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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge : Zusammenstellung der Hinweise,

Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Scheidung

(Stand am 1. Juli 2026)

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Inhaltsverzeichnis Nr, Hinweise Rz. Stellungnahmen des BSV Rechtsprechung

168 Hinweis

1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Rechtsprechung

1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch

Exkurs

1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung

167 Rechtsprechung

1166 Scheidung und Teilinvalidität

1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin

158 Hinweis

1084 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der

Unterhaltspflicht: Anpassung in Formular 2 betreffend Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung

157 Hinweis

1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der

Unterhaltspflicht: Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar

153 Stellungnahme

1041 Scheidung: Keine Übertragung einer Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist

151 Rechtsprechung

1026 Vorsorgeausgleich: Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für laufenden Scheidungsverfahren

150 Rechtsprechung

1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Verletzung der Unterhaltspflicht

147 Stellungnahme

985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Rechtsprechung

987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen

2

144 Hinweis

958 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - aktuelle Informationen

Rechtsprechung

966 Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen

143 Stellungnahme

952 Fragen und Antworten zum neuen Vorsorgeausgleich

Rechtsprechung

955 WEF, Scheidung und Veräusserung von Wohneigentum mit Verlust

142 Hinweis

937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017

140 Hinweis

924 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung

138 Stellungnahmen

911 Zinsen und Verzugszinsen auf die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung

912 Scheidung: Keine Finanzierung eines auf die Kinder lautenden Kontos mit der Säule 3a

134 Rechtsprechung

882 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden bei Scheidung

883 Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten − Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung?

884 Vorsorgeausgleich: Sistierung des Teilungsverfahrens wegen hängigem

Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente

133 Hinweis

869 Vorsorgeausgleich bei Scheidung verbessert

125 Rechtsprechung

818 Barauszahlung eines geringfügigen Betrages (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) verhindert die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung nicht

819 Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen bei befristeten Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil

124 Rechtsprechung

802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialver-sicherungsgericht,

Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter

803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung (prestation compensatoire) nach französischem Recht

121 Stellungnahme

3

775 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG in Kraft seit 1. Januar 2011 Rechtsprechung

780 Scheidung: Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens als Regel; Verweigerung der Teilung; Rechtsmissbrauch

120 Hinweise

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der berufliche Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

119 Rechtsprechung

758 Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter, wenn der Versicherungsrichter feststellt, dass die Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist

759 Scheidung: keine Teilung der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss Art. 122 ZGB

118 Rechtsprechung

748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

749 Grundsatz der hälftigen Teilung der 2. Säule im Scheidungsfall und Gründe für eine Verweigerung der Teilung

116 Hinweise

721 Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Eröffnung der Vernehmlassung

727 Scheidung: Voraussetzungen für ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Guthaben der 2. Säule

728 Teilnahme der Vorsorgeeinrichtung am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25a FZG als Legitimationsvoraussetzung für das bundesgerichtliche Verfahren

729 Aufteilung des Zinsverlustes auf einem während Dauer der Ehe erfolgten Vorbezug für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

730 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, vor Auszahlung des Vorbezugs an einen geschiedenen Ehegatten das Scheidungsurteil einzuverlangen und den Vollzug einer allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung zu überprüfen?

115 Rechtsprechung

718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der

Wohneigentumsförderung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag?

113 Stellungnahmen des BSV

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine

Freizügigkeitseinrichtung Rechtsprechung

703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

4

111 Rechtsprechung

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

108 Rechtsprechung

672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt

107 Rechtsprechung

657 Scheidung, Vorsorgefall und Lohnfortzahlungsanspruch

658 Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden

106 Rechtsprechung

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

104 Rechtsprechung

630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweilige Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts

631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung)

632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei

Versorgerschaden

103 Rechtsprechung

622 Ehescheidung: keine Teilung bei Rechtsmissbrauch

101 Rechtsprechung

601 Scheidung, Teilung der Austrittsleitstung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau

98 Stellungnahmen des BSV

578 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall Rechtsprechung

583 Direkt einer Partei (und nicht ihrem Anwalt) zugestellter Entscheid, Treu und Glauben, Kompetenz des Versicherungsgerichtes betreffend vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigter allfälliger Vorsorgeguthaben

584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

5

97 Rechtsprechung

572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen

94 Rechtsprechung

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

93 Rechtsprechung

542 Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides

543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes

550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

91 Rechtsprechung

532 Scheidung, Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und Auszahlung einer Rente direkt an den Ex-Ehegatten

534 Scheidung, angemessene Entschädigung, jeweilige Befugnisse des Scheidungsrichters und des Versicherungsrichters, keine Kompensation der Austrittsleistung mit anderen Forderungen

90 Stellungnahmen des BSV

520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

87 Rechtsprechung

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

85 Rechtsprechung

496 Auch wenn ein Ehegatte bei Erreichen des durch die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch festgesetzten, vorzeitigen Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente hat, ändert sich nichts daran, dass im Falle einer Scheidung die Austrittsleistung geteilt werden muss

499 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Berücksichtigung des geltend gemachten Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung

84 Stellungnahmen des BSV

487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG

82 Rechtsprechung

483 Scheidung–Teilung der Austrittsleistung bei Eintritt des Vorsorgefalles–anwendbares Recht

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76 Rechtsprechung

455 Scheidung und Teilung der Vorsorgeleistungen

456 Verrechnung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem geschiedenen Mann mit dem Anspruch der geschiedenen Frau

75 Sonderausgabe

444 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG-Revision

• Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 1.7.2004 (nicht offizielle Version)

• Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV2

74 Rechtsprechung

437 Scheidung und berufliche Vorsorge: Bestätigung durch das Bundesgericht der

Stellungnahme des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003, Rz. 401.

439 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG auch für Streitigkeiten mit einer Freizügigkeitseinrichtung zuständig

440 Barauszahlung ohne Zustimmung des Ehegatten, gefolgt von einer Scheidung

441 Eine Vorsorgeeinrichtung hat für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last fällt

70 Rechtsprechung

414 Teilinvalidität und Scheidung

417 Überweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

420 Kompetenz des Richters nach Art. 73 bei Scheidung

66 Stellungnahmen des BSV

401 Scheidung und berufliche Vorsorge

64 Stellungnahmen des BSV

387 Füllung der durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Lücke ohne Rückzahlung des Vorbezugs

63 Stellungnahmen des BSV

379 Scheidung und Pensionierung

Rechtsprechung

380 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung, wenn der Aufenthalt des berechtigten Ehegatten unbekannt ist

381 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Behandlung des vor der Ehe getätigten Vorbezugs

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61 Rechtsprechung

376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung

57 Rechtsprechung

352 Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten fehlt oder gefälscht ist

56 Rechtsprechung

338 Anwendbares Recht im Scheidungsfall

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

53 Stellungnahmen des BSV

313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung

51 Hinweise

302 Scheidung und Ansprüche gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen

49 Stellungnahmen des BSV

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

48 Rechtsprechung

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle einer Rente – Zustimmung des Ehegatten – Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

47 Sonderausgabe

270 Änderung der Freizügigkeitsverordnung

Anpassung an das neue Scheidungsrecht

Neuer Verzugszinssatz für Austrittsleistungen

39 Stellungnahmen des BSV

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und dritte Säule a

37 Hinweise

213 Änderung der BVV 3: Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten

Rechtsprechung

216 Berechnung der Überversicherung beim Vorbezug oder im Scheidungsfalle

30 Sonderausgabe

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

1 Hinweise

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 168 Hinweis

1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Ab dem 1. Juni 2027 haben die Versicherten in der Säule 3a mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihrer Leistungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 zudem mehrere Verordnungen zur obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) angepasst. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die Koordination mit der Einführung der 13. Altersrente in der AHV sichergestellt. Andererseits erhalten die Vorsorgeeinrichtungen Zugang zu kurzfristiger Liquidität zur Abdeckung von Wechselkursrisiken.

Der Bundesrat setzt die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. Heute verfügen die Versicherten nur über beschränkten Spielraum um zu bestimmen, wer im Todesfall die Begünstigten ihres Vorsorgekapitals sein sollen. In Zukunft haben sie mehr Möglichkeiten: Sie können beispielsweise ihre Kinder als erste Begünstigte ihres Vorsorgeguthabens benennen, auch in Patchworkfamilien, selbst wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. Damit haben die betroffenen Einrichtungen genügend Zeit, um ihre Reglemente anzupassen.

Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht aktuell vor, dass die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV- Rente zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen. Würde nun die 13. AHV-Altersrente mitberücksichtigt, könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden, was zu einer Kürzung der Leistungen führen und dem Ziel der Initiative für eine 13. AHV-Rente zuwiderlaufen würde. Deshalb wird mit der vom Bundesrat beschlossenen Änderung die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen.

Eine weitere Anpassung der BVV 2 ermöglicht es den Pensionskassen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.

Internet-Link für die Medienmitteilung vom 12. Juni 2026: Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Der Text der Verordnungsänderungen wird im Nachfolgenden publiziert:

Rechtsprechung

1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 2. Februar 2026, 5A_24/2024, in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b ZGB)

Das BGer befand, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verweigerten. Die Tatsache, dass das Zusammenleben im Vergleich zur Trennungszeit nur von kurzer Dauer war, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des genannten Vermögens.

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Der Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: Das Bezirksgericht S. hatte die Scheidung der Eheleute A. und B. ausgesprochen. Zwischen den Eheleuten war kein Unterhalt zu zahlen und der Güterstand war abgewickelt. Das Bezirksgericht lehnte zudem die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben ab und stützte sich dabei auf Art. 124b Abs. 2 ZGB. Das Kantonsgericht lehnte die Berufung des Ex-Ehemanns A. ab, woraufhin dieser sich an das BGer wandte.

Art. 124b ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 123 ZGB abweichen können. Gemäss Art. 124b Absatz 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2), unbillig wäre (s. auch BGE 145 III 56 E. 5.3.2).

Gemäss BGer muss Art. 124b ZGB restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird (s. insbesondere BGE 145 III 56 E. 5.4). Eine Trennung, selbst wenn sie im Vergleich zum tatsächlichen Zusammenleben länger andauerte, stellt grundsätzlich für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Im vorliegenden Fall vertrat das BGer die Ansicht, dass die Trennungsdauer (rund 9 Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) im Vergleich zur relativ kurzen Dauer des Zusammenlebens (2 Jahre) sowie die Tatsache, dass fast das gesamte Vermögen nach der Trennung angespart worden war, während die Ehegatten finanziell voneinander unabhängig waren, es den kantonalen Gerichtsbehörden nicht erlaubten, das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB festzustellen. Das BGer befand schliesslich, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ablehnten. Daher hiess es die Beschwerde gut und ordnete die Teilung des Vorsorgeguthabens an.

Exkurs

1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Autorin: Arianna Lüscher, Juristin beim BSV

Einleitung

Der vorliegende Artikel befasst sich mit dem Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge und soll einen Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen geben, sowie die wesentlichen Grundlagen des Vorsorgeausgleichs vermitteln. Dabei wird insbesondere näher auf den Vorsorgeausgleich bei der Altersrente eingegangen. Anhand von fiktiven Beispielen wird zudem erläutert, wie die im Vorsorgeausgleich zugesprochene lebenslange Rente mithilfe des Umrechnungstools des Bundesamts für Sozialversicherungen berechnet wird. Um die Darstellung klar und verständlich zu halten, werden Spezialfälle wie internationale Sachverhalte, der Einbezug von Vorbezügen für Wohneigentum oder komplexe versicherungstechnische Sonderkonstellationen nicht behandelt.

Hintergrund Mit der Einführung des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 wurde ein vom Unterhalts- und Güterrecht unabhängiger Vorsorgeausgleich ins Gesetz aufgenommen. Seither sind die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bei einer Scheidung zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu teilen. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Ehegatte, der z. B aufgrund der Kinderbetreuung während der Ehe in tieferem Pensum erwerbstätig ist, im Vergleich zum Ehegatten mit dem höheren Erwerbspensum, im Aufbau der Vorsorge

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nicht mehr benachteiligt wird. Die Regelungen finden auch auf eingetragene Partnerschaften Anwendung (Art. 23 FZG) 1.

Weitere Neuerungen beim Vorsorgeausgleich folgten am 1. Januar 2017. Einer der wichtigsten Punkte ist, dass der Ausgleich nun auch dann vorgenommen werden kann, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht 2.

Überblick

Bei einer Scheidung werden gemäss Art. 122 ZGB die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Ansprüche aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Es gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung. Der Stichtag für die Teilung der Altersguthaben ist der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vorsorgeansprüche, nicht jedoch das vor der Ehe angesparte Guthaben. Zu diesen zu teilenden Vorsorgeansprüchen zählen alle Ansprüche aus der obligatorischen und überobligatorischen 2. Säule, so bspw. auch Invaliden- und Altersrenten von Personen im Rentenalter und Vorbezüge für Wohneigentum.

Der Ausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist somit vor, aber auch noch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter oder Invalidität) möglich. Es werden daher vom Gesetz drei verschiedene Fälle unterschieden:

1. Kein Vorsorgefall: Ist noch kein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten, wird die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung (Art. 22 FZG) grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 ZGB)

2. Teilung bei Invalidenrente vor Rentenalter: Bezieht ein Ehegatte vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters eine Invalidenrente, wird die hypothetische Austrittsleistung hälftig geteilt, auf die die invalidenrentenbeziehende Person bei Wegfall der Invalidenrente Anspruch gehabt hätte (Art. 124 ZGB)

3. Teilung der Rente nach Rentenalter: Hat ein Ehegatte das Referenzalter bereits erreicht, unterliegt die Teilung der laufenden Rente – unabhängig davon, ob es sich um eine Alters- oder Invalidenrente handelt – der Ermessensentscheidung des Gerichts (124a ZGB).

Im Folgenden soll auf die Situation in Fall 1 und 3 näher eingegangen werden. Zur Vereinfachung der fiktiven Fallbeispiele haben die versicherten Personen keine Vorbezüge für Wohneigentum und keine aus Eigengut geleistete Einmaleinlagen (z. B Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung aus einer Erbschaft) getätigt.

3.1 Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles

Für den Fall, dass noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, also noch keine Rente der beruflichen Vorsorge fliesst, wird die Austrittsleistung geteilt. Das heisst, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung ist gemäss Art. 22 FZG zu ermitteln und grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Um festzustellen, wie viel Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde, müssen beide Ehegatten bei ihrer jeweiligen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung eine Auskunft einholen. Anhand des Datums der Heirat und des Datums der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die

1 BBl 2013 4887

2 Vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB), abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/44315.pdf

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während der Ehe erworbene Austrittsleistung vom Gericht berechnet. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zuständig. Die Verantwortung für die Ermittlung und Festlegung des zu übertragenden Betrags liegt beim Gericht. Die Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung müssen jedoch die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebenden Guthaben melden (Art. 24 Abs. 3 FZG) und bestätigen, dass die vorgesehene Teilung der Austrittsleistung durchführbar ist. Dies tun sie anhand einer Durchführbarkeitserklärung. Aus der Durchführbarkeitserklärung geht hervor, ob alle Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt sind. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen bei den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen einzuholen. Die Teilung der Austrittsleistung erfolgt zwingend, sofern keine gesetzlich zulässigen Abweichungen vorliegen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz. 952).

Zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung aller relevanten Vorsorgeguthaben sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber und Inhaberinnen von Vorsorgeguthaben zu melden. Dadurch wird den Gerichten ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Vorsorgeansprüche in das Teilungsverfahren einbezogen wurden und keine Guthaben der Teilung entzogen werden (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz. 937).

Fallbeispiel 1: Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung

Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb.03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb.18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Der Ehemann arbeitet als Gymnasiallehrer in Vollzeit, während die Ehefrau nach der Geburt der Kinder ihre Erwerbstätigkeit als Fachangestellte Gesundheit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat.

Zum Zeitpunkt der Heirat war die Ehefrau zwar erwerbstätig, jedoch jünger als 25 Jahre, weshalb sie noch keine Sparbeiträge für ihr Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge einbezahlt hatte. Während der Ehe hat sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen und somit keine Beiträge an die 2. Säule entrichtet. Somit verfügt sie über keine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung des Ehemannes beträgt zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens 450 000 Franken.

Beide Ehegatten haben das Referenzalter noch nicht erreicht und beziehen weder Alters- noch Invalidenrenten. Es kommt daher die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zur Anwendung (Art. 123 ZGB).

In einem ersten Schritt wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung berechnet:

Ehemann

Austrittsleistung bei Scheidungseinleitung 450 000 Franken

− Austrittsleistung bei Eheschliessung (zzgl. 200 000 Franken Zins)

= Während der Ehe erworbene Austrittsleistung 250 000 Franken

In einem zweiten Schritt wird der Betrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Dies entspricht dem hälftigen Anspruch der Ehefrau.

Fallbeispiel 2: Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb. 03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb. 18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Beide Ehepartner sind erwerbstätig. Der Ehemann ist Gymnasiallehrer und arbeitet Vollzeit, die Ehefrau als Fachangestellte Gesundheit in einem 70%-Pensum. Während der ersten Jahre nach der Geburt der Kinder reduzierte sie ihr Pensum auf 40%, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt war.

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Die Ehefrau hat eine kleinere Austrittsleistung als der Ehemann, weil sie ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder reduziert hat und nicht mehr in einem Vollzeitpensum tätig war. Ihre Austrittsleistung beträgt 200 000 Franken, jene des Ehemannes 450 000 Franken.

Wie bereits im Fallbeispiel 1 sind die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben hälftig zu teilen. Da beide Ehegatten über Austrittsleistungen verfügen, werden die gegenseitigen Ansprüche gemäss Art. 124c Abs. 1 ZGB verrechnet. Zu teilen und zu übertragen ist folglich nur der Differenzbetrag zwischen den Ansprüchen.

In einem ersten Schritt wird somit die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen berechnet:

Austrittsleistung Ehemann 450 000 Franken

Austrittsleistung Ehefrau 200 000 Franken

Differenz 250 000 Franken

In einem zweiten Schritt wird der Differenzbetrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Damit die Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgeausgleich vollziehen können, muss das Scheidungsgericht diesen Betrag sowie die konkret betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich im Urteilsdispositiv festhalten. Das Dispositiv muss somit sowohl den zu übertragenden Betrag als auch die genaue Bezeichnung der involvierten Vorsorgeeinrichtungen enthalten (vgl. Mitteilung zur beruflichen Vorsorge Nr. 143, Rz. 952, Orientierungstafeln).

Dieser Betrag von 125 000 Franken wird dann dem Vorsorgekonto des Ehemannes belastet (450 000 – 125 000 = 325 000 Franken) und dem Vorsorgekonto der Ehefrau gutgeschrieben (200 000 + 125 000 = 325 000 Franken). Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes überweist daher

125 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau.

3.2 Scheidung bei Bezug einer Invalidenrente im Rentenalter oder einer Altersrente

Ist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten und bezieht die vorsorgeberechtigte Person eine laufende Rente der beruflichen Vorsorge, so unterliegt diese Rente dem Vorsorgeausgleich nach Art. 124a ZGB 3. Geteilt wird die tatsächlich ausgerichtete Rente, das heisst der Betrag, der der vorsorgeberechtigten Person im massgebenden Zeitpunkt effektiv monatlich zufliesst.

Das Gericht bestimmt das Teilungsverhältnis nach Ermessen, wobei der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthabens weiterhin als Leitlinie dient. Nach Art. 124a Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Bei einer langjährigen Ehe, während der der grösste Teil der Vorsorge aufgebaut wurde, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung der ganzen Rente angemessen sein.

Der der berechtigten Person zugesprochene Rentenanteil begründet einen lebenslangen Anspruch unmittelbar gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch besteht unabhängig vom späteren Tod der verpflichteten Person sowie unabhängig von einer Wiederverheiratung der berechtigten Person fort. Aufgrund dieser lebenslangen Ausrichtung ist bei der Festlegung des Rentenanteils zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenhöhe lediglich die

3 Von Art. 124a ZGB nicht betroffen sind Invalidenleistungen vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters. Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ohne das Referenzalter erreicht zu haben, findet keine Teilung nach Art. 124a ZGB statt (Vgl. Kapitel 3.1). In diesem Fall wird gemäss Art. 124 ZGB die sogenannte hypothetische Austrittsleistung geteilt. Dabei handelt es sich um den Betrag, auf den die versicherte Person bei erfolgreicher Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess gestützt auf Art. 2 Abs. 1ter FZG Anspruch hätte.

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Lebenserwartung der versicherten Person, nicht jedoch jene der berechtigten Person, zu berücksichtigen hat.

Fallbeispiel 3: Beide Ehepartner erhalten eine Altersrente

Die Ehefrau ist 66 Jahre alt (geb. 03.04.1960), der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 18.10.1958). Die Ehe wurde 1985 geschlossen. Beide Ehegatten waren erwerbstätig und sind inzwischen pensioniert und beziehen je eine Einzelrente der 1. Säule und jeweils eine Rente der 2. Säule. Der Ehemann erhält eine Rente der beruflichen Vorsorge von 1 500 Franken, die Ehefrau von 800 Franken. Sämtliche Vorsorgeansprüche wurden während der Ehe erworben.

Pensionskassenrente Ehemann 1 500 Franken

Pensionskassenrente Ehefrau 800 Franken

Differenz 700 Franken

Hälftiger Ausgleich (Für Ehefrau) 350 Franken

Die Ehefrau hat im Falle einer Scheidung einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf eine monatliche Rente von 350 Franken, wobei die Pensionskasse den zugesprochenen Rentenanteil versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umrechnen muss. Das Gericht legt den zu teilenden Rentenanteil nach Ermessen fest, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten berücksichtigt. Der vom Gericht zugesprochene Anteil muss im Urteilsdispositiv ausdrücklich genannt werden, einschliesslich der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. Erst auf dieser Grundlage nimmt die Vorsorgeeinrichtung die Umrechnung in eine lebenslange Rente vor. Für diese versicherungstechnische Umsetzung kann das Umrechnungstool des Bundesamtes für Sozialversicherung verwendet werden 4:

Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 350

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 18.10.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 5

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1960

4 Für die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist das Ergebnis des vom Bundesamt für Sozialversicherungen bereitgestellten Umrechnungstools massgebend; ein Ermessensspielraum besteht nicht. 5 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

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Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 6 356

Gemäss Berechnungstool wird die Ehefrau eine Rente in der Höhe von 356 Franken erhalten. Der Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung besteht lebenslänglich. Auch der Tod des Ehemannes ändert nichts am Rentenanspruch der Ehefrau.

Hat der andere Ehegatte hingegen-wie im nächsten Fallbeispiel- das Referenzalter noch nicht erreicht, liegt die Situation vor, dass ein Anspruch auf Übertragung einer Austrittsleistung einem Anspruch auf Übertragung eines Rentenanteils gegenübersteht. Grundsätzlich gilt auch hier der Leitgedanke der hälftigen Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens. Bei laufenden Altersrenten– unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch aktiv ist oder ebenfalls eine Rente bezieht- lässt sich jedoch meist nicht mehr exakt bestimmen, welcher Teil der Rente während der Ehe aufgebaut wurde und welcher auf vorehelichen Beiträgen beruht. In solchen Fällen kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) als Hilfsmittel zur Schätzung des mutmasslich ehelich erworbenen Rentenanteils herangezogen werden. Die Tabelle ersetzt jedoch das richterliche Ermessen nicht, sondern dient den Gerichten in der Praxis vor allem zur Überprüfung des festgelegten Teilungsverhältnisses.

Fallbeispiel 4: Nur ein Ehepartner erhält eine Altersrente

Der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 03.04.1958) und pensioniert. Er erhält eine Rente aus der 1. und 2. Säule. Die Rente aus der 2. Säule beträgt 4 000 Franken. Die Ehefrau ist 60 Jahre alt (geb. 21.08.1966) und noch zu 60 Prozent erwerbstätig. Sie ist bei einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) versichert. Ihre Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2026 beträgt 350 000 Franken, davon wurden 300 000 Franken während der Ehe erworben. Sie hat keine Vorsorgelücken. Gemäss Vorsorgeausweis hat sie im ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine monatliche Rente von 2 000 Franken zu erwarten. Die Ehe wurde 1996 geschlossen.

Zur Ermittlung des während der Ehe erworbenen Rentenanteils kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft (BBl 2014 4887, S. 4955) genutzt werden. Bei der Heirat waren die Versicherten 30 und 38 Jahre alt. Der Ehemann hat mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren seine Pension bezogen.

Wenn die Tabelle nun als Orientierungshilfe angewendet wird, dann ergibt sich daraus folgendes: Der Ehemann war bei der Heirat 38 Jahre alt und mit 65 Jahren wurde er pensioniert. Es wurden somit 80% der Rente ehelich erworben.

Je nach den konkreten Umständen 7 kann für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden. In diesem Fallbeispiel wurde, wie im Anhang der Botschaft, ein Prozentsatz von 2,5 pro Jahr 8 als angemessen erachtet. Konkret werden die Anzahl Jahre zwischen Rentenbeginn und Einleitung des Scheidungsverfahrens mit 2,5 multipliziert. Das Resultat wird dann zu jenem Wert hinzugezählt, den man aus vorstehender Tabelle ermittelt hat.

6 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV.

7 Insbesondere wenn der andere Ehegatte noch erwerbstätig ist und so das von ihm zu teilende Guthaben in den Jahren seit der Pensionierung des ersten Ehegatten weitergeäufnet wurde. 8 Der Aufbau der Vorsorge verläuft nach Modell über 40 Jahre. Ein Jahr entspricht also 2,5 % der Gesamtdauer. Ebenso gut könnte aber aufgrund der konkreten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz festgelegt werden.

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Da die Scheidung drei Jahre nach Rentenbeginn eingeleitet wurde, werden zusätzlich 7,5 % (3 × 2,5 %) berücksichtigt. Dies wird zum ermittelten Tabellenwert addiert und ergibt 87,5 %. Der eheliche Anteil beträgt nach dieser Schätzung somit 87,5 % der Rente. Ausgangspunkt für die Teilung sind somit 87,5% der monatlichen Rente. Das heisst 87,5% von 4 000 Franken sind 3 500 Franken. Bei hälftiger Teilung entspricht dies einem Rentenanteil von 1 750 Franken zugunsten der Ehefrau.

Zu beachten ist auch das Kapital der Ehefrau, welches ebenfalls geteilt werden muss. Eine Verrechnung des Rentenanteils und der Austrittsleistung ist gemäss Art. 124c Abs. 2 ZGB nur möglich, wenn beide Ehegatten und die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zustimmen.

Liegt keine Zustimmung vor, überweist die Vorsorgeeinrichtung der aktiven Ehegattin die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, also 150 000 Franken, an den pensionierten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des pensionierten Ehegatten richtet der Ehegattin im Gegenzug die gemäss BSV-Umrechnungstool berechnete lebenslange Rente von 1 455 Franken aus.

Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 750

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 9

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 21.08.1966

Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 10 1 455

Es könnte aber auch ein alternatives Vorgehen angewendet werden: So könnte bspw. zwischen den Eheleuten eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Ehefrau ihre Austrittsleistung behält und dafür einen weniger hohen Rentenanteil des Ehemannes erhält. 11

Dies könnte in diesem Fall sinnvoll sein, da das Vorgehen nach der Grundsatzregelung den Vorsorgebedürfnissen der beiden Ehepartner zu wenig Rechnung trägt. Die Ehefrau kann noch bis zum Referenzalter, also weitere 5 Jahre erwerbstätig bleiben und ihre berufliche Vorsorge weiter aufbauen. Für den Ehemann hingegen ist es nach der Teilung der Rente nicht mehr möglich, diese wieder zu

9 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

10 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV

11 Ein ähnliches Vorgehen wurde in: FamPra.ch Band Nr. 28, Zehnte Schweizer Familenrecht§Tage, 2023, S. 193 ff. von Prof. Dr. Alexandra Jungo und Dr. Franziska Grob vorgeschlagen.

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erhöhen, weil er die Austrittsleistung der Frau nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen kann. Dem Vorsorgebedürfnis des Ehemannes wird am besten entsprochen, wenn er den überwiegenden Teil seiner eigenen Rente behalten kann. Das Vorsorgebedürfnis der Ehefrau ist gewährleistet, wenn ihr aus der Rente des Ehemannes ein Betrag zugesprochen wird, der es ihr ermöglicht, zusammen mit ihrer eigenen Rente ein vergleichbares Vorsorgeniveau zu erreichen.

Wenn sich die Ehepartner nicht scheiden lassen, so haben sie zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 6 000 Franken. Um sicherzustellen, dass beide aus Vorsorgesicht über gleichwertige Ansprüche verfügen, kann der Frau gestützt auf Art. 124a Abs. 1 ZGB ein Rentenanteil von lediglich 1 000 Franken zugesprochen werden. Dafür wird die Austrittsleistung der Frau gemäss Art. 124b Abs. 2 nicht geteilt. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Die Ehegatten können in einer Vereinbarung Abweichungen vorsehen, solange die Voraussetzung der Gewährleistung eines angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge erfüllt bleibt. Durch Gerichtsurteil erfolgt ein Verzicht oder eine unterhälftige Teilung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Eine überhälftige Teilung erfolgt nach dem Gesetzeswortlaut einzig zugunsten des Ehegatten mit Betreuungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern.

Der zugesprochene Rentenanteil von 1 000 Franken kann wieder mit dem elektronischen Umrechnungstool in eine lebenslange Rente umgerechnet werden. Für den vorliegenden Fall berechnet das Programm eine Rente von 831 Franken.

Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 000

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 12

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 21.08.1966

Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 13 831

Die in diesem Fall vorgeschlagene Lösung berücksichtigt das Vorsorgebedürfnis des Ehemannes nach einer möglichst hohen Altersrente. Die Ehefrau wiederum ist noch aktiv in der beruflichen Vorsorge

12 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

13 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV

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versichert und hat weiter die Möglichkeit, ihre Vorsorge aufzubauen. Ein entgegengesetztes Vorsorgebedürfnis der Frau kann in diesem Fall nicht festgestellt werden.

Schlussbemerkung

Die Fallbeispiele zeigen auf, wie anspruchsvoll die gerechte Verteilung von Vorsorgeguthaben bei einer Scheidung sein kann, insbesondere in Fällen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge nach Art. 124a–124e ZGB und den entsprechenden Bestimmungen der FZV stellt sicher, dass die während der Ehe aufgebauten Ansprüche der beruflichen Vorsorge sachgerecht erfasst und zugeteilt werden. Abweichungen von der hälftigen Teilung sind sowohl durch Vereinbarung der Ehegatten als auch durch gerichtliche Entscheidung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine angemessene Vorsorge beider Parteien gewährleistet bleibt. Damit bietet das Recht einen strukturierten Rahmen, innerhalb dessen einzelfallbezogene Lösungen gefunden werden können.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 167 Rechtsprechung

1166 Scheidung und Teilinvalidität

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 30. April 2025 5A_540/2024; Urteil in französischer Sprache)

In Fällen, in denen nur Teilinvalidität besteht, müssen die ordentliche Austrittsleistung aus dem «aktiven» («validen») Teil der Vorsorge und die hypothetische Austrittsleistung aus dem «invaliden» Teil zusammengezählt werden. Davon abzuziehen sind jedoch die vor der Ehe erworbenen Vermögenswerte, die sowohl den «aktiven» («validen») als auch den «invaliden» Teil umfassen.

(Art. 124 ZGB und Art. 2 Abs. 1ter FZG)

Bei Teilinvalidität kommt Art. 124 ZGB zur Anwendung. In diesem Fall werden die ordentliche Austrittsleistung aus dem «aktiven» Teil der Vorsorge und die hypothetische Austrittsleistung aus dem der Invalidität zuzurechnenden Teil addiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1ter FZG entspricht diese hypothetische Austrittsleistung dem Betrag, auf den die invalide Person bei Aufhebung ihrer Rente Anspruch hätte.

Im vorliegenden Fall wurde die Ehefrau auf einen Zeitpunkt vor Einreichen des Scheidungsbegehrens hin als teilinvalide Person anerkannt (auch wenn der Entscheid über die Anerkennung ihrer Teilinvalidität erst später erfolgte).

Daher setzen sich die zu teilenden Vermögenswerte der Ehefrau aus ihrem während der Ehe erworbenen effektiven «aktiven» Teil und ihrem hypothetischen «invaliden» Teil zusammen, abzüglich der vor der Ehe erworbenen Vermögenswerte einschliesslich Zinsen.

Das BGer präzisiert diesbezüglich, dass die vor der Ehe erworbenen abzuziehenden Vermögenswerte sowohl den «aktiven» («validen») als auch den «passiven» («invaliden») Teil umfassen. Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht jedoch lediglich den «invaliden» Teil des vor der Ehe erworbenen Vermögens in Abzug gebracht. Aus der Begründung des kantonalen Urteils geht nicht hervor, weshalb der Betrag des «validen» Teils nicht vom Gesamtbetrag der Austrittsleistung der beschwerdeführenden Ehefrau in Abzug gebracht wurde. Daher hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Höhe der von der Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Vorsorgeguthaben («valider» und «invalider» Teil), einschliesslich Zinsen, an die Vorinstanz zurück. Dieser Betrag ist anschliessend vom Gesamtbetrag der zwischen den Eheleuten aufzuteilenden Austrittsleistung der Beschwerdeführerin abzuziehen.

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1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Juli 2025, 9C_577/2024; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 19 BVG; Art. 20 Abs. 1 BVV 2; Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV)

Die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner, die oder der mindestens 10 Jahre verheiratet war und bis zum Tod des Inhabers eines Freizügigkeitskontos Unterhalt erhalten hat, gehört ebenfalls zu den Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV.

Der Rechtsstreit bezog sich auf die Frage, ob die Ex-Ehefrau nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes, der Inhaber eines Freizügigkeitskontos war und seine Lebenspartnerin als alleinige Begünstigte des Freizügigkeitskapitals bestimmt hatte, ebenfalls Anspruch auf das Freizügigkeitskapital hat.

Die Situation war die folgende: Der Ex-Ehemann musste seiner Ex-Ehefrau, nach der im Jahr 1998 erfolgten Scheidung Unterhalt zahlen. 2015 teilte der Ex-Ehemann der Freizügigkeitsstiftung mit, dass sein Freizügigkeitskapital nach seinem Tod an seine Lebenspartnerin, mit der er seit zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft bildete, ausgezahlt werden soll. Der Ex-Ehemann verstarb 2016. Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Ex-Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Freizügigkeitsstiftung ordnete das Kantonsgericht an, dass das Freizügigkeitskapital ausschliesslich an die Lebenspartnerin ausbezahlt wird. Die Ex-Ehefrau reichte dagegen beim BGer Beschwerde ein.

Das BGer hielt fest, dass eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte zum Kreis der überlebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört, auf den Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV verweist. Sie/er gehört somit zum Kreis der vorrangigen Begünstigten, sofern sie/er die in Art. 20 Abs. 1 BVV 2 aufgeführten Voraussetzungen für die Gleichstellung mit dem Witwer oder der Witwe erfüllt. Nach Ansicht des BGers hat das Kantonsgericht rechtswidrig entschieden, dass die geschiedene Ehegattin nicht zum Kreis der überlebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört. Im vorliegenden Fall erfüllte die Ex-Ehefrau alle Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b BVV 2, da sie mehr als 10 Jahre verheiratet war und aufgrund des Scheidungsurteils eine Unterhaltszahlung erhielt. Für die Beschwerdeführerin hatte der Tod des Ex-Ehemanns somit zur Folge, dass keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet wurden. In Bezug auf die Lebenspartnerin wies das BGer insbesondere darauf hin, dass Art. 15 Abs. 2 FZV den Versicherten erlaubt, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner in den Kreis der vorrangigen Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV aufzunehmen. Das BGer urteilte abschliessend, dass das Kantonsgericht die Auszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals an die Lebenspartnerin des Verstorbenen nicht hätte anordnen dürfen. Deshalb wies es die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses das strittige Kapital zwischen der Ex-Ehefrau und der Lebenspartnerin aufteilt, die gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV beide zu den vorrangigen Begünstigten gehören.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 158 Hinweis

1084 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Anpassung in Formular 2 betreffend Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung

Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren zwischen den Fachstellen und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind seit dem 7. Oktober auf der Homepage des BSV und des BJ verfügbar. Aufgrund von Rückmeldungen wurden im Formular 2 gewisse Anpassungen vorgenommen: Wie bei

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den übrigen Meldungen, müssen sich die Fachstellen auch beim Widerruf ausweisen. Dieser Hinweis fehlte bisher im Formular 2. Dieses Formular wurde nun entsprechend ergänzt.

Im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Meldung machen wir überdies auf Folgendes aufmerksam:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Meldung einmal durch eine unberechtigte Person erfolgt und dies dann mit unzutreffendem oder falschem Inhalt. Ein gefälschter Widerruf mit dem Formular 2 würde sich in einem solchen Fall schwerwiegend auswirken, weil das eine unberechtigte Kapital- oder Barauszahlung nach sich ziehen könnte. Aus diesem Grund ist es besonders zu empfehlen, beim Eingang der Widerrufsmeldung genau darauf zu achten, ob der Absender des Widerrufs mit der zuständigen Fachstelle übereinstimmt. Bei Unklarheiten empfehlen wir, mit der Fachstelle Rücksprache zu nehmen.

Ab sofort ist das angepasste Formular 2 auf der Homepage in allen drei Sprachen publiziert. Die übrigen Formulare werden materiell nicht geändert, es wurden lediglich kleinere technische Verbesserungen vorgenommen. Internet-Link auf die Meldeformulare: Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 157 Hinweis

1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015 und die Inkassohilfeverordnung werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt (für weitere Informationen siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155, Rz 1057). Um Missverständnisse im Meldeverfahren zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen für die Meldung die vom Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare benutzen. Diese werden auf der Homepage des BSV und des BJ zur Verfügung gestellt. Die definitiven Formulare sind ab sofort verfügbar:

Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Im Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten wurde dem BSV die folgende Frage unterbreitet:

Muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn beim Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung der ihr gemeldeten versicherten Person ganz oder teilweise zu Gunsten des anderen Ehegatten überwiesen wird?

Nein, die Überweisung eines Teils der Austrittsleistung anlässlich einer Scheidung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs unterliegt nicht der Meldepflicht nach Artikel 40 BVG bzw. Artikel 24fbis FZG (vgl. auch die Aufzählung der zu meldenden Vorgänge im Formular Nr. 5 S. 2).

Eine solche Meldepflicht besteht selbst dann nicht, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die gesamte Freizügigkeitsleistung, die sich auf einem Freizügigkeitskonto befindet, an den ausgleichsberechtigten Gatten überwiesen und das Freizügigkeitskonto anschliessend aufgelöst wird.

Bei der Überweisung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs handelt es sich nicht um einen Anspruch der versicherten Person gemäss Artikel 40 Absatz 3 BVG bzw. Artikel 24fbis Absatz 4 FZG, sondern um einen Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 153 Stellungnahme

1041 Scheidung: Keine Übertragung einer Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist

Das BSV erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass es nicht möglich ist, eine Austrittsleistung bei einer Scheidung an eine andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist und eine Altersrente (oder eine Invalidenrente nach der Pensionierung) bezieht. Der rentenbeziehende Ehegatte kann den Teil der Austrittsleistung, auf den er durch den Vorsorgeausgleich Anspruch hat, nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen: siehe Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), Bundesblatt 2013 S. 4887. In diesem Fall sieht Artikel 124c Absatz 2 ZGB vor, eine (hypothetische) Austrittsleistung mit einer in Kapital umgewandelten Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) zu verrechnen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen und die Ehegatten einverstanden sind. Ohne Zustimmung und wenn der rentenberechtigte Ehegatte das AHV-Rentenalter bereits erreicht hat, muss die bei einer Scheidung geschuldete Austrittsleistung direkt an diesen ausgezahlt werden, ohne Umweg über dessen Vorsorgeeinrichtung. Hat die Person das AHV-Rentenalter hingegen noch nicht erreicht, kann die Austrittsleistungen auf Verlangen der versicherten Person an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 151 Rechtsprechung

1026 Vorsorgeausgleich: Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für laufenden Scheidungsverfahren

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 20. März 2018 5A_819/2017; in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB; Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB)

Auch bei Scheidungsverfahren, die vor Inkrafttreten der Revision des Vorsorgeausgleichs eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten vor einer kantonalen Gerichtsbehörde rechtshängig waren, gilt die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für den Vorsorgeausgleich.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt für den Vorsorgeausgleich neu die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag und nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu klären, ob dies auch dann gelten soll, wenn das Scheidungsbegehren (lange) vor Inkrafttreten der Revision eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall war das Scheidungsverfahren im Jahr 2010 eingeleitet worden.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Übergangsregelung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB eindeutig sei: «Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung [am 1. Januar 2017] vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung». Somit muss auch in diesen Fällen lediglich die Austrittsleistung geteilt werden, die bei Eintritt des Verfahrens vorhanden war.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 150 Rechtsprechung

1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Verletzung der Unterhaltspflicht

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 6. November 2018, 5A_443/2018; in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b Abs. 2 ZGB)

In bestimmten, besonders stossenden Fällen kann der Scheidungsrichter aus triftigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung abweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehepartner schwerwiegend gegen seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, verstösst.

Das Bundesgericht ist der Meinung, dass - mit Blick auf den allgemeinen Zweck des Gesetzes betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung - das Verhalten der beiden Ehepartner während der Ehe grundsätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium bildet. Es geht somit nicht darum, situativ zu beurteilen, inwieweit jeder Ehepartner zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und die Teilung des Guthabens in der Folge nach diesen Kriterien zu gewichten. Nach dem klar formulierten Willen des Gesetzgebers hat der Scheidungsrichter in seiner Einschätzung indes die Möglichkeit, der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch einen Ehepartner Rechnung zu tragen. Er hat dies jedoch in zurückhaltender Weise zu tun, da ansonsten der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt werden könnte. Insbesondere können solche triftigen Gründe nur in besonders stossenden Situationen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten haben. Unter diesen Voraussetzungen ist es ausnahmsweise gestattet, die Teilung des Vorsorgeguthabens der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise abzulehnen.

Das Bundesgericht kommt in diesem besonderen Fall zum Schluss, dass triftige Gründe für die Ablehnung des vom Ehemannverlangten Vorsorgeausgleichs vorliegen, da dieser während der Ehe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, kaum gearbeitet und sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert hat. Zudem hat er alleine über einen Kredit verfügt, den anschliessend die Ehefrau zurückerstatten musste. Weiter hat er die Ehefrau stark kontrolliert und ihrer Selbstständigkeit beraubt. Auch hat er sie und die Kinder körperlich wie psychisch misshandelt und der Familie teils das für ihre Grundbedürfnisse notwendige Geld entzogen, indem er einen Teil des Lohnes der Ehefrau jeweils auf Glücksspiele verwendete hatte.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 147 Stellungnahme

985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung

1. Ist ein Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung zulässig, wenn die Austrittleistung zum Zwecke des Vorsorgeausgleichs aus dieser Freizügigkeitseinrichtung entnommen wurde?

Die Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ändert die bisherige Regelung in dieser Frage nicht. Wie bereits unter dem alten Recht ist ein Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig (siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 113, Rz. 702). Art. 22d FZG beschränkt den Wiedereinkauf weiterhin auf Vorsorgeeinrich tungen. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Freizügigkeitseinrichtungen ist mit deren klaren Wortlaut nicht zu vereinbaren. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass dieser klare Wortlaut nicht

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dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Mangels gesetzlicher Grundlage wäre somit auch die steuerliche Abzugsberechtigung eines solchen Einkaufs in Frage gestellt.

2. Besteht eine Möglichkeit, bei einem ausgleichsverpflichteten Rentenbezüger eine Rentenkürzung zu vermeiden?

Das Scheidungsurteil kann vorsehen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aus seinem freien Vermögen Mittel für den Vorsorgeausgleich einsetzen kann (s. Art. 124d und e ZGB in Verbindung mit Art. 22f Abs. 3 FZG, siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, S. 7). Vorausgesetzt wird jedoch, dass ein Vorsorgeausgleich aus Vorsorgemitteln diesem nicht zumutbar ist und dass das Vorsorgebedürfnis des berechtigten Ehegatten einer solchen Lösung nicht entgegensteht. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass bei einer Zahlung aus dem freien Vermögen der Betrag, der in der Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten eingezahlt wird, immer als überobligatorische Leistung gilt, was unter Umständen dessen Vorsorgeinteresse widersprechen kann.

3. Darf eine Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, an eine im Ausland wohnhafte Person bar ausgezahlt werden?

Anlässlich einer Scheidung von Ehegatten mit Wohnsitz in der EU erhält die Ehefrau einen Teil der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes. Die Ehefrau, die selbst nie in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet hat, möchte nun wissen, ob sie sich das Guthaben, welches ihr zugesprochen wurde, bar ausbezahlen lassen darf?

Artikel 5 FZG ist sinngemäss auf die Austrittsleistung anwendbar, die bei einem Vorsorgeausgleich bei Scheidung übertragen wird (vgl. Art. 22 FZG). Der berechtigte Gatte kann grundsätzlich die Barauszahlung verlangen, wenn er im Ausland lebt und voraussichtlich nicht in die Schweiz zieht. Damit erfüllt er sinngemäss die Bedingung, dass er die Schweiz „definitiv verlassen“ hat, denn er wird in Zukunft höchstwahrscheinlich nicht mehr in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichert sein. Seit dem 1.1.2017 gelten zwingende Vorschriften zur Beachtung des BVG-Altersguthabens bei der Teilung und bei der Übertragung von Austrittsleistungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (vgl. Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Die Frage, ob ein ausgleichsberechtigter und in der EU wohnhafter Ehegatte die Austrittsleistung bar auszahlen lassen kann, stellt sich daher unter einem neuen Aspekt. Es muss nun stets geprüft werden, ob in der übertragenen Austrittsleistung BVG-Altersguthaben enthalten ist und ob dieser obligatorische Teil ebenfalls bar ausgezahlt werden darf (vgl. Art. 25f FZG).

Der in der EU wohnhaften Ehefrau darf der Anteil Überobligatorium bar ausbezahlt werden, der Anteil Obligatorium jedoch nur, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des zuständigen EU-Staates nicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff. 2).

Dasselbe gilt übrigens auch für die Barauszahlung von Gelder an Ehegatten, die den norwegischen oder isländischen Rechtsvorschriften unterliegen. Eine Barauszahlung an Ehegatten, die in Liechtenstein wohnen, ist jedoch nicht möglich, auch nicht für den überobligatorischen Teil. Ist der berechtigte Ehegatte aber in Liechtenstein erwerbstätig und dort in einer Vorsorgeeinrichtung versichert, muss das Guthaben an diese Einrichtung überwiesen werden, sofern der berechtigte Gatte noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen dieser Einrichtung eingekauft ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff .3 und Nr. 138, Rz. 913).

Allen Ehegatten ausserhalb der EU/EFTA darf die Austrittleistung auf ihr Begehren wie bisher vollumfänglich ausbezahlt werden.

4. Darf eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung einem ausländischen Scheidungsgericht Auskunft über die Austrittsleistung einer versicherten Person geben?

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Für ein schweizerisches Gericht sehen Artikel 86a Absatz 1 Buchstabe b BVG sowie Artikel 24 Absatz 3 FZG ausdrücklich vor, dass es Anspruch auf Auskunft hat, wenn diese für ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Für ein ausländisches Gericht gilt diese Rechtsgrundlage nicht (sog. Territorialitätsprinzip). Gegenüber einem ausländischen Gericht unterliegt die Vorsorgeeinrichtung somit der Schweigepflicht (keine Auskunft an Dritte ohne entsprechende Rechtsgrundlage, vgl. auch Art. 86 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung darf auf Begehren eines ausländischen Gerichts also keine Auskunft erteilen. Die ausländische Gerichtsbehörde muss die für sie erforderlichen Informationen auf dem Rechtshilfeweg einholen 14. Hingegen kann die versicherte Person (allenfalls ihr korrekt bevollmächtigter Rechtsvertreter) von der Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass sie auch einem ausländischen Gericht die für das Scheidungsverfahren notwendige Auskunft erteilt. Es empfiehlt sich zu verlangen, dass ein solches Begehren von der versicherten Person (oder ihrem Rechtsvertreter) schriftlich gestellt wird.

5. Unterscheidet sich der Gesamtbetrag der Renten, die eine Vorsorgeeinrichtung nach einer Rententeilung gemäss Artikel 124a ZGB jährlich an die beiden Ex-Gatten auszahlt, von der bisher ausgezahlten Altersrente?

Ja, in der Regel unterscheidet sich der Gesamtbetrag, der von der Vorsorgeeinrichtung jährlich nach einer Teilung nach Artikel 124a ZGB einer Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) ausgezahlt wird, von der bisher ausgezahlten Altersrente (oder Invalidenrente nach dem Rentenalter). Der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zugesprochen wird, wird nämlichversicherungstechnisch umgerechnet, so dass über die ganze voraussichtliche Bezugsdauer ein ausgewogenes Ergebnis resultiert. Damit verändert sich auch der jährliche Gesamtbetrag der ausgezahlten Renten.

Zahlenbeispiel, bei dem der berechtigte Gatte jünger ist, als der versicherte (verpflichtete) Gatte:

Jährliche Altersrente vor Vorsorgeausgleich: Fr. 45‘000.-

Dem berechtigten Gatten vom Richter zugesprochener Rentenanteil (jährlich): Fr. 20‘000.-

Beim versicherten (verpflichteten) Gatten verbleiben damit (45‘000 – 20‘000=) Fr. 25‘000.-

Der zugesprochene Rentenanteil von Fr. 20‘000.- wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten, 15 jüngeren Gatten umgerechnet. Diese Rente beträgt in diesem Beispiel jährlich Fr. 18‘027.- . Dem verpflichteten Gatten weiterhin jährlich ausgezahlte Rente: Fr. 25‘000.- Dem berechtigten Gatten jährlich ausgezahlte lebenslange Rente: Fr. 18‘027.- Gesamtbetrag der jährlich ausgezahlten Renten: Fr. 43‘027.-

6. Kann Artikel 19g FZV analog angewandt werden, wenn während dem Scheidungsverfahren eine Invalidenrente zu laufen beginnt und das Rentenalter noch nicht erreicht wird?

Auf der Grundlage von Artikel 19g Absatz 2 FZV kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung und die Rente nur kürzen, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Artikel 19g FZV gilt jedoch nicht, wenn die Person das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat. Diese Unterscheidung ist

14 Auch wenn seit dem 1. Januar 2017 auch bei ausländischen Scheidungen ein schweizerisches Gericht über schweizerische Vorsorgeguthaben entscheiden muss (vgl. Art. 64 Abs. 1bis IPRG), können nach dem ausländischen Recht, das für die Scheidung massgebend ist, weiterhin Informationen über Vorsorgeansprüche benötigt werden. 15 In diesem Beispiel wurden folgende Grössen gewählt: Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils: 30.01.2018; verpflichtetet Gatte: Mann, geb. 1.02.1940; regl. Ehegattenrente in %: 60; berechtigter Gatte: Frau, geb. 1.02.1945.

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deshalb wichtig, weil Invalidenrenten und Altersrenten verschieden finanziert werden; dabei gilt es zwei Varianten bezüglich der Berechnung der reglementarischen Invalidenrente zu unterscheiden:

Variante 1: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen und temporär bis zum reglementarischen Rentenalter ausgerichtet. Nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, die anhand des bis zu diesem Zeitpunkt weiter geäufneten Altersguthabens berechnet wird. Somit hat im Scheidungsfall die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Invalidenrente, sondern erst im Zeitpunkt der Berechnung der künftigen Altersrente. Da in diesem ersten Fall die Invalidenrente ohnehin nicht angepasst wird, können während des Scheidungsverfahrens auch keine Renten zu viel ausbezahlt werden.

Variante 2: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben berücksichtigt. In diesem Fall kann nach Meinung des BSV die laufende Invalidenrente analog zu Artikel 19 BVV 2 gekürzt werden, wenn bei einer Scheidung ein Teil der Austrittsleistung entnommen wird. Durch die Kürzung der Invalidenrente wird auch ein Teil des für die Finanzierung der Invalidenrente bereits vorhandenen Deckungskapitals frei. Und weil das so frei gewordenen Kapital höher a usfällt als der bei der Scheidung entnommene Teil der Austrittsleistung, entstehen überschüssige Mittel, die in den meisten Fällen ausreichen, um die während des Scheidungsverfahrens zu viel bezahlten Renten zu finanzieren. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Leistungen zusätzlich zur Anpassung der Invalidenrente nach Artikel 19 BVV 2 auch noch nach Artikel 19g FZV zu reduzieren.

Rechtsprechung

987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 2 Abs. 3, 22 und 26 FZG, Art. 8a FZV und 12 BVV 2)

Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.

Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, welcher Zinssatz auf die infolge eines Vorsorgeausgleichs zu übertragende Austrittsleistung anwendbar ist. Das Bundesgericht entschied:

Wenn Freizügigkeitsguthaben von einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto beim Vorsorgeausgleicht geteilt werden (Art. 22 FZG), sind die entsprechenden Bestimmungen des FZG und der FZV (die ihrerseits auf die BVV 2 verweisen) anwendbar. Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung werden zu den im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen im Scheidungsfall die Zinsen hinzugerechnet. Der Zins entspricht dabei dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und BGE 129 V 251, siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270 Änderung der Freizügigkeitsverordnung, S. 3).

Dies gilt auch für die zu übertragende Austrittsleistung: Diese ist ab dem Stichtag (Anmerkung BSV: im vorliegenden Fall, der noch unter altem Recht entschieden wurde, war dies der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen und zwar sowohl wenn die Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtungen als auch wenn sie auf einer Freizügigkeitseinrichtungen liegen.

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Dies gilt auch für die zu übertragende Austrittsleistung: Diese ist ab dem Stichtag (Anmerkung BSV: im vorliegenden Fall, der noch unter altem Recht entschieden wurde, war dies der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen und zwar sowohl wenn die Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtungen als auch wenn sie auf einer Freizügigkeitseinrichtungen liegen. Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 144 Hinweis

958 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - aktuelle Informationen

Elektronisches Umrechnungsprogramm

Das elektronische Programm für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist auf folgender Internetseite des BSV zugänglich :

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html#accordion1481032264569

Gemäss Art. 19h FZV (in Kraft ab 1. Januar 2017) rechnet die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten den dem berechtigten Ehegatten im Scheidungsurteil zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang zur FZV in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937, insb. S. 7, 8, 25, 28 und 32).

