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Rundschreiben 2008/4 Effektenjournal

Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer

Referenz: FINMA-RS 08/4 „Effektenjournal“ Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. Januar 2009 Letzte Änderung: 25. Januar 2017 [Änderungen sind mit * gekennzeichnet und am Schluss des Dokuments aufgeführt] Konkordanz: vormals EBK-RS 96/6 „Effektenjournal“ vom 21. Oktober 1996 Rechtliche Grundlagen: FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b BEHG Art. 2 Bst. d, 10, 15 Abs. 1 BEHV Art. 2–3, 30 FinfraG Art. 2 Bst. b, 34 Abs. 2, 38 FinfraV Art. 2, 36 FinfraV-FINMA Art. 1 Anhang: Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhändler XY“ / „handelsberechtigte Nieder- lassung in XY“

Adressaten

BankG VAG BEHG FinfraG KAG GwG Andere

Finanzgruppen und -kongl. Vers.-Gruppen und -Kongl. Zentrale Gegenparteien Vermögensverwalter KKA Andere Intermediäre Effektenhändler Zentralverwahrer Transaktionsregister Zahlungssysteme Vertreter ausl. KKA Andere Intermediäre SRO-Beaufsichtigte Prüfgesellschaften Ratingagenturen Versicherer Handelsplätze Teilnehmer Fondsleitungen KmG für KKA Depotbanken Vertriebsträger Banken Vermittler SICAV SICAF SRO DUFI

x x

Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 9100, Fax +41 (0)31 327 9101 www.finma.ch

Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich Rz 1

II. Zweck des Rundschreibens Rz 2

III. Begriffe Rz 3–5

IV. Grundsätze der Journalführungspflicht Rz 6–9.1

V. Journalmässig zu erfassende Effekten und Derivate Rz 10–14.1

A. Grundsätze Rz 10–12.1

B. Ausnahmen Rz 13–14.1

VI. Anforderungen an die Journalform Rz 15–21

VII. Journalpflichtige Aufträge und Abschlüsse Rz 22

VIII. Gliederung des Journals Rz 23

IX. Inhalt des Journals Rz 24–42

A. Bezeichnung der Effekten und Derivaten Rz 24

B. Zeitpunkt des Auftragseinganges Rz 25–28

C. Bezeichnung der Geschäfts- und Auftragsart Rz 29

D. Umfang des Auftrages Rz 30–31

E. Datum und Zeit der Ausführung Rz 32–34

F. Umfang der Ausführung Rz 35

G. Erzielter bzw. zugeteilter Kurs Rz 36

H. Ausführungsort; Angabe Handelsplatz/OHS oder Verweis „aus- Rz 37 serhalb Handelsplatz“ I. Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Gegenpartei Rz 38–41

J. Valutadatum Rz 42

X. Journalaufbewahrung Rz 43

XI. Übergangsbestimmung Rz 44

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I. Zweck

Auf der Basis von Art. 15 Abs. 1 des Börsengesetz (BEHG; SR 954.1), Art. 38 des Finanz- 1* marktinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1), Art. 30 der Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11) und Art. 36 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11) präzisiert das Rundschreiben die Aufzeichnungs- und Journalführungspflicht (nachfolgend: Journalfüh- rungspflicht) gemäss Art. 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA; SR 958.111).

Die journalführungspflichtigen Geschäfte in Effekten und Derivaten sowie Auftragseingänge 1.1* sollen nachvollzogen und überprüft werden können, damit die Prüfgesellschaften und die FINMA ihre Aufgabe innert nützlicher Frist vollumfänglich wahrnehmen können.

II. Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für Effektenhändler im Sinne von Art. 2 Bst. d BEHG und Art. 2 2* und 3 Börsenverordnung sowie für die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer ge- mäss Art. 34 Abs. 2 FinfraG. Für die Zwecke dieses Rundschreibens werden Effektenhändler und Teilnehmer nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet.

