Lexipedia

Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im FernsehenPDF351.29 kB21. September 2004

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen der Swissperform

Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen

ESchK

CAF CCF

Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 2

I.

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

Für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung galt zwischen der Verwertungsgesellschaft Swissperform und der Schwei- zerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idee suisse bis Ende 2001 eine von der Schiedskommission am 8. Dezember 1995 bzw. am 20. September 1999 genehmigte Über- gangsregelung. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung und mit der erfolgten Trennung von Radio- und Fernsehbereich (vgl. Beschluss betr. Tarif A Radio vom 4. Dezember 2001) gelangte für derartige Nutzungen im Fernsehbereich durch die SRG SSR der Ge- meinsame Tarif S zur Anwendung (vgl. dazu den Beschluss betr. GT S vom 27. Oktober

2003, Ziff. 1/3).

Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 beantragt nun die Swissperform die Genehmigung einer zwischen ihr und der SRG SSR abgeschlossenen Tarifvereinbarung als Ergebnis der Tarif- verhandlungen zwischen diesen beiden Parteien. Dieser vorgelegte Tarif A Fernsehen der Swissperform regelt - gestützt auf Art. 35 Abs. 1 URG - die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR zu Sendezwecken im Fernsehen; er bezieht sich indessen nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte (vgl. Ziff. 1 bis 3 des Tarifs). Dabei geht die Swissperform davon aus, dass der in Ziff. 4 des Tarifs vereinbarte Pauschalbetrag von 1,2 Mio. Fr. pro Kalenderjahr und die Zahlungsmodalitäten ebenso wie der definierte Nutzungsumfang weitgehend den unter dem GT S geltenden Konditionen für die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern im Fern- sehen entsprechen. Der Tarif A Fernsehen weist eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf, wobei er sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr verlängert, falls er nicht vorgängig von der SRG SSR oder der Swissperform gekündigt wird (vgl. Ziff. 12 und 13 des Tarifs).

Gemäss der Präambel zu diesem Tarif gehen die Tarifpartner zudem davon aus, dass diese

Tarifvereinbarung die Auslegung von Art. 35 URG hinsichtlich der Vergütungspflicht bei

ESchK

CAF CCF

Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 3

der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert und die Höhe der Vergütung ge-

mäss Ziff. 4 des Tarifs entsprechend unpräjudizierlich ist.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da beide Tarifpartner der ge-

troffenen Vereinbarung mit ihrer Unterschrift bereits zugestimmt hatten.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Präsidialverfügung der Preisüberwacher zur Abgabe einer Emp-

fehlung hinsichtlich dieses Tarifs eingeladen.

Der Preisüberwacher teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten Tarif verzichtet, da sich die Swissperform mit der SRG SSR auf einen neuen Tarif habe einigen können und diese Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer

missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruht.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Tarifvereinbarung geht, der beide Tarifpartner ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. Juli 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch- führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung dieser Vorlage gemäss Art.

11 URV auf dem Zirkulationsweg.

Die zwischen der Swissperform und der SRG SSR getroffene Tarifvereinbarung vom 25.

Mai / 16. Juni 2004 hat folgenden Wortlaut:

SWISSPERFORM

Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte

TARIF A FERNSEHEN

Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen

genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Qund veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtblatt Nr. 0

PRAAMBEL

Bei der vorliegenden Tarifvereinbarung wird davon ausgegangen, dass die Auslegung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und dass die Höhe der hier vereinbarten Vergütung entsprechend unpräjudizierlich ist.

A. Gegenstand des Tarifs!

1 Dieser Tarif richtet sich an die SRG SSR hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Sendeunter- nehmen im Bereich des Fernsehens.

2 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und

Tonbildträgern zu Sendezwecken nach Art. 35 Abs. 1 URG.

3 Der Tarif bezieht sich nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte.

Vom Tarif ausgenommen sind die in anderen Tarifen geregelten Nutzungen.

