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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 23 Vom 20. November 1992

INHALTSVERZEICHNIS

133 Änderungen der Verordnung über die berufliche AHI-Vorsorge

134 Ab 1. Januar 1993 gültige Grenzbeträge

135 EWR und berufliche Vorsorge

136 Auswirkungen des EWR auf die gebundene Selbstvorsorge

137 Swaps

138 Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus dem freien

Vermögen

139 Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?

140 Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung

141 Höhe der Freizügigkeitsleistung bei wirtschaftlich bedingter Entlassung

142 Tragweite der Nachdeckung

143 Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen

ohne Versicherungscharakter

144 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die

Preisentwicklung

145 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1993

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

92.1110 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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133 Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 24, 25, 49, 53, 54, 55 und 57 BVV 2)

1. Änderung der Artikel 24 und 25 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und

Militärversicherung Gemäss bisheriger Rechtslage konnte die Vorsorgeeinrichtung die Gewährung von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen generell ausschliessen, wenn für den gleichen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig war (BVV 2 Art. 25 Abs. 1).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun die entsprechende Regelung in einem Entscheid vom 31.8.1990 (BGE 116 V 189) als bundesrechtswidrig erklärt, da in gewissen Fällen vom angestrebten Ziel – einzig zu verhindern, dass durch die Kumulation von Leistungen ungerechtfertigte Vorteile für die Begünstigten entstehen – abgewichen werde.

Neu gilt nun der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung auch dann Leistungen zu erbringen hat, wenn die Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen jedoch kürzen, wenn 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes überschritten werden.

Nach der neuen Regelung dürfen Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV sowie Zusatzrenten für die Ehefrau, analog zur Unfallversicherung, nun voll angerechnet werden. Einzig die Ehepaarrente, welche 150 Prozent der einfachen Invalidenrente beträgt, darf nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden.

2. Änderung der Artikel 49, 53, 54, 55 und 57 BVV 2: Anlagevorschriften

Die Anlagebegrenzungen (in Prozent des Vermögens) werden für folgende Anla- geformen erhöht: – ausländische Aktien und ähnliche Wertschriften von 10 auf 25 %; – ausländische Immobilien neu auf 5 %; – in- und ausländische Aktien zusammen von 30 auf 50 %; – Anlagen in Fremdwährungen insgesamt (Aktien und Forderungen) von 20 auf 30 %. Damit werden die Quoten des Bundesbeschlusses über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen vom 6. Oktober 1989, der am 28. März 1991 wieder aufgehoben wurde, wiederhergestellt (mit Ausnahme der von 50 % auf 30 % herabgesetzten Limite für Liegenschaften). Gleichzeitig werden zwei weitere Änderungen vorgenommen:

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– Die Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen dürfen bei der Überprüfung der Anlagelimiten neu ebenfalls zum Vermögen hinzugezählt werden; – die Versicherungsgesellschaften werden neu den Banken als Schuldner gleichgestellt. Wie diese werden sie von der Vorschrift ausgenommen, dass höchstens 15 % des Vermögens bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden dürfen. Mit dieser Revision werden die Anlagemöglichkeiten in einzelnen Bereichen wesentlich erweitert. Wieweit der grössere Spielraum ausgenützt werden soll, liegt im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen. Ihnen obliegt weiterhin die Verantwortung, in erster Linie auf die Sicherheit der Vermögensanlage und eine angemessene Risikoverteilung zu achten. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft.

134 Ab 1. Januar 1993 gültige Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 BVG, Art. 7 BVV 3) Der Bundesrat hat am 5. Oktober 1992 die Verordnung 93 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1993 in Kraft tritt. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen. Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der einfachen minimalen AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 1993 die monatliche AHV-Rente von 900 auf 940 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbeträge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgelegt: a. für die berufliche Vorsorge – Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 22'560 Fr. – Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 22'560 Fr. – Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 67'680 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn somit 45'120 Fr. – Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 2'820 Fr. Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit Anwendungsbeispielen für das Jahr 1993. Diese Publikation kann ab sofort bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden. b. für die gebundene Vorsorge der Säule 3a Die BVV 3 hat formell keine Änderung erfahren, da sie bezüglich der Abzugsbe- rechtigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich ab Januar 1993 aufgrund der Änderung der unter Buchstabe a oben erwähnten Bezugsgrössen folgende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

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– bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) 5'414 Fr. – ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3) maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens 27'072 Fr.

