Wegleitung zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen 3 und 4
Wegleitung zu den Verordnungen
3 und 4 zum
Arbeitsgesetz
Gesundheitsschutz
Plangenehmigung
Hinweise für die Benutzung der Wegleitung Die Seitennummerierung erfolgt kapitel- bzw. artikelweise. Beispiele: V-1 = Seite 1 der Vorbemerkungen 308-2 = Seite 2 der Erläuterungen zu Artikel 8 ArGV 3 427-1 = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 27 ArGV 4 43-2 = Seite 2 der Erläuterungen zu Kapitel 3 ArGV 4 322-C = Seite C des Anhangs zu Artikel 22 ArGV 3
Bern, Januar 2025
Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen gemeinsam erarbeitet.
Graphische Unterstützung: HP Hauser/AVD Alles vor dem Druck, Bern Gestaltung Umschlag: Michèle Petter Sakthivel, Bern
Herausgeber: SECO – Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen, 3003 Bern
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
Abkürzungsverzeichnis A-1 Art. 18 Luftverunreinigung 318-1 Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung 320-1 Vorbemerkungen V-1 Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien 321-1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 22 Lärm und Vibrationen 322-1
1. Kap.: Allgemeine Bestimmungen 3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 1 Gegenstand und Art. 23 Allgemeine Anforderungen 323-1 Geltungsbereich 301-1 Art. 24 Besondere Anforderungen 324-1 Art. 2 Grundsatz 302-1 Art. 24a Sorgfältiger Umgang mit Art. 3 Besondere Pflichten des Chemikalien 324a-1 Arbeitgebers 303-1 4. Abschnitt: Lasten Art. 4 Fachtechnisches Gutachten 304-1 Art. 25 Lasten 325-1 Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 305-1 5. Abschnitt: Überwachung der Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer 306-1 Arbeitnehmer Art. 7 Zuständigkeiten für den Art. 26 Überwachung der Arbeitnehmer 326-1 Gesundheitsschutz 307-1 6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung Art. 8 Zusammenwirken und Arbeitskleidung mehrerer Betriebe 308-1 Art. 27 Persönliche Schutzausrüstung 327-1 Art. 9 Personalverleih 309-1 Art. 28 Arbeitskleidung 328-1 Art. 10 Pflichten der Arbeitnehmer 310-1
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen,
2. Kap.: Besondere Anforderungen Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume,
des Gesundheitsschutzes Erste Hilfe Art. 29 Allgemeine Anforderungen an
1. Abschnitt: Gebäude und Räume 31-1 Sozialräume 329-1
Art. 11 Bauweise 311-1 Art. 30 Garderoben 330-1 Art. 12 Luftraum 312-1 Art. 31 Waschanlagen 331-1 Art. 13 Decken und Wände 313-1 Art. 32 Toiletten 332-1 Art. 14 Böden 314-1 Art. 33 Ess- und Aufenthalts-
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, gelegenheiten 333-1
Lärm und Vibrationen Art. 34 Schutz der schwangeren Frauen Art. 15 Beleuchtung 315-1 und stillenden Mütter 334-1 Art. 16 Raumklima 316-1 Art. 35 Trinkwasser und Art. 17 Lüftung 317-1
SECO, August 2024 I-1
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
andere Getränke 335-1 Art. 17 Fenster 417-1 Art. 36 Erste Hilfe 336-1 Art. 18 Lüftungsanlagen 418-1
8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung 5. Abschnitt: Betriebe mit
Art. 37 Instandhaltung und Reinigung 337-1 besonderen Gefahren 45-1
3. Kap.: Schlussbestimmungen Art. 19 Betriebe mit besonderer Brand-
Art. 38 Richtlinien 338-1 gefahr Art. 39 Ausnahmebewilligungen 339-1 a. Geltungsbereich 419-1 Art. 20 b. Bauweise 420-1 Art. 21 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Stoffmengen 421-1
1. Kap.: Geltungsbereich Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr
Art. 1 401-1 a. Geltungsbereich 422-1 Art. 23 b. Bauweise 423-1
2. Kap.: Bau und Einrichtung von Art. 24 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer,
Betrieben mit Plan- Betriebseinrichtungen, genehmigungspflicht Stoffmengen 424-1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 25 d. Zusätzliche Vorschriften für
Art. 2 Aufträge an Dritte 402-1 Betriebe mit Explosivstoffen 425-1 Art. 3 Fachtechnisches Gutachten 403-1 6. Abschnitt: Richtlinien und Ausnahme-
2. Abschnitt: Arbeitsräume bewilligungen
Art. 4 Unterirdische sowie fensterlose Art. 26 Richtlinien 426-1 Arbeitsräume 404-1 Art. 27 Ausnahmebewilligungen 427-1 Art. 5 Raumhöhe 405-1
3. Kap.: Industrielle Betriebe
3. Abschnitt: Verkehrswege 43-1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Breite 406-1 Art. 28 Begriffe 428-1 Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge 407-1 Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer 429-1 Art. 8 Fluchtwege 408-1 Art. 30 Automatisierte Verfahren 430-1 Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen Art. 31 Betriebe mit und Korridoren 409-1 besonderen Gefahren 431-1 Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen 410-1 2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren Art. 11 Ortsfeste Leitern 411-1 Art. 32 Grundsatz 432-1 Art. 12 Abschrankungen, Geländer 412-1 Art. 33 Unterstellungsverfügung 433-1 Art. 13 Gleise 413-1 Art. 34 Aufhebung der Unterstellung 434-1 Art. 14 Laderampen für Art. 35 Eröffnung der Verfügung 435-1 Schienenfahrzeuge 414-1 Art. 36 Mitteilungen des Bundesamtes Art. 15 Transporteinrichtungen 415-1 an die kantonale Behörde 436-1 Art. 16 Rampenauffahrten 416-1
4. Kap.: Plangenehmigung und
4. Abschnitt: Licht, Raumluft Betriebsbewilligung
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Anhänge
Art. 37 Gesuch um Plangenehmigung 437-1 zu Art. 2 ArGV 3 (Grundsatz) 302-A Art. 38 Pläne 438-1 zu Art. 15 ArGV 3 (Beleuchtung) 315-A Art. 39 Planbeschreibung 439-1 zu Art. 30 ArGV 3 (Einrichtung von Garde- Art. 40 Plangenehmigung 440-1 roben in Schutzräumen) 330-A Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren 441-1 Literaturverzeichnis L-1
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung 442-1 Art. 43 Betriebsbewilligung 443-1 Stichwortverzeichnis S-1 Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren 444-1
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 45 Umgestaltung innerer Einrichtungen 445-1 Art. 46 Nachträglich festgestellte Missstände 446-1
5. Kap.: Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmungen 447-1
SECO, August 2024 I-3
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 2IV Zweifachisolierverglasung DIN Deutsche Industrienorm oder Deut- 3IV Dreifachisolierverglasung sches Institut für Normung A Fläche E Beleuchtungsstärke ABGG Ressort Grundlagen Arbeit und Ge- EDV Elektronische Datenverarbeitung sundheit (SECO) EG Europäische Gemeinschaft Abb. Abbildung EKAS Eidgenössische Koordinationskommis- Abs. Absatz sion für Arbeitssicherheit AED Automatischer externer Defibrillator EMPA Eidgenössische Materialprüfungs- und AFNOR Association française de normalisation Forschungsanstalt ArG Arbeitsgesetz, Bundesgesetz über die EN Europäische Norm Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ENV Europäische Vornorm ArGV 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ESCIS Expertenkommission für Sicherheit in (Allgemeine Verordnung) der chemischen Industrie der Schweiz ArGV 2 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ESG Einscheibensicherheitsglas (Sonderbestimmungen für bestimmte etc. etcaetera Gruppen von Betrieben oder Arbeit- EU Europäische Union nehmern und Arbeitnehmerinnen) ev. eventuell ArGV 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Gesundheitsschutz) - heute EU ArGV 4 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz EWR Europäischer Wirtschaftsraum (Industrielle Betriebe, Plangenehmi- GI Glare Indices gung und Betriebsbewilligung) GS1 Schweiz: ersetzt die Schweizerische Gesell- ArGV 5 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz schaft für Logistik (Jugendarbeitsschutzverordnung) HRL Hochregallager Art. Artikel I Lichtstärke ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten i.d.R. in der Regel der Arbeitssicherheit i.S. im Sinne BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz IEC International Electrotechnical Com- BBL Bundesamt für Bauten und Logistik mission BBl Bundesblatt IR Infrarot Bst. Buchstabe ISO International Organization for Stan- BV Bundesverfassung dardization bzgl. bezüglich IV Isolierverglasung bzw. beziehungsweise IVA Interkantonaler Verband für Arbeit- ca. circa nehmerschutz (alt: Interkantonale Ver- cd Candela einigung für Arbeitsrecht CEN Europäisches Komitee für Normung IVR Interverband für Rettungswesen ChemG Bundesgesetz über den Schutz vor IVSS Internationale Vereinigung für soziale gefährlichen Stoffen und Zubereitun- Sicherheit gen (Chemikaliengesetz) K Kelvin D Deutschland Kap. Kapitel d.h. das heisst kg Kilogramm
SECO, Dezember 2015 A-1
Abkürzungs- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Abkürzungsverzeichnis
L Leuchtdichte SIV Procap Schweiz. Invaliden-Verband lm Lumen SKI Schweizerisches Institut für Gesund- LSV Lärmschutz-Verordnung heits- und Krankenhauswesen lx Lux SLG Schweizer Licht Gesellschaft m Meter SN Schweizer Norm MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration SNV Schweizerische Normen-Vereinigung max. maximal sr Steradiant METAS Bundesamt für Metrologie SR Systematische Sammlung des Bundes- N Newton rechts mind. mindestens SRK Schweizerisches Rotes Kreuz nbb nicht brennbar STOP System-Technik-Organisation-Person Nr. Nummer (Vorsorgeprinzip) Ohm Elektrischer Widerstand R SUVA Schweiz. Unfallversicherungs-Anstalt OR Obligationenrecht SVBS Schweiz. Vereinigung für Betriebssa- prEN Europäischer Normenentwurf nität PrSG Bundesgesetz über die Produktesi- SWKI Schweizerischer Verein von Gebäude- cherheit technik-Ingenieuren PrSV Verordnung über die Produktesicher- Tab. Tabelle heit TWP Technische Weisungen für den priva- r Abstand, Distanz ten Schutzraumbau Ra Farbwiedergabeindex u.a. unter anderem resp. respektive UGR United Glare Rating System ResQ Verein ResQ, führt die Schweiz. Zertifi- USG Bundesgesetz über den Umweltschutz zierungsstelle für Laienausbildung im usw. und so weiter Rettungswesen UV ultraviolett r.F. relative Luftfeuchte UVG Bundesgesetz über die Unfallversi- s Sekunde cherung s. siehe VDI Verein Deutscher Ingenieure SAzK Schweizerische Ärztekommission für vgl. vergleiche Notfälle und Rettungswesen des SRK VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversi- SBB Schweizerische Bundesbahnen cherungen SBFI Staatssekretariat für Bildung, For- VSG Verbundsicherheitsglas schung und Innovation VUV Verordnung über die Unfallverhütung SECO Staatssekretariat für Wirtschaft z.B. zum Beispiel Sek. Sekunde Emissivität SEV electrosuisse SEV Verband für Elek- °C Grad Celsius tro-, Energie und Informationstechnik τ Transmission (a) SGL Schweizerische Gesellschaft für Logis- Ω Raumwinkel tik, heute GS1 Schweiz Φ Lichtstrom SIA Schweizerischer Ingenieur- und Archi- tekten-Verein
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Vorbemer- Vorbemerkungen kungen
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz - Vorbemerkungen
Wo ist das Arbeitsgesetz im zwischen Privatpersonen. Dazu gehört der Arbeits- gesamten Bereich arbeitsrecht- vertrag, der durch übereinstimmende gegenseiti- licher Normen einzuordnen? ge Willenserklärungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entsteht. Die Dieser Abschnitt soll einen kleinen Einblick in das Parteien sind grundsätzlich in der Ausgestaltung komplexe Gebiet des Arbeitsrechts wiedergeben. ihres Vertrages frei. Die entsprechenden Normen Das Arbeitsrecht regelt grundsätzlich die Bezie- können in der Regel durch gegenseitige Vereinba- hung zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- rung abgeändert werden. Das öffentliche Recht nehmern und Arbeitgebern. Dabei ist das Arbeits- hingegen ordnet die Rechtsbeziehungen inner- recht in verschiedenen Rechtsquellen verankert. halb des Gemeinwesens und/oder zwischen dem Ganz grob lässt es sich in privates und öffentliches Gemeinwesen und Privatpersonen. Zu Letzterem Arbeitsrecht aufteilen. Das private Arbeitsrecht gehört das Arbeitsgesetz, welches dem Arbeit- wird vorwiegend im Obligationenrecht (OR) in den geber Pflichten und Auflagen zum Schutz der Ar- Artikeln 319 ff. OR geregelt. Es handelt sich dabei beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorschreibt. um Bestimmungen, die den Einzelarbeitsvertrag Von diesen zwingenden Mindestvorschriften darf regeln. Zum privaten Arbeitnehmerschutzrecht nur zugunsten der Arbeitnehmerinnen oder Ar- zählt weiter das Recht der Gesamtarbeitsverträ- beitnehmer abgewichen werden. Für die Durch- ge (GAV) und das Recht der Kollektivstreitigkeiten setzung der Schutzbestimmungen ist das Ge- (z. B. Streik) dazu. Zum öffentlichen Arbeitsrecht meinwesen verantwortlich. Damit ist ein wichtiger gehört das Arbeitnehmerschutzrecht. Dies bein- Punkt der Unterscheidung zwischen öffentlichem haltet u. a. das Arbeitsgesetz (ArG) sowie die Ver- und privatem Recht angesprochen. Das öffentli- ordnung über die Verhütung von Unfällen und Be- che Recht muss von Amtes wegen durchgesetzt rufskrankheiten (VUV). werden. Bei privatem Recht bedarf es hingegen ei- Wie bereits erwähnt, sprechen wir beim Arbeits- ner Klage beim Gericht. Deshalb: Wo kein Kläger, gesetz von öffentlichem Arbeitsrecht, während der da kein Richter. Entsprechend gelangen bei der Einzelarbeitsvertrag überwiegend dem privaten Durchsetzung des Rechts unterschiedliche Verfah-
Arbeitsrecht zugeordnet wird. Wie unterscheidet ren zur Anwendung. So bei öffentlichem Recht die sich das öffentliche vom privaten Recht: Einfach Verwaltungsrechtspflege und beim privaten Recht gesagt, regelt das private Recht die Beziehungen das Zivilprozessrecht.
SECO, August 2016 V-1
Vorbemer- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz kungen Vorbemerkungen
Nachdem die Einordnung des bzw. Arbeitnehmende die Bestimmungen unein- Arbeitsgesetzes innerhalb des geschränkt, teilweise oder gar nicht zur Anwen- Arbeitsrechts geklärt ist, wen- dung gelangen. Uneingeschränkt gilt es für rund 240’000 Betriebe mit ca. 2,6 Millionen Arbeitneh- den wir uns nachfolgend dem mern und Arbeitnehmerinnen. Verschiedene Be- anderem die Betriebe des öffentlichen Verkehrs, Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmer die landwirtschaftlichen Betriebe, und die priva- und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Be- ten Haushalte (bei den zwei Letzteren unter Aus- einträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedin- nahme der Vorschriften über das Mindestalter). Für gungen verbunden sind, zu schützen. Einerseits die öffentlichen Verwaltungen schliesslich gilt das enthält es Vorschriften über den allgemeinen Ge- Arbeitsgesetz grundsätzlich nur in Bezug auf den sundheitsschutz (ergänzt durch Sonderschutzvor- allgemeinen Gesundheitsschutz, nicht aber bezüg- schriften für jugendliche Arbeitnehmerinnen und lich der Arbeits- und Ruhezeiten. Arbeitnehmer sowie für schwangere Frauen und stillende Mütter), andererseits Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten. Letztere sollen die Ar- Verordnung 3 und Verordnung 4 beitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesund- zum Arbeitsgesetz: heitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten schützen. Bei all die- Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz regelt den all- sen Schutzvorschriften handelt es sich um zwin- gemeinen Gesundheitsschutz. Sie findet auch An- gende Mindestvorschriften, von denen grundsätz- wendung auf die Verwaltungen des Bundes, der lich durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. Kantone und Gemeinden. Darin werden die Mass- Das Arbeitsgesetz setzt somit den Betrieben in Be- nahmen festgelegt, die der Arbeitgeber umzuset- zug auf den Gesundheitsschutz und die Arbeits- zen hat, damit die physische und psychische Ge- zeitgestaltung Grenzen. Es bildet den gesetzlichen sundheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt Rahmen, innerhalb dessen sich die vertraglichen wird. Weiter werden spezifische Anforderungen an Regelungen bewegen müssen. Das Arbeitsgesetz Gebäude, Räume, Arbeitsplätze, Arbeitskleidung, ist nur auf Schweizer Territorium anwendbar, es sei Hygiene etc. in Bezug auf den Gesundheitsschutz
denn, es liege ein Staatsvertrag vor, der etwas an- gestellt. Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz regelt deres vorsieht. Man spricht in diesem Fall vom Ter- das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungs- ritorialitätsprinzip oder Gebietsgrundsatz. So kann verfahren bei industriellen Betrieben. Das Plangen- z. B. ein Arbeitgeber in der Schweiz nicht belangt ehmigungsverfahren bezweckt, dass die Vorschrif- werden, wenn festgestellt wird, dass seine Arbeit- ten über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung nehmerin oder sein Arbeitnehmer im Ausland ar- bereits in der Planungsphase eines industriellen beitsgesetzliche Bestimmungen verletzt hat. Hin- Betriebes oder eines Betriebes mit besonderen Ge- gegen ist in diesem Fall das Arbeitsrecht von jenem fahren und nicht erst nach Betriebsaufnahme er- Land anwendbar, wo sich die Arbeitnehmerin oder füllt werden. Die Betriebsbewilligung wird erst der Arbeitnehmer während dieser Zeit aufgehal- dann erteilt, wenn Bau und Einrichtung des Betrie- ten hat. bes mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Innerhalb des Schweizer Territoriums gilt das Ar- Ausserdem legt die Verordnung 4 zum Arbeitsge- beitsgesetz aber auch nicht uneingeschränkt für setz fest, welche Betriebe, nebst den industriellen jeden Betrieb. Es wird im Geltungsbereich des Betrieben, dem Plangenehmigungsverfahren un- Arbeitsgesetzes festgelegt, auf welche Betriebe terstellt sind.
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Vorbemer- Vorbemerkungen kungen
Verhältnis zum kantonalen Recht rinnen und Arbeitnehmer betreffen, auch dann Nach Artikel 110 der Bundesverfassung (BV) ist nicht, wenn sie einen besseren Schutz bieten wür- der Bund befugt, Vorschriften zum Schutz der den. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlas- Für das Verhältnis der Arbeitnehmerschutzvor- sen. In den vom ArG geregelten Bereichen hat schriften des Bundes zu den Brandschutzvorschrif- der Bund seine Kompetenz ausgeschöpft, indem ten VKF gelten nach diesen Grundsätzen folgende er diese abschliessend geregelt hat. Es bleibt da- Abgrenzungskriterien: her kein Raum mehr für eine kantonale Gesetzge- 1. In den dem ArG unterstehenden Betrieben kom- bungskompetenz zum Erlass von Vorschriften, die men, unter Vorbehalt von Ziffer 3, für den Per- den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- sonenschutz (Festlegung von Fluchtwegen, nehmer zum Ziel haben (Botschaft zum ArG vom Treppenanlagen, Ausgängen usw.) nur die 30. September 1960, BBl 1960 S. 909 ff.). Dies er- bundesrechtlichen Vorschriften (ArG und UVG gibt sich auch aus Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Ausführungsbestimmungen dazu) ArG, wonach mit dem Inkraftsetzen des Gesetzes zur Anwendung. Personen, die nicht als Ar- die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetz gere- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne gelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben sind. des ArG gelten, werden dadurch indirekt eben- Dagegen bleiben kantonale und kommunale Po- falls geschützt. In diesem Bereich besitzen die lizeivorschriften, wie namentlich solche über die Kantone seit Inkrafttreten des ArG keine Kom- Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, petenz mehr (Art. 73 Abs. 1 Bst. a ArG). Dies vorbehalten (Art. 71 Bst. c ArG). Diese Vorschrif- gilt auch für den Fall, dass die kantonalen Vor- ten dienen in erster Linie dem Schutz der Allge- schriften mit den arbeitsgesetzlichen identisch meinheit vor Beeinträchtigungen der öffentlichen sind oder sogar weitergehen. Ruhe und Ordnung, der Sicherheit, der Gesund- heit und des Wohlbefindens und nicht dem Schutz 2. Die Brandschutzvorschriften VKF bleiben an- der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese wendbar, soweit sie ausschliesslich den bau- Vorschriften sind nur wirksam, soweit sie andere lichen, technischen und organisatorischen Zwecke als den Arbeitnehmerschutz verfolgen; in Brandschutz betreffen und sofern sie mit den
diesen Fällen sind sie auch zulässig, wenn sie hö- bundesrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestim- here Anforderungen stellen als die bundesrecht- mungen vereinbar sind. Sie können weiter- lichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Zweck gehende Auflagen enthalten als die Arbeit- muss der Schutz der Bevölkerung im allgemeinen nehmerschutzvorschriften, wie Vorschriften sein; der unter Umständen daraus resultierende hinsichtlich Angriffswegen für die Feuerwehr Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder zur Brandbekämpfung. Die Arbeitneh- (indirekter Arbeitnehmerschutz) darf nur eine Ne- merinnen und Arbeitnehmer werden dadurch benwirkung sein. Der Arbeitnehmerschutz darf indirekt ebenfalls geschützt. Enthalten sie we- durch kantonale und kommunale Polizeivorschrif- niger hohe oder dem Arbeitnehmerschutz wi- ten nicht ausgehöhlt werden - die Bestimmungen dersprechende Anforderungen, so gehen die bundesrechtlichen Bestimmungen vor. des Arbeitnehmerschutzes sind in jedem Fall als Mindeststandard einzuhalten. Die kantonalen Po- 3. Für Betriebe mit überwiegend Publikumsverkehr lizeivorschriften werden also durch das ArG in ih- kommen grundsätzlich die kantonalen Vor- rem Geltungsbereich eingeschränkt. In den dem schriften zur Anwendung, da es hier in ers- ArG unterstehenden Betrieben sind sie nicht an- ter Linie um den Schutz des Publikums geht. wendbar, soweit sie den Schutz der Arbeitnehme- Der Arbeitnehmerschutz ist hier Nebenzweck.
SECO, August 2016 V-3
Vorbemer- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz kungen Vorbemerkungen
Diejenigen Brandschutzvorschriften VKF, die Die Bundesverfassung hingegen hält in Artikel 8 den Personenschutz zum Gegenstand haben, Absatz 2 fest, «Niemand darf diskriminiert wer- sind deshalb hier - im Gegensatz zu den üb- den, namentlich nicht wegen (...) einer körperli- rigen Betrieben - anwendbar. Die kantonalen chen, geistigen oder psychischen Behinderung». Bestimmungen sind jedoch auch hier nur inso- Gemäss Absatz 4 desselben Artikels sieht das Ge- weit vorbehalten, als sie nicht in Widerspruch setz «Massnahmen zur Beseitigung von Benachtei- zum Bundesrecht stehen. Wenn das kantonale ligungen der Behinderten vor». Auf Grund dieses Recht gleiche oder höhere Anforderungen ent- Artikels wurde das Bundesgesetz über die Besei- hält als das Bundesrecht, so tritt das kantona- tigung von Benachteiligungen von Menschen mit le Recht an die Stelle des Bundesrechts. In die- Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, sem Ausmass geht auch die Zuständigkeit und BehiG) erlassen und am 1. Januar 2004 in Kraft die Verfügungsbefugnis an die Brandschutzbe- gesetzt. Dieses Gesetz setzt Rahmenbedingungen, hörde über. Geht jedoch das kantonale Recht die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, weniger weit als das Bundesrecht oder steht am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und es zu diesem in Widerspruch, so geht das Bun- insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu desrecht vor und die Kompetenz der ArG-Voll- pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Er- zugsorgane bleibt bestehen. werbstätigkeit aus zu üben. Betriebe mit überwiegend Publikumsverkehr Zusätzlich bestehen in kantonalen Gesetzen be- sind insbesondere Verkaufsgeschäfte, Waren- sondere Vorschriften zur Nichtdiskriminierung von häuser, Kinos, Theater, Heime, Restaurants, Menschen mit Behinderungen, welche den Be- Hotels etc. In der Praxis handelt es sich dabei in dürfnissen Behinderter gerecht werden. der Regel um nicht-industrielle Betriebe. Aus- Laut Behindertengleichstellungsgesetz muss u.a. schlaggebend ist aber nicht dieses formelle der Zugang zu bestimmten Bauten für Behinderte Kriterium; massgebend sind vielmehr die tat- gewährleistet sein. Das Gesetz gilt für: sächlichen Verhältnisse (häufiger und reger Pu- - Bau und Renovation öffentlich zugänglicher Ge- blikumsverkehr, wobei der Publikumsanteil im bäude, für welche vom Kanton eine Bewilligung
Betrieb bzw. Gebäude wesentlich grösser sein erteilt wird. Betroffen sind solche Bauten und muss als der Arbeitnehmeranteil). Anlagen, welche einer unbestimmten Anzahl Personen zugänglich sind (z.B. Bahnhöfe, Cafés,
4. Die Brandschutzvorschriften VKF dürfen im Be-
Kinos, Museen usw.); welche einem begrenzten reich des Arbeitnehmerschutzes nicht in die Personenkreis mit besonderem Rechtsverhältnis Zuständigkeit des Bundes eingreifen. Konkret im Gemeinwesen zugänglich sind (z.B. Heime, heisst dies, dass kein Raum übrig bleibt für Vor- Schulen usw.) oder in welchen Dienstleistungen schriften, die den Schutz der dem ArG unter- von Privaten angeboten werden (z.B. Anwalts- stellten Arbeitnehmer zum Ziel haben. büro, Arztpraxis). - Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für Berücksichtigung Behindertenanliegen welche eine Bewilligung für den Bau oder für die Behinderte Arbeitnehmende werden in ihrem Be- Erneuerung erteilt wird. rufsleben häufig mit unterschiedlichen Hindernis- Spezifische Empfehlungen für das behindertenge- sen konfrontiert. Die Verordnungen 3 und 4 zum rechte Bauen finden sich in der Norm SN 521 500 Arbeitsgesetz beinhalten keine spezifischen Vor- «Behindertengerechtes Bauen». schriften, die die besonderen Anliegen der behin- derten Arbeitnehmenden berücksichtigen. 1 Herausgabe: Schweizerischer Arbeitgeberverband und Gesellschaft zur För- derung der schweizerischen Wirtschaft heute economiesuisse
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Vorbemer- Vorbemerkungen kungen
Nebst baulichen Massnahmen können sich auch Nachschlagewerk für die Praxis konzipiert. Sie soll andere Anpassungen als sinnvoll erweisen, selbst den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes als An- wenn sie rechtlich nicht vorgeschrieben sind. Emp- leitung dienen und damit im Vollzug ein einheit- fehlungen dazu finden sich im Leitfaden «Die be- liches und rechtsgleiches Vorgehen sichern. Sie rufliche Integration von Behinderten»1. richtet sich aber auch an Arbeitgeber, Arbeitneh- Bei frühzeitiger Berücksichtigung behindertenge- mer und Arbeitnehmerinnen sowie Berufsverbän- rechter Aspekte in der Planung entstehen in der de und andere Personen und Interessengruppen, Regel keine wesentlichen Mehrkosten; spätere die sich im Berufsalltag mit arbeitsgesetzlichen Fra- Anpassungen können dagegen wesentlich teurer gen auseinandersetzen müssen. All diesen will die werden. Wegleitung die Anwendung von Gesetz und Ver- ordnungen erleichtern. Die Wegleitung folgt der Kontakt- und Beratungsstellen: Systematik von Gesetz und Verordnungen. In der
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung Reihenfolge Verordnung 3 und Verordnung 4 wer- von Menschen mit Behinderungen EBGB, den die zwei Erlasse artikelweise kommentiert. Je Inselgasse 1, 3003 Bern nach Bedarf erhalten die einzelnen Kommentare
- Schweizerische Fachstelle für behindertenge- neben Grundsätzen und allgemeinen Erläuterun- rechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich gen auch Hintergrundbemerkungen und tieferge-
- Egalité Handicap, Marktgasse 31, 3011 Bern hende rechtliche Erläuterungen sowie praktische Beispiele. Bei diesen Beratungsstellen sind weitere Informati- Zu erwähnen ist aber auch, dass die Kommentare onen erhältlich (Detailunterlagen, Produkte-, Lite- der vorliegenden Ausgabe nicht in Stein gemeis- ratur- und Checklisten). selt sind. Sie sind vielmehr Ausdruck des jetzigen Stands des Wissens und der Praxis. Die Weglei- tung soll jeweils den neusten Erkenntnissen und Warum eine Wegleitung? Bedürfnissen entsprechen. Deshalb sind regelmäs- sige Aktualisierungen vorgesehen. Die Wegleitung Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen sind ist auch in elektronischer Form im Internet erhält- das Ergebnis eines politischen Prozesses. Dieser lich, wo die neusten Erkenntnisse fortlaufend ak- Umstand sowie die Komplexität der zu regelnden tualisiert werden (www.seco.admin.ch unter Do-
Materie sind zur Hauptsache dafür verantwort- kumentation / Publikationen und Formulare). lich, dass Gesetz und Verordnungen in Bezug auf Systematik, Transparenz und Verständlichkeit er- heblichen Erklärungs- und Interpretationsbedarf SECO - Direktion für Arbeit aufweisen. Diesem Zweck dient die vorliegende Arbeitsbedingungen Wegleitung. Die Wegleitung ist als Handbuch und
SECO, August 2016 V-5
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für den Gesundheitsschutz zu treffen sind. Nicht in den Bereich des Gesundheitsschutzes im Sinn dieser Verordnung fallen die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 des Unfallversicherungs- gesetzes vom 20. März 1981.
Absatz 1 Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz sind dagegen auch anwendbar auf die Verwaltungen Gegenstand dieser Verordnung bilden, in Ausfüh- des Bundes, der Kantone und Gemeinden (Art. 3a rung von Artikel 6 Absätze 1 und 4 des Arbeitsge- ArG). Die Bundesverwaltung umfasst die Departe- setzes, die vom Arbeitgeber zu treffenden Mass- mente, deren Ämter, die Bundeskanzlei sowie die nahmen für den Gesundheitsschutz. In erster Linie dezentralisierten Verwaltungseinheiten (Art. 2 Re- werden somit dem Arbeitgeber Pflichten aufer- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, legt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer SR 172.010). Den Vorschriften des Gesundheits- sind jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber dabei zu schutzes unterstellt sind auch die öffentlichen An- unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG, Art. 10 ArGV 3). stalten, die der Verwaltung des Bundes gleichge- Der Geltungsbereich der ArGV 3 ist identisch mit stellt sind (Art. 3a Bst. a ArG i. V. mit Art. 2 Abs. 2 demjenigen des Gesetzes. Während die alte Ver- ArG und Art. 8 ArGV 1), insbesondere die Schwei- ordnung 3 nur für die industriellen Betriebe (rund zerische Nationalbank und die Schweizerische Un- 8’000) Anwendung fand, gilt die neue ArGV 3 fallversicherungsanstalt (SUVA). für alle dem ArG unterstehenden Betriebe (rund Auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über 250’000). Es sind dies alle öffentlichen und priva- die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Ver- ten Betriebe, ausgenommen jene, die in den Arti- kehrs (Arbeitszeitgesetz) unterstehen, sind die Vor- keln 2 und 4 ArG ausdrücklich vom Anwendungs- schriften über den Gesundheitsschutz sinngemäss bereich des Gesetzes ausgenommen sind. Die anwendbar (Art. 24 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Vorschriften des Gesundheitsschutzes sind dem- zum Arbeitszeitgesetz, vgl. Art. 40 ArGV 3). Davon nach insbesondere nicht anwendbar auf Betriebe betroffen sind die SBB sowie die konzessionierten der landwirtschaftlichen Urproduktion. Ebenfalls Eisenbahn-, Trolleybus-, Automobil-, Schifffahrts- nicht anwendbar sind diese Bestimmungen auf und Luftseilbahnunternehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgeset- zes ausgenommen sind (u.a. Heimarbeitnehmerin- nen bzw. Heimarbeitnehmer und Handelsreisen- Absatz 2 de, Art. 3 ArG), sofern sie nicht ausdrücklich dem Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und des-
Gesundheitsschutz unterstellt sind (z.B. Lehrerin- sen Verordnungen, insbesondere die Verordnung nen und Lehrer an Privatschulen, Art. 3a, Bst. b über die Verhütung von Berufsunfällen und Be- und c ArG). rufskrankheiten (VUV), enthalten Vorschriften und
SECO, Dezember 2015 301 - 1
Art. 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Massnahmen zur Verhinderung von Berufsunfäl- Schritt weiter als das UVG: Es verlangt, dass nicht len und Berufskrankheiten. nur die im UVG definierten Berufskrankheiten, ArG und UVG haben die gleiche Ausrichtung: Ar- sondern jede Gesundheitsbeeinträchtigung ver- beitsbedingte Gesundheitsschäden müssen ver- mieden werden muss. Zudem sind auch belästi- mieden werden. Das Arbeitsgesetz geht in be- gende Einflüsse am Arbeitsplatz so weit wie mög- zug auf die Wahrung der Gesundheit noch einen lich zu verhindern.
301 - 2
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz
Artikel 2
Grundsatz Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesonde- re muss er dafür sorgen, dass: a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen; b. die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird; c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird; d. die Arbeit geeignet organisiert wird. Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müs- sen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
Der Schutz der physischen und psychischen Ge- Menschen beeinträchtigen. Dazu zählen beispiels- sundheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeit- weise Lärm, Klima, Licht, Arbeitsstoffe und andere nehmern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber. Einwirkungen aus der Arbeitsumgebung, (Details Die Verantwortung des Arbeitgebers bezieht sich dazu: vgl. weitere Artikel dieser Verordnungen). auf alle arbeitsbezogenen Faktoren, die Auswir- Sind der Arbeitsprozess oder die Arbeitsorganisa- kungen auf die Gesundheit haben. Der Arbeitge- tion mangelhaft, kann dies zu übermässigen Be- ber trägt die Verantwortung dafür, dass an keinem anspruchungen führen. Auch hier geht es um die Arbeitsplatz die physische und psychische Gesund- Anpassung der Arbeitsbedingungen an die Fähig- heit der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin- keiten des Menschen. Dies ist sowohl im physi- nen beeinträchtigt wird. Unter Gesundheit wird in schen wie im psychischen Sinne zu verstehen. Die Annäherung an die Definition der WHO von 1948 Artikel der Verordnung erläutern den Begriff des nicht nur die Abwesenheit von Krankheit verstan- Gesundheitsschutzes; sie zählen die verschiedenen den, sondern ein psychisches, physisches und sozi- zu berücksichtigenden Aspekte auf und geben an, ales Wohlbefinden angestrebt. wann welche Arten von Massnahmen zu treffen Als Grundsatz ergonomischer Arbeitsbedingun- sind. gen gilt: Arbeitsplätze und Arbeitssysteme sind Die Schutzanordnungen und -massnahmen sind so zu gestalten, dass es keine beeinträchtigen- unter Einhaltung folgender Grundprinzipien einer den Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden gibt. geeigneten Organisation zu treffen: Wenn die Arbeit ergonomisch gestaltet ist, kann 1. Risiken sind zu vermeiden. der Mensch seine optimale Leistung - ohne ar-
2. Unvermeidbare Risiken sind abzuschätzen und
beitsbedingte Beeinträchtigungen physischer und/ zu minimieren. oder psychischer Art - über sein ganzes Arbeitsle- ben hinweg erbringen. 3. Risiken sind möglichst an der Wurzel zu be- Auch die hygienischen Arbeitsbedingungen sind kämpfen. ein wichtiger Faktor im Gesundheitsschutz: So sol- 4. Die Arbeit ist dem Menschen anzupassen, ins- len keine physikalischen, chemischen, oder biologi- besondere bezüglich Organisation und Gestal- schen Faktoren das Wohlbefinden der arbeitenden tung der Arbeitsplätze und in Bezug auf die
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Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Grundsatz
Wahl der Einrichtungen, der Arbeits- und Pro- nen (siehe auch Art. 4. Fachtechnisches Gutach- duktionsmethoden. Vor allem sind monotone ten). Dies ergibt sich aus der Verantwortung des und getaktete Arbeiten zu begrenzen und ihre Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz in sei- beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Ge- nem Betrieb. Sind diese besonderen Kenntnis- sundheit zu verringern. Bei eintöniger Arbeit se nicht innerhalb des Betriebes vorhanden, müs- und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhyth- sen externe Spezialisten beigezogen werden. mus sollen die Gestaltung von Arbeitsplätzen Dies können, je nach Fragestellung, qualifizier- sowie die Auswahl von Arbeitsmitteln und Ar- te Arbeitshygieniker/-innen, Arbeitsärzte/-innen, beits- und Produktionsverfahren im Hinblick auf Ergonomen/-innen, Arbeitspsychologen/-innen, eine Erleichterung optimiert werden. usw. sein.
5. Der technischen Entwicklung ist Rechnung zu
tragen.
6. Gefährliches ist durch Ungefährliches oder we-
Absatz 1 niger Gefährliches zu ersetzen. Buchstabe a: 7. Der Gesundheitsschutz ist deshalb so zu ge- Die Arbeitsbedingungen sind gut, wenn durch den stalten, dass die individuellen, technischen, or- Arbeitgeber alle notwendigen und angemessenen ganisatorischen und sozialen Faktoren und all Anordnungen und Massnahmen hinsichtlich Ergo- ihre Wechselwirkungen gesamthaft einbezo- nomie und Gesundheitsschutz getroffen worden gen sind. sind. 8. Kollektive Massnahmen bezüglich Gesundheits- Unter Ergonomie im weiteren Sinne versteht man schutz sind individuellen Massnahmen vorzu- die menschengerechte Gestaltung der Interaktion ziehen. zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh- 9. Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen merin und den Arbeitsbedingungen. Das Ziel ist, sind angemessene Weisungen zu geben; sie sol- Arbeit und Arbeitsbedingungen dem Menschen len Anwendungsanleitung und -überwachung anzupassen und nicht umgekehrt. Das Wohlbe- sowie Schulung auf allen hierarchischen Stufen finden und die Gesundheit der Arbeitnehmer und einschliessen. Arbeitnehmerinnen hängen insbesondere von der korrekten Gestaltung der baulichen Verhältnisse, Kosten für Schutz- und Vorsorgemassnahmen, ins- vom Arbeitsplatzumfeld sowie von der Organisati- besondere jene für die Schulung der Arbeitnehmer on im Allgemeinen ab.1 und Arbeitnehmerinnen und alle anderen, die aus Der Gesundheitsschutz beschränkt sich nicht auf angeordneten Massnahmen entstehen, gehen zu die Körperhygiene, schliesst sie aber mit ein. Der Lasten des Arbeitgebers. Dieser darf die Arbeit- Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Personal ein- nehmer und Arbeitnehmerinnen für die getroffe- wandfreie sanitäre Einrichtungen inklusive Toilet- nen Massnahmen finanziell nicht belasten. tenpapier, Handseife, Lavabo etc. zur Verfügung Die Verhältnismässigkeit der Massnahmen wird im zu stellen. Hinblick auf diese Punkte bewertet. Es darf von Funktionell konzipierte Arbeitsräume und Anlagen den Behörden nicht verlangt werden, dass grösse- sind die Basis für gute Bedingungen des Gesund- re Baumassnahmen oder organisatorische Ände- heitsschutzes. Sie vermögen Risiken auszuschal- rungen vorgenommen werden müssen, die in ei- ten, den guten Zustand der Gebäude zu erhalten nem Missverhältnis zum Nutzen in Bezug auf den und die Arbeit zu erleichtern. Gesundheitsschutz stehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für jeden ein-
zelnen Fall die notwendigen Kenntnisse anzueig- 1 Nach Definition der IEA (Internationale Ergonomie Gesellschaft)
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz
Buchstabe b: werte, die vor allen wissenschaftlich erwiesenen Ein physikalischer, chemischer oder biologischer Gefahren schützen. Zusätzlich - basierend auf dem Einfluss kann für den Arbeitnehmer oder die Ar- Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes - wur- beitnehmerin je nach Art harmlos sein oder die den noch die strengeren Anlagegrenzwerte fest- Gesundheit beeinträchtigen. Selbst wenn die gelegt, mit denen vor allem Immissionen an Orten Grenzwerte der SUVA nicht erreicht sind, kann der mit empfindlicher Nutzung (OMEN), das sind z.B. Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Einflüssen Wohnbereiche, Schulen, Spitäler aber auch ständi- ausgesetzt sein, die seine respektive ihre physische ge Arbeitsplätze, begrenzt werden. oder psychische Gesundheit beeinflussen. Für berufliche Expositionen durch betriebsinterne Wo dies möglich ist, kann das SECO Richtlinien Quellen (z.B. Schweissgeräte, Induktionsheizungen, mit Grenzwerten für den Gesundheitsschutz erlas- sen. Andere Einflüsse können nur subjektiv wahr- Galvanisiereinrichtungen, Stromverteilungen) gel- genommen werden und gehen von «mehr oder ten gemäss UVG die Verordnung über die Unfall- weniger störend» bis «schlichtweg lästig». Bevor verhütung (VUV) [SR 832.30] und die darauf basie- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Ar- renden Grenzwerte am Arbeitsplatz [Suva 1903.d]. beitnehmerin einen angemessenen individuellen Personen mit aktiven medizinischen Implantaten Schutz anbietet, muss er sich zunächst darum be- (z.B. Herzschrittmacher, Defibrillatoren) sind mög- mühen, die lästigen Beeinträchtigungen zu ver- licherweise auch beim Einhalten dieser Grenzwer- mindern oder auszuschalten. Dies geschieht durch te nicht genügend geschützt. In solchen Fällen ist die Wahl eines weniger störenden Produktes oder eine besondere Abklärung erforderlich. Im Sinne Verfahrens oder die Umgestaltung der Einrichtun- einer Vorsorge sollen NIS-Belastungen bei berufli- gen oder der Arbeitsorganisation (wirksame Ven- cher Exposition auch unterhalb dieser Grenzwerte tilation, geeigneteres Arbeitsumfeld, angepasste möglichst reduziert oder vermieden werden. Arbeitsabläufe etc). Auch hohe Lufttemperaturen (z.B. an Hitzetagen) Spezielle Tätigkeiten können auch biologische Ein- gelten als Gesundhieitsrisiko, da sie zu «Hitzes- flüsse verursachen, für die keine rechtsrelevanten
Grenzwerte existieren, die jedoch ein Risiko für die tress» führen können. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen darstellen können, weshalb besondere Massnahmen für den Buchstabe c: Gesundheitsschutz notwendig werden. Dies ist Eine Beanspruchung ist übermässig, wenn sie eine beispielsweise der Fall für gewisse Laborarbeiten Überbelastung für den Arbeitnehmer oder die Ar- oder Arbeiten im Bereich der Gentechnik. beitnehmerin darstellt. Das kann eine einmalige Unter die physikalischen Einflüsse fällt auch der Überbeanspruchung sein oder eine repetitive oder Bereich der nichtionisierenden Strahlung NIS2. Sie andauernde kleine Belastung ohne ausreichende darf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Erholungszeit. Mitarbeitenden nicht beeinträchtigen. Eine repetitive Überbeanspruchung kann zum Bei- spiel vorliegen, wenn die Arbeit in eine Abfolge Die NIS-Belastung durch betriebsexterne Quel- von sehr kurzen Operationen aufgeteilt ist, die len (z.B. Stromleitungen, Sendeanlagen, Eisen- durch verschiedene Personen ausgeführt werden. bahnen) ist auf der Grundlage des USG mit der Die Folge ist eine unausgeglichene Beanspruchung Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren- durch eine Tätigkeit, bei welcher gleiche Bewegun- der Strahlung (NISV) geregelt [SR 814.710]. Zum gen ständig zu wiederholen sind. Körper und Geist Schutz der Bevölkerung gelten Immissionsgrenz- brauchen Abwechslungen, um gesund zu bleiben. Nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder (Bezeich- Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nung: EMF) nur einen kleinen Teil seiner/ihrer Fähigkeiten ein-
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Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Grundsatz
setzen, besonders auf intellektueller Ebene, kön- formation, Beratung und Sensibilisierung in den nen ebenfalls Schwierigkeiten als Folge einer Un- Betrieben), aber auch im Problemfall eingreifen. terbeanspruchung auftreten (siehe Ausführungen Dazu sollte sie über in diesen Bereichen geeignetes im Anhang zu den psychischen Arbeitsbelastun- Personal verfügen. Namentlich bei der sexuellen gen und Beanspruchungen). Belästigung sollte sich das Opfer an eine Person des gleichen Geschlechts wenden können. Nach Buchstabe d: den bisherigen Erfahrungen sind die Täter mehr- Die Definition der Arbeitsorganisation im Sinne heitlich Männer und die Opfer Frauen (siehe auch dieser Verordnung ist sehr weit gefasst. Sie hat die Ausführungen im Anhang zum Schutz der per- nicht nur eine Organisation nach ergonomischen sönlichen Integrität der Mitarbeitenden). Prinzipien zum Inhalt. Hinsichtlich des anvisierten Zieles – des Gesundheitsschutzes – sind andere Aspekte mit einzubeziehen wie ein Arbeitsablauf Absatz 2 ohne unnötige oder doppelte Arbeiten, ohne un- In Anlehnung an Art. 6 Absatz 1 ArG verordnen nötige oder entwürdigende Kontrollen und ohne die zuständigen Behörden Massnahmen des Ge- unnütze hierarchische Umwege (siehe auch die sundheitsschutzes, welche den besonderen Um- Ausführungen im Anhang). ständen der Branche des Betriebs Rechnung tragen. Dies betrifft sowohl technische (Baukon- Schutz der persönlichen Integrität der Ar- zeption und Arbeitsorganisation) als auch wirt- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaftliche Aspekte. Hervorzuheben ist, dass es Mit der ArG-Revision vom 20. März 1998 wurde hauptsächlich darum geht, den Besonderheiten ei- in Artikel 6 Absatz 1 ArG ausdrücklich die Pflicht nes Wirtschaftszweiges Rechnung zu tragen und des Arbeitgebers aufgenommen, die erforderli- nicht der wirtschaftlichen Situation eines kon- chen Massnahmen zum Schutz der persönlichen kreten Betriebs. Die Vorschriften haben zum Ziel, Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- in allen Betrieben ein minimales Niveau des Ge- mer vorzusehen. sundheitsschutzes zu erreichen. In Anbetracht der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Aktivitäten Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die physi- können die Vorschriften von Branche zu Branche sche und psychische Integrität des Arbeitnehmers unterschiedlich sein. Natürlich gibt es Sachzwän-
gewahrt bleibt, was auch die Achtung seiner Per- ge, die nicht oder kaum geändert werden können, sönlichkeit einschliesst. Der Arbeitgeber hat diese wie beispielsweise die bestehenden Räumlichkei- Forderung nicht nur selbst einzuhalten, sondern er ten, in denen ein Betrieb eingerichtet ist. Neue hat auch dafür zu sorgen, dass die persönliche In- Einrichtungen, neue Verfahren und neue wissen- tegrität ebenfalls durch die anderen Mitarbeiten- schaftliche Erkenntnisse können die Lage wesent- den und allenfalls durch die Kunden respektiert lich verändern. In einem solchen Fall muss das Be- wird. stehende berücksichtigt werden, aber auch dort Zu den Eingriffen in die persönliche Integrität fallen kann eine übermässige Verschlechterung der Ar- beispielsweise sexuelle Belästigung und Mobbing beitsbedingungen nicht hingenommen werden. oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, Hingegen kann sich ein Betrieb neu nur in Räum- der Rasse oder der Religion. Die Behörde kann in lichkeiten einrichten, die den Vorschriften entspre- diesen Fällen vor allem vorbeugend tätig sein (In- chen.
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 3
Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitsgebers
Artikel 3
Besondere Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirk- samkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stof- fe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Ver- hältnissen anpassen. Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätig- keit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
Artikel 3 ArGV 3 fasst die besonderen Pflichten des tisierte Anlage oder von einem unterbrochenen Arbeitgebers zusammen, der dafür sorgen muss, auf einen kontinuierlichen Fabrikationsprozess. In dass die notwendigen Massnahmen des Gesund- diesem Zusammenhang ist unbedingt daran zu heitsschutzes getroffen und in ihrer Wirksamkeit erinnern, dass die den Artikeln 7 und 8 des ArG nicht beeinträchtigt werden. unterstellten Betriebe bei den kantonalen Behör- den um Genehmigung der geplanten Änderung der Anlagen nachsuchen müssen, sofern die Ar- Absatz 1 beitsmethoden wesentlich verändert werden oder durch die Änderung eine Erhöhung des Risikos für Die Abstände zwischen den einzelnen Überprü- Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer und Ar- fungen hängen von den betrieblichen Bedingun- beitnehmerinnen zu erwarten ist. gen und vom Gefahrenpotential ab. Wichtig sind Art und Schwierigkeitsgrad der Arbeit, die Arbeits- verfahren sowie die Fähigkeiten und Kenntnisse Absatz 3 der Arbeitnehmer. Die Wirksamkeit der getroffe- nen Massnahmen des Gesundheitsschutzes kann Hinweise auf eine physische oder psychische Be- aus verschiedenen Gründen nachlassen (nicht aus- einträchtigung der Gesundheit durch die von Ar- geführte Wartungs- und Einstellarbeiten, Abnut- beitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausgeübte zung, Nichtbeachtung von Vorschriften, Gewohn- Tätigkeit können verschiedenster Herkunft sein. heiten, Änderung der Arbeitsweise etc.). Wenn die auszuführenden Arbeiten von den Voll- zugsorganen des ArG als gesundheitsgefährdend anerkannt sind, muss der Arbeitgeber die Situati- onen periodisch selbst beurteilen. Zeigen sich ihm Absatz 2 Anzeichen, dass die Gesundheit des Personals ge- Die Anpassung der Massnahmen des Gesund- fährdet ist, oder weisen betroffene Arbeitnehmer heitsschutzes drängt sich insbesondere dann auf, oder Arbeitnehmerinnen selbst oder ihr behan- wenn die Veränderungen gegenüber der vorheri- delnder Arzt begründet auf eine arbeitsbezogene gen Situation andere oder grössere Gefahren be- Gesundheitsgefährdung hin, muss der Arbeitge- wirken. Als Beispiele können genannt werden: die ber mit einer arbeitsmedizinischen Abklärung Ab- Umstellung von einer manuellen auf eine automa- hilfe schaffen. Wenn der Arbeitgeber auf die Hin-
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Art. 3 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitsgebers
weise nicht eingeht, kann der Arbeitnehmer oder Wenn das kantonale Arbeitsinspektorat nicht han- die Arbeitnehmerin an das für den Betrieb zustän- delt, kann das Staatssekretariat für Wirtschaft dige kantonale Arbeitsinspektorat gelangen und (SECO) das Problem prüfen und dem Arbeitgeber eine Abklärung der Situation verlangen. Das kan- Anweisungen für Massnahmen zur Wiederherstel- tonale Arbeitsinspektorat kann hierfür unter ande- lung gesetzeskonformer Arbeitsbedingungen er- rem ein von einem Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker, teilen (gemäss Art. 78 ArGV 1). Ergonomen oder Arbeits- und Organisationspsy- chologen angefertigtes fachtechnisches Gutach- ten verlangen (gemäss Art. 4 ArGV 3). Die Kosten für ein solches sind vom Arbeitgeber zu tragen.
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 4
Art. 4 Fachtechnisches Gutachten
Artikel 4
Fachtechnisches Gutachten Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllt sind.
Dieser Artikel bezieht sich auf alle Aspekte des organisationen als solche anerkannt werden. Das Gesundheitsschutzes gemäss Art. 2 ArGV 3. Die- vom Durchführungsorgan verlangte fachtechni- se Gutachten können sowohl Fragen der physi- sche Gutachten kann aber auch von einem oder schen als auch der psychischen Gesundheit betref- mehreren Spezialisten des Betriebes selbst erstellt fen. Ein solches Gutachten soll verlangt werden, werden. Als Spezialisten gelten Arbeitsärzte, Ar- wenn aufgrund der gegebenen Situation das Auf- beitshygieniker, diplomierte Spezialisten der Toxi- treten ernsthafter Probleme mit schwerwiegenden kologie und Ergonomie oder andere, zum Beispiel Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Arbeits- und Organisationspsychologen, die genü- nen (etwa die Auswirkung für ältere Arbeitneh- gende Kenntnisse und Erfahrung im betreffenden mende (AN), jugendliche AN, fremdsprachige AN, Bereich nachweisen können. allein arbeitende AN, schwangere Frauen, stillen- Es ist wichtig, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Ar- de Mütter) zu erwarten ist. Da die Kosten für ein beitnehmerinnen und Durchführungsorgan sich solches Gutachten vom Arbeitgeber getragen wer- über die Person des Gutachters einigen und Ge- den müssen, ist das Prinzip der Verhältnismässig- genstand sowie Umfang der Untersuchung klar keit zu berücksichtigen. definieren. Ein externer und unabhängiger Experte Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber externe muss bestellt werden, wenn die Qualifikation des Gutachter oder Expertenkommissionen beiziehen, internen Experten oder die Resultate seiner Experti- welche durch die offiziellen Stellen oder Berufs- se mit berechtigten Gründen angefochten werden.
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 5
Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Artikel 5
Information und Anleitung der Arbeitnehmer Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Ge- fährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes. Diese Information und Anlei- tung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedin- gungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen des Gesundheitsschutzes ein- halten. Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Absatz 1 beitsplatzes - insbesondere wenn sie diese nicht von ihrer Ausbildung her kennen - orientiert wer- Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jede Ar- den (vgl. auch Art. 9 ArGV 3). beitnehmerin und jeder Arbeitnehmer die mögli- Die Orientierung muss im Rahmen der systemati- chen gesundheitlichen Gefährdungen ihrer Arbeit schen Einführung neuer Arbeitnehmerinnen und kennt und damit gesundheitsgerecht umzuge- Arbeitnehmer zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, hen versteht. Zu orientieren ist dabei insbesonde- dass deren Aufnahmekapazität nicht überfordert re über Einfluss und Wirkung beeinträchtigender wird. Gerade für weniger lerngewohnte Personen Stoffe und physikalischer sowie psychischer Ein- sind lange dauernde Instruktionsveranstaltungen wirkungen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vor- in kurzen Perioden nach dem Stellenantritt wenig kommen können. Die Arbeitnehmerinnen und Ar- effizient. Die Aufmerksamkeit der neuen Mitar- beitnehmer sind über den gefahrlosen Umgang beiterinnen und Mitarbeiter wird durch die ihnen mit diesen Stoffen und das richtige Verhalten in noch unvertraute Umgebung, durch die neuen aussergewöhnlichen Situationen zu informieren Kontaktpersonen und Kollegen, aber auch durch und anzuleiten. Weiter gilt es, auf Gefährdungen den auf ihnen lastenden Bewährungsdruck bereits durch körperliche und psychische Belastung auf- stark in Anspruch genommen. Kleine Instruktions- merksam zu machen, aber auch über Gefährdun- einheiten von ein bis zwei Stunden, verteilt auf gen durch Klimaeinflüsse, Beleuchtungsprobleme mehrere Tage sind angemessener und wirksamer. oder Lärm zu orientieren und Schutzmöglichkeiten Dabei sollen die neuen Arbeitnehmerinnen und aufzuzeigen. In Bezug auf persönliche Gefährdun- Arbeitnehmer das Gelernte nach Möglichkeit un- gen durch Kollegen, (z.B. Mobbing, sexuelle Beläs- mittelbar an ihrem Arbeitsplatz unter Aufsicht an- tigung) ist auf eine neutrale Ansprechperson hin- wenden und einüben können. zuweisen. Die Intensität der Instruktion ist abhängig von der Die Instruktionspflicht gilt auch für temporär ein- Erfahrung, dem bereits vorhandenen Fachwissen gestelltes Personal sowie für Arbeitnehmerinnen und vom Ausbildungsstand der Arbeitnehmen- und Arbeitnehmer von Drittfirmen. Auch sie müs- den. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sen über die besonderen Gefährdungen des Ar-
sich bei der Instruktion aktiv mit den entsprechen-
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Art. 5 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
den Fragen auseinandersetzen und die zentralen Die Information und Anleitung der Arbeitnehme- Probleme und Verhaltensregeln kennen lernen. In rinnen und Arbeitnehmer in Fragen des Gesund- diesem Sinne sollte sich der Arbeitgeber bzw. der heitsschutzes kann sich in der Praxis nicht nur auf Instruktor oder die Instruktorin vergewissern, ob Instruktionsveranstaltungen beschränken. Sie ist die Instruktion auch aufgenommen und verstan- fester Bestandteil der Führungsaufgaben. Ein Vor- den wurde. Der Arbeitgeber darf sich nicht damit gesetzter, der wortlos zuschaut, wie in seinem Zu- begnügen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- ständigkeitsbereich gesundheitswidrig gearbeitet nehmern schriftliche Unterlagen abzugeben. wird oder sogar selber gesundheitswidrig arbeitet, Besondere Beachtung ist der Instruktion von erfüllt seine Vorgesetztenpflicht nicht. fremdsprachigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören das nehmern zu schenken. Dabei gilt es insbesonde- Wissen um die bestehenden Gefährdungen, das re auch der unterschiedlichen kulturellen und eth- Bewusstsein über mögliche Folgen, das Bewusst- nischen Herkunft nach Möglichkeit Rechnung zu sein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um ihre tragen, die unter Umständen zu ungewohnten Mitverantwortung, das konsequente Vorbild und Verhaltensweisen führen kann. Hier bewährt sich die unzweideutige Erwartungshaltung der Vorge- in der Regel das «Götti-System» recht gut. Die setzten, aber auch die Erfahrung, dass gesund- neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden heitswidriges Verhalten von den Vorgesetzten nicht während der ersten Wochen einem erfahrenen Ar- toleriert, sondern stets beanstandet wird. Der Vor- beitnehmer oder einer erfahrenen Arbeitnehmerin gesetzte soll in seinem Team ein von allen mitgetra- derselben Muttersprache zugeteilt. Dieser «Götti» genes und verinnerlichtes Gesundheitsbewusstsein resp. diese «Gotte», der/die auch auf diese Auf- aufbauen. Diese Vorsätze gelten sowohl für physi- gabe vorbereitet werden muss, übernimmt dann sche als auch für psychische Gefährdungen. Es ist die systematische Einführung am Arbeitsplatz. Die- vorteilhaft, diese Bestimmungen und die Einstel- se Einführung erfolgt in der Regel nach dem be- lung des Managements dazu in einem Betriebsreg- kannten Instruktionsprinzip: erklären - vormachen lement explizit zu erwähnen.
- nachmachen lassen - korrigieren - üben lassen - überwachen. Für die Instruktion eignen sich viel- fach auch visuelle Mittel (wie Skizzen, Fotos). Absatz 2 Beim Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei der Ein- führung neuer kritischer Stoffe beziehungsweise Der Arbeitgeber kann sich nicht damit begnügen, Arbeitsmethoden sind entsprechende Nachinstruk- seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um- tionen erforderlich. Dabei ist besonders auf Ge- fassend zu instruieren. Er muss auch dafür sorgen, fährdungen hinzuweisen, die dieser neue Arbeits- dass die angeordneten Massnahmen zum Gesund- platz, die neuen Materialien oder Methoden mit heitsschutz beachtet werden. Die Arbeitnehmerin- sich bringen. Es gilt das Prinzip, dass jede Mitar- nen und Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, beiterin und jeder Mitarbeiter die Gefährdungen diese Massnahmen zu befolgen (vgl. Art. 10 ArGV ihres bzw. seines Arbeitsplatzes kennen muss und 3). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so muss sich dabei gesundheitsgerecht zu verhalten weiss. der Arbeitgeber bzw. der zuständige Vorgesetzte Während der ersten Tage am veränderten Arbeits- von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und platz ist eine intensivere Betreuung und Überwa- die fehlbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf chung notwendig. Das notwendige Wissen muss das vorschriftswidrige Verhalten aufmerksam ma- stets aktiv vorhanden sein. Dazu sind Wiederho- chen und in geeigneter Form die Einhaltung der lungsinstruktionen durchzuführen, damit das Ge- Massnahmen durchsetzen. sundheitswissen bei Arbeitnehmerinnen und Ar- Die Führungsaufgabe umfasst neben der klaren beitnehmern aktualisiert und verstärkt wird. Instruktion und der Aufgabendelegation auch die
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 5
Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
verantwortungsbewusste Vorbildrolle sowie die Absatz 3 konsequente Durchsetzung der angeordneten Massnahmen. Verhaltensnormen, denen die Vor- Die Einführung und Instruktion neuer Arbeitneh- gesetzten und das obere Kader nicht selber vor- merinnen und Arbeitnehmer wie auch spätere bildhaft nachleben, werden mit grosser Wahr- Nach- und Zusatzinstruktionen sind Bestandteil der scheinlichkeit auch von den Arbeitnehmerinnen Arbeitstätigkeit und haben bei vollem Lohn und in- und Arbeitnehmern nicht respektiert. nerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erfolgen. Die- Zur Vorgesetztenaufgabe gehört auch das Sen- se dürfen somit nicht in der Freizeit erfolgen, auch sibilisieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht etwa während den Pausen. Es ist auch nicht für Fragen des Gesundheitsschutzes. Dazu müs- zulässig, die für die Unterweisung benötigte Zeit sen Voraussetzungen und Anregungen geschaffen vor- oder nachholen zu lassen; ein Lohnabzug ist werden, welche die Arbeitnehmerinnen und Ar- ebenso wenig erlaubt. beitnehmer zu einem gesundheitsgerechten Ver- halten anregen.
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 6
Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer
Artikel 6
Anhörung der Arbeitnehmer Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche den Gesund- heitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitneh- mer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.
In diesem Artikel geht es um den kollektiven An- rer zum Ausdruck kommt («Le droit d‘être con- spruch der Arbeitnehmerschaft, in Fragen des sultés comprend le droit d‘être entendus dans Gesundheitsschutzes beigezogen zu werden (im les affaires relevant de la participation et d‘en dé- Gegensatz zu Artikel 5 ArGV 3, der die arbeits- battre ...;Tale diritto comprende quello di essere platzbezogene Information und Anleitung der sentiti e di discutere..»). Das heisst, dass der Ar- einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beitgeber die Anliegen der Arbeitnehmer und Ar- betrifft). Gesundheitsschutz ist eine gemeinsame beitnehmerinnen bzw. ihrer Vertretung nicht nur zur Daueraufgabe des Arbeitgebers, der die Gesamt- Kenntnis nehmen muss, sondern sich damit und im und Grundverantwortung trägt, der Arbeitnehmer Gespräch mit ihnen, auch auseinanderzusetzen hat. und Arbeitnehmerinnen, die den Anspruch und Artikel 6 ArGV 3 und Artikel 48 ArG sind Anwen- die Pflicht haben, aktiv daran mitzuwirken, und, dungsfälle des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- in erforderlichem Umfang, der Fachleute (Art. 7 ber 1993 über die Information und Mitsprache der Abs. 3 ArGV 3). Erst im Zusammenwirken dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Be- drei Gruppen kann wirksamer Gesundheitsschutz trieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14). Das Mit- betrieben werden. Die gesetzliche Regelung geht wirkungsgesetz ist ein Rahmenerlass, der zur davon aus, dass die Arbeitnehmerschaft ihren An- Hauptsache Vorschriften enthält über Bestellung, spruch auf Mitwirkung einerseits aus der Legitima- Wahl, Grösse und Aufgaben der Arbeitnehmerver- tion der Betroffenen besitzt, und andererseits, weil tretung und über die Zusammenarbeit zwischen sie einen eigenständigen und notwendigen Bei- der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitge- trag an den Gesundheitsschutz zu leisten hat. ber. Was die Mitwirkungsrechte betrifft, enthält Nach Artikel 48 ArG umfasst das im vorliegen- das Gesetz lediglich eine Vorschrift über die Infor- den Artikel 6 ArGV 3 geregelte Mitspracherecht mation der Arbeitnehmervertretung, verweist aber den Anspruch auf Anhörung und Beratung, be- im Übrigen auf die in der Spezialgesetzgebung ge- vor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, so- regelten besonderen Mitwirkungsrechte. Solche wie auf Begründung des Entscheids, wenn die- Mitwirkungsrechte enthält Artikel 6 ArGV 3 und
ser den Einwänden der Arbeitnehmerinnen und Art. 48 ArG. Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb Besteht in einem Betrieb eine Arbeitnehmerver- nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. Der Be- tretung, so stehen diese Mitwirkungsrechte der griff «Beratung» hat hier die Bedeutung von «ge- Vertretung zu. Nur wenn in einem Betrieb keine meinsam überlegen und besprechen», was in Arbeitnehmervertretung vorhanden ist, sind die der französischen und italienischen Version kla- Mitwirkungsrechte den einzelnen Arbeitnehme-
SECO, Dezember 2015 306 - 1
Art. 6 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer
rinnen und Arbeitnehmern direkt zu gewähren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den (vgl. Art. 4 Mitwirkungsgesetz). Gesundheitsschutz zu motivieren, indem sie aktiv einbezogen werden. - s. auch SECO-Merkblatt Nr. 104: Mitwirkung Gesundheitsschutz ist ein gemeinsames Anliegen der Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Ar- beitnehmer. Es liegt somit auf der Hand, dass über Absatz 1 die Art der zu treffenden Massnahmen zwischen Das Mitspracherecht ist umfassend und bezieht ihnen eine offene und direkte Kommunikation sich auf alle Fragen, welche den Gesundheits- stattfinden muss. Es gilt, Lösungen zu finden, mit schutz betreffen. Die Arbeitnehmerinnen und Ar- denen sich die direkt betroffenen Arbeitnehmerin- beitnehmer bzw. deren Vertretung haben das nen und Arbeitnehmer soweit als möglich identi- Recht, sich zu diesen Fragen zu äussern und sich fizieren können. Dies ist eine Voraussetzung, da- mit dem Arbeitgeber darüber zu beraten. Dies be- mit die angeordneten Massnahmen von ihnen im dingt, dass sie über alle Belange des Gesundheits- erwarteten Sinne mitgetragen werden. Es dürfte schutzes frühzeitig und umfassend informiert wer- schwierig sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den (vgl. Art. 9 Abs. 1 Mitwirkungsgesetz). Dieses für die Einhaltung von Gesundheitsschutzmass- Informationsrecht hat einerseits die Information nahmen zu motivieren, wenn die Betreffenden nach Artikel 5 ArGV 3 über die konkreten Gesund- überzeugt sind, dass der gewünschte Schutz durch heitsgefährdungen der einzelnen Arbeitnehmerin- naheliegendere und vom Aufwand her nicht we- nen und Arbeitnehmer und die Massnahmen des sentlich aufwändigere Massnahmen ebenfalls oder Gesundheitsschutzes zu deren Verhütung zum In- noch besser erreicht werden könnte. In grösseren halt. Auf der anderen Seite ist aber auch über alle Betrieben kann es angezeigt sein, die Zusammen- geplanten betrieblichen Massnahmen zu informie- arbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Beleg- ren, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz schaft zu institutionalisieren, etwa in der Form ei- haben können. Dies betrifft namentlich die Pla- ner aus Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung nung von betrieblichen Gesundheitsschutzmass- und der Unternehmensleitung paritätisch zusam- nahmen, aber auch die Beschaffung und Einset- mengesetzten Kommission für Gesundheitsschutz
zung von neuen Maschinen, Geräten und Stoffen und Arbeitssicherheit. sowie vorgesehene Änderungen in der Produkti- Bei Meinungsverschiedenheiten, die auch durch on, bei Arbeitsabläufen und in der Arbeitsorga- gesamtarbeitsvertraglich oder betrieblich vorge- nisation. Die Information über geplante Mass- sehene Schlichtungsmöglichkeiten nicht beseitigt nahmen hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass die werden können, kann es angebracht sein, in beid- Anliegen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- seitigem Einverständnis die Beratung durch die Be- mer bzw. deren Vertretung für die Realisierung der hörden in Anspruch zu nehmen oder kompetente Massnahmen allenfalls noch berücksichtigt wer- externe Fachberater beizuziehen. Auf keinen Fall den können. Auch die Mitspracherechte sind früh- aber dürfen Meinungsverschiedenheiten über die zeitig zu gewähren, d.h. noch bevor der Arbeitge- Art der zu treffenden Massnahmen dazu führen, ber eine bestimmte Massnahme getroffen hat. dass notwendige Vorkehrungen auf unbestimmte Mit der Mitsprache der Arbeitnehmer soll einer- Zeit hinausgezögert werden. seits gewährleistet werden, dass die Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bezug auf den Gesundheitsschutz den Dialog pflegen. Anderseits dient diese Bestimmung dazu,
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 6
Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer
Absatz 2 Mitwirkungsrecht - wie bei der Anhörung nach Absatz 1 - der Vertretung zu. Werden von den Be- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. hörden Massnahmen angeordnet, so muss der Ar- ihre Vertretung können ihre Anliegen und Vor- beitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und schläge in mündlicher oder schriftlicher Form ein- Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung umfassend bringen, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid über diese Anordnungen orientieren. trifft. Besteht eine gewählte Vertretung, hat sie Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Mitwirkungsgesetzes die Verpflich- das Recht wahrnehmen können, an Abklärungen tung, aktiv mitzuwirken. Besteht keine gewählte und Betriebsbesuchen der Behörden teilzuneh- Vertretung, so steht es den Arbeitnehmerinnen men, ist es notwendig, dass sie davon Kenntnis und Arbeitnehmern frei, ob sie sich überhaupt äu- erhalten. Wenn die Inspektion von der Behör- ssern und mit dem Arbeitgeber beraten wollen. de angekündigt wird, so muss der Arbeitgeber Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er sie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. ausreichend informiert und ihnen die Gelegenheit die Arbeitnehmervertretung frühzeitig über de- gibt, sich zu äussern und mit ihm zu beraten. Im ren Zeitpunkt und – sofern bekannt – über deren Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten hat der Gegenstand informieren. Bei unangemeldeten In- Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass auch fremd- spektionen sollte in Betrieben mit Arbeitnehmer- sprachige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertretung zumindest ein Mitglied der Vertretung ihre Mitspracherechte korrekt wahrnehmen kön- umgehend darüber orientiert werden. nen. In welcher Form sind die Arbeitnehmerinnen und Wenn ein Entscheid des Arbeitgebers den Ein- Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung bei Inspekti- wänden der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitneh- onen der Behörden beizuziehen? In Betrieben mit mer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder Arbeitnehmervertretung muss mindestens ein Mit- nur teilweise Rechnung trägt, so hat der Arbeitge- glied der Arbeitnehmervertretung die behördliche ber seinen Entscheid zu begründen. Diese Begrün- Inspektion begleiten. Besteht keine Arbeitnehmer- dung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. vertretung, so müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest bei der Inspektion ihres näheren Arbeitsumfeldes beigezogen werden. Da-
Absatz 3 bei können sie namentlich den Behördenvertretern Bei Inspektionen der zuständigen Behörden sowie ihre Wünsche und Anliegen hinsichtlich des Ge- bei Abklärungen, welche auf Anweisung der Be- sundheitsschutzes bekanntgeben. Es steht ihnen hörden vorgenommen werden, müssen die Arbeit- im Übrigen frei, sich jederzeit – auch ausserhalb nehmerinnen und Arbeitnehmer beigezogen und von Betriebsinspektionen – an die zuständige Be- umfassend orientiert werden. Besteht in einem Be- hörde zu wenden. trieb eine Arbeitnehmervertretung, so steht dieses
SECO, Dezember 2015 306 - 3
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 7
Art. 7 Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz
Artikel 7
Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben des Gesundheitsschutzes. Die- sen Arbeitnehmern dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben des Gesundheitsschutzes be- traut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Ar- beitszeit. Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 beigezogen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein. ...
