Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 167
5. April 2005
Information zu Frankieren Post ab 1.1.2005
Das Verfahren ‚Frankieren Post’ konnte ohne Schwierigkeiten per 1. Januar 2005 einge- führt und umgesetzt werden. Auftretende Unsicherheiten zu Beginn wurden meist direkt im Gespräch zwischen den Verantwortlichen der Durchführungsstellen und den Kunden- beratern der Post geklärt. Wir haben feststellen können, dass das Engagement aller Be- teiligten sehr zum guten Gelingen beigetragen hat.
Nun liegen uns die Auswertungen der Monate Januar und Februar 2005 vor, welche DIE POST aufgrund des aufgegebenen Postguts erstellt hat. Das Ergebnis veranlasst uns, Ihnen mit diesem Schreiben folgendes in Erinnerung zu rufen:
Mit Einführung des Verfahrens Frankieren Post wurden die Dienstleistungen der Post ausgebaut. Wie in Rz 3002 der Neuauflage des Kreisschreibens KSPF festgehalten wird, holt die Post das Postgut täglich an den jeweiligen Abholungsstandorten jeder Durchführungsstelle ab, frankiert und versendet anschliessend diese Sendungen.
Die unter das Verfahren fallenden Postsendungen sind klar in Rz 3001 bzw. im An- hang 1 des Kreisschreibens KKSPF definiert. Einzig die ordentlichen Posttaxen dieser Produkte werden auch vom Ausgleichsfonds übernommen. Die Produkte-Palette hat sich gegenüber der vorgängigen Regelung nicht verändert.
Für die Postaufgabe von Briefen mit Zustellnachweis (LSI), Paketen sowie Massen- sendungen bestehen besondere Bestimmungen (siehe Rz 6004 - 6008 KSPF).
Nebst den oben erwähnten Sendungen kann gemäss Rz 6002 KSPF und nach Ab- sprache mit den Zuständigen der Post vollständig zum Versand vorbereitetes Postgut am vereinbarten Standort mitgegeben werden. Dies bedeutet, dass die nicht in Rz
3001 KSPF aufgeführten Sendungen vollständig frankiert sein müssen. Dabei sind
u.a. auch Format und Gewicht für die Frankierung zu berücksichtigen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch noch darauf aufmerksam machen, dass betreffend Couvertgestaltung die Bestimmungen nach Rz 4004 KSPF bzw. Anhang 2 massgebend sind. Demnach entfällt der Aufdruck « P.P. » für ordentliche Briefsen- dungen. Dieser wird nur für Versände, welche mit einem Aufgabeverzeichnis aufge- geben werden, benötigt.
Wir haben festgestellt, dass öfters unfrankierte, nicht gemäss Rz 3001 KSPF definierte In- und Auslandsendungen am Abholungsstandort ins Verfahren ‚Frankieren Post’ gelan- gen. DIE POST frankiert und leitet diese Sendungen zwar weiter, gemäss den Richtlinien werden die Porti aber nicht vom AHV-Fonds übernommen.
Wir bitten Sie deshalb, nur die in Rz 3001/Anhang 1 KSPF definierten Postsen- dungen dem Verfahren ‚Frankieren Post’ zu übergeben. Dabei gilt zu beachten, dass die besonderen Bestimmungen für die Aufgabe von LSI-Briefen, Paketen und Massensendungen zu berücksichtigen sind.
Wir beabsichtigen in nächster Zeit, in dieser Angelegenheit an die entsprechen- den Durchführungsstellen zu gelangen und sie individuell über die von ihnen aufgegeben Produkte, die nach den Bestimmungen von Rz 3003 KSPF (d.h. se- parate Aufgabe inkl. entsprechende Frankierung) aufgegeben werden müssten, zu informieren.