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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003

INHALTSVERZEICHNIS

Hinweise

397 Änderungen in der beruflichen Vorsorge auf Grund des ATSG

398 Änderung der BVV 2 betreffend Ehepaarrenten in der AHV/IV

399 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

400 Internationales Recht und Artikel 1 Absatz 2 BVV 2

Stellungnahme des BSV

401 Scheidung und berufliche Vorsorge

Rechtsprechung 402 Die Übertragung eines Betriebes im Sinne von Artikel 333 (a)OR hat nicht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge, welche einen Freizügigkeitsfall bewirken würde

403 Ist bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge Artikel 47 AHVG anwendbar oder gelten die Regeln von Artikel 62 ff. OR?

404 Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der BVG-Invaliden-

rente bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr und bei grundlegender Änderung der Arbeitsbedingungen. Nichtvorhandensein von beweiskräftigen Fakten für die Berechnung des massgebenden Lohnes und Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 90 37, Fax 031 324 15 88 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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Hinweise

397 Änderungen in der beruflichen Vorsorge auf Grund des ATSG

Auf den 1. Januar 2003 tritt das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft. Die berufliche Vorsorge untersteht dem ATSG grundsätzlich nicht. Punktuell findet es aber dennoch Anwendung.

Im Bereich der Koordination und Vorleistungspflicht

Nach Artikel 34a BVG findet die Leistungskaskade des ATSG auch auf die berufliche Vorsorge Anwendung (Art. 66 Abs. 2 ATSG) ebenso die Regelung der Vorleistungspflicht (Art. 70 und 71 ATSG).

Gesetzestexte (nicht offizielle Fassung)

BVG:

Art. 34 Abs. 2: aufgehoben

Art. 34a Koordination und Vorleistung 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. 2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden. 3 Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.

ATSG:

Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. 2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

3

b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Art. 70 Vorleistung 1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen. 2 Vorleistungspflichtig sind:

a. die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

c. die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;

d. die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist. 3 Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.

Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen

Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

BVV 2:

Artikel 24-27: Artikelverweis zur Sachüberschrift (Bezug zu Art. 34a BVG).

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 24 Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 3 (Art. 34a BVG)

3 Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.

Art. 25 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 34a BVG)

Art. 26 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 34a Abs. 1 BVG)

Art. 27 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)

II Diese Änderung tritt 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.441.1

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Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)

Änderungen in der BVV 2

Die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich nicht dem ATSG unterstellt. Deswegen wurde – anders als bei den übrigen Sozialversicherungsgesetzen – im BVG auch kein neuer Artikel 1 eingefügt, in welchem der Umfang des Geltungsbereichs des ATSG in der beruflichen Vorsorge geregelt würde. Dennoch weist das BVG einen Bezug zum ATSG auf, und zwar dort, wo es um die Koordination mit den andern Sozialversicherungen geht. Deswegen wurde auch eine Änderung des BVG im Anhang zum ATSG vorgenommen: Die heute in Artikel 34 Absatz 2 BVG verankerte Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen wurde grundsätzlich in einen neuen Artikel 34a BVG eingebracht, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die im ATSG vorhandenen Bestimmungen, welche einen Bezug zum BVG aufweisen.

In den Sachüberschriften der BVV 2 wird regelmässig auf die gesetzliche Basis Bezug genommen. Aufgrund der Verschiebung des heutigen Koordinationsgehaltes von Artikel 34 Absatz 2 BVG in Artikel 34a BVG müssen auch die Verweisungen in der BVV 2 bei den Artikeln 24, 25, 26 und 27 geändert werden.

Bei dieser Gelegenheit ist es angezeigt, Absatz 3 von Artikel 24 zu korrigieren. Denn seit Inkrafttreten der 10 AHV-Revision kennt die AHV keine Ehepaarrenten mehr; vielmehr erhält jeder Ehegatte eine Einzelrente. Die BV-Gesetzgebung wurde bisher nicht angepasst: nun wird der erste Satz von Artikel 24 Absatz 3 der BVV 2, in dem auf die Ehepaarrente Bezug genommen wird, aufgehoben. Angerechnet wird nun die dem Versicherten effektiv ausgerichtete – also die nach Artikel 35 AHVG plafonierte - Rente. Tritt bei dieser (plafonierten) Rente eine merkliche Veränderung ein, wird auch die Berechnung der Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge angepasst werden müssen. Diese neue Regelung in Bezug auf die Anrechnung der Renten bei verheirateten Versicherten stimmt nun auch mit der Regelung bei der Unfallversicherung überein (vgl. Art. 33 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)).