135 EWR und berufliche Vorsorge

(Art. 30, 47 und 60 BVG, Art. 331a OR) Die parlamentarischen Beratungen über die Anpassungen des BVG und des OR an das massgebende Gemeinschaftsrecht (acquis communautaire) im Zuge des EWR sind abgeschlossen. Das Parlament hat sämtliche Anpassungsvorschläge des Bundesrates gutgeheissen. BVG und OR werden demnach, wenn am 6. Dezember 1992 Volk und Stände dem EWR-Abkommen zustimmen und gegen die Gesetzesanpassungen kein Referendum ergriffen, bzw. ein solches abgelehnt wird, wie folgt geändert: • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung beim endgültigen Verlassen der Schweiz Die Freizügigkeitsleistung in der obligatorischen Minimalvorsorge nach BVG wird nur noch bar ausbezahlt, wenn der Versicherte den EWR-Raum endgültig verlässt (Art.

30 Abs. 2 Bst a BVG). Solange die Voraussetzungen für den freien Personenverkehr

noch nicht erfüllt sind, d.h. während einer Übergangszeit von maximal 5 Jahren, kann die Freizügigkeitsleistung indessen wie bis anhin bereits beim endgültigen Verlassen der Schweiz bar bezogen werden. Von dieser Restriktion ist die ausserobligatorische Vorsorge (vor- und überobli- gatorische Vorsorge) nicht betroffen; hier kann die Freizügigkeitsleistung wie bisher beim endgültigen Verlassen der Schweiz bar ausbezahlt werden. • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete Frau Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau bei Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit wird ab Inkrafttreten des EWR für den gesamten beruflichen Vorsorgebereich ohne Übergangszeit und ersatzlos gestrichen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c BVG; Art. 331a Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 OR). • Weiterversicherung Die freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung oder bei der Auffangeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist neu ohne irgendwelche Karenzfrist (bisher 6 Monate) möglich (Art. 47 BVG). • Verbindungsstelle Die Auffangeinrichtung übernimmt im Rahmen des EWR die Aufgabe einer Verbindungsstelle der beruflichen Vorsorge (Art. 60 Abs. 5 BVG).

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136 Auswirkungen des EWR auf die gebundene Selbstvorsorge der

Säule 3a (Art. 3 Abs. 2 Bst. d BVV 3) Die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a wird vom zu übernehmenden EG-Recht grundsätzlich nicht berührt. Einzige Ausnahme ist die vorzeitige Ausrichtung von Altersleistungen an eine verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgibt. Die ersatzlose Streichung dieser Möglichkeit für den gesamten Bereich der Zweiten Säule hat auch für die Säule 3a zur Folge, dass einer versicherten Frau in dieser Situation ab dem Inkrafttreten des EWR keine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen mehr gewährt werden kann. Nach wie vor möglich bleibt dagegen die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen, wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz definitiv verlässt oder wenn er das betreffende Geld für sein selbst genutztes Wohneigentum einsetzt.

