) 5'184 Fr.

- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3) maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens 25’920 Fr.

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121 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf

den 1. Januar 1992 (Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach grundsätzlich in einem zweijährigen, auf die Unfallversicherung abgestimmten Rhythmus zu erfolgen.

Auf den 1. Januar 1992 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1988 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 15,9 Prozent.

Die nachfolgenden Anpassungen betreffen einerseits die Renten, die auf den 1. Januar 1990 bereits eine Teuerungszulage erhielten. Sie müssen auf den 1. Januar 1992 erneut um 12,1 Prozent erhöht werden. Andererseits sind auch die Renten, die am 1. Januar 1991 nach Ablauf der dreijährigen Frist erstmals angepasst wurden, am 1. Januar 1992 um 5,7 Prozent anzuheben.

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.

Sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben, sind die BVG-Altersrenten ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

122 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992

Der Bundesrat hat die Festsetzung des Beitragssatzes für den Sicherheitsfonds von 0,04 Prozent der Summe der koordinierten Löhne genehmigt.

Der Sicherheitsfonds BVG ist eine öffentlichrechtliche Stiftung des Bundes. Ihre Hauptaufgaben sind die Gewährung von Zuschüssen an Vorsorgeeinrichtungen bei ungünstiger Altersstruktur sowie die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung. Die Finanzierung des Fonds erfolgt nach Artikel 59 BVG und Artikel 4 Absatz 1 SFV 2 durch die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen.

Gemäss Artikel 4 Absatz 3 SFV 2 beträgt der Beitrag an den Sicherheitsfonds höchstens 3 Promille der Summe der im Rahmen einer Vorsorgeeinrichtung versicherten koordinierten Löhne. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 SFV 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Beitrags- und Leistungsreglements der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4) setzt der Stiftungsrat jährlich auf Vorschlag der Geschäftsstelle den Beitragssatz aufgrund der voraussichtlichen Ausgaben fest und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.

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Der Bundesrat begründet seinen Beschluss zur Genehmigung des bisherigen Beitragssatzes damit, dass sich die vereinnahmten Beiträge wie auch die Zuschusszahlungen und die Insolvenzleistungen im Rechnungsjahr im Rahmen der Erwartungen entwickelt hätten. Eine Abänderung des seit 1990 geltenden Beitragssatzes sei deshalb nicht notwendig.

123 Rechtsprechung: Zum Begriff der wohlerworbenen Rechte

(Urteil des Bundesgerichts vom 24.8.1991 i.Sa. P. gegen Pensionskasse des Personals des Kantons Tessin) (Art. 13 Abs. 1 u. 2; Art. 91 BVG; Art. 4 BV)

Der Versicherte ist als Angestellter des Kantons Tessin der Pensionskasse dieser Institution angegliedert. Bei seiner Anstellung regelte die Pensionskasse die Frage der Pensionierung so, dass der Anspruch auf Altersleistungen dann entsteht, wenn das 60. Altersjahr erreicht und mindestens 40 Dienstjahre geleistet wurden. In der Folge wurde diese Anordnung geändert und man musste nun das 65. Altersjahr erreicht haben oder aber die Summe von 40 Dienstjahren vorweisen können. Als Folge des Zusammenschlusses zwischen der betreffenden Kasse und einer anderen kantonalen Kasse ergaben sich weitere Änderungen, insbesondere auch das Rücktrittsalter betreffend. Man kam wieder auf das System zurück, wonach der Versicherte sich pensionieren lassen kann, wenn er das 60. Altersjahr erreicht hat und mindestens 40 Dienstjahre vorweisen kann. Diese Bestimmung wurde in der Folge unverändert in das (kantonale) Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Tessin übernommen.

