Lexipedia

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994

SONDERAUSGABE

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1994 das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt und die entsprechenden Verord- nungen genehmigt. Erfahrungsgemäss dauert es eine gewisse Zeit, bis Erlasse in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) veröffentlicht werden. Weil die Vorsorgeeinrichtungen darauf angewiesen sind, den Inhalt der Verordnungen möglichst früh zu kennen, haben wir uns entschlossen, im Rahmen einer Sondernummer die beiden Verordnungen in nicht offizieller Fassung zusammen mit den entsprechenden Erläuterungen zu veröffentlichen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nur der Text, der in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht wird, rechtsgültig ist.

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

94.643 Internet: http://www.bsv.admin.ch

2

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

vom 3. Oktober 1994

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19311 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und Artikel 99 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag2(VVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Art. 1 Informationspflichten 1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. 2 Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. 3 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss Versicherte, die heiraten, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Art. 2 Feststellungs- und Mitteilungspflicht 1 Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das

50. Altersjahr erreicht haben oder eine Ehe schliessen, die Austrittsleistung zu

diesem Zeitpunkt festzuhalten. 2 Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten: a. die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach dem 1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder

3

b. die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor der ersten Mitteilung nach Artikel 24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. 3 Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.

Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten

Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.

Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung

Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Art. 5 Berechnung der Austrittsleistung

Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.

Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages 1 Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht. 2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem BVG- Mindestzinssatz. 3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel

17 Absatz 2 Buchstaben a - c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der

Mindestleistung nicht berücksichtigt werden. 4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel

17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens

fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen. 5 Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 vier Prozent und erhöht sich jährlich um vier Prozent.

4

Art. 7 Verzugszinssatz

Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent.

Art. 8 Technischer Zinssatz

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3,5 - 4,5 Prozent.

Art. 9 Teilliquidation

Für die Berechnung der freien Mittel nach Artikel 23 Absatz 2 FZG muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Art. 10 Formen 1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. 2 Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei: a. einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsein- richtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder b. einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). 3 Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.

Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte

Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)4 gelten sinngemäss für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.

3 SR 831.40 4 SR 220

5

Art. 12 Übertragung 1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. 2 Treten die Versicherten innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in eine neue ein, so haben sie dies ihrer Freizügigkeits- einrichtung mitzuteilen. 3 Die Freizügigkeitseinrichtung hat das Vorsorgekapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, soweit es für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt wird. 4 Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Art. 13 Umfang und Art der Leistungen 1 Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement. 2 Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG) und der Vorbezug (Art. 30c BVG und Art. 331e OR). 3 Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen. Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet. 4 Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht: a. bei der Freizügigkeitspolice dem Deckungskapital; b. beim Freizügigkeitskonto der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins; Aufwendungen für die Deckung der Risiken können abgezogen werden, ebenso Verwaltungskosten, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 14 Barauszahlung

Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.

Art. 15 Begünstigte Personen 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten; b. im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach BVG, sowie der Witwer,

2. natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse

6

unterstützt worden sind,

3. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausbezahlt werden. 2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung vorzeitig ausbezahlt.

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Artikel 22 FZG sowie die Artikel 30b BVG und 331d OR.

Art. 18 Finanzierung 1 Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert. 2 Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.

Art. 19 Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen 1 Die Gelder der Freizügigkeitsstiftungen sind nach Artikel 71 Absatz 1 BVG und den Artikeln 49 - 60 der Verordnung vom 18. April 19845 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BW 2) und nur bei oder durch Vermittlung einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)6 unterstellten Bank anzulegen. 2 Gelder, die eine Stiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes.

5 SR 831.441.1 6 SR 952.0

7

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen eine Analyse über die Wirkungen der Freizügigkeit bei den Versicherten, den Vorsorgeeinrichtungen und den Freizügigkeitseinrichtungen durch.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. November 19867 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, 'Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3 Bst. a 3 Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung wahrend des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: a. den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalls oder des Freizügigkeitsfalles nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19939 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeits- gesetz, FZG). 2 Die Verordnung vom 13. November 198510 über die steuerliche Abzugs- berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst d 2 Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: d. wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 199311über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) zur Barauszahlung verpflichtet ist.

7 SR 831.425 8 SR 831.441.1 9 SR….. ; AS….. 10 SR 831.461.3 11 SR….. ; AS…..

8

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Kantonalbanken, welche Freizügigkeitskonten ausserhalb einer Stiftung führen, müssen diese Konten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in eine Stiftung eingebracht haben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

3. Oktober 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler Couchepin

9

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Erläuterungen

I Allgemeines

Die Verordnung enthält in einem ersten Abschnitt Bestimmungen, die den Freizügigkeitsfall näher regeln. Der Freizügigkeitsfall tritt ein, wenn die Versicherten die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist und demzufolge Anspruch auf eine Austrittsleistung haben (Art. 2 Abs. 1 FZG). Es handelt sich hierbei um reine Vollzugsvorschriften des Freizügigkeitsgesetzes im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 erster Halbsatz FZG. In einem zweiten Abschnitt wird die Erhaltung des Vorsorgeschutzes geregelt, wenn die Versicherten aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten und nicht unmittelbar in eine neue eintreten. Über die Formen der Vorsorgeschutzerhaltung enthält das Gesetz keine Bestimmungen sondern delegiert statt dessen die materielle Regelungskompetenz dieses wichtigen Gebietes der beruflichen Vorsorge weitgehend dem Bundesrat (Art. 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz FZG). Weil die Freizügigkeit mit dem Freizügigkeitsgesetz grundlegend neu geregelt wird, wäre eine Anpassung der geltenden Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit SR 831.425 (im Folgenden bisherige Freizügigkeitsverordnung genannt) allein des Umfanges wegen unzweckmässig. Sie wird daher durch die vorliegende Verordnung abgelöst. Dabei wird darauf geachtet, dass die Kontinuität in der Praxis so weit wie möglich gewährleistet bleibt.

II Zu den Bestimmungen der Verordnung im Einzelnen

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Die Bestimmungen über den Freizügigkeitsfall sind gegenüber der bisherigen Freizügigkeitsverordnung mit Ausnahme von Artikel 13 neu.

Artikel 1

Diese Bestimmung bezweckt, die Vorsorgeeinrichtung mit den notwendigen Informationen zu versorgen, damit der Freizügigkeitsfall reibungslos abgewickelt werden kann. Sie übernimmt dabei weitgehend die analoge Regelung in Artikel 13 Absätze 1 und 4 in der bisherigen Freizügigkeitsverordnung (Absatz 2 hat bereits in Artikel 4 Absatz 1 FZG und Absatz 3 in Artikel 8 Absatz 3 FZG Eingang gefunden).

Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Versicherten zu melden, sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder geändert wird. Sind die Versicherten zu diesem Zeitpunkt infolge Unfall oder Krankheit

10

arbeitsunfähig, so muss dies der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls mitgeteilt werden. Sollte die Arbeitsunfähigkeit nämlich später zur Invalidität oder zum Tod führen, so muss die Vorsorgeeinrichtung Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen auch dann ausrichten, wenn ihr die Versicherten nicht mehr angehören (Art. 18 und 23 BVG).

Nach Absatz 2 müssen die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung die Adresse der neuen Vorsorgeeinrichtung oder, wenn keine solche vorhanden ist, der Freizügigkeitseinrichtung (zum Begriff der Freizügigkeitseinrichtung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 10) mitteilen, damit die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiss, wohin sie die Austrittsleistung überweisen muss. Unterlassen die Versicherten, diese Informationen zu liefern, so treten die Wirkungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes ein. Danach wird die Austrittsleisturig der Auffangeinrichtung in ihrer Funktion als Freizügigkeitseinrichtung übertragen.

Absatz 3 bezieht sich nicht in erster Linie auf den Freizügigkeitsfall. Das Datum der Eheschliessung muss die Vorsorgeeinrichtung aber wissen, damit sie die Austrittsleistung in diesem Zeitpunkt bestimmen und festhalten kann (vgl. Art. 2).

Artikel 2

Diese Bestimmung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, gewisse notwendige Eckdaten festzuhalten und diese beim Austritt der versicherten Person der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung weiterzugeben.

Darunter fallen nach Absatz 1 zum einen die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung für die Berechnung der Austrittsleistung bei einer Ehescheidung (Art. 22 FZG) und zum zweiten die Austrittsleistung bei Erreichen des 50. Altersjahrs der Versicherten für den Vorbezug zum Zweck der Wohneigentumsförderung (Art. 30c BVG, Art. 331e OR).

Da eine solche Feststellungspflicht bisher nicht bestand, weil sie nicht von Bedeutung war, stellt sich hingegen nun die Frage, wie für Fälle vorzugehen ist, bei denen diese Eckwerte in der Vergangenheit d.h. vor dem Inkrafttreten der Freizügigkeksverordnung liegen. Es versteht sich, dass diese Daten nachträglich nicht mehr genau oder überhaupt nicht mehr eruierbar sein werden. Aus diesem Grund wird man nach Absatz 2 auf Austrittsleistungen abstellen müssen, die nach dem 1. Januar 1995 berechnet werden und aufgrund denen die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jene beim Erreichen des 50. Altersjahrs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen annäherungsweise ermittelt werden kann. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch für Freizügigkeitseinrichtungen.

Artikel 3

Unter dem Aspekt des Persönlichkeits- und des Datenschutzes steht die Bestimmung, dass medizinische Daten nur vom ärztlichen Personal der einen zum ärztlichem Personal einer anderen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden darf.

11

Unter „vertrauensärztlicher Dienst“ kann übrigens durchaus auch ein „Ein-Personen- Dienst“ verstanden werden.

Artikel 4

Muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung, nachdem sie die Austrittsleistung bereits der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen ausrichten, so sind ihr diese Austrittsleistung nach Artikel 3 Absatz 2 FZG soweit zurückzuerstatten, als sie diese benötigt. Dieser Betrag entspricht dem aufgrund der technischen Grundlagen der leistungspflichtigen Einrichtung berechneten Barwert der geschuldeten Leistung. Aus Gründen der möglichst einfachen Abwicklung sollen Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung unberücksichtigt bleiben.

Artikel 5

Im Sinne der Erhöhung der Transparenz unter den äusserst vielfältigen verschiedenen Typen von Vorsorgeeinrichtung hat die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement klarzustellen, nach welcher Methode sie die Freizügigkeitsleistung berechnet.

Artikel 6 Absatz 1 ermöglicht die Beiträge ausser acht zu lassen, die während einer bestimmten Zeit ausschliesslich für die Finanzierung von Risikoleistungen erbracht wurden. Der in Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG erwähnte Zins muss nach Absatz 2 dem BVG-Mindestzinssatz entsprechen. Dieser beträgt zur Zeit 4 % (Art. 12 BVV 2). Die nach Artikel 17 Absatz 2 FZG abziehbaren Aufwendungen für die Deckung von Leistungen können sowohl durch periodische Beiträge als auch durch eingebrachte Eintrittsleistungen finanziert werden. Werden sie durch eingebrachte Eintritts- leistungen finanziert, so bestimmt Absatz 3, dass sie in diesem Fall bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht abgezogen werden müssen. Die Berücksichtigung für Beiträge an Überbrückungsrenten bis zur AHV-Rente ist nach Absatz 4 an eine Frist gebunden, damit nicht ohne sachliche Gründe im Sinne der beruflichen Vorsorge Überbrückungsrenten erbracht werden. Solche Beiträge können berücksichtigt werden, wenn die Überbrückungsrente frühestens fünf Jahre vor dem Beginn der ordentlichen AHV-Rente beginnt. In besonderen Fällen, d.h. wenn es sich um Versicherte von Berufen handelt, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine aussergewöhnliche Abnutzung erfahren haben, kann der Beginn dieser Über- brückungsrente mit der entsprechenden Begründung auf zehn Jahre vor dem Beginn des ordentlichen Rentenalters festgelegt werden.