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sich die Vorleistungspflicht nach Artikel 70 ATSG ausschliesslich auf Leistungen aus der obligatorischen Versicherung bezieht.

Im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens

Die IV-Stellen müssen ihre IV-Verfügungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zustellen (Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 76 Abs. 1 IVV). Diese kann die Verfügung anfechten, sofern sie davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).

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Gesetzestexte (nicht offizielle Fassung)

ATSG:

Art. 49 Abs. 4 Verfügung 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. 2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

Art. 59 Legitimation

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

IVV:

Art. 76 Absatz 1 Buchstabe i

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

... i. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.

Kommentar zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b, e, h und i

Beim Kreis der Zustelladressaten einer Verfügung ist neu auf verschiedene im ATSG enthaltenen Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Theoretisch wird der Kreis einerseits durch die organisatorischen Belange der AHV- und IV, und andererseits durch den Parteibegriff des ATSG (Art. 34), die Beschwerdelegitimation (Art. 59 ATSG) und durch die Sondervorschrift von Artikel 49 Absatz 4 ATSG festgelegt. Die

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Praxis verlangt aber nach einer Konkretisierung, welche die Adressaten für die Anwendung im Einzelfall zwar nicht abschliessend aufzählt, aber eine Leitlinie gibt. Als Folge davon wird im Einleitungssatz von Absatz 1 deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die bisherigen Regeln in den Buchstaben b, e und h werden redaktionell an Artikel 49 Absatz 4 ATSG angepasst.

Dieselbe Bestimmung im ATSG, welche generell Verfügungen erfasst, welche die "Leistungspflicht eines andern Trägers" berühren, macht eine Erweiterung mit einem neuen Buchstabe i notwendig. Aufgrund der Verbindung zwischen IV und beruflicher Vorsorge ist die zusätzliche Zustellung an die konkret betroffene Vorsorgeeinrichtung notwendig, wenn deren Leistungspflicht berührt ist. Das ATSG erfasst die berufliche Vorsorge zwar nur ganz punktuell, nämlich bei der Leistungskaskade (Art. 66 Abs. 2 ATSG) und im Bereich der Vorleistungspflicht nach Artikel 70 ATSG. Da es nicht Sache der IV sein kann, in unklaren oder strittigen Fällen ein Verfahren zur Abklärung der Frage durchzuführen, welche Vorsorgeeinrichtung tatsächlich vom IV- Entscheid berührt ist, muss auch für strittige Fälle eine Zustellregelung getroffen werden. Die IV-Stellen wurden daher angewiesen, bei Unklarheit, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge allenfalls für Leistungen zuständig ist, jener Vorsorgeeinrichtung eine Kopie des Entscheides zuzustellen, bei der die betreffende Person zuletzt versichert war oder bei welcher Listungsansprüche angemeldet sind (vgl. Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Rz 9320; nächstens auch auf Internet: www.bsv-vollzug.ch, AHV, Grundlagen AHV).

398 Änderung der BVV 2 betreffend Ehepaarrenten in der AHV/IV

In Artikel 24 Absatz 3 BVV 2 ist der erste Satz betreffend Ehepaarrenten der AHV/IV gestrichen worden, da die Ehepaarrente im Zuge der 10. AHV-Revision aufgehoben worden ist.

Gesetzestext und Kommentar: siehe Rz 397

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399 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Merkmale in Franken oder in Prozent 2001 2002 2003

63 für 63 für

Rücktrittsalter : 62/65 62/65 Frauen 62/65 Frauen

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 12'360 12'360 12'660 maximal 24'720 24'720 25’320

2. Lohndaten

Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 25’320 max. rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 75’960 min. koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'165 max. koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 50’640

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 4% 4% 3,25% min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 für Frauen 10'010 10'859 10'966 11’658 11’782 im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 inkl. eEG (s. 4.) 20'020 21'718 21'932 23’316 23’564 in % des koordinierten Lohnes 647,9 702,9 709,8 736,7 744,5 max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 160'106 173'634 175'409 186’410 188’392 in % des koordinierten Lohnes 323,8 351,2 354,8 368,1 372,0

4. Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration (eEG)

unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 10’200 - entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 32’298 35'034 35'382 37’614 38’010 oberer Grenzlohn für eEG 19'920 19'920 20’400 - entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 64'596 70'068 70'764 75’228 76’020

5. Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im Alter 62/65 7,2% 7,2% 7,2% min. jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 1'441 1'564 1'579* 1’679 1’697* in % des koordinierten Lohnes 46,6 50,6 51,1 53,0 53,06 - min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 1’007 - min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 336 max. jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 11'528 12'502 12'629* 13’422 13’564* in % des koordinierten Lohnes 23,3 25,3 25,6 26,5 26,79 - max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 8’053 - max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2’684

6. Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17’500

7. Teuerungsanpassung Risikorenten

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7% 3,4% 2,6% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2,7% * 1,2% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1,4% * 0,5%

8. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,05% 0,05% 0,06% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,03% 0,03% 0,04% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 113’940

9. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

min. Tageslohn 94,90 94,90 97,25 max. Tageslohn 284,80 284,80 291,70 min. versicherter (koordinierter) Tageslohn 11,90 11,90 12,15 max. versicherter (koordinierter) Tageslohn 189,90 189,90 194,45

10. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 5'933 5'933 6’077 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 29'664 29'664 30’384

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Die Angaben für die vorhergehenden Jahre 1985 bis 2000 können von der Verfasserin erhalten werden (per E-mail : marie-claude.sommer@bsv.admin.ch oder per Tel : 031/322.90.52).

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 34 AHVG 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente.

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den Koordinationsabzug 2, 7, 8 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 8 Abs. 1 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Der Koordinationsabzug entspricht der maximalen AHV-Altersrente. Der min. koordinierte 8 Abs. 2 BVG Lohn entspricht 1/8 des Koordinationsabzuges. 15 BVG 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften samt Zinsen während der Zeit der Zugehörigkeit zur Pensionskasse und den Altersguthaben samt Zinsen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen 12 BVV2 wurden (Mindeszinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% ab 2003).

21 Abs. 1 BVV

Ab 2002 entspricht der erste Wert dem BVG-Rücktrittsalter 62 für Frauen bzw. 65 für Männer. Der zweite Wert entspricht dem seit 1.1.2001 auch möglichen Rücktrittsalter 63 für Frauen (vgl. Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der BV vom 23.03.01). 1 GW 4. Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, 31, 32, 33 BVG für die Eintrittsgeneration der beruflichen Vorsorge (Personen, die am 1.1.85 das 25 Altersjahr vollendet 21 Abs. 2 BVV2 und das Rentenalter noch nicht erreicht haben) besondere Massnahmen vorzusehen. Näheres kann man der Broschüre eEG jährlich erscheinenden Broschüre „Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration“ 21 Abs. 1 BVV2 entnehmen. Broschüre eEG 5. Die Altersrente wird in Prozenten (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale Altersrente BVG : Leistungsanspruch 17 BVV2 einer versicherten Person, die ab 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen koordinierten Lohn 14 BVG versichert war, unter Berücksichtigung der einmaligen Ergänzungsgutschriften. Maximale Altersrente BVG : Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem 18, 19, 21, 22 BVG maximalen koordinierten Lohn versichert war (* unterster Wert, der überschritten werden muss, weil der Umwandlungssatz gemäss Art. 13 Ab. 2 BVG für Frauen, die bis 63 weiterarbeiten, entsprechend 18, 20, 21, 22 BVG anzupassen ist). 2 Ab. 2 GW Die Witwenrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen sind für Frauen auf der Summe des erworbenen und des bis 18, 19, 21, 22 BVG Rücktrittsalter 62 projizierten Altersguthabens berechnet. 18, 20, 21, 22 BVG 6. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 2 BVG bzw. die Witwen- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. 7. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männer bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 62 36 BVG der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen für die Renten der AHV. 14, 18 SFV 8. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 15 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

2 Abs. 1bis BVG

9. Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden.

10. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen : gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankenstiftungen.

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400 Internationales Recht und Artikel 1 Absatz 2 BVV 2

Diejenigen Personen, die nach den bilateralen Verträgen 1 und dem europäi- schen Recht, auf welches diese verweisen2, der schweizerischen Gesetzge- bung zur sozialen Sicherheit unterstehen, können nicht aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 von der obligatorischen Versicherung befreit werden.

