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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 58 Vom 10. Oktober 2001

INHALTSVERZEICHNIS

Hinweise -

Stellungnahmen des BSV

354 Wohneigentumsförderung : Fragen im Zusammenhang mit der Verpfändung bei

der 2. und 3. Säule

355 Wohneigentumsförderung : Solidarische Haftung der Ehegatten

356 Wohneigentumsförderung und die Frist von 3 Jahren in Artikel 30c Absatz 1 BVG

357 Unterstehen Bonus-Zahlungen der BVG-Beitragspflicht ?

358 Steuerliche Behandlung von Kadersparplänen

359 Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schweizerischen und liechte n- steinischen Vorsorgeeinrichtungen

Rechtsprechung 360 Präzisierung der Verbindlichkeit des IV -Entscheides für den Beginn der Arbeits- unfähigkeit

361 Invalidenrenten sind lebenslänglich zu bezahlen

362 Spezialfall des Beginns der Verjährungsfrist für Beiträge

363 Ausstandsgrund für einen Richter

364 Anspruch auf eine Abmeldebestätigung

Errata

365 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57, Rz 551 Frage 8

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.

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Stellungnahmen des BSV

354 Wohneigentumsförderung : Fragen im Zusammenhang mit der Ver-

pfändung bei der 2. und 3. Säule

1. Bleibt ein an Vorsorgemitteln der 2. Säule bzw. der Säule 3a eingeräumtes

Pfandrecht weiterbestehen, wenn eine Voraussetzung der Verpfändung (beispiel- weise der Eigenbedarf) im Nachhinein entfällt?

Das Erfordernis, die Mittel der beruflichen Vorsorge „für Wohneigentum zum eigenen Bedarf“ zu verwenden, ist bekanntlich eine Voraussetzung für die Verpfändung wie auch für den Vorbezug. Dies gilt sowohl in der 2. Säule als auch in der Säule 3a (vgl. Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 3 Abs. 5 BVV 3). Der Eigenbedarf in Form der Selbstnutzung (Art. 4 WEFV) muss dabei nicht nur im Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts vorliegen, sondern grundsätzlich während der gesamten Dauer des Einsatzes von Ge ldern der beruflichen Vorsorge bzw. bis zum Eintritt des Vorsorgefalles.

Nun geschieht es jedoch öfters, dass der Versicherte im Nachhinein den Eigenbedarf aufgibt, weil er das Wohneigentum beispielsweise vermietet, verkauft oder mit einem anderen dinglichen Recht (Wohnrecht, Nutzniessung) belastet. Die Vorsorgeeinrichtung und der Pfandgläubiger werden unter Umständen nicht darüber informiert bzw. erfahren es - wenn überhaupt - erst später. Hat die Aufgabe der Eigennutzung nun Auswirkungen auf das Pfandrecht, das dem Pfandgläubiger zur Sicherstellung einer Forderung gegen den Versicherten als Verpfänder eingeräumt wurde? Diese Frage wurde unserem Amt in letzter Zeit verschiedentlich gestellt.

Das BSV hat sich zu dieser und weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Verpfä n- dung von Vorsorgemitteln bislang in verschiedenen Beiträgen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge geäussert (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31, Rz 180 Ziff. 1, vom 8.12.1994 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29.12.2000, S. 31f.). Folgendes soll - nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht - präzisiert we rden:

Anders als im bisherigen Recht 1 regelt die heute geltende Gesetzgebung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge die Folgen des nachträg- lichen Dahinfalls der Verpfändungsvoraussetzungen nicht mehr. Ein Untergang des Pfandrechtes „von Gesetzes wegen“ lässt sich daher aus dem BVG nicht mehr ablei-

1 vgl. (alt) Art. 11 der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge (SR 831.426.4) und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 6 vom 3.12.1987, S. 5

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ten2. Da das BVG bzw. die WEFV als Spezialgesetzgebung die Untergangsgründe nicht regelt, sind diesbezüglich die allgemeinen Regeln des Zivilrechts massgebend.

