Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 6. Februar 2008
Kreisschreiben Nr. 19
Leasinggeschäfte mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 27. Juni 2007 das Kreisschreiben 29 betreffend Leasinggeschäften mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften erlassen. Dieses Kreisschreiben wurde unter Mitwirkung der Eidgenössischen Steuerverwaltung erar- beitet und ist auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden.
Das vorliegende Kreisschreiben ersetzt das bisherige Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung vom 19. Mai 1980.
Beilage Kreisschreiben 29 der SSK vom 27. Juni 2007
Eigerstrasse 65
3003 Bern
www.estv.admin.ch 1-019-D-2008-d
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 29
Leasinggeschäfte mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften
Kreisschreiben 29 - vom 27. Juni 2007
1. Einleitung
1.1. Allgemeine Vorbemerkungen
Gegenstand dieses Kreisschreibens ist die steuerliche Behandlung von Leasinggeschäften mit ge- werblichen oder industriellen Liegenschaften aus der Sicht des Leasingnehmers wie des Leasing- gebers. Dabei wird folgende grundsätzliche Unterscheidung vorgenommen:
- Leasinggeschäfte, bei welchen nur eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wird und am Ende der - allenfalls verlängerten - Leasingdauer das Leasingobjekt dem Leasinggeber zurückgege- ben wird (nachfolgend die „Leasinggeschäfte Typ A“); und
- Leasinggeschäfte, bei welchen neben der Gebrauchsüberlassung vertraglich bestimmte Rechte und Pflichten in Bezug auf den Kauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer am Ende der - allenfalls verlängerten - Leasingdauer definiert werden (nachfolgend die „Leasinggeschäf- te Typ B“).
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf den Kauf des Leasingobjektes können sehr verschieden aus- gestaltet sein. Wird für den Leasingnehmer ein Kaufrecht (als vorbestimmter Kauf oder als Kaufopti- on) vereinbart, verpflichtet sich der Leasinggeber, das Leasingobjekt im Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrages zu dem sich aus dem Leasingvertrag ergebenden kalkulatorischen Restwert zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Bei einer Kaufverpflichtung des Leasingnehmers (als vorbestimmten Kauf oder als Verkaufsoption des Leasinggebers) verpflichtet sich dieser, das Lea- singobjekt zum oben definierten Restbuchwert zu kaufen.
1.2. Leasingvertrag
Dem Leasinggeschäft mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften liegt ein detaillierter Lea- singvertrag zugrunde. Aus diesem – oder aus anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Do- kumenten – gehen in der Regel die für die steuerliche Qualifikation des Geschäftes nach den nach- folgenden Ziffern erforderlichen Angaben hervor, so die Investitionskosten für das Gebäude und das Grundstück, die Leasingdauer und die berechneten Amortisationen.
1.3. Geltungsbereich
Dieses Kreisschreiben gilt für alle juristischen Personen und für selbständigerwerbende natürliche Personen.
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2. Gewinnsteuer des Leasinggebers
2.1. Grundsatz
Die Leasingraten und die übrigen auf dem Leasingvertrag basierenden Vergütungen stellen beim Leasinggeber steuerbaren Ertrag dar.
Der mit dem Leasinggeschäft verbundene Aufwand (namentlich Refinanzierungs- und Ver- waltungsaufwand sowie Abschreibungen) stellt grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Auf- wand dar und kann für die Ermittlung des steuerbaren Gewinnes bzw. Einkommens in Abzug ge- bracht werden.
2.2. Abschreibungen
2.2.1. Leasinggeschäfte Typ A
Der Leasinggeber kann die Leasingobjekte höchstens zu den für die entsprechende Art von Immobi- lien geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen abschreiben. Diese Ansätze müssen nicht not- wendigerweise mit den in den Leasingraten enthaltenen Amortisationsanteilen übereinstimmen. Erweist sich der für eine bestimmte Art von Immobilie definierte Abschreibungssatz als im Einzelfall nicht ausreichend, kann – in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde – ein individueller Ab- schreibungssatz angewendet werden. Die im nachfolgenden Absatz definierte Abschreibungsunter- grenze ist dabei einzuhalten:
Die Abschreibungsuntergrenze stellt den sogenannten steuerlichen Endwert dar, welcher dem Wert entspricht, den das Abschreibungsobjekt schätzungsweise unter ungünstigsten Verhältnissen in jenem Zeitpunkt für den Betrieb haben wird, in welchem es aus dem Unternehmungsvermögen vor- aussichtlich ausscheiden wird.
In aller Regel kann die Abschreibungsuntergrenze nicht unter den Erwerbspreis des Bodens sinken. Liegt ein substanzierter Antrag bezüglich einer eingetretenen Landentwertung vor, können auch ausserordentliche Abschreibungen unter den ursprünglichen Landerwerbspreis steuerlich zum Ab- zug zugelassen werden.
2.2.2. Leasinggeschäfte Typ B
Der Leasinggeber kann die Abschreibungen auf dem Leasingobjekt nach den Bestimmungen für Leasinggeschäfte des Typs A vornehmen.