Das Programm ist ebenfalls anwendbar, wenn das Gericht gestützt auf Art. 7e SchlT ZGB eine unter früherem Recht zugesprochene Rente in eine lebenslange Rente umwandelt. Für die Umrechnung ist in diesem Fall das Datum einzugeben, in dem das Urteil betreffend die Abänderung des ursprünglichen Scheidungsurteils in Kraft tritt.

Unter dem angegebenen Link lässt sich ein PDF generieren. Diese Funktion setzt die neueste Version von "Internet Explorer" oder einen anderen Browser (z.B. Firefox) voraus.

Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952 Ziffer 3 hat das BSV angekündigt, dass es für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein Musterformular zur Verfügung stellen wird. Dieses ist auf der folgenden Internetseite publiziert:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html

Es besteht keine Pflicht, das Formular zu verwenden. Das Formular gilt nicht als Durchführbarkeitserklärung, es sei denn es wird im Einzelfall von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ausdrücklich als solche bezeichnet.

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Neunummerierung der Artikel

Infolge der UVG-Revision, die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, (vgl. Rz 961) wurden in der BVV 2 Bestimmungen zur Leistungskoordination neu nummeriert. Die Regelungen zum Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente befinden sich nun in Art. 26 und 26a BVV 2. In der Fassung der BVV 2, die das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937 publizierte, befanden sie sich noch in 25a und 25b. Die Bestimmungen wurden bei der Neunummerierung materiell nicht verändert.

Berichtigung zu Rz 952, Ziffer 6 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

In der elektronischen Version der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952, Ziffer 6 wurde im Berechnungsbeispiel folgende Korrekturvorgenommen:

WEF-Vorbezug Fr. 150 000.-

- davon vorehelich - Fr. 97 038.– (= 150‘000 * 109‘976 / 170‘000) - davon ehelich - Fr. 52 962.–

Rechtsprechung

966 Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen

(Verweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 5A_804/2016; Urteil in französischer Sprache)

Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Teilung des Vorsorgeguthabens auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 123 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall hat das BGer festgehalten, dass die Umstände (insbesondere von der Ex-Ehefrau finanzierte nicht beendete Ausbildung des Ex-Ehemannes) keine Abweichung vom Grundsatz des Vorsorgeausgleichs rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat das BGer das kantonale Urteil bestätigt, wonach kein Tatbestand vorliegt, der einen Verzicht auf die hälftige Teilung rechtfertigt. Die Teilung sei nicht offensichtlich unbillig im Sinne von a Art. 123 Abs. 2 ZGB. Der Ex-Ehemann (geboren 1978) hat zwischen 2004 und 2014 nur zweieinhalb Jahre gearbeitet und verfügte im Zeitpunkt der Scheidung über ein sehr viel geringeres Vorsorgeguthaben als seine Ex-Ehefrau (geboren 1963). Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass die Ingenieursausbildung, die die Beschwerdeführerin dem Ehegatten zu Beginn der Ehe finanzierte, ihm in Zukunft berufliche Chancen und den Aufbau einer beruflichen Vorsorge ermöglicht, die besser sind als jene seiner Ex-Ehefrau. Der Ex-Ehemann hat die Ausbildung im Übrigen nicht beendet. Die Frage, ob er sie aus eigener Initiative abgebrochen hat, ist nicht relevant. Ebenfalls unerheblich ist, ob er sich um seine Tochter gekümmert hat oder nicht. Und auch die Tatsache, dass er noch mehr Beitragsjahre leisten kann als seine Ex-Ehefrau ist nicht relevant.

Die Teilung der Vorsorgeguthaben stellt auch keinen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB), da die Eheleute aus wirtschaftlicher und familiärer Sicht eine Gemeinschaft bildeten. Auch wenn sich der Ex-Ehemann nie um seine Familie gekümmert hat, war die von den Parteien geschlossene Ehe nicht fiktiv, denn sie führten einen gemeinsamen Haushalt und aus der Verbindung ging eine Tochter hervor. Zudem war die Ex-Ehefrau damit einverstanden, dem Ex-Ehemann fast 2 Jahre lang eine Berufsausbildung zu finanzieren und für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ohne dass dieser während des Zusammenlebens eine regelmässige Gegenleistung zu erbringen hatte. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf den Altersunterschied zwischen den Parteien und die Anzahl bevorstehender Beitragsjahre des Beschwerdegegners kann nicht geschlossen werden, dass die Situation des Beschwerdegegners

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nach dessen Pensionierung besser sein wird als die der Beschwerdeführerin. Zudem hat sich die wirtschaftliche Lage der Ex-Ehefrau mit der Heirat nicht verändert, da sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um den Haushalt zu führen. Das Ehepaar lebte ferner in Gütertrennung, so dass keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte. Schliesslich wurde von den Parteien auch kein Unterhalt verlangt, so dass die Gefahr einer offensichtlichen Unbilligkeit im Sinne von a Art. 123 Abs. 2 ZGB aufgrund der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Parteien nach der Scheidung nicht gegeben ist. Das Bundesgericht hat dementsprechend die Beschwerde abgewiesen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 143

Stellungnahme

952 Fragen und Antworten zum neuen Vorsorgeausgleich

Allgemeines

1. Am 1. Januar 2017 treten die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich sowie die dazugehörigen Verordnungen in Kraft (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937). Im Folgenden werden ausgewählte Fragen zur Neuregelung erörtert, die dem BSV bis Ende September dieses Jahres unterbreitet wurden. Es ist gut möglich, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Serie von Fragen veröffentlichen. Fragen, die bereits in der Botschaft und in den Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen diskutiert wurden, werden an dieser Stelle nicht wiederholt. Da während der parlamentarischen Diskussion nur wenige Änderungen am Vorschlag des Bundesrates gemacht wurden, die zudem nicht materielle Vorsorgefragen betrafen, sind die Ausführungen in der Botschaft besonders aussagekräftig. Am Ende der Stellungnahme finden sich Orientierungstafeln zum Vorsorgeausgleich in den drei Grundsituationen Scheidung vor dem Vorsorgefall, Scheidung bei Bezug einer Invalidenrente vor dem Rentenalter sowie Scheidung bei Bezug einer Altersrente oder Invalidenrente im Rentenalter.

Links zu weiteren Informationen:

− Gesetzestext (d): https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2313.pdf − Gesetzestext (i): https://www.admin.ch/opc/it/official-compilation/2016/2313.pdf − Botschaft (d): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf − Botschaft (i): https://www.admin.ch/opc/it/federal-gazette/2013/4151.pdf − Verordnungsbestimmungen (d): https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2347.pdf − Verordnungsbestimmungen (i): https://www.admin.ch/opc/it/official-compilation/2016/2347.pdf − Überblick über die neue Regelung: http://soziale-sicherheit-chss.ch/artikel/der-vorsorgeausgleich-bei-scheidung-nach-neuem-recht/ − Das elektronische Umrechnungsprogramm für die Umrechnung der zugesprochenen Rentenanteile in eine lebenslange Rente wird ab dem 1. Januar 2017 auf der Internetseite des BSV abrufbar sein.

Fragen und Antworten

1. Welche Aufgaben haben die Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Scheidung ? Infolge einer Scheidung können bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insbesondere die folgenden Aufgaben anfallen: − Festhalten der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft − jährliche Meldung aller Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde, an die Zentralstelle 2. Säule − Prüfung des schriftlichen Einverständnisses des Ehegatten bei sämtlichen Bar- und Kapitalauszahlungen

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− Erhalt des Verhältnisses zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben bei Vorsorgeausgleich, WEF-Vorbezug und Wiedereinkauf − Informationen an Versicherte und Gerichte auf Anfrage − Abgabe der Durchführbarkeitserklärung − Übertragung bzw. Aufnahme von zugesprochenen Austrittsleistungen − Umrechnung und Übertragung bzw. Aufnahme von zugesprochenen Rentenanteilen − Anpassung der Invalidenrenten nach Übertragung der hypothetischen Austrittsleistung

2. Festhalten der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat bzw. der Eintragung der eingetragenen Partnerschaft

Wie bisher müssen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Höhe der gesamten Austrittsleistung bei Heirat festhalten. Der BVG-Anteil daran muss nicht festgehalten und an eine allfällige neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.

3. Informationen an Versicherte und Gerichte auf Anfrage

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen haben im Hinblick auf eine Scheidung den Versicherten oder dem Gericht die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs notwendigen Auskünfte zu geben. Grundsätzlich sind nur der Versicherte selbst oder das Gericht informationsberechtigt. Anderen Personen, wie dem Ehegatten oder dessen anwaltlicher Vertretung, darf die Einrichtung nur Auskünfte erteilen, wenn eine entsprechende Vollmacht des Versicherten vorliegt. Ein ausländisches Gericht kann nur mit dem Einverständnis des Versicherten direkt Informationen zum Versicherten bei der Vorsorgeeinrichtung einholen. Liegt ein solches Einverständnis nicht vor, muss es um Rechtshilfe ersuchen.

Bei der Erarbeitung der Verordnungen wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch geäussert, dass das BSV ein Muster-Formular für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zur Verfügung stellt. Das BSV ist dabei ein solches Formular zu erarbeiten. Das Amt wird in den Mitteilungen informieren, sobald es auf der Internetseite aufgeschaltet ist. Es besteht keine Pflicht, dieses zu verwenden. Die Verwendung des Formulars würde allerdings der Vereinheitlichung und dadurch der Nachvollziehbarkeit dienen.

4. Durchführbarkeitserklärung:

In Bezug auf die Durchführbarkeitserklärung bringt die Revision keine Änderungen mit sich. Wie bisher müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bestätigen, dass die vorgesehene Regelung zum Vorsorgeausgleich durchführbar ist. Wir möchten an dieser Stelle daran erinnern, dass mit der Durchführbarkeitserklärung nicht einfach ein Betrag bestätigt wird. Der Einrichtung muss die gesamte Regelung unterbreitet werden und die Einrichtung bestätigt mit der Durchführbarkeitserklärung, dass sie diese wie unterbreitet durchführen kann und darf. Bestätigt werden muss also neben der Höhe des Betrages auch der Vollzug des Vorsorgeausgleichs. So dürfte beispielsweise eine Regelung, welche die direkte Auszahlung eines zugesprochenen Rentenanteils an einen 40-jährigen Ausgleichsberechtigten vorsieht, nicht als durchführbar bestätigt werden, weil die direkte Auszahlung erst ab Vollendung des 58. Altersjahres (oder bei Bezug einer ganzen Invalidenrente) verlangt werden kann.

5. Wie muss ein ausgleichsberechtigter Ehegatte vorgehen, der die bei der Scheidung zugesprochene Austrittsleistung von der Auffangeinrichtung in Form einer Rente beziehen will?

Die Auffangeinrichtung muss nur Vorsorgegelder, die infolge eines Vorsorgeausgleichs zugesprochen wurden, in Form einer Rente ausrichten. Wer eine solche Rente beantragt, muss nachweisen können, dass die Vorsorgegelder aus einem Vorsorgeausgleich stammen. Der Nachweis ist am einfachsten zu erbringen, wenn die Gelder direkt an die Auffangeinrichtung und

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nicht zuerst auf eine andere Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Auf keinen Fall sollte man die Gelder aus dem Vorsorgeausgleich auf dem gleichen Freizügigkeitskonto mit anderen Austrittsleistungen vermischen, wenn man sie später als Rente beziehen möchte.

6. Wie wird der Kapitalabfluss durch den WEF-Vorbezug und der Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen- und vorehelichen Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG)?

Neu hält das Gesetz in Art. 22a Abs. 3 FZG fest, dass der Kapitalabfluss durch einen während der Ehe getätigten WEF-Vorbezug sowie der entsprechende Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden muss. Damit bei einer späteren Scheidung diese anteilsmässige Belastung vorgenommen werden kann, muss die Vorsorgeeinrichtung neu den Zeitpunkt des Vorbezugs sowie die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten (Art. 11a WEFV). Bei einem Austritt müssen diese Informationen der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt, im Fall der Scheidung dem Versicherten oder dem Gericht auf Verlangen bekannt gegeben werden.

Berechnungsbeispiel:

Datum Heirat 31.03.2005 Datum WEF-Vorbezug 31.12.2008 Datum Scheidung 30.06.2017 Austrittsleistung bei Heirat Fr. 100 000.- Aufgezinster Wert im Zeitpunkt WEF-Vorbezug (Mit Fr. 109 976.- BVG-Mindestzinssatz, vgl. Art. 8a FZV ) Austrittsleistung im Zeitpunkt WEF- Vorbezug Fr. 170 000.- - davon vorehelich - Fr. 109 976.- - davon ehelich - Fr. 60 024.- WEF-Vorbezug Fr. 150 000.- - davon vorehelich - Fr. 97 038.- (= 150‘000 * 109‘976 / 170‘000) - Fr. 52 962.- - davon ehelich Verbleibende Austrittsleistung nach WEF-Vorbezug Fr. 20 000.- - davon vorehelich - Fr. 12 938.- - davon ehelich - Fr. 7 062.- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 200 000.- - davon vorehelich - Fr. 14 901.- - davon ehelich - Fr. 185 099.- Aufzuteilender Betrag Fr. 238 061.- setzt sich zusammen aus: - ehelicher Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt Scheidung Fr. 185 099.- - ehelicher Teil des WEF-Vorbezugs ohne Zins Fr. 52 962.-

Damit das Gericht, das über den Vorsorgeausgleich entscheidet, die Berechnung vornehmen kann, sind ihm auf Anfrage neben den üblichen Informationen auch das Datum des WEF-Vorbezugs sowie die bis dahin erworbene Austrittsleistung mitzuteilen.

7. Wiedereinkauf nach Übertragung einer hypothetischen Austrittsleistung

Für den Fall, dass beim Vorsorgeausgleich ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung auf die Vorsorge des anderen Gatten übertragen wurde, sieht das Gesetz im Gegensatz zur Situation, wo ein Teil der effektiven Austrittsleistung zu übertragen ist, kein Anspruch auf Wiedereinkauf vor.

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Es ist aus Sicht des BSV aber zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch auf Wiedereinkauf im Reglement vorsieht. Es empfiehlt sich bei einem solchen Wiedereinkauf allerdings, dass sich die versicherte Person bei der zuständigen Steuerbehörde über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines solchen Wiedereinkaufs erkundigt.

8. Übertragung von freiem Vermögen in die Vorsorge des berechtigten Ehegatten (Art. 22f Abs. 3 FZG)

Das Scheidungsurteil kann vorsehen, dass dem berechtigten Gatten eine angemessene Entschädigung aus dem freien Vermögen des Verpflichteten auf die Vorsorge- oder eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen ist. In diesem Fall stellt die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Bestätigung über die Einzahlung der Entschädigung dem verpflichteten Gatten zu, so dass er den steuerlichen Abzug tätigen kann.

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Orientierungstafeln Fall A: Vorgehen bei Vorsorgeausgleich durch Zusprechung einer Austrittsleistung (Art. 123 ZGB)

A1 Der verpflichtete Gatte: - bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente oder - bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zwar eine Teilrente, der noch aktive Teil der Vorsorge genügt aber zur Deckung der Ausgleichsforderung

A2 Hat der berechtigte Gatte das Renten- alter schon erreicht oder bezieht er eine volle Invalidenrente (IV)?

Nein Ja

Ist der Berechtigte in der 2. Verlangt er die Auszahlung? Säule versichert?

Ja Nein Nein Ja

Der zugesprochene Betrag Der zugesprochene Betrag inkl. Der zugesprochene Betrag inkl. Zinsen wird auf die Zinsen wird auf eine/ maximal 2 inkl. Zinsen wird dem Be- Vorsorgeeinrichtung Freizügigkeits-einrichtungen rechtigten ausbezahlt. überwiesen. des Berechtigten überwiesen.

Die Vorsorgestiftung A Die Vorsorgestiftung A wird Die Vorsorgestiftung A wird angewiesen, vom angewiesen, vom Vor- wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des X.Y. sorgekonto des X.Y. einen Vor-sorgekonto des

Entscheid einen Betrag von Fr. Betrag von Fr. 25'000.- auf X.Y. einen Betrag von 25'000.- auf das das Freizügigkeitskonto Fr. 25'000.- auf das Vorsorgekonto der der Freizügigkeitstiftung B Konto Nr. xx der Z.Z. Vorsorgestiftung B zugunsten von Z.Z. zu bei der Bank xy zu zugunsten von Z.Z. zu überweisen, nebst Zins ab über-weisen, nebst überweisen, nebst Zins ab ... (Datum Einleitung Zins ab ... (Datum ... (Datum Einleitung Scheidungsverfahren). Einleitung Scheidungsverfahren). Scheidungsverfahren)

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Fall B: Vorgehen bei Zusprechung einer hypothetischen Austrittleistung (Art. 124 ZGB)

Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge; er hat das Rentenalter noch nicht erreicht, er verfügt über keine ausreichende Austrittsleistung zur Deckung der Ausgleichsforderung.

Wird die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt?

Nein Ja

Grund: Kinderrenten, Grund: Leistungen der Renten ausländischer Unfall- oder Militärver- Sozialversicherungen, sicherung Resterwerbseinkommen

Zusprechung einer hypothetischen Angemessene Austrittsleistung Entschädigung

Weiter wie bei A2

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Fall C1: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB) Normalfall: Ohne Überentschädigungskürzung

C1.1 Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Alters- oder Invalidenrente der 2. Säule und hat das Rentenalter erreicht.

Zusprechung eines Rentenanteils nach Ermessen des Gerichts

Die Vorsorgeeinrichtung des Verpflichteten rechnet den zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente für den Berechtigten um.

C1.2 Hat der berechtigte Gatte das Mindestrentenalter schon erreicht oder bezieht er eine volle Invalidenrente (IV)?

Nein Ja

Ist der berechtigte Gatte in der 2. Hat er das Rentenalter erreicht Säule versichert? oder verlangt er die Auszahlung (Art. 22e FZG) ?

Ja Nein Nein Ja

Der (umgerechnete) zugespro- Der (umgerechnete) zugespro- Der (umgerechnete) zuge- chene Rentenanteil wird, auf die chene Rentenanteil wird, auf eine sprochene Rentenanteil Vorsorgeeinrichtung überwiesen FZ-Einrichtung nach Wahl des wird, auf ein Konto des (19j FZV). Berechtigten überwiesen. (19j Berechtigten überwiesen FZV). (19j FZV).

1. Von der Rente der beruflichen Vorsorge von

X. wird ein Anteil von Fr. 1700.- der Z.

Entscheid zugesprochen.

2. Die Vorsorgestiftung A wird angewiesen, Z.

resp. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine entsprechende Rente nach Art. 124a ZGB auszurichten.

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Fall C2: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB) Sonderfall: Bei Überentschädigungskürzung

Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Alters- oder Invalidenrente der 2. Säule und hat das Rentenalter erreicht.

Zusprechung eines Anteils an der unge- kürzten Rente nach Ermessen des Gerichts

Deckt die gekürzte Invalidenrente den zugesprochenen Rentenanteil?

Ja Nein

Die Vorsorgeein- Die Vorsorgeein- Die Vorsorgeein- Für die Zeit, in richtung des richtung des Ver- richtung des Ver- der infolge Über- Verpflichteten pflichteten pflichteten rechnet entschädigungs- rechnet den rechnet die nach Wegfall der kürzung nicht der zugesproche- gekürzte Kürzung bzw. nach volle zugespro- nen Invalidenrente dem Tod den chene Rentenanteil in sofort in eine ganzen zugespro- Rentenanteil eine lebenslange lebenslange chenen übertragen Rente für den Rente für den Rentenanteil in werden kann, Berechtigten um. Berechtigten um. eine lebenslange spricht das Rente für den Gericht eine Berechtigten um. ange-messene

1. Z. wird von der Rente von X. von der Vorsorgestiftung A ein

Anteil von Fr. 1700.- zugesprochen. Weiter wie bei C1.2 2. Die Vorsorgestiftung hat die gekürzte Invalidenrente von X. in eine lebenslange Rente für Z. umzurechnen und an Z. resp. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auszurichten.

3. Nach dem Tod von X. od. sobald die Invalidenrente den

Entscheid nach Ziff. 1 zugesprochenen Rentenanteil deckt, hat die Vorsorgestiftung diesen umzurechnen und Z. resp. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auszurichten. 4.a) X hat Z. eine Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB von Fr. yyy zu bezahlen; oder. 4.b) X hat Z eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB von Fr. xxx zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Eintritt eines Ereignisses nach Ziff. 3.

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Rechtsprechung

955 WEF, Scheidung und Veräusserung von Wohneigentum mit Verlust

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016, 9C_65/2016; Entscheid in französischer Sprache)

Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung muss das Gericht von Amtes wegen prüfen, ob bei der Veräusserung der Familienwohnung ein Verlust absehbar ist, der die Rückzahlung des Vorbezugs verunmöglichen könnte (Art. 30d Abs. 5 BVG).

Das Gericht nach Artikel 73 BVG, das im Rahmen einer Scheidung die zu teilenden Guthaben der beruflichen Vorsorge ermittelt, hat den im Zeitpunkt der Scheidung absehbaren Wertverlust zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 49 Erw. 3.3.2 S. 53). Das heisst, bevor das Gericht einen Vorbezug (Art. 30c BVG) aus dem Vorsorgeguthaben einer Partei einbezieht, muss es sich vergewissern, dass der Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden kann (Art. 30d BVG). Dies gilt insbesondere, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Verkauf des gemeinsamen Hauses nicht nur zum Gesamtverlust des bezogenen Betrags führen wird, sondern auch eine Bankschuld bestehen bleibt. Entgegen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), hat das kantonale Gericht es unterlassen abzuklären, ob im Zeitpunkt der Scheidung ein Verlust bei einer künftigen Veräusserung der Familienwohnung absehbar war und es hat auch den allfälligen Verlust bei der Aufteilung der Guthaben nicht berücksichtigt. Da der für die Berechnung des zu teilenden Vorsorgeguthabens notwendige Sachverhalt lückenhaft festgestellt wurde, ist der Fall ans kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses muss den einschlägigen Sachverhalt feststellen, um über den Streitfall entscheiden zu können.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 142

Hinweis

937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Der Bundesrat setzt die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Im Scheidungsfall stellt das Vorsorgeguthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Wer während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat und deshalb nicht über eine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügt – häufig die Ehefrau –, kann heute bei einer Scheidung benachteiligt werden. Zudem sind die geltenden Bestimmungen zu starr und erschweren damit einvernehmliche Lösungen. Am 19. Juni 2015 hat das Parlament eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in dieser Hinsicht verbessert wird. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Vorsorgeansprüche werden häufiger geteilt als bisher

Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem

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Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben übertragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Übergangsregelung für bereits Geschiedene

Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des Partners zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Partner oder die geschiedene Partnerin stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

Internetlink auf den Schlussabstimmungstext der Gesetzesänderung: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/4883.pdf

Im Folgenden publizieren wir die Verordnungsänderungen zur Revision sowie die Erläuterungen (nur der in der in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publizierte Verordnungstext ist rechtsgültig):

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. Juni 2016 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 16 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 17 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 18 (FZG) sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches 19 (ZGB),

Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an: a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person; b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag; c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden. 2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 15b Festlegung des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG) 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. 2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.

Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste (Art. 15 BVG und Art. 18 FZG) 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. 2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 20 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.

Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5 BVG) 1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst.

16 SR 831.441.1 17 SR 831.40 18 SR 831.42 19 SR 210 20 SR 831.425

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2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung. 3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni

2004 21 zugesprochen wurde.

3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

Art. 24 Abs. 2ter (Art. 34a BVG) 2ter Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.

Art. 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.

21 SR 211.231

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4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.

Art. 27i Abs. 1 Bst. a 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben;

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom … eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.

III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 22

Ingress gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 23 (FZG), Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches 24 (ZGB) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 25,

Art. 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. 2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten. 3 Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 16 Abs. 3 3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.

Gliederungstitel vor Art. 19abis 2a. Abschnitt: Zentralstelle 2. Säule

Art. 19abis Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben 1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden. 4 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.

Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben 1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG 26 erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen noch nicht geltend gemacht haben. 2 Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann. 3 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen.

Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten.

22 SR 831.425 23 SR 831.42 24 SR 210 25 SR 221.229.1 26 SR 831.40

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2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.

Art. 19f Abs. 1 1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 1998 27 über den Sicherheitsfonds BVG.

Gliederungstitel nach Art. 19f 2b. Abschnitt: Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 19g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 4 FZG) 1 Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.

Art. 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) 1 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich. 28 2 Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.

Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.

Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitsein richtung (Art. 22c Abs. 3 FZG) 1 Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 2 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Rente. 3 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebenslange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 4 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangeinrichtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält.

27 SR 831.432.1 28 Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem 1. Januar 2017 unter www.bsv.admin.ch zugänglich.

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5 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht.

Art. 19k Informationen (Art. 24 Abs. 4 FZG)

Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben: a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG 29; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Im Jahr 2017 müssen die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, ihre Meldepflicht nach Artikel 24a FZG bis am 31. März erfüllen.

Anhang (Art. 19h)

2. Verordnung vom 3. Oktober 1994 30 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten.

29 SR 831.40 30 SR 831.411

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Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung 1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. 2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom … vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

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Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB)

Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. Juni 2015 hat das Parlament die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 ungenutzt abgelaufen.

Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Altersrente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Die Änderung vom 19. Juni 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) 2015 4883 publiziert. Die Botschaft des Bundesrates findet sich in BBl 2013 4887. 31 Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Das Gesetz delegiert verschiedene Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat. Insbesondere sehr technische Fragen sollen auf Verordnungsebene geregelt werden. Die erforderlichen Verordnungsanpassungen betreffen ausschliesslich Vorsorgerecht: Sie haben Anpassungen der Verordnung vom 18. April 1984 32 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), der Verordnung vom 3. Oktober 1994 33 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) sowie der Verordnung vom 3. Oktober 1994 34 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) zur Folge.

Die Revision sieht folgende explizite Rechtsetzungsdelegationen vor:

 das Vorgehen, wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn die Invalidenrente eines Ehegatten vor dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art. 124 Abs. 3 ZGB);

 die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wird, wenn mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat, sowie das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB);

31 Weitere Unterlagen zu den Vorarbeiten (Bericht der Expertenkommission, Vernehmlassung) sind auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar: <www.bj.admin.ch>. 32 SR 831.441.1 33 SR 831.425 34 SR 831.411

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 die Festlegung des Anteils des BVG-Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelbar ist (Art. 15 Abs. 4 BVG);

 die Berechnung der Anpassung der Invalidenrente, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Guthaben analog zu demjenigen in Artikel 2 Absatz 1ter FZG übertragen wird (Art. 24 Abs. 5 BVG);

 das Vorgehen, wie Austrittsleistungen übertragen oder WEF-Vorbezüge zurückbezahlt werden, wenn nicht mehr feststellbar ist, welcher Teil dieser Beträge dem obligatorischen und welcher dem überobligatorischen Vorsorgeguthaben zuzuordnen ist (Art. 22c Abs. 1 FZG und Art. 30d Abs. 6 BVG);

 die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eingetreten ist (Art. 22a Abs. 4 FZG);

 die Modalitäten der Rentenübertragung, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Vorsorgeeinrichtung nicht auf die Übertragung einer Kapitalleistung einigen können (Art. 22c Abs. 3 FZG);

 die zusätzlichen Informationspflichten beim Vorsorgeausgleich, insbesondere jene zur Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse sowie für den Fall, dass der Vorsorgefall Invalidität oder Alter eingetreten ist (Art. 24 Abs. 4 FZG).

Weitere Anpassungen auf Verordnungsstufe sind erforderlich wegen der erweiterten Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule.

Ebenfalls angepasst wird Artikel 20 BVV 2, der den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Ehegatten nach einer Scheidung beziehungsweise von Partnerinnen oder von Partnern nach der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft regelt. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine Anpassung ans neue Recht und an die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

1.3 Vorgehen beim Erarbeiten der Verordnungsbestimmungen

Die Botschaft enthält bereits Kriterien für die Ausführungsbestimmungen. Zudem hält sie fest, dass für die Ausarbeitung der Verordnungen Vertreter aus der Praxis beigezogen werden sollen, um die Praktikabilität der Regelungen zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat die Verwaltung bei der Erarbeitung externe Sachverständige beigezogen: Dabei handelt es sich um Vertreter bzw. Vertreterinnen von Vorsorgeeinrichtungen, der Frauenverbände, des Sicherheitsfonds BVG sowie um eine Zivilrichterin und einen Pensionskassenexperten.

Der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Erläuterungen wurden der BVG-Kommission an der Sitzung vom 23. November 2015 unterbreitet. Zudem wurden der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), der Pensionskassenverband ASIP sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Materiell diskutiert wurden insbesondere das Vorgehen bei Überentschädigungskürzung sowie die Verzinsung des BVG-Altersguthabens.

1.4 Hinweis auf den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft

Der bisherige Artikel 22d FZG, der in der revidierten Fassung des Gesetzes in Artikel 23 verschoben wurde, sieht vor, dass die Bestimmungen des FZG zur Scheidung bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar sind. Weiter hält Artikel 33 des Bundesgesetzes

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vom 18. Juni 2014 35 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) fest, dass die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt werden. In den Verordnungsbestimmungen, die Regelungen zum Vorsorgeausgleich enthalten, muss aufgrund dieser beiden Bestimmungen die eingetragene Partnerschaft jeweils nicht ausdrücklich genannt werden, obwohl sie von den Regelungen erfasst wird.

Ausdrückliche Regelungen für die eingetragene Partnerschaft bzw. die eingetragenen Partner und Partnerinnen werden allerdings in jene Bestimmungen aufgenommen, die nicht den Vorsorgeausgleich regeln.

1.5 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2

Ingress

Im Ingress wird neu auf Artikel 26 Absatz 1 FZG und die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen. Nach Artikel 26 Absatz 1 FZG hat der Bundesrat die Kompetenz, die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu erlassen. Die Verordnungsbestimmungen, welche die Freizügigkeitseinrichtungen betreffen, stützen sich auf diese Kompetenzdelegation. Artikel 124 Absatz 3 sowie 124a Absatz 3 ZGB ermächtigen den Bundesrat, auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen zum revidierten Vorsorgeausgleich zu erlassen. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften werden in die BVV 2 aufgenommen.

Artikel 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG)

Das revidierte Gesetz stellt mit neuen Vorschriften in Artikel 15 Absatz 1 und 4 und Artikel 30d Absatz 6 BVG sowie in Artikel 22c Absatz 1 und 2 und Artikel 22d FZG sicher, dass die Scheidung nicht zu einer Verschiebung von Guthaben vom obligatorischen in den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge führt. Beim Vorsorgeausgleich müssen die zu übertragenden Mittel künftig anteilmässig dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben des verpflichteten Gatten entnommen und im gleichen Verhältnis beim berechtigten Gatten dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben gutgeschrieben werden (Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Auch Wiedereinkäufe nach einer Scheidung und Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen müssen im gleichen Verhältnis wie bei der Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden.

Der verstärkte Schutz des obligatorischen Altersguthabens setzt voraus, dass die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen jederzeit wissen, wie hoch der obligatorische Teil eines Vorsorgeguthabens ist. Dies wird heute durch Artikel 11 und den bisherigen Artikel 16 Absatz 1 BVV 2 sichergestellt: Die Vorsorgeeinrichtung führt die Alterskonten der Versicherten so, dass die Höhe des obligatorischen Altersguthabens ersichtlich ist. Bei einem Austritt muss sie diese Information an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeben. Da das Gesetz in Artikel 15 Absatz 1 BVG neu ausdrücklich festhält, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung und die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs im gleichen Verhältnis wie die Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden muss, muss zusätzlich sichergestellt werden, dass ersichtlich ist und auch bei einem Wechsel der Einrichtung ersichtlich bleibt, wie hoch der BVG-Anteil an einem WEF-Vorbezug oder an Mitteln ist, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs übertragen wurden.

35 SR 211.231

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Der neue Artikel 15a fasst sämtliche Festhaltungs- und Informationspflichten in Bezug auf das BVG-Obligatorium in einer einzigen Bestimmung zusammen. Er regelt, für welche Situationen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen den Anteil des obligatorischen Guthabens festhalten und welche Informationen sie bei einem Übertrag an eine neue Einrichtung weitergeben müssen. Dies ist für die Einrichtungen, die das Gesetz anwenden, sowie für die Versicherten einfach und transparent.

Absatz 1: Die Bestimmung richtet sich ausdrücklich sowohl an Vorsorge- als auch an Freizügigkeitseinrichtungen. Für folgende Fälle müssen die Einrichtungen das obligatorische Altersguthaben festhalten:

Buchstabe a: Die hier genannte Pflicht, den obligatorischen Anteil am gesamten Vorsorgeguthaben während der Dauer der Zugehörigkeit zur Einrichtung festzuhalten, ist nicht neu. Sie ergibt sich auch aus der Vorschrift von Artikel 11 BVV 2 betreffend die Führung der individuellen Alterskonten.

Nach Buchstabe b muss der BVG-Anteil an einem Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum festgehalten werden. Ohne diese Regelung könnte der neue Artikel 30d Absatz 6 BVG nicht umgesetzt werden, der vorsieht, dass ein zurückbezahlter Betrag im gleichen Verhältnis wie der Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Guthaben zugeordnet wird.

Die Regelung von Buchstabe c schliesslich knüpft an den neuen Artikel 22c Absatz 4 FZG an. Dieser schreibt vor, dass die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten den BVG-Anteil an den beim Vorsorgeausgleich zu übertragenden Vorsorgemitteln festhalten muss. Sie benötigt diese Information, weil ein allfälliger Wiedereinkauf nach der Scheidung im gleichen Verhältnis dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG gutgeschrieben werden muss. Ausserdem muss sie der Einrichtung des berechtigten Ehegatten Auskunft über die Zusammensetzung eines übertragenen Rentenanteils geben können. Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Gatten ergibt sich die Pflicht, die überwiesenen Vorsorgemittel verhältnismässig dem BVG-Guthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutzuschreiben, bereits aus Artikel 22c Absatz 2 FZG (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. d BVG und Artikel 11 BVV 2).

Absatz 2: Die gestützt auf Absatz 1 festgehaltenen Informationen zum BVG-Obligatorium müssen bei einer Übertragung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgegeben werden, damit der Bestand des BVG-Obligatoriums auch bei einem solchen Wechsel gewährleistet ist. Die Informationspflicht bei einer Übertragung ist heute bereits in Artikel 16 Absatz 1 geregelt, richtet sich aber nur an die bisherige Einrichtung. Damit die Weitergabe der Information lückenlos funktioniert, wird neu auch die neue Einrichtung in die Pflicht: Fehlt die Information zum Anteil des BVG-Obligatoriums, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen. Das ist auch im Interesse der neuen Einrichtung: Lässt sich das BVG-Altersguthaben nicht mehr ermitteln, muss dieses nämlich neu nach der Regelung von Absatz 2 von Artikel 15b festgelegt werden.

Artikel 15b Festlegung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG und 18 FZG)

Auch Artikel 15b befasst sich mit dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG. Währendem Artikel 15a das Festhalten der Information zum BVG-Altersguthaben und die Mitteilung an nachfolgende Einrichtungen regelt, bestimmt Artikel 15b, wie vorzugehen ist, wenn die Höhe des Altersguthabens nicht mehr eruierbar ist.

Nach Artikel 15 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat, wie der obligatorische Anteil eines Guthabens festgelegt werden muss, wenn er sich nicht mehr ermitteln lässt. Diese Situation kommt trotz der Pflicht zur Führung der Schattenrechnung und der bereits in der bestehenden Verordnung enthaltenen Mitteilungspflicht beim Austritt zuweilen vor. So gibt es Fälle, in denen eine Vorsorgeeinrichtung nicht

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über die Information zum BVG-Altersguthaben verfügt, weil die übertragende Einrichtung die entsprechende Mitteilung nicht macht bzw. nicht machen kann, weil sie selber diese zu einem früheren Zeitpunkt nicht erhalten hat. In solchen Fällen soll nach Absatz 1 derjenige Teil des gesamten Vorsorgeguthabens als BVG-Altersguthaben gelten, der dem Altersguthaben entspricht, das Versicherte nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätten erreichen können. Diese Lösung können die Einrichtungen ohne grossen administrativen oder rechnerischen Aufwand handhaben. Das BSV publiziert jedes Jahr aktualisierte Tabellen mit dem maximal möglichen BVG-Altersguthaben, aufgeschlüsselt nach Jahrgang und Geschlecht. Die getroffene Lösung wird in vielen Fällen dazu führen, dass der Teil des Guthabens, der als obligatorischer Anteil gilt, höher ist, als er tatsächlich wäre, wenn sich der BVG-Anteil ermitteln liesse. Denn das maximal mögliche Guthaben erreichen effektiv nur Versicherte, die der beruflichen Vorsorge ohne Unterbruch unterstehen und immer ein Jahreseinkommen mindestens in der Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (Stand 2015: 84 600 Franken) erzielen. Die Versicherten werden so tendenziell besser, jedoch nie schlechter gestellt, als wenn sich der BVG-Anteil des Guthabens noch ermitteln liesse. Diese versichertenfreundliche Lösung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Versicherten auf die Führung der Alterskonten durch die Einrichtungen keinerlei Einfluss haben und nicht unter einer mangelhaften Ausführung leiden sollen.

Die Regelung entbindet die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen nicht von der Pflicht, die Information über die Höhe des BVG-Altersguthabens festzuhalten und an eine neue Einrichtung weiterzuleiten (vgl. Art. 15a). Ausserdem muss eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, welche ein Guthaben ohne die Information zum BVG-Anteil übertragen erhält, die notwendigen und zumutbaren Abklärungen bei früheren Einrichtungen vornehmen. Nur wenn die Feststellung der tatsächlichen Aufteilung in obligatorisches und überobligatorisches Guthaben mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, kommt Artikel 15b Absatz 1 zum Tragen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ein Interesse daran, die Information zum BVG-Anteil eines Guthabens zu erhalten, und können dafür sorgen, dass die Bestimmung nur selten zur Anwendung kommt.

Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich von Absatz 1 auch durch Absatz 2. Hier wird definiert, wann der BVG-Anteil eines Guthabens als nicht ermittelbar gilt. Dies ist dann der Fall, wenn Angaben dazu völlig fehlen und sich auch durch zumutbare Nachfrage bei früheren Einrichtungen nicht finden lassen. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar, wenn Informationen vorhanden sind, deren Richtigkeit aber von der versicherten Person angezweifelt wird.

Artikel 16 Zinsen, Erträge und Verluste

(Art. 15 BVG und Art. 18 FZG)

Artikel 16 legt fest, welcher Teil der Zinsen, die auf einem Vorsorgeguthaben gewährt werden, dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden muss. Dies ist heute teilweise in Artikel 16 Absatz 2 geregelt. Die bestehende Regelung ist allerdings auf die Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung zugeschnitten. Über die Verzinsung des BVG-Anteils, während dem sich das Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung befindet, sagt die bisherige Verordnung nichts, weshalb eine Präzisierung notwendig war.

Absatz 1: Die Regelung zur Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung wird von Absatz 2 nach Absatz 1 verschoben. Bisher mussten die Vorsorgeeinrichtungen auch Zinsen, die sich aus einer Verzinsung ergeben, die über dem BVG-Mindestzinssatz liegt, dem BVG-Altersguthaben gutschreiben. Neu sollen dem BVG-Altersguthaben nur noch die Zinsen aus dem BVG-Mindestzinssatz gutgeschrieben werden. Die bisherige Regelung stand im Widerspruch zum Anrechnungsprinzip. Dieser Widerspruch wird nun beseitigt.

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Absatz 2 befasst sich mit der Verzinsung von obligatorischen Guthaben, die sich in einer Freizügigkeitseinrichtung befinden. Der umfassende, durchgehende Schutz des erworbenen BVG-Guthabens, wie ihn das neue Recht ausdrücklich vorsieht, setzt eine solche Regelung voraus, die in der geltenden Verordnung noch fehlt. Für die Verzinsung bei Freizügigkeitseinrichtungen gilt neu folgendes: Der von der Freizügigkeitseinrichtung gewährte Zins, der von der Freizügigkeitseinrichtung ohne Bindung an den BVG-Mindestzinssatz festgelegt werden darf, wird anteilsmässig auf den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil verteilt. Beispiel: Von einem Altersguthaben in der Höhe von 100 000 Franken sind 65 000 Franken dem BVG-Obligatorium zuzuordnen. Wenn die Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben im Jahr 2015 mit 1 Prozent verzinst, muss sie dem obligatorischen Guthaben 650 Franken gutschreiben. Für allfällige Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen ist die gleiche Regelung gerechtfertigt: Sie müssen anteilsmässig auf das obligatorische und das überobligatorische Guthaben aufgeteilt werden. Der Versicherte nimmt hier das Risiko eines Verlustes bewusst in Kauf. Es ist daher nicht angebracht, nach einem Verlust einseitig den obligatorischen Teil des Guthabens zu schützen. Mit Erträgen und Verlusten im Sinne dieser Bestimmung ist die Performance gemeint (z.B. aus Kapitalgewinnen und – verlusten, Zinserträgen etc.). Die Vorschrift zur anteilsmässigen Aufteilung der Zinsen auf das obligatorische und das überobligatorische Vorsorgeguthaben betrifft nur die Zinsen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung anfallen. Nach bisherigem Recht waren die Freizügigkeitseinrichtungen diesbezüglich an keine Vorschriften gebunden.

Artikel 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich

(Art. 24 Abs. 5 BVG)

Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und erfolgt die Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter, so wird beim Vorsorgeausgleich auch diejenige Austrittsleistung geteilt, die diesem Ehegatten beim Wegfall der Invalidität zustände (Art. 124 ZGB). Allerdings muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf diese Austrittsleistung zugegriffen werden. Erstens ist ein Zugriff nicht nötig, wenn die invalide Person nach der Verrechnung der Ansprüche (Art. 124c ZGB) Guthaben des anderen Ehegatten erhält, also ausgleichsberechtigt ist. Zweitens ist bei Teilinvaliden Personen häufig noch genügend „aktive“ Austrittsleistung vorhanden, um die Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich daraus zu begleichen. Und hat drittens die invalide Person noch Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung, ist es ebenfalls sinnvoll, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzugreifen und die hypothetische Austrittsleistung dafür möglichst nicht zu verwenden.

Für den Fall, dass beim Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 ZGB übertragen wird, sieht Artikel 24 Absatz 5 BVG vor, dass der Bundesrat regelt, wie die Invalidenrente angepasst werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dazu nicht verpflichtet. Wollen sie jedoch die Invalidenrente nach einem Vorsorgeausgleich anpassen, müssen sie dies in ihrem Reglement vorsehen, und sie müssen dabei die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten. Diese definiert die maximal zulässige Kürzung. Sie richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen der betroffenen Vorsorgeeinrichtung über die Berechnung der Invalidenrente.

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass die Invalidenrente nur dann gekürzt werden darf, wenn nach den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Beispiele unten) das Guthaben, das bis zum Beginn der Rente erworben wurde, die Rentenhöhe beeinflusst. Dies ist zum Beispiel bei der Invalidenrente nach BVG der Fall (Art. 24 Abs. 3 Bst. a BVG). Beispiele, bei denen das erworbene Guthaben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat, sind reglementarische Lösungen, bei denen die Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohns festgelegt wird. In der Regel werden solche Invalidenrenten ausschliesslich über Risikobeiträge finanziert.

Absatz 2 definiert die maximal zulässige Kürzung. Diese richtet sich nach dem Guthaben, das infolge des Vorsorgeausgleichs an den anderen Ehegatten übertragen wird. Konkret entspricht die maximale

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Kürzung der Rentendifferenz, die sich ergibt, wenn die Invalidenrente einmal mit einem Guthaben in dieser Höhe und einmal ohne ein solches Guthaben berechnet wird. Der Grund für den zweiten Satz in Absatz 2 ist folgender: Wenn beispielsweise ein Viertel der hypothetischen Austrittsleistung übertragen wird, dann soll die Invalidenrente auch höchstens um einen Viertel gekürzt werden dürfen. In der Regel ist diese Bedingung für die nach dem ersten Satz berechnete Kürzung zwar erfüllt. Dennoch kann es Fälle geben, in denen diese Kürzung zu hoch ausfällt. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn die Invalidenrente schon lange läuft und die Verzinsung des weitergeführten Altersguthabens höher ist als die Teuerungsanpassung der Invalidenrente. Deshalb braucht es die zusätzliche Bedingung gemäss Satz 2.

Absatz 3 legt fest, dass für die Berechnung der maximalen Kürzung die gleichen reglementarischen Bestimmungen verwendet werden müssen, die bei der Berechnung der zu kürzenden Invalidenrente massgebend waren. Zudem wird der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der maximalen Kürzung festgelegt. Es handelt sich um eine Höchstgrenze: die Vorsorgeeinrichtung darf auch auf die aktuellen Grundlagen abstellen, wenn dies für sie einfacher zu handhaben ist und dabei sichergestellt ist, dass dadurch die Invalidenrente nicht stärker reduziert wird als gemäss dieser Höchstbestimmung. Sie muss im Reglement aber klarstellen, welche Grundlagen sie für diese Berechnung verwendet.

Um das Verfahren und die Auswirkungen von verschiedenen reglementarischen Lösungen zu illustrieren, wird im Folgenden die maximal zulässige Kürzung für vier Beispiele berechnet.

Beispiel 1: Invalidenrente gemäss BVG

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypothetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken beträgt die jährliche Invalidenrente 15 000 Franken und der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente gemäss BVG zu einer um 3 400 Franken (= 50 000 × 6,8%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 3 400 Franken gekürzt werden. Nach der Kürzung beträgt die BVG-Invalidenrente also noch 11 600 Franken pro Jahr. Dieser Betrag muss bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Teuerung angepasst und lebenslang ausgerichtet werden.

Dieses Beispiel zeigt auch auf, wie die BVG-Schattenrechnung nach einem Vorsorgeausgleich zu führen ist, wenn der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht und das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat: Gemäss Artikel 15a dieser Verordnung muss die Vorsorgeeinrichtung den Anteil des BVG- Altersguthabens an der Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, festhalten. Dieser BVG-Teil muss mit dem gleichen Umwandlungssatz, der BVG-Invalidenrente gemäss Schattenrechnung vor dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, in einen Rentenbetrag umgewandelt werden. Die neue BVG-Invalidenrente gemäss Schattenrechnung nach dem Vorsorgeausgleich entspricht dann der BVG-Invalidenrente vor dem Vorsorgeausgleich reduziert um diesen Rentenbetrag.

Beispiel 2: Temporäre Invalidenrente in Prozent des versicherten Lohns

In diesem Beispiel wird eine Invalidenrente berechnet in Prozent des versicherten Lohns ausgerichtet. Das Altersguthaben wird dabei nicht berücksichtigt. Die Invalidenrente wird temporär bis zum reglementarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypothetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist

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die invalide Person 50 Jahre alt. Weil das Altersguthaben nicht in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst, darf die Invalidenrente nicht gekürzt werden. Allerdings wird das weitergeführte Altersguthaben um 50 000 Franken reduziert, was einen Einfluss auf die zukünftige reglementarische Altersrente hat: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Prozent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem Umwandlungssatz von dannzumal 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 3: Temporäre Invalidenrente im Beitragsprimat mit Verzinsung des (projizierten) Altersguthabens

In diesem Beispiel wird die Invalidenrente – analog zur BVG-Lösung – auf Basis des bis zum reglementarischen Rentenalter projizierten Altersguthabens berechnet. Allerdings wird im Unterschied zur BVG-Lösung bei der Projektion des Altersguthabens eine Verzinsung von 2 Prozent pro Jahr eingerechnet. Die Invalidenrente wird temporär bis zum reglementarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypothetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre alt und der reglementarische Umwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente im Alter 50 zu einer um 4 038 Franken (= 50 000 × 1,0215 × 6%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 4 038 Franken gekürzt werden. Die Übertragung der 50 000 Franken hat auch einen Einfluss auf die zukünftige Altersrente, welche die Invalidenrente ablösen wird: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Prozent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem unveränderten Umwandlungssatz von 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3 892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 4: Invalidenrente im Leistungsprimat

In diesem Beispiel entspricht die Invalidenrente der versicherten Altersrente gemäss Leistungsprimat und wird lebenslang ausgerichtet.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypothetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre und 4 Monate alt. Der Barwertfaktor in diesem Alter beträgt gemäss Reglement 9,93. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt im Alter von 50 Jahren und 4 Monaten demnach zu einer um 5035 Franken (= 50 000 / 9,93) tieferen versicherten Altersrente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 5035 Franken gekürzt werden. Weil die Invalidenrente lebenslang ausgerichtet wird, findet bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters keine Neuberechnung statt.

Wie die Beispiele zeigen, hat der Vorsorgeausgleich je nach Reglement sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die laufende Invalidenrente. Dies ist auch richtig so, weil damit die unterschiedlichen reglementarischen Bestimmungen optimal berücksichtigt werden. Andernfalls, bei einer Lösung ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen reglementarischen Regelungen der Invalidenrenten, könnte beim Vorsorgeausgleich eine Lücke in der Finanzierung geschaffen werden, die von den anderen Versicherten getragen werden müsste. Zudem ist mit dem gewählten Vorgehen sichergestellt, dass es auf die Höhe der Invalidenrente keinen Einfluss hat, ob der Vorsorgeausgleich unmittelbar vor oder nach Eintritt der Invalidität stattfindet.

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Artikel 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

(Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)

Artikel 20 BVV 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine geschiedene Person beim Tod des Ex-Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge hat: Die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft muss mindestens 10 Jahre gedauert haben. Zudem muss nach der bisherigen Verordnung dem geschiedenen Gatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden sein. Hinter dieser Regelung steht der Grundgedanke, dass eine geschiedene Person nur dann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge haben soll, wenn ein Versorgerschaden vorliegt (BGE 137 V 373), sie also eine finanzielle Einbusse erleidet, die auf den Tod des Ex-Gatten zurückzuführen ist. Artikel 20 wird aus mehreren Gründen angepasst: Einerseits werden mit der Revision des Vorsorgeausgleichs präzisere Formulierungen notwendig (s. nachfolgend Erläuterungen zu den Absätzen 1, 2 und 3), andererseits wird der Artikel an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst (Absätze 3 und 4).

Absätze 1 und 2: Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das Rentenalter bereits erreicht und bezieht er eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird nach dem neuen Recht diese Rente geteilt: Das Gericht spricht dem anderen Ehegatten einen Anteil der Rente zu. Diesen zugesprochenen Rentenanteil, der nach der Bestimmung von Artikel 124a Absatz 3 Ziffer 1 ZGB i.V.m Artikel 19h FZV umgerechnet wird, bezahlt die Vorsorgeeinrichtung direkt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. an dessen Einrichtung der beruflichen Vorsorge aus. Der Anspruch auf den zugesprochenen Rentenanteil ist lebenslang, d.h. er erlischt mit dem Tod des Ex-Ehegatten nicht, weshalb dessen Tod zu keiner finanziellen Einbusse für den begünstigten Ehegatten führt. Beim Tod des Ex-Gatten besteht für Fälle, in denen ausschliesslich ein solcher Rentenanteil zugesprochen wurde, daher kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 BVG i.V.m. Artikel 20 soll nur jenen geschiedenen Ehegatten zukommen, denen bei der Scheidung eine andere Rente als ein Rentenanteil nach Artikel 124a ZGB (beziehungsweise eine Rente nach Art. 25b Abs. 3 Bst. c) zugesprochen wurde. In Artikel 20 Absatz 1 und 2 werden die Renten, die nach dem Tod des Zahlungspflichtigen eine Hinterlassenenleistung auslösen können, deshalb genau bezeichnet: Es handelt sich einerseits um eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB. Eine solche kann bei einer Scheidung zugesprochen werden, wenn der Vorsorgeausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge unmöglich ist und deshalb eine angemessene Entschädigung geschuldet ist. Andererseits kann eine Unterhaltsrente nach Artikel 125 ZGB eine Hinterlassenenleistung der beruflichen Vorsorge auslösen. Dadurch, dass nun in den meisten Fällen die Vorsorgeansprüche auch bei einer Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt werden können, werden die Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehegatten seltener werden. Sie dürften hauptsächlich beim Tod einer Person zur Anwendung gelangen, die zeitlich begrenzte Unterhaltszahlungen an ihren Ehegatten zahlen musste, zum Beispiel während der Jahre, in denen dieser für kleine Kinder sorgen muss.

Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr, wenn der geschiedene Ehegatte bei der Scheidung eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen erhielt. In der Regel werden Unterhaltsrenten heute befristet. Eine Regelung, bei der die Zahlungen zwischen den Ehegatten abschliessend vollzogen wird und kein Ehegatte mehr zu Zahlungen verpflichtet ist, nach dem Todesfall aber eine Vorsorgeeinrichtung zu neuen Leistungen verpflichtet wäre, würde dem Prinzip des "clean break" diametral entgegenstehen. Mit einer Kapitalabfindung soll der Anspruch auf eine Rente mit einer einmaligen Zahlung abgegolten sein. In diesem Fall führt der Tod des Ex-Ehegatten führt zu keiner finanziellen Einbusse, im Unterschied zu den Fällen, in denen eine Rente zugesprochen wurde, die mit dem Tod des Ex-Gatten dahinfällt. Die bisherige Regelung wäre auch im Widerspruch zu

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Absatz 4 gestanden, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen, die die Ansprüche aus dem Scheidungsurteil übersteigen, nicht bezahlen muss. Hinterlassenenleistungen werden nämlich auf den konkreten Versorgerschaden gekürzt, der durch den Tod dieser versicherten Person verursacht wurde. Dies stellt ein allgemeines Prinzip der beruflichen Vorsorge dar (vgl. Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2). Für Kapitalabfindungen, die unter bisherigem Recht zugesprochen wurden, enthält die Verordnung eine Übergangsbestimmung (s. dort für Einzelheiten).

