Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 78
9. Dezember 2004 Inhaltsverzeichnis
Hinweise
458 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge:
Änderung der
459 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2005
460 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf
den 1. Januar 2005 an die Preisentwicklung
461 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge
462 Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge.
Stellungnahme
463 Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlasssen der Schweiz
Rechtsprechung
464 Lebenslängliche Invalidenrente
465 Wohneigentumsförderung - Frist von 3 Jahren
466 Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG und paritätische Verwaltung
467 Beurteilungs-und Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden der beruflichen
Vorsorge
468 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge
Erratum
Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge
Synoptische Tabelle
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
04.610
Hinweise
458 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen
Vorsorge: Änderung der BVV 2 Berufliche Vorsorge: Der Bundesrat erhöht den Mindestzinssatz auf 2.5 Prozent
Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2005 von 2.25 Prozent auf 2.5 Prozent zu erhöhen. Er berücksichtigt damit einerseits die im Jahre 2003 erfolgte Erholung der Finanzmärkte und andererseits die nach wie vor angespannte finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Mit dem Mindestzinssatz muss das Guthaben der Versicherten im Obligatorium der beruflichen Vorsorge verzinst werden.
Der Bundesrat stützt sich bei seinem Entscheid einerseits auf die Entwicklung der Finanzmärkte. Die Rendite der Kassazinssätze der 10-jährigen Bundesobligationen lag für die Monate April bis Juni 2004 im Durchschnitt bei 2.9 Prozent. Ausserdem berücksichtigt er die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen, welche sich vor allem im Jahre 2003 positiv entwickelten. Der Pictet BVG-Index 93 wies im Jahre 2003 eine Performance von knapp 7 Prozent auf. Allerdings konnte er im laufenden Jahr bis Ende Juni nur um ca. 1.2 Prozent zulegen.
Andererseits ist die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen weiterhin angespannt. Auch wenn sich die Situation der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2003 verbessert hat, wird dadurch die Entwicklung der Vorjahre noch nicht kompensiert. Die Problematik der Unterdeckung dürfte noch viele Kassen betreffen. Die Complementa Investment Controlling SA führt in Zusammenarbeit mit der AWP Soziale Sicherheit eine jährliche Umfrage durch. Diese Studie geht per Ende 2003 von einem Anteil der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung von 20.4 Prozent aus. Interne Untersuchungen des Bundesamtes für Sozialversicherung weisen auf eine ähnliche Grössenordnung hin. Gemäss Swissca-Studie ist zwar der durchschnittliche Deckungsgrad von 100 Prozent Ende 2002 auf 104 Prozent Ende 2003 angestiegen. Um allfällige Schwankungen der Finanzmärkte auffangen zu können, ist die Bildung von Reserven bei einem Deckungsgrad in dieser Höhe jedoch unabdingbar.
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hatte an ihrer Sitzung vom 13. Mai 2004 mit 8 zu 6 Stimmen beschlossen, dem Bundesrat als Hauptantrag die Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2.25 Prozent zu empfehlen. Sie begründete diesen Vorschlag mit der nach wie vor angespannten finanziellen Lage vieler Vorsorgeeinrichtungen. Ausserdem solle es den Kassen ermöglicht werden, Reserven aufzubauen. Im Rahmen eines Eventualantrages empfahl die Kommission, bei einer Änderung des Mindestzinssatzes einen maximalen Satz von 2.5 Prozent zu empfehlen.
Die Sozialpartner und die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des National- und Ständerates haben in der Konsultation zum Vorschlag der eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge unterschiedliche Stellungnahmen abgegeben. Sie reichen von 2.25 bis 2.75 Prozent.
2 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 1. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 12 Bst. b–d Das Altersguthaben wird verzinst: b. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent; c. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent; d. für den Zeitraum ab 1. Januar 2005: mindestens mit 2,5 Prozent.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 831.441.1
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 3
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)2
1. Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 12a BVV 2 wird der Mindestzinssatz mindestens alle 2 Jahre überprüft. Der Bundesrat hat am 10. September 2003 beschlossen, den Mindestzinssatz gültig ab 1. Januar 2004 auf 2.25 Prozent festzulegen. Gleichzeitig wurde aufgrund der starken Schwankungen der Finanzmärkte eine erneute Überprüfung des Satzes im Jahre 2004 angekündigt.
Bei der Überprüfung werden nach Artikel 12a BVV 2 berücksichtigt:
a. die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen;
b. die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen.
Bei der Überprüfung des Mindestzinssatzes werden die Ergebnisse des Berichts des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nach Artikel 44a BVV 2 (finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen) mitberücksichtigt.
Das BSV hat nach Artikel 12a, Absatz 3, BVV 2 die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (Eidg. BVG-Kommission) zur Stellungnahme eingeladen. Sie hat anlässlich der Sitzung vom 13. Mai 2004 mit einer Mehrheit von 8 zu 6 Stimmen beschlossen, dem Bundesrat als Hauptantrag die Beibehaltung des bisherigen Mindestzinssatzes von 2.25 Prozent für das Jahr 2005 zu empfehlen. Im Rahmen eines Eventualantrages beschloss die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit 10 zu 4 Stimmen, bei einer allfälligen Änderung des Mindestzinssatzes einen maximalen Satz von 2.5 Prozent zu empfehlen.
1.2 Vorgehen zur Festlegung
Der Mindestzinssatz legt fest, wie weit die Versicherten im Minimum mit ihren Guthaben im obligatorischen Bereich am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtung partizipieren.
Der Mindestzinssatz ist eine Leistungszusage und abhängig von der Entwicklung der Märkte. Dabei wird angenommen, dass die Höhe des eingegangenen Risikos den langfristigen Ertrag beeinflusst. Die Festsetzung des Mindestzinssatzes bestimmt deshalb, welche Risiken die Vorsorgeeinrichtungen zu seiner Erreichung eingehen müssen. Er sollte auch von Vorsorgeeinrichtungen erreicht werden können, die keine sehr hohe Risikofähigkeit im Sinne von Artikel 50 BVV 2 aufweisen, was im gegenwärtigen Umfeld für viele Vorsorgeeinrichtungen zutrifft. Um die Sicherheit der obligatorischen Vorsorge zu gewährleisten, muss deshalb ein Satz bestimmt werden,
2 SR 831.441.1
4 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
welcher mit einem risikoarmen Portefeuille erreicht werden kann. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Sie hat ihre Anlagestrategie entsprechend ihrer Risikofähigkeit und nach den Grundsätzen der Risikoverteilung zu optimieren, wobei der Mindestzinssatz eine Mindestanforderung an die Performance darstellt.
Die Kassazinssätze der 10-jährigen Bundesobligationen sind im Jahre 2003 von 2.40 Prozent auf 2.78 Prozent angestiegen3. Von Mitte 2003 bis Mitte 2004 kletterten diese Zinssätze von 2.61 Prozent auf 3.04 Prozent. Die Finanzmärkte haben sich insgesamt im Jahre 2003 gut entwickelt. Der Pictet Index-BVG 93 mit einem Aktienanteil von ca. 25 Prozent konnte um knapp 7 Prozent zulegen. Der CSAM Schweizer Pensionskassen Index (welcher auf Global Custody Beständen von Vorsorgeeinrichtungen bei der Credit- Suisse beruht) wies eine Jahresrendite von 9.25 Prozent auf. Aufgrund dieser Zahlen und insbesondere aufgrund der Entwicklung bei den Bundesobligationen ist es angebracht, den Mindestzinssatz anzuheben (vgl. die Bestimmungen von Artikel 12a BVV 2), auch wenn der Pictet Index-BVG 93 sich 2004 bis Mitte Jahr nur um 1.24 Prozentpunkte erhöhte.
Auf der anderen Seite ist die finanzielle Lage vieler Vorsorgeeinrichtungen weiterhin angespannt. Obwohl sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2003 verbessert hat, werden dadurch die Verluste der Vorjahre noch nicht kompensiert. Aufgrund des geforderten Mindestzinssatzes hätte beispielsweise seit Anfang des Jahres
2000 bis Ende 2003 eine Performance von insgesamt 16.14 Prozent erreicht werden
müssen. Beim vorsichtig gewichteten Pictet Index BVG 93 lag die Performance in diesem Zeitraum bei ungenügenden 5.94 Prozent. Die Problematik der Unterdeckung dürfte noch viele Kassen betreffen. Vor allem Kassen, welche per Ende 2002 einen Deckungsgrad von unter 95 Prozent aufwiesen, dürften in der Mehrheit weiterhin von der Unterdeckung betroffen sein4. Dies betrifft etwas über 60 Prozent der entsprechenden Kassen5. Gemäss neuester Swissca Studie ist der durchschnittliche Deckungsgrad gemäss BVV 2 von 100 Prozent Ende 2002 auf 104 Prozent Ende 2003 angestiegen6. Bei einem durchschnittlichen Deckungsgrad in dieser Höhe ist die Risikofähigkeit weiterhin stark eingeschränkt. Die Bildung von Schwankungsreserven ist deshalb unabdingbar und kann aufgrund eines vorsichtig gewählten Mindestzinssatzes begünstigt werden. Die Realverzinsung ist bei geschätzten Inflationsraten von 0.6 Prozent für das Jahr 2004 und 1 Prozent für das Jahr 2005 ausserdem nach wie vor relativ hoch7. Ausserdem hat das Parlament beschlossen, dass bei Sanierungsmassnahmen von Kassen in Unterdeckung eine Unterschreitung des Mindestzinssatzes nur unter sehr restriktiven Bedingungen und nur von 0.5 Prozentpunkten vorgenommen werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb
3 Der Anstieg der Zinssätze und der entsprechende Kursverlust konnte offenbar durch die Erträge der Obligationen kompensiert werden, beim Pictet Index-BVG 93 erzielte 2003 der Bereich Domestic Bonds in CHF (im Index gewichtet mit 56.22%) eine Rendite von 2.1 %. Vom 31.12.2003 bis 30.06.2004 musste ein leichter Verlust von 0.1 % hingenommen werden. 4 wenn wir eine Performance von 7.25 Prozent annehmen. Beim Pictet BVG Index 93 (welcher eine Performance von knapp 7 Prozent aufwies, liegt der Aktienanteil bei rund 25 Prozent) 5 Per Ende 2002 befanden sich 29.2 Prozent der registrierten Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Sammeleinrichtungen in Unterdeckung, davon befanden sich 38.3 Prozent im Bereich mit einem Deckungsgrad ab 95 Prozent 6 http://www.swissca-pk-studie.ch/ 7 http://www.seco.admin.ch/imperia/md/content/news/medienmitteilungen/konjunktur/pm_konjunkturprognosen_medienro hstoff_d.pdf
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 5
eine nur vorsichtige Anhebung des Satzes. Der Bundesrat legt deshalb den Mindestzinssatz gültig ab 1. Januar 2005 auf 2.5 Prozent fest.