Absatz 5 präzisiert in Anlehnung an die klarere französische Fassung von Artikel 17 Absatz 1 FZG, dass der Zuschlag von 4 Prozent erstmals nach Vollendung des

20. Altersjahres, das heisst somit im 21. Altersjahr gewährt wird.

12

Artikel 7

Der Verzugszins beträgt zur Zeit 5 Prozent, (d.h. 4 % + 1 %). Er wird sich mit einer allfälligen Änderung des BVG-Mindestzinssatzes nach Artikel 12 BVV 2 entsprechend anpassen.

Artikel 8

D er Zinsrahmen für den technischen Zins von 3,5 bis 4,5 % entspricht dem Segment der heute bereits von den meisten Leistungsprimatseinrichtungen angewendeten Zinssätzen. In diesem Zusammenhang ist vor allem bezüglich den Einrichtungen mit höheren technischen Zinssätzen auf die in Artikel 27 des Freizügigkeitsgesetzes vorgesehene Anpassungsfrist hinzuweisen.

Artikel 9

Die erwähnte kaufmännische und technische Bilanz haben die dazugehörigen und notwendigen Erläuterungen aufzuweisen, damit die Aufsichtsbehörde die tat- sächliche finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung klar erkennen und die notwendigen Verfügungen treffen kann.

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Die Regelung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes wird weitgehend von der bisherigen Freizügigkeitsverordnung übernommen und den Erfordernissen des FZG angepasst. Dadurch wird eine Kontinuität gegenüber der bisherigen Praxis gewährleistet.

Artikel 10

In Absatz 1 werden die Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes abschliessend aufgezählt. Es sind dies wie bisher das Freizügigkeitskonto und die Freizügigkeits- police. Diese Formen werden in den nachfolgenden Absätzen definiert. Die Weiterführung der Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1 bisherige Freizügigkeits- verordnung) begründet dagegen nach Artikel 2 FZG keinen Freizügigkeitsfall mehr und zählt demnach auch nicht mehr zu den anerkannten Formen der Vor- sorgeschutzerhaltung im Sinne des FZG (Botschaft FZG BBI 1992 III S. 572). Die Weiterführung der Versicherung bei der Auffangeinrichtung wird bereits in Artikel 47 BVG geregelt.

Die Absätze 2 und 3 definieren die Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten näher und bestimmen, welche Einrichtungen sie führen. Solche Einrichtungen werden gegenüber der bisherigen Regelung nun gesamthaft nach Artikel 4 Absatz 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtungen bezeichnet. Damit wird begrifflich eine deutliche Abgrenzung zu den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 ff. BVG

13

vorgenommen. So darf beispielsweise eine Vorsorgeeinrichtung nicht gleichzeitig auch als Freizügigkeitseinrichtung auftreten. Weiter dürfen Freizügigkeitsein- richtungen keine anderen Gelder entgegennehmen als Austrittsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen.

Bei der Freizügigkeitspolice nach Absatz 2 handelt es sich wie in der bisherigen Freizügigkeitsverordnung (Art. 2 Abs. 2) um eine Versicherung, die eine Grundversicherung für Alter, Tod und Invalidität enthält und die durch eine von den Versicherten frei wählbare Zusatzversicherung für die Risiken Tod und Invalidität ergänzt werden kann. Solche Freizügigkeitspolicen können bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer Gruppe von Versiche- rungseinrichtungen (Pool) abgeschlossen werden. Nicht mehr aufgeführt wurde hingegen die Gemeinschaftsstiftung der Sozialpartner (Art. 2 Abs. 2 Bst. a bisherige Freizügigkeitsverordnung), weil sie sich gegenwärtig in Auflösung befindet.

Das in Absatz 3 definierte Freizügigkeitskonto ist wie in der bisherigen Regelung (Art. 2 Abs. 3 bisherige Freizügigkeitsverordnung) auf das Sparen ausgerichtet und kann wahlweise durch eine Risikoversicherung ergänzt werden. Freizügigkeitskonti können nur durch besondere zu diesem Zweck gegründete Stiftungen angeboten werden wie zum Beispiel Freizügigkeitsstiftungen von Banken. Unzulässig wäre demnach die Führung von Freizügigkeitskonto durch eine Vorsorgeeinrichtung, auch wenn sie in der Form einer Stiftung organisiert ist. Neu gegenüber der bisherigen Freizügigkeitsverordnung ist, dass auch Kantonalbanken nun Stiftungen gründen oder sich einer anderen Stiftung anschliessen müssen, wenn sie Freizügigkeitskonti führen wollen. Dafür wird ihnen eine Karenzfrist von einem Jahr gewährt (Art. 23).

Artikel 11

Die Bestimmungen über den Gesundheitsvorbehalt in Artikel 14 FZG sowie Artikel 331c OR beziehen sich in erster Linie auf einen nahtlosen Wechsel von einer Vorsorgeeinrichtung zu einer anderen. Sie sollen mit der vorliegenden Verordnungsbestimmung auch für Freizügigkeitspolicen sowie Zusatzversicherungen bei Freizügigkeitskonti anwendbar sein.

Artikel 12

Diese Bestimmung verschärft in den Absätzen 1 - 3 die geltende Regelung im Interesse der Versicherten und zur Vermeidung von Steuerumgehungen.

Nach Absatz 1 darf pro Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung nicht an mehr als zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden, wobei die Versicherten zwischen zwei verschiedenen Einrichtungen derselben Form oder zwei verschiedenen Formen wählen können.

Nach Artikel 3 Absatz 1 FZG ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Austritts- leistung an die neue zu übertragen. Die Absätze 2 und 3 übernehmen diese Übertragungspflicht für Fälle, in denen die Versicherten nicht unmittelbar innerhalb eines Jahres in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, sondern erst später und in

14

dieser Zwischenzeit eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto errichtet haben. Die gesetzliche Übertragungspflicht der Austrittsleistung gilt in diesem Fall für die Freizügigkeitseinrichtung. Diese muss demzufolge die Freizügigkeitspolice oder das Freizügigkeitskonto auflösen und das Vorsorgekapital in die neue Vor- sorgeeinrichtung insoweit übertragen, als es dort für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt wird. Zu diesem Zweck müssen die Versicherten der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung melden.

Absatz 4 gibt den Versicherten nach wie vor (vgl. Art. 4 Bst. b bisherige Freizügigkeitsverordnung) jederzeit das Recht, die Freizügigkeitseinrichtung oder die anerkannte Form der Vorsorgeschutzerhaftung zu wechseln, solange das Vor- sorgekapital noch nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht worden ist.

Zu Artikel 13

Ereignet sich ein Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) oder ein Tatbestand, der auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung Anspruch gäbe, so kann das Vorsorgekapital nicht mehr in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. In diesem Fall werden Leistungen ausgerichtet. Diese Regelung entspricht weitgehend jener in Artikel 5 der bisherigen Freizügigkeitsverordnung.

Nach Absatz 1 ergibt sich der Umfang der Vorsorgeleistungen aus der konkreten Form: Bei Freizügigkeitspolicen ist die Leistungshöhe hauptsächlich von der eingebrachten Austrittsleistung (Art. 18 Abs. 1) sowie vom Eintrittsalter abhängig, während beim Freizügigkeitskonto das im Versicherungsfall vorhandene Konto- guthaben massgebend ist. Weiter kommt es auch darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine zusätzliche Risikodeckung besteht.

Ebenso kann die Leistung nach Absatz 2 vertraglich als Rente oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Als neue Leistungsart gilt der durch das Wohneigentumsförderungsgesetz eingeführte Vorbezug (Art. 30c BVG und Art. 331e OR) aufgeführt. Weiter wird präzisiert, dass eine Leistung in den Fällen, in denen eine Barauszahlung der Austrittsleistung nach Artikel 5 FZG erfolgt, auch als Leistung nach dieser Verordnung gilt.

Absatz 3 schreibt wie bisher die Teuerungsanpassung der Risikorenten vor, wie sie Artikel 36 Absatz 1 BVG für jene der gesetzlichen Minimalvorsorge vorsieht.

Absatz 4 legt wie die bisherige Regelung die Leistungshöhe fest. Neu können beim Freizügigkeitskonto auch Verwaltungskosten abgezogen werden, wenn dies vorher im Reglement oder im Vertrag so vereinbart worden ist.

Artikel 14

Für die vorzeitige Barauszahlung des Vorsorgekapitals wird auf die Bestimmung in Artikel 5 FZG verwiesen. Das bedeutet, dass eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals geltend gemacht werden kann, wenn die Tatbestände und Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Allerdings kann diese

15

gesetzliche Regelung angesichts der unterschiedlichen Einrichtungen und Situationen nicht unbesehen übernommen werden, worauf das Wort sinngemäss hinweist. So kann nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b FZG bei einer Freizügigkeitseinrichtung nicht verlangt werden, dass die versicherte Person nicht mehr dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge untersteht. Auch die Voraussetzung, dass der sog. geringe Betrag nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG nicht mehr als einen Jahresbeitrag ausmachen darf, hat in diesem Zusammenhang nicht dieselbe Bedeutung wie bei einer Vorsorgeeinrichtung. Es soll hier jedoch dem Sinn der Bestimmung nach Bezug genommen werden können auf den Jahresbeitrag bei der letzten Vorsorgeeinrichtung vor der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung.

Artikel 15

Die Begünstigtenordnung gilt wie jene nach Art. 6 der bisherigen Freizügigkeitsverordnung nur für die Formen für die Erhaltung des Vorsor- geschutzes, wenn die Freizügigkeitseinrichtung Vorsorgeleistungen nach Artikel 13 ausrichten muss. Gegenüber der bisherigen Regelung erfolgen allerdings einige Neuerungen: So figuriert der Witwer gleichberechtigt mit der Witwe in der ersten Kategorie. Weiter wurde in der Absicht, dem Vorsorgezweck besser Rechnung zu tragen, in der dritten Kategorie eine Einschränkung auf die gesetzlichen Erben gemacht und dabei das Gemeinwesen als gesetzlicher Erbe ausgeschlossen. Wenn nach dieser Regelung demnach keine Begünstigten vorhanden sind, verbleibt das Vorsorgekapital somit in der Freizügigkeitseinrichtung, welche es für Zwecke der beruflichen Vorsorge verwenden muss wie beispielsweise zur Leistungsverbesserung einschliesslich Teuerungsanpassung der Leistungen, Abgeltung der Verwaltungskosten etc. Sinnvoll wäre es, solche freien Vorsorgekapitalien dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung zur Finanzierung ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben zu überweisen, doch fehlt dazu die gesetzliche Grundlage.

Artikel 16

Diese Bestimmung entspricht weitgehend jener in Artikel 7 Absätze 1 und 2 Buchstabe a der bisherigen Freizügigkeitsverordnung.