Dem Leasinggeber ist es gestattet, sich bei Leasinggeschäften des Typs B bei der Ermittlung der planmässigen Entwertung des Leasingobjektes an den in der Option oder im Kaufrecht vordefinier- ten Preis und der Laufzeit des Leasingvertrages in dem Sinne zu orientieren, als auf den in den Leasingraten enthaltenen Amortisationsanteil abgestellt werden darf. Übersteigen die so ermittelten Abschreibungsanteile die Abschreibungen, welche beim betreffenden Leasingobjekt für Leasingge- schäfte des Typs A zugelassen sind, dürfen die Zusatzbeträge (steuerlich) nur als Wertberichtigun- gen und nicht als Abschreibungen geltend gemacht werden.
Werden die Kaufoption oder das Kaufrecht nicht ausgeübt und verbleibt das Leasingobjekt am Ende der Leasingdauer beim Leasinggeber, muss die Wertberichtigung aufgelöst werden. Erweisen sich die Wertberichtigungen als übermässig, ist der nicht anzuerkennende Teil steuerwirksam zugunsten
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einer versteuerten Reserve (sogenannter besteuerter Mehrwert) aufzulösen. Der anzuerkennende Teil der Wertberichtigung ist über das entsprechende Anlagekonto aufzulösen.
3. Gewinnsteuer des Leasingnehmers
3.1. Leasinggeschäfte Typ A
Beschränkt sich das Leasinggeschäft auf die Gebrauchsüberlassung (Leasinggeschäft Typ A), bil- den die Aufwendungen des Leasingnehmers im Zusammenhang mit diesem Geschäft (so nament- lich Leasingzinsen und Gebühren) – ungeachtet der Höhe der in den Leasingraten enthaltenen kal- kulatorischen Abschreibungen – vollumfänglich geschäftsmässig begründeten Aufwand.
3.2. Leasinggeschäfte Typ B
Liegt ein Leasinggeschäft Typ B vor, bilden die Aufwendungen des Leasingnehmers (so namentlich Leasingzinsen und Gebühren) – mit Ausnahme der in den Leasingraten enthaltenen übersetzten kalkulatorischen Abschreibungen – geschäftsmässig begründeten Aufwand.
Die in den Leasingraten enthaltenen kalkulatorischen Abschreibungen werden bis zum Erreichen der Abschreibungsuntergrenze (siehe dazu die Definition unter Ziffer 2.2.1. dieses Kreisschreibens) der betroffenen Liegenschaft vollumfänglich zum Abzug zugelassen.
Die in der Leasingrate enthaltenen (kalkulatorischen) Abschreibungen bilden keinen ge- schäftsmässig begründeten Aufwand, sobald der kalkulatorische Restwert des Leasingobjektes un- ter den steuerlichen Endwert fällt. Dieser nicht zum Abzug zugelassene Teil der Leasingraten stellt als Gewinn versteuerte stille Reserven dar (sogenannter besteuerter Mehrwert).
Werden die Kaufoption oder das Kaufrecht ausgeübt, stellen die als Gewinn versteuerten stillen Reserven beim Leasingnehmer zusätzliche Anlagekosten der Liegenschaft dar. Der Ge- winnsteuerwert der Liegenschaft entspricht in der Folge dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich der als Gewinn versteuerten stillen Reserven auf diesem Leasingobjekt.
Wird die Liegenschaft nicht erworben, kann der Leasingnehmer die als Gewinn versteuerten stillen Reserven auf dieser Liegenschaft steuerwirksam auflösen.
4. Grundstückgewinnsteuer: Anrechenbare Anlagekosten
4.1. Leasinggeber
Beim Verkauf einer Liegenschaft stellen beim Leasinggeber die ursprünglichen Kaufkosten die An- lagekosten dar, welche für die Grundstückgewinnsteuer Grundlage für die Ermittlung der steuerba- ren Gewinne bilden. Bei Ausführung eines Bauvorhabens in Zusammenhang mit dem Leasingge- schäft (namentlich Neu-, An- oder Umbau des Leasingobjektes), ist auf die ursprünglichen Kaufkos- ten zuzüglich der effektiven Baukosten abzustellen.
Als Erlös gelten die beim Leasingnehmer in Ziffer 4.2. dieses Kreisschreibens definierten An- lagekosten, nämlich der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich der als Gewinn versteuerten stillen Reser- ven auf diesem Leasingobjekt gem. Ziffer 3.2. dieses Kreisschreibens.
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4.2. Leasingnehmer
Die als Gewinn besteuerten stillen Reserven stellen Anzahlungen im Hinblick auf das dereinst zu erwerbende Grundstück dar und werden grundstückgewinnsteuerlich bei einer allfälligen Weiterver- äusserung des Objektes als Anlagekosten anerkannt. Die Anlagekosten des Leasingnehmers ent- sprechen somit dem Gewinnsteuerwert dieser Liegenschaft anlässlich der Einlösung der Kaufoption oder des Kaufrechtes (siehe Ziffer 3.2. dieses Kreisschreibens).
5. Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (heute Schweizerische Steuerkonferenz) betreffend die steuerliche Behandlung von Leasingverträgen über gewerbliche oder industrielle Liegenschaften vom 6. Februar 1980.
Dieses Kreisschreibens ist für Geschäftsjahre anwendbar, die im Kalenderjahr 2007 oder später enden.
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