III. Begriffe

Für den Effekten- und Derivatebegriff im Sinne dieses Rundschreibens wird auf das FINMA 3* Rundschreiben 2018/2 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ (Rz 9 und 10) verwiesen.

Aufgehoben 4*

Aufgehoben 5*

IV. Grundsätze der Journalführungspflicht

Jeder Teilnehmer muss ein Journal führen. Die Journalführungspflicht beginnt mit der Zulas- 6* sung an einem Handelsplatz nach Art. 34 Abs. 2 FinfraG bzw. der erteilten Bewilligung ge- mäss Art. 10 BEHG und endet mit deren Wegfall.

Die Journalführungspflicht im Sinne dieses Rundschreibens umfasst:

• entweder die Pflicht zur Führung eines Journals, 7

• oder, in den nachstehend aufgeführten Ausnahmefällen (Rz 25, 27, 28, 33, 36 und 41), 8 die Pflicht, die relevanten Daten nachvollziehbar aufzubewahren.

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Auf Verlangen der FINMA bzw. der Prüfgesellschaften müssen die Daten grundsätzlich in- 9* nerhalb von drei Arbeitstagen in Journalform zur Verfügung gestellt werden können. In be- gründeten Fällen kann die FINMA verlängerte Aufbereitungsfristen bewilligen (z.B. grosses Handelsvolumen, lange Zeitperioden usw.) oder Ausnahmen gewähren (z.B. betr. Rz 28).

Jeder Teilnehmer muss auf Verlangen der FINMA in der Lage sein, ihr die journalpflichtigen 9.1* getätigten Auftragseingänge und Geschäfte, je gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten (vgl. FINMA-RS 18/2 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ Rz 27–30) und je Auftraggeber zur Verfü- gung zu stellen.

V. Journalmässig zu erfassende Effekten und Derivate

A. Grundsätze

Für Effekten besteht grundsätzlich eine Journalführungspflicht, wenn sie:

• an einem Handelsplatz (in der Schweiz oder im Ausland) zum Handel zugelassen sind 10* oder über ein organisiertes Handelssystem (OHS) oder an anderen ausserbörslichen Märkten gehandelt werden können [z.B. Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an Anlagefonds, Optionsscheine, Warrants, Anleihensobligationen (Straights, Wandel- und Optionsanleihen), Pfandbriefe der Pfandbriefzentralen, Genossenschafts- anteile (sofern frei übertragbar), Traded Options, Financial Futures] oder

• als z.T. nur beschränkt marktgängige Instrumente an anderen Märkten ausserhalb eines 11* Handelsplatzes handelbar sind [z.B. Notes, Nebenwerte, Schuldscheindarlehen, OTC Derivate (GROI, IGLU usw.)].

Aufgehoben 12*

Die Journalführungspflicht gilt auch für Auftragseingänge und Geschäfte in Derivaten, wenn 12.1* Abschlüsse in diesen Derivaten nach FINMA Rundschreiben 2018/2 "Meldepflicht Effekten- geschäfte" einer Meldepflicht unterstehen.

B. Ausnahmen

Für Abschlüsse in Effekten und Derivaten, die lediglich für Rückzahlungen (z.B. von Obliga- 13* tionen), Rückkäufe (z.B. von Obligationen, Aktien) oder Rücknahmen (z.B. von Fondsantei- len über die Depotbank) erfolgen, besteht keine Journalführungspflicht.

Keine Journalführungspflicht besteht ferner für Effekten oder Finanzprodukte, die üblicher- 14* weise nicht gehandelt werden. Darunter fallen nachfolgende von Teilnehmern lediglich ver- mittelte oder nicht frei übertragbare Finanzprodukte:

• Geldmarktprodukte wie Bankers' Acceptances, Commercial Papers, Treasury Bills, Prom- issory Notes, Certificates of Deposits sowie Geldmarktbuchforderungen;

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• Kassenobligationen;

• Genossenschaftsanteile, deren Handwechsel der Zustimmung der Genossenschaft be- dürfen;

• Anteile an bankinternen Sondervermögen gemäss Art. 4 des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31).