Absatz 1 nehmer aufdrängen. Als geeignete Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer kommen vor allem Es hängt hauptsächlich von der besonderen Struk- solche mit einer breiten Berufs- und Betriebserfah- tur eines Betriebes ab, ob es nötig ist, einzelne rung in Frage. Insbesondere auch jene, die sich als Aufgaben des Gesundheitsschutzes geeigneten Sicherheitsbeauftragte bereits um ähnliche Auf- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu über- gaben kümmern. Bei kleineren Betrieben wer- tragen. den diese Personen meist Linienvorgesetzte sein, Ausschlaggebend können folgende Merkmale sein: die diese Aufgaben als Spezialaufgaben überneh-
- Betriebsgrösse bzw. Anzahl der Beschäftigten, men; bei grösseren Betrieben werden diese Perso-
- Arbeiten mit besonderen Gesundheitsrisiken, nen mit diesen Aufgaben voll ausgelastet und dem Stab angegliedert sein. Der Arbeitgeber hat auch
- Fragen der betriebsinternen Organisation, die Möglichkeit, einen externen Berater beizuzie-
- Ausbildungsstand der Arbeitnehmerinnen und hen und diesen mit besonderen Aufgaben des Ge- Arbeitnehmer oder sundheitsschutzes zu beauftragen.
- Anforderungen an die Person aufgrund der The- Jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die matik, z.B. Vertrauensperson für sexuelle Belästi- mit besonderen Aufgaben des Gesundheitsschut- gung und Konflikte am Arbeitsplatz. zes betraut sind, dürfen aus dieser Tätigkeit kei- Zudem wird es ab einer bestimmten Anzahl Ar- ne Nachteile erwachsen. Es dürfen damit keine beitnehmenden dem Arbeitgeber nicht mehr Lohnkürzungen, keine Einschränkung der Karrie- möglich sein, die sich aus Gesetz und Verordnung remöglichkeiten oder der Aus- und Weiterbildung ergebenden Pflichten selber – also ohne Unterstüt- verbunden werden. Ebenso wenig zulässig ist es, zung durch eine/n oder mehrere Angestellte/n – die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- zu erfüllen. Je grösser und komplexer ein Betrieb nehmer diese Tätigkeiten ausserhalb der normalen ausgestaltet ist, umso mehr wird sich die Auftei- Arbeitszeit (in Überstunden, während der Pausen) lung auf mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeit- ausüben zu lassen.
SECO, Dezember 2015 307 - 1
Art. 7 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 7 Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz
Absatz 2 Absatz 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit Mit der Änderung der VUV vom 1. Juni 1993 hat speziellen Aufgaben im Gesundheitsschutz be- der Bundesrat Ausführungsvorschriften betreffend traut werden, müssen Gelegenheit erhalten, sich den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spe- innerbetrieblich und wenn nötig auch extern spe- zialisten der Arbeitssicherheit erlassen. Als Spezia- zifisch aus- und weiterzubilden. Der Besuch ent- listen der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Si- sprechender Kurse und Veranstaltungen gilt in der cherheitsingenieure und Arbeitshygieniker sowie Regel als Arbeitszeit und ist im Rahmen des Bran- Sicherheitsfachleute (Art. 11d VUV). chenüblichen vom Arbeitgeber zu finanzieren. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit beurteilen Der Arbeitgeber hat den mit besonderen Aufga- die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der ben des Gesundheitsschutzes betrauten Arbeit- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, beraten nehmerinnen und Arbeitnehmern einen eindeu- und orientieren die Arbeitgeber und stehen den tigen Aufgabenbereich zuzuordnen und die dazu Arbeitnehmenden für Fragen der Sicherheit und notwendigen Kompetenzen zu erteilen. Dieser Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung (Art. Aufgabenbereich sollte in einem Pflichtenheft um- 11e VUV). schrieben sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sor- Die Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Ge- gen, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeit- sundheitsschutzes im Betrieb sind eng miteinander nehmer innerbetrieblich nicht derart mit anderen verknüpft; sie können nicht unabhängig voneinan- Aufgaben belastet werden, dass sie ihre Funkti- der vollzogen werden. Deshalb ist es sinnvoll, dass on im Bereich der Prävention nicht oder nicht in sich die Spezialisten der Arbeitssicherheit auch um genügendem Masse wahrnehmen können. Den die Belange des Gesundheitsschutzes kümmern, betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- wobei der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass mern sind diejenigen Kompetenzen zu übertra- diese über die erforderliche Ausbildung verfügen. gen, die nötig sind, um die Aufgaben auch tat- Der Arbeitgeber soll auch dafür sorgen, dass wei- sächlich wahrnehmen und im Betrieb durchsetzen tere Spezialisten bei Bedarf beigezogen werden. zu können. Sie haben in ihrem Zuständigkeitsbe- Neben den Spezialisten der Arbeitssicherheit gibt
reich denn auch dafür zu sorgen, dass die notwen- es weitere Spezialisten, die insbesondere für den digen Massnahmen zum Gesundheitsschutz ein- Gesundheitsschutz bedeutsam sind. Es sind dies gehalten werden. Die Gesamtverantwortung für beispielsweise Arbeits- und Organisationspsycho- den Gesundheitsschutz verbleibt jedoch in allen logen sowie Ergonomen. Es gibt Ausbildungen im Fällen beim Arbeitgeber (Abs. 2bis). Fachgebiet des Gesundheitsschutzes, die geeignet sind, zusätzliches Fachwissen zu erwerben. Deren Eignung muss von Fall zu Fall beurteilt werden.
307 - 2
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 8
Art. 8 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
Artikel 8
Zusammenwirken mehrerer Betriebe Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen des Gesundheitsschutzes in seinem Be- trieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu halten; b. Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
Eine entsprechende Bestimmung für die Verhü- Auf Baustellen sind insbesondere auch die Vor- tung von Berufsunfällen und -krankheiten findet schriften in der Bauarbeitenverordnung (Verord- sich in Art. 9 VUV. nung über die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten BauAV, SR 832.311.141) zu be- Absatz 1 achten. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ver- Vor Beginn der Arbeiten haben sich die Arbeitgeber schiedener Betriebe in denselben Räumen neben- bzw. die zuständigen Vorgesetzten der verschiede- einander oder nacheinander beschäftigt sind, so nen Betriebe mit dem verantwortlichen Koordina- ist eine gegenseitige Gefährdung möglich. Dies ist tor über die bevorstehenden Arbeiten sowie über zum Beispiel häufig bei Bau-, Installations- und Re- gesundheitsbeeinträchtigende Arbeitsbedingun- paraturarbeiten der Fall. Die verschiedenen zustän- gen und Arbeitsmittel abzusprechen. Ist kein Ko- digen Arbeitgeber oder deren Stellvertreter (Bau- ordinator bestimmt, so muss die Absprache direkt leiter, Poliere, leitende Ingenieure, Chefmonteure zwischen den betroffenen Arbeitgebern erfolgen. u.a.) müssen die verschiedenen Arbeiten durch Es muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitgeber Absprache derart koordinieren, dass vorhande- über die Gefährdungen, die von den verschiede- ne Gesundheitsrisiken gegenseitig bekannt und nen Tätigkeiten ausgehen können und über die auf ein Minimum reduziert werden. Für den Scha- Massnahmen zu deren Behebung, informiert wer- densfall haben sie auch ein gemeinsames Notfall- den; sei es via den Koordinator oder direkt durch und Erste-Hilfe-Konzept zu erstellen (vgl. Art. 36 die übrigen Arbeitgeber. Die Arbeitgeber haben ArGV 3, Erste Hilfe). Es kann nützlich sein, hier- diese Informationen an alle Arbeitnehmerinnen für einen fachkompetenten Koordinator zu beauf- und Arbeitnehmer weiterzugeben, so auch an tragen, der mit den notwendigen Kompetenzen temporär Beschäftigte (vgl. Art. 10 ArGV 3). Es ausgestattet für ein gefahrloses Nebeneinander gilt insbesondere zu verhindern, dass durch das ar- der verschiedenen Aktivitäten sorgt. Er ist mit den beitsbedingte Austreten unvermeidbarer Dämpfe, notwendigen Kompetenzen auszustatten. Auf Strahlen oder gesundheitsbeeinträchtigender Stof- Baustellen werden diese Koordinationsaufgaben fe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch
sinnvollerweise vom Bauherrn oder seinem Stell- anderer Betriebe – gefährdet werden. vertreter (Architekt, Bauleiter) wahrgenommen.
SECO, Dezember 2015 308 - 1
Art. 8 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 8 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
Absatz 2 Die Verantwortung für den Gesundheitsschutz trägt auch hier der Arbeitgeber. Es liegt in seinem Erteilt ein Arbeitgeber einem Dritten den Auftrag Interesse, die Erfüllung der Anforderungen an den in seinem Betrieb Bauten, Arbeitsmittel oder auch Gesundheitsschutz zu prüfen, wenn er ein Produkt Arbeitsverfahren zu planen, herzustellen, zu liefern entgegennimmt oder die Abnahme einer Einrich- oder abzuändern, so muss er diesen ausdrück- tung überprüft. Im Zweifelsfalle kann ein Experte lich auf die Gesundheitsgefährdungen und gel- des zuständigen Arbeitsinspektorates, der SUVA tenden Anforderungen des Gesundheitsschutzes oder ein beratender Arbeitshygieniker beigezogen aufmerksam machen. Es empfiehlt sich, die ent- werden. sprechenden Informationen schriftlich und wenn Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ar- möglich in allen entsprechenden Auftrags- und beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des beauf- Kaufverträgen mit einem entsprechenden Passus tragten Dritten über die im Betrieb einzuhaltenden aufzunehmen. Massnahmen des Gesundheitsschutzes informiert Besondere Vorsicht ist beim Einkauf und bei der werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Für Betriebe Entgegennahme gesundheitsbeeinträchtigender mit erhöhtem Gefährdungspotential empfiehlt es Stoffe geboten. Hier empfiehlt es sich, vom Liefe- sich, eigentliche Instruktionsveranstaltungen für ranten vertraglich die Einhaltung der Bestimmun- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dritt- gen bezüglich Gesundheitsschutz zu fordern und firmen durchzuführen. Der Zutritt zu bestimmten die Sicherheitsdatenblätter mit den Angaben der Betriebsteilen kann vom vorherigen Besuch einer notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von entsprechenden Instruktionsveranstaltung abhän- Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Verwendung gig gemacht werden dieser Stoffe zu verlangen. Dadurch lassen sich Ge- . fährdungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer weitgehend vermeiden.
308 - 2
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 9
Art. 9 Personalverleih
Artikel 9
Personalverleih Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitge- ber ausleiht, hat hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
Hinweis: Art.9 ArGV 3 regelt bezüglich Gesund- Schutzmassnahmen. Zudem ist er nicht in der heitsschutz materiell das gleiche wie Art. 10 VUV Lage, die betreffenden Arbeitnehmenden vor Ort (Verordnung über die Verhütung von Unfällen anzuleiten und zu überwachen. und Berufskrankheiten, SR 832.30) mit Bezug Gemäss Artikel 9 ArGV 3 hat der Einsatzbetrieb auf die Arbeitssicherheit (vgl. auch EKAS-Weglei- deshalb gegenüber den ausgeliehenen Arbeitneh- tung durch die Arbeitssicherheit, namentlich Ziffer menden bezüglich Gesundheitsschutz dieselben
306.16 zu Art. 10 VUV). Verpflichtungen wie gegenüber den eigenen Mit-
Beim Personalverleih (geregelt im Bundesgesetz arbeitenden. Er muss dafür sorgen, dass alle in sei- vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung nem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden über und den Personalverleih, Arbeitsvermittlungsge- die auftretenden Gefahren informiert und über die setz, SR 823.11, Art. 12-23) stellt der Arbeitgeber Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet sind. (= Verleiher) von ihm angestellte Arbeitnehmen- Im Besonderen muss er sicherstellen, dass sie für de anderen Arbeitgebern (= Einsatzbetriebe) ge- die konkrete Tätigkeit genügend ausgebildet und werbsmässig für Arbeitsleistungen zur Verfügung. ausgerüstet sind. Zwischen Verleiher und Arbeitnehmerin bzw. Ar- Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind wäh- beitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen rend der ersten Tage und Wochen erfahrungs- Verleiher und Einsatzbetrieb ein Verleihvertrag. Die gemäss besonders gefährdet. Dies gilt in hohem Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erbringt Masse auch für ausgeliehene Arbeitnehmerinnen die geschuldete Arbeitsleistung nicht im Betrieb und Arbeitnehmer. Sie kennen den Betrieb und des Verleihers, sondern ausserhalb in einem Ein- häufig auch die Branche nicht. Die Gefahr ist dem- satzbetrieb. Dies hat eine Aufspaltung der Arbeit- entsprechend grösser, aus Unwissenheit und Uner- geberfunktion zur Folge: Das Weisungsrecht be- fahrenheit in kritische Situationen zu geraten. Aus treffend Ziel- und Fachanweisungen und bezüglich diesem Grunde bedürfen sie einer besonderen Ein- des Verhaltens der Arbeitnehmerin und des Arbeit- führung und Anleitung. Denn auch hier gilt das in nehmers gehen an den Einsatzbetrieb über. Die den Ausführungen zu Artikel 5 ArGV 3 beschrie- übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsver- bene Prinzip, wonach alle Arbeitnehmenden die trag, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, blei- möglichen Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz ben beim Verleiher. und die entsprechenden Schutzmassnahmen ken- Theoretisch wäre der Verleiher als Arbeitgeber für nen müssen, damit sie sich gesundheitskonform den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit und sicherheitsgerecht zu verhalten wissen. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verant- Betreffend die Abgabe von persönlichen Schutz- wortlich (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR). Im Gegensatz ausrüstungen (PSA) ist Folgendes festzuhalten:
zum Einsatzbetrieb kennt er jedoch in der Regel Für ausgeliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeit- weder die Risiken, denen die Beschäftigten aus- nehmer gilt in erster Linie der Einsatzbetrieb als gesetzt sind, noch die notwendigen spezifischen verantwortlicher Arbeitgeber. Dieser muss die er-
SECO, Dezember 2015 309 - 1
Art. 9 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Personalverleih
forderlichen PSA zur Verfügung stellen bzw. si- liehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern cherstellen, dass den ausgeliehenen Arbeitneh- durch letzteren mit den erforderlichen PSA ausge- merinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen rüstet wird. Für die Überwachung und Durchset- PSA zur Verfügung stehen (siehe Art. 10 VUV). Es zung der PSA-Tragpflicht bleibt aber der Einsatz- ist dem Einsatzbetrieb freigestellt, mit dem Verlei- betrieb zuständig. her vertraglich zu vereinbaren, dass den ausge-
309 - 2
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 10
Art. 10 Pflichten der Arbeitnehmer
Artikel 10
Pflichten der Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz be- folgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persön- lichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht be- einträchtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, so muss er sie unverzüglich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
Nur durch die Zusammenarbeit zwischen Arbeitge- • die ihm zur Verfügung gestellten individuellen bern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kön- Schutzausrüstungen weisungsgemäss zu benut- nen die zum Schutz der Gesundheit getroffenen zen und instand zu halten; Massnahmen voll zum Tragen kommen. Auch ge- • die persönlichen Schutzausrüstungen und die mäss Arbeitsgesetz (Art. 6 Abs. 3) hat der Arbeit- Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht geber die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu beeinträchtigen oder zu verändern (siehe zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind ver- auch Art. 230 Strafgesetzbuch, StGB); pflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung
- festgestellte Mängel, welche den Gesundheits- der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu schutz beeinträchtigen, unverzüglich zu beseiti- unterstützen. Die Pflichten des Arbeitnehmers und gen. Kann er dies nicht oder ist er dazu nicht der Arbeitnehmerin konkretisieren diese Mitwir- ermächtigt, muss der Vorgesetzte oder der Ar- kung, um sicherzustellen, dass die notwendigen beitgeber über den Missstand unverzüglich in Massnahmen des Gesundheitsschutzes getroffen Kenntnis gesetzt werden. Der letztere hat dafür werden und wirksam bleiben. zu sorgen, dass der Mangel behoben wird. In ihrem Kompetenzbereich haben der Arbeitneh- mer und die Arbeitnehmerin insbesondere: Als Vorgesetzter hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausserdem
- die allgemein anerkannten Regeln des Gesund- heitsschutzes und insbesondere jene ihres Be- • seine Unterstellten so einzusetzen, dass sie be- rufsstandes einzuhalten; züglich Fähigkeit und Ausbildung die mit ihrer Ar- beit verbundenen Risiken minimal halten können;
- die Weisungen der Vorgesetzten bezüglich der Schutzmassnahmen und -einrichtungen zu be- • seine Unterstellten in Bezug auf Schutzvorschrif- folgen. Zu diesen Weisungen gehören insbeson- ten, -einrichtungen und -ausrüstungen zu un- dere die in der Betriebsordnung und in den ent- terweisen, zu überprüfen, dass die Schutzanwei- sprechenden Dienstvorschriften geltenden Grund- sungen eingehalten werden und sätze sowie die persönlich instruierten Anord- • die Schutzvorschriften durchzusetzen, nötigen- nungen für seine Arbeit; falls mit disziplinarischen Massnahmen.
- die Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfäl- Es ist daran zu erinnern, dass sich der Arbeitneh-
len und -krankheiten (siehe Verordnung zur Ver- mer oder die Arbeitnehmerin strafbar macht, wenn hütung von Berufsunfällen und Berufskrankhei- er oder sie den Vorschriften über den Gesundheits- ten VUV) einzuhalten; schutz vorsätzlich zuwiderhandelt (Art. 60 ArG). Werden andere Personen ernstlich gefährdet, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar.
SECO, Dezember 2015 310 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Gebäude
1. Abschnitt: Gebäude und Räume und Räume
1. Abschnitt
Gebäude und Räume
Gute Arbeitsbedingungen hängen stark von den • Windisolation (Schutz vor unangenehmer Luft- baulichen Gegebenheiten der Arbeitsplätze ab. strömung) Das Gebäude und die einzelnen Arbeitsräume sol- • Schalldämmung und Schallabsorption (Schutz len ein von den äusseren Witterungsbedingungen vor Schalltransmissionen und Schallreflexionen; abgeschirmtes angenehmes und gleichmässiges vgl. Ausführungen zu Art. 22 ArGV 3, Absatz 2). Aufenthaltsklima ermöglichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass am Ar- Die Gebäudehülle hat dabei verschiedene Isolati- beitsplatz ausreichend frische, nicht durch Arbeits- onsfunktionen zu übernehmen: prozesse verschmutzte Atemluft vorhanden ist
- Wärmeisolation (Schutz vor Kälte und Hitze) (vgl. Art. 17 und 18 ArGV 3) und Tageslicht den
- Feuchteisolation (Schutz vor Feuchte und Nässe) Arbeitsplatz erhellt und die Sicht ins Freie gewähr- leistet ist (vgl. Art. 15 und 24 ArGV 3).
SECO, Dezember 2013 31 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 11
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 11 Bauweise
Artikel 11
Bauweise Aussenwände und Bedachungen müssen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewäh- ren. Innenwände und Böden sind nötigenfalls gegen Feuchtigkeit und Kälte zu isolieren. Es sind Baumaterialien zu verwenden, die nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen.
Absatz 1 Absatz 2 Die Bauweise hat den oben erwähnten Anforde- Bei den eingesetzten Bau- und Ausbaumaterialien rungen zu genügen. Vor der Planung von Neu- ist darauf zu achten, dass sie die Gesundheit und oder Umbauten sollten deshalb Zielvorgaben exis- das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und tieren (z.B. Vorgaben für das Innenraumklima). Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Zu vermei- Besonders wichtig ist eine allseitig (Boden, Decke den sind vor allem Materialien, die über lange Zeit und Wände) gute Wärmeisolation, da die empfun- flüchtige organische Verbindungen in die Raum- dene Raumtemperatur stark von den Oberflächen- luft abgeben können, wie temperaturen der Raumbegrenzungsflächen ab- • Lösemittel (z.B. in Anstrichfarben oder Teppich- hängt. Dies bedeutet, dass der Fussboden speziell klebern), zu isolieren ist, wenn die Temperatur unterhalb der • Formaldehyd aus Spanplatten und Isolations- Bodenkonstruktion deutlich tiefer oder auch deut- schäumen, lich höher ist als im Raum (vgl. Art. 14 ArGV 3). Je geringer die Bewegungsmöglichkeit am Arbeits- • Holzschutzmittel (die in Innenräumen i.d.R. un- platz ist, umso wichtiger ist eine gute thermische nötig sind), Bodenisolation. Gegebenenfalls kann dies auch • Biozide, wie z.B. Fungizide in Anstrichfarben. durch Isolationsmassnahmen am Arbeitsplatz (z.B. Die verwendeten Baumaterialien müssen auch den Rost, Isolationsmatte) erreicht werden. Vorschriften zur Prävention von Berufskrankheiten Isolationsprobleme können sich auch bei Decken genügen (siehe auch VUV Kap. 3 Sicherheitsanfor- direkt unter Flachdächern ergeben. Sie sind des- derungen und Anhang UVV). Hilfreich sind dabei halb ausreichend gegen Hitze im Sommer und Käl- Labels und Normen (wie z.B. das SIA-Deklarations- te im Winter zu isolieren. Die Gebäudehülle ist so raster 493). zu gestalten, dass Nässe nicht von aussen eindrin- gen kann. Feuchteschäden (u.a. Schimmelpilzbil- dung) entstehen oft an kalten Stellen von Böden und Wänden, an denen Luftfeuchte kondensieren kann.
SECO, Mai 2011 311 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 12
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 12 Luftraum
Artikel 12
Luftraum In Arbeitsräumen muss auf jeden darin beschäftigten Arbeitnehmer ein Luftraum von wenigstens
12 m3, bei ausreichender künstlicher Belüftung von wenigstens 10 m3, entfallen.
Die Behörde schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es der Gesundheitsschutz erfordert.
Absatz 1 Es ist nicht möglich und somit auch nicht zulässig, aus dem minimalen Luftraum die minimal nötige Um in ausschliesslich natürlich belüfteten Produkti- Arbeitsfläche pro Person abzuleiten. Denn die be- onsräumen eine gesundheitsverträgliche Luftquali- nötigte Arbeitsfläche hängt vom Arbeitsort sowie tät sicherzustellen, muss für jede in einem Arbeits- der Art der Tätigkeit ab, und kann somit stark va- raum anwesende Person ein Mindestluftraum von riieren.
12 m³ vorhanden sein.
Bei ausreichender künstlicher Belüftung des Rau- Absatz 2 mes (Art. 17 und 18 ArGV 3 ) ist ein Luftraum von mindestens 10 m³ pro ständig anwesende Per- Wenn es der Gesundheitsschutz erfordert, können son einzuhalten (dieser Wert basiert auf einem Au- vom zuständigen Arbeitsinspektorat grössere Luft- ssenluftstrom von min. 30 m³/ h pro Person. Mit räume pro Person verlangt werden; beispielsweise diesem wird auch die Einhaltung der «Pettenkofer- bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, wie Zahl» von 1’000 ppm* CO2 gewährleistet). z.B. in Bereichen mit Hitzearbeitsplätzen in Giesse- reien oder Glashütten. Nicht als Arbeitsräume im Sinne dieses Artikels gel- ten zweckgebundene Räume oder Kabinen, wie z.B. Steuerstände in Anlagen, Kranführerkabinen, Führerstände von Lokomotiven und Fahrzeugen.
* ppm = parts per million (Teile pro 1 Million); 1’000 ppm = 0,1 Vol.%
SECO, Februar 2021 312 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 13
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 13 Decken und Wände
Artikel 13
Decken und Wände Decken und Wände im Innern der Gebäude sollen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt wer- den können und sich möglichst wenig Staub und Schmutz darauf ablagern.
Bei der Einrichtung der Arbeitsräume ist darauf zu Auch unverputzte Decken sollten – unter Berück- achten, dass sie möglichst leicht und mit geringem sichtigung der raumakustischen Vorgaben – eine Aufwand gereinigt werden können. Von besonde- glatte Oberfläche aufweisen. Unerwünschte rer Bedeutung ist dies bei Arbeitsplätzen, bei de- Schmutzfänger stellen auch offene herunterge- nen die Arbeitsumgebung verschmutzt wird. Glat- hängte Decken oder aufgehängte Schallabsorp- te Wände und harte (nicht textile) Bodenbeläge tionselemente dar, auf denen sich Staub und erleichtern die Reinigung. Decken und Wände soll- Schmutz ablagern können (besonders kritisch, ten in der Regel zumindest ausgefugt und verputzt wenn in diesem Bereich noch die Austrittsöff- sein. Nötigenfalls sind sie mit einem abwaschbaren nungen der mechanischen Belüftung angeordnet Anstrich oder mit einem glatten Belag (keramische sind). Heruntergehängte Decken sind so zu ferti- Platten oder Kunststoff) zu versehen. Allerdings gen, dass sie einfach gereinigt werden können. sollten Reflexionsgrade, Glanzeigenschaften und Die Oberflächenbeschaffenheit der Decken und die Farben der Flächen im Raum so gewählt und Wände sowie besonders die Farbgebung beein- erhalten werden, dass zu hohe Leuchtdichteunter- flussen das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen schiede vermieden werden (Empfohlener mittle- und Arbeitnehmer wesentlich. Überwiegend hel- rer Reflexionsgrad für Decken: 0,7 bis 0,9 und für le Farbtöne sind aus beleuchtungstechnischen und Wände: 0,5 bis 0,8). hygienischen Gründen (Reflexion und Reinhaltung) vorteilhafter als dunkle Farbtöne.
SECO, August 2006 313 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Artikel 14
Böden Bodenbeläge sollen so beschaffen sein, dass sie wenig Staub bilden, wenig Schmutzstoffe aufneh- men und leicht gereinigt werden können. Gelangt erfahrungsgemäss Flüssigkeit auf den Boden, so ist für raschen Ablauf und wenn möglich für trockene Standorte für die Arbeitnehmer zu sorgen. Soweit die produktionstechnischen Bedingungen es gestatten, müssen die Bodenbeläge aus einem die Wärme schlecht leitenden Material bestehen. Wird nur an bestimmten Plätzen dauernd gearbei- tet, so müssen nur dort solche Beläge vorhanden sein. Bodenkonstruktionen sind wärmeisolierend auszuführen, wenn unter dem Boden wesentlich nied- rigere oder höhere Temperaturen als im Arbeitsraum auftreten können.
Für Bodenbeläge sind je nach den Betriebsbedin- gross ist die Gefahr des Ausgleitens bei nassen, gungen folgende Eigenschaften von Bedeutung: eingeölten oder sehr glatten Böden sowie bei sol-
- mechanische Widerstandsfähigkeit gegen Druck, chen, die mit Öl, Fett oder andern die Reibung he- Abrieb, Schlag, rabsetzenden Stoffen verunreinigt sind. Eine raue Oberfläche erschwert allerdings häufig die Reini-
- Widerstandsfähigkeit gegen Wasser, Säuren, Lau- gung; in gewissen Fällen sind Beläge mit einem gen, Öle, Fette und organische Lösungsmittel, ausreichend hohen Verdrängungsraum zweckmä-
- Undurchlässigkeit für Flüssigkeiten, ssig. Muss häufig mit dem Anfall von Flüssigkei-
- Abfliessen von Flüssigkeiten, ten, vor allem von Wasser, gerechnet werden, so
- Rutschhemmung, sind die Böden mit einem Gefälle in Richtung der Abläufe oder Sammelrinnen zu versehen. Mit Hilfe
- Reinigungsfähigkeit, von Gitterrosten oder leicht erhöhten Arbeitsbüh-
- Staubbildung, nen kann für trockene Standorte gesorgt werden.
- Wärmeisolation (Fusswärme), Bei der Planung, dem Umbau oder der Änderung
- Schalldämmung, von Räumen ist es wichtig, die Anforderungen zu kennen, denen der künftige Bodenbelag genügen
- elektrische Isolierfestigkeit, muss. Es ist nicht nur zu prüfen, ob er für die vor-
- elektrostatische Leitfähigkeit. gesehene Verwendung ausreichend rutschhem- mend ist. Man muss sich auch vergewissern, ob die mechanische Festigkeit gegen chemische und Absatz 1 physikalische Einwirkungen sowie die Haftung des Der Wahl des richtigen Bodenbelags ist sowohl in Bodenbelags auf dem Untergrund den zu erwar- technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als auch tenden Belastungen entsprechen. Beschädigte Bö- in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit den erhöhen die Stolpergefahr, behindern Trans- wichtig. Bodenbeläge sollen so beschaffen sein, portvorgänge und bringen auch aus Sicht des dass Ausgleiten und damit Sturz-Unfälle möglichst Gesundheitsschutzes Nachteile. Wenn in benach- verhindert werden; dabei spielt natürlich auch die barten Bereichen eine andere Art von Rutschge- Art der Schuhe eine wesentliche Rolle. Besonders fahr besteht und die Benutzer in beiden Bereichen
SECO, Juli 2023 314 - 1
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
tätig sind, sollte ein einheitlicher Bodenbelag ge- verfahren zur Bestimmung der Rutschhemmung wählt werden, der auf die grössere Rutschgefahr feststeht. abgestimmt ist. In den Abbildungen 314-1 und 314-2 sind die bei- den Bewertungssysteme gegenübergestellt. Ebenso wichtig wie die Bodenbelagswahl sind auch die vorgesehenen Reinigungsmassnahmen. Gleitreibungs- Schuhbereich Barfussbereich Die Methode sowie der Rhythmus der Reinigung koeffizient µ nach bfu nach bfu sind festzulegen, damit die Rutschhemmung er- > 0,60 GS 4 GB 3 halten bleibt.
Bewertungssysteme > 0,20 – 0,30 GS 1
In der Schweiz wird die Rutschhemmung von Bo- Abbildung 314-1: Bewertung gemäss bfu- denbelägen in die Bewertungsklassen GS1 bis GS4 Fachdokumentation «Anforderungsliste Bodenbeläge 2.032» für den Schuhbereich und GB1 bis GB3 für den Barfussbereich eingeteilt. Verdrängungsraum V Im EU-Raum wird die Rutschhemmung der Boden- beläge im Bereich der Arbeitssicherheit mit den Wo gleitfördernde Stoffe (Flüssigkeiten, Staub, Ab- Bewertungsklassen R9 bis R13 für den Schuhbe- rieb etc.) in grösserer Menge anfallen, reicht eine reich und A, B, C für den Barfussbereich nach DIN ebene, rutschhemmende Oberfläche allein nicht EN 16165:2023-2 erfasst. mehr aus. Unter der Geh-Ebene muss ein zusätzli- Die Ergebnisse der bfu und der DIN EN 16165 cher Verdrängungsraum in Form von Vertiefungen sind nicht direkt vergleichbar, da sich die Prüfver- geschaffen werden. Diese werden mit «V»-Kenn- fahren und -bedingungen grundlegend unter- zahlen klassifiziert, die das erforderliche Mindest- scheiden. Die R-Werte werden an werkmässig neu verdrängungsvolumen in cm3/dm2 angeben. Die hergestellten Produkten im Labor gemessen. Die Klassierungen gehen von V4 (4 cm3 pro dm2 bis GS-Werte können hingegen sowohl im Labor wie V10 (10 cm3 pro dm2. Das Prüfprinzip ist in der auch am Bauwerk gemessen werden (siehe bfu- DIN 51130 geregelt. Fachdokumentation «Anforderungsliste Bodenbe- In der Tabelle 314-6 sind für einige Arbeitsbereiche läge 2.032» ). Beide Prüf- und Bewertungssys- die Planungswerte für die Gleitfestigkeit und, wo teme haben ihre Gültigkeit, bis eine europäische nötig, des Verdrängungsraumes in beiden Bewer- Norm mit einem europaweit anerkannten Mess- tungssystemen aufgelistet.
Neigungswinkel α Arbeitsräume, Arbeitsbereiche Neigungswinkel α Barfussbereich
Abbildung 314-2: Bewertung gemäss DIN EN 16165:2023-2
Für Böden in Arbeitsstätten gilt minimal R 10 und für Barfussbereiche minimal A.
314 - 2
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Absätze 2 und 3 Wärmeableitung/Wärmeverhalten Von Bedeutung ist, ob ein Bodenbelag als «warm» oder «kalt» empfunden wird. In der Regel besteht ein Temperaturgefälle von den Füssen zum Boden- belag. Je nach dem Isoliervermögen des Schuh- werkes fliesst mehr oder weniger Wärme von den Füssen zum Bodenbelag und wird je nach dessen Wärmeableitvermögen weitergeleitet. Je geringer die Bewegungsmöglichkeit am Arbeitsplatz ist, desto eher wird dieser Wärmeabfluss wahrgenom- men. Deshalb muss, besonders an Arbeitsplätzen, an denen üblicherweise leichtes Schuhwerk getra- gen wird, der Bodenbelag aus einem die Wärme schlecht leitenden Material bestehen. Ein solcher Belag kann auch lediglich an einzelnen Arbeits- plätzen verlegt werden, wenn nur an diesen dau- ernd gearbeitet wird (vgl. Ausführungen zu Art. 16 ArGV 3 Abschnitt «Temperaturen der Raumbe- grenzungsflächen»). Messergebnisse der Wärme- ableitung für eine Reihe von Bodenbelägen finden sich in der SIA-Norm 252:2012 Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunststoff und Bitumen.
Elektrostatische Aufladung Zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung beim Begehen der Räume und der unangeneh- men Entladung beim Berühren von Personen oder Gegenständen sollten elektrostatisch leitfähige Bodenbeläge verlegt werden. Die elektrostatische Aufladung ist speziell bei textilen Bodenbelägen und bei besonders trockenen Raumluftbedingun- gen zu beachten.
SECO, Juli 2023 314 - 3
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Eigenschaften Monobeton Hartbetonbelag Gummigranulat
Abriebfestigkeit gut gut mässig
Druckfestigkeit sehr gut sehr gut mässig
Schlagzähigkeit mässig mässig sehr gut
Wärmeschutz schlecht schlecht gut
Schwinden/Quellen mässig hoch mässig
Säurebeständigkeit schlecht schlecht gut
Alkalibeständigkeit gut gut gut
Wasserbeständigkeit sehr gut sehr gut sehr gut
Öl- und Treibstoffbeständigkeit gut gut gut
Lösungsmittelbeständigkeit gut gut schlecht
Möglichkeit der Staubbildung ja ja ja
Reinigungseignung mässig mässig mässig - gut
Feuersicherheit sehr gut sehr gut gut
Elektrische Leitfähigkeit mässig mässig schlecht
Gefahr der Schlagfunkenbildung ja ja nein
Schallschutz 1 schlecht schlecht gut Ein gutes Schallschutzverhalten kann auf schwimmenden Estrichen umfassend gewährleistet werden.
Tabelle 314-1: Eigenschaften von Bodenbelägen (Fortsetzung siehe Tabelle 314-2)
314 - 4
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Eigenschaften Zement- Kunstharz- Kunstharz- Kunstharzbelag Fliessbelag EP Fliessbelag PU Abriebfestigkeit gut mässig mässig
Druckfestigkeit gut gut mässig
Schlagzähigkeit gut gut sehr gut
Wärmeschutz mässig mässig mässig
Schwinden/Quellen mässig gering gering
Säurebeständigkeit mässig gut gut
Alkalibeständigkeit mässig gut gut
Wasserbeständigkeit gut sehr gut sehr gut
Öl- und Treibstoffbeständigkeit sehr gut sehr gut sehr gut
Lösungsmittelbeständigkeit gut mässig mässig
Möglichkeit der Staubbildung ja nein nein
Reinigungseignung mässig gut gut
Feuersicherheit sehr gut gut gut
Elektrische Leitfähigkeit mässig schlecht2 schlecht2
Gefahr der Schlagfunkenbildung ja nein nein
Schallschutz1 schlecht schlecht mässig Ein gutes Schallschutzverhalten kann auf schwimmenden Estrichen umfassend gewährleistet werden. Kunstharzbeläge können die Anforderungen an die elektr. Leitfähigkeit mit spezieller Ausrüstung erfüllen.
Tabelle 314-2: Eigenschaften von Bodenbelägen (Fortsetzung von Tabelle 314-3)
SECO, Juli 2023 314 - 5
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Eigenschaften Kunstharz- Kunstharz- Kunstharz- Kunstharzbelag EP Mörtelbelag EP Mörtelbelag MMA Abriebfestigkeit gut gut gut
Druckfestigkeit sehr gut sehr gut sehr gut
Schlagzähigkeit sehr gut gut sehr gut
Wärmeschutz schlecht mässig mässig
Schwinden/Quellen gering gering gering
Säurebeständigkeit gut gut gut
Alkalibeständigkeit gut gut gut
Wasserbeständigkeit sehr gut sehr gut sehr gut
Öl- und Treibstoffbeständigkeit sehr gut gut gut
Lösungsmittelbeständigkeit mässig gut gering
Möglichkeit der Staubbildung nein nein nein
Reinigungseignung gut mässig mässig
Feuersicherheit gut gut gut
Elektrische Leitfähigkeit schlecht2 schlecht schlecht
Gefahr der Schlagfunkenbildung nein nein nein
Schallschutz1 schlecht schlecht schlecht Ein gutes Schallschutzverhalten kann auf schwimmenden Estrichen umfassend gewährleistet werden. Kunstharzbeläge können die Anforderungen an die elektr. Leitfähigkeit mit spezieller Ausrüstung erfüllen.
Tabelle 314-3: Eigenschaften von Bodenbelägen (Fortsetzung von Tabelle 314-4)
314 - 6
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Eigenschaften Kunstharz- Magnesiabelag Steinholzbelag Kieselbelag EP mineralisch Abriebfestigkeit mässig gut gut
Druckfestigkeit mässig sehr gut gut
Schlagzähigkeit mässig gut sehr gut
Wärmeschutz mässig schlecht gut
Schwinden/Quellen gering mässig mässig
Säurebeständigkeit gering schlecht schlecht
Alkalibeständigkeit gering gut gut
Wasserbeständigkeit gut mässig gering
Öl- und Treibstoffbeständigkeit mässig gut gut
Lösungsmittelbeständigkeit mässig sehr gut sehr gut
Möglichkeit der Staubbildung nein ja ja
Reinigungseignung gut gut mässig
Feuersicherheit gut gut gut
Elektrische Leitfähigkeit schlecht mässig mässig
Gefahr der Schlagfunkenbildung nein ja nein
Schallschutz1 schlecht schlecht mässig Ein gutes Schallschutzverhalten kann auf schwimmenden Estrichen umfassend gewährleistet werden.
Tabelle 314-4: Eigenschaften von Bodenbelägen (Fortsetzung siehe Tabelle 314-5)
SECO, Juli 2023 314 - 7
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Eigenschaften Hartsteinholzbelag Kaltbitumenbelag Gussasphaltbelag
Abriebfestigkeit gut mässig gut
Druckfestigkeit sehr gut mässig mässig
Schlagzähigkeit gut gut gut
Wärmeschutz gut mässig mässig
Schwinden/Quellen gering gering gering
Säurebeständigkeit schlecht schlecht gering
Alkalibeständigkeit gut mässig mässig
Wasserbeständigkeit mässig gut sehr gut
Öl- und Treibstoffbeständigkeit gut mässig gering
Lösungsmittelbeständigkeit sehr gut schlecht schlecht
Möglichkeit der Staubbildung ja ja nein
Reinigungseignung mässig mässig mässig
Feuersicherheit gut mässig gut
Elektrische Leitfähigkeit mässig schlecht schlecht
Gefahr der Schlagfunkenbildung nein nein nein
Schallschutz 1 schlecht gering gering Ein gutes Schallschutzverhalten kann auf schwimmenden Estrichen umfassend gewährleistet werden.
Tabelle 314-5: Eigenschaften von Bodenbelägen
314 - 8
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
Bewer- Verdrän- Bewer- tungs- gungs- tungs- gruppe raum gruppe Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr nach nach DIN nach bfu DIN EN 51130 16165
0 Allgemeine Arbeitsräume und Bereiche
0.1 Eingangsbereich im Gebäude (Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem
Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von aussen gelangen bzw. hereingetragen werden kann.).
0.1.1 Eingangsbereich mit Schmutzschleusen R 10 GS 1
0.1.2 Eingangsbereich ohne Schmutzschleusen R 11 GS 2
0.2 Eingangsbereich ausserhalb des Gebäudes - dem Wetter ausgesetzt, z.B. vor
Gebäudeeingängen
0.2.1 Offene Treppenanlage im Freien R 12 GS 3
0.2.2 Geschlossene Treppenanlage im Freien R 11 GS 2
0.2.3 Offener oder teilweise offener Laubengang im Freien R 12 GS 3
0.2.4 Geschlossener Laubengang im Freien R 10 GS 1
0.3 Geschlossene Treppenanlage im Gebäude R 11 GS 2
0.4 Sozialräume (z.B. Toiletten, Waschräume) R 11 GS 2
1 Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
1.1 Fettschmelzen R 13 V6 GS 4
1.2 Speiseölraffinerie R 13 V4 GS 4
1.3 Herstellung und Verpackung von Margarine oder Speisefett, Abfüllen von R 13 GS 4 Speiseöl
2 Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung
2.1 Frischmilchherstellung einschliesslich Butterei R 12 GS 3
2.2 Käsefertigung, -lagerung und Verpackung R 11 GS 2
2.3 Speiseeisfabrikation R 12 GS 3
3 Schokoladen- und Süsswarenherstellung
3.1 Zuckerkocherei und Kakaoherstellung R 12 GS 3
3.2 Rohmassenherstellung, Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation R 11 GS 2
SECO, Juli 2023 314 - 9
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
4 Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerback-
waren-Herstellung)
4.1 Teigbereitung R 11 GS 2
4.2 Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden R 12 GS 3
4.3 Spülräume R 12 V4 GS 3
5 Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
5.1 Schlachthaus, Kuttlerraum, Darmschleimerei R13 V10 GS 4
5.2 Fleischzerlegung R13 V8 GS 4
5.3 Wurstküche, Kochwurstabteilung R13 V8 GS 4
5.4 Rohwurstabteilung R13 V6 GS 4
5.5 Wursttrockenraum R 12 GS 3
5.6 Räucherei, Pökelei R 13 GS 4
5.7 Geflügelverarbeitung R 13 V6 GS 4
5.8 Darmlager R 12 GS 3
5.9 Aufschnitt- und Verpackungsabteilung R 12 GS 3
6 Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
6.1 Be- und Verarbeitung von Fisch R 13 V 10 GS 4
6.2 Feinkostherstellung R 13 V6 GS 4
6.3 Mayonnaiseherstellung R 13 V4 GS 4
7 Gemüsebe- und -verarbeitung
7.1 Sauerkrautherstellung R 13 V6 GS 4
7.2 Gemüsekonservenherstellung R 13 V6 GS 4
7.3 Sterilisierräume R 13 V6 GS 4
7.4 Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird R 12 V4 GS 3
8 Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung
(soweit nicht besonders erwähnt)
8.1 Lagerkeller, Gärkeller R 11 GS 2
8.2 Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung R 11 GS 2
9 Küchen, Speiseräume
9.1 Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen) R 12 V4 GS 3
9.2 Küchen / Grossküchen R 12 GS 3
9.3 Spülräume R 12 V4 GS 3
10 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser R 12 GS 3
314 - 10
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
11 Verkaufsstellen, Verkaufsräume
11.1 Warenannahme Fleisch und Fisch R 11 GS 2
11.2 Bedienungsgang für Fleisch und Wurst R 11 GS 2
11.3 Bedienungsgang für Fisch R 12 GS 3
11.4 Fleischvorbereitungsraum R 13 V8 GS 4
11.5 Blumenbinderäume und -bereiche R 11 GS 2
11.6 Verkaufsbereiche mit ortsfesten Fritteusen oder ortsfesten Grillanlagen R 12 V4 GS 3
11.7 Verkaufsräume Food R 11 GS 2
11.8 Verkaufsräume Non-food R 10 GS 1
11.9 Vorbereitungsräume für Lebensmittel zum SB-Verkauf R 11 GS 2
11.10 Kassenbereiche, Packbereiche R 10 GS 1
11.11 Bedienungsgänge, ausgenommen 11.2, 11.3 R 10 GS 1
11.12 Verkaufsbereiche, die direkt von aussen betreten werden R 12 GS 3
12 Räume des Gesundheitsdienstes / der Wohlfahrtspflege
12.1 Räume mit erhöhter Flüssigkeitsbeaufschlagung (z.B. Waschräume) R 12 GS 3
12.2 Desinfektionsräume (nass) R 11
12.3 Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung R 11
12.4 Nasschemische Laboratorien, Lösemittellager, Abfallentsorgung R 11 GS 2
12.5 Chemische oder biologische Laboratorien mit Kleinmengen an Flüssigkeiten, R 10 GS 1 Labor-Nebenräume
12.6 übrige Räume R 10 GS 1
13 Wäscherei
13.1 Räume mit Waschmaschinen zum Waschen von Wäsche und Bekleidung mit R 11 GS 2 Wasser
13.2 Räume zum Bügeln und Mangeln R 11 GS 1
14 Kraftfutterherstellung
14.1 Trockenfutterherstellung R 11 GS 2
14.2 Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser R 11 V4 GS 2
15 Lederherstellung, Textilien
15.1 Gerbereien R 13 V 10 GS 4
15.2 Färbereien für Textilien R 11 GS 2
15.3 übrige Textilräume R 10 GS 1
16 Lackierereien/Spritzereien
16.1 Nassschleifbereiche R 12 V 10 GS 3
SECO, Juli 2023 314 - 11
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
17 Keramische Industrie
17.1 Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe) R 11 GS 2
17.2 Mischer und Pressen (Formgebung), Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, R 11 V6 GS 2 Graphit, Kunstharzen
17.3 Giess- und Glasierbereiche R 12 GS 3
18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
18.1 Steinsägerei, Steinschleiferei R 11 GS 2
18.2 Glasformung (Hohlglas, Behälterglas, Bauglas) R 11 V4 GS 2
18.3 Schleifereibereiche (Hohlglas, Flachglas) R 11 GS 2
18.4 Isolierglasfertigung, Umgang mit Trockenmittel R 11 V6 GS 2
18.5 Verpackung, Versand von Flachglas, Umgang mit Antihaftmittel R 11 V6 GS 2
18.6 Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas R 11 GS 2
19 Arbeits- und Produktionsräume in
19.1 Futter- und Mehlmühlen R11 GS 2
19.2 Schreinereien R11 GS 2
19.3 Betonwerken R11 GS 2
19.4 Bürobereichen R10 GS 1
20 Lagerräume
20.1 Lagerräume für Öle und Fette R 12 V6 GS 3
20.2 sonstige Lagerräume R 11 GS 2
21 Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
21.1 Beizereien und Härtereien R 12 GS 3
21.2 Laborräume R 11 GS 2
22 Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
22.1 Galvanisierräume R 12 GS 3
22.2 Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, R 11 GS 2 Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl- und Schmiermittelbelastung
22.3 Teilreinigungsbereiche, Abdämpfbereiche R 12 GS 3
314 - 12
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 14
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
23.1 Instandsetzungs- und Wartungsräume R 11 GS 2
23.2 Arbeits- und Prüfgrube R 12 V4 GS 3
23.3 Waschhalle R 11 V4 GS 2
24 Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen
24.1 Flugzeughallen, Werfthallen R 11 GS 2
24.2 Waschhalle R 11 V4 GS 2
25 Abwasserbehandlungsanlagen
25.1 Pumpenräume,Räume für Schlammentwässerungsanlagen und Räume für R 12 GS 3
Rechenanlagen
26 Feuerwehrhäuser
26.1 Fahrzeug-Stellplätze R 12 GS 3
26.2 Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen R 12 GS 3
27 Banken
27.1 Schalterräume R 10 GS 1
28 Garagen (mit Ausnahme der unter Nummer 0 bezeichneten Bereiche)
28.1 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen (ohne Fahrräder und Mofas) R 11 GS 2
28.2 Garagen Auf- und Abfahrten (ohne Fahrräder und Mofas) R 12 GS 3
29 Schulen und Kindergärten
29.1 Korridore R 10 GS 1
29.2 Pausenhalle gedeckt R 10 GS 1
29.3 Pausenhallen / Pausenhof ungedeckt R 11 GS 2
29.4 Klassenräume, Gruppenräume R 10 GS 1
29.5 Treppen/Innentreppen R 11 GS 2
29.6 Lehrküchen in Schulen und Kindergärten R 11 GS 2
29.7 Chemische oder biologische Schul-Laboratorien mit Kleinmengen an R 10 GS 1 Flüssigkeiten, Labor-Nebenräume
29.8 Fachräume für Werken R 11 GS 2
SECO, Juli 2023 314 - 13
Art. 14 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
1. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 14 Böden
30 Sozialräume
30.1 Toiletten, Waschräume R 11 GS 2
30.2 Duschräume C GB 3
30.3 Garderoberäume (Barfuss und Schuhbereich) B GB 2
30.4 Garderobenräume (nur Schuhbereich) R 11 GS 2
30.5 Aufenthaltsräume R 10 GS 1
30.6 Kantinen R 11 GS 2
Tabelle 314-6: Mindestanforderungen an Bodenbeläge in Arbeitsräumen mit Rutschgefahr
314 - 14
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Artikel 15
Beleuchtung Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entspre- chend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet. Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforde- rungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
Hinweis Verschiedene lichttechnische Begriffe sind im Anhang dieses Wegleitungstextes zum Artikel
15 beschrieben. Er enthält auch Angaben zur
Notbeleuchtung sowie Literaturhinweise.
Absätze 1 und 2 Allgemeines Das Licht beeinflusst nicht nur das eigentliche Seh- en, sondern auch die Aktivität (Tätigkeitsdrang, Betriebsamkeit, Unternehmungsgeist), physiologi- sche Vorgänge (Stoffwechsel, Kreislauf, Hormon- haushalt, Immunsystem) und Psyche. Die Variation des Tageslichts im Tages- und Jahresverlauf ist ein zentraler Faktor für das Synchronisieren des zirka- dianen Rhythmus der physiologischen und psycho- logischen Funktionen mit der Tageszeit. Abbildung 315-1: Gütemerkmale der Beleuchtung Um diese Funktionen zu aktivieren ist es notwen- dig, dass tagsüber eine gewisse Dosis von Licht auf die Netzhaut der Augen auftritt, das eine Farbtem- Unterhalb dieser Tageslichtdosis tritt die Sekreti- peratur mit hohem Blauanteil und eine genügende on von Melatonin sowie eine Senkung der Spie- Intensität hat: gel von Serotonin und Glucocorticoiden ein. Sero- tonin ist das für das Wachwerden massgebende
- Lichtintensität min. 600 Lux (während Hormon; es erleichtert Übertragungen im Nerven- der gesamten Arbeitszeit) system. Melatonin ist das für die Gewährleistung
- Farbtemperatur 5300 - 6500 K der biologischen Rhythmen und für die Wach-
SECO, Mai 2018 315 - 1
Art. 15 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
seins-/Schlafes-Zyklen massgebende Hormon. Glu- Damit regulieren sie die Tagesrhythmik der Funk- cocorticoide beeinflussen den Stoffwechsel, den tion vieler Organe. Bei Lichtmangel sind auch die Wasser- und Elektrolythaushalt, das Herz-Kreis- Qualität und Dauer des Schlafes verändert. Ein ver- laufsystem und das Nervensystem. Ferner wirken mindertes Umgebungslicht allgemein - und das Ta- sie entzündungshemmend und immunsuppressiv. geslicht im Besonderen - hat damit einen direkten Einfluss auf die Gesundheit (geschwächtes Immun- system), Leistung (Fehlerquote) und das Wohlbe- Art der Arbeit bzw. finden (Konzentrationsstörungen, Nervosität, De- E [lx] der Räume pression usw.). Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitsplatz und Arbeitsräume mit Anlagen ohne ≥ 50 dessen gesamte Umgebung gut beleuchtet sind. manuelle Tätigkeiten Fensterarme und fensterlose Arbeitsräume sowie Nachtarbeitsplätze stellen hohe Ansprüche an die ≥ 100 Verkehrsflächen, Lagerräume Qualität der künstlichen Beleuchtung (lichttechni- sche Gütemerkmale der Innenraumbeleuchtung). Arbeitsräume mit gelegent- lichen manuellen Eingriffen an Grundsätzlich sind sämtliche Räume, auch ≥ 150 Anlagen, Fahrwege mit nur gelegentlich begangene, alle ständigen Personenverkehr, Treppen und nur vorübergehend oder gelegentlich besetzten Arbeitsplätze sowie alle Verkehrs- Arbeitsräume mit Tätigkeiten wege ihrem Verwendungszweck entspre- ohne besondere Anforderung, ≥ 200 chend natürlich und/oder künstlich zu be- Anlagen mit ständigen manuellen Eingriffen, Archive leuchten. Die Beleuchtungsstärke der natürlichen Beleuch- Arbeitsräume für grobe tung durch Fassadenfenster nimmt nach innen Arbeiten bzw. einfache sehr rasch ab. Durch Fenster, die nahe an die De- ≥ 300 Sehaufgaben, Verpackungs- & cke reichen, kann diesem Nachteil bis zu einem ge- Versandbereich, Gross- wissen Grad entgegengewirkt werden. montage, Aufenthaltsräume Nur eine zusätzliche, künstliche Beleuchtung kann Schreiben, Lesen, Datenver- der Art und den Anforderungen der Arbeit an- arbeitung, Raumzonen mit gepasste Sehverhältnisse während der gesamten Bildschirmarbeitsplätzen (inkl. Dauer der Arbeitszeit gewährleisten. ≥ 500 CAD), Arbeitsräume für mittel- In der Norm «Licht und Beleuchtung - Beleuch- feine Arbeiten bzw. normale tung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten im
Sehaufgaben, Sanitätsräume Innenraum» SN EN 12464-1 sind die Anforderun- gen an natürliche und künstliche Beleuchtung ent- ≥ 750 Arbeitsräume für feine Arbeiten sprechend der Erfahrung und dem Stand der Tech- nik detailliert beschrieben. Arbeiten mit sehr hohen ≥ 1000 Sehanforderungen Natürliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Mit der natürlichen Beleuchtung werden das Spek- ≥1 Rettungswege (zu beachten: trum und die Intensität des Sonnenlichts, der Ta- Regelmässisgkeit 40:1) gesablauf und die Wettersituation ins Innere des Gebäudes übertragen. Dies kann durch Fassaden- Tabelle 315-1: Geforderte Beleuchtungsstärke (E) der Allge- fenster oder durch Fensterbänder, Oblichter, Licht- meinbeleuchtung in Räumen schächte etc. erfolgen.
315 - 2
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Künstliche Beleuchtung Hinweis Die künstliche Beleuchtung soll immer eine Ergän- Sehschwächere Personen und ältere Arbeit- zung des natürlichen Tageslichts am Arbeitsplatz nehmende benötigen eine um ca. 50% hö- sein. Mit dem Einsatz neuer Typen von Beleuch- here Beleuchtungsstärke um ermüdungs- und tungssystemen kann den betroffenen Personen fehlerfrei arbeiten zu können. Höhere Beleuch- auch eine Orientierung über den Tagesablauf ge- tungsstärken lassen sich mit wenig Aufwand geben werden. erreichen, z.B. mit zusätzlichen Arbeitsplatz- leuchten. Beleuchtungsstärke E [lx (Lux)] Die in der Tabelle 315-1 angegebenen Werte für die minimale Beleuchtungsstärke E [lx] wurden aus Beleuchtungsstärken des unmittelbaren Untersuchungsergebnissen und Erfahrungen aus Umgebungsbereichs der Praxis abgeleitet. Sie gelten ganz allgemein für Der Bereich die der Sehaufgabe umgebende und Arbeitsplätze mit einem Tageslichtanteil. Die für sich im Gesichtsfeld befindliche Fläche von 0,5 m bestimmte Sehaufgaben und Betriebsarten Breite kann niedriger sein als die Beleuchtungsstär- detaillierteren Werte sind der Norm SN EN ke für die Sehaufgabe. Sie darf aber folgende Wer- 12464-1 zu entnehmen. Diese sind einzuhal- te nicht unterschreiten: tende Mindestwerte der Beleuchtung in den Arbeitsräumen. Beleuchtungsstärke (E) Beleuchtungsstärke (E) Bei der Planung der Beleuchtung ist zu berücksich- des Bereichs des unmittelbaren tigen, dass die Lichtintensität durch Staub, Dreck der Sehaufgabe Umgebungsbereichs [lx] [lx] oder durch Abnutzung vermindert werden kann. Stehen die notwendigen Werte für die Planung ≥ 750 500 der Beleuchtung nicht zur Verfügung, so sind fol- 500 300 gende Referenzwerte anwendbar: 300 200
- Für gewöhnliche Lokalitäten wird eine durch- ≤ 200 ESehaufgabe schnittliche Lichtintensität von mindestens Gleichmässigkeit: ≥ 0,7 Gleichmässigkeit: ≥ 0,5 150% des Mindestwertes gefordert (Wartungs- faktor = 0,67). Tabelle 315-2: Beleuchtungsstärken (E) der Sehaufgabe und des unmittelbaren Umgebungsbereichs sowie deren Gleich-
- Für stark verschmutzte Lokalitäten ist eine durch- mässigkeit (Verhältnis von Minimalwert Emin zu Mittelwert Em schnittliche Lichtintensität von mindestens 200% der Beleuchtungsstärke) des Mindestwertes notwendig (Wartungsfaktor Lichtfarbe bzw. Lichtspektrum Die Referenzwerte basieren auf einem Wartungs- Bei niedrigen Beleuchtungsstärken sind warme
intervall von 3 Jahren und auf der Benutzung von Lichtfarben mit hohem Rotanteil zu verwenden. technisch hochwertigen Lampen. Der Wartungs- Natürliches Tageslicht und tageslichtähnliche faktor beschreibt das Verhältnis zwischen dem zu künstliche Beleuchtungen haben im Farbspektrum erhaltenen Wert und dem Neuwert. einen hohen Blauanteil (Farbtemperatur zwischen
5300 und 6500 K).
SECO, Mai 2018 315 - 3
Art. 15 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Farbwiedergabe (Sonne, Autoscheinwerfer, Stadionbeleuchtung), Durch die Farbgebung in einem Raum kann dessen spiegelnde Flächen (Fassaden). Farbklima verändert werden (vgl. auch die Ausfüh- Es wird zwischen folgenden Blendarten unter- rungen zu Art. 13 und 23 ArGV 3). Deshalb ist bei schieden: der Anwendung intensiver Farben auf grossen Flä- • Direktblendung durch Leuchten, leuchtende Flä- chen Vorsicht geboten. chen wie Fenster, Oblichter usw. Sicherheitsfarben müssen als solche erkennbar • Kontrastblendung durch dunkle Bildschirme vor bleiben. hellen Fenstern, Leuchtpulte in schwach be- leuchteten Räumen usw. Lichtrichtung und Schattenwirkung Damit beleuchtete Gegenstände und Oberflä- • Schleierreflexionen und Reflexblendung durch chenstrukturen gut erkannt werden, soll mit Hilfe Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf glänzen- der Beleuchtung eine ausreichende Schattenwir- den Oberflächen. kung erzielt werden. Die Lichtrichtung der künst- Um Fehler, Ermüdung und Unfälle zu vermeiden, lichen Beleuchtung soll möglichst jener des natür- ist es wichtig, Blendungen zu vermeiden. lichen Tageslichts entsprechen. Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass die Blickrichtung parallel zur Stroboskopischer Effekt Fensterfront verläuft. Lichtbänder (z.B. Leucht- Durch Wechselstrom hervorgerufene Lichtstrom- stofflampen) sind deshalb parallel zur Fensterfront schwankungen können bei der Beobachtung be- anzuordnen. wegter Teile zu Sehstörungen oder Täuschungen Bei besonderen Sehaufgaben, z.B. Oberflächen- führen. Infolge dieses unsichtbaren Flimmerns prüfung, Fehlerkontrollen usw., ist gerichtetes Licht können zudem vermehrt Kopfschmerzen und eine mit ausgeprägter Schattenwirkung erwünscht. Ermüdung der Augen auftreten. Durch geeignete Dies kann mit Einzelleuchten erreicht werden. Massnahmen kann dieser Effekt vermieden wer- den, beispielsweise durch das phasenverschobene Blendung Betreiben mehrerer Lampen oder durch den Ein- Blendungen werden durch unterschiedliche Leucht- satz von flimmerfreien Lampen dichteverteilungen in unmittelbarer Umgebung der Sehaufgabe, oder durch sehr hohe Leuchtdich- Notbeleuchtung ten im weiteren Umfeld hervorgerufen. «Notbeleuchtung» ist ein Oberbegriff und umfasst Die physiologische Blendung ist eine messbare Be- die Sicherheits- und die Ersatzbeleuchtung (vgl.
einträchtigung der Sehfunktionen. Die psychologi- Abb. 315-2). Das umfassende Ziel der Sicherheits- sche Blendung (Unbehaglichkeitsblendung) wird beleuchtung ist es, beim Ausfall der allgemeinen als störend empfunden, ohne dass eine messba- Stromversorgung ein gefahrloses Verlassen eines re Herabsetzung des Sehvermögens vorliegt. Diese Ortes zu ermöglichen. Das Einrichten von Notbe- Art der Blendung kommt in Innenräumen häufig leuchtungen ist in der Verordnung über die Unfall- vor. Sie ist schwierig zu erkennen. Sie kann aber verhütung (VUV) geregelt. erhebliche, ungünstige Auswirkungen auf das all- Die Funktionen einer Notbeleuchtungsanlage sind gemeine Wohlbefinden, auf Arbeitsleistung und periodisch durch manuelle oder automatische -sicherheit sowie auf Konzentrationsfähigkeit und Tests zu überprüfen. Die Ergebnisse sind zu proto- Ermüdung haben. kollieren bzw. zu registrieren. Beispiele für Blendung: Lichtbogen beim Schwei- ssen, Reflexe auf Bildschirmen, glänzende Gegen- stände, starke Helligkeitskontraste, Gegenlicht
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
rekte Anwendung des Arbeitsgesetzes (ArG) und dessen Verordnungen nur mit unverhältnismässig hohen Kosten ermöglichen oder gar verunmög- lichen. Raumknappheit führt zur Nutzung aller verfügbarer Flächen für die produktive Nutzung. Ständig besetzte Arbeitsplätze ohne natürliche Be- leuchtung werden daher zunehmend beantragt. Eine notwendige Anpassung von bestehenden Bauten ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, weshalb die nachfolgenden Grundsätze festgelegt werden:
- durch das Freilegen vorhandener, aber abge- deckter Fenster (wie dies oft in Läden im Stadt- zentrum der Fall ist) kann eine teilweise natür- liche Beleuchtung erreicht werden. Bei unge- nügender Wirkung ist eine solche Lösung mit kompensatorischen Massnahmen zu ergänzen Abbildung 315-2: Arten der Notbeleuchtung gemäss SN EN 1838 (siehe unten).