Im Rahmen der Konsultation der Sozialpartner haben die vier Arbeitgeberorganisationen sich für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2.25 Prozent ausgesprochen. Die konsultierten Arbeitnehmerorganisationen hingegen plädieren für einen Satz von 2.75 Prozent (Travail.Suisse und Schweizerischer Gewerkschaftsbund). Die Arbeitnehmerorganisationen orientieren sich dabei an der im letzten Jahr von der Eidg. BVG-Kommission entwickelten Vorgehensweise8, wobei für die angespannte finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ein Abschlag von 0.5 Prozentpunkten vorgenommen wird. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates empfiehlt mehrheitlich einen Satz von 2.5 Prozent, diejenige des Nationalrates von 2.75 Prozent. Die Ergebnisse der Konsultation weichen von der im letzten Jahr angewendeten Berechnungsmethode der Eidg. BVG-Kommission ab, welche einen Satz von 3.25 respektive 3.5 Prozent ergeben würde9. Auf die Anwendung einer rigiden Berechnungsmethode wurde daher weiterhin verzichtet.
2. Erläuterungen zur Änderung von Artikel 12 BVV 2
In Artikel 12 Buchstabe d BVV 2 wird neu festgelegt, dass ab 1. Januar 2005 der BVG- Mindestzinssatz 2.50 Prozent beträgt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots werden bisherige Zinsgutschriften durch die Verordnungsänderung nicht berührt.
Die Anpassung von Artikel 12 Buchstabe b BVV 2 ist redaktioneller Art.
Der Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BVV 2 hat Auswirkungen auf weitere Verordnungsbestimmungen:
Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV)10 entspricht der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz (FZG)11 dem Mindestzinssatz. Der neue Zinssatz gilt nur für die Verzinsung ab 1. Januar 2005; die Verzinsung der vergangenen Jahre ist nach Artikel 12 BVV 2 Buchstaben a, b und c periodengerecht durchzuführen.
Artikel 7 FZV gültig ab 1. Januar 2005 hält fest, dass der Verzugszinssatz dem Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Die Austrittsleistungen sind nach Fälligkeit ab dem 1. Januar 2005 daher neu mit 3.5 Prozent zu verzinsen.
Artikel 8a FZV, welcher zur Aufzinsung der Austrittsleistung im Scheidungsfall anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine periodengerechte Verzinsung mit dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2.
In Bezug auf den Mindestzinssatz werden folgende Änderungen ab 1. Januar 2005 Gültigkeit haben: In Artikel 15 BVG werden neu die Parameter zur Festlegung des Mindestzinssatzes geregelt. Sie ersetzen die Vorgaben in den Artikel 12a und 12b BVV
8 vgl. Bericht des Ausschusses Anlagefragen unter: Hhttp://www.bsv.admin.ch/aktuell/presse/2003/d/03052804.pdfH ; Vorschlag A1 respektive A2 9 Mit Zahlen per Ende Mai 2004 respektive Ende Juni 2004. Letztendlich empfohlen wurde im letzten Jahr der Vorschlag A1, vgl. Fussnote 7 10 SR 831.425 11 SR 831.42
6 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
2, welche aufgehoben werden. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen wird künftig nicht mehr berücksichtigt.
Mit der Schlussabstimmung der beiden Räte vom 18. Juni 2004 haben die beiden Räte Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen verabschiedet. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann der Mindestzinssatz, wenn die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber, Arbeitnehmer/innen und Renterinnen und Rentner nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a und b BVG sich als ungenügend erweisen, während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch 5 Jahre, mit maximal 0.5 Prozentpunkten unterschritten werden.
459 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2005
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2005 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen neu 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.03 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Während der Beitragssatz für die Zuschussleistungen nach dem Jahr 2003 nun für das Jahr 2005 erneut um 0.01% auf 0.07% nach oben angepasst wird, bedeuten die 0.03% beim Beitrag für den Bereich Insolvenzen und andere Leistungen eine Senkung dieses Beitragssatzes um 0.01% und damit auf das Niveau der Jahre 2000 bis 2002.
460 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf
den 1. Januar 2005 an die Preisentwicklung Auf den 1. Januar 2005 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei oder mehr Jahren ausgerichtet werden. Für diejenigen Renten, die erstmals 2001 ausbezahlt wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,9 %, für jene die 2000 zum ersten Mal ausgerichtet wurden 0,9 % und für jene die vor 2000 ausgerichtet wurden 1,4 %.
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu den entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekanntzugeben.
Das BVG schreibt vor, dass der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden muss. Die nachfolgenden Anpassungen der BVG-Renten sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt. Sie erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.
Auf den 1. Januar 2005 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2001 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 7
Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2004 von 103.3 (Basis Mai 2000=100) und den Septemberindex des Jahres 2001 (101.4) ab.
Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2001 entstanden sind, wird auf den Septemberindex der Konsumentenpreise des vorherigen Jahres der letzten Anpassung und des Septemberindexes des Jahres 2004 abgestellt. Die Renten, die seit
2002 entstanden sind, werden nicht angepasst.
Auf den 1. Januar 2005 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:
Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2005
1985 - 1999 1.1.2003 1,4 % 2000 1.1.2004 0,9 % 2001 - 1,9 % 2002- 2004 - 0,0 %
Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung angepassten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entscheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.
Ab dem 1.Januar 2005 erreichen die Frauen das ordentliche Rücktrittsalter mit 64 Jahren (Artikel 62a BVV2). Deshalb müssen die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten für die Frauen bis zu diesem Alter angepasst werden.
461 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge
Parallel zur bereits beschlossenen Anpassung der AHV-Altersrenten an die Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Grenzbeträge dienen im Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn ("koordinierter Lohn") zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2005 von 1'055 auf 1'075 Franken erhöht. Der Koordinationsabzug wird der wirtschaftlichen Entwicklung folgend erhöht, sinkt aber netto entsprechend den Massnahmen der 1. BVG-Revision von heute 25'320 Franken auf 22'575 Franken. Bei dieser Senkung handelt es sich um einen einmaligen Vorgang auf Grund der BVG- Revision. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) hingegen wird nach oben angepasst (neu 6'192 respektive 30'960 Franken). Neu führt die BVG-Revision eine vom Koordinationsabzug verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 19'350 Franken. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der
2. Säule versichert.
8 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige Beträge neue Beträge 2004 Beträge gemäss 1. BVG- Revision - Mindestjahreslohn 25'320 Fr. 18'990 Fr. 19'350 Fr.
- Koordinationsabzug 25'320 Fr. 22'155 Fr. 22'575 Fr.
- Obere Limite des Jahreslohnes 75'960 Fr. 75'960 Fr. 77'400 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn 50'640 Fr. 53'805 Fr. 54'825 Fr.
- Minimaler koordinierter Lohn 3'165 Fr. 3'165 Fr. 3'225 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 6'077 Fr. 6'192 Fr. zweiten Säule
- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 30'384 Fr. 30'960 Fr. zweiten Säule
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
bisherige Beträge neue Beträge 2004 Beträge gemäss 1. BVG- Revision - Minimaler Tageslohn 97.25 Fr. 72.95 Fr. 74.30 Fr.
- Tages-Koordinationsabzug 97.25 Fr. 85.10 Fr. 86.70 Fr.
- Maximaler Tageslohn 291.70 Fr. 291.70 Fr. 297.25 Fr.
- Maximaler versicherter Tageslohn 194.45 Fr. 206.60 Fr. 210.55 Fr.
- Minimaler versicherter Tageslohn 12.15 Fr. 12.15 Fr. 12.40 Fr.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 9
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.
bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 113'940 Fr 116'100 Fr.
10 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 198412 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 113 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 19 350 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3 225 Franken versichert werden.
Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Beträge 2004 gemäss 1. BVG- Neue Beträge Revision14 Franken Franken Franken
25320 18 990 19 350 25320 22 155 22 575 75960 75 960 77 400 3165 3 165 3 225
...
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
12 SR 831.441.1 13 Änderung der Fassung vom 1. Juli 2004 (AS 2004 4279) 14 gemäss 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677)
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 11
Erläuterungen
Anpassung der BVG-Grenzbeträge an die AHV
Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament die 1. BVG-Revision15 verabschiedet. Das Parlament hat beschlossen, das System eines festen Koordinationsabzuges weiterzuführen, unabhängig von der Höhe des Lohnes, ebenso wie eine Eintrittsschwelle, um den Kreis der im BVG versicherten Personen auszudehnen. Der neue Koordinationsabzug beträgt 7/8 des bisher gültigen Koordinationsabzugs, welcher der maximalen AHV-Altersrente entspricht, wobei der neue Schwellenwert auf ¾ des Koordinationsabzuges gesenkt wird. Neu ist also, dass Koordinationsabzug und Schwellenwert nicht mehr identisch sind. Die Revision hat die Obergrenze des versicherten Lohnes entsprechend dem geltenden Recht festgelegt. Das Parlament ist in den entsprechenden Artikeln (Art. 2, 7, 8 und 46 BVG) von den aktuellen Zahlen ausgegangen. Am 24. März 2004 hat der Bundesrat diese Gesetzesrevision auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Der Artikel 9 BVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG festgelegten Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Er sieht indessen keine automatische Anpassung vor. Dem Bundesrat steht die Befugnis zu, über die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung zu ent- scheiden. Bezüglich der oberen Grenze des koordinierten Lohnes sieht Artikel 9 BVG einen noch grösseren Spielraum vor, indem der Bundesrat auch die allgemeine Lohnent- wicklung berücksichtigen kann und sich nicht ausschliesslich auf die Entwicklung der AHV-Renten abstützen muss. Seit der 9. AHV-Revision werden die Renten der AHV gemäss dem sogenannten Misch-Index (Mittel aus dem Lohnindex und dem Landesindex der Konsumentenpreise) angepasst (Art. 33ter AHVG).
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, auf den 1. Januar 2005 die minimale Altersrente der AHV von 1055 auf 1075 Franken zu erhöhen, geht es jetzt darum, dieser Erhöhung bei der beruflichen Vorsorge Rechnung getragen und somit die Grenzbeträge entsprechend anzupassen.
Änderung der BVV 2
Art. 3a und 5: Anpassung der BVG-Grenzbeträge
Artikel 3a Absatz 1 BVV 2 (dieser ist mit dem 2. Verordnungspaket der 1. BVG- Revision16 in die BVV 217 aufgenommen worden und noch nicht in Kraft getreten) und Artikel 5 BVV 2, in denen die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, wie sie mit der 1. BVG-Revision festgelegt aber noch nicht in Kraft gesetzt wurden, sind an die Erhöhung der minimalen Altersrente der AHV anzupassen.
15 AS 2004 1677 16 AS 2004 1677 17 AS 2004 4279
12 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Die Ersatzquote für die dem BVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitnehmenden beträgt ungefähr 58 %. Für die nicht dem BVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitnehmenden ist die einzig auf die AHV entfallende Ersatzquote höher.
Das Problem von Arbeitnehmenden, welche 2004 dem BVG unterstellt sind und riskieren müssen, 2005 von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgeschlossen zu sein, stellt sich dieses Mal ausnahmsweise nicht. Die 1.BVG-Revision dehnt den Kreis der dem BVG unterstellten Personen aus mit der Einführung eines Schwellenwertes, der ¾ des Koordinationsabzuges beträgt, das heisst ¾ der maximalen AHV-Altersrente. Die Absenkung des Schwellenwertes ist bedeutender als die Erhöhung der Grenzbeträge.
In Bezug auf die obere Grenze des nach BVG versicherungspflichtigen Lohnes (Artikel 9 BVG) ist zu prüfen, ob eine Anpassung gemäss Mischindex der AHV oder gemäss der allgemeinen Lohnentwicklung ins Auge gefasst werden soll.