VI. Anforderungen an die Journalform

Das Journal ist grundsätzlich in vereinheitlichter (standardmässiger) Form zu führen (siehe 15 Anhang).

Das Journal bzw. die journalpflichtigen Daten sind in durch Text nachweisbarer Form auf 16* Bildträgern oder elektronischen Datenträgern zu führen. Die Daten müssen auf Verlangen der FINMA oder der Prüfgesellschaften gemäss den Anforderungen in Rz 7–9 zur Verfügung gestellt werden können.

Es ist zulässig, das Journal in standardisierten Teiljournalen zu führen. 17

Die Teiljournale können

• für einzelne Produktarten geführt werden, 18

• eine Unterscheidung zwischen den eingegangenen Aufträgen (Auftragsbuch) und den 19 getätigten Abschlüssen (Transaktionenjournal) vorsehen, oder

• in Niederlassungsjournale aufgeteilt werden. 20*

Der Teilnehmer, sorgt dafür, dass in jeder zum Handel an einem Handelsplatz berechtigten Niederlassung ein Journal geführt wird, das dem Hauptsitz auf Verlangen zur Verfügung ge- stellt wird.

Der Teilnehmer hat im Falle der Führung von Teiljournalen sicherzustellen, dass sämtliche 21* eingegangenen Aufträge und getätigten Abschlüsse anhand der Teiljournale lückenlos nach- vollziehbar sind und die Aufbereitungsfristen gemäss Rz 9 eingehalten werden können.

VII. Journalpflichtige Aufträge und Abschlüsse

Die Journalführungspflicht erstreckt sich bezüglich Effekten grundsätzlich auf alle eingegan- 22* genen Aufträge und getätigten Abschlüsse im Sekundärmarkt. Bei Derivaten erstreckt sie sich grundsätzlich auf alle eingegangenen Aufträge und getätigten Abschlüsse. Dem Schutz- zweck des BEHG und FinfraG sowie deren Ausführungserlassen entsprechend, gelten auch Abschlüsse vor dem ersten Handelstag, d.h. der offiziellen Handelszulassung vorgelagerte Geschäfte, als Abschlüsse des Sekundärmarktes (sog. Graumarktgeschäfte). Journalmässig zu erfassen sind folglich alle Aufträge und Abschlüsse in Effekten und in daraus abgeleiteten

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Derivaten, die zwar vor deren Liberierung – d.h. vor dem Abschluss des eigentlichen Emis- sionsvorganges –, jedoch auf der Basis "if and when issued" abgeschlossen werden.

VIII. Gliederung des Journals

Das Journal bzw. die Teiljournale müssen wie folgt gegliedert sein oder gegliedert werden 23* können (siehe Anhang): • Bezeichnung der Effekten und Derivate (Rz 24);

• Zeitpunkt des Auftragseinganges (Rz 25–28);

• Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart (Rz 29);

• Umfang des Auftrages (Rz 30 und 31);

• Datum und Zeit der Ausführung (Rz 32–34);

• Umfang der Ausführung (Rz 35);

• Erzielter bzw. zugeteilter Kurs (Rz 36);

• Ausführungsort; Angabe Handelsplatz oder Verweis „ausserhalb Handelsplatz“ (Rz 37);

• Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Gegenpartei (Rz 38–41);

• Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten;

• Valutadatum (Rz 42).

