Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
29. März 2012
Hinweise 2 829 Bericht über die Zukunft der 2. Säule: Verlängerung der Anhörung bis 30. April 2012 ................... 2 830 Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) zwischen der Schweiz und der EU – Inkrafttreten per 1. April 2012 der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ...................................................... 2
Stellungnahme 3 831 Die gegenseitige Amtshilfe gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA 3
Rechtsprechung 4 832 Recht auf Information und Verfahren: bei Streitigkeiten betreffend das Recht auf Information muss die versicherte Person an die Aufsichtsbehörde und nicht ans Versicherungsgericht gelangen .......................................................................................................................................... 4 833 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «gemeinsamer Haushalt» ........................................................ 5 834 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «in erheblichen Masse unterstützt» ......................................... 5
Exkurs 6 835 BVG: Bewegte Entstehungsgeschichte ........................................................................................... 6
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Hinweise 829 Bericht über die Zukunft der 2. Säule: Verlängerung der Anhörung bis 30. April 2012
Auf vielseitigen Wunsch der Anhörungsteilnehmer und in Absprache mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern wird die Anhörungsfrist bis zum 30. April 2012 verlängert.
Internetlink: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/03157/index.html?lang=de
830 Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) zwischen der Schweiz und der EU – Inkrafttreten per 1. April 2012 der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit
Ab dem 1. April 2012 gelten in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie ersetzen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Für die EFTA-Staaten bleiben die Verordnungen 1408/71 und 574/72 in Kraft.
Die neuen Instrumente bringen zwar keine wesentlichen Änderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, gewisse Änderungen bei den Unterstellungsregeln könnten allerdings Auswirkungen haben, zumindest indirekt. Es ist zu beachten, dass für alle Sozialversicherungszweige dieselben Unterstellungsregeln gelten. Eine individuell auf die einzelnen Versicherungszweige abgestimmte Unterstellung ist somit nicht möglich.
Keine Änderungen bringen die neuen Verordnungen in Bezug auf die Möglichkeit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz mit Wohnsitznahme in einem EU/EFTA-Staat (vgl. die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96).
1. Entsendungen
Die maximale Erstentsendungsdauer für Arbeitnehmende und Selbstständige wird neu von 12 Monaten auf 24 Monate ausgedehnt. Die AHV-Ausgleichskassen stellen anstelle des Formulars E 101 neu eine Bescheinigung (Portable Document, PD) A 1 aus. Die zwölfmonatige Verlängerung der Entsendung von 12 bis 24 Monate entfällt.
Zur Erinnerung: Bei der Entsendung soll eine Person während der vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Staat im Ursprungsstaat versichert bleiben können.
2. Unselbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten
Neu wird für die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat vorausgesetzt, dass ein «wesentlicher Teil» (25%) der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Personen, die für ihren Arbeitgeber nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil in ihrem Wohnsitzstaat erwerbstätig sind, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Arbeitgebersitz befindet. Bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt die Unterstellung weiterhin im Wohnstaat, unabhängig davon, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird.
3. Gleichzeitige unselbstständige und selbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten
Mit der neuen Verordnung wird das Prinzip der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates vollumfänglich verwirklicht. Der ursprüngliche Anhang VII der Verordnung 1408/71, der in den Konstellationen von unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren
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Mitgliedstaaten zur Anwendung kam und eine Doppelunterstellung ermöglichte, fällt weg. Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten eine unselbstständige und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind künftig ausschliesslich den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterstellt, in dem die Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird.
4. Übergangsrecht
Ist eine Person in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Sozialversicherungsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates unterstellt als dies gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Fall ist, so bleibt sie den Vorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 unterstellt, solange die bisherige Situation weiterbesteht, längstens jedoch bis am 1. April 2022. Sie kann aber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, dessen Gesetzgebung sie kraft der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist, einen Antrag auf Unterstellung unter diese Rechtsvorschriften einreichen.
Siehe dazu auch folgende Internetseite auf der BSV-Website: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/aktuell/02778/index.html?lang=de
Stellungnahme 831 Die gegenseitige Amtshilfe gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA
Die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 sind gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA auf den obligatorischen Teil der schweizerischen beruflichen Vorsorge anwendbar.
Art. 84 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 hält Folgendes fest:
«2 Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. (…)».
Die Vorsorgeeinrichtungen sind gestützt auf diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 86a Abs. 2 lit. b BVG verpflichtet, den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA auf deren Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auskunftspflicht, welche sich auf die Verordnung 1408/71 stützt, als mindestens gleichwertig anzusehen ist wie die Pflicht zur Bekanntgabe, die sich aus einem Bundesgesetz ergibt, wie sie in Art. 86a Abs. 2 Bst. b BVG vorgesehen ist.
