Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)PDF37.12 kB16. September 2008
Schweizerische Eidgenossenschaft O Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Beschluss vom 16. September 2008 betreffend den Tarif A (SUISA)
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei ai CAF
Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 16. September 2008 betreffend den Tarif A (SUISA)
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Die Schiedskommission hat den Tarif A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] am 18. Dezember 2000 genehmigt und ihn mit Be- schluss vom 8. November 2004 mit untergeordneten Änderungen (vgl. Ziff. 1/6 des Be- schlusses) bis längstens zum 31. Dezember 2006 und am 23. Oktober 2006 sowie am 14. September 2007 um je ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs läuft somit Ende 2008 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hat die Verwertungs- gesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif A
ein weiteres Mal um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern.
In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs A mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war und sich die Einnahmen aus diesem Tarif
gemäss dessen Ziff. 7 unverändert auf jährlich 26 Mio. Franken belaufen.
Die SUISA informiert weiter darüber, dass sie am 23. Januar 2008 mit der SRG SSR idee suisse (SRG SSR) über die Zukunft des Tarifs A verhandelte. Dabei weist sie dar- auf hin, dass seit dem 1. Januar 2008 eine neue Konzession der SRG SSR in Kraft ist, welche auch die Anzahl der veranstalteten Programme festlegt. Es wird allerdings auch vermerkt, dass die Einnahmen der SRG SSR aus den Konzessionsgebühren kaum ge- stiegen sind. Weiter wird ergänzt, dass die SRG SSR ab dem 1. Januar 2009 eine neue harmonisierte Kosten-/Leistungsrechnung einführen werde, was zur Folge habe, dass alle Unternehmenseinheiten künftig ihre Buchhaltung nach den gleichen Grundsätzen führen. Damit werde sich auch die Frage stellen, inwieweit die neue Rechnungslegung genaueren Aufschluss geben könne über die jedem Sendepro-
gramm zugewiesenen Einnahmen.
Die Tarifpartner seien deshalb übereingekommen, den bestehenden Tarif um ein wei- teres Jahr bis Ende 2009 zu verlängern. Beide Seiten würden allerdings bei diesem Tarif weiterhin gewisse Vorbehalte anbringen, die jedoch während der Dauer der bean- tragten Verlängerung keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung gemäss Tarif A hätten. Die getroffene Einigung verstehe sich somit unpräjudiziell für die Zeit nach Ab- lauf des Tarifs, so dass beide Tarifpartner frei seien, in zukünftigen Verhandlungen auf
ihre Vorbehalte zurückzukommen.
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 16. September 2008 betreffend den Tarif A (SUISA)
Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf den Genehmigungsbeschluss vom 18. Dezember 2000 sowie die am 8. November 2004, am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2007 bewilligten Verlängerungen. Auch lasse der Umstand, dass sie sich mit der SRG SSR erneut über die Verlängerung des bestehenden Tarifs habe einigen können, vermuten, dass der Tarif A weiterhin als
angemessen zu betrachten sei.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 an die Schiedskommission hat die SRG SSR ihre
Zustimmung zum Verlängerungsantrag der SUISA bestätigt.
Am 3. Juni 2008 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs A eingesetzt. Auf Grund der bereits zuge- stellten schriftlichen Zustimmungserklärung der SRG SSR zur Tarifverlängerung konn- te gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Tarif- eingabe unmittelbar dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet werden (Art. 15 Abs. 2°® des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 / PüG).
In seiner Antwort vom 10. Juni 2008 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2009 einigen konnte und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer miss-
bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die SRG SSR ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsi- dialverfügung vom 19. Juni 2008 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 16. September 2008 betreffend den Tarif A (SUISA)
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 am 30. Mai 2008 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgespro-
chen worden ist.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zu- stande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes an- lässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übri- gens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg
erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den Tarif A mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 ge- nehmigt und am 8. November 2004 sowie am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2007 verlängert. Die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif wurde als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die SRG SSR hat diese Zu- stimmung auch in diesem Verfahren bestätigt und sich mit der Verlängerung des Tarifs A um ein zusätzliches Jahr einverstanden erklärt. Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich der getroffenen Einigung beide Tarifparteien Vorbehalte an- bringen und sie insbesondere für künftige Tarifverhandlungen als unpräjudiziell be-
zeichnen.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die SRG SSR sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh-
lung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige
ESchK
CAF
CFDC
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Beschluss vom 16. September 2008 betreffend den Tarif A (SUISA)
Tarif A der SUISA in der am 18. Dezember 2000 genehmigten Fassung (mit den Ande-
rungen vom 8.11.2004) ist somit bis zum 31. Dezember 2009 zu verlàngern.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von der SUISA zu tragen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigten Tarifs A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] wird
bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.