Altersleistungen werden nach Absatz 1 analog wie in der obligatorischen Minimalvorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG) mit dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rücktrittsalters (Männer 65 Jahre, Frauen 62 Jahre) ausgerichtet. Die Frei- zügigkeitseinrichtungen haben jedoch genau gleich wie die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 13 Abs. 2 BVG) die Möglichkeit, in ihren Reglementen den Bezug der Altersleistungen vor und nach diesem Zeitpunkt vorzusehen. Der Aufschub der Altersleistungen um maximal 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rücktrittsalter hinaus entspricht im übrigen der analogen Möglichkeit in der AHV Art. 39 AHVG).

Absatz 2 regelt die Leistungsausrichtung bei Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters. Wurde eine zusätzliche Risikoversicherung zur Freizügigkeitspolice oder zum Freizügigkeitskonto abgeschlossen, so richten sich die Leistungen nach

16

dieser. Besteht keine solche Risikoversicherung, so können die Altersleistungen erst beim Vorliegen einer vollen Invalidität im Sinne der IV ausgerichtet werden.

Artikel 17

Das allgemeine Abtretungs- und Verpfändungsverbot wird mit dieser Verordnungsbestimmung wie in Artikel 8 der bisherigen Freizügigkeitsverordnung auch für den Bereich der Vorsorgeschutzerhaltung übernommen und gilt in Bezug auf das Vorsorgekapital sowie die Leistungsanwartschaften. Folgende Ausnahmen gelten abschliessend: - Bei Ehescheidung darf das sich in einer anerkannten Vorsorgeform befindliche Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung oder an die Freizügigkeitseinrichtung des anderen Ehegatten nach Massgabe von Artikel 22 FZG abgetreten werden. - Das Vorsorgekapital und die Anwartschaften aus einer anerkannten Form der Vorsorgeschutzerhaltung dürfen zu Zwecken der Wohneigentumsförderung verpfän- det werden (Art. 30b BVG, Art. 331d OR).

Artikel 18

Diese Bestimmung wird unverändert von Artikel 9 der bisherigen Freizügig- keitsverordnung übernommen.

Grundsätzlich werden die Leistungen aus der Freizügigkeitspolice sowie aus dem Freizügigkeitskonto nach Absatz 1 durch die eingebrachte Austrittsleistung als Einmaleinlage finanziert (vgl. Art. 13 Abs. 1).

Nach Absatz 2 kann die eingebrachte Austrittsleistung auch für die Finanzierung der zusätzlichen Risikodeckung herangezogen werden. Es ist aber auch möglich, die Risikoversicherung separat durch zusätzliche Prämien zu finanzieren. Massgebend ist in jedem Fall der Vertrag mit der Freizügigkeitseinrichtung.

Artikel 19

Diese Bestimmung wird unverändert von Artikel 10 der bisherigen Freizügigkeits- verordnung übernommen.

Absatz 1 übernimmt dieselben Anlagevorschriften der BVV 2 auch für die Anlage von Vorsorgekapitalien in Freizügigkeitseinrichtungen.

Legt die Freizügigkeitsstiftung die Gelder nicht selber, sondern im eigenen Namen bei einer Bank an, so bewirkt Absatz 2, dass das konkursrechtliche Sparprivileg für jeden einzelnen Versicherten gilt.

17

Artikel 20

Die Wirkungsanalyse entspringt dem Bemühen zur Gewährleistung eines praxis- nahen und effizienten Gesetzesvollzugs v.a. im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, der Freizügigkeitseinrichtungen und der Versicherten. Die Durchführung dieser Analyse stützt sich insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 Geschäftsverkehrsgesetz und entspricht der Zielsetzung und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Gesetzesevaluation"1. Die Wirkungsanalyse soll in erster Linie die Entschei- dungsgrundlage für die zuständige Behörde, d.h. für das Bundesamt für Sozialversicherung liefern, um rasch die entsprechenden Massnahmen auf Verordnungs- oder Weisungsstufe an die Hand nehmen zu können. Die Kosten des Bundes für diese Analyse dürften gering sein, da sich die entsprechenden Tätigkeiten auf ein notwendiges Minimum beschränken und die an einem effizienten Massnahmenvollzug besonders interessierten Fachkreise der zweiten Säule sich voraussichtlich auch finanziell daran beteiligen werden2.

Artikel 21

Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung wird diejenige vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (SR 831.425) abgelöst und demzufolge aufgehoben (vgl. auch Ziff. 1 hievor).

Artikel 22

Der Erlass der vorliegenden Verordnung macht die Anpassung der nachfolgenden Verordnungsbestimmungen notwendig:

Absatz 1 betrifft die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BW 2) . Nach Artikel 11 Absatz 3 Bst. a BVV 2 in der bisherigen Fassung wird beim Eintritt eines Freizügigkeitsfalls der Zins auf das Altersguthaben, berechnet auf dem Kontostand am Ende des Vorjahrs, über das Fälligkeitsdatum der Freizügigkeitsleistung hinaus verzinst, bis diese tatsächlich erbracht wird. Dieses Problem der verspätet überwiesenen Austrittsleistung wird nun in Artikel 2 Absatz 3 FZG geregelt. Daher muss diese Verordnungsbestimmung dahingehend angepasst werden, dass der anteilsmässige Zins neu nur noch bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben wird. Nach diesem Fälligkeits- zeitpunkt beginnt allenfalls ein Verzugszins zu laufen.

Absatz 2 betrifft die Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3). Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d in der bisherigen Fassung wird die Altersleistung vorzeitig ausgerichtet, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 331 c Absatz 4 Buchstabe b OR zur Barauszahlung verpflichtet ist. Diese Gesetzesbestimmung wird durch Artikel 5 FZG ersetzt.

1 AGEVAL, vgl. Schlussbericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Oktober 1991, Ziff. 6 und 7 2 Entsprechende Abklärungen sind z.Zt. im Gang.

18

Artikel 23

Wir verweisen auf die Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 3. Im Sinne einer Übergangsbestimmung wird eine besondere Regelung für die Kantonalbanken geschaffen. Die Kantonalbanken sind nämlich inskünftig nicht mehr berechtigt, ohne entsprechende Stiftung als Freizügigkeitseinrichtung tätig zu sein. Einzelne Kantonalbanken haben allerdings bereits heute Freizügigkeitsstiftungen errichtet. Um denjenigen Kantonalbanken, die eine solche Stiftung noch nicht errichtet oder sich einer solchen angeschlossen haben, die entsprechende Zeit für die Gründung einer Freizügigkeitsstiftung zu geben, wird ihnen eine Frist von einem Jahr eingeräumt.

Artikel 24

Die Verordnung soll zusammen mit dem entsprechenden Gesetz auf den 1. Januar

1995 in Kraft treten.

3. Oktober 1994

19

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

vom 3. Oktober 1994

Der Schweizerische Bundesrat

gestützt auf die Artikel 30c Absatz 7, 30f und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 331d Absatz 7 des Obligationenrechts (OR)2, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke 1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum; b. Beteiligungen am Wohneigentum; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen. 2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.

Art. 2 Wohneigentum 1 Zulässige Objekte des Wohneigentums sind: a. die Wohnung; b. das Einfamilienhaus. 2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind: a. das Eigentum; b. das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten zu gesamter Hand; d. das selbständige und dauernde Baurecht.

1 SR 831.40 ; AS 1994…. 2 SR 220 ; AS 1994….

20

Art. 3 Beteiligungen

Zulässige Beteiligungen sind: a. der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft: b. der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; c. die Gewährung eines partiarischen Darlehens an einen gemeinnützigen Wohnbauträger.

Art. 4 Eigenbedarf 1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. 2 Wenn die versicherte Person nachweist, dass diese Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.

2.Kapitel: Modalitäten

1. Abschnitt: Vorbezug

Art 5 Mindestbetrag und Begrenzung 1 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. 2 Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohn- baugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. 3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 4 Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

a. den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist. b. die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

Art 6 Auszahlung 1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist

21

längstens auf 12 Monate erstrecken. 2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus. 3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung. 4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Art 7 Rückzahlung 1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 20'000 Franken. 2 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. 3 Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen.

2. Abschnitt: Verpfändung

Art. 8 Begrenzung 1 Der Anspruch auf Verpfändung eines Betrages maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung ist für eine versicherte Person vor dem Alter 50 auf die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung begrenzt. 2 Der Anspruch auf Verpfändung der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person, die das Alter 50 überschritten hat, richtet sich sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 4.

Art 9 Zustimmung des Pfandgläubigers 1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

a. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten (Art. 22 des Freizügigkeits-

22

gesetzes vom 17. Dezember 1993)3. 2 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen. 3 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist.

3. Abschnitt: Nachweis und Information

Art 10 Nachweis

Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 11 Information der versicherten Person

Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf schriftliches Gesuch der versicherten Person über:

a. das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital: b. die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung; c. die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder Tod; d. die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung; e. den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rücker- stattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist.

Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.

3 AS 1994...

23

3. Kapitel: Steuerliche Bestimmungen

Art 13 Meldepflichten 1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von dreissig Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. 2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge. 3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin den Stand des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.

Art. 14 Steuerliche Behandlung 1 Einkäufe von Beitragsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässiger Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. 2 Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbe- züge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind. 3 Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über:

a. die Rückzahlung; b. das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital; c. den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 15 Berechnung des Verkaufserlöses

Für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind.

24

Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen

1 Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der

versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbau- genossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.

3 Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.

Art. 17 Kosten der Zusatzversicherung

Die Kosten der Zusatzversicherung nach Artikel 30c Absatz 4 BVG und Artikel 331e Absatz 4 OR trägt die versicherte Person.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen der beruflichen Vorsorge eine Analyse über die Wirkungen der Wohneigentumsförderung bei den Vorsorgeeinrichtungen und bei den Versicherten durch.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Mai 19864 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge wird aufgehoben.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. November 19855 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Absätze 3, 4 und 5 3 Die Altersleistung kann ferner ausgerichtet werden für a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;

4 AS 1986 864 5 SR 831.461.3

25

b. Beteiligungen am Wohneigentum; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen. 4 Der Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 5 Die Begriffe Wohneigentum und Eigenbedarf richten sich nach den Artikeln 2 und der Verordnung vom 6 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 4 Absätze 1 und 2 1 Für die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen gilt Artikel 39 BVG sinngemäss. 2 Für die Verpfändung des Vorsorgekapitals oder des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen für das Wohneigentum der versicherten Person gelten die Artikel 30b BVG oder Artikel 331d des Obligationenrechts7 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 8 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruf- lichen Vorsorge sinngemäss.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

3. Oktober 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

6 AS 1994….. 7 SR 220 8 AS 1994…

26

Erläuterungen zur Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Titel und lngress

Der Titel der Verordnung bringt zum Ausdruck, dass dieser Erlass die gesamte berufliche Vorsorge, und nicht bloss die obligatorische Altersvorsorge erfasst, wie dies für die Verordnung vom 7. Mai 19869 über die Wohneigentumsförderung (nachfolgend mit WEFV 86 abgekürzt) der Fall ist. Gegenstand der Wohneigentumsförderung sind inskünftig also sowohl die Alters-, wie die Hinterlassenen- und die Invalidenleistungen einer Vorsorge- oder einer Freizügigkeitseinrichtung. Der Terminus „mit Mitteln" stellt zudem klar, dass die versicherte Person nicht nur das vorhandene Vorsorgekapital direkt, sondern auch mittelbar im Rahmen der Verpfändung der potentiellen Freizügigkeitsleistung oder der künftigen Vorsorgeleistungen für die Wohneigentumsförderung einsetzen kann.

