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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 88

28. November 2005

SONDERAUSGABE

511 Fragen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG

(per 01.01.2006 in Kraft)

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Ein- zelfall ausdrücklich gesagt wird.

05.358

511 Fragen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG

Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG

1. Bezieht sich das Verbot der Kapitalauszahlung nur auf den Einkaufsbetrag oder auf das ganze Vorsorgeguthaben?

Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten 3 Jah- re nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Das Verbot gilt für alle möglichen Formen der Kapitalauszahlung: die Barauszahlung der Austrittsleistung, den Vorbezug für Wohnei- gentum und die Kapitalabfindung an Stelle einer Altersrente. Betroffen von der Sperrfrist sind indes nur die Altersleistungen, nicht jedoch Kapitalauszahlungen im Invaliditäts- oder im Todesfall.

Nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen (siehe dazu die Frage Nr. 4) kann während 3 Jahren nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Demzufolge ist das ganze, vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben durch diese Bestimmung nicht be- troffen.

Zu beachten ist, dass die Auszahlung eines Viertels des BVG-Altersguthabens unabhän- gig davon, wann ein Einkauf getätigt wurde, in Form einer einmaligen Kapitalabfindung verlangt werden kann.

2. Welches sind die Auswirkungen des Verbots der Kapitalauszahlung auf die aus ei- nem Einkauf resultierenden Leistungen, wenn es sich um Altersleistungen handelt?

Es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

a) Eine versicherte Person macht einen Einkauf mehr als 3 Jahre vor dem reglementari- schen Schlussalter, z.B. mit 60 Jahren, und entscheidet sich für die vorzeitige Pensio- nierung mit 61 Jahren. Das reglementarische Schlussalter ist bei 65 Jahren und die vorzeitige Pensionierung mit 58 Jahren möglich. Da der Betrag, der den aus dem Ein- kauf resultierenden Leistungen entspricht, nicht vor Ablauf der Sperrfrist von 3 Jahren in Kapitalform ausbezahlt werden darf, kann die versicherte Person nur ei- nen Teil ihrer Altersleistungen mit 61 Jahren beziehen und muss bis zum Erreichen des 63. Altersjahres warten, bis sie den Restbetrag (d.h. die aus dem Einkauf resultie- renden Leistungen) in Kapitalform beziehen kann. Die Vorsorgeeinrichtung kann die gesamten Altersleistungen nur dann bei Erreichen von Alter 61 auszahlen, wenn die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen in Form einer Rente bezogen werden.

b) Eine versicherte Person macht einen Einkauf weniger als 3 Jahre vor dem reglemen- tarischen Schlussalter, z.B. mit 64 Jahren. Das reglementarische Schlussalter ist bei 65 Jahren und die versicherte Person wird zu diesem Zeitpunkt pensioniert. Da der Betrag, der dem aus dem Einkauf resultierenden Leistungen entspricht, nicht vor Ab- lauf der Sperrfrist von 3 Jahren in Kapitalform ausbezahlt werden darf, kann die versi- cherte Person im Zeitpunkt der Pensionierung mit 65 Jahren die aus dem Einkauf re- sultierenden Leistungen nicht in Kapitalform beziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung den erwähnten Betrag nicht über das reglementarische Schlussalter hinaus behalten kann, muss sie diesen in Form einer Rente auszahlen.

2 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88

Bei Vorsorgeeinrichtungen, welche die Leistungen ausschliesslich in Kapitalform aus- richten, kann man sich die Frage der Zulässigkeit von Einkäufen in solchen Vorsorge- plänen stellen, wenn sie weniger als drei Jahre vor Erreichen des reglementarischen Schlussalters vorgenommen werden. Um diese Pläne im Vergleich mit anderen nicht zu benachteiligen, ist das BSV der Ansicht, dass die Vorsorgeeinrichtung entweder bei einer Versicherungsgesellschaft eine Leibrente für den Betrag rückkaufen muss, der den aus den Einkäufen resultierenden Leistungen entspricht, sofern diese wäh- rend dieses Zeitraums von 3 Jahren geschuldet sind, oder die Einkäufe innerhalb ei- nes Zeitraums von 3 Jahren vor Erreichen des reglementarischen Schlussalters ver- bieten muss.

3. Wie wird beim Rateneinkauf die Sperrfrist von 3 Jahren berechnet?

Beim Einkauf mittels Raten löst jede Einzahlung eine neue Frist von 3 Jahren aus, und dies von der ersten Ratenzahlung an. Ein Versicherter entschliesst sich z. B. im Januar 2006 für einen Einkauf mit 60 Raten von je CHF 500.-, um Leistungen von CH 27'150.- zu decken. Er bezahlt eine erste Rate von CHF 500.- im Januar 2006, eine zweite im Februar 2006 und so weiter bis im Juni 2006 und stellt danach seine Ratenzahlungen bis Ende Jahr ein, um dann die monatlichen Abzahlungen im Januar 2007 wieder aufzuneh- men. Da jede einbezahlte Rate eine Sperrfrist von 3 Jahren auslöst, können die einge- zahlten Raten wie folgt nicht in Form von Kapital (inklusive Zinsen) wieder ausbezahlt werden:

• Ratenzahlung im Januar 2006 Ö blockiert bis Januar 2009 • Ratenzahlung im Februar 2006 Ö blockiert bis Februar 2009 • … usw. bis zur Einstellung der Ratenzahlungen • Ratenzahlung im Januar 2007 Ö blockiert bis Januar 2010 • … usw.

4. Wie verhält es sich mit den Zinsen, die auf dem eingekauften Kapital vergütet wer- den?

Diese Zinsen müssen berücksichtigt werden. Sie stellen eine „aus dem Einkauf resultie- rende Leistung“ im Sinne von Art. 79b Abs. 3 BVG dar, da sie jedes Jahr zum Kapital hin- zugefügt werden. Folglich ist die Sperrfrist von 3 Jahren auf das Einkaufskapital und die Zinsen auf diesem Kapital anwendbar.

Eine versicherte Person mit einem Vorsorgeguthaben von CHF 200'000.- macht zum Beispiel einen Einkauf von CHF 100'000.-; zwei Jahre später beträgt ihr Vorsorgegutha- ben mit den Zinsen (2,5 %) CHF 210'000.- und das Einkaufskapital erreicht mit den Zin- sen (2,5 %) CHF 105'000.-. In diesem Fall kann die versicherte Person das Kapital von CHF 105'000.- nicht vor Ablauf der Sperrfrist von 3 Jahren nach Art. 79b Abs. 3 BVG be- ziehen.

Wenn der Einkauf mittels Monatsraten vorgenommen wird, sind die Zinsen so zu behan- deln, wie wenn der Einkauf auf einmal gemacht worden wäre.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88 3

Art. 79b Abs. 3 BVG und Vorbezug für Wohneigentum

5. Können die monatlichen Raten für den Einkauf, mit deren Einzahlung vor dem

1. Januar 2006 begonnen wurde, danach problemlos weiter bezahlt werden, wenn ebenfalls vor dem 1. Januar 2006 ein Vorbezug für Wohneigentum gemacht wurde?

Grundsätzlich ja, wenn die nach dem bisherigen Recht vorgenommenen Einkaufsraten ohne Unterbruch nach dem neuen Recht weitergeführt werden. Die ab 1. Januar 2006 bezahlten Raten sind diesfalls durch Art. 79b Abs. 3 zweiter Satz BVG nicht betroffen und die vor dem 1. Januar 2006 gemachten Vorbezüge für Wohneigentum unterliegen nicht der Rückzahlungspflicht im Fall eines Einkaufs (abweichende reglementarische Bestim- mungen bleiben vorbehalten).

Wird jedoch der Einkauf mittels Raten unterbrochen, ist das neue Recht anwendbar und die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen wird vorübergehend für die Rückzahlung des Vorbezugs verwendet. Erst nachdem der Vorbezug vollständig zurückbezahlt worden ist, können die Raten wieder für den vor 2006 begonnenen Einkauf verwendet werden.

6. Einkauf vor 2006 (mit Beginn der Ratenzahlungen vor 2006) und Gesuch um Aus-

zahlung eines Vorbezugs nach dem 1. Januar 2006. Ist ein solcher Vorbezug möglich und können die monatlichen Zahlungen problemlos fortgeführt werden?

Ja, ein Vorbezug für Wohneigentum ist in einem solche Fall auch nach dem 1. Januar 2006 möglich. Die versicherte Person wird ihre Ratenzahlungen weiterhin leisten können, doch werden diese vorübergehend für die Rückzahlung des Vorbezugs verwendet wer- den. Erst nachdem der Vorbezug vollständig zurückbezahlt worden ist, können die Raten wieder für den vor 2006 begonnenen Einkauf verwendet werden.

7. Einkauf am 1. Januar 2006 (mittels Raten) und Gesuch um Auszahlung eines Vorbe- zugs im Juni 2006. Ist ein Vorbezug möglich und beendet er gegebenenfalls den Ra- teneinkauf?

Ein im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorgenommener Vorbezug wird wie eine Kapitalauszahlung betrachtet. Folglich ist ein Vorbezug von aus Einkäufen resultierenden Leistungen während 3 Jahren nicht erlaubt. Demzufolge kann einzig das vor dem Einkauf angehäufte Vorsorgekapital für einen Vorbezug verwendet werden. Die versicherte Per- son kann nach wie vor Raten einzahlen, doch werden diese vorübergehend für die Rück- zahlung des Vorbezugs verwendet. Erst nach vollständiger Rückzahlung des Vorbezugs können die Raten wieder für den Einkauf verwendet werden.

8. Wenn eine versicherte Person über mehrere Vorsorgeverhältnisse verfügt, wie ist den Einkäufen und allfälligen Leistungen in Kapitalform Rechnung zu tragen?

Art. 79b Abs. 3 BVG ist pro Vorsorgeeinrichtung anwendbar; es wird keine konsolidierte Betrachtungsweise vorgenommen.

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