Das Erwerbsortsprinzip, wie es im Artikel 13 der Verordnung 1408/71 verankert ist, hat hauptsächlich zwei Ziele: • Vermeiden von Doppelunterstellungen; • Vermeiden von Nicht-Unterstellungen.

Wenn eine Person gestützt auf Titel II der Verordnung 1408/71 (Art. 13 ff.) der schweizerischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit unterstellt ist, heisst dies, dass sie nicht mehr obligatorisch dem Recht eines anderen Staates der EU oder der EFTA untersteht. Somit kann die ausländische Versicherung nur eine freiwillige sein. Eine derartige Versicherung könnte nicht als genügend im Sinne von Artikel 1 Absatz

2 BVV 2 betrachtet werden. Die Gefahr wäre zu gross, dass die Versicherung, auf

deren Vorliegen sich die Befreiung stützt, nach dem Erteilen der Befreiung gekündigt würde. So könnte es zu einer Situation der Nicht-Unterstellung kommen, wodurch die Grundsätze der Unterstellung am Arbeitsort und der Einheitlichkeit der anwendbaren Gesetzgebung, wie sie in Artikel 13 der Verordnung 1408/71 enthalten sind, eines wesentlichen Teils ihrer Substanz entleert würden.

Sozialversicherungsabkommen, die mit Drittstaaten, d.h. mit Staaten die weder zur EU noch zur EFTA gehören, abgeschlossen wurden, sind auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar, so dass – anders als im Fall des europäischen Rechts – diese einer Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 nicht im Weg stehen.

1 - Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Protokollen und Schlussakte)(AS 2002 1529; SR 0.142.112.681); - Abkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (BBl 2001 4963; http://www.bk.admin.ch/ch/d/ff/2001/4963.pdf) 2 Es handelt sich hauptsächlich um die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung kann unter der folgenden Internet-Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/eur-lex.

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Stellungnahme des BSV

401 Scheidung und berufliche Vorsorge

1. Vorzeitige Pensionierung

Aufgrund des Urteils des EVG vom 24. Juni 2002 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 64) präzisiert das BSV seine Stellungnahme in den Mitteilungen Nr.

63 folgendermassen:

Der Vorsorgefall Alter, welcher die Ausrichtung einer Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1 FZG ausschliesst, tritt nicht automatisch ein, wenn der Versicherte das reglementarische Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht. Vielmehr tritt der Vorsorgefall Alter nur dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den reglementarischen Bestimmungen eingeräumten Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung effektiv Gebrauch macht. Nimmt der Versicherte seinen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung nicht wahr, hat er im Falle der Auflösung des Arbeitsvertrages weiterhin Anspruch auf eine Austrittsleistung. Voraussetzung ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung, dass der Versicherte effektiv die Möglichkeit hat, eine vorzeitige Pensionierung zu wählen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn im Vorsorgereglement explizit steht, der Versicherte könne ab dem 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung verlangen. Der Versicherte könnte also zwischen der Ausrichtung der Alters- oder der Austrittsleistung wählen. Ob die frühere Rechtsprechung in den anderen Fällen noch aufrechterhalten wird und daher keine Austrittsleistung mehr verfügbar ist, wurde im erwähnten EVG-Urteil offen gelassen.

Verzichtet schliesslich der Versicherte auf eine vorzeitige Pensionierung und hat er folglich weiterhin Anspruch auf eine Austrittsleistung, muss im Falle einer Scheidung eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Artikel 122 ZGB vorgenommen werden, da noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat sich hingegen der Versicherte schon vorzeitig pensionieren lassen, wird der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB festsetzen.

(Das EVG hat, nach Abfassung der vorliegenden Stellungnahme durch das BSV, ein Urteil erlassen, welches in dieselbe Richtung geht wie der obenerwähnte Entscheid: Urteil vom 2.12.2002, B 81/01, veröffentlicht auf der Internetseite der Eidgenössischen Gerichte unter „Urteile ab 2000 Neuheiten“, Entscheide vom 27.12.2002: http://www.bger.ch/jurisdiction-recht).

2. Invalidität

In den drei folgenden Fällen, bei denen für einen der Ehegatten der Vorsorgefall eintritt, hat der Richter eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB (statt einer Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB) festzusetzen:

a. einer der Ehegatten ist nicht nach BVG versichert und wird invalide (vollständig oder teilweise);

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b. beide Ehegatten sind invalide (vollständig oder teilweise) und wenigstens einer ist nach BVG versichert; c. beide Ehegatten sind nach BVG versichert und einer der beiden wird invalide (vollständig oder teilweise).

