Lexipedia

Abonnements-Radio und -FernsehenPDF2.46 MB4. Dezember 2001

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS

COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 4. Dezember 2001

betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y)

(Abonnements-Radio und -Fernsehen)

Besetzung:

Präsidentin:

. Daniele Wüthrich-Meyer, Bellmund

Neutrale Beisitzer: . Martin Baumann, St. Gallen

. Pierre-Christian Weber, Geneve

Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:

. Rudolf A. Rentsch, Zürich Vertreter der Nutzer:

. Sigisbert Lutz, Bern

Sekretär:

. Andreas Stebler, Bern

ESchK 2

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

I.

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und -Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 3. November 1995 genehmigte und letztmals am 2. Oktober 2000 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 27. Juni 2001 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung eines neuen GT Y in der Fassung vom 15. Juni 2001 und einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren

gestellt.

Zum bisherigen Tarif führen die beiden Verwertungsgesellschaften aus, dass die Anwen- dung des GT Y zu keinen besonderen Schwierigkeiten Anlass gab. In der Schweiz habe es bis vor kurzem zwei Anbieter von Abonnementsfernsehen (Teleclub AG und Canal+ SA) sowie im Radiobereich das Angebot von Music Choice Europe (MCE) gegeben. Allerdings

gebe es seit 2000 bzw. 2001 weitere Fernsehangebote von Télégenève und Cablecom.

Die Einnahmen aus dem GT Y werden für die letzten drei Jahre wie folgt angegeben: 1998 1999 2000

SUISA Fr. 351'400.70 Fr. 368'160.55 Fr. 357'842.25 Swissperform Fr. 7'836.50 Fr. 12'467.80 Fr. 16'082.95

Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen die folgenden Nutzerorganisationen und Nutzer als Verhandlungspartner des GT Y (vgl. Gesuchsbeilage 7):

  • Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)
  • Canal+ SA
  • Music Choice Europe (MCE)
  • Kommunikation & Recht
  • Pay TV SA
  • Schweizerischer Gemeindeverband
  • Schweizerischer Städteverband
  • Swisscable
  • Teleclub AG

ESchK 3

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform bestätigen in ihrer Eingabe, dass die Verhandlungen letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben. Sie sind allerdings der Auffassung, dass der neu beantragte GT Y in seiner Grundstruktur weitgehend dem bisheri- gen Tarif entspricht und daher auch angemessen ist. Angesichts der fortschreitenden Digi- talisierung des Angebots hätten jedoch einige Änderungen vorgenommen werden müssen. Zudem seien die Tarifansätze in einigen Fällen erhöht worden. Umstritten geblieben sind gemäss Darstellung der Verwertungsgesellschaften insbesondere die Abgrenzung zum Gemeinsamen Tarif 1 (Ziff. 9 GT Y), die Regelung des Decoderabzugs (Ziff. 14) sowie die Erhöhung einiger Entschädigungen (Ziff. 18, 20 und 21).

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2001 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT Y eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den vorne erwähnten Verhandlungspartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine letztlich bis zum 22. September 2001 verlängerte Frist angesetzt, um sich zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säum-

nisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

Canal+ SA verlangt mit Stellungnahme vom 31. August 2001, dass der Hinweis auf die Fernsehfilme in der Ziff. 19 des Tarifs wieder aufgenommen wird. Auch solle bei den ge- mass Ziff. 32 zu leistenden Angaben die in Punkt 4 gestrichene Präzisierung ("soweit mög- lich und zumutbar') wieder aufgenommen bzw. die in derselben Ziffer (5. Punkt) neu vor- genommene Ergänzung bei der Sendedauer gestrichen werden. Zusätzlich wird auf einige

formelle Unstimmigkeiten bei den Verweisen in den Ziff. 11 und 20 aufmerksam gemacht.

Gemäss ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 24. September 2001 sind Swisscable so- wie der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband grund-

sätzlich mit dem vorgelegten GT Y einverstanden. Sie möchten jedoch eine Änderung der

ESchK 4

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

Ziff. 14 des Tarifs bezüglich des Abzugs der Decoder-Kosten in der Berechnungsgrundla- ge.

Der DUN, MCE und die Teleclub AG verlangen mit ihren jeweiligen Vernehmlassungen vom 24. September 2001, dass der GT Y nicht genehmigt und zur weiteren Verhandlung zurückgewiesen wird. Statt dessen soll die Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2003 verlängert werden. Eventualiter sei der Tarif nur mit Änderungen zu

genehmigen.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 25 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2001 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 15. Oktober 2001 nimmt der Preisüberwacher Stellung zur Frage, ob die Anpassung an den GT S als Begrün- dung ausreicht, um den GT Y entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der neuen Abstufungen in den Ziff. 18 und 19 des Tarifs begrüsst er grundsätzlich die stärkere Nutzungsabhängig- keit der neuen Regelung, weist aber gleichzeitig auf eine teilweise inkonsequente Umset-

zung hin.

Da sich die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform mit den am Ver- fahren beteiligten Nutzerverbänden und Nutzern bezüglich des vorgelegten GT Y somit nicht einigen konnten, wurde die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien zusätzlich

mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).

Anlässlich dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften den bereits in der Ta- rifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des GT Y in der vorgelegten Fassung und lehnen die Anträge der Verhandlungspartner ab.

Die Nutzer halten ebenfalls an den von ihnen gestellten Anträgen fest. Sie bestätigen aber auch die unterschiedliche Interessenlage zwischen Swisscable als Vertreterin der Kabel-

netzbetreiber und den Programmanbietern. Während der neue GT Y von den Programmver-

ESchK 5

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

anstaltern (Teleclub, MCE) sowie dem DUN abgelehnt und auch teilweise die Verhand- lungsführung beanstandet wird, stimmen Swisscable, SGV und SSV dem Tarif mit einer entsprechenden Neuformulierung des Decoderabzugs zu. Sie betonen insbesondere auch, dass bei einem tariflosen Zustand die Gefahr der Rechtsunsicherheit drohe und allenfalls eine entsprechende Nutzung verhindert werde. MCE gibt zur Unterstützung ihrer Haltung

zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Der zur Genehmigung vorgelegte GT Y in der Fassung vom 15. Juni 2001 hat in den Amts-

sprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

SUISA / SWISSPERFORM Fassung 15.06.2001

Gemeinsamer Tarif Y

Abonnements-Radio und -Fernsehen

A. Kundenkreis

1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, welche Radio- oder Fernsehprogramme

senden oder verbreiten, deren Empfänger ein spezifisch auf den Empfang dieser Programme bezogenes Entgelt bezahlen. Diese Art der Programm-Vermittlung wird als "Abonnements-Radio" oder "Abonnements-Fernsehen" bezeichnet, die Empfänger dieser Programme als "Teilnehmer".

2 Der Tarif richtet sich an die Programmveranstalter und an die Kabelnetzunterneh- men. Beide werden nachstehend "Kunden" genannt.

B. Gegenstand des Tarifs

3 Der Tarif bezieht sich auf die Verwerdung

- die Senderechte (Art. 10, Abs. 2 lit. d URG) an der-dureh U ‚urheberrechtlich geschützten Werken der nichttheatralischen Musik, mit oder ohne Text, des von der SUISA verwalteten Weltrepertoires (nachstehend "Musik")

- die Zweitnutzungsrechte an ver-durch verwandte Schutzrechte geschützten im | Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbietungen des Reper- toires der SWISSPERFORM enthalten (Art. 35 URG).

4 Der Tarif bezieht sich auf die folgenden Verwendungen im Zusammenhang mit

Abonnements-Radio oder -Fernsehen

  • Sendungen
  • Verbreitung in Kabelnetzen

- hinsichtlich der Urheberrechte an Musik: Aufnahme oder Überspielung auf Ton- oder Tonbild-Träger; diese Träger dür- fen nur zum Abonnements-Radio oder -Fernsehen der Kunden verwendet werden; für alle anderen Verwendungen bedarf es einer ausdrücklichen Bewil- ligung der SUISA. |

5 Die SUISA und die SWISSPERFORM verfügen nicht über die Persônlichkeits-

rechte der Berechtigten. Der Kunde beachtet diese Persönlichkeitsrechte, insbe- sondere bei der Vertonung audiovisueller Produkte.

Die Vertonung von Spielfilmen, Fernsehserien, Werbesendungen und ähnlichen Produktionen bedarf stets einer besonderen Bewilligung der Verwertungsgesell- schaften oder der Rechtsinhaber.

6 Dieser Tarif bezieht sich auch auf nicht-codierte Programmteile des Abonnements- Radios oder -Fernsehens.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2004 a

7 Vorbehalten bleiben besondere Tarife für interaktive Programme, bei denen der

Teilnehmer bestimmte Werke zur gewünschten Zeit auswählen kann.

8 Die SUISA holt die Zustimmung der Schwestergesellschaften im Empfangsgebiet

ein für Sendungen von Programmen über Satelliten, die für den Empfang durch das Publikum bestimmt und mit einem für private Haushalte üblichen Aufwand empfangbar sind.

9 Nicht durch diesen Tarif geregelt sind die Rechte für die Weiterverbreitung (Art. 10, lit. e URG) von Sendungen mittels Kabelnetzen und Umsetzer (GT 1 und GT 2).

C. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahistelle

10 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle auch für die SWISSPERFORM.

D. Vergütung a) Berechnung

11 Die Vergütung wird in der Regel in Prozenten der Einnahmen des Kunden berech-

net (unter Vorbehalt von Ziffer 15).

12 Einnahmen im Sinne des Tarifs sind alle Einnahmen aus der Sendetätigkeit und

aus der Verbreitung, so insbesondere

  • die von den Teilnehmern bezahlten Beiträge
  • Werbeeinnahmen
  • Einnahmen aus der Sendung von Mitteilungen und Anzeigen
  • Sponsorbeitràge

- durch Bartering erhaltene Leistungen (als solche gilt der Nettowert der vom Kunden zur Verfügung gestellten Leistung).

13 Von den Einnahmen aus Werbung (inkl. Sponsoring, Mitteilungen und Anzeigen)

können die effektiven Kosten für das Einholen der Werbeaufträge abgezogen wer- den, höchstens jedoch 40 % der von den Auftraggebern für die Verbreitung im Programm bezahlten Beträge-bei i ö % bei

14 Von den Einnahmen aus Teilnehmergebùhren kann der für Kauf oder Miete des

Decoders bezahlte Betrag abgezogen werden, der nachgewiesenermassen zur Deckung der Decoder-Kosten erforderlich ist.

15 Bei Programmen, die aus einem codierten und einem uncodierten Teil bestehen,

wird die Vergütung getrennt aufgrund der auf jeden Programmteil bezogenen Ein- nahmen und des auf jeden Programmteil anwendbaren Prozentsatzes berechnet.

Auf den nicht-codierten Teil wird der für ihn geltende Prozentsatz angewendet, so- bald die Einnahmen daraus 10% der Gesamteinnahmen übersteigen.

16 Werden vom Kunden den Teilnehmern gegen eine einheitliche Entschädigung

mehrere Programme in einem Paket angeboten, so werden die vom Teilnehmer bezahlten Entschädigungen im Verhältnis der Einnahmen der Programmveran- stalter aus diesem Paket auf die angebotenen Programme bzw. Programmkanäle

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001

b)

18.1

18.2

c)

verteilt. Enthält das Programmpaket sowohl Abonnements-Programme als auch frei empfangbare Programme, werden die letzteren bei der Aufteilung nicht berück-

sichtigt, soweit es sich dabei um weitergesendete Programme handelt.