Bei der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen bzw. des Betrages bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung des Versicherten handelt es sich um ein Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten im Sinne der Artikel 899-906 ZGB: Pfandobjekt ist in diesem Fall nicht ein Grundstück, sondern ein Recht. Nach Artikel 899 Absatz 2 ZGB sind auf Forderungspfandrechte und Pfandrechte an anderen Rechten die Bestimmun- gen über das Faustpfand anwendbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Den Untergang eines derartigen Pfandrechts regelt das ZGB nicht explizit, weshalb die Be- stimmungen über den Untergang von Faustpfandverhältnissen Anwendung finden (vgl. Art. 899 Abs. 2 ZGB). Danach erlischt das Pfandrecht, wenn die sicherzustellende For- derung untergegangen ist (sog. Akzessorietätsprinzip: vgl. Art. 889 Abs. 1 ZGB und Art.

114 Abs. 1 OR), namentlich beim Erlöschen der pfandgesicherten Forderung.

Das heisst in Bezug auf die eingangs gestellte Frage, dass - sofern die sicherzustelle n- de Forderung nicht untergegangen ist -, das an Vorsorgemitteln der 2. Säule bzw. der Säule 3a eingeräumte Pfandrecht weiterbestehen bleibt, auch wenn der Eigenbedarf im Nachhinein entfällt. Das Pfand an Vorsorgemitteln wird vom Schicksal des Objektes, das mit dem mit einem Rechtspfand gesicherten Bankdarlehen erworben wurde, grundsätz- lich nicht berührt.

2. Ist die Pfandverwertung einer Freizügigkeitsleistung noch zulässig, wenn im

Zeitpunkt, in welchem der Pfandgläubiger die Pfandverwertung begehrt, eine Vor- aussetzung der Verpfändung nicht mehr erfüllt ist?

Da das BVG als Spezialgesetz diese Frage nicht regelt, ist nach allgemeinem Zivil- und Vollstreckungsrecht vom Grundsatz auszugehen, dass jedes Pfand verwertet we rden kann, solange die Pfandforderung fällig sowie das Pfand weder untergegangen noch gestundet ist.

355 Wohneigentumsförderung : Solidarische Haftung der Ehegatten

Höhe des Vorbezuges für die Rückzahlung eines gemeinsam eingegangenen Hy- pothekardarlehens durch die Ehegatten (solidarische Haftung), Miteigentümer der Liegenschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. c WEFV; Art. 143 ff OR)

Die Ehegatten A und B haften solidarisch für ein Hypothekardarlehen (Art. 143 ff. OR) auf einer im Miteigentum je zur Hälfte erworbenen Liegenschaft, welches sie mittels ei- nes Vorbezuges gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c WEFV amortisieren möchten.

2 a.M. M. Moser, „Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes“ in SZS 1995, Heft 2, S. 133 und SZS 1995, Heft 3, S. 217, Fn 114: Moser geht nach wie vor vom Prinzip des Ex-lege- Untergangs des Pfandrechts bei Wegfall des Eigenbedarfs aus.

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Schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 37 vom 11. Dezember 1996 hat unser Amt unter Randziffer 215 Punkt 5 festgehalten, dass dieser Fall gleich beha n- delt werden müsse wie der Vorbezug nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a WEFV und dass deshalb der Betrag des Vorbezuges auf den Wert des Miteigentumsanteils des Ehegatten, im konkreten Fall auf die Hälfte des Wertes der Liegenschaft, zu begrenzen sei, und zwar sowohl beim Kauf von Wohneigentum wie auch bei der Rückzahlung ei- nes Hypothekardarlehens.

Diese Ausführungen gelten auch bei solidarischer Haftung. Wenn der Hypothekarglä u- biger von einem der beiden Ehegatten die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme verlangt, kann der belangte Ehegatte bei seiner Vorsorgeeinrichtung nur einen Vorbe- zug in der Höhe seines Miteigentumsanteils und nicht des Gesamtwertes der Liegen- schaft geltend machen. Auf welche Weise er seine Rechte gegenüber dem anderen, solidarisch haftenden Ehegatten geltend machen kann, ist nicht eine Frage des Erwerbs von Wohneigentum gemäss BVG, sondern von Artikel 148 OR.