IX. Inhalt des Journals

A. Bezeichnung der Effekten und Derivate

Journalmässig zu erfassen ist die Angabe einer standardisierten Identifikation (z.B. Effekten- 24* bezeichnung mit ISIN- oder Valorennummer, Derivatebezeichnung mit eindeutiger Identifi- zierungsnummer), wie sie von den branchenüblichen Datenlieferanten zur Verfügung gestellt wird. Falls keine solchen Identifizierungsnummern bestehen, kann auf die bankinterne Num- mer, die für die Meldung von Derivatgeschäften nach Art. 104 FinfraG verwendet wird, ab- gestellt werden.

B. Zeitpunkt des Auftragseinganges

Das Datum und die Zeit des Auftragseinganges beim Teilnehmer sind aufzuzeichnen und 25* müssen jederzeit gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegbar sein.

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Im Journal festzuhalten ist 26*

• entweder der mittels einer Stempeluhr zu erfassende effektive Zeitpunkt (Datum und Zeit) des Auftragseinganges (per Post, Fax, E-Mails, Chats usw.) bzw. der Auftragsent- gegennahme (z.B. telefonisch) beim Teilnehmer,

• oder der genaue Erfassungszeitpunkt im System (Auftragsdatenbank) mit Datum und Zeit.

Kommt die Variante gemäss Rz 26 (2. Lemma) zur Anwendung, muss der Teilnehmer den 27* effektiven Zeitpunkt des Auftragseinganges bzw. der Auftragsentgegennahme in jedem Fall gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegen können, sofern die Auftragserfassung im Sys- tem nicht unmittelbar nach dem Auftragseingang bzw. der Auftragsentgegennahme erfolgt.

Die Art des Auftragseinganges (z.B. schriftlich, telefonisch, Kunde, in- oder externer Bevoll- 28 mächtigter des Kunden) ist keine journalmässig zu erfassende Information, muss jedoch je- derzeit gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegbar sein.

C. Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart

Journalmässig zu erfassen ist die Information betreffend Kauf bzw. Verkauf (im Falle von 29* Derivaten jeweils mit dem Zusatz „to open“ oder „to close“) sowie jene Informationen, die nähere Angaben über den Auftrag liefern (z.B. Komptant und Termin). Kursbezogene (z.B. Limit Order), zeitpunktbezogene (z.B. Good til Cancel) oder mengenbezogene (z.B. Fill or Kill) Angaben sind ebenfalls im Journal zu erfassen. Diese Informationen können im Journal in mehreren beieinanderliegenden Spalten aufgezeichnet werden.

D. Umfang des Auftrages

Effekten sind in Stücken (z.B. für Beteiligungspapiere), Anzahl Kontrakten (z.B. für Derivate) 30 oder in Nominalwerten (z.B. für Obligationen) anzugeben.

Allfällige Abweichungen zwischen dem Auftrag und der Ausführung bzw. der Abrechnung 31 sind festzuhalten.

E. Datum und Zeit der Ausführung

Journalmässig zu erfassen ist das lokale Abschlussdatum am Ort der Ausführung. 32

Ist der Abschlusszeitpunkt EDV-mässig verfügbar (z.B. bei börslichen Abschlüssen), ist die- 33* ser im Journal neben dem Abschlussdatum anzugeben. Ist er nicht EDV-mässig, jedoch auf eine andere Art und Weise verfügbar, muss ihn der Teilnehmer auf jeden Fall gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegen können.

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Auf Verlangen der FINMA haben die Teilnehmer alle vertretbaren Schritte zu unternehmen, 34* um den Abschlusszeitpunkt in den übrigen Fällen nachzuweisen.

F. Umfang der Ausführung

Analog Rz 30 und 31. 35

G. Erzielter bzw. zugeteilter Kurs

Im Journal ist der für die Abrechnung zugeteilte Kurs aufzuführen. Sofern dieser vom effektiv 36 erzielten Kurs abweicht, muss der erzielte Kurs gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegbar sein.

