Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 168
12. April 2005
Neuer Lohnausweis
Der neue Lohnausweis soll für die im Jahre 2006 ausgerichteten Löhne obligatorisch zur Anwendung gelangen. Welches sind die Auswirkungen auf die AHV?
Grundsätzlich ändert sich für die AHV nichts. Bildet der Lohnausweis steuerseitig die Grundlage für die Steuererklärung der Arbeitnehmenden, obliegen bei der AHV der Quel- lenbezug der Beiträge und die Abrechnung der Löhne zu Beginn des Folgejahres den Arbeitgebenden.
Bereits heute sind AHV-massgebender Lohn und steuerpflichtiges Einkommen weit- gehend deckungsgleich. Dort, wo dies nicht der Fall ist, ändert allerdings auch der neue Lohnausweis nichts an den bestehenden Differenzen: Namentlich bleiben etwa Familien- zulagen, gewisse Sozialleistungen des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber ausgerichtete Kranken- und Unfallversicherungstaggelder in der AHV weiterhin beitragsfrei.
Auch am Konzept der heutigen Weisungen in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) wird nicht gerüttelt. Die Weisungen des BSV enthalten nicht durchwegs den gleichen Detaillierungsgrad wie die steuerliche Wegleitung zum neuen Lohnausweis (vgl. www.steuerkonferenz.ch). So bestimmt bereits die AHV-Verordnung in Art. 13, dass der Wert von anderem Naturaleinkommen als Unterkunft und Verpflegung von Fall zu Fall und den Umständen entsprechend von den Ausgleichskassen zu schätzen ist. Auch kennt die AHV zur administrativ einfachen Durchführung des Quellenbezugs bestimmte Pauschalierungsmöglichkeiten wie etwa prozentuale Unkostenabzüge für gewisse Be- rufsgruppen wie Reisevertreter oder Musiker.
Ohne diese generellen Unterschiede zwischen Steuern und AHV zu ignorieren, muss es ein primäres Anliegen der betroffenen Behörden sein, die Unterschiede so gering wie möglich zu halten. Trotz unterschiedlicher Organisation und Erhebung von Steuern und AHV soll die Administration für die Arbeitgeber soweit möglich erleichtert werden. Nach Rücksprache mit den Ausgleichskassen plant das BSV auf den 1. Januar 2006 mit dieser Zielsetzung folgende Anpassungen der WML:
• Die steuerliche Bewertung des Privatanteils an Geschäftswagen wird übernom- men. Ebenso werden im Einklang mit den Steuern Verbilligungen von REKA- Checks bis Fr. 600.- im Jahr für beitragsfrei erklärt.
• Von den Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente sind für die AHV zwar nicht automatisch verbindlich, doch sollen die Ausgleichskassen den Entscheid der Steuerbehörden nach Möglichkeit übernehmen.
• Generell sollen die Ausgleichskassen das ihnen zustehende Ermessen so aus- üben, dass die AHV-mässige Beurteilung von Gehaltsnebenleistungen soweit möglich mit der Beurteilung durch die Steuerbehörden übereinstimmt.