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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

18.04.2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 329

Beamte gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz (FZA) sind per 1. April 2012 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsver- ordnung (EG) Nr. 987/09 (im Folgenden: VO 883/04, VO 987/09) in Kraft getreten. Sie ersetzen im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 (im Folgenden: VO 1408/71, VO 574/72).

Die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Unterstellung von Beamten oder gleichgestellten Perso- nen bei Tätigkeiten in mehreren Staaten bezogen sich auf Sondersysteme für Beamte. Sie fanden jedoch in der Schweiz keine Anwendung, weil die Schweiz keine Sondersysteme für Beamte kennt.

Die VO 883/04 definiert neben dem Begriff „Sondersysteme für Beamte“ neu auch den Begriff „Beam- ter“ und verweist dafür auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört (Art. 1 Bst. d VO 883/2004). Im Gegensatz zur VO 1408/71 bezieht sich der Titel II der VO 883/04 nun nicht mehr auf Sondersysteme für Beamte. Somit findet Artikel 13 Abs. 4 der VO 883/2004, massgebend für die Unterstellung von Personen, die in einem Mitgliedstaat als Beamte beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) eine Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, auch auf Personen, die in der Schweiz als Beamte tätig sind, Anwendung.

In den nachfolgenden Ausführungen soll der Begriff der Beamten definiert und die Bestimmungen über das auf sie anwendbare Recht näher erläutert werden. Diese Erläuterungen werden bei der nächsten Überarbeitung der Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP) eingefügt werden.

Beamtentätigkeit gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Beamtenbegriff

Jeder EU-Staat sowie die Schweiz bestimmen nach dem jeweiligen nationalen Recht wer unter den Beamtenbegriff fällt.

Für die Schweiz gelten als Beamte Staatsangehörige der EU oder der Schweiz, die für einen öffent- lich-rechtlichen Arbeitgeber der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde tätig sind. Für die Quali- fizierung als Beamte sprechen insbesondere die Finanzierung der Löhne über öffentliche Gelder so- wie die Regelung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dabei

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 329

kommt es auf die Dauer des Arbeitsvertrages nicht an. Zudem muss die Person „im öffentlichen Dienst“ tätig sein bzw. öffentliche Aufgaben wahrnehmen und bei dieser Tätigkeit gegen aussen, für andere wahrnehmbar, die entsprechende Verwaltungseinheit vertreten.

Zur Unterstellung von Personal mit diplomatischen Privilegien und Immunitäten sowie der internatio- nalen Beamten, vgl. Kapitel 3.4. und 3.5 der WVP.

Unterstellung der Beamten

Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen sind dem Recht des Staates (EU-Staat oder Schweiz) unterstellt, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VO 883/04). Personen, die als Beamte für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde tätig sind, sind in der AHV/IV/EO und ALV versichert.

Beamtentätigkeit und weitere Tätigkeit(en) in einem anderen Mitgliedstaat

Beamte (Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates), die neben ihrer Beamtentätigkeit in der Schweiz gewöhnlich eine oder mehrere unselbständige oder selbständige Tätigkeit(en) in einem EU-Staat ausüben, unterstehen mit ihrem gesamten Einkommen der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV (Art. 13 Abs. 4 VO 883/04). Personen, die neben ihrer Beamtentätigkeit in einem EU-Staat eine oder mehrere unselbständige oder selbständige Tätigkeit(en) in der Schweiz ausüben, unterstehen nicht der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV.

Beamtentätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

Beamte, die sowohl in der Schweiz als auch in einem EU-Staat eine Beamtentätigkeit ausüben, unter- stehen mit ihrem Einkommen aus der Tätigkeit für die Verwaltungseinheit in der Schweiz der schwei- zerischen AHV/IV/EO und ALV, das Einkommen aus der Tätigkeit für die Verwaltungseinheit in der EU untersteht den Rechtsvorschriften des entsprechenden EU-Staates (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VO 883/04).

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AHV/EL Mitteilung Nr. 329 vom 18.04.2013 | Lexipedia | Lexipedia