Da seit der letzten Anpassung der Grenzbeträge die Lohnentwicklung und die Entwicklung des Mischindex praktisch gleich sind, ist eine solche Überprüfung nicht notwendig.
462 Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat auf diesen Zeitpunkt die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beschlossen. Auf den gleichen Zeitpunkt treten auch die Änderungen der dazu gehörenden Vollzugsverordnungen und die Weisungen an die Aufsichtsbehörden in Kraft. Damit verfügen die Vorsorgeeinrichtungen über wirksame Mittel, ihre Unterdeckung zu beheben:
• Sanierungsbeiträge: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Beiträge zur Behebung der Unterdeckung (à fonds perdu) zu erheben. Diese Beiträge bleiben bei der Pensionskasse und zwar auch dann, wenn ein/e Arbeitnehmer/in den Betrieb wechselt;
• Ein Sanierungsbeitrag kann auch von Rentnern und Rentnerinnen eingefordert werden; dies jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen: Insbesondere müssen während der letzten 10 Jahre vor Einführung der Massnahme freiwillige Rentenerhöhungen erfolgt sein. Die Anfangsrenten mit den seither eingebauten gesetzlichen Rentenerhöhungen dürfen nicht geschmälert werden;
• Minderverzinsung: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen höchstens um 0,5 Prozent tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz (dieser beträgt derzeit 2,25 %, ab
1.1.2005 2,5 %) zu vergüten, sofern die Erhebung von Sanierungsbeiträgen sich
als ungenügend erweist;
• Sistierung des Vorbezugs: Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer einer Unterdeckung den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 13
die Wohneigentumsförderung zeitlich und betragsmässig einzuschränken, wobei sich diese Einschränkung auf den Fall der Rückzahlung von Hypothekardarlehen beschränkt;
• Steuerabzugsfähige Einlagen des Arbeitgebers zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung: Möglichkeit, Einlagen bis zur Höhe des Fehlbetrages in ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu leisten, sofern diese dazu dienen, andere Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung abzuwenden.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung solche Massnahmen ergreifen kann, müssen diese in ihrem Reglement ausdrücklich vorgesehen sein. Die Reglemente werden von der kantonalen und - bei den gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen - von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
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Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 198418 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
...
Art. 27g Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 1bis
Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. 1bis Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
Art. 27h Abs. 1 erster Satz 1 Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. …
Art. 35a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 1 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Kontrollstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
2 Die Kontrollstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen; b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden; c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden. 3 Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.
18 SR 831.441.1
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Art. 41a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 2 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
2 Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit. 3 Ererstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
Art. 44 Unterdeckung (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 BVG) 1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt. 2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren: a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist; b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann; c. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen. 3 Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
Art. 44a Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung (Art. 65e Abs. 3 BVG) 1 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich. 2 Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde. 3 Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen. 4 Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.
Art. 44b Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 65e Abs. 3 Bst. b) 1 Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst. 2 Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.
Art. 44c Bisheriger Art. 44a
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
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III Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Anhang (Art. 44 Abs. 1)
Ermittlung der Unterdeckung
1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) und die Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung). 2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel
44 Absatz 1 vor.
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Anhang (Ziffer III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 15. Januar 197119 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198247a über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
2. Verordnung vom 3. Oktober 199420 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 6 Abs. 1, 5 und 6 1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.
5 Aufgehoben
6 Aufgehoben
Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung 1 Sofern das Reglement dies vorsieht, kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. 2 Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Für Gesuche um einen Vorbezug, die vor dem 1. Januar 2005 eingereicht wurden, gelten bezüglich der Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung bei Unterdeckung die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3. Verordnung vom 3. Oktober 199421 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung)
Art. 6 Abs. 2 2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden: a. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden; b. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.
19 SR 831.301 47a SR 831.40 20 SR 831.411 21 SR 831.425
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Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.
Art. 8a Abs. 1 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 der BVV 222 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.
Art. 9 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte: b. im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG,
2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unter- stützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.
Art. 16 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
4. Verordnung vom 13. November 198523 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte;
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3. die Eltern;
4. die Geschwister;
5. die übrigen Erben.
22 SR 831.441.1 7 SR 831.461.3
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Erläuterungen
Sanierungsmassnahmen
Die eidgenössischen Räte haben die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)24 betreffend Sanierungsmassnahmen an der Schlussabstimmung vom 18. Juni 2004 beschlossen (mit voraussichtlichem Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005)25. Die vorliegenden Erläuterungen betreffen die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.
Mit der gleichzeitigen Inkraftsetzung der Bestimmungen der 1. BVG-Revision mussten die in der Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge26 erwähnten Artikel 65a, b und c BVG über die Sanierungsmassnahmen neu nummeriert werden. In der vorliegenden Verordnungsänderung und den Erläuterungen werden diese Bestimmungen als Artikel 65c, d und e bezeichnet.
Im Anschluss an den Beschluss des Bundesrates vom 1. Juli 2004 über die Verordnungen im Rahmen der 1. BVG-Revision 2. Paket haben sich einige Änderungen ergeben. Die entsprechenden Artikel 27g und h BVV 2, Artikel 9, 15 und 16 FZV sowie Artikel 2 BVV 3 sind in dieser Vorlage integriert.
Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
Absatz 1: Es handelt sich hier um die Korrektur eines Versehens beim Erlass der Bestimmungen zur Teil- und Gesamtliquidation im Rahmen des 2. Pakets der 1. BVG- Revision. Den gesetzlichen Vorgaben (Art. 23 FZG) bezüglich individueller und kollektiver Ansprüche war nicht Rechnung getragen worden. Absatz 1 stellt neu fest, dass bei individuellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel besteht.
Absatz 1bis enthält die Bestimmung, die bisher in Artikel 9 FZV enthalten war und jetzt in die BVV 2 aufgenommen wird, weil die Regelung der Teilliquidation mit der 1. BVG- Revision in das BVG und in die BVV 2 verschoben wurde. Artikel 9 FZV wird dementsprechend aufgehoben (s. unten).
Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation
Hier handelt es sich um die Korrektur des gleichen Versehens wie bei Artikel 27g. In Absatz 1 wird neu das Wort „individuellen“ vor „Anspruch auf die freien Mittel“ weggelassen.
24 SR 831.40
25 BBl 2004 3131
26 BBl 2003 6399
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Art. 35a (neu) Besondere Aufgaben der Kontrollstelle bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
In Absatz 1 wird die Meldepflicht der Kontrollstelle nach Artikel 36 Absatz 3 auf den konkreten Fall einer fehlenden Meldung der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ausgedehnt. Stellt die Kontrollstelle bei ihrer ordentlichen Prüfung fest, dass die Meldung an die Aufsichtsbehörde den Anforderungen (vgl. Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, neue Fassung, Ziffer 222)27 nicht entsprach, weist sie das oberste paritätische Organ auf diesen Mangel hin.
In Absatz 2 wird der Inhalt der Berichterstattung, wie er in genereller Art in Artikel 35 Absatz 3 festgehalten ist, für den besonderen Fall einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung präzisiert. Die unter Buchstabe a bis c erwähnten Prüfungshandlungen sind als Mindesterfordernis zu betrachten und daher nicht abschliessend. Darunter fallen Feststellungen über die Rechtmässigkeit der Vermögensanlagen mit dem besonderen Hinweis auf die Anlagen beim Arbeitgeber. Damit soll gewährleistet sein, dass bei Unterdeckung infolge geschwächter Finanz- und Wirtschaftsmärkte nicht zusätzliche Risiken durch Anlagen beim Arbeitgeber entstehen.
Die Prüfungshandlungen gemäss Buchstabe b und c sollen unter anderem aufzeigen, wenn Mängel wie unklare Zuständigkeiten oder ungenügende personelle Ressourcen zu Versäumnissen führen. Bei Bedarf können auch unterjährige Prüfungshandlungen angezeigt sein.
Nach Absatz 3 soll das zuständige paritätische Organ über festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept informiert werden. Die Kontrollstelle stützt sich dabei auf entsprechende Unterlagen und prüft, ob diese schlüssig sind.
Art. 41a (neu) Besondere Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
Nach Absatz 1 ist während der Unterdeckung - so die Minimalvorschrift - jährlich ein versicherungstechnischer Bericht zu erstellen. Ist als Ursache der Unterdeckung ein fehlendes finanzielles Gleichgewicht nicht auszuschliessen, ist ein versicherungs- technisches Gutachten erforderlich. Im Bericht muss der zusätzliche Deckungsgrad nach Artikel 44a Absatz 4 ebenfalls aufgeführt sein.
Absatz 2 weist auf weitere Inhaltsangaben hin. So ist zu belegen, dass die Sanie- rungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern und der Beitrag der Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 BVG) und die Unterschreitung des Mindestzinses (Art. 65d Abs. 4 BVG) notwendig sind. Folgerichtig ist der Experte vom zuständigen paritätischen Organ (oberstes paritätisches Organ der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk bei Sammelstiftungen) in die Ausarbeitung des Massnahmenkonzepts miteinzubeziehen.
27 Sie werden gleichzeitig überarbeitet und sollen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Änderung der BVV 2 in Kraft gesetzt werden.
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In Artikel 44a Absatz 2 ist ferner zusätzlich der Nachweis durch den Experten gefordert, dass die Umbuchung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve rechtzeitig (vgl. Art. 44a Abs. 1) erfolgte.
Der Experte hat gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Anzeigepflicht, wenn die Vorsorgeeinrichtung es versäumt, geeignete Massnahmen zu treffen. Die generelle Orientierungspflicht von Artikel 41 wird daher in Absatz 3 für den Fall einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung präzisiert.
Art. 44 Unterdeckung
Im Klammerverweis zu dieser Bestimmung sind ausser Artikel 65 BVG neu auch Artikel 65c sowie Artikel 65d Absatz 4 BVG erwähnt.
Mit dem Hinweis in Absatz 1 auf den Anhang ist klargestellt, dass Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) mit Verwendungsverzicht zum verfügbaren Vermögen gezählt werden und dadurch den Deckungsgrad erhöhen beziehungsweise zu einer Volldeckung führen können (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 44a Abs. 4).
Absatz 2 in der bisherigen Fassung ist überflüssig geworden, da der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung bei der Behebung von Unterdeckungen nun auf Gesetzesstufe (Art. 65d Abs. 1 BVG) geregelt ist.
Der bisherige Wortlaut von Absatz 3 wird aufgrund von Artikel 65c Absatz 2 BVG, der die Informationspflichten bei Unterdeckung festhält, redaktionell überarbeitet und nun in Absatz 2 verankert. Die Vorsorgeeinrichtung muss neu nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern auch den Arbeitgeber sowie die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Unterdeckung (Bst. a), die Sanierungsmassnahmen (Bst. b) und die Umsetzung des Massnahmenkonzepts (Bst. c) informieren. Diese Information muss den jeweiligen Adressaten angemessen, das heisst genügend umfassend und verständlich sein. Sie muss ferner rechtzeitig und, was die Umsetzung des Massnahmenkonzepts sowie die Wirksamkeit der Massnahmen anbelangt, periodisch erfolgen.