137 SWAPS (Art. 49 ff. BVV 2) Zinsswaps Der Zinsswap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien mit dem Inhalt und Zweck, sich gegenseitig an bestimmten Terminen Zahlungen in der gleichen Währung zu leisten. Die Höhe der Zahlungen der einen Partei bestimmt sich in der Regel auf der Grundlage eines festen Zinssatzes, diejenige der anderen Partei auf derjenigen eines variablen Zinssatzes. Die den Zahlungen als Berechnungsgrundlage zugrunde- liegenden Kapitalbeträge werden nicht übertragen. Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 2 – 10 Jahre. Das BSV lässt solche Transaktionen durch die von ihm beaufsichtigten Vorsor- geeinrichtungen unter bestimmten Bedingungen, die in den Mitteilungen Nr. 16 (Rz 98) aufgeführt sind, zu. Die dritte dieser Bedingungen, die sich auf die vorzeitige Auflösung von Swap-Vereinbarungen bezieht, hat in der Praxis zu Miss- verständnissen Anlass gegeben, die mit nachfolgenden Ausführungen geklärt werden sollen. Nach Konsultation von Fachkreisen hat sich gezeigt, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Beendigung eins Swaps gibt: a) Die eine Möglichkeit besteht darin, den Swap vor der Fälligkeit zu verkaufen. Die Vertragspartei, die den Swap verkauft, bezahlt oder erhält den Gegenwert der abdiskontierten Differenz zwischen den Zinsen. b) Die andere Möglichkeit besteht darin, das laufende Swap-Geschäft durch ein "spiegelbildlich" konstruiertes Gegengeschäft mit derselben Vertragspartei zu neutralisieren. Die zweite Transaktion wird mit "Unwind" oder "Glattstellung" bezeichnet. Der daraus resultierende Gewinn oder Verlust wird sofort vergütet. Im Zusammenhang mit der Verwaltung von Pensionskassenvermögen kommt in der Regel nur diese zweite Möglichkeit zum Tragen.

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Die in der dritten Bedingung der Rz 98 ausgesprochene vorzeitige Auflösung einer Swap-Vereinbarung kommt dagegen in der Praxis offenbar nicht vor; die Bedingung kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Andere Swaps Swaps sind von Basisanlagen abgeleitete sog. "derivative" Instrumente. Der Handel mit Swaps kann als Alternative zum Handel mit den entsprechenden Basiswerten angesehen werden. Sofern die Anlage in einem Basiswert erlaubt ist, kann grundsätzlich auch sein Derivat als zulässig erklärt werden. Swap-Geschäfte werden hauptsächlich zur Absicherung bestimmter Aktiva gegen Wertschwankungen aufgrund von Veränderungen des Zinsniveaus oder der Währungsrelationen eingesetzt. Sie können auch zur Ertragsoptimierung Anwendung finden. Diese zweite Art kann jedoch grosse Risiken beinhalten und darf deshalb nur mit grösster Vorsicht angewandt werden. Grundsätzlich sind Swap-Operationen nach Auffassung des BSV mit den Vor- schriften betreffend Sicherheit und Ertrag, wie sie in den Art. 71 Abs. 1 BVG und 50 BVV 2 enthalten sind, vereinbar, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: – Der Swap ist das Derivat einer zulässigen Anlageform; – Swap-Transaktionen dürfen ausschliesslich mit Banken als Vertragspartner durchgeführt werden, die nach branchenüblicher Bewertung eine sehr gute Bonität aufweisen; – Ein Swap-Vertrag darf nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der von der Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Zahlungen auch bei unerwarteter Marktentwicklung gesichert ist. Dies bedingt in der Regel, dass entsprechende Basiswerte bei der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind; – Die Vorsorgeeinrichtung muss in ihrem Jahresbericht über die Swap-Trans- aktionen und deren Resultat in angemessener Form informieren. Swaps, die am Bilanzstichtag noch nicht verfallen sind, müssen in der Bilanz oder deren Anhang aufgeführt sein; – Nur Fachleute, die die Risiken und Chancen dieser Anlageinstrumente korrekt beurteilen können, dürfen sie einsetzen oder müssen sie zumindest über- wachen.

138 Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus dem

freien Vermögen (Art. 65 f. BVG, Art. 331 Abs. 3 OR) Unter freiem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung versteht man die Vorsorgemittel, die – im Gegensatz etwa zum Deckungskapital – nicht zur Erfüllung der reglementarischen Verpflichtungen gegenüber den Destinatären bestimmt bzw. gebunden sind. Es stammt vor allem aus Mutationsgewinnen und technischen Überschüssen, insbesondere aus Zinsgewinnen. Dass dieses Vermögen nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen gebunden ist, bedeutet aber nicht, dass seine Verwendung keinen Regeln unterliegt. So ist als

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erstes zu beachten, dass der Zweck der Vorsorgeeinrichtungen in der Ausrichtung von Leistungen liegt. Soweit das freie Vermögen nicht als Reserve z.B. für Wertberichtigungen der Aktiven, für technische Rückstellungen oder für den Teuerungsausgleich dient1, ist es grundsätzlich für Leistungsverbesserungen zu verwenden.

