Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
15.12.2014
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 354
Inkrafttreten der Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 sowie Informatio- nen zu ALPS
1. Vierte Aktualisierung von Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU
(FZA) Mit der vierten Aktualisierung von Anhang II FZA werden die bereits bisher geltenden Koordinationsver- ordnungen den aktuellen Gegebenheiten angepasst, was der Schweiz erlaubt, dieselben Regeln wie die Staaten der EU anzuwenden. Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Neuerungen der vierten Aktualisierung und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind insgesamt von beschränkter Tragweite. Die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 führt zu Änderungen der Grundverordnun- gen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständig- keit der Staaten. Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis waren Anpassungen dieser Vorschriften erfor- derlich. Zudem enthält die Verordnung technische Anpassungen der Anhänge der Grundverordnungen infolge Änderungen der nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten.
Die wesentlichen Auswirkungen der modernisierten Koordinationsregelungen auf die Versicherungsun- terstellung werden im Folgenden dargelegt:
2. Änderungen im Bereich der Unterstellung
2.1. Gewöhnliche unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten
Grundsätzlich sind Personen nur noch dann in ihrem Wohnstaat versichert, wenn sie dort einen „we- sentlichen Teil“ (in der Regel mehr als 25 %) der Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Regel, die bisher nur auf Tätigkeiten für einen einzigen Arbeitgeber Anwendung fand, ist auf Tätigkeiten für zwei oder meh- rere Arbeitgeber ausgedehnt worden. Nur wenn eine Person bei zwei oder mehreren Arbeitgebern be- schäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaates haben, ist sie auch ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat wie bisher den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterstellt.
Personen, die für ihren Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat) nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil in ihrem Wohnstaat erwerbstätig sind, sind den Rechtsvorschriften des
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Staates unterstellt, in dem sich der Arbeitgebersitz (der Sitz der Arbeitgeber) befindet. Liegt keine we- sentliche Tätigkeit im Wohnstaat vor und hat der eine Arbeitgeber Sitz im Wohnstaat, der andere aus- serhalb, so gelten neu die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnstaates seinen Sitz hat.
Beispiele: Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber zu 30% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 70% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Wohnsitz, weil wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat).
Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland zu 20% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 80% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Wohnsitz, obwohl keine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat).
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber zu 10% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 90% in Italien → Unterstellung in Italien (Sitz Arbeitgeber ausserhalb des Wohnsitzstaates).
Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für den einen Schweizer Arbeitgeber zu 20 % in der Schweiz und für einen anderen Schweizer Arbeitgeber zu 80% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Sitz der beiden Arbeitgeber).
2.2. Flugpersonal
Die Besatzungsmitglieder von Fluggesellschaften sind neu in dem Staat versichert, in welchem sich die Heimatbasis befindet. Als Heimatbasis gilt der Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitgliedes verantwortlich ist.
2.3. Unbedeutende Tätigkeiten
Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden unbedeutende Tätigkeiten (Eigenart der Tätigkeit oder als Orientie- rung, weniger als 5% der Arbeitszeit resp. des Einkommens) generell nicht mehr berücksichtigt. Die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz ist auf Grund der Eigenart der Tätigkeit keine un- bedeutende Tätigkeit.
2.4. Übergangsfrist von zehn Jahren
Für die geänderten Unterstellungsregelungen gilt eine Übergangsbestimmung von zehn Jahren: Sofern die Versicherungsunterstellung vor dem 1. Januar 2015 festgelegt wurde, bleibt die betroffene Person während längstens zehn Jahren nach der bisherigen Bestimmungen unterstellt, solange der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Die betreffende Person kann aber beantragen, dass die neuen Regelungen Anwendung finden. Für die versicherte Person ist es allerdings vorteilhafter, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht zu häufig wechseln, damit nicht zerstückelte Versicherungs- zeiten entstehen. Aus diesem Grunde verbleibt die versicherte Person grundsätzlich im bisherigen Sys- tem, ausser sie verlangt ausdrücklich die Anwendung der neuen Bestimmungen.
3. Weisungsänderungen
Das Inkrafttreten der genannten Änderungen bedingen verschiedene Weisungsanpassungen, so na- mentlich der WVP. Die Änderungen wurden bereits in der Fachkommission (Beitragskommission) be- sprochen. Die Weisungen werden auf den 1. Januar 2015 aktualisiert und rechtzeitig auf der Vollzugs- seite aufgeschaltet.
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4. ALPS und neues Antragsformular für Sondervereinbarungen
Die Koordinationsregeln sehen den elektronischen Datenaustausch vor. Diesbezüglich hat das BSV die Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) entwickelt, welche es zurzeit erlaubt, An- träge auf langfristige Entsendungen und Entsendungsverlängerungen zu stellen.
Der Pilot des Portal ALPS ist im November 2014 angelaufen. Die ersten Rückmeldungen der Pilotfirmen sind sehr positiv und diese warten schon ungeduldig auf die zukünftigen Funktionen des Systems.
Im Rahmen der Arbeiten zur schrittweisen Inbetriebnahme von ALPS müssen die benötigten Daten für den Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung vereinheitlicht werden; die vereinheitlichten Minimaldaten berücksichtigen auch die zukünftigen Bedürfnisse des eu- ropäischen Projekts EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information: http://ec.eropa.eu/so- cial/main.jsp?catId=869&langId=fr)
Für die Anträge auf Entsendungsverlängerungen oder langfristige Entsendungen (Sondervereinbarun- gen beim BSV) steht fortan ein neues Formular auf der Internetseite des BSV zur Verfügung (www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > International > Formulare > CH-EU > A1:Unterstellung >Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung). Ab Januar 2015 kann das alte Formular nicht mehr verwendet werden. Die AHV-Ausgleichskassen werden gebeten, die Beitrags- pflichtigen entsprechend zu informieren.
Was die Anträge auf kurzfristige Entsendungen betrifft (welche bei den AHV-Ausgleichskassen einge- reicht werden müssen) gibt es im Moment keine Änderungen: die von den AHV-Ausgleichskassen zur Verfügung gestellten Formulare können weiterhin benutzt werden. Für solche Anträge kann aber auch bereits das obenerwähnte neue Formular für Sondervereinbarungen verwendet werden. In nächster Zeit können die Anträge auf kurzfristige Entsendungen ebenfalls in ALPS gestellt werden, egal in wel- ches Land der Versicherte entsandt wird. Die zu erfassenden Daten für kurzfristige Entsendungen sind identisch mit denen der Sondervereinbarung.
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