0 SchweizerIsche Eidgenossenschaft
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Tarifvertrag zwischen dem
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern handelnd für die Invalidenversicherung IV
im Folgenden bezeichnet mit BSV
und der
SAH B Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatungfür Behinderte und Betagte, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen
im Folgenden bezeichnet mit SAHB
betreffend
Fachtechnische Beurteilungen (Expertisen)
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 2
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG): Art. 21 - Art. 21quater Art. 27bis
Verordnung über die IV (IVV): Art. 14- Art. 14b's Art. 24
Verordnungüber die Abgabe von Hilfsmittelndurch die IV (HVI) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG): Art. 43quater Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV): Art. 66ter Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die AHV (HVA)
1.2 Weitere Grundlagen
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die Invalidenversicherung (KHMI) in der jeweils aktuellen Fassung. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die Alters- und Hinterlassenenversicherung(KSHA) in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Leistungsumfang
Gemäss dem 3. Teil des KHMI gewährleistet die SAHB gestützt auf einen konkreten Auftrag einer IV-Stelleeine objektive und fachlich kompetente Prüfung des Hilfsmittels,deren Änderungen und Zubehör hinsichtlichEinfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Für die fachtechnischen Beurteilungen werden in Anhang 3 nähere Bestimmungen festgehalten Für die Beurteilungenvon Versorgungen mit Kommunikations- und Umweltkontrollgeräten werden nähere Bestimmungen im Anhang 4 festgehalten.
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 3
3. Verfahren
3.1 Das Verfahren für die fachtechnischen Beurteilungen der allgemeinen Hilfsmitteldurch die SAHB ist im 3. Teil des KHMI geregelt,
3.2 Die SAHB ist berechtigt, mit den einzelnen kantonalen IV-Stellen weitergehende, spezifische Regelungenzu treffen,wenndiese einer besseren Effizienz undeiner rascheren Beurteilung dienen. Das BSV ist darüber zu informieren
3.3 Die Vergütung im Einzelfallerfolgtnach Prüfung durch die kantonale IV-Stelle über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf.
4. Rahmenbedingungen
4.1 Die fachtechnischen Beurteilungen der SAHB haben für die IV-Stellen ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid im Einzelfallliegt bei den IV-Stellen. Darüber sind die Versicherten durch die SAHB-Berater zu informieren. 4.2 Im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung obliegtes dem Ermessen der SAHB, ob Arbeiten im technischen Labor notwendigsind. 4.3 Die SAHB verpflichtetsich, die fachtechnischenBeurteilungenso effizientund klar wie möglich durchzuführen .
4.4 Die IV-Stellen kommunizierender SAHB aIIe für die fachtechnischen Beurteilungen relevanten Informationen.Alle Angestellten der SAHB haben sich strikte an die Datenschutzvorschriften zu halten
5. Spezielle Aufgaben
5.1 Im Zusammenhang mitden fachtechnischen Beurteilungenerwirbt die SAHB spezifische Informationen.So verschafft sie sich z.B. einen Überblick über den Hilfsmittelmarkt(anhand allgemeiner Marktbeobachtungen,Beobachtung der technischen Entwicklung einzelner Hilfsmittel,Ausführen von Arbeiten/Evaluationen im technischen Labor usw.). Solche für das BSV nützliche Informationen hat sie diesem bei Bedarf weiterzuleiten,
5.2 Die SAHB bringtauf Anfrage des BSV ihr Fachwissen und ihre Erfahrung bei Änderungen auf Gesetzes- Verordnungs- oder Weisungsstufe und im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen ein
5.3 Für weitere Aufgaben oder arbeitsintensive Grundlagenarbeiten in Hilfsmittelfragenkann das BSV der SAHB spezielleAufträge erteilen. Die Erteilung solcher zusätzlichen Aufgaben basiert auf einem schriftlichenAuftragdes BSV und wirdaufgrundeines Kostenvoranschlages der SAHB vergütet.
5.4 Veröffentlichungenüber Erkenntnisse dieser im Auftrag des BSV ausgeführten Arbeiten erfolgen nur mit dessen Einwilligung
6. Tarif
Die Höhe der Tarife sind inAnhang 1 geregelt.
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 4
7. Information und Berichterstattung
7.1 Das BSV analysiert die von der SAHB erbrachten Leistungen auf ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit.