Der Ingress bezieht sich hinsichtlich der im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen bzw. des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 198210 über die berufliche Vorsorge (BVG) und im Hinblick auf die übrigen Vorsorgeeinrichtungen bzw. auf den ausschliesslich ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge auf das Obligationenrecht (OR)11.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die Wohneigentumsförderung als Vorbezug oder als Verpfändung oder für beide zusammen geltend gemacht wird. Sie sind, wie die übrigen Bestimmungen, sowohl für den obligatorischen Teil gemäss BVG, als auch für den vor-, den über- und den neben-, kurz: den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge massgeblich, unabhängig von der Rechts- und der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung. Nebst den eigentlichen Vorsorgeeinrichtungen im engeren Sinn, den Pensionskassen, sind insbesondere auch die verschiedenen Freizügigkeitseinrichtungen (Versiche- rungsgesellschaften, Freizügigkeitsstiftungen) der Regelung über die Wohnei- gentumsförderung unterstellt.

Artikel 1 geht davon aus, dass das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 17. Dezember 1993 die konkreten Zwecke für die Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge selber nicht umschreibt, sondern dies der Verordnung überlässt.

Absatz 1 konkretisiert abschliessend die drei Zwecke für den Einsatz der Gelder der beruflichen Vorsorge in das Wohneigentum der Versicherten. Generell ist dabei erkennbar, dass diese Kapitalien nicht für die Finanzierung des ordentlichen Unterhalts des Wohneigentums (z.B. normale Reparaturen) oder für die Bezahlung

9 SR 831.426.4 10 SR 231.40 11 SR 220

27

von Hypothekarschuldzinsen und dergleichen12 verwendet werden dürfen. - Unter Buchstabe a fällt nebst dem Erwerb auch die Erstellung von Wohneigentum, namentlich dessen Umbau, z.B. die Zweckänderung eines bisher gewerblich genutzten Raumes in eine Wohnung der versicherten Person. Ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von Baukrediten ist jedoch ausgeschlossen, da eine entsprechende Pflicht für viele Vorsorgeeinrichtungen eine zu starke administrative Beanspruchung zur Folge hätte. Zudem können diese Kredite ohne weiteres von Banken eingeräumt und anschliessend mit Geldern der beruflichen Vorsorge amortisiert werden13. - Der Begriff Beteiligung gemäss Buchstabe b erklärt jene Investitionen in den sozialen Wohnungsbau für zulässig, welche der versicherten Person als Voraussetzung eine finanzielle und rechtliche Besserstellung im Vergleich zur üblichen Stellung eines Mieters/einer Mieterin verschafft. Als Beispiel kann die Beteiligung bei einem gemeinnützigen Wohnbauträger in Form eines Darlehens angeführt werden, obwohl dieses rechtlich keine Beteiligung, sondern eine Forderung darstellt. Diese Beteiligung im Rahmen der Wohneigentumsförderung der beruflichen Vorsorge darf aber nicht zur blossen Kapitalanlage der Versicherten denaturiert werden14. - In Buchstabe c wird als Verwendungszweck die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens erwähnt. Darunter fällt die schriftlich vereinbarte, wie auch die spontane, sowohl die gänzliche, wie auch die bloss teilweise Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf dem Wohneigentum der versicherten Person. Bei Annuitäten15 ist darauf zu achten, dass nur der Amortisationsteil, nicht aber der Hypothekarzinsteil Gegenstand eines Vorbezugs sein darf. Bei der Verpfändung kann hingegen der dem Kapital zugeschlagene Zins einbezogen werden.

Absatz 2 legt klar, dass die versicherte Person die Gelder der beruflichen Vorsorge nicht gleichzeitig in die eigentliche Wohnung und zusätzlich in eine Ferienwohnung oder in eine andere Zweitwohnung investieren darf, auch dann nicht, wenn sie geltend macht, diese Wohnung einmal als eigentliche Wohnung zu benutzen und die bisherige Wohnung aufzugeben. Die Finanzierung einer Ferienwohnung ist ausgeschlossen. Zieht die versicherte Person in die Ferienwohnung um und begründet dort den neuen Wohnsitz, kann sie allerdings das in das Wohneigentum investierte Vorsorgekapital ohne weiteres auf die bisherige Ferienwohnung und nun eigentliche Wohnung übertragen lassen. Die Formulierung von Absatz 2 lässt in einem engen Rahmen jedoch eine gewisse flexible Betrachtungsweise zu. Ist zum Beispiel klar absehbar, dass die versicherte Person umziehen will in eine zur Zeit der Geltendmachung der Wohneigen- tumsförderung noch nicht benutzte Wohnung, so kann die Vorsorgeeinrichtung die verlangten Massnahmen gewähren, wenn die versicherte Person mit ent- sprechenden Belegen glaubwürdig nachweist und nach den vorliegenden Umständen offensichtlich wird, dass sie mit ihrem Vorsorgekapital ein Wohneigentum beispielsweise in ihrem Heimat- bzw. Wegzugsstaat finanzieren will, das sie in wenigen Monaten im Sinne einer festen Wohnsitznahme selber benutzen wird.

12 wie Verzugszinsen und Kommissionen 13 vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst.c WEFV. 14 vgl. jedoch bezüglich einer Ausnahme die Erläuterungen zu Artikel 4 unten. 15 Annuitäten bestehen aus einem Teil Amortisation und einem Teil Zinszahlung.

28

Artikel 2 lehnt sich inhaltlich Artikel 3 der WEFV 86 an. Er präzisiert den Begriff Wohneigentum in zweierlei Hinsicht:

Absatz 1 definiert das Wohneigentum rein auf den Sachgegenstand bezogen. Der Erwerb von Bauland allein ohne konkretes Projekt für die Erstellung von Wohnraum ist aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht möglich.

Absatz 2 umschreibt die zulässigen Rechtsformen. Nebst dem Alleineigentum wird das Miteigentum und ausdrücklich dessen besonders ausgestaltete Form, das Stockwerkeigentum, zugelassen. Ebenfalls zugelassen wird unter Buchstabe c das Gesamteigentum unter Ehegatten. Dies stellt zwar eine Abkehr vom individualistisch geprägten Charakter der Wohneigentumsförderungsmassnahmen16 dar. Es rechtfertigt sich aber, diese Rechtsform aufzunehmen, um nicht Eheleute, welche bereits unter diesem Güterstand leben, primär auszuschliessen und um Ehegatten, welche Wohneigentum erwerben werden, auch die Wahl dieser Rechtsform zu ermöglichen. Das Element der Partnerschaft in der Ehe kommt in der Voraussetzung der Zustimmung zur Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das Wohneigentum voll zum Tragen (vgl. Art. 30c Abs. 5 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung muss auf diese Voraussetzung besonders achten.

Steht das Wohneigentum im Alleineigentum des anderen Ehegatten, kann die versicherte Person, ohne selbst Eigentümerin zu sein, auch bei separatem Wohnsitz keinen Vorbezug für das Wohneigentum des Ehegatten geltend machen. Anders verhält es sich allerdings, wenn beide Ehepartner als Erwerbstätige je in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind und jeder das Vorsorgevermögen für seinen Miteigentumsanteil oder für sein vom anderen Ehepartner mitbenutztes Wohneigentum einsetzen will. Gemäss Buchstabe d wird auch das selbständige und dauernde Baurecht für die Wohneigentumsförderung zugelassen. Nicht mehr zulässig ist jedoch die Nutz- niessung17.

Artikel 3 führt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genauer aus. Er hält fest, dass neben den üblichen und bekannten Beteiligungen der versicherten Person an einer Wohnbaugenossenschaft auch andere Formen der Partizipation der Versicherten an ihrer Wohnung im Rahmen von gemeinnützigen Wohnbauträgem zugelassen sind18. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass mit diesen Beteiligungen die Stellung der versicherten Person bezüglich ihrer Wohnung sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich tatsächlich verbessert wird, z.B. durch einen erhöhten Kündigungsschutz und/oder durch einen günstigeren Zins. Die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Anteilscheinen ist übrigens nicht nur für Mietverhältnisse der Versicherten, sondern auch bezüglich Wohnbaugenossenschaften vorgesehen, deren Mitglieder (Versicher-

16 Die Wohneigentumsförderungsmassnahmen bauen grundsätzlich auf dem auf die einzelne erwerbstätige Person – in der dritten Säule auf auf die selbständigerwerbenden Personen – zugeschnittenen Vorsorgeverhältnis auf. 17 vgl. Art. 3 Abs. 1 WEFV 86 18 vgl. P. Richli, Die Beteiligung der Mieter an ihrer Wohnung, Diss. Bern 1974, S. 107-110.

29

te) die Wohnung zu Eigentum (z.B. qua Baurecht) besitzen. Auch hier kann der Vorbezug für den Erwerb von Anteilscheinen eine finanzielle und rechtliche Besserstellung der Versicherten bewirken.

Artikel 4 definiert in Absatz 1 den bisher in Artikel 4 WEFV 86 umschriebenen Eigenbedarf. Dieser Eigenbedarf in Form der Selbstnutzung muss grundsätzlich während des Einsatzes von Geldern der beruflichen Vorsorge bzw. bis zum Eintritt des Vorsorgefalles vorliegen. Wird die Selbstnutzung während der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und ihrer Angehörigen aber nicht mehr ausgeübt, so fällt diese zentrale Voraussetzung der Wohneigentumsförderung weg und es treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein, wie die Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs an die Vorsorgeeinrichtung, die Löschung der Verfügungsbeschränkung (Anmerkung im Grundbuch) und der Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern.

Der Begriff des Eigenbedarfes wird aufgrund des Anspruchs an die Mobilität der Arbeitnehmer nun dahingehend erweitert, dass die Selbstnutzung des Wohneigen- tums durch die versicherte Person sowohl an ihrem Wohnsitz19 wie auch an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt20 erfolgen kann. Nebst der versicherten Person können selbstverständlich auch ihre Angehörigen diese Wohnung benutzen.

Absatz 2 lässt als Ausnahme die Vermietung des betreffenden Wohneigentums aus Gründen, welche in der Person des oder der Versicherte/n liegen, zu. Mit dem Begriff Vermietung ist eindeutig das Abschliessen eines (befristeten) Mietvertrages über das Objekt des Wohneigentums gemeint. Als Dauer für die Befristung kann von einer Frist von 2 Jahren ausgegangen werden.

Bei allen Formen der Beteiligung am Wohneigentum ist die Vermietung unzulässig, wenn dies faktisch auf das Abschliessen eines Untermietvertrages hinausläuft. Mit dem Abschliessen eines Untermietvertrages entfernt sich die vorliegende Eigen- tumsförderung zu stark vom eigentlichen Zweck der Massnahme (Stärkung des Eigentums als Vorsorgemittel).