- Bei bestehenden Bauten mit fensterlosen Ar- beitsräumen sind kompensatorische Massnah- men anzuwenden (siehe unten). Absatz 3 Umnutzungen und Umgestaltungen von Ge- Neubauten bäuden Die Vorschriften der ArGV 3 sind für neue Bauten Bei der Umwandlung von Gebäuden, welche bis strikt anzuwenden. Dies bedingt eine angemesse- anhin ohne natürliche Beleuchtung waren, müs- ne Information der betroffenen Kreise (Warenhäu- sen alle Lösungen zur Verbesserung der Situation ser, Architekten, für Baubewilligungen zuständige abgeklärt werden (neue Fenster, Sheds, Lichthöfe, Behörden) durch die beteiligten Vollzugsbehörden, interne Wege mit natürlicher Beleuchtung usw.). um einerseits die spezifischen Anforderungen des Die Neunutzung bestehender Flächen erlaubt je- Gesundheitsschutzes im vorliegenden Zusammen- doch manchmal keine vollständige Erfüllung der hang hervorzuheben und andererseits die Betrof- Gesetzesanforderungen. fenen zu sensibilisieren. Die Umwandlung z.B. eines unterirdischen Lagers Für unterirdische Verkaufsflächen ist eine teilweise in Verkaufsflächen ist wie ein Neubau einzustufen, natürliche Beleuchtung durch Kuppeln und Ober- da die ursprüngliche Konzeption nicht der Art der lichter oder Lichtschächte erforderlich. neuen Nutzung entspricht (Lüftung, Beleuchtung, Inneneinrichtungen). Bestehende Bauten Ein Betrieb darf sich nur in Lokalitäten neu einrich- Verkaufslokale ten, welche den gesetzlichen Bestimmungen ent- Die Anzahl Arbeitsplätze ohne natürliche Beleuch- sprechen. tung haben sich im Verkauf vervielfacht (Grossver-
Gegebene bauliche Situationen, z. B. grossflächi- teiler, Einkaufszentren, Verkaufslokale in Bahnhö- ge und mehrgeschossige Gebäude, UG-Situati- fen, Flughäfen und Stadien). Die Arbeitsumgebung onen oder spezielle Bedürfnisse können die kor- und Beleuchtung ist den Kundenbedürfnissen an-
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Art. 15 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
gepasst und auf die Warenpräsentation ausgerich- ze genutzte Gebäudeteile ohne Fenster sind daher tet - nicht auf eine optimale Arbeitsplatzbeleuch- auf definierte Bereiche zu beschränken und der tung. Personalbestand ist in diesen Lokalitäten auf ein Bei Verkaufslokalen ohne natürliche Beleuchtung Minimum zu reduzieren. Der Betrieb muss bei sind kompensatorische Massnahmen anzuwen- solchen Arbeitsplatzbedingungen kompensa- den. torische Massnahmen umsetzen, so dass dem Gesundheitsschutz insgesamt Genüge getan Annexbauten ist. Die Vorschriften sind auf diejenigen Annexbauten Ständige Arbeitsplätze ohne Tageslichtanteil sind der Einkaufszentren anzuwenden, die zwar dem toleriert, wenn Publikum nicht zugänglich sind, wo jedoch das a) der technischen oder sicherheitsbedingten Not- Personal an fixen Arbeitsplätzen tätig ist (Diens- wendigkeit ein höherer Stellenwert beigemes- te der Buchhaltung, Aufbereitungs-/Zubereitungs- sen wird als dem Anteil natürlichen Lichts, und räume). Daher sollen Lokale inner- oder ausserhalb b) keine andere Lösung realisierbar ist, und des Einkaufszentrums gesucht werden, welche den Gesetzesbestimmungen entsprechen. c) die Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist. Gebäude für Lager und Depots Die kantonale Behörde muss beurteilen, ob Befinden sich in Lagern und Depots Bereiche mit diese Bedingungen erfüllt sind und durch beson- ständigen Arbeitsplätzen, so fallen sie in den üb- dere, primär bauliche und sekundär organisato- lichen Geltungsbereich der oben erwähnten Be- rische Kompensationsmassnahmen der Gesund- stimmungen. Wenn hingegen das in solchen Bau- heitsschutz an den betroffenen Arbeitsplätzen ten beschäftigte Personal häufig unterwegs ist und genügend gewährleistet ist. somit in regelmässigem Kontakt mit der Aussen- welt und dem Tageslicht steht, so ist der Abs. 3 zu a) dieses Artikels für diese Art von Lokalitäten nicht Nachweis der technischen Notwendigkeit anwendbar. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass ei- nerseits eine technische Notwendigkeit für den Verzicht auf eine natürliche Beleuchtung besteht Arbeitsplätze mit Beleuchtung ohne Ta- und andererseits jede andere Möglichkeit mit einer geslichtanteil natürlichen Beleuchtung fehlt. Die nachfolgenden Beispiele sollen dies erläutern. Bei Beschäftigten mit einer Arbeit in fensterlosen
Räumen wurde festgestellt, dass Fälle von Angst • Schutz gegen äussere Einflüsse (Mess- und Kon- und schlechtem psychischem Befinden zahlrei- trollräume) cher sind, vor allem wenn es sich um eine Tätig- Als Beispiel gelten gewisse Messlabors des Bun- keit an ortsfesten Arbeitsplätzen handelt. Die Ge- desamtes für Metrologie (METAS), welche eine sundheitsstörungen können von eher leichten stabile Atmosphäre erfordern (Temperatur, Symptomen wie Müdigkeit oder Gereiztheit bis zu Feuchtigkeit, Vibrationen), Radio- oder Fern- Klaustrophobie, depressiven Verstimmungen oder sehstudios (Lärm, Vibrationen), Faraday-Käfige Verhaltensstörungen reichen. In besonderen Fällen (elektromagnetische Felder); ist es unvermeidlich, Arbeitsplätze in Lokalitäten • Schutz vor Sonnenlicht (Lokalitäten für die Fab- ohne Fenster einzurichten, d.h. weder mit natür- rikation von Produkten, die durch Licht beschä- licher Beleuchtung noch mit Sicht ins Freie (siehe digt oder zerstört werden) Art. 24 Abs. 5 ArGV 3). Für ständige Arbeitsplät-
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Verlängerte Einwirkung von gewissen Wellen- Diebstahl-/Einbruchrisiko oder Sicherheit des Per- längen der Sonnenstrahlung erweisen sich für sonals können nur dann ein Weglassen der natür- Produkte als schädlich oder für das Personal als lichen Beleuchtung begründen, wenn alle anderen besonders störend. Als Beispiel dienen photogra- Möglichkeiten ausgeschöpft und als ungenügend phische Ateliers, wo die Unverträglichkeit offen- beurteilt worden sind (Ausrichtung auf geschütz- sichtlich ist. Erweist sich die Sonneneinwirkung ten Innenhof, Sicherheitsglas, Anbringen von Git- jedoch als schädlich für die Produkte oder beson- terstäben und Fensterläden). Auch in diesem Fall ders störend für das Personal, so müssen Mass- muss der Nachweis erbracht werden. nahmen ergriffen werden, um dem Abhilfe zu Beispiel: Obwohl Bankfilialen besonders bedroht verschaffen; wie z.B. Fenster auf der Nordseite, sind, sind sie mit Glasscheiben ausgestattet. Al- Sonnenstoren, Fenster mit besonderen Filtern lerdings wird Mehrfachschichtglas verwendet, oder eingefärbte Gläser. welches je nach Dicke (14 - 85 mm) und Eigen- schaften gegen mechanische Schläge, Auftreffen Nachweis der sicherheitsbedingten Notwen- von Schussprojektilen oder gegen Explosionswir- digkeit kungen Schutz bietet. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass ei- Gemäss Art. 17 Abs. 3 ArGV 4 können die Behör- nerseits eine mit der Sicherheit zu begründende den eine kleinere Fensterfläche bewilligen, wenn Notwendigkeit für den Verzicht auf eine natürliche dies aus Gründen der Sicherheit oder Produktions- Beleuchtung vorliegt, und andererseits jegliche an- technik erforderlich ist. Vor dem Weglassen von dere Möglichkeit mit natürlichem Licht fehlt. Fenstern soll zuerst eine Lösung mit einer verrin- Beispiele: gerten Fensterfläche angestrebt werden. i) Schutz gegen äussere Einflüsse Die selben Argumente können z.B. auch für die
- EDV-Räume (Beschäftigte im Sicherheitsbe- Bewahrung eines Fabrikationsgeheimnisses an- reich von Rechenzentren); gewendet werden. Zusätzlich zur Ausrichtung in einen Innenhof, können reflektierende Vergla-
- Tresorräume in Banken oder ähnlichen Bauten sungen oder Verdunkelungsrollos geeignete Mass-
- Gewisse militärische Bauten; nahmen für die Lösung derartiger Probleme sein.
- Gewisse Sicherheitsräume (Herstellung von Im Bereich des Brandschutzes existieren feuerbe-
Wertpapieren oder anderen Wertgegenstän- ständige Verglasungen der Klassierung EI 60 (nbb) den usw.); oder EI 90 (nbb). Diese Verglasungen enthalten ein
- Hochsicherheits-Steuerzentralen wie bei Feuerschutzmittel zwischen den Gläsern; sie kön- Kernkraftwerken; nen sowohl im Innen- wie auch im Aussenraum benutzt werden.
- Unterirdische Kraftwerke;
- Unterirdische Kontrollstation für Trink- und zu c) Abwasser. Grundsatz der Verhältnismässigkeit ii) Schutz der Umwelt Wegen der grossen Vielfalt wirtschaftlicher Tätig-
- Gefährliche Einrichtungen aufgrund ihrer keiten kann die Verhältnismässigkeit von Branche Strahlung (z.B. Kernkraftwerke, Lager von ra- zu Branche variieren. Die Lokalitäten, in welchen dioaktiven Abfällen); ein Betrieb tätig ist, können nicht in allen Fällen in den konformen Zustand gebracht werden, da
- Schutz vor Explosionsfolgen. die Besitzverhältnisse der Liegenschaft, neue An- lagen, neue Verfahren und neue wissenschaftliche Erkenntnisse die Situation stets verändern können.
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Art. 15 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Die nachträgliche Durchsetzung des gesetzeskon- Die Kompensationsmassnahmen können formen Zustandes für ehemals bewilligte Bauten kombiniert angewendet werden. Bei Neu- und ist oft sehr aufwändig oder gar technisch unmög- Umbauten sind jedoch die baulichen Massnahmen lich und würde somit dem Prinzip der Verhältnis- prioritär umzusetzen. Es ist Aufgabe des für den mässigkeit widersprechen (Abwägung zwischen Betrieb zuständigen Vollzugsorgans (Kanton/ dem Gesundheitsrisiko und der zu treffenden Prä- Bund) zu bestimmen, ob diese Massnahmen ventionsmassnahme). In diesem Fall wird man den genügen. Im Zweifelsfall kann es ein fachtechni- bestehenden Zustand in Kauf nehmen, keinesfalls sches Gutachten einfordern (Art. 4 ArGV 3). aber eine wesentliche Verschlechterung der Ar- Die nachfolgenden Kompensationsmassnahmen beitsbedingungen. stellen Minimalanforderungen dar. Sie sind an die Auf Basis des Grundsatzes der Verhältnismässig- lokalen Verhältnisse anzupassen, und für ihre Be- keit können ständige Arbeitsplätze in Lokalitäten stimmung ist die Mitwirkung der betroffenen ohne natürliches Licht nur dann akzeptiert wer- Arbeitnehmenden aktiv einzufordern. den, wenn sie den nachfolgenden 3 Bedingungen genügen: I. Massnahmen der Kompensationssysteme
- es wird eine optimale Arbeitsplatz-Ergonomie • Bauliche Kompensationsmassnahmen (1. Priori- erreicht; tät)
- Umsetzung einer Arbeitsorganisation, welche a) Tageslichtähnliche künstliche Beleuchtung die Anzahl der ständigen Arbeitsplätze in Räu- des Arbeitsplatzes men ohne Tageslicht minimiert; Die Beleuchtungssituation an den Arbeitsplätzen
- es müssen geeignete und mit Mitwirkung der und in deren naher Umgebung ist mit beleuch- Arbeitnehmenden definierte kompensatori- tungstechnischen Massnahmen so zu gestalten, sche Massnahmen realisiert werden (siehe un- dass an diesen die Intensität und das Farb- ten). spektrum des Lichts einer tageslichtähnli- chen künstlichen Beleuchtung entspricht. Die einzusetzenden Lampen sollen einen Farb- Kompensatorische Massnahmen an Ar- wiedergabeindex Ra grösser 90 haben, so- beitsplätzen mit fehlendem Tageslichtan- fern die auszuführenden Tätigkeiten keine ande- teil ren Bedingungen notwendig machen. Können Arbeitsräume mit ständigen Arbeitsplät- Die Farbtemperatur des Lichts soll (vergleichbar zen ohne Tageslicht nicht umgangen werden, sind mit jener des Sonnenlichts) zwischen 5300 und
- analog wie bei fehlender Sicht ins Freie (siehe Art.
6500 K betragen.
24 Abs. 5 ArGV 3) - besondere Massnahmen zu
Die am Arbeitsplatz auf die Augen (Retina) ein- treffen, damit insgesamt die Anforderungen des fallende Lichtintensität soll aus psychologi- Gesundheitsschutzes erfüllt und die baulichen schen (Vigilanz) und physiologischen Gründen Mängel in den Gebäuden des Arbeitgebers kom- (Unterdrückung der Melatoninsekretion) min- pensiert werden. destens 600 Lux betragen. Das bedeutet, dass bei diesen Arbeitsplätzen pri- Da die Beleuchtung ein komplexes Fachgebiet mär bauliche und sekundär organisatorische ist, soll diese besondere Arbeitsplatzanforderung Anforderungen, welche standardmässig an Ar- nach Möglichkeit mit der Unterstützung eines beitsräume gestellt werden, in besonders guter Beleuchtungsspezialisten geplant und realisiert Weise erfüllt werden müssen. Dabei sind alle er- werden (Planer von Innenbeleuchtungen, Licht- gonomischen Aspekte in ihrer Gesamtheit zu gestalter, usw.). berücksichtigen und gewichten.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
b) Strikte Einhaltung arbeitshygienischer Richt- • Organisatorische Kompensationsmassnahme werte (2. Priorität) Die in den Wegleitungstexten zu den folgenden a) Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit hohem Ta- Themen vorgegebenen Richtwerte sind ohne geslichtanteil Abstriche zu befolgen: Die in fensterlosen Räumen beschäftigten Ar- o Luftvolumen Art. 12 ArGV 3 beitnehmenden müssen durch Rotation zu min- destens der Hälfte ihrer Arbeitszeit eine Tätigkeit o Raumklima, Lüftung, Luft- an Arbeitsplätzen mit hohem Tageslichtanteil verschmutzung Art. 16, 17 und 18 ArGV 3 ausüben können. o Lärm und Vibrationen Art. 22 ArGV 3 Für zahlreiche Aktivitäten kann eine Verbesse- rung der Situation darin bestehen, zwei örtlich c) Ess- und Aufenthaltsräume mit Tageslicht verschiedene Arbeitsplätze anzubieten: der ers- (Art. 33 ArGV 3) te in einem fensterlosen Raum (aus technischen Die Aufenthaltsräume sollen auf kurzen Wegen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit) und erreichbar sein, bei der Beleuchtung einen ho- der zweite in einem Raum mit Fenstern für ande- hen Tageslichtanteil aufweisen, einen ungehin- re Aufgaben (z.B. Bibliothekar verfügt über ein derten Blick ins Freie gewähren und wenn mög- Büro mit Fenster für administrative und andere lich natürlich belüftet werden können. Aufgaben, welche keine Präsenz in der Biblio- thek erfordern).
Kombinationsvarianten
Baulich
Tageslichtähnliche Beleuchtung des X X Arbeitsplatzes
Strikte Einhaltung arbeitshygienischer X X Richtwerte
Ess- und Aufenthaltsräume mit Tageslicht für die unbezahlten Mittagspausen gem. X X X ArG Organisatorisch
Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit hohem X X Tageslichtanteil
Tabelle 315-3: Varianten von Kompensationssystemen für fehlendes Tageslicht am Arbeitsplatz Für bestehende Bauten
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Art. 15 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
Mit der Realisierung einer dieser Kombinationsva- - Boyce P. R.: Human factors in lighting. Taylor & rianten kann davon ausgegangen werden, dass Francis, London 2003 bei fehlendem Tageslicht am Arbeitsplatz den An- - Fördergemeinschaft Gutes Licht: Wirkung des forderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Lichts auf den Menschen. Frankfurt 2010 Genüge getan ist. - DIN 5035-1 (1990): Beleuchtung mit künstli- Wird dieses Ziel nicht erreicht, so gilt der folgende chem Licht – Teil 1: Begriffe und allgemeine An- Abschnitt II. forderungen.- Beuth-Verlag, Berlin, 1990. - Espiritu, R. C., et al. (1994): Low illumination by II. Pauschalkompensation mit als Arbeitszeit San Diego adults: association with atypical de- geltenden Pausen (Vollzugsverfahren) pressive symptoms. Biol. Psychiatry, 35, Seite Werden die Anforderungen des Gesundheits- 403–407. schutzes nicht durch eine der im obigen Abschnitt - Savides, T. J., et al. (1986): Natural light exposu- I. genannten Kombinationsvarianten insgesamt er- re of young adults. Physiol. Behav., 38, Seite füllt, so sind zusätzlich zu den gem. ArG obliga- 571–574. torischen Pausen sowohl am Vormittag wie am Nachmittag besondere Pausen zu gewähren. Die- se sollen aus physiologischen Gründen je 20 Minu- ten dauern und gelten als Arbeitszeit. Diese Pau- sen sollen an einem Ort mit hohem Tageslichtanteil verbracht werden können. Als Arbeitszeit geltende Pausen gem. der Weglei- tung zu den Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 sind nicht kumulierbar.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung
NATÜRLICHE BELEUCHTUNG Bestehende Bauten Neu- und Umbauten * ohne Umbau in Planung
Spezialfall Normalfall
- Unterniveau-Situa�on
- Mall-Situa�on
Arbeitszonen ohne örtlich feste Arbeitszonen mit örtlich festen Arbeitsplätze Arbeitsplätzen (Rayon, Lager, Bibliothek) (Kassen, Bedientheken, Büros)
Bauliche Massnahmen Bauliche Massnahmen Arbeitsplatzbeleuchtung • Planung von Fenstern mit normaler Brüstungshöhe mit ausreichendem • Wenn möglich und sinnvoll Fensterbänder nordsei�g Tageslichtanteil (über Regalen)
Nein ArGV 3 Ja insgesamt Ende erfüllt?
Bauliche Massnahmen
- Ergonomisch gut gestaltete Arbeitsplätze mit einer Beleuchtung des Arbeitsplatzes und dessen Umgebung, welche bzgl. Intensität und Farbspektrum jenem des Tageslichtes nahe kommt.
- Im Grundsatz Oberlichter (insbesondere im Mall-Bereich von Einkaufszentren), hochliegende Fenster, Lichtschächte bzw. weitere Massnahmen der Tageslich�ührung
- Aufenthaltsraum: Heller Raum mit hohem Tageslichtanteil
Kompensa�onssystem mit verschiedenen Kombina�onen baulicher Massnahmen ArGV 3 • Tageslichtähnliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes insgesamt Nein • Strikte Einhaltung arbeitshygienischer Richtwerte erfüllt? • Ess- und Aufenthaltsräume mit Tageslicht organisatorischer Massnahmen Ja • Rota�on zu Arbeitsplätzen mit hohem Tageslichtanteil
Ja ArGV 3 Nein insgesamt Vollzugsverfahren erfüllt?
Ende
* auch Umnutzungen
Abbildung 315-3: Ablaufschema zur Tauglichkeitsprüfung des Kompensationssystems
SECO, Mai 2018 315 - 11
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 16
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
Artikel 16
Raumklima Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit an- gemessenes Raumklima gewährleistet ist.
Vorgaben für die Temperatur, Luftgeschwindig- der Personen (siehe Erläuterung im techni- keit, Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid (CO2 ein- schen Anhang). Sie setzt sich zusammen aus zeln und insgesamt werden in diesem Artikel be- der Lufttemperatur am betrachteten Ort und schrieben. Die Parameter müssen aufeinander der Strahlungstemperatur der Umgebungsflä- abgestimmt sein, um ein Klima zu gewährleisten, chen (Boden, Wände, Decke, etc.). Die Vor- das der Gesundheit nicht schadet. Auf Grund der gaben in den Normen beziehen sich meistens technischen Komplexität werden zuerst die wich- auf die Raumtemperatur. Bei einer Messung tigsten Vorgaben für den Gesundheitsschutz, und und Bewertung müssen alle genannten phy- im Anhang vertiefende technische Vorgaben aus sikalischen Parameter einzogen werden (vgl. der Normierung erläutert. technischen Anhang «Raumtemperatur»).
Der Zusammenhang zwischen Raum- und Lufttem- Raumtemperatur peratur wird im technischen Anhang «Raumtem- peratur» beschrieben. Bestehen grössere Differen- Eine dem Menschen und seiner Tätigkeit ange- zen zwischen Lufttemperatur und der Temperatur passte Temperatur ist eines der wichtigsten phy- der Umschliessungsflächen, differieren Luft- und sikalischen Klimakriterien. Beim physikalischen die Raumtemperatur. Dies ist z. B. der Fall in ei- Begriff «Temperatur» sind die verschiedenen Defi- nem Gebäude mit ungeschützter Sonneneinstrah- nitionen zu unterscheiden: lung an eine Wand (v.a. in der warmen Jahreszeit)
- Lufttemperatur: oder als Folge schlecht isolierender Wände und bei Temperatur der Luft am betrachteten Ort (am Anwendungen mit lokalen Klimatisierungsgeräten Arbeitsplatz) (z. B. Kühldecke).
- Raumlufttemperatur: Abb. 316-1 zeigt arbeitsphysiologisch günstige Temperatur der Raumluft in der Raummitte, Lufttemperaturen für Sommer und Winter in Büros gemessen 1m über Boden und bei Tätigkeiten mit unterschiedlicher körperli- cher Belastung. Während Hitzeperioden müssen in Luft- und Raumlufttemperatur können mit einem Räumen ohne Kühlung vorübergehend auch hö- Thermometer erfasst und bewertet werden. here Temperaturen toleriert werden (SN 520 180).
- Raumtemperatur (operative Temperatur, emp- Die Broschüre «Büroarbeit bei Hitze» gibt Hinwei- fundene Temperatur): Diese entspricht der se zum Umgang mit Hitze in Innenräumen. Die vom Menschen empfundenen Temperatur am Notwendigkeit einer raumlufttechnischen Küh- betrachteten Ort (Arbeitsplatz) und ist ent- lung bei saisonal bedingten hohen Aussentempe- scheidend für die thermische Behaglichkeit raturen wird in SN 546 382/1 beschrieben.
SECO, August 2020 316 - 1
Art. 16 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
Arbeitsphysiologisch gute Bereiche für peratur des Fussbodens soll mindestens 19°C und Lufttemperaturen maximal 28°C betragen. Bei Kaltböden (Beton, Lufttemperatur (°C) Arbeitstätigkeit Metall) sind isolierende Beläge sowie wärmeisolie- rendes Schuhwerk erforderlich. Sie sind vom Ar-
21 … 23 Büroarbeit beitgeber zur Verfügung zu stellen.
sitzende Tätigkeit (kalte Jahreszeit, Winter, Gemäss Mutterschutzverordnung gelten Arbei- «Heizperiode») ten in Innenräumen bei Raumtemperaturen über
23 … 26 Büroarbeit 28°C für Schwangere als gefährlich. Für die Beur-
sitzende Tätigkeit teilung muss eine Fachperson beigezogen werden. (warme Jahreszeit, Sommer, Dabei ist nicht alleine die Lufttemperatur, sondern «Kühlperiode») ebenfalls die Strahlungstemperatur der Umschlie-
18 …. 21 stehend und gehend, ssungsflächen massgebend (siehe oben und im
leichte bis mittelschwere Anhang: «Raumtemperatur»). Weiter ist für eine Arbeit umfassende Bewertung der Situation die thermi- (z. B. Kommissionierung) sche Behaglichkeit zu berücksichtigen (→ siehe 16 … 19 mittelschwere körperliche technischer Anhang: «Thermische Behaglichkeit»). Arbeit (z. B. Montage) Abb. 316-1: Arbeitsphysiologisch gute Bereiche für Lufttem- peraturen bei verschiedenen Körperaktivitäten1 Raumluftfeuchte Für beheizte, gekühlte oder mechanisch belüftete Beim gesunden Menschen bilden die Schleimhäu- Räume gelten die Vorgaben für die Raumtempera- te der Luftwege in der Nase und im Rachen ein tur nach SN 546 382/1: je nach Aussentemperatur leistungsfähiges Befeuchtungssystem (vgl. Merk- liegen diese zwischen 20.5°C und 26.5°C. In teil- blatt Bundesamt für Energie, BFE). Der physiolo- klimatisierten Räumen darf bei Hitzeperioden der gisch optimale Bereich für die relative Luftfeuch- Unterschied zwischen der Aussentemperatur und te liegt zwischen 30 bis 60%. Die Abgrenzungen der Raumtemperatur nicht zu gross sein (bei Kühl- sind dabei nicht ganz scharf. Eine zu niedrige und betrieb nicht grösser als 8°C). zu hohe Luftfeuchtigkeit ist aus gesundheitlicher Für eine vertiefende Bewertung einer Arbeitsplatz- und gebäudetechnischer Sicht ungünstig und zu situation muss die sog. «thermische Behaglich- vermeiden. Bei zu niedriger Feuchte kann es zur keit» bestimmt werden. Dabei wird – neben der Austrocknung der Atemwege kommen, und ab Luft- und Raumtemperatur - auch die die körperli- etwa ca. 60% – insbesondere bei höheren Raum- che Aktivität, die Bekleidung, die Luftfeuchte und temperaturen – wird die Luft als «schwül» emp- die Luftgeschwindigkeit einbezogen (siehe An- funden. Bei zu hoher Luftfeuchte können Schä- hang «thermische Behaglichkeit»). den am Gebäude entstehen (z.B. Wachstum von Für die «lokale Behaglichkeit» (d.h. für die Emp- Schimmel). Zu beachten ist, dass in den Normen findung der Extremitäten des Körpers) sind auch die Vorgaben nicht als relative Feuchte, sondern lokale Temperaturunterschiede zwischen Decke als absolute Feuchte geregelt werden (siehe tech- und Fussboden (respektive zwischen Kopf und nischer Anhang «Raumluftfeuchte»). Knöcheln) zu berücksichtigen: Die Lufttempera- Abb. 316-2 zeigt physiologisch angenehme Berei- tur über dem Fussboden sollte nicht mehr als 3°C che relativer Luftfeuchte für den Winter (bei Luft-
kühler als auf Kopfhöhe sein. Die Oberflächentem- temperaturen im Raum zwischen 21 und 23°C) und für den Sommer (zwischen 23°C und 26°C). Oberhalb einer sog. «Schwülegrenze» wird die «Während Hitzeperioden müssen auch höhere Temperaturen toleriert werden, siehe Abschnitt «Technischer Anhang»
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 16
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
Raumluft, vor allem bei erhöhten Innentempera- wegungen selber, sondern die auftretenden klei- turen, als unangenehm empfunden. Physiologisch nen Temperaturdifferenzen auf der Haut verspürt. zuträgliche Bedingungen in Bezug auf die Schwü- Die Sensibilität des Menschen ist unterschiedlich le-Empfindung sind gegeben, wenn die relative (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand etc.). Kla- gen über Zugluft sollten ernst genommen und relative Luftfeuchte abgeklärt werden, da sie zu gesundheitlichen Be- Winter : 30-50% schwerden, Unzufriedenheit und Leistungseinbu- ssen am Arbeitsplatz führen. Sommer : 40-60%
Abb. 316-2: Vorgaben für physiologisch angenehme Berei- Ursachen für Zugluft sind: che der relativen Luftfeuchtigkeit (Schweizer Mittelland) • offene bzw. undichte Fenster und Türen
- Fenster und Rahmen mit ungenügender Wär- Luftfeuchte auf folgende gerundeten Werte be- meisolierung (hoher U-Wert) grenzt ist:
- Aussenwände mit ungenügender Wärme- ab 24°C: < 60% dämmung, Isolationsfehlstellen ab 26°C: < 55% • grosse Fensterflächen (Fallwinde), ev. zusätz- ab 28°C: < 50% lich fehlende Fensterradiatoren
- hohe Räume (Fallwinde) In Arbeitsräumen mit permanenter Unterschrei-
- Umluft-Kühlgeräte (Zugluft im Nahbereich tung der relativen Feuchte (z.B. in Produktionsräu- vom Arbeitsplatz) men, die trockene Bedingungen erfordern) muss die Luft möglichst staubfrei sein. Ebenso ist Trink- • Quellauslässe im Nahbereich vom Arbeits- wasser für die Arbeitenden bereitzustellen. platz. Ohne besondere Anforderungen an das Raum- Abb. 316-3 zeigt die zulässige mittlere lokale Luft- klima ist eine Befeuchtung der Raumluft insbe- geschwindigkeit bei verschiedenen lokalen Luft- sondere in Heizperioden nicht erforderlich und temperaturen im Büro mit mechanischer bzw. na- energetisch ungünstig. Die Zweckmässigkeit der türlicher Lüftung. Physiologisch bedingt sind bei künstlichen Befeuchtung wird in SN 546 382/1 so- wärmeren Innentemperaturen höhere Luftge- wie im BFE-Merkblatt Luftbefeuchtung 805.162.1 schwindigkeiten tolerierbar. Im Sommer, bei Hitze beschrieben. Der Umgang mit statischer Entla- in Gebäuden mit natürlicher Lüftung sind als Kühl- dung als Folge zu trockener Raumluft wird eben- massnahme z. B. Ventilatoren sehr nützlich. Die falls in dieser Broschüre behandelt. Schweissverdunstung ist jedoch nur wirksam un- Für weitere technische Vorgaben in Bezug auf die terhalb von ca. 30-32°C. Bei niedrigeren Tempera- Luftfeuchte wird auf den «technischen Anhang turen ist die Empfindlichkeit gegenüber Zugluft er- «Luftfeuchte» verwiesen. höht, daher die niedrigeren zulässigen Werte (vgl. techn. Anhang «Zugluftrisiko»). Bei gewerblichen und industriellen Tätigkeiten Luftgeschwindigkeit, sind etwas höhere Luftgeschwindigkeiten zumut- Zugluftrisiko bar und sogar von Vorteil. So beispielsweise beim Tragen von Schutzkleidung beim Arbeiten an Zugluft kann das Wohlbefinden am Arbeitsplatz, Spritzständen mit direkter Zu- und Abluft oder all-
besonders bei sitzender Tätigkeit, auch bei eher gemein beschwerlichen Tätigkeiten. kleinen Luftgeschwindigkeiten, beeinträchtigen. Technisch bedingte, störende Zugluft lässt sich in Ist Zugluft vorhanden, werden nicht die Luftbe- begrenztem Mass mit einer höheren Lufttempe-
SECO, August 2020 316 - 3
Art. 16 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
ratur (oder notfalls über eine Feuchteabsenkung) Schweissverdunstung, Ausatmung und Konduk- abfedern. Für gefährliche Arbeiten im Sinne der tion (Kontaktwärme). Die für den Wärmehaus- EKAS-Richtlinie 6508 sind persönliche Schutz- halt des Menschen massgebenden Faktoren sind: ausrüstungen stets vorrangig vor thermischer Be- Raumtemperatur (Lufttemperatur und Temperatur haglichkeit. der Begrenzungsflächen im Raum), Luftgeschwin- digkeit/Luftturbulenzen, die relative Luftfeuchte sowie die Zusatzgrössen Aktivität und die Beklei- dungsisolation. Raumklima und «thermische Die Norm SN EN ISO 7730 benötigt diese Fakto- Behaglichkeit» ren, um die thermische Behaglichkeit (Komfort) zu berechnen (vgl. technischer Anhang «thermische Die oben beschriebenen Klimaparameter (Tempe- Behaglichkeit»). Im Ergebnis wird ein statistischer ratur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit etc.) müs- Prozentsatz an unzufriedenen Personen (PPD) vor- sen aufeinander abgestimmt sein, um ein gesund- hergesagt. Als Anforderung für Büros soll mindes- heitlich zuträgliches Klima zu gewährleisten. Das tens Kategorie B (d.h. bis max. 10% Unzufriedene) Konzept der «thermischen Behaglichkeit» zieht erreicht werden (siehe technischer Anhang: «ther- daher mehrere Messgrössen und Faktoren in eine mische Behaglichkeit»). Gesamtbetrachtung ein und führt rechnerisch zu Neben der Behaglichkeit insgesamt ist ebenfalls einem dimensionslosen Behaglichkeitsindex (PMV die lokale Behaglichkeit zu berücksichtigen. Damit = Predicted Mean Vote = erwartete, durchschnitt- sind insbesondere die Empfindlichkeit der Extremi- liche Bewertung der thermischen Behaglichkeit), täten (Arme vs. Hände, Beine vs. Füsse, Kopf vs. sowie zu einer prozentualen Unzufriedenheitsrate Nacken) gegenüber Zuglufteinflüssen zu verste- einer statistisch durchschnittlichen Population (PPD hen (siehe Anhang «thermische Behaglichkeit»). = Percentage Persons Dissatisfied = erwarteter An- teil unzufriedener Personen) (siehe Technischen Anhang «Behaglichkeit»). Luftqualität «Kohlendioxid CO2» Thermische Behaglichkeit ist dann erreicht, wenn die Wärmeregulation des Körpers (Wärmeaufnah- Allgemeine Qualitätskriterien für die Luft sind in me und -abgabe) mit den Umgebungsfaktoren der Wegleitung zu Artikel 18 ArGV 3 (Luftverun- im Gleichgewicht steht. Die Wärmeabgabe beim reinigung) beschrieben. Kohlendioxid (CO2 wird
Menschen erfolgt grösstenteils über Abstrahlung, in den Normen meistens dem Kapitel «Raumkli-
Lokale Maximale Luftgeschwindigkeit Lufttemperatur per Lüftungsart und Empfindlichkeitsstufe mechanische mechanische natürliche Lüftung Lüftung Lüftung «empfindlich» «normal» «beide Gruppen» 20 0.10 0.12 0.15 22 0.11 0.14 0.17 24 0.12 0.16 0.19 Abb. 316-3: Maximale Luftgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der lokalen Lufttemperatur und der Art der Lüftung. Annahmen: mechanische Lüftung DR=15% (DR=Draft Risk = Zugluft Risiko), natürliche Lüftung DR=20% (jeweils mit Turbu- lenzgrad 50% nach SN EN 520 180, ergänzt durch Berechnung für DR=10%, für Personen mit erhöhter Empfindlichkeit)
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 16
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
ma» zugeordnet. In Räumen ohne interne Schad- ab. Bei hoher Belegung und geringem Luftwech- stoffquellen ist der Mensch die Hauptquelle von sel gibt es einen raschen CO2-Anstieg; bei gutem CO2, Gerüchen und Keimen. CO2 dient als «Leit- Lüftungsverhalten lässt sich dies wirksam verhin- parameter» für die Luftqualität; die CO2-Konzent- dern. Spätestens ab Erreichen von 2’000 ppm CO2 ration hängt ab von der Belegung des Raumes und ist ein intensives Lüften angesagt (siehe Anhang den Lüftungsbedingungen. «Luftqualität, Kohlendioxid»). Abb. 316-4 zeigt die Klassifizierung der Luftquali- tät anhand des CO2-Gehalts hinsichtlich dem «Ge- sundheitsschutz» und SN 546 382/1 für mecha- Technischer Anhang nisch belüftete Räume. Konzentrationen oberhalb Raumtemperatur 1’000 ppm CO2 können vorübergehend Müdig- keit, Unwohlsein, Konzentrationsstörungen und Vergleich Raumtemperatur mit Kopfschmerzen auslösen. Über mehrere Stunden Raumlufttemperatur deutlich erhöhte Werte führen weiter zu spürba- ren Leistungsbeeinträchtigungen und Müdigkeit Die Ermittlung der Raumtemperatur erfolgt (ana- (→ erhöhtes Risiko bei Überwachungstätigkeiten). log der Messung für die thermische Behaglichkeit) Der Grundpegel für CO2 in der Aussenluft und der mit Messsensoren für die Luft- und Strahlungstem- unbelasteten Raumluft beträgt ca. 380-450 ppm. peratur (schwarze Kugel) (siehe Abb. 316-12). Die Eine Konzentration unterhalb 1’000 ppm CO2 Raumtemperatur ist ein mit der Luftgeschwindig- gilt als gute Luftqualität. In mechanisch belüfte- keit gewichteter Wert, der sich aus der Luft- und ten Räumen sind die Aussenluft-Volumenströme Strahlungstemperatur der Raumbegrenzungsflä- so zu regeln, dass die CO2-Konzentration für die chen zusammensetzt. entsprechende Raumnutzung die zugewiesene Zusammenhang: Raumtemperatur, Lufttempera- Raumluftklasse (RAL) erreicht. tur und der Strahlungstemperatur der Umschlie- In natürlich belüfteten Räumen hängt die CO2- ssungsflächen (gültig für mittlere Luftgeschwin- Konzentration von der Belegungsdichte (Anzahl digkeiten < 0.2 m/sec): Personen im Raum) und dem Lüftungsverhalten
CO2-Konzentration in der Luftqualität Gesundheitsschutz Raumluftqualität Raumluft Klassierung gemäss SN 546 382/1 [ppm] (mechanisch belüftete Räume)
mittel (RAL 2) > 1‘000…1‘400 mässig mässig (RAL 3) > 1‘400...2‘000 niedrig niedrig (RAL 4) > 2‘000 hygienisch inakzeptabel hygienisch inakzeptabel Gesundheitsstörungen möglich mechanisch belüftete Räume: → technische Überprüfung der Anlage und in natürlich belüfteten Räumen: Plandaten etc. Handlungsbedarf 2’000 ppm (als Spitzenwert): → Regelmässiges Stoss- bzw. Querlüften → Bessere Raumbelüftung prüfen.
Abb. 316-4: Raumluftklassen nach Terminologie Gesundheitsschutz und nach SN 546 382/1 (für mechanisch belüftete Räume). *Pettenkofer-Zahl für gute Luftqualität 1’000 ppm CO2. RAL = Raumluftqualität.
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Art. 16 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 16 Raumklima
TRaum = 0.5 x (TLuft + Tm, Strahlung) [°C] haglichkeit (SN EN ISO 7730). Die Aktivität be- stimmt den metabolischen Umsatz des Körpers, TRaum = Raumtemperatur in °C deren Angabe erfolgt in «met» (= metabolic aci- TLuft = Lufttemperatur in °C tivity) mit der Einheit: Watt/m2 Körperoberfläche. Ein Erwachsener mit 70 kg Gewicht sondert eine Tm,Strahlung = Mittelwert aus Wärmeleistung von ca. 100 Watt ab. Als Mass für Strahlungstemperatur der die Bekleidungsisolation wird die Einheit «clo» umschliessenden Flächen im (=clothing, Bekleidung) verwendet, was physika- Raum in °C lisch als Wärmedurchlasswiderstand zu verstehen Abb. 316-5: Auslegungskriterien gemäss SNR 592 ist. Je nach Bekleidungsisolation variiert der Wert 024 für mechanisch belüftete Räume in Büros zwischen 0 und 3, wobei 0 keiner Bekleidung und und die Grundlagen (Luftgeschwindigkeit, relative 3 einer hochwinterlichen Bekleidung entspricht. Luftfeuchte, Bekleidung (clo) und Aktivität (met)) Die Norm macht detailliertere Angaben zur Beklei- für deren Berechnung. dungsart. Für Büroarbeiten wird im Sommer ein Die Raumtemperatur (empfundenen Temperatur) clo-Wert von 0.5 bis 0.8 und im Winter zwischen in Büroräumen (beheizt, gekühlt oder mechanisch 1.0 und 1.2 angenommen. belüftetet) wird – je nach gleitender 48h Aussen- Abb. 316-6 zeigt lehrbuchmässig verschiedene, als temperatur – zwischen 20.5 und 26.5°C ausgelegt optimal empfundene Temperaturen (für beheizte (SN 546 382/1). oder gekühlte Räume) und Temperaturbereiche für Für Räume mit natürlicher Lüftung (ausserhalb unterschiedliche Tätigkeiten (bzw. Wärmeabga- Heizperiode und ohne Kühlung) soll die empfun- ben) (y-Achse) und Bekleidungen (x-Achse). (Bei- dene Temperatur - je nach gleitender 48h Aussen- spiel: Bürotätigkeit (met =1.2, clo = 1.0) → Raum- temperatur- zwischen 20.5 bis 25°C (kühle Perio- temperatur 21.5°C und Streubereich ± 2.5°C ). de) oder 22°C- 30.5°C (warme Periode) liegen (SN Je grösser die körperliche Belastung ausfällt, des- SN 520 180). to tiefer sollte die Raumtemperatur liegen. Wird beispielsweise mit einer wärmeren Bekleidung wie Langarmhemd/Hose/Pulli eine Raumtemperatur Behagliche Raumtemperatur als von 22°C als angenehm empfunden, so werden bei gleicher Bekleidung und mittelschwerer Arbeit Funktion von Aktivität und Be- im Stehen 15°C als behaglich empfunden (z. B. kleidung Montagearbeit). Die Bekleidung ist deshalb stets
Die körperliche Aktivität der Person und die Be- der körperlichen Leistung und den Aussenbedin- kleidungsisolation bestimmen die thermische Be- gungen, entsprechend den Jahreszeiten anzupas- sen.
Auslegungskriterien Aussenbedingungen Berechnungsgrundlage nach SNR 592 024 Raumlufttemperatur (°C) Winter 20 … 24 Luftgeschwindigkeit max. 0.13 m/s (Heizperiode) Rel. Feuchte 30 % clo-Wert 1.0 / met-Wert 1.2 Sommer 23.5 ... 26.5 Luftgeschwindigkeit max. 0.18 m/s (Kühlperiode) Rel. Feuchte 60 % clo-Wert 0.5 / met-Wert 1.2 Gilt nur für maschinell gekühlte Räume! Abb. 316-5: Auslegegrössen für Raumlufttemperaturen in Büroräumen nach SNR 592024
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Raumluftfeuchte für das Einhalten der unteren und oberen Gren- ze der massenbezogenen Feuchte nach SN 546 Als Einheit der Raumluftfeuchte wird in Normen 382/1 (4.9 g/kg = untere Grenze, 13.7 g/kg = die «massenbezogene Feuchte» verwendet. Die obere Grenze (Annahme für die Schwülegrenze: Angabe erfolgt als Mischungsverhältnis g Wasser- 12.4 g/kg) sind in der Tabelle angegeben. Norm- dampf pro kg trockene Luft, vgl. SN 546 382/1 für vorgaben für die minimale Luftfeuchte sind auch mechanische Lüftungen. Der Absolutwert ist un- in Räumen ohne aktive Befeuchtung einzuhalten. abhängig vom Luftdruck und somit auch von der Zu berücksichtigen sind weitere Vorgaben in SN Höhe über Meer. Die relative Luftfeuchte ist da- 530 180 und SN 546 382/1: Grenzwerte dürfen gegen abhängig vom Luftdruck bzw. der Höhe während 10% der Nutzungszeit unter-, respekti- des Standortes über Meer. Die relative Luftfeuchte ve überschritten werden. Für die Vermeidung von wird üblicherweise auf das Schweizerische Mittel- Gebäudeschäden und Schimmelpilzrisiko sind die land (bis zu einer Höhe bis max. 800 m.ü.M.) bezo- oberen Grenzen im Tagesmittel einzuhalten. De- gen (für Umrechnungen, siehe SN 520 180). tails darüber – unter welchen Bedingungen diese In SN 546 382/1 wird die obere und untere Feuch- Anforderungen gelten (mechanisches Lüften, Be- tegrenze als Mass genommen. Abb. 316-7 zeigt feuchten, Entfeuchten, Kühlen, Heizen) – sind in den physiologisch optimalen Bereich für die re- den beiden Normen nachzulesen. lative Luftfeuchte und die Vorgaben für die Aus- legung während der Heiz- und Kühlperiode (vgl. Merkblatt SNR 592024). Die Temperaturgrenzen
Abb. 316-6: Optimal empfundene Temperatur in Abhängigkeit von Tätigkeit und Bekleidung (nach SN EN ISO 7730 und SN 520 180) für beheizte/gekühlte Räume; (Annahmen: Luftfeuchte 50%, Luftgeschwindigkeit < 0.1 m/s, PPD < 10%). (Quelle: SN EN ISO 7730)
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Raumluftgeschwindigkeit und vgl. SN 520 180. Mitabgebildet ist auch die darun- terliegende Kurvenlage für empfindliche Personen Zugluftrisiko und Arbeitszonen (DR = 10%) (relevant nur unter- Die Ermittlung des Zugluftrisikos dient der Begren- halb 24°C). zung einer zu hohen konvektiven Wärmeabgabe der zugluftempfindlichen Körperbereiche (Nacken, Fussbereich). Thermische Behaglichkeit nach SN EN ISO 7730 Das Zugluftrisiko (DR = Draught Rating, Draft Risk) Räumlicher Geltungsbereich errechnet sich aus den Messgrössen: Die Vorgaben für die sog. «thermische Behaglich-
- lokale Temperatur, keit» müssen während der gesamten Nutzungs-
- Luftgeschwindigkeit, zeit eingehalten werden. Die Normvorgaben gel-
- Luftturbulenz ten für einen bestimmten Aufenthaltsbereich im Raum, d.h. es werden folgende Mindestabstände sowie den individuellen Faktoren: von Umgebungsflächen definiert (Beispiele):
- Abstand zu Aussenfenster /
- Bekleidungsgrad und Aktivität (vgl. SN EN ISO Aussentüren: 1.0 m
7730 und SN 520 180).
• Abstand zu Innenwänden / Der DR-Wert gibt den statistischen Prozentsatz Aussenwänden: 0.5 m von Personen an, die mit der Zugluftlufterschei- Die beiden Normen SN 520 180 und SN 546 382/1 nung unzufrieden sind. bilden die Basis für die Planung des Raumklimas. In den Normen sind praktischerweise die zulässige Für eine Gesamtbetrachtung der thermischen Be- maximale Luftgeschwindigkeit für definierte Luft- haglichkeit bzw. des Komforts muss die lokale Un- temperaturen angegeben; dies unter Annahme ei- behaglichkeit im Arbeitsbereich mit einbezogen nes bestimmten Turbulenzgrades und einer vorge- werden. gebenen Aktivität und Bekleidung. In Abb. 316-8 ist die zulässige mittlere, lokale Luft- Behaglichkeitsindex PMV und Unzufrieden- geschwindigkeit für verschiedene lokale Lufttem- heitsrate PPD peraturen am Arbeitsplatz dargestellt. Annahmen: Aus den nachfolgenden sechs Parametern wird Turbulenz = 50%, Zugluftrisiko DR = 15% (mecha- anhand einer komplexen, empirischen Formel, der nische Lüftung), DR = 20% (natürliche Lüftung), sogenannten «FANGER-Gleichung», der Behag-
Relative Luftfeuchte Untere und obere Feuchtegrenze gemäss Auslegungskriterien SNR592024 SN 546382/1 (massenbezogen, g Wasser pro kg Luft) für Büros Winter Untere Grenze: 4.9 g/kg: entspricht ≈ mind. 30 %, bei (Heizperiode) Temperatur < 21 °C ≥ 30 % bis 50% obere Grenze: 13.7 g/kg: → entspricht max. ≈ 62 % bei Sommer Temperatur > 26 °C (Kühlperiode)
40 bis ≤ 60 % Achtung: Schwülegrenze (12.4 g/kg)
→ siehe Kapitel Raumluftfeuchte: max. 55% bei 26°C Abb. 316-7: Richtwerte für die relative Luftfeuchtigkeit in Büros (physiologische Basis) und berechnete Temperaturgrenzen auf Basis der SN 546 382/1) für CH Mittelland: 400 m ü. M. / Absolutdruck p = 966 hPa
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 16
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
lichkeitsindex PMV-Wert (predicted mean vote = male thermische Behaglichkeit. Statistisch betrach- vorausgesagtes mittleres Votum) berechnet: tet gibt es selbst bei optimalen Klimabedingungen
- Globetemperatur, Strahlungstemperatur (°C) stets 5% Unzufriedene! Die Berechnungen stützen sich ab auf wissen-
- Lufttemperatur (°C) schaftliche Erhebungsdaten von Personen aus den
- Luftfeuchte (%) Achtzigerjahren, die ihre Behaglichkeit bei unter-
- Luftgeschwindigkeit (m/s) schiedlichen experimentellen Klimabedingungen subjektiv bewerteten. Diese führten zur späteren
- Aktivität: met-Wert (-) Norm SN EN ISO 7730 (vgl. SN 520 180).
- Bekleidung: clo-Wert (-) Er liegt im Regelfall zwischen -3 bis +3. Der Wert Kategorien 0 ist der Neutralwert, er entspricht der optimalen Für Büros ist eine Raumkategorie B, mit einer Un- Behaglichkeit. Der ebenfalls berechnete PPD-Wert zufriedenheitsrate von ≤ 10% PPD (Kategorie B) (percentage persons dissatisfied = vorausgesagter bzw. ein PMV-Wert zwischen -0.5 (leicht kühl) und Prozentsatz an Unzufriedenen) gibt den Prozent- +0.5 (leicht warm) erstrebenswert. Die PMV/PPD- satz an, der mit dem Raumklima unzufriedenen Bewertungen gelten für Ganzkörper. Deshalb ist Personen. Ein PPD-Wert von 5% korrespondiert unter Umständen auch noch die lokale Unbehag- mit dem PMV-Wert 0 und widerspiegelt eine opti- lichkeit (z.B. Kopf/Nacken) zu bestimmen. Luftqua- lität «Kohlendioxid CO2»
Abb. 316-8: Zulässige mittlere, lokale Raumluftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz, in Abhängigkeit von der lokalen Lufttemperatur für mechanische, natürliche Lüftung und empfindliche Personen und Arbeitszonen
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Art. 16 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 16 Raumklima
Luftqualität «Kohlendioxid CO2» O2 von ca. 180’000 ppm veratmet. Der O2-An- teil in der Luft beträgt 21 % und wird im Regel- In von Menschen belegten Räumen ohne Schad- fall durch den Aufenthalt von Menschen nicht we- stoffquellen wird Kohlendioxid (CO2 als Indika- tor für die Luftqualität herangezogen. Die Zu- sammenstellung (unten) der Luftbeschaffenheit PMV Behaglichkeit von CO2 und Sauerstoff (O2 zeigt, dass der Sau- -3 kalt erstoffverbrauch in einem Raum durch Personen -2 kühl auf Grund der hohen Konzentration von O2 nur unbedeutend abnimmt. (Ausnahmen: Brand, klei- -1 etwas zu kühl ner Raum, hohe und sehr lange Belegung ohne 0 Neutral (→ 5% Unzufriedene!) Luftaustausch). +1 etwas zu warm Luftzusammensetzung: +2 warm Aussenluft / «Grundpegel» Ausatmungsluft
3 heiss
Sauerstoff: 21% = 210’000 ppm 18% = 180’000 ppm Abb. 316-9: Predicted mean vote PMV; Vorhersage der Be- Kohlendioxid 0.04% = 400 ppm 4% = 40’000 ppm haglichkeit (gemäss SN EN ISO 7730) Luftverbrauch bei der Atmung (ruhig sitzend): ca. 10 Liter Luft pro Minute. Raumkategorie PPD [%] PMV [ - ]
Der CO2-Grundpegel in der Aussenluft oder in un- Kategorie A ≤6 -0.2 … +0.2 verbrauchter Raumluft beträgt ca. 0.04 % Volu- Kategorie B ≤ 10 -0.5 ... +0.5 menprozent (400 ppm CO2 und für Sauerstoff O2 Kategorie C ≤ 15 -0.7 … +0.7 ca. 21 % (ca. 210’000 ppm). Bei normaler Bürotä- Abb. 316-10: Definition von Kategorien für PPD (=Prozent- tigkeit werden je Person ca. 18-22 l/h CO2 mit ei- satz der unzufriedenen Personen) und PMV (Predicted Mean ner CO2 Konzentration von ca. 35’000 ppm und Vote) (gemäss SN EN ISO 7730)
zulässiger Bereich PPD in % 20
- 3,0 - 2,0 - 1,5 -1,0 -0,5 0 0,5 1,0 1,5 2,0 3,0 kalt kühl leicht neutral leicht warm heiss kühl optimal warm PMV Abb. 316-11: Zusammenhang PMV und PPD und zulässiger Bereich für Kategorie B mit PPD < 10 %. (gemäss SN EN ISO 7730)
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 16
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
sentlich reduziert2. 1’000 ppm CO2 reduzieren den Hitzebelastung in Gebäuden O2-Anteil um lediglich 0.1 %. Die CO2 -Konzentration liegt in mechanisch belüf- während Hitzeperioden teten Räumen - bei Einhaltung der Luftraten und Beim Arbeiten in Räumlichkeiten ohne Kühlungs- Belegung- innerhalb der Grenzen für die entspre- möglichkeiten können während Hitzeperioden ge- chende Raumluftqualität (RAL) (vgl. Abb. 316-4 sundheitliche Hitzebeschwerden auftreten. Eini- und SN 546 302/1). ge Personengruppen sind besonders empfindlich, In natürlich belüfteten Räumen kann die CO2-Kon- z.B. Schwangere, Untergewichtige, Übergewich- zentration je nach Belegung und Raumdichtigkeit tige und ältere Arbeitnehmende. Bei Raumtem- rasch ansteigen. Ein geeignetes Lüftungsregime peraturen über 30 °C ist eine erhöhte Aufmerk- ist daher notwendig. Spätestens bei Erreichen von samkeit nötig, da Hitzebeschwerden relativ schnell 2’000 ppm ist intensives Lüften angesagt. auftreten können. Frisches Wasser sollte immer zur Verfügung stehen. Das Arbeiten in nicht klimati- Im Vergleich dazu bewegen sich die O2-Konzentrationen in sierten Fahrerkabinen (z.B. Busse, Nutzfahrzeuge, industriellen, sauerstoffreduzierten Räumen je nach Anwen- dung bei 13 bis 17 %.) Trams, Krananlagen, Lokomotiven) gehört zu den
1 4
Abb. 316-12: Messeinheit für die Messung des Raumklimas: Messsensoren von links nach rechts: Globe- Thermometer (schwarze Kugel) (1), Sensor für CO2 (2), Sensoren für rel. Feuchte, Lufttemperatur und Luftdruck (3), Sensor für Luftgeschwindigkeit (4).
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Art. 16 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 16 Raumklima
klimatisch beschwerlichen Tätigkeiten und erfor- eine korrigierte Temperatur (z.B. WBGT) oder ana- dert besondere Schutzmassnahmen, da die Kabi- lytisch ein Klimaindex (z.B. Humidex, PMV, PPD) er- nentemperatur deutlich über der Aussentempera- mittelt werden. Der korrigierten Temperatur bzw. tur liegen kann. Der Kreislauf wird dadurch stark dem Index ist eine spezifische Risikokategorie zu- belastet und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt. geordnet mit entsprechenden Schutzmassnahmen Fahrerkabinen sollten deshalb nach Möglichkeit für den Betrieb. mit Klimaanlagen ausgerüstet sein oder es sind Weiterführende Informationen erteilen die Durch- kompensatorische Massnahmen zu treffen (z.B. führungsorgane der Kantone und das SECO. Pausenregelung, Getränke). Referenzen Normen: Hitze-Index zur Einschätzung der • Norm SN 520 180 «Wärmeschutz, Feuchte- Hitzebelastung schutz und Raumklima in Gebäuden» • Norm SN 546 382/1 «Lüftungs- und Klimaan- Die Anwendung von Hitzeindices (z.B. HUMIDEX, lagen - Allgemeine Grundlagen und Anforde- WBGT), welche die gefühlte Temperatur auf Ba- rungen» sis der gemessenen Lufttemperatur sowie der re- lativen Luftfeuchte und anderer Messgrössen (z.B. • Norm SN EN ISO 7726 «Umgebungsklima - In- Luftgeschwindigkeit) beschreiben, stellt zur Be- strumente zur Messung physikalischer Grös- urteilung der Hitzebelastung ein nützliches Inst- sen» rument dar. Diese Faktoren wirken über die kör- • Norm SN EN ISO 7730 «Ergonomie der thermi- pereigene Thermoregulation, insbesondere des schen Umgebung – Analytische Bestimmung Schwitzens, und haben eine massgebliche Wir- und Interpretation der thermischen Behaglich- kung auf das Wohlbefinden. Eine hohe Luftfeuchte keit durch Berechnung des PMV- und des PPD- behindert beispielweise die Transpiration über die Indexes und Kriterien der lokalen thermischen Haut und wird daher in Kombination mit einer er- Behaglichkeit» höhten Lufttemperatur als schwüle Hitze wahrge- • Norm SN EN ISO 7243 «Ergonomie der ther- nommen. Diese belastet den Kreislauf wesentlich mischen Umgebung- Ermittlung der Wärme- stärker als trockene Hitze, weshalb beispielswei- belastung durch den WBGT- Index (Wet Bulb se in Wüstengegenden Temperaturen über 40 °C Globe Temperature)» (ISO 7243) wesentlich leichter durch den Organismus verkraf- tet werden können, als der Aufenthalt in Regen- Schweizer Regel:
wäldern mit 100 % r.F., trotz «moderateren» Tem- • SNR (Schweizer Regel) 592024 SIA «Raum- peraturen um 30 °C. Das Risiko der Hitzebelastung nutzungsdaten für die Energie- und Gebäude- erhöht sich in dem Masse wie die Lufttemperatur technik» und die Luftfeuchte zunehmen. Ein Hitze-Index ist Ausdruck dafür, wie diese Faktoren in ihrer Kombi- nation auf das tatsächliche Temperaturempfinden Merkblätter, Flyer; Broschüren: und Wohlbefinden einer Person Einfluss nehmen. • Merkblatt SECO «Büroarbeit bei Hitze» Für Hitzeperioden und Tätigkeiten in Gebäuden • Merkblatt Suva 44 021 «Luftbefeuchtung» erlauben sogenannte Klimaindices eine verein- fachte grobe Abschätzung der thermischen Belas- • Luftbefeuchtung - Merkblatt für Fachleu- tung unter gewissen Annahmen. te der Lüftungsbranche, der Architektur und Mit solchen Methoden kann entweder empirisch des Ge-bäudebetriebs, BFE, Nr. 805.162.1D, www.bundespublikationen.admin.ch
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 17
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 17 Lüftung
Artikel 17
Lüftung Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüf- tung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der Luft aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit sowie der Art des Betriebes anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden. Wenn es mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Lüftungsanla- gen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die Störungen anzeigt. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen beseitigt werden. Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.
In Arbeitsräumen mit ständigen Arbeitsplätzen Die Möglichkeiten für die natürliche Lüftung sind muss eine natürliche oder mechanische Lüftung jedoch je nach Jahreszeit eingeschränkt. Die Effi- (Raumlufttechnische Anlage, RLT-Anlage) einen zienz ist abhängig von Richtung und Geschwin- ausreichenden Luftaustausch gewährleisten, um digkeit des Windes und der Temperaturdifferenz die Anforderungen an den Gesundheitsschutz zwischen Aussen- und Raumluft. Zweckmässig (Luftqualität und Raumklima) nach ArGV 3 und angeordnete Fenster müssen ein effizientes, kur- VUV zu erfüllen. Diese Anforderungen werden zes Durchlüften erlauben. Bei natürlicher Lüftung in Artikel 16 ArGV 3 (Raumklima) und Artikel 18 ist von den Nutzenden regelmässiges Lüften ge- ArGV 3 (Luftverunreinigung) näher beschrieben. fordert. Dauerlüften mit offenen Kippfenstern im Die Entscheidungskriterien für die Systemwahl der Winter ist nicht effizient und sollte aus energeti- Lüftung (u.a. künstlich oder mechanisch) finden schen Gründen vermieden werden. sich in SN 546 382/1. In gefangenen Räumen – Die Belüftung ist den Feuchtverhältnissen so anzu- d.h. Räume, die ausschließlich durch einen ande- passen, dass die relative Luftfeuchte innerhalb der ren Raum betreten werden können – ohne Fenster Grenzen nach SN 520 180 zu liegen kommt (siehe und mit Personenbelegung, ist eine mechanische ArGV 3 Art. 16 ). Lüftung notwendig. Dies gilt auch für Räume, bei denen die Fenster nicht geöffnet werden können, Hinweis zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: z.B. aus Gründen der Sicherheit, hohem Aussen- Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist im lärmpegel oder starker Aussenluftverunreinigung. Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR Bei einer mechanischen Lüftung sind die Regeln 818.31) und in der Verordnung zum Schutz vor nach SN 520 180 und SN 546 382/1 zu befolgen. Passivrauchen (SR 818.311) geregelt. Weiterge- Für Räume mit kleiner Personendichte und ohne hende Informationen sind auf der Internet-Seite grosse Wärme- oder Verunreinigungsquellen ist des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) enthalten. eine natürliche Lüftung meistens zweckmässig.
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Art. 17 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 17 Lüftung
Absatz 1 (z.B. über offene Treppenanlagen, Atrien). Häufig wird jedoch durch den Kamineffekt schadstoffbe- Für eine wirksame Fensterlüftung muss die freie lastete Luft in die höher liegenden Stockwerke ver- Strömungsfläche der im Raum zu öffnenden Fens- frachtet. Dies führt zu Belästigungen von anderen ter mindestens 3%, bei Räumen mit intensiverem Mitarbeitenden. Fensterlüftungsbedarf mindestens 5% der Netto- In gemischten Gewerbe- und Bürobauten ist die geschossfläche des Raumes betragen. Die Fenster- Fensterlüftung oft problematisch, wenn aus tief- flächen zum Öffnen sollten möglichst gleichmässig er gelegenen Räumen (mit gewerblicher Aktivität) verteilt sein (SN 546 382/1). oder von Parkplätzen schadstoffbelastete Luft die Bei Räumen mit einer Raumtiefe bis zur 2,5-fa- Fassade hochsteigt und durch geöffnete Fenster in chen Raumhöhe genügen Fenster auf einer Fassa- den Innenraum gelangt. In solchen Situationen ist denseite, bei Raumtiefen von 2,5- bis 5,0-facher eine Betrachtung der Gebäude- und lüftungstech- Raumhöhe sollen Fenster auf zwei Fassadenseiten nischen Situation notwendig. (gegenüberliegend oder über Eck) vorhanden sein. Wo dies nicht möglich ist und bei grösseren Raum- tiefen ist der Einsatz einer mechanischen Lüftung Absatz 2 notwendig (SN 546 382/1). Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Bei mechanischer Lüftung oder Klimatisierung der Oberlichter so einzurichten, dass sowohl eine Räume sind die Anlagen so auszulegen und zu be- schwache Dauerlüftung (ausserhalb der Heizperio- treiben, dass ein Raumklima gemäss Artikel 16 de), als auch eine rasche Durchlüftung möglich ist. ArGV 3 stets gewährleistet ist. Zuluft und Ab- Eine rasche Durchlüftung lässt sich mittels Querlüf- luft, sowie die Positionierung der Durchlässe sind ten, d.h. durch geöffnete Fenster an gegenüber- so zu gestalten, dass keine belästigende Zugluft bei liegenden Seiten des Raums, erreichen. In der kal- den Personen im Raum entsteht. Die Auslegung ten Jahreszeit wird empfohlen, intensiv und kurz der Aussenluft-Volumenströme erfolgt anhand ei- zu lüften (Energieverlust). In der warmen Jahreszeit ner Nutzungsvereinbarung, worin die zu erzielen- wird empfohlen, die Arbeitsräume über Nacht in- de Raumluftklasse (RAL) definiert wird (SNR 592 tensiv zu lüften und die Fenster nachmittags mög- 024, SN 546 382/1 und ArGV3 Art. 16 ). lichst geschlossen zu halten.
Zur Vermeidung von Zuglufterscheinungen bei Beispiele für Aussenluft-Volumenströme (aus mechanischer Lüftung ist der Anordnung der Zu- SNR 592 024): luft-Durchlässe besondere Aufmerksamkeit zu Büros und Grossraumbüros: 36 m3/h und Person schenken. Ebenfalls ist zu beachten, dass im Win- Ladenlokale: 30 m3/h und Person ter Zuglufterscheinungen durch Kälteluftabfall an Schalter/Kundenzonen 30 m3/h und Person Fenster- und Wandflächen verursacht werden kön- nen (Anforderungen für Zugluft, siehe ArGV 3 Art. Zur Vermeidung von niedrigen Raumluftfeuchten
16 Raumklima) . im Winter (z.B. bei niedriger Aussenlufttempera-
Hochliegende Lüftungsflügel oder Lüftungsein- tur < 0°C) und unerwünschten Wärmeeinträgen richtungen müssen vom Boden aus leicht bedien- im Sommer (bei Systemen ohne Kühlung, bei Au- bar sein. ssenlufttemperatur > 25°C), darf bei mechanischer Zu beachten ist, dass der Effekt der aufsteigen- Lüftung der Aussenluft-Volumenstrom zeitlich be- den warmen Luft auch zwischen den einzelnen grenzt um bis zu 50 % reduziert werden (SN 546 Stockwerken besteht (Kaminwirkung). Dies kann 382/1). Bei längerer Trockenheit (relative Feuchte < bewusst für die Gebäudelüftung genutzt werden 30%) im Raum sind Massnahmen, wie die Bereit-
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 17
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 17 Lüftung
stellung von Getränken (Wasser) für die Mitarbei- den Massnahmen, beispielsweise der Einsatz von tenden vorzusehen (siehe Art. 16, ArGV 3 ). mobilen Ventilatoren, das Öffnen von Notfenstern oder ein Signal für das Verlassen der betroffenen In Räumen mit Schadstoffquellen sind diese mög- Räume, sind vorzubereiten, und das Personal ist zu lichst an der Quelle zu erfassen und abzuführen instruieren. Nach Möglichkeit sind ebenfalls natür- (siehe Wegleitung Art. 18 ArGV 3 ). Dient die liche Lüftungsgelegenheiten für Notfälle vorzuse- raumlufttechnische Anlage zusätzlich dazu, ge- hen. sundheitsschädliche oder belästigende Verunrei- nigungen aus dem Arbeitsbereich wegzuführen, so muss überprüft werden, ob Undichtheiten an Absatz 4 und 5 Klappen oder Wärmerückgewinnungssystemen zu einem Schadstoffeintrag in die Zuluft führen. Die Bei Planung und Einbau der Lüftungs- und/oder Dichtheit der Wärmerückgewinnungskomponen- Klimaanlage ist zu berücksichtigen, dass die Lüf- ten von der Abluft zur Zuluft ist in regelmässigen, tungszentrale, Anlageapparate und Luftleitungs- der Konstruktion und dem Alter der Geräte ange- systeme für die Instandhaltung (Inspektion, War- passten Abständen zu kontrollieren. Die Belüftung tung, Instandsetzung) zugänglich sind. Die dafür ist den Feuchteverhältnissen so anzupassen, dass notwendigen Anschlüsse und Öffnungen sind vor- die relative Luftfeuchte innerhalb der Grenzen der zusehen. SN 520 180 zu liegen kommt (siehe Wegleitung Die Instandhaltung richtet sich nach den Anwei- Art. 16, ArGV3 (Raumklima) . sungen der Anlageersteller und der Geräteliefe- Damit die nähere Umgebung nicht direkt durch ranten. Die Richtlinie SWKI VA 104-01 beinhaltet weggeführte schadstoffhaltige Luft einer RLT-An- eine Orientierung über Instandhaltungsintervalle lage beeinträchtigt wird, muss die Fortluft über für die verschiedenen Komponenten der Anlage. Dach weggeführt werden. Instandhaltungsarbeiten müssen durch geschul- Um das Ansaugen von verunreinigter Luft zu mi- tes Fachpersonal erfolgen, das die anlagespezifi- nimieren (z.B. aus der Fortluft der eigenen RLT- schen Gefährdungen kennt und das sich adäquat Anlage, Abgase von stark befahrenen Strassen, dagegen zu schützen weiss (siehe EKAS-Checkliste Bakterien, Pilzsporen aus der Natur etc.). müssen 6807 ). Aussenluft- und Fortluftdurchlässe möglichst weit Besondere Beachtung muss der Vermeidung
voneinander entfernt liegen. Die Ansaugöffnun- feuchter Stellen im Leitungssystem geschenkt wer- gen der RLT-Anlagen auf öffentlich zugänglichen den. Für die Prinzipien und die Instandhaltung von oder gemeinschaftlich genutzten privaten Arealen Befeuchtungsanlagen wird auf das SUVA-Merk- sollen mind. 3 m über Terrain angeordnet werden. blatt 44021 «Luftbefeuchtung» verwiesen. Ins- besondere ist sicherzustellen, dass das Befeuchter- wasser einen hohen Reinheitsgrad aufweist. Absatz 3 Grundsätzlich ist bei mechanischer Lüftung eine Filterung der Luft notwendig, um das Luftleitungs- Dient eine RLT-Anlage der Reduktion der Schad- system und die Anlagekomponenten zu schützen stoffkonzentration in einem Raum (oder Zone) und und um den Schadstoff- und Staubeintrag aus der entsteht bei Ausfall eine gesundheitsgefährdende, Aussenluft in die Raumluft zu verringern. Die Aus- erhöhte Schadstoffkonzentration, ist die Anlage wahl der Filter erfolgt gemäss SN EN ISO 16890 mit einem Warnsystem zu versehen. Dieses muss und SN 546 382/1. Nach dieser Definition werden Störungen und Ausfälle zeitgerecht anzeigen und die Filter nicht mehr in Grob- oder Feinfilter (G- die Personen warnen. Die dadurch nötig werden- und F-Filter) eingeteilt, sondern nach deren Effizi-
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Art. 17 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 17 Lüftung
enz gegenüber dem Abscheidegrad verschiedener Referenzen µm, 2.5 µm, 1 µm). Die Wechselintervalle für die Normen Filter, gemäss Richtlinie SWKI VA104-01, sind zu • Norm SN 520 180 (SIA 180) «Wärmeschutz, berücksichtigen. Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» • Norm SN 546 382/1 (SIA 382/1) «Lüftungs- Beispiele für die Bezeichnung von Filtern: und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen Filtertyp: und Anforderungen» ISO e PM10 [50%]: Partikel mit einer Grösse ≤ 10 • Norm SN EN ISO 16890- 1 «Luftfilter für die µm werden zu mehr als 5% auf dem Filter abge- allgemeine Raumlufttechnik» - Technische Be- schieden. (e = Efficiency-Effizienz) stimmungen, Anforderungen und Effizienz- klassifizierungssystem basierend auf Feinstaub ISO ePM1 [50%]: Partikel mit einer Grösse ≤ 1 (PM). (ISO 16890-1) µm (PM1 werden zu mehr als 50% auf dem Fil- ter abgeschieden. Schweizer Regel
Luftleitungen und lüftungstechnische Komponen- • SNR 592 024 (SIA 2024) «Raumnutzungsdaten ten sind auf Ablagerungen und Verunreinigungen für die Energie- und Gebäudetechnik»“ zu kontrollieren und bei Verschmutzung ist diese zu beseitigen. Richtlinien Für die Auslegung und den Betrieb von RLT-Anla- • Richtlinie SWKI VA 104-01 «Raumlufttechnik – gen in spezifischen Branchen (z.B. Chemie- Phar- Luftqualität – Teil 1: Hygieneanforderungen an maproduktion, Lebensmittel etc.) sind die Doku- raumlufttechnische Anlagen und Geräte» mentationen und Guidelines der einschlägigen • Checklisten und Merkblätter Fachgesellschaften und der Stand der Technik zu
- EKAS-Checkliste 6807.d «Instandhaltung von berücksichtigen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) »
- Merkblatt SUVA Pro «Luftbefeuchtung» Best. Nr. 44021.d
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 18
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 18 Luftverunreinigung
Artikel 18
Luftverunreinigung Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen in einer die Gesundheit beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie verunreinigt wird, wirksam abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich ab- zutrennen. Soweit erforderlich, ist die abgesaugte Luft durch Frischluft zu ersetzen; diese ist nötigenfalls ausrei- chend zu erwärmen und zu befeuchten. Abgesaugte Luft darf nur in die Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheits- beeinträchtigung der Arbeitnehmer entsteht.