In Buchstabe a von Absatz 2 wird im Vergleich zur bisherigen Fassung präzisiert, dass die Meldung der Unterdeckung insbesondere Auskunft über das Ausmass der Unterdeckung und die Ursachen geben muss. Das Ausmass der Unterdeckung ist sowohl betragsmässig wie in Prozenten anzumerken. Der Analyse der Ursachen der Unterdeckung ist grosse Bedeutung zuzumessen und ist die notwendige Grundlage für eine ursachenadäquate Sanierung. Sie soll insbesondere aufzeigen, wenn Leistungsversprechen ungenügend finanziert waren, damit die Finanzierung (Beiträge/Renditen auf dem Anlagevermögen) und die versprochenen Leistungen ins Gleichgewicht gebracht werden kann.
Die Feststellung, ob eine Unterdeckung vorliegt, ist vom Experten für berufliche Vorsorge zu bestätigen. Die Vorsorgeeinrichtung hat der Aufsichtsbehörde mit der Jahresrechnung einen aktuellen versicherungstechnischen Bericht oder ein Gutachten einzureichen (vgl. Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, neue Fassung, Ziff. 222 Abs. 2 Bst. a).
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Die Buchstaben b und c von Absatz 2 entsprechen den Bestimmungen des bisherigen Absatzes 3.
Der Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV2 kann nur unterschritten werden, wenn die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner (Art. 65d Abs. 3 Bst. a und b BVG) sich als ungenügend erweisen. Die Unterschreitung ist daher nur subsidiär möglich. Inwieweit die Sanierungsbeiträge greifen, ist von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrichtung verschieden. Es ist Sache des Experten für berufliche Vorsorge darzulegen, ob die Bedingung des Ungenügens erfüllt ist. Die Vorsorgeeinrichtung hat nach Absatz 3 darüber zu informieren. Treffen die Gründe nicht mehr zu, ist diese Massnahme aufzuheben.
Absatz 4 wird aufgehoben, da in Absatz 2 integriert, und Absatz 5 fällt weg, da neu in Artikel 65d Absatz 2 BVG aufgeführt.
Anhang zu Art. 44 Abs. 1: Ermittlung der Unterdeckung
Der bisherige Text in Absatz 1 wird für den Fall, dass eine AGBR mit Verwendungsverzicht besteht, ergänzt.
Die Einlage in die AGBR mit Verwendungsverzicht wird in der Berechnung des Deckungsgrades mitberücksichtigt. Sie hat die Bedeutung einer Sanierungsmassnahme und bewirkt, dass andere Massnahmen wie beispielsweise Sanierungsbeiträge vermieden werden können. In Absatz 1 wird daher bei der Ermittlung des Deckungsgrades, welcher die besonderen Melde- und Informationspflichten sowie die Ergreifung von Massnahmen auslöst, die AGBR mit Verwendungsverzicht dem verfügbaren Vermögen zugeordnet.
Diese Zuordnung führt ferner dazu, dass der so ermittelte Deckungsgrad bei einer verbesserten finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung die 100-Prozentmarke übersteigt und trotzdem noch keine Mittel für Wertschwankungsreserven vorhanden sind. Die vorhandenen ‚überschüssigen’ Mittel sind nach dieser Berechnung solange auf dem Konto AGBR mit Verwendungsverzicht einzubehalten, bis das verfügbare Vermögen auch ohne die Mittel der AGBR mit Verwendungsverzicht das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital deckt. Erst danach können Wertschwankungsreserven gebildet werden.
Damit dies den Adressaten gemäss Artikel 44 Absatz 2 transparent gemacht werden kann und sie über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse beziehungsweise zukünftigen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung Kenntnis erhalten, ist nach Artikel 44a Absatz 4 ein Deckungsgrad mit und ohne die Zuordnung der AGBR mit Verwendungsverzicht zum verfügbaren Vermögen zu ermitteln. Der Deckungsgrad ohne Zuweisung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen ist ausserdem notwendig, damit aufgezeigt werden kann, wann der Verwendungsverzicht aufgehoben werden kann. Solange dieser zusätzliche Deckungsgrad die 100-Prozentmarke nicht erreicht, bewirkt der Transfer der Mittel aus der AGBR mit Verwendungsverzicht in die ordentliche
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Arbeitgeberreserve eine Unterdeckung, was als vorzeitige Auflösung zu werten und nicht erlaubt ist.
Beide Deckungsgrade sind vom Experten für berufliche Vorsorge zu ermitteln und im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen und den Aufsichtsbehörden, den Versicherten, Rentnerinnen und Rentnern zu erläutern.
Art. 44a (neu) Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) bei Unterdeckung
In diesem neu eingeführten Artikel werden zwei Ausführungsbestimmungen zu Artikel 65e Absatz 3 Buchstabe a und b BVG verankert, wonach der Bundesrat insbesondere die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung (Umbuchung) in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen sowie den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven regelt.
Absatz 1 regelt die Grundsatzfrage, was mit der AGBR mit Verwendungsverzicht zu geschehen sei, nachdem die Unterdeckung vollständig behoben worden und damit der Zweck dieser Einlage als Sanierungsmassnahme erfüllt ist. Er legt fest, dass erst in diesem Zeitpunkt das gesonderte Konto AGBR mit Verwendungsverzicht aufgelöst und die entsprechenden Mittel in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve umgebucht werden dürfen. Erst wenn die Vorsorgeeinrichtung wieder genügend Mittel hat, um dieses Sonderkonto aufzulösen ohne unmittelbar in Unterdeckung zu fallen, wird der Verwendungsverzicht hinfällig und der Arbeitgeber befähigt, über diese Reserven zu verfügen. Wie in der Botschaft vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge in Bezug auf die Delegationsnorm Artikel 65c Absatz 3 BVG28 bereits konkretisiert, ist eine vorzeitige Teilauflösung nicht möglich, ebenso wenig ein Aufschub auf einen späteren Zeitpunkt.
Die Aufhebung der Verzichtserklärung des Arbeitgebers soll nur dann möglich sein, wenn die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung verbessert wurde. Da eine saubere Analyse der Ursachen, welche zur Erholung beigesteuert haben, nicht möglich ist, wird die Aufhebung der Verzichtserklärung auf den Zeitpunkt angesetzt, wenn die Volldeckung auch ohne diese Einlage erreicht ist.
Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich nach Absatz 2 über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht zu äussern und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Er achtet darauf, dass diese Reserve nicht vorzeitig und auch nicht zu spät aufgelöst wird.
Absatz 3 regelt den steuerrechtlich relevanten Sonderfall, dass Einlagen des Arbeitgebers in die AGBR mit Verwendungsverzicht trotz bereits vorhandener Mittel in der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve in Höhe des Grenzwerts als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen sind. Der steuerwirksame Grenzwert liegt beim Bund und in den meisten kantonalrechtlichen Steuergesetzen beim fünffachen
28 BBl 2003 6425
24 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Jahresbeitrag des Arbeitgebers und soll mit dieser Verordnungsbestimmung generell auf das Fünffache angehoben und auf dieser Höhe schweizweit vereinheitlicht werden.
Sobald die Verzichtserklärung aufgehoben und die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve aufgelöst wurde, gelten die regulären Steuerregeln. Das bedeutet, dass solange der Grenzwert (fünffacher Jahresbeitrag des Arbeitgebers) überschritten ist, sind sämtliche Direktzahlungen des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung steuerlich nicht abzugsfähig.
Ferner ist zu beachten, dass die so erhöhte Reserve abzubauen ist. Der von der Aufhebung des Verwendungsverzichts betroffene Betrag beziehungsweise der auf die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve umgebuchte Betrag ist laufend mit fälligen Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen. Dasselbe gilt für freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung (wie beispielsweise freiwillige Abgeltungen von Kosten von vorzeitigen Pensionierungen etc.). Diese Verrechnung ist somit solange auszuüben, bis die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve wieder denjenigen Stand erreicht, den sie vorher aufgewiesen hat. Ist der fünffache Jahresbeitrag des Arbeitgebers höher, gilt dieser.
Mit der Festlegung des Grenzwertes (fünffacher Jahresbeitrag des Arbeitgebers) in Absatz 2 und der gesetzlichen Vorgabe des Höchstwertes der Einlagen in Artikel 65e Absatz 2 BVG (Betrag in Höhe der ursprünglichen Unterdeckung) ist gleichzeitig der Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven festgelegt (vgl. Art. 65e Abs. 3 Bst. b). Dieser Gesamtbetrag kann höher sein, wenn die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve vor der Bildung der AGBR mit Verwendungsverzicht einen höheren Betrag als den fünffachen Jahresbeitrag auswies. Beide Grenzwerte sind mit der eidgenössischen Steuerbehörde und der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz (Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden) abgesprochen, wobei die Grenzwerte auf der Grundlage des fünffachen Jahresbetrags von beiden Gremien genehmigt wurden. Er soll allgemeine Gültigkeit haben, d.h. auch dann gelten, wenn keine Unterdeckung beziehungsweise keine AGBR mit Verwendungsverzicht bestehen.
Gemäss Absatz 4 berechnet der Experte für berufliche Vorsorge zusätzlich zum Deckungsgrad gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 einen weiteren Deckungsgrad, indem er die Mittel der AGBR mit Verwendungsverzicht nicht dem verfügbaren Vermögen zurechnet. Dieser Deckungsgrad ist die Grundlage zur Bestimmung des Zeitpunkts der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht (vgl. auch die Ausführung zum Anhang zu Art. 44 Abs. 1 oben).
Art. 44b (neu) Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsber zicht bei Teil- oder Gesamtliquidation
In Absatz 1 wird gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 65c Absatz 3 Buchstabe b die Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven bei einer Gesamtliquidation geregelt. Bei einer Gesamtliquidation verfällt die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung. Die für die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven bereits
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 25
geltende Praxis29 wird auf Verordnungsstufe nun auch für die ARBR mit Verwendungsverzicht geregelt.
Bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, die eine AGBR mit Verwendungsverzicht aufweist, ist diese Reserve gemäss Absatz 2 soweit aufzulösen, als sie dem auszuscheidenden beziehungsweise zu übertragenden Vorsorgekapital zuzuordnen ist. In diesem Umfang - und nur in diesem Umfang - werden die Mittel aus der AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der im Rahmen einer Teilliquidation austretenden Versicherten (allenfalls auch Rentnerinnen und Rentnern) aufgelöst. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung, denn die vom Arbeitgeber geäufneten ordentlichen Beitragsreserven können, solange die Vorsorgeeinrichtung besteht, nach wie vor dem Gesetz entsprechend (Art. 331 Abs. 3 OR) verwendet werden30. Der Verwendungszweck der Einlagen in die AGBR mit Verwendungsverzicht ist ein anderer. Sie dienen ausschliesslich dazu, eine Unterdeckung bei Vorsorgeeinrichtungen zu mindern beziehungsweise zu beheben und im Umfang der Einlage auf andere Sanierungsmassnahmen zu verzichten. Dieser Verzicht, rechtzeitig andere Massnahmen zu ergreifen, macht es notwendig, dass diese Einlagen bei einer Teilliquidation zur Zweckerfüllung anteilsmässig aufgelöst werden und zwar zugunsten der austretenden Versicherten. So soll vermieden werden, dass die austretenden Versicherten mit gekürzten Sparguthaben (Mitgabe der Fehlbeträge) konfrontiert werden, weil wegen der Einlage des Arbeitgebers andere Sanierungsmassnahmen nicht ergriffen wurden. Für die verbleibenden Versicherten bleibt der anteilsmässige Restbetrag der Einlage bis zur vollen Deckung unverändert erhalten; damit ist die Gleichbehandlung zwischen Verbleibenden und Austretenden gewährleistet.