1. Vorübergehende Finanzierung der reglementarischen Beiträge

Es stellt sich die Frage, ob die freien Mittel in einzelnen Jahren auch zur Finan- zierung eines Teils der reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verwendet werden dürfen. Bei der Beantwortung dieser Frage sind die folgenden Gegebenheiten zu beachten: a) Laut Artikel 331 Absatz 3 OR muss der Arbeitgeber seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet wurden, erbringen. Die Aufzählung der zulässigen Finanzierungsquellen ist abschliessend. Diese Regelung trat gleichzeitig mit dem BVG am 1. Januar 1985 in Kraft. Das BSV hat in seinen Mitteilungen Nr. 5 vom 1. Oktober 1987 (Rz 29) fest- gehalten, dass die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge aus dem freien Vermögen der Vorsorgeeinrichtung nach dem 1. Januar 1985 nicht mehr zulässig ist. b) Werden die freien Mittel zur Finanzierung eines Teils der Beiträge verwendet, so erhält der Arbeitnehmer ein um diesen Betrag erhöhtes Salär, bzw. verringern sich die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Personalvorsorge in entsprechendem Masse. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben somit den entsprechenden Betrag zur Verfügung und können ihn für andere Zwecke verwenden. Im Ergebnis ist dies dasselbe, wie wenn die freien Mittel bar ausbezahlt würden. Die Finanzierung eines Teils der Beiträge aus den freien Mitteln kommt somit einer indirekten Verletzung des Barauszahlungsverbots nach Artikel 331c OR und Artikel 30 BVG bzw. des Verbots des Rückflusses von Mitteln der Vorsorgeeinrichtung an den Arbeit- geber gleich. c) Die Rentenbezüger, die u.U. wesentlich zur Äufnung des freien Vermögens beigetragen haben, partizipieren nicht an der Verwendung der freien Mittel, wenn diese zur Herabsetzung der Beiträge eingesetzt werden. Ein solcher Einsatz dürfte deshalb in den meisten Fällen, in denen Rentner vorhanden sind, im Widerspruch zum Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Destinatäre stehen. Dabei ist zu bedenken, dass die Rentenbezüger wohl in den wenigsten Fällen in dem für die Verwendung der freien Mittel zuständigen Organ2 vertreten sind und somit keinen Einfluss geltend machen können; vielfach erhalten sie nicht

1 Vgl. Art. 36 BVG, wonach Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Preisentwicklung anzupassen sind und die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen hat. 2 Paritätische Verwaltung bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen oder Organ, in dem nach Arti- kel 89bis Absatz 3 ZGB die Arbeitnehmer bei nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen beteiligt sind.

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einmal Kenntnis vom Beschluss über die Herabsetzung der Beiträge mit freien Mitteln. d) Es entspricht der unbestrittenen Praxis der Aufsichtsbehörden, dass im Fall der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung bzw. eines Vorsorgewerkes allfällige ausstehende Arbeitgeberbeiträge im Konkursverfahren eingefordert werden müssen, und zwar auch dann, wenn an sich genügend freie Mittel zur Finanzierung der Ansprüche der Versicherten vorhanden wären. Wäre es grundsätzlich zulässig, die Arbeitgeberbeiträge aus den freien Mitteln zu finanzieren, könnte diese Praxis leicht umgangen werden, indem kurz vor der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung bzw. eines Vorsorgewerkes die Bei- tragsausstände mit den freien Mitteln verrechnet würden. Die zitierten Gesetzesbestimmungen und die Rechtspraxis weisen auf die Unzulässigkeit der Finanzierung von reglementarischen Beiträgen aus freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung hin.

