Nachtrag 12 zur Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB); gültig ab 01.01.2026
Nachtrag 12 zu Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB)
Gültig ab 1. Januar 2026
11.25
Vorwort zum Nachtrag 12, gültig ab 1. Januar 2026
Der Nachtrag 12 enthält einige Anpassungen und Neuordnungen der Informationen, Verweise sowie redaktionelle Klarstellungen.
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/26 versehen.
Abkürzungen
Auswahl des Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- BSV Beitragsrecht ausgewählt vom BSV
1029 Ein in der Schweiz beitragspflichtiger ausländischer Arbeit-
1/24 geber, der eine Person in der Schweiz beschäftigt, die be- reits einer Ausgleichskasse angeschlossen ist (aufgrund der Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, als Selbststän- digerwerbende oder aufgrund ihres Wohnsitzes), wird grundsätzlich dieser Ausgleichskasse angeschlossen. Ist die Person bereits bei mehreren Ausgleichskassen ange- schlossen, wird diejenige zuständig, bei welcher sie zuerst angeschlossen wurde. Ist ein Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit- gliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, kommt die Schlussfolgerung gemäss Rz 1030 analog zur Anwendung.
1030.2 Ist eine im Ausland selbstständig erwerbende Person ohne
1/26 Wohnsitz in der Schweiz, die gestützt auf das Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder das Sozialver- sicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich dem schweizerischen Recht untersteht, bereits einer Aus- gleichskasse angeschlossen (aufgrund der Tätigkeit für ei- nen anderen Arbeitgeber oder als Selbstständigerwer- bende), wird sie dieser Ausgleichskasse auch für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit angeschlossen.
Beispiel: Ein Franzose mit Wohnsitz in Frankreich arbeitet für seinen Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich zu 60% in Genf und wird einer Verbandsausgleichskasse in Genf an- geschlossen. Wenn er in Frankreich noch eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wird er für diese ebenfalls dieser Ausgleichskasse angeschlossen, sofern eine feh- lende Verbandsmitgliedschaft dies nicht ausschliesst (an- sonsten vgl. Rz 1030.3).
1030.3 Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit-
1/24 gliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, wird die selbstständigerwerbende Person der kantonalen Aus- gleichskasse am Ort ihrer in der Schweiz ausgeübten un- selbstständigen Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätig- keiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen.
1030.4 Ist eine Person sowohl in der Schweiz als auch in einem bi-
1/26 lateralen Vertragsstaat (mit Ausnahme des Vereinigten Kö- nigreichs) erwerbstätig, kann sie bei Wohnsitz in der Schweiz der Versicherung beitreten (vgl. Rz 4046 ff. WVP). Aufgrund der gesplitteten Unterstellung (Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG) kann die Person der Versicherung nur für das im Ausland erzielte Einkommen beitreten; für das in der Schweiz erzielte ist sie bereits obligatorisch versichert. Entscheidet sich die Person für den Beitritt zur Versiche- rung, so ist sie für den ausländischen Teil ihres Einkom- mens derjenigen Ausgleichskasse anzuschliessen, bei wel- cher sie für den Schweizer Teil bereits angeschlossen ist. Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit- gliedschaft nicht möglich, ist die Person der Ausgleichs- kasse des Kantons ihres Wohnsitzes anzuschliessen.
2015 Die Verbandsausgleichskasse hat der kantonalen Aus-
1/26 gleichskasse des Wohn- bzw. des Geschäftssitzes der bzw. des Beitragspflichtigen Austritte aus Gründerverbän- den jeweils bis zum nächsten 31. August zu melden. Mass- gebend ist das Datum des Poststempels oder die Übermitt- lung via Sedex.