356 Wohneigentumsförderung und die Frist von 3 Jahren in Artikel 30c

Absatz 1 BVG Kann von der Rechtsprechung des EVG zur Dreijahresfrist in Artikel 30c Absatz 1 BVG abgewichen werden und ist diese Frist zwingend?

Nach Artikel 30c Absatz 1 BVG kann der Versicherte einen Vorbezug spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruc hs auf Altersleistungen geltend machen. Bekanntlich beginnt diese Frist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts (EVG) vom Moment an zu laufen, an dem der Versicherte frühestens von seiner Pensionskasse Altersleistungen beziehen kann, d.h. vom reglementarisch frühesten Rücktrittsalter an (vgl. Entscheid des EVG 124 V 276). In Anwendung dieser Rechtspre- chung hat bei einem reglementarisch frühesten Rücktrittsalter von beispielsweise 60 Jahren ein Versicherter, der das Alter 57 überschritten hat, keinen Anspruch mehr, auch wenn er länger als bis Alter 60 erwerbstätig ist. Man kann sich folglich fragen, ob es nicht möglich wäre, zugunsten des Versicherten von dieser Rechtsprechung abzuwei- chen, indem man als Ausgangspunkt für die Dreijahresfrist das ordentliche Rücktrittsal- ter nimmt. Unserer Meinung nach entspricht eine solche Änderung nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.

Um den Begriff der in Artikel 30c Absatz 1 BVG enthaltenen „Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen“ zu definieren, stützt sich die oben erwähnte Rechtsprechung im wesentlichen auf den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, das Risiko der Antise- lektion zu bekämpfen, weshalb die Dreijahresfrist ab Fälligkeit der Altersleistung zu la u- fen beginnt. Ist wie bei der vorzeitigen Pensionierung (Art. 13 Abs. 2 BVG) der Anspruch auf diese Leistungen abgestuft, ist der Zeitpunkt entscheidend, ab welchem die ersten Altersleistungen bezogen werden können. Der Wille des Gesetzgebers, das Antiselekti- onsrisiko zu dämpfen, bewirkt beträchtliche Einschränkungen. Dies um so mehr, als

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man sich die Frage stellen kann, ob dieser Wille noch gerechtfertigt ist angesichts des geringen Interesses der Versicherten an diesen neuen Bestimmungen des BVG3 einer- seits und der Tatsache andererseits, dass dieses Antiselektionsrisiko, im Gegensatz zum Kapitalbezug der Altersleistungen (Art. 37 Abs. 3 BVG), vermindert ist, weil der Vorbezug auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung nach Alter 50 begrenzt ist (Art. 30c Abs. 2 BVG). Es steht jedoch weder unserem Amt noch dem EVG zu, zu beurteilen, ob der Wille des Gesetzgebers begründet war oder ist. Nichtsdesdoweniger scheint dies der Fall zu sein, wird doch die- se Frist in der BVG-Revision für den Erwerb von Wohneigentum beibehalten. Dagegen ist vorgesehen, sie für die Kapitalabfindung abzuschaffen4. Das EVG hat im übrigen in einem neueren Entscheid seinen Standpunkt bestätigt (Urteil vom 18. Januar 1999 in Sachen MZ). Überdies sprechen auch steuerliche Überlegungen für die Interpretation des EVG, denn je grösser die Möglichkeit ist, die Vorbezüge zu staffeln, desto eher kann aufgrund der Progression des Steuersatzes von steuerlichen Vorteilen profitiert werden.

Des weiteren kann man sich auch fragen, ob die Dreijahresfrist zwingend ist oder nicht. Die Antwort auf diese Frage ist insofern wichtig, als sie erlauben könnte, die Auswirkun- gen dieser Rechtsprechung zu mildern, indem die Frist von 3 Jahren maximal verkürzt würde, so dass sie mehr oder weniger mit der Entstehung des Anspruches auf Alters- leistungen nach Reglement zusammenfallen würde. In der Praxis ist dieser Punkt um- stritten. Wir sind der Auffassung, dass diese Frist aus folgenden Gründen als zwingend betrachtet werden muss:

- Angesichts der Tatsache, dass unser Amt den nicht zwingenden Charakter von Artikel 37 Absatz 3 BVG festgehalten hat (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42 vom 29. Oktober 1998, Randziffer 248), streben gewisse Kreise eine analoge An- wendung dieser Bestimmung an. Dabei wird aber vergessen, dass diese nicht ein Recht zugunsten des Versicherten begründet, ist doch die Vorsorgeeinrichtung frei, in ihrem Reglement die Kapitalabfindung vorzusehen. Dies ist nicht der Fall in Artikel 30c Absatz 1 BVG, der den Pensionskassen keine Wahl ermöglicht.