Es kann auch vorkommen, dass der Invaliditätsfall bei laufendem Verfahren eintritt:

a. Während dem Verfahren bei Einigkeit der Ehegatten: Erfahren die Ehegatten vom Invaliditätsfall während der zweimonatigen Bedenkzeit von Artikel 111 Absatz 2 ZGB, müssen sie entweder eine neue Vereinbarung ausarbeiten oder einen neuen Vorschlag im Hinblick auf die Anwendung von Artikel

124 ZGB machen. Ist der Vorsorgefall vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils

eingetreten, erfahren aber die Ehegatten erst nach dessen Rechtskraft davon, können sie entweder die Revision der rechtskräftigen Scheidungsvereinbarung (Art.

148 Abs. 2 ZGB) verlangen oder ein ordentliches Rechtsmittel wegen

Willensmängeln gegen das Scheidungsurteil auf gemeinsames Begehren (Art. 149 ZGB) ergreifen. Das Scheidungsurteil kann dagegen nicht mehr revidiert werden, wenn der Vorsorgefall nach dessen Rechtskraft eingetreten ist.

b. Während dem Verfahren vor dem Scheidungsrichter, bei Uneinigkeit der Ehegatten: Meldet ein Ehegatte einen Invaliditätsfall an und hat sich die Vorsorgeeinrichtung schon dazu geäussert, muss der Scheidungsrichter auf die Teilung der Austrittsleistungen verzichten (Art. 122 ZGB) und eine angemessene Entschädigung festlegen (Art. 124 ZGB). Hat sich dagegen die Vorsorgeeinrichtung noch nicht zum Invaliditätsfall geäussert, wäre es zweckmässig, wenn der Scheidungsrichter das Verfahren hinsichtlich dieser Frage vorübergehend suspendieren würde, bevor er sich für die Anwendung von Artikel 122 oder 124 ZGB entscheidet.

c. Während dem Verfahren vor dem Versicherungsrichter: Tritt im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter ein Vorsorgefall ein oder wird dann ein solcher durch einen Ehegatten angekündigt, muss der Versicherungsrichter die Aufteilung der Austrittsleistungen verweigern und den Fall an den Scheidungsrichter zurückweisen, damit dieser von Amtes wegen über die Anwendung von Artikel 124 ZGB entscheiden kann, indem er entweder das Scheidungsurteil revidiert, sofern der Vorsorgefall vor der Überweisung der Streitsache an den Versicherungsrichter eingetreten ist, oder das Scheidungsurteil abändert, wenn der Vorsorgefall im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter eingetreten ist.

d. Eintritt des Invaliditätsfalls nach Rechtskraft des Teilungsurteils: Es kann vorkommen, dass die Ex-Ehegatten nach Rechtskraft des Teilungsurteils erfahren, dass schon früher ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall können die Ex-Ehegatten entweder die Revision oder die Abänderung des Scheidungsurteils verlangen und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung anstelle der Teilung der Austrittsleistungen beschliessen.

Denkbar wäre auch, dass die Ex-Ehegatten nach Durchführung der Teilung erfahren, dass für einen der Ehegatten ein Vorsorgefall vor Rechtskraft des Teilungsurteils eingetreten ist, während dieser grundsätzlich seine Austrittsleistung aufgrund

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desselben Teilungsurteils teilen müsste. Müsste indessen der invalide Ex-Ehegatte einen Teil seiner Austrittsleistung übertragen, würden seine Invaliditätsleistungen reduziert. Aus diesem Grund muss in einem solchen Fall der schon übertragene Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des invaliden Ex-Ehegatten zurücktransferiert werden. Da der andere (nichtinvalide) Ehegatte durch diese Rückübertragung benachteiligt wird, kann er entweder die Revision oder die Abänderung des Scheidungsurteils und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung verlangen.