Der Kunde kann von der auf dem Programmpaket geschuldeten Entschädiaun alle Beträge abziehen, welche von einzelnen im Paket enthaltenen Sendern unter

diesem Tarif für Nutzungen in der Schweiz bereits bezahlt werden.

Die Vergütung wird in Prozenten des Betriebsaufwands (Kosten aller mit dem

Senden verbundenen Tätigkeiten) des Kunden berechnet

— wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen

— wenn der Kunde im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken.

Radio-Programme Der Prozentsatz beträgt für

Urheberrechte an Musik Programme mit einem Anteil an Musik an der Sendezeit von

weniger als 10 % 1%

10 % bis weniger als 30 % 2%

30 % bis weniger als 50 % 3%

50% bis weniger als 70% 5% 70%-und-mehr bis weniger als 90% 7% 90% und mehr 9%

Verwandte Schutzrechte Programme mit einem Anteil von geschützten Handelstonträgern

(geschützten-und-ungeschützten) an der Sendezeit von

weniger als 10 % 9:26 0.3 %

10 % bis weniger als 30 % 0:60 0.6 %

30 % bis weniger als 50 % 075 0.9 %

50% bis weniger als 70% 425 1.5 % 70%-und-mehr bis weniger als 90% 476 2.1 % 90% und mehr 2.7%

Fernseh-Programme

Der Prozentsatz beträgt für Urheberrechte an Musik

- Programme, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder

Videoclips gezeigt werden 33% - Progamme, in denen fast ausschliesslich Spiel-und-Fernsehfilme gezeigt werden +2-%1.32 %

- Programme, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10 % der gesamten Sende-

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001

dauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik

handelt 0,4 % - Programme mit einer Musikdauer von über 10%

und weniger als 20% 1% - andere Programme 2%

Der Prozentsatz beträgt für vVerwandte Schutzrechte

- Programme, in denen zu mehr als 1/3 der

Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder

Videoclips gezeigt werden 1.0% -___Progamme, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden 0.06 %

-___ Programme, in denen die Dauer der Musik

nicht mehr als 10 % der gesamten Sende-

dauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik

handelt 0.12 % -___ Programme mit einer Musikdauer von über 10%

und weniger als 20% 0.18 % % -___ andere Programme 0.36 %

Anstelle dieser Pauschalsätze kann der Kunde, welcher die Meldepflichten nach

Ziff. 31 bis 33 vollständig und rechtzeitig einhält, für jedes abgelaufene Kalender-

jahr auch die Anwendung einer streng nutzungsbezogenen Entschädigung verlan-

gen, welche für geschützte Tonaufnahmen 1.5% und für geschützte Tonbildauf-

nahmen 3% der Einnahmen der Senderkette pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen an der Sendezeit beträgt.

„Fernseh-"Programm" ist die übliche, in der Regel publizierte Programmzeit ohne

Test-, Text- oder Standbilder.

Werden ausserhalb dieser Programmzeiten Musik und/oder im Handel erhältliche Tonträger gesendet oder verbreitet, so wird eine jährliche Pauschalentschädigung erhoben von

  • §20.3 Promille für die Urheberrechte
  • 9240.3 Promille für verwandte Schutzrechte.

Die Pauschalentschädigung wird auf die Entschädigungen gemäss Ziff. 47-19 und 48-20 angerechnet.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001

d)

Ermässigung

Schweizerische Verbände von Kabelnetz-Unternehmen, die die Vergütungen von allen ihren Mitgliedern einziehen und gesamthaft an die SUISA weiterleiten, und welche die vertraglichen Bestimmungen einhalten, erhalten eine Ermässigung von 5%. Unter den sinngemäss gleichen Bedingungen erhalten auch Programmveran- stalter diese Ermässigung.

Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen

Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdoppelt, wenn

- Musik oder Ton- und Tonbild-Träger trotz Aufforderung ohne Bewilligung der SUISA verwendet werden

- wenn ein Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert. Die Verdoppelung wird auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vor-

behalten.

Steuern

Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer, welche jeweils zum aktuellen Satz hinzukommt.

Abrechnung

Die Kunden teilen der SUISA jährlich mit

- so früh wie möglich, jedoch spätestens bis Ende Mai: Alle Angaben, die zur Be- rechnung der Vergütung für das Vorjahr erforderlich sind

- in den ersten zwei Betriebsjahren, danach auf Verlangen, bis Ende Januar: Die budgetierten Einnahmen und den voraussichtlichen Musikanteil für das laufen- de Jahr sowie den voraussichtlichen Anteil von geschützten im Handel erhältli- chen Ton- und Tonbild-Trägern.

Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben Belege verlangen, insbesondere eine Bestätigung der Kontrolistelle des Kunden.

Zahlung

Die Vergütungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar.

Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Vergütung und/oder andere Sicherheiten verlangen.

Die Akontozahlungen werden in der Regel in den ersten zwei Betriebsjahren auf- grund der voraussichtlichen Höhe der Entschädigungen festgelegt, danach auf- grund der Abrechnung für das Vorjahr.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001

b)

Verzeichnisse Sofern in der Bewilligung nicht anderes bestimmt wird, stellen die Kunden der SUISA die nachstehenden Angaben zu (Ziff. 31-37).

Wenn mehrere Kunden das gleiche Programm verbreiten, genügt die Meldung durch einen von ihnen.

Radio

Die Kunden melden der SUISA einen Zehntel der in ihren Programmen gesendeten Musik. Die Stichtage bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Kunden und der SUISA und SWISSPERFORM.

Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige An- gaben über alle gesendete Musik.

Die Angaben enthalten

  • Titel des Musikwerks
  • Name des Komponisten
  • Name des Interpreten
  • Label- und Katalog-Nr. der benützten Tonträger, oder ein anderer Identifikati-

onscode,-seweit-möglich-und zumutbar

- Sendedauer der im Erhebungszeitraum gesendeten Werke und Tonträger

Fernsehen

Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahiten Filme mit den Angaben

  • Originaltitel des Films
  • Name des Produzenten
  • Ursprungsland des Films
  • Sendedauer
  • zur Ausstrahlung verwendeter Träger

Sie melden der SUISA ferner die Musik, die sie selber zur Vertonung ihrer Sendun-

gen auswählen, sowie die Musik in Konzertübertragungen mit den in Ziff. 32 ge- nannten Angaben.

Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik.

Gemeinsame Bestimmungen

Die Kunden geben der SUISA auf Verlangen alle ausgestrahlten Werbespots bekannt nach

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001

d)

Titel der Werbesendung Erzeugnis oder Dienstleistung, für welche geworben wird Firma, die für ihr Erzeugnis oder ihre Dienstleistung wirbt.

Die von anderen Sendern übernommenen Programme sind mit den folgenden Angaben der SUISA mitzuteilen

Name des Senders Zahl der Sendestunden der übernommenen Programme.

Termine

Alle Angaben sind der SUISA monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen.

Die SUISA stellt dafür kostenlos Formulare zur Verfügung. Werden Verzeichnisse auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist

eingereicht, so kann die SUISA eine zusätzliche Vergütung von Fr. 100.- pro Monat verlangen. Sie wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in

Ziff, 23 genannten Massnahmen

Gültigkeitsdauer Dieser Tarif ist vom 1. Januar 4995-2002 bis 31.12.4997-2003 gültig.

Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.

SUISA / SWISSPERFORM Version du 15.06.01

Tarif commun Y

Radio et télévision à péage

A. Clients concernés

1 Le présent tarif s'adresse aux clients qui diffusent ou transmettent des programmes de radio ou de télévision, pour la réception desquels les destinataires paient une redevance qui se rapporte spécifiquement à la réception de ces programmes. Ce genre de transmission de programmes est désigné comme «radio ou «télévision à péage», les destinataires de ces programmes comme «abonnés».

2 Il s'adresse aux organisateurs de programmes et aux entreprises de réseaux

cäbles. Tous deux sont appelés ci-après «clients».

B. Objet du tarif

3 Le présent tarif se rapporte

- aux droits d'émission (art. 10, al. 2 lit. d, LDA) sur les œuvres de musique non théâtrale protégées par le droit d'auteur, avec ou sans texte, appartenant au répertoire mondial géré par SUISA (appelées ci-après «musique»)

- aux droits d’ utilisation secondaire sur les phonogrammes et vidéogrammes protégés par les droits voisins, disponibles dans le commerce et comprenant des prestations du répertoire de SWISSPERFORM (art. 35 LDA).

4 Le présent tarif se rapporte aux utilisations suivantes en rapport avec la radio ou la

télévision à péage

  • émission
  • transmission sur les réseaux câblés

- en ce qui concerne les droits d'auteur sur ia musique: enregistrement ou réenregistrement sur phonogrammes ou vidéogrammes; ces supports ne peuvent être utilisés que pour la radio ou la télévision à péage du client; toutes les autres utilisations nécessitent une autorisation spéciale de SUISA.

5 SUISA et SWISSPERFORM ne disposent pas des droits de la personnalité des

ayants droit. Le client s'engage à respecter ces droits, notamment pour la Sonorisation de produits audiovisuels.

La sonorisation musicale de longs-métrages, de séries télévisées, d'émissions publicitaires et d’autres productions similaires nécessite toujours une autorisation spéciale des sociétés de gestion ou des ayants droit.

6 Le présent tarif concerne aussi les parties non codées des programmes de la radio ou de la télévision à péage.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001

Sont réservés les tarifs particuliers pour les programmes interactifs, qui permettent aux destinataires le choix d'œuvres déterminées au moment qui leur convient.

SUISA demande l'accord de ses sociétés-sceurs dans la zone de réception pour les émissions par satellite de programmes destinés à être reçus par le public et pouvant être reçus par des ménages privés avec les moyens usuels.

Les droits de retransmission (Art. 10, lit. e LDA ) d'émissions au moyen de réseaux cäbles et de réémetteurs (TC 1 et TC 2) ne sont pas réglés par ce tarif.

Sociétés de gestion, organe d’encaissement commun

SUISA fait office, pour ce tarif, de représentante de SWISSPERFORM et d’organe commun d’encaissement.

Redevance Calcul

La redevance est calculée, en règle générale, sous la forme d'un pourcentage des revenus du client (sous réserve du chiffre 16).

Sont considérés comme des revenus au sens de ce tarif, tous les revenus provenant de l'émission et de la diffusion, notamment

  • les montants payés par les abonnés
  • les revenus publicitaires
  • les revenus provenant des annonces et des informations
  • les montants versés par des sponsors

- les prestations obtenues par commerce d'échange (comme telles compte la valeur nette des prestations mises à disposition par le client).

Peuvent être déduits des revenus publicitaires (y compris Sponsoring, informations et annonces) les frais effectifs découlant de l'acquisition des contrats publicitaires, sans dépasser toutefois 40% des montants payés par les annonceurs pour la diffusion dans un programme.

Le prix d'achat ou de location du décodeur peut être déduit des recettes provenant des abonnements, dans la mesure où il a été prouvé que celui-ci est nécessaire à la couverture des frais de décodeur.