B. Vergütung

a) Beitrag

4 Die Vergütung für die Nutzungen gemäss lit. A beträgt insgesamt CHF 1'200'000.— pro Kalenderjahr.

Swissperform - Tarif A Fernsehen

b)

Steuern

Die Vergütung gemäss Ziff. 4 versteht sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.

Meldungen

Die Parteien arbeiten zusammen, um innerhalb der vorgesehenen Tarifdauer ein Meldesystem zu entwickeln, welches der Swissperform eine Verteilung der Erlöse an die Berechtigten analog den für den Radiobereich geltenden Grundsätzen ermöglicht.

Die Swissperform stellt während der Tarifdauer auf die Meldungen der SRG SSR ab, welche diese auf der Grundlage des Tarif A an die SUISA liefert. Die SRG SSR erklärt ihr Einverständnis, dass die SUISA der Swissperform die Meldungen in Papierform zur Verfügung stellt.

SUISA-Meldungen in elektronischer Form sowie die vorhandenen Programmstatistiken stellt die SRG der Swissperform direkt zur Verfügung. Für allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit den Meldungen kann sich die Swissperform direkt an die Meldestellen der SRG SSR wenden.

Zahlung

Die Vergütung gemäss Ziff. 4 ist in sechs zweimonatlichen Raten von je Fr. 200'000.-- zu entrichten.

Geschäftsgeheimnisse

Die Swissperform wahrt das Geschäftsgeheimnis. Sie verwendet die erhaltenen Verzeichnisse und Unterlagen lediglich zur Berechnung der tarifmässigen Vergütungen, zur Vorbereitung und Begründung von Tarifen und Eingaben an Gerichte und Aufsichtsbehörden, zur Abrechnung ihrer Einnahmen auf die Berechtigten und für nicht kommerziell auswertbare Statistiken.

Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung der SRG SSR.

Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 gültig.

Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von der SRG SSR oder der Swissperform spätestens neun Monate vor seinem Ablaufen schriftlich gekündigt wird.

Swissperform.- Tarif A Fernsehen

Sollte während der Dauer des Tarifes der Umfang der von Swissperform wahrgenommenen Rechte durch das anwendbare Bundesrecht auf die Rechte zur Vervielfältigung zum Zwecke der Sendung erstreckt werden, so schliesst die Vergütung gemäss Ziff. 4 ohne Präjudiz für spätere Tarife auch die dem Verwertungszwang unterstehenden Vervielfältigungsrechte zum Zwecke der Sendung ein. In diesem Fall endet der Tarif ohne Kündigung am Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Gesetzesänderung in Kraft tritt.

ESchK

CAF CCF

Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 7

IL.

Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die Swissperform hat ihren Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs A Fernsehen mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 2005 am 18. Juni 2004 eingereicht. Damit hat sie die mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004 bis zum 21. Juni 2004 er- streckte Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingehalten.

Den Gesuchsunterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass die Swissperform die Verhand- lungen mit der einzigen Nutzerin gemäss diesem Tarif im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG

ordnungsgemäss durchgeführt hat.

Bei Zustimmung zu einem Tarif der hauptsächlichen Nutzerverbände kann gemäss Recht- sprechung der Schiedskommission auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustim- mung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgeben- den Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumes- sen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem

Zirkulationsweg erfolgen kann.

Gestützt auf den erwähnten Sachverhalt und insbesondere den Umstand, dass sich die Swissperform mit der einzigen betroffenen Nutzerin auf die Vereinbarung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 hat einigen können, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der An- gemessenheit im Sinne von Art. 60 URG. Die Schiedskommission nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die Tarifpartner der Auffassung sind, dass mit dieser Vereinbarung die Aus- legung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung so genannt in-

tegrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und damit auch die Höhe der vereinbarten Ver-

ESchK

CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 8

CCF gütung für künftige Tarife unpräjudizierlich ist. Die zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung ist damit zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs.

2 Bst. aund d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.

II. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

Der Tarif A Fernsehen der Swissperform (Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idee suisse zu Sendezwecken im Fernsehen) wird

in der Fassung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 genehmigt.

Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im FernsehenPDF351.29 kB21. September 2004 | Lexipedia | Lexipedia