Hinweis zum Nichtraucherschutz am Arbeits- arbeitenden Person nicht zwischen der Schadstoff- platz quelle und der Abluftstelle liegt. Um die Absau- Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist grund- geffizienz von Absaugungen zu unterstützen, sind sätzlich im Bundesgesetz zum Schutz vor Passiv- die Quellen-Austrittsöffnungen mit Vorrichtungen rauchen (SR 818.31) und in der Verordnung wie Hauben oder Trichter auszustatten. zum Schutz vor Passivrauchen (RS 818.311) ge- Verunreinigungen durch Stoffe und Produktions- regelt. Weitergehende Informationen sind auf der prozesse sind primär durch die Wahl anderer, we- Internet-Seite des Bundesamtes für Gesundheit niger schädlicher oder belästigender Stoffe (Subs- (BAG) enthalten. titution) oder durch Fertigungstechniken, die weniger Verunreinigung verursachen, oder durch effiziente Kapselung der Prozessstoffe, zu reduzie- Absatz 1 ren. Die Schadstoffbelastung der Raumluft muss, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3-10 so tief wie möglich gehalten werden, um den Min- VUV und Art. 3-9 ArGV 3 ) ermitteln und destanforderungen des Gesundheitsschutzes zu beurteilen die Betriebe ihre Gefährdungen und entsprechen. Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Es ist zu beachten, dass der Dampfdruck löslicher Arbeitenden und treffen die erforderlichen Schutz- Stoffe (Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Farbver- massnahmen nach den anerkannten Regeln der dünner, Lacke, Klebstoffe, Härter etc.) mit steigen- Technik. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist der Lufttemperatur zunimmt. An Hitzetagen ist dem Prinzip «STOP» zu folgen (Substitution, tech- deshalb mit höheren Schadstoffkonzentrationen nische-, organisatorische Massnahme, persönliche in der Raumluft zu rechnen. Schutzausrüstung). Abbildung 318-1 zeigt verschiedene Abluftsyste- Unvermeidbare Verunreinigungen sind möglichst me, die je nach Gefährdung eingesetzt werden nahe und vollständig an der Entstehungsstelle zu können (offene-, halboffene- und geschlossene erfassen und abzusaugen (z.B. «Quellenabsau- Systeme). Bei Reinigung und Instandhaltung der gung»). Absaugvorrichtungen und Lüftungssys- Anlage sind jeweils spezielle Schutzmassnahmen teme sind so zu betreiben, dass die Position der zu treffen.
SECO, Juli 2020 318 - 1
Art. 18 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 18 Luftverunreinigung
- Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen mit hoher Ge- sundheitsgefährdung erfolgt der wirksamste Schutz durch geschlossene Systeme (z.B. Iso- latoren, Kapselung der Quelle, separate Ab- luftführung), um schädliche Expositionen des Arbeitenden zu vermeiden. Zusätzlich ist eine adäquate persönliche Schutzausrüstung als Vorsichtsmassnahme notwendig.
- Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen mit mittlerer Gesundheitsgefährdung darf mit halboffe- nen Systemen gearbeitet werden (z.B. mit Ab- saughauben, Kapellenabsaugung, Tisch- und Bad-absaugungen, Staub- oder Späneabsau- gungen, Schweiss-Absaugungen). Auch hier ist die verunreinigte Luft separat abzuführen. Arbeitende Personen müssen eine adäqua- te persönliche Schutzausrüstung tragen. In halboffenen Systemen ist im Allgemeinen eine zusätzliche Raumlüftung nötig, um an den Arbeitsplätzen ausreichende Luftqualitätsver- hältnisse zu erhalten.
- Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen mit niedriger Gesundheitsgefährdung darf mit offenen Sys- temen gearbeitet werden. Die Verunreinigun- gen sind durch eine gerichtete Raumluftströ- mung von Arbeitsbereichen fernzuhalten oder durch genügenden Luftwechsel ausreichend zu verdünnen (Verdrängungsprinzip). Vorteil- haft sind in diesem Fall auch Quellenabsau- gungen. Eine adäquate persönliche Schutz- ausrüstung ist notwendig. Gasförmige oder dampfförmige Gefahrstoffe wel- che man in der Umgebung von Arbeitsplätzen vorfindet (d.h. unterhalb MAK-Wert) haben ge- genüber der Luft nur einen geringfügigen Dicht- eunterschied. Sie verbreiten sich mit der vorhan- denen Luftströmung im Raum (bei mechanischer Lüftung in Richtung Abluft). In natürlich belüfte- ten Räumen erfolgt die Verbreitung entlang der lokalen Luftströmung (gemäss Zufallsprinzip), be- dingt durch Temperaturunterschiede und durch Abbildung 318-1: Abluftsysteme für verschmutzte Luft Strömungen, bedingt durch Tür- oder Fensteröff- nung. Bei grösseren Quellenstärken, z.B. bei einer Havarie in einer Unfallsituation oder bei Leckagen,
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 18
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 18 Luftverunreinigung
entstehen lokal hohe Gas- und Dampfansammlun- gen: die Dichte der Stoffe ist im Vergleich zur Luft Fortluft grösser und die Stoffe sammeln sich in Bodennä- he. Absauge- Vorrichtungen in Lösemittellagern Filter und an Standorten mit Ereignisrisiko sind daher Fortluft nach unten gerichtet in Bodennähe zu positionie- ren (Ausnahme: Wasserstoff). Umluft Für Stäube (a- und e- Staub, Nanopartikel) und Aerosole gelten im Grundsatz ähnliche Regeln Abluft wie für gas- und dampfförmige Stoffausbreitun- Aussen- luft gen. Die feinen Partikel sedimentieren kaum, wo- gegen gröbere Stäube (mehrere Mikrometer) sich lokal im Nahbereich der Quelle absetzen. Solche Zuluft Stäube führen zu Ablagerungen auf freien Ober- flächen und in Lüftungskanälen und sie können sekundär wieder in die Luft gelangen (beim Wi- schen, Blasreinigung etc.). Staubschichten organi- scher brennbarerer Stäube können zusätzlich zu Abbildung 318-2: Verschiedene Luftarten (Begriffe) einer Raumlüftung mit örtlicher Absaugung einem Explosionsrisiko führen. Deshalb und auch aus hygienischen Gründen ist in allen Arbeitsbe- ten Massnahmen zur Risikoreduktion bereits reichen auf eine regelmässige und zweckmässige dann realisiert werden, wenn die gemesse- Reinigung der Böden und Oberflächen zu achten. nen Werte nur einen Prozentanteil der maxi- In Bezug auf Grenzwerte für die Fortluft-Emissio- malen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) nen ist die Umweltschutzgesetzgebung (Luftrein- erreichen («Aktionsniveau» bei ¼ MAK-Wert). halteverordnung LRV) massgebend. Es ist darauf Gemäss Chemikaliengesetz (ChemG, SR zu achten, dass die verunreinigte Luft ausserhalb 813.1) und Chemikalienverordnung (ChemV, des Bereiches der Aussenluftansaugung ausgesto- SR 813.11) müssen beim Umgang mit che- ssen wird (Abbildung 318-2). mischen Stoffen die von der Herstellerin emp- fohlenen verwendungsspezifischen Schutz- Bewertung von Gefahrstoffen am Arbeits- massnahmen eingehalten werden. Diese platz werden in Form von Sicherheitsdatenblättern • An Arbeitsplätzen gelten für die Bewertung bzw. Expositionsszenarien in einem erweiter- der Stoffkonzentration die Grenzwerte am Ar- ten Sicherheitsdatenblatt vermittelt. Expositi- beitsplatz (maximale Arbeitsplatzkonzentrati- onsszenarien bezwecken für jede identifizierte on MAK-Werte, SUVA 1903) . Diese Grenz- Verwendung des Stoffes jene Bedingungen an-
werte wurden festgelegt für Arbeitsplätze, an zugeben, unter welchen der stoffspezifische, denen für den Arbeitsprozess oder die Tätig- toxikologisch abgeleitete Grenzwert (sog. De- keit notwendigerweise Gefahrstoffe vorhan- rived No-Effect Level = DNEL) eingehalten wer- den sind oder wo Gefahrstoffe als Neben- den kann. Die Beachtung der DNEL ist insofern produkte aus einem Arbeitsprozess anfallen. notwendig, da für eine Vielzahl von chemi- Es muss technisch sichergestellt werden, dass schen Stoffen keine MAK-Werte existieren. diese Grenzwerte nicht überschritten werden • An Arbeitsplätzen ohne Anwendung von Ge- (z.B. Überprüfung durch Expositionsmessun- fahrstoffen für den Arbeitsprozess (z.B. Bürotä- gen, siehe SN EN 689). Um den Schwankun- tigkeit) gilt ebenfalls das Minimierungsgebot, gen einer Exposition Rechnung zu tragen, soll-
SECO, Juli 2020 318 - 3
Art. 18 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 18 Luftverunreinigung
d.h. unnötige Schadstoffkonzentrationen im • Aussenluft: Stickoxide, Ozon, Partikel (insbe- Raum müssen möglichst vermieden werden. sondere PM10, PM2.5), ultrafeine Partikel (< Die Bewertung der Raumluftqualität erfolgt 0.1 Mikrometer), Dieselruss, biologische Parti- anhand von Richt-, Orientierungswerten oder kel (Pollen, Bakterien, Pilzsporen). statistischen Daten. Toxikologisch hergeleitete • Feuchteschäden: Luftkeime (Bakterien, Sporen Richtwerte für Innenraumstoffe für nicht-indus- von Schimmelpilzen, organische Zersetzungs- trielle/gewerblich Arbeitsplätze (Büros) existie- produkte ren in Deutschland und Frankreich. Hergeleitet
- Personen: Kohlendioxid CO2, Bakterien, Gerü- werden diese meistens aus Umweltgrenzwer- che, Deodorant, Esswaren ten. Orientierungswerte und statistische Werte sind keine toxikologischen Grenzwerte, jedoch • Arbeitsprozesse: Reinigen, Drucken, Kopieren: widerspiegeln sie Schadstoffsituation aus einer Reinigungsmittel (Lösemittel, ultrafeine Parti- Vielzahl von Räumen. Die Werte zeigen an, ob kel) «normale» oder «statistisch auffällige» Schad- • verunreinigte Arbeitskleidung: Partikel etc. stoffbelastungen vorhanden sind. Bei Situatio-
- Lüftungsanlage: Bakterien, Pilzsporen etc. als nen ohne auffällige Belastungen sind für den Folge einer ungenügenden Instandhaltung Grossteil der Personen keine gesundheitlichen Probleme zu erwarten. Allerdings können auch Bei einem sog. «Sick Building Syndrome» (SBS), hier bei empfindlichen Personen gesundheitli- bei dem statistisch betrachtet mehr als 25% der che Auswirkungen nicht ausgeschlossen wer- Arbeitenden über Gesundheitssymptome in einem den. Deshalb sind bei gemeldeten Beschwer- Raum oder Gebäude klagen, sind multiple Ursa- den Abklärungen erforderlich (siehe unten). chen und Faktoren einzubeziehen (z.B. chemische, biologische, lüftungstechnische, klimatische, psy- Die Qualität der Beschaffenheit der Raumluftqua- chosoziale). Der Einbezug von Fachpersonen des lität in Räumen mit mechanischer Lüftung wird in Gesundheitsschutzes, sowie eine interdisziplinäre der Richtlinie SWKI VA 104-1 beschrieben. Dabei Betrachtung sind dabei notwendig. Bestehen Ge- geht es primär um Vorgaben für die mikrobiologi- sundheitsbeschwerden bei einzelnen Personen, ist sche Reinheit (Pilzsporen und Bakterien). Kohlendi- die Situation ebenfalls zu prüfen. oxid gilt in Räumen ohne Schadstoffquellen eben-
falls als Indikator für die Raumluftqualität (siehe Absatz 2 ArGV 3 Art. 16 Raumklima ). Werden durch Absaugung oder Lüftung grösse- Schadstoffe in der Innenraumluft «Indoor Air» re Mengen der Raumluft weggeführt als durch die Die Anforderung an die Lüftung in Räumen mit natürliche Lüftung zugeführt wird, so ist die ab- Personenbelegung (Büro, Sitzungszimmer etc.) gesaugte Luft durch Aussenluft zu ersetzen (siehe werden in SN 546 382/1 und ArGV 3 Art. 17 Art. 17 ArGV 3 Lüftung ). Die Aussenluft ist so beschrieben. Schadstoffe in Gebäuden ohne ge- aufzubereiten und zuzuführen, dass dadurch kei- werbliche bzw. industrielle Aktivitäten können un- ne örtlichen Zuglufteffekte auftreten. In der kühlen ter anderem aus folgenden Quellen stammen: Jahreszeit ist die zugeführte Aussenluft ausrei- • Emissionen von Bau-, Einrichtungs- und Aus- chend zu erwärmen (siehe Art. 16 ArGV 3 Raum- rüstungsmaterialien (Böden, Farben, Anstri- klima ). Eine allfällige Befeuchtung hängt von chen, Mauerwerk, Lackierungen, etc.) oder der Nutzungsanforderung ab und muss im Einzel- aus Zersetzungsprodukten solcher Materia- fall beurteilt werden (siehe ArGV 3 Art. 16 Raum- lien (z.B. flüchtige organische Verbindungen klima ). (VOC), Formaldehyd, Fasern).
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 18
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 18 Luftverunreinigung
Absatz 3 Referenzen
Verunreinigte Luft darf nur dann in den Raum zu- Normen: rückgeführt werden, wenn sie so gereinigt werden • Norm SN EN 689: Exposition am Arbeitsplatz kann, dass sie keine gesundheitlichen Beeinträch- - Messung der Exposition durch Einatmung tigungen verursacht. chemischer Arbeitsstoffe - Strategie zur Über- Die Qualität der in den Raum zugeführten Luft darf prüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenz- nicht schlechter sein als die Qualität der Aussen- werten luft, Dieses Kriterium betrefft z.B. den Gehalt an • Norm SN 546 382/1 (SIA 382/1) «Lüftungs- Luftkeimen (Pilzsporen und Bakterien). Für die Be- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen urteilung der Raumluftqualität gegenüber Schad- und Anforderungen» stoffen aus der Aussenluft werden weiter z.B. Im- missions-Grenzwerte, Raumluft- Richtwerte und/ Richtlinien: oder Orientierungswerte herangezogen (siehe Ab- • Richtlinie SWKI VA 104-01 «Raumlufttechnik – schnitt «Bewertung von Gefahrstoffen»). Luftqualität – Teil 1: Hygieneanforderungen an Bei Stoffen, für die ein arbeitshygienischer Grenz- raumlufttechnische Anlagen und Geräte» wert (MAK-Wert) festgelegt ist, darf gemäss VUV der Gehalt der Zuluft an diesen Stoffen 1/3 des Grenzwertes nicht überschreiten. Dabei ist wei- ter zu berücksichtigen, dass die Rezyklierung in ei- nem solchen Fall zu keiner Belästigung führen darf (z.B. durch unangenehme Gerüche). Der Gehalt an Verunreinigungen über die Zeitdauer im Arbeits- bereich darf keinesfalls ansteigen und ist durch geeignete Massnahmen zu überwachen. Zudem muss die Lüftungsanlage über eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig auf einen voll- ständigen Aussenluftbetrieb umzustellen.
SECO, Juli 2020 318 - 5
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 20
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
Artikel 20
Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrah- lung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.
Sonneneinwirkung tierter Beschattungsanlagen ist zudem zu beach- ten, dass die Fensterfläche und der Blick ins Freie Bei Arbeiten im Freien sind die Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wer- durch Beschattung, geeignete Schutzbekleidung den. (Kopfbedeckung) oder Schutzcreme vor übermäs- Auch Sonnenschutzgläser können in ihrer Wirkung siger Sonnenbestrahlung zu schützen. Dabei ist nicht angepasst werden. Sie nutzen das Tageslicht der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Arbeit- selektiv aus, d.h. der nicht sichtbare Teil des Son- nehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung zu tra- nenspektrums (IR-Strahlung) wird stärker reduziert gen. In den meisten Fällen können sich die Betrof- als der sichtbare Teil (vgl. auch die Ausführungen fenen durch eine entsprechende Anpassung ihrer zu Art. 17 Abs. 1 und 5 ArGV 4). normalen Arbeitsbekleidung selber ausreichend Die flexibelste Lösung sind Sonnenstoren. Für eine schützen. gute Wirksamkeit (Schutz vor Blend- und Wär- Sonneneinstrahlung durch Fenster und durch Strah- meeinwirkung) müssen diese aussen angebracht lung aufgeheizte Wände können das Raumklima werden, da sie sonst nur als Blendschutz nützen. von Arbeitsräumen empfindlich stören. Zusätzlich In Gegenden mit starken Winden (z.B. Föhntäler) werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind innenliegende Storen gerechtfertigt. Innenlie- durch direkte Sonnenbestrahlung durch die Fens- gende Sonnenstoren verhindern die Erwärmung ter einer beachtlichen Wärmestrahlung ausgesetzt des Fensterglases nicht. Diese Wärme wird zusam- und dadurch in ihrem Wohlbefinden beeinträch- men mit der durch die Storen selbst absorbierten tigt. Einer unerwünschten Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter etc. muss vorgebeugt werden, z.B. durch:
- Beschattungselemente in der Fassade;
- Sonnenstoren;
- reflektierende Folien bzw. Storen zwischen den Gläsern;
- Sonnenschutzgläser. g-Wert: Gesamtenergiedurchlassgrad in Prozent (einem g- Beispiele von Beschattungselementen in der Fassa- Wert von 100% entspricht ein Fenster ohne Glas). de sind in Abbildung 320-1 dargestellt. Man spricht von Sonnenschutzgläsern, wenn deren g-Wert £ 50 % ist. Beschattungselemente gestatten einen weitge- 2IV: Zweifachisolierverglasung hend freien Durchblick, sind aber der Situation nur 3IV: Dreifachisolierverglasung
begrenzt anpassbar. Bei der Verwendung festmon- Tabelle 320-1: Energiedurchlässigkeit von Fenstern
SECO, März 2013 320 - 1
Art. 20 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
Wärme wieder an den Raum abgegeben. Sonnen- Wärmestrahlung (Hitzearbeits- storen brauchen Bedienung und Wartung und be- einträchtigen im geschlossenen Zustand den Blick plätze in Innenräumen) ins Freie. Am besten eignen sich Lamellenstoren, Problematik die bei hohem Sonnenstand noch einen ziemlich der Arbeit unter Hitzeeinwirkung guten Durchblick ins Freie erlauben. Unter Hitzeeinwirkung und Wärmestrahlung durch Weitere Angaben finden sich in der SIA-Norm 180, Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge ist der Wärmeschutz im Hochbau. Mensch einer erhöhten körperlichen und psychi- schen Belastung ausgesetzt. Diese fügt sich zur körperlichen Belastung hinzu. Einerseits kann bei Hitze die unter der Arbeit entstehende Körperwär- me nicht in genügendem Masse an die Umgebung abgegeben werden. Wenn zur hohen Temperatur noch eine hohe Luftfeuchte kommt, wird der Ab- kühlungseffekt der Schweissverdunstung stark re- duziert. Hitze kombiniert mit hoher Luftfeuchte treffen wir z.B. in Wäschereien an, aber auch im Untertagebau (Maschinen- sowie Bergwärme in nasser Umgebung). Eine Hitzebelastung besteht nicht nur bei hohen Lufttemperaturen, sondern in der industriellen Pro- duktion auch überall dort, wo Verfahren mit Wär- mestrahlung verbunden sind. Dazu gehören ins- besondere Metall-Giessverfahren, Glasherstellung sowie maschinelle Produktionen wie z.B. in der Kunststoffindustrie. Hier handelt es sich in der Re- gel um trockene Hitzestrahlung. Hitzebelastung führt bereits bei vergleichswei- se leichter körperlicher Arbeit zu einer erhöhten Herz-Kreislaufbelastung (schneller und starker An- stieg der Pulsfrequenz) mit rascher Erschöpfung. Aus diesem Grund ist die Beschäftigung von Ju- gendlichen unter 16 Jahren an Hitzearbeitsplät- zen aus gesundheitlichen Gründen verboten (sie- he Art. 1 Bst. d Ziffer 3 Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche) und insbe- sondere bei Personen von über 50 Jahren zu ver- meiden. Arbeit in Hitze beeinträchtigt die physi- sche und psychische Leistungsfähigkeit und ist überdies mit einem erhöhten Unfallrisiko verbun- den. Zeichen chronischer Überwärmung sind leich- te Ermüdbarkeit, Konzentrationsverlust, Auftreten von Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, Aggression, Abbildung 320-1: Beispiele von Beschattungselementen in Schlaflosigkeit und Kreislaufstörungen. Eine län- der Fassade
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 20
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
gere Hitzebelastung kann zu einem Hitzekollaps Luftkühlung führen. In seltenen Fällen ist mit Hitzeerschöpfung Natürliche Lüftung oder lüftungstechnische An- und Hitzschlag zu rechnen. lagen (Ventilatoren, Luftduschen) sorgen für Ab- Grundsätzlich müssen Personen, die ausserordent- kühlung durch erhöhten Luftwechsel oder höhere lichen Hitzebelastungen ausgesetzt sind, leistungs- Luftgeschwindigkeiten. In räumlich eng umgrenz- fähig und gesund sein. Als Dauerleistungsgrenze ten Bereichen (z.B. Steuerstände, Krankabinen) wird eine Pulsfrequenz von 130 / Min. und eine sollte die zugeführte Luft gekühlt werden (siehe Kerntemperatur von 37.8°C angesehen (Kerntem- auch Art. 16 und 17 ArGV 3). peratur: Temperatur des Körperinneren). Personen über 50 Jahre kommen deshalb kaum mehr in Fra- Dämmung von Wärmestrahlung ge oder müssen regelmässig gesundheitlich über- Die Wärmestrahlung sollte verringert werden z.B. wacht werden. Für ausserordentliche Arbeiten durch: unter Hitzeeinwirkung wie z.B. die Brandbekämp- • Automatisierung der Produktionsprozesse; fung oder im Untertagbau bei hohen Bergtempe- • Kapselung der Anlage (Abschirmung der Wärme- raturen sind Eignungsuntersuchungen unabding- quelle); bar. Hitzearbeit ist oft mit Schichtarbeit und damit einer weiteren Belastung verbunden, was bei der • Bei erforderlicher Durchsicht: Schutzgläser, Draht- Beurteilung solcher Arbeitsplätze zu berücksichti- gewebe, Kettenvorhänge; gen ist. • Wärmestrahlung reflektierende Zwischenwände, Eine langsame Gewöhnung an die Hitzearbeit (Ak- Hitzeschutzschirme; klimatisation) und eine ausreichende Getränkeauf- • Kleinhalten wärmestrahlender Flächen. nahme tragen wesentlich zur Herabsetzung der Hitzebeanspruchung bei. Erst bei ständig wieder- II. Organisatorische Massnahmen: kehrender Hitzeexposition kommt es nach ca. 14 Geringe körperliche Arbeitsbelastung Tagen zu einem Gewöhnungseffekt. Bei der Hit- zeakklimatisation wird die Schweissbildung ge- Reduzierung der Muskelarbeit (Arm-, Bein- und steigert und die Salzausscheidung reduziert. Die Rumpfmuskulatur) auf das unbedingt notwendi- Anpassung geht aber nach einer kurzen Unter- ge Mass. brechung der Hitzebelastung (zu 50% innert ei- Erholungszeit ner Woche bzw. zu 100% innert 3 Wochen) wie- Viele kurze Pausen im hitzebelasteten Bereich sind der verloren. effektiver als wenige längere. Möglichkeit schaf-
Grundsätzlich sind alle Arbeiten unter Hitze- und Strahlungseinwirkung auf das Notwendigste zu be- fen, sich in einem Raum mit tieferer Temperatur zu erholen (Abkühlpausen). Erholzeiten müssen lange schränken. In Betrieben, wo starke Wärmestrah- genug geplant werden. Die Kühlungspausen soll- lung entsteht, sind Arbeitsschutzmassnahmen zu ten mindestens 10 Minuten pro Stunde betragen. treffen. In erster Linie sind soweit möglich techni- Das Klima in den Aufenthaltsorten sollte im Be- sche Lösungen anzustreben: haglichkeitsbereich liegen (siehe Art. 16 ArGV3). I. Technische Massnahmen: Aufenthaltsdauer Gebäudegestaltung Aufenthalt in Hitzebereichen, der für die Produk- Dachüberstände, Auskragungen, Jalousien, absor- tion unentbehrlich ist, zeitlich begrenzen (Verkür- bierendes oder reflektierendes Fensterglas können zung der Arbeitszeit). die Sonnenstrahlung erheblich abschirmen.
SECO, März 2013 320 - 3
Art. 20 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
Flüssigkeitszufuhr Für detailliertere Informationen verweisen wir auf: Flüssigkeitsverlust ist durch geeignete Getränke - Norm: DIN 33403-3 Beurteilung des Klimas im zeit- und mengengerecht auszugleichen. Akklima- Erträglichkeitsbereich tisierte Personen verfügen über bewährte Trinkre- - L. Hofer, H. Rast: «Medizinische Prophylaxe bei geln. Geeignete Hitzegetränke sind z.B. Kräuter- Untertagarbeiten im feucht-warmen Klima», tee (evtl. wenig Schwarztee beigemischt), leichte SUVA, 2002, Bestell-Nr. 2869/26.d Bouillons, Instant-Tee, kohlensäurearme oder -freie - «Heisse Tipps für heisse Tage!», Suva/SECO/IVA/ Mineralwasser. Unbedingt zu meiden sind: z.B. al- SBV/SGB 2004, SUVA Bestell-Nr. 84027.D koholische Getränke, starker Kaffee und Schwarz- tee, koffeinhaltige Süssgetränke, kohlensäurerei- che Getränke, Milch u.a.
III. Persönliche Schutzmassnahmen: Lässt sich der Gesundheitsschutz durch technische und organisatorische Massnahmen der Klimabe- dingungen nicht ausreichend sicherstellen, sollten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) getragen werden, die den jeweiligen Anforderungen best- möglich anzupassen sind. Die Mitarbeitenden sind mit adäquaten Hitzeschutzbekleidungen inklusi- ve Gesichts- und Augenschutz sowie Schutz von Händen und Füssen auszurüsten.
320 - 4
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 21
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
Artikel 21
Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Kälte- und Witterungseinflüs- sen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitsplätzen erwärmen können.
Arbeiten in der Kälte Risikogruppen Generell sind schlanke, weibliche und ältere Perso- Hintergrund nen stärker von der Kälteexposition betroffen. Be- sonders empfindlich sind Personen, die Mit Arbeiten bei Kälte oder Kältearbeit sind Tätig- keiten an örtlich festen sowie mobilen Arbeitsplät- • unter 18 Jahre oder über 55 Jahre alt sind. zen gemeint, wobei Arbeitnehmende in einer küh- • körperliche Schwerarbeit verrichten (starkes len bis tiefkalten klimatischen Umgebung arbeiten. Schwitzen kann die Wärmeisolation der Kleider Kältearbeit beginnt bei einer Lufttemperatur von schwächen). +15°C und tiefer. • gesundheitlich geschwächt oder chronisch krank Beispiele für kühle bis tiefkalte Arbeitsplätze: un- sind (z.B. Herz-Kreislauf-Krankheiten, Durch- beheizte oder gekühlte Räume, oder während kal- blutungsstörungen, Diabetes, Bluthochdruck, ten Perioden im Freien. In Innenräumen sind Kälte- Arthritis, Rheumatismus, Nierenbeschwerden, arbeitsplätze zum Beispiel bei der Herstellung, der Epilepsie oder kälte-induziertem Asthma). Kommissionierung, der Lagerung, beim Transport • regelmässig Medikamente (z.B. Beruhigungsmit- und Verkauf von temperaturempfindlichen Waren tel, Antidepressiva) einnehmen oder viel Alkohol (z.B. Nahrungsmittel) anzutreffen. Auch Mitarbei- oder Tabak konsumieren. tende in ungeheizten Räumen oder nicht vollum- • schwanger sind (Arbeiten bei Kälte gehören zu wandeten Bauten wie Lagerhallen, Hangars und den gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten überdachten Unterständen (z.B. Markstände) sind für Schwangere gemäss Artikel 62 ArGV 1). betroffen. • früher erworbene kältebedingte Verletzungen Im Freien finden zum Beispiel Arbeiten auf Baustel- oder Wunden aufweisen. len oder im Forstbereich statt. Für den Kälteschutz sind in jedem Fall Schutzmassnahmen zu treffen. Für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen muss bei Arbeiten unter 15°C eine Risikobeurtei- Gemäss der EKAS-RL 6508 stellen ständige Ar- lung erstellt werden, sofern ihnen keine alternati- beitsplätze bei technisch bedingten Lufttempera- ve, gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. turen um und unter 0° C besondere Gefährdun- gen dar und erfordern einen ASA-Beizug (Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit).
SECO, April 2022 321 - 1
Art. 21 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
Arbeiten in einer kalten und sauerstoff- Kälteschutzmassnahmen für Arbeiten in In- reduzierten Atmosphäre nenräumen und an überdachten Aussen- Es kommt vor, dass kalte Arbeitsumgebungen zu- standorten sätzlich sauerstoffreduziert sind. Wegen der gross- Es existieren zahlreiche Gestaltungsmassnahmen en Gefahr für ungeborene Kinder ist es für schwan- zur Reduzierung der Kältebelastung, zum Beispiel: gere Frauen verboten solche Bereiche zu betreten. • in der Arbeitsumgebung, (vgl. Art. 16 Mutterschutzverordnung). • an den Arbeitsmitteln, Arbeiten im Freien und an überdachten • in der Arbeitsorganisation, Standorten • mittels persönlicher Schutzmassnahmen, Bei Arbeiten im Freien ist mit Nässe sowie mit va- • durch die arbeitsmedizinische Vorsorge. riierenden Temperaturen und Luftgeschwindigkei- Primär sind technische Massnahmen zu prüfen, ten zu rechnen. Letztere kann die Kälteempfin- welche die Kältebelastung in der Arbeitsumge- dung erheblich verstärken («gefühlte Temperatur») bung und durch die Arbeitsmittel reduzieren. Zu und beeinflusst damit das Mass der Gesundheits- den organisatorischen Massnahmen zählen ins- gefährdung (siehe Abb. 321-1). besondere die Wahl angepasster Expositions- und Überdachte Arbeitsbereiche sind vor Regen und Aufwärmzeiten. Persönliche Massnahmen zielen Schneefall geschützte Arbeitsplätze im Freien. Zu in erster Linie auf eine angepasste Bekleidung und diesen gehören teilumwandete Räume (z.B. Kios- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für ke, Markt- und Imbissstände) oder umwandungs- Arbeitnehmende in Risikogruppen sowie solche freie Räume (z.B. Bahnhofhallen, Passagen). mit gesundheitlichen Beschwerden ab. Häufige Klimawechsel sowie Zugluft belasten den Organismus. Solche Tätigkeiten finden sich zum Beispiel beim Güterumschlag bei Rampen (Last- wagen, Gabelstapler) und bei Tätigkeiten mit Bau- fahrzeugen.
Abb 321-1: Modifizierte Darstellung der Kältegefährdungsklassen nach Dasler (1974)
321 - 2
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 21
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
Arbeitsumgebung platz aufzusuchen, um dort andere Arbeiten zu Zu Massnahmen, welche die Kältebelastung in der verrichten (Abb. 321-2). Arbeitsumgebung reduzieren können, zählen: Die Lufttemperatur und die Aufenthaltsdauer in ei-
- wärmeisolierender Fussboden bzw. der Fussbo- nem Kältebereich bestimmen die notwendige Auf- denbelag im Arbeitsbereich (z.B. Gummimat- wärmzeit. Für jeden Kältebereich gilt eine maxi- ten). male Aufenthaltsdauer, nach welcher jeweils eine minimale Aufwärmzeit zu gewähren ist. Ist eine
- Schutzwände und Bedachungen für Arbeiten im Aufenthaltsdauer kürzer als die maximal erlaubte, Freien. so beträgt die Aufwärmzeit einen bestimmten Pro-
- Wärmestrahler zur gezielten Beheizung örtlicher zentanteil der Aufenthaltsdauer (Abb. 321-2). begrenzter Arbeitsbereiche bei weitgehend sta- Die Aufwärmzeiten gelten als bezahlte Arbeitszeit tionären Arbeiten in den Kältebereichen I und und dürfen nicht kumuliert werden. Die arbeitsge- II. Keine Verwendung von Verbrennungsöfen in setzlich vorgeschriebenen Pausen und die Freizeit geschlossenen Räumen ohne Abgasentlüftung dürfen nicht als Aufwärmzeiten angerechnet wer- nach aussen: Risiko einer Kohlenmonoxid-Ver- den. Die Letzteren müssen vor dem Verlassen des giftung. Betriebsgeländes bezogen sein.
- Klimaschleusen, textile Luftverteilungssysteme Im Kältebereich I (Kühler Bereich) ist die Auf- (z.B. Luftschläuche) oder temporäres Ausschal- wärmzeit bei bewegungsarmen Tätigkeiten, nur ten von Luftverteilungssystemen zum Reduzie- schwach wärmender Kleidung sowie wiederhol- ren von Zugluft. ter maximaler ununterbrochener Expositionszeit einzuhalten. Bewegen sich die Mitarbeitenden re- Arbeitsmittel gelmässig zwischen üblichen Innenraumtempera- Massnahmen zur Reduzierung von Kontaktkälte turen (20-22°C) und dem Kältebereich I hin und am Arbeitsort und an den Arbeitsmitteln: her, kann die Aufwärmzeit in Abhängigkeit der ef-
- Wärmequellen bereitstellen (v.a. für Hände und fektiven Aufenthaltszeit im Kältebereich I reduziert Füsse) werden.
- Metallwerkzeuge mit wärmeisolierenden Griffen Organisatorische Massnahmen zielen auf die Ein-
- Griffige Handschuhe (sie sind bei Nichtgebrauch haltung von Expositions- und Aufwärmzeiten so- in warmer Umgebung zu lagern) wie auf die Vermeidung von häufigen Temperatur- wechseln ab:
- Metallteile mit einem thermisch isolierenden
Material abdecken • Der Arbeitgeber muss warme, alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen.
- beheizbare Kontaktflächen und Bedienungsele-
- Aufwärm- und Umkleideräume, die gegen mente Witterungseinflüsse Schutz bieten und eine Luft-
- beheizbare Fahrerkabinen und/oder Sitze (z.B. temperatur von mindestens +21°C aufweisen. Gabelstaplerfahrzeuge)
- Aufwärmzeiten in Abhängigkeit der
- Keine Nässe an Produkten und Arbeitsgeräten Lufttemperatur und Aufenthaltsdauer einpla- nen. Organisatorische Massnahmen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeitenden Häufig wechselnde Klimabelastungen sind zu bei tiefen Temperaturen Gelegenheit zu geben, reduzieren, wie zum Beispiel durch: ihre Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen • Arbeitsteilung zwischen unterschiedlichen einen beheizten Aufenthaltsraum oder Arbeits- Klimabereichen
SECO, April 2022 321 - 3
Art. 21 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
- Zwischenlagerräume
- ergonomischer Tragekomfort: Persönliche
- Verladestationen mit überbauten Rampen und Schutzausrüstung ohne Behinderung der Bewe- möglichst klimadichtem Anschluss an Lastkraft- gungsfreiheit, Körperhaltung, Sinneswahrneh- wagen mung und Arbeitsweise
Persönliche Schutzmassnahmen Bei häufigen Klimawechseln: Von zentraler Bedeutung ist die Auswahl einer an- • Kälteschutzkleidung, die sich durch An- und gepassten Bekleidung mit ausreichenden Isolati- Ablegen von Kleidungsstücken der Überbeklei- onseigenschaften: dung variieren lässt. Dabei geht es primär dar-
- Hände und Füsse in allen Kältebereichen um, Schweissbildung zu vermeiden, da sie die In- besonders schützen solationseigenschaften der Bekleidung verringert
- Kälteschutzkleidung, evtl. beheizbare und durch die Verdunstung den Körper abkühlt. Kälteschutzkleidung Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Kältearbeit
- Insbesondere in den Kältebereichen III-V: beheizte Anlagen und Trockenschränke für Kör- Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung perschutzkleidung ist bei den folgenden Erkrankungen angezeigt:
- bei unvermeidbarer Zugluft: Aussenbekleidung • Gefässerkrankungen mit Windstopp-Eigenschaften (z.B. Hose, Weste, • Erkrankungen im Herzkreislaufsystem Jacke, Stiefel) • Atemwegserkrankungen
- abwechselnder Einsatz von zwei Paar Schuhen • Stoffwechsel und Hormonerkrankungen und Handschuhen (jeweils ein Paar getragen, das
- Neurologische Erkrankungen andere getrocknet und erwärmt). Optimal sind drei gleiche Kälteschutz-Sets (Tragen – Trocknen • Starke Arthrose, Arthritis oder Rheuma – Reinigen)
Kältebereich Lufttemperatur Maximale Aufwärmzeit in Minimale Aufenthaltsdauer Abhängigkeit der Aufwärmzeit ohne Unterbruch Aufenthaltsdauer nach der max. [Minuten] [%] Aufenthaltsdauer [Minuten] I Kühler Bereich unter +15 bis +10°C 150 5 10 II Leicht kalter Bereich unter +10 bis -5°C 150 5 10 III Kalter Bereich unter -5 bis -18°C 90 20 15 IV Sehr kalter Bereich unter -18 bis -30°C 90 30 30 V Tiefkalter Bereich unter -30 bis -40°C 60 100 60 Abb 321-2: Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33‘403-5, 1997-1 Vor dem Arbeiten im «Kältebereich V» ist die arbeitsmedizinische Untersuchung obligatorisch. Für Risikogruppen ist diese Un- tersuchung bereits ab dem «Kältebereich IV» verlangt.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 21
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall sowie auf- Literatur grund der Arbeitsbedingungen und anhand der - SECO – Broschüre «Arbeiten bei Kälte», 2011 medizinischen Untersuchung. Der bzw. die Un-
- Suva – «Factsheet Kältearbeit», 2017 tersuchende hält die Eignung in einem ärztlichen Zeugnis fest. - Suva – «Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre», Best. Nr. 66123.D Kälteschutzmassnahmen für Arbeiten im - Norm DIN 33‘403-5 (1997), Klima am Arbeits- Freien platz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Er- Schutzmassnahmen im Freien: gonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen
- Bedachungen und Windschutzvorrichtungen - Norm SN EN ISO 11079 (2008), Ergonomie der thermischen Umgebung - Bestimmung und In-
- Aufwärmmöglichkeiten in warmen Unterkünf- terpretation der Kältebelastung bei Verwen- ten (Baracken, Container) dung der erforderlichen Isolation der Bekleidung
- Windstopp-Bekleidung (IREQ) und lokalen Kühlwirkungen
- Warme Getränke - Norm SN EN ISO 15743 (2008), Ergonomie der Welche der Massnahmen am besten passt, muss thermischen Umgebung - Arbeitsplätze in der im Einzelfall und in Abhängigkeit der körperlichen Kälte - Risikobewertung und Management Aktivität abklärt werden. - Norm SN EN 14058 (2018) Schutzkleidung - Kleidungsstücke zum Schutz gegen kühle Um- gebungen
SECO, April 2022 321 - 5
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 22
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
Artikel 22
Lärm und Vibrationen Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen. Zum Schutz der Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen: a. bauliche Massnahmen; b. Massnahmen an Betriebseinrichtungen; c. Isolation oder örtliche Abtrennung der Lärmquelle; d. Massnahmen der Arbeitsorganisation.
In diesem Kapitel der Erläuterungen werden Lärm Im Wesentlichen können sie unter zwei Aspekten und Erschütterungen separat behandelt. Weitere betrachtet werden: Hinweise sind im technischen Anhang aufgeführt. • Auswirkungen auf das Hörorgan (gehörge- fährdender Lärm, aurale Auswirkungen), z. B. lärmbedingte Hörschädigungen, Lärm • Auswirkungen auf einzelne oder mehrere Or- gane, oder den Gesamtorganismus, wobei das Absatz 1 Gehör als Zielorgan ausgenommen ist (beläs- tigender Lärm im Speziellen und extra-aurale Gesundheit, Wohlbefinden und Sicherheit der Ar- Auswirkungen im Allgemeinen) beitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen durch Extra-aurale Auswirkungen betreffen das Wohlbe- Lärm nicht beeinträchtigt werden. finden, besonders das Zentralnervensystem (z. B. Lärm ist in erster Linie durch Massnahmen an der Schlafstörungen), die Psyche (Leistung, Konzent- Quelle auf das niedrigste, in der Praxis vertretbare ration, Reizbarkeit, Aggressivität etc.) und das ve- Niveau, zu senken. Der technische Fortschritt muss getative Nervensystem (Blutdruck, Blutverteilung, berücksichtigt werden. Die verschiedenen Aspekte Herzfrequenz, Magen-Darm-Störungen, Stoff- der Lärmbekämpfung sind bereits bei der Planung, wechsel, «Stressreaktionen» etc.). Projektierung und Beschaffung von Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen. Es lohnt sich, in
1.2 Grenzwerte
der Planungsphase eine Expertise einzuholen, um die schalltechnischen Probleme wirkungsvoll zu lö- 1.2.1 Grenzwerte für gehörgefährdenden sen. Dies gilt auch für die Überprüfung des Ein- Lärm haltens der Anforderungen am Bau, da nicht alle Massnahmen zum Schutz des Personals vor ge- Messgrössen für Arbeitsinspektor/innen ohne ver- hörgefährdendem Lärm sind zu treffen, wenn tieftes, akustisches Fachwissen überprüfbar sind. die Grenzwerte der SUVA nicht eingehalten wer- den. Weitere Informationen dazu sowie zu den
1.1 Auswirkung auf den Menschen Grenzwerten für Dauerlärm, Impulslärm, Ul-
Die Auswirkungen des Lärms auf den Menschen traschall und Infraschall sind zu finden unter sind vielfältig und können in Kombination mit an- www.suva.ch/1903.d (Grenzwerte am Arbeits- deren Einflüssen noch verstärkt werden. platz).
SECO, November 2021 322 - 1
Art. 22 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
1.2.2 Grenzwerte bei Schwangerschaft Struktur (Impulshaltigkeit, Rauhigkeit und Schwan- Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem kungsstärke) des Schalls können die Lärmwirkun- Schalldruckpegel LEX,8h ≥ 85 dB(A) nicht beschäf- gen wesentlich beeinflussen. In diesen Fällen sind tigt werden. Belastungen durch Infra-/Ultraschall spezielle Abklärungen und Massnahmen erforder- sind gesondert zu beurteilen. Arbeitnehmerinnen lich. Weitere Informationen sind zu finden unter im gebärfähigen Alter sind im Voraus über die Ge- www.suva.ch/66058.d (Belästigender Lärm am fährdung zu informieren (Verordnung über gefähr- Arbeitsplatz). liche und beschwerliche Arbeiten bei Schwanger- schaft und Mutterschaft, SR 822.111.52 ). Tieffrequente Geräusche Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche im Be- 1.3 Richtwerte für den belästigenden lästigungsbereich muss von herkömmlichen Mess- Lärm und Bewertungsverfahren abgewichen werden. Die Höhe der Lärmbelastung ist von der Geräusch- Betroffen sind vor allem der Messort und die Fre- quelle, den Informationsgehalt des Geräusches, quenzbewertung: In der Norm DIN 45680 wird den Ausbreitungsbedingungen im Raum und der ein Verfahren zur Messung und Bewertung tief- Exposition der betreffenden Person abhängig. frequenter Geräuschimmissionen in Gebäuden bei Lärm kann eine Person, je nach Beanspruchung Luft- und Körperschallübertragung beschrieben. durch eine Tätigkeit, unterschiedlich belasten. Aus Die Norm soll bestehende Mess- und Bewertungs- diesem Grund wurden die unterschiedlichen Tä- verfahren für Geräusche ergänzen und zur Beur- tigkeiten gegliedert und Lärmrichtwerte für In- teilung tieffrequenter Geräuschimmissionen zum dustrie und Gewerbe sowie für Büro- und Labor- Schutz vor erheblichen Belästigungen dienen. räume definiert. Für Arbeitsräume mit ständigen Arbeitsplätzen wurden raumakustische Anforde- 1.3.1 Richtwerte für industrielle und gewerb- rungen und Richtwerte für Hintergrundgeräusche liche Arbeitsplätze formuliert. Für Unterrichtsräume ist der Stand der Unter Arbeitsplätze in Industrie und Gewerbe fal- Technik beizuziehen (insbesondere die Norm DIN len alle Arbeitsplätze, die nicht überwiegend Bü- 18041 und die Norm SIA 181 mit allfälligen zu- rotätigkeiten entsprechen. Dazu gehören Produk- künftigen Folgenormen zur Raumakustik). Für an- tion, Werkstätten und Verkauf oder das Bedienen
dere Räume mit ständigen Arbeitsplätzen sind von Kunden, sowie alle Räume, die in engem Zu- entsprechende Lösungen anhand des Stands der sammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen. Technik zu suchen.
1.3.1.1 Tätigkeitsbezogene Richtwerte
Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, Die Richtwerte in Tabelle 322-1 umfassen sämtli- wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche che auf den Arbeitsplatz einwirkende Lärmimmissi- durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitneh- onen, mit Ausnahme der eigenen Kommunikation merin oder durch mehrere Personen nacheinander (Gespräche mit anderen Personen, Telefonklin- besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen geln, akustische Signale etc.). kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken.
Bemerkung Selbst wenn die Richtwerte eingehalten werden, sind Klagen über Lärmbelästigung nicht ausge- schlossen. Die spektrale Zusammensetzung (Laut- heit, Schärfe und Tonhaltigkeit) und die zeitliche
322 - 2
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 22
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
Tätigkeit Lärmexpositions- die von eingebauten technischen Einrichtungen pegel LEX,8h in stammen (z. B. haustechnische Anlagen wie Belüf- dB(A) tungssysteme, Kompressoren, Heizungen, Musik- beschallung) und Lärmimmissionen von aussen (z. Gruppe 1: < 85 B. Betriebslärm, Verkehrslärm). Richtwerte für Hin- Industrielle und gewerbliche tergrundgeräusche siehe Tabelle 322-2. Massgeb- Tätigkeiten lich für die Ermittlung des Leq ist die Arbeitsstunde Gruppe 2: < 65 mit der höchsten Lärmbelastung. Tätigkeiten mit zeitweise oder ständig hoher Anforderung 1.3.1.3 Raumakustische Richtwerte für Ar- an die Konzentration wie z.B. beitsräume Überwachungsaufgaben im Räume, in denen ständige Arbeitsplätze vorhan- Rahmen der Produktion sowie den sind, müssen die Bedingungen einer der drei Qualitätskontrollen folgenden Richtwertvarianten erfüllen:
- Schallabsorptionskoeffizient αs ≥ 0,25 (gemit- Tabelle 322-1: Tätigkeitsbezogene Richtwerte für industrielle telt über die Raumoberflächen im unmöblier- und gewerbliche Arbeitsplätze. ten Zustand inklusive der Luftabsorption)
- Nachhallzeit T (in Funktion des Raumvolumens, Beispiele von Tätigkeiten der Gruppe 1: siehe Abbildung 322-1) Vorwiegend handwerkliche Routinearbeiten mit • Schalldruckpegelabnahme pro Distanzverdop- kurzzeitigen oder geringen Anforderungen an die pelung DL 2 ≥ 4 dB Konzentration:
- Arbeiten an bearbeitungsmaschinen Weitere Angaben zu den drei Richtwertvarianten
- Arbeiten an Fertigungsmaschinen, Vorrichtun- können dem technischen Anhang entnommen gen und Geräten werden.
- Arbeiten an Druckmaschinen
- Arbeiten an Abfüll- und Abpackautomaten
- Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten Lärmexpositi-
- Arbeiten im Service onspegel Raum Beispiele von Tätigkeiten der Gruppe 2: Tätigkeiten mit zeitweise oder ständig hoher An- Kommandoraum 60 forderung an die Konzentration: Steuerkabine 70
- Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungsanlagen Räume zur Arbeitsvorbereitung 65
- Verkaufen, Bedienen von Kunden Pausen- und Bereitschaftsräume 60
- Prüfen und Kontrollieren an hierfür eingerich- teten Arbeitsplätzen Liege-, Ruhe- und Sanitätsräume 40
- schwierige Feinmontagearbeiten
- Datenerfassung und Planungsaufgaben Betriebsrestaurant 55
Dienstwohnung (nachts) 35
1.3.1.2 Richtwerte für Hintergrundgeräusche
ls Hintergrundgeräusche (Fremdgeräusche) gelten Tabelle 322-2: Richtwerte für Hintergrundgeräusche für in- in diesem Zusammenhang alle Lärmimmissionen, dustrielle und gewerbliche Arbeitsplätze
SECO, November 2021 322 - 3
Art. 22 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
Abbildung 322-1: Richtwerte der Nachhallzeit für industrielle und gewerbliche Arbeitsplätze, als Mittelwert im Frequenzbe- reich von 125 Hz bis 4 kHz.
Raumvolumen [m3] Maximale Nachhallzeit T* [s] ≤ 50 0,7 200 0,8 1000 1,2 5000 1,5 ≥ 20000 1,6 *) als Mittelwert im Frequenzbereich von 125 Hz bis 4 kHz
Tabelle 322-3: Beispiele für Richtwerte der Nachhallzeit für Industrie und Gewerbe bei verschiedene Raumvolumen gemäss Abbildung 322-1.
1.3.2 Richtwerte für Büro und Laborräume
Arbeitsplätze in Büro- und Laborräumen umfassen Gruppe 1: Einzelbüros, Laborräume überwiegend Büro- und Forschungstätigkeiten. (z.B. Forschung) Die Richtwerte hängen von der Nutzung sowie der Gruppe 2: Mehrpersonenbüros Grösse des Raumes ab und gelten, sofern sich in Gruppe 3: Grossraumbüros (alle Büros mit den Räumen ständige Arbeitsplätze im Sinne des mehr als 6 Mitarbeitenden) Arbeitsgesetzes befinden. Zu berücksichtigen sind folgende Gruppen:
322 - 4
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 22
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
Ausgenommen von den Anforderungen sind fol- tische Anforderungen, Denkmalschutz) einer Ana- gende Räume: lyse hinsichtlich der betrieblichen Gesamtsituation,
- Räume mit geringer Lärmbelastung, in denen um projektspezifische Massnahmen sinnvoll festle- meist schweigend gearbeitet und nicht oder gen zu können. Ggf. ist eine Expertise für das je- nur ausnahmsweise telefoniert wird (z. B. Bi- weilige Projekt erforderlich. bliotheken) Call Center
- In Räumen mit Hygieneanforderungen wie z.B. Es wird darauf verzichtet, zusätzliche Vorga- in Reinräumen, Operationssälen und gewerb- ben für Call Center zu machen. Call Center be- lichen Küchen hat die Umsetzung der Hygie- dingen Massnahmen, die an der Quelle ansetzen neanforderungen Vorrang vor den akustischen müssen wie Head-Sets oder Teil-Kapselung, die Anforderungen. Für diese Räume soll im Sinne nicht Teil dieser Wegleitung sind. Mit raumakus- einer Empfehlung der Stand der Technik ge- tischen Massnahmen oder der Möblierung allein mäss der aktuell gültigen Normen (sofern vor- kann kein genügender Schallschutz erreicht wer- handen) angewendet werden. den. Alle Massnahmen in Call Centern sollten dem
- Betriebsrestaurants und industrielle Laborräu- Stand der Technik entsprechen und für ein optima- me der Produktion (für diese gelten die Anfor- les Ergebnis im Zusammenhang geplant werden. derungen gemäss 1.3.1) Bei sehr hohen energetischen Anforderungen 1.3.2.1 Tätigkeitsbezogene Richtwerte (beispielsweise für das Erreichen von Nachhaltig- Besonders in Laborräumen mit vielen Geräten keitslabels), welche die Möglichkeit Absorber zu kann ein hoher Schallpegel herrschen, während installieren einschränken, bleibt ein Abwägen im in Büros vor allem Drucker oder Projektoren zu ei- Einzelfall erforderlich. Hier ist insbesondere die be- nem erhöhten Schallpegel beitragen. Grundsätz- triebliche Situation der Büros zu berücksichtigen: lich sind aber die Pegel unter dem Schalldruck- und zwar im Hinblick auf die effektive Lärmbelas- pegel für gehörgefährdenden Lärm. Gleichwohl tung am Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzdichte, die sollte der Lärmexpositionspegel Leq,1h des Betriebs- Rückzugsmöglichkeiten und die Möblierung. Un- geräuschs in Laboren nicht über 65 dB(A) und in ter Umständen ist in Einzelfällen das Einhalten der Büros nicht über 55 dB(A) betragen. akustischen Richtwerte nicht möglich (vgl. Art. 39,
ArGV 3 ). Dann sind mehr technische und or- 1.3.2.2 Richtwerte für Hintergrundgeräusche ganisatorische Massnahmen notwendig (erhöhte Als Hintergrundgeräusche (Fremdgeräusche) gel- Anzahl von Rückzugsräumen, abgeschirmte Dru- ten in diesem Zusammenhang alle Lärm-Immissi- ckerstandorte, Lärmampeln am Arbeitsplatz etc. onen, die von eingebauten technischen Einrich- Weitere Beispiele können dem «Strukturplan für tungen stammen (z. B. haustechnische Anlagen Lärmbekämpfungsmassnahmen in Grossraum- wie Belüftungssysteme, Kompressoren, Heizun- büros» (siehe Anhang) entnommen werden). In gen) und Lärmimmissionen von aussen (Verkehrs- den meisten Fällen sind auch unter anspruchsvol- lärm). Das Hintergrundgeräusch soll für Räume len energetischen Vorgaben (Wärmspeichermasse) der Gruppe 1 und 2 einen Dauerschalldruckpegel zumindest 75% des genannten A/V-Verhältnisses Leq,1h von 40 dB(A) und für Räume der Gruppe 3 realisierbar. In ähnlicher Weise ist ein Abwägen er- einen Dauerschalldruckpegel Leq,1h von 45 dB(A) forderlich, wenn Zielkonflikte mit dem Denkmal- nicht überschreiten. Bewährt haben sich in der schutz bestehen. Praxis räumlich gleichmässig verteilte Hintergrund- Generell bedürften Zielkonflikte mit anderen Re- geräuschpegel bis ca. 40 dB(A). Pegel bis 45 dB(A) gelwerken (z. B. Hygieneanforderungen, energe- können situationsbedingt für die Reduzierung der
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Art. 22 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 22 Lärm und Vibrationen
Raum Raumhöhe h ≤ 2,5 m Raumhöhe h > 2,5 m Gruppe 1 ≥ 0,20 A/V ≥ [3,13 + 4,69 lg (h/1 m)]−1 Gruppe 2 und 3 ≥ 0,25 A/V ≥ [2,13 + 4,69 lg (h/1 m)]−1
Tabelle 322-4: Raumakustische Richtwerte für Büro und Laborräume (siehe auch DIN 18041:2016/Gruppe B). Die äquivalen- te Schallabsorptionsfläche kann rechnerisch nach EN 12354-6 bestimmt oder durch Messungen nachgewiesen werden (siehe technischer Anhang).
Sprachverständlichkeit sinnvoll sein, müssen aber 2.1 Vorkehrungen zum Schutz der im Hinblick auf die Nutzerakzeptanz vorsichtig ein- Mitarbeitenden gesetzt werden. Hierbei ist besonders auf die Qua- 2.1.1 Zu Buchstabe a: Bauliche Massnahmen lität des Geräusches und die zeitliche Variabilität Bauakustische Massnahmen zu achten (siehe Abschnitt 1.3). Der Einsatz hoher Diese vermindern die Lärmausbreitung über den Hintergrundgeräuschpegel (ab 40 dB(A)) ist durch Baukörper (Wände, Decken, Fenster, Türen) in be- einen Raumakustiker und unter Bezugnahme der nachbarte Räume oder Gebäude. Sie beinhalten einschlägigen Normen (siehe Literaturverzeichnis Massnahmen der Luftschall- und Körperschall- im technischen Anhang) zu prüfen. 45 dB(A) sollen dämmung. Die Mindestanforderungen der SIA- erfahrungsgemäss keinesfalls überschritten wer- Norm 181 sind gemäss Artikel 32 der Lärmschutz- den. Für Betriebsrestaurants sowie Liege-, Ruhe-, verordnung (LSV) einzuhalten. Sanitäts- und Pausenräume gelten die Richtwerte der Tabelle 322-2. Körperschall Die wichtigste Massnahme zur Vermeidung von
1.3.2.3 Raumakustische Richtwerte
Körperschallübertragungen ist neben dem schwim- Als Richtwert wird das Verhältnis von äquivalen- menden Boden die Trennung der Baukörper (Ge- ter Schallabsorptionsfläche zu Raumvolumen A/V bäudedilatation). Für Maschinen und Anlagen, verwendet. Zur äquivalenten Schallabsorptionsflä- welche Schwingungen und somit Körperschall er- che gehören neben den Raumbegrenzungsflächen zeugen, sollen maschinenseitige Massnahmen in auch die Möblierung sowie Luft-Absorption, aber Form von Schwingungsdämmelementen vorgese- nicht Personen. hen werden. Trittschall ist eine besondere Art von Körperschall, der vor allem in Bürogebäuden zu Belästigungen führt und daher vermieden werden Absatz 2 sollte. Wenn ein komplexes Lärmproblem gelöst wer- den muss, empfiehlt es sich, die möglichen Lärm- Luftschall bekämpfungsmassnahmen zu analysieren, damit Ruhige Arbeitsplätze sind von lauten Arbeitsberei- sich Lösungswege besser überblicken lassen. Im chen, oder Arbeitsbereichen mit Kommunikation, allgemeinen Strukturplan (siehe technischer An- zu trennen (Kommandoräume, Büro und Labor- hang) sind die verschiedenen Bereiche der Lärm- räume etc.). Laute Einzelmaschinen oder Automa- bekämpfung und die möglichen Schutzmassnah- ten in grösseren Räumen sind nach Möglichkeit zu men aufgeführt. kapseln, falls sich Personen in diesen Räumen auf- halten. Sehr lärmintensive Maschinen und Anla-
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gen (z. B. Abfallmühlen, Druckluftkompressoren) • Druckluftaustrittsöffnungen sind generell mit sind in separaten Räumen aufzustellen. Das Glei- Schalldämpfern auszurüsten. Luftein- und che gilt für Tätigkeiten mit hoher Lärmentwicklung Luftaustritte sind je nach Raum- und Lärmsitu- (z. B. Richträume). ation ebenfalls mit einem Schalldämpfer zu versehen. Raumakustische Massnahmen • Es sind Druckluftwerkzeuge (z.B. pneumati- Unter dem Begriff raumakustische Massnahmen sche Schrauber) mit Schalldämpfern zu ver- sind alle Mittel gemeint, mit deren Hilfe einer- wenden. seits die Halligkeit eines Raumes (z. B. Akustikde- • Zu Reinigungszwecken sind lärmarme Blaspis- cke) und andererseits die direkte Ausbreitung des tolen vorzusehen (mit eingebautem Druckre- Lärms innerhalb des gleichen Raumes (z. B. Stell- duzierventil oder lärmarmer Blasdüse). wände) vermindert werden. Stellwände allein sind jedoch keine raumakustische Massnahme, son- 2.1.3 Zu Buchstabe c: Isolation oder örtliche dern eine sinnvolle Ergänzung. Eine Akustikdecke Abtrennung der Lärmquelle ist heute nach den Regeln der Baukunst Standard. Laute Einzelmaschinen oder Automaten in grösse- Ihr Einbau ist von Fall zu Fall zu überprüfen. Räu- ren Räumen sind nach Möglichkeit zu kapseln, falls me, in denen ständige Arbeitsplätze vorhanden sich Personen in diesen Räumen aufhalten. Nach sind, müssen die raumakustischen Richtwerte er- der Kapselung ist eine Lärmmessung empfohlen. füllen (siehe 1.3.1.3 und 1.3.2.3). Gute Kapselungen bringen eine Lärmreduktion von >10 dB(A). Weitere Informationen dazu sind 2.1.2 Zu Buchstabe b: Massnahmen an Be- zu finden unter www.suva.ch/66026.d (Lärm- triebseinrichtungen bekämpfung durch Kapselung). In erster Linie sind Massnahmen an der Lärmquelle zu prüfen. Maschinen und Anlagen sind bei der Pla- 2.1.4 Zu Buchstabe d: Massnahmen der nung von Neu- oder Ausbauten in ein Lärmschutz- Arbeitsorganisation konzept einzubeziehen. Mit der Wahl bzw. dem Wo Lärm nicht mit technischen Massnahmen un- Kauf von lärmarmen Maschinen und Produktions- ter die Richtwerte gesenkt werden kann, sind Ar- verfahren können die Lärmemissionen klein gehal- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch orga- ten werden. Von Maschinen- und Anlagenliefe- nisatorische oder persönliche Massnahmen vor ranten sind niedrige Emissionswerte zu verlangen den gesundheitsgefährdenden Auswirkungen zu
und vorteilhafterweise im Kaufvertrag garantie- schützen. Durch organisatorische Massnahmen ren zu lassen. Die Emissionskennwerte technischer kann die Exposition der Arbeitnehmerin oder des Schallquellen (ETS) können für bestimmte Maschi- Arbeitnehmers reduziert werden. Im Vordergrund nengruppen den VDI-ETS-Richtlinien entnommen steht dabei ein räumlich oder zeitlich beschränkter werden (z. B. Holzbearbeitungsmaschinen VDI Aufenthalt in lärmintensiven Bereichen. 3740, spanende Werkzeugmaschinen VDI 3742, Durch den Gebrauch von Gehörschutzmitteln handgeführte Werkzeuge VDI 3761). kann die Lärmeinwirkung im gehörgefährdenden wie auch im belästigenden Bereich wirkungsvoll Im Folgenden sind Beispiele von technischen Lärm- reduziert werden. Es ist zu beachten, dass durch bekämpfungsmassnahmen aufgeführt, die dem Gehörschutzmittel die akustische Wahrnehmung heutigen Stand der Technik entsprechen: und Orientierung eingeschränkt wird. • Materialübergabestellen sind lärmarm auszu- führen, z.B. durch Dämpfung der Aufprallstel- len, Minimierung der Fallhöhen.
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2.2 Besondere Vorkehrungen für Gross- Auch unter den besten raumakustischen Bedin- raumbüros gungen ist ein angemessenes Verhalten der Mit- Ein häufiges und schwierig zu lösendes Problem arbeitenden in Grossraumbüros unerlässlich, um in Grossraumbüros ist die Störung, die durch das Belastungen durch Lärm zu vermeiden. Es können Mithören von Gesprächen verursacht wird. Die mit verschiedene Verhaltensregeln in einem Gross- dem Sprechen einhergehende Übertragung von raumbüro angewendet werden. Die Verhaltensre- Informationen führt zu Ablenkungen und ggf. zu geln sollten an die Art, Nutzung und Ausrüstung Belästigungen (siehe 1.1, «belästigender Lärm»). des Grossraumbüros angepasst sein. Die folgende Dies lässt sich kaum vermeiden, wenn Personen in Liste beinhaltet Beispiele für Verhaltensregeln, die einem Raum nahe zusammenarbeiten und -sitzen. sich in Grossraumbüros bewährt haben: Nur durch hohe Schallschirme zwischen einzelnen • Leise sprechen, auch am Telefon Arbeitsplätzen könnte Abhilfe geschaffen werden, • Telefonkonferenzen im Sitzungszimmer/Auf- was aber andererseits der Kommunikation nicht enthaltsraum etc. durchführen dienlich ist. • Zurufe vermeiden Grundsätzlich ist es zu empfehlen, über die in die- • Führen kurzer Gespräche am Schreibtisch nur ser Wegleitung genannten Mindestrichtwerte hin- über kleine Distanzen aus, den Stand der Technik gemäss den einschlä- • Führen längerer Gespräche nur im Sitzungs- gigen Normen (SN EN ISO 3382-3, VDI 2569, NF zimmer/Aufenthaltsraum etc. S31-080, NF S31-199, etc.) für eine gute Büro- • (Musik-) Wiedergabegeräte nur mit Kopfhörer akustik anzuwenden. Literaturangaben und ein verwenden Strukturplan für Lärmbekämpfungsmassnahmen • Bei Abwesenheit den Anrufbeantworter oder in Grossraumbüros befinden sich im technischen die Umleitung einschalten Anhang. • Mobil-Telefone auf «nur vibrieren» stellen
2.2.1 Zu Buchstabe d: Massnahmen an der
Arbeitsorganisation Bei der Planung von Grossraumbüros sollte eine Vibrationen Zonierung vorgesehen werden (vgl. VDI 2569). Es ist zu empfehlen, die räumliche Anordnung der 1. Absatz 1 Teams oder Tätigkeitsbereiche in den Grossraum- Mechanische Schwingungen umfassen u.a. Er- büros betrieblich zu planen und den Schallschutz schütterungen und Vibrationen. Gesundheit, entsprechend zu gestalten. Durch eine gute An- Wohlbefinden und Sicherheit der Arbeitnehmerin- ordnung der Arbeitsplätze kann erreicht werden, nen und Arbeitnehmer dürfen durch Erschütterun- dass Personen, die viel miteinander kommunizie- gen und Vibrationen nicht beeinträchtigt werden. ren müssen, nahe beisammen sind und so eine Der Begriff Erschütterungen wird vor allem bei Ge- laute Kommunikation über grosse Strecken ver- bäuden verwendet, der Begriff Vibrationen bei mieden wird. Maschinen und Geräten. Um den Sprachschall zu reduzieren, ist es wichtig, dass die Schallquelle (Mund) so nahe wie möglich 1.1 Auswirkungen auf den Menschen beim Empfänger (Ohr, Mikrofon) ist. Für kurze Be- Schwingungen wirken vorwiegend über Trans- sprechungen kann ein Hocker helfen, damit ein portmittel, vibrierende Maschinen und Werkzeuge Gespräch am Arbeitsplatz auf Augenhöhe geführt sowie über Gebäude auf den Menschen ein. Das werden kann. Ein Headset ermöglicht, dass das Mass an mechanischen Schwingungen, das durch Mikrophon nahe am Mund ist. Weiter gibt es Laut- Frequenz, Amplitude und Einwirkungsdauer be- stärkeampeln, die ein zu lautes Reden anzeigen. stimmt wird, entscheidet darüber, ob die Gesund-
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heit, das Wohlbefinden und die Sicherheit beein- 1.2.2 Richtwerte für zulässige Erschütterun- trächtigt wird oder nicht. gen im Bauwesen Aufgrund der Übertragungsart unterscheidet man Grundsätzlich gelten für Erschütterungen die glei- zwei Einwirkungsarten von Schwingungen auf chen technischen Massnahmen wie für den Be- den Menschen: reich Vibrationen.