Art. 44c Periodische Überprüfung der finanziellen Lage
Aus systematischen Gründen wird der bisherige Artikel 44a neu nummeriert.
2. Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)31
Art. 15d (neu) Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass nur die effektiv ausgerichtete Rente – d.h. nach Abzug des Beitrags zur Behebung einer Unterdeckung – als anrechenbare Einnahme nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe d ELG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung angerechnet wird. Es handelt sich hierbei um eine analoge Regelung zu Artikel 15a ELV bezüglich der Behandlung des AHV-Rentenvorbezugs.
29 Eidg. BVG-Beschwerdekommission, Entscheid vom 4. Juni 1997, publiziert in SVR - Rechtsprechung 9/1998 BVG Nr. 16, S. 55 ff. 30 dito 31 SR 831.301
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3. Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)32
Art. 6 Abs. 1, 5 und 6
Satz 2 von Absatz 1 wird aufgrund der neuen Regelung in Artikel 6a gestrichen. Die Erstreckung der bestehenden sechsmonatigen Frist für die Auszahlung des Vorbezugs auf 12 Monate im Fall einer Unterdeckung wurde von der Praxis einerseits als zu kurz und deshalb als wirkungslos, andererseits aber auch als zu weitreichend (wegen der Einschränkung der Möglichkeiten des Erwerbs und Erstellung von Wohneigentum) kritisiert.
Absatz 5 wird aufgehoben, da sein Inhalt in redaktionell überarbeiteter Form im neuen Artikel 6a geregelt wird.
Absatz 6 wird zugunsten der Regelung in der Übergangsbestimmung aufgehoben.
Art. 6a (neu) Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung
Absatz 1 des Artikels 6a hält als Ausführungsbestimmung zu Artikel 30f Absatz 2 BVG die Voraussetzungen fest, die zusätzlich zum Erfordernis einer bestehenden Unterdeckung (vgl. Art. 30f Abs. 1 BVG) erfüllt sein müssen, damit die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden kann:
Wie bei sämtlichen Sanierungsmassnahmen ist auch bei dieser Massnahme eine reglementarische Grundlage notwendig , was einen Beschluss des zuständigen paritätischen Organs voraussetzt.
Der Vorbezug wird für die Rückzahlung (Amortisation) von Hypothekardarlehen geltend gemacht. Das bedeutet, dass der Vorbezug zum Zweck des Erwerbs und der Erstellung von Wohneigentum zum Eigengebrauch sowie für die Beteiligung am Wohneigentum (vgl. Art. 1 Abs. 1 WEFV) auch bei Unterdeckung nicht eingeschränkt werden darf (die Ausnahmen bilden nach wie vor die generelle Möglichkeit des sechsmonatigen Aufschubs nach Artikel 6 Absatz 1 und der weitergehende Aufschub der Auszahlung bei Liquiditätsengpässen nach Absatz 4 dieses Artikels). Mit der Beschränkung auf die Amortisation von Hypothekardarlehen ist gewährleistet, dass der Eingriff in die Lebensplanung der Versicherten weniger einschneidend ist, als wenn der Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum in die Massnahme miteinbezogen würden.
Da es sich um eine Massnahme bei Unterdeckung handelt, sind die generellen Informationspflichten nach Artikel 44 BVV 2 (vgl. Abs. 2) zu beachten, insbesondere muss sie über die Dauer der Massnahme (d.h. über die zeitliche und betragsmässige Einschränkung oder die Verweigerung der Auszahlung) informieren. Liegt ein konkretes Gesuch für einen Vorbezug vor, hat der Versicherte nach Absatz 2 Anspruch auf eine individuelle, schriftliche Mitteilung. Der maximal mögliche Zeitrahmen für diese
32 SR 831.411
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Massnahme ist wie folgt festgelegt: Sie ist nur solange möglich, als eine Unterdeckung besteht, wobei eine Dauer von 10 Jahren nicht überschritten werden sollte.
Absatz 6 wird zugunsten der Regelung in der Übergangsbestimmung aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Die geänderten Bestimmungen (Aufhebung von Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie Einführung von Art. 6a WEFV) gelten nur für Gesuche um Vorbezüge, die nach Inkrafttreten der Änderung der BVV 2 – also nach dem 1. Januar 2005 – eingereicht werden.
4. Änderung der Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)33
Art. 6 Abs. 2
Die Vorschriften über die Festlegung des Mindestbetrags bei Austritt in Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)34 wurden notwendig, da der Barwert der erworbenen Leistung im Leistungsprimat (Art. 16 FZG) den Erfordernissen der vollen Freizügigkeit nicht zu genügen vermochte. Für die Berechnung des Mindestbetrages sind die Eintrittsleistung und je nach Sachlage auch die Arbeitnehmerbeiträge samt Alterszuschlag zu verzinsen (Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG).
Der Mindestbetrag bei Austritt nach Artikel 17 FZG gilt auch für Ansprüche im Beitragsprimat und steht damit in Konkurrenz zu Artikel 15 FZG, wo bei umhüllenden Kassen und den nicht registrierten Kassen der reglementarische Zins die Höhe des Sparguthabens beziehungsweise die Austrittsleistung mitbestimmt. Um die Wirkung der Null- oder Minderverzinsung nach Anrechnungsprinzip im Sanierungsfall nicht zu vereiteln, ist nach Buchstabe a bei Spareinrichtungen während der Unterdeckung neu derjenige Zinssatz massgebend, der für die Verzinsung der Sparguthaben gemäss Reglement zur Anwendung kommt. Ein periodengerechter Verzicht auf eine Verzinsung ist daher möglich.
Rechenbeispiel bei einer Spareinrichtung in Unterdeckung, welche die Sparguthaben gemäss Reglement mit einem Satz von 1 Prozent verzinst: Wenn ein Versicherter per 1. Januar 2005 in die Vorsorgeeinrichtung eintritt und eine Eintrittsleistung von CHF 10'000 einbringt, dann wird dieses Guthaben im Rahmen der Mindestleistung bei Austritt nach einem Jahr um 1 Prozent oder um CHF 100 erhöht, statt um den gültigen BVG- Mindestzinssatz von 2.5 Prozent oder CHF 250. Der Differenzbetrag von CHF 150 dient der Spareinrichtung zur Behebung der Unterdeckung.
Da für Ansprüche im Leistungsprimat beziehungsweise in versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen nur der technische Zinssatz zur Anwendung kommt und daher die
33 SR 831.425
34 SR 831.42 gültig ab 1.1.1995
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Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Zinssatz für die Verzinsung von Sparguthaben zu regeln braucht, wurde für die Berechnung der Mindestaustrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise für die Verzinsung ein Zinssatz durch den Verordnungsgeber vorgegeben. Für die Verzinsung der Eintrittsleistung und der Arbeitnehmerbeiträge plus Alterszuschlag (Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG) wurde im geltenden Absatz 2 der im entsprechenden Zeitraum jeweils gültige BVG-Mindestzinssatz als massgebend erklärt.
In Buchstabe b wird nun für die versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und für Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat in Unterdeckung die Anwendung eines um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatzes ermöglicht. Die Voraussetzungen nach Artikel 65d Absatz 4 BVG müssen allerdings nicht erfüllt sein und die Einschränkung auf fünf Jahre ist ebenfalls nicht gefordert.
Rechenbeispiel bei einer Leistungsprimatkasse in Unterdeckung, welche den Zinssatz nach Buchstabe b wählt: Wenn ein Versicherter per 1. Januar 2005 in die Vorsorgeeinrichtung eintritt und eine Eintrittsleistung von CHF 10'000 einbringt, dann wird dieses Guthaben im Rahmen der Mindestleistung bei Austritt nicht mit dem BVG- Mindestsatz von 2.5 Prozent verzinst oder um CHF 250 erhöht, sondern mit dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten Satz von 2 Prozent, was einem Zins von CHF 200 entspricht. Der Differenzbetrag von CHF 50 dient der Leistungsprimatkasse zur Behebung der Unterdeckung.
Wenn die Berechnung des Mindestbetrags bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 17 FZG einen höheren Wert ergibt als die Berechnung nach Artikel 15 (Beitragsprimat), nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) oder nach Artikel 11 BVG (Schattenrechnung), so ist der höhere Betrag massgebend für die Austrittsleistung und für die Berechnung des versicherungstechnisch notwendigen Deckungskapitals. Kann das so berechnete versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital nicht durch das dafür verfügbare Vermögen gedeckt werden, besteht eine Unterdeckung. Die Anwendung des reduzierten Zinssatzes als Sanierungsmassnahme ist daher gerechtfertigt.
Art. 7 Verzugszinssatz
Das Gesetz sieht in Artikel 65d Absatz 4 BVG vor, dass bei Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung der Mindestzinssatz (vgl. Art. 12 BVV 2) während höchstens fünf Jahren um je höchstens 0.5 Prozentpunkte und unter Beachtung der Subsidiarität unterschritten werden kann.
In allen Bereichen, wo Gesetz und Verordnungen auf den BVG-Mindestzinssatz verweisen, ist diese Unterschreitung möglich.
Nicht anwendbar ist der reduzierte Zinssatz beim Verzugszinssatz, der nach Artikel 7 (neu) FZV35 dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozentpunkt entspricht. Einerseits soll eine von der Vorsorgeeinrichtung verursachte, verspätete Überweisung nicht privilegiert werden, andererseits fehlt der Bezug zu einer Unterdeckung.
35 Entscheid BR vom 1. Juli 2004 (AS 2004 4279)
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Art. 8a Abs. 1 Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung
Ebenfalls nicht anwendbar ist der reduzierte Zinssatz nach Artikel 65d Absatz 4 BVG bei der Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Nach Artikel 8a FZV wird der im entsprechenden Zeitraum jeweils gültige BVG- Mindestzinssatz angewandt. Damit ist festgelegt, dass die Aufzinsung nicht auf den effektiv angewandten Zinssätzen, sondern auf einem jederzeit und für alle Vorsorgeeinrichtungen (insbesondere auch Nachfolgekassen) nachvollziehbaren Zinssatz basiert (vgl. auch BGE 129 V 251, Erwägung 3.1). Diese Aufzinsregel gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, die aufgrund ihrer Reglemente im Vorsorgefall Leistungen gewähren (Geltungsbereich nach Art. 1 Abs. 2 FZG), so auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen wie Kaderkassen. Die Anwendung eines ‚synthetischen’ Zinssatzes (BVG-Mindestzinssatz) ist notwendig, da weder Zinssätze noch die entsprechenden Zinsbeträge bisheriger Vorsorgeeinrichtungen eruierbar sind und im Leistungsprimat überdies auch keine reglementarischen Zinssätze bestehen.
Dieser Artikel wird neu zu Artikel 27g Abs. 1bis BVV 2 und kann somit aufgehoben werden.
Art. 15 Begünstigte Personen
Aufgrund des Hinweises in der bisherigen Fassung von Artikel 15 FZV auf die sinngemässe Anwendung von Artikel 20a BVG können Unklarheiten entstehen. Durch die vorliegende vollständig ausformulierte Fassung sollen diese beseitigt werden.