Hingegen wurde durch diese Änderung festgelegt, dass die neuen Beträge der versicherten Einkommen nicht niedriger als die vorher gültigen sein dürfen und dass die wohlerworbenen Rechte aus dem alten Recht vollumfänglich aufrechterhalten bleiben sollen. Die vorgängig bezahlten Leistungen werden nicht durch das Inkrafttreten des neuen Rechts verändert, jedoch rückaufgewertet. Ausserdem gelten für die von der Kasse gedeckten Risiken, welche sich nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichen, die neuen Bestimmungen. Mit anderen Worten: die unter den früheren Gesetzgebungen wohlerworbenen Rechte werden respektiert, während die Realisierung der versicherten Risiken dem neuen Recht unterstellt ist.

Der fragliche Versicherte, der sich auf wohlerworbene Rechte stützte, hat nun verlangt, dass er sich gemäss altem Recht pensionieren lassen kann, d.h. wenn er entweder 40 Dienstjahre vorweisen kann oder 65 Jahre alt ist. Die Kasse hat sich mit der Begründung, er müsse die Bedingungen des Alters und der Dienstzeit kumulativ erfüllen, seiner Pensionierung widersetzt. Sie stützt ihre Entscheidung auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht verlangte der Versicherte die Verwirklichung seiner wohlerworbenen Rechte.

Das Bundesgericht prüft die Frage der wohlerworbenen Rechte in Vermö- genssachen. Nach neuerer Rechtsprechung begründen finanzielle Ansprüche der Beamten keine wohlerworbenen Rechte. Das Dienstverhältnis, sofern es dem öffentlichen Recht untersteht, ist der jeweiligen Gesetzgebung unterworfen, und es macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit,

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welche die Gesetzgebung erfährt. Besoldungsansprüche sowie Ansprüche gegenüber Pensionskassen können nur dann wohlerworbene Rechte begründen, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusiche- rungen abgegeben werden (vgl. BGE 107 Ia 194 E. 3a, BGE 106 Ia 166 E. 1a, BGE 101 Ia 445 E. 2a).

Diese beiden Voraussetzungen werden in fraglicher Angelegenheit nicht erfüllt. Die Rechte eines Beamten, welcher das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht, können nicht als wohlerworbene Rechte betrachtet werden. Insbesondere hat das Bundesgericht zugelassen, dass der Gesetzgeber Vermögensrechte von Beamten ändern könne, ohne willkürlich zu sein oder gegen das Prinzip der Gleichbehandlung zu verstossen.

In fraglichem Fall stellt sich indessen die Frage, ob die Einführung des Kriteriums der Kumulation willkürlich sei oder gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstosse. In der Änderung wurde für alle Staatsangestellten der Grundsatz der Pensionierung mit alternativen Kriterien (65. Altersjahr oder 40 Dienstjahre) durch denjenigen mit kumulativen Kriterien von 60 Altersjahren und 40 Dienstjahren ersetzt. Laut Bundesgericht beinhaltet diese neue Regelung eine Diskriminierung für diejenigen Beamten, die vor ihrem 60. Altersjahr bereits 40 Dienstjahre aufweisen. Auf der anderen Seite bringt es denjenigen einen Vorteil, die das 40. Dienstaltersjahr zwischen dem 60. und 65. Altersjahr erreichen. Das Bundesgericht gibt im wesent- lichen zu, dass, unabhängig von den Vermögensproblemen, welche diese Reglementierung aufwirft, man nicht den Schluss ziehen kann, dass die eingeführte Gesetzesänderung, welche einige Rechte einschränkt, um andere zu erweitern, als willkürlich oder das Prinzip der Gleichbehandlung verletzend betrachtet werden kann. Deshalb erfüllen die wohlerworbenen Rechte im vorliegenden Fall keinen Schutz.