Pour les programmes dont une partie seulement est codée, la redevance est différenciée selon les recettes perçues pour chaque partie du programme et calculée sur la base des pourcentages respectifs attribués à ces parties.

Pour la partie non-codée, le taux correspondant est appliqué dès que les recettes de cette partie représentent plus de 10% des recettes totales.

Lorsque le client propose plusieurs programmes en lot à ses abonnés moyennant une redevance globale, cette redevance payée par les abonnés est répartie sur les différents programmes ou chaînes en fonction des recettes des producteurs de ces programmes. Si le lot de programmes comporte des programmes à péage et des programmes en réception libre, ces derniers ne sont pas pris en compte dans la répartition s’il s'agit de programmes retransmis.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001

b)

18.1

18.2

Le client peut déduire de la redevance due sur le lot de programmes tous les montants qui ont déjà été payés en vertu du présent tarif par chacun des émetteurs d’un des programmes du lot pour les utilisations en Suisse.

La redevance est calculée sous forme de pourcentage des frais d’exploitation du client (coùts de toutes les activités en corrélation avec la diffusion)

  • S'il est impossible d'établir les revenus
  • sile client pense couvrir partiellement ou totalement les frais par ses propres moyens. ;

Programmes de radio Le pourcentage s'élève pour

Droits d’auteur sur la musique

Programmes comportant de la musique dans une proportion du temps d’antenne de

moins de 10 % 1%

10 % à moins de 30 % 2%

30 % à moins de 50 % 3%

50% à moins de 70% 5% 70% à moins de 90% 7% 90% et plus 9%

Droits voisins

Programmes comportant des phonogrammes protégés du commerce dans une proportion du temps d'antenne de

moins de 10 % 0.3 % 10% à moins de 30 % 0.6 % 30% à moins de 50 % 0.9 % 50% à moins de 70% 15% 70% à moins de 90% 2.1% 90% et plus 2.7%

Programmes de télévision

Le pourcentage pour les droits d'auteur sur la musique s'élève à:

- programmes dont plus d'un tiers du temps d'émission est consacré à des films musicaux, des films de concerts ou des vidéo-clips 3,3%

- programmes comportant presque exclusivement des longs-métrages 1.32%

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 16

- programmes dans lesquels la durée de la musique ne dépasse pas 10% de la durée totale d'émission, indépendamment du fait qu'il s'agisse de musique de premier plan ou de musique de fond 0,4%

- programmes avec une durée de musique supérieure à 10% et ne dépassant pas 20% 1%

- autres programmes 2%

20 Le pourcentage pour les droits voisins s'élève à :

- programmes, dont plus d'un tiers du temps d'émission est consacré à des films musicaux, des diffusions de concerts ou des vidéo-clips 1.0%

- programmes comportant presque

exclusivement des longs-métrages et des

téléfilms 0.06% - programmes dont la durée de fa musique

ne dépasse pas 10% de la durée totale

d'émission, indépendamment du fait qu'il

s'agisse de musique de premier plan ou

de fond 0.12%

- programmes avec une durée de musique supérieure à 10% et ne dépassant pas 20% 0.18%

- autres programmes 0.36 %

Au lieu de ce taux forfaitaire, le client qui remplit intégralement et dans le délai imparti les obligations de déclaration mentionnées aux chiffres 32 à 34 peut demander l'application d'un taux de redevance strictement proportionnel à l'utilisation pour chaque année civile écoulée. Elle s'élève à 3% des recettes des chaînes émettrices au pro rata de la proportion d’enregistrements protégés sur le temps d'émission pour les vidéogrammes protégés et à 1.5% pour ies phonogrammes protégés.

21 On considère comme "programme" de télévision le temps habituel de diffusion

sans les images-test, images fixes ou textes.

Si, en dehors de ces temps de programmes, de la musique et/ou des phonogrammes disponibles dans le commerce sont émis ou diffusés, une redevance annuelle forfaitaire sera perçue au taux de

  • - 0,3 pour mille pour les droits d'auteur
  • 0,3 pour mille pour les droits voisins.

La redevance forfaitaire sera portée au compte des redevances prévues par les chiffres 19 et 20.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 in

d)

Réduction

Les associations suisses d'entreprises de réseaux câblés qui perçoivent les redevances de tous leurs membres et les transmettent en bloc à SUISA et qui respectent les dispositions du contrat bénéficient d'une réduction de 5%. Dans les mêmes conditions, les organisateurs de programmes obtiennent la même réduction.

Supplément en cas de violation du droit

Toutes les redevances mentionnées dans ce tarif sont doublées si

- de la musique ou des phonogrammes et vidéogrammes sont utilisés sans l'autorisation de SUISA en dépit de l’injonction de celle-ci

- un client fournit des données ou des décomptes inexacts au lacunaires en connaissance de cause ou par négligence grossière; le doublement de la redevance s'applique aux données fausses, lacunaires ou manquantes.

Une prétention à des dommages et intérêts supérieures est réservée.

Impôts

Les redevances sont comprises sans une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui

est facturée en sus au taux en vigueur.

Décompte

Chaque année, les clients communiquent à SUISA

- aussi rapidement que possible, toutefois au plus tard à la fin mai: toutes les données nécessaires au caicul de la redevance pour l'année précédente

- dans les deux premières années d'exploitation, puis sur demande, jusqu'à fin janvier: les revenus budgétisés et la part de musique probable pour l'année en Cours ainsi que la part probable de phonogrammes et vidéogrammes protégés disponibles dans le commerce qui seront utilisés.

Afin de contrôler les données, SUISA peut exiger des justificatifs, notamment une confirmation de l'organe de contrôle du client. Paiement

Les redevances sont payables dans les 30 jours ou aux dates fixées dans l'autorisation.

SUISA peut exiger des acomptes sur le montant prévisible de la redevance et/ou d'autres garanties.

Le montant des acomptes est fixé en règle générale sur la base du montant probable de la redevance les deux premières années d'exploitation, ensuite sur la base du décompte de l'année précédente.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 G. Releves 30 Dans la mesure où l'autorisation ne contient pas de dispositions contraires, les

b)

clients font parvenir à SUISA les données prévues ci-dessous (chiffres 31 — 37).

Lorsque plusieurs clients diffusent le même programme, il suffit que la déclaration soit faite par l'un d'eux.

Radio Les clients déclarent à SUISA un dixième de la musique émise dans leurs

programmes. Les jours de référence font l'objet d'accords wen entre les clients, SUISA et SWISSPERFORM.

Les émetteurs couvrant une région linguistique et les émetteurs internationaux transmettent à SUISA des données complètes sur toute la musique diffusée. Les données comportent

  • Titre de l'œuvre musicale
  • Nom du compositeur
  • Nom de l'interprète

- Label et numéro de catalogue du phonogramme utilisé ou un autre code d'identification

- Durée d'émission des œuvres et des phonogrammes diffusés durant la période de décompte.

Television

Les émetteurs de télévision communiquent à SUISA tous les films diffusés avec les

données suivantes

  • Titre original du film
  • Nom du producteur
  • Pays d'origine du film
  • Durée d'émission
  • Support utilisé pour la diffusion.

lls déclarent en outre à SUISA la musique qu'ils choisissent pour la sonorisation de

leurs émissions ainsi que les ceuvres musicales diffusées lors des retransmissions de concerts, avec les données indiquées au chiffre 32.

Les émetteurs couvrant une région linguistique et les émetteurs internationaux transmettent à SUISA les données complètes sur toute la musique diffusée.

Dispositions communes

Les clients communiquent à SUISA, sur demande, tous les spots publicitaires diffusés, identifiés selon - le titre des émissions publicitaires

- le produit ou service pour lequel est faite la publicité

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001

d)

- la société qui fait la publicité pour son produit ou service.

Les programmes repris d'autres émetteurs doivent être communiqués à SUISA avec les données suivantes

  • Nom de l'émetteur
  • Nombre d'heures d'émission des programmes repris.

Echéances

Toutes les données doivent parvenir à SUISA une fois par mois, au plus tard toutefois jusqu'à la fin du mois suivant.

A cette fin, SUISA met gratuitement des formulaires à disposition.

Si les relevés ne sont toujours pas communiqués après un délai supplémentaire imparti par un rappel écrit, SUISA peut exiger une redevance supplémentaire de

Fr. 100.-- par mois. Elle est doublée en cas de récidive. Les mesures prévues au chiffre 23 demeurent réservées.

Durée de validité Le présent tarif est valable du 1° janvier 2002 au 31 décembre 2003.

Il peut être révisé avant son échéance en cas de modification profonde des circonstances.

SUISA SWISSPERFORM Versione del 15.06.2001

Tariffa comune Y

Radio e Televisione a pagamento

A. Sfera di clienti

1 La presente tariffa concerne quei clienti che trasmettono o diffondono programmi radiofonici o televisivi, per la cui ricezione i relativi destinatari pagano un contributo specifico. Un genere di trasmissione di programmi denominata «Radio a pagamento» o «Televisione a pagamento», i cui destinatari sono denominati «Partecipanti».

2 Concerne gli organizzatori di programmi e le imprese di reti cavo, qui di seguito denominati «clienti».

B. Oggetto della tariffa

3 La tariffa concerne

- idiritti di esecuzione (art. 10,capoverso 2 lit. d LDA) relativamente alle opere musicali non teatrali protette in base al diritto d'autore, con o senza testo, del repertorio mondiale gestito dalla SUISA (qui di seguito «musica»)

- idiritti di seconda utilizzazione relativamente ai supporti sonori o audiovisivi in commercio tutelati in base ai diritti di protezione affini, contenenti produzioni del repertorio della SWISSPERFORM.

4 La tariffa concerne le seguenti utilizzazioni relativamente a radio o televisione a pagamento

  • emissione
  • diffusione in reti cavo

- per quanto riguarda i diritti d’autore relativamente alla musica: Registrazione o copiatura su supporti sonori o audiovisivi; supporti utilizzabili soltanto per radio o televisione a pagamento del cliente; per tutte le altre utilizzazioni occorre un’autorizzazione speciale della SUISA.

5 La SUISA et la SWISSPERFORM non detengono i diritti della personalità degli

aventi diritto: il cliente rispetta questi diritti della personalità, in specie in caso di sonorizzazione di prodotti audiovisivi.

Per la sonorizzazione di film, serie televisive, trasmissioni pubblicitarie e produzioni analoghe occorre sempre un’autorizzazione speciale delle società di gestione o degli aventi diritto.

La presente tariffa concerne anche parti di programmi non codificati di radio o televisione a pagamento.

Rimangono riservate tariffe speciali relative a programmi interattivi, dai quali il partecipante può selezionare determinate opere in momenti di sua scelta.

Circa le trasmissioni di programmi via satellite destinate alla ricezione pubblica e captabili con un dispendio considerato normale per un'economia domestica privata, la SUISA richiede il consenso delle società consorelle nei paesi di ricezione.

I diritti per la ritrasmissione (art. 10,lit. e LDA) di trasmissioni tramite reti cavo e ripetitori (TC 1 e TC 2) non sono disciplinati da questa tariffa.

Società di gestione, punto di pagamento collettivo

Per quanto concerne questa tariffa, la SUISA è rappresentante e punto di incasso collettivo anche per la SWISSPERFORM.