5. Änderung der Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte 36 Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2 Begünstigte Personen
vgl. Ausführungen zu Artikel 15 FZV
6. Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt zeitgleich mit der Änderung vom 18. Juni 2004 des BVG (Sanierungsmassnahmen) am 1. Januar 2005 in Kraft.
36 SR 831.461.3
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Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198237 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen:
1 Geltungsbereich
Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 64 BVG. Sie gelten für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz38 (FZG) unterstellt sind (Art. 48, 49 Abs. 2 Ziff. 1439, Art. 62 Abs. 1, 64 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches40).
2 Allgemeiner Teil:
Grundsätze und Pflichten für Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung und deren Auswirkung auf die Aufgaben der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit den besonderen Grundsätzen und Pflichten, welche die Vorsorgeeinrichtungen und ihre Organe zu beachten haben, Rechnung zu tragen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
21 Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts (Art. 65 Abs. 1 BVG)
1 Die Sicherstellung des Grundsatzes, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss, ist dauernde Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme. Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich in seinem Gutachten über das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung zu äussern. 2 Bei einer Unterdeckung sind als erstes deren Ursachen zu analysieren. Ergibt diese Analyse, dass neben den Vermögensverlusten auch eine ungenügende Finanzierungsgrundlage die finanzielle Lage belastet haben und/ oder belasten würden, ist als erstes eine Anpassung der Finanzierung beziehungsweise der Leistungsseite zu prüfen und allenfalls vorzunehmen. Eine ungenügende Finanzierungsgrundlage kann beispielsweise die Annahme einer zu optimistischen Sollrendite sein oder ein Risikobeitrag, welcher den Risikoverlauf nur ungenügend deckt.
22 Grundsätze und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung in
Unterdeckung Die Vorsorgeeinrichtung hat insbesondere die folgenden Grundsätze und Pflichten mit entsprechenden Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörde zu beachten:
221 Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65d Abs. 1 BVG)41
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung: Das oberste paritätische Organ beziehungsweise die paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den
37 SR 831.40 38 SR 831.42 39 SR 831.40 Fassung gemäss 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677) 40 SR 210, in der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677) 41 Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 18.06.2004, in Kraft seit 01.01.2005, AS 2004 …
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 31
Sammelstiftungen muss die notwendigen Massnahmen treffen und ist für deren wirksame Umsetzung verantwortlich. Das Führungsorgan hat sich hierbei auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge, allenfalls weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten und der Kontrollstelle abzustützen.
222 Meldung an die Aufsichtsbehörde
(vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 242 ) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Grad der Unterdeckung, der zuständigen direkten Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldung muss spätestens mit der Einreichung der Jahresrechnung schriftlich erfolgen. 2 Die Aufsichtsbehörde muss dabei die folgenden Mindestangaben beziehungsweise mindestens folgende Unterlagen einfordern: a. Aktuellen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (versicherungstechnischen Bericht oder Gutachten, wobei das Vorsorgekapital für die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner gesondert darzustellen ist; vgl. Art. 41a Abs. 1 BVV 2); b. Massnahmenkonzept, d.h. schlüssige Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen und noch zu ergreifenden Massnahmen mit entsprechenden Beschlüssen des obersten paritätischen Organs beziehungsweise der paritätischen Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen. Das Massnahmenkonzept muss ein Umsetzungskonzept enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum mit welchen Massnahmen die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG); c. Nachweis, dass der absehbare Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann; d. Grad der Unterdeckung gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 BVV 2; e. Ursachen der Unterdeckung; f. wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag; g. Informationskonzept (Erstinformation und Nachfolgeinformation zuhanden des Arbeitgebers, der Destinatäre [Versicherte, Rentner und Rentnerinnen] und der Aufsichtsbehörde).
223 Nachträgliche Meldepflichten
Im Rahmen der Pflicht zur regelmässigen Orientierung der Aufsichtsbehörde über den Erfolg der Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c BVV 2) hat die Vorsorgeeinrichtung die Wirkung, die Geeignetheit und den Zeitrahmen der Massnahmen laufend zu beobachten und bei Bedarf anzupassen. Sie hat für geeignete Reportinginstrumente zu sorgen.
224 Erhöhte Informationspflicht gegenüber Aufsichtsbehörde,
Arbeitgeber und Destinatären (vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 2) Bei Unterdeckung bestehen für die Vorsorgeeinrichtung erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Information. Die Häufigkeit der Information muss dem Adressatenkreis, der Höhe der Unterdeckung und den Massnahmen angemessen sein (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3, Art. 44a Abs. 2 und 4 BVV 2 und Art. 6a Abs. 2 WEFV).
225 Erhöhte Sorgfaltspflicht
Eine Unterdeckung erfordert von der Vorsorgeeinrichtung und seinen Organen sowie von den Aufsichtsbehörden vorab eine erhöhte Sorgfaltspflicht und erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Transparenz. Insbesondere muss die Vorsorgeeinrichtung verstärkt darauf achten, dass bei der Vermögensanlage, insbesondere bei den Anlagen beim Arbeitgeber, die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVV 2).
226 Mindestanforderungen an die Massnahmen (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG)
1 Die Massnahme muss gesetzeskonform sein. Sie darf keine wohlerworbenen Rechte verletzen und keine ungesetzliche Rückwirkung haben. 2 Die Massnahme muss dem Grad der Unterdeckung angemessen sein (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG). Dabei kann die Unterdeckung in eine geringe und eine erhebliche unterschieden werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Er stützt sich dabei auf anerkannte Grundsätze. Aufgrund der individuellen Lage der Vorsorgeeinrichtung kann eine erhebliche Unterdeckung bereits bei einer geringeren Deckungslücke eintreten.
42 Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 27.10.2004, in Kraft seit 01.01.2005, AS 2004 …
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3 Die Massnahme muss der zeitlichen Vorgabe Rechnung tragen. Die Massnahme muss in nützlicher Frist umsetzbar, administrativ machbar sein und innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung führen. In der Regel kann diese Frist 5–7 Jahre dauern, wobei eine Frist von 10 Jahren nicht überschritten werden sollte. 4 Die Massnahme muss absehbaren, zukünftigen Ereignissen Rechnung tragen (Besitzerwechsel, Auslagerung von Produktionseinheiten, Verkäufe von Firmenteilen, genereller Abbau von Stellen etc.).
5 Die Massnahme muss wirksam, nachvollziehbar und ursachenadäquat sein.
6 Die Massnahme muss verhältnismässig und in ein ausgewogenes Massnahmenkonzept eingebettet sein (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG). Es ist zum Beispiel verhältnismässig, dass diejenigen Destinatäre und/oder Arbeitgeber durch die Massnahmen belastet werden, welche von früheren Mehrleistungen profitieren konnten. 7 Die Massnahmen müssen die Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs gewährleisten.
8 Bei der Anwendung von Massnahmen ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten: Einschneidende Massnahmen wie diejenigen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie von Rentnerinnen und Rentnern) dürfen erst dann getroffen werden, wenn andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Die Massnahme der Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Massnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels als ungenügend erweisen.
23 Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Besonderen
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Kontrollstelle und der Experte für berufliche Vorsorge die besonderen Aufgaben nach Artikel 35a und 41a BVV2 erfüllen. Sie prüft insbesondere, ob das Massnahmenkonzept, die weiteren Unterlagen und die Angaben nach Ziffer 222 dieser Weisungen zur Behebung der Unterdeckung vorliegen und prüft deren Rechtmässigkeit sowie deren Grundlage im Reglement. Sie prüft, ob im Konzept die Mittel zur Erreichung der Ziele schlüssig dargelegt sind. Das Konzept muss Angaben in Bezug auf die Einhaltung der obgenannten Grundsätze und derjenigen nach Artikel 65d Absatz 2 BVG enthalten, über die erwartete Wirksamkeit und den geplanten Zeitplan orientieren und erste verbindliche Schritte zur Behebung der Unterdeckung aufzeigen sowie verbindliche Angaben darüber machen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgeeinrichtung die Aufsicht und die Destinatäre über den Fortgang unterrichten wird. Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Akteure (oberstes paritätisches Organ der Vorsorgeeinrichtung und paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen, Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge) gemäss gesetzlicher Rollenverteilung einbezogen sind. Sie prüft dabei insbesondere, ob das Massnahmenkonzept unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge und allenfalls weiterer Fachpersonen (wie Anlageexperten) erstellt wurde und ob die Kontrollstelle das Vorliegen der entsprechenden protokollierten Beschlüsse des obersten paritätischen Organs beziehungsweise der paritätischen Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen geprüft hat. Sie überwacht und prüft die regelmässige Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über die Wirksamkeit der Massnahmen.
231 Bei autonom anlegenden Vorsorgewerken einer Sammeleinrichtung
Bei Sammeleinrichtungen, welche die autonome Vermögensanlage auf Stufe Vorsorgewerk zulassen, gelten für Vorsorgewerke in Unterdeckung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen.
232 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der
Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 44c BVV 2) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Durchführung der Umfrage über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen den Deckungsgrad gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 BVV 2 zu erheben. Besteht eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht, ist ein zusätzlicher Deckungsgrad ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen erforderlich (Art. 44a Abs. 4 BVV 2).
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 33
3 Besonderer Teil:
Sanierungsmassnahmen im Einzelnen
31 Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorge-
einrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtungen) und im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten.
311 Rechtliche Schranken
1 Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. Die Anwendung eines Negativzinssatzes ist für sämtliche dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (d.h. auch für sogenannte Kaderkassen) ausgeschlossen (Art. 15 und 17 FZG). 2 Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des FZG unverändert gültig, so ist insbesondere Artikel 17 FZG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FZV) zu beachten. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Nachweis erbringen, dass bei der Berechnung der BVG-Schattenrechnung und bei der Berechnung nach FZG die Vorschrift der Verzinsung mit dem Mindestsatz nach Artikel 15 BVG (in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 und Art. 65d Abs. 4 BVG) eingehalten ist. 3 Reglemente können vorsehen, dass das oberste paritätische Organ die Festlegung des Zinssatzes für das abgelaufene Jahr nach Kenntnis des Jahresergebnisses vornimmt. Besteht im Reglement eine derartige Bestimmung, handelt es sich um eine zulässige Rückwirkung einer Zinssatzsenkung. Grundsätzlich sind jedoch Massnahmen mit Rückwirkung verboten.
32 Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche
im überobligatorischen Bereich Gestützt auf einer ausdrücklichen reglementarischen Grundlage (Abänderungsvorbehalt) kann das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung die künftigen Ansprüche (sog. Anwartschaften) der Versicherten auf überobligatorische Leistungen generell oder vorübergehend kürzen.
321 Rechtliche Schranken
1 Falls keine genügende reglementarische Grundlage (Abänderungsvorbehalt) besteht, müssen die formellen Voraussetzungen einer Reglementsänderung bzw. Vorsorgeplanänderung eingehalten werden. Insbesondere ist das geänderte Reglement zwingend der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung auf ihre Rechtmässigkeit einzureichen. 2 Zu beachten sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz allfälliger wohlerworbener Rechte der Destinatäre und damit die Unterscheidung bereits erworbener Rechte von noch zu erwerbenden Rechten (vgl. Art. 21 FZG, Anwendungsfall einer Planänderung). Solange Anwartschaften auf zukünftige Leistungen geschmälert werden können – insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Reglementsänderung gegeben sind –, unterstehen derartige Anwartschaften nicht dem Schutz wohlerworbener Rechte. Nur wenn das Reglement sich selbst in einem bestimmten Punkt (z.B. Anspruch auf bestimmte Leistungen) für unabänderlich erklärt oder wenn im Einzelfall besonders qualifizierte Zusicherungen gemacht wurden, steht der Schutz der wohlerworbenen Rechte einer allfälligen Änderung von Anwartschaften entgegen.
4 Aufhebung der bisherigen Weisungen
Die Weisungen vom 21. Mai 200343 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge werden aufgehoben.
43 BBl 2003 4314
34 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
5 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Josef Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Stellungnahme
463 Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlasssen der
Schweiz Das BSV ist darauf aufmerksam geworden, dass Ausländer, welche die Schweiz verlassen und dabei ein Recht auf Rückkehr im Rahmen der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung beibehalten, Barauszahlungen beziehen. Darauf kehren sie kurz nach Ihrer „endgültigen“ Ausreise wieder in die Schweiz zurück und kaufen sich erneut in die berufliche Vorsorge ein. In gewissen Fällen wurden so erhebliche steuerliche Vorteile erzielt.
Wir möchten in Erinnerung rufen, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung nur dann zulässig ist, wenn die versicherte Person (schweizerischer oder ausländischer Nationalität) die Schweiz definitiv verlassen hat. Für ausländische Staatsanghörige bedeutet dies, dass sie keine Möglichkeit zur sofortigen Rückkehr gestützt auf ihre aktuelle Bewilligung haben. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen also keine Barauszahlungen ausrichten, wenn die nach der aktuellen Bewilligung eine Rückkehr möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtung für den Wiedereinkauf selber aufkommen muss, wenn wegen mangelnder Sorgfalt der Vorsorgeeinrichtung fälschlicherweise eine Austrittsleistung ausgerichtet wurde und die versicherte Person in die Schweiz zurück kehrt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben mit den für Aufenthalt und Niederlassung zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen um sicher zu stellen, dass die Bedingungen für das definitive Verlassen der Schweiz erfüllt sind. Dies beinhaltet auch, dass sie die von den Versicherten beigebrachten Beweise für das Verlassen der Schweiz mit besonderer Aufmerksamkeit prüfen. Schliesslich benützen wir diese Gelegenheit, um daran zu erinnern, dass diese besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung der Belege für die definitive Ausreise auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität erforderlich ist.
Rechtsprechung
464 Lebenslängliche Invalidenrente
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 24. Juni 2004, i.S. K., B 106/02; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 24 und 26 Abs. 3 BVG)
Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge
36 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
verhindert habe, so dass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.
Die Bestimmung des Art. 113 BV - welche Art. 34quater Abs. 3 der bis 31. Dezember 1999 geltenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 entspricht - verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, indem die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht wird und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - gemacht werden. Dabei geht das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. In BGE 127 V 259 wurde die in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV verankerte Zielsetzung der beruflichen Vorsorge nicht etwa im Rahmen der Auslegung berücksichtigt (so beispielsweise BGE 126 V 475 Erw. 6c, 108 V 239 Erw. 4), sondern als Grundlage für die Bejahung eines Leistungsanspruchs im Bereich der weitergehenden Vorsorge herangezogen. Dies geht schon deshalb nicht an, weil diese Verfassungsbestimmung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber beinhaltet, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann.
Nicht beigepflichtet werden kann BGE 127 V 259 aber auch insoweit, als darin zur Begründung ausgeführt wird, dass die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe: Dieses Argument ist wie in der Literatur zutreffend eingewendet wird nicht stichhaltig. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, kennen das Institut der so genannten Beitragsbefreiung, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, so dass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV 2 für das Obligatorium). So verhält es sich denn auch bei der Beschwerdegegnerin, deren Reglemente eine Befreiung von der Beitragszahlung bei Erwerbsunfähigkeit vorsehen.
Mit Recht wird in der Literatur sodann darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259, indem sie die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden sind (laut Schätzungen des Pensionskassenverbandes handelt es sich um Mehrkosten von mehreren 100 Millionen Franken; vgl. Amtl. Bull. 2002 N 550, Votum Widrig), das Äquivalenzprinzip verletzt, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck hat. Die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten (für welche je nach Vorsorgeeinrichtung das Beitrags- oder das Leistungsprimat gilt) beruhen stets auf
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 37
der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen (für welche oft das Beitragsprimat gilt) stattfindet (E. 6.3).
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Festsetzung der Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind (BGE 115 V 109 Erw. 4b; SZS 2000 S. 142 Erw. 6 in fine, 1991 S. 203). Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen der 1. BVG- Revision mit folgendem Satz ergänzt wurde: "Sie (die Vorsorgeeinrichtungen) können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.".
465 Wohneigentumsförderung – relativ zwingender Charakter der Frist
von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung und Auslegung des Begriffs «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» (Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2004, i.S. CP X, 2A.509/2003 ; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 30c Abs. 1 BVG)
In einem Entscheid vom 18. Mai 2004 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frist von drei Jahren in Art. 30c Abs. 1 BVG relativ zwingendes Recht darstellt. Konsequenterweise können die Vorsorgeeinrichtungen diese Frist reduzieren, resp. sogar ganz aufheben, unter der Bedingung, dass sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Pflichten nach Art. 65 Abs. 1 BVG erfüllen können.
Im Rahmen dieses Urteils hat das Bundesgericht auch den Begriff «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» geprüft. Es hat festgehalten, dass, wenn das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten, die die Voraussetzungen für eine vorzeitigen Pensionierung erfüllen, abhängig macht, der Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall eintritt, wenn die Versicherten das reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben, sondern nur dann, wenn sie von diesem Recht effektiv Gebrauch machen. Der Bezug einer Freizügigkeitsleistung wird damit für Versicherte nicht verhindert, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis in einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem sie das reglementarische Rücktrittsalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht, aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben (siehe Urteil B 38/00 vom 24. Juni 2002). Die Festlegung der Frist in Funktion zum reglementarischen Rücktrittsalter würde für Versicherte, die erst mit
38 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
65 Jahren in Pension gehen, bedeuten, die Frist nach Art. 30c Abs. 1 BVG
ausserordentlich zu verlängern. Im vorliegenden Fall würde dies die Versicherten zwingen, einen Vorbezug spätestens mit 54 Jahren geltend zu machen, d.h. elf Jahre vor dem reglementarischen resp. ordentlichen Rücktrittsalter. Nach Ansicht des Bundesgerichtes wäre dies nicht im Sinne des Gesetzgebers bezüglich Wohneigentumsförderung, indem den Versicherten jede Möglichkeit genommen würde, Leistungen vorzeitig zu beziehen während ihrer beruflichen Laufbahn zwischen 54 und
62 Jahren.
466 Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG und paritätische
Verwaltung (Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 26. August 2004, i.S. B., B 49/04 und B 50/04; Urteile in französischer Sprache)
(Art. 51, 73 und 74 BVG)
X. klagte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Y. auf Verletzung von Artikel 51 BVG betreffend paritätischer Verwaltung in den Organen der Sammeleinrichtung, der Y. angeschlossen war. Aus diesem Grund focht X „alle Entscheide, inkl. die finanziellen, die von der paritätischen Kommission, die keine im gesetzlichen Sinne sei, seit seinem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung am 1. März 1996 gefällt worden waren“ an und folgerte daraus, dass Y. ihm auf sein Vorsorgekonto zu überweisen habe „die Summe der Differenz der realisierten Zinsen abzüglich der Summe der Zinsen, die wirklich überwiesen wurden, dies während der ganzen Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Vorsorgeeinrichtung, wo doch die Abzüge, um andere Sachen als nur die Zinsen zu decken, ohne Zustimmung des Personals erfolgten“. Zusätzlich verlangte er, da sein Arbeitsvertrag aufgelöst worden war, als Schadenersatz „die Summe, die zur Zeit bei seinem aktuellen Vorsorgefonds fehlt“. X. beantragte auch, dass Y. der Vorsorgeeinrichtung die entsprechenden Beiträge für die berufliche Vorsorge bezüglich einer Entschädigung, die vom Arbeitsgericht festgelegt wurde, zu überweisen habe. Das Verwaltungsgericht erklärte die Klage von X. als unzulässig.
Das Gericht nach Artikel 73 BVG ist nicht zuständig zur Beurteilung einer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 5 BVG (BGE 119 V 195). Beschwerden gegen das gute Funktionieren der paritätischen Verwaltung gemäss Art. 51 BVG - in besonderem bezüglich Ernennung der Versichertenvertreter – sind sicher nicht solcher Natur, dass sie die Nichtigkeit der Entscheide der Vorsor- geeinrichtung zur Folge hätten. Es ist an der Aufsichtsbehörde - sei es von Amtes wegen oder auf Gesuch einer interessierten Person hin – die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen und im Streitfall an der zuständigen Instanz gemäss Art. 74 BVG.
Im vorliegenden Fall kritisierte X. , dass der Vertreter des Personals im Rahmen der Vorsorgeeinrichtung nicht „von Seinesgleichen“ gewählt worden sei. X. hat nie behauptet, dass die Höhe seiner Austrittsleistung entgegen dem Reglement berechnet worden ist oder die Vorsorgeeinrichtung materielle Bestimmungen des Reglements oder die generellen Prinzipien in der Festlegung der Beiträge verletzt hat. Es handelt sich somit um einen Streit, der sich hauptsächlich auf die abstrakte Normenkontrolle des Verfahrens
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 39
bezieht; dieser fällt in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde und nicht des Gerichtes gemäss Artikel 73 BVG. Daher ist der Antrag von X. bezüglich der paritätischen Verwaltung unzulässig.
Der Antrag von X. bezüglich Schadenersatz ist auch unzulässig vor der Gerichtsinstanz nach Artikel 73 BVG (BGE 120 V 30 E. 3; SVR 1994 BVG Nr. 2, S. 6 E. 4c; SZS 1993 S.161 E. 6; Urteil P. vom 15 März 2000 i.S. B 36/99). Dagegen ist der Antrag von X. betreffend Beitragszahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 73 BVG zulässig, weil er spezifisch die berufliche Vorsorge betrifft (BGE 129 V 320).
467 Die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge verfügen über einen
erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die anzuordnenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen. (Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14.08.03 in Sachen PK X., 2A 395/02; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 62 Abs. 1 lit. d, Art. 71 Abs. 1 BVG)
In genannter Angelegenheit musste das EVG u.a. prüfen, ob sämtliche Massnahmen gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d BVG, welche das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Aufsichtsbehörde der beruflichen Vorsorge anordnet, speziell im Gesetz genannt sein müssen.