2. Einbezug der freien Mittel in die Finanzierung

Gilt der oben erwähnte Schluss für alle Formen der Beitragsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung? Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwi- schen a) einer vorübergehenden Finanzierung eines Teils der ordentlichen, reglemen- tarischen Beiträge aus freien Mitteln gemäss Ziff. 1, und b) einer auf Dauer angelegten Herabsetzung der ordentlichen reglementarischen Beitragssätze, die dadurch möglich wird, weil die freien Mittel und die künftig zu erwartenden Überschüsse systematisch in die Finanzierung einbezogen werden. Ein Beispiel für ein Finanzierungssystem im Sinne von b) ist eine Leistungspri- matkasse, in die der Arbeitgeber neben einem festen ordentlichen Beitrag noch einen variablen Beitrag zu bezahlen hat, der die Differenz zwischen dem erfor- derlichen Deckungskapital und dem vorhandenen Vermögen deckt. In einem solchen System werden Überschüsse (die das vorhandene Vermögen erhöhen) permanent in die Finanzierung einbezogen. Ein anderes Beispiel wäre eine Kasse, bei der der Experte aufgrund einer Gesamtbeurteilung zum Schluss kommt, dass der bestehende Beitragssatz angesichts der vorhandenen freien Mittel und der zu erwartenden künftigen Überschüsse für die Erreichung der versprochenen Leistungen zu hoch angesetzt ist und deshalb dem zuständigen Organ eine Herabsetzung des reglementarischen Beitragssatzes beantragt. Die Unzulässigkeit der Finanzierung der Beiträge aus freien Mitteln bezieht sich demnach auf den unter a) genannten Fall der vorübergehenden, unplanmässigen Finanzierung eines Teils der ordentlichen, reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch auf die dauerhafte, von einem Experten empfohlene, durch die freien Mittel ermöglichte Herabsetzung der Beitragssätze im Reglement gemäss b).

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139 Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?

(Art. 2, 5, 7 Abs. 2 BVG, Art. 25ter IVG) Von verschiedener Seite her wurde die Frage aufgeworfen, ob IV-Taggelder, die während einer Umschulung als berufliche Massnahme der Eidgenössischen In- validenversicherung ausgerichtet werden, BVG-beitragspflichtig sind. In der Tat stellt sich hier ein praktisches Problem. Während bezüglich der AHV-Beitragspflicht Art. 25ter IVG bestimmt, dass von IV-Taggeldern Beiträge an die AHV bezahlt werden müssen, und diese hälftig von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu bezahlen sind, fehlt eine analoge Bestimmung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Hier gilt als Bedingung für eine Beitragspflicht die Unterstellung unter das BVG-Obligatorium. Dabei müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss die oder der Versicherte in der AHV versichert sein (Art. 5 BVG). Weiter muss ein Arbeitsverhältnis bestehen (Art. 2 BVG). Die oder der Versicherte muss zusätzlich das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Mindestjahresverdienst von Fr. 21´600.- (Stand 1.1.1992) erzielen. Bei einer beruflichen Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden regelmässig Taggelder ausgerichtet. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und dem Eingliederungszuschlag. Die auszahlende Stelle ist in der Regel die AHV-Ausgleichskasse, wobei bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Lehre oder Anlehre) auf Begehren der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hin diese das Taggeld auszahlen können. Die Taggelder sind indessen kein Lohnersatz hinsichtlich des jetzigen Arbeitsverhältnisses. Diese basieren vielmehr auf demjenigen Lohn, den die oder der Versicherte früher, d.h. vor dem Eintritt des invalidierenden Ereignisses, erzielt hatte und heute noch erzielen würde. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist demnach nur ein allfälliger Lehrlings- oder Anlernlohn während der Umschulung für die Frage der Unterstellung unter das BVG massgebend. Hier allein besteht ein Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber- wie Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 BVG erfüllt sind. Indessen dürfte die aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohnsumme in der Regel unter dem erforderlichen Minimaljahresgehalt von Fr. 21'600.- liegen.

140 Rechtsprechung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung der

Freizügigkeitsleistung; Dispositive Natur von Artikel 104 Absatz 1 OR (Hinweis zum EVGE vom 12.12.1991 i.Sa. M.; BGE 117 V 349) (Art. 104 Abs. 1 OR) Nach dem Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i. Sa. D. (BGE 115 V 37) richtet sich der Zinssatz bei verspäteter Überweisung der Freizügigkeitsleistung in erster Linie nach dem Vorsorgevertrag. Bei Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Regelung kommt der in Artikel 104 Absatz 1 OR auf 5 % festgelegte Verzugszins zur Anwendung. Das BSV hatte aus diesem Urteil gefolgert, dass kein tieferer Zinssatz als 5 % im Reglement festgelegt werden kann (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.