7.2 Die SAHB schickt dem BSV sämtliche in Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen unaufgefordert bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu. Das BSV prüftdiese und gibt der SAHB innert nützlicher Frist entsprechende Rückmeldung. 7.3 Das BSV kann bei Bedarf zusätzliche Grunddaten von der SAHB erheben lassen, welche weitere Statistiken ermöglichen. 7.4 Die SAHB gewährt dem BSV ein Einsichtsrecht in die Kalkulation der im Vertrag vereinbarten Leistungender SAHB analogArtikel 24 VÖB und Artikel 15c SuG. Das BSV kann nach Vorankündigungjederzeit eine überprüfung des Tarifes bei der SAHB durchführen lassen.
8. Rechnungsstellung
8.1 Die Rechnungsstellung in elektronischer Form wird bevorzugt. Der Bund (die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS) behält sich vor, künftig gegebenenfalls Gebühren für Papierrechnungen zu erheben
8.2 Die SAHB stelltder zuständigen IV-Stelle für jede in Auftrag gegebene fachtechnische Beurteilung im Einzelfall Rechnung. Die dazugehörenden Arbeiten im technischen Labor werden ebenfalls der IV-Stelle in Rechnung gestellt.
8.3 Die Kosten einer Beurteilungwerden im Einzelfall der zuständigen IV-Stelle in Rechnung gestellt. Innerhalbvon 60 Tagen muss die Rechnung von der ZAS vergütet werden. 8.4 Die Kosten für Arbeiten im technischen Labor (ausgenommen Kosten gemäss Ziff. 8.2) werden dem BSV in Rechnung gestellt.
9. Geltungsdauer und Kündigung
Der Vertrag trittam 1. März 2024 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen. Das BSV und die SAHB können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon 12 Monaten jeweils per 31. Dezember schriftlich kündigen.
10.Rechtsweg Bei Streitigkeitenaus diesem Tarifvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 27bisIVG. Dem Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht hat zwingend ein Vermittlungsversuch vorauszugehen.
11. Integrierende Bestandteile dieses Tarifvertrages
Anhang 7. Tarif Anhang 2. Informationund Berichterstattung Anhang 3: Fachtechnische Beurteilungen Anhang 4. NFA-Abklärungen bei Sonderschülern: Kommunikationsgeräte Beurteilungen: Kommunikations- und Umweltkontrollgeräte sowie Arbeitsgeräte
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 5
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte - SAHB
/1 r Peter Kalt Z r/ It‘ Ueli Sie! Präsident Geschäftsführer
Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Florial Serge Brëlaz Vizedtrektor Leiter Bereich Sach- und Geldleistungen
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 6
Anhang 1 Tarif Die Invalidenversicherung vergütet die Dienstleistungen der SAHB nach Aufwand im Einzelfall.
Der Stundenansatz kann für folgende Leistungen der SAHB im Zusammenhang mit fachtechnischen Beurteilungen in Rechnung gestellt werden Aufwand vor Ort (bei der versicherten Person oder beim Leistungserbringer) Aufwand für Offertprüfung,Internet-Recherche, Gegenofferte einholen, Falladministration(für EröffnungDossier max. 30 Minutenverrechenbar) Aufwand für das Erstellen der Berichte an die IV Aufwand für weitere, von der IV in Auftrag gegebene Leistungen (z.B. Marktanalyse) Reisezeiten
Im Stundenansatz inbegriffen,also nicht separat verrechenbar, sind die allgemeinen Administrations- und Back-Office-Arbeiten
Leistung Tarif Tarifziffer
2. Kilometer-Entschädigung 0.80 Franken 400 150
Für Arbeiten der SAHB, welche im technischen Labor erbracht werden, giltein separater Stu ndenansatz.
Im Stundenansatz inbegriffen,also nicht separat verrechenbar, sind die allgemeinenAdministrations- und Back-Office-Arbeiten.
Leistung Tarifziffer 400 300
Alle oben aufgeführten Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 7
Anhang 2
Information und Berichterstattung Dem BSV sind folgenden Unterlagen vorzulegen:
Die Rechnungslegung/Berichtserstattunghat nach SWISS GAAP FER zu erfolgen. FER 21 gilt primär, FER 1 - 6, 18 und 23 gelten subsidiär.