Indennità Calcolo

L'indennità viene di regola calcolata in valori percentuali. degli introiti del cliente (ferma restando la cifra 17).

Per introiti ai sensi della tariffa s'intendono tutte le entrate provenienti dalle emissioni e dalla diffusione, in specie

  • i contributi pagati dai partecipanti
  • gli introiti pubblicitari
  • gli introiti provenienti dalla trasmissione di comunicazioni e annunci
  • i contributi di sponsor

- prestazioni ottenute via Bartering (vale a dire il valore netto della prestazione messa a disposizione del cliente).

Dagli introiti pubblicitari (incl. sponsorizzazione, comunicazioni e annunci) possono essere dedotti i costi effettivi per l'ottenimento dei mandati pubblicitari, tuttavia al massimo il 40% degli importi pagati dai mandanti.

Dagli introiti provenienti dagli importi versati dai partecipanti può essere dedotto l'importo pagato per l'acquisto o il noleggio del decodificatore, che sia provato essere necessario per la copertura dei costi del decodificatore.

Relativamente a quei programmi che consistono di una parte codificata e di una non codificata, l'indennità viene calcolata separatamente in base agli introiti realizzati su ogni parte di programma e al tasso applicabile ad ogni parte di programma. |

Per la parte non codificata viene calcolata la percentuale per lui applicabile, non appena gli introiti relativi superano il 10% degli introiti complessivi.

Se il cliente propone ai partecipanti dietro pagamento di un’indennita globale più programmi in un unico pacchetto, le indennità versate dal partecipante vengono

b)

18.1

18.2

ripartite sui diversi programmi o canali in rapporto agli introiti degli organizzatori dei suddetti programmi.Se il pacchetto di programmi contiene sia programmi a pagamento che programmi a ricezione libera, questi ultimi non vengono presi in considerazione nella ripartizione, nella misura in cui si tratta di programmi ritrasmessi.

ll cliente può dedurre dall'indennità dovuta sul pacchetto dei programmi tutti gli importi che sono già stati versati in virtù della presente tariffa per ciascuna delle emittenti di uno dei programmi del pacchetto per le utilizzazioni in Svizzera.

L'indennità viene calcolata in valori percentuali delle spese d'esercizio (i costi di tutte le attività connesse con l'emissione) del cliente

  • se gli introiti non sono appurabili
  • se il cliente parte dal presupposto di coprire completamente o parzialmente i «Costi di tasca sua.

Programmi radiofonici La percentuale è pari a per

Diritti d'autore Programmi la cui parte di musica rispetto alla durata totale d'emissione è di

meno del 10 % 1% dal 10% fino a meno del 30% 2% dal 30% fino a meno del 50% 3% dal 50% fino a meno del 70% 5% dal 70% fino a meno del 90% 7% 90% e oltre

Diritti di protezione affini

Programmi la cui parte di supporti sonori del commercio protetti rispetto alla durata totale d’emissione & di

meno del 10 % 0.3 % dal 10% fino a meno del 30 % 0.6 % dal 30% fino a meno del 50 % 0.9% dal 50% fino a meno del 70% 1.5% dal 70% fino a meno del 90% 2.1% 90% e oltre 2.7%

Programmi televisivi

La percentuale per diritti d'autore relativamente alla musica ammonta a

- programmi, in cui vengono trasmessi per più di 1/3 della durata dell'emissione film, film di concerti o videoclip 3.3 %

- programmi, in cui vengono trasmessi quasi esclusivamente film 1.32 %

- programmi, in cui la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia che si tratti di musica di sottofondo o meno ° 04%

  • programmi con una durata musicale superiore 1%
  • al 10% e che non supera il 20%

- altri programmi 2%

La percentuale per i diritti di protezione affini ammonta a:

- programmi, in cui vengono trasmessi per più di 1/3 della durata dell'emissione _ film, film di concerti o videoclip 10%

- programmi, in cui vengono trasmessi quasi esclusivamente film e film televisivi 0.06 %

- programmi, in cui la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia che si tratti di musica di sottofondo o meno 0.12%

  • programmi con una durata musicale superiore 0.18%
  • al 10% e che non supera il 20%

- altri programmi 0.36 %

In luogo di questi saggi forfetari, il cliente che adempie integralmente ed entro i termini previsti agli obblighi di dichiarazione menzionati alle cifre 31 fino 33 può chiedere l'applicazione di un tasso di indennità strettamente proporzionale all'utilizzo per ciascun anno civile trascorso. Essa ammonta al 3% degli introiti realizzati dalla rete televisiva pro rata della proporzione delle registrazioni protette rispetto alla durata d'emissione per i supporti audiovisivi protetti e all'1,5% per i supporti sonori protetti.

Un «programma» televisivo è la durata d'emissione dei programmi come pubblicata, senza immagini di prova, testi e monoscopio.

Se all'infuori di questa durata d'emissione viene diffusa musica e/o vengono trasmessi dischi del commercio, viene fatturata un’indennità annua globale

  • del 0.3 per mille per i diritti d'autore
  • del 0.3 per mille per i diritti di protezione affini. L'indennità globale viene messa in conto dell'indennità secondo cifra 19 e 20.

d)

Ribasso

Associazioni nazionali di enti di diffusione via cavo, che riscuotono le indennitä di tutti i loro membri, versandole poi globalmente alla SUISA e che si attengono alle disposizioni contrattuali, hanno diritto ad un ribasso pari al 5%. Se adempiono alle suddette condizioni, il ribasso è accordato pure agli organizzatori dei programmi.

Supplemento in caso di violazione della legge

Tutte le indennità citate in questa tariffa raddoppiano, se

- malgrado un richiamo, vengono utilizzati musica o supporti sonori e audiovisivi senza l'autorizzazione della SUISA

- un cliente fornisce volontariamente o in modo gravemente colposo indicazioni o conteggi inesatti o incompleti; il raddoppio è calcolato per i dati inesatti, incompleti o mancanti.

È riservata una richiesta d'indennizzo eccedente.

Imposte

Le indennità s'intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto, la quale viene sommata all'importo al tasso in vigore.

Conteggio

| clienti trasmettono alla SUISA annualmente

- il più presto possibile, tuttavia al più tardi entro la fine di maggio: tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennità per l’anno precedente.

- nei primi due anni d'esercizio, in seguito a richiesta, entro la fine di gennaio: gli introiti preventivati e la presumibile parte di musica per l’anno in corso, nonché la presumibile parte di supporti sonori e audiovisivi protetti disponibili in commercio.

La SUISA può richiedere dei giustificativi per scopi di verifica delle indicazioni, in particolare una conferma da parte dell'organo di controllo dell'emittente.

a)

b)

Pagamento

Le indennità vanno pagate entro 30 giorni o entro i termini fissati nell’autorizzazione.

La SUISA può richiedere acconti per un importo pari all’indennita presumibile e/o altre garanzie.

Per i primi due anni d'esercizio gli acconti sono di regola calcolati in base all'indennità approssimativa dovuta; in seguito in base al conteggio dell'anno precedente.

Elenchi Se l'autorizzazione non prevede diversamente, i clienti comunicano alla SUISA quanto segue (cifre 31-37).

Se diversi clienti diffondono lo stesso programma, basta la comunicazione di uno di loro.

Radio

| clienti comunicano alla SUISA un decimo della musica trasmessa nei loro programmi. | giorni di controllo sono oggetto di accordi particolari fra le emittenti e la SUISA e SWISSPERFORM.

Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti internazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi riguardanti la musica diffusa.

Le indicazioni contengono

  • il titolo dell'opera musicale
  • il nome del compositore
  • il nome dell'interprete
  • etichetta e no. di catalogo dei supporti sonori utilizzati

- durata d'emissione delle opere e dei supporti sonori diffusi durante il periodo di conteggio.

Televisione

Le emittenti televisive comunicano alla SUISA tutti i film trasmessi, forniti delle indicazioni seguenti

  • titolo originale del film
  • nome del produttore
  • paese d'origine del film
  • durata d'emissione
  • supporti utilizzati per la trasmissione.

d)

Inoltre comunicano alla SUISA la musica da loro scelta per la sonorizzazione delle proprie emissioni, come pure la musica delle emissioni di concerti, con le indicazioni menzionate sotto cifra 32.

Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti internazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi riguardanti la musica diffusa.

Disposizioni comuni

Su richiesta, i clienti comunicano alla SUISA tutti gli spot pubblicitari trasmessi, in particolare indicando

  • titolo dell’emissione pubblicitaria
  • prodotto o servizio reclamizzato
  • ditta che reclamizza il prodotto o il servizio.

| programmi provenienti da altre emittenti vanno comunicati alla SUISA forniti delle seguenti indicazioni

  • nome dell'emittente
  • numero delle ore di emissione dei programmi.

Scadenze

Tutte le indicazioni vanno inoltrate alla SUISA mensilmente, entro la fine del mese successivo.

La SUISA mette a disposizione gratuitamente i relativi formulari.

Qualora gli elenchi non venissero inoltrati entro il termine fissato, neanche dopo sollecito per iscritto, la SUISA può richiedere un’indennita supplementare di

Fr. 100.-- per mese, che è raddoppiata in caso di recidiva. Rimangono riservati i provvedimenti menzionati sotto cifra 23.

Periodo di validità La presente tariffa è valida dal 1° gennaio 2002 al 31 dicembre 2003.

In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa può essere riveduta prima della scadenza.

ESchK 27

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

II.

Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Der Antrag der beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform auf Genehmi- gung eines neuen Gemeinsamen Tarifs Y ist innerhalb der von der Schiedskommission bis zum 30. Juni 2001 verlängerten Frist eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und auch die Nutzerorganisationen und Nutzer haben für ihre Vernehmlassungen die bis zum 22. Sep-

tember 2001 erstreckte Frist eingehalten (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).

Insbesondere die Teleclub AG macht geltend, dass bei den Verhandlungen die Gewichte ungleich verteilt sind, da einerseits die professionellen Vertreter der Verwertungsgesell- schaften teilnehmen würden und andererseits je nach Tarif punktuell die mit diesen Fragen in Berührung kommenden Nutzerorganisationen. Dies wird in diesem Tarif als besonders unbefriedigend empfunden, weil auch unter den Nutzern gewisse Interessenkollisionen spürbar seien. Auch seien verschiedene vom Tarif betroffene Veranstalter in diesem Ver-

fahren nicht vertreten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, über die Gestaltung der Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden und nicht mit einzelnen Nutzern zu verhandeln (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Schiedskommission akzeptiert aller- dings, dass die Verwertungsgesellschaften unmittelbar mit den betroffenen Nutzern ver- handeln, falls es nur einen grossen Nutzer gibt (vgl. Tarif A) oder ein besonderer Nutzer- verband fehlt (vgl. GT Z). Die Schiedskommission hat auch in den bisherigen Verfahren betreffend den GT Y die Verhandlungen mit einzelnen Programmveranstaltern akzeptiert. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Verwertungsgesellschaften den Kreis der Verhandlungspartner über die bisherigen Teilnehmer ausgedehnt und auch ausländische Pay-TV-Anbieter, welche in der Schweiz empfangbar sind, eingeladen haben. Diese hätten allerdings die Auffassung vertreten, dass sie durch den GT Y nicht berührt sind und sich

freiwillig von den Gesprächen zurückgezogen (vgl. Gesuchsbeilage 11). Den Verwertungs-

ESchK 28 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

gesellschaften kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie bestimmte Anbieter nicht als

Verhandlungspartner berücksichtigt hätten.

