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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 49 vom 3. März 2000

INHALTSVERZEICHNIS

Hinweise

289 Organigramm der Abteilung vom 1. Januar 2000

290 Adressänderung

Stellungnahmen des BSV

291 Änderung von Artikel 7 FZV - zeitliche Anwendung

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

Stellungnahme der Arbeitsgruppe Aufsicht Bund und Kantone

293 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung- Errata zur

Rz. 283

Rechtsprechung

294 Rechtspflege

295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten - Koordination mit der Unfallversicherung

296 Überentschädigung - Anpassung der Überversicherungslimite an das hypothe-

tische Einkommen

297 Überentschädigung - Anpassung an die Preisentwicklung

298 Anzeigepflichtverletzung in der weitergehenden Vorsorge

299 Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 BVG in einem Rechtsstreit

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um BVG-Beitragszahlungen

300 Begrenzte Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den eidgenössi-

schen und kantonalen Steuerbehörden

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

00.119 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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Hinweise

289 Organigramm der Abteilung vom 1. Januar 2000

ABTEILUNG BERUFLICHE VORSORGE

290 Adressänderung

Im ersten Quartal 2000 zieht das Bundesamt für Sozialversicherung an die Effingerstrasse Nr. 20 um. Ab 21. Februar lautet die Adresse der Abteilung Berufliche Vorsorge wie folgt:

Abteilung Berufliche Vorsorge Effingerstrasse 20

3003 Bern

Die Telefon- und Faxnummern bleiben unverändert.

Stellungnahmen des BSV

291 Änderung von Artikel 7 FZV - zeitliche Anwendung

Artikel 7 FZV ist in dem Sinne abgeändert worden, als der Verzugszinssatz, welcher auf die fälligen Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 3 FZG) angewendet wird, von 5 auf 4,25 % herabgesetzt worden ist.

Diese neue Regelung ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Sie ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind (unechte Rückwirkung). Konkret bedeutet dies, dass auf Austrittsleistungen, die vor dem 1. Januar 2000 fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember 1999 ein Verzugszins von 5 % und danach ein solcher von 4,25 % erhoben wird.

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Das BSV erhält diesbezüglich schon erste Anfragen. Wie für die Freizügigkeit und die Wohnei- gentumsförderung werden wir in unseren Mitteilungen auch zu diesem Thema die Stellungnahmen von allgemeinem Interesse veröffentlichen.

Welche Austrittsleistung soll aufgeteilt werden, die reglementarische oder die minimale nach BVG? Es handelt sich bei der aufzuteilenden Austrittsleistung um die reglementarische Austrittsleistung, die während der Dauer der Ehe erworben worden ist (Art. 22 FZG). Dieser Betrag muss nach den Vorschriften der Artikel 15 bis 18 FZG berechnet werden. Ist die reglementarische Austrittsleistung tiefer als das Altersguthaben nach BVG, ist die Berechnung auf der Basis dieses Altersguthabens

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vorzunehmen (Art. 18 FZG).

Stellungnahmen der Arbeitsgruppe Aufsicht Bund und Kantone

293 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung

In Randziffer 283 der Mitteilungen Nr. 48 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Wir publizieren den definitiven Text (Ziffer 10 wurde herausgestrichen).

Die Vereinbarung zwischen der Sammeleinrichtung und der anzuschliessenden Arbeitgeberfirma soll erfahrungsgemäss folgende Punkte regeln, welche den Ver- hältnissen des konkreten Einzelfalles anzupassen sind:

1. Falls BVG-Einrichtungen: Feststellung, dass die anschliessende Vorsorge-

einrichtung im Register für die berufliche Vorsorge (Registernummer) einge- tragen ist;

2. Ausdrückliche Anerkennung von Urkunden und Reglement durch die

angeschlossene Arbeitgeberfirma;

3. Bei Übernahme des Bestandes aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung: Hinweis

auf separaten Übernahmevertrag;

4. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma, alle nach Gesetz und

Reglement zu versichernden Mitarbeiter der Sammeleinrichtung mit den korrekten Löhnen zu melden und dies jährlich durch die Kontrollstelle der Arbeitgeberfirma bestätigen zu lassen (Art. 11 BVG, Art. 10 BVV2);

5. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma zur zweckgerechten

Überweisung (konkrete Terminfestlegung, z.B. monatliche oder halbjährliche vorschüssige Leistung) der reglementarischen Beiträge; Verpflichtung der Sammeleinrichtung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen für die Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeberfirma;

6. Konkrete Regelung zur Gewährleistung aller Aspekte der Parität. Wird die Parität nicht im obersten Stiftungsorgan, sondern lediglich in Vorsorgekommissionen gewährleistet, so darf diesen beispielsweise die Anlagekompetenz gemäss Art. 49a BVV2 (Art. 51 Abs. 1 und 2 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG) nicht entzogen sein;

7. Hinweis darauf, dass die Sammeleinrichtung zur Deckung der gewünschten

Versicherungsrisiken Kollektivversicherungsvertrage abschliesst und selbst keine Versicherungsrisiken trägt;

8. Sicherstellung eines Detaillierungsgrades des Rechnungswesens der Stiftung

bzgl. der Finanzierung (einschliesslich der Tragung der Verwaltungskosten), Leistungen und Vermögensverwaltung, welcher auch die allfällige Insolvenz- deckung für jedes einzelne Vorsorgewerk gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 der VO über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG/SFV2);

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9. Regelung der Kündigungsbedingungen und der zweckgebundenen Weiter-

führung der Vorsorgeguthaben (Kündigungsfrist der Anschlussvereinbarung mindestens 6 Monate, Überweisung der Vorsorgeguthaben und eines allfälligen Reservefonds auf eine neue Vorsorgeeinrichtung);

10. Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Anschlusses und formelle

Unterschrift;

11. Falls Gerichtsstandsregelung: Der Gerichtsstand ergibt sich gemäss Art.73 BVG.

Rechtspflege

294 Rechtspflege

Entscheid vom 18.6.99 i. S.A.B., B 5/99; Entscheid in französischer Sprache) (Art 73 BVG)

Ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber bezüglich Beitragszahlungen des Arbeitgebers - wobei wegen fehlenden Anschlussvertrages keine Vorsorgeeinrichtung beteiligt ist - dreht sich um eine spezifische Frage der beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne. Er fällt deshalb in die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 BVG.

295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten - Koordination mit der

Unfallversicherung (Entscheid vom 26.5.99 i. S.A.M., B 29/98; Entscheid in französischer Sprache) (Ar., 34 Abs. 2 und 49 Abs. 2 BVG)

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen frei- gestellt. In ihren Statuten (Art. 49 Abs. 2 BVG) Hinterlassenen- oder Invaliden- leistungen auszuschliessen, falls im gleichen Versicherungsfall die Unfall- oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist. Ist die Invalidität sowohl auf einen Unfall als auch eine Krankheit zurückzuführen, können die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen ebenfalls auf den krankheitsbedingten Teil der Invalidität beschränken (vgl. BGE 123 V 208 Erw. 4bb und 116 V 197 Erw. 4).

296 Überentschädigung - Anpassung der Überversicherungslimite an

das hypothetische Einkommen (Entscheid vom 17.5.99 i. S.M.S.D., B 46/98; Entscheid in französischer Sprache) (Art. 24 und 25 BVV2)

In der vorliegenden Angelegenheit verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Überentschädigungslimite - und damit die Höhe ihrer Invalidenrente - an die

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Entwicklung ihres Lohnes anzupassen sei, den sie in der Folge erzielt hatte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Die erstinstanzlichen Richter befanden, dass keine neue Überentschädigungs- berechnung vorgenommen werden müsse. Die Versicherte könne keine Anpassung des Rentenanspruches verlangen, da die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Höhe der Invalidenrente an geänderte Verhältnisse anzupassen. Sie verweisen dabei auf Artikel 24 Absatz 5 BVV2. Diese Bestimmung sei eine Kann-Vorschrift, aufgrund welcher die Vorsorgeeinrichtung nicht zu einer Anpassung ihrer Leistungen gezwungen werden könne. Das EVG weist diese Schlussfolgerung mit folgender Begründung zurück:

Unter "mutmasslich entgangenem Verdienst" (Art. 24 Abs. 1 BVV2) ist das hypothetische Erwerbseinkommen zu verstehen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte. Dies kann nach Festlegung der Rentenhöhe zu einer Anpassung der Überentschädigungsberechnung führen, sofern konkret zugestanden werden kann, dass sich dieses hypothetische Erwerbseinkommen beträchtlich verändert hatte (BGE 123 V 209 Erw. 5b; 122 V 154 Erw. 3c). Gemäss Rechtsprechung ist die Veränderung beträchtlich, wenn daraus eine Anpassung der Leistungen von mindestens 10 % resultiert (BGE 123 V 201 Erw. 5d, 211 Erw. 6c/bb). Entgegen der Auffassung der kantonalen Richter ist die Anpassung der Leistungen nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. In dem Masse, wie sich die Grundlagen für die Berechnung der Überentschädigung, wozu das ohne Invalidität hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen gehört, nach der Festsetzung der Rente verändern, hat die Vorsorgeeinrichtung eine neue Berechnung vorzunehmen (Bernard Viret, La surindemnisation dans la prévoyance professionnelle, SVZ 1999 S. 24; Erich Peter, Das allgemeine Überentschädigungs- verbot - Gedanken zu BGE 123 V 99 ff., SZS 1998 S. 161 f.; Isabelle Vetter- Schreiber, Klärung des Begriffs des "mutmasslich entgangenen Verdienstes", Schweizer Personalvorsorge 1997, S. 631). Diese Verpflichtung zur Anpassung ergibt sich nicht so sehr aus Artikel 24 Absatz 5 BVV2 als vielmehr aus den allgemeinen Grundsatzen zur Oberentschädigung und einer Koordinationsregel, die vergleichbar mit jener von Artikel 24 Absatz 1 BVV2 ist (vgl. dazu BGE 122 V 154 Erw. 3c; vgl. auch Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Diss, Freiburg 1997, S. 339 ff.).

297 Überentschädigung - Anpassung an die Preisentwicklung

(Entscheid vom 12.11.99 i. S.M.V, B 56/98; Entscheid in französischer Sprache) (Art. 34 Abs. 2, 49 Abs. 2 BVG, 24 BVV2 und 20 Abs. 2 OR; Art. 36 BVG)

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei, die Koordination mit anderen Sozialversicherungen in Abweichung von Artikel 24 BW 2 zu regeln. Ist eine statutarische Bestimmung bezüglich der Überentschädigungs- grenze restriktiver als die Limite gemäss Artikel 24 Absatz 1 BVV2, so ist sie nur für die weitergehende Vorsorge anwendbar. Man kann diesbezüglich Artikel 20 Absatz 2 OR anwenden oder zumindest im Auge haben.

Ist die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge wegen

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Überentschädigung ausgeschlossen, bedeutet dies nicht, dass es gar keinen Rentenanspruch gibt oder dass dieser aufgehoben ist, auch zeitlich beschränkt nicht, sondern er wird einfach aufgeschoben. Für die Festlegung der Rentenhöhe im Moment, in dem die Oberentschädigung ganz oder teilweise dahinfallt, sind folglich alle Veränderungen, die während des Aufschubs der Rente eingetreten sind, in Betracht zu ziehen.

298 Anzeigepflichtverletzung in der weitergehenden Vorsorge

(Entscheid vom 6.10.99 i. S.A.P.A., B 62/98; Entscheid in französischer Sprache) (Art. 4 und 6 VVG)

Nimmt eine Person regelmässig Medikamente ein und gibt sie dies nicht an, obwohl eine der hinsichtlich der Aufnahme in eine Pensionskasse gestellten Fragen genau diesen Punkt betrifft, so begeht sie eine Verletzung der Anzeigepflicht; dies umso mehr als sie, wie es hier der Fall ist, die Frage "Sind Sie momentan gesund..." mit Ja beantwortet, obwohl sie sich wiederholt zu einem Arzt begibt.

299 Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 BVG in einem

Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um BVG- Beitragszahlungen (Entscheide vom 25.1.2000 i. S.L.D. und A.Z. gegen BSV, B 37/99 und J.M, und HCM gegen BSV, B 34/99, Entscheide in französischer Sprache) (Art. 73 BVG)

Die zwei Entscheide betreffen Rechtsstreitigkeiten über Beitragszahlungen in der beruflichen Vorsorge. In beiden Fällen wurde das nach Artikel 73 BVG zuständige kantonale Gericht angerufen, welches aber seine Zuständigkeit verneint hat, weil diese Fragen vor dem Zivilrichter entschieden werden müssten.