Die SAHB-Jahresrechnung, welche Aufwand und Ertrag folgender Dienstleistungen aufzeigt:
3. Arbeiten im technischen Labor
Abrechnungallerder IV in RechnunggestellterStunden (ausser Bereiche 3 Fachzeitschrift und
4 Exma)
Die Statistiken aufgegliedert in die Geschäftsbereiche 1 Fachtechnische Beurteilungen
5. Verwaltungs-/Geschäftsstelle
Personalkosten Anzahl Stellenprozente
Die Anzahl der fachtechnischen Beurteilungen nach
2. HVI-Ziffern
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 8
Anhang 3 Fachtechnische Beurteilungen (Expertisen) Die SAHB kann von den IV-Stellen mitder Prüfung von aufwendigen oder nicht nachvollziehbaren Hilfsmittelnauf deren Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Verordnung über die Invalidenversicherung beauftragtwerden. Die SAHB- Stellungnahmenhaben für die IV-Stellen lediglichEmpfehlungscharakter, der definitive Entscheid ist Sache der IV-Stellen. Die versicherte Person (vP) ist über das Einholen einer solchen Beurteilung von der IV-Stelle zu informieren.
Die Hilfsmittelwerden in möglichst einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicherAusführung beurteilt. Unter „wirtschaftlich“ ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem angestrebten Eingliederungszielzu verstehen. Die vP hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung.
Die SAHB prüft, ob die vom Lieferanten gewählten Hilfsmitteldem Grundsatz einfach, zweckmässig und wirtschaftlichentsprechen. Kommt die SAHB aufgrund der durchgeführten Abklärungen zu einem anderen Schluss, ist der Lieferant in der Regel informationshalber mit einer entsprechen modifizierten Version der Offerte zu informieren.
Sofern bezüglich der ärztlichen Verordnung Fragen bestehen, nimmtdie SAHB mit dem behandelndenArzt Rücksprache. Sie ist nicht befugt,die ärztlichenVerordnungen von sich aus zu ändern.
Die SAHB äussert sich in den fachtechnischen Beurteilungen nicht zu Preisen, sofern diese vertraglichfestgelegtsind.
Die SAHB ist dazu angehalten, nach Dossier Eingang inneR 20 Arbeitstagen zuhanden der auftraggebenden IV-Stelleeine fachtechnische Beurteilung abzugeben. In Fällen, in welchen von der SAHB im Rahmen der fachtechnischen Beurteilungeine Leistung im technischen Labor (z.B. eine Ganganalyse) notwendig ist, gelten die 20 Arbeitstage nicht, in allen Fällen, in welchen die 20 Arbeitstage nicht eingehalten werden können, muss die SAHB die zuständige IV-Stelle informieren.
Sofern Mitarbeitendeder SAHB an der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben sie gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren (Art. 33 ATSG).
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlichmitzuwirken.Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, müssen unentgeltlichalle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichsind. Weiter müssen sie alle Personen und Stellen, namentlichArbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlichsind. Die genannten Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet(Art. 28 ATSG)
Die SAHB hat sich an die Datenschutzbestimmungen und die Persönlichkeitsrechte der vP zu halten. Entsprechend sind von der SAHB bei der vP Einwilligungenzu Bilddokumentationen einzuholen. Die vP ist auf das Recht zur Ablehnung solcher Bilddokumentationenhinzuweisen.
Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 9
Anhang 4
NFA-Abklärungen bei Sonderschülern: Kommunikationsgeräte und Beurteilungen: Kommunikations- und Umweltkontrollgeräte (HVI- Ziffern 15.02 + 15.05) sowie Arbeitsgeräte nach HVI-Ziffer 13.01“ Die SAHB klärt bei Anträgen von Kommunikationsgerätenan Sonderschüler die Zuständigkeit der IV ab. Weiter kann sie auf Antrag der IV-Stellen fachtechnische Beurteilungen im Bereich der Kommunikations-und Umweltkontrollgeräte(sowie allenfalls auch der Arbeitsgeräte) durchführen.
1. Kriterien für die Abklärungen bezüglich Zuständigkeit IV bei
Kommunikationsgeräte-Anträgenfür Sonderschüler Massgeblich ist der erstellte Kriterienkatalog„Konzept IV-Zuständigkeitsabklärung SAHB bei Kommunikationsgeräte-Anträgenvon (minderjährigen) Sonderschülern" in seiner aktuellen Fassung. AllfälligeAnpassungen des Kriterienkatalogserfolgenausschliesslichdurch das BSV und die SAHB gemeinsam.
2. Fachtechnische Beurteilungen zu Kommunikationsgeräten,
Umweltkontrollgeräten und Arbeitsgeräten
Die IV-Stellen erteilen der SAHB im Bedarfsfall einen Auftrag zur fachtechnischen Beurteilung von entsprechendenVersorgungsanträgen.