- Die weiter oben erwähnten steuerlichen Überlegungen sind hier ebenfalls angebracht, würde doch damit dem Versicherten erlaubt, die Vorbezüge noch mehr zu stückeln.

- Die Dreijahresfrist findet sich nicht nur in Artikel 30c Absatz 1 BVG, sondern ebenfalls in den Artikeln 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG für die Rückzahlung des Vorbezugs und 30e Absatz 3 Buchstabe a BVG für die Veräusserungsbeschränkung. Bei der Rückzahlung gäbe es somit keinen Grund mehr, nicht auch allfällige Abweichungen zuzulassen, da es dabei, wie beim Vorbezug, ebenfalls um den Erhalt des finanziellen Gleichgewichts geht, und zwar nicht der Versicherung, sondern der Vorsorgeeinrich- tung selbst.

3 Vgl. Schweizerische Soziahilfestatistik 2000, S. 117 4 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, Art. 37 Abs. 4 (neu)

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Wenn man bei der Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch den nicht zwingenden Charakter der Dreijahresfrist nur für den Vorbezug anerkennen müsste, könnte der Versicherte unter anderem die Löschung der Anmer- kung verlangen und anschliessend einen Vorbezug geltend machen, ohne dass bei Veräusserung des Wohneigentums oder beim Tod, wenn gemäss Artikel 30d Absatz 1 Buchstabe c BVG keine Vorsorgeleistung fällig wird, eine Rückzahlungspflicht gegen- über der Vorsorgeeinrichtung entstünde. So wird offensichtlich, dass diese Frage wei- tere Probleme nach sich zieht, deren Konsequenzen nicht unbedingt den Absichten des Gesetzgebers entsprechen.

357 Unterstehen Bonus-Zahlungen der BVG-Beitragspflicht ?

Bonus-Zahlungen bzw. Leistungsprämien (die Leistungskomponente des Lohnes im Unterschied zum Grundlohn) zählen zum massgebenden Lohn gemäss der AHV- Gesetzgebung (Art. 7 Bst. c AHVV) und somit grundsätzlich auch zum versicherten bzw. beitragspflichtigen Lohn nach BVG (Art. 7 Abs. 2 BVG). Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag individuelle Leistungsprämien in Aussicht stellt, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Erreichen eines Leistungssolls regelmässig (wenn auch individuell unterschiedlich) ausgerichtet werden, fallen sie nicht unter die gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die auf reglementarischer Grundlage vom massgebenden Lohn der AHV ausgenommen werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2). Im obligatori- schen Bereich der beruflichen Vorsorge unterliegt somit der sog. Bonus immer der Bei- tragspflicht, unabhängig davon, wie hoch oder wie klein er ausfällt.

Überschreiten jedoch die Bonus -Zahlungen zusammen mit dem Grundlohn den maximal versicherten Lohn von jährlich 74'160 Franken (Stand 2001) (überobligatorischer Be- reich), hat die Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit, in ihrem Reglement den Bonus vom versicherten Verdienst ganz oder nur zum Teil auszunehmen.

358 Steuerliche Behandlung von Kadersparplänen

Kann ein Sparplan (systematisches Anhäufen von Kapital) für Kader in den Genuss der steuerlichen Vorteile gemäss Artikel 80 BVG kommen?