12 Rz 70).

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In seinem Entscheid vom 12. Dezember 1991 i. Sa. M. (BGE 117 V 349) hat nun das EVG ausgeführt, dass Artikel 104 Absatz 1 OR dispositiver Natur ist, weshalb im Reglement ein höherer oder tieferer Zinssatz vereinbart werden kann. Ein von einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in den Kassenstatuten festgelegter Verzugszinssatz von 4 % ist somit als zulässig beurteilt worden.

141 Rechtsprechung: Höhe der Freizügigkeitsleistung bei wirtschaftlich

bedingter Entlassung; insbesondere Kriterien zur wirtschaftlich bedingten Entlassung (Hinweis zum Urteil des EVG vom 23.12.1991 i.Sa. B.) (Art. 27, 28 BVG, Art. 331c OR) Das EVG lässt die Mitgabe der vollen Freizügigkeitsleistung entgegen den reglementarischen Bestimmungen nur einzelfallweise und unter strengen Vor- aussetzungen zu. Solche erachtet es als gegeben bei Vorliegen einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen, wobei es von einem qualifizierten Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung ausgeht. Ein solcher Fall könnte laut EVG etwa vorliegen bei vollständiger oder teilweiser Liquidation einer Unternehmung oder bei wesentlicher Einschränkung der Geschäftstätigkeit mit der Folge, dass die geäufneten Vorsorgemittel für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der restlichen Versicherten nicht mehr erforderlich wären; bei Tatbeständen also, die in der Nähe des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB liegen. In diesem Bereich kann ein richterlicher Eingriff in die den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich eingeräumte Gestaltungsfreiheit (Art. 49 BVG) ausnahmsweise in Betracht fallen, wenn etwa die Rechtsausübung als völlig nutzlos oder sogar zweckwidrig bezeichnet werden müsste. Solch qualifizierte Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde nämlich im Zuge eines Betrugsfalles, in den er jedoch weder direkt noch indirekt verwickelt gewesen war, als Leiter der Abteilung indes die oberste Verantwortung trug, entlassen.

142 Rechtsprechung: Tragweite der Nachdeckung; feste Wartezeit bei

Invaliditätsleistung; Invaliditätsleistung bei Verschlimmerung des Invaliditätsgrades: Welche Vorsorgeeinrichtung ist leistungspflichtig beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung? (Hinweise zum Urteil des EVG vom 16.3.1992 i. Sa. M.)

(Art. 10 Abs. 3; Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 BVG; Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) In diesem Entscheid stellt das EVG fest, dass die Versicherungspflicht nach Artikel 10 Absatz 2 BVG unter anderem dann endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dabei kommt es darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat; nicht massgeblich ist die effektive Arbeitsausübung oder - niederlegung. Wird innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers versichert.

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Gesetzeswidrig ist eine reglementarische Regelung, wonach auch im Obligato- riumsbereich der Anspruch auf Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten entstehen soll. Dies ist mit Artikel 26 Absatz 1 BVG in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b IVG (Wartefrist von einem Jahr) unverträglich. Soweit der Anspruch auf eine Invalidenleistung bei einem Invaliditätsgrad von wenigstens 50 % in Frage steht, ist kraft Gesetz die Wartefrist von einem Jahr massgeblich, woran die Reglementsbestimmung nichts zu ändern vermag. Dagegen darf gegebenenfalls der Anspruch auf eine Invalidenleistung bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % vom Bestehen der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten abhängig gemacht werden. Im gleichen Urteil hat sich das EVG zur Frage geäussert, welche Vorsorgeein- richtung leistungspflichtig ist, wenn der Invaliditätsgrad einer versicherten Person sich verschlimmert und in der Zwischenzeit ein Kassenwechsel stattgefunden hat. Zuerst hält das EVG fest, dass die Grundsätze über die Massgeblichkeit des Be- schlusses der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) nicht nur bei der Fest- stellung, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruches gelten, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann die Arbeitsfähigkeit sich erheblich verschlechtert hat. Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versiche- rungsdauer eingetreten ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hiefür leistungs- pflichtig, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert. Nach Artikel 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendi- gerweise auch im Zeitpunkt des Eintrittes oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal infolge einer während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die alte Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft bei dieser Vorsorgeeinrichtung keinen Erlöschungsgrund.

