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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

12. Januar 2007

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 197

Meldung der EO-Daten an die ZAS; Neuerungen in den Plausibilitätskontrollen

Mit AHV-Mitteilung Nr. 188 vom 13. Juni 2006 wurden die Ausgleichskassen auf Unstimmigkeiten in den Meldungsinhalten bezüglich Code Anwendungsgebiet 8F hingewiesen. Die ZAS hat in der Folge ihre Plausibilitätskontrolle angepasst. Im Rahmen der Anpassungsarbeiten wurde festgestellt, dass die Ausgleichskassen auch in den Feldern 19 und 20 des Codes Anwendungsgebietes 8F unter- schiedliche Meldungen machen. Damit die ZAS ihre Plausibilitätskontrollen zuverlässig durchführen kann, muss bezüglich der Meldungsinhalte Klarheit bestehen. Neu werden folgende Felder durch die ZAS geprüft.

Bei Korrekturmeldungen (Feld 6, Code 3 und 4) wird geprüft, ob der Wert im Feld 19 jenem entspricht, der sich aus dem Total der Entschädigung (Feld 24), dividiert durch die entsprechende Anzahl ent- schädigungsberechtigter Tage ergibt. Bei der Leistungsart 90 (Feld 7) sind dies die Tage, die sich aus dem Wert des Feldes 28 minus dem Wert des Feldes 27 ergeben bzw. bei den Leistungsarten 10 - 50 dem Wert von Feld 18. Das Resultat muss dabei keinem Tabellenwert entsprechen.

Plausibilisiert wird neu auch das Feld 20. Sofern in diesem Feld der Wert 1 enthalten ist, muss der Betrag der Mutterschaftsentschädigung in Feld 24 gleich hoch oder höher sein als der Wert, der sich aus dem Feld 28 minus das Feld 27 plus 1, multipliziert mit dem Wert des Feldes 19 ergibt.

Die ZAS wird die Plausibilitätskontrollen bezüglich der erwähnten Felder erstmals ab dem Buchungs- und Verarbeitungsmonat Februar prüfen (Meldemonat März).

Weitere Anpassungen der Plausibilitätskontrollen werden den Ausgleichskassen jeweils rechtzeitig mitgeteilt.

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