Die Schiedskommission stellt zudem fest, dass insgesamt fünf Verhandlungsrunden durch- geführt worden sind und daneben noch Gespräche mit weiteren Anbietern stattfanden. Zu- sätzlich erfolgte ein Briefwechsel zwischen Swissperform und der Teleclub AG zur Ausle- gung von Art. 35 URG. Somit ist davon auszugehen, dass genügend verhandelt worden ist, auch wenn sich die Tarifparteien in einigen Punkten nicht einigen konnten. Art. 46 Abs. 2 URG verlangt denn auch nicht eine Einigung zwischen den Tarifparteien, sondern lediglich das Führen von einlässlichen Verhandlungen. Ein Abbruch der Verhandlungen kann ge- rechtfertigt sein, wenn die Positionen so festgefahren sind, dass keine Möglichkeit zu einer Einigung besteht (vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. den GT Hb, Ziff. 1/2, S. 31). Den Akten lässt sich somit entnehmen, dass die Verwertungsgesellschaf- ten die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt haben, auch wenn diese letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben. Dass die Nutzersei- te je nach Tarif wechselt, ist Teil des Tarifgenehmigungsverfahrens. Immerhin ist festzu- stellen, dass der DUN auf der Nutzerseite relativ häufig an solchen Verfahren teilnimmt

und damit auch auf Seiten der Nutzer für eine gewisse Beständigkeit sorgt.

3. Anlässlich der heutigen Sitzung gibt MCE ein Urteil des District Court of New York vom 20. Juli 2001 bezüglich der Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit von MCE zu den Akten (USA gegen Broadcast Music Inc.). Mit diesem Urteil soll gemäss den mündlichen Ausführungen belegt werden, dass in den USA zur Festlegung der von MCE geschuldeten urheberrechtlichen Vergütung von anderen Grundlagen ausgegangen wird als in der Schweiz. Es wird ebenfalls ein Vertrag von MCE mit der italienischen Ver- wertungsgesellschaft SIAE vom 26. Oktober 2001 ins Recht gelegt. Dazu wird ausgeführt, dass dieser Vertrag auf die Bruttoeinnahmen von MCE abstelle und die Höhe der Entschä-

digung nach der Anzahl der angebotenen Sendekanäle abstufe.

ESchK 29 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Diese von MCE heute eingereichten Unterlagen werden von der Schiedskommission aus den Akten gewiesen. Ebenso werden die von der SUISA abgegebenen Unterlagen — sofern es sich dabei nicht lediglich um die mündlich vorgetragenen Plädoyernotizen handelt — aus den Akten gewiesen. Zwar hat die Schiedskommission den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht zu- kommt (Art. 13 VwVG). Dies kann aber nicht bedeuten, dass die Schiedskommission kurz vor der Urteilsberatung (Art. 14 Abs. 1 URV) verpflichtet ist, nachträglich eingereichte schriftliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei den heute vorgelegten Unterlagen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese Papiere nur teilweise in einer Amts- bzw. in der Verfahrenssprache verfasst sind. So ist insbesondere das Urteil des District Court of New York vom 20. Juli 2001 in englischer Sprache abgefasst, wäh- rend der Vertrag von MCE mit der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE vom 26.

Oktober 2001 auf italienisch mit teilweise deutscher Übersetzung vorliegt.

Ein Tarifgenehmigungsverfahren wird regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften mit der Tarifeingabe (Art. 9 URV) eingeleitet, dem bei strittigen Tarifen eine schriftliche Vernehmlassung bei den massgebenden Nutzerverbänden folgt (Art. 10 Abs. 2 URV). So hatten auch die Nutzerorganisationen in diesem Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, die MCE auch wahrgenommen hat. An der heutigen Sitzung besteht zu-

dem noch der Anspruch auf mündliche Anhörung (Art. 13 URV).

Würde die Schiedskommission diese heute vorgelegten Unterlagen zu den Akten nehmen, müssten sie noch übersetzt werden. Zudem müssten auch die Verhandlungspartner dazu angehört und allenfalls auch der Preisüberwacher nochmals begrüsst werden. Die Sitzung müsste somit abgebrochen und eine neue Frist zum Schriftenwechsel angeordnet werden. Dies würde in einem Tarifgenehmigungsverfahren, das darauf abzielt, dass der vorgelegte Tarif auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann, zu einer nicht unerheblichen Verzögerung führen. Zudem hätten es die Verhandlungspartner in der Hand, mit derartigen

Eingaben den Abschluss des Verfahrens beliebig zu verzögern.

ESchK 30 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Im Verfahren, welches zum Beschluss vom 3. November 1995 betreffend den GT Y führte, hat die Schiedskommission indessen noch in einem sehr späten Verfahrensstadium eine Studie von MCE zu den Akten genommen. Allerdings war die Sachlage damals eine ande- re, hatte doch die Schiedskommission das Verfahren zwischen zwei Sitzungen zur Konsul- tation des Preisüberwachers sistiert. Es blieb somit genügend Zeit, diese Eingabe noch dem Preisüberwacher und auch den Verwertungsgesellschaften vorzulegen. Im übrigen hat die Schiedskommission damals die Studie lediglich als Parteistandpunkt zu den Akten ge- nommen, um sie allenfalls im Rahmen der Bemerkungen des Preisüberwachers noch zu be- rücksichtigen (vgl. zu dieser Frage auch den Beschluss der Kommission vom 8.12.1995

Die Schiedskommission kann allerdings verspätet eingereichte Parteivorbringen, die aus- schlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Sie muss die ihr angebotenen Beweise aber nur abnehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Den heutigen mündlichen Aus- führungen von MCE ist zu entnehmen, dass die eingereichten Unterlagen belegen sollen, dass MCE sowohl in den USA wie auch in Italien im Vergleich zum GT Y tiefere Entschä- digungen bezahlt. Dass MCE im Ausland teilweise tiefere Entschädigungen bezahlt bzw. dass diese Entschädigungen auf einer anderen Berechnungsgrundlage beruhen, ist der Kommission indessen bekannt und geht auch aus der Eingabe von MCE zum vorliegenden Verfahren (vgl. Ziff. 4.4 mit dem Hinweis auf die Situation in Schweden, England und

Deutschland) hervor.

Die Schiedskommission stellt indessen fest, dass die Unterlagen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ohnehin als unerheblich zu werten wären, da in der Regel keine Vergleiche mit dem Ausland angestellt werden, soweit genügend anderweitige Beur- teilungsgrundlagen zur Angemessenheitsprüfung vorliegen. Es ist auch aus diesem Ge-

sichtspunkt nicht ersichtlich, was diese neuen Unterlagen zusätzlich belegen sollen, zumal

ESchK 31 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

MCE die Möglichkeit hatte, den Inhalt dieser beiden Dokumente an der heutigen Sitzung mündlich vorzustellen. Zudem datiert der US-Entscheid vom 20. Juli 2001 und der Vertrag mit der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE vom 26. Oktober 2001. Die Vernehm- lassungsfrist der Parteien ist am 22. September 2001 abgelaufen. Es ist daher auch fraglich, ob nicht zumindest der US-Entscheid zeitgerecht hätte eingereicht werden können. Auf den Umstand, dass dem Vertreter von MCE der amerikanische Entscheid scheinbar erst am 3. Dezember 2001 von Music Choice London und die teilweise Übersetzung des italienisch abgefassten Vertrages erst am heutigen Tag zugegangen sein sollen, ist hier jedenfalls nicht näher einzugehen. MCE hat nämlich weder die konkrete Relevanz der Unterlagen im vor- liegenden Fall begründet noch eine rechtsgenügende Begründung für die verspätete Einga- be geliefert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Schiedskommission sein kann, von Amtes wegen rechtliche Zusammenhänge mit los-

gelösten Auslandsverfahren abzuklären.

4. Die Schiedskommission stellt fest, dass die Interessen des Schweizerischen Gemeindever- bandes sowie des Schweizerischen Städteverbandes durch den Verband für Kommunika- tionsnetze Swisscable vertreten werden. Dagegen ist unklar, wen der DUN vertritt bezie- hungsweise, falls er in eigenem Namen handelt, ob es sich dabei um einen massgebenden

Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG handelt.

Obwohl der DUN in den Verhandlungsprotokollen der Sitzungen nicht erwähnt wird, gilt er gemäss der von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Liste (Gesuchsbeilage 7) als Verhandlungspartner im GT Y. Die Schiedskommission verzichtet unter diesen Um- ständen gestützt auf ihre Praxis (vgl. Beschluss vom 20. November 1998 betr. den GT 5, Ziff. 1/3) auf eine Prüfung, ob es sich beim DUN effektiv um einen massgebenden Nutzer- verband handelt, zumal die Verwertungsgesellschaften heute zwar einen gewissen Vorbe- halt gegen die Teilnahme des DUN geäussert haben, indessen nicht formell dessen Aus- schluss aus dem Verfahren verlangten. Die Kommission empfiehlt indessen, der Frage der

Tarifpartner inskünftig vermehrte Aufmerksamkeit zu widmen.

ESchK 32 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Im weiteren stellt die Schiedskommission fest, dass auf Seiten der Nutzer bezüglich des vorgelegten Tarifs eine unterschiedliche Interessenlage - insbesondere hinsichtlich der vor- genommenen Abgrenzung des GT Y zum GT 1 gemäss Ziff. 9 des Tarifs - vorliegt, indem einige Verbände den GT Y mit einer Änderung der Ziff. 14 akzeptieren können, während

andere Nutzer die Genehmigung des Tarifs ablehnen.

5. Die Schiedskommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die Verwertungsgesellschaften verschiedene Korrekturen formeller Art vorgenommen haben. So wurden in den Ziff. 11 und 20 des GT Y die Verweise korrigiert und die Ziff. 19 (2. Punkt) wurde wiederum mit den zunächst weggelassenen Fernsehfilmen ergänzt. Zudem wurden die verschiedenen

sprachlichen Fassungen aufeinander abgestimmt.

6. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die

Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet.

Im Rahmen der Verhandlungen sind verschiedene Bestimmungen des vorgelegten Tarifs umstritten geblieben, so dass deren Angemessenheit von der Schiedskommission zu prüfen

ist:

a) Beantragte Änderung in Ziff. 3, Punkt 2 GT Y Der DUN lehnt den in der Ziff. 3 (2. Punkt) des Tarifs neu verwendeten Begriff der 'Zweit- nutzungsrechte' ab, da dies kein gesetzlicher Begriff und somit erklärungsbedürftig sei.

Nach seiner Auffassung sollte der Ausdruck 'verwandte Schutzrechte' beibehalten werden.

