Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
8. Juli 2008
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 230
Anwendung des Art. 17a Vo 1408/71 in der Schweiz
Gemäss Art. 17a der Vo 1408/71 können in der Schweiz wohnhafte Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU/EFTA ausbezahlt werden, beantra- gen, von der AHV/IV freigestellt zu werden, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Solche Anträge wurden an kantonale Ausgleichskassen gerichtet.
Die Ausgleichskassen sind in der Regel zwar zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäss Titel II der Verordnung 14078/71. Was die Anwendung von Art. 17a der Vo 1408/71 betrifft, hat das BSV die Ausgleichskassen jedoch nicht explizit für zuständig erklärt (vgl. Anhang 10 unter „Schweiz“ Vo 574/72) und bleibt somit selbst zuständig.
Alle Anträge gemäss Art. 17a der Vo 1408/71 sind demnach dem BSV, Geschäftsfeld Internationales, zu unterbreiten.
Solche Anträge werden in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG als auch auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes mit den in der Schweiz wohnhaften Frührentnern, welche be- reits eine Rente aus der Schweiz beziehen, abgelehnt.
Der Inhalt dieser Mitteilung wird in die WVP 2009 aufgenommen.
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