Absatz 3: Das Vorliegen eines Versorgerschadens ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Artikel 20 BVV 2. Ein Versorgerschaden besteht solange, als der geschiedene Ehegatte die Rente nach Artikel 124e Absatz 1 bzw. Artikel 125 ZGB geschuldet hätte. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsrente für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen genügt (Urteil 9C_35/2011 vom 6. September 2011). Absatz 3 klärt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne dieser Rechtsprechung. Wurde somit eine Unterhaltsrente nur für eine bestimmte Zeit, z.B. bis zum Erreichen des Rentenalters zugesprochen, besteht ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bis zu diesem Zeitpunkt. Stirbt der verpflichtete Ehegatte zu einem Zeitpunkt, in welchem der berechtigte Ehegatte keine Unterhaltsrente mehr bezieht, hat letzterer auch keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr.

Absatz 4: Die neue Formulierung soll klarstellen, um welchen Betrag die Vorsorgeeinrichtung ihre Hinterlassenenleistungen kürzen kann. Das Bundesgericht hat im Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986, Rz 2) festgehalten, dass die AHV-Rente, auf welche die geschiedene Ehefrau aufgrund des Erreichens des Rentenalters selber Anspruch hat, nicht an die Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge angerechnet werden darf. Angerechnet werden darf nur ein neuer Leistungsanspruch gegenüber anderen Versicherungen aufgrund des Todes des früheren Ehegatten. Ist also beispielsweise die Hinterlassenenrente der AHV höher als die AHV-Altersrente, kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung um diese Differenz kürzen, sie kann aber nicht die gesamte Leistung der AHV in Abzug bringen.

Beispiel: Eine geschiedene Frau, die das Rentenalter noch nicht erreicht hat, erhält nach dem Tod ihres Ex-Mannes eine AHV-Witwenrente von 1880 Franken im Monat. Bei Erreichen des Rentenalters würde ihre AHV-Altersrente 1511 Franken monatlich betragen. Beim Zusammentreffen von Witwen- und Altersrente wird nach Artikel 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt. Die geschiedene Frau erhält also auch nach Erreichen des Rentenalters die Witwenrente in der Höhe von 1880 Franken monatlich. Die Vorsorgeeinrichtung darf bei der Überentschädigungsberechnung allerdings nur noch die Differenz zwischen der Witwen- und der Altersrente anrechnen, also 369 Franken.

Artikel 24 Absatz 2ter Ungerechtfertigte Vorteile

(Art. 34a BVG)

Artikel 24, der die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile bei Leistungspflicht mehrerer Sozialversicherungen regelt, wird um einen Absatz 2ter ergänzt 36: Der neue Absatz hält fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Überentschädigung vorliegt, der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zugesprochen wurde, beim verpflichteten Gatten weiterhin einbezogen werden muss. Würde der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil nach dem Vorsorgeausgleich nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung einbezogen, dürfte die Vorsorgeeinrichtung die Rente in vielen Fällen gar nicht mehr kürzen oder die Kürzung würde geringer ausfallen als vor der Scheidung. In der Folge würden die beiden Ex-Gatten aufgrund der Scheidung regelmässig und voraussichtlich

36 Artikel 24 BVV 2 wird voraussichtlich auch im Rahmen der Umsetzung der UVG-Revision vom 25. September 2015 geändert werden. Diese Bestimmungen befinden sich zur Zeit in einer Anhörung (vgl. Medienmitteilung des EDI vom 21. März 2016, Anwendung des Unfallversicherungsrechts soll präzisiert und vereinfacht werden).

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bleibend mehr Leistungen beziehen, als dies ohne Scheidung der Fall wäre, was dem Auftrag des Gesetzgebers an den Bundesrat klar widersprechen würde.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Gatte bezieht je eine Invalidenrente der IV und der Unfallversicherung. In der beruflichen Vorsorge hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente von 18 000 Franken pro Jahr. Diese wird aber zur Verhinderung einer Überentschädigung um 6000 Franken gekürzt, so dass effektiv 12 000 Franken ausgezahlt werden. Bei der Scheidung haben beide Gatten das Rentenalter erreicht. Dem berechtigten Gatten wird von der Rente der beruflichen Vorsorge ein Anteil von 4800 Franken jährlich zugesprochen. Dieser wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet und an ihn ausgezahlt (vgl. Art. 25b Abs. 2). Bei der Berechnung der Überentschädigung des verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung wird der zugesprochene Rentenanteil weiterhin beachtet, so dass nun von der Rente nur noch 7200 Franken an den verpflichteten Gatten gezahlt werden. Dürfte die Vorsorgeeinrichtung den zugesprochenen Rentenanteil bei der Überentschädigungsberechnung nicht mehr beachten und müsste sie – zusätzlich zum zugesprochenen Rentenanteil von 4800 Franken – weiterhin 12 000 Franken an den verpflichteten Gatten auszahlen, würden die beiden aus der Vorsorgeeinrichtung (voraussichtlich bleibend) mehr Leistungen beziehen, als sie ohne Scheidung beziehen könnten.

Artikel 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG)

Beim Vorsorgeausgleich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen geteilt (Art. 123 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente und hat er das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht, so muss der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung betrachtet werden und kann grundsätzlich als solche geteilt werden. Bei Invalidenrentenbezügern, die noch über eine "aktive" Austrittsleistung verfügen 37, sollte der auszugleichende Betrag regelmässig dieser entnommen werden. Muss die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden, weil keine oder eine zu kleine aktive Austrittsleistung vorhanden ist, bringt dies Besonderheiten mit sich, die bereits in der Botschaft erläutert wurden (vgl. BBl 2013 4908 f.). So treten unter anderem Schwierigkeiten auf, wenn die Invalidenrente zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile gekürzt wird.

Die Teilung der hypothetischen Austrittsleistung ohne Berücksichtigung der Überentschädi- gungskürzung könnte dazu führen, dass aufgrund der Scheidung mehr Vorsorgegelder an die versicherte Person und deren Ex-Ehegatten fliessen würden, als sie ohne Scheidung erhalten hätten. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz zu regeln, in welchen Fällen die hypothetische Austrittsleistung nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden kann (Art. 124 Abs. 3 ZGB).

Liegt voraussichtlich eine dauerhafte Überentschädigungssituation vor, darf deshalb für den Vorsorgeausgleich nicht auf die hypothetische Austrittsleistung zugegriffen werden. Ist hingegen absehbar, dass die Überentschädigung einmal wegfallen wird, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, auch wenn die Ehegatten im Einzelfall für eine gewisse Dauer nach der Scheidung zusammen mehr Leistungen erhalten, als dies ohne Scheidung der Fall wäre.

Nach Absatz 1 darf die hypothetische Austrittsleistung dann nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Überentschädigungskürzung wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der

37 Zum Beispiel bei Teilinvalidität.

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Unfall- oder Militärversicherung vorgenommen wird. Das Gericht kann sich bei der Vorsorgeeinrichtung erkundigen, ob dies zutrifft (vgl. Art. 19k Bst. g FZV). Bei Invalidenrenten der schweizerischen Unfall- und der Militärversicherung handelt es sich um Leistungen, die lebenslang geschuldet sind (wenn die Invalidität nicht wegfällt). Sie werden deshalb auch im Rentenalter ausgerichtet, und zwar in gleicher Höhe wie vor dem Rentenalter. Bei einer Überentschädigungskürzung aufgrund Zusammentreffens von Invalidenleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung bleibt die Überentschädigungssituation somit in aller Regel während der ganzen Dauer des Rentenanspruchs bestehen. 38

Absatz 2 betrifft den Fall, in dem neben Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet werden. Bei Kinderrenten handelt es sich typischerweise um Leistungen, die zeitlich begrenzt ausgerichtet werden und deshalb nicht eine dauernde Überentschädigungskürzung zur Folge haben. Bei Wegfall des Kinderrentenanspruchs kann auch die Überentschädigungssituation wegfallen. Deshalb darf die hypothetische Austrittsleistung in Abweichung von Absatz 1 für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Überentschädigungsgrenze nicht bereits durch die Hauptrenten der 1. und 2. Säule sowie jene der Unfall- oder Militärversicherung und einem allfälligem Resterwerbseinkommen erreicht wird, sondern nur deshalb, weil zusätzlich noch Anspruch auf Kinderrenten besteht.

In allen Fällen, in denen nicht Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung zur Überentschädigung führen, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden. Dies zum Beispiel, wenn der Bezug von Kinderrenten für sich allein zur Überentschädigung führen würde. Möglich sind weiter Fälle, in denen eine Überentschädigung auf ein weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen oder auf Leistungen ausländischer Sozialversicherungen zurückzuführen ist. Diese werden in der getroffenen Regelung nicht berücksichtigt. Es handelt sich um seltene Fälle. Es wäre insbesondere für die Scheidungsgerichte sehr schwierig, in solchen Situationen abzuschätzen, ob eine bleibende Überentschädigungssituation vorliegt oder nicht, weshalb eine in diesem Sinne differenziertere Lösung in der Praxis kaum handhabbar wäre.

Kann die hypothetische Austrittsleistung aufgrund dieses Artikels nicht für den Ausgleich verwendet werden, kommt Artikel 124e Absatz 1 ZGB zum Zug: Es ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Artikel 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 124c ZGB, Art. 34a BVG)

Die in den Erläuterungen zu Artikel 25a erörterte Problematik betreffend die Überentschädi- gungskürzung tritt auch auf, wenn der Vorsorgeausgleich durch Teilung einer Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter vorgenommen wird. Die Situation ist jedoch nicht genau die gleiche: Einerseits wird nach Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 124a ZGB eine Rente geteilt und nicht eine Austrittsleistung. Andererseits ist die Situation in Bezug auf die Überentschädigung stabiler und muss von den Vorsorgeeinrichtungen seltener angepasst werden. So kann sich der Invaliditätsgrad nicht mehr ändern, neue Invalidenrenten anderer Versicherungen können nicht mehr entstehen und nur in den wenigsten Fällen besteht noch eine Überentschädigung wegen eines weiterhin erzielten Erwerbseinkommens. Anpassungen der Überentschädigungsberechnung sind

38 Gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 wird in Zukunft ein Teil der UVG-Renten bei Erreichen des Rentenalters etwas gekürzt werden, um eine zusätzliche Überentschädigung zu vermeiden. Grundsätzlich werden die UVG-Invalidenrenten aber weiterhin auch die Sicherung des Einkommens im Rentenalter umfassen und damit eine lebenslängliche Rentenzahlung darstellen. Daher wird auch nach dieser UVG-Revision eine solche Überentschädigungssituation voraussichtlich bleibend sein.

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grundsätzlich – wenn überhaupt – nur noch notwendig, wenn Kinderrenten wegfallen oder neu dazu kommen.

Der Bundesrat hat für Fälle, in denen eine Invalidenrente im Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt wird, übereinstimmend mit dem Grundgedanken der Gesetzesvorlage eine Lösung getroffen, mit der der Vorsorgeausgleich möglichst häufig aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen und nur in Ausnahmefällen über eine angemessene Entschädigung abgewickelt wird.

Absatz 1: In einem ersten Schritt bestimmt das Gericht den Rentenanteil, der dem Gatten der versicherten Person zugesprochen werden soll. Es stützt sich dabei auf den Betrag der ungekürzten Rente und verrechnet sie allenfalls nach Artikel 124c ZGB.

Ist derjenige Ehegatte, der eine gekürzte Invalidenrente erhält, ausgleichsverpflichtet, muss in einem zweiten Schritt der zugesprochene Rentenanteil mit der Höhe der gekürzten Invalidenrente verglichen werden. Je nach Resultat wird nach Absatz 2 oder 3 verfahren.

Absatz 2 kommt in folgender Situation zur Anwendung: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflichteten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, ist mindestens gleich hoch wie der zugesprochene Rentenanteil. In dieser Situation muss der zugesprochene Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in dessen Vorsorge übertragen werden. In diesem Fall ist der Vorsorgeausgleich für alle Beteiligten abgeschlossen.

Absatz 3 betrifft folgenden Fall: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflichteten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, reicht nicht aus, um den gesamten zugesprochenen Rentenanteil zu decken. Der ausbezahlte Teil der Rente wird in diesem Fall in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in dessen Vorsorge übertragen (Buchstabe a). Erst wenn der verpflichtete Ehegatte stirbt oder wenn die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird die Auszahlung angepasst (Buchstabe b). Es wäre nicht praktikabel, bereits vorher, bei jeder Veränderung der Überentschädigungsberechnung den zu übertragenden Rentenanteil anzupassen. Nach Buchstabe c schuldet der verpflichtete Gatte für jenen Teil des zugesprochenen Rentenanteils, der aufgrund der Überentschädigungskürzung dem berechtigten Gatten nicht ausbezahlt werden kann, eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB (vgl. Botschaft, BBl 2013 4922). Da diese angemessene Entschädigung längstens bis zum Tod des verpflichteten Gatten fliessen soll, löst sie nach seinem Tod keine Hinterlassenenrente aus (vgl. Art. 20 Abs. 3).

Absatz 4: Wird beim Vorsorgeausgleich ein Rentenanteil mit einem anderen Rentenanteil verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB), ist für die Schritte nach Absatz 2 und 3 nur der Differenzbetrag aus der Verrechnung massgebend. Nur dieser Differenzbetrag wird dem berechtigten Gatten zugesprochen.

Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

(Art. 41 Abs. 8 BVG)

Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a wird ergänzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufbewahrungspflicht auch die Angabe zum Altersguthaben nach BVG-Obligatorium umfasst. Dies stellt sicher, dass diese Angaben bis 10 Jahre nach einem Austritt (vgl. Art. 27j Abs. 3) noch ermittelt werden können.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Erhielt eine geschiedene Person bei der Scheidung gestützt auf Artikel 124 ZGB in der bisherigen Fassung eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, soll sie nach dem Tod

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des Ex-Gatten unter den Voraussetzungen des bisherigen Artikel 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben, wenn sie die Rente nicht nach Artikel 7e SchlT ZGB hat umwandeln lassen.

Bisher bestand auch dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn das Gericht eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen hatte. Die Kapitalabfindung wurde dabei so berechnet, dass nicht auch der Anspruch auf die Witwenrente abgegolten wurde. Für diese Fälle bleibt der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestehen.

Erläuterungen zu den Änderungen der FZV

Ingress

Im Ingress wird neu auf die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen, die den Bundesrat ermächtigen, auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen zum revidierten Vorsorgeausgleich zu erlassen.

Artikel 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung

Die Anpassung von Absatz 1 enthält keine materiellen Änderungen. Die Bestimmung erwähnt neu ausdrücklich auch die Freizügigkeitseinrichtungen. Ausserdem wird die Angabe des Datums 1. Januar 1995 gestrichen. Diese Angabe hat in Absatz 1 keine Bedeutung mehr. Alle Versicherten, die vor Inkrafttreten des FZG das 50. Altersjahr vollendet haben, haben inzwischen das gesetzliche Rentenalter und auch das Alter überschritten, bis zu dem der Bezug der Altersleistung aufgeschoben werden kann. Sie verfügen zum heutigen Zeitpunkt also gar nicht mehr über eine Austrittsleistung.

Absatz 2 wird leicht umformuliert, weil er Pflichten beinhaltet, die aus heutiger Sicht unnötig sind: Es ist nicht mehr notwendig, für alle Versicherten die erste Austrittsleistung festzuhalten, die nach dem 1. Januar 1995 mitgeteilt bzw. fällig geworden ist. Diese Regelung braucht es nur noch für Personen, die vor Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) geheiratet haben.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 und 2 bei einem Wechsel der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht verloren gehen. Wie bei Artikel 15a Absatz 2 BVV 2 wird eine Pflicht für die neue Einrichtung in die Verordnung aufgenommen: Fehlen die Informationen, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen.

Artikel 16 Absatz 3 Auszahlung der Austrittsleistungen

Artikel 37a i.V.m. Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 5a BVG hält neu fest, dass für sämtliche Kapitalauszahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners eingeholt werden muss. Bisher verlangte das Gesetz die Zustimmung des Ehegatten nur für WEF-Vorbezüge (Art. 30c Abs. 5 BVG) und die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 Abs. 2 FZG) sowie bei Kapitalabfindungen für den obligatorischen Teil der Altersleistung (Art. 37 Abs. 5 BVG). Der Bundesrat hat in der Botschaft angekündigt, dass er die Zustimmungspflicht auch für Kapitalauszahlungen aus Freizügigkeitseinrichtungen einführen wird (Botschaft 2013 4938).

Artikel 19abis Sachüberschrift sowie Absatz 1 und Absatz 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben

Absatz 1: In das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte zentrale Register werden neu entsprechend dem revidierten Artikel 24a FZG alle Vorsorgeguthaben eingetragen und nicht mehr nur die vergessenen und kontaktlosen sowie diejenigen, welche die Einrichtungen gestützt auf den bisherigen Artikel 24b Absatz 3 FZG meldeten. Gemeldet werden müssen nicht nur die Vorsorgeguthaben von aktuell versicherten Personen, sondern alle Guthaben, die sich in der Vorsorgeeinrichtung befinden, also auch solche von Personen, die die Einrichtung schon verlassen haben, deren Vorsorgeguthaben aber noch nicht an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden ist

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(vgl. Art. 4 Abs. 2 FZG). In zeitlicher Hinsicht müssen alle Vorsorgeguthaben gemeldet werden, die sich in irgendeinem Zeitpunkt im Dezember des Vorjahres in der Vorsorgeeinrichtung befanden. Dazu gehören auch diejenigen, die während diesem Monat an eine andere Einrichtung übertragen wurden oder von einer anderen Einrichtung kamen. Nicht im Register eingetragen werden Deckungskapitalien von laufenden Rentenleistungen und hypothetische Austrittsleistungen bei Invalidenrenten. Es handelt sich dabei nicht um Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG, deren Berechtigte gemeldet werden müssen. Weiterhin nicht gemeldet werden müssen ausserdem die Höhe des Guthabens und das Datum, seit dem das Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung existiert.

Die Informationen zu den gemeldeten Guthaben entsprechen weitgehend denjenigen, die schon nach bisherigem Recht gemeldet werden mussten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 45): Die Zentralstelle 2. Säule stellt ein Datenportal mit einem strukturierten Datenstamm (Excel 39) zur Verfügung. Erfasst werden gestützt auf Artikel 24d FZG Name und Vorname der versicherten Person, die AHV-Versichertennummer, das Geburtsdatum sowie der Name der Einrichtung. Jede Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung erhält die Zugangsdaten und nimmt die jährlichen Meldungen selber vor.

Der neue Absatz 4 sieht vor, dass im Register ebenfalls vermerkt wird, ob die Einrichtung, welche ein Vorsorgeguthaben meldet, mit der versicherten Person noch in Kontakt steht oder nicht (vgl. Erläuterung zu Artikel 19c Absatz 2 und 3).

Artikel 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben

Absatz 1: Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen und den Versicherten. Gestützt auf Artikel 24d FZG hilft sie mit, unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen wiederherzustellen. Mit diesem Ziel meldet sie der zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten gemäss Absatz 2 von Artikel 24d FZG. Bisher war in Artikel 24a FZG definiert, was unter dem Begriff "vergessene Guthaben" zu verstehen ist. Diese Definition ist im neuen Artikel 24a FZG nicht mehr enthalten. Sie wird neu in Absatz 1 aufgenommen: Als vergessene Guthaben gelten solche von Personen im Rentenalter, die noch nicht geltend gemacht worden sind.

Absatz 2 und 3: Kann eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit einer Person, für die sie ein Vorsorgeguthaben führt, nicht mehr in Kontakt treten, z.B. weil sie deren aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht kennt, soll sie dies bei der jährlichen Meldung der Vorsorgeguthaben an die Zentralstelle vermerken. Die Zentralstelle 2. Säule kann den Aufwand bei der Suche nach Berechtigten reduzieren, wenn sie darüber informiert ist, ob für ein vergessenes Guthaben noch ein Kontakt besteht oder nicht.

Artikel 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte

In Absatz 1 wird die Auskunftspflicht der Zentralstelle 2. Säule gegenüber den Versicherten den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst: Die Zentralstelle 2. Säule teilt den Versicherten auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen ein Guthaben für sie gemeldet haben.

Nach Absatz 2 besteht diese Auskunftspflicht bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren auch gegenüber den Gerichten.

39 Nachtrag vom Juli 2016: Die Datenmeldungen erfolgen im Format CSV statt Excel.

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Artikel 19f Finanzierung

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 1998 40 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wurde mit der 1. BVG-Revision eingefügt, der Verweis in Artikel 19f Absatz 1 FZV aber nicht angepasst. Die Revision der Bestimmungen zum Sicherheitsfonds BVG wird zum Anlass genommen, den Verweis zu korrigieren.

Artikel 19g Berechnung der Austrittsleistungen bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens

(Art. 22a Abs. 4 FZG)

Nach Artikel 22a Absatz 4 FZG kann der Bundesrat die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung für jene Fälle regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt oder ein Invalidenrentner das reglementarische Rentenalter erreicht. Der Bundesrat macht in Artikel 19g von dieser Kompetenz Gebrauch. Der Artikel definiert die maximal zulässigen Kürzungen und ist überdies als „Kann-Bestimmung“ formuliert. Dies erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, auf eine Kürzung zu verzichten, wenn der Aufwand für die Berechnung der Kürzung im Verhältnis zum finanziellen Nutzen für die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Versichertenkollektiv übermässig wäre. So können sie z.B. Kürzungen nur bei langen Scheidungsverfahren vorsehen, während dem die Rentenzahlungen über viele Monate basierend auf dem ungeteilten Guthaben ausgerichtet werden. Wichtig ist, dass die diesbezüglichen Regeln im Reglement festgehalten sind. Bei der Umsetzung der Kürzung im Reglement, müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten.

Hinter der Regelung von Absatz 1 steht folgender Gedanke: Wenn ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente der beruflichen Vorsorge bezieht, wird nach Artikel 123 ZGB für den Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung geteilt, die er während der Ehe bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Erreicht dieser Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente. Diese wird auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss im Rahmen des Vorsorgeausgleichs später ein Teil dieses Guthabens an den anderen Ehegatten bzw. dessen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch. Die Vorsorgeeinrichtung kann sie zwar auf der Grundlage des nach dem Ausgleich noch verbleibenden Guthabens für die Zukunft anpassen. Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil hat sie jedoch – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Diesen zu viel bezahlten Betrag erhält sie zurück, in dem sie die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich kürzt.

Folgendes Beispiel veranschaulicht die getroffene Regelung: Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens sind beide Ehegatten berufstätig. Der Mann ist 64 Jahre und 6 Monate alt und besitzt ein Vorsorgeguthaben von 570 000 Franken. Ein halbes Jahr später erreicht er das ordentliche Rentenalter; sein Vorsorgeguthaben hat sich auf 600 000 Franken erhöht. Er erhält eine Altersrente von 36 000 Franken pro Jahr (reglementarischer Umwandlungssatz von 6%). Das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid dauert drei Jahre 41. Das Gericht entscheidet, dass die Vorsorgeeinrichtung des Mannes 200 000 Franken an die Frau bzw. deren Vorsorge- oder

40 SR 831.432.1 41 Für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht, in welchem Ausmass der Rentenbezüger seiner Gattin Unterhaltszahlungen leisten muss (vgl. Art. 276 ZPO).

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Freizügigkeitseinrichtung übertragen muss. Für den Mann bedeutet dies, dass seine künftige Altersrente um 12 000 Franken (= 200 000 x 6%) pro Jahr reduziert wird. Während der zweieinhalb Jahre, die zwischen Rentenbeginn und Abschluss des Scheidungsverfahrens liegen, hat die Einrichtung dem Mann also eine um 12 000 Franken zu hoher Jahresrente ausbezahlt, insgesamt 30 000 Franken (= 12 000 x 2,5). Diese 30 000 Franken werden nun je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt: die Frau erhält anstelle der 200 000 Franken nur 185 000 Franken aus dem Vorsorgeausgleich, und die Altersrente des Mannes wird zusätzlich gekürzt. In diesem Beispiel beträgt die zusätzliche versicherungstechnische Kürzung der Altersrente 952 Franken (= 15 000 x 6,345% 42). Nach dem Vorsorgeausgleich beträgt die jährliche Altersrente des Mannes also noch 23 048 Franken (= 36 000 – 12 000 – 952).

Absatz 2: Die gleiche Problematik besteht in Fällen, in denen der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Absatz 2 ist deshalb analog zu Absatz 1 für die Situation von Invalidenrenten formuliert mit dem einzigen Unterschied, dass der Zeitraum zwischen dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter und der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend ist für die Berechnung der zu hoch ausgezahlten Renten, während bei Absatz 1 der konkrete Beginn der Altersrente massgebend ist..

Artikel 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB)

Absatz 1: Die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente erfolgt durch die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung. Sie muss dabei die Berechnungsformel im Anhang und die darin festgelegten einheitlichen technischen Grundlagen anwenden. Andere Umrechnungsarten, insbesondere die Verwendung der eigenen technischen Grundlagen, sind nicht gestattet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung stellen, mit dem die Umrechnung gemäss der Formel im Anhang und dem jeweils aktuellen Stand durchgeführt werden kann. Aufgrund dieses Programms können die Mitarbeitenden der Vorsorgeeinrichtung die Umrechnung selbst vornehmen, ohne dass ein Pensionskassenexperte benötigt wird. Insbesondere müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung die technischen Grundlagen BVG 2015 nicht selbst anwenden. Dadurch lassen sich der Aufwand und die dadurch verursachten Kosten, die bei den Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung anfallen, auf ein Minimum reduzieren (vgl. Anhang der Erläuterungen).

Absatz 2: Das Resultat der Umrechnung hängt unter anderem auch davon ab, in welchem Zeitpunkt sie durchgeführt wird: Einerseits können sich die verwendeten technischen Grundlagen ändern (im Speziellen die Sterbetafeln und der technische Zinssatz), und andererseits ist die Umrechnung vom Alter der Ehegatten abhängig. Es ist deshalb wichtig, einen eindeutigen Zeitpunkt für die Umrechnung festzulegen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bietet sich dafür an, weil ab dann die lebenslange Rente, die die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung dem anderen Ehegatten ausrichten muss, zu laufen beginnt.

42 Im Zeitpunkt der Berechnung der Kürzung ist der Mann 67 Jahre und 6 Monate alt. Gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse beträgt der Umwandlungssatz in diesem Alter 6,345%. Um die 15 000 Franken auf seiner Rente einzusparen, müssen die zukünftigen Rentenleistungen daher um 952 Franken pro Jahr gekürzt werden.

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Artikel 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat eine versicherte Person das reglementarische Rentenalter erreicht, liegt – auch wenn sie den Bezug der Altersrente aufschiebt und weiterversichert bleibt – streng betrachtet keine Austrittsleistung mehr vor, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch die Altersleistung fällig würde. Solange das Vorsorgeguthaben sich aber noch in der Vorsorgeeinrichtung befindet und noch nicht in Kapitalform ausbezahlt oder in eine Rente umgewandelt wurde, ist eine Teilung des Guthabens problemlos durchführbar. Diese Lösung entspricht der bisherigen Praxis und derbundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bisherigen Recht, wonach bis zur Entstehung des konkreten Anspruchs auf Altersleistungen das Altersguthaben noch zu teilen ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz 775, S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts B 19/05 vom 28. Juni 2005). Die vorgeschlagene Bestimmung regelt dabei nur den Ausgleich bei Aufschub der Altersrente. Die Frage, ob ein Aufschub des Bezuges der Altersleistung überhaupt möglich ist, ist stets unabhängig von dieser Bestimmung gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beantworten.

Artikel 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

(Art. 22c Abs. 3 FZG)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich gestützt auf Artikel 124a ZGB ein Rentenanteil zugesprochen, erfüllt der berechtigten Ehegatten die Bedingungen für eine Auszahlung an ihn selber aber noch nicht (vgl. Art. 22e FZG), muss der zugesprochene Rentenanteil an seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können sich auf eine Übertragung in Kapitalform einigen (vgl. Art. 22c Abs. 3 FZG, 2. Satz). Für den Fall, dass keine solche Einigung zustande kommt, gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, die Modalitäten der Übertragung des Rentenanteils zu regeln, wovon er in Artikel 19j Gebrauch macht.

Nach Absatz 1 ist die Überweisung der lebenslangen Rente einmal jährlich bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres vorzunehmen. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen sowohl der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wie auch jene der berechtigten Ehegatten: Der administrative Aufwand für die betroffenen Einrichtungen ist bei einer jährlichen Überweisung geringer als bei einer monatlichen. Da der berechtigte Ehegatte über das Geld noch nicht verfügen kann, erscheint es für ihn tragbar, dass er den im Prinzip "monatlichen Anspruch" nur einmal ährlich übertragen erhält, vorausgesetzt sein Anspruch wird verzinst (vgl. Abs. 5). Es steht den betroffenen Einrichtungen frei, sich darauf zu einigen, mehrmals jährlich Überweisungen vorzunehmen, sofern dabei für den berechtigten Gatten am Jahresende jeweils die gleiche Höhe des Guthabens in seiner Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung resultiert.

Absatz 2: Für bestimmte Situationen sieht die Verordnung eine unterjährige Übertragung vor: So für den Fall, dass der berechtigte Gatte die Auszahlung direkt an sich verlangt, weil er eine volle Invalidenrente bezieht oder das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt erreicht. Weiter für den Fall, dass er das ordentliche Rentenalter erreicht oder dass er stirbt. Und schliesslich für den Fall, dass bei ihm ein Vorsorgefall eintritt, also ein Anspruch auf Leistungen seiner Vorsorgeeinrichtung entsteht. In diesen Situationen soll nicht bis zum Ende des Jahres zugewartet werden. Die bis zu dem Ereignis geschuldeten Rentenanteile sollen unter dem Jahr auf die Einrichtung übertragen werden. So können sie auch sofort für die Berechnung allfälliger Alters- oder Risikoleistungen berücksichtigt werden. Andernfalls müssten rückwirkende Leistungsanpassungen vorgenommen werden. Beispiel: Eine Frau hat bei der Scheidung einen (umgerechneten) Rentenanteil von 1500 Franken

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zugesprochen erhalten, der immer Mitte Dezember an ihre Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird. Ab Juli bezieht sie von ihrer Vorsorgeeinrichtung die Altersrente. Werden vor dem Juli die bis dahin geschuldeten 9000 Franken (inkl. Zinsen) überwiesen, kann ihre Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag für die Berechnung der Altersrente berücksichtigen. Würde das Geld erst im Dezember überwiesen, müsste sie dann die Altersrente neu berechnen.

Absatz 3: Damit die Überweisungen gut funktionieren, müssen die beteiligten Einrichtungen über die notwendigen Informationen verfügen. Der berechtigte Ehegatte ist in erster Linie an diesen Überweisungen interessiert, und man kann ihm daher diese Informationspflichten zumuten.

Absatz 4: Verfügt die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten nicht über die notwendigen Angaben, ist es ihr nicht möglich, die Übertragung zu veranlassen. Unterlässt es ein berechtigter Ehegatte, die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu melden, soll analog zu Artikel 4 Absatz 2 FZG vorgegangen werden: Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Gatten überweist die geschuldeten Rentenanteile an die Auffangeinrichtung BVG.

Absatz 5: Rentenanteile, die erst Ende Jahr überwiesen werden müssen, werden bis zur Überweisung von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung angelegt. Es rechtfertigt sich daher, einen Zins darauf zu entrichten. Der massgebende Zinssatz dafür ist ½ desjenigen Zinses, der gemäss den reglementarischen Bestimmungen den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben wird beziehungsweise der gemäss den reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird.

Artikel 19k Informationen

(Art. 24 Abs. 4 FZG)

Für die Regelung des Vorsorgeausgleichs benötigen die Scheidungs- und allenfalls auch die Sozialversicherungsgerichte verschiedene Informationen in Bezug auf die berufliche Vorsorge der zu scheidenden Ehegatten. In Artikel 24 Absatz 3 FZG ist auf Gesetzesstufe geregelt, dass die Gerichte bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Auskunft verlangen können über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, sowie über den Anteil des BVG-Guthabens. Gestützt auf Absatz 4 von Artikel 24 FZG hält Artikel 19k detailliertere Informationspflichten fest.

Buchstabe a: Falls ein WEF-Vorbezug stattgefunden hat, gehört der entsprechende Betrag zur zu teilenden Austrittsleistung (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Buchstabe b: Damit der durch WEF-Vorbezug entstandene Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Vorbezug geäufneten Guthaben belastet werden kann (Art. 22a Abs. 3 FZG), muss das über die Teilung entscheidende Gericht wissen, wie hoch die Austrittsleistung im Fall eines allfälligen Vorbezugs war. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung in jenem Zeitpunkt gestützt auf Artikel 11a WEFV festhalten. Die Höhe des Vorbezugs an sich muss die Einrichtung gestützt auf Artikel 24 Abs. 3 Buchstabe a FZG mitteilen.

Buchstabe c: Das Gericht muss wissen, ob eine Austritts- oder Vorsorgeleistung verpfändet ist. Ist die während der Ehedauer geöffnete Austrittsleistung ganz oder teilweise verpfändet, kann sie nur dann für den Ausgleich verwendet werden, wenn der Pfandgläubiger schriftlich zustimmt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c WEFV). Andernfalls kann die Austrittsleistung nicht für den Ausgleich verwendet werden, weshalb eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Absatz 1 ZGB zuzusprechen ist.

Buchstabe d: Befindet sich ein Ehegatte bereits im Rentenalter, der andere hingegen noch nicht, ist eine besondere Beachtung der Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten notwendig (vgl. Botschaft, BBl 2013 4911). Um diese beurteilen zu können, ist es unter Umständen wichtig, dass der Richter oder die Richterin darüber informiert ist, welche Rente eine noch aktive Person voraussichtlich erhalten wird.

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Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der noch aktive Ehegatte nur noch wenige Jahre vor dem Rentenalter steht. Ist der Aktive hingegen weit vom Rentenalter entfernt, können noch kaum verlässliche Aussagen zur voraussichtlichen Altersrente gemacht werden.

Buchstabe e: Hat ein Ehegatte Versicherungsleistungen in Kapital- statt in Rentenform bezogen, können die bezogenen Mittel nicht mehr gemäss Artikel 123 bis 124a ZGB geteilt werden. Der in Kapitalform bezogene Betrag wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. In Bezug auf den Vorsorgeausgleich liegt ein Fall nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB vor, in dem eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht benötigt für den Entscheid zum Vorsorgeausgleich somit Informationen zu vorgenommenen Kapitalabfindungen.

Buchstabe f: Das Gericht muss die Höhe der Renten kennen, da sie nach neuem Recht geteilt werden müssen, wenn ein Ehegatte das Rentenalter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits erreicht hat.

Buchstabe g: Wird eine Rente wegen Überentschädigung gekürzt, kommen beim Vorsorgeausgleich besondere Regelungen zum Zug. Damit das Gericht entsprechend diesen in Artikel 25a und 25b BVV 2 festgehaltenen Regelungen vorgehen kann, muss es darüber informiert sein, ob eine Rente gekürzt wird, wie hoch die ungekürzte Rente wäre und ob sie wegen Zusammentreffens mit einer IV-Rente der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird.

Buchstabe h: Bei Personen, die eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben, wird die Austrittsleistung, die ihnen bei Aufhebung der Invalidenrente zustehen würde, für den Vorsorgeausgleich wie eine Austrittleistung behandelt. Um den Vorsorgeausgleich in einem solchen Fall vornehmen zu können, muss das Gericht die Höhe dieser hypothetischen Austrittsleistung kennen.

Buchstabe i: Das Gericht kann von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung unter anderem aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten abweichen. Die voraussichtliche Kürzung einer Invalidenrente kann im Hinblick auf die Beurteilung der Vorsorgebedürfnisse bedeutend sein.

Buchstabe j: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Gerichte weitere, in den vorhergehenden Buchstaben nicht explizit genannte Informationen verlangen kann, wenn sie für ein Scheidungsverfahren benötigt werden.

An hang (Art. 19h) Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

Aus Transparenzgründen ist im Anhang zu Artikel 19h die Umrechnungsformel vollständig aufgeführt. Zudem ist festgehalten, dass die Umrechnung auf Basis der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015 erfolgt, und dass dabei die unverstärkten Generationentafeln verwendet werden 43. Des Weiteren wird präzisiert, dass die Anwartschaft auf die Ehegattenrente nach der kollektiven Methode berechnet wird. Dies im Einklang mit der gängigen Praxis der Vorsorgeeinrichtungen. Bei der kollektiven Methode werden die Rückstellungen für die zu erwartende Ehegattenrente mit Hilfe von statistischen Werten berechnet, ohne die individuelle Situation der versicherten Person in Bezug auf Zivilstand und Alter des allfälligen Ehegatten zu berücksichtigen.

In der Praxis wird die Umrechnung jedoch nicht direkt mit der im Anhang zu Artikel 19h aufgeführten Umrechnungsformel durchgeführt werden, sondern mit Hilfe des vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellten Umrechnungsprogramms. Dieses wird einfach zu

43 Verstärkungen werden üblicherweise bei Periodentafeln verwendet, um den seit der Beobachtungsperiode zu erwartenden Anstieg der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Verstärkungen können in Prozenten der Vorsorgekapitalien und/oder mittels komplizierterer Verfahren (Anpassung der Sterbewahrscheinlichkeiten) vorgenommen werden. Im Unterschied zu Periodentafeln ist der zu erwartende Anstieg der Lebenserwartung in den Generationentafeln bereits eingerechnet, weshalb bei Verwendung von Generationentafeln auf zusätzliche Verstärkungen verzichtet werden kann.

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bedienen sein, weil nur einige wenige bekannte Grössen wie beispielsweise das Alter der Ehegatten oder die Höhe des zugesprochenen Rentenanteils erfasst werden müssen. Um unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden, ist in jedem Fall der mit diesem Programm berechnete Betrag massgebend.

Die folgenden Beispiele sollen die Auswirkungen der Umrechnung sowohl für den betroffenen Ehegatten als auch für die Vorsorgeeinrichtung illustrieren. Insbesondere soll anhand der Beispiele aufgezeigt werden, dass die finanziellen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtung gering sind, die sich aus der Umrechnung mit einheitlichen technischen Grundlagen ergeben, die allenfalls von den kassenspezifischen Grundlagen abweichen. 44 In den Beispielen wird von der Situation ausgegangen, dass der Mann ausgleichsverpflichtet und im Zeitpunkt der Umrechnung 70 Jahre alt ist. Seine jährliche Altersrente der beruflichen Vorsorge beträgt 48 000 Franken und die reglementarische anwartschaftliche Ehegattenrente 60 Prozent der laufenden Altersrente. Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs wird der Frau ein jährlicher Rentenbetrag von 10 000 Franken zugesprochen. Die Beispiele werden sowohl für eine 60-jährige als auch für eine 80-jährige Frau berechnet. Weil die Frau ausgleichsberechtigt ist, hat der Vorsorgeausgleich auf die Höhe der Rente aus ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss. Deshalb werden nur die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung des Mannes betrachtet.

Beispiel 1: Technischer Zinssatz VE = Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0%

Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 242 - 157 319 Total 48 000 46 242 755 131 755 131

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 17 401 - 157 319 Total 48 000 55 401 755 131 755 131

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Die umgerechnete lebenslange Rente der 60-jährigen Frau ist deutlich kleiner als der zugesprochene Rentenanteil von 10 000 Franken. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtung nur die laufende Altersrente bis zum (statistischen) Todeszeitpunkt des Mannes und die Anwartschaft auf eine Witwenrente finanziert hat. Da die Frau aber 10 Jahre jünger ist, muss die Vorsorgeeinrichtung die Rente an sie voraussichtlich über einen wesentlich längeren Zeitraum bezahlen, als ursprünglich bei der Berechnung der Altersrente des Mannes angenommen wurde. Genau umgekehrt verhält es sich, wenn die Frau bereits 80 Jahre alt ist. Deshalb ist die umgerechnete Rente in diesem Fall deutlich höher als der zugesprochene Rentenanteil. Für die Vorsorgeeinrichtung ist der Vorsorgeausgleich in diesem Beispiel finanziell gesehen neutral (gemessen am Deckungskapital), weil sie die gleichen technischen Grundlagen verwendet, die auch der Umrechnung zugrunde liegen.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen tieferen technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

44 In den Beispielen werden nur unterschiedliche technische Zinssätze betrachtet, weil diese den grössten Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen haben. Andere Abweichungen der kassenspezifischen Grundlagen von den technischen Grundlagen, die der Umrechnung zugrunde liegen, wie z.B. andere Sterbetafeln, haben analoge und ebenfalls nur sehr kleine finanzielle Auswirkungen zur Folge.

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Beispiel 2: Technischer Zinssatz VE = 2,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0%

Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 60 - 8 242 - 179 835 Total 48 000 46 242 841 834 846 287

Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 80 - 17 401 - 167 709 Total 48 000 55 401 841 834 834 161

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Weil die Umrechnung mit den gleichen technischen Grundlagen erfolgt wie in Beispiel 1, verändern sich die Rentenbeträge im Vergleich zu Beispiel 1 nicht. Die notwendigen Deckungskapitalien sind hingegen aufgrund des tieferen technischen Zinssatzes der Kasse grösser als in Beispiel 1. Die wichtigste Feststellung aus diesem Beispiel ist jedoch, dass der Vorsorgeausgleich bzw. die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente nur sehr geringe finanzielle Auswirkungen für die Vorsorgeeinrichtung hat, obwohl sie die Rückstellungen mit anderen technische Grundlagen berechnet als die Umrechnung. Im Beispiel der 60-jährigen Frau erhöht sich das zu stellende Deckungskapital um 0,5 Prozent, ist die Frau 80 Jahre alt, reduziert es sich um 0,9 Prozent.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen höheren technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

Beispiel 3: Technischer Zinssatz VE = 3,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 2,0%

Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 038 - 153 423 Total 48 000 46 038 755 131 751 236

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 18 198 - 164 517 Total 48 000 56 198 755 131 762 329

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Der tiefere technische Zinssatz führt bei der Umrechnung dazu, dass die lebenslange Rente im Vergleich zum zugesprochenen Rentenanteil stärker angepasst wird. Das zu stellende Deckungskapital reduziert sich in diesem Beispiel um 0,5 Prozent, wenn die Frau 60 Jahre alt ist, und es erhöht sich um knapp 1,0 Prozent, wenn die Frau 80-jährig ist. Dies zeigt wiederum, dass die finanziellen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtung klein sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung müssen die Einrichtungen die Meldungen an die Zentralstelle nach Artikel 24a des Gesetzes nicht bereits bis Ende Januar vornehmen. Sie haben dafür Zeit

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bis am 31. März. Diese einmalige Erweiterung der Meldefrist soll den Einrichtungen und der Zentralstelle genügend Zeit lassen, um allfällige Fragen in Zusammenhang mit der erstmaligen Meldung zu klären. Erwartet werden rund 2300 Datenmeldungen.

Erläuterungen zu den Änderungen der WEFV

Artikel 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs

Wird ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, bleibt dieses Guthaben in der beruflichen Vorsorge gebunden. Bei der Scheidung gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und muss geteilt werden (Art. 123 Abs. 1 ZGB und 30c Abs. 6 BVG). Das in Wohneigentum investierte Guthaben wird aber nicht mehr weiter verzinst. In Artikel 22a Absatz 3 FZG wird neu geklärt, wie dieser Zinsverlust berücksichtigt werden soll: er wird anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. Um den Zinsverlust entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgabe berechnen zu können, müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusätzlich die Informationen zur Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und den Zeitpunkt des Vorbezugs festhalten.

Ein Hinweis zur Formulierung: Der Artikel spricht nur von "Vorsorgeeinrichtung". Er richtet sich jedoch auch an Freizügigkeitseinrichtungen. In Bezug auf die Vorschriften zur Wohneigentumsförderung gelten diese nach der Begriffsbestimmung von Artikel 30a BVG als Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Absatz 1 wird nur redaktionell angepasst.

Absatz 2: Damit die Vorschrift zur Tragung des Zinsverlusts (Art. 22a Abs. 3 FZG) auch dann eingehalten werden kann, wenn die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gewechselt wird, muss die bisherige Einrichtung der neuen die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs sowie den Zeitpunkt des Vorbezugs mitteilen.

Artikel 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei einem Vorbezug von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum festhalten, in welchem Verhältnis dieser dem obligatorischen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben entnommen wird. Zurückbezahlte Beträge werden dem obligatorischen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug zugeordnet. (vgl. Art. 30d Abs. 6 BVG und Art. 15a Abs. 1 Bst. b BVV 2). Bisher bestand keine Pflicht, das Verhältnis Obligatorium - Überobligatorium bei einem Vorbezug festzuhalten. Es muss deshalb eine Sonderregelung für die Rückzahlung von Vorbezügen getroffen werden, die vor der Gesetzesänderung vorgenommen wurden, weil hier das Verhältnis in vielen Fällen unbekannt ist. Lässt sich das obligatorische Altersguthaben am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

Für den Fall, dass das Verhältnis bei einem Vorbezug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung trotz der gesetzlichen Pflichten nicht ermittelbar sein sollte, wird der Anteil des Altersguthabens nach BVG nach der Regelung von Artikel 15b BVV 2 zu bestimmen sein.

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Anhang: Umrechnung des zugesprochenen Rentenbetrags in eine lebenslange Rente

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 29.03.2017

Zugesprochener Rentenbetrag Zugesprochener Rentenbetrag, in Franken Fr. 1 000

Angaben zum verpflichteten Ehegatten Geburtsdatum 06.06.1937

Geschlecht (w / m) m

Reglementarische Ehegattenrente, in % der laufenden Rente 60%

Angaben zum berechtigten Ehegatten Geburtsdatum 07.07.1947

Geschlecht (w / m) w

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken Fr. 728

Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.75%, 2017 (KJ)

© Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2016

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 140

Hinweis

924 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung

National- und Ständerat haben in den Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2015 die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beschlossen. Die Botschaft zur Revision hatte ihnen der Bundesrat am 29. Mai 2013 unterbreitet (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133 Rz 869). Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 abgelaufen.

Über das Datum der Inkraftsetzung wird der Bundesrat entscheiden. Die Gesetzesänderung erfordert umfangreiche Verordnungsanpassungen. Die teilweise sehr technischen Ausführungsbestimmungen werden in Zusammenarbeit mit Praktikern ausgearbeitet. Es erscheint zum jetzigen Zeitpunkt als realistisch, dass die Gesetzesänderungen und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen im Lauf des Jahres 2016 oder Anfang 2017 in Kraft treten werden.

Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Rente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Internetlink auf den Schlussabstimmungstext: BBl 2015 4883

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 138

Stellungnahmen

911 Zinsen und Verzugszinsen auf die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung

Das BSV ruft in Erinnerung, dass der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall einzuhalten ist, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251, Entscheid B 105/02 und Entscheid B 115/03, der in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 76 Ziff. 455 zusammengefasst ist) vorsieht und es in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90 Rz 520 und Nr. 98 Rz 578 festgehalten ist.

Das BSV hat erfahren, dass einige Zivilgerichte diesen Grundsatz missachten und in ihren Scheidungsurteilen keine Zinszahlung festsetzen.

Der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung sieht vor, dass auf den zu überweisenden Betrag der Austrittsleistung Zinsen und Verzugszinsen zu entrichten sind. Nach Art. 8a Abs. 1 FZV wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt. Gemäss Rechtsprechung bleibt mit dem Recht auf durchgehende Verzinsung des Vorsorgeguthabens der Vorsorgeschutz gewährleistet. Dies gilt auch, wenn sich die Teilung der Austrittsleistungen infolge Scheidung oder der Vollzug aus verfahrenstechnischen Gründen verzögern. Die Vorsorgeeinrichtung darf das Guthaben, das der geschiedenen Person aufgrund des

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Vorsorgeausgleichs zusteht, nicht zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und der Überweisung der Austrittsleistung anlegen und einen Gewinn damit erzielen. Auch dürfen die Zinsen, die auf dem gesamten Altersguthabens anfallen, nicht nur dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zukommen. Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigen Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugzinspflicht zu verzinsen und zwar mindestens mit dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Satz. Sieht das Reglement einen höheren Zinssatz vor, wird dieser Zins angewendet. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sind auch Verzugszinsen geschuldet. Die Verzugszinsen liegen aktuell bei 2,75 % (vgl. Art. 7 FZV und Art. 12 BVV 2).

912 Scheidung: Keine Finanzierung eines auf die Kinder lautenden Kontos mit der Säule 3a

Es ist nicht zulässig, im Rahmen einer Scheidung Guthaben der Säule 3a auf ein auf die Kinder lautendes Sparkonto zu überweisen oder die Säule 3a auf die Kinder zu übertragen.

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob es zulässig sei, im Rahmen einer Scheidung Guthaben der Säule 3a auf ein auf die Kinder lautendes Sparkonto zu überweisen oder die Säule 3a auf die Kinder zu übertragen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer 3a-Police oder eines 3a-Kontos kann nur in den in Art. 3 Abs. 1 bis 3 BVV 3 vorgesehenen Fällen das Vorsorgeverhältnis auflösen und das Vorsorgeguthaben beziehen. Zudem stellt Art. 4 Abs. 1 BVV 3 den Grundsatz auf, dass eine Abtretung der Säule 3a nicht möglich ist. Zu diesem Abtretungsverbot besteht im Falle einer Scheidung jedoch eine Ausnahmeregelung. So besagt Art. 4 Abs. 3 BVV 3: «Ansprüche auf Altersleistungen können dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehalten bleibt Artikel 3.»

Im Fall einer Scheidung besteht für die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule) kein spezifischer Vorsorgeausgleich wie für die 2. Säule. Es gelten die Regeln über die Auflösung des Güterstands, dem die Ehegatten unterstehen. Ergibt die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Beteiligungsforderung des einen gegenüber dem anderen Ehegatten, so können die Säule-3a-Guthaben ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer an den Ehegatten abgetreten oder diesem vom Gericht zugesprochen werden (vgl. BGE 137 III 337, Entscheid in französischer Sprache). Die Säule-3a-Einrichtung des Vorsorgenehmers muss den abgetretenen Betrag auf den Namen des Ex-Ehegatten an eine 3a-Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV 3 oder an eine Einrichtung der 2. Säule überweisen (es sei denn, es liege ein Fall von Art. 3 BVV 3 vor).

Hingegen ist es nicht zulässig, die Säule 3a auf ein normales, auf die Kinder lautendes Sparkonto zu überweisen oder sie auf die Kinder zu übertragen. Der Studienbeginn eines Kindes ist kein in der BVV 3 vorgesehener Grund für die vorzeitige Ausrichtung der Säule 3a.

Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BVV 3 ist die Frage nach einer allfälligen Abtretung eines Teils der Säule 3a an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule des Ex-Ehegatten getrennt von der Frage nach dem finanziellen Beitrag an den Unterhalt und das Studium der Kinder zu behandeln. Es wäre auch möglich, in einer Scheidungskonvention festzuhalten, dass ein Ehegatte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 sein 3a-Guthaben im Alter von 60 (Männer) bzw. 59 Jahren (Frauen) bezieht und es zugunsten der Kinder einsetzt.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 134

Rechtsprechung

882 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden bei Scheidung

Eine Barauszahlung an einen Selbständigerwerbenden im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs ist unter denselben Voraussetzungen möglich wie eine Barauszahlung für Betriebsinvestitionen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013, 9C_833/2012; BGE 139 V 367; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 22 i.V.m. Art. 5 FZG)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob ein Selbständigerwerbender Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hat, welche aufgrund eines Vorsorgeausgleichs an ihn übertragen wurde, obwohl er bereits seit längerer Zeit selbständig erwerbend ist.

Das kantonale Gericht hatte die Barauszahlung zugelassen, da gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG die Artikel 3-5 FZG nur sinngemäss anwendbar seien und es deshalb genüge, wenn die Person nachweise, dass sie selbständig erwerbend sei und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstehe.

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Person, die von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in eine selbständige wechselt, in diesem Moment über die Möglichkeit verfügt, sich das angesparte Alterskapital gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bar auszahlen zu lassen. Wer im Scheidungszeitpunkt bereits selbständig erwerbstätig ist, kommt nicht (mehr) in den Genuss eines solchen Wahlrechts. Wer hingegen selbständig erwerbend ist und sich der freiwilligen Vorsorge angeschlossen hat, kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die geäufneten Mittel für betriebliche Investitionen auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (BGE 135 V 418 und 134 V 170).

Da ein Selbständigerwerbender jederzeit die Möglichkeit hat, sich freiwillig versichern zu lassen, kann er eine solche Versicherung auch im Scheidungsfall abschliessen. Diesfalls kann er den ihm zustehenden Betrag gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG auf die freiwillige Vorsorge übertragen und diesen von dort bar auszahlen lassen. Das Bundesgericht sieht darin innerhalb der rechtlichen und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen kein Umgehungsgeschäft. Der Umweg verursacht jedoch Kosten. Es ist daher zweckmässig und angemessen, einem Selbständigerwerbenden die Möglichkeit einzuräumen, sich das im Scheidungsfall zustehende Vorsorgekapital bar auszahlen zu lassen, wenn die gleichen restriktiven Bedingungen wie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals erfüllt sind, d.h. wenn er sich wirtschaftlich in der gleichen Situation wie ein freiwillig Versicherter befindet.

883 Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten − Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung ?

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten zu prüfen, ob die im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2013, 9C_324/2013 ; Entscheid in deutscher Sprache)

Strittig ist vor Bundesgericht die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie einem geschiedenen Versicherten die ungeteilte Austrittsleistung ohne Zustimmung der früheren Ehefrau bar auszahlt. Das Bundesgericht verneinte in casu eine Sorgfaltspflichtverletzung.

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Nach Art. 5 Abs. 2 FZG braucht es nur bei verheiratenen und in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten die schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung; die Barauszahlung ohne Zustimmung der früheren Ehegattin ist rechtmässig. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten von diesem das Scheidungsurteil einzuverlangen und zu prüfen, ob eine darin angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde. Eine Prüfungspflicht bestünde allerdings dann, wenn konkrete Hinweise vorlägen, dass die Barauszahlung die Durchführung eines Vorsorgeausgleichs verhindern könnte. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge ins Scheidungsverfahren einbezogen war und ihr der rechtskräftige Entscheid mitgeteilt wurde, wenn sie im Teilungsverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht steht oder wenn sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Blockierung der Vorsorgegelder verpflichtet ist.