H. Ausübungsort; Angabe Handelsplatz oder Verweis „ausserhalb Handelsplatz“

Journalmässig zu erfassen ist der auf der Kundenabrechnung aufgeführte Handelsplatz. So- 37* fern weitergehende Angaben verfügbar sind, sind diese ebenfalls im Journal zu erfassen. Erfolgt der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes, ist auch diese Information zu ver- merken.

I. Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Gegenpartei

Für die Bezeichnung des Auftraggebers ist nur die Stammnummer (Kundenidentifikation) mit 38 dem entsprechenden Kundennamen bzw. der Selbsteintritt journalmässig zu erfassen.

Unter Gegenpartei ist die Partei zu verstehen, mit welcher der Auftrag zusammengeführt 39 bzw. gehandelt wurde. Eine eindeutige Zuordnung des Auftraggebers zu einer Gegenpartei ist, je nach Auftrags- und Abwicklungsart (z.B. bei Sammelaufträgen, Teilausführungen), nicht in jedem Fall möglich.

Sofern eine eindeutige Zuordnung möglich ist, ist die Stammnummer mit dem dazugehören- 40 den Namen bzw. eine Identifikation der Abrechnung des Gegenauftrages immer journalmäs- sig zu erfassen.

Ist in begründeten Fällen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, kann auf diese Angaben 41 verzichtet werden, wobei in jedem Fall alle Abschlüsse gemäss den Grundsätzen in Rz 7–9 belegbar sein müssen.

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J. Valutadatum

Journalmässig zu erfassen ist das Valutadatum des entsprechenden Abschlusses. 42

X. Journalaufbewahrung

Das Journal ist ein Geschäftsbuch im Sinne von Art. 958f OR und ist während 10 Jahren 43* aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

XI. Übergangsbestimmung

Aufgehoben 44*

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

Journal Effektenhändler XY (handelsberechtigte Niederlassung in XY)

Journal für handelsberechtigte Niederlassung XY

VALOR-NR:2489948 UBS N ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEHR- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. UNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 10:31 Acheter Komptant 35 30.04.08 342609.6 8000 0230 99999 18.04.08 MOETTELI AG 10:42 Vendre Komptant 37 30.04.08 344649.0 200 0230 99999 18.04.08 MEIER AG 10:44 Acheter Komptant 36 30.04.08 345678.6 2200 0230 99999 18.04.08 STEINER AG

VALOR-NR: 2265190 2.25 QUEBEC 05-15 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEHR- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. UNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 14:11 Vendre Stop Loss 98 30.04.08 448906.3 500000 0230 99999 18.04.08 MEIER AG

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

VALOR-NR: 941800 IBM CT-CH

Auftragsbuch ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG EINGANG 11:28 Vendre Stop Loss 135 30.04.08 449312.5 1850 18.04.08

VALOR-NR: 941800 IBM CT-CH

Transaktionenjournal DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEILTER AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM ERZIELTER KURS 0230 99999 MOETTELI AG

VALOR-NR:2489948 UBS N ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 10:31 Acheter Komptant 35 342609.6 8000 19.04.08 800 34.5 CH / 0230 99999 23.04.08 18.04.08 ZUERICH MOETTELI AG 10:42 Vendre Komptant 37 344649.0 200 10:47 20 37.5 SIX ON 0230 99999 09822O00000918 23.04.08 18.04.08 19.04.08 MEIER AG 49 10:44 Acheter Komptant 36 345678.6 2200 10:48 220 35.5 SIX ON 0230 99999 09822O00000124 23.04.08 18.04.08 19.04.08 STEINER AG 57

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

VALOR-NR: 274198 EUREX FUTURES EIDG ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 12:04 Vendre to open Futures 10 446718.0 10 10 10 EUREX 0230 99999 EUREX 24.04.08 19.04.08 18.01.09 FELIX MEIER

VALOR-NR: 3015007 2.75 BERLIN 17 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 14:35 Acheter 699207.4 80000 19.04.08 80000 104 EURO 0230 1694 23.04.08 18.04.08 BELLINDA