In einem noch nicht publizierten Entscheid vom 26. Februar 2000 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung vom 16. Mai 1995 bestätigt, wonach ein Kaderplan (ergänzende Vorsorge) im Hinblick auf die Vorsorge im Sinne der Artikel 80 ff BVG nicht auf einer einfachen Anhäufung von Sparbeiträgen beruhen kann; die Risiken Invalidität und Tod müssen versicherungstechnisch abgesichert sein, um die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen. Die Prämienbefreiung im Invali- ditätsfall ist kein ausreichendes Kriterium um bestätigen zu können, dass der Plan das Versicherungsprinzip erfüllt. Daraus folgt, dass Einrichtungen, welche solche reinen Sparpläne anbieten, keine Steuerbefreiung geniessen. Diese Stellungnahme ist von der

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Arbeitsgruppe „Vorsorge“ der Schweizerischen Steuerkonferenz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung verabschiedet worden.

359 Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schweizerischen

und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen Im Zusammenhang mit der Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schwei- zerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen - gestützt auf das zweite Zu- satzabkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Fürste ntum Liechtenstein - sind bei unserem Amt einige Anfragen eingegangen. Wir möchten an dieser Stelle auf die entsprechende Information des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56, Rz 333, vom 29.12.2000 hinweisen und Folgendes klarstel- len:

Gemäss dem Abkommen soll bei einem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen der Vorsorgeschutz ohne Unterbruch erhalten bleiben. Das bedeutet, dass nach dem klaren Wortlaut des Staatsvertrages nur eine Übertragung von Freizügigkeitsguthaben auf die für den Versicherten zuständige Vorsorgeeinrichtung zulässig ist. Die Überwei- sung in eine Freizügigkeitseinrichtung des anderen Staates ist weiterhin nicht möglich.

Rechtsprechung

360 Präzisierung der Verbindlichkeit des IV-Entscheides für den Beginn

der Arbeitsunfähigkeit

(Hinweis auf das Urteil vom 14. 8. 2000 in Sachen Personalvorsorgestiftung T, B. 50/99)

Für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist im Obligatoriumsbereich der Be- schluss der IV-Stelle nicht nur in Bezug auf die Feststellung des Invaliditätsgrades, son- dern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verbind- lich. Es sind jedoch nur jene Feststellungen der IV -Organe verbindlich, die im IV - rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent- scheidend sind. Da im vorliegenden Fall das Ende der einjährigen Wartezeit ohnehin in eine Zeit fiel, da der Versicherte während Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog, hatte im IV -Verfahren kein Anlass bestanden, den Beginn der Wartezeit und damit den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit präzis festzu- stellen. In diesen Fällen besteht daher keine Verbindlichkeit der IV -Entscheide für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Richter prüft im Verfahren für die Leistungen der beruflichen Vorsorge nicht nur, ob der IV -Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, sondern hat volle Kognitionsbefugnis. Auch die Abklärungen und Feststellungen der Ärzte Zielen

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im IV-Verfahren oft eher darauf ab, den aktuellen Gesundheitszustand und die Aussich- ten für die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Daher wurden in diesem Fall die ärztlichen Feststellungen aus dem IV -Verfahren anhand der nachträglichen Erläute- rungen des Arztes, die sich nun präziser mit der Frage des Beginns der Arbeitsunfähig- keit befassten, neu gewürdigt.

Die Präzisierung, inwieweit die Feststellungen der IV-Behörden für den Beginn der Ar- beitsunfähigkeit nach Artikel 23 BVG massgebend sind, sind nicht nur nach Eingliede- rungsmassnahmen, sondern auch bei verspäteten Gesuchen um IV -Renten wichtig, die relativ häufig vorkommen. Auch in diesen Fällen besteht für die IV -Behörden meist kein Anlass, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau festzustellen.

Diese Rechtsprechung wurde inzwischen im Entscheid vom 2. November 2000 (B 50/00, Entscheid in französischer Sprache) und vom 26. 1. 01 (B 79/99, B4/00) bestätigt und z. T. vertieft.