In casu leitete das Scheidungsgericht das im Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil, in dem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen angeordnet wurde, nicht an das zuständige Versicherungsgericht weiter. Im August 2010 zahlte die beschwerdeführende Freizügigkeitseinrichtung dem geschiedenen Ehemann aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die ganze noch ungeteilte Austrittsleistung aus. Dass die Freizügigkeitseinrichtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hatte, begründete gemäss Bundesgericht keine erhöhte Sorgfaltspflicht.

884 Vorsorgeausgleich: Sistierung des Teilungsverfahrens wegen hängigem Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013, 9C_191/2013; Entscheid in deutscher Sprache)

Im hier zusammengefassten Urteil war die Frage zu beantworten, ob das Teilungsverfahren zu sistieren sei, wenn der Beginn eines allfälligen Invalidenrentenanspruchs deutlich vor demjenigen der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt.

Das Bundesgericht bejaht diese Frage. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, ist das Berufsvorsorgegericht nicht an die im Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden. Das Verfahren ist zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen ab einem Zeitpunkt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils wahrscheinlich ist. 1

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 133

Hinweis

869 Vorsorgeausgleich bei Scheidung verbessert

Der Bundesrat will Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Er hat am 29. Mai 2013 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.

Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Eheleute verfügen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird. Gemäss geltendem Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine

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angemessene Entschädigung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten bereits wegen Alter oder Invalidität ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter haben vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.

Vorsorgemittel werden geteilt …

Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.

… aber Ausnahmen sind möglich

Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Weitere Revisionspunkte

Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll - wenn dies nicht anders möglich ist - ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.

Geklärt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen. Für den Vorsorge-ausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind künftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entschädigung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche

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Rente umgewandelt werden können. Für die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-05-29.html

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 125

Rechtsprechung

818 Die Barauszahlung eines geringfügigen Betrages (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) verhindert die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung nicht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2011, 9C_515/2011; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 5 und 22 FZG)

Das Bezirksgericht des Bezirkes Z. sprach die Scheidung der Eheleute C. und S. aus, ordnete die Übertragung der BVG-Guthaben gemäss Art. 122 ZGB an und überwies die Sache für die Festlegung der Höhe des zu übertragenden Freizügigkeitsbetrages an den Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg. Dieses erliess jedoch einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass eine während der Ehe erfolgte Barauszahlung die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB ausschliesse, und wies die Sache zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung (Art. 124 ZGB) ans Bezirksgericht zurück.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid führte das BSV Beschwerde. Es argumentierte, dass eine während der Ehe auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG erfolgte Barauszahlung (es handelt sich um einen Betrag in der bescheidenen Höhe von Fr. 537.-) an die Ehefrau die Teilung der verbleibenden Vorsorgeguthaben der Ex-Ehegatten nicht verhindere.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die 1996 an die Beschwerdegegnerin ausgerichtete Barauszahlung von Fr. 537.- verunmöglicht es technisch nicht, die bei Vorsorgeeinrichtungen gelegenen Austrittsleistungen der Ex-Ehegatten in der hundertfachen Höhe (konkret Fr. 48'640.70 für den Ex-Ehemann und Fr. 5'250.20 für die Ex-Ehefrau) zu teilen. Eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG, welche der beruflichen Vorsorge nur unbedeutende Beträge entzieht, rechtfertigt effektiv die Anwendung von Art. 124 ZGB anstelle des Grundsatzes der vom Gesetzgeber in Art. 122 ZGB vorgesehenen hälftigen Teilung nicht. Eine solche Auszahlung, welche die Austrittsleistungen der Ehegatten im Sinne von Art. 122 bis 124 ZGB nicht entscheidend vermindert, ist bei der Regelung der Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten im Rahmen der Scheidung nicht zu berücksichtigen und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Der hier beurteilte Fall unterscheidet sich jedoch von BGE 127 III 433, wo der Ehemann eine Barauszahlung erhalten hatte, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), und im Zeitpunkt der Scheidung offenbar nicht mehr über eine Austrittsleistung bei einer Vorsorgeeinrichtung verfügte, weshalb eine Teilung der Austrittsleistungen nicht möglich war.

Das kantonale Gericht durfte demzufolge die Vollstreckung des Scheidungsurteils nicht verweigern. Die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es auf die Teilung der Vorsorgeguthaben eintritt und das Scheidungsurteil vollstreckt.

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819 Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen bei befristeten Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2011, 9C_35/2011; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 Abs. 1 BVV 2)

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat in Art. 20 BVV2 Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenen Leistungen erlassen. Danach ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwenrente. Unbestritten ist, dass sie die Voraussetzung für einen Witwenrentenanspruch nach lit. a der genannten Bestimmung erfüllt. Hingegen steht in Frage, ob als Voraussetzung der zugesprochenen Rente nach lit. b befristete Unterhaltszahlungen genügen, wie sie der Beschwerdegegnerin im Scheidungsurteil bis September 2018 zugesprochen worden waren oder ob eine lebenslängliche Rente vorausgesetzt ist.

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen. Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 249 E. 4.1 S. 252; 134 I 184E. 5.1 S. 193; 134 II 249 E. 2.3 S. 252).

Zunächst ist der sprachliche Sinn des Passus "eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente" in Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 zu ermitteln. Aus dem Sprachsinn ergibt sich nicht, dass der Begriff "lebenslänglich" auch für die Rente zu gelten hat. Nach der Satzstellung und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist vielmehr davon auszugehen, dass "lebenslänglich" gerade nur für die Kapitalabfindung gilt und es sich bei der Rente demzufolge nicht um eine lebenslängliche handeln muss, zumal ansonsten der Passus anders hätte formuliert werden können ("eine lebenslängliche Rente und eine Kapitalabfindung für eine solche..." oder ähnliches). Das gleiche gilt für die französische Fassung ("b. qu'il ait bénéficié, en vertu du jugement de divorce, d'une rente ou d'une indemnité en capital en lieu et place d'une rente viagère").

Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht ableiten, dass entgegen dem Wortlaut von einer lebenslänglichen Rente als Voraussetzung auszugehen wäre. Vielmehr führt das BSV in der Mitteilung Nr. 1 über die berufliche Vorsorge vom 24. Oktober 1986 aus, Art. 20 BVV2 verfolge den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge erlitten habe.

Dass ein Versorgerschaden Voraussetzung sein soll für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen festgehalten (BGE 134 V 208 E. 4.3.4 S. 220 und E. 6 S. 222, B 6/99 E. 3a, B 30/93 E. 3a). Diesen Grundgedanken hatte auch das BSV im Kommentar zum Entwurf der BVV2 vom 9. August 1983, S. 27, zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu SVR 1994 BVG Nr. 8 S. 21, Urteil B 10/93 vom 28. Februar 1994).

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Wie bereits ausgeführt, bezweckt die (BVG-) Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten den Ersatz des Versorgerschadens. Dass gerade dies jedoch dafür ausschlaggebend sein soll, dass eine lediglich befristet zugesprochene Unterhaltsrente als Anspruchsvoraussetzung nicht genügt, ist nicht stichhaltig. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein Versorgerschaden nur bei einer lebenslänglichen Unterhaltsrente (und bei einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) entstehen sollte. Dabei ist überdies zu beachten, dass es früher üblicher war, unbefristete Renten zuzusprechen, im Gegensatz zu heute.

Die Differenzierung zwischen lebenslänglich und nicht lebenslänglich macht im Zusammenhang mit dem Versorgerschaden nur bei der Kapitalabfindung wirklich einen Sinn, da grundsätzlich derjenige, der eine Kapitalabfindung erhält, gar keinen Versorgerschaden erleidet. Mit der Abfindung soll gerade das Risiko des Todes des Leistungsverpflichteten ausgeschaltet werden.

Zusammenfassend ergibt damit die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 BVV2 unter grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Gesichtspunkten, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente der beruflichen Vorsorge genügt.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 124 Rechtsprechung

802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialversicherungsgericht, Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_737/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 124 und 142 ZGB)

Spricht der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung (Art. 124 ZGB) zu und überweist die Sache an das Sozialversicherungsgericht, hat dieses die Sache von Amtes wegen an den Scheidungsrichter zurückzuweisen und nicht nur die Ex-Ehegatten aufzufordern, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.

Im konkreten Fall ordnete der Scheidungsrichter die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an und überwies dann die Sache für die Festlegung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Mit Urteil vom 8. Juli 2010 erklärte sich das Sozialversicherungsgericht für unzuständig, weigerte sich, auf die Sache einzutreten und forderte die Ex-Ehegatten auf, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.

Im allgemeinen ist es nicht am Sozialversicherungsgericht, sich an die Stelle des Scheidungsrichters zu setzen und die Frage der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber zu prüfen (BGE 136 V 225 Erw. 5.4 S. 228 f.; vgl. ebenfalls den Wortlaut von Art. 22b FZG). Nur der Scheidungsrichter hat den Überblick über die konkrete wirtschaftliche Lage der Parteien und ihre jeweiligen Vorsorgebedürfnisse. Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung verlangt die Rechtsprechung, dass den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen ist (BGE 131 III 1 Erw. 4.2 S. 4).

Da das Sozialversicherungsgericht nicht für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuständig ist (BGE 129 V 444 Erw. 5.4 S. 449), ist es am Scheidungsrichter, das Scheidungsurteil zu ergänzen. Das in Art. 142 Abs. 2 ZGB und im FZG vorgesehene Verfahren weist den geschiedenen Ehegatten eine passive Rolle zu, da sie keinerlei Einfluss auf die Überweisung

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des Dossiers an das Sozialversicherungsgericht oder auf dessen Entscheid, die Teilung nicht durchzuführen, haben. In diesem Zusammenhang von ihnen einen materiellen Akt wie beispielsweise eine Eingabe zu verlangen, scheint kaum zweckmässig zu sein. Eine Korrektur des Scheidungsurteils mittels der im Zivilrecht vorgesehenen Klagen (Revision, Ergänzung oder Änderung des Scheidungsurteils) erscheint nicht wünschenswert, da dies den Parteien die Entscheidung überlassen würde, ob sie klagen wollen oder nicht. Wenn nun die Parteien nichts unternehmen, besteht die Gefahr, dass eine Frage, welche der Gesetzgeber zwingend im Rahmen der Scheidung gelöst haben will, nämlich das Schicksal der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben, nicht geregelt wird. Dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Voraussetzungen muss davon ausgegangen werden, dass Art. 142 Abs. 2 ZGB - welcher ja vorschreibt, dass das Scheidungsurteil von Amtes wegen vom Scheidungsrichter an das Sozialversicherungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses die Teilung der Austrittsleistung vornehmen kann - ebenfalls die implizite Verpflichtung für das Sozialversicherungsgericht enthält, die Sache von Amtes wegen an den zuständigen Zivilrichter zurückzuweisen, wenn es feststellen muss, dass es die vom Scheidungsrichter festgelegten Vorgaben nicht ausführen kann. Die Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter ist die logische und notwendige Folge des vom Gesetzgeber in Art. 142 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Systems (BGE 136 V 225 Erw. 5.3.2 und

5.3.3 S. 228 f.).

803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») nach französischem Recht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, 5A_835/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 6 und 15 IPRG)

Die Eheleute X. sind beide französische Staatsangehörige und haben auch Wohnsitz in Frankreich. Während der ganzen Ehe arbeitete Herr X. in Genf und war bei einer schweizerischen Pensionskasse versichert.

2008 sprach der Richter der « Affaires Familiales du Tribunal de Grande Instance de Thonon-les-Bains » (Frankreich) die Scheidung aus. Dabei wurde Herr X. verurteilt, seiner Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung (« prestation compensatoire ») in der Höhe von 60'000 Euros zu leisten.

2009 reichte Frau X. beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf gegen Herrn X. eine Ergänzungsklage zum Scheidungsurteil ein. Sie verlangte insbesondere die Ergänzung des am 10. April 2008 ergangenen Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die hälftige Teilung des von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens angeordnet werde.

Mit Urteil vom 15. April 2010 erklärte das erstinstanzliche Gericht die Klage für unzulässig, da das Urteil rechtskräftig sei. Das von der Ex-Ehegattin mittels Beschwerde angerufene Kantonsgericht bestätigte am 22. Oktober 2010 das Urteil der Vorinstanz, und zwar mit derselben Begründung. In der Folge erhob Frau X. Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Kantonsgericht befand, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Recht für zuständig (Art. 6 IPRG) und das schweizerische Recht für anwendbar erklärt hatte (Art. 15 IPRG). Diese Punkte wurden von den Parteien vor der kantonalen Instanz auch nicht bestritten.

Das Bundesgericht hatte schon mehrmals die Gelegenheit, sich zur Frage der Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung des geäufneten Vorsorgeguthabens eines Ehegatten, der während der Ehe einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, zu äussern (BGE 131 III 289; 134 III 661).

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Gemäss Art. 270 des französischen Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen eine Zahlung zu leisten, mit welcher die Ungleichheiten so weit wie möglich beseitigt werden sollen, welche die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensbedingungen der Ehegatten schafft. Dieser Zahlung kommt sowohl entschädigungsrechtlicher wie unterhaltsrechtlicher Charakter zu (BGE 131 III 289 Erw. 2.8). Die Ausgleichszahlung nach französischem Zivilrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 ff. ZGB, welche so dem französischen Recht unbekannt ist, unterscheiden sich ihrem Wesen nach (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.; 134 III 661 Erw. 3.3). Der Vergleich zwischen diesen beiden Rechtsinstituten zeigt grundlegende Unterschiede hinsichtlich der politischen und rechtlichen Zielrichtung, der Begründung des Anspruchs und der Ausgestaltung der Details auf (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.).

Insoweit die Freizügigkeitsleistung des verpflichteten Ehegatten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt worden ist (BGE 134 III 661 Erw. 3.3), muss der berechtigte Ehegatte folglich auch eine Teilung der Vorsorgeguthaben beanspruchen können, denn die Gewährung einer Ausgleichszahlung schliesst einen Anspruch auf Teilung der Vorsorgeguthaben nicht aus.

Konkret enthält das Scheidungsurteil keinen expliziten Hinweis auf das Vorsorgeguthaben des Ex-Ehegatten. Zwar hält das Kantonsgericht fest, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Pensionierung der Parteien (mittels einer Simulation ihrer Altersrenten) festgelegt worden sei. Dem französischen Richter war jedoch keine Bestätigung der Pensionskasse des Ex-Ehemannes über die Höhe des bei ihr geäufneten Guthabens vorgelegt worden. Daraus muss geschlossen werden, dass die erwähnte Simulation ohne dieses grundlegende Element durchgeführt worden ist. Lohnabrechnungen alleine genügen nicht, um die Höhe des Vorsorgeguthabens zu bestimmen, und vor allem nicht für einen Richter, der das Rechtsinstitut der Vorsorge nicht kennt. Das Kantonsgericht konnte deshalb ohne Willkür nicht davon ausgehen, dass der Scheidungsrichter das Vorsorgeguthaben indirekt mitberücksichtigt habe, da letzterer gar nicht über die Unterlagen verfügte, um dessen Höhe zu kennen, und durfte sich aus diesem Grund auch nicht weigern, auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Scheidungsurteils einzutreten. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 121

Stellungnahme

775 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG in Kraft seit 1. Januar 2011 1. Sind Einkäufe während der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 33b BVG möglich?

Aufgrund des neuen Artikels 33b BVG können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten anbieten, bei Weiterarbeit über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus, also über die Dauer des Vorsorgeplans 45 dieser konkreten Einrichtung hinaus, weiter Beiträge einzuzahlen. Dem BSV wurde die Frage gestellt, ob in dieser Phase auch noch Einkäufe möglich seien.

Einkäufe dienen per Definition dazu, Lücken in der Vorsorge einer konkreten versicherten Person zu füllen, die im Vergleich zu den planmässig vorgesehenen Leistungen in ihrer Vorsorgeeinrichtung bestehen. Hat diese Person im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters, Einkaufsmöglichkeiten, so können diese Lücken auch während der Weiterführung der Vorsorge im Sinn von Artikel 33b BVG noch gefüllt werden, soweit sie im Zeitpunkt des Einkaufs noch bestehen und nicht

45 Das ordentliche reglementarische Renten- oder Rücktrittsalter ist ein wichtiger Eckpunkt eines Vorsorgeplanes und der Definition seiner Leistungen, z. B. bei der Prüfung der Angemessenheit.

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in der Zwischenzeit durch die Weiterführung der Vorsorge, durch die weiteren Beiträge bzw. Gutschriften, gutgeschriebene Erträge etc. bereits gefüllt wurden. Die Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus verkleinert die Lücke, die im Vergleich zum Plan bei seinem Ende im ordentlichen reglementarischen Rentenalter bestand, und damit die Einkaufsmöglichkeiten. (Sie vergrössert diese nicht etwa.) Voraussetzung für alle Einkäufe ist selbstverständlich, dass die Vorsorgeeinrichtung Einkäufe in diesem Zeitpunkt in ihrem Reglement überhaupt noch vorsieht. 46 Beispiel: Situation im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rentenalters (z. B. 65 Jahre): Max. vorgesehenes Guthaben : 1 Mio Tatsächliches Guthaben : Fr. 800'000.- Einkaufsmöglichkeit Fr. 200'000.- Weiterarbeit und Anwendung von Artikel 33b BVG; Situation in einem späteren Zeitpunkt: Guthaben : Fr. 870'000.- Verbleibende Einkaufsmöglichkeit bis zum max. vorgesehenen Guthaben im ordentlichen regl. Rentenalter (1 Mio – Fr. 870'000): Fr. 130'000.-

Auch für diese Einkäufe gelten die diversen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung, insbesondere betreffend Einkäufe und nachfolgendem Kapitalbezug 47. 2. Versicherter Verdienst bei Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters?

Die Weiterführung der Vorsorge nach Art. 33b BVG ist im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge möglich. Eine Besserversicherung des bisherigen Einkommens ist somit nicht zulässig. Das bedeutet, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht auf einmal höhere Altersgutschriften gemacht werden dürfen; weiter darf nicht ein tieferer oder gar kein Koordinationsabzug mehr angewendet werden Eine versicherte Person kann nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters also nur dann einen höheren versicherten Verdienst aufweisen, wenn sie tatsächlich ein höheres Erwerbseinkommen erzielt.

Der AHV-Freibetrag für Altersrentner hat für die Bestimmung des versicherten Lohnes keinen Einfluss; der Freibetrag kann versichert werden (vgl. Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, und Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern: BBl 2007 S. 5723).

3. Bis wann ist eine Barauszahlung möglich?

Wie heute können Versicherte eine Barauszahlung verlangen (Art. 5 FZG), solange sie das ordentliche reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht haben (sofern im Reglement kein ordentliches Rentenalter verankert ist, gilt für die Festlegung des Alters Art. 13 Abs. 1 BVG; vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG). Ist die versicherte Person während einer gewissen Zeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter erwerbstätig und führt die Vorsorge weiter (Art. 33b BVG) und zieht sich dann aus dem Erwerbsleben zurück, so hat sie Anspruch auf eine Altersleistung und nicht mehr auf eine Austrittsleistung. Auch durch zusätzliche Beiträge nach Art. 33b BVG ändert sich gegenüber heute

46 Der gesetzliche Anspruch auf die Einkaufsmöglichkeit besteht nur beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 9 Abs. 2 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen spätere Einkaufsmöglichkeiten anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet.

47 Vgl. dazu auch der Hinweis auf das Urteil 2C_658/2009 unter Rz 776.

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nichts an dieser Frage. (Bereits bisher waren Lösungen mit einem Aufschub der Altersleistung nach Art. 13 Abs. 2 BVG über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus möglich). 48 4. Wie steht es um die Risiken Tod und Invalidität, wenn eine versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter die Vorsorge weiterführt (gemäss Art. 33b BVG)?

Wenn die versicherte Person über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter erwerbstätig ist, die Vorsorge weiterführt (Art. 33b BVG) und dann namentlich aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit aufgibt, steht ihr ausschliesslich eine Altersleistung und keine Invalidenleistung mehr zu. Denn mit Artikel 33b BVG wird vorausgesetzt, dass das Reglement den Aufschub der Altersleistung ermöglicht. «Über den Aufschub hinaus, der weitere Zinsen und Erhöhung des Umwandlungssatzes bewirkt, kann das Reglement vorsehen, dass auch die Beiträge weiter geführt werden» (vgl. Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, und Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern: BBl 2007 S. 5722).

Auch bei einem Todesfall während dem Aufschub einer Altersleistung werden die Hinterlassenenleistungen nicht mehr au fgrund einer Invalidenleistung sondern aufgrund der Altersleistung, auf die die Versicherte Person in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch gehabt hätte, berechnet.

Unter diesem Gesichtspunkt scheint es gerechtfertigt, für Beiträge nach Artikel 33b BVG vom Versicherungsprinzip eine Ausnahme zu machen. Dies heisst jedoch nicht, dass eine Vorsorgeeinrichtung bei diesen Versicherten keine Risikobeiträge erheben darf: Risikobeiträge können für ein gesamtes Versichertenkollektiv bestimmt werden, wobei Personen, die voraussichtlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die entsprechenden Leistungen nicht auslösen werden (z. B. Ledige ohne Kinder) trotzdem – solidarisch – diese Risikobeiträge bezahlen. 5. Wird bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, das Guthaben der 2. Säule im Fall einer Scheidung weiterhin geteilt?

Gemäss Artikel 122 ZGB und Artikel 22 FZG, die weiterhin gelten, müssen die Freizügigkeitsleistungen zwischen den Ehegatten geteilt werden, wenn Artikel 33b BVG zur Anwendung kommt und noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Denn gemäss Rechtsprechung realisiert sich der Vorsorgefall «Alter» im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person effektiv Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung bezieht (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz. 437 S. 10 und Nr. 85 Rz. 496 S. 7, Zusammenfassungen der Rechtsprechung). Das heisst, solange eine Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter erwerbstätig ist und ihre Vorsorge weiterführt, muss sie im Scheidungsfalle das Guthaben der 2. Säule mit dem Ehegatten teilen, solange sie noch keine Altersleistung bezieht. 6. Sind bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, die Beiträge weiterhin paritätisch ausgestaltet?

Bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, gelten die gleichen Regeln wie zuvor. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen weiterhin ihren Teil der Beiträge. Artikel 33b enthält nämlich keine Bestimmung, die eine Abweichung vom Grundsatz der Beitragsparität zulässt (im Gegensatz zu Art. 33a Abs. 3 BVG). Die Ausnahme von der Beitragsparität rechtfertigt sich im Falle von Art. 33a BVG, da es hier darum geht, Anteile von hypothetischen Einkommen zu finanzieren (vgl. BBl 2007 S. 5277). Hingegen wird bei Artikel 33b BVG die Vorsorge aufgrund des tatsächlichen Lohnes der versicherten Person weitergeführt.

48 Zu Barauszahlungen und Leistungen in Kapitalform vgl. auch der Hinweis auf das Urteil 2C_658/2009 unter Rz 776.

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7. Ist bei einer Teilpensionierung mit Teilvorbezug die Weiterversicherung des vor dem Teilvorbezug erzielten Einkommens möglich?

Artikel 33a BVG erlaubt die Weiterführung der Vorsorge auf dem früheren Niveau trotz der Reduktion des AHV-Lohns. Entscheidet sich die versicherte Person jedoch für einen Teilvorbezug ihrer Altersleistung (wie im Reglement vorgesehen), so gilt für diesen Teil ihrer Vorsorge der Vorsorgefall als eingetreten. Deshalb kann als aktive Vorsorge nur der Teil der Vorsorge weitergeführt werden, der nicht zum Vorsorgefall gehört.

Beispiel:

Jährliches AHV-Einkommen vor der Teilpensionierung: Fr. 100'000.-

Vorbezug der halben Rente und Reduktion des AHV-Einkommens auf Fr. 50'000.-

Es ist nicht möglich, die Versicherung in der Höhe des früheren AHV-Lohnes von Fr. 100'000.- weiterzuführen. Nur der neue AHV-Lohn von Fr. 50'000.- könnte in der Zukunft Basis einer Weiterversicherung der Vorsorge gemäss Artikel 33a BVG werden. 8. Wie ist das Verhältnis zwischen Artikel 33a BVG und der Überentschädigungsregelung nach dem Rentenalter?

Wenn eine versicherte Person während der Weiterversicherung des früheren Lohnniveaus gemäss Artikel 33a BVG arbeitsunfähig wird und schliesslich – noch vor dem Rentenalter – einen Anspruch auf eine Invalidenleistung erwirbt, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Überentschädigungsregelung vor und nach dem Rentenalter. Artikel 24 BVV 2 ist ein Verordnungsartikel zum BVG und präzisiert die gesetzlichen Mindestleistungen in einer besonderen Situation, nämlich beim Zusammenfallen mit anderen Leistungen. Artikel 33a BVG hingegen definiert nicht einen (gesetzlichen) Leistungsanspruch von Versicherten, sondern eine Ausnahmemöglichkeit für die Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen vom Prinzip in Artikel 1 Absatz 2 BVG (keine Versicherung eines höheren Erwerbseinkommens in der beruflichen Vorsorge als in der AHV) abzuweichen. Sieht eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine solche über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehende Vorsorge vor, sollte sie auch prüfen, ob sie eine spezielle reglementarische Regelung der Überentschädigungsberechnung benötige, um ihre reglementarische Vorsorgelösung kohärent zu gestalten. Mit anderen Worten ist im Reglement zu regeln, ob für die Überentschädigungsberechnung vor und/oder nach dem Rentenalter auf das tatsächliche entgangene Einkommen abgestellt werden soll, oder ob das Lohnniveau, wie es vor der Senkung bestand und für die Weiterversicherung in Anwendung von Artikel 33a BVG massgeblich war, beachtet werden soll. (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 letzter Abschnitt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120 Rz 765).

Nota bene:

Vorsorgepläne mit einem höheren ordentlichen reglementarischen Rentenalter als das AHV-Alter müssen klar von der Anwendung von Artikel 33b BVG unterschieden werden: im ersten Fall werden ordentliche Altersgutschriften bis zu diesem ordentlichen reglementarischen Rentenalter vorgesehen und es kann nicht der Wahl des Versicherten überlassen bleiben, ob er die Vorsorge bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter wünscht oder nicht. Auch die Prüfung der Angemessenheit der Leistungen erfolgt im Hinblick auf dieses Endalter. (Zur Zeit sind solche höheren reglementarischen Rentenalter z. B. in Reglementen anzutreffen, die für Frauen und Männer ein ordentliches Rentenalter von 65 Jahren vorsehen.)

Im Nachfolgenden werden noch einmal diese neuen Gesetzbestimmungen publiziert (nur der Text, der in der AS 2010 4427 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117 Rz. 731 und Nr. 120 Rz. 763):

81

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 49, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 50 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

5a. Kapitel: Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

Art. 33a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. 3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Absatz 3 des Obligationenrechts 51 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

49 BBl 2007 5669

50 SR 831.40 51 SR 220

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1. Zivilgesetzbuch 52

Art. 89bis 53 Abs. 6 Ziff. 1 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 54 über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 55

Art. 17 Abs. 6 6 Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Koordination des Rentenalters 1 Tritt die 11. AHV-Revision 56 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor. 2 Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) 57 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Der Sekretär: Philippe Schwab Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. April 2010 unbenützt abgelaufen. 58

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

52 SR 210 53 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a. 54 SR 831.40 55 SR 831.42

56 Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957

57 BBl 2009 19

58 BBl 2009 8775

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Rechtsprechung

780 Scheidung: Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens als Regel; Verweigerung der Teilung; Rechtsmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. August 2010, 5A_304/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 2, 122 Abs. 1, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 1 ZGB)

X. und Y. heirateten am 29. Oktober 2004. Seit dem 7. März 2005 leben die Parteien getrennt.

Im vorliegenden Fall ist auch der Vorsorgeausgleich umstritten. Sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die ganze Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten hingegen der Vorsorgefall eingetreten, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.

In einem ersten Schritt ist deshalb auf die Frage des Eintritts eines Vorsorgefalles einzugehen.

Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Vorsorgefall bei der Beschwerdeführerin mit der Vollendung ihres 64. Altersjahres am 1. Juli 2006 und damit während der Ehe eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ihre Invalidenrente in eine Altersrente (AHV) umgewandelt worden. Deshalb beurteilte es den Vorsorgeausgleich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner über ein während der Ehedauer erworbenes Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 134'003.85 bei einer Einrichtung der zweiten Säule erworben hat und die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2006 eine AHV-Rente erhält, selber aber über keine berufliche Vorsorge verfügt.

Für den Ausschluss der Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB ist nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass bei einem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es kommt jedoch nur darauf an, ob bei demjenigen Ehegatten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte, ein Vorsorgefall eingetreten ist. Wie das damalige eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B 19/03 vom 30. Januar 2004 E. 5.1 festgehalten hat, stellt der Anspruch eines Ehegatten auf eine Alters- oder Invalidenrente (wie vorliegend nach AHVG beziehungsweise IVG) keinen Vorsorgefall dar, wenn er nie gearbeitet oder nie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat.

Damit ist das Kantonsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, durch das Erreichen des Pensionsalters und der Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente (vgl. Art. 30 IVG und Art. 33bis AHVG) sei bei der Beschwerdeführerin, die über keine berufliche Vorsorge verfügt, der Vorsorgefall eingetreten. Es hat deshalb in der Folge den Vorsorgeausgleich zu Unrecht nicht nach Art. 122 ZGB, sondern nach Art. 124 ZGB beurteilt.

Nach Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

In einem zweiten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich das Vorgehen des Kantonsgerichts auch im Ergebnis auswirkt. Das Kantonsgericht hat sich nämlich in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB ebenfalls an der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners orientiert und ist damit grundsätzlich von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 67'001.95 ausgegangen. Jedoch hat es ihr diesen Betrag teilweise gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB (der auch im Rahmen von Art. 124 ZGB zu berücksichtigen ist) verweigert. Es erachtete eine hälftige Teilung als ungerecht, unbillig und bei gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts als unangemessen. Für den Vorsorgeausgleich, der gerade die Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft bilde, könne nicht unbesehen

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die gesamte formale Dauer der Ehe berücksichtigt werden. Der Umfang des Fürsorgebedürfnisses gebiete es, die Teilung teilweise zu verweigern. Deshalb sprach es der Beschwerdeführerin nur Fr. 20'000.-- zu.

Der Teilungsanspruch bezweckt einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Er ist Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft. Widmet sich ein Ehegatte während der Ehe der Haushaltführung und der Kinderbetreuung und verzichtet er deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, soll er bei der Scheidung von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge seines Partners einen Teil der von diesem während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten. Die Teilung der Austrittsleistung bezweckt den Ausgleich seiner Vorsorgelücke und erlaubt ihm, sich in die eigene Vorsorgeeinrichtung wieder einzukaufen. Sie zielt auch auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung ab. Diese Formulierung darf aber nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich nur besteht, wo aufgrund der Aufgabenteilung während der Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil entstanden und insoweit eine Art ehebedingter Vorsorgeschaden nachgewiesen ist. Vielmehr ist der Teilungsanspruch als Folge der Schicksalsgemeinschaft nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben. Der Ausgleich findet mit anderen Worten - wie dies auch bei der hälftigen Teilung der Errungenschaft der Fall ist - voraussetzungslos statt; die hälftige Teilung der Leistungen orientiert sich am abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer (bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils) und nicht an der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft.

Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung.

In diesem Sinne könnte die hälftige Teilung etwa offensichtlich unbillig sein, wenn die Frau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist. Als weitere Fallbeispiele sind anzuführen, dass die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 105 Ziff. 233.432), oder dass der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird.

Keine Verweigerungsgründe im Sinne einer offensichtlichen Unbilligkeit sind hingegen ein hohes Vermögen oder das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Das Kantonsgericht legt nicht dar, inwiefern die hälftige Teilung wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Auf diese zweite Voraussetzung geht es nicht ein. Es ist denn mit Blick auf die oben genannte Praxis zum gesetzlichen Verweigerungsgrund auch nicht ersichtlich, inwiefern offensichtliche Unbilligkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in Rechtskraft erwachsen, wobei das Bezirksgericht den Parteien keine Ansprüche zugestand. Was die wirtschaftliche Lage nach der Scheidung betrifft, erhält die Beschwerdeführerin eine AHV-Rente und voraussichtlich Ergänzungsleistungen, währendem der

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Beschwerdegegner diesbezüglich deutlich besser dasteht. Die hälftige Teilung ist im Ergebnis nicht offensichtlich unbillig.

Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum.

So erachtete das Bundesgericht ehewidriges Verhalten und die Gründe, die zur Scheidung geführt haben, in der Regel als nicht ausreichend für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dieser liegt aber bei einer Scheinehe oder dann vor, wenn die Ehe gar nicht gelebt beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt gar nie aufgenommen wird.

Soweit das Kantonsgericht festhält, es könne nicht unbesehen auf die formale Dauer der Ehe abgestellt werden, da der Vorsorgeausgleich Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sei, setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach gerade und einzig auf die formelle Ehedauer (gut viereinhalb Jahre) abzustellen ist und die hälftige Teilung grundsätzlich voraussetzungslos erfolgt. Allein gestützt auf die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft (gut vier Monate) kann deshalb nicht von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

Wenn das Kantonsgericht eine hälftige Teilung als fundamentalen Verstoss gegen das Gerechtigkeitsgefühl beurteilt, so kennt das materielle Recht diesen Verweigerungsgrund nicht. Jedoch kann (unter anderem) eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedanken zu der Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der kantonsgerichtliche Hinweis, die Beschwerdeführerin verfüge aktenkundig über hinreichende Mittel, um ihren gewohnten bisherigen Lebensstandard ohne Einschränkungen fortzuführen, ist nicht ausreichend und auch nicht massgebend.

Liegt damit kein Verweigerungsgrund vor, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf hälftige Teilung des vom Beschwerdegegner während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 134'003.85, somit auf Fr. 67'001.95. Die Sache ist zur Durchführung der Teilung des Vorsorgeguthabens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung gegeben sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 FZG).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 120

Hinweise

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der berufliche Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Im Nachfolgenden werden Auszüge der Schweizerische Zivilprozessordnung bezüglich Teilung der 2. Säule bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft publiziert (nur die in der AS 2010 1739 veröffentlichte Fassung ist rechtsgültig):

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Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) nicht offizielle Fassung vom 19. Dezember 2008 __________________________________________________________________________________________ Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 59,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 60, beschliesst:

(…)

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge 1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn

die Ehegatten: a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben; b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden

Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich. 3 Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von

Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 281 Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen 1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet

das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die

Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis; b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen; d. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben. (…) Art. 307 Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

II. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: (…)

3. Zivilgesetzbuch

(…) Vierter Abschnitt (Art. 135–149)

59 SR 101

60 BBl 2006 7221

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Aufgehoben

4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004

3. Abschnitt (Art. 35)

Aufgehoben

5. Obligationenrecht

(…) Art. 331e Abs. 6 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung

und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 ZPO und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 30c Abs. 6 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung

und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 und Artikel 22 FZG geteilt.

30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

Art. 22 Abs. 1 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123

des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 25a Abs. 1 1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB)

nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO).

Auszug aus der Botschaft (BBl 2006 S. 7361-7362; die Art. 275 et 276 des Entwurfes werden Art. 280 und 281 ZPO in der definitiven Fassung):

« Die Artikel 141 und 142 ZGB betreffen die berufliche Vorsorge und unterscheiden aus zivilprozessrechtlicher Sicht zwei Grundsituationen:

– Haben die Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und durchführbar ist, so kann über die berufliche Vorsorge nach Massgabe der materiellen Bestimmungen (Art. 122 ff. ZGB sowie Art. 22 FZG198) direkt im Scheidungsprozess entschieden werden (vgl. Art. 141 ZGB).

– Bei Uneinigkeit der Ehegatten hingegen muss das Scheidungsgericht die Frage der beruflichen Vorsorge an das am Ort der Scheidung zuständige Sozialversicherungsgericht überweisen (Art. 142 ZGB; Art. 25a FZG).

Der Entwurf übernimmt das Konzept von Artikel 141 ZGB (Einigkeit der Ehegatten) grundsätzlich unverändert (Art. 275). Einzig Absatz 1 ist neu gefasst, um die Genehmigungsvoraussetzungen klarer zum Ausdruck zu bringen:

– Erstens müssen sich die Ehegatten über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben (Art. 275 Abs. 1 Bst. a). Es geht um die Höhe des Betrags und die Frage der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 122 ff. ZGB, Art. 22 Abs. 1 und 22b FZG).

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– Zweitens müssen Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben sowie über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung (sog. Durchführbarkeitserklärungen) vorliegen (Art. 275 Abs. 1 Bst. b).

– Drittens hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 275 Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzung ist im geltenden Recht nicht explizit erwähnt. Sie stellt vor allem den Bezug zum materiellen Recht her (Art. 122 ff. ZGB). Zu betonen ist, dass sich die Überprüfungspflicht des Gerichts bei der beruflichen Vorsorge nicht auf offensichtliche Unangemessenheit beschränkt. Vielmehr gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. demgegenüber Art. 274). Die Teilungsregelung von Artikel 122 ff. ZGB liegt somit nicht in der freien Disposition der Parteien. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung im Rahmen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren oder einer Scheidung gestützt auf Artikel 114 oder 115 ZGB zustande gekommen ist. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 274 Abs. 1).

Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 142 ZGB) bringt hingegen Artikel 276 Absatz 1 für die Fälle, in welchen die Ehegatten uneinig sind. Zu Recht wurde im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht, dass eine Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht wenig Sinn macht, wenn die massgeblichen Austrittsleistungen feststehen. Hier soll das Scheidungsgericht unmittelbar auch über die berufliche Vorsorge entscheiden können, selbst wenn die Ehegatten über den Teilungsmodus nicht einig sind. Ein zweiter Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht wäre in solchen Fällen unökonomisch und der Sache nicht angemessen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Entscheid des Scheidungsgerichts auch gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen – diese sind ja nicht Prozessparteien – vollstreckbar ist. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen einzuholen – hier allerdings von Amtes wegen (Art. 276 Abs. 1 und 2).

Sind die Voraussetzungen von Artikel 276 Absatz 1 nicht erfüllt, so kommt es wie bisher zu einer Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht (Art. 276 Absatz 3). »

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 119 Rechtsprechung

758 Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter, wenn der Versicherungsrichter feststellt, dass die Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2010, 9C_388/2009, zur Publikation vorgesehen, Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 124 und 142 ZGB)

Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 sprach das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf die Scheidung der Eheleute X. aus. In Ziffer 5 des Dispositivs nahm es zur Kenntnis, dass die Ex-Ehegatten übereingekommen waren, die Gesamtheit ihrer während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen, und überwies die Akten dem kantonalen Sozialversicherungsgericht zur Feststellung der jeweiligen Höhe der Vorsorgeguthaben und zur Durchführung der Teilung der Differenz zwischen den beiden Forderungen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass Herr X. seit Januar 2008 provisorische Leistungen von der Vorsorgekasse C. bezog, und erachtete mit Urteil vom 12. März 2009 die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge als unmöglich. Es forderte die Ex-Ehegatten auf, beim Scheidungsrichter einen Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

Stellt der Sozialversicherungsrichter fest, dass die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist und dass diese Unmöglichkeit einen Grund für die Zusprechung einer

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angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB darstellt, darf er grundsätzlich nicht auf das Gesuch um Teilung eintreten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verfahren in diesen Fällen ist nicht einheitlich. Einige Urteile deuten an, die Sache sei an den Scheidungsrichter zurückzuweisen, da es in seine Zuständigkeit falle, ohne jedoch auf die Einzelheiten des Verfahrens einzugehen (Urteil B 107/06 vom 7. Mai 2007 Erw. 4.2.2, in SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151; siehe auch Urteil B 104/05 vom 21. März 2007 und BGE 129 V 444 Erw. 5.4 in fine S. 449; siehe auch ZBJV 143/2007 S. 644 ff.). Jüngere Urteile präzisieren, dass grundsätzlich die Revision des Scheidungsurteils verlangt werden muss (Urteile 9C_691/2009 vom 24. November 2009 Erw. 2, nicht publiziert in BGE 135 V 436, und 9C_899/2007 vom 28. März 2008 Erw. 5.2, in FamPra.ch 2008 S. 654; siehe auch BGE 134 V 384 Erw. 4.1 in initio S. 388 und 132 III 401 Erw. 2.1 S. 402). In einem älteren Urteil hingegen erwähnte das Bundesgericht auch die Möglichkeit, die Ergänzung des Scheidungsurteils zu verlangen (BGE 129 III 481 Erw. 3.6.3 S. 492).

Anlässlich ihrer gemeinsamen Sitzung vom 23. April 2010 haben die Zweite zivilrechtliche Abteilung und die Zweite sozialrechtliche Abteilung diese Frage geprüft und sind zu folgenden Schlüssen gekommen:

Die Garantie einer Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge liegt im öffentlichen Interesse. Es ist also grundsätzlich am Scheidungsrichter, von Amtes wegen über die Aspekte der beruflichen Vorsorge gemäss den Regeln von Art. 122 bis 124 ZGB zu befinden. Im Gegensatz zu den übrigen Nebenfolgen der Scheidung werden die Aspekte der beruflichen Vorsorge im Scheidungsurteil nicht immer abschliessend geregelt. Je nach den Umständen kann der Scheidungsrichter aufgrund des FZG gehalten sein, die Akten dem zuständigen Sozialversicherungsrichter zu überweisen, damit dieser die von Ersterem angeordnete Teilung durchführt (Art. 142 Abs. 2 ZGB; siehe auch Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft ab 1. Januar 2011). Mit anderen Worten enthält das Scheidungsverfahren eine spätere, vom materiellen Recht vorgesehene Phase, welche die Teilnahme einer weiteren gerichtlichen Behörde vorschreibt, die den zu überweisenden Betrag festlegen soll. In dieser Situation endet die materielle Prüfung der Streitigkeit nicht mit dem Scheidungsurteil, sondern setzt sich über dieses hinaus fort. Die Intervention des Sozialversicherungsrichters soll das Scheidungsurteil vervollständigen.

Das vom Gesetzgeber gewünschte und gewählte zweiphasige System kann jedoch widersprüchliche Entscheide herbeiführen, wenn der Sozialversicherungsrichter feststellt, dass die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist. Indem sich der Sozialversicherungsrichter der Vollstreckung des Scheidungsurteils widersetzt, bringt er gleichzeitig einen Mangel des besagten Urteils ans Licht, da eine Frage nicht geregelt werden kann, welche aufgrund des Bundesrechts notwendigerweise geregelt werden muss, nämlich diejenige der Handhabung der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (s. BGE 104 II 289). Nun ist das Scheidungsurteil aber nur vollständig, wenn es vollumfänglich vollstreckbar ist, was nicht der Fall ist, solange die Frage der mit der beruflichen Vorsorge verbundenen Aspekte offen bleibt. Da der Sozialversicherungsrichter nicht befugt ist, über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 124 ZGB zu befinden (BGE 129 V 444 Erw. 5.4), ist es am Scheidungsrichter, das Scheidungsurteil zu ergänzen.

Das in Art. 142 Abs. 2 ZGB und im FZG vorgesehene Verfahren beschränkt die geschiedenen Ehegatten auf eine passive Rolle, da sie keinerlei Einfluss haben auf die Überweisung der Akten an den Sozialversicherungsrichter oder auf dessen Entscheidung, die Teilung nicht durchzuführen. In diesem Zusammenhang scheint es kaum zweckmässig, von ihnen einen materiellen Akt, wie das Einreichen eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu verlangen. Ebenso wenig wünschenswert erscheint die Berichtigung des Scheidungsurteils im Rahmen der vom Zivilrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe

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(Revision, Ergänzung oder Abänderung des Scheidungsurteils), da dies den Parteien erlauben würde zu entscheiden, ob sie handeln wollen oder nicht. Im Fall der Untätigkeit der Parteien besteht das Risiko, dass eine Frage, welche der Gesetzgeber zwingend im Scheidungsverfahren geregelt haben will, nämlich diejenige der Handhabung der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge, unbeantwortet bleibt. Eine solche Situation wäre also mit dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Voraussetzungen kann man annehmen, dass Art. 142 Abs. 2 ZGB, soweit er vorsieht, dass das Scheidungsurteil von Amtes wegen an den Sozialversicherungsrichter überwiesen wird, damit dieser die Teilung der Austrittsleistungen durchführt, auch die implizite Pflicht des Sozialversicherungsrichters enthält, die Sache von Amtes wegen an die dafür zuständige Zivilgerichtsbarkeit zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass er den Auftrag, mit welchem ihn der Scheidungsrichter betraute, nicht ausführen kann. Die Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter ist die logische und notwendige Konsequenz des besonderen Systems, das der Gesetzgeber in Art. 142 Abs. 2 ZGB vorgegeben hat.

In der Sache, welche zum publizierten Entscheid BGE 134 V 384 Anlass gab, erwog das Bundesgericht, dass nichts dagegenspreche, dass der Sozialversicherungsrichter ein Scheidungsurteil vollstreckt, welches fälschlicherweise gestützt auf Art. 122 ZGB die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung bestimmt, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 22b FZG erfüllt sind. In diesem Präzedenzfall stellte die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung wiederholt und in voller Kenntnis der Sachlage die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hatte, einen aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher es dem Sozialversicherungsrichter im konkreten Fall erlaubte, die Teilung durchzuführen. Fehlt eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der Teilung – wie dies vorliegend der Fall ist – ist eine restriktive Handhabung angezeigt und muss dem Sozialversicherungsrichter das Recht abgesprochen werden zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen werden darf. Allgemein steht es dem Sozialversicherungsrichter nicht zu, sich an die Stelle des Scheidungsrichters zu setzen und die Frage der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB selber zu prüfen (siehe auch den Wortlaut von Art. 22b FZG). Nur der Scheidungsrichter hat den Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und ihre jeweiligen Vorsorgebedürfnisse.

Daraus folgt, dass die Sache von Amtes wegen an das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf zurückgewiesen werden muss, damit dieses das Instruktionsverfahren in der Frage der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge wieder aufnimmt und nach Anhörung der Parteien in diesem Punkt neu entscheidet. Unter diesen Umständen ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, in welcher die Parteien aufgefordert wurden, beim Scheidungsrichter einen Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen, aufzuheben.

759 Scheidung: keine Teilung der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss Art. 122 ZGB

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 9C_19/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 Abs. 2 FZG und 10 FZV)

Die Beschwerdeführende Versicherungsgesellschaft ist der Auffassung, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf Art. 122 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils verletzt hat, indem es im Rahmen des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreites die Teilung einer Leistung der 3. Säule angeordnet hat.

Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu

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ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft sämtliche Ansprüche aus den dem FZG unterstehenden Vorsorgeverhältnissen, zu welchen sowohl die Guthaben aus der obligatorischen Vorsorge als auch aus dem Überobligatorium sowie die Leistungen, bei welchen der Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 10. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZV) durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto ("Freizügigkeitsguthaben" [Art. 22 Abs. 2 FZG]) erhalten wird, gehören, mit anderen Worten die gesamten Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Nicht unter die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (ATF 130 V 111 Erw. 3.2.2 S. 114).

Gemäss Bundesgericht muss im konkreten Fall der Beschwerdeführerin Recht gegeben werden. Eine aufmerksame Lektüre des Scheidungsurteils und der im Laufe des kantonalen Verfahrens von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (insbesondere ihres Schreibens vom 8. Juli 2009) ergibt, dass die an Ehemann X. ergangene Versicherungsleistung von der Auflösung einer Police der gebundenen Vorsorge 3a stammte. Der Betrag dieser Police (Rückkaufswert) war im Übrigen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft des Ehemannes angerechnet worden. Unter diesen Voraussetzungen durfte das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Durchführung der vom Scheidungsrichter angeordneten Teilung diese Leistung nicht einbeziehen, da sie nicht aus der zweiten Säule stammte. Deshalb wird die Beschwerde gutgeheissen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 118

Rechtsprechung

748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_811/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 BVG)

X. und Y. haben am 29. Dezember 1997 geheiratet. Mit «Judikatum» vom 21. Januar 2008 wurde ihre Scheidung ausgesprochen (Art. 211 der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis). Ehemann X. verzichtete ausdrücklich darauf, ein ausgefertigtes Urteil zu verlangen und ein Rechtsmittel einzulegen; er verlangte die Rechtskraft des «Judikatums». Am 1. Februar 2008 nahm sich Ehefrau Y. das Leben. Sie hatte keinerlei Absichten bezüglich der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens geäussert. Der Prozess wurde für gegenstandslos erklärt. X. verlangte von der Pensionskasse Z., wo Y. versichert gewesen war, die Auszahlung der reglementarischen Leistungen für den überlebenden Ehegatten. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 1'401 habe, die Auszahlung aber auf Gesuch der Erben der Ehefrau vorläufig blockiert werde.

X. reichte bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Klage gegen die Kasse ein und forderte die Ausrichtung einer monatlichen Rente von CHF 1'401 inklusive Zins zu

5 % ab dem jeweiligem Verfall.

Mit Urteil vom 17. August 2009 folgte das kantonale Gericht den Anträgen des Ehemannes. Es stellte fest, dass die Ehe durch den Tod der Ehefrau – nicht durch die Scheidung – aufgelöst worden sei und hielt das Verhalten von X. – welcher ausdrücklich darauf verzichtet hatte, gegen das «Judikatum» ein Rechtsmittel einzulegen, und unmittelbar danach die Ausrichtung einer Witwerrente verlangt hatte – nicht für rechtmissbräuchlich, dies im Gegensatz zur Kasse, welche Beschwerde ans Bundesgericht führte.

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Vorliegend erwägt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dieses entgegen den Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung nicht missbraucht habe. Die Vorinstanz habe eingehend aufgezeigt, warum sie dem Gesuch um die Beweismittel nicht habe stattgeben wollen, indem sie insbesondere dargelegt habe, dass die persönlichen Probleme, welche die Eheleute zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens veranlasst hatten, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren, dürfe sich doch der Sozialversicherungsrichter in solchen Fällen nicht zum moralischen Richter aufschwingen. Zudem sei nie vorgebracht worden, der Beschwerdegegner trage eine strafrechtliche Verantwortung am Tod seiner Frau. Der angefochtene Entscheid verletze also weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden Kasse, noch sanktioniere er eine offensichtlich unrichtige Würdigung der Beweise. Der Entscheid sei im Gegenteil solide begründet und könne auf keinen Fall allein aufgrund der Tatsache in Frage gestellt werden, dass das Studium der erwähnten zivil- und strafrechtlichen Akten das Vorliegen eines besonderen Umstandes (das von der Vorsorgeeinrichtung als widersprüchlich und missbräuchlich qualifizierte Verhalten) erkennen lassen könnte. Das erstinstanzliche Gericht sei über diesen Umstand im Übrigen umfassend im Bilde gewesen, habe ihn geprüft, zumal dieser Umstand den zentralen Punkt des Verfahrens darstellte, und schliesslich verworfen.

Das Bundesgericht fügt an, die Beschwerdeführende Kasse habe nicht ein einziges neues Argument vorgebracht, das aufzeigen oder zumindest glaubhaft machen würde, dass sich das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners geirrt hätte. Die Kasse habe sich damit begnügt, die bereits früher vorgebrachte Argumentation zwar zu vertiefen, inhaltlich gesehen aber das Gleiche wiederzugeben. Nun habe aber die Vorinstanz bereits konkret dargelegt, dass der Tod der Ehefrau gerichtlich die Einstellung des Scheidungsverfahrens zur Folge hatte. Bezüglich des Zivilstandes führte der Tod zur Feststellung der Auflösung der Ehe durch den Tod und im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Anerkennung der gesetzlichen und reglementarischen Anspruchsberechtigung an besagter Rente. Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass das Scheidungsverfahren auf einseitiges Begehren der Ehefrau eingeleitet worden sei, selbst wenn der Ehemann schliesslich eingewilligt habe. Dies relativiere das einzige Argument der Beschwerdeführerin, welche damit eine der Seiten des angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners habe aufzeigen wollen. Dieser habe jedoch, indem er tatsächlich die vorgezogene Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt hatte, lediglich eines der zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente genutzt, dessen Ziel es jedenfalls nicht sei, den Willen der Parteien zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Die Erklärung des Beschwerdegegners gegenüber dem Scheidungsrichter, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, könne nicht als Verzicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf die Geltendmachung seiner Rechte für den Fall, dass vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ein Vorsorgefall eintritt, interpretiert werden. Die Beschwerde sei daher unbegründet.

749 Grundsatz der hälftigen Teilung der 2. Säule im Scheidungsfall und Gründe für eine Verweigerung der Teilung

(Hinweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2010, 5A_701/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 und 123 ZGB)

Grundsätzlich müssen die Austrittsleistungen der Ehegatten hälftig zwischen diesen geteilt werden (Art. 122 ZGB). Das Bundesgericht hat die unbedingte Natur der Forderung betont und festgestellt, dass sie unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten während der Ehe ist, genau wie die hälftige Teilung der Errungenschaften (Urteile 5A_79/2009 vom 28. Mai 2009 Erw. 2.1; 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 Erw. 5.2, in FamPra.ch 2008 S. 384; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 99 ff., S. 100, Ziff. 233.41).

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Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss jedoch zurückhaltend angewendet werden, um zu verhindern, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben untergraben wird. Bei den Gründen für eine vollumfängliche oder teilweise Verweigerung der Teilung hielt das Bundesgericht beispielsweise eine solche für gerechtfertigt, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und einer von ihnen als Angestellter obligatorisch eine 2. Säule äufnete, während der andere, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, sich eine dritte Säule einer gewissen Grösse aufbaute. In diesem Fall wäre es unbillig, das Vorsorgekonto des unselbständig erwerbenden Ehegatten zu teilen, während der selbständig erwerbende Ehegatte seine private Vorsorge behalten könnte (Urteil 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.3). Ausser aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung, kann das Gericht die Teilung auch verweigern, wenn diese gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstösst (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 497 Erw. 4). Dieser letztgenannte Umstand darf jedoch nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 III 497 Erw. 4.4).

Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ging die Beschwerdeführerin während der ganzen Ehe einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei einer Bank nach, was ihr erlaubte, eine - vollumfänglich während der Ehe erworbene - berufliche Vorsorge von CHF 218'718.15 aufzubauen. Ihr aktuelles Gehalt beträgt CHF 5'400 netto. Im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils 47-jährig, bleiben ihr noch mehr als 15 Jahre, um ihre berufliche Vorsorge weiter auszubauen. Sie ist Eigentümerin des Einfamilienhauses sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit Schulden belastet sind, die den offiziellen Wert dieser Grundstücke übersteigen. Sie ist Gläubigerin für Darlehen in der Höhe von CHF 32'000, die sie ihrem Mann während der Ehe gewährt hatte. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit übernahm sie die Führung des Haushalts und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Im Umfang von vier Stunden pro Woche erledigte sie im Betrieb ihres Mannes Verwaltungs- und Führungsaufgaben, ohne dafür entlöhnt zu werden. Der Ehemann seinerseits ist selbständig und hat sich keine 2. Säule aufgebaut; im Gegenzug äufnete er eine 3. Säule, bestehend aus einem Betrag von CHF 36'929 (Säule 3a) und von CHF 2'021 (Säule 3b). Wie seine Frau wird er noch ungefähr 15 Jahre erwerbstätig sein, was ihm erlaubt, seine Altersvorsorge auszubauen. Das kantonale Gericht hat berücksichtigt, dass er eine mit derjenigen seiner Frau vergleichbare Erwerbsfähigkeit aufweist und Schuldner eines sehr hohen Betrages ist.

Im vorliegenden Fall hätte eine Teilung nach Art. 122 ZGB zum Ergebnis, dass nur das von der Ehefrau während der Ehe geäufnete Guthaben der beruflichen Vorsorge (CHF 218'718.15) geteilt würde, während der Ehemann die 3. Säule, die er sich aufgebaut hat (CHF 38'950), aufgrund der Gütertrennung für sich behielte. In Anbetracht der Umstände würde dies jedoch nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis in der gesamten Vorsorge der Parteien führen. Es lässt sich mithin kein Grund erkennen, welcher eine Ausnahme von der Teilung rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin versucht sich auch darauf zu berufen, dass sie während der Ehe einen bedeutenderen Beitrag an die Bedürfnisse der Familie geleistet hat als ihr Mann, wohingegen dieser seinerseits von der Arbeit seiner Frau und dem von ihr zugunsten des Betriebes geliehenen Geld profitiert hat. Eine solche Argumentation ist jedoch irrelevant, da der Teilungsanspruch nicht von der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung abhängt.

Die Umstände lassen also keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge abzuweichen. Gemäss dem Bundesgericht hat das kantonale Gericht das Bundesrecht also richtig angewendet, indem es eine Ausnahme von diesem Grundsatz verweigerte.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 116

Hinweise

721 Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Eröffnung der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 auf Antrag des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements einen Vorentwurf und Begleitbericht in die bis am 31. März 2010 dauernde Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat will damit die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung mit einer Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiterer Gesetze (BVG und FZG) beseitigen. Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.

Die Vernehmlassungsvorlage kann abgerufen werden unter:

http://www.news.admin.ch/message/?lang=de&msg-id=30713

727 Scheidung: Voraussetzungen für ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Guthaben der

2. Säule

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2009, 5A_458/2008, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 123 Abs. 2 ZGB)

Das Kantonsgericht Neuenburg ordnete die Teilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge im Verhältnis von einem Viertel zugunsten des Ehemannes und drei Vierteln zugunsten der Ehefrau an. Der Ehemann erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht erinnert nun zuerst daran, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten grundsätzlich hälftig zwischen ihnen geteilt werden müssen (Art. 122 ZGB). Der Grundsatz der hälftigen Teilung kennt jedoch Ausnahmen, welche in Art. 123 Abs. 2 ZGB vorgesehen sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann das Gericht die Teilung ausnahmsweise ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Art. 123 Abs. 2 ZGB muss jedoch zurückhaltend angewendet werden (BGE 135 III 153 Erw. 6.1, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 Rz. 689). Bei den Verweigerungsgründen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten nach der Scheidung hielt das Bundesgericht beispielsweise die ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung für gerechtfertigt, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und einer von ihnen als Angestellter obligatorisch eine 2. Säule äufnete, während der andere, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, sich eine dritte Säule von gewisser Grösse aufbaute. In diesem Fall wäre es unbillig, das Vorsorgekonto des unselbständig erwerbenden Ehegatten zu teilen, während der selbständig erwerbende Ehegatte seine private Vorsorge behalten könnte (Urteil 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.3). Als weiteres Beispiel der gerechtfertigten Verweigerung der Teilung muss auch der Fall der Ehefrau angeführt werden, welche durch ihre Erwerbstätigkeit das Studium des Ehemannes finanzierte und ihm so ermöglichte, in der Zukunft eine bessere Vorsorge aufzubauen als sie selbst (BBl 1996 I 99 ff., insbes. 105).

Ein einfaches Ungleichgewicht der finanziellen Verhältnisse der Parteien reicht allerdings nicht aus, um vom Recht auf hälftige Teilung abzuweichen, welches davon abhängt, was während der Ehe erworben wurde und Ausdruck der ehelichen Schicksalsgemeinschaft ist. Um davon abweichen zu können, muss die hälftige Teilung demnach zu einem offensichtlichen Missverhältnis in der gesamten Vorsorge der Parteien führen.

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Dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein.

Die Ehegatten X waren während der Dauer der im September 1990 geschlossenen Ehe beide voll erwerbstätig. Im Zeitpunkt der Scheidung war die Ehefrau 63 Jahre alt; sie arbeitete als Bücherexpertin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 10'000, welches 13-mal jährlich ausbezahlt wurde. Ihr Guthaben der 2. Säule belief sich per 1. Januar 2008 auf CHF 760'363, wovon CHF 119'765 vor der Ehe geäufnet worden war. Während der Ehejahre tätigte sie durch Abzüge von ihrem Lohn Einkäufe in ihre Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt ihrer Pensionierung würde ihre jährliche Rente ohne Teilung CHF 56'423 (CHF 4'701 im Monat) betragen. Zudem kann sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Betrag von CHF 159'123 rechnen. Der 48-jährige Ehemann verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 80'392.65, wovon CHF 13'749.15 vor der Ehe erworben worden waren. Dieses Guthaben würde einer geschätzten jährlichen Rente im Alter 65 von CHF 28'332 (CHF 2'361 im Monat) entsprechen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird er eine Summe von CHF 87'220 erhalten.

Nach der hälftigen Teilung der 2. Säule der Parteien würde sich die gesamte Vorsorge der Ehefrau aus ihrer AHV-Rente, dem Betrag von CHF 159'123 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem Guthaben aus beruflicher Vorsorge von etwas mehr als CHF 353'755.75 zusammensetzen [(CHF 760'363 - CHF 119'765): 2] + [(CHF 80'392.65 - CHF 13'479.15) : 2]. Der Ehemann würde über seine AHV-Rente, den möglichen Rest seines Vermögens (CHF 87'220 + CHF 75'000) und sein Guthaben aus beruflicher Vorsorge verfügen. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau wird er den aus der hälftigen Teilung resultierende Betrag von CHF 353'755.75 bis zu seinem Pensionsalter weiter erhöhen können. In Anbetracht der Höhe seines Einkommens (rund CHF 5'200 netto) und der Anzahl der ihm verbleibenden Beitragsjahre (17 Jahre ab dem Scheidungsurteil), wird diese Erhöhung jedoch nicht bedeutend sein. Als Anhaltspunkt dafür kann man anführen, dass der Ehemann während der 18 Ehejahre eine 2. Säule im Umfang von CHF 66'913.50 geäufnet hat. Es ist also in Bezug auf die jeweilige gesamte Vorsorge der Parteien kein offensichtliches Missverhältnis zu erkennen. Es gilt auch zu beachten, dass der während der 18 Ehejahre von der Ehefrau geäufnete hohe Betrag der beruflichen Vorsorge (CHF 640'598) nicht nur von der Höhe ihres Einkommens (CHF 10'000 brutto im Monat) herrührt, sondern auch von den Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung, welche sie durch Abzüge von ihrem Lohn getätigt hat. Im Jahr 2002 zum Beispiel hat sie bei einem Lohn von CHF 123'175 CHF 25'488 an BVG-Beiträgen einbezahlt. Ohne Einkäufe wären diese Beträge in die Errungenschaft der Ehefrau geflossen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig geteilt worden (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter diesem Blickwinkel erscheint die hälftige Teilung weder offensichtlich stossend, absolut unbillig noch vollkommen unhaltbar.

Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das kantonale Gericht, indem es die Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 2 ZGB als erfüllt betrachtet hatte, sein Ermessen missbraucht hat. Das angefochtene Urteil muss also insoweit abgeändert werden, als die von den Parteien während der Ehe geäufneten BVG-Austrittsleistungen hälftig geteilt werden müssen.

728 Teilnahme der Vorsorgeeinrichtung am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25a FZG als Legitimationsvoraussetzung für das bundesgerichtliche Verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2009 i.Sa. Pensionskasse der Hewlett- Packard Gesellschaften in der Schweiz gegen P., 9C_14/2009; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG, Art. 89 Abs. 1 BGG)

Nachdem das Urteil, mit welchem die Ehe von P. geschieden worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Scheidungsgericht die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen an das nach Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG zuständige kantonale Gericht. Dieses hiess das Gesuch um hälftige Teilung der Guthaben des Ehemannes teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse

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zur Bezahlung von CHF 22'014.95 (nebst Zinsen) auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto von P. Gegen dieses Urteil führt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdeberechtigung der Pensionskasse anhand der in Art. 89 Abs. 1 BGG genannten Kriterien, gemäss welchen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Es hält fest, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2 BGG) die Pensionskasse zwar von der Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, aber von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Sie bestreitet denn auch nicht, am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen zu haben. Weiter macht sie nach den Erwägungen des Bundesgerichts auch zu Recht nicht geltend, im kantonalen Verfahren keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben.

Bei dieser Sachlage erfüllt die Pensionskasse die Eintretens Voraussetzungen der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt.

729 Aufteilung des Zinsverlustes auf einem während Dauer der Ehe erfolgten Vorbezug für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009 i.Sa. M. gegen W. und Pensionskasse P. als Mitbeteiligte, 9C_691/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 22 Abs. 2 FZG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht unter anderem streitig, ob und wie der wegen eines während der Ehe getätigten Vorbezugs entstandene Zinsverlust im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu berücksichtigen ist.

Das Bundesgericht erwägt, dass von der gesetzlichen Regelung in Art. 22 Abs. 2 FZG auszugehen ist, gemäss welcher die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen ist. Entsprechend der gesetzlichen Wertung, wonach das voreheliche Vorsorgeguthaben während der Ehe wertmässig erhalten bleiben soll (BGE 132 V 332 E. 4.3), ist daher mindestens insoweit eine Aufzinsung vorzunehmen, als das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Vorbezug nicht berührt worden ist.

Die Vorinstanz des Bundesgerichts ist nach dieser Methode vorgegangen (Aufzinsung der bei Heirat vorhandenen Austrittsleistung bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs und anschliessend nur noch des bei der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Restbetrags). Ob eine für den Beschwerdeführer günstigere Methode richtig wäre, braucht vom Bundesgericht vorliegend nicht geprüft zu werden: Da die vorinstanzliche Berechnung des vorsorgeausgleichsrechtlichen Teilungsbetrages vom Bundesgericht korrigiert werden musste (wegen des aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Verlusts reduzierte sich die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf den Erlös gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG; der Verlust wurde bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren berücksichtigt), ergibt sich für die Beschwerdegegnerin einen Anspruch genau in der Höhe, die der Beschwerdeführer beantragt (Fr. 268'697.80 [Austrittsleistung bei Scheidung] – Fr. 134'303.80 [Austrittsleistung bei Heirat, aufgezinst bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs] – Fr. 8'784.10 [Aufzinsung des nach dem Vorbezug verbleibenden Guthabens bis zur Scheidung] = Fr. 126'609.90, geteilt durch 2 = Fr. 62'804.95). Weil das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien

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hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG), fällt die Anwendung einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Berechnungsmethode von vornherein ausser Betracht.

730 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, vor Auszahlung des Vorbezugs an einen geschiedenen Ehegatten das Scheidungsurteil einzuverlangen und den Vollzug einer allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung zu überprüfen?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009 i.Sa. Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) gegen P. und T. als Mitbeteiligter, 9C_593/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 25a FZG, 122 ZGB)

Die Ehe von P. (Ehefrau) und T. (Ehemann) wurde am 13. März 2004 in Italien geschieden (das Scheidungsurteil erwuchs am 16. März 2004 in Rechtskraft). Während Dauer der Ehe hatten sie zeitweilig in der Schweiz gewohnt, wo der Ehemann eine berufsvorsorgeversicherte Erwerbstätigkeit ausübte. Gemäss Scheidungsurteil ist diese Austrittsleistung des Ehemannes „in parti uguali“ aufzuteilen, was in der Folge jedoch unterblieb. Ende Mai 2005 trat T. aus seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus, worauf seine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 44'647.85 an die Freizügigkeitsstiftung der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) überwiesen wurde. Auf entsprechenden Antrag von T. zahlte die NAB-2 per 2. September 2005 ihm das gesamte Freizügigkeitsguthaben als Vorbezug für die Wohneigentumsförderung aus. Mit Klage vom 5. Dezember 2007 ans kantonale Versicherungsgericht liess P. die Durchführung des Vorsorgeausgleichs beantragen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut, worauf die NAB-2 mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangte und in Aufhebung des kantonalen Urteils die Abweisung der Klage beantragte.

Streitig ist in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob – wie die Vorinstanz erkannt hat – die NAB-2 verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin ihren Anteil am Vorsorgeausgleich auszuzahlen, obwohl die Freizügigkeitsstiftung das gesamte Freizügigkeitsguthaben bereits als Vorbezug an den Ex-Ehemann geleistet hat.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass sich der Anspruch auf Vorsorgeausgleich gegen den pflichtigen Ehegatten richtet. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überweist. Soweit jedoch infolge eines Vorbezuges nicht mehr genügend Mittel bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten vorhanden sind, um den Anspruch des andern Ehegatten zu befriedigen (und der pflichtige Ehegatte nicht durch eine Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d BVG seiner Einrichtung diese Mittel wieder verschafft), so kann sich der Teilungsanspruch vorbehältlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 324 Erw. 5.2.2).

Das Bundesgericht prüft, ob der festgestellte Sachverhalt zur Unzulässigkeit des Vorbezugs führt oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellt. Unzulässig ist der Vorbezug unter anderem deshalb nicht, weil der Versicherte im Zeitpunkt des Antrages bereits geschieden war und deshalb die Zustimmung des Ehegatten nicht mehr erforderlich war (Art. 30c Abs. 5 BVG bzw. Art. 331e Abs. 5 OR). Zudem konnte der erst nach dem Stichtag (Rechtskraft des Scheidungsurteils) erfolgte Vorbezug auf die Höhe des der Beschwerdegegnerin zustehenden (per Scheidungsdatum berechneten) Anspruchs von vornherein keinen Einfluss mehr haben. Beeinträchtigt durch den Vorbezug wird somit nicht der Rechtsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern höchstens das Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch. Eine Rechtshandlung kann aber nicht schon deshalb als unzulässig bezeichnet werden, weil sie möglicherweise dazu führen könnte,

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dass der Schuldner nicht mehr genügend Mittel hat, um seine Schulden zu begleichen (vorbehalten bleiben die Anfechtungsmöglichkeiten von Art. 285 ff. SchKG). Die Unzulässigkeit des Vorbezugs ist daher nicht gegeben. Zudem liegt auch keine Sorgfaltsverpflichtverletzung der Freizügigkeitseinrichtung vor. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung des Scheidungsurteils im Hinblick auf den Vollzug einer darin allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung in den Fällen, in welchen ein geschiedener Versicherter einen Vorbezug von seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge beantragt. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich eine solche Verpflichtung der Einrichtungen nicht rechtfertigen, zumindest dann nicht, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Behinderung der Durchführung des Vorsorgeausgleichs durch den Vorbezug vorliegen. Verlangt wird somit eine Überprüfung des Zivilstands und der Angaben auf dem Antragsformular, was die Beschwerdeführerin im konkreten Fall gemacht hat, nicht aber weitergehende Nachforschungen zu allen denkbaren Problemsituationen, die sich im Zusammenhang mit der Auszahlung allenfalls ergeben könnten. Zudem können die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB) oder des Verfahrens nach Art. 25a FZG mittels vorsorglicher Massnahmen eine unzulässige Verfügung über das Vorsorgeguthaben zwischen dem Scheidungszeitpunkt und der Durchführung der Teilung verhindern (vorliegend war das wegen des ausländischen Scheidungsverfahrens und des erst nach Auszahlung des Vorbezugs eingeleiteten Verfahrens nach Art. 25a FZG kaum möglich). Insgesamt sind keine Verdachtsmomente ersichtlich, welche allenfalls die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben hätten veranlassen müssen, eine nähere Prüfung vorzunehmen. Unter diesen Umständen könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn generell eine Pflicht bestünde, bei allen geschiedenen Versicherten den Vollzug einer allfälligen Vorsorgeausgleichsanordnung zu überprüfen, was jedoch nicht der Fall ist. Die Auszahlung des Vorbezugs an den ehemaligen Ehemann der Beschwerdegegnerin war daher nicht unrechtmässig, was zur Abweisung der Klage gegen die Beschwerdeführerin führt. Das ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin ein Anspruch gegen ihren ehemaligen Ehemann zusteht. Die Vorinstanz hätte daher nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 25a FZG von Amtes wegen auch einen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ex-Ehemann prüfen und beurteilen müssen, auch wenn nur eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Ausgleichszahlung beantragt wurde. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies nachholt.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 115 Rechtsprechung

718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der

Wohneigentumsförderung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 3. September 2009, 9C_1051/2008, 9C_10/2009, BGE 135 V 324; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB und 30c BVG)

Das kantonale Gericht verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto seiner früheren Ehefrau zu überweisen. Bei der Berechnung der Austrittsleistung des Ehegatten wurde auch der vormals bei seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug berücksichtigt.

Die Teilung der Austrittsleistungen im Falle einer Scheidung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus den Vorsorgeverhältnissen gemäss FZG. Dazu gehören sowohl die Guthaben aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge als auch Vorsorgeleistungen aus Freizügigkeitspolicen oder -konten, also sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Die Freizügigkeitsguthaben für den Erwerb von Wohneigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zu den in Artikel 30c ff. BVG

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festgehaltenen Bestimmungen sowie gemäss der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) sind, da sie an einen Vorsorgezweck gebunden bleiben, auch Teil davon. Im Falle einer Scheidung und solange beim Versicherungsnehmer kein Vorsorgefall eingetreten ist, sind die gebundenen in das Wohneigentum investierten Mittel gemäss Artikel 122 und 123 ZGB (Art. 30c Abs. 6 BVG) zu teilen.

Vorliegend hatte der Exgatte einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt. Die Guthaben bei seiner Vorsorgeeinrichtung reichen aber nicht aus, um die seiner früheren Ehefrau vom Kantonsgericht zugesprochene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Es stellt sich nun die Frage, wie diese Schuld zu begleichen ist, oder genauer gesagt, ob die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten dazu verpflichtet werden kann, den fehlenden Betrag, wie vom Kantonsgericht angeordnet, auf das Freizügigkeitskonto der früheren Ehefrau zu überweisen.

Im vorliegenden Urteil gab das BGer der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten insofern Recht, als es anerkannte, dass die Teilung der Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten indes nur innerhalb der tatsächlich verfügbaren Mittel erfolgen kann. Darüber hinaus muss der Exgatte, der den Vorbezug getätigt hat, selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen, der an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der Gläubigerin zu überweisen ist.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 113

Stellungnahmen des BSV

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine Freizügigkeitsein- richtung

Es ist notwendig, eine Präzisierung zur Stellungnahme bezüglich Überweisungen auf eine Freizügigkeitseinrichtung, publiziert in den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697, anzubringen.

Eine geschiedene Person, deren Guthaben der 2. Säule geteilt worden ist, kann keinen Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung vornehmen. Ein Wiedereinkauf ist somit nur in eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) möglich. Art. 22c des Freizügigkeitsgesetzes spricht nämlich nur von “Vorsorgeeinrichtung“ und nicht von Freizügigkeitseinrichtung (siehe Jacques-André Schneider/Christian Bruchez, “La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, publication CEDIDAC 41, Lausanne 2000, S. 261). Im Scheidungsfall wird somit auch das allgemeine Prinzip angewendet, wonach der Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig ist.

Im Weiteren gilt es zu präzisieren, dass eine Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Säule 3a-Einrichtung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nicht möglich ist, da Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3 sich nur auf Vorsorgeeinrichtungen und Säule 3a-Einrichtungen (“andere anerkannte Vorsorgeform“ im Sinne von Art. 82 BVG) bezieht, nicht aber auf Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung “Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und - leistungen der Säule 3a“, insbesondere Ziffern 6.2 und 6.3). Somit ist der Satz “Nur von einer Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Freizügigkeitseinrichtung oder einer Einrichtung der gebundenen Vorsorge dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“ durch den folgenden Satz zu ersetzen: “Nur von einer Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“.

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Rechtsprechung

703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 26. Mai 2009, i. Sa. Freizügigkeitsstiftung X. gegen P., 9C_1060/2008; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 141f. ZGB, Art. 73 BVG, Art. 22 Abs. 2 und 25a Abs. 2 FZG)

Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau gegen die Freizügigkeitsstiftung aufgrund der vor der Scheidung erfolgten Barauszahlung eines Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann.

Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch (Art. 141 f. ZGB) sowie die Witwe oder der Witwer Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen (BGE 128 V 41 E. 3 S. 48 f.). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt. Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die - aufgrund des familienrechtlichen Teilungsanspruchs - gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 FZG) bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG). In dieser Situation sind die Ansprüche auf Schadenersatz und Teilung der Austrittsleistungen untrennbar miteinander verwoben. Daher ist das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung, nachdem ihm das Scheidungsgericht die Sache überwiesen hat, zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung und eines sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruchs zuständig. In der Folge hat es die Höhe der zu berücksichtigenden Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 111

Rechtsprechung

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. November 2008, 5A_25/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 123 Abs. 2 ZBG)

Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin, dass in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung des Vorsorgevermögens, das sie während ihrer Ehe angespart hat, abzusehen sei. Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Art. 122 ZGB). Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird. Der Richter kann die Teilung auch aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung verweigern, wenn dadurch gegen das Verbot des Rechtsmissbrauches verstossen wird (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 497 Erw. 4). Dieser Umstand darf jedoch nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung kommen (BGE 133 III 497 Erw. 4.4).

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Beim Vergleich der Gesamtvorsorge der beiden Parteien ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin beim Rentenantritt eine Rente der AHV sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen wird, deren Beträge nicht aus dem kantonalen Urteil hervorgehen. In jedem Fall bleibt der Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie in Kürze das ordentliche Rentenalter erreichen wird, kaum noch Zeit, ihr Vorsorgeguthaben von 172'862 Franken (Stand 18. September 2006) zu erhöhen. Zur Deckung der monatlichen Kosten von 2'581 Franken, die sich bis zum Rentenantritt kaum verändern dürften – kann die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Mieteinnahmen von 750 Franken zurückgreifen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erlischt jedoch. Der Ehemann hingegen hat keine Austrittsleistung angespart, und er hat seine selbständige Tätigkeit als Landwirt bereits seit mehreren Jahren aufgegeben. Neben seinem Vermögen, das genauso wenig wie der Vermögensertrag exakt abgeschätzt werden kann, verfügt er über ein monatliches Einkommen von 8'600 Franken. Auf jeden Fall erlaubt es ihm seine finanzielle Situation, weiterhin einen hohen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Ganz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, deren Lebensstandard, auch bei Aufrechterhaltung der gesamten beruflichen Vorsorge, drastisch eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall besteht das Einkommen der Ehegattin beim Rentenantritt – abgesehen von der AHV-Rente – im Wesentlichen aus der BVG-Rente, während der Beklagte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen würde die hälftige Teilung des von der Ehegattin angesparten Vorsorgevermögens das Missverhältnis der finanziellen Situation der beiden Parteien noch vergrössern und zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Teilung in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB zu verweigern.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 108

Rechtsprechung

672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008 i.Sa. H. gegen S., Pensionskasse E. und Stiftung R., 9C_185/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 122/124 ZGB und Art. 22b FZG

Der Ehemann bezog im Zeitpunkt der Scheidung eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 Prozent. Im Scheidungsurteil, welches in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ordnete das Scheidungsgericht die hälftige Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen sowie die Überweisung der Streitsache an das kantonale Berufsvorsorgegericht an. Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB sei wegen des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität beim Ehemann vor der Ehescheidung nicht möglich, vielmehr sei der Vorsorgeausgleich gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, was in der alleinigen Kompetenz des Scheidungsgerichts liege.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das kantonale Gericht einen Nichteintretensentscheid hätte fällen und die Sache an das Scheidungsgericht zur Feststellung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB überweisen müssen. Allerdings sei fraglich, ob das Scheidungsgericht sein Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich in Revision ziehen könnte, war die Tatsache des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität doch auch dem Scheidungsgericht bekannt. Zudem hat die Pensionskasse E. im Rahmen des Scheidungsverfahrens zweimal die Durchführbarkeit bestätigt, da eine hälftige Teilung keine Auswirkungen auf die Rente habe; unter diesen Umständen hat die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse E. als verbindlich festgestellt zu gelten.

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Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig und als solches grundsätzlich auch für das Berufsvorsorgegericht verbindlich. Daran ändert nichts, dass das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich zu Unrecht auf Art. 122 statt auf Art. 124 ZGB stützte. Es ist unklar, weshalb es dies tat, obwohl alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Vorgehen nach Art. 124 ZGB erfüllt waren; dies ist aber ohne Belang, weil es am Ergebnis nichts ändert.

Die hälftige Teilung der Austrittsleistung entspricht zudem dem übereinstimmenden klaren Willen der Parteien. Auch sind bei der Regelung des Vorsorgeausgleiches – ob nach Art. 122 ZGB oder im Rahmen von Art. 124 ZGB – die Vermögensverhältnisse nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der Parteien nach der Scheidung zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen nach Art. 22b FZG wie vorliegend erfüllt sind, spricht somit nichts gegen den Vollzug einer vom Scheidungsgericht an sich unrichtig auf Art. 122 ZGB angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Vorsorgegericht.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 107

Rechtsprechung

657 Scheidung, Vorsorgefall und Lohnfortzahlungsanspruch

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2008 i.Sa. M. und C. gegen Personalvorsorgekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X. AG, 9C_899/2007 und 9C_900/2007; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 122/124 und Art. 141/142 ZGB; Art. 26 BVG

Strittig ist vor Bundesgericht, ob der zwischen den geschiedenen Ehepaaren vorzunehmende Vorsorgeausgleich nach Art. 122 oder Art. 124 ZGB durchzuführen sei und damit auch die Frage der Zuständigkeit des Scheidungs- oder Berufsvorsorgegerichts.

Das Bundesgericht hält unter anderem fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, im massgebenden Zeitpunkt (Rechtskraft des Scheidungsurteils: 13. Juni 2007) sei ein Vorsorgefall des Mannes klar absehbar gewesen, weil dieser Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung bei einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit bezogen habe, vom Arbeitgeber für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung freigestellt worden sei und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehe.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge aufgeschoben werden kann, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Wenn die Vorinstanz somit ohne weiteres davon ausgeht, dass mit der zu erwartenden rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung auch ein Vorsorgefall im Sinne der beruflichen Vorsorge eintritt, so ist dies rechtsfehlerhaft; entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Vorliegen eines Vorsorgefalles abklärt. Bestand im massgeblichen Zeitpunkt (13. Juni 2007) noch ein Lohnfortzahlungsanspruch, war der Vorsorgefall nicht eingetreten und ist die Aufteilung im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem Scheidungsurteil vorzunehmen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Vorsorgefall bereits eingetreten war, und die Vorinstanz hat die Sache an das zuständige Zivilgericht zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu überweisen.

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658 Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2008 i.Sa. Kanton St. Gallen gegen G., 9C_589/2007, BGE 134 V 208; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 46 st. gallische VVK / Art. 20 BVV 2

G. und L. heirateten 1966. Im Scheidungsurteil vom Dezember 1990 verpflichtete sich L. zur Bezahlung einer lebenslänglichen indexierten Rente nach aArt. 151 ZGB von Fr. 1'200.-- monatlich. In der Folge bezahlte er offenbar einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.--. Ab November 2002 bezog L. von der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen eine überobligatorische Altersrente. G. ihrerseits bezieht seit Juli 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 1'739.-- monatlich. Im August 2004 verstarb L., worauf G. die Versicherungskasse um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente ersuchte. Die Vorsorgeeinrichtung bejahte einen Rentenanspruch der geschiedenen Frau nach Art. 20 Abs. 1 BVV 2 und sprach ihr eine Rente von monatlich Fr. 787.45 zu, berechnet nach Massgabe des BVG-Obligatoriums.

Die von G. in der Folge erhobene Klage gegen die Versicherungskasse auf Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe der bisherigen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- pro Monat, replikweise erhöht auf Fr. 1'530.40 (Aufindexierung per 2004 der scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente), hiess das kantonale Gericht gut und verpflichtete die Kasse, G. eine monatliche Rente von Fr. 1'530.40 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2006 zu bezahlen. Der Kanton St. Gallen erhebt Beschwerde ans Bundesgericht gegen dieses Urteil.

Nicht bestritten ist, dass G. Anspruch auf Hinterlassenenleistungen im obligatorischen Umfang nach Art. 20 BVV 2 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) hat. Streitig ist dagegen, ob allenfalls ein weitergehender Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 46 der st. gallischen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) besteht. Die Auslegung kantonalen öffentlichen Berufsvorsorgerechts prüft das Bundesgericht auf qualifizierte Rüge hin frei.

Das Bundesgericht erwägt, dass die Gesetzessystematik der VVK für eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung von verwitweten und geschiedenen Ehegatten bezüglich der Höhe der Hinterlassenenrenten spricht. Eine solche Ungleichbehandlung ist weder gesetz- noch verfassungswidrig. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Reglement die Ansprüche der geschiedenen Hinterlassenen auf das BVG-Minimum beschränkt, auch wenn im Übrigen weitergehende Leistungen gewährt werden. Nach Auslegung von Art. 46 VVK entscheidet das Bundesgericht, dass diese Bestimmung keinen über die Mindestbestimmungen des BVG hinausgehenden Rentenanspruch auf Hinterlassenenleistungen für den geschiedenen Ehegatten gewährt.

Weiter stellt sich im Zusammenhang mit der AHV-Altersrente von G. die Frage nach dem Umfang der Kürzungsmöglichkeit gemäss Art. 46 VVK bzw. Art. 20 Abs. 2 BVV 2. Diesbezüglich urteilt das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung aus B 6/99, dass es sich bei der Leistung gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 um den Ersatz des Versorgerschadens handelt, weshalb es systemgerecht ist, die AHV-Altersrente des geschiedenen, anspruchsberechtigten Ehegatten nicht anzurechnen bzw. nur insoweit, als sie durch den Eintritt des versicherten Ereignisses in der Höhe beeinflusst wird; die AHV- Altersrente ersetzt ja – im Unterschied zur AHV-Hinterlassenenrente – nicht den Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen Erwerbseinkommens und steht der geschiedenen Person auch dann zu, wenn sie keinen Anspruch auf scheidungsrechtlichen Unterhalt hat. Ist aber die Altersrente kein Ersatz für den weggefallenen Versorgerschaden, muss dieser durch die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge abgedeckt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rente in der Höhe des BVG-Obligatoriums, höchstens aber Fr. 1'530.40 pro Monat schuldet, wovon die AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin nicht abzuziehen ist.

104

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 106

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4. März 2008, i. Sa. M. gegen W. und Vorsorgestiftung X, 9C_865/2007; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 22 Abs. 3 FZG und 198 ZGB)

Der Appellationshof des Kantons Genf verfügte die hälftige Teilung des Guthabens der beruflichen Vorsorge, das der Ehegatte M. während der Ehe ansparte, und überwies das Dossier zur Festsetzung der Höhe der Austrittsleistungen und zur Vornahme der Teilung ans kantonale Sozialversicherungsgericht. Die Vorsorgestiftung X. gab an, dass die von M. zwischen dem 17. Februar 1979 und dem 2. September 2005 angesparten Leistungen 2'775'178 Franken betragen. Diese wurden teilweise zwischen 1997 und 2004 mit 359'075 Franken eingekauft. M. reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ein und verlangte die Aufhebung desselben sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die zu teilende Austrittsleistung abzüglich der zwischen 1997 und 2004 eingekauften Summen und der entsprechenden Zinsen festlege.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG).

Im vorliegenden Fall hielt das kantonale Urteil als zu teilende Leistungen von M. den Betrag von 2'775'178 Franken fest, also das gesamte Guthaben, das dieser während der Ehe angespart hat, und äusserte sich nicht zu den zwischen 1997 und 2004 getätigten Einkäufen. Da die Vorinstanz diesen Punkt nicht prüfte und die Feststellung erforderlicher Sachverhalte unterliess, verletzte sie das Bundesrecht, ohne dass das Bundesgericht die Frage entscheiden oder den Sachverhalt ergänzen kann.

Aufgrund des Dossiers steht fest, dass Einkäufe in der Höhe von 359'075 Franken getätigt wurden, aber es sagt nichts darüber aus, ob diese aus Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen Eigengut wären, da der Güterstand der Ehegatten in diesem Punkt nicht bestimmend ist. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, und zwar in dem Sinne, dass das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Rechtsprechung

630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweilige Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Oktober 2007, i. Sa. Herr X. gegen Frau X., Vorsorgefonds E. und Pensionskasse G., 9C_96/2007; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 und 142 ZGB, 22 und 25a FZG)

Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegatten auf Austrittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialversicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere

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der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (BGE 133 V 147).

Im konkreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die effektiven Vorsorgeguthaben seiner Ex-Ehefrau grösser sind als die vom kantonalen Versicherungsgericht berücksichtigten. Er macht, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend, dass vom Lohn seiner Ex-Ehefrau, den sie in den ersten Jahren der Ehe mit ihrer Arbeit in einem Dancing verdient hatte, Beiträge für die berufliche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche grundsätzlich für das Bundesgericht bindend sind (Art. 105 BGG), war die Erwerbstätigkeit der Ex-Ehefrau als Tänzerin in einem Cabaret nicht BVG-beitragspflichtig. Aus den Dokumenten im Dossier und den durch das kantonale Gericht durchgeführten Nachforschungen ergibt sich, dass die Ex-Ehefrau für die obenerwähnte Tätigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert war. Unter diesen Umständen befand das kantonale Gericht, dass es keinen Grund gab, dem Gesuch des Ex-Ehemannes stattzugeben und von der Ex-Ehefrau die Vorlage der Lohn- und Vorsorgeausweise aus der Zeit ihrer Ehe zu verlangen. Es ist zwar am Versicherungsgericht, alle Vorsorgeguthaben, welche effektiv während der Ehe geäufnet worden sind, zu teilen, es ist jedoch nicht zuständig für die Frage, ob einer der Ehegatten mehr Vorsorgegelder hätte ansparen sollen. Verdächtigt ein Ehegatte den anderen der Schwarzarbeit oder dessen Arbeitgeber, dass er ihn nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen bzw. zu wenig Lohn gemeldet oder abgerechnet hat, so muss derjenige Ehegatte, welcher sich geschädigt fühlt, im Scheidungsverfahren sich der hälftigen Teilung widersetzen oder eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB verlangen. Das für die Durchführung der Teilung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB zuständige Gericht kann keinesfalls, nachdem ihm das Geschäft vom Scheidungsrichter überwiesen worden ist, angerufen werden, um nachträglich Vorsorgeverhältnisse wiederherzustellen, welche gar nie existiert haben.

Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Gesuch um Vorlage der Lohn- und Versicherungsausweise aus der Zeit ihrer Ehe durch seine Ex-Ehefrau abgelehnt hat, auch nicht auf Rechtsverweigerung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sogar willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die Auskunftspflicht der Ehegatten berufen. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist in der Tat ausreichend: das kantonale Gericht hat, wenn auch kurz, die Gründe, von welchen es sich leiten liess und auf welche es sein Urteil gestützt hat, ordnungsgemäss aufgeführt.

631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung)

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 13. November 2007, i. Sa. D. gegen L., Pensionskasse der F. AG und Freizügigkeitsstiftung der Bank X., B 98/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 142 ZGB, 22 und 25a FZG)

In seinem Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2005 hat das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. die hälftige Teilung der vom Ehemann D. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung angeordnet, nachdem es festgestellt hat, dass seitens der Ehefrau L. keine Beiträge an eine Institution der beruflichen Vorsorge geflossen sind. Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das kantonale Sozialversicherungsgericht die Pensionskasse der F. AG aufgefordert, vom Konto von D. den Betrag von CHF 79'177. 20 zugunsten der Ehefrau L. an die Freizügigkeitsstiftung der Bank X. zu übertragen. Ehemann D. hat beim BGer Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben, mit der Begründung, er habe aufgrund einer Steuerveranlagungsanzeige vom 10. August 2006 entdeckt, dass seine Ex-Ehefrau doch über ein Vorsorgeguthaben verfüge, welches seiner Meinung nach ebenfalls aufgeteilt werden müsste.

Aus dem vom Gesetzgeber für Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 25a FZG vorgesehenen System ergibt sich, dass zwar allein der Scheidungsrichter zuständig ist für die

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Festlegung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen sind, es jedoch dem Sozialversicherungsrichter überlassen ist, die Ansprüche, auf welche sich die Ehegatten gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen berufen können, festzustellen. Dazu gehört, dass die zur Frage stehenden Vorsorgeverhältnisse und folglich auch die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Betrag der Vorsorgeguthaben, welche der durch den Scheidungsrichter festgelegten Teilung unterliegen, genau bestimmt werden. Daraus folgt, dass die durch den Zivilrichter vorhergehend vorgenommene Prüfung des Anspruchs des Ex-Ehegatten auf Austrittsleistungen die Befugnis des Sozialversicherungsrichters zur Feststellung, bei welchen Vorsorgeeinrichtungen die Ex-Ehegatten Vorsorgeguthaben errichtet haben, nicht einschränkt. Verfügt der Sozialversicherungsrichter über ernsthafte Anhaltspunkte, dass einer der Ehegatten noch weitere Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen hat, welche vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigt worden sind, als dieser das Teilungsverhältnis im Sinne von Art. 122 ZGB festgelegt hat, dann muss er diesen Punkt untersuchen. Anschliessend wird er die vorgesehene Teilung ausführen, mit gegebenenfalls höheren Leistungen als im Scheidungsverfahren vorgesehen (BGE 133 V 147 Erw. 5.3.4 S. 152). Diese Grundsätze weichen von der bisherigen Rechtsprechung im Entscheid B 108/04 vom 3. April 2006 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93 Rz. 543) ab und sind auf den konkreten Fall anwendbar. So ist abschliessend festzuhalten, dass die nach dem angefochtenen Urteil erfolgte Entdeckung eines Vorsorgeguthabens, welches dem kantonalen Gericht nicht bekannt gewesen war, eine Rückweisung der Sache an diese Instanz rechtfertigt, damit die Abklärungen diesbezüglich ergänzt und ein neues Urteil gefällt werden kann. 632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei Versorgerschaden

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. November 2007, i. Sa. M. gegen Pensionskasse P., B 135/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG und 20 BVV 2)

Art. 19 Abs. 3 BVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen zu regeln. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P. bestimmt, dass der geschiedene Ehegatte dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistungen der Pensionskasse P. entsprechen den Minimalleistungen nach BVG und beschränken sich auf denjenigen Anteil des Unterhaltsbeitrags, welcher die Leistungen gemäss AHVG oder IVG übersteigt.

Art. 20 BVV 2 bezweckt die Entschädigung des geschiedenen Ehegatten für den Versorgerschaden, welchen er aufgrund des Todes seines Ex-Ehegatten erleidet (Urteil B 30/93 vom 21. April 1994, in SZS 1995 S. 137 f. Erw. 3a S. 139). Der Anspruch auf eine Hinterlassenen Leistung nach BVG besteht nur, wenn ein Versorgerschaden gegeben ist, und die Vorsorgeeinrichtung hat nur den allfälligen restlichen Schaden aus dem Wegfallen der Unterhaltsbeiträge zu übernehmen (Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001, in SZS 2003 S. 52; Urteil B 1/06 vom 2. Juni 2006). Dies entspricht im Übrigen dem Inhalt von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P. Im konkreten Fall ist nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführende M. aufgrund des Todes ihres Ex-Ehemannes einen Versorgerschaden erlitten hat. Sie profitiert weiterhin vom ihr im Scheidungsurteil

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vom 7. Februar 1990 als angemessene Entschädigung auf der Grundlage des alten Art. 151 ZGB zugesprochenen Betrag von CHF 30'000. Diese Entschädigung war ihr nicht bar ausbezahlt worden, sondern im Wert der Wohnung inbegriffen, welche ihr Ex-Ehemann in Grimentz besass. Gemäss Ziff. 5.2 des Scheidungsurteils wurde diese Wohnung als Beteiligung an der Errungenschaft an die Beschwerdeführerin übertragen, und gemäss Ziff. 5.3 anerkannte die Ehefrau, dass sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Ansprüche mehr geltend machen konnte. Beim Tod ihres Ex-Ehegatten war die Beschwerdeführerin Eigentümerin obenerwähnter Wohnung. Für sie hatte der Tod kein Wegfallen von Unterhaltsbeiträgen zur Folge.

Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hinterlassenen Leistungen, da die Bedingungen von Art. 20 BVV 2 und von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der beklagten Kasse nicht erfüllt sind.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 103 Rechtsprechung

622 Ehescheidung: keine Teilung bei Rechtsmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. B. gegen K., 5C.224/2006 (BGE 133 III 497); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 2, Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB; Art. 63 Abs. 2 OG)

Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 ZGB kann die hälftige Teilung der Austrittsleistungen verweigert werden unter der Voraussetzung, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und dass - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat.

Kann das Gericht wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs sowohl die Teilung des Vorschlags im Güterrecht verweigern als auch einen Unterhaltsbeitrag versagen oder kürzen, so darf das Rechtsmissbrauchsverbot auch bei der Teilung der Austrittsleistungen beachtet werden. Art. 123 Abs. 2 ZGB schliesst die selbstständige Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB somit nicht grundsätzlich aus.

Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistungen nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine Verweigerung fällt auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines dem gesetzlichen vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestandes gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum.

Die Anwendung der ausgeführten Überlegungen auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

Der gesetzliche Verweigerungsgrund ist hier nicht gegeben, zumal es nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung geht. Den kantonal angenommenen Verweigerungsgrund eines fundamentalen Verstosses gegen das Gerechtigkeitsgefühl kennt das materielle Recht nicht. Es kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob die Teilung der Austrittsleistungen auf Grund der Verhaltensweise des Beklagten während der Ehe verweigert werden darf. Denn Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es nicht.

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Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihren vollzeitlichen Arbeitserwerb die finanzielle Basis der Familie sichergestellt und die Haushaltführung übernommen hat. Die Kinderbetreuung wurde von den Eltern der Klägerin übernommen; diese übernahmen bei ihren Besuchen an den Wochenenden auch gewisse Betreuungsaufgaben. Der Beklagte hingegen hat sich nicht in genügendem Mass um eine Arbeitsstelle bemüht, um zumindest einen Teil der finanziellen Lasten zu tragen; für seine Untätigkeit hat er weder eine Erklärung vorgebracht noch nachvollziehbare Gründe genannt. Er hat auch keine oder nur sehr wenige Haushalts- oder Kinderbetreuungsaufgaben übernommen, obwohl er die Kinder auf Grund seiner Arbeitslosigkeit während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Klägerin hätte betreuen können. Die Klägerin hat die gelebte Situation nicht gebilligt, geschweige denn gewünscht. Allerdings hat sie zu keinem Zeitpunkt Eheschutzmassnahmen in dem Sinne beantragt, dass der Beklagte gerichtlich zu ermahnen oder anzuhalten sei, Art. 163 ZGB nachzuleben und sich auch an den ehelichen Lasten zu beteiligen.

Das Verhalten des Beklagten lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er seinen Teil an Aufgaben in der Familie übernommen hat und insoweit eine partnerschaftliche Ehe hat führen wollen. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten des Beklagten den Tatbestand eines offenbaren Rechtsmissbrauchs erfüllt, bezweckt doch der Teilungsanspruch einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient er der wirtschaftlichen Selbstständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung.

Im Lichte der vorstehenden Grundsätze muss die Frage verneint werden. Die Teilung der Austrittsleistung mag vor dem Hintergrund des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Während offenbarer Rechtsmissbrauch zwar voraussetzt, dass auch der Gerechtigkeitsgedanke in grober Weise verletzt worden ist, so bedeutet umgekehrt nicht jede grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens offenbaren Rechtsmissbrauch. Im Verhältnis zwischen Privaten ist für den offenbaren Rechtsmissbrauch charakteristisch, dass eine Partei die andere zu einem bestimmten Verhalten verleitet, um daraus treuwidrig Vorteile zu ziehen, sei es durch Geltendmachung von Ansprüchen, sei es durch die Erhebung von Einreden. Im Kontext der Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB könnte ein offenbarer Rechtsmissbrauch z.B. bei einer Scheinehe vorliegen oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haushalt nie aufgenommen wurde, aber trotzdem auf der Teilung beharrt wird. Als Regel gilt, dass ehewidriges Verhalten den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht erfüllt und nicht zur Verweigerung der Teilung führen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass der Gesetzgeber Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB, wonach eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht die Verweigerung von Unterhaltsleistungen rechtfertigen kann, im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistungen nicht übernommen hat.

Aus den dargelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das Obergericht die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen verweigert hat. Die Austrittsleistungen sind gemäss Art. ZGB zu teilen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 101

Rechtsprechung

601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 1. März 2007, i. Sa. E. gegen B.E. und Freizügigkeitsstiftung X.

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SA, B 26/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 und 22c FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist die Ehedauer. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V 236 Erw. 2.3 S. 239 f.).

Die Ex-Eheleute legten in einer Konvention den Zeitpunkt der Aufteilung der Austrittsleistung auf den 15. Dezember 2003 fest. Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat der Scheidungsrichter diese Konvention genehmigt und zu einem integrierenden Bestandteil seines Urteils gemacht (Ziff. II des Dispositivs). So muss Ziff. III des Scheidungsurteils, wonach das Dossier «im Hinblick auf die hälftige Teilung des durch die Ehegatten während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens» ans Versicherungsgericht überwiesen wird, im Zusammenhang mit Ziff. II der Konvention ausgelegt werden, wonach die Parteien das Gericht ersuchen, «die Pensionskasse des Arbeitgebers von E. anzuweisen, die Hälfte des während der Ehedauer, d.h. vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003, angesparten Guthabens (d.h. auf den regulären Löhnen sowie auf dem 13. Monatslohn pro rata bis Ende November 2003) auf ein noch zu bestimmendes Vorsorgekonto von B.E. zu überweisen». Daraus kann abgeleitet werden, dass der massgebende Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung, wie von den Parteien festgelegt und vom Scheidungsrichter genehmigt, sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003 erstreckt und einzig die Austrittsleistung des Beschwerdeführers betrifft, da die Ex-Ehefrau ihrerseits nie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war.

Beim Einkauf des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 handelt es sich um eine Zahlung an die Vorsorgeeinrichtung, welche nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 15. Dezember 2003 vorgenommen wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der erstinstanzlichen Richter darf dieser Einkauf bei der Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG nicht einbezogen werden, da er nach dem für die Teilung festgelegten Datum getätigt worden ist. Die Sachlage hier ist identisch zur Situation des verpflichteten Ehegatten, der von der in Art. 22c FZG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und sich sogleich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkauft. Haben die Parteien wie hier im konkreten Fall den massgebenden Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung mit Genehmigung des Scheidungsrichters auf ein Datum vor der Auflösung der Ehe festgelegt, hat der verpflichtete Ehegatte die Möglichkeit, nach diesem Datum einen Einkauf im Sinne von Art. 22c FZG vorzunehmen, da die einbezahlte Summe bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt wird. Für die berufliche Vorsorge spielt die Herkunft der finanziellen Mittel, mit welchen der verpflichtete Ehegatte, hier der Beschwerdeführer, den Einkauf getätigt hat, im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts keine Rolle, da diese Einzahlung nicht in den massgebenden Zeitraum fällt. Anders wäre es dagegen, wenn der Einkauf während des massgebenden Zeitraums stattgefunden hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG sind nämlich Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe (beziehungsweise während des massgebenden Zeitraums) aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Austrittsleistung den Betrag des vom Beschwerdeführer nach dem 15. Dezember 2003 getätigten Einkaufs nicht beinhaltet.

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602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Mai 2007 i. Sa. G. gegen Stiftung P., B 60/06; Entscheid in französischer Sprache; BGE 133 V 288)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 5 FZG und Art. 37 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung)

E. und G. sind seit November 2004 geschieden. Der Scheidungsrichter ordnete an, dass die Hälfte der Austrittsleistung des Ehegatten E. auf ein Freizügigkeitskonto der Ehegattin G. bei der Stiftung X. überwiesen werden soll. Des Weiteren verpflichtete der Scheidungsrichter E. zur Zahlung von CHF 100'000.– als angemessene Entschädigung an G., sofern die Zahlung dieses Betrages durch die Stiftung von E. an jene von G. nicht möglich sein sollte. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt überwiesen, dessen Abklärungen folgenden Sachverhalt ergaben: Die Stiftung P., bei welcher E. zwischen September 1976 und Januar 2002 versichert gewesen war, gab an, sie habe ein vom 14. Oktober 2002 datiertes, von E. und dessen Arbeitgeber unterschriebenes Formular „Austrittsmeldung“ erhalten, welches sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2002 in Kenntnis setzte. E. hatte dabei angeführt, dass er angeblich schon geschieden sei. Die Stiftung P. bezahlte in der Folge E. den Betrag von CHF 159'229.15 als Kapitalleistung des Altersguthabens aufgrund der vorzeitigen Pensionierung im Alter von 61 Jahren aus. Dieser Betrag entsprach den Leistungen, welche die Stiftung P. dem Versicherten E. einerseits in Form einer Rente aus einem ersten Vorsorgevertrag (CHF 145'008.80) und andererseits in Form von Kapital aus einem zweiten Vertrag (CHF 14'220.35) schuldete. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat entschieden, dass eine Teilung nicht möglich sei. Die Ehegattin G. hat gegen dieses Urteil Verwaltungs-gerichtsbeschwerde erhoben.

Gemäss dem Bundesgericht hat die Vorinstanz berechtigterweise festgehalten, dass E. (damals 61-jährig), als er die Stiftung P. mit dem Formular „Austrittsmeldung“ um Leistungen ersuchte, von der in den Reglementen der Stiftung P. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Auszahlung von Altersleistungen zu beantragen. Zwar scheint es, dass der Versicherte mit seinen Angaben im Formular beabsichtigte, eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG zu beziehen. Mit der Angabe „geschieden“ vermied er nämlich, dass die Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis der Beschwerdeführerin einzuholen brauchte. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Alter des Versicherten und Ende des Arbeitsverhältnisses) allerdings erwogen, dass der Antrag nur die vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung von Altersleistungen betreffen konnte, was der Versicherte nicht bestritten hat; in dieser Hinsicht bezieht sich die zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin ergangene Korrespondenz denn auch auf die Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung ab 1. Februar 2002. Neben dem Alter des Versicherten und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (per 31. Januar 2002) bildete die Erklärung von E. mit Blick auf die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine hinreichende Voraussetzung, um den Vorsorgefall eintreten und den Anspruch auf Altersleistungen entstehen zu lassen, sei es in Form einer Rente oder, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, in Form von Kapital. Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass die Tatsache, dass E. falsche Angaben in Bezug auf seinen Zivilstand und zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, keinen Einfluss auf die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen hat, da dieser Anspruch weder vom Zivilstand des Anspruchsberechtigten noch vom Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig bei einem neuen Arbeitgeber) abhängt. Das Bundesgericht führte aus, dass man der Stiftung P. nicht den Vorwurf machen könne, das Altersguthaben ihres Versicherten nicht blockiert zu haben. Weil der Vorsorgefall eingetreten war und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen erfüllt waren, hatte die Vorsorgeeinrichtung deren Auszahlung nicht aufzuschieben, umso weniger als keine gerichtlichen Anordnungen ihr die Auszahlung, in welcher Form auch immer, untersagten. Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflicht die

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Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Angaben des Versicherten bezüglich dessen Zivilstandes verpflichtet hätte, da weder das geltende Recht noch die reglementarischen Bestimmungen die Zustimmung des Ehegatten als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen vorsehen.

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G. abgewiesen. Es hat erwogen, dass das kantonale Versicherungsgericht den Anspruch von G. auf Vergütung der Hälfte der Austrittsleistung ihres Ex-Ehemannes berechtigterweise verneint habe. Hingegen habe G. Anspruch auf eine vom Scheidungsrichter auf CHF 100'000.- festgesetzte angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB.

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorge-falles

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. X. gegen Y., 5C.238/2006; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB)

Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die erste Instanz am 14. Oktober 2004 gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistung anordnete. Indes erwuchs der Scheidungspunkt erst am 23. Mai 2005 mit dem Einreichen der Anträge der Klägerin in der Anschlussappellation in Rechtskraft. Zwischenzeitlich war am 1. Mai 2005 auf Seiten des Beklagten der Vorsorgefall eingetreten. Dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinn von Art. 122 ZGB damit nicht mehr möglich war, beruht eher auf einer Zufälligkeit bzw. der relativ langen Zeit, welche die erstinstanzliche Urteilsbegründung in Anspruch genommen hat.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Grundsatz, dass auch bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB auf die gesamte Ehedauer abzustellen, mithin die Trennungsdauer nicht in Abzug zu bringen ist, ist nicht zu sehen, inwiefern das Appellationsgericht unbillig entschieden und Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen hat, die summenmässig der Hälfte der Austrittsleistung entspricht. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass im konkreten Fall die angemessene Entschädigung namentlich dann zu einem Resultat führen könne bzw. müsse, wie es sich bei einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung ergeben hätte, wenn der Vorsorgefall unmittelbar vor dem Scheidungszeitpunkt eingetreten sei.