Gemäss Einleitungssatz von Art. 86a Abs. 2 BVG besteht keine Pflicht zur Datenbekanntgabe, wenn ein überwiegenden Privatinteresse dieser entgegensteht. Jedoch kann sich die Vorsorgeeinrichtung aufgrund dieser Ausgangslage nicht auf ein überwiegendes Privatinteresse berufen, wenn eine Behörde der EU oder EFTA Auskunft über die Höhe einer Leistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge verlangt. Wenn beispielsweise eine österreichische Behörde die Höhe einer BVG-Rente erfahren möchte, um den Krankenversicherungsbeitrag festzulegen, muss die schweizerische Vorsorgeeinrichtung ihr den obligatorischen Teil dieser Rente bekanntgeben.
Schliesslich ist festzustellen, dass das Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/09 nichts an der oben geschilderten Regelung ändert (vgl. Rz. 830).
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Rechtsprechung 832 Recht auf Information und Verfahren: bei Streitigkeiten betreffend das Recht auf Information muss die versicherte Person an die Aufsichtsbehörde und nicht ans Versicherungsgericht gelangen
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2011, 9C_53/2011; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 62 Abs. 1 lit. e, 65a, 74 und 86b Abs. 2 BVG)
Im Juni 2010 klagte die Versicherte G. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf gegen einen Vorsorgefonds und verlangte, dass ihr ein Versicherungsausweis mit der Angabe des Alterskapitals per 1. Januar 2010 ausgehändigt werde. Sie forderte zudem, dass ihr bestätigt werde, dass dieser Vorsorgefonds eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule im Sinne des Gesetzes sei, und dass man ihr mitteile, wo sich der von der Versicherungsgesellschaft V. am 16. August 2002 auf ein Konto von Z. überwiesene Betrag von Fr. 708'068.05 befinde. Das Gericht trat nicht auf die Klage ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde. Gegen dieses kantonale Urteil erhob G. Beschwerde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da G. ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen war, hatte sie doch nicht spezifisch Stellung genommen zum Nichteintretensgrund des kantonalen Gerichts, gemäss welchem die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde allein für die Behandlung der Streitsache zuständig sei (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und BGE 134 V 53 Erw. 3.3 S. 60).
Auch wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten wäre, hätte es diese aus folgenden Gründen abweisen müssen: der Einleitungssatz von Art. 62 Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG beurteilt sie insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 BVG; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG ist bei Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 BVG das Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde zu beschreiten, und die Verfügungen der Aufsichtsbehörde können auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 BVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Zum Zeitpunkt, als G. ihr Recht auf Information gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG durchsetzen wollte, war für sie das Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG offen. Das kantonale Urteil, welches die Sache an die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde überwiesen hat, ist deshalb bundesrechtskonform.
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833 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «gemeinsamer Haushalt»
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2012, 9C_73/2011; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 20a und Art. 49 BVG)
§ 38 Abs. 1 Pensionskassengesetz Basel-Stadt (PKG) bedingt unmissverständlich den Nachweis einer "gemeinsamen Haushaltung und gegenseitigen Unterstützungspflicht". Er macht somit die Begünstigung der Beschwerdegegnerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig.
Wie das Bundesgericht unlängst in einem Grundsatzurteil erkannt hat, ist dies prinzipiell zulässig (BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 387 f.; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 817). In jenem Fall war der Anspruch auf eine Partnerrente bei einem Konkubinatsverhältnis streitig, welcher unter anderem voraussetzte, dass unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde.
Die hier statuierte Einschränkung unterscheidet sich insoweit davon, als sie nicht nur eine gemeinsame Haushaltung, sondern darüber hinaus eine gegenseitige Unterstützungspflicht fordert. Dieses zusätzliche Element allein ist indessen kein Grund, im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung wieder zu beschneiden (Art. 49 BVG). Der verfassungsmässige Minimalstandard, den es zu wahren gilt (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit), wird dadurch nicht tangiert.
Nachdem Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, also auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden kann, müssen - im Rahmen der vorgenannten verfassungsrechtlichen Prinzipien - auch restriktive Lösungen gestattet sein.
Im vorliegenden Fall waren zwei Wohnungen in derselben Stadt gemietet worden. Damit hielten die Partnerinnen sich einen gewissen Freiraum offen. Unter diesen Umständen kann nicht gefolgert werden, dass die beiden den manifesten Willen gehabt haben, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben.
Der getrennte Wohnsitz schliesst somit eine gemeinsame Haushaltung aus.