Fälle für eine zulässige Vermietung des Wohneigentums sind zum Beispiel der berufs- oder gesundheitsbedingte vorübergehende Wegzug der versicherten Person mit seiner Familie. Aber auch Personen, welche von Gesetzes wegen einer Wohnsitzpflicht im In- oder Ausland unterstellt sind, können aus Gründen der Gleichbehandlung von den Wohneigentumsförderungsmassnahmen profitieren. Dies gilt insbesondere für Angehörige des diplomatischen oder des konsularischen Korps, die einer gesetzlichen Pflicht zur Wohnsitznahme im Ausland unterstehen und deshalb während dieser Zeit ihr Wohneigentum in der Schweiz nicht benutzen können. Der eigentliche Zweck der Wohneigentumsförderungsmassnahmen, die Selbstnutzung, ist aber auch bei diesen Versicherten zu beachten, indem sie sowohl bei ihren sporadischen Aufenthalten als auch nach ihrer endgültigen Rückkehr in die Schweiz dieses Wohneigentum tatsächlich selber benutzen.

19 Der Begriff Wohnsitz definiert sich grundsätzlich nach Artikel 23 ZGB bzw. nach der entsprechenden Norm in Artikel 20 IPRG, staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG). 20 vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. B IPRG

30

Es steht bei der Aufgabe der Selbstnutzung durch Vermietung des Wohneigentums die Frage im Raum, ob die Kontrolle des Eigenbedarfs in der Praxis durchsetzbar ist und wer diesen Vorgang kontrolliert. Im allgemeinen kann eine Vorsorgeeinrichtung schon aus praktischen Gründen keinen eigenen Dienst für die Überwachung der Selbstnutzung des Wohneigentums durch ihre Versicherten unterhalten. Wenn die Vorsorgeeinrichtung allerdings vom angeschlossenen Arbeitgeber, ihrer Kontrollstelle oder vom Stiftungsrat Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen der Wohneigen- tumsförderung bei einer versicherten Person infolge Aufgabe oder nie bestehender Selbstnutzung nicht (mehr) gegeben sind, so hat sie die Aufgabe, die versicherte Person aufzufordern, die Notwendigkeit der Aufgabe der Eigennutzung zu begründen und zu belegen.

Der Bundesrat geht im übrigen davon aus, dass die versicherte Person im Fall der endgültigen Aufgabe der Selbstnutzung des Wohneigentums unaufgefordert die entsprechenden Vorkehren trifft, d.h. die seinerzeit bezogenen Kapitalien an eine Vorsorgeeinrichtung zurückzahlt und die dafür bezahlten Steuern von der zuständigen Behörde zurückfordert. Eine zwangsweise Rückzahlung der vorbe- zogenen Gelder erscheint wenig praktikabel, v.a. dann nicht, wenn sie zur Unzeit erfolgen müsste, d.h. wenn die versicherte Person über keine entsprechende Liquidität verfügt und für die Rückzahlung gar ein Darlehen aufnehmen müsste. Immerhin kann die Investition des Vorsorgekapitals im Wohneigentum der ver- sicherten Person als Anlage betrachtet und in diesem Sinne und Umfang aus- nahmsweise toleriert werden.

Artikel 5 umschreibt den Mindestbetrag und die Begrenzung des Vorbezugs. Absatz 1 hält fest, dass mit einem Gesuch um Vorbezug die versicherte Person von ihrer Vorsorgeeinrichtung mindestens Fr. 20'000 beziehen muss. Damit wird einerseits die Vorsorgeeinrichtung vor zu grossem administrativem Aufwand, d.h. von einer Flut von Bagatellfällen verschont und anderseits werden die Versicherten darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht zweckmässig ist, jede Kleinigkeit (z.B. eine Tür) über den Bezug seines Vorsorgekapitals zu finanzieren und die entsprechende Kürzung ihrer Leistungsansprüche in Kauf zu nehmen. Die Mindestlimite von Fr. 20'000.-- ist sachlich durchaus vertretbar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung eine angemessene Entschädigung des Verwaltungsaufwandes für den Fall verlangen darf, welcher das übliche Mass der Abklärungen und der Kosten für die Sicherstellung beispielsweise überschreitet. Diese Entschädigung ist als Element des Vorsorgevertrages im betreffenden Reglement klar festzuhalten.

Absatz 2 macht vom Erfordernis des Mindestbetrages für die Finanzierung von Genossenschaftsanteilscheinen und dergleichen Beteiligungen eine Ausnahme, da diese Beteiligungen mit wesentlich weniger als mit 20'000 Franken erworben werden und trotzdem eine rechtliche und wirtschaftliche Besserstellung der Versicherten im Wohnbereich bewirken können. Ferner fallen auch die Ansprüche der Versicherten aufgrund von gebundenen Policen und Sperrkonti gegenüber Freizügigkeitseinrich- tungen (Versicherungsgesellschaften und Freizügigkeitsstiftungen) nicht unter diese Restriktion, da das Argument des administrativen Schutzbedarfes für diese

31

Einrichtung nicht gleichermassen zutrifft wie für die eigentlichen Pensionskassen.

Absatz 3 bestimmt, dass der Vorbezug nicht jederzeit, d.h. fortlaufend, sondern nur nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Inanspruchnahme geltend gemacht werden kann. Die Festlegung dieses Intervalls ist ein Kompromiss zwischen der zumutbaren Administrierbarkeit für die Vorsorgeeinrichtung und dem Interesse der Versicherten, nicht zu lange von der Verwendung ihrer Vorsorgekapitalien für das Wohneigentum abgehalten zu werden. Hat die versicherte Person verschiedene Vorsorgeeinrichtungen, so gilt diese Bestimmung für jede einzelne dieser Einrichtungen. Diese Regelung gift gegenüber allen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, gegenüber denen die Versicherten einen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungsanspruch haben, also für Pensionskassen und für Freizügigkeitseinrichtungen jeglicher Art, mit Ausnahme der rein patronalen Wohlfahrtseinrichtungen.

Absatz 4 regelt den Sonderfall nach Artikel 30c Absatz 2 BVG und 331e Absatz 2 OR, wonach die versicherte Person zwischen der halben Freizügigkeitsleistung und der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des bereits überschrittenen Alter 50 wählen kann. Um dem Sinn der hievor erwähnten Gesetzesbestimmung (Einsatz maximal der Hälfte des Endalterguthabens für Wohneigentum) Geltung zu verschaffen, wird der versicherten Person die Wahlmöglichkeit klarerweise belassen, die Begriffe „Alter 50“ und „Hälfte der Freizügigkeitsleistung" jedoch in Bezug zu allfällig vorgenommen Vorbezügen dieser versicherten Person gesetzt.

Die folgenden vier Beispiele sollen das Verfahren veranschaulichen:

Beispiel 1

FZ-Leistung vor Bezug Vorbezug insgesamt „im Alter 50“ „Hälfte“ Für WEF (-Vorbezug: Art. 5 Abs. 4 (Art. 5 Abs. 4 maximal zur Rückzahlung) Bst.a) Bst.b) Verfügung

1. Bezug im Alter 45 121'000 - - 121'000 121'000

2. Alter 50 44’000 44’000 - 44’000 -

3. Bezug im Alter 65 546’000 44’000 546’000

-121’000 425’000 50 % 212’500 212’500 200’000

4. Verbleibendes

Kapital für Renten 346’000

Beispiel 1 geht davon aus, dass die versicherte Person 3 Jahre vor dem Endalter den Vorbezug geltend gemacht hat und den maximalen Betrag im Alter 65 bezieht21.

21 Dies ist möglich : Vgl. Botschaft WEF vom 19. August 1992, Ziff. 223 zu Artikel 30c Absatz 1, S. 28.

32

Beispiel 2

FZ-Leistung vor Bezug Vorbezug insgesamt „im Alter 50“ „Hälfte“ Für WEF (-Vorbezug: Art. 5 Abs. 4 (Art. 5 Abs. 4 maximal zur Rückzahlung) Bst.a) Bst.b) Verfügung

1. Bezug im Alter 45 121'000 - - 121'000 121'000

2. Bezug im Alter 50 44’000 - - 44’000 44’000

3. Alter 50 0 0 - 0 -

4. Alter 55 65’000 0 65’000

-165’000 -100’000 50 %: -50’000 0 -

5. Bezug im Alter 62 261’000 0 261’000

-165’000 96’000 50 %: 48’000 48’000 40’000

6. Alter 65 360’000 0 360’000

-40’000 -205’000 155’000 50%: - -40’000 77’500 77’500

7. Verbleibendes

Kapital für Renten 360’000

Beispiel 2 zeigt exemplarisch die Berechnung für die Wahlmöglichkeit "Hälfte der Freizügigkeitsleistung" auf.

33

Beispiel 3

FZ-Leistung vor Bezug Vorbezug insgesamt „im Alter 50“ „Hälfte“ Für WEF (-Vorbezug: Art. 5 Abs. 4 (Art. 5 Abs. 4 maximal zur Rückzahlung) Bst.a) Bst.b) Verfügung

1. Bezug im Alter 45 121'000 - - 121'000 80'000

2. Alter 50 104’000 104’000 - 104’000 -

3. Bezug im Alter 55 216’000 104’000 216’000

-80’000 136’000 50%: 68’000 104’000 -100’000

4. Bezug im Alter 65 945’000 104’000 945’000

100’000 -0 945’000 50 % 204’000 472’500 472’500 100’000

5. Verbleibendes

Kapital für Renten 845’000

In diesem Beispiel wird der Vorbezug zurückgezahlt. Damit ist aber der durch den damaligen Vorbezug reduzierte Versicherungsschutz nicht wieder vollständig hergestellt. Ein Teil dieses reduzierten Versicherungsschutz wird zusätzlich durch Fr. 20'000.- eingekauft (gemäss den dannzumal geltenden reglementarischen Grundlagen).

Demzufolge berechnet sich die in einem späteren Zeitpunkt einsetzbare Freizügigkeitsleistung bezüglich der Wahlmöglichkeit neu.

34

Beispiel 4

FZ-Leistung vor Bezug Vorbezug insgesamt „im Alter 50“ „Hälfte“ Für WEF (-Vorbezug: Art. 5 Abs. 4 (Art. 5 Abs. 4 maximal zur Rückzahlung) Bst.a) Bst.b) Verfügung

1. Bezug im Alter 45 0 - - 0 -

2. Bezug im Alter 50 44’000 44’000 - 44’000 -

3. Bezug im Alter 55 129’000 44’000 129’000 0 -

-0 129’000 50%: 64’500 64’500 64’500

4. Bezug im Alter 60 186’500 44’000 186’500 0 -

-64’500 -64’500 122’000 50%: -20’500 61’000 61’000 61’000

6. Alter 65 320’000 44’000 320’500

-125’000 -125’000 195’000 50%: -81’500 97’500 97’500 -

7. Verbleibendes

Kapital für Renten 320’500

Beispiel 4 weist auf einen durchaus nicht unüblichen Fall22 hin, wonach die versicherte Person erst kurz vor, mit oder gar nach dem 50. Altersjahr in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung eintritt. Dann ist ihre Freizügigkeitsleistung im Alter 50 noch klein bzw. nicht vorhanden.

22 Beispielsweise der Eintritt ausländischer Fachleute (wie Professoren) in das schweizerische Vorsorgesystem im vorgerückten Alter ohne Einkauf von Versicherungsjahren.

35

Artikel 6 regelt die Auszahlung des geltend gemachten Vorsorgekapitals.

Absatz 1 geht davon aus, dass alle Eingaben zur Geltendmachung des Vorbezugs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a bis c WEFV innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten und auszuzahlen sind. Der Vorsorgeeinrichtung steht diese Frist von 6 Monaten im Sinne eines Zahlungsaufschubes zu, innerhalb derer sie den geltend gemachten und zulässigen Vorsorgebetrag an die von der versicherten Person bezeichnete und im Rahmen von Artikel 1 Absatz 1 zulässige Stelle auszahlen muss.