Die Schiedskommission kann sich dem Argument anschliessen, dass in den Tarifen — wenn immer möglich — eine einheitliche dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Terminologie

verwendet werden sollte. Dies fördert das Verständnis und kann dazu beitragen, allfällige

ESchK 33 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Missverständnisse zu vermeiden, insbesondere da sich die Tarife auch an Personen richten, die mit dem Urheberrecht weniger vertraut sind. Sie spricht sich daher für die Beibehaltung der bisherigen Formulierung aus, wobei der Hinweis auf Art. 35 URG beibehalten werden kann.

b) Abgrenzung zwischen GT Yund GT 1 gemäss Ziff. 9 des Tarifs

MCE und die Teleclub AG beanstanden die in Ziff. 9 GT Y neu aufgenommene Abgren- zung zwischen dem GT Y und dem GT 1 und bezeichnen diese Bestimmung als Kompro- miss zwischen Kabelverbreitern und Verwertungsgesellschaften. Insbesondere die Teleclub AG weist darauf hin, dass sie im Jahre 2002 ihr digitales Programm in die Kabelnetze ein- bringen möchte. Dabei handle es sich sowohl um eigene wie auch ausländische Program- me. Es wird geltend gemacht, dass die neue Regelung zu einer unübersichtlichen Situation mit unterschiedlichen Tarifansätzen führt. Swisscable, der SGV und der SSV begrüssen diese neue Bestimmung und weisen darauf hin, dass sie das Ergebnis zahlreicher Verhand-

lungen ist.

Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften ist diese neue Regelung zur Vermeidung von Überschneidungen notwendig, soll sie doch klarstellen, dass der GT Y für diejenigen Programme gilt, die gegen ein spezifisch für den Empfang bezahltes Entgelt in der Schweiz gesendet werden. Für weitergesendete Programme gegen ein zusätzliches Entgelt soll da- gegen der GT 1 (gemäss seiner Ziff. 4.2) zur Anwendung gelangen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der GT 1 sämtliche urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich ge- schützten Repertoires abdeckt, während der GT Y ausschliesslich die Repertoires von

SUISA und Swissperform betreffe.

Die Ziff. 9 des GT Y legt fest, dass die Rechte für die Weiterverbreitung von Sendungen mittels Kabelnetzen durch den GT 1 bzw. mittels Umsetzer durch den GT 2 geregelt wer- den. Damit haben die Verwertungsgesellschaften einen bereits mit dem neuen GT 1 begon- nenen Wechsel vollzogen, fielen doch bis anhin Programme, für deren Empfang ein beson-

deres Entgelt zu entrichten war, ausschliesslich unter den GT Y. Der von der Schiedskom-

ESchK 34 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

mission am 3. Dezember 2001 genehmigte GT 1 (vgl. Ziff. 1 und 2 des Tarifs) bezieht sich auf die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Werken und Leistungen in Kabel- netzen soweit diese in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind, die für die Allge- meinheit bestimmt und mit marktüblichen Geräten individuell empfangbar sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 22 Abs. 1 URG). Falls ein Kabelbetreiber aus Programmen, die eine derartige Weitersendung darstellen, selbst Programmpakete zusammenstellt oder von Dritten bezieht, so ist gemäss GT 1 neu eine Zusatzentschädigung für Erträge aus diesen

das Grundangebot übersteigenden Leistungen geschuldet.

Der GT 1 gilt für Weitersenderechte gemäss Art. 22 Abs. 1 URG, wobei sämtliche Werkgattungen sowie die verwandten Schutzrechte bzw. die fünf zugelassenen Verwer- tungsgesellschaften unter Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) und damit unter Ta- rifpflicht stehen. Der Art. 22 Abs. 3 URG schliesst indessen die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 URG aus für die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind. Diesbezüglich steht nur die SUISA für die Sendung nichttheatralischer Werke und die Swissperform gemäss Art. 35 URG unter Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 URG). Mit der Neufassung der beiden Tarife 1 und Y wird somit die Abgrenzung so gezogen, dass sich der GT Y auf die Senderechte und der GT 1 auf die Weitersenderechte bezieht.

Die Schiedskommission gelangt zur Auffassung, dass es zu heiklen Abgrenzungsproble- men führen kann, falls verschiedene Tarife für denselben Sachverhalt anwendbar wären. Die neue Regelung in Ziff. 9 des GT Y kann daher genehmigt werden. Sie führt zu mehr Transparenz, da sich ohne eine entsprechende Abgrenzung die Anwendungsbereiche der beiden Tarife überschneiden. Zudem erlaubt die nicht umstrittene neue Ziff. 16 des GT Y hinsichtlich der Programmpakte eine Aufschlüsselung der Einnahmen bzw. eine Ausschei- dung der frei empfangbaren Programme, soweit es sich dabei um weitergesendete Pro-

gramme handelt.

ESchK 35 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

c) Abzug für Decoder-Kosten (Ziff. 14 GT Y)

Die Nutzer verlangen, dass nachgewiesene Kosten für den Kauf oder die Miete von Deco- dern bzw. so genannten Conditional Access Moduls und Smart Cards von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren abgezogen werden können und unterbreiten auch entsprechende Änderungsvorschläge. Auch der Preisüberwacher hält einen entsprechenden Abzug für

sachlich gerechtfertigt.

Der Antrag wird damit begründet, dass man sich mit den Verwertungsgesellschaften über einen derartigen Abzug weitgehend einigen konnte und dass die erfolgte Änderung eine Folge der Digitalisierung und damit auch keine materielle Änderung verbunden sei. Der Kostenabzug soll nicht nur im Rahmen der Entschlüsselung, sondern ebenso bei der Um- wandlung digitaler in analoge Daten geltend gemacht werden können. Die Decoder, Modu- le und Smart Cards, welche zur Entschlüsselung bzw. Umwandlung eines Signals benötigt

werden, sollten daher nach Auffassung der Nutzer abzugsfähig sein.

Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass sie im Rahmen der Verhandlungen einen Abzug der Kosten für die Freischaltung der Abonnenten oder für Lizenzgebühren ei- nes bestimmten Verschlüsselungssystems abgelehnt hätten. Nach ihrer Auffassung trägt die bestehende Formulierung den Decodern, Conditional Access Moduls und Smart Cards ge-

nügend Rechnung.

Einerseits geht es somit um die Entschlüsselung (Decodierung) von Programmen, anderer- seits um die Umwandlung von digitalen in analoge Signale. Access-Module sowie Smart

Cards sind entsprechende Geräte mit Hilfsfunktion zur Umwandlung dieser Signale.

Grundsätzlich bestätigt die Kommission auch in diesem Tarif, dass bei der Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG bei dem aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielten Ertrag vom

Bruttoprinzip (vgl. Beschluss vom 3. November 1995 betr. GT Y, Ziff. 1/9, S. 44) auszu-

ESchK 36 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

gehen ist. Sie stellt aber auch fest, dass die Verwertungsgesellschaften bereits 1995 den Decoder-Abzug als Ausnahme vom Bruttoprinzip zugelassen haben. Dies, weil die Nutzer geltend gemacht haben, die Decoder könnten in Zukunft auch im Fachgeschäft gekauft werden und würden dereinst den Empfang mehrerer Programme ermöglichen, so dass die Kosten keinem bestimmten Programm zugeordnet werden können. Die Verwertungsgesell- schaften bestätigen, dass die Decoder heute tatsächlich universell einsetzbar sind und auch im Fachgeschäft gekauft werden können. Sie haben denn auch zumindest bezüglich der für die Entschlüsselung notwendigen Conditional Access Module einem erweiterten Abzug

zugestimmt (S. 6 mitte ihrer Eingabe) ohne allerdings die Ziff. 14 des Tarifs zu ändern.

Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass die Ziff. 14 des Tarifs in der Weise zu präzisieren ist, dass die Kosten für Decoder, Conditional Access Modul und Smart Card von den Einnahmen aus den Teilnehmergebühren abgezogen werden können, weshalb sie auch eine entsprechende Neuformulierung im Sinne der Vorschläge der Nutzer anregt. Al- lerdings ist im Sinne der konsensualen Lösung auch klar zu stellen, dass diese Aufzählung

abschliessend ist.

d) Ziff. 18.1 und 18.2 GTY

Mit der geänderten Ziff. 18, welche die Prozentsätze für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hinsichtlich der Radio-Programme festlegt, haben die Verwertungsgesell- schaften die Abstufungen gemäss dem GT S übernommen. Sie weisen darauf hin, dass die vorgenommene Erhöhung für diejenigen Nutzer mit einem besonders hohen Anteil an Mu- sik bzw. an geschützten Handelstonträgern an der Sendezeit (90 Prozent und mehr) ange- messen sei, da es sich hierbei um eine besonders intensive Nutzung handle. Zudem diene bei den verwandten Schutzrechten gemäss Ziff. 18.2 des Tarifs neu das geschützte Reper- toire als Berechnungsgrundlage; damit falle auch der bisherige Pauschalabzug von 20 Pro- zent weg. Dieser Pauschalabzug habe auf der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der

Tragweite von Art. 35 URG anlässlich der seinerzeitigen Tarifformulierung beruht. Mit der

ESchK 37 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe dies in der Zwischenzeit berei-

nigt werden können und es gebe keinen Grund mehr für eine Pauschalerhebung.

Die Nutzerorganisationen beantragen sowohl bei der Ziff. 18.1 wie auch bei der Ziff. 18.2 die Beibehaltung der bisherigen Regelung und machen gleichzeitig geltend, dass sie an den Verhandlungen zum GT S nicht teilgenommen hätten. Mangels aktuellem Interesse der von diesem Tarif betroffenen Nutzer hätten die Verwertungsgesellschaften den GT S in einer Weise geändert, wie sie dies anlässlich der Revision des GT Y nicht erreichen konnten. Es könne nun nicht angehen, diese Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand-

lung im GT Y durchzusetzen.

MCE geht davon aus, dass die Neuregelung zu Tariferhöhungen bis zu 28 Prozent (Ziff. 18.1) bzw. 54 Prozent (Ziff. 18.2) führt, was sie als sprunghaft bezeichnet. Insbesondere sei es unangemessen, für ein Abonnementsradio, das einen Musikanteil von 90 Prozent und mehr an der Sendezeit hat, neu einen Prozentsatz von 9 Prozent anzuwenden. Als mögliche Lösung wird die Übernahme des Vorschlags des Preisüberwachers erwähnt. Bei einer Ge- nehmigung der Ziff. 18.2 wird subeventualiter eine Rabattregelung wie im GT S verlangt. Der DUN teilt die Auffassung, dass sich die massive Mehrbelastung für Programmveran-

stalter nicht mit einer zusätzlichen Nutzung begründen lässt.

Der Preisüberwacher weist auf die Inkonsequenz der gewählten Tarifstruktur hin, da sie Ermässigungen zwischen 10 Prozent (Musikanteil von 90 Prozent und mehr) und rund 40 Prozent (Musikanteil zwischen 30 und 50 Prozent) zulasse. Bei den Sendern mit dem ge- ringsten Musikanteil werde gar die 10 Prozentregel verletzt. Er schlägt daher vor, für die Abstufung '90 Prozent und mehr' für die Urheberrechte einen Vergütungssatz von 8 statt 9 Prozent festzulegen und für die verwandten Schutzrechte von 2,4 statt 2,7 Prozent. Eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem GT S schliesst er aus, da es im GT S in diesem Be- reich keine entsprechenden Nutzer gebe. Bei einer Erneuerung des GT S empfiehlt er in-

dessen ebenfalls eine analoge Anpassung der Prozentsätze.