834 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «in erheblichen Masse unterstützt»
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012, 9C_676/2011; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 20a BVG)
Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 383 entschieden hat, ist es den Vorsorgeeinrichtungen in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben. Die Reglementsbestimmung der Basellandschaftlichen Pensionskasse, welche die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellt, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr
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in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, verletzt deshalb Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG1 nicht.
Der Ausdruck «in erheblichem Masse unterstützt» ist unbestimmt. Da es den Trägern der beruflichen Vorsorge grundsätzlich erlaubt ist, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben, können sie auch umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten «in erheblichem Masse unterstützt» zu gelten hat.
Mit dem Wort "unterstützen" wird zum Ausdruck gebracht, dass der eine (verstorbene) Lebenspartner zumindest teilweise für Lebenskosten des anderen aufgekommen ist. Das Wort "erheblich" macht deutlich, dass die Unterstützungsleistung ein gewisses Mass erreicht haben muss. Eine geringfügige Unterstützung gibt somit kein Anrecht auf eine Rente.
Das Bundesgericht legt keine exakte Grenze fest, ab der von einer "erheblichen" Unterstützung auszugehen ist. Bei einer Unterstützungsleistung, die deutlich weniger als 20 % ausmacht, kann aber nicht von einem überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten gesprochen werden.
Es fehlt in casu somit am Erfordernis einer Unterstützung in erheblichem Masse; es ist keine Rente geschuldet.
Exkurs
835 BVG: Bewegte Entstehungsgeschichte
Autor: Jean-Paul Caille, lic. iur., Jurist im BSV
Im Rahmen der neu lancierten Rubrik «Exkurs» beleuchten wir kurz die Entstehungsgeschichte des BVG.
Die nachfolgenden ausgewählten Passagen aus dem Werk von Jean-François Aubert, emeritierter Professor für Verfassungsrecht an der Universität Neuenburg, zeigen die Hochs und Tiefs der langwierigen und schwierigen Entstehungsgeschichte des BVG.
1. Der verfassungsrechtliche Hintergrund: Art. 34quater der alten Bundesverfassung (nachfolgend: aBV)
In der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 haben Volk und Stände eine Änderung von Art. 34quater aBV angenommen, welcher das 3-Säulen-Prinzip verankert. Während des Abstimmungskampfes fand ein «Streit um die drei Säulen» statt, wie viele die Auseinandersetzung betitelten.
So schreibt Jean-François Aubert, es habe zu jener Zeit zwei Thesen zur Zukunft der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gegeben. Er stellt diese kurz zusammengefasst wie folgt dar: Einerseits die offizielle Auffassung der Regierungsparteien, welche sich für das 3-Säulen-Prinzip eingesetzt haben. Das Alter musste nach dieser Auffassung durch den Staat (AHV-Renten und während einer Übergangszeit Ergänzungsleistungen), die Berufswelt (Pensionskassen) und die individuelle Vorsorge (freies Sparen) sicher gestellt werden. Diesem 3-Säulen-Prinzip stand andererseits eine kommunistische Forderung gegenüber, welche das Gewicht bewusst auf die erste Säule legte. Aus Sicht der kommunistischen Partei ist das individuelle Sparen ein Luxus, die Pensionskassen sind eine Illusion, und nur der Staat kann dank seiner Steuergewalt jedem eine
1 Der französische Text von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG bezieht sich auf «personnes à charge du défunt», die Versionen auf Deutsch und Italienisch sind präziser: «natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind» und «le persone fisiche che erano assistite in misura considerevole dall’assicurato».
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ausreichende Rente gewähren. Die recht differenzierte offizielle Forderung nach dem 3-Säulen- Prinzip schützte die kleinen und mittleren Einkommen. Die egalitärere kommunistische Idee schützte vor allem die kleinen Einkommen. Jede Seite versuchte natürlich, den Wählern ihre Sichtweise möglichst schmackhaft zu machen1.
Die zwischen 1969 und 1972 lancierten drei Volksinitiativen und einen Gegenvorschlag des Parlaments zeigen den ‚Streit um die drei Säulen‘ eindrücklich auf: - Die Initiative der kommunistischen Partei (oder Arbeiterpartei) vom 2. Dezember 1969 wollte die Vorsorge allein auf die AHV konzentrieren und dabei Personen mit schwachem Einkommen besonders schützen; - Die Initiative der sozialdemokratischen Partei vom 18. März 1970 verlangte die Beibehaltung von zwei unterschiedlichen Säulen, aber mit einem Schwergewicht auf der ersten Säule, also der Alters- und Hinterlassenenversicherung; diese erste Säule sollte durch eine zweite Säule ergänzt werden, welche die mittleren Einkommen berücksichtigte; - Die Initiative der bürgerlichen Parteien vom 13. April 1970 wollte das 3-Säulen-Konzept verwirklichen, mit einer viel geringeren staatlichen Finanzierung als bei den beiden anderen Initiativen; - Schliesslich gab es noch den Gegenvorschlag des Parlaments zur Initiative der kommunistischen Partei (da diese zuerst eingereicht worden war, musste sie als erste behandelt werden).