- Ganzkörperschwingungen werden über den Sitz oder die Standfläche (bzw. Liegefläche) In Gebäuden kann die Übertragung von Erschüt- in den Körper geleitet. Sie treten vor allem in terungen, die Arbeitsmaschinen verursachen Fahrzeugen auf wie z. B. Baumaschinen, Trak- (Schmiedehämmer, Pressen etc.), durch Isolierung toren und Gabelstaplern. Der Hauptfrequenz- der Maschinenstandfläche von den übrigen Teilen bereich liegt bei 1-80 Hz. des Gebäudes oder durch elastische Lagerung der
- Hand-Arm-Schwingungen werden vom Werk- Maschine reduziert werden. Zum Schutz der Be- zeug oder der Maschine über Griffe oder Be- dienpersonen kann auch ein vibrationsgedämpfter rührungsflächen auf die Hände und Arme Boden eingebaut werden. des Bedienenden übertragen. Sie werden durch zahlreiche rotierende oder schlagen- Art und Grad der individuellen Beeinträchtigungen de handgeführte Werkzeuge verursacht, und Belästigungen durch Erschütterungsimmissio- z. B. Abbauhämmer, Kettensägen, Mähgeräte, nen hängen vom Ausmass der Erschütterungsbe- Schlagschrauber, Nadelhämmer. Der Hauptfre- lastung und deren Wechselwirkung mit individu- quenzbereich liegt bei 6-1250 Hz. ellen Eigenschaften und situativen Bedingungen des betroffenen Menschen ab. Erhebliche Beläs- Erschütterungs- und Vibrationseinwirkungen auf tigungen liegen im Allgemeinen nicht vor, wenn den Menschen können zu Störungen des Wohlbe- die Richtwerte der Norm DIN 4150-2 eingehalten findens oder sogar zu Schädigungen des menschli- werden. chen Organismus führen. Sie können sowohl allge- mein als auch lokal auf den menschlichen Körper wirken. Die allgemeinen Vibrationswirkungen, vor Absatz 2 allem im Bereich des vegetativen Nervensystems, 2.1 Grundsätze der Schwingungsbekämp- sind gegenwärtig noch ungeklärt. Lokale Vibrati- fung onswirkungen können gesundheitliche Störungen Die Gefahren von Schwingungseinwirkungen auf wie Durchblutungsstörungen (z. B. Weissfinger- Menschen und Gebäude sind unter Berücksichti-
krankheit), Nervenschädigungen, Knochen- und gung des technischen Fortschritts und der verfüg- Gelenkserkrankungen an den oberen Gliedmassen baren Massnahmen zur Verringerung von Schwin- und krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäu- gungen auf das niedrigste, in der Praxis vertretbare le hervorrufen. Niveau zu senken. Erschütterungen können neben einer Belästigung für den Menschen auch zu Schä-
1.2 Grenz- und Richtwerte digungen von Bauwerken führen.
1.2.1 Grenzwerte für Vibrationen
Massnahmen zum Schutz des Personals vor Vib- 2.2 Technische Massnahmen rationen sind zu treffen, wenn die Grenzwerte Einerseits lässt sich eine Reduzierung der Schwin- der SUVA nicht eingehalten werden. Weitere In- gungsentstehung an der Quelle (z. B. vibrations- formationen dazu sowie zu den Grenzwerten für geminderte oder kontinuierliche Arbeitsverfahren Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibratio- an Stelle schlagender) und andererseits durch Re- nen sind zu finden unter www.suva.ch/1903.d duzierung der Schwingungsübertragung auf die (Grenzwerte am Arbeitsplatz). Bedienperson (z. B. elastische Abfederung, vibra-
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Art. 22 Lärm und Vibrationen
tionsgedämpfte Handgriffe und Sitze, elastische +A1«Sicherheit von Maschinen - System akusti- Lagerung von Maschinen) sowie durch bauseitige scher und optischer Gefahrensignale und Informa- Massnahmen (Gebäudedilatation, schwimmende tionssignale» entnommen werden. Böden, Fundamente auf Schwingungsdämmele- menten) erreichen. 1.3 Schallabsorptionskoeffizient αs Der Schallabsorptionskoeffizient αs ist eine wich-
2.3 Persönliche Schutzmassnahmen tige Grösse für die raumakustische Planung von
Gegen Vibrationsbelastungen gibt es gegenwärtig Räumen. Mit ihm wird das Vermögen eines Mate- kaum wirkungsvolle persönliche Schutzausrüstun- rials angegeben, auftreffende Schallwellen zu ab- gen. Bei Hand-Arm-Vibrationseinwirkung sollten sorbieren. als Kälteschutz immer Handschuhe (als Vorbeu- Als Planungsgrösse wird für unbelegte Räume gung gegen Durchblutungsstörungen) getragen (ohne Einrichtungen und Mobiliar) ein über alle werden. Ansonsten beschränken sich die Mass- Raumbegrenzungsflächen (Stot ) berechneter mitt- nahmen auf solche organisatorischer Art. lerer Schallabsorptionskoeffizient αs ³ verlangt.
Atot Stot
1.4 Nachhallzeit T
Artikel 22 ArGV 3 (Technischer Anhang) Die Nachhallzeit T ist diejenige Zeit, in der ein Lärm Schalldruckpegel nach beendeter Schallsendung um 60 dB abfällt. Die Nachhallzeit kann berechnet oder gemessen werden.
1. Begriffe Die Richtwerte gelten für arbeits- und funktions-
gerechte Arbeitsräume.
1.1 Lärm
Lärm ist Schall, der die Gesundheit, die Arbeitssi- cherheit, die Sprachverständigung sowie die Leis-
1.5 Schalldruckpegelabnahme pro
tungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Als beläs- Distanzverdoppelung DL 2 Die Schalldruckpegelabnahme pro Distanzverdop- tigenden Lärm bezeichnet man Schall, dessen pelung DL 2 muss für einen arbeits- und funkti- Einwirkung das psychosoziale oder körperliche onsbereiten Arbeitsraum mindestens 4 dB betra- Wohlbefinden stört und die Gesundheit des Men- gen. DL 2 wird im Entfernungsbereich 5 bis 16 m schen beeinträchtigen kann. von einer punktförmigen Schallquelle in den Ok- tavbändern 125-4000 Hz gemessen und arithme-
1.2 Arbeitssicherheit, Signalerkennung
tisch gemittelt (Messverfahren nach VDI 3760). Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Ge- räusche beeinträchtigt und entsteht dadurch eine
1.6 Äquivalente Schallabsorptions-
erhöhte Unfallgefahr, muss der Lärm nach dem fläche A Die angeführten Richtwerte für das mindestens er- Stand der Technik so vermindert werden, dass die forderliche A/V-Verhältnis gelten in den einzelnen Signalerkennung in ausreichendem Mass gewähr- Oktaven von 250 Hz bis 2›000 Hz mit Möblierung leistet ist. Ist dies nicht möglich, sind die Signalge- und Luftabsorption, aber ohne die Berücksichti- ber entsprechend zu verbessern (siehe DIN 33404). gung der Schallabsorption durch Personen. Die Weiterführende Hinweise können der SN EN 981
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Absorptionsfläche und das Volumen kann nach EN 5-fache jeder anderen Dimension betragen (sie- 12354-6 berechnet werden: he DIN 18041:2016). Über die Sabin’sche Formel mit: nach EN 12354-6 kann aus der Nachhallzeit die n o p Absorption bestimmt werden: s,i i obj,j ∑ α ∙S + 4 ∙ m V s,k k V A mit: T: Sabin´sche Nachhallzeit in s A: äquivalente Absorptionsfläche in m2 A: äquivalente Absorptionsfläche V: Raumvolumen m3 αs,i: Absorptionsgrad pro Teilfläche i Si: Teilfläche i in m2 Für nicht regelmässig ausgebildete Volumina wie Aobj,i: äquivalente Absorptionsfläche pro Objekt in Flachräume (Grossraumbüros) liefert die obige m2 Methode keine zuverlässigen Resultate. Eine Mög- αs,k: Absorptionsgrad pro Objektanordnung k lichkeit für diese Räume ist, die Nachhallzeit in ei- (bezogen auf die jeweils belegte Raumbe- nem Abstand von 3 m bis 8 m von der Quelle zu grenzungsfläche) messen und dann mittels Simulation auf die Ab- Sk: Teilfläche k pro Objektanordnung sorption rückzuschliessen. Abstände grösser als n: Anzahl Teilflächen 8 m bergen die Gefahr, dass das Hallfeld zu sehr o: Anzahl Objekte vom Streufeld der Möblierung dominiert und die p: Anzahl Objektanordnungen Unsicherheit der Simulation zu gross wird. m: intensitätsbezogene Dämpfungskonstante von Luft in 10-3 m-1 Vleer: gesamtes Raumvolumen im leeren Zustand
2. Strukturplan der Lärmbe-
V: Raumvolumen in m3, welches für die Schal- kämpfungsmassnahmen lausbreitung zur Verfügung steht Die Lärmbekämpfungs-Massnahmen sind im Ψ: relativer Objektanteil (entspricht dem Raum- Strukturplan Abbildung 322-A dargestellt. volumen, welches nicht für die Schallaus- breitung zur Verfügung steht (ausgefüllt mit Mobiliar, Maschinen, etc.)
3. Beurteilungsmöglichkeiten
Die Grösse m nimmt bei 50% Luftfeuchte und 20° 3.1 Schallmessgeräte C folgende Werte an: Zur Messung des Schalldruckpegels, respektive des ≤ 250 Hz 500 1 kHz 2 kHz 4 kHz energieäquivalenten Dauerschalldruckpegels (Leq)
0 0,63 1,08 2,28 6,84 sollen Messgeräte eingesetzt werden, die mindes-
tens der Genauigkeitsklasse 2 (IEC Norm 60651 Tabelle 322-5: Intensitätsbezogene Dämpfungskonstante m (in 10-3 m-1) von Luft und 60804) entsprechen und über eine Frequenz- bewertung «A» und «C» sowie über eine Zeitbe- Eine mögliche Methode zur Bestimmung der wertung «FAST» verfügen. Für akustische Kalibra- Schallabsorptionsfläche ist die Messung der Nach- toren ist die Norm IEC 60942 massgebend. hallzeit für Räume mit regelmässig ausgebildeten Werden diese Geräte für offizielle Messungen ein- Volumina: keine Dimension sollte mehr als das gesetzt, müssen sie vom Bundesamt für Metrolo-
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gie (METAS) für diese Anwendungen zugelassen Ist der Lärmpegel während der gesamten Arbeits- sein und in regelmässigen Zeitabständen auf ihre zeit gleich, und ist eine Person während der ge- Genauigkeit überprüft und allenfalls geeicht wer- samten Arbeitszeit dem Lärm ausgesetzt, so ent- den. spricht der äquivalente Dauerschallpegel Leq, der am Arbeitsplatz gemessen wurde, direkt dem
3.2 Messstelle Lärmexpositionspegel LEX. Ansonsten ist für jede
Der Schalldruckpegel wird am Arbeitsplatz der/s Lärmphase der Mittelungspegel Leq und die Dau- Mitarbeitenden in Ohrhöhe, nach Möglichkeit in er der Arbeitsphase zu messen und mit der unten- Abwesenheit der/des Mitarbeitenden, gemessen. stehenden Formel der Lärmexpositionspegel LEX zu Muss die Arbeitnehmerin respektive der Arbeit- berechnen. nehmer zum Betrieb der Anlage am Arbeitsplatz bleiben, dann ist in 10 cm Abstand neben dem stärker exponierten Ohr zu messen. 4. Literatur Lässt sich an einem Arbeitsplatz die Position des
- SN EN ISO 11690 1 bis 3 Akustik - Richtlinien für Kopfes nicht genau festlegen, dann sollen folgen- die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter de Mikrophonhöhen benutzt werden: Arbeitsstätten
- für stehende Personen: 160 cm - SN EN 981+A1Sicherheit von Maschinen - Sys-
- für sitzende Personen ab Sitzfläche: 80 cm tem akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale 3.3 Berechnung des Lärmexpositionspe- - SN EN ISO 9921 Ergonomie - Beurteilung der gels LEX Sprachkommunikation Als Mass für die Lärmbelastung definieren - SN EN 12354-6 * SIA 181.306 Bauakustik - Be- ISO 1999 und SN EN ISO 9612 den Expositionspe- rechnung der akustischen Eigenschaften von gel LEX. Für die Beurteilung der beruflichen Lärm- Gebäuden aus den Bauteileigenschaften - Teil 6: exposition stützt sich die Suva auf diese beiden Schallabsorption in Räumen Normen. - SN EN ISO 9612 Akustik - Bestimmung der Lärm- Eine erhebliche Rolle bei der Bestimmung der exposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Ge- Lärmexposition spielt die Frage, welche Zeitdau- nauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren) er betrachtet wird. Die Suva verwendet bei der - SN EN ISO 3382-3 Akustik – Messung von Para- Lärmbeurteilung den Tagesexpositionspegel LEX,8h metern der Raumakustik – Teil 3: Grossraumbü- und den Jahresexpositionspegel LEX,2000h als Mass ros für die Lärmbelastung. Da für die Entstehung ei- - NF S31-080 Akustik - Büros und assoziierte Räu- ner Lärmschwerhörigkeit in aller Regel die Gehör- me - Akustische leistungshöhen und-Kriterien belastung über mehrere Jahre entscheidend ist, pro Raumtyp wird unter der allgemeinen Bezeichnung LEX der - NF S31-199 Akustik - Raumakustische Leistun- LEX,2000h verstanden. gen offener Bürolandschaften
- SIA 181 Schallschutz im Hochbau (SN 520 181)
- DIN 33404 Gefahrensignale für Arbeitsstätten L EX L eq,i
- DIN 45680 Messung und Bewertung tieffre- quenter Geräuschimmissionen in der Nachbar- Leq,i: Mittelungspegel in dB(A), energetisch ge- schaft mittelter Schalldruckpegel während der - DIN 18041 Hörsamkeit in Räumen - Anforderun- Arbeitsphase i in dB(A) gen, Empfehlungen und Hinweise für die Pla- pi: Dauer der Arbeitsphase i in Prozent nung
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Art. 22 Lärm und Vibrationen
- VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 Beurteilung von Lärm Informationsschriften der Suva: am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unter- - 1903 Grenzwerte am Arbeitsplatz schiedlicher Tätigkeiten - 66008 Industrielle Raumakustik
- VDI-Richtlinie 2569 Schallschutz und akustische - 66026 Lärmbekämpfung durch Kapselung Gestaltung im Büro - 66027 Schallemissionsmessungen an Maschi-
- VDI-Richtlinie 3760 Berechnung und Messung nen. Schallleistungspegel nach EN ISO 3746 der Schallausbreitung in Arbeitsräumen - 66058 Belästigender Lärm am Arbeitsplatz
- VDI Richtlinie 3740 Emissionskennwerte techni- - 86048 Akustische Grenz- und Richtwerte scher Schallquellen; Holzbearbeitungsmaschinen - 86053 Infraschall
- VDI-Richtlinie 3742 Emissionskennwerte techni- - 86055 Belastungsgrenzwerte für Aussenlärm, scher Schallquellen; Spanende Wekzeugmaschi- verursacht durch Industrie und Gewerbe nen - 66077 Ultraschallanlagen als Lärmquellen
- VDI-Richtlinie 3761 Emissionskennwerte techni- scher Schallquellen; Handgeführte Elektrowerk- zeuge für Holzbearbeitung
- ISO 1999 Bestimmung der berufsbedingten Lärmexposition und Einschätzung der lärmbe- dingten Hörschädigung
- ISO 22955 Acoustics – Acoustic quality of open office spaces
- IEC 60651 (ersetzt durch DIN EN 61672 Elektro- akustik – Schallpegelmesser -)
- IEC 60804 (ersetzt durch DIN EN 61672 Elektro- akustik – Schallpegelmesser -)
- IEC 60942 Elektroakustik Schallkalibratoren
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Art. 22 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Lärmbekämpfungsmassnahmen
Reduktion der Einsetzen lärmarmer Geräte, Schallentstehung Maschinen und Verfahren
1. Reduktion der Schwingungsisolation und
Lärmquelle Priorität Schallübertragung Schalldämpfer
Reduktion der Kapselung von Schallabstrahlung Maschinen; Entdröhnen von Verschalungen
Räumliche Trennen von ruhigen und Unterteilung lärmigen Arbeitsplätzen
1. Reduktion der
Arbeitsraum Einbau von schall- Priorität Schallausbreitung Bau- und absorbierenden Decken und raumakustische Wänden; Einbau von Massnahmen Schallschutzfenstern
Lärm zeitlich beschränken; Arbeitsorganisation Arbeitsplatz turnusgemäss wechseln
2. Reduktion der
Mensch Priorität Schallausbreitung Verwendung von Persönlicher gehörschutzmitteln; Gehörschutz Bezeichnen der Lärmzonen
Abbildung 322-A: Strukturplan der allgemeinen Lärmbekämpfungsmassnahmen
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Art. 22 Lärm und Vibrationen
Lärmbekämpfungsmassnahmen
Kurzer Gesprächsabstand
Head Set
Lärmquelle Schall reduzieren
Warn-Anzeige
PC Kopierer, Drucker
Abschirmung
Nahfeld
Teil-Kapselung
Technische, akustische Arbeitsraum Massnahmen
Absorption
Fernfeld
Hindernisse
Verhaltensanweisungen
Arbeitsorganisation
Mobile Arbeitsformen
Mensch Telefonkabinen
Rückzugsmöglichkeiten Besprechungszimmer
Ruhe-Boxen
1. Priorität 2. Priorität
Abbildung 322-B: Strukturplan der Lärmbekämpfungsmassnahmen im Grossraumbüro
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Art. 22 Lärm und Vibrationen
Artikel 22 ArGV 3 (Technischer Anhang)
Vibrationen
1. Begriffe 3. Literatur
1.1 Erschütterung, Vibrationen - ISO 2631-1, Mechanische Schwingungen und
Unter Erschütterungen und Vibrationen werden Stösse - Bewertung der Einwirkung von Ganz- mechanische Schwingungseinwirkungen auf Kör- körper-Schwingungen auf den Menschen - per verstanden. Der Begriff Erschütterungen wird Teil 1: Allgemeine Anforderungen vor allem bei Gebäuden verwendet, der Begriff Vi- - ISO 2631-2, Mechanische Schwingungen und brationen bei Maschinen und Geräten. Stösse - Bewertung der Einwirkung von Ganzkör- per-Schwingungen auf den Menschen - Teil 2:
1.2 ahw Schwingungen in Gebäuden (1 Hz - 80 Hz)
ahw ist die frequenzbewertete energieäquivalen- - ISO 2631-4, Mechanische Schwingungen und te Schwingungsbeschleunigung (Effektivwert) des Stösse - Bewertung der Einwirkung von Ganzkör- Hand-Arm Systems. per-Schwingungen auf den Menschen - Teil 4: Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen
1.3 az translatorischer und rotatorischer Schwingun-
az ist die frequenzbewertete energieäquivalen- gen auf den Komfort... te Schwingungsbeschleunigung (Effektivwert) der - ISO 2631-5, Mechanische Schwingungen und Ganzkörperschwingung in der z-Achse des Men- Stösse - Bewertung der Einwirkung von Ganz- schen (Achse Fuss-Kopf). körper-Schwingungen auf den Menschen - Teil 5: Verfahren zur Bewertung von stosshalti- gen Schwingungen - SN EN ISO 5349-1, Mechanische Schwingungen
2. Beurteilungsmöglichkeiten
- Messung und Bewertung der Einwirkung von EEs wird empfohlen, für Messungen und Beurtei- Schwingungen auf das Hand-Arm-System des lungen eine Fachperson zuzuziehen, da die Lö- Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen sung solcher Probleme viel Erfahrung erfordert. - SN EN ISO 5349-2, Mechanische Schwingungen Messung und Bewertung der Einwirkung von
2.1 Bemerkungen Schwingungen auf das Hand-Arm-System des
Messanordnungen und -bedingungen sowie die Menschen - Teil 2: Praxisgerechte Anleitung zur Beurteilungsgrundlagen für Ganzkörperschwin- Messung am Arbeitsplatz gungen sind in ISO 2631 zusammengefasst. - DIN 4150-1, Erschütterungen im Bauwesen - Teil 1: Vorermittlung von Schwingungsgrössen Messanordnungen und -bedingungen, die Fre- - DIN 4150-2, Erschütterungen im Bauwesen - quenzbewertung und die Beurteilungsgrundlagen Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden für Schwingungseinwirkungen an das Hand-Arm- - DIN 4150-3, Erschütterungen im Bauwesen - System sind in SN EN ISO 5349 aufgeführt. Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlage
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Art. 22 Lärm und Vibrationen
- VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1, Einwirkung mecha- nischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörper-Schwingungen
- VDI-Richtlinie 2057 Blatt 2, Einwirkung mecha- nischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen
- VDI-Richtlinie 2057 Blatt 3, Einwirkung mecha- nischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden
- SUVA-Merkblatt 66057, Elastische Lagerung von Maschinen. Information für Planer, Konstrukti- onsingenieure und Hersteller
- SUVA-Form. 2869/16, Arbeitsmedizinische As- pekte bei Schädigungen durch Vibrationen
- SUVA Checkliste 67070, Checkliste: Vibrationen am Arbeitsplatz
SECO, November 2021 322 - 17
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 23
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
Artikel 23
Allgemeine Anforderungen (Ergonomie) Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzu- richten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.
1 Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte der Beschäftigten unterschiedlich sind und sich
und Hilfsmittel nach ergonomi- auch je nach Erfahrung, Alter oder Dauer einer Beanspruchung verändern. schen Gesichtspunkten gestalten Eine hinreichende Information über die sachge- und einrichten rechte Benutzung von Arbeitsplätzen, Arbeitsge- räten und Hilfsmitteln ist auch aus ergonomischer 1.1 Prinzipien der ergonomischen Gestal- Sicht unerlässlich (siehe auch Art. 5 ArGV 3). Bei tung Bedarf muss eine Schulung in der Bedienung der Werkzeuge regelmässig angeboten werden. Ergonomisch heisst, dass die körperlichen und ko- Ergonomische Mängel führen insbesondere dann gnitiven Fähigkeiten und ihre Grenzen bei der Ge- zu einer Überbeanspruchung und Beeinträchti- staltung berücksichtigt sind. Grundlagen für die gungen der Gesundheit, falls gleichzeitig mehrere ergonomische Gestaltung sind die wissenschaft- ungünstige Arbeitsbedingungen bestehen. Mass- lichen Erkenntnisse der Arbeitsphysiologie und nahmen sind besonders dann anzuordnen, -psychologie. In diesem Wegleitungstext werden wenn Arbeitsplätze in mehreren Punkten von einige wichtige Grundlagen der menschlichen Fä- ergonomischen Richtwerten abweichen. Zum higkeiten und ihrer Grenzen beschrieben. Für die Beispiel besteht eine sehr hohe Gesundheitsge- ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes sind fährdung, falls eine Tätigkeit lange andauernd in zusätzlich Themen wichtig, die durch weitere, spe- vorgeneigter Haltung - ohne Pause - bei Zugluft zifischere Artikel der ArGV 3 angesprochen wer- und hohen Leistungsanforderungen ausgeführt den und in den zugehörigen Wegleitungstexten wird. besprochen sind, dazu gehören insbesondere die Die in diesem Kapitel aufgeführten Anforderun- Umgebungsbedingungen, wie Raumklima, Be- gen an die ergonomische Gestaltung müssen in leuchtung und Lärm. die Risikoermittlung einer Organisation einfliessen. Besondere Anforderungen an die Arbeitsplätze Die Risiken für den Bewegungsapparat sind bezüglich Bewegungsraum, Körperhaltung, und mit dem SECO Prüfmittel «Gesundheitsrisiken dauerndes Sitzen sind in der Wegleitung zum Art. Bewegungsapparat» oder einem anderen
24 ArGV 3 beschrieben.
wissenschaftlich validierten Verfahren abzu- Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel schätzen. Falls ein Risiko nicht auf einfache bestimmen zusammen die Arbeitshaltung, die Weise reduziert werden kann, ist eine in der Arbeitsweise und die physische wie auch kognitive Ergonomie ausgebildete Fachperson beizu- Beanspruchung bei der Berufstätigkeit. Ihre ziehen. Gestaltung und ihr Einsatz müssen aufeinander Wenn gesundheitliche Beschwerden vorkom- abgestimmt sein und die Arbeitsplatzsituation als men und diese ergonomischen Anforderun- Gesamtes betrachtet werden. Insbesondere ist gen nicht eingehalten werden können, ist zu beachten, dass Fähigkeiten und Eigenschaften
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Art. 23 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
eine genauere Abklärung (z.B. fachtechni- ssende Abfolge anzustreben. sches Gutachten gemäss Art 4, ArGV 3) anzu- Bei hohen Arbeitsanforderungen an die Ge- ordnen. nauigkeit sind hohe Körperkräfte und starker Zeitdruck zu vermeiden.
1.2 Dimensionierung Die Erholungszeit ist für den Gesundheits-
Die unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaf- schutz genauso bestimmend wie die Gestal- ten der Beschäftigten sind bei der Gestaltung von tung der Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Arbeitsplätzen, Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln zu Hilfsmittel. Die Ergonomie ist nicht gewähr- berücksichtigen. Die Arbeitshöhe muss der Kör- leistet, wenn die Erholungszeit dabei nicht pergrösse und der Art der Arbeit angepasst berücksichtigt wird. sein. Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfs- Mit dem Prüfmittel «Gesundheitsrisiken Be- mittel sind für den allgemeinen Gebrauch so wegungsapparat» des SECO können die häu- zu gestalten, dass die Körpermasse von min- figsten Gesundheitsrisiken für den Bewegungsap- destens 95% der vorgesehenen benutzenden parat beurteilt werden. Das Prüfmittel definiert für Personen berücksichtigt sind. Die standardi- die einzelnen Körperregionen, Rücken, Nacken, sierten anthropometrischen Tabellen für die eu- Schulter und Arme sowie Hände die Belastungs- ropäische Bevölkerung dienen als Richtwerte. Die grenzen, bis zu welchen der geforderte Gesund- Masse müssen das Geschlecht und Alter der Be- heitsschutz gewährleistet ist. Auf Grund der Ar- schäftigten berücksichtigen. beitshaltung, der manipulierten Gewichte, der Bei beschäftigten Personen, die besonders Möglichkeit von Pausen und der Tätigkeitsdauer gross oder klein sind, sowie bei Behinderten lassen sich Situationen mit einem relevanten Ge- (z.B. im Rollstuhl) ist für Tätigkeiten, die sie sundheitsrisiko bestimmen. Beispielsweise kann pro Tag länger als 2 Stunden ausführen, ein festgestellt werden, dass bei einer manuellen Ar- an ihre Bedürfnisse angepasster Arbeitsplatz beit über der Kopfhöhe und ohne Arbeitspau- erforderlich. sen die tägliche Arbeitszeit in dieser Haltung zwei Stunden nicht überschreiten darf. Wird die Arbeit 1.3 Körperkräfte, haltungen und bewe- regelmässig durch Pausen unterbrochen, darf sol- gungen che Überkopfarbeit bis zu vier Stunden pro Tag Die Körperkräfte des Menschen sind abhängig ausgeführt werden, ohne dass ein erhebliches Ge- von Trainingszustand, Ermüdung, Alter und Ge- sundheitsrisiko besteht. Muss Kraft aufgewendet schlecht. Kraftanforderungen der Arbeit müssen oder müssen Lasten gehoben werden, reduziert mit den körperlichen Fähigkeiten des einzelnen sich die aus gesundheitlicher Sicht die unbe-
Arbeitnehmers im Einklang stehen, und die be- denkliche Tätigkeitsdauer. Bei Lastgewichten von teiligten Muskelgruppen müssen für die jeweili- 5-10 kg sind bei einer zweistündigen täglichen Tä- gen Kraftanforderungen stark genug sein. Um die tigkeit mit den Händen über Schulterhöhe nur mit Kraftanforderungen zu verringern, müssen regelmässigen Pausen keine Gesundheitsrisiken zu bei Bedarf technische Hilfsmittel in das Ar- befürchten. beitssystem eingebracht werden. Werden die Gesundheitsschutzkriterien nicht ein- Die Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmit- gehalten, sind Schutzmassnahmen vorzunehmen. tel müssen so gestaltet und angeordnet wer- Erscheint ein genügender Gesundheitsschutz den, dass bei wiederkehrenden Aufgaben der nur schwer erreichbar, ist eine genauere Ar- Körper und seine Teile innerhalb ihres mittle- beitsabklärung (fachtechnisches Gutachten ren Bewegungsbereichs bleiben, damit Ext- gemäss Art 4, ArGV 3) durch eine in der Er- remstellungen vermieden werden. Für eine gonomie ausgebildete Fachperson vorzu- Serie von Körperbewegungen ist eine flie- nehmen. Auch wenn alle Punkte des Prüfmittels
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 23
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
positiv beantwortet sind, kann es sein, dass ein ii) Die Mehrzahl der Frauen hat weniger kräftige Gesundheitsrisiko präsent ist. Nötigenfalls muss und kleinere Hände als Männer und braucht eine kurzfristige Überbeanspruchung durch eine kleinere Handgriffe und Handgeräte mit Kraft- Begrenzung der Einsatzzeiten sowie durch regel- entlastung; mässige und ausreichende Arbeitspausen vermie- iii) Jüngere und ältere Arbeitnehmende haben den werden. i.d.R. weniger Ausdauer als Personen zwischen Grundsätzlich sind die folgenden Ansatzpunkte zu 20 und 50 Jahren. Eine angepasste Pausenge- berücksichtigen: staltung soll eine Überbeanspruchung verhin-
- Fehlende Erholungsmöglichkeiten, Zeit- dern. druck und Arbeitsdruck sowie lange Arbeits- zeiten führen sowohl zu psychischem Stress als 1.4 Arbeitsgeräte und Hilfsmittel auch zu Überbeanspruchung und Schmerzen Arbeitsgeräte müssen den Anforderungen im Bewegungsapparat. Sie müssen durch eine des Bundesgesetzes über die Produktesicher- geeignete Arbeitsorganisation vermieden heit (PrSG, SR 930.11) entsprechen, welches werden. Nach hohen körperlichen Belastun- die Sicherheit (und Ergonomie) von Produkten gen ist eine ausreichende Erholungszeit zu beim gewerblichen oder beruflichen Inverkehr- gewähren, da sonst das Risiko besteht, dass die bringen regelt. Computerprogramme sind heu- Gesundheit geschädigt wird. Insbesondere zu te wohl das wichtigste Hilfsmittel bei der Arbeit, beachten sind Aktivtäten, die regelmässig durch- und deshalb bestimmt die ergonomische Gestal- geführt werden und zu Abnutzungserscheinun- tung sowohl der zugehörigen Hardware als auch gen führen können. der Software die Beanspruchung durch die Arbeit an sehr vielen Arbeitsplätzen.
- Bei zusammenhängenden Arbeitsabläufen Auf individuelle Bedürfnisse (z.B. Geschlecht, ist eine extreme Aufteilung in einzelne Ar- Linkshändigkeit) ist Rücksicht zu nehmen. beitsschritte zu vermeiden und durch Auf- Die Arbeitsgeräte und Stellteile (Bedie- gaben mit unterschiedlichen Belastungen nungselemente, Tatstaturen, Computermaus, zu ersetzen. Ziel ist zu vermeiden, dass immer Schalter, Hebel) sind so zu gestalten und an- wieder die gleichen Gewebe und Körperstruktu- zuordnen, dass sie den natürlichen Bewe- ren belastet werden. gungsmöglichkeiten des Körperteils entspre-
- Bei einseitigen Tätigkeiten mit hochrepe- chen, mit dem sie betätigt werden.
titiven Bewegungen und oder mit langan- Werkzeuge und Geräte müssen ergonomi- haltender unveränderter Haltung ist ein Ar- sche Mindestanforderungen erfüllen, wie beitsplatzwechsel zwischen verschiedenen sie im Prüfmittel «Gesundheitsrisiken Bewe- Arbeitsplätzen und Tätigkeiten zu fördern gungsapparat» des SECO definiert sind. (Jobrotation). Dazu gehören insbesondere:
- Die individuellen Unterschiede des Leis- • Die Arbeit muss in natürlicher Haltung, z.B. mit tungsvermögens, insbesondere alters- und geradem Handgelenk, ausgeführt werden kön- geschlechtsbedingte Unterschiede, sind zu nen. beachten.
- Durchmesser und Form des Griffes muss an die Beispiele: Handgrösse angepasst und eine gute Griffigkeit i) Ältere Personen können kleine Buchstaben i.d.R. zur sicheren Bedienung gewährleistet sein. Die weniger gut lesen. Informationen an Ausgabe- Belastung muss auf grosse Hautflächen verteilt geräten müssen eine skalierbare Schriftgrösse werden. haben;
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Art. 23 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
- Kontaktflächen müssen abgerundet sein, und gepasst sein und die Kriterien für eine gute bei längerem Arbeiten muss Abstützen von Ar- Gebrauchstauglichkeit müssen erfüllt sein: men/Händen auf einer geeigneten, nicht wär- Aufgabenangemessenheit: Ein Programm ist meleitenden Fläche möglich sein. der Aufgabe angemessen, wenn es die Erledigung
- Bei repetitiven Tätigkeiten sind geeignete Hilfs- der Arbeitsaufgabe des Benutzers unterstützt, mittel zur Verfügung zu stellen, welche die Hal- ohne dass dieser durch die Eigenschaften des Dia- tearbeit auf ein Minimum beschränken. logsystems unnötig belastet wird.
- Die Funktion von Sicherheitsstellteilen muss leicht Selbstbeschreibungsfähigkeit: Ein Dialog ist erkennbar sein. Kritische Stellteile sind gegen selbstbeschreibungsfähig, wenn dem Benutzer auf unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern. Kontroll- Verlangen der Arbeitsweg sowie der Leistungsum- und Justierpunkte, Beschriftungen, Messpunkte fang des Dialogsystems erläutert werden können etc. müssen gut sichtbar und unmissverständlich und wenn jeder einzelne Dialogschritt unmittelbar angeordnet sein. verständlich ist oder der Benutzer auf Verlangen zum jeweiligen Dialogschritt entsprechende Erläu- Bei länger andauernden Beobachtungs- und terungen erhalten kann. Der Benutzer muss dann, Überwachungstätigkeiten sind durch ergo- wenn er eine Information über das System benö- nomische Gestaltung und Anordnung von tigt, diese ohne Störung des Ablaufes seiner ei- Signalen und Anzeigen Über- und Unterfor- gentlichen Arbeit erhalten. derungen zu vermeiden. Die Arbeitsanforde- rungen dürfen das physiologische und psychologi- Steuerbarkeit: Ein Dialog ist steuerbar, wenn der sche Wahrnehmungsvermögen nicht übersteigen. Benutzer die Geschwindigkeit des Ablaufes sowie Die Art (analog, digital, leuchtend ...) und Anzahl die Auswahl und Reihenfolge der Arbeitsschritte der Signale und Anzeigen müssen dem Charakter oder Art und Umfang der Ein- und Ausgabe be- der Information und den Wahrnehmungsfähigkei- einflussen kann. ten entsprechen und der zuverlässigen schnellen Erwartungskonformität: Ein Programm ist er- Orientierung dienen. Eine eindeutige Wahrneh- wartungskonform, wenn es den Erwartungen des mung muss gewährleistet sein, insbesondere Benutzers bezüglich der Funktionsweise der Soft- für Gefahrensignale. ware entspricht. Diese Erwartungen bilden sich auf
Grund von Erfahrungen mit Arbeitsabläufen wäh- 1.5 Computerprogramme als Hilfsmittel rend der Benutzung des Dialogsystems, im Um- Nicht ergonomisch gestaltete Programme füh- gang mit dem Benutzerhandbuch und während ren zu hohen kognitiven und psychischen Bean- der Schulung. spruchungen und können bei den Benutzern zu Fehlertoleranz: Ein Programm ist fehlertolerant, Stress, Frustration und hoher Ermüdung führen. wenn trotz fehlerhafter Eingaben das beabsichtig- Hardware-Ergonomie-Fehler wie zum Beispiel fla- te Arbeitsergebnis ohne oder mit minimalem Kor- ckernde Bildschirme oder zu kleine Tastaturen rekturaufwand erreicht wird. Dazu müssen dem können mit physikalischen Methoden erkannt Benutzer die Fehler zum Zweck der Korrektur und werden, doch die Beurteilung der Software-Ergo- gegebenenfalls Unterstützung des Lernens ver- nomie verlangt zusätzlich zu allgemeinem Wis- ständlich gemacht werden. sen in Ergonomie und Arbeitsgestaltung auch ver- Individualisierbarkeit: Ein Programm ist indivi- tieftes Wissen im Fach der Kognitionspsychologie dualisierbar, wenn es so gestaltet ist, dass dem Be- (Modellierung und Simulation von menschlichen nutzer die Möglichkeit einer Anpassung des Dia- Denk- und Wahrnehmungsprozessen). Die Soft- logs an individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten ware muss an die Aufgabe und die Nutzer an- für eine gegebene Aufgabe gegeben ist.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 23
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 Allgemeine Anforderungen
Lerneignung: Ein Dialog ist bis zu dem Mass zum • Kurze und häufig durchgeführte Lockerungs-, Lernen geeignet, als dass er während der Lernpha- Anspannungs- oder Bewegungsübungen helfen, se Hilfe und Stimulationsmöglichkeiten für den Be- die verkrampfte Muskulatur zu entspannen und nutzer bietet. wirken einer Überbeanspruchung entgegen.
2.2 Mitwirkung
2 Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte Um eine gute ergonomische Gestaltung zu errei-
und Hilfsmittel (inklusive Soft- chen, ist die Mitwirkung der Beschäftigten er- ware) sachgerecht benutzen forderlich. Die Anstrengungen für ergonomisch gut gestaltete Einrichtungen und Geräte sind weit-
2.1 Arbeitszeiten und Pausen gehend nutzlos, wenn Letztere nicht den individu-
Die Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen ellen Gegebenheiten angepasst oder gar falsch und Arbeitnehmern ändert sich im Laufe eines Ar- eingesetzt werden. beitstages. Ein Wechsel der Tätigkeit oder Verän- Es ist kosteneffizient bereits bei der Beschaffung derungen im Arbeitstempo sind daher natürliche von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass sie allen Bedürfnisse. Nutzern und Nutzerinnen ein zweckdienliches Ar- Häufige, individuell wählbare Pausen, die ein gutes beiten ermöglichen und dass die Beschäftigten bei Verhältnis zwischen Arbeits- und Erholungszeiten der Auswahl der Arbeitsmittel soweit möglich mit ermöglichen, sind deshalb vorzusehen. einbezogen werden. Insbesondere bei repetitiven Bewegungen, Der/Die Arbeitnehmende sollte bei der Bewertung wie sie z.B. bei Fliessbandarbeit, beim Kommissi- einer Belastung am Arbeitsplatz sein, da ansons- onieren, Verpacken von Lebensmitteln, bei Kas- ten wichtige Bestimmungsfaktoren leicht überse- senarbeit oder bei langanhaltender unveränderter hen werden können. Haltung, wie sie bei Arbeit am Bildschirm oder Ar- beit mit der Lupe erforderlich sind, sind regelmä- ssige Pausen einzulegen, um eine angemessene Erholungszeit zu sichern. Dazu gelten die folgen- den Empfehlungen: • ½ Minute Pause auf 10 Minuten Arbeit oder
5 Minuten Pause auf 1 Stunde Arbeit.
• Zusätzlich sind nach jeweils zweistündiger Arbeit Pausen von 15 Minuten vorzusehen, um ein Ent- spannen der Muskulatur zu ermöglichen.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Artikel 24
Besondere Anforderungen (Ergonomie) Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen. Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgele- genheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen. Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Be- triebseinrichtungen oder Lager geschützt sind. 5 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassaden- fenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisato- rische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
1 Genügend freier Raum, um Ausgängen besonders zu berücksichtigen. Die
sich bei der Arbeitstätigkeit un- Liste des nachfolgenden Beispiels für Büroarbeits- plätze (Abschnitt 1.3) führt solche Flächenarten behindert bewegen zu können auf, welche bei der Zuteilung und Berechnung (Absatz 1) der Gesamtfläche pro Arbeitsplatz bedarfsab-
1.1 Flächenbedarf hängig aufzuaddieren sind.
Räumlichkeiten sollen unter Einbezug der Ar- Die Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes (räum- beitsumgebung sowie der organisatorischen Ab- liche Konfiguration) im engeren Sinne umfasst: läufe und Kommunikationssysteme ergonomisch
- den Zugang zum Arbeitsplatz, so gestaltet sein, dass ihre Funktionalität für die
- den erforderlichen Bewegungsraum für die Ar- Benutzer und Benutzerinnen störungsfrei gewähr- beit und leistet ist. Bei konzentrierter Arbeit sind Störfak-
- den Raum für Arbeitsgeräte und Mobiliar sowie toren wie Telefonate, Diskussionen durch Ande- für deren Wartung. ren, grossflächiges Ausbreiten zu bearbeitender Unterlagen oder starkes Begehen angrenzender Ein Arbeitsplatz besteht oft aus einer Vielzahl ver- Verkehrswege usw. bereits bei der Planung der schiedener Flächenarten, die sich je nach Arbeits- Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen platzkonzept stark unterscheiden und den Bedürf- und mit technischen und organisatorischen Mass- nissen der Nutzer/innen anzupassen sind. Bei der nahmen zu reduzieren. Berechnung des minimalen Flächenbedarfs pro Ar- Befinden sich am Arbeitsplatz bewegliche beitsplatz sind die nötigen Flächen von Verkehrs- Teile an Arbeitsmitteln und Möbeln, wie z.B. und Fluchtwegen, sowie von Treppen und Auszüge oder Schranktüren, die ungehindert zu
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Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
öffnen sind, so ist die minimale Bewegungsflä- Der Zugang zum Arbeitsplatz erfüllt die ihm zu- che um deren offenen Flächenbedarf zu ver- kommende Funktion, falls: grössern. In jeder Arbeitssituation ist die Bewe- • der Arbeitsplatz ohne Behinderung erreicht und gungsfreiheit bei gleichzeitigem Unfallschutz zu verlassen werden kann, gewährleisten, d.h. unterschiedliche Körperhal- • der Zugang für Erste Hilfe Massnahmen gewähr- tungen müssen bei der Arbeit möglich sein, ohne leistet ist, die Gefahr von Quetsch-, Scher- und Stossunfällen zu vergrössern. • er frei von Hindernissen ist, Für den Unterhalt bautechnischer Einrich- • er ohne Körperdrehung oder andere Zwangshal- tungen (z.B. Fenster, Elektroinstallationen, tung durchschritten werden kann, und Heizkörper usw.) und um thermischen Luft- • er die notwendigen Materialtransporte ungehin- strömen auszuweichen, ist vor diesen eine dert ermöglicht. «Funktionsfläche» von ca. 0,60 m Breite vor- zusehen. Verkehrswege Ein behindertengerechter Arbeitsplatz berück- Die Breite der Verkehrswege innerhalb der Bü- sichtigt die Vorgaben, Empfehlungen und im Ide- roräume ist abhängig von der Zahl ihrer Benutzer/ alfall die Mitwirkung einer entsprechenden Behin- innen (inkl. Kunden, Besucher etc.) und soll die dertenorganisation. nachstehenden Masse nicht unterschreiten. Ist ein Arbeitsplatz rollstuhlgängig auszulegen, so Die Breite der Verkehrswege muss um die Mas- soll er eine freie quadratische Bewegungsfläche se beweglicher Bauteile, wie zum Beispiel Auszü- von mindestens 1,50 m Seitenlänge aufweisen. ge von Korpussen, geöffneter Schranktüren oder anderer Arbeitsmittel erweitert werden. Die Ver-
1.2 Zugang zum Arbeitsplatz
kehrs- und Fluchtwege dürfen nicht durch per- Zugänge zu den einzelnen Arbeitsplätzen müssen sönliche Gegenstände, wie Taschen oder Mappen mindestens 0,80 m, Hauptverkehrswege mindes- usw., durch Mobiliar oder andere Gegenstände tens 1,20 m breit sein. Zusätzlich sind die Anforde- eingeengt oder verstellt werden. rungen an sichere Fluchtwege und die Gestaltung von Ausgängen zu berücksichtigen.
Zugang zum persönlichen Arbeitsplatz min. 0,80 m = Normalfall min. 0,60 m = Ausnahmefall (kein Durchgang für andere Personen) Verkehrsweg für bis zu 5 Personen min. 0,80 m Verkehrsweg für 6 und mehr Personen min. 1,20 m Fluchtwege, entsprechende Anzahl betroffener min. 1,20 m Personen und genehmigtes Konzept durch die Brandschutzbehörde Rollstuhlgängige Verkehrswege inkl. Zugang zum min. 0,90 m persönlichen Arbeitsplatz
Tabelle 324-1: Zugang zum persönlichen Arbeitsplatz Die illustrierenden Grafiken hierzu befinden sich in den Abbildungen 324-4 und 324-5.
324 - 2
Taschen oder Mappen usw., durch Mobiliar oder andere Gegenstände eingeengt o verstellt werden.
1.3. Spezialfall: Flächenbedarf
Wegleitung zur Verordnung 3 für Bildschirmarbeitsplätze zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Der minimal ausgestattete Art. 24 Besondere Anforderungen Bildschirmarbeitsplatz ohne jede Nahablage mit anteiliger Verkehrsfläche benötigt im Minimum 6 m zusammenhäng 2
Bodenfläche. 1.3 Spezialfall: Flächenbedarf für Bild- •Der durchschnittlich ausgestattete Bild- Der durchschnittlich ausgestattete Bildschirmarbeitsplatz schirmarbeitsplätze schirmarbeitsplatz mit einer allg mit einer allgemein übli- chen Möblierung inkl. Nahablage und -archiv •Der minimalüblichen Möblierung ausgestattete inkl. Nahablage Bildschirmar- und -archiv sowie anteiliger Verkehrsf beitsplatzbenötigt ohne jede Nahablage, jedoch mit an- sowie anteiliger Verkehrsflächen benötigt ent- entsprechend im Minimum 8 - 10 m 2 zusammenhängende sprechend im Minimum 8 - 10 m2 zusam- Bo teiliger Verkehrsfläche benötigt im Minimum
6 m2 zusammenhängende Bodenfläche. menhängende Bodenfläche.
Als ständige Arbeitsplätze oder für temporäre Ar- beitsplatzteilungen stehen zahlreiche Bürofor- men als Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Einzel-, Mehrpersonen-, Gruppen-, Kombi- oder Zellenbüro, Grossraumbüro etc. Bei Mehrper- sonenbelegungen in Räumen sollen Ruck- zugsmöglichkeiten vorhanden sein.
- In Grossraumbüros müssen neben der Mi- nimalfläche für einen Bildschirmarbeits- platz auch die Verkehrsflächen und die Flä- chen der zusätzlichen büronahen Nutzun- gen (Besprechungsräume, Erholungszonen, Bibliotheken, Nahablagen, Gruppenarchive etc.) anteilmässig angerechnet werden. Dadurch ergeben sich durchschnittlich nicht zusammen- hängende und kumulierte Bodenflächen von ins- Bildschirmarbeitsplatz ohne Nahablage Bildschirmarbeitsplatz gesamt 10 bis zu 25 m2 je Büroarbeitsplatz. mit Nahabla Abbildung 324-1: Bildschirmarbeitsplatz ohne Nahablage Mögliche, hierfür aufzuaddierende Raumbedürf- nisse bei einer Firma, die vorwiegend Bildschirm- arbeitsplätze aufweist (Liste nicht abschliessend): Als ständige Arbeitsplätze oder für temporäre Arbeitsplatzteilungen stehen zahlreic
- Büroarbeitsplatz (je Bildschirmarbeitsplatz min- Büroformen als Gestaltungsmöglichkeiten zur destens Verfügung:
6 m2 ) Einzel-, Mehrpersonen-,
Kombi- oder Zellenbüro, Grossraumbüro etc. (+ Mehrpersonenbelegungen in Räu sollen Ruckzugsmöglichkeiten vorhanden sein.
- Naharchiv (im Raum) und/oder Fernarchiv (im Gebäude) In Grossraumbüros müssen neben der Minimalfläche
- Besprechungszone für einen (Schutz vor störendem Lärm bei konzentrierter Arbeit) Bildschirmarbeitsplatz auch- Druckerräume die Verkehrsflächen und die Flächen der (Lärm und Staub generierende zusätzlichen büronahen Nutzungen (Besprechungsräume, Geräte sollen räumlich von ArbeitsplätzenErholungszon ge- Bibliotheken, Nahablagen, Gruppenarchive trennt sein.) etc.) anteilmässig angerechn Dadurch ergeben sich durchschnittlich
- nicht Sitzungsräume zusammenhängende bzw. Konferenz- oder Schulungs- und kum räume Bodenflächen von insgesamt 10 bis zu 25 m je Büroarbeitsplatz.
- Werkräume / Maschinenbänke / Reparaturräume
- Ruheraum (ev. Plätze für stillende Mütter) und/ Mögliche, hierfür aufzuaddierende Raumbedürfnisse bei einer Firma, die vorwiege oder Sanitätsraum Bildschirmarbeitsplätze aufweist (Liste nicht abschliessend):
- Empfang
- Kaffeeecke / Pausenraum / Verpflegungsraum
- Büroarbeitsplatz (je Bildschirmarbeitsplatz mindestens 6 m ) 2 Abbildung 324-2: Bildschirmarbeitsplatz mit 2 Nahablageit
- Nahablage (+ 2 m pro Arbeitsplatz)
SECO, Dezember 2022 324 - 3
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
2. An ständigen Arbeitsplätzen beitsplatz müssen für jede/n Arbeitnehmer/in zu-
sätzlich zum Platz der Möblierung und unabhän- eine zwangslose Körperhaltung gig von der Art der Arbeit mindestens 1,5 m2 zur gewährleisten (Absatz 2) Verfügung stehen. 2.1 Richtmasse für den Bewegungsraum Der erforderliche Bewegungsraum (Wirkraum) für den Menschen und seine Gliedmassen hängt von Ein ausreichender Bewegungsraum am Arbeits- der auszuführenden Tätigkeit und den Körper- platz ist erforderlich, um eine Arbeit unbehindert massen ab. Diese individuellen und arbeitsspezifi- auszuführen. Als freie Bewegungsfläche am Ar-
Mindestanforderungen an den Bewegungsraum
- Bei sitzender Arbeit:
- Breite 80 cm
- Tiefe 100 cm
- Beinraum: Breite 58 cm, Tiefe 70 cm, Höhe 66 cm (für Körpergrössen < 185 cm)
- Bei stehender Arbeit:
- Breite 80 cm
- Tiefe 80 cm
- Platz für Vorderfuss 10 x 15 cm
- Bei Lastentransport:
- Breite: mindestens 80 cm oder Lastbreite + 40 cm
- Tiefe: Lasttiefe + mindestens 80 cm
Mindestanforderungen an den Greifraum
Regelmässig zu erreichende Objekte (Griffe, Bedienungselemente, Werkzeuge etc.) sind in der Höhe zwischen Hüft- und Schulterhöhe angeordnet.
Häufige Arbeiten: direkt vor Körper Kurzzeitige Arbeiten: graue Zone 40 - 70 cm Seltene Arbeiten: hellgraue Zone 60 - 90 cm
Mindestanforderungen an Arbeitsflächen Eine ausreichend grosse, der Tätigkeit angepasste Arbeitsfläche ist vorhanden. • Beispiel Bildschirmarbeit: Mindesttiefe 80 cm, Mindestbreite 120 cm
Arbeitsflächen sollen matt/seidenmatt sein und nicht blenden (Reflexionsgrad kleiner 50 %). Arbeitsflächen dürfen die Körperwärme nicht rasch ableiten. Kanten sollen abgerundet sein.
Tabelle 324-2: Mindestanforderungen an den Bewegungsraum
324 - 4
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
schen Gegebenheiten sind jeweils im Einzelfall zu 2.3 Zwangshaltungen berücksichtigen. Die ergonomischen Gestaltungs- Unter Zwangshaltungen versteht man physiolo- prinzipien gemäss der Wegleitung zum Art. 23 gisch ungünstige Haltungen, die bestimmte Kör- ArGV 3 sollen Anwendung finden. Mindestanfor- perteile durch lang andauernde Muskelanspan- derungen an den Bewegungsraum finden sich in nung übermässig belasten und die Durchblutung der Tabelle 324-2. und Entschlackung der aktivierten Muskulatur be- Sind am Arbeitsplatz grössere Körperkräfte einzu- hindern. Das Verharren in Zwangshaltungen ist be- setzen, so muss der verfügbare Raum so bemessen sonders häufig die Ursache körperlicher Beschwer- sein, dass die Arbeitnehmenden den ganzen Kör- den und Störungen. per ungehindert bewegen können. Eine zwanglose Körperhaltung beim Arbeiten er- Bei der Inspektion, Wartung oder Instandsetzung möglicht eine unbehinderte Arbeitsweise und von technischen Einrichtungen und Geräten kön- senkt das Risiko einer körperlichen Überbeanspru- nen Körperstellungen wie Knien, gebückt Stehen, chung. Zwangshaltungen sind immer dann ein bäuchlings Liegen und rücklings Liegen erforder- Gesundheitsrisiko, wenn sie über längere Zeit ein- lich sein. Eine für die Körpermasse und Körper- genommen werden. Das SECO-Prüfmittel «Ge- haltung der Benutzer ausreichende Grösse des sundheitsrisiken Bewegungsapparat» dient Wartungsraumes ist zu gewährleisten. Dabei ist dazu, zu bewerten, ob Arbeitshaltungen und Ar- ggf. zusätzlicher Platzbedarf für Bauteilewechsel, beitsbewegungen die Gesundheitsschutzkriterien Werkzeuge oder Schutzbekleidung zu berücksich- erfüllen oder ob Verbesserungsmassnahmen erfor- tigen. derlich sind. Bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ar- 2.2 Bewegungsraum und Körperhaltung beit (wie auch bei der Konstruktion von Maschinen Um eine zwanglose Körperhaltung zu gewährleis- und Werkzeugen) gilt der Grundsatz, dass jede Art ten, soll für alle Körperbewegungen, insbesonde- von Haltearbeit (z.B. mit dem Rumpf oder den Ar- re des Kopfes, der Arme, Hände, Beine und Füsse men) zu vermeiden ist. Dabei ist Folgendes zu be- ausreichend Raum vorhanden sein. achten: Dazu müssen die ergonomischen Gestaltungsprin- • Gebeugte oder andere ungünstige Körperhal- zipien gemäss Artikel 23 ArGV 3 Anwendung fin- tungen vermeiden. Seitliches Beugen des Rump-
den. Alle Einstellungen eines Arbeitsplatzes und fes oder des Kopfes sind anstrengender als das der zugehörigen Geräte sollen der Art der Tätig- Beugen nach vorn. keit, sowie den anatomischen und physiologi- • Ununterbrochenes Arbeiten im Bücken, schen Merkmalen des/der jeweiligen Benutzers/in Hocken, Knien oder Überkopfarbeit wäh- so gut wie möglich angepasst sein. rend mehr als 30 Minuten ist zu vermeiden. Stellteile, Werkzeuge und Werkstücke sollen im • Verharren der Arme in frontal oder seitlich aus- funktionellen Greifraum liegen (siehe Tabelle 324- gestreckter Haltung vermeiden. Solche Stellun- 2). Wenn hohe Muskelkräfte einzusetzen sind, gen setzen auch die Präzision und die Geschick- ist eine geeignete Körperhaltung zu ermöglichen lichkeit der Handarbeit herab. Mit Ellbogen-, Un- und für Abstützungen zu sorgen, damit die aufge- terarm- oder Handstützen kann die Haltearbeit brachten Kraftwege und Drehmomente möglichst der Arme vermindert werden. kurz resp. gering ausfallen. Bei sitzender Tätigkeit sind Sitz, Arbeitsfläche und/ • Griffe, Bedienungshebel, Werkzeuge und Ar- oder Tisch als Einheit so zu gestalten, dass sie eine beitsgüter sollen an Maschinen und Arbeitsplät- bevorzugte und variierbare Körperhaltung ermög- zen so angeordnet sein, dass die häufigsten Be- lichen. wegungen körpernah und mit gebeugten Ellbo- gen ausgeführt werden können.
SECO, Dezember 2022 324 - 5
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
• Die Höhe des Arbeitsfeldes (Arbeitshöhe oder Für stehend ausgeführte Tätigkeiten müssen die Tischhöhe) soll eine optimale Sehdistanz und Arbeitshöhen neben den anthropometrischen Kopfstellung bei natürlicher Körperhaltung ge- Grössen auch die Art der Arbeit berücksichtigen währleisten. Je kürzer die optimale Sehdistanz (vgl. Tab. 324-4). ist, desto höher muss das Arbeitsfeld liegen. Für Steharbeit lauten die Mindestanforderungen sowie die ergonomischen Anforderungen an hö-
2.4 Arbeits- und Sitzhöhe henverstellbare Arbeitsflächen auf eine Verstell-
2.4.1 Arbeitshöhe im Stehen oder Sitzen barkeit zwischen etwa 95 - 125 cm.
An ständigen Arbeitsplätzen sind die Arbeits- und Bei sitzender Arbeit müssen Tisch- und Sitz- Sitzhöhen für die Gesundheit und Leistung der Be- höhen aufeinander abgestimmt sein. Eine na- schäftigten wichtig. Deshalb müssen die Arbeitshö- türliche Arbeitshaltung kann nur mit höhenver- hen von Förderbändern, Maschinen, Werkbänken, stellbaren Tischen und Stühlen für einen Grossteil Waschtrögen, Kassen etc. den Arbeitsanforderun- der Beschäftigten erreicht werden. gen und den Körpergrössen der Beschäftigten ent- Kleinere Personen können bei zu hohen Tischen sprechen und eine zwanglose Arbeitshaltung ge- die richtige Körperhaltung (vgl. Tab. 324-3) be- währleisten. Die Grösse von Arbeitsgegenständen helfsmässig mittels Anpassung der Sitzhöhe und muss mitberücksichtigt werden. Einsatz von Fussstützen erreichen. Fussstützen Die erforderliche Höhe von Tischen und Werkbän- schränken jedoch die Bewegungsfreiheit ein und ken hängt davon ab, ob die Arbeit im Stehen ver- behindern unwillkürliche Fussbewegungen, sie richtet werden muss oder ob Sitzarbeit bzw. Sitz- verstärken daher die negativen Gesundheitsfolgen und Steharbeit im Wechsel möglich ist (Tabellen von langem Sitzen. 324-4 und 324-5). Die aufgeführten Normwerte Zu tiefe Tische können behelfsmässig mit stabi- beziehen sich auf anthropometrische Ausmessun- len Unterlagen unter den Tischbeinen angehoben gen der Beschäftigten, wie zum Beispiel der Ellen- werden. bogenhöhe über dem Boden oder der Sitzfläche. Um bei Fein- und Kontrollarbeiten, die eine kurze Sehentfernung erfordern, eine angenehme Kör- perhaltung zu erreichen, muss im Allgemeinen die Arbeitsfläche angehoben werden.
Mindestanforderungen an die Sehdistanz Die Sehdistanz für das Nahsehen (Lesen) beträgt 50 - 70 cm. Die Arbeitsmittel sind im Blickwinkelbereich von 15° - 45° zur Horizontalen angeordnet. Häufig zu betrachtende Anzeigen oder Gegenstände sind frontal angeordnet.
Beispiel Bildschirmarbeitsplatz:
- Bildschirmoberkante unter der Augenhöhe
- ausreichende Zeichengrösse (> 2,6 mm)
- guter Zeichenkontrast
- stabiles, flimmerfreies Bild
- keine störenden Reflexionen
Tabelle 324-3: Mindestanforderungen an die Sehdistanz
324 - 6
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Gemäss den deutschen Werten wird für die Bein- Bei der Auswahl und Verwendung von Arbeits- raumhöhe (Tischunterkante bei schmaler Tisch- stühlen ist Folgendes zu beachten: kante) ein Bereich von 49,5 - 82,0 cm empfohlen, Sitzfläche um sowohl kleinen als auch grossen Personen ge- Die Sitzform soll so ausgelegt sein, dass Ände- recht zu werden. Die ergonomischen Anforderun- rungen der Sitzrichtung und Sitzhaltung möglich gen an die Höhe verstellbarer Tische sind entspre- sind (sogenanntes dynamisches Sitzen). Die Sitz- chend etwa 60 - 85 cm. fläche ist so zu gestalten, dass die Gewichtskraft
2.4.2 Arbeitsstühle des Benutzers oder der Benutzerin optimal aufge-
Verwendung nommen und eine gleichmässige Druckverteilung Für alle Arbeiten, die ganz oder teilweise im Sitzen gewährleistet wird. Eine leichte Neigung des vor- verrichtet werden können, müssen Sitzgelegenhei- deren Teils der Sitzfläche nach unten ist vorteilhaft. ten vorhanden sein, die eine Rückenlehne zur be- Sie ermöglicht eine grössere Öffnung des Winkels quemen und stützenden Sitzhaltung haben. Der zwischen Wirbelsäule und Becken. Stuhl muss an die individuelle Konstitution der auf Rückenlehne ihm sitzenden Person anpassbar sein. Hierfür sollte Die Rückenlehne soll bei verschiedenen Sitzhaltun- die Benutzerin resp. der Benutzer die Anweisun- gen eine gute Abstützung des Rückens gewährleis- gen in der Gebrauchsanleitung kennen und diese ten. Daher soll die Rückenlehne mit einer Stütze für befolgen. den unteren Rückenteil ausgestattet sein, höhen-
Anforderungen an Arbeitshöhe im Stehen: Gestaltungsrichtlinie: Das Bezugsmass für die Höhe der Arbeitsfläche (Tischhöhe) bei stehender Arbeit ist die Ellbogenhöhe. Für feine Arbeit (z.B. Zeichnen) ist eine Abstützung der Unterarme erforderlich: Arbeitshöhe
5 - 10 cm über Ellbogenhöhe.
Bei manueller Arbeit muss die Höhe von Behältern und für das Arbeitsgut (manipulierte Gegenstände) berücksichtigt werden: Arbeitshöhe 5 - 10 cm unter der Ellbogenhöhe. Bei Arbeit mit wesentlichem Krafteinsatz unter Ausnützung des Gewichtes des Oberkörpers: Arbeitshöhe 15 - 40 cm unter der Ellbogenhöhe. Tabelle 324-4: Anforderungen an Arbeitshöhen im Stehen
Anforderungen an Arbeitshöhe im Sitzen: Gestaltungsrichtlinie: Zu geringe Arbeitshöhen erzwingen eine gebeugte Rücken- und Kopfhaltung und sind deshalb für stundenlanges Arbeiten nicht zulässig. Für Präzisionsarbeiten mit kurzer Sehdistanz: Arbeitshöhe 5 - 10 cm über Ellbogenhöhe im Sitzen. Abstützung von Vorderarm/Handballen muss gewährleistet sein. Bei Bildschirm-, Schreib- und Lesearbeiten, Montage: Arbeitshöhe auf Ellbogenhöhe im Sitzen. In Spezialfällen mit hoher Tastatur, ist deren Höhe mitzuberücksichtigen. Bei Handarbeit mit Kraftleistung: Arbeitshöhe 5 - 10 cm unter der Ellbogenhöhe im Sitzen.
Tabelle 324-5: Anforderungen an Arbeitshöhen im Sitzen
SECO, Dezember 2022 324 - 7
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
verstellbar sein und in einer ausgewählten Neigung Kippsicherheit arretiert werden können. Die Stützkraft ist hierbei Das Untergestell von Drehstühlen muss min- dem Körpergewicht anzupassen. Für viele sitzen- destens 5 Abstützpunkte haben. Es können de Tätigkeiten, wie z.B. Büroarbeit am Bildschirm, Rollen oder Gleiter verwendet werden, Rollen je- ist eine bis zur Schulterhöhe reichende Rückenleh- doch nur bei Stühlen, deren Sitzhöhe nicht höher ne empfehlenswert. Der Vorteil einer Abstützung als 65 cm einstellbar ist. auch des oberen Rückenteils steht aber oftmals im Auf harten Böden sind weiche Rollen, auf weichen Widerspruch zur Forderung nach einer unbehinder- Böden harte Rollen zu verwenden. Zum Schutz vor ten Bewegung der Arme und Schultern oder kann Wegrollen sollen die Rollen unter Belastung ge- eine Krümmung der Brustwirbelsäule verursachen. bremst sein. Fühlt sich jemand durch eine hohe Rückenlehne Armstützen eingeengt oder in der Beweglichkeit von Ober- Armstützen an Stühlen dienen der Entlastung von körper und Armen bei der Arbeit eingeschränkt, Schulter und Arm sowie als Aufstehhilfe. so ist eine halbhohe Rückenlehne vorzuziehen. Bei einer grossen Höhe des Arbeitsfeldes (Feinar- Sitzhöhe beit, kurze Sehdistanz) sind spezielle Ellbogen- und Die geeignete Sitzhöhe entspricht dem individuel- Armstützen, z.B. auf Arbeitstischen, erforderlich. len Abstand zwischen Kniekehle und dem Boden, Sie sollen geformt, verstellbar, allenfalls auch ge- gemessen bei entspannter Beinmuskulatur und polstert sein und ermüdende Haltearbeit der Arme unter Berücksichtigung der Höhe der Schuhsohlen. verhindern. Je nach Zusammensetzung der Belegschaft kön- Fussstützen nen diese Masse für die einzelnen Betriebe sehr Bei zu hohen Arbeitsflächen können behelfsmässig unterschiedlich sein. Arbeitssitze sollen grund- Fussstützen eingesetzt werden. Sie müssen erlau- sätzlich höhenverstellbar sein. Um sowohl klei- ben, die Füsse ganzflächig abzustützen und sollen neren als auch grösseren Personen gerecht zu wer- in Höhe und Neigung verstellbar sein (Neigungs- den, wird empfohlen, verstellbare Arbeitssitze im winkel im allgemeinen 25º). Allfällige Steuer- und Bereich von 40 – 52 cm (nicht eingesessene Sitz- Schaltpedale für Geräte müssen in die Fussstütze höhe) bereitzustellen, wobei in diesen Zahlen eine flächenbündig und unverrückbar integriert sein.
dünnere Schuhsohle und eine Sitzflächenfederung von 20 mm bereits berücksichtigt sind.