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Feh-lens der Zustimmung der Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 22. Januar 2007, i.Sa. L. gegen Vorsorgeeinrichtung der Versicherungs-Gruppe X., B 93/06 (BGE 133 V 205); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR)

(Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005)

Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung.

Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 98

Stellungnahmen des BSV

578 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

(Präzisierung zu den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 90 Rz. 520)

Folgende Frage wurde dem BSV gestellt:

Gemäss den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 93 Rz. 550 ist die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen (mit Hinweis auf BGE 132 V 236). Welches ist das Verhältnis dieser Mitteilungen mit dem in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90 Rz. 520 erwähnten Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung ab einem bestimmten Stichtag der Teilung, der auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Scheidungsurteils fallen kann (mit Hinweis auf BGE 129 V 251)?

Im Urteil, das in den Mitteilungen Nr. 90 Rz. 520 erwähnt ist, wurde der Grundsatz bekräftigt, dass ein Guthaben durchgehend zu verzinsen sei, „auch für den Fall, wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem Datum des Ehescheidungsurteils vorgenommen wird. Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen.“ (BGE 129 V 251, Erw. 3.2 letzter Satz und Erw. 3.3). In Erwägung 5 dieses Urteils wurde denn auch der Zins ab dem Stichtag, der im konkreten Fall jedoch wie in den meisten Fällen mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils zusammenfiel, bestimmt. Unseres Erachtens ist dieser Grundsatz allgemein, auch für die Fälle, in denen eine Scheidungskonvention vom Richter genehmigt wird, gültig und der Richter - sei es der Scheidungsrichter oder der Sozialversicherungsrichter - sollte diesen Grundsatz der durchgehenden Verzinsung bei der Festlegung der im Scheidungsfall zu überweisenden Summe beachten.

Das BSV wollte mit seiner Stellungnahme in den Mitteilungen Nr. 90 Rz. 520 darauf aufmerksam machen, dass Vorsorgeeinrichtungen die Verzinsung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnen dürfen, wenn im Urteil ein anderer Stichtag für die Verzinsung der Austrittsleistung festgelegt wurde.

Wird hingegen die Richtigkeit des Urteils selbst bezweifelt, ist es Sache der betroffenen Parteien, diese Frage vom Richter überprüfen und das Urteil allenfalls korrigieren oder vervollständigen zu lassen. Die Stellungnahme in unseren Mitteilungen hatte nicht zum Zweck, die Vorsorgeeinrichtungen aufzufordern, selbständig rechtskräftige Scheidungsurteile in Bezug auf die Verzinsung der Austrittsleistung abzuändern.

Rechtsprechung

583 Direkt einer Partei (und nicht ihrem Anwalt) zugestellter Entscheid, Treu und Glauben, Kompetenz des Versicherungsgerichtes betreffend vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigter allfälliger Vorsorgeguthaben

(Hinweis auf ein Urteil des Bger vom 9. Januar 2007, II. sozialrechtliche Abteilung, i. Sa. Frau X. gegen Pensionskasse P., Herrn X. und B. Versicherungsgesellschaft, BGE 133 V 147 [B 142/05]; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 3 VwVG, Art. 142 ZGB)

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Das erstinstanzliche Gericht in Genf hat die Scheidung der Eheleute X. ausgesprochen und die Aufteilung deren Austrittsleistungen angeordnet. Beide Eheleute waren anwaltlich vertreten. Das erstinstanzliche Gericht hat die Sache am 21. Juni 2005 dem kantonalen Versicherungsgericht überwiesen. Einer neuen Praxis folgend hat sich das kantonale Versicherungsgericht direkt an die Parteien und nicht an deren Anwälte gewandt. Das kantonale Versicherungsgericht hat den Parteien am 21. Juni 2005 in einer ersten Mitteilung die Überweisung des Verfahrens bestätigt.

Die Beschwerdeführerin Frau X. macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihr die Möglichkeit verwehrt worden, sich zur Sache zu äussern und durch ihren Anwalt an der Beweisführung teilzunehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst insbesondere das Recht ein, sich im Prozess vertreten und beraten zu lassen (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a). Ausserdem macht die Behörde gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil H 201/92 vom 17. Mai 1993) gilt diese Regel, ein allgemeines Prinzip des Bundesrechts, auch für die Justizbehörden. Die Zustellung ausschliesslich an die vertretene Partei ist ordnungswidrig (vgl. BGE 99 V 182; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, 1977 S. 155 ff.). Ein Verhalten wider Treu und Glauben der vertretenen Partei oder ihres Vertreters bleibt aber vorbehalten (vgl. ZAK 1991 S. 376).

Gemäss dem Bundesgericht erscheint die Vorgehensweise des kantonalen Versicherungsgerichts, ohne Ankündigung eine seit fast zwei Jahren etablierte Verfahrenspraxis zu ändern, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sicher zweifelhaft. Dennoch erwägt das Bundesgericht, dass Frau X. die den Umständen entsprechend erforderliche Sorgfalt hat vermissen lassen: tatsächlich hat sie (nachdem sie im Juni 2005 von der Überweisung der Sache an das kantonale Versicherungsgericht in Kenntnis gesetzt worden war) erst im Dezember 2005 (d.h. nach der Zustellung des Entscheides des kantonalen Versicherungsgerichtes) reagiert und sich beschwert, das kantonale Versicherungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie anwaltlich vertreten war. Nachdem sie die Mitteilung des kantonalen Versicherungsgerichtes vom 21. Juni 2005 zur Kenntnis genommen hatte, welche weder mit dem Vermerk „Kopie“ noch mit einem Hinweis auf ihren Anwalt versehen war, hätte sie sich umgehend - wenn nicht beim kantonalen Versicherungsgericht, so doch zumindest bei ihrem Anwalt - vergewissern sollen, dass letzterer von der Eröffnung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens Kenntnis hatte. Nach Erhalt der Informationsnachfrage des kantonalen Versicherungsgerichtes vom 18. Juli 2005 (welche sie persönlich am 10. August 2005 beantwortet hat) hätte Frau X. sich bei ihrem Rechtsvertreter über die zu unternehmenden Schritte in ihrer Angelegenheit erkundigen sollen. Ausserdem hat der Anwalt von Frau X. am 3. Oktober 2005 von der Mitteilung der Überweisung ans kantonale Versicherungsgericht Kenntnis erhalten und mehr als zwei Monate verstreichen lassen, bevor er sich beim Gericht erkundigt hat. Folglich muss der erste Beschwerdepunkt der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben, welche lediglich eine Berufung auf Formfehler erlauben, abgewiesen werden.

Als zweiter Beschwerdepunkt wirft Frau X. dem kantonalen Versicherungsgericht die Verletzung von Art. 142 Abs. 2 ZGB vor. Das Gericht habe es unterlassen, von Amtes wegen den genauen, jedem Ehegatten zufallenden Betrag der Vorsorgeguthaben zu bestimmen. Sie behauptet, dass ihr Ex-Ehegatte während der Ehe auch in einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Pensionskasse P. versichert gewesen sei und dass das kantonale Versicherungsgericht diese Tatsache hätte untersuchen sollen. In einem Entscheid A. vom 3. April 2006 (B 108/04) hat das EVG festgehalten, dass dem Sozialversicherungsrichter nicht zustehe, ein Scheidungsurteil in den Art. 142 Abs. 2 ZGB betreffenden Punkten abzuändern. Stellt ein Ehegatte nachträglich fest, dass eine andere, auf ein Freizügigkeitskonto übertragene Austrittsleistung nicht berücksichtigt wurde, hat er sich an den Scheidungsrichter zu wenden und eine Ergänzung oder eine Abänderung des Urteils zu verlangen. Allerdings hat der Sozialversicherungsrichter gemäss einem Entscheid R. vom 9. Mai 2006 (B 118/05) eine Untersuchung

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durchzuführen, wenn ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass der Ex-Ehegatte eine weitere Austrittsleistung bezogen hat, welche im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht die Ex-Ehegatten wohl zum etwaigen Bestand anderer als die vom Scheidungsrichter berücksichtigten Vorsorgeverhältnisse befragt. Allerdings hätte das kantonale Versicherungsgericht aber, nachdem der Ex-Ehegatte diese Frage ausweichend beantwortet hatte, genauere Nachforschungen anstellen sollen. Letztendlich wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zur Ergänzung der Instruktion und zu einem neuen Urteil zurückgewiesen.

584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 22. Dezember 2006 i. Sa. Pensionskasse der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften gegen A., B 112/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG, 20 BVV 2)

Das Reglement der beschwerdeführenden Pensionskasse enthält in Artikel 46 eine zu Artikel 20 BVV 2 analoge Regelung. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass die an den geschiedenen Ehegatten ausgerichtete Jahresrente betragsmässig dem Unterhaltsbeitrag entspricht, welchen der Ex-Ehegatte zu leisten hatte, abzüglich allfälliger anderer Versicherungsleistungen, insbesondere der AHV und IV, im Maximum aber dem Jahresbetrag der Witwenrente gemäss den BVG-Mindestvorschriften (Abs. 3).

Die Pensionskasse argumentiert, dass die strittige Bestimmung (Abs. 3) die jährliche Hinterlassenenrente für die Ex-Ehefrau eines verstorbenen Versicherten auf die obligatorischen gesetzlichen Leistungen begrenzen wolle, was gesetzmässig sei und der Regelung der meisten Vorsorgeeinrichtungen entspreche. Der Beklagte hingegen behauptet, dass sich die Formulierung «…im Maximum aber dem Jahresbetrag der Witwenrente gemäss den BVG-Mindestvorschriften…» auf den Abzug beziehe, welcher den Betrag der BVG-Witwenrente nicht übersteigen dürfe.

In seinen Erwägungen erinnert das EVG daran, dass es schon einmal bei einer völlig gleichlautenden Reglementsbestimmung entschieden habe, dass diese eine klare Regelung war, insofern sie die maximale Jahresrente für den überlebenden geschiedenen Ehegatten auf die Höhe der jährlichen BVG-Witwenrente beschränkte, und dass diese Regelung weder gesetzwidrig war noch gegen das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess (vgl. SZS 2006 S. 361, B 85/04; nicht publizierter Entscheid A. vom 21. Dezember 2005, B 87/04).

Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich - im Gegensatz zur Behauptung des Beklagten - der letzte Teil von Art. 46 Abs. 3 des Reglements auf den Jahresbetrag der ausgerichteten Rente und nicht auf den Abzug, welcher auf jenem Betrag vorgenommen werden kann, bezieht.

Zu bemerken ist auch, dass das kantonale Gericht zu Unrecht Art. 46 Abs. 3 des Reglements aufgrund fehlender Gesetzeskonformität streicht. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ist insofern Teil des Systems der obligatorischen beruflichen Vorsorge, als er gemäss dem gesetzlichen Auftrag von Art. 19 Abs. 3 BVG die Voraussetzungen für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen und deren Modalitäten regelt. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen nun aber gerade explizit, für die Witwenrenten unter die Minimalerfordernisse des BVG zu gehen, wenn sie nach dem Tod des Versicherten der geschiedenen Ehefrau eine Hinterlassenenrente ausrichten und die Summe dieser Rente und einer allfälligen AHV- oder IV-Rente den bei der Scheidung festgelegten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge übersteigt. Der Zweck von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ist es nämlich, den Versorgerschaden zu decken, welchen die geschiedene Ehefrau erleidet, wenn die Unterhaltsbeiträge aufgrund des Todes ihres Ex-Ehemannes nicht mehr fliessen (SZS 1995 S. 139 Erw. 3a mit Hinweisen),

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was nicht vergleichbar ist mit der Situation einer Person, deren Ehegatte den Bedürfnissen gemäss der Beistands- und Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nachkommt.

Daraus folgt, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen reduzieren kann, auch wenn diese bezüglich einer Witwenrente schon auf dem gesetzlichen Minimum sind, sofern ihr das Gesetz dies ermöglicht und es nicht einer solchen Einrichtung obliegt, mit Bezug auf die Lage vor dem Tod des Ex-Ehegatten zur Verbesserung der finanziellen Situation der geschiedenen Ehefrau beizutragen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 97

Rechtsprechung

572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. Oktober 2006, i. Sa. Frau X. gegen X., 5C.176/2006; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB)

Gemäss Art. 122 ZGB müssen die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Durch den Eintritt eines Vorsorgefalls entsteht ein konkreter Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, womit die Teilung der Vorsorgeguthaben unmöglich wird. Folglich erlaubt der Eintritt des Rentenalters oder das Entstehen des Anspruchs auf Leistungen wegen Invalidität bei einem Ehegatten, der nie gearbeitet hat oder nie in der beruflichen Vorsorge versichert war und damit keinen Anspruch auf Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung hat, die Teilung des Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten zu seinen Gunsten (Urteil des EVG, B 19/03 vom 30. Januar 2004, Erw. 5, Zusammenfassung in SZS 2004 S. 572 und in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz. 440). Im konkreten Fall ist kein Vorsorgefall eingetreten, da die Ehefrau IV-Rentnerin ist, ihre Invalidität bereits vor der Ehe entstanden war und sie während der Ehe keine Ansprüche hinsichtlich der beruflichen Vorsorge erworben hatte.

Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird. Einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung, die das Gericht nach Recht und Billigkeit würdigt, können eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen (BGE 129 III 577 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 S. 578). Im konkreten Fall erscheint eine Verweigerung der Teilung nicht offensichtlich unbillig, da der Ehemann kein Vermögen hat und bei seiner Pensionierung seine Rente (insgesamt 1'534 Franken im Monat mit AHV und BVG) niedriger sein wird als die IV-Rente der Ehefrau (1'823 Franken im Monat), die dieser über das Rentenalter hinaus ausbezahlt wird.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 94

Rechtsprechung

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 2. Juni 2006 i. S. H. gegen den Vorsorgefonds des Personals der Firma X., B 1/06; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG, 20 BVV 2, 23 Abs. 2 und 24b AHVG, 43 IVG)

Der Versicherte A. erreichte 1986 das Rücktrittsalter und starb im Oktober 1991. Er war seit 1961 mit H. verheiratet. Nach der Scheidung im Jahre 1988 heiratete er 1990 wieder. Gemäss dem Scheidungsurteil belief sich der Unterhaltsbeitrag zugunsten von H. auf 853 Franken. Die Ex-Ehefrau H. bezog eine einfache Rente der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von 745 Franken, welche im Oktober 1991 auf 1’600 Franken erhöht wurde. Ab 1999 wurde sie durch eine Altersrente der AHV in der Höhe von 2’010 Franken ersetzt. 2002 beanspruchte H. beim Vorsorgefonds ihres Ex-Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente ab dessen Todesdatum. Der Vorsorgefonds befand, dass H. insoweit keinen Anspruch auf eine solche Rente habe, als die nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes neu berechnete IV-Rente von H. den im Rahmen der Scheidung vereinbarten Unterhaltsbeitrag überstieg.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, der geschiedenen Ehefrau den in der Folge des Todes ihres Ex-Ehemannes erlittenen Versorgerschaden zu ersetzen (SZS 1995 S.139 Erw. 3a). Der Anspruch auf Witwenrente nach BVG besteht also nur im Umfang als auch ein Versorgerschaden eintritt. Bezieht die geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV, muss die Vorsorgeeinrichtung nur den verbleibenden Versorgerschaden ausgleichen, der wegen des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge möglicherweise entsteht (SZS 2003 S. 52). Für die weitergehende Vorsorge bestimmt Art. 53 Abs. 1 und 2 des Fondsreglements, dass der Jahresbetrag der Witwenrente (bzw. der Rente der einer Witwe gleichgestellten geschiedenen Ehefrau) dem Jahresbetrag entspricht, welcher sich aus den Mindestleistungen gemäss BVG ergibt, unter Abzug einer eventuell von der AHV/IV ausbezahlten Rente. Im Maximum aber entspricht die Witwenrente dem Unterhaltsbeitrag, welcher der Ex-Ehemann zu leisten hatte. Folglich hat der Vorsorgefonds mit gutem Recht der Erhöhung der IV-Rente um 855 Franken ab Oktober 1991 Rechnung getragen. Diese Erhöhung war in Anwendung der Art. 23 Abs. 2 AHVG und 43 IVG (in der damals rechtskräftigen Fassung) erfolgt, wonach Witwen, bzw. die den Witwen gleichgestellten geschiedenen Ehefrauen, und Waisen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung und für eine Rente der Invalidenversicherung gleichzeitig erfüllen, nur die Rente der Invalidenversicherung erhalten, welche jedoch immer in Form einer ganzen Rente ausgerichtet wird und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss. Der Vorsorgefonds konnte ebenfalls die ab 1999 an H. ausgerichtete AHV-Altersrente (gemäss Art. 24b AHVG wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente oder eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt) miteinberechnen. Da der Unterhaltsbeitrag 853 Franken betrug, war die durch den Vorsorgefonds vorgenommene Reduktion wohl begründet.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 93

Rechtsprechung

542 Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Februar 2006, i.S. X. gegen Frau X, 5C.118/2005; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 123 Abs. 2 und 124 ZGB, 25a FZG)

Mit Entscheid vom 27. November 2003 sprach das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. die Scheidung der Ehegatten X. aus, ordnete die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der Ehegatten an und überwies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht. Am 19. Januar 2004 erhob Frau X. Beschwerde gegen dieses Urteil, beantragte dessen teilweise Aufhebung und die Überweisung eines bestimmten Betrags durch X. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrags. In seiner Antwort vom 10. März 2004 schloss X. auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Gestützt auf die neu vorgebrachten Beweisstücke der Parteien stellte der Appellationshof des Kantons C. fest, dass X. (Jahrgang 1942) am 1. April 2004 aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert und von seiner Pensionskasse eine Invalidenrente erhalten wird. Obschon das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten worden war, befasste sich der Appellationshof auch mit der Frage der Teilung des Vorsorgeguthabens. Er hob das erstinstanzliche Urteil betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung auf und legte einen neuen Betrag fest. Hingegen wurde der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nicht geändert. X. zog das Urteil des Appellationshofs an das Bundesgericht weiter und verlangte, Frau X. sei keine Entschädigung gemäss Artikel 122 oder 124 ZGB zu gewähren. Stattdessen verlangt X. subsidiär, er sei zur Zahlung einer symbolischen Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB zu verpflichten, und zudem beantragt er die hälftige Teilung der von Frau X. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung.

Massgeblich für die Klärung der Frage, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist, ist gemäss Bundesgericht das Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Artikel 123 Absatz 2 ZGB berücksichtigen. Tritt jedoch der Vorsorgefall nach Erlass des rechtskräftigen Teilungsentscheides ein, so kann dies keine Wiedererwägung dieses Entscheids zur Folge haben. Dabei ist es kaum von Belang, dass die Vorsorgeeinrichtung – in diesem Fall ohne zu wissen, dass die Austrittsleistung der Teilung gemäss Artikel 122 ZGB unterstellt war – bereits eine auf der Basis der ungeteilten Austrittsleistung berechneten Rente ausbezahlt hat. Im vorliegenden Fall war X. am 10. März 2004, als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, noch nicht in den Vorruhestand getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war also bei keinem der beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten. Das erstinstanzliche Gericht ordnete die Teilung an und sein Urteil trat am gleichen Tag in Kraft. Der Umstand, dass der Kläger am 1. April 2004 – zu einem Zeitpunkt, als das kantonale Versicherungsgericht die Höhe des zu überweisenden BVG-Vorsorgeguthabens noch nicht festgesetzt hatte – aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert wurde, kann daher keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Teilungsentscheid haben. Die Beschwerde von X. erweist sich somit als ungenügend begründet und die Sache kann zur Durchführung der Teilung an das zuständige Versicherungsgericht überwiesen werden (Art. 25a Abs. 1 FZG).

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543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 3. April 2006, i. Sa. A. gegen die Pensionskasse X., B 108/04; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 142 ZGB, 22 FZG)

Das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. hat mit Scheidungsurteil vom 6. April 2004 die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung von B. beschlossen, die als Angestellte des Spitals H. der Pensionskasse X. unterstellt war, während der Ehemann A. keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Mit Urteil vom 7. September 2004 hat das kantonale Versicherungsgericht die Pensionskasse X. angehalten, vom Konto von B. 31'763 Franken auf eine Freizügigkeitskonto zu Gunsten von A. zu überweisen. Der Ehemann A. hat gegen das Urteil des Versicherungsgerichts Beschwerde geführt und die Teilung der Austrittsleistung verlangt, die die Ehefrau B. bei der Pensionskasse Z. im Rahmen ihrer Tätigkeit im Spital Y. in einem anderen Kanton erworben hatte. Gemäss Mitteilung von Z. vom 7. November 2005 war B. bis zum 31. Juli 1995 bei dieser Pensionskasse versichert. Die Austrittsleistung belief sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung auf 4’408 Franken und per 31. Juli 1995 auf 11'614 Franken. Dieser Betrag wurde auf ein Sperrkonto bei der Bank W. überwiesen.

Das EVG hält zunächst fest, dass das Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. September 2004 dem Scheidungsurteil vom 6. April 2004 entspricht, worin die Austrittsleistung von B. bei der Pensionskasse Z. unerwähnt bleibt. Damit der Beschwerdeführer die Teilung der von B. während der Heirat bei der Pensionskasse Z. erworbenen Austrittsleistung geltend machen kann, muss er vom Scheidungsrichter eine Ergänzung oder eine Änderung des Scheidungsurteils vom 6. April 2004 beantragen. Sollte keine Vereinbarung zustande kommen, teilt der Scheidungsrichter dem zuständigen Richter gestützt auf das FZG den Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, sowie die Höhe der Guthaben der Ehegatten mit, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Der Scheidungsrichter muss somit vorfrageweise darüber befinden, ob der Ehemann gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf eine Austrittsleistung begründen kann (BGE 130 III 299 Erw. 3.3, 128 V 49 Erw. 3b). Es ist nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, das rechtskräftige Scheidungsurteil in diesem Punkt zu ändern (SZS 2004 S. 464: Urteil S. vom 2. Februar 2004, B 45/00).

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 20. März 2006, i.Sa. A-Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen S.; B 126/04; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 5 Abs. 2 und 22ff. FZG, Art. 122 Abs. 1 und 142 ZGB)

G. und S. wurden am 31. Mai 1999 geschieden. Anfangs September 1995 hatte G. zwei Freizügigkeitspolicen ohne Zustimmung der Ehegattin S. aufgelöst.

Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Mit der Auflösung der beiden Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung Anfang September 1995 an den früheren Ehemann von S. ohne deren Zustimmung hat die A.-Lebensversicherungs- Gesellschaft die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Die beiden Freizügigkeitspolicen, welche im Rahmen der Säule 2b auf einem privatrechtlichen Vorsorgevertrag beruhen, sind rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen (BGE 129 III 307 mit Hinweisen auf

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BGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vorsorgevertrags gelangen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 entschieden hat, die in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln zur Anwendung. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last falle. Ob einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift oder andere Angaben auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Die Auszahlung ist während der Ehe ohne entsprechende Zustimmung des andern Ehegatten erfolgt, weshalb sie im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig war und unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge darstellte. An dieser Unzulässigkeit ändert die nach der Barauszahlung erfolgte Ehescheidung gerade nichts, weil das Scheidungsgericht ausdrücklich die Aufteilung des Vorsorgeguthabens angeordnet hat. Mindestens im Umfang der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Aufteilung wäre daher die Barauszahlung auch nach der Scheidung unzulässig geblieben, zumal im vorliegenden Fall eine drohende Barauszahlung zwischen dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt und der noch strittigen Regelung der Scheidungsnebenfolgen mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 Abs. 2 ZGB verhindert worden wäre.

Des Weitern liegt die Höhe des von der A.-Lebensversicherungs-Gesellschaft zu leistenden Schadenersatzes im Streit. Auszugehen ist davon, dass nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach den Art. 22 ff. FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat und die Teilung der Austrittsleistungen im Verfahren nach Art. 142 ZGB ohne Einbezug der Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Bereits aus letzterem Grund ist das Urteil des Scheidungsgerichts für die A.-Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Ausnahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich (BGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Aufteilung von drei bereits während der Ehe bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben angeordnet. Diese Anordnung entfaltet sodann nur noch Wirkungen, wenn das Sozialversicherungsgericht eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Einrichtung der beruflichen Vorsorge feststellt und sie zu Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann sich die Höhe des Schadenersatzes zum Vornherein lediglich auf die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel beziehen, nicht aber auf die vor der Ehe erworbenen Ansprüche. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der A.-Lebensversicherungs-Gesellschaft ermittle und hernach die Hälfte davon S. zuspreche. Entsprechend wird sich auch der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen.

550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

(Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 28. März 2006, i.Sa. X. und Y. gegen Publica; B 16/05 und B 17/05; Entscheide in deutscher Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern im Rahmen von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG für das Ende der Ehe der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend.

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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 91

Rechtsprechung

532 Scheidung, Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und Auszahlung einer Rente direkt an den Ex-Ehegatten

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 2. Februar 2006 i. S. X. gegen Frau X., 5C.155/2005 und 5C.156/2005; Entscheide in französischer Sprache)

(Art. 124 ZGB)

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so wird eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Sobald ein Ehegatte Leistungen bezieht, ist eine Teilung nicht mehr möglich und es kann in diesem Fall nur eine angemessene Entschädigung festgelegt werden (BGE 130 III 297 E. 3.3.1). In der vorliegenden Angelegenheit erhält der Ex-Ehemann, geboren 1943, eine Invalidenrente der IV und der 2. Säule, während die Ex-Ehefrau, geboren 1948, halbtags erwerbstätig und bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert ist.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung der angemessenen Entschädigung die gesetzgeberische Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 131 III 1 E. 4.2; 129 III 481 E. 3.4.1; 127 III 433 E. 3). Es kann dabei zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und dann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (BGE 131 III 1 E. 4.2; 129 III 481 E. 3.4.1). Ist der Vorsorgefall hingegen viele Jahre vor der Scheidung eingetreten, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen; massgebend sind in einem solchen Fall vielmehr hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (BGE 131 III 1 E. 5 und 6). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, so ist die dem andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente auszugestalten (BGE 131 III 1 E. 4).

Die Ex-Ehefrau wirft den kantonalen Richtern vor, sie hätten mit ihrem Entscheid, die als angemessene Entschädigung gewährte Leibrente sei an ihre Vorsorgeeinrichtung zu überweisen statt an sie selber, und das selbst nachdem sie das Rentenalter erreichte habe, gegen Art. 124 ZVG verstossen.

Bei der Gewährung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB ist nach der gesetzgeberischen Regelung nicht vorgesehen — unter Vorbehalt von Art. 22b FZG, der voraussetzt, dass für den pflichtigen Ehegatten kein Vorsorgefall eingetreten ist — dass diese Entschädigung in einer gebundenen Form ausbezahlt werden kann. Da eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung der

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angemessenen Entschädigung in gebundener Form fehlt, kann der Richter nicht anordnen, dass die angemessene Entschädigung, die der pflichtige Ehegatte aus seinem freien Vermögen bezahlen muss (im vorliegenden Fall mit seiner Invalidenrente, die er von seiner Pensionskasse erhält), an die Vorsorgeeinrichtung des anspruchberechtigten Ehegatten oder auf ein auf den Namen des anspruchberechtigten Ehegatten lautendes Freizügigkeitskonto bzw. eine entsprechende Freizügigkeitspolice zu überweisen sei. Nichts hindert den Richter jedoch daran, eine allfällige Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne zu bestätigen, wenn feststeht, dass die abgeschlossene Vereinbarung im vorsorgerechtlichen Sinn vollzogen werden kann.

Abschliessend wird festgehalten, dass die der Beschwerdegegnerin als angemessene Entschädigung geschuldete Rente direkt an die Ex-Ehefrau und nicht an deren Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist. Es ist Sache der Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehemannes, den entsprechenden Betrag von der BVG-Rente des Ex-Ehemannes abzuziehen und an die Ex-Ehefrau zu überweisen.

534 Scheidung, angemessene Entschädigung, jeweilige Befugnisse des Scheidungsrichters und des Versicherungsrichters, keine Kompensation der Austrittsleistung mit anderen Forderungen

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 23. Februar 2006 i. Sa. A. gegen F., B 131/04; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 124 ZGB und Art. 22b Abs. 1 FZG)

Im vorliegenden Fall wurde die Ex-Ehegattin zu 100 % invalide erklärt; als Vollinvalide hat sie ihr während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital in Form einer Kapitalabfindung bezogen. Die vom Ex-Ehegatten während der Ehe erworbene Austrittsleistung belief sich auf 134'481 Franken. Da bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten war, verfügte der Scheidungsrichter die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung an die Ex-Ehegattin. Diese Entschädigung entsprach der Hälfte der vom Ex-Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistung. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Vorsorgeeinrichtung des Ex-Mannes an, den Betrag von 67'240 Franken von der Freizügigkeitsleistung des Ex-Ehegatten abzuziehen und auf das Vorsorgekonto der Ex-Ehegattin bei der Bank B zu überweisen. Der Ex-Ehemann möchte die seiner Ex-Ehegattin geschuldete Austrittsleistung mit anderen Forderungen, die er gegen sie besitzt, kompensieren.

Um die Abgeltung der angemessenen Entschädigung, die einem Ehegatten gemäss Art. 124 ZGB geschuldet wird, zu erleichtern, kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Dies wäre dann der Fall, wenn die Zusprache einer Renten- oder Kapitalleistung aufgrund der angespannten finanziellen Lage des pflichtigen Ehegatten nicht in Frage kommt. Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass beim pflichtigen Ehegatten noch kein Versicherungsfall eingetreten (BGE 129 III 488).

Ist bei einem der beiden Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten und gelingt es diesen nicht, sich über die Art und die Höhe der angemessenen Entschädigung zu einigen, muss der Scheidungsrichter die Modalitäten für die Durchführung festlegen. Ist somit im Scheidungsurteil vorgesehen, dass ein Teil der Austrittsleistung gemäss Art. 22b Abs. 1 FZG abzutreten ist, so hat der Scheidungsrichter nicht die Befugnis, die genaue Höhe des Betrags festzulegen, welcher auf das Vorsorgekonto des anspruchberechtigten Ehegatten zu überweisen ist. Die Angelegenheit ist an den Versicherungsrichter weiterzuweisen, der die Teilung gemäss dem von Scheidungsrichter festgesetzten Verhältnis vollziehen und den genauen Betrag festsetzen muss, der dem anspruchberechtigten Ehegatten zusteht.

Es ist nicht möglich, die dem anderen Ehegatten nach Art. 122 ZGB geschuldete Austrittsleistung oder die dem anderen Ehegatten nach Art. 124 ZGB geschuldete angemessene Entschädigung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mit anderen Forderungen zu kompensieren. Denn in den

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Artikeln 3 bis 5 FZG, auf die Art. 22 Abs. 1 FZG verweist, wird der Grundsatz aufgestellt, dass der Vorsorgeschutz erhalten werden muss und die Kompensation der Austrittsleistung mit anderen Forderungen des Ehegatten nicht zulässig ist (vgl. Entscheid B 18/01 vom 14. Mai 2002, veröffentlicht in FamPra.ch 2002 S. 568). Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung ist entweder an die Vorsorgeeinrichtung des anspruchberechtigten Ehegatten zu übertragen (Art. 3) oder in anderer Form der Vorsorge zu erhalten (Art. 4), sofern die Bedingungen für eine Barauszahlung nicht gegeben sind (Art. 5 FZG). Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden (Art. 17 FZV). Der Anspruch auf Teilung der Pensionskassenguthaben hängt dabei weder vom eherechtlichen Güterrecht und der güterrechtlichen Auseinandersetzung, noch von der nachehelichen Unterhaltsregelung ab (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bundesblatt 1996 I 100). Das gleiche gilt für den Fall, dass – nach dem Eintreten eines Vorsorgefalls oder wenn eine Aufteilung nicht möglich ist – eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird, ohne die das gesetzgeberische Ziel nicht mehr erfüllt wäre.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 90

Stellungnahmen des BSV

520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

(Art. 2 Abs. 3 FZG)

Das BSV hat Kenntnis von Vorsorgeeinrichtungen erhalten, welche trotz Kenntnis verbindlicher erstinstanzlicher Scheidungsurteile den Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der an eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu überweisenden Austrittsleistung ab einem bestimmten Stichtag nicht einhalten.

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Art. 2 Abs. 3 FZG (BGE 129 V 251 E. 3.2 S. 255 und Urteil vom 08.04.2003 B 94/02) gilt der Grundsatz der sofortigen und durchgehenden Verzinsung der Austrittsleistung ab Freizügigkeitsfall auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. D.h. auch wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem Datum des Ehescheidungsurteils vorgenommen wird, muss die Austrittsleistung durchgehend verzinst werden. Demzufolge ist gemäss EVG die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Nach der seit 01.01.2005 gültigen Fassung von Art. 2 Abs. 3 FZG ist hierbei zumindest der BVG-Mindestzinssatz (von derzeit 2,5 %) anwendbar. Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung.

Wenn eine Vorsorgeeinrichtung die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 3 FZG im Scheidungsfall systematisch nicht beachtet, stellt dies nach der Praxis der Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV einen organisatorischen Mangel dar, bei welchem sie in jedem Fall intervenieren wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, der fehlbaren Vorsorgeeinrichtung Weisungen zu erteilen, diese beziehungsweise deren paritätisches Organ zu mahnen, zu verwarnen oder sogar – unter bestimmten Voraussetzungen - mit einer Ordnungsbusse zu belegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 BVG).

Falls es sich bei den fraglichen Vorsorgeeinrichtungen, welche den Grundsatz der durchgehenden Verzinsung trotz Kenntnis der ihnen zugestellten Auszüge von Scheidungsurteilen konstant

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nicht beachten, um gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtungen von Versicherern oder Gemeinschaftseinrichtungen von Berufsverbänden handelt, können sie dem BSV (Adresse: Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern) gemeldet werden. Bei den übrigen Einrichtungen ist je nach Sitz der Vorsorgeeinrichtung die kantonale BVG-Aufsichtsbehörde zuständig.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 87

Rechtsprechung

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 11. März 2004, 5P.330/2003; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 bis 124, 141 und 142 ZGB sowie Art. 22, 22a und 25a FZG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 25, 27 und 65 IPRG)

Urteile ausländischer Scheidungsgerichte können in der Schweiz nach den Regeln des IPRG auch bezüglich der Vorsorgeregelung anerkannt und vollstreckt werden. Sie stehen aber unter dem Vorbehalt des Ordre public. Nicht vollstreckbar sind ausländische Urteile, welche mit dem schweizerischen Scheidungs- und Freizügigkeitsrecht unvereinbare Regelungen enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien eine auf Art. 122 ff. ZGB und die 2. Säule zugeschnittene Lösung vereinbaren.

Hat die Vorsorgeeinrichtung keine Bestätigung über die Durchführbarkeit abgegeben, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen. Die Berechnung der Leistung hat das zuständige Gericht in der Schweiz vorzunehmen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 85

Rechtsprechung

496 Auch, wenn ein Ehegatte bei Erreichen des durch die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch festgesetzten, vorzeitigen Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente hat, ändert sich nichts daran, dass im Falle einer Scheidung die Austrittsleistung geteilt werden muss

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28. Juni 2005, i.Sa. Pensionskasse des Kantons Waadt gegen A. und B.; B 19/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs.1 ZGB; Art. 47 Abs. 1 LCP-VD)

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Gewöhnlich tritt der Vorsorgefall ″Alter″ bei den Männern bei Erreichen des 65. Altersjahres ein, bei den Frauen, sobald sie das 64. Altersjahr erreichen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Somit hat der Versicherte nur dann Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn er die Vorsorgeeinrichtung vor Erreichen des für eine vorzeitige Pensionierung reglementarisch vorgesehenen Alters verlässt.

Im Falle einer Scheidung ist jedoch die Situation eine andere. Die Tatsache, dass ein Ehegatte das Alter der vorzeitigen Pensionierung gemäss den Bestimmungen seiner Vorsorgeeinrichtung erreicht hat, ändert nichts daran, dass im Falle einer Scheidung die Austrittsleistung geteilt werden muss. Unter dem Begriff ″Eintritt eines Vorsorgefalls″ im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB ist das Entstehen eines

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konkreten Anspruchs auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu verstehen, der eine Teilung des Altersguthabens verunmöglicht.

Einem Ehegatten darf der hälftige Anspruch auf das Altersguthaben im Falle einer Scheidung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB nicht entzogen werden. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers hat ein jeder Ehegatte einen unbedingten Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften der beruflichen Vorsorge. Im Falle einer Scheidung, verwirklicht sich der Vorsorgefall ″Alter″ dann, wenn der Versicherte tatsächlich eine Altersrente von seiner Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt bekommt, nicht aber schon im Zeitpunkt, wo die Möglichkeit einer frühzeitigen Pensionierung aufgrund der reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung besteht.

499 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Berücksichtigung des geltend gemachten Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 22. Juli 2005, i.Sa. BSV gegen P., B 18/04; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG, Art. 30c Abs. 6 und 30d BVG)

Im vorliegenden Fall hatten beide der geschiedenen Eheleute einen Vorbezug erhalten, um gemeinsam als Miteigentümer eine Wohnung zu kaufen. Später erwarben sie ein Haus als gemeinsamen Wohnsitz, welches sie sich nach einigen Jahren gezwungen sahen zu verkaufen, ohne aus dem Erlös alle Gläubiger befriedigen zu können.

Das mit der Scheidung befasste kantonale Gericht entschied, dass der geltendgemachte Vorbezug bei beiden Ehegatten bei der Berechnung der Austrittsleistung zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerdeführer lehnt diese Sichtweise ab. Seiner Ansicht nach wurden die fraglichen Vorbezüge ins neue Haus investiert und dienten indirekt der Finanzierung des zweiten Wohneigentums, so dass sie später in die Konkursmasse fielen. Unter diesen Umständen wäre aber deren Rückzahlung unzulässig, weshalb die Vorbezüge dann auch nicht mehr geteilt werden müssten.

Das EVG hat gestützt auf die Akten diese vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht verworfen, die geflossenen Beträge der beruflichen Vorsorge in casu unter dem Gesichtspunkt der Reinvestition in ein zweites Gebäude, das an die Gläubiger verkauft wurde, zu betrachten. Diese Vorgehensweise würde dazu führen würde, dass die Geldbeträge dem Kreislauf der beruflichen Vorsorge entzogen werden und ohne Einwilligung der Vorsorgeeinrichtungen zur Reinvestition in ein anderes als das ursprüngliche Objekt als Folge davon untergehen könnten. Die vom Beschwerdeführer aufgeführte Konstellation (der Versicherte nahm vorerst eine Hypothek zum Erwerb des Wohneigentums auf, diese wurde dann durch die Geltendmachung des Vorbezugs amortisiert und später wieder erhöht, um mit dem Geld den Erwerb einer zweiten Immobilie zu finanzieren) würde dem Versicherten die Möglichkeit eröffnen, die Veräusserungsbeschränkungen und die Rückzahlungsbestimmungen über den Vorbezug zu umgehen. Eine solche Vorgehensweise führte dazu, dass das Vorsorgeguthaben zu einem anderen Zweck verwendet würde als zur Wohneigentumsförderung, was nicht mehr vereinbar wäre mit dem Sinn der beruflichen Vorsorge. Deshalb erfolgt die Auszahlung des Vorbezugs auch direkt beim Verkäufer oder Darlehensgeber, ohne dass der Versicherte direkt darüber verfügen könnte (Art.6 Abs. 2 WEFV). Wenn keine Gesetzesbestimmung dem Versicherten verbietet, mit seiner Bank übereinzukommen, die Hypothek durch den Vorbezug abzutragen und sie darauf wieder zu erhöhen, um mit den erhaltenen Mitteln Mobilien zu erwerben, dann hat diese Vorgehensweise keinen Einfluss auf den vorangehenden Vorbezug, der an die Wohnung gebunden bleibt (einerseits durch die Anmerkung, anderseits durch die Rückzahlungspflicht).

Das EVG erinnert allgemein daran, dass die Benutzung des Wohneigentums ″zum Eigenbedarf″ (Art. 30c Abs. 1 BVG und Art. 4 Abs. 1 WEFV) zwar eine Voraussetzung des Vorbezugs darstellt, deren

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nachträglicher Wegfall jedoch keine Rückzahlungspflicht des bezogenen Betrages zur Folge hat (s. auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, S. 11).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 84

Stellungnahmen des BSV

487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG

Auf den 1. 1. 2006 tritt das 3. Paket der 1. BVG-Revision in Kraft. Dadurch wird die bisherige Einkaufsbeschränkung in Artikel 79a BVG aufgehoben und Artikel 79b BVG (Einkauf) tritt in Kraft. 61 Das BSV wurde von verschiedener Seite um seine Meinung zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angefragt. Es vertritt folgende Meinung, unter Vorbehalt von weiteren Fragen, die zur Zeit in Abklärung sind:

1. Können Versicherte, die vor dem 1. 1. 2006 Einkäufe gemacht haben, nach Inkrafttreten der neuen Regelung die Leistungen daraus in Kapitalform beziehen?

Artikel 79b BVG ist auf alle Einkäufe anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gemacht werden. Auf Einkäufe, die bis zum 31. 12. 2005 unter der bisherigen Einkaufsbeschränkung gemacht wurden, ist diese neue Regelung nicht anwendbar. Einkäufe, die vor Inkrafttreten dieses Artikels gemacht wurden, verhindern daher den Kapitalbezug nicht.

2. Betrifft das Verbot, nach einem Einkauf die Leistungen während drei Jahren in

Kapitalform zurückzuziehen, auch die Vorbezüge von Vorsorgegeldern für die Wohneigentumsförderung?

Ja, nach Einkäufen können diese Leistungen auch nicht als WEF-Bezüge aus der Vorsorge zurückgezogen werden, denn auch bei einem Vorbezug für die Wohneigentumsförderung werden Gelder aus der beruflichen Vorsorge in Kapitalform zurückgezogen.

3. Verhindern auch Einkäufe, die die Lücke nach einer Übertragung von Geldern bei einer Scheidung füllen, dass man die Leistungen innerhalb von drei Jahren in Kapitalform zurückziehen kann und müssen auch für diese Einkäufe frühere WEF-Bezüge vorher zurückgezahlt werden?

Nein, für diese besonderen Einkäufe (vgl. Art. 22c FZG) sieht Absatz 4 von Artikel 79b BVG ausdrücklich eine Ausnahme von der Begrenzung vor.

4. Müssen ab dem 1. 1. 2006 alle WEF-Bezüge zurückgezahlt werden, bevor andere Einkäufe getätigt werden können, oder nur jene WEF-Bezüge, die ab dem 1. 1. 2006 neu gemacht werden?

Für alle Einkäufe, die ab dem 1. 1. 2006 gemacht werden, gilt, dass noch nicht zurückgezahlte WEF-Bezüge zuerst zurückgezahlt werden müssen, unabhängig davon, seit wann diese WEF-Bezüge bereits bestehen. (Die bisherige Bestimmung zur Koordination von WEF-Bezügen und Einkäufen in Art. 14 Abs. 1 WEFV wird auf den 1. 1. 2006 aufgehoben.) Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung eines WEF-Bezuges beträgt 20'000 Franken, ausser der noch nicht zurückgezahlte Teil des WEF-Bezuges betrage weniger als 20'000 Franken (vgl. Art. 7 WEFV).

1 Gemäss der Definition des Geltungsbereichs im neuen Artikel 79a BVG werden von dieser Regelung alle Vorsorgeverhältnisse betroffen, unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe bei einer registrierten oder nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtung handelt.

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Für Personen, die wegen ihres Alters WEF-Bezüge nicht mehr zurückzahlen können (vgl. Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG), wurde in Artikel 60d BVV 2 eine Ausnahme vorgesehen, um ihnen Einkäufe in andere Lücken zu ermöglichen - sofern das Reglement solche Einkäufe noch zulässt.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 82

Rechtsprechung

483 Scheidung – Teilung der Austrittsleistung bei Eintritt des Vorsorgefalles – anwendbares Recht

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 30. März 2005, i.Sa. Pax gegen F., B 107/03; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 23 BVG; Art. 22 a FZG)

Nachdem am 21. Oktober 1999 das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden war, wies der Scheidungsrichter die Freizügigkeitseinrichtung an, einen Teil der Austrittsleistung des Versicherten zu überweisen. Die Kasse weigerte sich mit der Begründung, die bei ihr versicherte Person sei infolge eines Unfalles arbeitsunfähig. Das angerufene kantonale Gericht ordnete die Auszahlung mit der Begründung an, der Vorsorgefall sei nicht eingetreten, da die IV keine Leistung zugesprochen und die Kasse ihrerseits den Fall nicht anerkannt habe. Daraufhin gelangte die Kasse ans Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess.

Die vom EVG behandelten Fragen beziehen sich auf das anwendbare Recht (altes oder neues Scheidungsrecht, zwischenzeitliches Inkrafttreten) und den Eintritt des Vorsorgefalls „Invalidität“, was die Ausrichtung der Leistung verunmöglicht.

Was das anwendbare Recht betrifft, verweist das EVG auf sein Urteil vom 28. Januar 2003 (B 96/00, Erw. 3.2), wonach das im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltende Recht anzuwenden ist. Im konkreten Fall ist es das alte Recht.

Für die Frage des Eintritts des Vorsorgefalles und damit der Auszahlung oder Nichtauszahlung der Freizügigkeitsleistung ruft das EVG in Erinnerung, dass der Vorsorgefall eingetreten ist, wenn die versicherte Person mindestens zu 50% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Stützt die Kasse ihren Entscheid auf die IV, entsteht der Anspruch im gleichen Zeitpunkt wie die IV-Rente. Geht die Kasse hingegen von einem eigenen Invaliditätsbegriff aus, hat sie auch den Rentenbeginn festzusetzen.

Im konkreten Fall war der Versicherte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollständig arbeitsunfähig. Der Vorsorgefall war folglich eingetreten, und es konnte keine Teilung der Austrittsleistung mehr erfolgen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 76

Rechtsprechung

455 Scheidung und Teilung der Vorsorgeleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 3. Juni 2004 i. Sa. JL und S.M., B 115/03; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 22 FZG; Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB; Art. 7 FZV und Art. 12 BVV 2)

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Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB sind die Austrittsleistungen, die jeder der Ehegatten während der Ehe erworben hat, zu teilen, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Guthabens des andern. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu überweisen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

Das EVG weist daraufhin, dass für jeden Ehegatten die zu teilende Leistung so ermittelt wird, indem von der Austrittsleistung jene, welche vor der Heirat bestand hat, abzuziehen und die Zinsen hinzuzurechnen sind. Auch dürfen Beträge, wenn sie unter dem Titel von Sondermassnahmen oder als freie Mittel an einen der Ehegatten vor der Ehe überwiesen worden sind, nicht in die Berechnung der zu teilenden Leistung einbezogen werden.

Bei dieser Gelegenheit ruft das EVG in Erinnerung, dass die Berechnung des zu teilenden Betrags nicht daraus besteht, die beidseitigen Beträge der Ehegatten vor der Teilung zu addieren und anschliessend durch zwei zu teilen, wie gewisse Versicherungsmathematiker es befürworten, um das Ergebnis dieser Teilung später zu überweisen, sondern dass vom höheren Betrag dieser beiden Guthaben der kleinere Betrag abzuziehen ist, um den daraus resultierenden Betrag durch zwei zu teilen, welcher alsdann an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten zu überweisen ist (vgl. BGE 129 V 254 Erw. 2.3). Andererseits schuldet die auszuzahlende Vorsorgeeinrichtung auf dem Betrag der zu überweisenden Austrittsleistung auf einmal Zinsen und Verzugszinsen. Die Zinsen sind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils in der vom Reglement bestimmten Höhe oder mindestens in der nach den Vorschriften des BVG festgelegten Höhe geschuldet. Hiezu kommt ein möglicher Verzugszins ab dem 31. Tag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, des Urteils des kantonalen Berufsvorsorgegerichts bzw. des EVG hinzu. Die Höhe des Verzugszinses gemäss Art. 7 FZV steht in Korrelation zu Art. 12 BVV 2.

456 Verrechnung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem geschiedenen Mann mit dem Anspruch der geschiedenen Frau

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28. Juni 2004, i.Sa. W., B 76/03; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 120 OR)

Es war zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung berechtigt ist, Schadenersatzforderungen gegenüber dem geschiedenen Mann, die sie in dessen Privatkonkurs geltend gemacht hat, mit dem Anspruch der geschiedenen Frau auf den ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Anteil an der Austrittsleistung zu verrechnen.

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehenden Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar auch in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist einzig die hier nicht interessierende Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich – im restriktivem Sinn – geregelt. Zu den positiven Voraussetzungen der Verrechnungsbefugnis nach Art. 120 OR – wie auch im Verwaltungsrecht – zählt die Gegenseitigkeit der Forderungen. Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn bei zwei Obligationen die beiden Gläubiger- und die beiden Schuldnerstellungen sich so auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Obligation ist.

Der geschiedenen Frau steht auf Grund des Scheidungsurteils ein originärer Anspruch auf einen Anteil an den Austrittsleistungen zu. Im vorliegenden Fall ist demnach nicht die geschiedene Frau Schuldnerin der Verrechnungsforderung, sondern deren geschiedener Ehegatte, weshalb es an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, welche das charakteristische Merkmal im Erscheinungsbild der Verrechnung darstellt, fehlt.

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Die Verrechnungserklärung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Denn hier ist streitig, ob die geschiedene Frau gemäss Scheidungsurteil Anspruch auf Übertragung eines Teils der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehemannes hat. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang deshalb einzig die Verrechnungserklärung gegenüber der geschiedenen Frau, welche, mangels Gegenseitigkeit der Forderungen unzulässig ist.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 75 Sonderausgabe

444 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG Revision

Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 1.7.2004 (nicht offizielle Version), Auszug bezüglich Scheidung:

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen

(Art. 19 Abs. 3 BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer

gleichgestellt, sofern

a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und

b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Änderung der BVV 2 – Erläuterungen (Auszug)

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Frage, ob trotz des neuen Scheidungsrechts der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente beibehalten werden soll, war näher geprüft worden. Hauptsächlich aufgrund folgender Überlegungen wurde entschieden Artikel 19 Absatz 3 BVG beizubehalten:

• Die Anzahl geschiedener Witwen und Witwer, die bis zum Tod der versicherten Person Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatte, ist schon sehr gering, und dieser Vorsorgefall wird tendenziell noch weiter abnehmen, strebt doch das neue Scheidungsrecht die Festlegung von zeitlich begrenzten Unterhaltsbeiträgen an.

• Die Übertragung der Austrittsleistung nach neuem Scheidungsrecht ist nicht immer möglich, vor allem dann nicht, wenn schon ein Vorsorgefall eingetreten ist. Zudem übertragen die Gerichte die Austrittsleistungen nicht immer optimal.

• Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ist nicht immer möglich, insbesondere wenn die Ehegatten sich in einer prekären finanziellen Lage befinden.

• Die Streichung der Renten von geschiedenen Ehegatten würde gewisse Familien in eine schwierige finanzielle Lage versetzen, und zwar vor allem Einelternfamilien, welche den höchsten Anteil an «working poor» darstellen (29 %, was 27'000 Einelternfamilien entspricht gemäss dem statistischen Jahrbuch der Schweiz 2002).

Artikel 20 Absatz 1 BVV 2 muss folglich an Artikel 19 BVG, welcher die Witwerrente einführt, angepasst werden.

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Die Unterhaltsrente wird in Funktion der Einkommen desjenigen geschiedenen Ehegatten festgelegt, welcher die Leistung schuldet. Bei kleinen Einkommen vermag die Unterhaltsrente die Bedürfnisse des anderen Ehegatten, insbesondere der geschiedenen Frau, nicht abzudecken. Der geltende Absatz 2 verstärkt diesen Effekt noch. Es stellt sich folglich die Frage, ob diese Bestimmung ebenfalls beibehalten werden soll.

Die BVG-Kommission war sich der Problematik für die kleinen Einkommen bewusst, sie hat sich aber trotzdem zugunsten der aktuellen Formulierung ausgesprochen, welche einzig der finanziellen Einbusse Rechnung trägt, die der geschiedene Ehegatte durch den Tod seines früheren Ehepartners erleidet. Es besteht kein Grund, sich von diesem Grundsatz zu entfernen, verstärkt doch das neue Scheidungsrecht (vgl. insbesondere Artikel 125 Absatz 1 ZGB) den Gedanken, dass im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und selbst für seine Bedürfnisse aufkommen soll.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 74

Rechtsprechung

437 Scheidung und berufliche Vorsorge: Bestätigung durch das Bundesgericht der Stellungnahme des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003, Rz. 401

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 2003 in Sachen A., 5C.108/2003 ; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 22 Abs. 1, FZG; Art. 122 und 124 ZGB)

In den oben zitierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge hat unser Amt in Folge des EVG-Urteils vom 24. Juni 2002 (zusammengefasst in den Mitteilungen Nr. 64 Rz. 390) präzisiert, es sei vom Prinzip auszugehen, dass, wenn eine versicherte Person sich nicht vorzeitig pensionieren lässt und sie somit immer noch einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, im Falle einer Scheidung die Teilung gemäss Artikel 122 ZGB vorgenommen werden muss, da noch kein Altersfall eingetreten ist. Ist nun aber die versicherte Person bereits frühzeitig pensioniert, so hat der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124 ZGB zuzusprechen.

Das EVG hat ausserdem ein Urteil im selben Sinn erlassen (B 81/01 vom 2. Dezember 2002).