361 Invalidenrenten sind lebenslänglich zu bezahlen

(Art. 26 Abs. 3 BVG – Hinweis auf das Urteil vom 24. Juli 2001)

Die Invalidenrente wird lebenslänglich ausbezahlt, und zwar auch in der überobligatori- schen beruflichen Vorsorge. In seinem Entscheid B 48/98 vom 24. Juli 2001, in italieni- scher Sprache, hatte das EVG über eine Invalidenrente zu befinden, die einer Versicher- ten ausbezahlt wurde, welche nur ein Jahr lang der Pensionskasse angeschlossen ge- wesen war. Als diese Versicherte das Rücktrittsalter erreichte, wurde ihre Rente massiv herabgesetzt (die Rente sank von um die 9'000 Franken auf etwas mehr als 2'000 Fran- ken). Zudem beklagte die Versicherte, ihr sei der Teuerungsausgleich nicht mehr zuge- standen worden.

Was den lebenslänglichen Charakter der Invalidenleistung betrifft, bestätigt das EVG seine sich auf das Obligatorium beschränkende Rechtsprechung in BGE 118 V 106 und anderen nachfolgenden nichtpublizierten Entscheiden und weitet sie auf die überobliga- torische Vorsorge aus. Damit das Grundprinzip der beruflichen Vorsorge, wonach der Versicherte bei der Pensionierung seine gewohnte Lebenshaltung fortsetzen können soll, gewahrt ist, soll er gemäss EVG eine angemessene Leistung erhalten. Dieses Prin- zip ist aber nicht sichergestellt, wenn, wie im konkreten Fall, eine Invalidenrente von un- gefähr 9'000 Franken durch eine Altersrente von rund 2'100 Franken ersetzt wird. Das EVG räumt zudem ein, dass der Versicherte infolge seiner Invalidität seine Altersvorsor- ge nicht mehr äufnen und damit, im Gegensatz zum Rest der Versicherten, sein Alters- guthaben nicht mehr aufbauen kann (Erw. 3b). Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die Invalidenleistung lebenslänglich beziehen zu können.

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362 Spezialfall des Beginns der Verjährungsfrist für Beiträge

(Hinweis auf das Urteil vom 9. August 2001 in Sachen W. H., B 26/99)

W. H. arbeitete von 1988 bis 1993 für die H.-AG, wobei er als Selbständigerwerbender bezeichnet wurde. 1993 verpflichtete die Ausgleichskasse die H.-AG zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die an W. H. ausgerichteten Entgelte. Dieser Ent- scheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht 1996 bestätigt. Rückwirkend wurde W.H. bei der Vorsorgeeinrichtung, bei der die H.-AG angeschlossen ist, versi- chert. Die Forderung für die nichtbezahlten Arbeitnehmerbeiträge wurde von der H.-AG an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten und von dieser mit der Austrittsleistung verrech- net. W. H. machte geltend, dass die Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge verjährt sei und damit nicht mehr gegen seinen Willen verrechnet werden könne.

Das EVG entschied, dass sich die Forderung für die nichtabgezogenen Arbeitnehmer- beiträge, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer hat, nach Artikel 66 Absatz 3 BVG richtet und nicht nach Artikel 62 ff OR (ungerechtfertigte Bereicherung). Damit gilt auch für die Verjährung dieser Ansprüche Artikel 41 Absatz 1 BVG. Das Versicherungs- verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers entsteht an sich von Gesetzes wegen. In diesem besonderen Fall, wo sich die Frage des AHV-rechtlichen Beitragsstatuts und damit der BVG-Versicherungspflicht erst im Nachhinein stellte, werden die Beiträge jedoch erst mit dem rechtskräftigen Entscheid über das strittige AHV-rechtliche Beitragsstatut fällig. (Das Gleiche gilt für die Freizügig- keitsleistung.) Die Verrechnung war damit zulässig.

363 Ausstandsgrund für einen Richter

(Hinweis auf das Urteil des EVG vom 11. Dezember 2000 in Sachen O. T. 7/99)

Die Vorsorgeeinrichtung I. hatte die Risiken Tod und Invalidität bei der Versicherungs- gesellschaft P. rückversichert und die Firma W.-AG mit der Buchführung und Verwaltung beauftragt. Die Höhe der Altersleistung wurde dem Versicherten O. T. von P. mitgeteilt. Da er mit der Berechnung der Altersleistung nicht einverstanden war, wurde ihm diese - nach Rücksprache mit dem Experten und dem Juristen von P. - durch die W.-AG erlä u- tert. (Die Berechnung entsprach allgemein anerkannten Grundsätzen.) O. T. war von dieser Erklärung nicht überzeugt und klagte gegen die Vorsorgeeinrichtung I.. Im Ver- fahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht wirkte ein nebenamtlicher Richter W. mit, der Präsident eines Interessenverbandes ist, bei dem P. Mitglied ist. Dieser Richter machte O. T. auch darauf aufmerksam, dass im Falle der zu erwartenden Ab- weisung seiner Klage, geprüft werde, ob er diesen Prozess mutwillig geführt habe und er daher verpflichtet werde, eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu beza h- len.