Eine Abänderung des Scheidungsurteils ist dagegen nicht möglich, wenn der Vorsorgefall nach Rechtskraft des Teilungsurteils eintritt, selbst wenn die Teilung noch nicht durchgeführt worden ist.

e. Rückwirkende Anerkennung der Invalidität: Es kann vorkommen, dass eine Vorsorgeeinrichtung anerkennt, dass der Vorsorgefall vor Rechtskraft des Scheidungsurteils oder des Urteils des Versicherungsgerichts eingetreten ist. So verpflichtet beispielsweise ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts die Vorsorgeeinrichtung von Herrn X, einen Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung von Frau X zu übertragen. Dieses Urteil ist am 1. September 2002 rechtskräftig geworden. Nun hat aber die Vorsorgeeinrichtung von Herrn X am 1. Dezember 2002 dessen Invalidität ab dem 1. Juli 2001 anerkannt. In diesem Fall können die Ehegatten entweder die Revision des Scheidungsurteils, sofern die Invalidität vor der Überweisung der Streitsache an den Versicherungsrichter eingetreten ist, oder die Abänderung dieses Urteils, falls die Invalidität im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter eingetreten ist, verlangen. Bei einer derartigen Situation muss eine angemessene Entschädigung anstelle der Teilung der Austrittsleistungen zugesprochen werden.

Rechtsprechung

402 Die Übertragung eines Betriebes im Sinne von Artikel 333 (a)OR hat

nicht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge, welche einen Freizügigkeitsfall bewirken würde

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 20.11.02 in Sachen S.C., B 24/02; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 27 Abs. 2 und 29 aBVG; Art. 333 [a]OR)

Das EVG musste in diesem Urteil entscheiden, ob hinsichtlich eines Arbeitnehmers, welcher von der Übernahme seiner bisherigen Arbeitgeberfirma durch einen andern Betrieb betroffen war, ein Freizügigkeitsfall vorlag. Das EVG hat zuerst in Anwendung von Artikel 333 OR (gemäss der bis Ende April 1994 geltenden wie auch gemäss der neuen Fassung) erwogen, dass der neue Arbeitgeber - durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse - sämtliche, von Anfang an sich aus den jeweiligen

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Arbeitsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt. In der Rechtsprechung ist diesbezüglich ausserdem präzisiert worden, dass ein Übergang im Sinne von Artikel 333 OR nur dann vorliegt, wenn der Betrieb vor und nach der Übertragung identisch ist. Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die erwerbenden Geschäftsführer den Betrieb mit allen Rechten und Pflichten inklusive die Arbeitsverhältnisse, darunter dasjenige des Beschwerdeführers, übernommen haben. Es lag demzufolge keine Auflösung der Arbeitsverhältnisse vor, welche einen Freizügigkeitsfall bewirkt hätte.

Der Übergang der Arbeitnehmer von der bisherigen Arbeitgeberfirma auf die neue Arbeitgeberfirma sowie deren Vorsorgeeinrichtung P hatte zur Folge, dass der neue Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung G auflöste. Für die Abwicklung solcher Situationen hat das BSV zuhanden der Vorsorgeeinrichtungen „Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers“ erlassen (vgl. SZS 1993, S. 300 ff.). Diese Richtlinien legen die minimalen Anforderungen fest, welche in solchen Situationen zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf die Information, die Beachtung der erworbenen Rechte, die Verteilung der freien Mittel sowie die Aufgaben der Kontrollstelle.

Die in diesen Richtlinien konkretisierte Regel über den Erhalt der von jedem Versicherten erworbenen Rechte bedeutet offensichtlich, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die ihr von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Beträge bei der Berechnung der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen hat. Es spielte vorliegendenfalls keine Rolle, dass der Betrag (das bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung erworbene Altersguthaben) der neuen Vorsorgeeinrichtung nicht unmittelbar überwiesen wurde.

Der Versicherte hat demzufolge Anspruch auf eine IV-Rente der 2. Säule, welche aufgrund seines gesamten, sich aus dem BVG ergebenden Altersguthaben zu berechnen ist; er ist mit andern Worten so zu stellen, wie wenn er die Vorsorgeeinrichtung nicht gewechselt hätte.

403 Ist bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen

der obligatorischen beruflichen Vorsorge Artikel 47 AHVG anwend- bar oder gelten die Regeln von Artikel 62 ff. OR?

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 24.9.2002 i.S. Vorsorgestiftung V., B 32/01, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 62-67 OR; Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 47 AHVG)

Nach konstanter Rechtsprechung stützt sich die Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen in erster Linie auf die spezialgesetzlichen Vorschriften und, wenn solche fehlen, auf die allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach den Artikeln 62-67 OR. Das BVG, welches sich hauptsächlich auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht (Art. 49 Abs. 2 BVG), enthält keine Bestimmungen zur Rückforderung der von einer Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht bezahlten Leistungen. Fehlt eine entsprechende reglementarische Bestimmung, stützt sich in der

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weitergehenden Vorsorge die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen auf die Artikel 62 ff. OR. Im Obligatorium hingegen ist die Frage bisher offen gelassen worden, ob Artikel 47 AHVG als Ausdruck eines allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes anwendbar sei, oder ob die Bestimmungen des OR Geltung haben.