Das Bundesgericht in Lausanne ist im oben erwähnten Urteil nicht von diesen Prinzipien abgewichen. Zuerst hat es eine Verfahrensfrage behandelt. Die Frage, ob einer der Ehegatten Anspruch auf eine Austrittsleistung besitzt, ergibt sich in Anwendung von Artikel 122 ZGB aus dem Vorsorgeverhältnis und ist daher materiell vom Sozialversicherungsgericht zu beurteilen. Das Scheidungsgericht, das die berufliche Vorsorge der Ehegatten zu regeln hat, muss dieses Problem aber vorfrageweise prüfen (BGE 128 V 41 E. 1b, 2c und 3b).

Was die Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB anbelangt, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Ehegatte ein unbestreitbares Recht auf den hälftigen Anspruch der während der Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung hat. Im Scheidungsfall realisiert sich der Vorsorgefalle »Alter» im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person effektiv Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung bezieht. Solange während des Scheidungsverfahrens die versicherte Person keine solche Leistungen erhält, verfügt sie über eine Austrittsleistung und deren Teilung ist somit möglich. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die versicherte Person Leistungen bezieht, besteht kein Anspruch mehr auf die Austrittsleistung und es ist einzig eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet.

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439 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG auch für Streitigkeiten mit einer Freizügigkeitseinrichtung zuständig

(Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 6. Januar 2004 i.S. G.S., B 92/02 und i.S. B.+ P.S., B 102/108/02 in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 142 ZGB, 22 und 25a FZG)

Nach der Rechtsprechung des EVG steht der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht offen, wenn zwischen einem Versicherten und einer Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) im Zusammenhang mit einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto Streitigkeiten entstehen, wie beispielsweise über die Höhe oder den Zeitpunkt des Anspruchs. Hingegen hat das EVG die Zuständigkeit des Vorsorgegerichts für die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bejaht.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 ist die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten und das dabei zu beachtende Verfahren, namentlich die Zuständigkeit von Scheidungsgericht und Vorsorgegericht, neu geregelt worden. Nach dem neuen Scheidungsrecht (Art. 122 Abs. 1 ZGB) sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 FZV.

Ist ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB gegeben und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeignet, so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Der mit der Scheidungsrevision eingefügte Art. 25a FZG bestimmt, dass bei Nichteinigung der Ehegatten über die zu übertragende Austrittsleistung das am Ort der Scheidung nach Art. 73 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist.

Für die unter Art. 122 ZGB fallenden und im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts in den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a FZG das Scheidungsverfahren mit dem Verfahren über Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt. Er wollte in diese Koordination nicht nur die Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch die Freizügigkeitseinrichtungen miteinbeziehen. Angesichts der gesetzgeberischen Koordinationsbestrebungen macht es keinen Sinn, die im Falle von Art. 142 ZGB einzuschlagende Verfahren seinerseits wieder zu splitten, je nachdem ob eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung (Lebensversicherungs-Gesellschaft oder Bank) für eine der Scheidungsparteien ein Vorsorgekonto oder eine Freizügigkeitspolice führt. Neben der Zweiteilung des Verfahrens zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialversicherungsgericht hat der Gesetzgeber nicht noch eine weitere Gabelung und Zersplitterung der richterlichen Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen gewollt oder in Kauf genommen.

440 Barauszahlung ohne Zustimmung des Ehegatten, gefolgt von einer Scheidung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 30. Januar 2004, i.S. A., B 19/03; in französischer Sprache)

(Art. 5 und 22 ZZG, Art. 122 ZGB)

Für die Überprüfung der Gültigkeit einer Barauszahlung der Austrittsleistung an eine versicherte Person während der Ehe ist das Sozialversicherungsgericht zuständig (BGE 128 V 41 E. 2d).

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Bei verheirateten Ehegatten ist die Barauszahlung der Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (Art. 5 Abs. 2 FZG und Urteil des EVG vom 10 Oktober 2003, i.S. H., B 19/01). Einzig die Vorsorgeeinrichtung, der keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Barauszahlung vorgeworfen werden kann, leistet mit befreiender Wirkung und läuft nicht Gefahr, ein zweites Mal leisten zu müssen. Im vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung W. ihre Sorgfaltspflicht verletzt, da sie die Barauszahlung an den Versicherten vornahm ohne die Zustimmung der Ehegattin A. verlangt zu haben. Folglich ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Austrittleistung zu erbringen, die somit im Rahmen der Scheidung nach Art. 122 ZGB geteilt werden kann. Zu Unrecht hat daher das kantonale Versicherungsgericht festgestellt, dass eine Teilung unmöglich sei.

A., geboren im September 1938, war nie im Rahmen des BVG versichert. Am 30. September 2000 erreichte sie das 62. Altersjahr, das Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge gibt (Art. 13 Abs. 2 BVG). Dieser Sachverhalt für sich allein erlaubt es nicht, die Teilung des Vorsorgekapitals (Art. 22 FZG und 122 ZGB) auszuschliessen und somit eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) zuzusprechen. Die Erreichung des Rücktrittsalters oder das Recht auf Invalidenleistungen eines Ehegatten, der nie gearbeitet hat oder nie der beruflichen Vorsorge angeschlossen war, also im Rahmen, wo überhaupt kein Anrecht auf Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung entsteht, ist die Teilung des Vorsorgekapitals des andern Ehegatten zu seinen Gunsten noch möglich.

441 Eine Vorsorgeeinrichtung hat für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last fällt

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 2. Februar 2004 i.S. C.S., B 45/00; in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 2, 22 FZG, Art. 122 ZGB, Art. 97ff. OR und Art. 64 Abs. 1 IPRG)

Ist eine Scheidung im Ausland ausgesprochen worden, ohne dass über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, und wird das Urteil in der Schweiz anerkannt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die internationale Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsgerichts zur Ergänzung von ausländischen Scheidungsurteilen in Bezug auf Fragen des Versorgungsausgleichs nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IPRG gegeben. Es ist Sache der Scheidungs- und nicht der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, über den Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Ergänzung des Scheidungsurteils zu befinden. Das EVG hat die Frage offengelassen, ob die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte auch gegeben ist, wenn das ausländische Scheidungsgericht den Versorgungsausgleich zwar durchführt, aber ausdrücklich ohne Einbezug schweizerischer Vorsorgeguthaben, da hierüber das Scheidungsgericht zu entscheiden hätte.

Das Berufsvorsorgegericht ist hingegen zuständig, über die Gültigkeit einer Barauszahlung der Austrittsleistung im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG zu befinden. Damit ein dem Teilungsschlüssel nach Art. 122 ZGB festsetzendes Urteil des Scheidungsgerichts gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auch vollstreckt werden kann, hat der begünstigte Ehegatte ein rechtlich erhebliches Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht vor Erlass des Scheidungsurteils eine allfällige Ungültigkeit der Barauszahlung infolge fehlender Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verbindlich feststellt. Dies gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren vor einem ausländischen Scheidungsgericht durchgeführt worden ist.

Eine ohne Zustimmung des Ehegatten nach Art. 5 Abs. 2 FZG vorgenommene Barauszahlung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge stellt eine nicht gehörige Erfüllung des Vorsorgevertrages dar, weshalb die in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln anzuwenden sind. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden - wobei bereits leichte

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Fahrlässigkeit genügt - zur Last fällt. Es ist gegebenenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ihr eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 70

Rechtsprechung

414 Teilinvalidität und Scheidung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 15.5. 2003 i.Sa. K. und B., 5C66/2002; in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 22b Abs. 1 FZG)

Die Austrittsleistung kann im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht gemäss Art. 122 ZGB geteilt werden, wenn der Vorsorgefall bei einem Ehegatten bereits eingetreten ist. Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Dabei genügt auch der Eintritt einer Teilinvalidität.

Der Vorsorgefall „Invalidität“ ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 50% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat.

Erhält der Versicherte eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Die eine Hälfte, welche nicht in eine Rente „umgewandelt“ wird, ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" bleibt somit eine Austrittsleistung bestehen, deren Teilung "technisch möglich" ist. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB, schliesst bereits „ein“ und damit jeder Vorsorgefall die Aufteilung nach Art. 122 Abs. 1 aus. Für eine den Wortlaut einengende Auslegung in dem Sinne, dass nur der Vorsorgefall gemeint ist, der die gesamte Austrittsleistung in eine Rente „umwandelt“, bieten die Materialien keine Grundlage.

Auch aus Gründen der Praktikabilität lehnt es das Bundesgericht ab, bei Teilinvalidität eine noch vorhandene Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen und die restlichen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB angemessen zu entschädigen. Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Vorsorgefall „Invalidität“ " im Scheidungsverfahren zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststeht, oder wenn der Vorsorgefall "Invalidität" während des Scheidungsverfahrens eintritt. Ist bereits eine Teilinvalidität ausgewiesen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich die Invalidität während des Scheidungsverfahrens verschlimmern könnte. Deshalb sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Teilinvalidität, die zu Leistungen der Vorsorgeeinrichtung geführt hat, nicht auf Art. 122 Abs. 1 ZGB abzustützen; es ist vielmehr ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB geschuldet.

Wird einem Ehegatten nach Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann gemäss Art. 22b Abs. 1 FZG im Scheidungs-Urteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird. Die Anordnung dieser Zahlungsform setzt voraus, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist, hängt aber nicht davon ab, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es genügt, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist. Deshalb kann im Vorsorgefall „Teilinvalidität“ die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB und damit in Anwendung von Art. 22b Abs. 1 FZG bezahlt werden.

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Falls Unsicherheit darüber besteht, ob aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenleistung entsteht, die der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung entgegenstehen würde, so kann der Richter – auf Antrag der berechtigten Partei – für diesen Fall eine Pflicht zu einer Ersatzleistung auferlegen.

Bei einer Übertragung nach Art. 22b Abs. 1 FZG ist der Entscheid des Richters für die Pensionskasse verbindlich, wenn sie nicht nur die Höhe der Austrittsleistung bestätigt hat, sondern auch die Durchführbarkeit der Teilung und Übertragung. Hat sie dies nicht bestätigt, könnte das Urteil möglicherweise nicht gegen sie vollstreckt werden.

417 Überweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

Die im Rahmen eines Scheidungsverfahren zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Line an die Vorsorgeeinrichtung der anderen Ehegatten zu überweisen. Gehört die berechtigte Person keiner Vorsorgeeinrichtung an oder braucht sie diesen Betrag nicht für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen, darf ihr Anteil der Austrittsleistung nur auf höchstens zwei Freizügigkeitskonten überwiesen werden.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 17. März 2003 i.Sa. W. + M.F., B 87/01; in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 142 ZGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 22 FZG, Art. 12 Abs. 1 FZV)

Das Gericht gemäss Art. 73 BVG bzw. 25 und 25a FZG hat für die richtige Anwendung des Bundesrechts im Bereich der beruflichen Vorsorge zu sorgen. Es hat die Streitsache, welche ihm vom Scheidungsgericht überwiesen worden ist, von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsurteil bestimmten Aufteilungsschlüssel durchzuführen.

Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hat das kantonale Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen über Bestand und Höhe der zu übertragenden Austrittsleistungen und über die Durchführung der Teilung zu entscheiden, d.h. die Modalitäten festzulegen, an welche Einrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitseinrichtung der anspruchsberechtigten Partei) der zu ermittelte Differenzbetrag der Austrittsleistungen zu übertragen ist.

Die zu teilende Austrittsleistung soll dazu dienen, den beruflichen Vorsorgeschutz der berechtigten Person zu erhalten. Daher ist der zu übertragende Teil der Austrittsleistung in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten zu überweisen. Der anspruchsberechtigten Person steht das Recht zu, sich mit dem zu übertragenden Teil der Austrittsleistung bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen und so die Leistungen bei Invalidität und Alter, aber auch allfällige Hinterlassenleistungen zu erhöhen.

Gehört die anspruchsberechtigte Person keiner Vorsorgeeinrichtung an oder braucht sie nicht die gesamte Summe für den Einkauf in ihre Vorsorgeeinrichtung, hat sie der Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten mitzuteilen, in welcher Form sie den (übrigen) Vorsorgeschutz erhalten will. Dieser wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Die zu übertragende Austrittsleistung darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtung überweisen werden (Art. 12 Abs. 1 FZV).

420 Im Scheidungsfall ist der Richter nach Art. 73 BVG zuständig für die Beurteilung der Übertragbarkeit der Hälfte der Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Einrichtung des anderen, obwohl die Übertragung selbst vom Zivilgericht entschieden worden ist

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28.01.03 in Sachen F.C., B 96/00; Urteil in italienischer Sprache)

(Art. 73 BVG, 22 Abs. 2 FZG Fassung in Kraft bis 31.12.99)

Das EVG hatte den Fall einer geschiedenen Frau zu beurteilen, die von der Vorsorgeeinrichtung ihres

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Mannes die Übertragung der Hälfte von dessen Vorsorgeguthaben verlangte, so wie es vom Scheidungsrichter entschieden worden war. Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte dies mit der Begründung, der Ehegatte sei vollständig arbeitsunfähig und der Vorsorgefall eingetreten. Die Frau erhob daraufhin bei der kantonalen Instanz nach Artikel 73 BVG (Kanton Tessin) Klage. Da sich dieses Gericht für unzuständig erklärte, gelangte sie ans EVG, welches ihr aus den folgenden Gründen Recht gab.

Als erstes hält das EVG fest, dass unbestrittenerweise ein Rechtsstreit zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung vorliege und dass die Beschwerdeführerin legitimiert sei, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Vorsorgeeinrichtung ihres Ehegatten vorzugehen, dies angesichts der Tatsache, dass sie durch das Teilungsurteil des Zivilrichters Zessionarin der streitigen Forderung geworden war (Art. 166 OR) – Erw. 3.1.

Danach ruft das EVG in Erinnerung, dass nach altem Recht das Zivilurteil Rechtskraftwirkung nur gegenüber den Prozessparteien (die Ehegatten) hat. Die am Verfahren nicht beteiligte Vorsorgeeinrichtung sollte aber ebenfalls die Gelegenheit haben, vor dem zuständigen Richter eine Übertragung zu bestreiten. Es muss unterschieden werden zwischen der internen Beziehung unter Ehegatten und der Beziehung mit der Vorsorgeeinrichtung. Der durch das Zivilurteil gebundene Ehegatte kann sich nicht gegen eine Übertragung wehren. Hingegen ist das Gericht nach Artikel 73 BVG zuständig für den Entscheid, ob das betreffende Urteil für die Vorsorgeeinrichtung ausführbar ist, indem es den Bestand und die Übertragbarkeit der Forderung prüft.

Anmerkung: Dieses Urteil hält fest, dass auf dem Gebiet der Übertragung der Austrittsleistung das Gericht nach Artikel 73 BVG zuständig ist, insbesondere für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung verweigert, da die Bedingungen dazu nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wie beispielsweise bei Eintritt des Vorsorgefalles. Das Urteil betrifft das vor Inkrafttreten der neuen Scheidungsnormen geltende Recht. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid nicht mutatis mutandis auf das neue Recht angewendet werden kann, sieht doch Artikel 141 ZGB zwar vor, dass der Scheidungsrichter der Vorsorgeeinrichtung das Teilungsurteil eröffnet, räumt dieser aber doch nicht Parteistellung ein. Dies lässt sich auch aus BGE 128 V 41 ableiten.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 66

Stellungnahmen des BSV

401 Scheidung und berufliche Vorsorge

1. Vorzeitige Pensionierung

Aufgrund des Urteils des EVG vom 24. Juni 2002 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 64) präzisiert das BSV seine Stellungnahme in den Mitteilungen Nr. 63 folgendermassen:

Der Vorsorgefall Alter, welcher die Ausrichtung einer Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1 FZG ausschliesst, tritt nicht automatisch ein, wenn der Versicherte das reglementarische Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht. Vielmehr tritt der Vorsorgefall Alter nur dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den reglementarischen Bestimmungen eingeräumten Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung effektiv Gebrauch macht. Nimmt der Versicherte seinen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung nicht wahr, hat er im Falle der Auflösung des Arbeitsvertrages weiterhin Anspruch auf eine Austrittsleistung. Voraussetzung ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung, dass der Versicherte effektiv die Möglichkeit hat, eine vorzeitige Pensionierung zu wählen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn im Vorsorgereglement explizit steht, der Versicherte könne ab dem 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung verlangen. Der Versicherte könnte also zwischen der Ausrichtung der Alters- oder der Austrittsleistung wählen.

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Ob die frühere Rechtsprechung in den anderen Fällen noch aufrechterhalten wird und daher keine Austrittsleistung mehr verfügbar ist, wurde im erwähnten EVG-Urteil offen gelassen.

Verzichtet schliesslich der Versicherte auf eine vorzeitige Pensionierung und hat er folglich weiterhin Anspruch auf eine Austrittsleistung, muss im Falle einer Scheidung eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Artikel 122 ZGB vorgenommen werden, da noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat sich hingegen der Versicherte schon vorzeitig pensionieren lassen, wird der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB festsetzen.

(Das EVG hat, nach Abfassung der vorliegenden Stellungnahme durch das BSV, ein Urteil erlassen, welches in dieselbe Richtung geht wie der obenerwähnte Entscheid: Urteil vom 2.12.2002, B 81/01, veröffentlicht auf der Internetseite der Eidgenössischen Gerichte unter „Urteile ab 2000 Neuheiten“, Entscheide vom 27.12.2002: http://www.bger.ch/jurisdiction-recht).

2. Invalidität

In den drei folgenden Fällen, bei denen für einen der Ehegatten der Vorsorgefall eintritt, hat der Richter eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB (statt einer Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB) festzusetzen: • einer der Ehegatten ist nicht nach BVG versichert und wird invalide (vollständig oder teilweise); • beide Ehegatten sind invalide (vollständig oder teilweise) und wenigstens einer ist nach BVG versichert; • beide Ehegatten sind nach BVG versichert und einer der beiden wird invalide (vollständig oder teilweise).

Es kann auch vorkommen, dass der Invaliditätsfall bei laufendem Verfahren Eintritt:

a. Während dem Verfahren bei Einigkeit der Ehegatten:

Erfahren die Ehegatten vom Invaliditätsfall während der zweimonatigen Bedenkzeit von Artikel 111 Absatz 2 ZGB, müssen sie entweder eine neue Vereinbarung ausarbeiten oder einen neuen Vorschlag im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 124 ZGB machen. Ist der Vorsorgefall vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten, erfahren aber die Ehegatten erst nach dessen Rechtskraft davon, können sie entweder die Revision der rechtskräftigen Scheidungsvereinbarung (Art. 148 Abs. 2 ZGB) verlangen oder ein ordentliches Rechtsmittel wegen Willensmängeln gegen das Scheidungsurteil auf gemeinsames Begehren (Art. 149 ZGB) ergreifen. Das Scheidungsurteil kann dagegen nicht mehr revidiert werden, wenn der Vorsorgefall nach dessen Rechtskraft eingetreten ist.

b. Während dem Verfahren vor dem Scheidungsrichter, bei Uneinigkeit der Ehegatten:

Meldet ein Ehegatte einen Invaliditätsfall an und hat sich die Vorsorgeeinrichtung schon dazu geäussert, muss der Scheidungsrichter auf die Teilung der Austrittsleistungen verzichten (Art. 122 ZGB) und eine angemessene Entschädigung festlegen (Art. 124 ZGB). Hat sich dagegen die Vorsorgeeinrichtung noch nicht zum Invaliditätsfall geäussert, wäre es zweckmässig, wenn der Scheidungsrichter das Verfahren hinsichtlich dieser Frage vorübergehend suspendieren würde, bevor er sich für die Anwendung von Artikel 122 oder 124 ZGB entscheidet.

c. Während dem Verfahren vor dem Versicherungsrichter:

Tritt im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter ein Vorsorgefall ein oder wird dann ein solcher durch einen Ehegatten angekündigt, muss der Versicherungsrichter die Aufteilung der Austrittsleistungen verweigern und den Fall an den Scheidungsrichter zurückweisen, damit dieser von Amtes wegen über die Anwendung von Artikel 124 ZGB entscheiden kann, indem er entweder das Scheidungsurteil revidiert, sofern der Vorsorgefall vor der Überweisung der Streitsache an den

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Versicherungsrichter eingetreten ist, oder das Scheidungsurteil abändert, wenn der Vorsorgefall im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter eingetreten ist.

d. Eintritt des Invaliditätsfalls nach Rechtskraft des Teilungsurteils:

Es kann vorkommen, dass die Ex-Ehegatten nach Rechtskraft des Teilungsurteils erfahren, dass schon früher ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall können die Ex-Ehegatten entweder die Revision oder die Abänderung des Scheidungsurteils verlangen und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung anstelle der Teilung der Austrittsleistungen beschliessen.

Denkbar wäre auch, dass die Ex-Ehegatten nach Durchführung der Teilung erfahren, dass für einen der Ehegatten ein Vorsorgefall vor Rechtskraft des Teilungsurteils eingetreten ist, während dieser grundsätzlich seine Austrittsleistung aufgrund desselben Teilungsurteils teilen müsste. Müsste indessen der invalide Ex-Ehegatte einen Teil seiner Austrittsleistung übertragen, würden seine Invaliditätsleistungen reduziert. Aus diesem Grund muss in einem solchen Fall der schon übertragene Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des invaliden Ex-Ehegatten zurücktransferiert werden. Da der andere (nichtinvalide) Ehegatte durch diese Rückübertragung benachteiligt wird, kann er entweder die Revision oder die Abänderung des Scheidungsurteils und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung verlangen.

Eine Abänderung des Scheidungsurteils ist dagegen nicht möglich, wenn der Vorsorgefall nach Rechtskraft des Teilungsurteils eintritt, selbst wenn die Teilung noch nicht durchgeführt worden ist.

e. Rückwirkende Anerkennung der Invalidität:

Es kann vorkommen, dass eine Vorsorgeeinrichtung anerkennt, dass der Vorsorgefall vor Rechtskraft des Scheidungsurteils oder des Urteils des Versicherungsgerichts eingetreten ist. So verpflichtet beispielsweise ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts die Vorsorgeeinrichtung von Herrn X, einen Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung von Frau X zu übertragen. Dieses Urteil ist am 1. September 2002 rechtskräftig geworden. Nun hat aber die Vorsorgeeinrichtung von Herrn X am 1. Dezember 2002 dessen Invalidität ab dem 1. Juli 2001 anerkannt. In diesem Fall können die Ehegatten entweder die Revision des Scheidungsurteils, sofern die Invalidität vor der Überweisung der Streitsache an den Versicherungsrichter eingetreten ist, oder die Abänderung dieses Urteils, falls die Invalidität im Laufe des Verfahrens vor dem Versicherungsrichter eingetreten ist, verlangen. Bei einer derartigen Situation muss eine angemessene Entschädigung anstelle der Teilung der Austrittsleistungen zugesprochen werden.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 64

Stellungnahmen des BSV

387 Füllung der durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Lücke ohne Rückzahlung des Vorbezugs

Das BSV wurde angefragt, ob der anlässlich einer Scheidung erhaltene Anteil an der Austrittsleistung zur Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs verwendet werden kann. Des Weiteren, ob die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs mit Vorsorgeguthaben, das bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrads frei wird, oder mit speziell zu diesem Zweck von einem Freizügigkeitskonto an die Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Mitteln, zulässig ist.

Solche Mittel können zur Füllung einer Lücke, die durch einen WEF-Vorbezug entstanden ist, verwendet werden. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung noch die Literatur äussern sich jedoch zu dieser Frage. Es wäre aber vom vorsorgerechtlichen Standpunkt her unbefriedigend, wenn eine versicherte Person, welche bereits in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft ist, solche Mittel nicht für die Behebung der durch den Vorbezug entstandenen Lücke und damit zur

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Wiederherstellung des vollen Leistungsanspruchs bei ihrer Vorsorgeeinrichtung verwenden dürfte, sondern sie bei einer Freizügigkeitseinrichtung anlegen müsste.

Weil die für die Behebung der Lücke verwendeten Mittel bereits für die Vorsorge gebunden waren, stellt allerdings eine derartige Transaktion keine Rückzahlung des Vorbezugs im Sinne des Gesetzes dar. Deshalb darf die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht gelöscht werden (Art. 30e Abs. 3 BVG), kann die Rückerstattung der beim Vorbezug entrichteten Steuer nicht verlangt werden (Art. 83a Abs. 2 BVG) und besteht auch keine Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtung an die Steuerverwaltung (Art. 13 Abs. 1 WEFV). Die Grundbuchanmerkung darf erst dann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag aus Mitteln, die noch nicht zu Vorsorgezwecken gebunden waren, an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist (Art. 30e Abs. 3 lit. d BVG). Die versicherte Person muss deshalb weiterhin das Recht haben, die Rückzahlung des Vorbezugs an die Vorsorgeeinrichtung oder an eine Freizügigkeitseinrichtung vorzunehmen und anschliessend die Rückerstattung der entrichteten Steuer zu verlangen (Art. 83 a Abs. 2 BVG, Art. 14 WEFV).

Bei der Säule 3a stellt sich dieses Problem nicht, weil eine Rückzahlung des Vorbezugs nicht möglich ist (vgl. Art. 3 Abs. 3-5 BVV 3 und Kreisschreiben Nr. 23 der Eidg. Steuerverwaltung vom 5. Mai 1995 zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, Ziff. III.)

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 63

Stellungnahmen des BSV

379 Scheidung und Pensionierung

1. Einführung

Das BSV ist angefragt worden, in welcher Weise die beiden folgenden Fragen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen und teilweisen Pensionierung bei einer Scheidung anzugehen sind: • Wie ist die teilweise Pensionierung im Falle einer Scheidung zu behandeln? • Begründet der Umstand des Erreichens des (vorzeitigen) reglementarischen Rentenalters einen Vorsorgefall?

2. Teilpensionierung

Gemäss Reglement gewisser Vorsorgeeinrichtungen hat der Versicherte die Möglichkeit, sich ab 55 Jahren vorzeitig teilpensionieren zu lassen, bei gleichzeitiger Reduktion des Grades der beruflichen Tätigkeit. Es verbleibt somit eine reduzierte Freizügigkeitsleistung.

Es gilt folgender Grundsatz im Falle einer Scheidung: solange noch kein Vorsorgefall (Rentenalter, Invalidität oder Tod) eingetreten ist, hat jeder Ehegatte gemäss Artikel 122 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) Anspruch auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung des andern Ehegatten.

Falls im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, z.B. einer der Ehegatten bereits pensioniert ist, findet keine Teilung der Freizügigkeitsleistung mehr statt, der Scheidungsrichter wird dagegen eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB festsetzen. Falls ein Ehegatte eine Altersrente bezieht, wird sich die angemessene Entschädigung auf den kapitalisierten Wert der Rente stützen: die periodische Rente wird in ein entsprechendes, unter den Ehegatten zu teilendes Kapital umgewandelt.

Die teilweise Pensionierung mit gleichzeitiger Erhaltung einer reduzierten Freizügigkeitsleistung stellt einen Grenzfall dar. Das BSV vertritt die Meinung, dass die teilweise Pensionierung einen Vorsorgefall

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darstellt. Es wird somit nicht mehr möglich sein, nach dem in Artikel 122 ZGB vorgesehenen Verfahren der Teilung vorzugehen. Der Scheidungsrichter wird vielmehr in Ausübung eines gewissen Ermessens eine angemessene Entschädigung festsetzen (Art. 124 ZGB). Der Richter wird dabei dem kapitalisierten Wert der teilweisen Rente, dem Betrag der verbleibenden Freizügigkeitsleistung und der Vorsorgesituation des andern Ehegatten Rechnung tragen. Für die Zahlung dieser Entschädigung wird der Scheidungsrichter die Überweisung eines Teils der verbleibenden Freizügigkeitsleistung anordnen können (Art. 22b FZG).

3. Reglementarisches Rentenalter

Es stellt sich die Frage, wie die Situation bei einem Versicherten, der das reglementarische Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht hat, effektiv jedoch noch nicht in den Ruhestand tritt, zu behandeln ist. Handelt es sich um einen Vorsorgefall?

Die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 betreffend die Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erwähnt „das Rentenalter“ als einen Vorsorgefall (BBl 1996 I 1 ff., Ziffer 233.433.1).

Im Weiteren setzt die Teilung der Austrittsleistung unter den Ehegatten das Vorhandensein eines Anspruchs auf eine Austrittsleistung im Sinne von Artikel 2 FZG voraus. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr, wenn der Versicherte bereits das im Vorsorgereglement festgelegte frühestmögliche Rentenalter erreicht hat, ab welchem der Versicherte Altersleistungen verlangen kann, insbesondere eine vorzeitige Pensionierung (BGE 120 V 306, 126 V 89; im letztgenannten Entscheid war das minimale Alter für eine vorzeitige Pensionierung im Reglement auf 60 Jahre festgelegt worden).

Gemäss BSV muss der Umstand des Erreichens des reglementarischen frühestmöglichen Rentenalters wie ein Vorsorgefall behandelt werden, selbst wenn sich der Versicherte effektiv noch gar nicht pensionieren liess. Es ist demzufolge nicht mehr möglich, eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Artikel 122 ZGB vorzunehmen. Der Scheidungsrichter wird vielmehr eine angemessene Entschädigung an den andern Ehegatten gemäss Artikel 124 ZGB festsetzen.

Rechtsprechung

380 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung, wenn der Aufenthalt des berechtigten Ehegatten unbekannt ist

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14.5.2002 i.Sa. P.K., B 18/01; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 22 FZG, Art. 122 ZGB)

Das EVG hält zunächst zum Verfahren Folgendes fest: Liegt ein Anwendungsfall von Artikel 122 ZGB vor und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB), so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Artikel 142 Absatz 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG zuständigen Gericht, welches die Teilung durchzuführen hat (Art. 142 Abs. 2 ZGB; Art. 25a FZG).

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, für den Fall, dass sich seine geschiedene Ehegattin, die unbekannten Aufenthalts ist, nicht innert einer gesetzten Frist melde, sei der ihr zustehende Teil der Austrittsleistung wieder seinem Pensionskassenguthaben gutzuschreiben. Das EVG argumentiert wie folgt: Gemäss Artikel 22 Absatz 1 FZG sind die Artikel 3-5 FZG für die zu übertragende Austrittsleistung sinngemäss anwendbar. Diese ist demnach entweder an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten (Art. 3 FZG) zu überweisen oder der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (Art. 4 FZG). Dabei darf das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet

139

noch abgetreten werden (Art. 17 FZV). Diese Bestimmungen, die den Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ausdrücken, verbieten einerseits eine Verrechnung der der Ehefrau zustehenden Austrittsleistung mit allfälligen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Scheidungsurteil (wie Gerichtsgebühr, Autoversicherungsprämien) noch fällt die Austrittsleistung der unbekannt abwesenden geschiedenen Ehegattin nach einer bestimmten Zeit an den andern Ehegatten zurück (vgl. Art. 24 a-f FZG und Art. 19 a-f FZV betreffend vergessene Guthaben).

381 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Behandlung des vor der Ehe getätigten Vorbezugs

(Hinweis auf ein Urteil vom 13.5.02 in Sachen C. P. BCV und J.-C. T., B 1+4/01; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 30c Abs. 6 BVG, Art. 22 FZG, Art. 122, 123 und 141 ZGB)

Nach dem Wortlaut, Zweck und Sinn des Gesetzes ausgelegt, ist Artikel 30c Absatz 6 BVG auch in den Fällen anzuwenden, in welchen die Guthaben der beruflichen Vorsorge für einen vor der Ehe getätigten Vorbezug gedient haben. Tatsächlich bleiben diese Guthaben an einen Vorsorgezweck gebunden, sie fallen nicht in das nach den Regeln des Eherechts zu teilende Vermögen (Thomas Geiser, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, S. 77). Anders gesagt, wenn es vor dem Eintreten eines Vorsorgefalles zu einer Scheidung kommt, wird der vor der Ehe getätigte Vorbezug wie eine Freizügigkeitsleistung betrachtet und muss gemäss Artikel 122, 123 und 141 ZGB sowie gemäss Artikel 22 FZG geteilt werden (Erw. 2.c).

Aufgrund des Verweises in Artikel 30c Absatz 6 BVG auf Artikel 122 ZGB und Artikel 22 FZG ist der Vorbezug nicht separat zu teilen, sondern muss bei der Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung berücksichtigt werden. In dieser Berechnung ist der Betrag des Vorbezugs, welcher im Zeitpunkt der Scheidung noch Gegenstand einer Rückzahlungsverpflichtung bildet, für die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung einzubeziehen (Thomas Geiser, a.a.O., S. 77; Jacques- André Schneider/Christian Bruchez, in: Le nouveau droit du divorce, La prévoyance professionnelle et le divorce, Travaux de la Journée d’étude organisée le 8 septembre 1999 à l’université de Lausanne, publication CEDIDAC 41, S. 229 ff.). In derselben Weise und gemäss Artikel 22 Absatz 2 FZG ist der im Sinne von Artikel 30c Absatz 6 BVG als Freizügigkeitsleistung betrachtete Vorbezug zu der im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe vorhandenen Austrittsleistung hinzuzuzählen (Erw. 3.b).

Im Unterschied zur Austrittsleistung behält der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum seinen Nominalwert bis zur Scheidung (Thomas Geiser, a.a.O., S. 73; Jacques-André Schneider/Christian Bruchez, a.a.O., S. 230). Er wirft somit keine Zinsen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2, 2. Satz FZG ab. Tatsächlich sind diese Zinsen, die während der Dauer der Ehe fällig wurden und die dem der Vorsorgeeinrichtung angehörenden Ehegatten zustehen, dazu bestimmt, die Inflation auszugleichen (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 betreffend die Revision des ZGB, BBl 1996 I 110; s. auch Rolf Brunner, Die Berücksichtigung von Vorbezügen für Wohneigentum bei der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB, ZBJV 136/2000, S. 536 ff.) (Erw. 3.c).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 61

Rechtsprechung

376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 29. Januar 2002 i.Sa. R.S.P.R., B 1/00, Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 122ff ZGB, Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit 25 FZG und Art. 73 BVG)

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Ein Ehegatte hat das Recht, in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht feststellen zu lassen, ob die dem anderen Ehegatten während der Ehe ausgerichtete Barauszahlung der Austrittsleistung zu Unrecht erfolgt ist, weil seine Zustimmung zur Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG) gefälscht worden war.

Das EVG hat ein schutzwürdiges Interesse des Ehepartners an einem Feststellungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts bejaht, weil das Scheidungsgericht zwar die Ungültigkeit der Barauszahlung als Vorfrage prüfen kann, die Vorsorgeeinrichtung aber nicht an diesen Entscheid gebunden ist. Diese könnte sich einer erneuten Zahlung widersetzen, zumal sie im Scheidungsprozess nicht Partei ist. Dies bedeutet, dass dem Ehegatten dieses Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden kann, indem er auf das Scheidungsverfahren verwiesen wird.

Ein Entscheid des BVG-Richters kann für das Scheidungsgericht von Bedeutung sein, weil dieses wissen muss, ob Vorsorgegelder gemäss Art. 122 ZGB aufgeteilt werden können oder ob ein anderer Weg (Art. 124 ZGB) gefunden werden muss.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 57

Rechtsprechung

352 Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten fehlt oder gefälscht ist

Hinweis auf einen wegweisenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2001 i. Sa. M.H. et al. (Dieser Entscheid wurde von der Vorsorgeeinrichtung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen; ein EVG-Urteil steht noch aus.)

Gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG ist die Barauszahlung der Austrittsleistung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Familie, denn der Entscheid über die Barauszahlung betrifft beide Ehepartner und hat Auswirkungen auf ihre Kinder. Falls die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder falls sie ohne triftigen Grund verweigert wird, kann das Gericht angerufen werden (Art. 5 Abs. 3 FZG). Diese Bestimmung ist dem Mietrecht nachgebildet und soll den anspruchsberechtigten Ehegatten, der die Barauszahlung verlangen möchte, nicht gänzlich der Willkür des anderen Ehegatten aussetzen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten kann in diesen Fällen durch diejenige des Richters ersetzt werden.

Das Begehren um Barauszahlung der Austrittsleistung ist nicht an eine Schriftform gebunden und kann daher auch formfrei erfolgen. Die Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung hat hingegen schriftlich zu erfolgen; es genügt die einfache Schriftlichkeit. Aus der Tatsache, dass die Gültigkeit eines Vertrages (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR) von der Beachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abhängt, lässt sich ableiten, dass formungültige Verträge grundsätzlich nichtig sind. Allerdings wird die Nichtigkeitsfolge aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erheblich eingeschränkt. Wurde der formunwirksame Vertrag vollständig erfüllt, so ist die Berufung auf Formmangel als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Demnach kann sich der durch die Barauszahlung begünstigte Vorsorgenehmer nicht nachträglich auf Formungültigkeit berufen. Hingegen steht diese Berufung dem am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegatten zu, sofern keine oder eine ungültige (z.B. gefälschte Unterschrift) Zustimmung zur Barauszahlung vorliegt. In diesem Fall riskiert die Vorsorgeeinrichtung eine zusätzliche Zahlung an den anderen Ehegatten, da sie sich ihm gegenüber nicht auf eine gültige Erfüllung berufen kann bzw. den Nachweis der richtigen Erfüllung zu erbringen hat (BV-Mitteilungen Nr. 51 vom 22. Juni 2000, Rz. 302). Dabei ist der Vorsorgeeinrichtung der im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wenig hilfreich.

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Es ist nicht massgebend, ob die Vorsorgeeinrichtung bei der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Risiko einer gefälschten Unterschrift des zustimmenden Ehegatten trägt auf jeden Fall die Vorsorgeeinrichtung. Deshalb empfiehlt es sich im Zweifelsfall, die Authentizität der Unterschrift des zustimmenden Ehegatten zu überprüfen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 56

Rechtsprechung

338 Anwendbares Recht im Scheidungsfall

(Hinweis auf das Urteil vom 17.7.98 in der Sache A. G., B 44/97; Urteil in französischer Sprache)

(FZG, insbesondere Art. 22)

Das FZG – in casu Art. 22 – begründet keine Rechte, wenn das Scheidungsurteil vor dem 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist.

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf das Urteil vom 30.10.97 in der Sache M. S., B 45/96; Urteil in französischer Sprache)

(Art.19 Abs. 3 BVG, 20 Abs. 1 BVV 2)

Art. 20 Abs. 1 BVV 2 gewährt der geschiedenen Frau einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, sofern ihr im Scheidungsurteil eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde.

Im vorliegenden Fall stellte das EVG fest, dass gemäss dem Wortlaut des Scheidungsurteils der geschiedenen Ehefrau eine Abfindung von Fr. 1'000.- im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR als Ausgleichszahlung ausgerichtet wurde; die Abfindung wurde also nicht anstelle einer lebenslänglichen Leistung gezahlt. Damit erfüllt die Beteiligte die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 BVV 2 nicht und ist mithin nicht einer Witwe gleichzustellen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 53

Stellungnahmen des BSV

313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung

Das neue Scheidungsrecht hat zahlreiche Anfragen, insbesondere zur Anwendung der Tabellen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) ausgelöst. Das BSV wird in den Mitteilungen fortlaufend seine Stellungnahmen publizieren, soweit sie für die Praxis von Interesse sind.

Eine bei einer ersten Vorsorgeeinrichtung (VE) versicherte Person heiratet und wechselt anschliessend die VE. Immer noch in der zweiten VE versichert, befindet sie sich nun in Scheidung.

Wie berechnet man mit Hilfe der Tabellen des EDI die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung?

Zwei Hypothesen sind denkbar: • Die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist bekannt. Die unter den Ehegatten aufzuteilende Austrittsleistung entspricht folglich gemäss Artikel 22 Absatz 2 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.

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• Die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist nicht bekannt, entweder, weil die erste VE nie einen solchen Wert berechnet hat oder weil die versicherte Person nicht über eine Mitteilung der Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung verfügt.

Im zweiten Fall muss die Berechnung mittels der Tabellen des EDI von der letzten bekannten Austrittsleistung vor der Eheschliessung und von der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Eheschliessung ausgehen. Man wählt also diejenigen Angaben über die Austrittsleistung, die möglichst kurz vor und nach dem Zeitpunkt der Eheschliessung gemacht wurden.

Wenn die Höhe der Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt vor der Eheschliessung bekannt ist, dient dieser Betrag als Berechnungsgrundlage. Dabei kann es sich um die Eintrittsleistung bei Eintritt in die erste VE oder um die Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt zwischen dem Eintritt in die erste VE und der Eheschliessung handeln. Der zweite massgebende Wert ist die Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt nach der Eheschliessung. Dabei sollte eine Angabe der Austrittsleistung herangezogen werden, die möglichst nahe beim Zeitpunkt der Eheschliessung liegt, allenfalls dem Zeitpunkt des Austritts aus der ersten VE oder des Eintritts in die neue VE (vgl. Beispiel 1)

Ist zwischen dem Eintritt in die erste VE und dem Zeitpunkt der Eheschliessung keine Austrittsleistung bekannt, muss die Berechnung auf der Basis einer Leistung erfolgen, deren Wert bei Eintritt in die erste VE Null ist. Damit betragen die zwei, für die Berechnung der Austrittsleistung im Moment der Eheschliessung herangezogenen Werte: Null beim Eintritt in die VE und den Betrag der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Eheschliessung (vgl. Beispiel 2).

Kann die versicherte Person die Höhe der Austrittsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen, dienen selbstverständlich diese Höhe und dieser Zeitpunkt als Berechnungsgrundlage und nicht der Wert Null.

Ist ausserdem nur der Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht aber das Eintrittsdatum in die erste VE (vor der Eheschliessung) bekannt, muss vom Wert Null im Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen werden. In diesem Fall läuft die Berechnung auf eine Aufteilung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.

143

Beträge (Fr.) inklusive Zins Beispiel 1 Zeitpunkt Betrag bis bis bis (Fr.) 15.8.1994 1.7.1990 15.9.2000

Letzte bekannte Aus- [1] 9.3.1988 10'000.- [5] - 12'871.- [8] 10'948.- trittsleistung vor der Ehe- schliesssung (Eintritt in die 1. VE)

Eheschliessung [2] 1.7.1990

Erste bekannte Austritts- [3] 15.8.1994 80'000.- [5] 80'000.- leistung nach der Eheschliessung (Austritt aus der 1. VE, Eintritt in die 2. VE)

[5] 67'129.- davon 26 % [8] 17'454.-

[7] 17'454.-

Austrittsleistung bei Eheschliessung [8] 28'402.-

4 % Zins vom 1.7.1990 (Eheschliessung) bis 15.9.2000 (Scheidung) 13'989.-

auf der Austrittsleistung bei Eheschliessung Austrittsleistung bei Eheschliessung inkl. Zinsen 42'391.- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (15.9.2000) 150'000.- Aufzuteilende Austrittsleistung 107'609.-

144

Beispiel 1: Anwendung der Tabelle [6]:

1. Bestimmung der notwendigen Zeitdauer-Parameter:

1.1 Anzahl Beitragsjahre zwischen der letzten bekannten

Austrittsleistung vor der Eheschliessung (9.3.1988) und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Ehe- schliessung (15.8.1994): 6.436 6

1.2 Anzahl Ehejahre, welche in der Beitragsdauer

gemäss 1.1 liegen (1.7.1990-15.8.1994): 4.126 4

2. Tabellenwert: 26 %

Beispiel 2 Beträge (Fr.) inklusive Zins Zeitpunkt Betrag bis bis bis (Fr.) 15.8.1994 1.7.1990 15.9.2000

Letzte bekannte Aus- [1] 9.3.1988 0.- [5] 0.- [8] 0.- trittsleistung vor der Ehe- schliesssung (Eintritt in die 1. VE)

Eheschliessung [2] 1.7.1990

Erste bekannte Austritts- [3] 15.8.1994 80'000.- [5] 80'000.- leistung nach der Ehe- schliessung (Austritt aus der 1. VE, Eintritt in die 2. VE)

[8] 20'800.- [5] 80'000.- davon 26 % [7] 20'800.-

Austrittsleistung bei Eheschliessung [8] 20'800.-

4 % Zins vom 1.7.1990 (Eheschliessung) bis 15.9.2000 (Scheidung) 10'245.-

auf der Austrittsleistung bei Eheschliessung Austrittsleistung bei Eheschliessung inkl. Zinsen 31'045.- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (15.9.2000) 150'000.- Aufzuteilende Austrittsleistung 118'955.-

145

Beispiel 2: Anwendung der Tabelle [6]:

1. Bestimmung der notwendigen Zeitdauer-Parameter:

1.1 Anzahl Beitragsjahre zwischen der letzten bekannten

Austrittsleistung vor der Eheschliessung (9.3.1988) und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Eheschliessung (15.8.1994): 6.436 6

1.2 Anzahl Ehejahre, welche in der Beitragsdauer

gemäss 1.1 liegen (1.7.1990-15.8.1994): 4.126 4

2. Tabellenwert: 26 %

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 51

Hinweise

302 Scheidung und Ansprüche gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen

Bei einer Scheidung hat neu der Ehegatte einen selbständigen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des andern Ehegatten. Wenn während der Ehe eine Barauszahlung erfolgt ist, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs erschwert werden.

Das revidierte Scheidungsrecht, welches am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, gewährt neu dem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122 - 124 ZGB, Art. 22 - 22c FZG). Damit hat nicht nur die versicherte Person, sondern auch deren Ehegatte einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

Die Versicherten können unter bestimmten Voraussetzungen die Barauszahlung ihres Vorsorgeguthabens verlangen. Zum Schutze der Familie wird bei verheirateten Versicherten die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt. Wenn diese nicht eingeholt werden kann oder ohne triftigen Grund verweigert wird, kann das Gericht angerufen werden (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG).

Wenn bereits während der Ehe eine gültige oder nicht gültige Barauszahlung erfolgt, ist im Scheidungsfall ein Ausgleich unter den Ehegatten nach Ehegüterrecht vorzunehmen oder es ist allen- falls die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung nach dem neuen Artikel 124 ZGB zu prüfen. Solange der andere Ehegatte noch über Vermögen verfügt, kann der erworbene Anspruch des Ehegatten in der Regel so ausgeglichen werden.

Ein solcher Ausgleich ist jedoch nicht immer möglich. Unserem Amt sind in letzter Zeit mehrere Fälle unterbreitet worden, in denen der Ehemann die Unterschrift seiner Frau auf dem Formular des Barauszahlungsgesuchs der Vorsorgeeinrichtung gefälscht hat. Mit der Folge, dass bei der Scheidung mangels vorhandenem Vermögen nicht ausgeglichen werden konnte. Die betroffenen Ehegatten mussten ihren Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung mittels Klage beim Gericht geltend machen.

Das Freizügigkeitsgesetz verlangt bei einer Barauszahlung einzig die schriftliche Zustimmung des Ehegatten. Richtlinien oder Weisungen, die diese Vorschrift konkretisieren, liegen nicht vor. Bisher hat auch kein Gericht zur gebotenen Sorgfalt einer Vorsorgeeinrichtung Stellung genommen. Es ist daher den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, wie und auf welche Weise sie die Unterschrift des andern Ehegatten verlangen und überprüfen wollen

Mangels weiterer Formerfordernisse kann grundsätzlich von einer gewissen Vertrauensbasis unter den Ehegatten ausgegangen werden. Wenn jedoch Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Trennung oder Scheidung bestehen, ist besondere Vorsicht geboten. Allenfalls können ein Auszug aus dem Zivilstandsregister oder weitere Belege verlangt werden (bei einem Barauszahlungsgesuch für die

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Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen die Vorsorgeeinrichtungen beispielsweise einen Nachweis der AHV-Behörde oder einen Auszug aus dem Handelsregister).

Sofern ein Ehegatte beabsichtigt, sich selbständig zu machen oder die Schweiz endgültig zu verlassen, kann es sinnvoll sein, wenn der andere Ehegatte bzw. dessen Anwältin oder Anwalt der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilt (am besten eingeschrieben), dass die Zustimmung wegen der bevorstehenden Trennung oder Scheidung nicht erteilt werde.

Im Streitfall entscheidet das Gericht nach Artikel 73 BVG, ob eine Vorsorgeeinrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Falls diese die gültige Zahlung behauptet, obliegt ihr und nicht dem anspruchsberechtigten Ehegatte die Beweislast. Bei ungenügenden Abklärungen riskiert die Vorsorgeeinrichtung eine Doppelzahlung, wobei sie einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Vorsorgenehmerin oder dem Vorsorgenehmer hat. Sie trägt bei mangelnder gültiger schriftlicher Zustimmung ein allfälliges Insolvenzrisiko.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 49 Stellungnahmen des BSV

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Das BSV erhält diesbezüglich schon erste Anfragen. Wie für die Freizügigkeit und die Wohneigentumsförderung werden wir in unseren Mitteilungen auch zu diesem Thema die Stellungnahmen von allgemeinem Interesse veröffentlichen.

Welche Austrittsleistung soll aufgeteilt werden, die reglementarische oder die minimale nach BVG? Es handelt sich bei der aufzuteilenden Austrittsleistung um die reglementarische Austrittsleistung, die während der Dauer der Ehe erworben worden ist (Art. 22 FZG). Dieser Betrag muss nach den Vorschriften der Artikel 15 bis 18 FZG berechnet werden. Ist die reglementarische Austrittsleistung tiefer als das Altersguthaben nach BVG, ist die Berechnung auf der Basis dieses Altersguthabens vorzunehmen (Art. 18 FZG).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 48 Rechtsprechung

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle einer Rente - Zustimmung des Ehegatten - Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

(Entscheid vom 21.4.99 i. S. BSV gegen Vorsorgestiftung X, B 38/98; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 73 BVG, 5 FZG)

Sachverhalt

Die Versicherte hat die Barauszahlung ihrer Altersleistungen verlangt. Die Vorsorgeeinrichtung, deren Reglement eine solche Auszahlung vorsieht, macht dies von der Zustimmung des Ehegatten abhängig.

Die Versicherte hat das zuständige Kantonsgericht angerufen, um nicht die Zustimmung ihres Ehegatten einholen zu müssen. Sie hat geltend gemacht, dass sie seit 20 Jahren von diesem getrennt lebe, dass sie seinen Wohnort nicht kenne und dass es ihr unmöglich sei, die Zustimmung einzuholen.

Das kantonale Gericht hat seine Zuständigkeit abgelehnt und den Antrag als unzulässig erklärt. Es ist der Ansicht, dass die Versicherte für die Beurteilung ihres Anliegens den Zivilrichter anrufen solle.

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Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Zurückweisung der Sache an die kantonale Behörde verlangt, damit diese über den Antrag der Versicherten entscheide.

Rechtliche Erwägungen

Das BSV ist gemäss Artikel 4a BVV 1 (E. 1) berechtigt, Beschwerde einzureichen.

Die Vorsorgeeinrichtung hat sich sinngemäss auf den Artikel 5 Absatz 2 FZG bezüglich der Barauszahlung der Austrittsleistung berufen, um die Zustimmung des Ehemannes der Versicherten zu verlangen. Die zuerst angerufenen Richter haben sich auf Absatz 3 der gleichen Bestimmung gestützt, wonach der Versicherte das Gericht anrufen kann, wenn die Zustimmung nicht eingeholt werden kann oder wenn der Ehegatte sie ohne triftigen Grund verweigert. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall auch anwendbar sei und dass als Gericht das Zivilgericht verstanden werden müsse (E. 3a).

Das FZG präzisiert nicht, was man unter Gericht im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 FZG verstehen soll. Die Rechtsprechung konnte sich zu diesem Punkt noch nicht äussern. Man kann jedoch annehmen, dass es sich im Sinne von Artikel 73 BVG (auf welchen Artikel 25 FZG verweist) um die zuständige Gerichtsbarkeit handelt oder um den Zivilrichter, genauer den zuständigen Richter für Eheschutzmassnahmen nach Artikel 180 ZGB. In diesem Fall ist es indessen nicht nötig, diese Frage zu entscheiden. Denn Artikel 5 FZG ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der Rechtsstreit nicht die Austrittsleistung, sondern den Anspruch des Versicherten auf eine Auszahlung der Altersleistungen anstelle einer Rente zum Inhalt hat. Hierfür verlangen weder das Gesetz noch das Reglement die Zustimmung des Ehegatten.

Das Kantonsgericht hätte folglich zuerst überprüfen sollen, ob die Vorsorgeeinrichtung berechtigt war, trotz Fehlen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage in analoger Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 FZG den Anspruch auf Auszahlung von der Zustimmung des Ehegatten der Versicherten abhängig zu machen. Das ist die Hauptfrage dieses Rechtsstreits. So gestellt, untersteht sie eindeutig dem beruflichen Vorsorgerecht, und es obliegt demnach dem Verwaltungsgericht, darüber zu entscheiden. Es ist nicht angebracht, den Zivilrichter anzurufen, um die Zustimmung des Ehegatten nicht einholen zu müssen, wenn die Notwendigkeit dieser Zustimmung vorsorgerechtlich nicht geklärt ist (E. 3b).

Unter diesen Voraussetzungen hält es das EVG für angezeigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Kommt das Gericht zum Schluss, die Zustimmung des Ehegatten sei erforderlich, so wird es auch an ihm liegen, in der Sache zu entscheiden. Auch wenn der Zivilrichter zuständig wäre, würde man trotzdem aus Artikel 73 Absatz 1 BVG schliessen, dass die dort bezeichnete Behörde ermächtigt ist, vorab zu entscheiden, ob die Streitigkeit ein spezifisches Problem der beruflichen Vorsorge betrifft. Dazu kommen prozessökonomische Überlegungen. Es wäre nämlich unverhältnismässig, den Versicherten vorzuschreiben, zwei Verfahren zu führen, um ihr Begehren geltend zu machen (E. 3c).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 47 Sonderausgabe

270 Änderung der Freizügigkeitsverordnung

• Anpassung an das neue Scheidungsrecht • Neuer Verzugszinssatz für Austrittsleistungen

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Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet : I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 62 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.

Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung (neu) 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der

im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 angewandt.