Im ersten Jahr nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung kann jedoch die Vorsorgeeinrichtung unter der entsprechenden Information der Versicherten die Auszahlungsfrist der zu Beginn des Jahres 1995 geltend gemachten Vorbezüge bis zum 31.12. 1995 verlängern. Dies ist der Sinn des zweiten Satzes dieses Absatzes.

Aber grundsätzlich muss die Vorsorgeeinrichtung die umgehende Auszahlung des entsprechenden Betrages vornehmen, sofern sie von der Liquidität her dazu in der Lage ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Gesuche um Vorbezüge im Rahmen der üblichen Verwaltungstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung erledigt werden. Absatz 4 dieses Artikels regelt dann quasi einen Notfall.23

Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung läuft die bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung begonnene Frist grundsätzlich ohne Unterbrechung weiter, weil die neue Vorsorgeeinrichtung keine besonderen Aufwendungen für die entspre- chende Liquidität treffen muss, da sie ja von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die entsprechende Freizügigkeitsleistung in liquider Form erhält.

Gemäss Absatz 2 hat die Auszahlung direkt an den Gläubiger der versicherten Person, d.h. an den Verkäufer des Wohneigentums oder an den Darleiher zu erfolgen. Im Falle der Finanzierung von Anteilscheinen und dergleichen ist der entsprechende Betrag an die betreffende Wohnbaugenossenschaft bzw. an den Wohnbauträger zu überweisen unter Beachtung der Hinterlegungspflicht gemäss Artikel 16 Absatz 3 WEFV. Nicht überwiesen werden darf dieser Betrag jedoch an die versicherte Person selber. Diese muss vielmehr der Vorsorgeeinrichtungen die entsprechenden Angaben und vor der Auszahlung ihr Einverständnis zur Über- weisung geben; letzteres vor allem deshalb, weil zwischen dem Antrag um Vorbezug und der Auszahlung längere Zeit24 verstreichen kann, in der sowohl auf Seiten der versicherten Person als auch seitens des Gläubigers (Verkäufers/ Unter- nehmers/Darleihers) wesentliche Änderungen eintreten können, die eine direkte Überweisung als nicht ratsam bzw. sinnvoll erscheinen lassen25. Die Vor- sorgeeinrichtung hat im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu überprüfen, ob die Überweisung auf das von der versicherten Person bezeichnete Konto der im Rahmen der Wohneigentumsförderung berechtigten Partei gehört.

23 vgl. Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 4 hienach. 24 d.h. ein halbes Jahr oder mehr 25 zB bei einem Konkurs- oder einem Deliktsfall auf Seiten des Gläubigers

36

Absatz 3 hält an sich nichts Neues fest26. Durch die Verwertung des Pfandes auf die Freizügigkeitsleistung tritt in wirtschaftlicher Hinsicht dieselbe Wirkung wie beim Vorbezug ein: Die Mittel aus der beruflichen Vorsorge fliessen aus der Vor- sorgeeinrichtung zum berechtigten Pfandgläubiger bzw. auf das Betreibungsamt zuhanden des Pfandgläubigers. Es gelten somit bei einer Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung im Prinzip dieselben Überweisungsmodalitäten wie beim Vorbezug.

Absatz 4 regelt den Notzustand: Ist die Einhaltung der maximalen Frist von sechs Monaten aus hinreichend begründeter mangelnder Liquidität nicht möglich bzw. nicht zumutbar27, so hat die Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Prioritätenordnung zu erstellen, woraus deutlich hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum sie die hängigen Gesuche erledigen will. Die Aufsichtsbehörde muss diese Prioritätenordnung vor Ablauf der Sechsmonatefrist erhalten, auf alle Fälle nicht erst mit dem Jahresbericht oder mit dem Kontrollstellenbericht. Ist die Prioritätenordnung unter dem Gesichtspunkt der Wohneigentumsförderung und den berechtigten Interessen der Vorsorgeeinrichtung unbegründet, muss die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Massnahmen anordnen.

Artikel 7 umschreibt die Art und Weise der Rückzahlung von vorbezogenen Geldern der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung muss nach Absatz 1 mindestens 20'000 Franken betragen, im wesentlichen aus denselben Gründen wie bezüglich des Vorbezugs nach Artikel 5 Absatz 1.

Ebenfalls aus administrativen Gründen darf nach Absatz 2 ein ausstehender Vorbezug von weniger als 20'000 Franken bei der Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung nicht noch in kleinere Beträge aufgeteilt werden. Diese Regelungen in Absatz 1 und 2 gilt sowohl bezüglich Rückzahlungen an eigentliche Vorsorgeeinrichtungen wie auch an Freizügigkeitseinrichtungen.

Ein von der Vorsorgeeinrichtung gemäss Absatz 3 auszufüllendes spezielles Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung dient der versicherten Person einerseits zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Rückerstattung der seinerzeit bezahlten Steuern bei der zuständigen kantonalen Behörde und anderseits für die Bemessung des zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens abzugsberechtigten Betrages28.

Artikel 8 behandelt die Verpfändung der Freizügigkeitsleistung und bestimmt in seinem Absatz 1 den für die Verpfändung einsetzbaren Höchstbetrag für den Fall, dass die versicherte Person bei Inanspruchnahme der Verpfändung das Alter 50 noch nicht erreicht hat. Die Definition eines Höchstbetrages ist insbesondere dann notwendig, wenn der Pfandgläubiger mit der versicherten Person nicht die Verpfändung eines bestimmten Pfandbetrags vereinbart, sondern die von der versicherten Person erworbene Freizügigkeitsleistung als Pfandgegenstand bezeichnet. Da die Freizügigkeits-

26 vgl. Artikel 30b BVG ; Artikel 331d Absatz 6 OR. 27 d.h. mit der Gefahr wesentlicher Nachteile zu Lasten der übrigen Versicherten verbunden. 28 vgl. Dazu Art. 13 Abs. 1 hinten.

37

leistung von Jahr zu Jahr wächst, können die Parteien des Darlehens- bzw. des Pfandvertrages vereinbaren, dass die Pfandsumme maximal der Freizügig- keitsleistung der versicherten Person im Zeitpunkt der Verwertung entspricht. Selbstverständlich kann für die Verpfändung nicht mehr eingesetzt werden als für den Vorbezug: Die Pfandsumme entspricht höchstens der von der versicherten Person bis im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung. Die Zulassung einer dynamischen Anpassung des Verpfändungspotentials an die Entwicklung der Freizügigkeitsleistung ist vor allem für die jüngeren Versicherten sinnvoll, da diese am Anfang ihrer Berufskarriere noch eine kleine Freizügig- keitsleistung haben und der Gläubiger erst vielfach aufgrund der anwachsenden Freizügigkeitsleistung bzw. des entsprechenden Pfandsubstrates in eine ent- sprechende Darlehensgewährung bzw. Verpfändung einwilligen dürfte. Im Unter- schied zum Vorbezug29 kann die Verpfändung im Rahmen dieses Absatzes für die Absicherung einer zinskapitalisierten Hypothek eingesetzt werden.

Auch bezüglich der Verpfändung kommen nach Absatz 2 die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 4 über die Begrenzung des Vorbezuges bei Versicherten, die generell bzw. am 1. Januar 1995 das Alter 50 bereits überschritten haben, sinngemäss zur Anwendung.

Demgegenüber kann die versicherte Person gemäss Artikel 30b BVG bzw. 331d OR auch den Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfänden. Die Verwertung des entsprechenden Pfandsubstrates setzt namentlich die Fälligkeit der Vorsorge- leistung, also den Eintritt des Vorsorgefalles voraus. Es handelt sich bei der Verpfändung der (künftigen) Vorsorgeleistung damit um einen suspensiv bedingten Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft, das für den Eintritt der vorgesehenen Wirkungen an die Bedingung gebunden ist, dass der betreffende Vorsorgefall (z.B. Alter) eintritt und die entsprechende Leistung (Rente oder Kapitalabfindung) fällig wird. Die Fälligkeit der Vorsorgeleistung hat aber zur Folge, dass die Gebundenheit der Vorsorgemittel wegfällt und dass damit die versicherte Person im Rahmen der allgemeinen Rechtsnormen über dieses Vermögen frei verfügen kann. Eine gleichzeitige, vollumfängliche Verpfändung sowohl des Vorsorgeguthabens als auch der Vorsorgeleistungen ist nicht möglich, da letztere mit ersterem notwendigerweise verbunden sind. Hingegen lassen sich in Teilbereichen die Verpfändung der Versicherungsleistungen mit dem Vorsorgeguthaben kombinieren bzw. koordinieren, ebenso die Verpfändung mit der Verwendung der Vorsor- geguthaben.

Artikel 9 verlangt in Absatz 1 die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers im Falle der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, sowie für den Fall der Auszahlung der Vorsorgeleistung bzw. der Übertragung der Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 WEFV 86, dehnt die Anwendung aber in verschiedener Hinsicht aus. Einmal bezieht sich das Zustimmungserforderns auf die gesamte berufliche Vorsorge und auf alle Arten von Vorsorgeleistungen. Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist insbesondere auch dann Voraussetzung, wenn der Richter in einem Scheidungsverfahren, gestützt auf

29 Vgl. die Erläuterungen zu Artikel Absatz 1 Buchstabe c

38

Artikel 151 f. ZGB i.V.m. Artikel 22 Freizügigkeitsgesetz, einen Teil des während der Ehe von der versicherten Person erworbenen Freizügigkeitsanspruchs dem anderen, nun zu scheidenden Ehepartner für dessen berufliche Vorsorge zuspricht. Es stellt sich dann allerdings - falls der Pfandgläubiger sein Einverständnis für die Übertragung dieses hälftigen Freizügigkeitsanspruchs auf den geschiedenen Ehepartner seines Schuldners erteilt30 - die Frage, ob im Umfang der Übertragung des während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsanspruchs auch der entsprechende Teil des Pfandrechts akzessorisch übertragen wird. Da es sich aber vorliegend nicht um eine ausschliesslich dingliche, sondern auch auf die Person des Schuldners bezogene Pfandsicherheit handelt, ist diese Akzessorietät zu verneinen. Der Gläubiger hat sich vertraglich entsprechend vorzusehen. Mit der Übertragung des einen Teils des während der Ehe erworbenen Anspruchs auf den geschiedenen Ehegatten der versicherten Person wird dieser die Vorsorgesubstanz entsprechend gekürzt und jene um den gleichen Teil erhöht. Der dem Ehegatten der versicherten Person übertragene Teil des während der Ehe erworbenen Anspruchs soll diesem wieder eigenständig für das Wohneigentum zur Verfügung stehen, sei es für den Vorbezug, sei es zwecks Verpfändung. Er darf jedenfalls nicht mit Pfändern zulasten des nun geschiedenen Ehegatten (= versicherte Person) belastet bleiben.

Absatz 2 verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung, den gemäss Absatz 1 als Pfandsubstrat dienenden Betrag sicherzustellen, falls sich der Pfandgläubiger gegen die Auszahlung oder die Übertragung wendet. Die Vorsorgeeinrichtung kann dabei ein Sperrkonto zugunsten der versicherten Person bei sich einrichten oder den Betrag gemäss Artikel 906 Absatz 3 ZGB hinterlegen.