124 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn

ein Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt Zur Problematik des Urteils des EVG vom 22.8.1991 i.Sa. V.) (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG; 331 c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR; Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)

In einem in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz 59 erschienenen und in der ZAK 1989 S. 192 aufgegriffenen Artikel wird folgendes dargelegt: Das BSV geht vom Grundsatz aus, dass eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden, welcher seine Vorsorge aufgibt, nur unter der Bedingung getätigt wird, dass seine wirtschaftliche Situation mit derjenigen eines Arbeitnehmers, der sich selbständig macht, vergleichbar ist. Eine solche Situation ist nur dann gegeben, wenn sich der Versicherte einer anderen gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit widmet, die mit der ersten in keiner Weise vergleichbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen teilt aus nachfolgend erläuterten Gründen diese Meinung nicht. Es stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich diese Theorie auf die unrichtige Auslegung des Gesetzes

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stützt.

Den Selbständigerwerbenden charakterisiert vornehmlich die Tatsache, dass er eine gewinnbringende Tätigkeit auf eigene Rechnung und nicht für ein Gehalt ausübt. Demzufolge kann er sich, ob er obligatorisch oder freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angehört, nie in der Situation befinden, wie sie die oben aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen ins Auge fassen, und diese deshalb auf ihn, auch per analogiam, nicht anwendbar.

Andererseits existiert die Notwendigkeit des sozialen Schutzes, die für die gesetzlichen Einschränkungen des Anspruchs der Versicherten bezüglich einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungen ursächlich ist, hinsichtlich des Selbständigerwerbenden, der das Vorsorgeverhältnis vor dem Eintritt eines Versi- cherungsfalles auflöst, nicht. Das ist jedenfalls der logische Schluss, der sich aus der Tatsache ergibt, dass der Gesetzgeber ganz klar eine Ausnahme macht vom Grundsatz der Nichtbarauszahlung der Freizügigkeitsleistungen im Falle des Arbeitnehmers, der Selbständigerwerbender wird und der die obligatorische Versicherung aufgibt. Diese doppelte Anforderung ist von demjenigen Selbständigerwerbenden immer erfüllt, der sich freiwillig an eine Vorsorgeeinrichtung anschliesst, und sie bleibt bestehen, wenn er beschliesst, dieses Verhältnis aufzulösen.

Daraus gilt es den Schluss zu ziehen, dass keine gesetzliche Einschränkung des Anspruchs des freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden besteht, eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er seine freiwillige Versicherung aufkündigt. Deshalb kann auch keine Rede von einer Un- gleichbehandlung zwischen dem versicherten Arbeitnehmer und dem versicherten Selbständigerwerbenden sein, da gerade diese Unterscheidung des Status, nach dem Willen des Gesetzgebers, die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses rechtfertigt.

125 Rechtsprechung: Wohlerworbene Rechte und Freizügigkeitsleis-

tung (Hinweis zum Urteil des EVG vom 27.5.1991 i.Sa. W.) (Art. 91 BVG; Art. 331b OR; Art. 89bis Abs. 6 ZGB)

Im vorliegenden Fall hat sich die Versicherte auf den Standpunkt gestellt, dass sie Freizügigkeitsleistungen nach dem alten, bis Ende 1984 gültigen, vorteilhafteren Reglement zugute habe. Sie war von 1973 bis Ende Juli 1986 in der fraglichen Un- ternehmung tätig. Diese gründete im Bereich der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1985 eine weitere Stiftung, welche das BVG-Minimum abdeckt. Die bereits bestehende, nicht registrierte Personalfürsorgestiftung wurde auf den gleichen Zeit- punkt hin revidiert, wobei u.a. die Freizügigkeitsskala nun bei fünf Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15 Prozent (gegenüber dem alten Reglement von 25 %) beginnt. Die Versicherte gehörte sowohl der BVG-Kasse wie der nicht registrierten Personalfürsorgestiftung an.

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Unbestritten war bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dass der Versicherten der Betrag im Rahmen des Obligatoriums gemäss dem wohlerworbenen Altersguthaben nach BVG (Art. 28 Abs. 1 BVG) zusteht.

