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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 185

31. März 2006

Änderungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Leistungs- festsetzung in der AHV/IV (KSBIL) ab dem 1. April 2006 Gleichzeitig mit der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen Län- der wurde das KSBIL geändert.

Änderungen wurden bezüglich des Anspruches auf Waisenrenten für Personen mit Ver- sicherungszeiten in Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien oder Irland einge- fügt. Diese Länder richten Waisen eine fixe Leistung ähnlich unserer Kinderzulagen aus, weshalb für Waisen von verstorbenen Personen mit Versicherungszeiten in einem dieser Länder die Bestimmungen über den Anspruch auf Kinderrenten gelten. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnland der Waise und nicht wie bei den Kinderrenten nach dem Wohnland des anspruchberechtigten Elternteiles(Rz 3016 ff.). Diese Sonderregelung gilt für Waisenrenten mit Anspruchsentstehung ab dem 1. April 2006. Laufende Waisenren- ten werden nur auf Antrag diesen neuen Bestimmungen angepasst.

Im französischen Kreisschreiben (CIBIL) wurden zusätzlich sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

Das KSBIL mit Stand 1. April 2006 wird in den kommenden Tagen unter folgendem Link http://www.sozialversicherungen.admin.ch/?lng=de publiziert.

AHV/EL Mitteilung Nr. 185 vom 31.3.2006 | Lexipedia | Lexipedia