Dieser Gegenvorschlag war ein Kompromiss zwischen den bürgerlichen und den sozialdemokratischen Forderungen, welcher sich gegen die kommunistische Initiative stellte. Er wurde in der Volksabstimmung mit komfortablem Mehr angenommen. So wurde am 3. Dezember 1972 der Weg für den «neuen» Art. 34quater aBV frei, dessen Absatz 3 sich auf die berufliche Vorsorge bezog, und zwar mit folgendem Wortlaut: 3 Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen: a. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen. b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden. c. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten. d. Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.
Die Initiativen der Sozialdemokraten und der Bürgerlichen aus dem Jahre 1970 wurden 1974 ohne Aufhebens zurückgezogen.
Art. 34quater aBV ist durch die heute geltenden Art. 111 bis 113 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ersetzt worden (http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html). Die neuen Bestimmungen entsprechen im Grundsatz den alten.
1 Jean-François Aubert, Exposé des institutions politiques de la Suisse à partir de quelques affaires controversées, Payot Lausanne, 1983, S.101.
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2. Die Annahme des BVG und die wichtigsten Änderungen
Gestützt auf den im Dezember 1972 angenommenen Art. 34quater aBV machte sich der Bundesrat an die Ausarbeitung eines Gesetzes über die berufliche Vorsorge und legte am 19. Dezember 1975 einen Entwurf vor. Die Behandlung des Entwurfes durch die beiden Räte erfolgte zuerst ohne nennenswerte Zwischenfälle, nahm dann aber eine unvorhergesehene Wendung:
Jean-François Aubert führt aus, dass 1978 mehrere private Unternehmen in unmissverständlich klaren Worten verlauten liessen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Gesetzgeber ihnen auferlegen wollte, für sie eine untragbare Belastung sei. Die ständerätliche Kommission beschloss daraufhin, das Steuer herumzureissen und gab die Idee, den verfassungsrechtlichen Auftrag von 1972 vollumfänglich zu erfüllen, auf. Um den finanziellen Möglichkeiten der Privatwirtschaft auch gerecht zu werden, begnügte sich die Kommission in einem ersten Schritt mit einer teilweisen Umsetzung des Verfassungsauftrages. Dies wurde der Öffentlichkeit in blumigen Worten nahegebracht. Es wurde gesagt, dass das Prinzip des Leistungsprimats (diejenigen Leistungen, die für die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» notwendig waren) durch das Prinzip des Beitragsprimats (diejenigen Beiträge, welche die Unternehmen zu finanzieren imstande waren) ersetzt werden sollte. Die vorgesehene Lösung, wonach die Kassen die Beiträge für die Mindestleistungen selbst kalkulieren sollen, wurde aufgegeben und es wurde umgekehrt vorgegangen: man wollte die Beiträge gesetzlich festlegen und dann sehen, welche Leistungen damit erbracht werden können. Dies entsprach nicht mehr ganz dem Willen des Verfassungsgebers, war aber wahrscheinlich politisch eher machbar. Den Vorschlägen der Kommission wurde sowohl vom Ständerat (Junisession 1980) wie vom Nationalrat gefolgt (Septembersession 1981). Das Gesetz, gegen welches das Referendum nicht ergriffen wurde, trat am 1. Januar 1985 in Kraft2. Da es das in der Verfassung festgelegte Ziel nur teilweise erreichte, sollte es später vervollständigt werden. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat deshalb beauftragt, innert nützlicher Frist Vorschläge auszuarbeiten3.
Diese Vorschläge erfolgten in der Form der Botschaft des Bundesrates zur Revision des BVG (1. BVG-Revision) vom 1. März 2000 (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2637.pdf). Diese 1. BVG- Revision ist vom Parlament angenommen worden und in 3 Etappen in Kraft getreten, am 1. April 2004, am 1. Januar 2005 und am 1. Januar 2006 (http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/02608/index.html?lang=de).
Erst kürzlich, d.h. auf den 1. August 2011 und auf den 1. Januar 2012 ist die Strukturreform in Kraft getreten. Für weitere Informationen siehe: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/02771/index.html?lang=de
Was die Zukunft betrifft, finden sich Lösungsansätze im Bericht über die Zukunft der 2. Säule (http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/03157/index.html?lang=de).
2 Es handelt sich dabei um das geltende BVG. 3 Jean-François Aubert, a.a.O., S. 323 ff.
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