143 Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und

Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds); Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts (Hinweis zum EVGE vom 13.9.1991 in BGE 117 V 214, Pr 1992 Nr. 69) (Art. 73 BVG; Art. 89bis ZGB) Im vorliegenden Fall hatte das EVG zu prüfen, ob es zur Beurteilung einer Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zuständig war. Die im ausserobligatorischen Bereich

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der beruflichen Vorsorge tätige Stiftung bestritt ihre Passivlegitimation, indem sie darauf bestand, als patronaler Wohlfahrtsfonds ohne Versicherungscharakter qualifiziert zu werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht fand diesen Einwand der Stiftung nicht als stichhaltig. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Einrichtung verschiedene Merkmale eines patronalen Wohlfahrtsfonds aufweise (Alleinfinanzierung durch die Stifterfirma, ausschliessliche Vertretung der Stifterfirma im Stiftungsrat, fehlende Planmässigkeit der Finanzierung, Ergänzung zur voll ausgebauten, registrierten Pensionskasse der Stifterfirma). Diese Merkmale beschlügen jedoch allesamt lediglich die Finanzierungsseite und nicht den Leistungsbereich. Für die Anwendung des Rechtsweges nach Art. 73 BVG sei nämlich entscheidend, dass die Stiftung den Destinatären Rechtsansprüche auf Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewähre und nicht bloss Ermessensleistungen in Aussicht stelle. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Einrichtungen mit und solchen ohne Versicherungscharakter sei gerade der Umstand, dass im ersten Fall Rechtsansprüche geschaffen würden, die bei Einrichtungen ohne Versicherungscharakter fehlten.

144 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an

die Preisentwicklung

Die Bundesversammlung hat am 13. Dezember 1991 eine Änderung der Ren- tenanpassungsregelung bei der AHV und bei der Unfallversicherung beschlossen. Danach kann neu eine Anpassung bereits dann erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 % angestiegen ist. Bisher lag diese Schwelle bei 8 %. Der normale Anpassungsrhythmus, also wenn die Teuerungsraten weniger als 4 % pro Jahr betragen, liegt weiterhin bei zwei Jahren. Ebenso aufgehoben ist die Regelung, wonach auf eine Rentenerhöhung verzichtet werden kann, wenn die Preisentwicklung innerhalb von zwei Jahren weniger als 5 % erreicht. Im Interesse einer Harmonisierung der verschiedenen Zweige der Sozialver- sicherung wurde diese Anpassungsregelung auch für die Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach BVG übernommen. Der Bundesrat hat am 24. Juni 1992 eine entsprechende Änderung der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preis- entwicklung (SR 831.426.3) beschlossen. Danach werden die nachfolgenden Anpassungen dieser Renten jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV vorgenommen. Für die erstmalige Anpassung gilt wie bisher die in Artikel 36 BVG festgelegte Frist von drei Jahren. Auf den 1. Januar 1993 müssen demnach diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1989 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 16,0 %. Die nachfolgenden Anpassungen betreffen die Renten, die auf den 1.1.1992 bereits eine Teuerungszulage erhielten. Sie müssen auf den 1.1.1993 erneut um 3,5 % erhöht werden.

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Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

145 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1993

Der Bundesrat hat den vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG festgesetzten Beitragssatz von 0,04 Prozent der Summe der koordinierten Löhne für das Jahr 1993 genehmigt. Der Beitragssatz bleibt somit seit 1990 unverändert. Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben den entsprechenden Betrag dem Sicherheitsfonds zu entrichten, damit dieser die gesetzlichen Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung bzw. bei deren ungünstiger Altersstruktur erbringen kann.