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Das Bundesgericht erinnert daran, dass nicht nur bei tatsächlicher Befangenheit des Richters ein Ausstandsgrund besteht, sondern auch, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Die Information betreffend der möglichen Ver- pflichtung zur Prozessentschädigung wurde nicht als Befangenheit gewertet. Die Befan- genheit wurde in diesem Fall jedoch bejaht, da zwar die Prozesspartei (Vorsorgeeinrich- tung I.) selbst nicht Mitglied des Verbandes ist, den W. präsidiert, P. diesem Verband jedoch seit Jahren angehört. Die Vorsorgeeinrichtung I. und P. waren im Bezug auf die strittige Rentenberechnung in einem Ausmass verbunden, dass das Ausstandsbegehren gegen W. begründet ist.

364 Anspruch auf eine Abmeldebestätigung

(Hinweis auf ein Urteil der II. öffentlichrechtlichen Kammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2001 i. Sa. W.)

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a FZG kann der Versicherte die Austrittsleistung verlangen, wenn er die Schweiz endgültig verlässt. Er hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass seiner Ausreise definitiver Charakter zukommt, wobei es der Vorsorge- einrichtung obliegt, vom Versicherten die geeigneten Belege zu verlangen. Meist wird u. A. eine Abmeldebestätigung der Gemeinde verlangt.

Beim Ausstellen einer Abmeldebestätigung ist grundsätzlich lediglich die Tatsache der Abmeldung als solche zu bestätigen, ohne die damit verfolgten Zwecke zu beurteilen. Der Entscheid, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung des Freizügigkeitsgut- habens erfüllt sind, steht allein der Vorsorgeeinrichtung zu. Bezweifelt die Behörde, dass der Betroffene wirklich plant, endgültig die Schweiz zu verlassen, oder vermutet sie an- derweitig ein missbräuchliches Vorgehen, kann sie allenfalls die Abmeldebestätigung zuhanden der Vorsorgeeinrichtung mit entsprechenden Hinweisen ergänzen.

Der Bürger hat aufgrund der Verfassung einen allgemeinen (ungeschriebenen) An- spruch darauf, dass ihm die zuständige Behörde einen ihrer Kontrolle unterliegenden Vorgang - wie die Abmeldung - auf Verlangen bescheinigt; dies ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie aus der Verpflichtung der staatlichen Organe auf Treu und Glauben (Art. 9 BV). Vorausgesetzt ist, dass die verlangte Bestätigung für anderweitig zu treffende Rechtsvorkehren notwendig und von wesentlicher Bedeutung ist und dass das Ausstellen von Erklärungen der betreffenden Art üblich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Einwohnerkontrolle eine Bestätigung nur verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen. Es ist z.B. unzulässig, das Ausstellen einer Abmelde- bestätigung vom Begleichen der Steuerschulden abhängig zu machen.

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Errata

365 Mitteilungen Nr. 57 Rz 551, Frage 8

Der letzte Satz der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57 vom 29. Juni 2001, Ziffer 351, Frage 8 ist missverständlich, in dem Sinne, dass nicht beim Artikel 30c Ab- satz 1 BVG, der sich tatsächlich auf den Vorbezug bezieht, sondern beim Bezug des Kapitals nach Artikel 37 Absatz 3 BVG die Frist abänderbar ist. Er ist daher so zu ve r- stehen, dass weiterhin die Vorsorgeeinrichtungen für die Altersleistungen in Kapitalform eine für die Versicherten günstigere Lösung vorsehen können, wie dies schon bisher der Fall ist.