Fraglich war indessen, welches Reglement für die Leistung der Personalfürsorgestiftung zur Anwendung kommen soll. Nach der Berechnung des alten Reglements fällt die Freizügigkeitsleistung unbestrittenermassen höher aus. Das auf den 1. Januar 1985 formell rechtskräftig abgeänderte Reglement wird jedoch rückwirkend zuungunsten der Versicherten angewendet, wenn der neuen Freizügigkeitsregelung keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen, was hier verneint wurde.

Die im BVG festgelegte Garantie der wohlerworbenen Rechte (Art. 91) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei dieser Vorsorgeeinrichtung um eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung handelt, bei der nur die in Artikel 89bis ZGB Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen des BVG zwingend gelten. Indessen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, welche für die Personalfürsorgeeinrichtungen vorsehen, dass bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, die mindestens seinen geleisteten Beiträgen entspricht, abzüglich der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind während fünf oder mehr Jahren Beiträge geleistet worden, entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Art. 331b Abs. 2 OR). Die Höhe der OR- Freizügigkeitsleistungen muss im Reglement festgelegt werden (Art. 331b Abs. 3bis OR). Diese Bestimmungen haben relativ-zwingenden Charakter und können nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen gelten als wohlerworbene Rechte und können dem Destinatär nicht entzogen werden. Zwingend in vorliegender Angelegenheit ist jedoch nur das grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf die nach Mass- gabe von Artikel 331b OR zu berechnende Summe eigener Beiträge und auf eine sich im Rahmen dieser Bestimmung bewegende Freizügigkeitsskala zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge. Grundsätzlich ergibt sich indes aus dem Gesetz kein wertmässiger Anspruch - und somit kein wohlerworbenes Recht - auf die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen. Der im Reglement festgelegte Umfang wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala reglementarisch unabänderlich erklärt wird. Im weiteren können wohlerworbene Rechte in der Praxis dann entstehen, wenn ihnen eine besondere Zusicherung zugrunde liegt, welche nach Treu und Glauben zu respektieren ist.

126 Die Auflösung von Anschlussverträgen

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat am 5. Dezember 1991 mit den von ihm beaufsichtigten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen das Problem der Auflösung von Anschlussverträgen bzw. der Teilliquidation von Vorsorgestiftungen diskutiert. Im Zentrum einer Arbeitstagung stand der Entwurf des BSV für eine Weisung an diese Einrichtungen bzw. an die von ihnen beauftragten Kontrollstellen.

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Diese mit den unmittelbar Betroffenen besprochene Weisung wird die bisherige in derselben Materie erlassene Weisung vom 1. Juli 1988 ablösen. Dabei wird nicht mehr das Verfahren bezüglich der Kontrolle der rechtmässigen Auflösung des An- schlussvertrages, sondern vielmehr der Inhalt und Umfang der durch die Kontrollstelle zu prüfenden Bereiche bei Vertragsauflösung bzw. Teilliquidation der Einrichtung umschrieben. Sowohl die Vorsorgeeinrichtungen wie auch deren Kontrollstellen wissen nur aufgrund dieser Weisungen, welche Gebiete und Punkte bei einer Auflösung des Anschlussvertrages geprüft werden bzw. zu prüfen sind. Damit kann der Kontrollablauf besser vorbereitet, das Verfahren beschleunigt und vereinheitlicht und dementsprechend der notwendige Aufwand gemindert werden.

Mit dieser Weisung gibt das BSV seiner Auffassung Ausdruck, dass in der Zweiten Säule auch nach Inkrafttreten des BVG Aufgaben, die nicht hoheitlich zu erbringen sind, durchaus von den zuständigen Privaten ausgeübt werden können und sollen. Dies trifft namentlich auch für das Verhältnis zwischen dem BSV als Bundesaufsichtsbehörde und den Kontrollstellen der von ihm beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen zu. Damit enthebt sich das BSV aber keineswegs seiner Verantwortung als Aufsichtsbehörde. Deren Tätigkeit muss jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kontrollstelle bei der Durchsetzung des objektiven Rechts mit ihren privatrechtlichen Mitteln nicht zu Rande kommt.