ESchK 38 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Sowohl der GT Y (Abonnements-Radio und Fernsehen) wie auch der GT S (Privatsender) regeln ähnliche Nutzungsarten, nämlich das Senden von urheberrechtlich geschützter Mu- sik durch andere Veranstalter als die SRG sowie die Zweitnutzungsrechte gemäss Art. 35 URG. Es liegt daher nahe, beide Tarife bezüglich der Vergütungssätze gleich zu behandeln. Die Schiedskommission begrüsst denn auch grundsätzlich eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Tarife, soweit sie gleiche Sachverhalte betreffen. Es ist aber auch der Auffassung der Nutzer zuzustimmen, dass, solange einzelne Nutzungen in unterschiedli- chen Tarifen geregelt werden, auch die spezifischen Unterschiede in die Tarifgestaltung

einfliessen müssen.

Auch ist die Reaktion der Nutzerorganisationen hinsichtlich der Vorgehensweise der Ver- wertungsgesellschaften verständlich, wollten doch die Verwertungsgesellschaften bereits im Verfahren von 1995 hinsichtlich der Ziff. 16 des bisherigen GT Y höhere Entschädigun-

gen durchsetzen, was die Schiedskommission zunächst ablehnte (vgl. hinten S. 39).

Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die im GT S geregelten Privatsender von der Stufe '90 Prozent und mehr' (vgl. Ziff. 12.1 bzw. 12.2 GT S) nicht betroffen sind, da der Anteil der gesendeten Musik bzw. der geschützten Handelstonträger unterhalb dieser Schwelle liegt. Das im GT S erzielte Verhandlungsergebnis kann somit nicht ohne weitere

Prüfung auf den vorliegenden GT Y übertragen werden.

Die Angemessenheit einer Entschädigung richtet sich nach Art. 60 URG. Dabei ist gemäss Art. 60 Abs. 1 URG der aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung ver- bundene Aufwand zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sen- dungen (Bst. b) sowie dem Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Dar- bietungen, Ton- oder Tonbildträgern, Sendungen oder zu anderen Leistungen. Der Art. 60 Abs. 2 URG beschränkt für Urheberrechte die Entschädigung in der Regel auf höchstens 10

ESchK 39 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Prozent des Nutzungsertrags oder —aufwands und auf höchstens 3 Prozent für die verwand- ten Schutzrechte. Die Entschädigungen sind aber so festzusetzen, dass die Berechtigten bei

einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

Der Preisüberwacher weist darauf hin, dass die Abstufung in der Ziff. 18.1 des GT Y nicht ganz konsequent ist. So bezahle der Sender der wenig geschützte Musik (bis zu 20 Prozent) verwende bei den Urheberrechten allenfalls eine die 10-Prozent-Regel überschreitende Entschädigung. Dagegen erhalte derjenige Sender mit einem Musikanteil zwischen 30 und 50 Prozent eine 'Ermässigung' von bis zu 40 Prozent, in der Tarifstufe von 50 bis 70 Pro- zent bis zu 28 Prozent und in der Stufe von 70 bis 90 Prozent von rund 22 Prozent. Diesel-

ben Unebenheiten würden auch für die verwandten Schutzrechte zutreffen.

Dies ist indessen systeminhärent und die logische Folge eines Stufentarifs, bei dem eine gewisse Inkonsequenz nicht zu vermeiden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass es wohl kaum Sender gibt, die weniger als 20 Prozent geschützte Musik spielen, dagegen dürfte der Grossteil der Sender im Bereich zwischen 30 und 80 Prozent liegen. So beträgt beispiels- weise gemäss Ziff. 18.1 des GT Y der Satz 3 Prozent, ob nun ein Sender 30 oder 50 Prozent Musikanteil hat. Diese Tarifunebenheit würde sich nur mit der Anwendung eines linearen Prozentsatzes vermeiden lassen. Mit Recht stellt daher der Preisüberwacher fest, dass die Tarifabstufung nicht einer rein mathematischen und ökonomischen Logik folgt, sondern

letztlich eben auch ein Verhandlungsergebnis darstellt.

Eine feinere Tarifabstufung bedeutet aber letztlich, dass sie nutzungsabhängiger und damit auch konsequenter ist. Im GT Y dürfte vorwiegend MCE von der Neuregelung betroffen sein, da sie lediglich die Nutzung von 90 Prozent und mehr betrifft und MCE gemäss eige- nen Angaben während 24 Stunden nonstop auf 44 Kanälen Musik ohne Ansage oder Wer- bung sendet. Bei einer derart intensiven Nutzung scheint eine logische Fortsetzung der Ta- rifabstufungen nicht unangemessen zu sein. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb ein

Satz von 5 Prozent bei einem Musikanteil von 50 Prozent, bzw. ein Satz von 7 Prozent bei

ESchK 40 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

einem Anteil von 70 Prozent angemessen sein soll, während dies für einen Satz von 9 Pro-

zent bei einem Anteil von 90 Prozent nicht mehr gelten soll.

Die Schiedskommission hat indessen mit dem Beschluss vom 3. November 1995 betref- fend den GT Y (Ziff. W/11, S. 46) eine feinere Abstufungsskala mangels Erfahrungswerten abgelehnt. Sie hat dies auch damit begründet, dass eine bessere Ausschöpfung der gesetz- lich festgelegten Grenzwerte eine Erhöhung der Ansätze noch nicht rechtfertige. Damit hat sie sich aber nicht grundsätzlich gegen eine stufenweise Anpassung an die Grenzwerte aus- gesprochen, entspricht es doch auch einer Praxis der Kommission, diese Grenzwerte nicht von Anfang an voll auszuschöpfen. Hingegen wurde bereits damals auf die sehr intensive Nutzung (mit noch 30 Radioprogrammen) von MCE hingewiesen (Ziff. II/10, S. 45), die in der Zwischenzeit mit insgesamt 44 Programm noch zugenommen hat. Ausserdem hat die Schiedskommission im Beschluss vom 9. Dezember 1999 betreffend den GT S hinsichtlich der Ziff. 12.1 und 12.2 aufgrund einer einvernehmlichen Lösung präzisiert, dass eine etwas feinere und damit auch nutzungsabhängigere Ausgestaltung in den Tarifstufen Art. 60 URG entspricht. Unter diesen Voraussetzungen hält es die Schiedskommission nicht für unangemessen, wenn der neue Tarif bei bestimmten Eckwerten an den Grenzwert stösst. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass Art. 60 Abs. 2 URG unter bestimmten

Voraussetzungen gar ein Überschreiten der Grenzwerte zulässt.

Diese Erwägungen treffen auch auf die Regelung der verwandten Schutzrechte in Ziff. 18.2 GT Y zu, da hier das gesetzlich vorgesehene Verhältnis von 10 Prozent für Urheberrechte und 3 Prozent für die verwandten Schutzrechte eingehalten wird (Art. 60 Abs. 2 URG). Mit dem Bundesgerichtsentscheid zum GT S vom 20. Juni 1997 ist im übrigen die Frage ge- klärt worden, welche Handelstonträger in der Schweiz geschützt sind. Damit entfällt auch die anlässlich des ersten Genehmigungsverfahrens umstrittene Frage der Festlegung des Anteils in der Schweiz geschützter bzw. vergütungspflichtiger Tonträger auf tariflicher Ebene. Deshalb hielt es die Schiedskommission mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 be-

treffend den GT S (vgl. Ziff. II/3c, S. 28) auch für folgerichtig, neu als Berechnungsgrund-

ESchK 41 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF

lage auf das benutzte geschützte Repertoire abzustellen. Dadurch entfällt der Pauschalab- zug für das ungeschützte Repertoire, weshalb auch die höheren Prozentsätze in Ziff. 18.2

gerechtfertigt sind.

Gemäss der Praxis der Schiedskommission sind allerdings sprunghafte Erhöhungen in allzu hohem Ausmasse zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 1.2.1973 betreffend den Tarif M in Entscheide und Gutachten der ESchK 1967-1980 [ESchKE II] S. 58). Gelegentlich wurden grössere Erhöhungen jedoch genehmigt, falls sie gestaffelt vorgenommen wurden (z.B. im Entscheid vom 14.11.1983 betreffend den Tarif B; in ESchKE II, S. 23). Eine Erhöhung wurde unter altem Recht aber auch akzeptiert, falls frühere Entschädigungen offensichtlich ungenügend waren (Beschluss vom 11.11.1965 betreffend den Tarif Da, ESchKE I, S. 293) oder wenn sie auf einer sachlich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungs- system beruhte und die Konsequenz einer gerechteren Urheberrechtsentschädigung war. Namentlich in diesen Fällen können nach Auffassung der Schiedskommission krasse Un- terschiede der Beweis dafür sein, dass die bisher zu entrichtenden Entschädigungen zu niedrig bemessen waren (Beschluss vom 16.12.1985 betreffend die Tarife Ab und M, ESchKE II, S. 84).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum GT Z im Jahre 1996 wurde die beantragte Erhöhung der Entschädigung für einige Zirkusunternehmen mit der Nichtausschöpfung der gesetzlich zulässigen Limite begründet. Die ESchK hat diese Erhöhung, die für einzelne Zirkusse bis zu 84 Prozent ausmachte, zwar abgelehnt, in ihrem Entscheid vom 22. Okto- ber 1996 (Ziff. II/5, S. 27) aber nicht ausgeschlossen, dass ein Systemwechsel für einzelne Nutzer zu einer Tariferhöhung führen kann. Sie hielt jedoch die vorgeschlagene Erhöhung im konkreten Fall für zu hoch, weil sie die Nichtausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstsätze (Art. 60 Abs. 2 URG) nicht als genügende Begründung erachtete und ansons- ten ausser dem Systemwechsel eine plausible Begründung fehlte. Das Bundesgericht hat in

seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 diesen Beschluss bestätigt.

ESchK 42 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF

Da beim GT Y nicht ausgeschlossen werden kann, dass diejenigen Nutzer, welche äusserst intensiv urheberrechtlich geschützte Werk nutzen, bis anhin gegenüber den anderen Nut- zern bevorzugt worden sind, wird die Auffassung abgelehnt, dass hier eine unangemessene und allzu sprunghafte Tariferhöhung vorliegt. Die neue Regelung, welche stärker an die ef- fektive Nutzung anknüpft, führt viel mehr zu einer Gleichbehandlung der Nutzer innerhalb des GT Y, aber auch im Verhältnis zu anderen Tarifen. Im weiteren gilt es festzuhalten, dass die gleichen Nutzer, welche früher eine Gleichbehandlung mit dem GT S verlangt ha- ben, diese nun ablehnen (vgl. Beschluss vom 5. November 1995, Ziff. W/10, S. 45). Eine zeitlich limitierte Rabattregelung hält die Schiedskommission unter diesen Umständen nicht für notwendig, zumal eine entsprechende Regelung im GT S nur für die verwandten Schutzrechte aufgenommen wurde und diese auf einem Verhandlungsergebnis beruht. Ge- miss ihrer Praxis billigt die Schiedskommission den Tarifpartnern bei der Einräumung von Rabatten einen gewissen Verhandlungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 3.11.1995 betref-

Die Schiedskommission erachtet daher die neugewählten Abstufungen hinsichtlich der Ra- dio-Programme sowohl für die Urheberrechte (Ziff. 18.1) als auch für die verwandten

Schutzrechte (18.2) als angemessen.

e) Ziff. 19, Punkt 2 GT Y Hinsichtlich der Ziff. 19 (2. Punkt) stellt die Schiedskommission fest, dass die SUISA da- mit einverstanden ist, die bisherige Kategorie der Spiel- und Fernsehfilme unverändert bei-

zubehalten und die Parteien sich ebenfalls auf den Satz von 1,32 Prozent einigen konnten.

f) Ziff. 20 GT Y

Die Teleclub AG beantragt bezüglich der Ziff. 20 GT Y (verwandte Schutzrechte in Fern- seh-Programmen) die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Sie vertritt indessen auch die Auffassung, dass sie im Rahmen der Ausstrahlung von Filmen keine im Handel erhältliche

Tonbildträger benutzt und somit nur hinsichtlich der Pausenmusik diesem Tarif unterliegt.

