Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
31. Oktober 2008
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 235
Bundesgerichtsurteil zur Entsendung Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 (U 50/07, zur amtlichen Publikation vorgesehen) gelten Personen, die von einem schweizerischen Unternehmen in einem EU-Staat rekrutiert werden, um in einem anderen EU-Staat eingesetzt zu werden, nicht als Ent- sandte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, d.h. sie unterliegen nicht dem schweizeri- schen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt erst recht, wenn die Person zuvor den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterstellt war, in dem sie eingesetzt wird. Eine Entsendung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 setzt voraus, dass die betreffende Person unmittelbar vor dem Auslandeinsatz dem schweizerischen Recht unterliegt. Diese Voraus- setzung ist insbesondere erfüllt bei: • Personen, die vor dem Auslandeinsatz keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber auf Grund ih- res Wohnsitzes in der Schweiz versichert sind, • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz eine wirtschaftlich produktive Arbeit ausführen, sich also nicht nur zur Vorbereitung auf den Auslandeinsatz (z.B. zur Instruktion, Schulung, Besprechung oder Einarbeitung) in der Schweiz aufhalten. Bei der Prüfung der Anträge auf Entsendungsbescheinigungen ist deshalb ein besonderes Augen- merk auf die Frage zu richten, ob die betreffende Person bereits dem schweizerischen Recht unter- liegt. Dies kann unter anderem überprüft werden, indem das Musterantragsformular für Entsen- dungsbescheinigung verwendet wird (www.ahv.ch, Internationale Abkommen / Formulare / Antrag). Das oben erläuterte Urteil des Bundesgerichts bezieht sich zwar auf einen EU-Sachverhalt. Auch im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsstaaten ist der Zweck der Entsendung jedoch, eine kurzfristige Unterbrechung der Versicherungskarriere zu vermeiden, und nicht, eine faktische Rechtswahl zu ermöglichen. Die Rechtsprechung ist deshalb auch im Fall von Entsendungen in die übrigen Vertragsstaaten zu übernehmen. Es ist Aufgabe der Ausgleichskassen, die Versicherungsunterstellung unter das schweizerische Recht zu prüfen und gegebenenfalls ein Entsendeformular auszustellen. Da die anderen Sozialver- sicherungszweige auf den Entscheid der AHV angewiesen sind, ist es zum Schutz der Arbeitneh- mer wichtig, dass die Ausgleichskassen frühzeitig entscheiden. Anderenfalls werden die anderen Versicherungsträger gezwungen, selber einen Entscheid zu fällen, was der Rechtssicherheit scha- det. Eine Kurzzusammenfassung des Entscheides sowie der Link zum Bundesgerichtsurteil finden Sie auf der Vollzugsseite der Sozialversicherungen (www.sozialversicherungen.admin.ch, AHV / Rechtsprechung Beiträge [Nr. 17]).
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