Die Weisungen werden im Laufe des Frühjahrs 1992 in Kraft treten. Sie können danach bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Résumé : Le 5.12.91, l’OFAS a discuté avec les institutions de prévoyance inscrites dans son registre le projet de directives concernant la résiliation des contrats d’affiliation, règlent le contenu et l’étendue des points que l’organe de contrôle doit examiner lors de la résiliation des contrats. Elles remplaceront celles du 1.7.1988 dans le courant du printemps 1992 et, dès ce moment, les nouvelles directives pourront être obtenues auprès de l’OCFIM, 3000 Berne.

Das BSV wird inskünftig aus arbeitsökonomischen Gründen nicht mehr seine Mitteilungen vollumfänglich sowohl auf deutsch wie auf französisch redigieren. Vielmehr soll - wie es private Fachzeitschriften auch pflegen - der in der Muttersprache des Autors verfasste Text mit seinem Kerngehalt summarisch in die andere der hauptsächlichen schweizerischen Amtssprachen übersetzt werden.

126bis Verschiedene Informationen

Der Schweizerische Rentnerverband hat ein paar Tage vor Ablauf der Frist für die Sammlung der 100’000 Unterschriften seine Volksinitiative für einen vollen Teuerungsausgleich in der Zweiten Säule - mit 90’000 Unterschriften - zurückgezogen, da er den parlamentarischen Weg (Motion Weber im Ständerat und Motion Dünki im Nationalrat) als geeigneter erachte.

Der Bundesrat hat bezüglich Neuregelung der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt,

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anhand dessen Entwurfs und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungs- und des Mitberichtsverfahrens eine Botschaft auszuarbeiten. Dabei ist insbesondere die Vorlage über die Freizügigkeit in zeitlicher und technischer Hinsicht mit derjenigen über die Wohneigentumsförderung zu koordinieren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Versicherten bis zum Alter 45 in Leistungsprimatseinrichtungen eine bessere Lösung möglich ist, als dies der Entwurf des EJPD vorsah.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, - die Verwendung der heute bereits in einer Freizügigkeitseinrichtung vorhandenen Freizügigkeitsgelder (Konto/Police) für das von den Versicherten selbst benutzte Wohneigentum im Sinne einer Sofortmassnahme zu regeln, bis die entsprechenden Gesetzesbestimmungen in Kraft sind, - die Vorsorgeeinrichtungen nicht zu verpflichten, Personen ausserhalb ihres Versichertenkreises Hypothekardarlehen zu gewähren, - die im Rahmen des dringlichen Bodenrechts im Jahre 1989 erlassene und in der Zwischenzeit wieder aufgehobene Regelung über die Bewertung der Grundstücke der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Versicherungseinrichtungen ins ordentliche Recht aufzunehmen, - abzuklären und Bericht zu erstatten, ob bei den technischen Minimalzinsvorschriften der Vorsorgeeinrichtungen künftig auf den Real- statt auf den Nominalzins abzustellen ist.

Eine Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Justiz wird dem Bundesrat vorschlagen, dass die Stiftungen und damit auch die Personalfürsorgestiftungen der Konkursbetreibung gemäss Artikel 39 SchKG zu unterstellen sind.

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat an ihrer Sitzung vom 7. Oktober 1991 einlässlich den Entwurf des Eidgenössischen Departements des Innern für die Regelung der Wohneigentumsförderung in der Zweiten Säule beraten. Sie schlägt dem Bundesrat im wesentlichen vor, die Gelder der beruflichen Vorsorge mittels grundpfandlich sichergestellten Barbezugs für die Finanzierung von Wohneigentum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat die Kommission die Vorstellungen des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundesamtes für Statistik über die Weiterentwicklung der Pensionskassenstatistik zur Kenntnis genommen.