2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

Erläuterungen zur Freizügigkeitsverordnung

1. Art. 7 Verzugszinssatz

Nach Artikel 2 Absatz 1 FZG haben versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Absatz 3 derselben Bestimmung hält fest, dass die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird und dass ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins zu zahlen ist. Artikel 26 Absatz 2 FZG zu Folge ist der Bundesrat für die Festsetzung des Verzugszinses zuständig. Der gegenwärtige Satz liegt bei

5 Prozent (Art. 7 FZV).

Art. 7 FZV legt neu einen Verzugszins fest, der dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent (vorher plus 1 Prozent) entspricht. Der Mindestzinssatz liegt zur Zeit bei 4 Prozent (Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 12 BVV 2), somit beträgt der Verzugszins nicht mehr 5, sondern 4 1/4 Prozent. Mit dieser Kürzung wird Situationen Rechnung getragen, wo Versicherte einen häufigen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung verzeichnen - in gewissen Wirtschafts- und Berufssparten. Zudem wird verhindert, dass Versicherte bei jeder weiteren Überweisung durch erneute Kosten benachteiligt sind. Gleichzeitig schafft der neue

62 SR 831.425

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Ansatz für die Vorsorgeeinrichtungen einen Anreiz, Austrittsleistungen vor der Überweisung an die Auffangeinrichtung länger einzubehalten, wenn keine Meldung vom Versicherten erfolgt.

2. Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung (neu)

Artikel 22 Absatz 1 FZG verfügt im Falle einer Ehescheidung, dass die während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Vermögenswerten finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG).

Artikel 26 Absatz 3 FZG überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die oben erwähnten Zinssätze festzusetzen. Dies ist der Grund für die vorliegende Änderung der FZV, die in einer Ergänzung durch einen Artikel 8a besteht.

Die gemäss den Artikeln 22 und 22a FZG zu verzinsenden Beträge sind grundsätzlich in einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gebundene Gelder. Diese Gelder werden verzinst, sei es mit dem technischen Zinssatz bei versicherungsmässig geführten Einrichtungen oder dem Sparzinssatz bei Spareinrichtungen. Es erscheint deshalb naheliegend, den gemäss Artikel 22 FZG zu bestimmenden Zinssatz entsprechend festzulegen. Dies könnte aber zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen und zu Streitigkeiten führen: Wann hat z.B. eine Einrichtung den technischen Zinssatz geändert, wann vor allem hat eine Spareinrichtung jeweils ihren Sparzinssatz geändert?

Nun gilt einerseits ein enger Zinsrahmen von heute 3,5 - 4,5 Prozent für den technischen Zinssatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 FZG und Artikel 8 FZV. Andererseits gilt seit dem Inkrafttreten des BVG derselbe BVG-Mindestzinssatz von 4 Prozent. In Absatz 1 wird deshalb der Zinssatz gemäss Artikel 22 FZG aufgrund des BVG-Mindestzinssatzes gemäss Artikel 12 BVV 2 festgelegt. Dies ist zumindest eine administrative Erleichterung für die Berechnung der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung. Im Weitern beruht die Regelung darauf, dass der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz für die Verzinsung angewandt wird.

Da für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVG kein BVG-Mindestzinssatz bestimmt war, wird für diese Zeit der Zinssatz gemäss Artikel 26 Absatz 3 FZG in Absatz 2 auf 4 Prozent festgesetzt. Damit wird der ab 1985 auf 4 Prozent festgesetzte BVG-Mindestzinssatz stetig in die Zeit vor 1985 extrapoliert.

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Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 22a Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 63 (FZG), verordnet: Art. 1 1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22a FZG gilt

die Tabelle im Anhang. 2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22a Absatz 2 FZG an,

der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.

3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:

a. die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a FZG; b. die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer. 4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern

weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0.1 Jahre genau. Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

63 SR 831.42

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Anhang

(Art. 1)

Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22a FZG

Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 0.1 0.2 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 0.9 1.0 0.1 0 0.2 50 0 0.3 66 33 0 0.4 75 49 25 0 0.5 80 59 39 20 0 0.6 83 66 49 33 16 0 0.7 85 71 56 42 28 14 0 0.8 87 74 61 49 36 24 12 0 0.9 88 77 66 54 43 32 21 11 0 1.0 89 79 69 59 49 39 29 19 9 0 1.1 90 81 71 62 53 44 35 26 17 9 1.2 91 82 74 65 57 48 40 32 24 16 1.3 92 84 76 68 60 52 44 37 29 22 1.4 92 85 77 70 62 55 48 41 34 27 1.5 93 86 79 72 65 58 51 45 38 31 1.6 93 86 80 73 67 60 54 48 42 35 1.7 94 87 81 75 69 62 56 51 45 39 1.8 94 88 82 76 70 64 59 53 47 42 1.9 94 88 83 77 72 66 61 55 50 45 2.0 94 89 84 78 73 68 62 57 52 47 2.1 95 89 84 79 74 69 64 59 54 49 2.2 95 90 85 80 75 70 65 61 56 51 2.3 95 90 85 81 76 71 67 62 58 53 2.4 95 91 86 81 77 72 68 64 59 55 2.5 95 91 86 82 78 73 69 65 61 57 2.6 96 91 87 83 78 74 70 66 62 58 2.7 96 92 87 83 79 75 71 67 63 59 2.8 96 92 88 84 80 76 72 68 64 61 2.9 96 92 88 84 80 77 73 69 65 62 3.0 96 92 88 85 81 77 74 70 66 63

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Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 2.0 1.1 0 1.2 8 0 1.3 14 7 0 1.4 20 13 7 0 1.5 25 19 12 6 0 1.6 29 23 17 12 6 0 1.7 33 27 22 16 11 5 0 1.8 36 31 26 20 15 10 5 0 1.9 39 34 29 24 19 14 10 5 0 2.0 42 37 32 28 23 18 14 9 4 0 2.1 45 40 35 31 26 22 17 13 9 4 2.2 47 42 38 34 29 25 21 16 12 8 2.3 49 45 40 36 32 28 24 20 16 12 2.4 51 47 42 38 34 30 26 23 19 15 2.5 53 48 44 41 37 33 29 25 21 18 2.6 54 50 46 43 39 35 31 28 24 21 2.7 56 52 48 44 41 37 34 30 27 23 2.8 57 53 50 46 43 39 36 32 29 25 2.9 58 55 51 48 44 41 37 34 31 28 3.0 59 56 53 49 46 43 39 36 33 30

Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 3.0 2.1 0 2.2 4 0 2.3 8 4 0 2.4 11 7 4 0 2.5 14 11 7 3 0 2.6 17 14 10 7 3 0 2.7 20 16 13 10 6 3 0 2.8 22 19 16 12 9 6 3 0 2.9 24 21 18 15 12 9 6 3 0 3.0 27 23 20 17 14 11 9 6 3 0

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Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 2 47 0 3 63 30 0 4 71 44 21 0 5 75 53 34 16 0 6 79 59 42 26 12 0 7 81 64 48 34 21 10 0 8 82 67 52 40 28 18 8 0 9 84 69 56 44 33 23 15 7 0 10 85 71 59 47 37 28 20 12 6 11 86 73 61 50 41 32 24 17 11 12 86 74 63 53 43 35 28 21 15 13 87 75 64 55 46 38 30 24 18 14 87 76 66 56 48 40 33 27 21 15 88 77 67 58 49 42 35 29 23 16 88 78 68 59 51 44 37 31 26 17 89 78 69 60 52 45 39 33 28 18 89 79 70 61 54 47 40 34 29 19 89 79 70 62 55 48 42 36 31 20 89 80 71 63 56 49 43 37 32 21 90 80 72 64 56 50 44 38 33 22 90 81 72 64 57 51 45 39 34 23 90 81 72 65 58 51 46 40 35 24 90 81 73 65 58 52 46 41 36 25 90 81 73 66 59 53 47 42 37 26 90 82 74 66 60 53 48 43 38 27 91 82 74 67 60 54 48 43 39 28 91 82 74 67 61 54 49 44 39 29 91 82 75 67 61 55 49 44 40 30 91 83 75 68 61 55 50 45 40 31 91 83 75 68 62 56 50 45 41 32 91 83 75 68 62 56 51 46 41 33 91 83 76 69 62 57 51 46 42 34 91 83 76 69 63 57 52 47 42 35 91 83 76 69 63 57 52 47 43 36 91 83 76 69 63 57 52 47 43 37 91 84 76 70 63 58 53 48 43 38 91 84 76 70 64 58 53 48 44 39 92 84 77 70 64 58 53 48 44 40 92 84 77 70 64 58 53 49 44 41 92 84 77 70 64 59 54 49 45 42 92 84 77 70 64 59 54 49 45 43 92 84 77 71 65 59 54 49 45 44 92 84 77 71 65 59 54 50 45 45 92 84 77 71 65 59 54 50 45

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Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 0 11 5 0 12 9 4 0 13 13 8 4 0 14 16 11 7 3 0 15 18 14 10 6 3 0 16 21 16 12 9 5 3 0 17 23 18 14 11 8 5 2 0 18 24 20 16 13 10 7 4 2 0 19 26 22 18 15 11 9 6 4 2 20 27 23 20 16 13 10 8 5 3 21 29 25 21 18 14 12 9 7 5 22 30 26 22 19 16 13 10 8 6 23 31 27 23 20 17 14 12 9 7 24 32 28 24 21 18 15 13 11 9 25 33 29 25 22 19 16 14 12 10 26 34 30 26 23 20 17 15 12 10 27 34 30 27 24 21 18 16 13 11 28 35 31 28 24 21 19 16 14 12 29 36 32 28 25 22 19 17 15 13 30 36 32 29 26 23 20 18 15 13 31 37 33 29 26 23 21 18 16 14 32 37 33 30 27 24 21 19 17 15 33 38 34 31 27 24 22 19 17 15 34 38 34 31 28 25 22 20 18 16 35 39 35 31 28 25 23 20 18 16 36 39 35 32 29 26 23 21 19 17 37 39 36 32 29 26 24 21 19 17 38 40 36 33 29 27 24 22 19 17 39 40 36 33 30 27 24 22 20 18 40 40 37 33 30 27 25 22 20 18 41 41 37 34 30 28 25 23 20 18 42 41 37 34 31 28 25 23 21 19 43 41 37 34 31 28 26 23 21 19 44 41 38 34 31 28 26 24 21 19 45 42 38 35 32 29 26 24 22 20

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Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 19 20 21 22 23 24 25 26 27 19 0 20 2 0 21 3 1 0 22 4 3 1 0 23 6 4 2 1 0 24 7 5 4 2 1 0 25 8 6 5 3 2 1 0 26 9 7 5 4 3 2 1 0 27 9 8 6 5 4 3 2 1 0 28 10 9 7 6 4 3 2 2 1 29 11 9 8 6 5 4 3 2 1 30 12 10 8 7 6 5 4 3 2 31 12 11 9 8 6 5 4 3 3 32 13 11 10 8 7 6 5 4 3 33 13 12 10 9 8 6 5 4 4 34 14 12 11 9 8 7 6 5 4 35 14 13 11 10 8 7 6 5 4 36 15 13 12 10 9 8 7 6 5 37 15 14 12 11 9 8 7 6 5 38 16 14 12 11 10 8 7 6 6 39 16 14 13 11 10 9 8 7 6 40 16 15 13 12 10 9 8 7 6 41 17 15 13 12 11 9 8 7 7 42 17 15 14 12 11 10 9 8 7 43 17 16 14 13 11 10 9 8 7 44 17 16 14 13 12 10 9 8 7 45 18 16 14 13 12 11 9 8 8

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Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 28 29 30 31 32 33 34 35 36 28 0 29 1 0 30 1 1 0 31 2 1 1 0 32 2 2 1 0 0 33 3 2 1 1 0 0 34 3 3 2 1 1 0 0 35 4 3 2 2 1 1 0 0 36 4 3 3 2 2 1 1 0 0 37 4 4 3 2 2 1 1 1 0 38 5 4 3 3 2 2 1 1 1 39 5 4 4 3 3 2 2 1 1 40 5 5 4 3 3 2 2 1 1 41 6 5 4 4 3 3 2 2 1 42 6 5 5 4 3 3 2 2 2 43 6 5 5 4 4 3 3 2 2 44 6 6 5 4 4 3 3 2 2 45 7 6 5 5 4 4 3 3 2

Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 37 38 39 40 41 42 43 44 45 37 0 38 0 0 39 1 0 0 40 1 1 0 0 41 1 1 0 0 0 42 1 1 1 0 0 0 43 1 1 1 1 0 0 0 44 2 1 1 1 1 0 0 0 45 2 2 1 1 1 1 0 0 0

Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes

I. Allgemeines

Wenn die Ehegatten, die sich scheiden lassen, vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, ist nach Möglichkeit die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung in Übereinstimmung mit dem FZG zu bestimmen. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Satz 2 ist dieser Betrag zur Berechnung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung massgebend (Art. 22 Abs. 2 FZG), wenn der versicherte Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschliessung und dem 1. Januar 1995 nie gewechselt hat.

Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht möglich, wenn der versicherte Ehegatte während dieses Zeitraumes die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat. Im Allgemeinen sind in solchen Fällen keine

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vollständigen Unterlagen mehr vorhanden, so dass die nach neuem Recht im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung nicht mehr genau berechnet werden kann. Um die Durchführung der Teilung zu vereinfachen, ist deshalb von Werten auszugehen, die dem tatsächlichen Wert möglichst nahe kommen; diese sind mit Hilfe einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle im Sinne von Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 FZG und auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze dieser Bestimmung zu berechnen.

Bei den in der Tabelle aufgeführten Werten handelt es sich um Durchschnittswerte, die in konkreten Fällen von den tatsächlichen Werten abweichen könnten. Versuche, für allfällige Abweichungen Beweise beizubringen, könnten sich schwierig gestalten und in vielen Fällen nicht zu klaren Ergebnissen führen. Die neue FZG-Regelung schliesst es daher aus, dass Betroffene den Beweis erbringen können, dass die tatsächliche Freizügigkeitsleistung unter oder über dem mit der Tabelle errechneten Wert liegt. Somit ist die Verwendung der Tabelle obligatorisch, wenn der versicherte Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschliessung und dem 1. Januar 1995 gewechselt hat (Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG).

Diese Berechnungsmethode kommt auch für vor dem 1. Januar 1995 erworbene Freizügigkeitsguthaben (Art. 22a Abs. 4 FZG) zur Anwendung.

II. Erläuterungen zu Artikel 1

In Absatz 1 wird auf die Tabelle im Anhang zur Verordnung hingewiesen. Diese Tabelle enthält jene Werte (Prozente), welche es erlauben, den Anteil an Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung an dem gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG errechneten Betrag zu bestimmen. Die Grundlagen dieser Tabelle werden in Abschnitt III dargelegt. Die Anwendung dieser Tabelle wird anhand der Anwendungsbeispiele unter Abschnitt IV aufgezeigt.

In Absatz 2 und 3 wird festgehalten, dass die Wahl des richtigen Tabellenwertes einzig von zwei Parametern abhängt. Der eine Parameter ist die Beitragsdauer zwischen einerseits der Erbringung der Eintrittsleistung beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung und andererseits der fällig gewordenen oder mitgeteilten Austrittsleistung. Der zweite Parameter ist die in diese Beitragsdauer fallende Ehedauer. Diese Wahl der beiden Parameter ist die gemäss Art. 22a Abs. 3 FZG vorgeschriebene Mindestwahl an Parametern.

Die beiden Tabellenparameter stellen Dauern dar. Bei der als hinreichend zu betrachtenden Maximaldauer von 45 Jahren ergibt das 45x365 = 16'425 Tage und damit mögliche Werte für diese beiden Parameter. Um diese Vielfalt zu beschränken, wird in Absatz 4 eine Rundung der beiden Parameterwerte auf ganze Jahre vorgeschrieben. Dies kann allerdings zu grobmaschig sein, wenn beide Parameterwerte klein ausfallen. Deshalb ist die Rundung auf 1/10 = 0.1 Jahre genau vorzunehmen, falls beide Parameterwerte sich im Bereich bis zu 3 Jahren befinden. Dabei werden halbe Zehnteljahre auf das nächste Zehnteljahr aufgerundet (aus z.B. 2.05 Jahre wird 2.1 Jahre).

III. Grundlagen der Tabelle

Die durch Art. 22a FZG vorgegebene Art der Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer Tabelle geht grundsätzlich davon aus, dass vor der Ehe zu irgendeinem (möglichst nahe bei der Eheschliessung liegenden) Zeitpunkt (tVOR) eine Eintrittsleistung ausgewiesen ist (Art. 22a Abs. 2 Buchstabe b). Eine solche Eintrittsleistung markiert den Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag wird in der Folge zusätzlich (im allgemeinen durch periodische Beiträge) geäufnet. Weiter ist davon auszugehen, dass für die Zeit der Ehe zu einem bestimmten Zeitpunkt (tNACH) eine Austrittsleistung bekannt ist, entweder weil sie fällig wurde oder aufgrund des FZG berechnet wurde (Art. 22a Abs. 2 Buchstabe a).

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Wie diese zwischen den Zeitpunkten tVOR und tNACH erfolgende Äufnung vor sich ging, lässt sich allgemeingültig nicht umschreiben. Hier sind neben den periodischen Beiträgen unterschiedlichste Ursachen möglich, wie angewandte Freizügigkeitsregelung, Einkäufe aufgrund von Lohnerhöhungen, Änderung der technischen Grundlagen, Vorsorgeplan, Verteilung freier Stiftungsmittel u.s.w. Es ist für die Verlässlichkeit der zu bestimmenden Austrittsleistung bei Eheschliessung günstig, wenn sprunghaft erfolgende Äufnungen gesondert behandelt werden. Dazu gehören vor allem Einmalanlagen; nach Art. 22a Abs. 2 FZG sind sie denn auch gesondert zu behandeln.

Selbst wenn die augenfälligsten Sprunghaftigkeiten des Äufnungsprozesses eliminiert und gesondert behandelt werden, ist nicht Gewähr gegeben, dass der verbleibende Äufnungsprozess in jedem Fall gleichmässig und stetig verläuft. Darauf kann aber eine allgemeine Regel, wie sie die Tabelle definiert, nicht Rücksicht nehmen. Es wird deshalb von der im allgemeinen gut zutreffenden Hypothese der Gleichmässigkeit und Stetigkeit des verbleibenden Äufnungsprozesses ausgegangen.

Um den Umfang der Tabellen zu begrenzen, wird dem Äufnungsprozess ein Vorsorgeplan vom Typus Spareinrichtung mit altersunabhängigem Beitragssatz unterstellt. Damit berechnet sich der Tabellenwert zur Bestimmung der Austrittsleistung im Zeitpunk der Eheschliessung gemäss der Formel

Dabei bedeuten

i : durchschnittlicher jährlicher Zinssatz in der Periode von t VOR bis t NACH . j : durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der periodischen "Beiträge" in der Periode von t VOR bis t NACH (z.B. Lohnzuwachsrate der versicherten Person). m : Dauer der Periode von t VOR bis zur Eheschliessung. n : Dauer der Periode von t VOR bis t NACH .

Für den Zinssatz i wird unabhängig von der Verzinsungsdauer ein Wert von 4 Prozent angenommen. Für die Bestimmung der durchschnittlichen Wachstumsrate j der periodischen "Beiträge" ergibt die Analyse der Zuwachsraten der allgemeinen Lohnentwicklung der Periode 1950 - 1995:

Durchschnittliche Lohnzuwachsraten Rahmen der für die Periode 1950 - Intervallmitte aufgrund einer Periode von ... 1995 zu beobachtenden durchschnittlichen jährlichen Lohnzuwachsraten

1 Jahr 1.34 % - 12.6% 6.95%

5 Jahre 2.49% - 11.4% 6.96%

10 Jahre 3.28% - 8.90% 6.09%

15 Jahre 3.88% - 8.31% 6.10%

20 Jahre 3.77% - 7.21% 5.49%

25 Jahre 5.18% - 6.61% 5.89%

30 Jahre 5.45% - 6.10% 5.77%

35 Jahre 5.55% - 5.86% 5.70%

40 Jahre 5.37% - 5.51% 5.44%

45 Jahre 5.15% 5.15%

159

Um die allgemeine Lohnentwicklung zu berücksichtigen, kann aufgrund der vorstehenden Tabelle von einer durchschnittlichen jährlichen Lohnzuwachsrate von 6 Prozent ausgegangen werden.

Einen hauptsächlichen Einflussfaktor auf den Äufnungsprozess stellt die zu unterstellende Freizügigkeitsregelung dar. Hier sind viele Möglichkeiten unter einen Hut zu bringen: Freizügigkeitsregelungen vor dem 1.1.1995 und gemäss FZG (Art. 15, 16, 17, 18 und 19 FZG). Neben der allgemeinen Lohnentwicklung beeinflusst zusätzlich die individuelle Lohnentwicklung den Äufnungsprozess. Um diesen Einflussfaktoren Rechnung zu tragen, wird die durchschnittlichen Wachstumsrate j der periodischen "Beiträge" auf 8 Prozent gesetzt, das heisst die allgemeine Lohnentwicklungsrate von 6% wird um 2 Prozentpunkte erhöht. Damit berechnet sich der Tabellenwert zur Bestimmung der Austrittsleistung im Zeitpunk der Eheschliessung schliesslich als

Die Tabellenwerte berücksichtigen somit einzig die Beitragsdauern. In Anlehnung an Art. 22a Abs. 3 FZG sind dies die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a (= n in obiger Schreibweise) sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer (= n-m in obiger Schreibweise). Grundsätzlich werden diese beiden Dauern auf ganze Jahre gerundet, wobei halbe Jahre aufgerundet werden (z.B. ergeben Dauern von 5.24, 12.5 oder 9.71 Jahren für den Einstieg in die Tabelle Dauern von 5, 13 resp. 10 Jahren). Eine feinere Unterteilung dieser Dauern ist aufgrund der Rechnungsgrundlage der Tabellenwerte nicht sinnvoll und führt zu falschen Genauigkeitsvorstellungen. Bei allerdings recht kurzen Dauern bis zu 3 Jahren soll die Rundung um eine Dezimalstelle verschoben werden, also auf 0.1 Jahre genau erfolgen (z.B. ergeben Dauern von 0.24, 1.55 oder 2.78 Jahren für den Einstieg in die Tabelle Dauern von 0.2, 1.6 resp. 2.8 Jahren).

IV. Anwendungsbeispiele

Da immer nach demselben, durch Artikel 22a Absatz 2 FZG definierten Verfahren vorzugehen ist, werden die Beispiele alle nach demselben Schema abgewickelt. Dabei sind die folgenden Angaben zu verwenden.

[1] Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis (Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b FZG).

[2] Zeitpunkt der Eheschliessung.

[3] Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 FZG von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung oder, falls früher erfolgt, Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach der Eheschliessung bekannten Austrittsleistung (Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a FZG).

[4] Zeitpunkt und Höhe aller zwischen den Zeitpunkten gemäss [1] und [3] erbrachten Einmaleinlagen.

Aufgrund dieser Angaben wird mit Hilfe der Tabelle die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung berechnet. Dabei sind Zinsen einzurechnen (Art. 22a Absatz 2 FZG). Der dabei zu benützende Zinssatz beträgt gemäss Art. 8a FZV 4 Prozent.

[5] Die Eintrittsleistung (gemäss [1]) und alle Einmaleinlagen (gemäss [4]) werden auf den Zeitpunkt gemäss [3] aufgezinst. Diese aufgezinsten Beträge werden von der Austrittsleistung gemäss [3] abgezogen.

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[6] Die

• Anzahl Beitragsjahre zwischen Eintrittsleistung vor Eheschliessung und Austrittsleistung nach Eheschliessung

(Beitragsdauer zwischen den Zeitpunkten gemäss [1] und [3])

• Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen

(Beitragsdauer zwischen den Zeitpunkten gemäss [2] und [3])

bestimmen den Aufteilungssatz in der Tabelle.

[7] Der durch [6] angegebene Teil des in [5] berechneten Betrages gilt als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung.

[8] Die Eintrittsleistung (gemäss [1]) und alle vor der Eheschliessung erbrachten Einmaleinlagen (gemäss [4]) werden auf den Zeitpunkt gemäss [2] aufgezinst. Diese aufgezinsten Beträge werden zu der Austrittsleistung bei Eheschliessung gemäss [7] hinzugerechnet. Der sich so ergebende Betrag ist die gesamte Austrittsleistung bei Eheschliessung.

Die so berechnete Austrittsleistung bei Eheschliessung wird zur Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung gemäss Artikel 22 Absatz 2 FZG verwendet.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 39

Stellungnahmen des BSV

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und Säule 3a

1. Ausgangslage

Die Erhöhung der Zahl der Scheidungen und die Zunahme der gebundenen Vorsorgevermögen in der 2. bzw. 3. Säule a haben der Frage der Zulässigkeit einer Aufteilung von Vorsorgeansprüchen vermehrt Gewicht verschafft. Hinzu kommt die Tatsache, dass diese Ansprüche auf Vorsorgeleistungen häufig die einzigen oder die wesentlichen der während der Ehe erworbenen Aktiven des Ehepaars darstellen.

Aufgrund des Verpfändungs- und Abtretungsverbotes (siehe Art. 331 c OR, Art. 39 BVG, Art. 4 Abs. 1 BVV 3), das früher in der 2. und 3. Säule a generell galt, war eine Aufteilung der Vorsorgeansprüche der 2. und 3. Säule a bei der Ehescheidung grundsätzlich unzulässig. Damit war zwar die versicherte Person selber mit inskünftigen Vorsorgeleistungen für den Vorsorgefall voll oder zumindest teilweise finanziell abgesichert. Für den nicht versicherten Ehegatten ergab sich daraus jedoch weder vor noch mit dem Scheidungsfall ein anteilsmässiger eigener Vorsorgeschutz, für die geschiedene Ehefrau nur eine minimale Vorsorgeleistung (vgl. Art. 19 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2). Dies führte je nach Umständen zu gravierenden Nachteilen beim nicht versicherten ehemaligen Ehegatten, sobald eines der drei Risiken Alter, Tod oder Invalidität entweder bei ihm oder bei der versicherten Person eintrat.

Auch die Änderung des Eherechts (in Kraft seit 1988) verbesserte die Situation des nicht versicherten Ehegatten bezüglich eines eigenständigen Vorsorgeschutzes nicht. Insbesondere wurden die erwähnten, nicht fälligen Vorsorgeansprüche nicht von den güterrechtlichen Bestimmungen erfasst (vgl. z.B. Art. 197 Abs. 2 ZGB) und demzufolge nicht von Gesetzes wegen in die güterrechtlichen Auseinandersetzungen einbezogen.

2. Änderung der Rechtslage 1995 und 1997

In der zweiten Säule:

Mit Artikel 22 des seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Freizügigkeitsgesetzes (FZG) wurde im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Scheidungsrechts eine Art Übergangsregelung eingeführt. Sie gestattet ausnahmsweise und ohne neue Rechtsansprüche entstehen zu lassen - im Scheidungsfalle die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung, die ein Ehegatte bei seiner Vorsorgeeinrichtung erworben hat, auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder in dessen Namen auf ein Freizügigkeitskonto bzw. -police.

Einerseits kann der Richter den an den anderen Ehegatten abzutretenden Anteil der Austrittsleistung festlegen und dessen Übertragung im Entscheid über die scheidungsrechtlichen Ansprüche anordnen. Die Abtretungsregelung kann aber andererseits auch in einer Scheidungskonvention getroffen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Freizügigkeitsgesetz vom 26. 2. 1992, Ziff. 635.3, S. 66f).

Mit dieser Regelung soll der geschiedene Ehegatte für den Verlust von Anwartschaften resp. auch von Unterhaltsansprüchen gemäss Art. 151/152 ZGB durch Übertragung eines Teils der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung entschädigt werden, wobei dieser abgetretene Vorsorgeanspruch im Kreislauf der 2. Säule gebunden bleibt. Eine Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf die während der Ehe aufgebauten Vorsorgeansprüche ist damit aber noch nicht gewährleistet. Vielmehr ist es Aufgabe der laufenden Scheidungsrechtsrevision, dieses Problem zu lösen.

167

In der Säule 3a:

Die 3. Säule der Vorsorge wird im Gegensatz zur 1. und 2. Säule vomehelichen Güterrecht erfasst. Problem der güterrechtlichen Teilung war bis anhin, dass die im Rahmen der 3. Säule a gesparten Beträge wegen dem Abtretungsverbot unter den Ehegatten nicht aufgeteilt werden konnten. Seit dem 1. Januar 1997 ist indessen das Abtretungsverbot unter den Ehegatten weitgehend aufgehoben worden. Unabhängig von der konkreten Vorsorgeform können nun die Ansprüche auf Altersleistungen zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall oder bei einer Änderung des Güterstandes (ausser im Todesfall) abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 BVV 3).

Das bedeutet unter anderem, dass die bei einer Auflösung des bisherigen Güterstandes vorhandenen Vermögenswerte unabhängig von der Vorsorgeform (Banksparen, Versicherungssparen) nach den Be- stimmungen des Güterrechts zu teilen sind. Die Abtretung von Ansprüchen auf Altersleistungen unter Ehegatten soll immer dann möglich sein, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Beim Tod eines Ehegatten gilt dagegen wie bisher die Sonderlösung von Artikel 2 BVV 3. Aufgrund welcher Ansprüche die Abtretung möglich ist, wird im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung nicht präzisiert. Um schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wird namentlich nicht zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Ansprüchen unterschieden. Damit bestimmt sich die Abtre- tungsmöglichkeit nicht nach dem Rechtsgrund der Ansprüche.

Der neue Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 führt zu keinen neuen ehe- oder scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sondern bringt lediglich mittels einer Lockerung des Abtretungsverbotes unter Ehegatten neue Zahlungsmodalitäten ins Spiel. Dies bedeutet, dass andere finanzielle Forderungen zwischen den Ehegatten mittels Ansprüchen aus der 3. Säule a abgefunden werden können. Indessen ist vorge- schrieben, dass die abgetretenen Vorsorgeansprüche auf eine Einrichtung gemäss BVV 3 oder auf eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden müssen, sofern beim berechtigten Ehegatten nicht der Tatbestand für eine vorzeitige Auszahlung der Vorsorgemittel für die Altersleistungen gemäss Artikel 3 BVV 3 vorliegt. Damit wird bei der nun zulässigen Abtretung von Ansprüchen unter Ehegatten sichergestellt, dass diese Vorsorgeansprüche grundsätzlich für die Altersvorsorge erhalten bleiben.

3. Tabellarische Darstellung

Die Auswirkungen von eherechtlich relevanten Vorgängen auf die 2. und 3. Säule a können wie folgt dargestellt werden:

Rechtsvorgang 2. Säule 3. Säule a

vor nach vor nach Eintritt der Vorsorgefälle (Alter, Eintritt der Vorsorgefälle (Alter, Tod, Invalidität) Tod, Invalidität) Scheidung x z x z Ungültigkeitserklärung der Ehe x z x z Trennung y z x z Wechsel des Güterstandes y z x z durch Ehevertrag

x= Aufteilung der Vorsorgeansprüche (in der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der 3.Säule a des versicherten Ehegatten).

y= keine Aufteilung der Vorsorgeansprüche (in der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der 3.Säule a des versicherten Ehegatten).

168

z= richterliche oder vertragliche Regelung zwischen den Ehegatten über eine Aufteilung der bereits fälligen Vorsorgeleistungen (z.B. gestützt auf Artikel 151/152 ZGB).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 37 Hinweise

213 Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3): Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten

1. Der Bundesrat hat schon in der Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit der vor allem das Scheidungsrecht total revidiert werden soll, auf die fehlende Abtretungsmöglichkeit von Ansprühen auf Altersleistungen aus der Säule 3a unter Ehegatten hingewiesen und seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dieses Problem durch eine baldige Verordnungsänderung unabhängig von der Scheidungsrechtsrevision zu lösen (BBl 1996 I 102, Ziff. 233.42).

Die vom Bundesrat am 9. Dezember 1996 beschlossene und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Änderung berücksichtigt dieses Anliegen, welches durch die Fachkreise sowie verschiedene politische Vorstösse unterstützt wurde. Die Änderung findet in Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 ihren Niederschlag.

2. Die Vermögenswerte (Vorsorge 3a) eines Ehegatten, die im Rahmen der vom Bundesrecht steuerprivilegierten Vorsorge geäufnet werden, unterstehen wie die übrige private Vorsorge dem Güterrecht (Art. 196 ff. ZGB). Das bedeutet unter anderem, dass die bei einer Auflösung des bisherigen Güterstandes vorhandenen Vermögenswerte unabhängig von der Vorsorgeform (Banksparen, Versicherungs-Sparen) nach den Bestimmungen des Güterrechts zu teilen sind. Allerdings gilt für die Anspruchsberechtigung bei Auflösung des Güterstandes durch Tod des Vorsorgenehmers ein Sonderregime gemäss Artikel 2 BVV 3.

Obwohl die gesparten Beträge rechnerisch zu berücksichtigen sind, können sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Ehepartner gemäss Artikel 4 BVV 3 nicht abgetreten werden. Diese Bestimmung sieht ein grundsätzliches Verbot der Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen vor (Verweis auf Art. 39 BVG). Dieser unbefriedigende Zustand führt dazu, dass beim Fehlen von anderen Vermögenswerten dem verpflichteten Ehegatten Zahlungsfristen gesetzt werden müssen (vgl. Art. 218 ZGB) oder dass dieser ein Darlehen aufnehmen muss, um seine Schuld zu begleichen. Eine Lockerung des Abtretungsverbotes von Artikel 4 BVV 3 ist deshalb am Platz. Dies umso mehr, als gemäss Artikel 3 BVV 3 die Vorsorgemittel für die Alterleistungen u.a. auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder für den Erwerb von Wohneigentum vorzeitig bezogen werden können. Bei der Abtretung von Ansprüchen unter Ehegatten ist jedoch dafür zu sorgen, dass diese grundsätzlich der Altersvorsorge erhalten bleiben.

3. Der neue Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 ist in enger Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung, dem Bundesamt für Justiz sowie der Eidg. Steuerverwaltung ausgearbeitet und anschliessend am 9. September 1996 von der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge eingehend diskutiert und mit grosser Mehrheit gutgeheissen worden. Er führt zu keinen neuen ehe- oder scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sondern bringt lediglich mittels einer Lockerung des Abtre- tungsverbotes unter Ehegatten neue Zahlungsmodalitäten ins Spiel. Indessen wird vorgeschrieben, dass die abgetretenen Vorsorgeansprüche auf eine Einrichtung gemäss BVV 3 oder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden müssen, sofern beim berechtigten Ehegatten nicht ein Tatbestand für eine vorzeitige Auszahlung der Vorsorgemittel für die Altersleistungen gemäss Artikel 3 BVV 3 vorliegt.

169

Die Abtretung von Ansprüchen auf Altersleistungen unter Ehegatten soll immer dann möglich sein, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Bei Tod eines Ehegatten gilt dagegen wie bisher die Sonderlösung von Artikel 2 BVV 3. Aufgrund welcher Ansprüche die Abtretung möglich ist, wird im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung nicht präzisiert. Um schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wird namentlich nicht zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Ansprüchen unterschieden. Damit bestimmt sich die Abtretungsmöglichkeit nicht nach dem Rechtsgrund der An- sprüche.

Was die praktische Durchführung der Abtretung betrifft, so ergeben sich beim Banksparen naturgemäss keine speziellen Probleme. Beim Versicherungssparen ist der bei jeder kapitalbildenden Versicherung errechenbare Rückkaufswert der Police massgebend. Die praktische Durchführung der Abtretung im einzelnen kann - ähnlich wie beim Bezug von Geldern der Säule 3a für Wohneigentum - auch nach Auffassung der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge der Versicherungspraxis überlassen werden. Es ist davon auszugehen, dass der abgetretene Betrag in eine neue Versicherung oder eine andere zulässige Form der gebundenen Vorsorge (Zweite Säule oder Säule 3a) übertragen werden muss und dass der abtretenden Partei in der Regel eine neue, um den entsprechenden Betrag reduzierte Versicherungspolice auszustellen sein wird. Auch für die Form der Abtretung sind keine spe- ziellen Vorschriften nötig. Artikel 165 Absatz 1 OR findet Anwendung, der eine schriftliche Vereinbarung voraussetzt.

Stellungnahmen des BSV

216 Berechnung der Überversicherung bei einem Vorbezug oder im Scheidungsfalle

Wie ist die Leistung beim Eintritt eines Invaliditäts- oder Todesfalles hinsichtlich der Überversicherung zu berechnen, wenn die versicherte Person bereits einen Vorbezug geltend gemacht hat oder ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen wurde:

• Ist die ganze Rente zu berücksichtigen, d.h. ohne Abzug infolge Vorbezug oder Übertragung im Scheidungsfall, und ein Vergleich anzustellen? Oder aber

• muss auf die reduzierte Rente abgestellt und diese mit Einkünften von anderen Sozialversicherungen verglichen werden?

Das BSV ist der Ansicht, dass im Rahmen der Minimalvorsorge diejenigen Leistungen als Berechnungsgrundlage zu dienen haben, die der versicherten Person effektiv zukommen, d.h. die reduzierte Rente infolge Vorbezugs oder Übertragung eines Teiles der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge hingegen steht es der Vorsorgeeinrichtung frei, die Berechnung nach Belieben vorzunehmen.

Artikel 24 BVV2 legt nämlich fest, dass als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten. Die Freizügigkeitsleistung kann jedoch nicht als solche betrachtet werden. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des FZG und der Gesetzgebung über die Wohneigentumsförderung die Freizügigkeitsleistung nicht ausdrücklich in der entsprechenden Be- stimmung erwähnt, da er diese Leistungen im Gesetz nicht gleichsetzen wollte. Mangels gesetzlicher Grundlage kann folglich die Berechnung nicht gemäss der in lit. a beschriebenen Weise vorgenommen werden.

Bei der Berechnung der Überversicherung anhand der nicht reduzierten Rente besteht die Gefahr, die versicherte Person gleich zweimal zu benachteiligen; denn sie würde nicht nur eine reduzierte Leistung erhalten, sondern müsste auch eine erneute Senkung aufgrund der Überversicherung in Kauf nehmen.

170

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 30

Sonderausgabe

Verordnung (nicht offizielle Version) über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Auszug bezüglich Scheidung:

Art. 1 Informationspflichten 1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV- Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. 2 Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. 3Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss Versicherte, die heiraten, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Art. 2 Feststellungs- und Mitteilungspflicht

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das

50. Altersjahr erreicht haben oder eine Ehe schliessen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.

2 Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten:

a. die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach dem 1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder

b. die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor der ersten Mitteilung nach Artikel

24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

3 Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der neuen

Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Artikel 22 FZG sowie die Artikel 30b BVG und 331d OR.

Erläuterungen zur Freizügigkeitsverordnung (Auszug)

Artikel 1

Diese Bestimmung bezweckt, die Vorsorgeeinrichtung mit den notwendigen Informationen zu versorgen, damit der Freizügigkeitsfall reibungslos abgewickelt werden kann. Sie übernimmt dabei weitgehend die analoge Regelung in Artikel 13 Absätze 1 und 4 in der bisherigen Freizügigkeitsverordnung (Absatz 2 hat bereits in Artikel 4 Absatz 1 FZG und Absatz 3 in Artikel 8 Absatz

3 FZG Eingang gefunden).

171

Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Versicherten zu melden, sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder geändert wird. Sind die Versicherten zu diesem Zeitpunkt infolge Unfalls oder Krankheit arbeitsunfähig, so muss dies der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls mitgeteilt werden. Sollte die Arbeitsunfähigkeit nämlich später zur Invalidität oder zum Tod führen, so muss die Vorsorgeeinrichtung Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen auch dann ausrichten, wenn ihr die Versicherten nicht mehr angehören (Art. 18 und 23 BVG).

Nach Absatz 2 müssen die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung die Adresse der neuen Vorsorgeeinrichtung oder, wenn keine solche vorhanden ist, der Freizügigkeitseinrichtung (zum Begriff der Freizügigkeitseinrichtung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 10) mitteilen, damit die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiss, wohin sie die Austrittsleistung überweisen muss. Unterlassen die Versicherten, diese Informationen zu liefern, so treten die Wirkungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes ein. Danach wird die Austrittsleisturig der Auffangeinrichtung in ihrer Funktion als Freizügigkeitseinrichtung übertragen.

Absatz 3 bezieht sich nicht in erster Linie auf den Freizügigkeitsfall. Das Datum der Eheschliessung muss die Vorsorgeeinrichtung aber wissen, damit sie die Austrittsleistung in diesem Zeitpunkt bestimmen und festhalten kann (vgl. Art. 2).

Artikel 2

Diese Bestimmung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, gewisse notwendige Eckdaten festzuhalten und diese beim Austritt der versicherten Person der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung weiterzugeben.

Darunter fallen nach Absatz 1 zum einen die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung für die Berechnung der Austrittsleistung bei einer Ehescheidung (Art. 22 FZG) und zum zweiten die Austrittsleistung bei Erreichen des 50. Altersjahrs der Versicherten für den Vorbezug zum Zweck der Wohneigentumsförderung (Art. 30c BVG, Art. 331e OR).

Da eine solche Feststellungspflicht bisher nicht bestand, weil sie nicht von Bedeutung war, stellt sich hingegen nun die Frage, wie für Fälle vorzugehen ist, bei denen diese Eckwerte in der Vergangenheit d.h. vor dem Inkrafttreten der Freizügigkeksverordnung liegen. Es versteht sich, dass diese Daten nachträglich nicht mehr genau oder überhaupt nicht mehr eruierbar sein werden. Aus diesem Grund wird man nach Absatz 2 auf Austrittsleistungen abstellen müssen, die nach dem 1. Januar 1995 berechnet werden und aufgrund denen die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jene beim Erreichen des 50. Altersjahrs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen annäherungsweise ermittelt werden kann.

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch für Freizügigkeit- seinrichtungen.

Artikel 17

Das allgemeine Abtretungs- und Verpfändungsverbot wird mit dieser Verordnungsbestimmung wie in Artikel 8 der bisherigen Freizügigkeitsverordnung auch für den Bereich der Vorsorgeschutzerhaltung übernommen und gilt in Bezug auf das Vorsorgekapital sowie die Leistungsanwartschaften. Folgende Ausnahmen gelten abschliessend:

• Bei Ehescheidung darf das sich in einer anerkannten Vorsorgeform befindliche Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung oder an die Freizügigkeitseinrichtung des anderen Ehegatten nach Massgabe von Artikel 22 FZG abgetreten werden. • Das Vorsorgekapital und die Anwartschaften aus einer anerkannten Form der Vorsorgeschutzerhaltung dürfen zu Zwecken der Wohneigentumsförderung verpfändet werden (Art. 30b BVG, Art. 331d OR).

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Verordnung (nicht offizielle Version)

über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Auszug bezüglich Scheidung :

Art 9 Zustimmung des Pfandgläubigers 1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich

für: a. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung;

b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung;

c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten (Art. 22 des Freizügigkeits-gesetzes vom 17. Dezember 1993). 2 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen. 3 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung

dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist.

Art. 14 Steuerliche Behandlung 1 Einkäufe von Beitragsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie

zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässiger Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. 2 Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen

mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind. 3 Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über:

a. die Rückzahlung;

b. das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital;

c. den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.

Erläuterungen zur Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Auszug):

Artikel 9 verlangt in Absatz 1 die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers im Falle der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, sowie für den Fall der Auszahlung der Vorsorgeleistung bzw. der Übertragung der Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes.

Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 WEFV 86, dehnt die Anwendung aber in verschiedener Hinsicht aus. Einmal bezieht sich das Zustimmungserforderns auf die gesamte berufliche Vorsorge und auf alle Arten von Vorsorgeleistungen. Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist insbesondere auch dann Voraussetzung, wenn der Richter in einem Scheidungsverfahren, gestützt auf

173

Artikel 151 f. ZGB i.V.m. Artikel 22 Freizügigkeitsgesetz, einen Teil des während der Ehe von der versicherten Person erworbenen Freizügigkeitsanspruchs dem anderen, nun zu scheidenden Ehepartner für dessen berufliche Vorsorge zuspricht. Es stellt sich dann allerdings - falls der Pfandgläubiger sein Einverständnis für die Übertragung dieses hälftigen Freizügigkeitsanspruchs auf den geschiedenen Ehepartner seines Schuldners erteilt 30 - die Frage, ob im Umfang der Übertragung des während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsanspruchs auch der entsprechende Teil des Pfandrechts akzessorisch übertragen wird. Da es sich aber vorliegend nicht um eine ausschliesslich dingliche, sondern auch auf die Person des Schuldners bezogene Pfandsicherheit handelt, ist diese Akzessorietät zu verneinen. Der Gläubiger hat sich vertraglich entsprechend vorzusehen. Mit der Übertragung des einen Teils des während der Ehe erworbenen Anspruchs auf den geschiedenen Ehegatten der versicherten Person wird dieser die Vorsorgesubstanz entsprechend gekürzt und jene um den gleichen Teil erhöht. Der dem Ehegatten der versicherten Person übertragene Teil des während der Ehe erworbenen Anspruchs soll diesem wieder eigenständig für das Wohneigentum zur Verfügung stehen, sei es für den Vorbezug, sei es zwecks Verpfändung. Er darf jedenfalls nicht mit Pfändern zulasten des nun geschiedenen Ehegatten (= versicherte Person) belastet bleiben.

Absatz 2 verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung, den gemäss Absatz 1 als Pfandsubstrat dienenden Betrag sicherzustellen, falls sich der Pfandgläubiger gegen die Auszahlung oder die Übertragung wendet. Die Vorsorgeeinrichtung kann dabei ein Sperrkonto zugunsten der versicherten Person bei sich einrichten oder den Betrag gemäss Artikel 906 Absatz 3 ZGB hinterlegen.

Absatz 3 verpflichtet die bisherige Vorsorgeeinrichtung bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zur entsprechenden Meldung der Verpfändung an den Pfandgläubiger. Die neue Vorsorgeeinrichtung wird der bisherigen Vorsorgeeinrichtung immer bekannt werden, handle es sich um eine eigentliche Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder um die Auffangeinrichtung 31. Im Falle der Barauszahlung besteht aber keine neue Vorsorgeeinrichtung. Für diesen Fall hat aber der Pfandgläubiger sein Zustimmungsrecht 32.

Artikel 14 enthält eine weitere Kernbestimmung für die einwandfreie Durchführung und die Wirksamkeit der Wohneigentumsförderung.

Einkäufe von Versicherungs- oder Beitragsjahren an eine Vorsorgeeinrichtung können nach Absatz 1 vom steuerbaren Einkommen der versicherten Person nur soweit in Abzug gebracht werden, als sie zusammen mit den im Wohneigentum investierten Vorbezügen den Rahmen der reglementarisch versicherbaren Vorsorgeleistungen nicht überschreiten.

Der Umfang der Rückerstattung umfasst gemäss Absatz 2 den Betrag, der seinerzeit für diese Kapitalleistung als Steuer bezahlt worden ist. Auf diesem Rückerstattungsanspruch werden also keine Zinsen geschuldet, da die versicherte Person durch den Vorbezug einerseits die Chance des Wertzuwachses und anderseits die - im Verhältnis zu den Mietern bestehenden - steuerlichen Vorteile des Wohneigentums in Anspruch nehmen konnte bzw. kann. Eine Pflicht zur Verzinsung der Steuerrückerstattungsforderung könnte zwar die Attraktivität für die Rückzahlung des Vorbezugs u.U. erhöhen, würde aber eine ungerechtfertigte Bevorteilung dieser Versicherten bewirken.

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der seinerzeit ausbezahlten Vorbezüge. Das gleiche gilt, falls die versicherte Person in verschiedenen Kantonen Wohnsitz genommen und dort Vorbezüge getätigt hat

30 Die Parteien tun im Scheidungsverfahren übrigens gut daran, eine allfällige Nichtzustimmung des Pfandgläubigers für die Übertragung des entsprechenden Freizügigkeitsanspruchs in Rechnung zu stellen. 31 vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 FZG 32 vgl. Art. 9 Abs. 1

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Die aufgrund einer Veräusserung des Wohneigentums von Gesetzes wegen auferlegte oder die spontanen Rückzahlungen des Vorbezuges an eine Vorsorgeeinrichtung haben nach Absatz 3 die Rückerstattungspflicht derjenigen Steuerverwaltung zur Folge, welche seinerzeit den Vorbezug besteuert hat. Absatz 3 umschreibt ferner die der zuständigen Steuerbehörde einzureichenden Unterlagen für die Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Steuern

Wenn die versicherte Person aus einem Erlös des verkauften Wohneigentums innerhalb von zwei Jahren seit der Veräusserung wiederum ein von ihr selbst benutztes Wohneigentum erwirbt, so kann sie diesen Erlös auf einem Freizügigkeitskonto "parkieren“ lassen, um ihn dann innerhalb von zwei Jahren für das neue Wohneigentum zu verwenden 39. Dieser Vorgang läuft steuerlich neutral, d.h. ohne Rückerstattung, Meldung, Besteuerung etc. ab, da insofern nur transitorisch das Wohneigentum aufgegeben und das für das betreffende Wohneigentum verwendete Vorsorgevermögen dem Kreis der gebundenen beruflichen Vorsorge nicht entzogen wird.

Bei einer Veräusserung des Wohneigentums infolge Scheidung der Ehe der versicherten Person wird inskünftig ein Teil des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs auf die Geschiedenen aufgeteilt werden können 40. Es stellt sich dann die Frage, wer von diesen beiden geschiedenen Partnern bei einer Überweisung des entsprechenden Vorsorgekapitals je auf die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen den Anspruch auf Steuerrückerstattung geltend machen kann. Diese Frage ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. durch das im konkreten Fall massgebliche Steuergesetz zu beantworten.

Nach Artikel 30e Absatz 1 Satz 3 BVG ist aber zu beachten, dass eine Übertragung des Wohneigentums an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person nicht als Veräusserung im Sinne der Wohneigentumsförderung gilt und demzufolge die entsprechenden Steuer und Meldefolgen nicht zu beachten sind. Die Ehegattin des Versicherten gilt nach Artikel 19 Absatz 3 BVG in Verbindung mit Artikel 20 BVV 2 41 auch nach der Scheidung als gesetzliche Vorsorgeberechtigte. Der Ehegatte kann aber auch generell nach dem Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung durchaus als vorsorgeberechtigte Person bezeichnet werden. In diesen Fällen führt eine Übertragung des bisher der versicherten Person allein zustehenden Wohneigentums 42 infolge Scheidung an den geschiedenen Ehegatten zu keiner Veräusserung, was auch keine Rückzahlungspflicht auslöst.

Die diesbezüglichen künftigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches 43 dürften jedoch vorsehen, dass bei einer Scheidung die Aufteilung der Vorsorgeansprüche insofern vorgenommen wird, als die Ehegatten von ihren während der Ehe erworbenen Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge die Hälfte dem anderen Ehegatten auf einen gebundenen Vorsorgeträger gutschreiben lassen müssen und dass diese insofern keinen Anspruch auf eine Geschiedenenvorsorge mehr haben. Dies wird auch die entsprechende Konsequenz für die Wohneigentumsförderung nach sich ziehen.

39 Art. 30d Abs. 4 BVG. Wird dieser Betrag innerhalb von zwei Jahren nicht wieder in ein Wohneigentum investiert, treten die entsprechenden Wirkungen der normalen Veräusserung ohne Wiederkauf ein. 40 vgl. Art. 22 FZG. Das neue Scheidungsrecht des ZGB wird materiellrechtlich voraussichtlich eine hälftige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs der Ehegatten vorsehen. 41 Verordnung vom 18. April 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1. 42 bzw. die Übertragung des entsprechenden Miteigentumsanteils an den geschiedenen Ehegatten 43 Die entsprechende Botschaft des Bundesrates wird noch im Jahr 1994 verabschiedet.

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Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 1

Hinweis

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

(Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20 BVV 2)

Die geschiedene Frau wird der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie vom geschiedenen Mann Unterhaltsbeiträge erhielt. Das bedeutet im wesentlichen, dass ihre Hinterlassenenleistungen auf der gleichen Grundlage berechnet werden wie jene der Witwe (Art. 19 und 21 BVG). Unerheblich ist dabei, ob der Verstorbene eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hat oder nicht; umgekehrt werden auch die Rechte der Witwe durch Leistungen an die geschiedene Frau nicht beeinträchtigt.

Artikel 20 BVV 2 verfolgt deshalb den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den. Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge erlitten hat. Erhält sie gleichzeitig Leistungen von anderen Versicherungen, wie in- und ausländische Sozialversicherungen (z.B. AHV, IV) und Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 24 Absatz 2 BVV 2, verringert sich der Versorgerschaden dementsprechend, so dass die Vorsorgeeinrichtung dann nur noch den verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen hat. Diese Kürzungsregel von Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 will, wie die übrigen Kürzungsbestimmungen des BVG, eine ungerechtfertigte Überentschädigung vermeiden.

Was die praktische Durchführung anbelangt, kann folgendes bemerkt werden:

• Ist die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil zeitlich beschränkt, besteht der Leistungsanspruch der geschiedenen Frau ebenfalls nur bis zum Ablauf dieser Frist. Ist der geschiedene Mann erst nach diesem Zeitpunkt gestorben, so ist sie folglich überhaupt nicht leistungspflichtig, weil kein Versorgerschaden mehr besteht.

• Wurde im Scheidungsurteil der Unterhaltsbeitrag nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalabfindung vorgesehen, kommt es entscheidend darauf an, was alles damit abgegolten werden soll. Massgebend ist vor allem, ob auch die mit der Scheidung der Ehe verlorengegangene Anwartschaft auf eine Witwenrente abgefunden wurde. Ist dies der Fall, so kann die geschiedene Frau später nicht mehr wie eine Witwe nochmals eine Hinterlassenenleistung beanspruchen.

Die bereits erwähnten Leistungen anderer Versicherungen nach Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 müssen mit dem Tod des geschiedenen Ehemannes in Zusammenhang stehen, bzw. durch dieses Ereignis ausgelöst werden. In Betracht kommt beispielsweise die in der AHV analoge Witwenrente für die geschiedene Frau (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Bezieht die Frau dagegen eine einfache Altersrente der AHV, darf diese nicht angerechnet werden, weil sie ja durch einen anderen Versicherungsfall entstanden ist. Erfährt diese einfache Altersrente jedoch durch den Tod ihres geschiedenen Mannes eine Erhöhung (Art. 31 Abs. 3 AHVG), so kann die Vorsorgeeinrichtung diese Erhöhung ihrer Leistungspflicht anrechnen.

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Scheidung-Zusammenstellung 01_07_2026 | Lexipedia | Lexipedia