In seinem Urteil hebt das EVG hervor, dass es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann, ob Artikel 47 AHVG oder die Artikel 63 ff. OR zur Anwendung kommen. Die beiden Systeme unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Anspruchsgrundlage sondern auch in Bezug auf den Umfang der Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 64 OR sowie Art. 47 AHVG und 79 AHVV). Artikel 47 AHVG kommt in den meisten Zweigen der Sozialversicherung als gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Anwendung. Trotzdem ist die Übertragung von Artikel 47 AHVG auf die obligatorische berufliche Vorsorge nicht selbstverständlich, weil seine Anwendung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Subordinationsverhältnis voraussetzt, welches dem BVG unbekannt ist. Weiter erscheint es wünschbar, dass keine Unterschiede bei der Behandlung des gleichen Problems zwischen der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge geschaffen werden. Für eine derartige Ungleichbehandlung gibt es keine objektiven Gründe, ausser dass es sich bei Artikel 47 AHVG um einen allgemeinen Grundsatz handelt, für den es im Bereich der Sozialversicherung keine Ausnahmen geben darf. In dieser Hinsicht hat es der Gesetzgeber aber abgelehnt, Artikel 25 des ATSG - welcher den gleichen Wortlaut wie Artikel 47 AHVG hat - für die berufliche Vorsorge als anwendbar zu erklären.

Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, in der obligatorischen beruflichen Vorsorge die gleichen Regeln zur Anwendung zu bringen, wie sie das EVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge als anwendbar erklärt hat, nämlich die Regeln von Artikel

62 ff. OR.

404 Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der

BVG-Invalidenrente bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr und bei grundlegender Änderung der Arbeitsbedin- gungen. Nichtvorhandensein von beweiskräftigen Fakten für die Be- rechnung des massgebenden Lohnes und Anwendung des Ge- samtarbeitsvertrages

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 20.9.2002 i.Sa B., B 29/02; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 7 Abs. 2, 8, 24 Abs. 3 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG, Art. 3 und 18 BVV 2)

In dem durch das EVG beurteilten Fall war ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu den gleichen Arbeitsbedingungen angestellt wie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sein neues Anstellungsverhältnis bezog sich nicht nur auf den Beschäftigungsgrad (von einer Halb- zu einer Ganztagsbeschäftigung), sondern auch auf die Art der Arbeitsbedingungen. Die

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Tätigkeit hatte neu einen dauerhaften Charakter und der Arbeitsplan war keinen starken Schwankungen mehr unterworfen. In einer solchen Situation ist der koordinierte Lohn anzupassen und es ist somit von der Regel abzuweichen, wonach der versicherte Verdienst zu Beginn des Jahres festgelegt wird und für das ganze Jahr unverändert bleibt. Diese Anpassung rechtfertigt sich, da der massgebende Lohn im Prinzip dem massgebenden Lohn in der AHV entsprechen muss. Wichtig ist auch, dass bei Änderung der Arbeitsbedingungen die Versicherung für das Invaliditäts- und Todesfallrisiko ab Anpassung der neuen Arbeitsbedingungen ihre volle Wirkung entfaltet. Dies entspricht dem gesetzlichen Prinzip, wonach die Versicherung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit antritt (Art. 10 Abs. 1 BVG, Art. 6 BVV 2).

Diese Prinzipien sind auch anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit während des Jahres aufnimmt. Der koordinierte Lohn ist auf der Basis des massgebenden Jahreslohnes zu berechnen, um so die Höhe der BVG-Invalidenrente bestimmen zu können. Sind keine beweiskräftigen Fakten für die Berechnung des massgebenden Lohnes vorhanden, ist es sinnvoll, den mutmasslichen Monatslohn im Zeitpunkt des Beginns der Ganztagsbeschäftigung pauschal zu bestimmen. Dabei kann man sich auf den Gesamtarbeitsvertrag der jeweiligen Berufsgruppe abstützen; im vorliegenden Fall auf den Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes.