Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 89
22. Dezember 2005
Inhaltsverzeichnis
Hinweise 512 Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung
513 Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2
514 neues Stiftungsrecht
Stellungnahmen
515 Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 2005
invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG- Revision (2. Paket)
516 Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinationsabzug
Rechtsprechung
517 Begünstigung nach Reglement und Testament
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Ein- zelfall ausdrücklich gesagt wird.
05.377
Hinweise
512 Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutter-
schaftsversicherung (Art. 8 Abs. 3 BVG)
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 hat unser Amt in Rz 479 betreffend Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG bei Mutter- schaft darauf hingewiesen, dass die Mutterschaftsversicherung die Finanzierung der BVG-Beiträge nicht regelt. Es obliegt der Vorsorgeeinrichtung, wenn der Arbeitgeber kei- nen Lohn mehr entrichtet, in den reglementarischen Bestimmungen die Höhe der Beiträ- ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer festzulegen. Besteht nun aber kein Arbeits- vertrag mehr und ist die Arbeitnehmerin arbeitslos, so besteht für sie keine BVG- Versicherungsdeckung mehr, insbesondere für die Risiken Tod und Invalidität. Effektiv beziehen Mütter bei dieser Sachlage keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr, die der BVG-Beitragszahlung für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 2 Ab- satz 3 BVG unterliegen, sondern an deren Stelle eine Mutterschaftsentschädigung, die keine BVG-Beitragserhebung vorsieht. Aus diesem Grunde hat die Auffangeinrichtung in ihrem Reglement eine besondere Bestimmung vorgesehen, die diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Untersteht somit eine Person nicht mehr der Arbeitslosenversicherung, weil sie Mutterschaftsentschädigung bezieht, so profitiert sie weiterhin von einer Deckung der Risiken Tod und Invalidität während 98 Tagen. Wird aber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Es ist noch darauf hinzuwei- sen, dass diese Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung kostenlos ist. Will hingegen die Versicherte die Deckung des Risikos Alter weiterführen, um Versiche- rungslücken zu vermeiden, kann sie sich der freiwilligen Versicherung nach Artikel 47 BVG anschliessen.
513 Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2
Bei der Nummerierung der Artikel der BVV 2, die am 10. Juni 2005 im Rahmen des
3. Pakets der Verordnungsänderungen der 1. BVG-Revision beschlossen wurde, ergab
sich ein gesetzestechnisches Versehen. Mit Verordnungsänderung vom 16. November 2005 wird die Nummerierung wie folgt korrigiert: Die bisherigen Artikel 60b und 60c BVV 2 werden neu zu den Artikeln 60e beziehungsweise 60f. Diese Änderung ist rein formeller Natur und hat keine materielle Bedeutung.
Der neue Artikel 60b BVV 2 regelt die Sonderfälle beim Einkauf und der neue Artikel 60c BVV 2 den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen.
Die Verordnungsänderung kann abgerufen werden unter: www.admin.ch/ch/d/as/2005/5257.pdf.
514 neues Stiftungsrecht
Auf den 1. Januar 2006 tritt das neue Stiftungsrecht in Kraft.
Aus der Sicht der Vorsorgestiftungen sind vor allem der Artikel 83a ZGB und die Artikel 101 bis 103 sowie die Artikel 103b und c Handelsregisterverordnung (HRegV) von Be- deutung.
2 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89
Zu beachten sind insbesondere folgende Änderungen: Die Anforderungen an die Unab- hängigkeit der Revisionsstelle (Art. 83a Abs. 2 ZGB), welche durch die bereits geltenden Anforderungen von Art. 34 BVV 2 ergänzt werden, sowie die Eintragung aller Stiftungsrä- te (auch der nicht zeichnungsberechtigten) und der Revisionsstelle im Handelsregister (Art. 102 Bst. g und h HregV).
Im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz wurde in Artikel 109d Absatz 1 HRegV der Satz (…) „Zusätzlich ist dem Handelsregisteramt die Verfü- gung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vermögensübertragung einzurei- chen.“ gestrichen, weil Vermögensübertragungen von Vorsorgeeinrichtungen weder nach Fusionsgesetz noch nach dem Recht über die berufliche Vorsorge von der Aufsichtsbe- hörde verfügt werden müssen (vgl. Art. 98 Abs. 3 FusG).“
Die Gesetzestexte können abgerufen werden unter:
www.admin.ch/ch/d/as/2005/4545.pdf für das ZGB;
www.admin.ch/ch/d/as/2005/4557.pdf für die HRegV.
Stellungnahmen
515 Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem
1. Januar 2005 invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG-Revision (2. Paket) Es empfiehlt sich, zwei Situationen auseinanderzuhalten: Frauen mit Anspruch auf Invali- denleistungen, welche das Rücktrittsalter (62 Jahre) vor dem 1. Januar 2005 erreicht ha- ben und Frauen mit Anspruch auf Invalidenlleistungen, welche am 1. Januar 2005 das Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben.
Für die erste Kategorie (Frauen mit dem Jahrgang 1942 und älter) sah das BVG ein Rücktrittsalter von 62 Jahren vor. Das Bundesgesetz zur Weiterversicherung von er- werbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge (verabschiedet im März 2001 und in Kraft bis am 31. Dezember 2004) erlaubte nur den noch aktiven Frauen während eines zusätzlichen Jahres weiterhin im BVG versichert zu sein, wenn sie nach Alter 62 weiter- hin ihre Erwerbstätigkeit ausübten. Dieses dringliche Gesetz, welches aufgrund der feh- lenden Koordination zwischen AHV und BVG betreffend Rücktrittsalter der Frauen um ein Jahr verlängert wurde, betraf nur diejenigen Frauen, welche einer Erwerbstätigkeit nach- gingen.
Für die zweite Kategorie, d.h. Frauen mit Jahrgang 1943 und jünger, die Anspruch auf Invalidenleistungen haben, kommen die neuen Bestimmungen zum Rentenalter im BVG zur Anwendung. Falls in der überobligatorischen Vorsorge die Invalidenrente nicht le- benslänglich ist, bedeutet dies, dass diese Versicherten weiterhin ihre Invalidenleistun- gen beziehen bis sie das in der AHV vorgesehene Rücktrittsalter erreichen (Art. 62a BVV2).
Daraus kann es für Vorsorgeeinrichtungen, die für die Risiken Tod und Invalidität rück- versichert sind, bei der Rückversicherung zu einer Diskrepanz kommen. In diesem Fall liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, beim Rückversicherer die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die Übereinstimmung zwischen dem Rückversicherungsvertrag und ihren
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89 3
Verpflichtungen für die Risiken Tod und Invalidität wiederherzustellen. Bei Vorsorgeein- richtungen, welche nicht rückversichert sind, müsste demzufolge das versicherungstech- nische Deckungskapital angepasst werden.
516 Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinations-
abzug Darf der maximal versicherbare Verdienst nach Art. 79c BVG überschritten werden, wenn der Koordinationsabzug vorgenommen wird?
Nein, der maximal versicherbare Verdienst darf nach Art. 79c BVG (in Kraft ab 01.01.06) den 10fachen oberen BVG-Grenzbetrag (aktuell CHF 774'000.-) in keinem Fall über- schreiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Koordinationsabzug von aktuell CHF 22'575.- nach Art. 8 Abs. 1 BVG vorgenommen wird. Der Koordinationsabzug darf also keinesfalls zum maximal versicherbaren Verdienst hinzugerechnet werden.
Dies gilt sinngemäss auch für den eineinhalbfachen Betrag des oberen BVG- Grenzbetrags (aktuell CHF 116'100.-), bis zu welchem der Sicherheitsfonds Leistungen sicherstellt (vgl. Art. 56 Abs. 2 BVG).
Rechtsprechung
517 Begünstigung nach Reglement und Testament
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 27. Oktober 2005 i.Sa. N. gegen Personalstiftung der Firma X. und S., B 92/04; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. altArt. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV, Art. 467 ZGB)
Art. 12 des Reglements 1 der Personalstiftung vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Regle- ment) hält unter «III. Leistungen. Anspruch bei vorzeitigem Ableben» u.a. fest:
1. Bei Ableben vor Erreichen des Rücktrittalters wird ein Todesfallkapital fällig.(...)
(...)
4. Die nachstehenden Destinatäre haben in der folgenden Rangordnung Anspruch auf
das Todesfallkapital gemäss Ziff. 1: a) der Ehegatte, bei Fehlen b) die Nachkommen, bei Fehlen c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Versicherte mit besonderen Unterstützungspflichten, insbesondere solche, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für den Lebenspartner in erheblichem Masse aufkommen, können dem Stiftungsrat einen schriftlichen Antrag auf Abweichung von der Begünstigungsordnung einreichen. Die Ansprüche des Ehegatten dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Bei Fehlen des Ehegatten müssen Minderjährige oder nicht erwerbsfähige Nachkommen angemessen berücksichtigt werden.
5. Hinterlässt der Versicherte eine gemäss BVG Art. 19 anspruchsberechtigte Witwe, so wird das Todesfallkapital in eine Witwenrente umgewandelt. (...) Die Witwe kann an- stelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung verlangen (...).