Hierauf erhob das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenossische Versicherungsgericht hielt fest, dass Artikel 73 BVG lex specialis zum OG sei. Die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 ist nach der Natur der Streitsache definiert: entscheidend ist, dass sich der Streit um die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn dreht, mithin um Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. Dagegen "steht der Rechtsweg nach Artikel 73 nicht offen, wenn die Streitsache eine andere Rechtsgrundlage als das Recht der beruflichen Vorsorge hat, und dies gilt auch dann, wenn sie Auswirkungen auf diesen Rechtsbereich haben sollte (BGE 125 V 168 Erw. 2; 122 V 323 Erw. 2b und Verweise)".

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300 Begrenzte Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den

eidgenossischen und kantonalen Steuerbehörden Eine Beamtenpensionskasse ist nicht verpflichtet, den eidgenossischen und kantonalen Steuerbehörden Auskunft über die Auszahlungsadresse der Invalidenrente eines ihrer Versicherten zu erteilen.

(Urteil der Eidgenossischen Beschwerdekommission BVG vom 18. Januar 2000; BKBVG 522/98) (Art. 86 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d VSABV und Art. 112 DBG)

Die Steuerbehörde verlangte gegenüber einer Beamtenpensionskasse Auskunft über die Auszahlungsadresse (Kontonummer und Bankverbindung) der Invalidenrente eines Versicherten, da sie über Anhaltspunkte einer versuchten Steuerhinterziehung verfügte. Der Versicherte hatte die von der Pensionskasse bezogene Rente in der Steuererklärung nicht deklariert. Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte der Steuerbehörde die Auskunft. Die BVG-Beschwerdekommission hat in der Folge entschieden, dass eine Beamtenpensionskasse nicht verpflichtet sei, gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden Auskunft über die Auszah- lungsadresse der Invalidenrente eines Versicherten zu erteilen.

Die BVG-Beschwerdekommission hat ihr Urteil wie folgt begründet:

Die Schweigepflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BVG ist gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV) aufgehoben, sofern kein schützens- wertes Interesse des Versicherten und anderer Begünstigter oder des Arbeitgebers entgegensteht. Eine Verletzung der Schweigepflicht gemäss Art. 76 Abs. 4 und 6 BVG ist mit strengen Sanktionen verbunden, weshalb Ausnahmen von dieser Pflicht eng auszulegen sind. Unbestritten ist, dass die Vorsorgeeinrichtung den Steuerbe- hörden die ausgerichtete Leistung zu deklarieren hat. Die Bekanntgabe der Auszahlungsadresse hingegen ist weder im Gesetz noch in der Verordnung erwähnt. Die Steuerbehörden sind auch ohne Zahlungsadresse in der Lage, die Steuer- gesetzgebung rechtsgenügend und rechtsgleich anzuwenden, da die Behörde die für die Taxierung erforderliche Auskunft über den Rentenbetrag bei der Vorsorgeein- richtung in Erfahrung bringen kann. Unter diesen Umstanden ist auch keine Interessenabwägung nötig.

Art. 112 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) setzt für die Auskunftserteilung durch die entsprechenden Behörden nur voraus, dass die Auskünfte für die Anwendung des Gesetzes erforderlich sind. Die Steuerbehörde kann aufgrund der Meldung des Rentenbetrages ihren Entscheid treffen und, sobald dieser in Rechtskraft getreten ist, gegen den Steuerpflichtigen mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln vorgehen, Auskünfte über die Zahlungsadresse sind deshalb für die Anwendung des Gesetzes im Sinne von Art. 112 DBG nicht erforderlich.

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Die BVG-Beschwerdekommission hält in diesem Zusammenhang fest, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge das BVG - hier insbesondere Art. 86 BVG und der sich auf ihn abstützende Art. 1 Abs. 1 lit. d VSABV - gegenüber dem DBG eine lex specialis ist. Sie führt an, dass Art. 86 BVG, der den Grundsatz der Schweigepflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge statuiert, im Zuge der Neuerungen in der Steuergesetzgebung (Art. 50 Abs. 1 bis AHVG in Verbindung mit dem DBG) nicht geändert worden ist; ebenso wenig hat der Bundesrat den sich darauf abstützenden Art. 1 Abs. 1 lit. d VSABV modifiziert.