ESchK 43 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Es fehle somit gegenwärtig an einem konkreten Nutzer und damit an einem Verhandlungs-

partner, der unter diese Bestimmung falle.

Die Swissperform betont, dass der GT Y nebst dem neuen Stufentarif alternativ weiterhin die bisherige Regelung zulässt. Der Nutzer habe somit die Wahlmöglichkeit, nach welchem System er abrechnen will. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass hinsichtlich der Verwendung von Tonbildträgern gegenwärtig ein Verfahren vor Bundesgericht hängig ist, das erstin- stanzlich zu Gunsten von Swissperform entschieden worden sei. Demnach sei auch die Verwendung eines Tonbildträgers zur Sendung, sofern in dessen Tonspur die Aufnahme

einer künstlerischen Darbietung integriert ist, vergütungspflichtig.

Die Neuregelung in Ziff. 20 des GT Y sieht hinsichtlich der verwandten Schutzrechte eine Abkehr vom bisherigen Minutentarif bei den Fernseh-Programmen und damit verbunden eine Gleichstellung mit den Urheberrechten im gleichen Tarif (vgl. Ziff. 19) sowie mit den verwandten Schutzrechten im GT S (Ziff. 14) vor. Unter Abgabe der vollständigen Pro- grammunterlagen gemäss Ziff. 33ff. des Tarifs ist es indessen weiterhin möglich, gestützt

auf die Ziff. 20 Abs. 2 GT Y nach der bisherigen Regelung abzurechnen.

Die Schiedskommission stellt fest, dass eigentliche Einwände gegen die neuen Prozentsät- ze nicht vorgebracht worden sind und die neue Regelung auch zu einer gewissen Harmoni- sierung innerhalb der Sendetarife führt. Sie genehmigt daher die Ziff. 20 GT Y in der neuen Fassung. Dabei hat sie insbesondere auch berücksichtigt, das die Möglichkeit besteht, wei- terhin nach dem alten System abzurechnen. Somit stellt sich die Frage eines allfälligen Ta-

rifsprungs nicht.

Im übrigen ist die Rechtsfrage, ob die Teleclub AG mit den von ihr ausgestrahlten Filmen im Handel erhältliche Träger verwendet oder nicht, offenbar schon vor den Zivilgerichten hängig (vgl. dazu auch den Entscheid des bernischen Appellationshofes vom 19.6.2001).

Auch wenn die Schiedskommission Rechtsfragen, die sich auf die Angemessenheit eines

ESchK 44 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Tarifs auswirken, zu klären hat, sollte sie es vermeiden, sich zu bereits hängigen Verfahren zu äussern. Diese Rechtsfrage ist somit vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. All- fällige Auswirkungen auf einen Tarif sind in einem künftigen Genehmigungsverfahren o-

der im Rahmen einer möglichen Tarifrevision (vgl. Ziff. 41 GT Y) zu prüfen.

g) Ziff. 21 GT Y

Die Teleclub AG beantragt, dass die Vergütungssätze in der Ziff. 21 GT Y für ausserhalb der Programmzeiten gesendete Musik bzw. verwendete Handelstonträger sowohl für die Urheber- wie auch fiir die verwandten Schutzrechte bei 0,2 Promille zu belassen sind. Die von den Verwertungsgesellschaften vorgenommene Erhöhung um 50 Prozent wird abge-

lehnt.

Die Verwertungsgesellschaften begründen die Erhöhung mit dem Hinweis auf die entspre- chenden Entschädigungssätze im GT S (Ziff. 15) und gehen davon aus, dass der bisherige

Ansatz zu tief gewesen sei.

Die Schiedskommission erachtet die Begründung für die in Ziff. 21 vorgeschlagene Erhö- hung der Entschädigung um 50 Prozent als ungenügend. Insbesondere vermag das Argu- ment der Analogie zu anderen Tarifen als einziges Element die Erhöhung nicht zu rechtfer- tigen (vgl. vorne Ziff. 6d). Es wird daher beschlossen, die alten Tarifansätze beizubehalten.

Die beantragte Erhöhung wird abgelehnt.

h) Ziff. 32 GT Y

Canal+ SA beantragt, die in Ziff. 32 (4. Punkt) gestrichene Wendung 'soweit möglich und zumutbar' sei beizubehalten und der neue Zusatz (5. Punkt), welcher Angaben über die Sendedauer 'der im Erhebungszeitraum gesendeten Werke und Tonträger' verlangt, sei zu

streichen.

ESchK 45 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 URG die Nutzer diejenigen Auskünf- te, welche für die Gestaltung und die Anwendung eines Tarifs sowie für die Verteilung des Erlöses benötigt werden, soweit es ihnen zumutbar ist, erteilen müssen. Die gestrichene Einschränkung im Tarif ist daher im Gesetz verankert und muss auf Tarifstufe nicht noch besonders erwähnt werden. Im übrigen gilt diese Einschränkung für alle abzuliefernden

Angaben und nicht nur für diesen besonderen Punkt.

Bei der Ergänzung in Ziff. 32 (5. Punkt) handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Sie kann daher im Tarif belassen werden.

Die Ziff. 32 des GT Y wird in der beantragten Version gutgeheissen.

7... MCE weist erneut darauf hin, dass bei der Berechnung der relevanten Einnahmen nicht von den Teilnehmergebühren, sondern von den Bruttoeinnahmen von MCE auszugehen sei. Aber auch am Abzug der Kosten für die Werbung von Abonnenten wird grundsätzlich festgehalten. Indessen werden dazu keine besonderen Anträge gestellt. Die Kommission weist darauf hin, dass sie diese beiden Punkte bereits im Rahmen früherer Verfahren ent- schieden hat (vgl. Beschluss vom 5.11.1995, Ziff. II/6e und Ziff. IV9 sowie Beschluss vom 5.12.1997, Ziff. II/B/b und c). Eine erneute Prüfung dieser beiden Punkte wird daher abge- lehnt.

8. Mit Hinweisen auf das Ausland (Vergleiche mit Schweden, England und Deutschland) weist MCE darauf hin, dass sie sich durchaus vorstellen könnte, mit 7 Prozent auf den ei-

genen Einnahmen abzurechnen.

Die Schiedskommission war in der Vergangenheit eher zurückhaltend, wenn es darum ging, Vergleiche mit dem Ausland vorzunehmen. Ausnahme war lediglich der Gemeinsa- me Tarif 4 betreffend die Leerkassettenabgabe, da im Inland mangels eigener Erfahrungen keine Anknüpfungspunkte für diese neue Art der Vergütung gefunden werden konnten.

Diese Praxis wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Entscheid betr. Leerkassetten-

ESchK 46

CAF CCF

Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY

10.

11.

vergütung vom 24.3.1995, E. 11d), in dem dazu ausgeführt wurde, dass ‘vor diesem Hin- tergrund (...) der Vergleich mit ausländischen Tarifen noch eines der wenigen greifbaren und berechenbaren Kriterien' war. Nach Auffassung der Kommission kann bezüglich der Tätigkeit von MCE seit 1995 auf eigene Erfahrungen abgestellt werden, so dass - zumin- dest aus heutiger Sicht - auf einen Auslandsvergleich verzichtet werden kann. Im Gegen- satz zur Leerkassettenvergütung geht es hier auch nicht um die Einführung einer neuen Art von Vergütung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Auslandsvergleiche nicht einfach übernommen werden können, da sie auf anderen Rechtsverhältnissen und in der Regel auch auf anderen Vergütungssystemen beruhen. Im übrigen weist die Swissperform zu Recht da- rauf hin, dass die Quervergleiche mit dem Ausland nur die Urheberrechte betreffen und

sich bei den verwandten Schutzrechten allenfalls ein anderes Bild ergeben könnte.

Der GT Y kann mit den erfolgten Änderungen als angemessen bezeichnet und damit auch genehmigt werden. Da auch die vorgeschlagene Gültigkeitsdauer genehmigt wird, gilt der

beantragte Tarif somit bis zum 31. Dezember 2003.

Da die Schiedskommission Änderungen am von den Verwertungsgesellschaften vorgeleg- ten Tarif vorgenommen hat, erhalten die Parteien abschliessend noch Gelegenheit, sich ge- stützt auf Art. 59 Abs. 2 URG und Art. 15 URV dazu zu äussern. Die SUISA hat keine weiteren Bemerkungen und die Swissperform ist mit den vorgenommenen Änderungen

einverstanden. Die Nutzerorganisationen enthalten sich einer Stellungnahme.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. aund d sowie Art. 21b URV und sind von den Antrag stellenden Verwertungsgesell-

schaften zu tragen.

ESchK 47 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die anlässlich der Sitzung von den Tarifparteien abgegebenen Unterlagen werden aus den

Akten gewiesen.

2. Der Gemeinsame Tarif Y (Abonnements-Radio und —Fernsehen) wird in der Fassung vom 15. Juni 2001 mit den folgenden Ânderungen genehmigt:

a) den Korrekturen in den Ziff. 11 und 20 (Verweis auf die Ziff. 17 bzw. die

Ziff. 33 bis 35) und in der Ziff. 19, 2. Punkt (Spiel- und Fernsehfilme) so-

wie den entsprechenden redaktionellen Änderungen in der französischen und in der italienischen Fassung.

b) Ziff. 3, 2. Punkt: '.. - die Verwendung von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbie- tungen des Repertoires der SWISSPERFORM enthalten (Art. 35 URG).'

c) Ziff. 14: 'Von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren können die Kosten abgezogen werden, die nachgewiesenermassen für die Entschlüsselung des Empfangssignals erforderlich sind (Kosten für Decoder, Conditional Ac- cess-Modul und Smart Card).'

d) Ziff. 21: Die Pauschalentschädigung ist sowohl für die Urheberrechte wie auch die verwandten Schutzrechte bei 0,2 Promille zu belassen.

3. Den am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'400.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'292.85 total Fr. 5'692.85 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

4. Schriftliche Mitteilung an:

— die Mitglieder der Spruchkammer

— SUISA, Zürich

— Swissperform, Zürich

— Canal+ SA, v.d. Mme E. Alfonso (Borel & Barbey), Genève

— Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern

— Kommunikation & Recht, Zürich

— Music Choice Europe (MCE), v.d. Herrn Fürsprecher F. Probst, Winterthur

ESchK 48 CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GTY CCF

— Pay TV S.A., Lausanne

— Swisscable, Schweizerischer Gemeindeverband und Schweizerischer Städte- verband, alle v.d. Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern

— Teleclub AG, v.d. Herrn Dr. W. Heinzelmann, Zürich

— den Preisüberwacher

5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen

Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.‘

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.