Mindestanforderungen an Arbeitsstühle Gestaltungsrichtlinie: Der Arbeitsstuhl erlaubt eine den individuellen Körpermassen und der Arbeitsaufgabe angepasste Körperhaltung und bietet die nötige Unterstützung für den Rücken. Der Stuhl darf eine optimale Sitzhaltung nicht verhindern, wie z.B.:
- Die optimale Sitzhöhe (Höhe Kniekehle mit üblichen Schuhen) kann eingehalten werden.
- Die Sitztiefe behindert nicht die Abstützung an die Rückenlehne.
- Der Sitz erlaubt den Wechsel zwischen aufrechter, vorderer und hinterer Sitzhaltung. Bisherige Normen für Tisch- und Sitzhöhen erfüllen die Anforderungen für kleine oder grosse Personen nur ungenügend und individuelle Lösungen sind zwingend. Zu hohe Tische und Stühle können ausnahmsweise durch Fussstützen ausgeglichen werden.
Tabelle 324-6: Mindestanforderungen an Arbeitsstühle
324 - 8
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Andere Formen von Sitzgelegenheiten gem Stehen. Daher ist - unabhängig von deren Ur- Wo aufgrund des Arbeitsablaufs oder der Ar- sache - bei Betroffenen längeres, ununterbroche- beitseinrichtungen z.B. Hochstühle mit Fussstüt- nes Stehen zu vermeiden. zen, Hocker, Stehsitze, üblich oder erforderlich Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen darauf hin, sind, können diese als Sitzgelegenheiten dienen. dass andauerndes Sitzen langfristig das Risiko für Auch an Sitzen zum kurzfristigen Hinsetzen wäh- Herz- und Kreislauferkrankungen erhöht, so dass rend der Arbeit, z.B. in Verkaufsgeschäften, sollen bei rein sitzender Tätigkeit gelegentliches Arbeiten Rückenlehnen vorhanden sein. am Stehpult zu empfehlen ist.
3.2 Arbeits- und Sitzhöhen für wechsel-
3 Wechselweise sitzende und weises Sitzen und Stehen
stehende Arbeit ermöglichen Arbeitsplätze für wechselweises Sitzen und Stehen sollen eine der Arbeitsaufgabe und der Körperlän- (Absatz 3) ge angepasste Höhe des Arbeitsfeldes haben, die
3.1 Wechsel ermöglichen eine natürliche Kopfhaltung zulässt:
Ein Arbeitsplatz, der einen wahlweisen Wechsel • Eine zwischen 62 - 125 cm verstellbare Tischflä- zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung che (Arbeitsfläche) ermöglicht es den meisten zulässt, wird aus arbeitsphysiologischer Sicht als Beschäftigten, in einer natürlichen sitzenden günstig beurteilt. Im Stehen werden nicht die glei- oder stehenden Haltung zu arbeiten. chen Muskeln beansprucht wie im Sitzen, so dass • Die Kombination eines Tisches für sitzende Ar- jeder Haltungswechsel zu einem Belastungswech- beit mit einem separaten Stehpult in angepass- sel der entsprechenden Muskelgruppen führt. Die ter Höhe (vgl. Tab. 324-4) ist ebenfalls eine gute stützende Muskelarbeit ist im Stehen grösser als im Lösung. Sitzen, und der Kreislauf wird stärker beansprucht. Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen ist folgen- 3.3 Bei überwiegend stehender Tätigkeit, des zu beachten: Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benüt-
- Für Arbeiten, die im Sitzen ausführbar sind, zung bereitstellen sind Stühle zur Verfügung zu stellen. Dauernde Stehhaltung bei der Arbeit ist u.a. bei
- Wo realisierbar, ist ein Wechsel zwischen Rüst- und Packarbeiten am Fliessband, beim Ver- sitzender und stehender Arbeit zu ermög- kaufspersonal oder bei Coiffeusen und Coiffeu- lichen. ren besonders ausgeprägt. Dieses langandauern- Wechsel zwischen sitzender und stehender Positi- de «Stehen an Ort» bewirkt nebst der Ermüdung on sind besonders wichtig bei Arbeiten, die länger- der statisch belasteten Muskulatur vor allem auch dauernde repetitive Bewegungen erfordern und eine Verschlechterung des venösen Blutrückflus- vorwiegend ohne Veränderungen der Körperhal- ses, was u.a. zu geschwollenen Füssen führen tung (z.B. Datenerfassung, Fliessbandarbeit, Über- kann. Die Folgen einseitiger, überwiegend stehen- wachungsaufgaben) ausgeführt werden. Dauern- der Tätigkeiten erfordern deshalb geeignete Mass- des Stehen kann zu Gesundheitsstörungen, wie nahmen: Krampfadern, geschwollenen Füssen oder Rü- In erster Linie kommt das Sitzen als entlastende ckenschmerzen führen. Es wird daher gefordert, Massnahme in Frage, d.h. gelegentliche Sitzmög- bei dauernder Steharbeit gelegentliches Sitzen zu lichkeiten sollen möglichst in die Arbeitsabläufe in- ermöglichen. Krampfadern sind generell häufig tegriert werden. Ist dies nur ungenügend lösbar, so
und verstärken die Gesundheitsprobleme von lan- sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen.
SECO, Dezember 2022 324 - 9
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Beispielsweise sollen im Verkauf Stühle möglichst die nebst Schutzwänden und räumlichen Abtren- im Arbeitsumfeld aufgestellt sein, so dass Arbeit- nungen auch Einhausungen, Isolationen und an- nehmenden in Wartezeiten Gelegenheit zum Sit- deres mehr umfassen können, sind vorzusehen: zen haben (min. ein Stuhl pro 2 Vollzeitbeschäf-
- bei Lärmbelastungen, die über den tätigkeitsbe- tigte). Ist dies (u.a. in Verkaufsbereichen) nicht zogenen Richtwerten liegen (siehe dazu Art. 22 erreichbar, so sollen die Beschäftigten in einem abgesonderten Aufenthaltsbereich ausreichend Ziffer 1.2.3. ArGV 3), Möglichkeit zur aktiven und passiven Entspan- • bei wiederholt auftretenden, impulsartigen nung erhalten (vgl. Art. 33 ArGV 3). Schallereignissen (Hämmern, Schläge, Knalle), Bei langem Stehen sollen die Mindestanforderun- die vom überwiegenden Teil der betroffenen Per- gen gemäss Tabelle 324-7 eingehalten werden. sonen als belästigend empfunden werden,
- bei Räumen mit unterschiedlichen Bedingungen der Raumtemperatur, Feuchtigkeit, Nässe und
4 Arbeitnehmer vor Gesund- Hygiene (Schmutz, Keime etc.),
heitsbeeinträchtigungen durch • in Räumen mit klimatisch ungünstigen Bedin- benachbarte Betriebseinrichtun- gungen, z.B. mit tiefer Raumtemperatur, wenn gen oder Lager schützen in ihnen Arbeitsplätze für mehr als 2 Std/Tag be- (Absatz 4) setzt sind oder wenn zeitweise anspruchsvolle Feinarbeiten (Messen, Kontrolle etc.) zu verrich- Zwischen den verschiedenen Arbeitsplatzberei- ten sind (siehe dazu Art. 16 - 21 ArGV 3), chen und benachbarten Betriebseinrichtungen • bei Zugerscheinungen, wie sie sich bei längerem und Räumen ergeben sich oft unterschiedliche Ein- Öffnen von Toren oder Durchfahrten ergeben flüsse und manchmal widersprechende Bedürfnis- können (siehe dazu Art. 17 Abs. 2 ArGV 3), se bzgl. Lärm, Raumklima, Luftqualität etc., die zu Belästigungen und Gesundheitsproblemen führen. • wenn Arbeitsplätze durch Stäube, Rauche oder Massgebend für die Beurteilung von Beeinträchti- Abgase von Fahrzeugen beeinträchtigt werden, gungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen sofern diese durch Absaugungen nicht eliminiert sind ergonomische und hygienische Aspekte, wie werden können (siehe dazu Art. 18 ArGV 3), sie in den Artikeln 15 bis 24 ArGV 3 geregelt sind. • wenn Arbeitsplätze durch Strahlung (Schweis- Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmenden, sen), Blitze oder Licht beeinträchtigt werden,
Mindestanforderungen bei langem Sitzen und Stehen Gestaltungsrichtlinie: Der ständige Arbeitsplatz ist so eingerichtet, dass sitzend oder besser wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Bei überwiegend stehender Arbeitsweise steht eine Stehhilfe zur Verfügung. Sitz, Arbeitsfläche und/oder Tisch sind als Einheit gestaltet und auf die Grösse sowie die Tätigkeit der Arbeitenden abgestimmt. Der Raum unter der Arbeitsfläche ist so bemessen, dass Oberschenkel, Beine und Füsse nicht eingeengt sind und Bewegungen nicht behindert werden.
Tabelle 324-7: Mindestanforderungen bei langem Sitzen und Stehen
324 - 10
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
• bei Beeinträchtigungen oder Belästigungen an Höhe; sind die Arbeitsplätze in die Tiefe des Rau- Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen Anforde- mes gestaffelt, so kommen senkrechte Sichtstrei- rungen, z.B. an die Sprachverständlichkeit, Kon- fen von mindestens 1 m Breite über die ganze zentration und Beleuchtung. Raumhöhe in Betracht.
A) Ständige Arbeitsplätze mit beeinträch- tigter Sicht ins Freie
5 Von ständigen Arbeitsplätzen In der Industrie- und Büroarchitektur werden ver-
aus muss die Sicht ins Freie vor- mehrt Fassadenelemente und Materialien wie be- handen sein (Absatz 5) drucktes Glas, Folien, Drahtgitter, Lochbleche, Streckmetall oder Textilgewebe für Werbeflächen Definition «Ständiger Arbeitsplatz» verwendet. Typisch für diese Elemente sind trans- Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbe- parente Rasterstrukturen, die auch als ästhetisch, reich, wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro energiesparend oder als Blendschutz angepriesen Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Ar- werden. Diese Formen der Fassadengestaltung beitnehmerin oder auch durch mehrere Perso- können die Sicht ins Freie behindern. Andererseits nen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeits- erfüllen Fassadenelemente mit Rasterstrukturen, bereich kann auf einen kleinen Raumbereich welche die Sicht ins Freie gewährleisten, in der Pra- begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum xis die Anforderungen an einen Blendschutz meist erstrecken. nicht. Werden für Fenster Spezialgläser, beispielsweise Der Sichtkontakt mit der Aussenwelt resp. die In- getönte Gläser oder Wärmeschutzgläser verwen- formation über deren aktuelle Situation ist aus psy- det, sind deren besondere Eigenschaften, insbe- chologischen Gründen für das Wohlbefinden von sondere die verminderte Lichtdurchlässigkeit, zu Bedeutung. Eine Blickverbindung ins Freie erlaubt berücksichtigen (weitere Angaben siehe Art. 17 kurze, aktive Erholungsphasen - dies tagsüber, in ArGV 4). der Dämmerung und auch in der Nacht. Eine allge- Stapelgut soll die Blickverbindung nicht unterbre- meingültige Regelung für die Sicherstellung einer chen, dagegen kann eine Behinderung durch Be- Blickverbindung ins Freie kann nicht gegeben wer- triebseinrichtungen, besonders in grossen Räu- den. Sie ist abhängig von der Grösse der Räume, men, manchmal nicht vermieden werden. Ferner den Fensterpositionen und -grössen, der Art und können wegen bestimmter Produktionsvorgänge Gestaltung der Betriebseinrichtungen, der Anord- aus Gründen der Sicherheit (z.B. Feuer- und Explo- nung der Arbeitsplätze und der Art der Arbeit. Die sionsschutz), wegen besonderer Anforderungen durchsichtig klare und verzerrungsfreie Fensterver- an das Raumklima oder wegen des Lärmschutzes glasung soll so angeordnet werden, dass von den Raumunterteilungen nötig sein, die eine direkte
ständigen Arbeitsplätzen aus eine möglichst gute Blickverbindung behindern. Blickverbindung ins Freie möglich ist. Hierfür sind Fassadenfenster mit einer Brüstungs- Bei der Beurteilung von Fassaden gilt der fol- höhe (Abstand vom Boden bis zum Beginn des gende Massstab: Glases) von nicht mehr als 1.20 m bei sitzender • Leichte Beeinträchtigungen der Sicht ins und 1.50 m bei stehender Arbeitsweise in genü- Freie sind zulässig. gender Zahl und Grösse zweckmässig. • Bei starken Beeinträchtigungen ist die Fas- Sind die Arbeitsplätze den Fenstern entlang an- sade zu optimieren und neu zu beurteilen. geordnet, so eignen sich waagrechte Bänder aus Ist eine Fassadenänderung nicht möglich, durchsichtigem Fensterglas von mindestens 1 m hat die Vollzugsbehörde zu beurteilen, ob
SECO, Dezember 324 - 11
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
primär durch besondere bauliche oder se- Kompensatorische Massnahmen in be- kundär organisatorische Massnahmen si- stehenden Bauten bei fehlender Sicht ins chergestellt ist, dass den Anforderungen Freie Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge ge- Für die Bestimmung der kompensatorischen Mass- tan wird. nahmen organisatorischer Art ist die Mitwirkung Die SECO-Internetpublikation «Beurteilung sicht- der betroffenen Arbeitnehmenden vom Arbeitge- behindernder Fassaden» enthält dazu detaillier- ber aktiv einzufordern. te Ausführungen und Beurteilungshilfen. Als «Kontaktfenster» gelten klarverglaste Fenster, die sich für die betroffenen Arbeitnehmenden in Es ist Aufgabe des für den Betrieb zuständi- deren näherem Arbeitsumfeld befinden und gele- gen Vollzugsorgans (Kanton/Bund) zu bestim- gentlich für einen Blick in die Aussenwelt aufge- men, ob die Situation dem Gesundheitsschutz sucht werden können. Diese Fenster sollten eine genügt. Im Zweifelsfall kann es ein fachtechni- Mindestgrösse von 1m2 aufweisen und nach Mög- sches Gutachten einfordern (Art. 4 ArGV 3). lichkeit die Aussicht in einen belebten oder begrün- ten Aussenraum bieten. Das individuelle Bedürfnis B) Ständige Arbeitsplätze ohne Sicht ins nach einem Bezug mit der Aussenwelt kann im Freie Rahmen des Arbeitsprozesses mit einem generell Mit dem Ziel des verdichteten Bauens werden bewilligten Aufsuchen eines Kontaktfensters oder neue Arbeitsplätze in dicht besiedelten Gebieten einem kurzen Gang ins Freie erfüllt werden. Das geschaffen - dies oftmals in Untergeschossen be- Aufsuchen eines Kontaktfensters soll nach Bedarf stehender oder neuer Liegenschaften. Verschiede- erfolgen können, dabei aber auch den betriebli- ne Rahmenbedingungen, wie lokale Bauvorschrif- chen Anforderungen Rechnung tragen. ten, Einschränkungen durch den Heimatschutz Es ist zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmen- etc., können den Aus- oder Umbau solcher Lie- den mit Arbeitsplätzen/-bereichen und -tätigkeiten genschaften z.B. in die Höhe einschränken - in die ohne Sicht ins Freie, ... Tiefe hingegen nicht. a) ... jedoch mit der Möglichkeit, während der Während bei beeinträchtigter Sicht ins Freie Arbeitzeit einem «Kontaktfenster» zu begeg- keine kompensatorischen Massnahmen um- nen oder ein solches aufzusuchen oder einen zusetzen sind, ist dies bei Arbeitsplätzen Gang ins Freie zu machen.
ohne Sicht ins Freie erforderlich. Ziel ist es, (z.B. Verkaufspersonal in Grosskaufhäusern mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes gelegentlichem Aufsuchen von mit Aussen- insgesamt Genüge zu tun. fenstern ausgestatteten Warenlagern, in OP ar- Für jene Arbeitnehmenden, welche an ständigen beitendes Spitalpersonal) Arbeitsplätzen ohne Sicht ins Freie arbeiten, sind b) ... und ohne die Möglichkeit, während der kompensatorische Massnahmen baulicher oder Arbeitzeit einem «Kontaktfenster» zu begeg- organisatorischer Art umzusetzen. Die Kompensa- nen oder ein solches ohne nennenswerten Zeit- tionsmassnahmen können kombiniert angewen- aufwand aufzusuchen oder einen Gang ins det werden. Bei Neu- und Umbauten sind aber die Freie zu machen. baulichen Massnahmen prioritär umzusetzen. (z.B. Verkaufstheken- und Kassenarbeitsplätze in ausgedehnten unterirdischen Verkaufspas- sagen, ebenerdige Büro- oder Therapiearbeits- plätze mit Milchglasfenstern)
324 - 12
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Die nachfolgenden Kompensationsmassnahmen wegen ihrem positiven Einfluss auf die Qualität stellen Minimalanforderungen dar. Sie sind an die der Beleuchtung (bessere Reflexion). lokalen Verhältnisse anzupassen, und für ihre Be- c) Ess- und Aufenthaltsräume (Art. 33 ArGV 3) stimmung ist die Mitwirkung der betroffenen Die Aufenthaltsräume sollen auf kurzem Wege Arbeitnehmenden aktiv einzufordern. erreichbar sein, in der Beleuchtung einen hohen I. Massnahmen der Kompensationssysteme Tageslichtanteil aufweisen, einen ungehinderten bei Möglichkeit, ein «Kontaktfenster» auf- Blick ins Freie gewähren und wenn möglich na- zusuchen oder kurze Gänge ins Freie zu ma- türlich belüftet werden können. chen • Organisatorische Kompensationsmassnah- • Bauliche Kompensationsmassnahmen men (2. Priorität) (1. Priorität) a) Möglichkeit zum Aufsuchen eines Kontakt- a) Freilegen von verdeckten Aussenfenstern fensters oder kurze Gänge ins Freie Mit Verkaufsgestellen, Plakaten, Klebefolien ver- Generelle Bewilligung für das Aufsuchen eines deckte Fensterscheiben, die eine Sicht ins Freie Kontaktfensters (oder für einen kurzen Aufent- erlauben würden, sind zumindest an den vom halt im Freien). Das Aufsuchen eines Kontakt- Personal stark frequentierten Stellen freizule- fensters soll nach Bedarf erfolgen können. Da- gen. Dies schafft die Möglichkeit einer ständigen bei soll auch den betrieblichen Anforderungen Sicht ins Freie oder zumindest eines oder mehre- Rechnung getragen werden. rer Kontaktfenster. b) Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit Sicht ins b) Helle Farben der Decken und Wände (Art. 13 Freie ArGV 3) Das in Räumen ohne Sicht ins Freie arbeitende Die Oberflächenstruktur und die Farben der De- Personal ist periodisch mit Personal auszutau- cken und Wände beeinflussen in erheblichem schen, das an ständigen Arbeitsplätzen mit Sicht Mass das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden. ins Freie arbeitet. Helle Töne sind dunklen vorzuziehen; dies auch
Kombinationsvarianten
Baulich
Freilegen von verdeckten Aussenfenstern X X
Helle Farben der Decken und Wände X X X
Ess- und Aufenthaltsräume mit Sicht ins Freie X X X in den unbezahlten Mittagspausen gem. ArG Organisatorisch
Möglichkeit zum Aufsuchen eines X X X X X Kontaktfensters oder kurze Gänge ins Freie Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit Sicht ins X X Freie
Tabelle 324-8: Varianten von Kompensationssystemen für fehlende Sicht ins Freie am Arbeitsplatz
SECO, Dezember 2022 324 - 13
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Das in Räumen ohne Sicht ins Freie arbeitende Beispiele von Arbeitsplätzen ohne Sicht Personal wird zusätzlich mit Arbeiten in Räumen ins Freie mit der Möglichkeit einer gelegentlichen Sicht • Verkaufslokale ins Freie betraut. Verkaufsflächen des Detailhandels in Unterge- Mit der Realisierung einer der Kombinationsvari- schossen oder Stockwerken mit fensterlosen anten kann davon ausgegangen werden, dass bei Fassaden. Ständige Arbeitsplätze, wie z.B. Kas- fehlender Sicht ins Freie am Arbeitsplatz den An- sen- oder Empfangsarbeitsplätze in unterirdi- forderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt schen Verkaufspassagen und Einkaufszentren. Genüge getan ist. • Medizinische Praxisräume und Büros von Wird dieses Ziel nicht erreicht, so gilt der folgende Finanzinstituten Abschnitt II. In deren ebenerdigen und mit Fenstern versehe- II. Pauschalkompensation mit als Arbeitszeit nen Arbeitsräumen fällt zwar natürliches Tages- geltenden Pausen (Vollzugsverfahren) licht ein, die Sicht ins Freie wegen unerwünsch- Bei fehlender Möglichkeit, ein «Kontaktfens- ter Einsicht von aussen wird jedoch vorsätzlich ter» aufzusuchen oder kurze Gänge ins Freie und flächendeckend verhindert (Milchglas, Foli- zu machen sind zusätzlich zu den gem. ArG en etc.). obligatorischen Pausen sowohl am Vormittag • Lager- und Depotgebäude wie am Nachmittag besondere Pausen zu ge- Ist die Sicht ins Freie durch Regale oder andere währen. Diese sollen je 20 Minuten dauern und Hindernisse stark eingeschränkt, so ist darauf zu gelten als Arbeitszeit (Vollzugsverfahren). Es achten, dass die ständigen Arbeitsplätze mög- soll möglich sein, sie an einem Ort mit Sicht ins lichst nahe bei Fenstern angeordnet werden, um Freie zu verbringen. die Sicht ins Freie zu gewährleisten. Betriebsein- Als Arbeitszeit geltende Pausen gem. der Weg- richtungen, welche den Blick ins Freie behindern leitung zu den Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. (Regale, Werbeplakate etc.), sind zu versetzen
5 ArGV 3 sind nicht kumulierbar. oder zu entfernen.
324 - 14
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Sicht ins Freie
Neu- und Umbauten * Bestehende Bauten ohne Umbau in Planung
Spezialfall Normalfall
- Unterniveau-Situa�on
- Mall-Situa�on
Arbeitszonen ohne örtlich feste Arbeitszonen mit örtlich festen Arbeitsplätze Arbeitsplätzen (Kassen, Bedientheken, Büros etc.)
Bauliche Massnahmen Bauliche Massnahmen Arbeitsplätze mit Sicht • Planung von Fenstern mit normaler Brüstungshöhe in den Mall-Bereich • Wenn möglich und sinnvoll Fensterbänder nordsei�g (über Regalen)
insgesamt Ende erfüllt?
Bauliche und organisatorische Massnahmen
- Mindestens ein Kontak�enster innerhalb des üblichen Ak�vitätsradius resp. Bewegungsbereiches betroffener Personen (z.B. bei Zirkula�onswegen und Fluch�üren)
- Regelung der Kontak�ensterbesuche mit Mitwirkung des betroffenen Personals
Kompensa�onssystem mit verschiedenen Kombina�onen baulicher Massnahmen
- Freilegen von verdeckten Aussenfenstern (z.B. par�elles En�ernen von ArGV 3 Gestellen, Werbeplakaten, Klebefolien etc.) insgesamt • Raumgestaltung in hellen Farben erfüllt? Nein • Ess- und Aufenthaltsräume mit Sicht ins Freie und Tageslicht organisatorischer Massnahmen Ja • Möglichkeit zum Aufsuchen eines Kontak�ensters oder Gang ins Freie
- Rota�on zu Arbeitsplätzen mit Sicht ins Freie
ArGV 3 insgesamt Ja erfüllt?
Nein
Ende Vollzugsverfahren
* auch Umnutzungen
Abbildung 324-3: Ablaufschema zur Tauglichkeitsprüfung des Kompensationssystems
SECO, Dezember 2022 324 - 15
Art. 24 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Darstellung der Minimalabstände in Grossraumbüros Die nachfolgenden Abbildungen sind nicht massstabsgetreu und können nicht als Planungsvorlage verwendet werden. Sie dienen lediglich der Darstellung von Minimalabständen.
Legende
Arbeitstisch und Nahablage Funktionsabstand 60 cm
100 cm Bewegungsabstand pro Arbeitsplatz
ab Tischkante
Zugang zum Arbeitsplatz
Verkehrsweg min. 80 cm - ca. 60 cm Funktionsabstand
Funktionsabstand 60 cm
Verkehrsweg bis 5 Personen 80cm
Funktionsabstand 60 cm
Abbildung 324-4: Minimalabstände in Grossraumbüros - ohne Darstellung der Minimalfächen pro Arbeitsplatz
324 - 16
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24
3. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 24 Besondere Anforderungen
Legende
Arbeitstisch und Nahablage
100 cm Bewegungsabstand pro Arbeitsplatz ab Tischkante
Zugang zum Arbeitsplatz
Verkehrsweg min. 80 cm - Hauptverkehrsweg/Fluchtweg min. 120 cm
ca. 60 cm Funktionsabstand
Zugang ausschliesslich Verkehrsweg ab 6 Personen 120cm durch diesen Verkehrsweg: 60 cm
Zugang ausschliesslich Hauptverkehrsweg/Fluchtweg 120cm durch diesen Hauptverkehrsweg
Funktionsabstand 60 cm
Abbildung 324-5: Minimalabstände in Grossraumbüros - ohne Darstellung der Minimalfläche pro Arbeitsplatz
SECO, Dezember 2022 324 - 17
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24a
3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien
Artikel 24a
Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitun- gen nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (Chemikalien) führen und eine Gefähr- dungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten vornehmen. Dazu kann er das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz nutzen; die Nutzung ist freiwillig. Er muss gemäss dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnah- men treffen, um in seinem Betrieb den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sowie den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dabei geht er in der folgenden Reihenfolge (STOP-Prinzip) vor: a. gefährliche Chemikalien substituieren; b. technische Massnahmen treffen; c. organisatorische Massnahmen treffen; d. persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
1. Allgemeines Das SECO stellt ein dem Stand der Technik ent-
sprechendes Informations- und Dokumentations- Jeder Betrieb, der mit Chemikalien umgeht, muss system (SICHEM: SIcherer Umgang mit CHEMi- zum Schutz der Gesundheit seiner Beschäftigten kalien) zur Verfügung, mit dem ein Betrieb beim den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien im Be- sorgfältigen Umgang mit Chemikalien unterstützt trieb entsprechend den Gefahren und Risiken si- werden kann. cherstellen (Artikel 6 ArG und Artikel 25 ChemG). Der Umgang umfasst, wie in Artikel 4 Absatz 1 Aus der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers lassen Buchstabe j ChemG festgehalten ist, jede Tätigkeit sich verschiedene Elemente ableiten, die in zwei im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitun- Kategorien unterteilt werden können: erstens, die gen, insbesondere das Lagern, Aufbewahren, Ver- Schaffung der notwendigen organisatorischen wenden oder Entsorgen. Der Betrieb muss gemäss Rahmenbedingungen für den richtigen Umgang dem Wortlaut von Artikel 25 ChemG alle Mass- mit Chemikalien bezüglich Organisation und Do- nahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes am kumentation und zweitens, die Umsetzung der Arbeitsplatz treffen, die nach der Erfahrung not- inhaltlichen Vorgaben und Pflichten zum sorgfäl- wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar tigen Umgang mit Chemikalien, zur Einhaltung und den Verhältnissen des Betriebes angemes- der Sorgfaltspflicht und Gewährleistung des Ge- sen sind. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sundheitsschutzes, welche auch die Lagerung, den ArGV 3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Transport und die Entsorgung einschliesst. die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird.
SECO, August 2024
Art. 24a 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien
In Bezug auf die erste Kategorie von Pflichten, be und Informationen zur Unterstützung der kan- nämlich die Voraussetzungen und Grundlagen tonalen Arbeitsinspektorate. für den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien zu schaffen, lassen sich insbesondere folgende Ele- mente ableiten:
- Allgemeine Organisation festlegen; Absatz 1
- Notfallorganisation erstellen und Berufsunfälle Um seiner Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit abklären; Chemikalien nachzukommen, muss der Arbeitge-
- Sicherheitsdatenblätter beachten und aufbe- ber ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwen- wahren; deten Chemikalien führen und die damit verbun-
- Betriebsanweisungen erstellen; denen Gefahren und Risiken auf der Grundlage
- Konformitätserklärungen und Betriebsanleitun- der mit diesen Chemikalien ausgeführten Tätigkei- gen beschaffen;
- Dokumente archivieren; ten beurteilen.
- Vorgaben zum Mutter- und Jugendarbeits- schutz umsetzen; Das Chemikalienverzeichnis beinhaltet die im Be-
- Vorgaben zu besonders besorgniserregenden trieb gelagerten und verwendeten Chemikalien Stoffen (SVHC) umsetzen. samt den Informationen der Herstellerin über de- ren Einstufung und Kennzeichnung sowie der da- In Bezug auf die spezifische Umsetzung der Sorg- raus folgenden rechtlichen Pflichten (z. B. Mut- faltspflicht beim Umgang mit Chemikalien lassen terschutz). Der Arbeitgeber kann ein solches sich insbesondere folgende Elemente ableiten: Verzeichnis innerhalb des elektronischen Informa-
- Chemikalienliste erstellen; tions- und Dokumentationssystems SICHEM mit
- Gefährliche chemische Produkte substituieren; ein paar wenigen Klicks erstellen. Es bleibt ihm
- Gefährdungen kennen; aber freigestellt, das Verzeichnis auf eine andere
- Exposition und Risiken kennen; Art zu erstellen, solange dieses auch dem Stand
- Schutzmassnahmen festlegen;
- Beschäftigte informieren, schulen und instruie- der Technik entspricht. ren;
- Umsetzung kontrollieren; Das Führen eines Verzeichnisses der im Betrieb ge-
- Fachgerecht lagern; lagerten und verwendeten Chemikalien und die
- Fachgerecht transportieren; Beurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten
- Fachgerecht entsorgen. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Herzstück der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Diese Elemente sind unter Anwendung des Ver- Chemikalien. Mit einem solchen Verzeichnis wird
hältnismässigkeitsprinzips umzusetzen. Das be- der Überblick geschaffen über die im Betrieb ver- deutet, dass jeder Betrieb entsprechend seinen wendeten und gelagerten Chemikalien nach Arti- Gefahren und Risiken im Betrieb Massnahmen er- kel 4 Absatz 1 Buchstabe a und c ChemG, deren greifen muss, um die Gesundheit der Arbeitneh- Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftig- menden umfassend zu schützen. ten sowie die daraus resultierenden gesetzlichen Für weitere Details zur Einhaltung des sorgfälti- Pflichten (z. B. Mutterschutz oder Jugendarbeits- gen Umgangs mit Chemikalien im Betrieb stellt schutz). Das Chemikalienverzeichnis dient auch das SECO verschiedene Materialien zur Verfügung als Ausgangspunkt für die Evaluation, ob weitere (siehe www.chematwork.ch ). Dazu gehören die Massnahmen getroffen werden müssen. Arbeitsanleitung «Gesundheitsschutz beim Um- gang mit Chemikalien im Betrieb», sowie auch So stützt sich die Gefährdungs- und Risikobeur- Broschüren mit Checklisten zu Handen der Betrie- teilung auf dieses Chemikalienverzeichnis und
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 24a
3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien
erfolgt aufgrund der damit ausgeführten Tätig- ist deshalb zu privilegieren. Es ist jedoch mög- keiten. Dazu müssen die an einem bestimmten Ar- lich, dass auch nach einer erfolgreichen Substitu- beitsplatz eingesetzten Chemikalien und die damit tion weitere TOP-Massnahmen erforderlich sind, je durchgeführten Tätigkeiten beschrieben werden. nach Restrisiko oder neuen Risiken, die von der Er- Wichtig ist die Dokumentation der durchgeführten satzchemikalie verursacht werden. Expositions- und Risikobeurteilung der beschriebe- nen Tätigkeiten und auch der daraufhin festge- Buchstabe b) legten Schutzmassnahmen. Die Arbeitsanleitung Technische Massnahmen treffen «Gesundheitsschutz beim Umgang mit Chemika- Zweitens sind technische Massnahmen, wie zum lien im Betrieb» beschreibt umfassend die nötigen Beispiel Absaugvorrichtungen, Sicherheitsvorrich- Schritte zum sorgfältigen Umgang, und auch da- tungen oder Einschliessungsmassnahmen zu tref- bei kann SICHEM Unterstützung bieten. fen. Dadurch wird die von der Chemikalie ausge- hende Gefährdung direkt angegangen und soweit Die Betriebe müssen ASA-Spezialistinnen und möglich eliminiert. Selbst in technischen Systemen -Spezialisten beiziehen, wenn dies in der kon- gibt es im Bereich der Chemikalien trotzdem sig- kreten Situation zum Schutz der Gesundheit der nifikante Expositionen, so dass diese Massnahme Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erfor- nicht immer ausreichend ist. derlich ist. Beim Umgang mit gesundheitsgefähr- denden Chemikalien ist die ASA-Beizugspflicht im- Buchstabe c) mer wahrzunehmen. Organisatorische Massnahmen treffen Drittens sind organisatorische Massnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die zeitliche Begrenzung Absatz 2 der Expositionsdauer (Arbeitswechsel, Pausenre- gelung) oder vertiefte Schulung der Mitarbeiten- Um einen sorgfältigen Umgang mit Chemikalien den. Diese Massnahmen sind abhängig von der zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber gemäss Umsetzung durch die jeweiligen Personen und da- dem Stand der Technik alle geeigneten, erforder- her objektiv gesehen weniger sicher als die vorher- lichen und zumutbaren Massnahmen treffen. Bei gehenden Massnahmen. Sie können jedoch leicht der Auswahl der Massnahmen hat er dabei die Rei- implementiert werden und stellen daher oft eine henfolge des STOP-Prinzips zu beachten (Substi- Ergänzung zu technischen Massnahmen dar.
tution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung). Buchstabe d) Wenn die Substitution nicht möglich ist, müssen Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stel- die TOP-Massnahmen herangezogen werden. Sie len werden oft zusammen eingesetzt und ergänzen Das zur Verfügung stellen von persönlichen Schut- sich gegenseitig. zausrüstungen, zum Beispiel entsprechende Atem- schutzmasken oder Handschuhe mit der Verpflich- Buchstabe a) tung der Arbeitnehmenden, diese zu tragen, Gefährliche Chemikalien substituieren stehen in der Hierarchie der zu treffenden Mass- Als erstes sind, wenn immer praktisch oder tech- nahmen an letzter Stelle. Alle vorhergehenden nisch möglich, gefährliche Chemikalien durch we- Massnahmen sind in der Regel effektiver. Daher niger gefährliche Chemikalien oder Technologien kommen die Schutzausrüstungen nur dann zum zu ersetzen. Es muss also zunächst geprüft wer- Zug, wenn die anderen Massnahmen unmöglich den, ob eine sinnvolle Substitution stattfinden oder unverhältnismässig sind, oder in Kombinati- kann. Dies ist oft die effektivste Massnahme und on mit diesen.
SECO, August 2024
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 25
4. Abschnitt: Lasten
Art. 25 Lasten
Artikel 25
Lasten Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, trifft der Arbeitge- ber die geeigneten organisatorischen Massnahmen und stellt den Arbeitnehmern die geeigneten Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung. Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handha- bung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig geho- ben, getragen und bewegt werden können. Er muss die Arbeitnehmer über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten informieren.
Die manuelle Handhabung von Lasten kann ein er- Für die Beurteilung der Beanspruchung bei der hebliches Gesundheitsrisiko für den Bewegungs- manuellen Handhabung von Lasten stellt das apparat darstellen und erfordert deshalb präventi- SECO das Prüfmittel «Gesundheitsrisiken – Belas- ve Massnahmen. Für die Bewertung der Belastung tungen für Rücken, Muskeln und Sehnen bei der sind neben dem Gewicht der Last weitere Faktoren Arbeit» zur Verfügung. bestimmend: der horizontale Lastabstand, die Kör- Damit die Arbeitnehmenden möglichst keine Las- perhaltung, die Hubhöhe, die Trag- oder Schiebdi- ten manuell handhaben müssen, sind Präventi- stanz, die Häufigkeit und Dauer der Handhabung, onsmassnahmen nach dem Priorisierungsprinzip die Transportgeschwindigkeit sowie Formfaktoren STOP zu treffen: und Greifmöglichkeiten der Last. Für die Beurtei-
1. Substitut: Lastgewichte verringern, z. B. in
lung der körperlichen Beanspruchung sind zusätz- Absprache mit Lieferanten; lich individuelle Faktoren wie Alter, Geschlecht,
2. Technik: Hilfsmittel einsetzen, z. B. Hebe- und
Konstitution, Erfahrung, Fertigkeit und körperliche Transporthilfen; Fitness zu berücksichtigen.
3. Organisation: Personaleinsatz und Arbeitsab-
läufe anpassen, z. B. Jobrotation; Alter Männer Frauen
4. Person: Betroffene Arbeitnehmende schulen
18 bis 20 Jahre ≤ 23 kg ≤ 14 kg und anleiten.
20 bis 35 Jahre ≤ 25 kg ≤ 15 kg Falls die Schutzmassnahmen nicht ausreichen, um
das Risiko einer Überbeanspruchung zu minimie- 35 bis 50 Jahre ≤ 21 kg ≤ 13 kg ren, ist eine in der Ergonomie ausgebildete Fach- über 50 Jahre ≤ 16 kg ≤ 10 kg person beizuziehen oder ein fachtechnisches Gut- achten gemäss Artikel 4 ArGV 3 anzufertigen. Tabelle 325-1: Richtwerte für Lastgewichte, die in einer auf- rechten, symmetrischen Haltung eng am Körper gehalten und nur gelegentlich bewegt werden.
SECO, April 2024 325 - 1
Art. 25 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
4. Abschnitt: Lasten
Art. 25 Lasten
Sonderregelungen für Jugendliche und Absatz 3 Schwangere Die Arbeitnehmenden müssen die mit dem Hand- Für Jugendliche gelten betreffend manueller Hand- haben von Lasten verbundenen Gesundheitsrisi- habung von Lasten strikte Vorgaben und Verbote. ken für den Bewegungsapparat kennen: Muskel- Diese sind in Artikel 3 der Verordnung des WBF hartspann, Muskel- und Bänder-/Sehnenzerrungen über gefährliche Arbeiten für Jugendliche und des- oder -risse, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, sen Wegleitung festgelegt. Bandscheibenvorfall etc. Ähnliches gilt für Schwangere, für welche beson- Personen, welche Lasten bewegen, sind anzu- dere Bestimmungen in Artikel 7 Mutterschutz- weisen, die Hebe- und Transporthilfsmittel syste- verordnung definiert sind. matisch zu benützen, ohne zuerst zu versuchen, eine zu schwere Last von Hand anzuheben oder zu verschieben. Jene, welche solche Ausrüstungen Absatz 1 verwenden, sind über die korrekte Handhabung Die Gefährdungsermittlung im Betrieb soll der Arbeitsmittel zu instruieren (siehe auch Art. 5 immer auch die Risiken in Bezug auf das He- ArGV 3 , Art. 6 VUV und EKAS-Richtlinie Nr. ben und Tragen sowie auf das Ziehen und 6512 ). Sie müssen auch mit den für Ausnahme- Schieben von Lasten abdecken. fälle notwendigen manuellen Transporttechniken Grundsätzlich ist durch die Arbeitsorganisation vertraut sein (schwere Lasten immer langsam (Personaleinsatz, Arbeitsabläufe) und mit geeigne- − niemals ruckartig − anheben oder anschieben, ten Arbeitsmitteln (mechanische Hebe- und Trans- möglichst körpernah heben und tragen, den Kör- porthilfen) sicherzustellen, dass Arbeitnehmende per während dem Anheben einer Last niemals si- keine Lasten manuell heben oder tragen respekti- multan seitlich wegdrehen, zu zweit arbeiten etc.). ve ziehen oder schieben müssen. Es genügt nicht, die Mitarbeitenden zu schulen Falls geeignete Hilfsmittel nicht vorhanden sind und anzuleiten. Es ist auch sicherzustellen, dass oder nicht benutzt werden können, muss stets ge- sie die erteilten Weisungen verstanden haben und nügend Personal vorhanden sein, um bei Bedarf einhalten. Lasten gemeinsam zu bewegen.
Absatz 4 Absatz 2 Anhand der Grösse, Beschaffenheit und Form ei- Lässt sich die manuelle Handhabung schwe- nes Gegenstandes kann weder auf dessen Ge- rer oder unhandlicher Lasten nicht vermei- wicht noch die Gewichtsverteilung geschlossen den, so sind technische Massnahmen zu er- werden. Um Fehlbelastungen und Überbeanspru- greifen, um zumindest die Richtwerte für chungen bei deren Heben oder Tragen zu ver- Lastgewichte einzuhalten (Tabelle 325-1). In meiden, müssen die Mitarbeitenden, die Lasten diesen Fall sind die Arbeitsplätze mit entlastenden handhaben, über die Lastgewichte und deren Ver- mechanischen Ausrüstungen zu versehen, wie teilung informiert werden. Idealerweise sind die beispielsweise höhenverstellbare Ablagetische, Lasten entsprechend zu beschriften. Patientenlifter, Flaschenzüge, Krane, Hebezeug, Transportbänder, Rollen- oder Schiebebahnen, He- bebühnen etc.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 26
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
Artikel 26
Überwachung der Arbeitnehmer Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwa- chen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. Allgemeines darüber hinweg, sind in unzulässiger Weise erho-
bene Überwachungsdaten in einem Strafverfahren Mit dem Artikel 26 ArGV 3 wird der bereits in Arti- meistens nicht verwendbar. kel 328 OR statuierte Persönlichkeitsschutz der Überwachungsanlagen können bei betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffent- Arbeitnehmenden erfahrungsgemäss unangeneh- lichen Arbeitsrecht verankert. Unabhängig davon me Gefühle bis hin zu gesundheitlichen Beein- muss jederzeit sichergestellt sein, dass nicht gegen trächtigungen auslösen. Hinzu kommt, dass damit die Datenschutzgesetzgebung (Datenschutzgesetz, auch das allgemeine Betriebsklima schlechter wird. DSG, SR 235.1 ; Datenschutzverordnung, DSV, SR Es liegt deshalb im Interesse aller Beteiligten, dass 235.11 ) und das Strafgesetzbuch (StGB, SR bei unumgänglichem Einsatz eines technischen 311.0 ) verstossen wird. Diese Rechtsgrundlagen Überwachungs- und Kontrollsystems dieses mög- dienen dem Schutz der Persönlichkeit und sichern lichst zurückhaltend eingesetzt wird. die Grundrechte von Personen; auch wenn es um Eine Möglichkeit besteht darin, die Überwa- die Bearbeitung von Personen-Daten geht. Die Ar- chungs- und Kontrollsysteme nur im Abwesen- beitnehmenden sind so öffentlich-rechtlich gegen heit der Arbeitnehmenden in Betrieb einzusetzen die Verhaltensüberwachung geschützt. Es ist somit (z. B. Diebstahlüberwachungsanlagen, Einsatz nur, auch nicht zulässig, durch eine privatrechtliche Ab- wenn notwendig etc.). machung – beispielsweise durch ein Abkommen Verhalten und Leistung hängen oft stark voneinan- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden oder der ab. Entsprechend ist eine scharfe Abgrenzung deren Organisationen – von diesen Bestimmungen zwischen (erlaubter) Leistungs- oder Sicherheits- abzuweichen. und (unerlaubter) Verhaltensüberwachung in vie- Die Einrichtung eines technischen Überwachungs- len Fällen nur schwer oder gar nicht möglich. In oder Kontrollsystems ist nur dann zulässig, wenn solchen Fällen muss ein Betrieb sein überwiegen- es aus anderen Gründen, z. B. für die Sicherheits-, des Interesse (Sicherheit vs. Persönlichkeits- & Ge- Qualitäts- oder Leistungsüberwachung notwen- sundheitsschutz) und die Verhältnismässigkeit (nur dig ist. Dabei muss der Persönlichkeits- und Ge- so viele Personendaten erfassen wie absolut not- sundheitsschutz der Arbeitnehmenden so weit wie wendig) seines geplanten Kontroll- und Überwa-
möglich gewahrt bleiben. chungssystems prüfen und schriftlich begründen Die Ahndung betriebsinterner Straftaten ist grund- (→ SECO-Checkliste «Technische Überwachung sätzlich nicht Sache des Betriebes, sondern aus- am Arbeitsplatz» ). Diese Begründung ist dem schliesslich der Polizei. Setzt sich ein Arbeitgeber zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
SECO, Februar 2023 326 - 1
Art. 26 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
Beispiele erlaubter Überwachung zwecks Optimie- Kontrolle bestimmter Aktivitäten der Arbeitneh- rung der Leistung: menden in detaillierter Form ermöglicht.
- das automatische Registrieren der Anzahl oder Beispiele: Qualität produzierter Teile; • Videokameras (in Arbeitsräumen oder Fahr-
- das Registrieren der Anzahl entgegengenom- zeugkabinen, Webcams etc.), die undeklariert mener Anrufe in einem Callcenter; aufnehmen können, was Mitarbeitende ma- chen und wie sie dies tun;
- die Fahrstreckenaufzeichnung von Firmenfahr-
- Mikrophone oder Telefone, mit welchen Ge- zeugen zur ökonomischen Wegoptimierung spräche der Arbeitnehmenden abgehört, auf- durch Disponenten. genommen oder deren Stimmen analysiert Bei der Leistungserfassung ist die Verhältnismä- werden können; ssigkeit zu wahren. • Satellitengestützte und andere Ortungssys- teme, mit welchen die Position von Personen Um zu wissen, ob die Einrichtung eines Überwa- ständig verfolgt und aufgezeichnet werden chungs- oder Kontrollsystems im Hinblick auf Art. kann;
26 ArGV 3 zulässig ist oder nicht, muss zuerst ab-
• Informatikmittel, welche die computer- oder geklärt werden, ob alle drei nachstehenden Bedin- mobiltelefongestützten Aktivitäten von Arbeit- gungen erfüllt sind: nehmenden im Betrieb oder in deren Home- a) Vorliegen eines klar überwiegenden anderen office überwachen (E-Mail, Spyware, Activity Interesses (z. B. Sicherheit des Personals, des Tracker, App- oder Weblogs, Maus- oder Tas- Betriebs oder Produktionsoptimierung); taturlogs etc.); b) Verhältnismässigkeit zwischen dem Interesse • Sensoren, die biometrische oder physiologische des Arbeitgebers an einer Überwachung von Daten von Arbeitnehmenden erfassen und für den Betrieb existentiell wichtigen Berei- auswerten (Gesichtserkennung, Stimmanaly- chen und dem Interesse der Arbeitnehmen- se, Kopf-, Augen-, Pupillen-, Bewegungs- oder den, nicht überwacht zu werden; Muskelaktivität, Körpertemperatur, Atem- oder c) Mitwirkung der Arbeitnehmenden bezüglich Herzfrequenz, Schweissemission etc.); Planung, Einrichtung und Einsatzzeiten der • Informatikmittel, die Instrumente der künstli- Überwachungs- und Kontrollsysteme sowie chen Intelligenz (neuronale Netzwerke, Exper- bzgl. Speicherdauer der erfassten Daten. tensysteme) für automatisierte Analysen und Auswertungen von mitarbeiterbasierten Daten verwenden (Seh-, Bewegungs-, Sprech- oder
2. Absatz 1 Kommunikationsmuster, psychologische Be-
funde etc.). Mit Überwachungs- und Kontrollsystemen sind alle technischen Systeme (optisch, akustisch, elek- Nicht als technische Überwachungs- und Kontroll- tronisch etc.) gemeint, mit welchen durch techni- systeme zur Verhaltensüberwachung gelten na- sche Mittel Daten über das Verhalten von Arbeit- mentlich: nehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst werden können. • Einrichtungen wie z. B. elektronische Badges Die Verhaltensüberwachung der Arbeitnehmen- für die Zutrittsregelung und Zeiterfassung in ei- den beinhaltet jegliche Überwachung, die eine nem Betrieb; ständige (ununterbrochene) oder nicht ständige • Technische Systeme zur Qualitätskontrolle, mit (kurzzeitig periodische oder stichprobenmässige) welchen z. B. die auf einer Anlage hergestellten Teile erfasst und verfolgt werden.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 26
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
Planungs- und Entscheidungsgrundlage eines technischen Überwachungs- und Kontrollsystems für Arbeitgeber, Arbeitnehmende und Inspektoren/innen
Ausgangslage
Business Continuity Management Risikobeurteilung und Gefahr Potenzieller Betriebsschaden: Bedarfsabklärung sehr hoch sehr gering ?
Technische und zeitliche Planung Mitteleinsatz Überwachungsvarianten Mitwirkung der Arbeitnehmenden
Betriebsinteressen (= andere Gründe)
- überlebenswichtige Abwägung der Interessen - relevante (Leistungsmessung, ...)
- irrelevante Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz Überprüfung der Zulässigkeit
Zweck: ja Dient die Anlage primär der Verhaltensüber- Überwachung des Verhaltens der wachung? Arbeitnehmenden? nein
Anlage Ist die Anlage aus andern Gründen nötig aus andern Gründen nein (Maschinensicherheit, Einbruchschutz, notwendig? Funktionskontrolle, Leistungskontrolle, Qualitätskontrolle)? ja
Arbeit- Beeinträchtigen Auslegung oder Betrieb ja der Anlage die Gesundheit und/oder nehmende einge- schränkt? Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden? nein
ja Anpassung nein der Anlage?
zulässige unzulässige Überwachungs- Überwachungs- Mit Verhaltensüberwachung anlage anlage Ohne Verhaltensüberwachung
Information der betroffenen Massnahmen Arbeitnehmenden Rechte
Infrastruktur (Kameras, Mikrofone, ..., Technische Implementierung Monitore, GPS) Daten (nur Live-Daten, Aufzeichnung)
Speicherungsdauer so kurz wie möglich Verwendungsbeschränkungen Datenspeicherung, (Datenzugang, Datenschutz) -auswertung und -löschung Einsichtsrecht Instruktion der Zugriffsberechtigten
Realisierung Verzicht
Abbildung 326-1: Empfohlene Planungs- und Entscheidungsgrundlage für ein neues Überwachungs- und Kontrollsystem.
SECO, Februar 2023 326 - 3
Art. 26 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
3. Absatz 2 Beispiele für ein überwiegendes Betriebsinteresse:
- Videoüberwachung eines Tresorraums in einer Technische Überwachungs- und Kontrollsysteme Bank/einem Schmuckgeschäft; dürfen – sofern sie keine Verhaltensüberwachung
- Videoüberwachung in Goldschmiedewerkstät- des Personals ermöglichen – überall auf dem Fir- ten/Kunstgalerien; mengelände eingerichtet werden, wo es für den Betrieb wichtig ist und sich Personal nur selten und • GPS, das den Aufenthaltsort z. B. eines Fahr- kurzzeitig aufhält. Zum Beispiel: zeuges präzise ermittelt (Chauffeure mit Per- sonen- oder Gütertransporten (z. B. Bargeld,
- ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und Gefahrstoffe, Verderbliches), sowie Dienstleis- in Tiefgaragen; ter (z. B. Taxi, Pannendienste, Servicemonteu-
- bei Zugängen, Eingängen, Durchgängen und re etc.). Ausgängen;
- bei gefährlichen Maschinen und Anlagen; 3.2 Verhältnismässigkeit (Interessen und
- in Tresorräumen; Mittel)
- bei gefährlichen Installationen im Freien; Vor einer direkten Überwachung durch technische
- bei Lagern von gefährlichen Gütern. Mittel ist durch den Betrieb jedoch abzuklären, ob die Sicherheit dieses Guts nicht auf eine ande- Es muss von Fall zu Fall separat beurteilt und ent- re Weise sichergestellt werden kann, welche eine schieden werden, ob ein technisches Überwa- Überwachung der Arbeitnehmenden ausschliesst chungs- und Kontrollsystem tatsächlich dem zu (Verhältnismässigkeit des Mitteleinsatzes). Beginn definierten Ziel dient. Dabei sind verschiedene technische und zeitliche
3.1 Überwiegendes Interesse Überwachungs- und Kontrollvarianten zu prüfen
Eine Interessensabwägung (Betriebsinteresse ver- – dies soweit möglich unter Vermeidung einer Vi- sus Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden) deoüberwachung oder anderen vergleichbar stark muss in jedem Einzelfall durchgeführt werden. in die Persönlichkeitssphäre eingreifenden techni- Als Betriebsinteresse ist insbesondere die Sicher- schen Mitteln. heit der Arbeitnehmenden und von Dritten, die Si- Nachdem festgestellt wurde, dass ein legitimes In- cherung von für den Betrieb überlebenswichtigen teresse an einer Überwachung besteht, stellt sich Betriebsgütern, die Datensicherheit und die Einhal- bei der Auswahl der Mittel folgende Frage: Wahrt tung von gesetzlichen Vorgaben anzuführen (z. B. das Überwachungs- und Kontrollsystem die Ge- Casinos, die obligatorisch mit Video-Überwachung sundheit und den Persönlichkeitsschutz der Ar- ausgerüstet sein müssen gemäss dem 2. Abschnitt beitnehmenden? Wenn nein, muss nach einem «Kameraüberwachung» der Spielbankenverord- anderen Mittel gesucht werden, das diese Voraus- nung EJPD (SR 935.511.1) . setzung erfüllt Wird bei der Interessensabwägung das Betriebsin- teresse höher als der Persönlichkeitsschutz des Ar- Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dann beitnehmenden eingestuft, handelt es sich um ein eingehalten, wenn sogenannt überwiegendes Interesse. • das Betriebsinteresse an einer Überwachung Je wichtiger ein zu überwachendes Gut des Be- wichtiger ist als das Interesse der Arbeitneh- triebes für seine Existenz ist, desto eher kann eine menden am Schutz ihrer Persönlichkeit; Überwachung der Arbeitnehmenden, die Zugang • das Überwachungs- und Kontrollsystem so ge- zu oder Umgang mit diesem Gut haben, in Kauf staltet und eingesetzt wird, dass eine Gefähr- genommen werden. dung der Persönlichkeit des Arbeitnehmenden in höchstmöglichem Masse begrenzt wird.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 26
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
Damit ein Betrieb, der Kontroll- und Überwa- • Telefonanlagen, mit denen Gespräche zur Leis- chungssysteme einsetzen will, nachweisen kann, tungskontrolle bei Telefonverkäufen oder zu dass diese die Gesundheit und den Persönlichkeits- Schulungszwecken mitgehört und/oder aufge- schutz der Arbeitnehmenden nicht beeinträch- zeichnet werden können, sind zulässig, wenn tigen, erstellt er mit Vorteil ein Konzept über die die Personen, deren Gespräche mitgehört oder Funktionsweise sowie die Art und den Zeitpunkt aufgezeichnet werden, damit einverstanden von Aufzeichnungen dieser Systeme. sind und jeweils unmittelbar darüber in Kennt- nis gesetzt werden, z. B. durch ein optisches Beispiele für einen adäquaten Mitteleinsatz: oder akustisches Signal. Die Aufzeichnung von
- Eine Personenlokalisierung oder Zutrittsrege- telefonischen Gesprächen unterliegt strengen lung zu gewissen Teilen des Betriebes mittels Voraussetzungen (siehe im Abschnitt 3.3); Badges, Biometrie etc. ist einer Videoüber- • Dienen Kontroll- und Überwachungsanlagen wachung der Arbeitnehmenden vorzuziehen. dem Schutz vor Kundendiebstählen, sind Mit- Bei den WC ist eine Türschliess-Überwachungs- arbeitende über betriebene technische Kon- anlage jedoch unzulässig. troll- und Überwachungsanlagen zu informie-
- Bei EDV-Systemen und -netzwerken sind zahl- ren (siehe Ziffer 3.4 Information und Anhörung reiche Überwachungs- und Kontrollmöglich- der Arbeitnehmenden). Die Videokameras sind keiten vorhanden. Die Benutzerinnen und Be- so zu positionieren und einzustellen, dass Mit- nutzer sind vorgängig darüber in Kenntnis zu arbeitende praktisch nicht miterfasst und auf- setzen, in welcher Form eine allfällige Überwa- gezeichnet werden. Die Positionen und Bildaus- chung von rein geschäftsrelevanten Daten er- schnitte sollen mit dem Personal besprochen folgt. Die Nutzung des Internets ist betriebsin- werden, damit dieses den überwachten Bereich tern zu regeln. kennt. In den Abbildungen 326-2 und 326-3
Abbildung 326-2: Anordnung von Kameras und deren Abbildung 326-3: Überwachung einer «offenen» Bank- Überwachungsbereich in einer «offenen» Bankschalterhalle schalterhalle (Schnitt) ohne Abtrennung zwischen Kunden und Personal (Grundriss)
SECO, Februar 2023 326 - 5
Art. 26 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
sind die Anordnung von Kameras und deren führlich über Art, Ziel und Zweck der Bearbeitung Überwachungsbereich in einer Bankschalter- informiert werden. halle dargestellt, bei der Kundschaft und Perso- Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist stets zu nal nicht durch Sicherheitsglas voneinander ab- berücksichtigen. Es dürfen demzufolge nur sach- getrennt sind. Das Bankpersonal hält sich dabei dienliche oder nützliche Personendaten bearbeitet nur ausnahmsweise im Kamerabereich auf. werden. Diese müssen nach einer möglichst kur- • Dienen Videoüberwachungsanlagen bei kom- zen, im Voraus festgelegten Zeitspanne, gelöscht plexen Produktionsanlagen primär für die Pro- werden. Der Zugang zu den Datensammlungen duktionssteuerung und/oder der Sicherheits- (bearbeitete Personendaten) ist betriebsintern zu überwachung, so gilt es, die Kameraposition regeln. Er muss auf die Personen beschränkt wer- und den Bildausschnitt fixer und beweglicher den, welche zur Auswertung befugt sind. Es ist un- Kameras so zu wählen, dass ausschliesslich der zulässig, nach erfolgter Kontrolle die Daten aus Si- Produktionsprozess und das Personal höchs- cherheitsgründen zu archivieren. tens ausnahmsweise erfasst werden. Wäre aus Die Verwendung der ICT (Information and Com- Sicherheitsgründen die Überwachung der Ar- munication Technology), die Datenerfassung und beitnehmenden selbst nötig, z. B. um sie in ei- deren Auswertung ist betriebsintern zu regeln. ner Steuerzentrale in gefährlichen Situationen Es ist auch ein betriebsinternes Reglement zu er- zu schützen, sind alternative Möglichkeiten zu stellen, welches den Arbeitnehmenden transpa- prüfen, beispielsweise das regelmässige Quit- rent darüber Aufschluss gibt, welche Rechte und tieren einer Meldung. Pflichten ihnen beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen zustehen (z.B. Telefonie, In- Die Zeitdauer des eingeschalteten Kontroll- und ternet-Telefonie und Informatik) und wie die be- Überwachungsvorgangs in Bereichen mit Arbeit- triebsinterne Kontrolle und Überwachung erfolgt. nehmenden ist auf ein Minimum zu beschrän- • Nutzung der betriebsinternen Telefonie: Die ken (siehe auch Ziffer 3.3 Datenschutz und Schutz Aufzeichnung von telefonischen Gesprächen der Persönlichkeit), indem dieser z. B. auf kritische unterliegt strengen Voraussetzungen. Ein Ver-
Phasen reduziert wird oder indem für die Arbeit- bot von Privatgesprächen darf nicht via das nehmenden die Möglichkeit besteht, ihn selber Abhören von Gesprächen kontrolliert werden, zu ihrem Schutz einzuschalten (z. B. Kameras mit sondern indem beispielsweise Aussenverbin- Mikrophonen, welche Mitarbeitende bei Gefahr dungen durch eine Zentrale vermittelt wer- von Gewalt in einem Tankstellenshop, Verkaufsge- den oder nur von bestimmten Anschlüssen aus schäft oder Restaurant einschalten). möglich sind. Besteht ein solches Verbot, muss den Arbeitnehmenden die Möglichkeit gege- 3.3 Datenschutz und Schutz der Persön- ben werden, private Gespräche von einem un- lichkeit beaufsichtigten betriebsinternen Anschluss aus Das Erheben, Bearbeiten und Speichern von Per- zu führen. Der Arbeitgeber kann verlangen, sonendaten müssen gemäss der Datenschutzge- dass längere private Telefongespräche während setzgebung (siehe Ziffer 1 Allgemeines) erfolgen. den Pausen und mit einem privaten Mobiltele- Das Bearbeiten von Personendaten unterliegt dem fon zu erfolgen haben. Sofern das Führen pri- Grundsatz von Treu und Glauben. Das bedeutet in vater Telefongespräche nicht generell untersagt diesem Zusammenhang, dass ein Bearbeiten der ist, dürfen die von Arbeitnehmenden dabei Personendaten für die betroffenen Personen stets angewählten Anschlüsse nicht aufgezeichnet auf transparente Art und Weise zu erfolgen hat. werden. Allenfalls dürfen die ersten Ziffern der Die betroffenen Personen müssen vorgängig aus- Teilnehmernummern aufgezeichnet werden,
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 26
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
und dies nur aus betrieblichen Gründen (z.B. 3.5 Einsicht in betriebliche Unterlagen um Rechnung zu stellen). Die Arbeitnehmen- und Daten den müssen vorgängig darüber informiert sein. Den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes muss
- Nutzung der Informatik: Die Arbeitnehmenden auf deren Verlangen hin Einsicht in sämtliche Un- müssen transparent darüber unterrichtet sein, terlagen und Daten der betriebenen Kontroll- und welche Nutzungsregeln sie im Bereich der In- Überwachungssysteme gewährt werden. formatik zu befolgen haben und in welchen Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Daten- Bereichen der Arbeitgeber Überwachungs- und sammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann Kontrollsysteme einsetzen darf. Die Arbeitneh- eine von der Datenerfassung betroffene Person menden müssen insbesondere über die inter- ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Aus- nen Regeln zur Nutzung des Internets und des kunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn E-Mailverkehrs (Account) in Kenntnis gesetzt die betroffene Person eingewilligt hat und vom In- werden. Dazu gehören auch die Verhaltens- haber oder der Inhaberin identifiziert worden ist. massnahmen des Arbeitgebers bei Zugriff auf die E-Mails von abwesenden Arbeitnehmenden (Krankheit, Ferien usw.). Weiterführende Informationen Aktuelle Rechtsprechung zum Artikel 26 ArGV 3: Es bleibt daran zu erinnern, dass Aufzeichnungen
- BGE 130 II 425 des akustischen und visuellen Hintergrunds (z. B. Das Bundesgericht hält fest, «dass ein Überwa- auf Baustellen, im Eingangsbereich des Betriebs, chungssystem gemäss Artikel 26 ArGV 3 ver- in Betriebshallen und -räumen usw.) ohne Zustim- boten ist, wenn es ausschliesslich oder haupt- mung der betroffenen Personen einen Verstoss im sächlich darauf abzielt, das Verhalten der strafrechtlichen Sinne gemäss Art. 179bis bis 179qua- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als sol- ter Strafgesetzbuch darstellen kann. Überwachte ches zu überwachen. Andererseits ist seine Ver- Bereiche (Video, akustisch usw.) sind klar als solche wendung nicht verboten, wenn es zwar objek- zu kennzeichnen. tiv eine solche Überwachungswirkung hat, aber aus legitimen Gründen gerechtfertigt ist, wie
3.4 Information und Anhörung der Ar-
etwa aus Sicherheitsgründen oder aus Grün- beitnehmenden den, die mit der Organisation oder Planung Wenn Überwachungs- und Kontrollsysteme erfor- der Arbeit oder mit der Natur des Arbeitsver- derlich sind, die neben ihrem eigentlichen Zweck hältnisses selbst zusammenhängen. Allerdings auch noch für die Überwachung der Arbeitneh- muss das gewählte Überwachungssystem in menden eingesetzt werden können, haben die Ar- Anbetracht der Gesamtheit der Umstände als beitnehmenden ein Anrecht auf Information und verhältnismässiges Mittel zum verfolgten Ziel Anhörung durch den Arbeitgeber gemäss den Ar- erscheinen und die betroffenen Arbeitnehmer tikeln 5 und 6 ArGV 3 . müssen vorab über seine Verwendung infor- Der Arbeitgeber muss Entscheide in Bezug auf Fra- miert worden sein». gen des Gesundheitsschutzes begründen, wenn • BGE 145 IV 42 er den Einwänden der Arbeitnehmenden oder de- Eine Überwachung, die von der Polizei mit Zu- ren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilwei- stimmung des Arbeitgebers installiert wurde, se Rechnung trägt (vgl. Wegleitung zum Art. 48 stellt eine Zwangsmassnahme dar, deren Ergeb- ArG ). nis mangels Genehmigung durch das Zwangs- massnahmengericht mit Unverwertbarkeit zu belegen ist.
SECO, Feburar 2023 326 - 7
Art. 26 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26
- BGE 143 II 443 Publikationen Kontrolle der Internetnutzung am Arbeitsplatz Weitere Erläuterungen zu Themen im Zusammen- oder des dienstlichen Mobiltelefons. Die per- hang mit der technischen Überwachung von Ar- sonenbezogene Auswertung namentlich auf- beitnehmenden (Überwachung am Arbeitsplatz gezeichneter Daten hat in unzulässiger Weise aus der Sicht des Datenschutzes; Überwachung stattgefunden. Weil ein unzulässiges Beweis- der Internet- und E-Mail-Nutzung; Telefon- und mittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung Videoüberwachung; Sicherheitsmassnahmen bei vorzunehmen. In diesem Fall durfte der Arbeit- Audio- und Videokonferenzen) sowie diversen geber das Resultat unrechtmässig erlangter In- Publikationen befinden sich in der Website des formationen verwerten. Die fristlose Auflösung Eidg. Datenschutzbeauftragten EDÖB zu finden: des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus schwerwie- www.edoeb.admin.ch genden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat. Sie stellt keine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes dar.
- BGE 139 II 7 Einsatz von Spyware (Installation von Spyware zur Überwachung der Computeroperationen eines Beamten; heimlicher Einsatz von Spyware zur Überprüfung des Verdachts, dass ein Beam- ter die ihm zur Verfügung gestellten Computer- ressourcen für Zwecke missbraucht, die nichts mit seinen Amtspflichten zu tun haben). Mit der Verneinung der Verwertbarkeit eines auf diese Weise widerrechtlich erlangten Beweis- mittels fällt die Grundlage für eine Entlassung dahin. Art. 328 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Arbeit- geber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schützt und achtet. Gemäss Art. 328b OR darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie die Eignung des Arbeitnehmers für das Ar- beitsverhältnis betreffen oder für die Durch- führung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Eine Arbeitgeberin, die auf die privaten Nach- richten eines Arbeitnehmers zugreift, verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
326 - 8
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 27
6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Art. 27 Persönliche Schutzausrüstung
Artikel 27
Persönliche Schutzausrüstung Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Er- fordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die ver- schiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben. Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Ar- beitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht be- einträchtigt wird.
Die Gesundheit der Mitarbeitenden ist primär per- Ausrüstungen, die dem allgemeinen Gesundheits- sonenunabhängig durch technische und sekundär schutz dienen, müssen gegen vielerlei Risikofakto- durch organisatorische Massnahmen zu schützen. ren Schutz bieten: belastende Wärme oder Kälte, Nur wenn diese nicht ausreichen oder möglich Nässe, Wind oder Durchzug, Stäube, Allergene, sind, sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Russ, flüssige oder gasförmige Reizstoffe, Mikro- zu verwenden. Das Letztere kann der Fall sein, organismen, sehr helles oder ultraviolettes Licht, wenn gewisse Arbeiten mit Gesundheitsgefahren belästigenden Lärm, Überbeanspruchung des Rü- nur selten ausgeführt werden. Der Arbeitgeber ckens, der Hände, Arme, Beine etc. darf die möglichen technischen Massnahmen zur Beseitigung einer Gefahr nicht dadurch umgehen, Diese Schutzausrüstungen können sehr unter- dass er das Verwenden persönlicher Schutzausrüs- schiedlicher Natur sein: Schutzmasken, Anzüge, tungen vorschreibt. Handschuhe, Schutzcremes, Schutzbrillen, Stiefel etc. Bei Arbeiten mit z. B. reizenden oder übelrie- Wie für alle Mitarbeitenden, muss der Arbeitgeber chenden Stoffen gehören auch Einwegunterwä- auch Aushilfen oder Mitarbeitende schützen, die sche, Socken und Kopfbedeckung zur Schutzaus- sich in der Probezeit befinden. Auch diesen sind rüstung. PSA ab Beginn ihrer Beschäftigung zur Verfügung zu stellen (Art. 9 ArGV 3 und der Kommentar Zu den PSA gehört auch die für die Arbeit spezi- dazu regeln die PSA für Angestellte von Stellenver- fische Arbeitskleidung (inkl. dem Regenschutz bei mittlern für Temporärarbeit). Arbeit im Freien). Die Arbeitskleidung muss den Gesundheitsgefahren angepasst sein, und durch Aus versicherungstechnischen Gründen existie- sie dürfen keine zusätzlichen Gesundheitsrisiken ren im Art. 5 VUV Vorschriften für jene PSA, die entstehen. Kleidungsstücke, die den saisonalen kli- dem Schutz gegen Unfälle und Berufskrankheiten matischen Bedingungen angepasst sind (wie z. B. dienen. Die EKAS-Wegleitung zur Arbeitssicher- ein dickerer Pullover im Winter etc.), gelten nicht heit erläutert die zu deren Erfüllung notwendi- als PSA. gen Massnahmen.