Das Gericht hält dafür, dass weder das Gesetz noch die dazugehörigen Verordnungen eine abschliessende Aufzählung der anzuordnenden Massnahmen enthalten. Überdies verfüge die Aufsichtsbehörde über einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, zumal diese Aufgabe spezielles Fachwissen erfordere und die Behörde diese Fachkenntnisse aufweise, was eine zurückhaltende Überprüfung durch das EVG zur Folge hat. Augrund dessen müsse nicht jede Anordnung in einem Erlass vorgesehen sein. Massgebend sind laut EVG die allgemeinen Rechtsgrundsätze (namentlich Verhältnismässigkeit, Willkürverbot, Treu und Glauben und Rechtsgleichheit) sowie die einer Vorsorgeeinrichtung inhärente Rechtspflicht der bestimmungsgemässen Verwendung und Sicherstellung der Vorsorgevermögen. Dem muss durch entsprechende Ausstattung der Kontrollbefugnis Rechnung getragen werden. Insbesondere ist unerheblich, in welcher Rechtsform die Vorsorgeeinrichtung konstituiert ist.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind sowohl in der Ausgestaltung der Leistungen als auch in deren Finanzierung frei. Dies gilt ebenso hinsichtlich ihrer Organisation. Aufgabe der Aufsichtbehörde ist es zu überprüfen, ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 BVG). Das EVG stellt klar, dass es sich von selbst verstehe, „dass zu den gesetzlichen Vorschriften auch ordnungsgemäss zustandegekommene Normen auf Verordnungsstufe“ gehören (E. 3.2). Eine Missachtung von Verordnungsbestimmungen bedeutet mithin eine Rechtsverletzung.
Auf dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen Verwaltungskosten (Werbekosten, Vermittlerprovisionen etc.) hatte daher die Aufsichtsbehörde zu Recht verlangt, dass die in dieser Hinsicht sehr lückenhaften reglementarischen Bestimmungen vervollständigt
40 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
würden und dass über die Höhe der Verwaltungskosten und die Aufsichtsmassnahmen informiert werde.
468 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 12.11.2004 i.S. PK V., Urteil in französischer Sprache)
(Art. 53 BVG, 34 und 40 BVV 2)
Auch wenn der Experte für berufliche Vorsorge nicht den für die Kontrollstelle erlassenen Regeln von Art. 34 Bst. b – d BVV 2 untersteht, heisst dies nicht, dass man ihn in jedem Fall als unabhängig im Sinne von Art. 40 BVV 2 betrachten darf.
Der Experte für berufliche Vorsorge muss vorerst, genau wie die Kontrollstelle, unabhängig von der Vorsorgeeinrichtung selber sein. Insbesondere darf er nicht von dieser angestellt sein. Der Experte muss eine gewisse Autonomie gegenüber seinem Arbeitgeber haben, weil die Interessen des Arbeitgebers sowohl mit denjenigen der Versicherten als auch mit denjenigen der Vorsorgeeinrichtung in Konflikt stehen können. Im übrigen darf der Experte auch nicht gegenüber der Rückversicherungsgesellschaft weisungsgebunden sein, obwohl dies Art. 34 oder 40 BVV 2 nicht ausdrücklich ausschliessen.
Erratum Mitteilungen Nr. 75, Rz 445, Seite 75
Bei der laufenden Rente nach Abs. 3 handelt es sich um eine Rente, deren Recht vor dem 1.1.05 entstanden ist. Der Beginn der Rente hängt nicht von der Auszahlung, sondern von ihrer Entstehung ab. Diesbezüglich kommen die Regeln über die Verjährung von Rechten analog zur Anwendung. Man stellt auf den Entscheid der IV ab (= Beginn des Anspruchs auf eine Rente). Bei dieser Annahme, wenn der Invaliditätsgrad sich ab 1.1.07 auf Grund einer Revision verringert, (z.B. von 70% auf 67%), wird die volle Rente beibehalten und es wird keine ¾-Rente ausgerichtet. Wenn nun aber der Invaliditätsgrad von 50% auf 67% zunimmt, wird eine ¾-Rente und nicht eine volle Rente ausgerichtet.
Bis zum 31.12.06 existieren im BVG keine Viertels- und Dreiviertelsrenten. Infolgedessen kommen bezüglich der laufenden Renten und für die während dieser Zeitspanne von 2 Jahren entstehenden Renten keine Dreiviertels- und Viertelsrenten zur Auszahlung und sollte der Invaliditätsgrad sich bis zu 66 2/3% vermindern, wird die bisherige volle Rente beibehalten. Zum andern, wenn nun während diesen zwei Jahren eine versicherte Person eine ¼-Rente der IV bezieht, hat sie keinen Anspruch auf eine ¼-Rente des BVG und dies auch nicht nach Ablauf der zweijährigen Frist.
Weiter hat die Auslegung dieser Übergangsbestimmung zahlreiche Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung im Anhang Beispiele für die Behandlung verschiedener möglicher Fälle aufgeführt sind.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 41
Anhang - Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge - Synoptische Tabelle
42 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge
2004 2005 BVG-Rücktrittsalter: 62 (Frauen 63 (Frauen 65 (Männer 63 2 (Frauen
1942 geboren); 1941 geboren, 1940 geboren) 1942 geboren)
65 (Männer weiterversichert
1939 geboren) gem. Gesetz zur
Weitervers. 1)
1. jährliche AHV-Altersrente
minimal 12’660 12’900 maximal 25’320 25’800
2. Lohndaten der Aktiven
Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 25’320 19’350 Koordinationsabzug 25’320 22’575 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 75’960 77’400 min. koordinierter Jahreslohn 3’165 3’225 max. koordinierter Jahreslohn 50’640 54’825
3. Altersguthaben (AGH)
BVG Mindestzinssatz 2,25% 2,5% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 12’361 12’490 13’125 13’251 in % des koordinierten Lohnes 390,6% 394,6% 407,0% 410,9% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 197’686 199’719 210’492 212’497 in % des koordinierten Lohnes 390,4% 394,4% 383,9% 387,6%
4. Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration (eEG)
unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 10’200 Aufgehoben am 1.1.2005 – entspr. unterer Wert des AGH im BVG-Rücktrittsalter 39’876 40’296 oberer Grenzlohn für eEG 20’400 – entspr. oberer Wert des AGH im BVG-Rücktrittsalter 79’752 80’592
5. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten
Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,2% > 7,2% 7,15% 7,2% min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 3 1’780 1’7994 938 957 in % des koordinierten Lohnes 56,2% 56,8% 29,1% 29,7% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente ab 2005 3 1’068 – 563 574 min. anw. jährliche Waisenrente 3 356 188 191 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 14’233 14’3804 15’050 15’300 in % des koordinierten Lohnes 28,1% 28,4% 27,5% 27,9% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente ab 2005 8’540 – 9’030 9’180 max. anw. jährliche Waisenrente 2’847 3’010 3’060
6. Barauszahlung der Leistungen
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17’500 18’000 17’900
7. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter
erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1,7% 1,9% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren – 1,4% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr – 0,9%
8. Beitrag Sicherheitsfonds BVG
für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,06% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,04% 0,03% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 113’940 116’100
9. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG
Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 97,25 74,30 Koordinationsabzug vom Tageslohn 97,25 86,70 max. Tageslohn 291,70 297,25 min. koordinierter Tageslohn 12,15 12,40 max. koordinierter Tageslohn 194,45 210,55
10. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’077 6’192 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 30’384 30’960 1 Gesetz zur Weitervers. : Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der BV vom 23.03.01, hinfällig seit dem 1.1.2005. 2 2005 wurde das Rücktrittsalter der Frauen auf 64 angehoben aber keine erreicht in diesem Jahr dieses Alter, da die früheren Generationen bereits in Rente sind. 3 Ab dem 1.1.2005 ohne eEG, aber die Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung der Mindestleistung. 4 Unterster Wert, der überschritten werden muss, weil der Umwandlungssatz gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG entsprechend anzupassen ist.
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge
Art. Erläuterungen zu den Masszahlen (nicht mehr gültig im 2005)
1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG
34 Abs. 3 AHVG
2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG ( = Koordinationsabzug bis 2004) übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- 7 Abs. 1 und 2 BVG jahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für 8 Abs. 1 BVG das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale 46 BVG koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. 2004 entspricht der erste Wert dem BVG-Rücktrittsalter 62 für Frauen bzw. 65 für Männer (gesetz- 15 BVG liches Rücktrittsalter). Der zweite Wert entspricht dem Rücktrittsalter 63 für Frauen (vgl. BG zur 16 BVG Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der BV vom 23.03.011). 2005 wurde das Rück- 12 BVV2 trittsalter der Frauen auf 64 angehoben, aber nur die 1942 geborenen Frauen, die weiter erwerbstätig 13 Abs. 1 BVG waren und die 63 Jahre alt sind, können den Rücktritt erreichen. Das Altersguthaben besteht aus den 62a BVV2 Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden 1 Gesetz Weitervers.1 sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% ab 2005). 4. Gemäss Art. 11 Abs. 2e der Übergangsbestimungen in der Verfassung wird der Eintrittsgeneration der 31, 32, 33 BVG gesetzlich vorgeschriebene Mindestschutz während einer Periode von 10 bis 20 Jahren gewährt 21 Abs. 2 BVV2 (Personen die älter als 25 Jahre sind und am 1.1.1985 das Rücktrittsalter nicht erreicht haben). SeitBroschüre eEG 2004 1.1.2005 regelt die Vorsorgeeinrichtung die Finanzierung dieser Mindestleistung selbst. 21 Abs. 1 BVV2 Broschüre eEG 2004 5. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen (bis 2004 Übergangsbestim- unter Berücksichtigung der einmaligen Ergänzungsgutschriften) bzw. immer mit dem maximalen mungen Bst. a koordinierten Lohn versichert war. 2004 : unterster Wert4, der überschritten werden muss, weil der 18, 19, 21, 22 BVG Umwandlungssatz gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG für Frauen, die bis 63 weiterarbeiten, dementsprechend 18, 20, 21, 22 BVG anzupassen ist. 2 Abs. 2 Gesetz Die Witwenrente (ab 2005 Witwerrente) entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Weitervers.1 Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens. Für Frauen bis 2004 wird das Alters- guthaben bis 62 projiziert, ab 2005 bis 64 entsprechend dem erhöhten Rücktrittsalter. 6. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 7. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 62 (ab 2005 bis Alter 64) der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 8. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV
56 Abs. 1c, 2 BVG
9. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden.
10. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.
Synoptische Tabelle zu Bst. f der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision • Der Ausgangspunkt der Pfeile bezeichnet die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen und nicht den Beginn der Ausrichtung : ¼ Rente Übergangsperiode • Die angegebenen Prozentsätze entsprechen dem Invaliditätsgrad • Ø = keine Rente 40 %
1.1.2004 i.K. 1.1.2005 1.1.2006 1.1.2007 1.1.2008
1 Die Invalidenrenten, die vor dem 66 ⅔ % Inkrafttreten dieser Gesetzes- änderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem volle volle volle bisherigen Recht. Rente Rente Rente
66 ⅔ % volle volle Rente Rente 2 Während zwei Jahren ab dem 50 % 40 % Inkrafttreten dieser Gesetzes- Ø Rente Ø Rente ½ Rente änderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, 40 % das nach Artikel 24 in der Ø Rente Fassung vom 25. Juni 1982 galt.
50 % volle
66 ⅔ % Rente
½ Rente
50 % ½ Rente 3 Sinkt der Invaliditätsgrad bei 40 % der Revision einer laufenden Ø Rente Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar. ¾ Rente 50 % 66 ⅔ % ½ Rente