Absatz 3 verpflichtet die bisherige Vorsorgeeinrichtung bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zur entsprechenden Meldung der Verpfändung an den Pfandgläubiger. Die neue Vorsorgeeinrichtung wird der bisherigen Vorsorgeein- richtung immer bekannt werden, handle es sich um eine eigentliche Vorsorgeein- richtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder um die Auffangeinrichtung31. Im Falle der Barauszahlung besteht aber keine neue Vorsorgeeinrichtung. Für diesen Fall hat aber der Pfandgläubiger sein Zustimmungsrecht32.

Artikel 10 verlangt von der versicherten Person einen minimalen Aufwand für den rechtsgenüglichen Nachweis der Einhaltung eines nach Artikel 1 Absatz 1 zulässigen Verwendungszweckes. Sie muss dafür der Vorsorgeeinrichtung hinreichende Beweismittel unaufgefordert vorlegen, z.B. einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag oder einen Darlehensvertrag bzw. das Reglement und die entsprechende Bestätigung der Wohnbaugenossenschaft betreffend Erwerb eines Anteilscheines33. Die versicherte Person muss die notwendigen Unterlagen schon deshalb rechtzeitig

30 Die Parteien tun im Scheidungsverfahren übrigens gut daran, eine allfällige Nichtzustimmung des Pfandgläubigers für die Übertragung des entsprechenden Freizügigkeitsanspruchs in Rechnung zu stellen. 31 vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 FZG 32 vgl. Art. 9 Abs. 1 33 Es muss insbesondere bestätigt werden, in welchem Umfang die versicherte Person Anteilscheine der Genossenschaft erwerben kann.

39

einreichen, damit die Vorsorgeeinrichtung diese vor der Auszahlung des Vorbezugs hinreichend überprüfen kann. Im Normalfall kann die Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass ihr die Beweismittel gleichzeitig mit der Geltendmachung des Anspruchs übergeben werden. Eine spätere Einreichung muss von der versicherten Person glaubwürdig begründet werden können.

Die versicherte Person muss die Verwendung der Vorsorgemittel für mindestens einen der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zwecke nachweisen. Dabei können durchaus mehrere Zwecke verfolgt werden; z.B. kann ein Teil des verfügbaren Vorsorgekapitals für den Ausbau des Wohneigentums und ein anderer Teil für die Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen verwendet werden. Zudem kann ein Teil als Vorbezug und der andere als Pfand in Anspruch genommen werden. Bei wiederholten Vorbezügen müsste sich dann das Pfand allerdings entsprechend anpassen. Dies gilt ebenso bezüglich einer Zusatzversicherung im Sinne von Artikel 30c Absatz 4 BVG.

Mit der Einreichung aller Unterlagen muss die versicherte Person ebenfalls die schriftliche Zustimmung des Ehegatten gemäss Artikel 30c Absatz 5 vorlegen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben sich über das Vorhandensein dieses Beleges zu vergewissern.

Artikel 11 regelt in den Buchstaben a - e die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Versicherten. Die versicherte Person muss bei der Vorsorgeeinrichtung ein schriftliches Gesuch einreichen und dartun, über was sie genau informiert sein will34. Im Zentrum dürften in der Regel die Angaben über den maximalen Betrag der Vorbezugsmöglichkeit und über die damit verbundenen Kürzungen der Geldleistungen (z.B. Rente) im Vorsorgefall stehen. Aber auch den Umfang der Steuerpflicht wird die Versicherten vor allem in jenen Kantonen stark interessieren, die eine relativ hohe Besteuerung für Kapitalleistungen vorsehen35. Die Vorsorgeeinrichtung muss allerdings nicht auf Franken und Rappen dem Versicherten ausrechnen, wie viel Steuern er bei einem bestimmten Vorbezug zu bezahlen hätte und wie viel er bei einer Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung von der Steuerbehörde zurückfordern könnte. Sie muss ihn aber zumindest auf die mit dem Vorbezug verbundene sofortige Steuerpflicht hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass er bei einer Rückzahlung des Vorbezugs die Steuern ohne Zins von der kantonalen Behörde, der er die Steuern auf dem Vorbezug entrichtet, gegen Vorlage der entsprechenden Belege verlangen kann. Über den genauen Umfang der Besteuerung und der Steuerrückerstattung hat sich der Versicherte selber zu ver- gewissern. Die Buchstaben a - e sind Gegenstand einer automatischen Information der versicherten Person bei einem Antrag auf Vorbezug bzw. Verpfändung. Diese Information sind in jedem Fall zu erteilen, auch wenn die versicherte Person kein

34 Die Vorsorgeeinrichtungen tun gut daran, diese Fragen mit einem Schema zu formalisieren und zu kommentieren, damit die Verständlichkeit über den Inhalt der Frage bzw. Antwort erhöht wird und nicht dauernd nachgefragt werden muss. 35 vgl. Grafik in der Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 auf Seite 49, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Kanton Bern seine Steuerbelastung inzwischen etwa auf die Hälfte zurückgenommen hat.

40

besonderes Gesuch um Information gestellt hat.

Die sachliche und verständliche Information ist ein Kernpunkt für die optimale Durchführung der Wohneigentumsförderung. Sie liegt im Interesse sowohl der Versicherten wie auch ihrer Angehörigen, da von ihr oft weitgehend das Schicksal des Vorsorgeschutzes abhängen dürfte. Den Versicherten wird mit der Wohneigentumsförderung ein hohes Vertrauen für eine verantwortungsbewusste und zweckkonforme Verwendung der Vorsorgekapitalien geschenkt, gleichzeitig aber auch ein entsprechendes Risiko übertragen. Dieses Risiko können sie aber - zumal sie in den meisten Fällen punkto Information die schwächere Vertragspartei sind - nur in Kenntnis der Vor- und Nachteile einer solchen Massnahme in ihrem Fall mit gutem Gewissen übernehmen. Aus diesem Grund müssen sie die notwendigen Informationen in verständlicher Form erhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen tun gut daran, einer objektiven, verständlichen und fairen Informationspraxis grosse Aufmerksamkeit zu schenken. Diese Praxis wird übrigens Gegenstand einer vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen mit privaten Kreisen der beruflichen Vorsorge durchgeführten Wirkungsanalyse über die Wohneigentumsförderung sein.

Nebst der versicherten Person ist aber auch dessen Ehegatte auf die Informationen gemäss Buchstabe a - e angewiesen, will er in Kenntnis aller Konsequenzen einem Vorbezug oder einer Verpfändung zustimmen. Die Informationen muss er jedoch von seinem Ehegatten in Übereinstimmung mit der Grundregel im ZGB über die gegenseitige Informationspflicht (Artikel 170 Absatz 1 ZGB) erhalten. Erhält er diese Information nicht, so kann er den Richter anrufen (Artikel 170 Absatz 2 ZGB).

Artikel 12 umschreibt die Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung an die neue Einrichtung der versicherten Person. Insbesondere hat sie darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang die Vorsorgeguthaben bzw. die Vorsorgeleistungen verpfändet sind. Ebenso ist über den Tatbestand und den Umfang des Vorbezugs und allfällige weitere für die neue Einrichtung relevante Daten zu informieren. Nur so kann sich die neue Vorsorgeeinrichtung auf eine allfällige Pfandverwertung bzw. auf eine Rückzahlung des Vorbezugs durch die versicherte Person bzw. ihre Erben36 entsprechend vorbereiten. Die neue Einrichtung ist sowohl über ausbezahlte Vorbezüge wie auch über noch hängige Gesuche um Vorbezug zu informieren. Ein bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung noch nicht erledigter Antrag um Vorbezug oder um Auszahlung aufgrund einer Pfandverwertung geht übrigens mit der Übertragung des Vorsorgeverhältnisses zur Erledigung auf die neue Einrichtung über.

Die Mitteilung über die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 der versicherten Person ist für die neue Einrichtung zur Begrenzung der ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche auf Wohneigentumsförderung unbedingt notwendig, da diese Leistung im Alter 50 in solchen Fällen kaum rekonstruierbar ist. Diese Pflicht geht aus dem Freizügigkeitsgesetz bzw. aus der entsprechenden Verordnung hervor37.

36 vgl. Art. 30d Abs. 1 BVG. 37 Art. 11 Abs. 2 FZV.

41

3. Kapitel: Die steuerlichen Bestimmungen

Die Wohneigentumsförderung hängt - wie überhaupt die berufliche Vorsorge generel- len mit der sachgerechten Unterstützung durch die steuerliche Behandlung zusammen. In diesem Sinne sind auch in der vorliegenden Verordnung die Abläufe zwischen Vorsorgeeinrichtung, Versicherten und Steuerbehörden sorgfältig und möglichst einfach zu regeln.

Artikel 13 verpflichtet in Absatz 1 die Vorsorgeeinrichtung zur Meldung des Vorbezugs der versicherten Person an die Eidgenössische Steuerverwaltung und zwar auf einem von dieser Behörde herausgegebenem Formular. Die Sektion Meldewesen der Eidgenössische Steuerverwaltung38 wird dabei als Zentralstelle nicht nur für die direkten Bundessteuern, sondern auch für die kantonalen Steuern und Steuerverwaltungen zum Einsatz kommen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt gemäss Absatz 2 über die ihr gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie die Rückzahlungen der Vorbezüge Buch, nicht im Sinne einer eigentlichen Buchführung, sondern in Form eines Registers.

Sie bescheinigt auf schriftliche Anfrage hin den Versicherten nach Absatz 3 den Stand des für das Wohneigentum im Zeitpunkt des Gesuches in ihrem Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals. Ebenso werden die nicht an eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlten Vorsorgekapitalien sowie die für die Steuerrückerstattung zuständige kantonale Behörde wird den Versicherten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mitgeteilt. Ferner bestätigt sie ihnen die aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung besteuerten Kapitalleistungen.

Artikel 14 enthält eine weitere Kernbestimmung für die einwandfreie Durchführung und die Wirksamkeit der Wohneigentumsförderung. Einkäufe von Versicherungs- oder Beitragsjahren an eine Vorsorgeeinrichtung können nach Absatz 1 vom steuerbaren Einkommen der versicherten Person nur soweit in Abzug gebracht werden, als sie zusammen mit den im Wohneigentum investierten Vorbezügen den Rahmen der reglementarisch versicherbaren Vorsor- geleistungen nicht überschreiten.

Der Umfang der Rückerstattung umfasst gemäss Absatz 2 den Betrag, der seinerzeit für diese Kapitalleistung als Steuer bezahlt worden ist. Auf diesem Rücker- stattungsanspruch werden also keine Zinsen geschuldet, da die versicherte Person durch den Vorbezug einerseits die Chance des Wertzuwachses und anderseits die - im Verhältnis zu den Mietern bestehenden - steuerlichen Vorteile des Wohneigentums in Anspruch nehmen konnte bzw. kann. Eine Pflicht zur Verzinsung der Steuerrückerstattungsforderung könnte zwar die Attraktivität für die Rückzahlung des Vorbezugs u.U. erhöhen, würde aber eine ungerechtfertigte Bevorteilung dieser Versicherten bewirken.

38 Eigerstrasse 65,3003 Bern

42

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der seinerzeit ausbezahlten Vorbezüge. Das gleiche gilt, falls die versicherte Person in verschiedenen Kantonen Wohnsitz genommen und dort Vorbezüge getätigt hat

Die aufgrund einer Veräusserung des Wohneigentums von Gesetzes wegen auferlegte oder die spontane Rückzahlungen des Vorbezuges an eine Vorsorgeein- richtung haben nach Absatz 3 die Rückerstattungspflicht derjenigen Steuerver- waltung zur Folge, welche seinerzeit den Vorbezug besteuert hat. Absatz 3 umschreibt ferner die der zuständigen Steuerbehörde einzureichenden Unterlagen für die Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Steuern

Wenn die versicherte Person aus einem Erlös des verkauften Wohneigentums innerhalb von zwei Jahren seit der Veräusserung wiederum ein von ihr selbst benutztes Wohneigentum erwirbt, so kann sie diesen Erlös auf einem Freizügigkeitskonto "parkieren“ lassen, um ihn dann innerhalb von zwei Jahren für das neue Wohneigentum zu verwenden39. Dieser Vorgang läuft steuerlich neutral, d.h. ohne Rückerstattung, Meldung, Besteuerung etc. ab, da insofern nur transitorisch das Wohneigentum aufgegeben und das für das betreffende Wohneigentum verwendete Vorsorgevermögen dem Kreis der gebundenen beruflichen Vorsorge nicht entzogen wird.

Bei einer Veräusserung des Wohneigentums infolge Scheidung der Ehe der versicherten Person wird inskünftig ein Teil des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs auf die Geschiedenen aufgeteilt werden können40. Es stellt sich dann die Frage, wer von diesen beiden geschiedenen Partnern bei einer Überweisung des entsprechenden Vorsorgekapitals je auf die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen den Anspruch auf Steuerrückerstattung geltend machen kann. Diese Frage ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. durch das im konkreten Fall massgebliche Steuergesetz zu beantworten.

Nach Artikel 30e Absatz 1 Satz 3 BVG ist aber zu beachten, dass eine Übertragung des Wohneigentums an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person nicht als Veräusserung im Sinne der Wohneigentumsförderung gilt und demzufolge die entsprechenden Steuer und Meldefolgen nicht zu beachten sind. Die Ehegattin des Versicherten gilt nach Artikel 19 Absatz 3 BVG in Verbindung mit Artikel 20 BVV 241 auch nach der Scheidung als gesetzliche Vorsorgeberechtigte. Der Ehegatte kann aber auch generell nach dem Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung durchaus als vorsorgeberechtigte Person bezeichnet werden. In diesen Fällen führt eine Übertragung des bisher der versicherten Person allein zustehenden Wohneigentums42 infolge Scheidung an den geschiedenen Ehegatten zu keiner Veräusserung, was auch keine Rückzahlungspflicht auslöst.

39 Art. 30d Abs. 4 BVG. Wird dieser Betrag innerhalb von zwei Jahren nicht wieder in ein Wohneigentum investiert, treten die entsprechenden Wirkungen der normalen Veräusserung ohne Wiederkauf ein. 40 vgl. Art. 22 FZG. Das neue Scheidungsrecht des ZGB wird materiellrechtlich voraussichtlich eine hälftige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs der Ehegatten vorsehen. 41 Verordnung vom 18. April 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1. 42 bzw. die Übertragung des entsprechenden Miteigentumsanteils an den geschiedenen Ehegatten

43

Die diesbezüglichen künftigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches43 dürften jedoch vorsehen, dass bei einer Scheidung die Aufteilung der Vorsorgeansprüche insofern vorgenommen wird, als die Ehegatten von ihren während der Ehe erworbenen Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge die Hälfte dem anderen Ehegatten auf einen gebundenen Vorsorgeträger gutschreiben lassen müssen und dass diese insofern keinen Anspruch auf eine Geschiedenenvorsorge mehr haben. Dies wird auch die entsprechende Konsequenz für die Wohneigentumsförderung nach sich ziehen.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Artikel 15 will bezüglich Berechnung des Verkaufserlöses44 einer nicht ganz von der Hand zu weisenden Missbrauchsgefahr entgegenwirken. Diese kann insbesondere darin bestehen, dass die versicherte Person gezielt die nun neu bestehenden möglichen Massnahmen der Wohneigentumsförderung einsetzt und ohne triftigen Grund Hypothekarschulden auf ihrem Wohneigentum begründet, diese Schulden hierauf mittels Vorbezug des Vorsorgekapitals amortisiert und die frei gewordene Hypothek aufstockt und das Geld für rein konsumptive Zwecke dem Vorsorgekreislauf entnimmt.

In Anlehnung an die Idee und den Zweck der römischrechtlichen actio Pauliana im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht45 wird deshalb eine sog. période suspecte definiert und mit der praesumptio iuris verbunden, dass Hypothekarschulden, die innerhalb von zwei Jahren vor der Veräusserung des Wohneigentums begründet worden sind, nicht für die Bemessung des Veräusserungserlöses angerechnet werden. Diese gesetzliche Vermutung und deren Rechtsfolge kann jedoch durch den Beweis der versicherten Person widerlegt werden, dass die Aufnahme von Hypothekardarlehen in dieser Periode sachlich begründet bzw. notwendig war, z.B. für den Erwerb oder für die Sanierung des Wohneigentums. Ebenso kann sie diese Vermutung mit dem Nachweis aufheben, dass das Wohneigentum innerhalb von zwei Jahren seit Erwerb wieder veräussert werden musste.

Artikel 16 schreibt den Wohnbaugenossenschaften und gleichgestellten Wohnbauträgem, die Vorsorgekapitalien der Versicherten zur Finanzierung von Beteiligungen entgegennehmen, vor, dass sie diese Gelder bei einem Austritt der versicherten Person aus der Genossenschaft an die von dieser bezeichneten zulässigen Stelle überweisen müssen. Ohne Nachweis des Bestehens einer reglementarischen Bestimmungen der Wohnbaugenossenschaft bzw. des Wohn- bauträgers über den Erwerb von Anteilscheinen und dergleichen sowie einer Bestätigung über den zeichnungsberechtigten Betrag darf die Vorsorgeeinrichtung das Geld nicht überweisen. Die Wohnbaugenossenschaft hat eine allfällige Änderung ihres Reglements in diesem Punkt der Vorsorgeeinrichtung zu melden. Diese Pflicht der Wohnbaugenossenschaft bzw. eines ähnlichen Wohnbauträgers gilt natürlich nur so lange, als kein Vorsorgefall bei der versicherten Person eingetreten ist. - Der mit

43 Die entsprechende Botschaft des Bundesrates wird noch im Jahr 1994 verabschiedet. 44 vgl. Art. 30d Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs. 6 OR 45 Art 286 ff des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1

44

Geldern der beruflichen Vorsorge erworbene Anteilschein oder ein ähnliches Beteiligungspapier, z.B. die Aktie einer Mieter-Aktiengesellschaft, ist bei derjenigen Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen, die den Vorbezug ausbezahlt hat oder bei der das betreffende Vorsorgekapital verpfändet ist. Bei einem Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung sind die diesbezüglichen Dokumente an die neue Einrichtung zu übertragen.

Artikel 17 stellt dar, dass die Zusatzversicherung für die Schliessung einer allfälligen Vorsorgelücke infolge Vorbezug bzw. Pfandverwertung grundsätzlich durch die versicherte Person selber zu bezahlen und der in der beruflichen Vorsorge bestehende Grundsatz der Beitragsparität (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) insofern nicht zu beachten ist. Diese Zusatzversicherung erfüllt nämlich gewissermassen die Funktion der Lückenfüllung im Sinne der gebundenen Selbstvorsorge, der Säule 3a, zu der der Arbeitgeber der versicherten Person auch nichts beiträgt. Die Prämien für die Zusatzversicherung sind aber, wie die übrigen Beiträge an die berufliche Vorsorge bzw. gebundene Selbstvorsorge, für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens abzugsfähig, soweit sie im Rahmen der zweiten Säule oder der gebundenen Selbstvorsorge erbracht werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 18 sieht die Durchführung einer Analyse über die Wirkungen und Nebenwirkungen dieser nicht einfachen und in vielen Bereichen punkto Durch- führung und Wirksamkeit ungewissen Massnahmen vor. Diese Wirkungsanalyse entspringt dem Bemühen zur Gewährleistung eines praxisnahen und effizienten Gesetzesvollzugs v.a. im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherten. Die Durchführung dieser Analyse stützt sich insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 Geschäftsverkehrsgesetz und entspricht der Zielsetzung und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Gesetzesevaluation“46. Die Wirkungsanalyse soll in erster Linie die Entscheidungsgrundlage für die zuständige Behörde, d.h. in casu für das Bundesamt für Sozialversicherung schaffen, um bei allfälligen schädlichen Nebenwirkungen der Massnahmen in deren Durchführung rasch die entsprechenden Massnahmen auf Verordnungs- oder Weisungsstufe an die Hand nehmen zu können. Die Kosten des Bundes für diese Analyse dürften gering sein, da sich die entsprechenden Tätigkeiten auf ein notwendiges Minimum beschränken und die an einem effizienten Massnahmenvollzug besonders interessierten Fachkreise der zweiten Säule sich voraussichtlich auch finanziell daran beteiligen werden47.

Artikel 19 setzt die Wohneigentumsförderungsverordnung vom 7. Mai 1986 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung - dies ist der 1. Januar

1995 - ausser Kraft.

46 AGEVAL, vgl. Schlussbericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Oktober 1991, Ziff. 6 und 7 47 Entsprechende Abklärungen sind zur Zeit im Gang.

45

Artikel 20 ändert die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 13. November 198548über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3), welche eng mit der Wohneigentumsförderung der 2. Säule im Zusammenhang stehen. Ein besonderes Anliegen ist dabei insbesondere, die Bestimmungen über den Begriff des Wohneigentums und des Eigenbedarfs in den beiden Erlassen angesichts der gleichen Zielsetzung der Massnahmen aufeinander abzustimmen. Allerdings sind aufgrund der verschiedenen Institutionen in den beiden Säulen gewisse Unterschiede zu beachten. So hat zum Beispiel die Voraussetzung des Mindestbetrages bezüglich einer Einrichtung der Säule 3a nicht dieselbe Bedeutung wie bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule. Zudem wird nach Artikel 5 Absatz 2 WEFV selbst im Rahmen der 2. Säule hinsichtlich den (der Säule-3a- Einrichtungen ähnlichen Instituten) Freizügigkeitseinrichtungen eine entsprechende Ausnahme vorgesehen. Ferner kann in der Wohneigentumsförderung im Rahmen der Säule 3 bei einer Veräusserung des Wohneigentums keine Rückzahlungspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung statuiert werden, zumal die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge das Institut des Einkaufs bzw. des Wiedereinkaufs nicht kennen.

Im übrigen verlangt die Ausweitung der Wohneigentumsförderung auf die gesamte berufliche Vorsorge auch eine entsprechende Anpassung der Verpfändungsregelung in Artikel 4 BVV 3. So muss der Bezug auf den durch das Gesetz aufgehobenen Artikel 40 BVG aufgehoben werden.

Artikel 21 bestimmt für die Inkraftsetzung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung den 1. Januar 1995. Der Bundesrat wird auch das Gesetz über die Wohneigentumsförderung sowie - angesichts der engen Beziehungen zwischen diesen beiden Erlassen - das Gesetz über die Freizügigkeit und die entsprechende Verordnung auf diesen Zeitpunkt in Kraft setzen.

48 SR 831.461.3