VALOR-NR: 941801 IBM CT-CH ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS- UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART NR. AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 11:28 Vendre Stop Loss 449312.5 1850 11:29 200 135,00 SIX ON 0230 99999 09822O0000091 25.04.08 18.04.08 19.04.08 MOETTELI AG 345 11:28 Vendre Stop Loss 449312.5 1850 11:30 1450 135,00 SIX ON 0230 99999 09765O0000098 25.04.08 18.04.08 19.04.08 MOETTELI AG 237

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

VALOR-NR: 941801 IBM CT-CH ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 11:28 Vendre Stop Loss 449312.5 1850 11:36 200 135,00 SIX ON 0230 99999 01452O0000035 26.04.08 18.04.08 22.04.08 MOETTELI AG 612

Journal für handelsberechtigte Niederlassung XY

VALOR-NR: 1213853 CS GROUP N ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 14:39 Vendre Komptant 55 31.05.08 886724.2 10000 0233 99999 18.04.08 MOETTELI AG

VALOR-NR: 512723 UBS LUX BIOTECH ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 14:39 Vendre Komptant 138 31.05.08 444788.0 100000 0233 99999 18.04.08 IDA VOEGTLI

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

VALOR-NR: 488176 CPC FRANCE N ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 14:39 Vendre Termin 450 30.09.08 133470.2 3700 0233 99999 18.04.08 IDA VOEGTLI

VALOR-NR: 2265190 2.25 QUEBEC 05-15 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 15:38 Vendre Stop Loss 98 31.05.08 144517.9 500000 0233 999999 18.04.08 FRIDA MEIER

VALOR-NR: 2489948 UBS N 35 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 10:21 Vendre to open Put 777651.4 1000 30.04.08 1000 3.5 EUREX 0233 99999 EUREX 03.05.08 12.04.08 19.10.08 FRITZ NUGGLI 12:00

VALOR-NR: 1185083 4.00 GENEVE 11 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT NR. TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 11:02 Acheter Komptant 667812.0 100000 30.04.08 100000 100,475 CH / 0230 99999 06.05.08 16.04.08 ZUERICH SCHNEIDER AG

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Anhang Raster für standardisierte (Teil-)Journale „Journal Effektenhänd- ler XY“ / „handelsberechtigte Niederlassung in XY“

VALOR-NR: 2265190 2.25 QUEBEC 05-15 ZEITPUNKT BEZEICHNUNG BEZEICHNUNG LIMITE GUELTIG BIS AUFTRAGS-NR. UMFANG DATUM / ZEIT UMFANG ZUGETEIL- AUSFUEH- CLEARING NR. AUFTRAGGEBER GEGENPARTEI VALUTA- AUFTRAGS- GESCHAEFTSART AUFTRAGSART AUFTRAG AUSFUEHRUNG AUSFUEHRUNG TER BZW. RUNGSORT TRADE-ID DATUM EINGANG ERZIELTER KURS 15:38 Vendre Stop Loss 144517.9 500000 16:20 100000 98 SIX ON 0233 999999 02518O00000 23.04.08 18.04.08 18.04.08 FRIDA MEIER 62663 15:38 Vendre Stop Loss 144517.9 500000 16:22 400000 98 SIX ON 0233 999999 02518O00000 23.04.08 18.04.08 18.04.08 FRIDA MEIER 98765

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Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Die Verweise auf das OR wurden an die am 1.1.2013 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen angepasst.

Diese Änderungen wurden am 25.1.2017 beschlossen und treten am 1.1.2018 in Kraft.

Neu eingefügte Rz 1.1, 9.1, 12.1

Geänderte Rz 1, 2, 3, 6, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 20–27, 29, 33, 34, 37, 43

Aufgehobene Rz 4, 5, 12, 44

Übrige Änderungen Titeländerung vor Rz 1, 2, 10, 22, 24 und 37

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