SECO, August 2021 327 - 1
Art. 27 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Art. 27 Persönliche Schutzausrüstung
Absatz 1 Die Mitarbeitenden müssen die PSA gemäss der Gebrauchsanweisung und den betrieblichen Wei- Die Unentgeltlichkeit der PSA für die Mitarbeiten- sungen benutzen (Art. 10 Abs. 1 ArGV 3 ). Der den basiert auf dem Prinzip, dass der Arbeitgeber Arbeitgeber seinerseits muss überprüfen und bei die notwendigen Massnahmen treffen muss, um Bedarf durchsetzen, dass diese Ausrüstungen die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. ordnungsgemäss benutzt werden (Art. 3 Abs. 1 ArGV 3 ). Die PSA müssen an die bei der Arbeit vorhande- nen Gefahren angepasst und wo nötig vor Ort Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitenden bzgl. ei- verfügbar sein, damit sie jederzeit bestimmungs- ner korrekten Verwendung der individuellen gemäss verwendet werden können. Schutzausrüstung anzuleiten und darauf zu ach- ten, dass die Passform stimmt und ihr Tragen we- PSA müssen die grundlegenden Gesundheits- der durch Hindernisse noch durch Belästigung schutz- und Sicherheitsanforderungen des Pro- behindert wird. So werden bei Sehfehlern Schutz- duktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11 ) brillen mit optischer Korrektur benötigt, bei Fuss- und der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, deformationen orthopädisch angepasste Sicher- SR 930.115 ) erfüllen. Die PSAV setzt die euro- heitsschuhe etc. päische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 (EU-PSA- Verordnung) gleichwertig ins Schweizer Recht um. PSA dürfen keine Gesundheitsprobleme auslösen PSA werden in drei Kategorien eingeteilt. In die (beispielsweise Masken aus Neopren anstelle von Kategorie I fallen PSA zum Schutz gegen gering- Naturgummi oder Handschuhe aus Nitril anstelle fügige Risiken (abschliessende Aufzählung), in die von Latex). Kategorie III PSA zum Schutz gegen Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder ir- Zumutbar sind PSA, die nach der allgemeinen Er- reversiblen Gesundheitsschäden führen können fahrung geeignet sowie zweckmässig und für (abschliessend Aufzählung), und in die Katego- eine bestimmte Tätigkeit erforderlich sind. Die Zu- rie II PSA, die weder in der Kategorie I noch in mutbarkeit richtet sich nicht nach dem persönli- die Kategorie III fallen (Anhang I EU PSA-Verord- chen Empfinden der/des Einzelnen. Wer eine not- nung 2016/425). Es wird dem Arbeitgeber emp- wendige PSA beispielsweise aus gesundheitlichen fohlen, die Konformitätserklärungen der individu- Gründen nicht korrekt verwenden kann, ist für die
ellen PSA aufzubewahren. betreffende Tätigkeit ungeeignet.
Es ist wichtig, dass bei ihrer Auswahl und Evaluie- Die Schutzausrüstungen müssen bzgl. ihrer Wir- rung sowohl die Fachpersonen für Arbeitssicher- kungsdauer periodisch kontrolliert werden. Sie heit und Gesundheitsschutz wie auch die betrof- sind zu ersetzen, sobald sie ihre Schutzfunktion fenen Mitarbeitenden (oder deren Vertretung) mit nicht mehr vollständig erfüllen (durchstochene einbezogen werden. Neben der Wahl der PSA ist oder poröse Handschuhe oder Anzüge, Masken auch die Expositionszeit gegenüber Gefahrstof- mit gebrochenem oder abbröckelndem Dich- fen zu berücksichtigen, insbesondere bei Atem- tungsgummi). Insbesondere von Einweg-PSA (wie schutzmasken mit Filtern. Die Mitarbeitenden, z. B. Schutzhandschuhe, Hygienemasken etc.) ist die mit solchen Ausrüstungen arbeiten müssen, ein ausreichender Vorrat anzulegen. sind über die Benutzungsbedingungen (Dauer, Ni- veau, Wartung, Ablaufdatum [= Ende der Lager- zeit] etc.) und über den Ersatz derselben zu infor- mieren.
327 - 2
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 27
6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Art. 27 Persönliche Schutzausrüstung
Absatz 2 Absatz 3 Aus hygienischen Gründen sind PSA vorzuzie- Falls es notwendig ist, dass eine Person gleichzeitig hen, die für den Einmalgebrauch bestimmt sind. verschiedene PSA (z. B. Schutzbrille, Schutzmas- Bei Mehrfachgebrauch sind die PSA den einzelnen ke und Gehörschutz) tragen muss, so müssen sie Mitarbeitenden fest zuzuordnen. Mehrfach ver- so aufeinander abgestimmt werden, dass alle PSA wendbare PSA müssen leicht zu reinigen sein. ihre volle Wirksamkeit erbringen können.
Einige PSA sind teuer und selten im Gebrauch, weshalb sie von verschiedenen Mitarbeitenden be- nutzt werden. In solchen Fällen muss sichergestellt sein, dass diese PSA nach jedem Personenwechsel gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Die Mitarbeitenden sind auch über den Unterhalt der PSA (Wirkungsdauer, Instandhaltung etc.) an- zuleiten, so dass diese jederzeit mit der notwen- digen Hygiene und Sicherheit benutzt werden können. Die zur Reinigung und Instandhaltung notwendigen Anleitungen, Mittel und Ersatzteile sind den Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen. Die für die Reinigung und Instandhaltung der PSA notwendige Zeit hat während der Arbeitszeit zu erfolgen.
SECO, August 2021 327 - 3
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 28
6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Art. 28 Arbeitskleidung
Artikel 28
Arbeitskleidung Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark ver- unreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.
Artikel 28 ArGV 3 betrifft nicht die Arbeitskleidung den. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass Kleider, im allgemeinen, sondern ihre Reinigung. Vor allem mit denen der Arbeitnehmer nicht ein Restaurant wenn sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- betreten oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen nen nicht zu Arbeitsbeginn und -ende umziehen sollte, vom Arbeitgeber auf seine Kosten gereinigt müssen, ist die bei der Arbeit getragene Strassen- werden sollen. Bei weniger verschmutzten Klei- kleidung ebenfalls nicht Gegenstand dieses Arti- dern kann vom Arbeitnehmer eine Kostenbeteili- kels. gung verlangt werden. Unter «Arbeitskleidung» im Sinne dieses Artikels Stellt die Reinigung der Arbeitskleider eine Gefahr ist Kleidung zu verstehen, welche für die Ausfüh- im Haushalt oder für eine öffentliche Reinigung dar, rung von schmutzigen oder übelriechenden Ar- so hat der Arbeitgeber die Reinigung entweder ei- beiten oder für den Umgang mit giftigen (chemi- nem spezialisierten Unternehmen zu übergeben, schen, bakteriologischen) Stoffen notwendig ist. das über die Gefahren informiert werden muss, Im letzteren Fall erfüllen die Kleider ebenfalls eine oder diese selbst zu übernehmen, um alle Gefah- Funktion für den Gesundheitsschutz (siehe Art. 27 ren auszuschalten. Eine solche Gefahr besteht, so- ArGV 3). Bei den Arbeitskleidern sind ihre Ausfüh- bald Arbeitskleider mit Stoffen verschmutzt sind, rung, ihre Art und die Qualität des Materials wich- die Krankheiten, Vergiftungen, Brände oder Ex- tig. Es ist besonders darauf zu achten, dass die plosionen verursachen können, oder wenn sie so physiologischen Funktionen (Schwitzen) und die unangenehme Gerüche verbreiten, dass dies in ei- Bewegungen nicht behindert werden. nem Wohnhaus belästigend wird. Sind die Arbeitskleider und allenfalls die Unterwä- Genügt die Reinigung nicht, um die Schadstoffe sche stark verschmutzt oder ist eine von der Nor- vollständig aus der Kleidung zu entfernen, oder malwäsche getrennte Reinigung notwendig, hat müssen vom Reinigungspersonal Risiken in Kauf der Arbeitgeber für die Reinigung zu sorgen. genommen werden, ist es vorteilhaft, Einweg-Klei- Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, wenn dung zu verwenden (zum Beispiel Einweg-Anzü- für Arbeitskleider eine Haushaltsreinigung nicht ge für die Asbestentfernung). Diese Kleidung ist
zugemutet werden kann (Staub, Schmutz). Da- in korrekt angeschriebenen Säcken zu lagern und, bei soll die Grenze nicht zu hoch angesetzt wer- falls notwendig, als Sondermüll zu entsorgen.
SECO, August 2006 328 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 29
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 29 Allgemeine Anforderungen
Artikel 29
Allgemeine Anforderungen an Sozialräume Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume. Alle Anlagen nach Absatz 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.
Die Anforderungen an die Sozialräume, d.h. Gar- Die Türen von Garderoben, Ess- und Aufenthalts- deroben, Waschanlagen/Duschen, Toiletten, Sa- räumen müssen die Schutzziele von Artikel 20 Ab- nitätsräume, Ess- und Aufenthaltsräume richten satz 3 VUV erfüllen. sich nach den betrieblichen Verhältnissen; dazu In Garderoben, Ess- und Aufenthaltsräumen, in gehören das Arbeitszeitsystem (normale Tagesar- denen sich zahlreiche Personen, d. h. mehr als 50 beit, Schichtbetrieb), die Art der Arbeit, der Grad gleichzeitig aufhalten können, sollten in Anleh- der Verunreinigung der Arbeitnehmerinnen und nung an die Brandschutzvorschriften der Vereini- Arbeitnehmer und der Arbeitskleidung sowie die gung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKF) Notwendigkeit und das Ausmass des Kleiderwech- mindestens zwei Ausgänge vorhandensein. sels aus hygienischen und produktionstechnischen Die Sozialräume müssen heizbar sein (Richtwert: Gründen. 20 °C). Bei der Gestaltung von Sozialräumen ist es ange- bracht, behindertengerechte Massnahmen vorzu- Baustellen, Arbeitsplätze im Freien sehen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen über die Sozialräume auch auf Baustellen und andere Ar- beitsplätze im Freien anzuwenden. Dafür werden Absatz 1 häufig Baustellenwagen, Baucontainer, Baracken etc. mit diesen Einrichtungen aufgestellt. Unter Auf Garderoben-, Aufenthalts- und Essräume, erschwerten Bedingungen, z.B. bei kurzfristigen Duschen, Toiletten und Sanitätsräume finden die oder kleinen Baustellen, sowie im Ausbaubereich Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 sind Abweichungen von diesen Bestimmungen ArGV 3 über Decken und Wände, Böden, Licht, möglich; es sind jedoch gleichwertige Massnah- Raumklima, insbesondere Raumtemperatur und men zu treffen, welche den spezifischen betriebli- Lüftung sinngemäss, d.h. dem Verwendungs- chen Bedingungen angepasst sind. Bei einer lang- zweck entsprechend, Anwendung (Artikel 13-17 fristigen Grossbaustelle sind indessen Sozialräume ArGV 3). Die Bestimmungen gelten entsprechend zu erstellen, welche sich mit denjenigen im ständi- für Pausenzonen innerhalb von Arbeitsräumen. gen Betrieb mit festen Anlagen vergleichen lassen. In Garderoben, Ess- und Aufenthaltsräumen sind Der Distanz vom Arbeitsplatz zu den Sozialräumen für die Ausführung der Verkehrswege, Fluchtwe- ist Rechnung zu tragen. ge und Notausgänge die entsprechenden Bestim-
mungen in Artikel 19 und 20 VUV1 anzuwenden (vgl. EKAS-Wegleitung durch die Arbeitssicherheit, 1 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Ziff. 316 und 317). SR 832.30
SECO, Januar 2025 329 - 1
Art. 29 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 29 Allgemeine Anforderungen
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, rei- notwendig ist, kommt eine offene, gemein- zenden oder übelriechenden Stoffen sind alle same Garderobe in Frage, solange diese nur notwendigen und besonderen Vorkehrungen zu zur Aufbewahrung von Strassenkleidern dient. treffen, d. h. die erforderlichen sanitären Einrich- Bei abwechselnder Benutzung der gleichen Toilet- tungen und Reinigungsutensilien sind bereitzustel- ten müssen diese von Innen abschliessbar sein und len. über ein Waschbecken, einen Spiegel und ein WC Für die Gestaltung der Sozialräume auf Baustellen verfügen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- können Vereinbarungen zwischen den Sozialpart- mer müssen in diesem Fall konsultiert werden, da nern dienen. dies Auswirkungen auf ihre persönliche Integrität . Aus mehreren Gründen ersetzen die Umkleideka- binen in einer gemeinsamen Garderobe getrennte Absatz 2 Garderoben nicht und entsprechen ebenso wenig einer getrennten Benutzung: Die Sozialräume müssen aus hygienischen Grün-
- Es ist zweifellos unangenehm, sich mit allen den periodisch gereinigt werden. Deshalb sind in Kleidern zu den Kabinen begeben zu müssen. Toilettenräumen glatte Wände, Türen und pflege- Dieses Problem wird bei der Benutzung von Du- leichte Böden einzubauen. Gereinigt werden sol- schen noch verstärkt. len nicht nur die Böden, sondern auch die Einrich- tungen. Die Garderoben sind mit Abfallbehältern • In einer gemeinsamen Garderobe fühlen sich auszurüsten; wegen der Brandgefahr (Zigaretten- nicht alle wohl. Auch dieses Gefühl kann beim reste) empfehlen sich Metallbehälter. Betreten und Verlassen der Dusche nocht ver- Regelmässig zu reinigen und zu warten sind Au- stärkt werden. tomaten für Lebensmittel in nicht geschlossenen • Eine gemeinsame Garderobe stellt ein erhöhtes Verpackungen, z. B. Kaffeeautomaten. Risiko in Bezug auf Belästigungen (z.B. sexueller Art) dar.
- Je nach Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Absatz 3 nehmer sowie den Arbeitszeiten ist mit Warte- In der Regel sind nach Geschlechtern getrennte zeiten zu rechnen. Garderoben, Waschanlagen und Toiletten vorzu- Garderoben, Waschanlagen und Toiletten für Be- sehen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes hinderte erfordern besondere bauliche Massnah- empfiehlt sich auch die Bereitstellung geschlechts- men. Eine geschlechtergetrennte Aufteilung dieser
neutraler Toiletten. Räume ist jedoch wegen der geringen Anzahl be- Eine abwechselnde Benutzung der gleichen Ein- troffener Personen im Allgemeinen nicht erforder- richtungen (die abgeschlossen werden können), lich. In Betrieben mit einem hohen Anteil an Be- wie etwa Garderoben, Waschanlagen und Toilet- hinderten, wie Behindertenwerkstätten, muss der ten, ist nur ausnahmsweise zulässig, z. B. in Betrie- besonderen Situation Rechnung getragen werden. ben mit einer geringen Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im gleichen Gebäude arbei- ten und wenig verschmutzende Tätigkeiten aus- führen, wie Bürobetriebe, oder auf Baustellen mit erschwerten Bedingungen, z. B. kurzzeitige oder Kleinbaustellen mit Sozialräumen in Baucontainern. Wo nur eine geringe Verschmutzung entsteht und wie in Bürobetrieben ein Umziehen nicht
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 30
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 30 Garderoben
Artikel 30
Garderoben Den Arbeitnehmern sind ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen, die wenn möglich in ausrei- chend belüftbaren, keinem andern Zwecke dienenden Räumen unterzubringen sind. Jedem Arbeitnehmer ist ein genügend grosser und lüftbarer Kleiderkasten oder eine offene Ein- richtung zum Aufbewahren der Kleider und ein abschliessbares Fach zur Verfügung zu stellen. Nö- tigenfalls muss die Arbeitskleidung getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden können.
Bei der Gestaltung von Garderoben sind neben oder je ein Garderobenraum für die Strassenklei- den allgemeinen Anforderungen gemäss Artikel dung und die Arbeitskleidung mit dazwischen lie- 29 ArGV 3 noch spezifische Schutzmassnahmen genden Waschanlagen und Duschen, können un- zu beachten. Dazu gehört z.B. die Wahl eines ge- ter besonderen Voraussetzungen notwendig sein, eigneten Standortes für die Garderoben in Betrie- z.B. aus Gründen des Strahlenschutzes. ben, in denen die Beschäftigten grosser Hitze aus- Die Grösse der Garderoben ist der Zahl der Arbeit- gesetzt sind. Grössere Temperaturunterschiede auf nehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie gleichzei- dem Weg zu den Garderoben und Waschanlagen tig benützen, und der Dauer der Benützung an- sollen vermieden werden (Erkältungsgefahr). Un- zupassen. Die Benützungsdauer richtet sich nach ter diesen Voraussetzungen sind die Garderoben der Art der Arbeit, dem Grad der Verunreinigung nicht nur im gleichen Gebäude, sondern in der der Beschäftigten und der Arbeitskleidung sowie Nähe solcher Arbeitsplätze anzuordnen. der Notwendigkeit und dem Ausmass des Kleider- Erschwerte Verhältnisse sind häufig auf Baustellen wechsels aus hygienischen und produktionstech- zu finden. Die Anforderungen an Garderoben für nischen Gründen. Die Garderoben sind in leicht diese Branche ergeben sich aus den Erläuterungen zugänglichen Räumen von ausreichender Grösse zu Artikel 29 Absatz 1 ArGV 3. unterzubringen und ausreichend zu belüften. Die Grundfläche der Garderoben- und Waschräu- me ist so zu bemessen, dass auch bei geöffneten Schranktüren genügend Platz zum Waschen und Absatz 1 Umziehen zur Verfügung steht (mindestens 0,8 m2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Bruttofläche pro Person, wobei in der Bruttoflä- Garderobenräume zur Verfügung zu stellen, wenn che Waschanlagen nicht enthalten sind). Wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung gewährleistet ist, dass aufgrund flexibler Arbeits- tragen müssen. zeiten nur ein Teil des Personals gleichzeitig die Für Beschäftigte mit stark verschmutzender Tätig- Garderobe benützt, kann dies bei deren Dimensio- keit sind mindestens separate Garderobenkästen nierung berücksichtigt werden. für Arbeitskleider bzw. Strassenkleidung zur Ver- Es ist zulässig, Garderoben für Arbeitnehmerinnen
fügung zu stellen. Zusätzliche Einrichtungen, wie und Arbeitnehmer in Zivilschutzräumen einzurich- besondere Garderoben- und Waschanlagen für ten. Die Mindestanforderungen an den Bau sol- bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer cher Räume werden vom Bundesamt für Bevölke-
SECO, August 2006 330 - 1
Art. 30 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 30 Garderoben
rungsschutz festgelegt (vgl. Zusammenstellung im Fensterlose Garderoben müssen über eine netz Anhang). unabhängige Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Schutzräume sind vor allem aus Gründen der Hy- Nachleuchtende Markierungen beim Ausgang an giene für die Einrichtung von grösseren Gardero- Stelle von Notleuchten sind zulässig in kleineren ben (50 Personen und mehr) weniger zu empfeh- Garderoben bzw. in Garderoben, in welchen sich len. Zusätzliche Massnahmen zur Gewährleistung nur eine kleine Personenzahl aufhält und keine be- hygienisch einwandfreier Verhältnisse sind gera- sonderen Gefahren bestehen. de unter solchen Bedingungen unerlässlich. Dazu Zum Umkleiden sind in der Regel Sitzgelegenhei- können Massnahmen der Lüftung gehören, z.B. ten einzurichten. der Einbau von lüftbaren Kleiderschränken. Garderoben sollen keinem anderen Zweck dienen. Es kann jedoch auf besondere Räume verzichtet Absatz 2 werden, wenn eine geringe Zahl von Arbeitneh- Ein Kleiderkasten soll in der Tiefe Platz für einen merinnen und Arbeitnehmer mit nur wenig ver- Kleiderbügel und in der Höhe für Hut und Man- schmutzter Kleidung beschäftigt ist und sich des- tel bieten (Mindestgrundfläche 30 x 50 cm). Der halb in der Regel ein Umziehen erübrigt. Dazu Kleiderkasten muss ausreichend belüftet sein. Bei zählen Bürobetriebe. Besondere Voraussetzungen einer offenen Einrichtung zum Aufbewahren der sind auch in kleinen Gewerbebetrieben vorhan- Kleider ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeit- den, in welchen eine flexiblere Nutzung der Räu- nehmer ein schliessbares Fach zum Unterbringen me notwendig sein kann. Bei geringer Personen- von persönlichen Gegenständen, wie Portemon- zahl lassen sich gleichwertige Ersatzmassnahmen naie, Brieftasche oder Handtasche zur Verfügung treffen. zu stellen. Fensterlose Garderoben müssen künstlich ins Freie Wird die Arbeitskleidung bei der Arbeit nass oder entlüftet werden können. Die Stärke der Lüftung feucht, wie beim Arbeiten im Freien, muss sie ge- hängt davon ab, ob Kleider getrocknet werden trocknet werden können. Ist die Arbeitskleidung müssen. Zu berücksichtigen sind ferner Art und stark verschmutzt oder mit üblen Gerüchen behaf- Verschmutzungsgrad der Arbeit. Mit einem 4- bis tet, ist sie getrennt von der Strassenkleidung auf- 8-fachen Luftwechsel pro Stunde werden im all- zubewahren.
gemeinen gute hygienische Bedingungen erreicht. Arbeitskleider, an denen gesundheitsgefährdende Die künstliche Lüftung kann dauernd oder nur pe- Stoffe haften, müssen getrennt von allen übrigen riodisch in Betrieb sein. Kleidern aufbewahrt werden. Zweckmässig sind auch eine Aufhängevorrichtung für nasse Kleider, insbesondere Mäntel, sowie ein Schirmständer.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 31
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 31 Waschanlagen
Artikel 31
Waschanlagen Den Arbeitnehmern sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Garderoben zweckmässige Wasch- gelegenheiten, in der Regel mit kaltem und warmem Wasser, und geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen. Bringt die Arbeit eine erhebliche Beschmutzung oder Verunreinigung mit sich, oder sind die Arbeit- nehmer grosser Hitze ausgesetzt, so sind in der Nähe der Garderoben zweckmässige Duschen mit kaltem und warmem Wasser in genügender Zahl einzurichten. Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
Häufig sind Garderoben und Waschanlagen in den keine besonderen Anforderungen an den Gesund- gleichen Räumen untergebracht. Bei Arbeitnehme- heitsschutz bestehen, kann allenfalls auf warmes rinnen und Arbeitnehmern, die mit gesundheitsge- Wasser verzichtet werden. fährdenden, reizenden oder übelriechenden Stof Die Reinigungsmittel, die zur Verfügung gestellt fen in Berührung kommen, sind nötigenfalls je werden müssen, sind der Art und dem Grad der ein Garderobenraum für die Strassenkleider und Verschmutzung anzupassen (Seife, Bürste usw.). die Arbeitsbekleidung mit dazwischen liegenden Sie dürfen die Haut weder schädigen noch reizen. Waschanlagen und Duschen bereitzustellen. Ausreichende Waschgelegenheiten sind auch auf Baustellen vorzusehen. Diese sollen fliessendes warmes und kaltes Wasser abgeben; es sollte min- Absatz 1 destens eine Wasserzapfstelle pro 5 Beschäftigte eingerichtet werden. Kehren die Arbeitnehmer- Waschanlagen sind in oder nahe bei den Gardero- innen und Arbeitnehmer regelmässig nach Been- ben einzurichten. digung der Arbeit in Betriebsgebäude mit Wasch- Die Zahl der Waschgelegenheiten (Zapfstellen) rich- gelegenheiten zurück, so kann die Anzahl Zapf- tet sich nach der Zahl der gleichzeitig anwesenden stellen kleiner sein, z.B. eine Zapfstelle auf 10 Be- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrem schäftigte. arbeitsbedingten Verschmutzungsgrad. Erfahrungsgemäss ist beim Umgang mit gesund- heitsgefährdenden Stoffen sowie bei einer Tätig- keit, die zu starker Verschmutzung führt, für je Absatz 2 3 bis höchstens 4 Personen eine Zapfstelle nötig. Eine erhebliche Beschmutzung oder Verunreini- Bei geringerer Verschmutzung genügt eine Zapf- gung liegt vor, wenn aufgrund der Arbeit grössere stelle pro 6 Personen. Kaltes und warmes Wasser Teile der Körperoberfläche oder das Haar mit Stof- muss in ausreichender Menge zur Verfügung ste- fen (z.B. Farbe, Gips, Fette / Öle, Erde / Lehm, Leim, hen, wenn dies zur Reinigung nötig ist, wie bei Staub, Russ, Mehl, Geruchstoffe etc.) verunreinigt starker Verschmutzung (z.B. mit Öl und Fett) oder sind. Unter diese fällt auch der bei erhöhter kör- beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stof- perlicher Betätigung bei der Arbeit oder in heisser fen. Bei einer geringen Verschmutzung und wenn Arbeitsumgebung abgesonderte Körperschweiss.
SECO, August 2006 331 - 1
Art. 31 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 31 Waschanlagen
Den Arbeiten in grosser Hitze gleichgestellt sind Duschen sind mit einer eigenen, vor Spritzwas- auch Tätigkeiten in grosser Kälte in den dafür not- ser geschützten Umkleidezelle mit Sitzgelegenheit wendigen isolierenden Schutzausrüstungen. und Vorrichtung zum Ablegen der Kleider zu ver- Die Duschen sind in der Regel als einzelne Dusch- sehen. zellen mit Vorhang einzurichten. Die Zahl der not- Umkleidezellen zu Duschen sind gegen den Vor- wendigen Duschzellen wird von der höchsten platz (die Garderobe) mit einer Türe oder einem Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vorhang vor fremden Einblicken zu schützen. bestimmt, die sie gleichzeitig zu benützen wün- schen. Das gestaffelte Eintreffen der Beschäftigten Absatz 3 bei den Waschanlagen und Duschen, z.B. bedingt durch die Lage des Arbeitsplatzes, kann berück- Die Duschen bzw. andere Waschgelegenheiten sichtigt werden. Um allfällige Wartezeiten mög- müssen in der Nähe der Garderoben und so gele- lichst kurz zu halten und zu vermeiden, dass ein- gen sein, dass für die Arbeitnehmerinnen und Ar- zelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf beitnehmer auf dem Weg zur Dusche bzw. zu den das Duschen verzichten, sollte für 2-3 Benützer Waschgelegenheiten keine Erkältungsgefahr, z.B. eine Dusche vorhanden sein. wegen Zugluft besteht.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 32
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 32 Toiletten
Artikel 32
Toiletten In der Nähe der Arbeitsplätze, Pausenräume, Umkleideräume und Duschen oder Waschgelegen- heiten sind Toiletten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der Toiletten richtet sich nach der Zahl der gleichzeitig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Toiletten sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften. In der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trock- nen der Hände vorhanden sein.
- Toiletten sind in separaten Räumen einzurich- • Für alleinarbeitende Personen im Handel muss ten; sie sind auch von den Garderoben durch der Arbeitgeber schriftlich klare Abläufe fest- Wände vollständig abzutrennen. halten (z. B. im Betriebsreglement), die es den
- Toilettenräume für Frauen und Männer müssen Angestellten erlauben, den Arbeitsplatz zu ver- voneinander durch Wände abgetrennt sein, lassen, um eine Toilette aufzusuchen. Die An- welche vom Boden bis zur Decke reichen; ge- gestellten müssen über die Abläufe informiert eignet sind feste Mauern, wie Backsteinwän- werden. Zum Beispiel kann mit benachbarten de. Stellt der Arbeitgeber geschlechtsneutrale Geschäften ein Überwachungssystem des La- Toiletten zur Verfügung, müssen diese die glei- dens sichergestellt werden oder das Geschäft chen Anforderungen erfüllen. während der Abwesenheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geschlossen werden,
- Betriebe, die Personen im Rollstuhl beschäfti- indem ein Schild «Bin in 5 Minuten zurück» an- gen, sollten in den entsprechenden Geschos- gebracht wird oder das Gitter oder die Storen sen Toiletten für die Benützung mit dem Roll- kurz heruntergelassen werden. stuhl einrichten.
- Öffentliche oder öffentlich zugängliche Toilet- Absatz 1 ten, z. B. im Gastgewerbe, in Warenhäusern, Bahnhöfen, Spitälern, sollen nicht als Personal- Toiletten sollen möglichst dezentral angeordnet toiletten dienen. und so gelegen sein, dass die Gebäude nicht ver- lassen werden müssen. Der Weg vom Arbeitsplatz
- Die Benutzung der Toiletten muss kostenfrei bzw. von anderen Sozialräumen, wie Garderoben sein. und Waschanlagen, Ess- und Aufenthaltsräumen,
- Baustellen werden üblicherweise mit Contai- soll nicht zu lang sein. Die Entfernung vom Ar- nern, Baracken etc. ausgerüstet, welche To- beitsplatz soll nicht mehr als 100 m oder eine Ge- iletten enthalten. Diese müssen ausreichend schosshöhe betragen. gelüftet werden können. Sie sind mit einer Toiletten sollen nicht über Garderoben zugänglich zweckmässigen Beleuchtung zu versehen. sein. Der Reinigung und dem Unterhalt dieser Ein- richtungen ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
SECO, Januar 2025 332 - 1
Art. 32 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 32 Toiletten
Absatz 2 de vorzusehen. Fensterlose Toiletten und Vorräu- me sind künstlich ins Freie zu entlüften. Die künst- In der Regel (vgl. auch Art. 29 ArGV 3) sind einzu- liche Lüftung kann dauernd oder nur zeitweise richten: in Betrieb sein. Das Einschalten wird vorzugswei- 1. in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten eine se durch Betätigung des Schalters für die elektri- Toilette und ein Pissoir für die Männer und eine sche Beleuchtung erreicht. Zweckmässigerweise Toilette für die Frauen; läuft die künstliche Lüftung über einen Nachlauf-
2. in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine zeitschalter.
Toilette und ein Pissoir für je 15 Männer und eine Toilette für je 10 Frauen;
3. in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten eine Absatz 4
Toilette und ein Pissoir für je 20 Männer und eine Toilette für je 12 Frauen; Die Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Hände sind ausserhalb der Toiletten, d.h. in 4. in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten den Vorräumen oder, wenn keine solchen mög- eine Toilette und ein Pissoir für je 25 Männer lich sind, in unmittelbarer Nähe der Zugänge zu und eine Toilette für je 15 Frauen. den Toiletten anzuordnen. Zweckmässige Einrich- Auf Baustellen soll auf ca. 20 Beschäftigte min- tungen sind Waschbecken mit fliessendem Was- destens eine Toilette vorhanden sein. Unter er- ser. Reinigungsmittel sind vorzugsweise Dispenser schwerten Bedingungen kann die Einrichtung sol- mit flüssiger Seife (Seifenstücke sollten aus hygie- cher Anlagen wegfallen, wenn auf andere Weise nischen Gründen eher vermieden werden). sichergestellt ist, dass Toiletten in genügender Zahl Zum Trocknen der Hände eignen sich Handtücher vorhanden sind, die von den Arbeitnehmerinnen aus Papier und Rollen aus gewobenen Stoffen. und Arbeitnehmern direkt und kostenlos benützt Sie müssen in genügender Zahl vorhanden sein. werden können, z.B. Toiletten in Roh- und Umbau- Warmlufttrockner erscheinen aus hygienischen ten, Toiletten in anderen Liegenschaften, wie öf- Gründen weniger geeignet. fentliche Toiletten, Gaststätten.
Absatz 3 Toiletten und Pissoirs sind von Arbeitsräumen durch einen Vorraum zu trennen. Auf Vorräume kann verzichtet werden, wenn Toiletten von Trep- penhäusern oder Gängen aus zugänglich sind. Zweckmässigerweise werden innerhalb des Toilet- tenraumes die einzelnen Toilettenzellen voneinan- der bzw. vom Vorraum durch Zwischenwände ab- getrennt. Die Toilettenzellen müssen von innen abschliessbar sein und mit Kleiderhaken ausgerüstet werden. Toilettenanlagen und Vorräume sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Wenn Toilet- ten künstlich gelüftet werden müssen, z.B. infolge fehlender Fensterlüftung (fensterlose Räume), ist mindestens ein 5-facher Luftwechsel in der Stun-
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 33
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 33 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
Artikel 33
Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen. Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen. Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten. Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.
Absatz 1 • bei Arbeitsplätzen im Freien oder in ungeheizten Räumen, Wenn ein Bedürfnis besteht, sind dem Personal
- bei Arbeitsplätzen mit vorwiegend stehender Ar- Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten zur Verfügung beitsweise, wenn im Arbeitsbereich keine Sitzge- zu stellen. Das Bedürfnis ist abhängig von der legenheiten vorhanden sind. Grösse des Betriebes, der Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, der Art der Arbeit und den Verhält- Grundsätzlich ist ein Aufenthaltsraum für Ess- und/ nissen des Betriebes und der Umgebung. Ein Be- oder andere Pausen für jeden Betrieb sinnvoll. Bei dürfnis im Sinne von Absatz 1 besteht insbesonde- kleinen Betrieben mit bis etwa 10 Arbeitnehmerin- re in folgenden Fällen: nen und Arbeitnehmern ist jedoch die zwingende Forderung nach einem separaten Raum übertrie-
- für Betriebe oder Abteilungen, in denen Schicht- ben. In diesen Fällen kann auch ein dazu geeig- oder Nachtarbeit geleistet wird, neter und entsprechend eingerichteter Raumteil
- wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genügen. Auch kleine Betriebe verfügen aber oft- mit übelriechenden, zu starker Verschmutzung mals über einen oder mehrere separate Räume, führenden, mit giftigen, besonders brandgefähr- wie z.B. Besprechungszimmer oder Archivräume, lichen oder explosionsgefährlichen Stoffen um- welche allenfalls zusätzlich als Pausenraum einge- gehen müssen, richtet und genutzt werden können.
- wenn in Betriebsnähe (im Umkreis von ca. 800 m Ein Bedürfnis für einen separaten Pausenraum Gehweg) keine geeigneten Gaststätten vorhan- oder eine Pausenecke besteht auch dann, wenn den sind, das Personal während der Arbeit dauernd stehen
- in Betrieben mit fensterlosen Arbeitsplätzen, muss und ein Absitzen nicht möglich ist, wie es gemäss Artikel 24 Absatz 3 ArGV 3 verlangt wird.
- wenn Arbeitsplätze mit starker Hitze- oder Kälte- Dies trifft beispielsweise auf verschiedene Waren- exposition vorhanden sind, häuser und andere Verkaufsgeschäfte zu, in de-
- wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nen den Verkäuferinnen und Verkäufern aus ver- während der Arbeitszeit regelmässig und häufig kaufspsychologischen Gründen untersagt ist, sich in Arbeitsbereitschaft stehen (Abs. 4), am Arbeitsplatz zu setzen, auch wenn gerade kei-
SECO, April 2010 333 - 1
Art. 33 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 33 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
ne Kunden zu bedienen sind. Die Sitzgelegenheit sie ausschliesslich der Aufbewahrung von Nah- muss in diesen Fällen in unmittelbarer Nähe vor- rungsmitteln und Getränken dienen. Schicht- und handen sein oder es sind häufigere Kurzpausen zu Nachtarbeiter haben meistens keine Möglichkeit, gewähren. die Pause ausserhalb des Betriebes zu verbringen. Die Grösse des Raumes richtet sich nach der An- Diesem Umstand ist bei der Grösse und der Ein- zahl gleichzeitiger Benutzerinnen und Benutzer. richtung der Pausenräume Rechnung zu tragen. Dabei kann eine gestaffelte Arbeits- und Pau- Bei bestimmten Arbeiten sind häufigere Pausen senzeit berücksichtigt werden. Ebenso kann be- nötig (Arbeit in Kühl- oder Tiefkühlräumen und Ar- rücksichtigt werden, dass wegen der Nähe ver- beit in fensterlosen Räumen). In diesen Fällen muss schiedener Gaststätten die Mittagspause nur von der Aufenthalts- oder ein Pausenraum in unmittel- wenigen Personen im betriebseigenen Essraum barer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein. verbracht wird. Als Richtwert sind bei kleineren Aufenthaltsräumen für bis ca. 10 Personen etwa 2-3 m2 pro Person zu veranschlagen, bei grösseren Absatz 2 Ist ein separater Ess- und Aufenthaltsraum nicht Ess- und Aufenthaltsräume sollen freundlich wir- zwingend nötig, so sind mindestens Sitzgelegen- ken und eine ruhige Atmosphäre verbreiten, z.B. heiten mit Rückenlehne und Tische bereitzustellen, durch entsprechende Farbgebung und Einrich- die sich nicht unmittelbar bei den Arbeitsplätzen tung. Sie sollen wenn immer möglich den Blick befinden. Das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmerin- ins Freie gewähren. Grössere Betriebe stellen oft nen und Arbeitnehmer den Arbeitsraum während in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenecken oder der Pause nicht verlassen können, weil sie z.B. beim Pausenräume zur Verfügung. Diese können ge- Auftreten einer Betriebsstörung eingreifen müssten. mäss Absatz 1 notwendige Essräume nicht erset- zen, sondern ergänzen diese. Bei Pausenräumen, wo keine Mahlzeiten eingenommen werden, ge- nügen bequeme Sitzgelegenheiten, in Essräumen Absatz 3 sind zusätzlich auch Tische nötig. Ein besonderer Ruheraum ist nicht vorgeschrie- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ben. Doch soll nötigenfalls eine Ruhegelegenheit mitgebrachte Speisen und Getränke aufbewah- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorhan-
ren und aufwärmen wollen, sind die nötigen Ein- den sein, die sich in der Pause hinlegen möchten. richtungen zur Verfügung zu stellen. Als Mini- Bei Schicht-, Nachtarbeit und insbesondere bei Pi- mum genügt eine Aufwärmeinrichtung, z.B. eine quetdienst sollte eine Ruhegelegenheit vorhanden Wärmeplatte, sowie die Möglichkeit, Besteck und sein. Diese kann beispielsweise in einem allfälligen Geschirr hygienisch einwandfrei zu reinigen und Erste-Hilfe-Raum eingerichtet werden (vgl. auch aufzubewahren. Zusatzeinrichtungen wie Kühl- Art. 34 und 36 ArGV 3). schrank und Mikrowellenofen werden in vielen Be- trieben ebenfalls zur Verfügung gestellt und vom Personal geschätzt. Dasselbe gilt für Automaten, Absatz 4 aus denen kalte oder warme Getränke sowie Zwi- In diesem Absatz wird präzisiert, dass für Bereit- schenverpflegungen bezogen werden können. schaftspersonal in jedem Fall geeignete Aufent- Werden vom Betrieb Kühlschränke zur Verfügung haltsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden gestellt, so ist ihr hygienischer Zustand regelmäs- müssen. sig zu überprüfen und dabei sicherzustellen, dass
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 34
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 34 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter
Artikel 34
Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Schwangeren oder stillenden Frauen ist ein separa- Bezüglich der Anzahl Ruheräume hat sich ein Be- ter, sauberer und möglichst ruhiger Raum mit gu- trieb jeweils situationsgerecht zu organisieren. Al- ten klimatischen Bedingungen und mit einer be- lenfalls können sich auch mehrere Betriebe zusam- quemen Liege zur Verfügung zu stellen. menschliessen und gemeinsam über einen oder mehrere Ruheräume verfügen. Eine Möglichkeit besteht auch in der Einrichtung oder ständigen Abtrennung eines Ruhebereiches Weitere Vorschriften zum Schutze schwangerer in einem andersartig genutzten, aber ruhigen Frauen und stillender Mütter sind zu finden im Raum. Dazu kann z. B. der Sanitätsraum (Weg- 5. Kapitel «Sonderschutz von Frauen» der ArGV leitung zu Art. 36 ArGV 3 ) mit seiner Untersu- 1 und in der Mutterschutzverordnung (Verord- chungsliege verwendet werden. Dabei sollten der nung über gefährliche und beschwerliche Arbei- Kopfteil und wenn möglich auch das Fussteil der ten bei Schwangerschaft und Mutterschaft, SR Liege neigbar sein. 822.111.52 ).
SECO, Dezember 2022 334 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 35
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 35 Trinkwasser und andere Getränke
Artikel 35
Trinkwasser und andere Getränke In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein. Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben. Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.
Absatz 1 Leitungsnetze für Trink- und Gebrauchswasser in- stalliert, sind die Zapfstellen unmissverständlich zu Von allen Arbeitsplätzen aus muss eine Trinkwasse- trennen und zu kennzeichnen. rentnahmestelle in kurzer Distanz, d.h. im Umkreis von etwa 100 m, erreichbar sein. Bei Arbeiten im Freien oder auf Baustellen kann diese Distanz un- Absatz 3 ter Umständen auch grösser sein. In diesen Fällen die Versorgung mit Trinkwasser auf andere Weise, Eine Einschränkung oder ein Verbot von alkoho- z.B. durch das kostenlose Bereitstellen von Trink- lischen Getränken im Betrieb ist vor allem bei Ar- oder Mineralwasser in Flaschen, sicherzustellen. beitsplätzen mit hohen Sicherheitsanforderungen Wenn unter erschwerten klimatischen Bedingun- am Platz, kann aber auch für alle übrigen Arbeitneh- gen gearbeitet werden muss, wie bei grosser Hit- merinnen und Arbeitnehmer ausgesprochen wer- ze oder Kälte, oder wenn Schwerarbeit verrich- den. Allerdings kann sich ein Alkoholverbot prin- tet wird, sollen auch andere (alkoholfreie, z.B. zipiell nur auf die Arbeitszeit beziehen. Da aber die leicht gesüsster Tee, verdünnter Fruchtsaft, Bouil- Wirkungen des Alkohols auch nach dessen Genuss lon) kalte oder warme Getränke erhältlich sein. Bei je nach der Konstitution und der eingenommenen Schwerarbeit oder bei Arbeit mit grosser Hitzeex- Menge kürzere oder längere Zeit anhalten, kann position – z.B. im Bereich von grossen Schmelz- eine Einschränkung des Alkoholgenusses auch öfen – sind auch diese zusätzlichen Getränke in schon vor Arbeitsaufnahme verlangt werden. ausreichender Menge und kostenlos abzugeben. Einen anderen Sachverhalt regelt der im Rahmen Bei körperlich anstrengenden Arbeiten (Schwitzen) der ArG-Revision vom 20. März 1998 neu aufge- ist auf ausreichende Zufuhr von Mineralien und Vi- nommene Absatz 2bis von Artikel 6 ArG. Danach taminen zu achten. hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausübung der beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren müssen. Die- Absatz 2 se Bestimmung bezweckt hauptsächlich den Ge- Die hygienisch einwandfreie Abgabe bezieht sich sundheitsschutz von Tänzerinnen und Animierda- sowohl auf die Qualität des Trinkwassers oder men in Nachtclubs oder Cabarets. anderer Getränke selber wie auch auf die ein- Weitere Angaben zum Thema Alkohol können
wandfreie Art der Trinkgefässe (Trinkbrunnen, Ab- dem Merkblatt Nr. 66095.d der Suva «Suchtmit- wasch- und Aufbewahrungsmöglichkeit für Trink- tel am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht» entnom- gläser, Wegwerfbecher). Sind im Betrieb separate men werden.
SECO, August 2006 335 - 1
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 36
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 36 Erste Hilfe
Artikel 36
Erste Hilfe Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut er- reichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern. Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zu- gänglich sein. Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
Allgemeines Erste-Hilfe-Konzept Das Erste-Hilfe-Konzept muss die Betriebsgefah- Erste Hilfe ist definiert als Hilfsmassnahmen und ren, die Grösse und die örtliche Lage des Betriebes Anfangsbehandlungen bei einer akuten Erkran- berücksichtigen. Es umfasst die ersten drei Glieder kung oder Verletzung1. Darunter versteht man von der 5-gliedrigen Rettungskette (Abb. 336-1) und jedermann durchzuführende Massnahmen, um regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verant- menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefah- wortung jener Personen, die Erste Hilfe leisten. Im ren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen Erste-Hilfe-Konzept sind die Ausbildung, Anzahl weiterer, professionell organisierter Hilfe abzuwen- Ersthelfer/innen und Einsatzmittel festzulegen. den (z. B. Rettungsdienst) oder zu mildern. Dazu Auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten muss gehören insbesondere das Alarmieren, die Absi- ein Notruf ausgelöst werden können, der mit einer cherung der Ereignisstelle und die Betreuung der internen oder externen Einsatzzentrale verbunden hilfebedürftigen Person. ist. Diese umfassende Definition der Ersten Hilfe findet auch Anwendung auf Betriebe und deren Arbeit- nehmenden. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erste Hilfe korrekt geleistet wird. Die Erste Hilfe ist demnach zu allen Zeiten, in welchem im Betrieb gearbeitet wird, sicherzustellen. Bei zeit- kritischen Notfällen muss Erste Hilfe unverzüglich geleistet werden können.
Abbildung 336-1: Rettungskette (Quelle: SECO)
Ausführlich in: Leitlinien zur Reanimation 2021 des Swiss Resuscitation Council (SRC Leitlinien 2021)
SECO, November 2024 336 - 1
Art. 36 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 36 Erste Hilfe
Die regelmässige Orientierung aller Mitarbeiten- Erste Hilfe Ausstattung den über das bestehende Erste-Hilfe-Konzept ist Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist an die Gefähr- sicherzustellen. Anweisungen für den Notfall müs- dungen des Betriebes anzupassen. Nebst medi- sen allen Mitarbeitenden klar verständlich und - zinischen Notfällen und schweren Verletzungen wenn nötig - mehrsprachig sein. gehört auch die Behandlung von Bagatellverlet- In Betrieben mit besonderen Gefährdungen (EKAS zungen (z. B. Wundversorgung) dazu. Zur Ausstat- Richtlinie 65082 ) bildet das Erste-Hilfe-Kon- tung zählen Erste-Hilfe-Material (Erste-Hilfe-Apo- zept einen festen Bestandteil des Notfallkonzep- theken, Verbandkasten, -koffer oder -rucksäcke) tes (Handbuch3 und Checklisten). Darin sind alle und eine risikobasierte Notfall-Ausrüstung. Die notwendigen Grundanforderungen an die Betrie- Ausstattung muss einer regelmässigen Qualitäts- be detailliert beschrieben. kontrolle unterliegen (z. B. Zustandskontrolle). Die Abgabe von Arzneimitteln darf gemäss Heil- mittelgesetz nur durch berechtigte Personen erfol- Absatz 1 gen (z. B. Arzt, Ärztin). Jegliche Arzneimittel gehö- ren unter Verschluss. Der Aufbewahrungsort muss Für dringende medizinische Notfälle sowie schwer- klar bezeichnet sein. wiegende Verletzungen spielt der Faktor Zeit eine lebenswichtige Rolle. Ziel ist, dass zu Betriebszei- Zeitliche und örtliche Erreichbarkeit des ten innert drei Minuten nach dem Ereignis Ersthel- Ereignisortes fer/innen am Ereignisort eintreffen. Die Erste Hilfe ist entsprechend den Betriebsgefah- Der Betrieb stellt alle notwendigen Mittel selber ren zu allen Arbeitszeiten sicherzustellen. Für alle zur Verfügung, oder er schliesst sich mit Nachbar- Arbeitnehmer/innen innerhalb oder ausserhalb des betrieben zusammen, mit denen er ein gemein- Betriebes (z. B. Aussendienst, Baustellen), wäh- sames Erste-Hilfe-Konzept ausarbeitet und Ers- rend oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (z. te-Hilfe-Gemeinschaften bildet (z. B. gemischtes B. Nacht-, Schicht- oder Sonntagsarbeit) muss die Gewerbe im selben Gebäude, angrenzende Be- Erste Hilfe und eine funktionierende Rettungskette triebe). Die gemeinsamen Aufgaben, Pflichten und (vgl. Abb. 336-1) sichergestellt sein. Kompetenzen sind bei Erste-Hilfe-Gemeinschaften Besondere Anforderungen gelten für Personen, schriftlich zu vereinbaren.
die allein arbeiten (z. B. in ausgedehnten Anlagen, Bei Betrieben mit besonderen Gefährdungen ge- Lagern, bei Reparaturen oder Kontrollgängen, bei mäss EKAS-Richtlinie 6508 legen die für die Schichtarbeit, im Einzelhandel) oder für solche mit Gefährdungsbeurteilung verantwortlichen ASA- nicht ortsfesten Arbeitsplätzen (z. B. Aussendienst, Spezialistinnen und ASA-Spezialisten die entspre- Baustellen). Für jede allein arbeitende Person ist in chenden zusätzlichen Erste-Hilfe-Massnahmen der Nähe ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit zu fest. Dies kann z. B. bei Gefahren mit Elektrizität, schaffen, im Notfall jederzeit Hilfe anzufordern, mit Chemikalien, bei Hitze- und Kältearbeitsplät- z. B. durch Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunk, zen oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre nötig Draht- oder Funkalarm oder über eine allenfalls ein- sein. gesetzte Überwachungsanlage. Es ist zu gewähr- leisten, dass der Hilferuf jederzeit - auch nachts
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS: www.ekas.admin.ch Vorlage eines Notfallhandbuches: www.seco.admin.ch/notfallhandbuch
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 36
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 36 Erste Hilfe
- gehört wird (z. B. in der Portierloge, Zentrale, Pi- • Alarmierung gemäss Erste-Hilfe-Konzept (Ret- kettzentrale oder bei einer Bewachungsorganisa- tungskette; Abb. 336-1) tion4), und dass der Zugang des Rettungsdienstes • Patientenbeurteilung und Erste-Hilfe-Massnah- zu einer alleinarbeitenden, hilfsbedürftigen Person men bei bewusstlosen und wachen Patienten. sichergestellt ist. (z. B. Basic Life Support) Die Erste Hilfe muss pro Standort gewährleistet • Handhabung eines automatischen, externen sein. Als Standort gilt jene Einheit, die sich bezüg- Defibrillators (AED), sofern ein AED-Gerät vor- lich Überschaubarkeit (Grösse, Art der Tätigkeiten, handen ist Zugänglichkeit) interventionstechnisch logisch zu- • Behandeln von Bagatellverletzungen (z. B. sammenfassen lässt. Der Betrieb bzw. die Organi- Wundbehandlung) sation der Ersten Hilfe muss sicherstellen, dass der Rettungsdienst unverzüglich zur Ereignisstelle ge- Die Ausbildung muss die Betriebsgefahren (ggf. langen kann. über eine Risikoanalyse bei besonderen Gefähr- dungen gemäss EKAS-RL 6508 ), die Grösse und die örtliche Lage des Betriebes und den aktuellen Absatz 2 Praxisstandard berücksichtigen. Die betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten so- wie die Gefährdungen bestimmen Art, Qualität Ersthelfer/innen ist der regelmässige Besuch von und Umfang der Ausstattung für die Erste Hilfe Wiederholungskursen zu ermöglichen. Eine Kenn- und der Personen, die Erste Hilfe leisten können. zeichnung dieser Personen im Einsatz (z. B. Warn- westen oder andere Kennungszeichen) ist emp- Sanitätsraum fohlen. Erste Hilfe wird häufig direkt am Ereignisort geleis- tet. Dennoch kann ein Sanitätsraum bzw. ein Ers- te-Hilfe-Raum Teil des Erste-Hilfe-Konzepts sein. Absatz 3 Die Signalisierungen für den Erste-Hilfe-Raum (Sa- Der Raum muss in diesem Fall für Rettungskräfte nitätsraum) und Aufbewahrungsstellen für die Ers mit Tragbahren gut zugänglich sein (Breite des Ver- te-Hilfe-Ausstattung müssen zweckmässig sein. kehrsweges 1.2 m, lichte Breite der Türe 0.9 m). Es ist auf gute Sichtbarkeit und Platzierung zu ach- Ausgebildetes Personal ten. Erste-Hilfe-Räume und Aufbewahrungsorte Ersthelfer/innen verfügen über eine adäquate des Erste-Hilfe-Materials sind mit international ge- Ausbildung5 in Erster Hilfe, die regelmässig auf- bräuchlichen Symbolen zu kennzeichnen (weisses
gefrischt wird. Die Ausbildung soll die Ersthelfer/ Kreuz auf grünem Grund6). innen namentlich mit folgenden Kompetenzen be- fähigen:
- Eigenschutz sicherstellen
- Übersicht verschaffen: Erkennen, Beurteilen und Priorisieren von Erste-Hilfe-Massnahmen
Vgl.: SECO-Publikation «Merkblatt für allein arbeitende Personen» und Suva-Publikation «Alleinarbeit kann gefährlich sein – Anleitung für Arbeit- geber und Sicherheitsbeauftragte» z. B. Erste-Hilfe-Kurse mit vergleichbaren Ausbildungs- und Leistungszielen nach IVR (Interverband für Rettungswesen) 6 Gemäss EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. ISO Norm 3864
SECO, November 2024 336 - 3
Art. 36 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 36 Erste Hilfe
Empfehlungen Anzahl Mitarbeitende pro Standort7 1-10 50 100 250 über 250 Anzahl Ersthelfer/innen 1-2 6 8 10 gemäss Erste-Hilfe-Konzept Anzahl Erste-Hilfe-Materialstellen 1 mehrere gemäss Erste-Hilfe-Konzept Tabelle 336-1: Ausstattung der Ersten Hilfe; Anzahl Ersthelfer/innen nach Anzahl Mitarbeiter/innen je Standort
Als Standort gilt jene Einheit, die sich bezüglich Überschaubarkeit (Grösse, Art der Tätigkeiten, Zugänglichkeit) interventionstechnisch logisch zusammenfas- sen lässt.
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 37
8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung
Art. 37
Artikel 37
Instandhaltung und Reinigung Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. Die für die Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mit- tel müssen zur Verfügung stehen.
Die Reinigung umfasst das Entfernen der sich Die Anleitung des Wartungspersonals ist von gröss- während der Arbeit oder im Laufe der Zeit anhäu- ter Bedeutung. Dieses arbeitet oft ausserhalb der fenden gesundheitsgefährdenden Stoffe (Stäube, üblichen Arbeitszeit oder auf Anlagen, die norma- Flüssigkeiten, Späne, Abfälle, Verschmutzungen, lerweise nicht von ihm bedient werden oder deren etc.). Funktionsweise nicht immer vollumfänglich be- Die Instandhaltung umfasst die Kontrolle von Sys- kannt ist. Der Umgang mit Reinigungsmitteln, die temelementen, das Ersetzen defekter Teile und eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, darf nur vorbeugende Arbeiten, um gesundheitsgefähr- Personen erlaubt werden, die über ihren Gebrauch dende Zwischenfälle oder Gefahrensituationen zu instruiert sind. Dies ist auch erforderlich, wenn verhüten und die Funktionstüchtigkeit eines Sys- Dritte (z.B. externe Spezialunternehmen) diese Ar- tems zu erhalten. beiten ausführen. Sie müssen auf die vorhandenen Nur Gebäude und Anlagen, die sauber und in Gefahren aufmerksam gemacht werden. Das Ein- funktionstüchtigem Zustand bleiben, können den halten der allgemein gültigen Vorsichtsmassnah- Anforderungen des Gesundheitsschutzes gerecht men sowie der betriebsspezifischen Regeln muss werden und gefährden die Gesundheit der Arbeit- ausdrücklich verlangt werden. (Siehe auch Art. 5 nehmer und Arbeitnehmerinnen nicht. Es geht und 8 ArGV 3). beispielsweise darum zu verhindern, dass ein al- Müssen Anlagenteile demontiert werden, ist es terndes Gebäude die Arbeitsbedingungen nicht unumgänglich, sich am Ende der Reinigungs- oder über Gebühr verschlechtert, dass Staubanhäufun- Instandhaltungsarbeiten zu versichern, dass al- gen nicht belästigend und längerfristig zu einer les, insbesondere die Schutzvorrichtungen, wieder Gefahr werden und dass die Abnützung der Anla- korrekt montiert und überprüft wurden. Dies ge- gen nicht die Arbeit erschwert und die mit ihr ver- schieht vorzugsweise durch eine Endkontrolle mit bundenen Gefahren erhöht (erhöhte Anstrengung formeller Übergabe an den Benutzer oder die Be- – Entweichen von Gasen, Stäuben oder Flüssigkei- nutzerin. ten – schlechte Lesbarkeit der Instrumente). Werden Arbeiten während des normalen Betriebs Oft haben auf mangelhafte Instandhaltung zu- ausgeführt, ist sicherzustellen, dass die an der In-
rückzuführende Zwischenfälle auch zur Folge, standhaltung und der Reinigung unbeteiligten Ar- dass das Personal, das ausserhalb des normalen In- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht in Ge- standhaltungsprogramms eingreifen muss, erhöh- fahr gebracht werden. Zusätzlich muss darauf ten Gesundheitsgefährdungen (z. B. Kontakt mit geachtet werden, dass Abfälle bei der Instand- schädigenden Stoffen) ausgesetzt wird. haltung und andere bei der Reinigung anfallende
SECO, Juli 2016 337 - 1
Art. 37 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung
Art. 37
Stoffe bis zu ihrer Entfernung aus den Räumlich- Absatz 2 keiten keine Gefahr darstellen. Die bestimmungsgemässe Benutzung und Reini- Schon die Konzeption eines Gebäudes oder einer gung der Anlagen, die bei der normalen Arbeit an- Anlage muss die Aspekte von Instandhaltung und gewendete Sorgfalt und die frühzeitige Meldung Reinigung berücksichtigen. In diesem Stadium der festgestellter Störungen und Defekte tragen we- Planung werden die zukünftigen Arbeitsbedingun- sentlich dazu bei, unvorhergesehene Eingriffe zu gen des Instandhaltungspersonals bestimmt. Ins- reduzieren und die Arbeitsbedingungen bei der In- besondere haben die folgenden Punkte einen we- standhaltung zu verbessern. sentlichen Einfluss:
- Ein einfacher Zugang zu jenen Bereichen, in denen während der normalen Arbeit kein Eingriff statt- Absatz 1 findet, bedeutet für das Instandhaltungspersonal vermindertes Risiko und höhere Arbeitsqualität. Die Funktionstüchtigkeit von Bauten, Gebäudetei-
- Die Wahl der Materialien, ihrer Struktur und ihrer len und Arbeitsmitteln wird mit einer guten Pla- Oberfläche bestimmen das Mass der Ablagerun- nung der Reinigungs- und Instandhaltungsarbei- gen und die Leichtigkeit ihrer Entfernung (nicht ten erreicht. Sie erlaubt, Kosten zu begrenzen, die leitende und staubanziehende, glatte und leicht Auswirkungen auf den Arbeitsprozess klein zu hal- zu reinigende, horizontale Oberflächen, auf de- ten und die Gesundheitsrisiken für Reinigungs- und nen sich Staub ablagert, etc.). Produktionspersonal zu verringern. Diese Planung muss für jedes in Stand zu haltende Objekt fol- Eine wirksame Reinigung ist nur mit geeignetem gendes enthalten: die Häufigkeit des Eingriffs, die Material möglich: Utensilien, Reinigungsmittel und Verantwortungen, die zu beachtenden besonde- technische Hilfsmittel (fahrbare Hebebühnen, Lei- ren Bedingungen (Abstellen bestimmter Anlagen, tern, etc.). Persönliche Schutzausrüstungen kön- einzuhaltende Wartezeiten, etc.) und die notwen- nen notwendig sein. Angaben über die bei der digen Arbeitsanleitungen für das Wartungsperso- Verwendung gesundheitsgefährdender Chemika- nal. Bei risikobehafteten Arbeiten ist es besonders lien (Reinigungsmittel) für den Gesundheitsschutz wichtig, die Überwachung des Wartungspersonals notwendigen Warnungen und Schutzmassnah-
und die Möglichkeiten der Alarmauslösung zu re- men finden sich auf den entsprechenden Sicher- geln. heitsdatenblättern, welche die Lieferanten der Die Reinigung muss regelmässig erfolgen, die Häu- Stoffe abgeben. Auch jene Betriebe, die normaler- figkeit hängt aber von einer Vielzahl von Faktoren weise die Reinigung spezialisierten Unternehmen ab, wie dem Grad der Verschmutzung, den Ge- überlassen, müssen das notwendige Material be- sundheitsrisiken aufgrund von Nichtfunktionieren reithalten, da ein unvorhergesehener Ausfall der oder Anhäufung von Stoffen und den mit der In- externen Dienstleitung möglich ist. Die als Stellver- standhaltungsarbeit selbst verbundenen Gesund- tretung eingesetzten Mitarbeitenden sind über die heitsrisiken wie Lärm, Strahlung etc. (siehe auch Gefährdungen am Arbeitsort und die richtige An- Art. 13, 26, 31 und 37 VUV). wendung der Arbeitsmittel bis hin zum Instandhal- Mit einem Instandhaltungsjournal kann die Quali- tungsjournal zu instruieren. tätskontrolle geführt und die Bestätigung der aus- Die SUVA publiziert eine Reihe von Informations- geführten Arbeiten protokolliert werden. blättern, welche die Sicherheitsfragen im Zusam- menhang mit Instandhaltungsarbeiten (Bestell- nummern 44039 bis 44042) und allein arbeitenden Personen (44094) behandeln.
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3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38
Art. 38 Richtlinien
Artikel 38
Richtlinien Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Richtlinien über die Anforderungen des Gesund- heitsschutzes aufstellen. Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere interessierte Organi- sationen anzuhören. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflich- tungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass der Gesundheitsschutz gewähr- leistet ist.
Absatz 1 Absatz 3 Die Richtlinien, die das SECO gestützt auf diese Die Richtlinien richten sich an die Vollzugsbehör- Bestimmung erlassen kann, werden inhaltlich zur den. Sie sollen diesen in erster Linie als Hilfsmittel Hauptsache allgemein anerkannte – wenn mög- zur Anwendung der Verordnung dienen, die die lich wissenschaftlich abgestützte – gesundheits- Anforderungen des Gesundheitsschutzes vielfach technische und arbeitsmedizinische Regeln (u.a. lediglich als Schutzziele definiert. Auf der anderen Verhaltensweisen, Grenzwerte, Mindestwerte) Seite sind die Behörden aber auch verpflichtet, bei enthalten. Die Richtlinien müssen ihre Grundlage ihrer Vollzugstätigkeit nach Massgabe der Richtli- immer in der Verordnung (oder im Gesetz) haben. nien vorzugehen. So haben sie – etwa bei Betriebs- Sie können somit nur solche Regelungsbereiche besichtigungen – zu prüfen, ob ein Betrieb die in abdecken, die zumindest auf Verordnungsstufe den Richtlinien enthaltenen Regeln einhält. umschrieben sind. Für den betroffenen Arbeitgeber haben die Richt- linien eine mittelbare Wirkung. Sie dienen ihm als Grundlage zur Erfüllung der Gesundheitsanforde- Absatz 2 rungen. Wenn er die Richtlinie einhält, so besteht Um sicherzustellen, dass die Richtlinien in der Pra- die Vermutung, dass er den Verpflichtungen hin- xis auch durchführbar sind und ein möglichst brei- sichtlich des Gesundheitsschutzes nachgekommen tes Fachwissen berücksichtigt wird, sind vor deren ist. Wenn er den Richtlinien jedoch nicht nach- Erlass bestimmte Behörden und Organisationen kommt, so muss er nachweisen können, dass der anzuhören. Als interessierte Organisationen kom- Gesundheitsschutz in seinem Betrieb trotzdem ge- men – je nach Regelungsbereich – die Spitzen- und währleistet ist. Der Arbeitgeber kann auf die Ein- Branchenverbände der Arbeitgeber und Arbeit- haltung einer Richtlinie verpflichtet werden, wenn nehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die SUVA und die Vollzugsbehörde gestützt auf diese Richtlinie die Fachorganisationen in Frage. eine Verfügung erlässt. Den SECO-Richtlinien kommt für den Gesund- heitsschutz dieselbe rechtliche Bedeutung zu wie den EKAS-Richtlinien für die Arbeitssicherheit (Art. 53 VUV).
SECO, Dezember 2015 338 - 1
3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 39
Art. 39 Ausnahmebewilligungen
Artikel 39
Ausnahmebewilligungen Die Behörden können auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn: a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Aus- nahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Ver- tretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
Absatz 1 Nichtbefolgung der Schutz der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer gewährleistet ist, Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der ArGV 3 sind für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Ar- • Ergebnis der Anhörung der betroffenen Arbeit- beitnehmer wie auch für die Behörde, die das Ge- nehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. deren Ver- setz anzuwenden hat, zwingend. Die Bestimmun- tretung (vgl. Abs. 2). gen sind jedoch vielfach so formuliert, dass in der Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ha- Anwendung ein gewisser Spielraum besteht. Auch ben sich in der Praxis die folgenden Grundsätze nach Ausschöpfung dieses Spielraumes können entwickelt, die von der Bewilligungsbehörde zu sich aber Härten oder Unzweckmässigkeiten aus beachten sind: der strikten Anwendung der Vorschriften ergeben. • Eine Ausnahmebewilligung darf nur in begrün- Die Verordnung enthält deshalb (wie auch die VUV deten Sonderfällen erteilt werden; die Behörde in Art. 69) eine Ermächtigung an die Vollzugsbe- muss sich dabei strikte an die in der Verordnung hörden, im Einzelfall Ausnahmen von den Vor- aufgeführten Tatbestände halten. schriften der Verordnung zu bewilligen.
- Ausnahmebewilligungen dürfen nur im Einzelfall, Der schriftliche Antrag um Erteilung einer Ausnah- nicht aber allgemein erteilt werden. Erfordert die mebewilligung hat folgende Angaben zu enthal- Entwicklung ein generelles Abweichen von den ten: • bestehenden Vorschriften, so müssen diese revi-
- Verordnungsbestimmung, von der abgewichen diert werden. werden soll; Beschreibung der Abweichung,
- Die Erteilung der Ausnahmebewilligung darf
- Begründung des Antrags: nicht im Widerspruch zum Zweck der gesetzli-
- bei Ausnahmen nach Buchstabe a.: Beschrei- chen Ordnung stehen. Dabei ist auf das öffent- bung der vorgesehenen kompensatorischen liche Interesse abzustellen, das sich aus der kon- Massnahme und Darlegung, dass diese Mass- kreten Vorschrift ergibt, von der abgewichen nahme ebenso wirksam ist wie die in der Ver- werden soll. ordnung vorgeschriebene Massnahme, • Ausnahmebewilligungen dürfen nicht willkürlich
- bei Ausnahmen nach Buchstabe b.: Darlegung, erteilt oder verweigert werden. dass das Befolgen der Vorschrift eine unverhält- Die Behörde hat die Möglichkeit, die Bewilligung nismässige Härte ergäbe und dass trotz deren zu befristen und mit Bedingungen oder Auflagen
SECO, Dezember 2015 339 - 1
Art. 39 3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 39 Ausnahmebewilligungen
zu verknüpfen, auch wenn dies in der Verordnung Absatz 2 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dabei muss je- doch immer ein sachlicher Zusammenhang zwi- Stellt ein Arbeitgeber an die zuständige Behörde schen der Auflage/Bedingung und der Ausnahme- einen Antrag um Ausnahmebewilligung, so muss bewilligung vorliegen. Es dürfen keine Auflagen er vorgängig die Arbeitnehmervertretung oder, auferlegt werden, die materiell nichts mit der Aus- wenn es im Betrieb keine solche gibt, die betrof- nahmebewilligung zu tun haben. Die Bewilligung fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kann aufgehoben werden, wenn seit deren Ertei- mündlicher oder schriftlicher Form über dieses lung wesentlich veränderte Verhältnisse eingetre- Vorhaben orientieren. Ziel dieser Orientierung ist ten sind. es, den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Ar- Der Entscheid über die Erteilung oder Verwei- beitnehmern bzw. deren Vertretung die Grün- gerung einer Ausnahmebewilligung ist dem ge- de für die gewünschte Abweichung von der gel- suchstellenden Arbeitgeber in Form einer Verfü- tenden Vorschrift darzulegen und gegebenenfalls gung schriftlich zu eröffnen (vgl. dazu die Art. 50 aufzuzeigen, welche Ersatzmassnahmen vorgese- ff. Arbeitsgesetz über Verwaltungsverfügungen, hen sind, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen Verwaltungsmassnahmen und Verwaltungsrechts- und Arbeitnehmer auf eine andere als in der Ver- pflege). ordnung vorgegebenen Art zu erreichen. Die be- Den kantonalen Behörden wird empfohlen, vor Er- treffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lass einer Ausnahmebewilligung die Meinung des bzw. ihre Vertretung haben ihrerseits das Recht, zuständigen Eidg. Arbeitsinspektorats einzuholen. ebenfalls in schriftlicher oder mündlicher Form ei- gene Vorschläge einzubringen, beziehungsweise ihre Vorbehalte gegen die beabsichtigten Mass- nahmen darzulegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 ArGV 3). Das Ergebnis dieser Anhörung muss im Antrag an die Behörde in objektiver Form vermerkt sein. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern den Entscheid der Behörde bekanntgeben (Art. 6 Abs. 3 ArGV 3).