4 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89
6. Wird keine Leistung gemäss Ziff. 5 ausgerichtet, wird die Art der Auszahlung des To- desfallkapitals durch den Stiftungsrat bestimmt. Er teilt den zur Verfügung stehenden Betrag unter Berücksichtigung der Rangordnung gemäss Ziff. 4 einer, mehreren oder allen in Betracht fallenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträgen zu. Dabei stehen die Interessen des Ehegatten bzw. bei Fehlen diejenigen minderjähriger oder nicht erwerbsfähiger Nachkommen im Vordergrund. Der Stiftungsrat hat eine Rege- lung zu treffen, die den Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung trägt; bei Vorliegen besonderer Umstände kann er zur Wahrung des Stiftungszwecks von der genannten Rangordnung abweichen.
Art. 12 Ziff. 6 des Reglements kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Stif- tungsrat befugt ist, unter bestimmten Voraussetzungen den in Ziff. 4 umschriebenen Kreis der Begünstigen zu erweitern. Nach dem klaren Wortlaut geht es hier um die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals. Für die gegenteilige Auffassung besteht umso we- niger Raum, als die Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements faktisch zu einer Än- derung der insoweit klar vorgegebenen Rangordnung nach Ziff. 4 führt. Zu keiner ande- ren Betrachtungsweise Anlass gibt die gesetzliche Regelung gemäss altArt. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV. Insbesondere spricht Absatz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich vom Erweitern des Kreises von Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Zif- fer 1 mit solchen nach Ziffer 2. Sodann muss dieses Recht den Versicherten im Vertrag eingeräumt werden. An dieses Erfordernis ist insbesondere bei vorformulierten, von der Vorsorgeeinrichtung einseitig erlassenen Reglementen ein strenger Massstab anzulegen. Art. 12 Ziff. 6 des Reglement ist insoweit zumindest unklar, was sich aber nicht zu Un- gunsten der in Ziff. 4 genannten Begünstigten auswirken kann.
Im Weitern sind keine zu hohen formellen Anforderungen an einen gültigen Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements zu stel- len. Dem Stiftungsrat kommt insoweit ein Ermessensspielraum zu. Er kann im Übrigen auch von sich aus aktiv werden, wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der un- ter den im zweiten Abschnitt von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements geregelten Tatbestand fallen könnte. Im Übrigen sieht der ähnlich lautende alt Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV kein Antragserfordernis für die Berücksichtigung natürlicher Personen vor, die von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Nicht zwingend erfor- derlich ist somit, dass das Begehren zu Lebzeiten des Vorsorgenehmers eingereicht wurde. Entscheidend ist ein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenord- nung. In diesem Sinne entsteht das selbstständige Forderungsrecht des oder der Be- günstigten auf das Todesfallkapital nicht im Zeitpunkt des Todes mit der Folge, dass ein zu Lebzeiten verfasster, noch nicht eingereichter schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements in jedem Fall unbeachtlich wäre. Grundsätzlich kann somit auch eine erst nach dem Hinschied des Vorsorgenehmers eingereichte letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne von Art. 467 ZGB einen gültigen, Rechtswirkungen entfaltenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung enthalten. Immer ist zu beachten, dass das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (BGE 129 III 305). Damit in einem Testa- ment ein gültiger Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung als mitenthalten gelten kann, bedarf es daher einer entsprechenden Willensäusserung des Vorsorgenehmers. Dies gilt umso mehr, als eine letztwillige Verfügung keine empfangsbedürftige Willenser- klärung darstellt (BGE 117 II 143 Erw. 2a). Es sind grundsätzlich die Regeln für die Aus- legung von Testamenten (vgl. BGE 124 III 412 Erw. 3) sinngemäss anwendbar.
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Die vom verstorbenen W. am 30. September 2000 eigenhändig verfasste Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Ich (...) bestätige hiermit, dass N. (...) seit 1989 wiederum mein Leben teilt und meine Le- benspartnerin ist. Sie hat mich auch seit meiner Erkrankung gepflegt, alle Termine mit mir in den Kliniken wahrgenommen, mich begleitet und umsorgt. Dies mehr als es die Pflicht einer amtlich angetrauten Ehefrau ist. Deswegen wünsche ich und will ich, dass sie auch in alle Rechte einer Ehefrau eintreten kann.
Ob es sich bei der Erklärung vom 30. September 2000 um ein Testament im erbrechtli- chen Sinne handelt ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. So oder an- ders lässt sich aus der Erklärung kein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begüns- tigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung herauslesen. Es fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung oder zumindest auf allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, was genügte.
Vorliegend ist von einem fehlenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements auszugehen und demzufolge die Beschwerde- gegnerin 2 als allein Anspruchsberechtigte auf das Todesfallkapital zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei einem solchen Gesuch um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt handelt (vgl. BGE 113 II 261 Erw. 2a, 107 II 191 Erw. 2 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BGE 126 V 480) oder um ein zustimmungsbedürftiges Begehren auf Änderung des Vorsorgevertrages.