339 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1
Art. 1
Artikel 1
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, die der Plan- genehmigung und der Betriebsbewilligung (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind; b. das Verfahren der Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften; c. das Verfahren der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung. Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtindustrielle Betriebe unterstellt: a. Sägereien; b. Entsorgungs- und Recyclingbetriebe; c. chemisch-technische Produktionsbetriebe; d. Steinsägewerke; e. Betriebe, die Zementwaren herstellen; f . Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien; g. Betriebe der Abwasserreinigung; h. Eisenbiegereien; i. Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe und Ano- disierwerke; k. Betriebe der Holzimprägnierung; l. Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder umschlagen, wenn die geplanten Einrichtungen ein Über- schreiten der Mengenschwellen nach dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 27. Februar
1991 erlauben;
m. Betriebe, die mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verord- nung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ge- fährdung durch Mikroorganismen umgehen; n. Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen die Luftzusammensetzung in potenziell gesund- heitsschädlicher Weise vom natürlichen Zustand abweicht, namentlich indem der Sauerstoffge- halt unter 18 Prozent liegt; o. Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Ziffern 1, 2 oder 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren erstreckt sich auf diejenigen Betriebs- teile und Anlagen, die industriellen Charakter aufweisen beziehungsweise den in Absatz 2 um- schriebenen Betriebsarten zuzuordnen sind, sowie auf damit baulich oder sachlich unmittelbar zu- sammenhängende Betriebsteile und Anlagen.
SECO, April 2011 401 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 1 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1
Absatz 1 heitsschutzes abgestellt. Die dem Plangenehmi- gungsverfahren unterstellten Betriebsarten wur- Die Plangenehmigung ist im Bereich des präventi- den nach folgenden Kriterien ermittelt: ven Gesundheitsschutzes und Arbeitssicherheit ein a) Betriebsarten, die gemäss SUVA-Prämientarif äusserst wirksames Mittel. Mit einem Minimum an einen Prämiensatz von mehr als 20 ‰ aufwei- Aufwand kann ein Maximum an Effizienz erreicht sen und damit weit über dem Durchschnitt von werden. Ist nämlich ein Bau vollendet, so können
10 ‰ liegen.
allfällige nachträgliche Änderungen, die aus Grün- den des Arbeitnehmerschutzes geboten sind, in b) Betriebsarten, die zwar unter 20 ‰ liegen, bei der Regel nur mit sehr grossem Arbeits- und Kos- denen aber ein einzelnes Ereignis eine ausser- tenaufwand vorgenommen werden. gewöhnlich grosse Wirkung haben kann. Die ArGV 4 enthält die Vorschriften über c) Unter Buchstabe a) und b) wurden lediglich Be-
- die besonderen materiellen Anforderungen, die triebsarten berücksichtigt, bei denen durch bau- für Bauten und Umgestaltungen von plangeneh- liche oder technische Massnahmen - also im migungspflichtigen Gebäuden einzuhalten sind; Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens - eine wesentliche Risikoverminderung möglich
- die industriellen Betriebe im Allgemeinen und ist. In einem Fall, bei den Betrieben der Abwas- das Verfahren zur Unterstellung unter die Son- serreinigung, war ausschlaggebend, dass das dervorschriften für industrielle Betriebe; Risiko wesentlich durch die richtige Gestaltung
- das Plangenehmigungsverfahren und das Be- im Projektstadium beeinflussbar ist, während triebsbewilligungsverfahren. nachträgliche Verbesserungen nur schwer zu Neben den besonderen Anforderungen der realisieren wären. ArGV 4 sind im Plangenehmigungsverfahren auch Dem Plangenehmigungsverfahren unterstellte die allgemeinen Vorschriften der VUV und der nicht-industrielle Betriebe sind: ArGV 3 zu beachten, insoweit diese für Bau und Sägereien (Abs. 2 Bst. a.) sind Betriebe, die Roh- Einrichtung von Betrieben relevant sind. Von Fall holz zu Schnittholz oder Brennholz aufbereiten, zu Fall sind zudem auch Vorschriften anderer Erlas- zum Teil mit Weiterverarbeitung. se wie z.B. dem Chemikaliengesetz (ChemG) oder Sprengstoffgesetz (SprstG) zu berücksichtigen. Entsorgungs- und Recyclingbetriebe (Abs. 2 Bst. b.) sind Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich ma- chen oder beseitigen inkl. Autoabbruchbetriebe, Absatz 2 Abfallverbrennungsanlagen, Abfallumladestatio- Artikel 7 ArG schreibt für die Errichtung oder den nen, Abfallsortierplätze. Umbau eines industriellen Betriebs eine Plangen- Chemisch-technische Produktionsbetriebe ehmigung vor. In Ausführung von Artikel 8 ArG (Abs. 2 Bst. c.) sind Betriebe, die Grund- oder Fein- hat der Bundesrat mit dieser Verordnung Artikel 7 chemikalien, pharmazeutische oder kosmetische
auf nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Be- Produkte, Seifen, Waschmittel, technische Gase, triebsgefahren anwendbar erklärt. Akkumulatoren, Lacke oder Farben, Bitumen und Bei der Definition der Betriebe mit erheblichen Be- Wachse etc. herstellen oder solche Produkte zu an- triebsgefahren, die dem Plangenehmigungsver- deren Produkten weiterverarbeiten. fahren unterstellt sind, wurde auf Gefahren im Steinsägewerke (Abs. 2 Bst. d) sind Betriebe, die Sinne der Arbeitssicherheit (Verhütung von Be- Naturstein mit festmontierten Säge-, Schleif- und rufsunfällen und Berufskrankheiten) und nicht auf Poliereinrichtungen bearbeiten. Gefährdungen im Sinne des allgemeinen Gesund-
401 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1
Art. 1
Betriebe, die Zementwaren herstellen (Abs. 2 kroorganismen vermehrt werden müssen. Mik- Bst. e) sind Betriebe der Zementwarenfabrikation roorganismen der Gruppe 3 sind beispielswei- mit Herstellung von Bauelementen z.B. aus Beton, se die Erreger von Tuberkulose, Milzbrand, AIDS Polymerbeton oder Faserzement. oder einer bestimmten Form von Malaria. Mi- Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien (Abs. 2 kroorganismen der Gruppe 4 sind beispiels- Bst. f) sind Betriebe, die Formstücke aus Eisen, weise das Ebola-Virus oder der Pockenerreger. Stahl oder Nichteisen-Metallen giessen. Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen Betriebe der Abwasserreinigung (Abs. 2 Bst. g) die Luftzusammensetzung in potenziell ge- sind Betriebe, die in verschiedenen Stufen (mecha- sundheitsschädlicher Weise vom natürlichen nisch, chemisch oder biologisch) Abwasser klären. Zustand abweicht, namentlich indem der Sau- erstoffgehalt unter 18 Prozent liegt (Abs. 2 Eisenbiegereien (Abs. 2 Bst. h) sind Betriebe, die Bst. n.). In verschiedenen Betrieben/Branchen, vor Betoneisen (Baustahl) biegen. allem in Lagerbereichen, wird zur Brandverhütung Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie immer häufiger die Technologie der Sauerstoffre- Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe duktion angewendet. Je nach eingelagertem Ma- und Anodisierwerke (Abs. 2 Bst. i). terial wird dabei der Restsauerstoff von 21 Vol.-% Betriebe der Holzimprägnierung (Abs. 2 Bst. k) auf 13 bis 17 Vol.-% abgesenkt, um einen Brand- sind Betriebe, die nichtverbautes Holz imprägnie- ausbruch zu verhindern. Das Arbeiten in sauerstoff- ren. reduzierter Atmosphäre kann zu gesundheitlichen Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gas- Beeinträchtigungen führen. In der «Wegleitung förmige Brennstoffe oder andere leicht brenn- der EKAS durch die Arbeitssicherheit» ist zum bare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder um- Stichwort «Sauerstoffgehalt» folgendes festge- schlagen, wenn die geplanten Einrichtungen halten: «Der Sauerstoffgehalt der Atemluft soll im ein Überschreiten der Mengenschwellen nach Normalfall zwischen 19-21 Vol.-% liegen und darf dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 18 Vol.-% nicht unterschreiten.» 27. Februar 1991 erlauben (Abs. 2 Bst. l.). Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Arti- Beispiele für Mengenschwellen gemäss Störfallver- kel 49 Absatz 2 Ziffern 1, 2 oder 6 der Verord-
ordnung: nung vom 19. Dezember 1983 über die Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Benzin (Normal- und Superbenzin): 200 Tonnen (VUV), (Abs. 2 Bst. o.) sind Betriebe mit komple- (gemäss Ausnahmeliste) xen Systemen und Anlagen z.B. mit Verpackungs-
- Methan, Erdgas, Propan, Butan: 20 Tonnen und Abfüllstrassen, kombinierten Transportsys-
- Brennbare Flüssigkeiten mit FP ≤ 55 °C: 20 Ton- temen, Hochregallager mit Regalförderzeugen. nen Diese Arbeitsmittel erfordern Fachwissen über die Betriebe, die mit Mikroorganismen der Grup- einzelnen Elemente sowie besondere Kenntnisse pe 3 oder 4 im Sinne der Verordnung vom über Produktionsverfahren, Steuer- und Regelein- 25. August 1999 über den Schutz der Arbeit- richtungen. nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefähr- dung durch Mikroorganismen umgehen (Abs.
2 Bst. m.), sind Betriebe, die solche Mikroorganis-
Absatz 3 men in Forschung, Entwicklung oder Produktion verwenden. Ebenso gehören dazu Diagnostikla- Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungs- bors, die solche Mikroorganismen mit Methoden verfahren erstreckt sich auf Betriebe oder auf ein- nachweisen, bei denen die nachzuweisenden Mi- zelne Betriebsteile, welche industriellen Charakter
SECO, April 2011 401 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 1 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1
im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ArG haben oder • bei Einrichtungen (z.B. Lagereinrichtungen, Druck- einer der Betriebsarten gemäss Artikel 1 Absatz 2 luftstation, Aufzüge für den Warentransport, ArGV 4 zugeordnet werden können (im weiteren Heizkessel, Förderanlagen), wenn sie mit einem PG-Betriebe/Betriebsteile genannt). PG-Betriebsteil zusammenhängen und für die- Die räumliche Abgrenzung der PG-Betriebstei- sen unabdingbar sind, auch wenn sie in einem le erfolgt in der Regel durch die Aussenhülle der vorwiegend nichtindustriell genutzten Gebäude Gebäulichkeiten. Die Abgrenzung kann aber bei- eingerichtet sind; spielsweise auch durch eine Geschossebene, in • für Garderobenräume, Pausenräume, Aufent- Sonderfällen sogar innerhalb einer Geschossebe- haltsräume, Betriebslabors eines PG-Betriebs- ne erfolgen, sofern die Teile voneinander räum- teils, die ausserhalb dieses Bereiches liegen. lich und allenfalls funktionell klar zu unterscheiden Bei Erweiterungsbauten ist das Plangenehmigungs- sind. verfahren auf den neu zu erstellenden Teil anzu- Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungs- wenden. Der bestehende Gebäudeteil ist nur so verfahren ist immer durchzuführen: weit in das Plangenehmigungsverfahren einzube-
- bei Neu- und Umbauten von PG-Betrieben, ab- ziehen, als er durch den Erweiterungsbau geän- gesehen von geringfügigen Änderungen; dert wird (z.B. verminderte Fensterfläche, Wegfall oder Verlängerung von direkt ins Freie führenden
- bei der Errichtung und Umgestaltung von Betrie- Fluchtwegen, Erhöhung der betrieblichen Gefah- ben, von denen vermutet wird, dass sie sich in ren). Diese Aspekte müssen allerdings in die Plan- absehbarer Zeit zu einem PG-Betrieb entwickeln genehmigung einbezogen werden. könnten;
- für das ganze Industrie- oder Gewerbegebäude, wenn neben dem PG-Betriebsteil auch ein klei- nerer Nicht-PG-Betriebsteil vorhanden ist;
401 - 4
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 2
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Aufträge an Dritte
Artikel 2
Aufträge an Dritte Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Plangenehmigung ausdrücklich auf- merksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Einrichtungen zu planen, her- zustellen, zu ändern oder instand zu setzen.
Als Dritte kommen alle Einzelpersonen oder Unter- noch keine Plangenehmigung, so hat der Arbeit- nehmen in Frage, die Einrichtungen in einem Be- geber den Dritten allgemein über die gesetzlichen trieb (z.B. Anlagen, Maschinen, Umbauten, Instal- Anforderungen der Plangenehmigung zu infor- lationen) planen, herstellen, ändern oder instand mieren. setzen, wie z.B. Architekten, Ingenieure, General- In allen Fällen hat der Arbeitgeber den Dritten aus- unternehmer, Anlagelieferanten, Installateure oder serdem generell auf die besonderen Gegebenhei- Baufirmen. Die Informationspflicht des Arbeitge- ten, Erfordernisse und Gefahren seines Betriebes bers gilt sowohl für bereits bestehende, wie auch aufmerksam zu machen. für neu geplante plangenehmigungspflichtige Be- Es kann vorkommen, dass es sich beim Auftragge- triebe oder Betriebsteile. ber eines zu errichtenden plangenehmigungspflich- Bei einem Betrieb mit Plangenehmigung hat der tigen Betriebes nicht um den Arbeitgeber handelt. Arbeitgeber dem beauftragten Dritten zumindest Da auch er die Verantwortung für die Plangeneh- den Teil der Plangenehmigungsverfügung bekannt migung trägt, ist ihm zu empfehlen, den mit der zu geben, der sich auf die betroffene Einrichtung Planung oder Errichtung des Betriebes Beauftrag- und auf ihre nähere Umgebung bezieht. Existiert ten entsprechend zu informieren.
SECO, August 2006 402 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 3
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Fachtechnisches Gutachten
Artikel 3
Fachtechnisches Gutachten Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die geplante Anlage bei bestimmungsgemässer Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten wird.
Anlässlich der Begutachtung der Pläne im Hinblick soll nur verlangt werden, wenn aufgrund der ge- auf ihre Genehmigung kontrollieren die Durchfüh- gebenen Situation das Auftreten ernsthafter Pro- rungsorgane, ob die Anlagen und Gebäude nach bleme zu erwarten ist. den Regeln der Technik dimensioniert worden sind. Unter einem fachtechnischen Gutachten ist auch Aufgrund der vorgelegten Unterlagen soll fest- eine Risiko- oder Sicherheitsanalyse zu verstehen, gestellt werden, ob die notwendigen Studien für wie sie in Chemiebetrieben häufig erstellt wird. die Erarbeitung gemacht wurden. Es gehört aber nicht zu den Aufgaben der Durchführungsorgane, Die Wahl des Experten oder der Expertin - wel- dabei die ganzen Rechnungsgrundlagen oder die che sich über genügende Kenntnis und Erfah- Richtigkeit der Berechnungen zu überprüfen. Der rung im betreffenden Gebiet ausweisen müssen Arbeitgeber und allenfalls der Ingenieur, Architekt, - wird dem Arbeitgeber oder Bauherrn überlassen. Erbauer oder Fabrikant sind dafür verantwortlich. Die Expertise kann daher durch das Unternehmen Gründe, die an der Festigkeit der projektierten An- selbst oder eine neutrale Person erstellt werden. lage zweifeln lassen, bestehen namentlich dann, Es ist wichtig, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Ar- wenn die zur Genehmigung vorgelegten Doku- beitnehmerinnen und Durchführungsorgan sich mente unvollständig sind (siehe Liste der vorzule- über die Person des Gutachters oder der Gutach- genden Pläne und der zu machenden Angaben, terin einigen und Gegenstand sowie Umfang der Artikel 23 und 24 ArGV 1) und keine umfassende Untersuchung klar definieren. Begutachtung erlauben, oder wenn die vorgeleg- Ein externer und unabhängiger Experte oder Ex- ten Dokumente begründete Zweifel wecken. pertin muss bestellt werden, wenn die Qualifika- Ein solches Gutachten kann sowohl für die tra- tion des internen Experten oder Expertin oder die genden Strukturen der Anlagen eines Betriebes Resultate seiner Expertise mit stichhaltigen Grün- wie für die Anlagen selbst verlangt werden, un- den angefochten werden. abhängig davon, ob es sich um Infrastruktur- oder Weigert sich der Arbeitgeber ein Gutachten zu lie- Fabrikationsanlagen handelt. Da die Kosten für fern, wird die Plangenehmigung oder die Betriebs- ein solches Gutachten vom Arbeitgeber getragen bewilligung nicht erteilt. Dies ist dem Antragsteller
werden müssen, ist das Proportionalitätsprinzip zu durch die kantonale Behörde mittels eines rekurs- berücksichtigen. Das heisst, ein solches Gutachten fähigen Entscheides mitzuteilen.
SECO, August 2006 403 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 4
2. Abschnitt: Arbeitsräume
Art. 4 Unterirdische sowie fensterlose Arbeitsräume
Artikel 4
Unterirdische sowie fensterlose Arbeitsräume Unter dem Erdboden liegende sowie fensterlose Räume mit ständigen Arbeitsplätzen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.
Vorbemerkung: Der Grundsatz, dass Arbeitsräu- des angrenzenden Terrains den Blick in die Umge- me über dem Erdboden liegen und Fenster auf- bung erlauben, können als Arbeitsräume mit stän- weisen müssen, ist auch in den Artikeln 15 Absatz digen Arbeitsplätzen akzeptiert werden. Dabei soll 3 und 24 Absatz 5 ArGV 3 festgelegt. Hier werden der Böschungswinkel auf 25 - 30° beschränkt wer- deshalb nur noch die zusätzlichen, im Zusammen- den und das Terrain nicht mehr als auf eine Tiefe hang mit Plangenehmigungen auftretenden Fra- von 3 m angeböscht werden. Der Bereich, in dem gen behandelt. ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden dür- fen, ist aus der Abb. 404-1 ersichtlich. Für die Bewilligung von ständigen Arbeitsplät- zen in Räumen, welche unter dem Erdboden lie- gen oder fensterlos sind, ist eine Ausnahmebe- willigung gemäss Artikel 27 ArGV 4 nötig. Sie ist nur in gut begründeten Ausnahmefällen zu ertei- len. Gründe dazu sind, wie bei Artikel 15 Absatz 3 ArGV 3 ausgeführt, sicherheits- oder produktions- technischer Art. Als über dem Erdboden liegend und damit für ständige Arbeitsplätze zulässig gilt ein Arbeits- raum noch, wenn das Niveau des an die Aussen- wände anschliessenden Geländes nicht höher liegt als die übliche Brüstungshöhe der Fassadenfenster (1.20 m, ausnahmsweise auch 1.50 m; siehe Art. 17 ArGV 4). Auch Räume, die unter dem gewach- Abbildung 404-1: Sicht ins Freie bei Räumen, die unter Ter- senen Terrain liegen, aber dank einer Anböschung rain liegen, das angeböscht ist
SECO, August 2006 404 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 5
2. Abschnitt: Arbeitsräume
Art. 5 Raumhöhe
Artikel 5
Raumhöhe Die lichte Höhe der Arbeitsräume hat mindestens zu betragen: a. 2,75 m bei einer Bodenfläche von höchstens 100 m²; b. 3,00 m bei einer Bodenfläche von höchstens 250 m²; c. 3,50 m bei einer Bodenfläche von höchstens 400 m²; d. 4,00 m bei einer Bodenfläche von mehr als 400 m². Als Bodenfläche gilt die Fläche, die durch Wände begrenzt wird, die aus Gründen der Statik, der Sicher- heit, der Gesundheitsvorsorge, des Brandschutzes oder der Produktionstechnik errichtet werden. Die Behörde kann geringere Raumhöhen zulassen, wenn: a. der Raum, im rechten Winkel zu den Fassadenfenstern gemessen, eine geringe Tiefe aufweist; b. bei künstlicher Lüftung die Luft durch eine heruntergehängte Decke eingeführt wird; c. die im betreffenden Raum geplante Arbeit im wesentlichen sitzend und unter geringer körperlicher Beanspruchung ausgeführt wird und das vorgesehene Arbeitsverfahren die Raumluft und das Raumklima nicht oder nur geringfügig belastet. Die Behörde schreibt grössere Raumhöhen vor, wenn es die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicher- heit erfordern.Sie kann grössere Raumhöhen vorschreiben, wenn Ausnahmen nach Artikel 17 Ab- satz 3 bewilligt werden.
Für die Arbeitsräume werden Mindestraumhöhen Bei abgeschrägten Räumen sind ständige Arbeits- vorgeschrieben, um hygienischen und ergonomi- plätze im Bereich der Raumhöhe unter 2.50 m un- schen Forderungen, wie der natürlichen Beleuch- zulässig. Dieser Bereich wird für die Bestimmung tung und der Lüftung, Rechnung zu tragen und der Mindesthöhe nicht angerechnet. Die aufgrund um auf das Aussehen der Räume Einfluss zu neh- der verbleibenden Raumfläche notwendige Raum- men. höhe muss auf mindestens ¾ dieser Fläche erreicht werden. Bei der Planung ist auch die Berücksichtigung Absatz 1 künftiger Nutzungsänderungen dringend zu emp- Die Raumhöhe wird zwischen Boden und Decke fehlen. Heute ist die schnelle Anpassungsfähig- (Lichtmass) gemessen. Die verlangte Mindesthö- keit der Betriebe an die wechselnden Wirtschafts- he muss im überwiegenden Bereich, wenigstens verhältnisse von grosser Bedeutung. Dies betrifft bei ¾ oder mehr der gesamten Boden-, bzw. De- auch die baulichen Verhältnisse. Es ist deshalb von ckenfläche erreicht werden. Rippen und Unter- Vorteil, ein Gebäude so zu planen, dass die Räu- züge oder Kabelkanäle an der Decke sind somit me auch bei allfälligen Veränderungen (Vergrösse- im genannten Ausmass möglich, ohne dass die rung einzelner Räume, andere Nutzungsart) wei- Raumhöhe entsprechend angepasst werden muss. terhin für ständige Arbeitsplätze genutzt werden Kassettendecken sind bei niederen Raumhöhen zu können. vermeiden, da sie den Raum optisch niedriger ma- chen.
SECO, August 2006 405 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 5 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
2. Abschnitt: Arbeitsräume
Art. 5 Raumhöhe
Absatz 2 cken für die Luftzufuhr bei künstlicher Lüftung ein- gezogen werden. Absatz 3 Buchstabe c erlaubt ein Für die Berechnung der Bodenfläche von Gebäu- Unterschreiten der Mindesthöhe von Arbeitsräu- den oder Räumen sind nur solche Wände mass- men dann, wenn bei vorwiegend sitzender Tätig- gebend, die voraussichtlich nicht entfernt werden. keit und leichter Arbeit das Raumklima wenig oder Es handelt sich also einerseits um Wände, die aus nicht belastet wird. Die ergonomische Gestaltung statischen Gründen nötig sind, und anderseits um der Arbeitsplätze darf durch die geringere Raum- solche, die mit Rücksicht auf die Produktionstech- höhe nicht beeinträchtigt werden. Der Blick ins nik, den Brandschutz, die Sicherheit oder den Ge- Freie muss gewährleistet sein. An die Beleuchtung, sundheitsschutz eingezogen werden. vorab an die Blendungsbegrenzung, sind höhere Gründe der Produktionstechnik sind beispielswei- Anforderungen als bei normal hohen Räumen zu se erforderliche Unterschiede in Temperatur und stellen. Zudem kann eine Ausnahme gerechtfertigt Feuchtigkeit, hohe Anforderungen an die Reinheit sein, wenn bei einer Erweiterung eine Anpassung der Luft oder ausserordentliche Anforderungen der Stockwerke an ein bestehendes Gebäude mit bei der Oberflächenbehandlung von Werkstücken. geringeren Raumhöhen nötig ist. Gründe des Brandschutzes sind beispielsweise ne- Eine Unterschreitung der geforderten Raumhöhe beneinanderliegende Anlagenteile hoher und ge- um eine Stufe, aber nicht weniger als auf 2.50 m, ringer Brandgefährdung. Gründe der Sicherheit kann von der Behörde ohne Ausnahmebewilligung sind beispielsweise Schutz gegen Explosionen oder gemäss Artikel 27 ArGV 4 zugelassen werden, wegfliegende Teile. Gründe des Gesundheitsschut- wenn die erwähnten Voraussetzungen vorliegen. zes sind beispielsweise wesentliche Unterschie- Bei grösseren Unterschreitungen ist eine Ausnah- de von Temperatur und Feuchtigkeit, unterschied- mebewilligung nach Artikel 27 ArGV 4 nötig. liche Anforderungen an das Sehen, unterschiedli- In Einzelfällen können auch örtliche Bauvorschrif- cher Lärmpegel, vgl. auch Artikel 24 ArGV 3). ten, die eine Beschränkung der Gebäudehöhe vor- sehen, eine Ausnahme begründen. Auch solche Ausnahmen müssten sich auf Artikel 27 ArGV 4 Absatz 3 stützen. Die Bestimmungen über die Mindesthöhen können unter Umständen zu Härtefällen führen, weshalb
die Behörde ausnahmsweise geringere Raumhö- Absatz 4 hen zulassen kann. Ohne diese Ausnahmebestim- Grössere Raumhöhen als die in Absatz 1 vorge- mung müsste die Verwendung von Gebäuden schriebenen sind unter Umständen nötig, wenn oder Räumen verweigert werden, die nach kan- durch Einbauten das Luftvolumen wesentlich ver- tonalen oder kommunalen baugesetzlichen Vor- mindert oder durch Betriebseinrichtungen, wie schriften mit kleinerer Raumhöhe erstellt wurden Förderanlagen, die Sicherheit beeinträchtigt wird. und erst später von Betrieben mit Plangenehmi- Werden Ausnahmen nach Artikel 4 ArGV 4 (un- gungspflicht benützt werden sollen. Derartige Er- terirdische und fensterlose Arbeitsräume) und Ar- leichterungen sind jedoch nur unter bestimmten tikel 17 Absatz 3 ArGV 4 (Räume mit reduzierter Voraussetzungen zulässig. Gemäss Absatz 3 Buch- Fensterfläche) bewilligt, so dienen grössere Raum- stabe a kommen Räume geringer Tiefe (z.B. von 6 höhen in Anwendung arbeitspsychologischer Er- - 8 m) in Betracht, wie sie sich bei einer Grundflä- kenntnisse vor allem dazu, das Aussehen der Räu- che von unter 50 m² ergeben oder häufig in der me zu verbessern, um damit das Wohlbefinden Uhrenindustrie anzutreffen sind. Gemäss Absatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu er- 3 Buchstabe b können Ausnahmen von den Min- höhen und dem Gefühl des Eingeschlossenseins desthöhen auch gerechtfertigt sein, wenn Blindde- entgegenzuwirken.
405 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Allgemeines
3. Abschnitt: Verkehrswege
Allgemeines
3. Abschnitt
Verkehrswege
Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind die chanischen Verkehrsmittel in ausreichendem Mas- für den innerbetrieblichen Fussgänger- und Fahr- se zu berücksichtigen. zeugverkehr bestimmten Bereiche. Diese befinden Besonders hingewiesen wird auf eine erhöhte sich auf dem eigentlichen Betriebsgelände und im Gefährdung, wenn auf ein und derselben Ver- Innern der Gebäude. kehrsfläche sowohl der Personen- als auch der Bei den Verkehrswegen auf dem Betriebsgelände Fahrzeugverkehr zirkuliert. Eine Trennung der Ver- handelt es sich z.B. um Werkstrassen, Rampenauf- kehrsflächen für Personen und Fahrzeuge ist des- fahrten, Lager- und Umschlagplätze, Gleise und halb auf den Hauptverkehrswegen grundsätzlich Drehscheiben, während diejenigen im Gebäude im anzustreben. Allgemeinen Ein- und Ausgänge, Korridore, Trep- Zur Vervollständigung des innerbetrieblichen Ver- penanlagen und die Zugänge zu den Arbeitsplät- kehrsnetzes bedarf es z.T. feinmaschiger Neben- zen und Betriebseinrichtungen umfassen. verkehrswege, welche einzelne Arbeitsplätze und Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsge- Räume, technische Einrichtungen und Anlagen lände müssen bei Gefahr rasch und sicher ver- bis hin zu besonderen Bewegungsräumen (Kanä- lassen werden können. Alle Verkehrswege bilden le und dgl.) erschliessen. Sie werden oft nur gele- deshalb wichtige Fluchtwege für die Arbeitneh- gentlich begangen, z.B. für die Wartung und den mer. Sie dienen aber auch als Zugang für Ret- Unterhalt. Für diese Gebäude- und Anlagenteile tungsdienste und die Feuerwehr. Insbesondere auf von untergeordneter Bedeutung oder bei gerin- den als Fluchtwegen bestimmten Verkehrswegen gen Höhenunterschieden können ausnahmsweise müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Stege, ortsfeste Leitern und Wendeltreppen möglichst direkt und stets ungehindert ins Freie den Zugang oder die Überwindung einer Niveau- gelangen können. Gebäude- und Anlagenteile, differenz gewährleisten. die nicht ebenerdig liegen, müssen deshalb über Die Zahl der Verkehrswege, ihre Ausführung, Lage Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. und Abmessungen sind sowohl in Gebäuden und Auf den Hauptverkehrswegen im Innern von Ge- Räumen als auch auf dem Betriebsgelände den je- bäuden und auf dem Betriebsgelände wickelt sich weiligen Betriebsverhältnissen anzupassen. Von
der grösste Teil des Personenverkehrs und des Wa- massgebender Bedeutung sind vor allem die Zahl rentransportes ab. Sie sind die eigentlichen Er- der Personen, die Zahl und die Art der Fördermit- schliessungsachsen des Werkgeländes, der Gebäu- tel (betriebseigene und -fremde), welche die Ver- de und Anlagen. Zusätzlich zum Personenverkehr kehrswege gleichzeitig benützen. Zu beachten zwischen Betriebsabteilungen und Arbeitsplätzen sind ferner die Fläche und Form der Gebäude und sind deshalb immer auch die Bedürfnisse der me- Räume über und unter der Erde sowie die Art der
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Allgemeines 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Allgemeines
Benützung und der Grad der Gefährdung. Eine lich Löschwassersammlung Massnahmen angeord- einmal richtig getroffene Lösung kann deshalb zu net. Oft können diese durch die Installation von einem späteren Zeitpunkt überprüfungsbedürftig Schwellen oder von beweglichen Platten in den be- werden und es muss ein strengerer Massstab an- stehenden Gebäulichkeiten realisiert werden. Die- gelegt werden. Dies dürfte besonders dann der se Hindernisse können akzeptiert werden, wenn Fall sein, wenn sie die hiernach aufgeführten Bedingungen erfül-
- bauliche Erweiterungen vorgenommen werden, len und von den Vollzugsbehörden des Umwelt- schutzes angeordnet werden. Um den Schutz der
- ein Wechsel in der Art des Betriebes eintritt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähr-
- neue Produktionsverfahren oder die Verwen- leisten, müssen die Verkehrswege sicher begeh- dung neuer Werkstoffe die Gefährdung erhö- bar sein. Von einer gewissen Höhe an, stellen die hen oder Schwellen oder die beweglichen Platten ein Stol-
- wesentlich mehr Arbeitnehmer als anfänglich be- perrisiko dar, deshalb darf die Höhe der Schwellen schäftigt werden. in Verkehrswegen 5 cm nicht übersteigen. Wird Diese Aspekte müssen möglichst schon bei der der Ausgang gegen aussen mit einer Stufe (ähn- Neuplanung von Gebäuden und Anlagen beach- lich wie eine Treppe) bestückt, so kann die Höhe tet werden. Besonders bei «Mietobjekten» emp- der Schwelle bis zu 20 cm betragen. Sie muss je- fiehlt es sich, den besonderen Umständen Rech- doch auf der Länge von mindestens einem Meter nung zu tragen. auf demselben Niveau verlängert werden, um dem Fallrisiko vorzubeugen. Die Schwellen und andere Hindernisse sind den Umständen entsprechend zu Die Bestimmungen über Verkehrswege gelten markieren. Bewegliche Platten dürfen auf Flucht- allgemein und sind auch anwendbar auf Ge- wegen nicht ständig angebracht werden. bäude und Räume, in denen sich nur vorüber- gehend Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufhalten, wie in Lagern, technischen Räu- Für die Planung von Einzelheiten eignen sich u.a. men, Infrastrukturanlagen (Garderoben etc.). folgende Veröffentlichungen:
- Suva-Merkblatt 44036; Innerbetriebliche Ver- Die Elemente der Arbeitssicherheit für Verkehrs- kehrswege. wege sind in Artikel 19 VUV geregelt (siehe auch - SGL-Empfehlung 206.3; Planung und Projektie-
EKAS-Wegleitung durch die Arbeitssicherheit, Zif- rung von Umschlaganlagen für Strassenfahrzeu- fer 316). ge. Danach müssen Verkehrswege gefahrlos benützt - SBB-Weisung W Bau GD 8/95; Technische Spezi- werden können. Die Sicherheit darf durch Verkehrs- fikationen für Anschlussgleise. bzw. Fördermittel (schienenfreie und schienenge- bundene Fahrzeuge) nicht beeinträchtigt werden. - Brandschutzvorschriften VKF Zu beachten sind insbesondere die Dimensionie- - Suva-Checklisten, besonders: rung, die Übersichtlichkeit, die Absturzverhinde- - 67001 Verkehrswege für Personen rung sowie die Beleuchtung, Signalisation und Si- - 67005 Verkehrswege für Fahrzeuge cherheitsabstände. - 67065 Laderampen Höhe der Schwellen in Räumen, die als Bassin für - 67126 Innerbetrieblicher Eisenbahnverkehr Löschwasser dienen: - 67157 Fluchtwege Aufgrund der Verordnung über den Schutz vor Stör- fällen oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, werden von den Betrieben bezüg-
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 6
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 6 Breite
Artikel 6
Breite Hauptverkehrswege im Innern von Gebäuden müssen wenigstens 1,20 m breit sein.
Eine ausreichende Dimensionierung der innerbe- grundsätzlich als Nebenverkehrswege auch mit ei- trieblichen Verkehrswege ist für die gefahrlose Be- ner geringeren Breite als 1,2 m ausgelegt werden. nützung von grundlegender Bedeutung. Dabei Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die eigent- richten sich die erforderlichen Breiten (Hauptab- lichen Fluchtwege nach Lage, Länge und Ausfüh- messung) derselben im Wesentlichen nach rung mit den Bestimmungen gemäss Artikel 8 und
- der Zahl der gleichzeitig verkehrenden Personen 9 ArGV 4 übereinstimmen. (Fluchtwege), Auch im Hinblick auf Nutzungsänderungen wird die generelle Einhaltung von 1,2 m Breite auf ver-
- der Art und der Grösse der eingesetzten inner- tikalen Verkehrswegen empfohlen. betrieblichen Fahrzeuge (Stapler, Transportsyste- In Gebäuden bzw. Räumen mit grosser Perso- me) und nenbelegung, sind an die Breite der Fluchtwege
- den grössten Abmessungen der zu transportie- (Hauptverkehrswege) strengere Massstäbe anzule- renden Güter (Werkstücke, Maschinen, Kon- gen. Vor allem die Raumausgänge, Treppen und struktionen usw.). Ausgänge ins Freie sind entsprechend der Zahl Die notwendige freie Höhe über den Verkehrswe- der sie im Notfall gleichzeitig benützenden Perso- gen muss gleichzeitig gewährleistet sein, z.B. bei nen zu bemessen. Nähere Angaben für Räume mit Türen und Toren sowie gegenüber Einbauten oder grosser Personenbelegung sind den Brandschutz- Betriebseinrichtungen. vorschriften VKF zu entnehmen. Hauptverkehrswege im Innern von Gebäuden Die zur Vervollständigung des Verkehrsnetzes müssen mindestens 1,20 m breit sein. erforderlichen Nebenverkehrswege für Arbeits- Diese Mindestabmessung gilt für alle baulichen plätze und Anlagenteile im Innern von Gebäu- Elemente eines Gebäudes wie Korridore, Durch- den müssen mindestens 0,80 m breit sein. gänge (ohne Türen), Treppen und Rampen, die in diesen Verkehrsachsen liegen. Verlangen es die Nebenverkehrswege sind im Verordnungstext nicht Betriebsverhältnisse, so sind im Einzelfall grössere ausdrücklich erwähnt. Diese Mindestbreite ergibt Verkehrswegbreiten vorzusehen. sich jedoch aufgrund ergonomischer Anforderun- gen und denjenigen für die Begehung technischer Die in Artikel 7 ArGV 4 vorgeschriebenen Einrichtungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 ArGV 4. Fluchtwege gelten grundsätzlich als Hauptver- Geringere Breiten sollen nur in Ausnahmefällen ein- kehrswege.
gesetzt werden, wenn besondere Umstände dies Bei der vertikalen Erschliessung von Gebäuden ist erfordern. Im Übrigen gelten für Nebenverkehrs- die Zahl der Hauptverkehrswege im Allgemeinen wege die gleichen Überlegungen bezüglich Pla- identisch mit der Zahl der gesetzlich vorgeschrie- nung und Ausführung wie für Hauptverkehrswege. benen Fluchtwege. Sind gelegentlich mehr verti- kale Verkehrswege vorhanden, so können diese
SECO, August 2016 406 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 7
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
Artikel 7
Treppenanlagen und Ausgänge Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen. Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen: a. bei Geschossflächen von höchstens 900 m²: mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang; b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m²: mindestens zwei Treppenanlagen.
Allgemeines Die Zahl und Anordnung von Treppenanlagen und Ausgängen (Fluchtwege) aus Gebäuden und Räu- Bei der Planung und Umgestaltung von Anlagen men sind in Absatz 2 und in Artikel 8 ArGV 4 ist wichtig, dass insbesondere die Bestimmungen festgelegt. der Artikel 7 bis 10 ArGV 4 als «Einheit» be- Die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwege gel- trachtet werden. Sie sind Voraussetzung dafür, ten grundsätzlich als Hauptverkehrswege. dass Gebäude und Anlagen im Notfall über sichere Bei der Umnutzung der bestehenden Luftschutz- Treppenanlagen und Ausgänge ungehindert ver- keller müssen die Anforderungen gemäss Artikel 7 lassen werden können. erfüllt werden. Alle Ausnahmen sind nach Arti- Unter- und Obergeschosse werden gleich behan- kel 27 ArGV 4 zu beurteilen. delt. Die Definition der Hochhäuser und die zusätzli- chen Anforderungen an die Treppenanlagen in Absatz 1 Hochhäusern sind in den Brandschutzvorschriften Die nach Artikel 7 ArGV 4 vorgeschriebenen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie füh- (Brandschutzvorschriften VKF) definiert. rende Ausgänge aufweisen. Die Forderung ist in Zur Begriffsbestimmung der nachfolgenden Aus- der Regel erfüllt, wenn führungen wird Folgendes festgehalten:
- ein direkter Fassadenausgang vorhanden ist Treppenanlagen gelten als vertikale Hauptver- kehrs- und Fluchtwege und umfassen: (ebenerdig),
- Treppenhäuser (im Gebäudeinnern liegende • ein Ausgangskorridor, der den Brandschutz- Treppen), vorschriften VKF entspricht, die Treppenanlage mit dem Freien direkt verbindet,
- Aussentreppen (Treppen im Freien).
- der Ausgang aus dem Treppenhaus als zuge- Sie müssen über direkt ins Freie führende Ausgän- höriger Vorraum errichtet ist, welcher aus- ge verfügen. schliesslich Erschliessungszwecken dient. La- Die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwe- gerflächen sind dafür unzulässig, während ge gemäss Absatz 2 müssen alle die gleichen Repräsentationseinrichtungen ohne erhöhtes Mindestabmessungen aufweisen (Art. 9 und 10 Brandrisiko wie z. B. Empfangsschalter vor- ArGV 4 ), das heisst, dass dabei nicht zwischen handen sein dürfen. Solche Repräsentations- Ausgängen und Notausgängen bzw. Treppen und einrichtungen können nur im Einvernehmen Nottreppen unterschieden wird. mit der Feuerpolizei und unter Beachtung der Brandschutzvorschriften VKF bewilligt werden,
SECO, Oktober 2024 407 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 7 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
- der Ausgang in einen Hof mündet (siehe Art. 8 sind, bei normalem Betrieb nicht benutzt, so kön- ArGV 4 ). nen sie als Notausgänge bezeichnet werden. Sie Werden innenliegende Treppenanlagen über einen gelten dennoch als Hauptverkehrswege und müs- Ausgangskorridor erschlossen, so kann dieser aus- sen die entsprechenden Mindestanforderungen nahmsweise auch im Unter- oder Obergeschoss erfüllen (Türen 0,90 m / Treppen 1,20 m). angeordnet werden (vgl. Abb. 407-1). Dachaufbauten Absatz 2 Dächer mit Dachaufbauten gelten als besondere Die Basis für die Festlegung der Anzahl Ausgänge Geschossfläche, die grundsätzlich nur selten von bzw. Fluchtwege bilden die Geschossflächen. Zu- Mitarbeitenden begangen werden. Dies rechtfer- sätzlich sind jedoch die Fluchtweglängen gemäss tigt geringere Anforderungen an die Treppenan- Artikel 8 ArGV 4 zu berücksichtigen. Die Zahl lagen und Ausgänge. Als Dachaufbauten gelten: der Treppenanlagen bzw. Ausgänge kann sich des- • mwandete Räume (kleiner als 300 m2 auf halb, je nach Raumaufteilung und Anordnung der Dachflächen, in denen technische Installatio- Korridore, noch erhöhen. nen für die Infrastruktur oder von Produktions- Die massgebende Geschossfläche ist die allsei- anlagen installiert sind, z. B. Komponenten für tig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche - Heizung, der Geschosse in ihren Aussenmassen ohne Bal-
- Lüftung, kone und Terrassen. Es können deshalb die Innen- abmessungen der Gebäudeumhüllung berück- - Klima, sichtigt werden. Nicht abziehbar sind jedoch die - Drucklufterzeugung. Querschnitte von Raumabtrennungen, da diese • freistehende technische Einrichtungen oder die Fluchtwegverhältnisse direkt beeinflussen. Geräte auf Dachflächen, wie: Werden Ausgänge, die gemäss Absatz 2 nötig
- Wärmerückgewinnungsanlagen,
- Luftwaschanlagen,
- Nachverbrennungsanlagen,
- grosse Filteranlagen,
- ein einzelner Liftmaschinenraum,
- einfache Klimageräte,
- Einzelventilatoren,
- Verdampfer zu Klimaanlagen,
- Leuchtreklamen,
- Antennen,
- Fassadenaufzüge,
- Solaranlagen. Beim Bau solcher Dachaufbauten ist für die Er- schliessung (Fluchtwege) folgendes vorzusehen: Es ist mindestens eine Treppenanlage von 1,20 m Breite bis auf die Dachfläche zu führen. Für den Fall, dass die Treppenanlage nicht direkt in einen Abbildung 407-1: Innenliegende Treppenanlagen
407 -2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 7
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
umwandeten Raum geführt wird, ist ein markier- ter Verbindungsweg unerlässlich, z. B. Bodenplat- ten, Stege. Eine angemessene Reduktion der Treppenbreite auf 0,8 m kann gewährt werden, wenn ein Dach- aufbau nur selten betreten (max. einmal pro Tag) und dabei kein sperriges Material transportiert werden muss. Wenn ein Gebäude wegen seiner Normalgeschoss- fläche von mehr als 900 m2 für die Fluchtwe- ge zwei oder mehr Treppenanlagen / Ausgänge aufweisen muss, so ist auch für den Dachaufbau ein zweiter Fluchtweg einzurichten, sofern die- ser aus freistehenden technischen Einrichtungen oder Geräten besteht (siehe Art. 8, Abb. 408-11 ArGV 4 ). Der zweite Fluchtweg kann über eine zweite Treppenanlage allenfalls auch über eine Steil- oder Zugtreppe oder ausnahmsweise über eine ortsfeste Leiter führen.
Sobald die angebauten Räume grösser als 300 m2 sind oder den Aufenthalt von Personen einschlie- ssen (Arbeitsplätze, Ess- und Aufenthaltsräume usw.), gelten sie als ein weiteres Geschoss im Sinne von Artikel 7 und sind dementsprechend an die Fluchtwege anzuschliessen (Treppenhaus im ange- bauten Raum).
SECO, Oktober 2024 407 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 8
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
Artikel 8
Fluchtwege Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten. Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen. Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, so dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, so dürfen sie nicht länger als 50 m sein. Die Länge des Fluchtwegs wird im Raum als Luftlinie, im Korridor als Gehweglinie gemessen. Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht mitgerechnet. Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppen- anlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumaus- gänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen. Mündet eine Treppenanlage oder ein anderer Fluchtweg in einen Innenhof, so muss mindestens ein sicher benützbarer Hofausgang vorhanden sein. Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglän- gen vor.
1. Allgemeines
Damit Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei Die Anforderungen an die Fluchtwege können Gefahr rasch und sicher verlassen werden können, nicht mit brandschutztechnischen Massnahmen ist die Gestaltung der Fluchtwege von grosser Be- kompensiert werden. deutung. Besonders wichtig ist, dass ein Flucht- wegkonzept auch mit Blick in die Zukunft geplant In Gewerbe- und Industriebetrieben können aus wird und Nutzungsänderungen nach Möglichkeit Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes mit einschliesst. oder der Produktionstechnik (vgl. u.a. Artikel 24 Absatz 4 ArGV 3) besondere Verhältnisse in Bezug Ein einmal von der Behörde genehmigtes Flucht- auf die Lage und die Ausbildung der Fluchtwege wegkonzept darf nicht ohne Zustimmung der- auftreten. Dies ist z.B. bei der Erschliessung grosser selben geändert werden. Fabrikations- und Lagergebäude oder Betriebsein- Fluchtwege sind vorbereitete und freizuhaltende richtungen der Fall. Verkehrswege, deren Benützung im Notfall ohne Hier ist eine Beurteilung im Einzelfall durch die Be- Unfallgefahr gewährleistet sein muss. hörde notwendig. Die Sicherheit der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer ist durch Ausgleichs- massnahmen insgesamt zu gewährleisten.
SECO, August 2016 408 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 8 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
2. Zusätze eines Gebäudeteils mittels Korridor erfolgt. Die
Fluchtweglängen sind grundsätzlich unabhängig Absatz 1 und 2 von der Personenbelegung in Räumen und Gebäu- Als Fluchtwege dienen sowohl Fussgänger- und den einzuhalten. Fahrwege für den normalen innerbetrieblichen Verkehr (Verkehrswege) als auch besondere, nur Absatz 4 im Notfall zu benützende Wege. Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen Desgleichen dienen als Notausgang sowohl Aus- aus den Abschnitten «Raum» und «Korridor». Da- gänge, die für den normalen Betriebsablauf vorge- bei wird die Fluchtweglänge im Raum als Luftlinie sehen sind, als auch solche, die nur im Notfall be- gemessen, d.h. Einrichtungen werden nicht be- nützt werden sollen. rücksichtigt, hingegen feste Wände (Abb. 408-1). Beim Gestalten der Fluchtwege und Notausgänge Innerhalb des Korridors gilt die Gehweglinie. soll beachtet werden, dass:
- Fluchtwege und Notausgänge in genügender Zahl vorhanden sind und die Fluchtwegdistan- zen nicht überschritten werden.
- Verkehrswege, die als Fluchtweg dienen, stets frei sind.
- Böden von Fluchtwegen rutschhemmend sind und die Fluchtwege keine gefährlichen Stolper- stellen und Hindernisse aufweisen.
- Notausgänge unmittelbar ins Freie, in Treppen- häuser oder in sichere Bereiche führen.
- Fluchtwege auch den für Rettungsaktionen er- forderlichen Zugang schaffen und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sicher begehbar sind.
- die Fluchtwegbezeichnung in den Treppenhäu- sern, Aussentreppen und Korridoren auch bei Der gesamte Fluchtweg setzt sich zusammen aus den Verqualmung gut erkennbar ist. beiden Fluchtweganteilen «Raum» und «Korridor».
Absatz 3 In Absatz 3 werden maximale Fluchtweglängen definiert, nämlich:
- 35 m für den Abstand jedes Aufenthaltsorts 35 im Gebäude zur nächsten Treppenanlage oder zum nächsten Ausgang und
- 50 m, wenn mindestens zwei Ausgänge/ Treppenanlagen vorhanden sind. Diese Maximallängen sind entsprechend den Ab- Die maximale Fluchtweglänge in einem Raum mit nur einem Ausgang beträgt 35 m. Möblierungen und Lager- sätzen 4 und 5 an weitere Bedingungen geknüpft. einrichtungen werden nicht berücksichtigt So kann eine Fluchtweglänge von 50 m nur gel- tend gemacht werden, wenn die Erschliessung Abbildung 408-1: Fluchtwege
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 8
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
Befinden sich innerhalb eines Raumes allenfalls Die Strecke innerhalb einer Treppenanlage und zu- weitere Raumabtrennungen, z.B. aus Gründen gehörige Ausgangskorridore oder Vorräume bis des Lärmschutzes oder der Lüftungstechnik, so zum Fassadenausgang (Erdgeschoss) werden nicht können diese als «Einrichtung» betrachtet wer- der Fluchtweglänge angerechnet. den, wenn Durchgänge vorhanden sind und die «Durchsicht» grossflächig gewährleistet ist. Absatz 5 Absatz 5 legt die maximal zulässige Fluchtweglän- ge in Räumen fest und die Bedingung, wann ein Korridor als Verbindung zwischen den Raumaus- gängen und Treppenanlagen einzubauen ist. Fluchtwege in Räumen dürfen maximal 35 m be- tragen und der gesamte Fluchtweg (Raum + Kor- ridor) maximal 50 m (vgl. Abb. 408-2 bis 408-5). Korridore, welche als Fluchtwege dienen, müssen einem bestimmten Feuerwiderstand gemäss den Brandschutzvorschriften VKF entsprechen.
Die Form des Raumes sowie raumtrennende Wände Absatz 6 ohne Durchgänge sind zu berücksichtigen. Als Innenhof im Sinne dieser Bestimmung wird ein offener, freier Raum innerhalb der ihn umgeben- den Bauten verstanden, welcher in der Regel auch mit Fahrzeugen befahren werden kann (Abb. 408- 6). Dieser kann teilweise überdacht sein. Ob ein In- nenhof als sicherer Bereich bzw. Fluchtweg gilt und als «Ausgang ins Freie» betrachtet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Auf jeden Fall sind Einbau eines Korridors (nur ein Ausgang ins Freie oder in grössere Abmessungen eine wesentliche Voraus- ein Treppenhaus). setzung dafür. Wichtig ist, dass ein Innenhof jeder- zeit unabhängig von den Örtlichkeiten durch einen geschützten Hofausgang (in der Regel freier, um- mauerter Durchgang) verlassen werden kann. Innenhofausgänge müssen in der Regel auf dem Terrain liegen. Die sichere Benützung im Notfall ist gewährleistet (Abb. 408-6), wenn:
- ein Korridor und/oder
- eine Hofdurchfahrt vorhanden ist. Die maximale Fluchtweglänge in einem Raum mit zwei Ausgängen ins Freie oder in zwei Treppenhäuser Absatz 7 beträgt 35 m. Die minimalen Anforderungen an die Fluchtweg- länge und an die Anzahl von Ausgängen und Treppenhäusern aus den Artikeln 7 und 8 ArGV 4 Abbildung 408-2: Fluchtwege
SECO, August 2016 408 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 8 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
entsprechen den Anforderungen der Brandschutz- • Ein zusätzlicher Notausgang aus dem Unterge- vorschriften. Diese sind für alle Betriebe gleich und schoss; berücksichtigen das Gefahrenpotenzial nicht. • Ein zusätzliches Treppenhaus für Grundrissflä- Das Gefahrenpotenzial ist gemäss Artikel 5 ArG ei- chen, die grösser sind als 1‘800 m2; nes der Unterstellungskriterien für industrielle Be- • Reduktion der Fluchtweglänge auf 20 m für triebe und setzt die Formulierung von Sondervor- Räume oder Grundrissflächen mit nur einem schriften voraus. Ausgang Absatz 7 verlangt zusätzliche Massnahmen für Diese zusätzlichen Massnahmen müssen beson- Fluchtwege in Betrieben mit besonderen Gefah- ders für folgende Betriebe und Räume getroffen ren. werden (vgl. Abb. 408-07): Die grössere Anzahl von Fluchtwegen oder Ver- • alle Betriebe und Räume mit besonderen Gefah- kürzung der Fluchtweglänge bedeuten eine (oder ren nach Artikel 31 ArGV 4. Dies sind z.B. Betrie- eine Kombination) der folgenden Massnahmen: be und Räume für:
m 35
35 m
m 35
35 m
Treppenanlage ohne Korridor Zwei Treppenanlagen ohne Korridor
a
35 m
a b
50 m
b b
a
Treppenanlage mit Korridor Zwei Treppenanlagen mit Korridor a + b ≤ 35 m a + b ≤ 50 m a ≤ 35 m
Abbildung 408-3: Beispiel für Geschosse mit nur einer Trep- Abbildung 408-4: Beispiel für Geschosse mit zwei oder penanlage mehr Treppenanlagen
408 - 4
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 8
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
- die Lagerung oder den Umgang mit explosions- • alle Betriebe und Räume, wofür bereits präzisier- gefährlichen Stoffen nach Artikel 31 ArGV 4; te Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes und
- den Umgang mit Viren, Bakterien und anderen zusätzliche Anforderungen an die Fluchtwege Mikroorganismen, die beim Freiwerden gefähr- gelten wie: liche Erkrankungen verursachen können (Risi- - EKAS Richtlinien gemäss www.ekas.admin.ch, kogruppen 3 und 4 der Verordnung über den wie z. B. Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- ° EKAS 1825 Brennbare Flüssigkeiten. Lagern mer vor Gefährdung durch Mikroorganismen, und Umgang SAMV); ° EKAS 1871 Chemische Laboratorien
- die Verarbeitung oder den Umgang mit offe- ° EKAS 1941 Flüssiggas, Teil 1: Behälter, Lagern, nen radioaktiven Stoffen; Umschlagen und Abfüllen
- die Herstellung, Verarbeitung oder den Um- ° EKAS 2387 Destillationsanlagen für brennba- gang mit hochgiftigen Stoffen, insbesondere re Flüssigkeiten, Gasen, die in kleinsten Mengen tödlich wirken ° EKAS 6507 Ammoniak; oder bleibende Gesundheitsschäden bewirken; - die speziellen SN EN Normen, z. B. SN EN 378
- die Behandlung von Sondermüll, der wegen «Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicher- seiner Zusammensetzung oder den erforder- heitstechnische und umweltrelevante Anforde- lichen Behandlungsverfahren für Arbeitneh- rungen». merinnen und Arbeitnehmer besondere ge- sundheitliche Gefahren birgt (z.B. dioxinhaltige Schnitt A - A Abfälle, undefinierte Chemie- und andere Ab- fälle, Bauabfälle).
Die Trennung zwischen Personen- und Fahrzeug-
50 m 50 m
verkehr bei Hofausfahrten ist besonders wichtig
50 m
Drei Treppenanlagen mit Korridor
50 m A
A
Innenhof
Abbildung 408-5: Beispiel für die Anordnung der Treppen- Abbildung 408-6: Beispiel für Gebäude mit Innenhof anlagen bei Winkelbauweise
SECO, August 2016 408 - 5
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 8 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
Für alle Räume mit noch unbekannter Nutzung • Dachaufbauten, wird empfohlen, die zusätzlichen Massnahmen • der Behinderung durch grosse Betriebseinrich- vorzusehen, um nachträglichen Aufwand zu ver- tungen, meiden.
- Energieleitungstunnels (ELT),
- Hochregallager (HRL).
3. Besondere Verhältnisse Die Fluchtweggestaltung soll hier die besonde-
ren Verhältnisse berücksichtigen. Falls eine der in Besondere Verhältnisse in Bezug auf die Lage und der Verordnung aufgeführten Bedingungen nicht Ausbildung (Korridore) der Fluchtwege können eingehalten werden kann, muss grundsätzlich um sich z.B. ergeben bei: eine Ausnahmebewilligung nach Art. 27 ArGV 4
- der Erschliessung grosser Fabrikations- und La- ersucht werden. gergebäude,
- Raumeinbauten in Fabrikationshallen, Lager- oder Untergeschosse,
Plangenehmigungspflichtige Betriebe oder Räume für die industrielle und industrie-ähnliche Nutzung gemäss
Art. 1 ArGV 4
ja Nutzung nein bekannt
nein besondere ja Gefahren (z.B. nach Zusätzliche Art. 31 ArGV 4) Anforderungen
Normalfall
Ende
Ende
Abbildung 408-7: Zusätzliche Anforderungen nach Art. 8 Abs. 7
408 - 6
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 8
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
3.1 Grosse Fabrikationsgebäude, • der Sicherheit (Brandgefährdung),
grosse Betriebseinrichtungen • des Gesundheitsschutzes (Lärm, Klima), Können bei grossflächigen Fabrikations- und La- • der Überwachung (Meisterbüro auf einem Podest). gergebäuden die maximalen Fluchtwegdistanzen, Müssten solche betriebsbedingten Räume mit ei- insbesondere aus der Raummitte, nicht eingehal- nem Korridor erschlossen werden, würde dies so- ten werden, so kann aus diesem Bereich ein Flucht- wohl die Betriebsabläufe als auch die Transport- korridor (Bauweise gemäss den VKF-Brandschutz- bewegungen zwischen den Arbeitsplätzen in vorschriften) im Untergeschoss erstellt werden. unzumutbarem Ausmass beeinträchtigen. Der Fluchtkorridor gilt als sichere Zone. Die Distanz In diesen Fällen kann der Grossraum (Hülle) die von der Raummitte bis zum Ausgang ins Freie wird Bestimmungen über Ausgänge und Fluchtwege nicht zu der Fluchtweglänge dazugerechnet. Es erfüllen, wenn: besteht auch die Möglichkeit, eine Treppenanlage von der «Raummitte» auf obere Geschosse oder 1. die Sichtverbindung gewährleistet ist, das Dach zu führen, sofern der weitere Fluchtweg 2. einzelne betriebsbezogene Anlagenräume sichergestellt ist. (Kompressorenräume, Kältemaschinenräume, Ausnahmsweise können längere Fluchtwege Lüftungszentralen, Räume für Sanitär- und bis maximal 50 m oder Durchgänge in andere Elektroinstallationen, Aufzugsmaschinenräu- Brandabschnitte als Ausgänge im Sinne von Artikel me, Archiv- und Lagerräume) nur selten be- 7 zulässig sein, wenn es sich um schwach belegte gangen werden (höchstens einmal pro Tag). und überhohe Räume handelt. Überhohe Räume Müssen aus oben genannten Gründen (Lüftung, sind im Sinne dieser Wegleitung alle Räume mit Reinräume, Lärm etc.) Unterteilungen vorgenom- einer lichten Raumhöhe von mehr als 6 m. Es ist men werden und sind die Zwischenwände ausrei- dazu eine Ausnahmebewilligung erforderlich. chend verglast, muss keine Korridorbildung für die 3.1.1 Raumeinbauten in grossen Arbeits- Fluchtwege vorgenommen werden. Insbesonde- räumen und in Lagern re auch dann nicht, wenn der ganze Raum als ein Insbesondere in grossen Arbeitsräumen müssen Brandabschnitt betrachtet wird (Abb. 408-8). des Öfteren einzelne Raumabtrennungen vorge- Führt der Fluchtweg aus einem Raum durch einen nommen werden, z.B. aus Gründen: anderen Raum und nicht direkt in einen sicheren Fluchtweg (Korridor, Treppenhaus), so muss zwi-
• der Produktionstechnik (Staubentwicklung, Kli- maschwankungen), Ausgang 0.90 m Aufzugs- Motoren- Anlage Raum Farbspritz- offen oder gedeckt Rampe Kabine offenes Tor Podest Lagerraum im Untergeschoss Kom- pressor
Elektro Sanitär Archiv Heizung
1.20 m
Abbildung 408-8: Raumeinbauten mit Sichtverbindung Abbildung 408-9: Betriebsbezogene Anlagenräume
SECO, August 2016 408 - 7
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 8 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
schen den beiden Räumen eine Sichtverbindung Solche Einzelräume können mit einer geradläufi- vorhanden sein, welche das frühzeitige Erken- gen Treppe von mindestens 1,20 m Breite nutzbar nen eines Schadenereignisses (z.B. Brandfall) ge- gemacht werden, wenn: währleistet. Das heisst, dass die Arbeitnehmenden • eine Sichtverbindung gewährleistet ist, welche mühelos aus der Position, in welcher sie arbeiten, das frühzeitige Erkennen eines Schadenereignis- Sichtverbindung nach aussen haben. ses ermöglicht (vgl. Abb. 408-10), Auf eine Sichtverbindung kann verzichtet werden, bei einzelnen kleinen Anlagen- oder Lagerräumen • die Einzelräume zusammen eine Fläche von ma- unter 30 m2, welche selten begangen werden. ximal 25 % der Grossraumfläche, höchstens je- Müssen jedoch einzelne Raumeinbauten aus doch 150 m2 nicht übersteigen, brandschutztechnischen Gründen durch eine • die Niveaudifferenz zur ordentlich erschlossenen Wand unterteilt werden, d.h. neue Brandabschnit- Geschossfläche maximal 4,0 m beträgt und te gebildet werden, sind Korridore zu schaffen, es • keine erhöhte Gefahr, z.B. Brand- und/oder Ex- sei denn, dass mindestens eine Sichtverbindung in plosionsgefahr vorhanden ist. den Türen mit entsprechendem Feuerwiderstand erstellt wird. 3.2 Dachaufbauten In den Untergeschossen sind die Arbeitsräume Ist bei Dachaufbauten aufgrund von Art. 7 ArGV 4 und Infrastrukturanlagen (z.B. Garderoben, Toilet- ein zweiter Fluchtweg erforderlich, so kann dieser tenanlagen) immer direkt an einen Fluchtkorridor über die Dachfläche zu einer entfernteren Treppen- anzuschliessen anlage geführt werden. Die Fluchtwegdistanz zwi- 3.1.2 Raumeinbauten als Zwischengeschosse schen dem Dachausgang und dem Eingang «Trep- Gelegentlich sollen einzelne Räume, die auf einem penanlage» soll nicht mehr als 100 m betragen höheren Bodenniveau liegen, für betriebliche Zwe- (vgl. Abb. 408-11). cke, z.B. Meisterbüro, Programmierbüro, Pausen- raum genützt werden. Es handelt sich dabei um 3.3 Unterirdische, begehbare Kanäle Räume, welche nicht direkt aus einer Treppenanla- Bei unterirdischen, begehbaren Kanälen für die ge gemäss Artikel 7 Absatz 1 ArGV 4 erschlossen Leitungsführung von Energie und/oder Medien werden können (kein direkter Ausgang ins Freie). ist in der Regel eine maximale Distanz von 500 m
35 m
m x.1 ma Dachaufbau Meisterbüro 35 m
Dachfläche
Zwischen- geschoss
Erd- Arbeitsraum max. Die max. Fluchtwegdistanz von 50 m, welche inner- geschoss 4.00 m halb eines umbauten Raumes gilt, kann im vorliegen- den Fall verdoppelt werden, sofern es sich um eine
1.20 m geschlossene und gut begehbare Dachebene im
Freien handelt.
Abbildung 408-11: Maximale Fluchtwegdistanzen auf Abbildung 408-10: Raumeinbau als Zwischengeschoss Dachflächen
408 - 8
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 8
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
zwischen zwei Ausgängen/Treppenanlagen einzu- Flüssigkeiten, brennbare oder erstickende Gase halten. Dazwischen sind ein bis zwei Notausgänge in geflanschten Rohren geführt werden bzw. da- evtl. Notausstiege zu erstellen. mit eine Apparateaufstellung verbunden ist. Diese grossen Fluchtwegdistanzen können nur to- • Elektrische Betriebsmittel und Installationen müs- leriert werden, wenn die Kanalbegehung auf sel- sen nach den SEV-Vorschriften für die jeweilige tene Kontrollgänge (ein- bis zweimal pro Woche) Ex-Zone ausgeführt werden, wenn geflanschte beschränkt bleibt. Rohre oder Apparaturen mit leichtbrennbaren Bei der Begehung durch Einzelpersonen muss eine Flüssigkeiten und/oder brennbaren Gasen vor- Überwachung gewährleistet sein, z.B. mittels kon- handen sind und keine Gasmeldeanlage instal- tinuierlich arbeitenden Überwachungsgeräten mit liert ist. Alarmauslösung, Sprechfunkaufrufen, Kontrolle • Es sind abgeschottete, in sich künstlich gelüftete mittels Überwachungskamera oder periodischer Abschnitte mit je einem Notausstieg ca. alle Rückmeldung der allein arbeitenden Person.
150 m zu bilden, wenn Leitungen für gefähr-
Aus Gründen der Sicherheit sind folgende Mass- liche Medien (Gase, Dämpfe, leichtbrennbare nahmen unerlässlich: Flüssigkeiten) verlegt sind.
- Es muss ein freier Durchgangsquerschnitt von mindestens 1,85 m Höhe und 0,60 m Breite 3.4 Hochregallager (hindernisfrei) gewährleistet sein. Hindernisse, Die vorgeschriebenen Fluchtwege führen in Hoch- die unter 2 m Höhe angebracht sind, müssen regallagern zu speziellen Problemen. gekennzeichnet und scharfe Kanten geschützt Einerseits müssten Regalhallen von mehr als werden. 70 m Länge grundsätzlich zusätzliche Quergänge
- Es sind nachleuchtende Fluchtwegmarkierungen (Fluchtwege) haben. Diese führen jedoch zu viel- zum nächsten Ausgang / Notausstieg anzubrin- schichtigen Sicherheitsproblemen mit den Fahr- gen. bewegungen des meist automatisierten Regalbe- diengeräts, z.B. hinsichtlich Scherstellen zwischen
- Es ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 bis Regalbediengerät und Lagergestell, Bremsweg,
2 Lux in der Gehweglinie einzurichten.
Blockierung des Quergangs durch das Gerät. • Es muss eine ausreichende natürliche oder künst- Quergänge, die Regalschluchten unterbrechen, liche Lüftung installiert werden. Eine künstliche sollen deshalb vermieden werden. Lüftung ist u.a. vorgeschrieben, wenn brennbare
Abbildung 408-13: Halle mit gemeinsamem, geschütztem Bereich für die verschiedenen Gänge - Durchgang zu den Abbildung 408-12: Halle, deren Regalgänge in einen siche- Notausgängen in der Extrem-, bzw. Endstellung des Geräts ren Bereich führen mindestens 0,5 x 2 m.
SECO, August 2016 408 - 9
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 8 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 8 Fluchtwege
Andererseits bergen auch Regalhallen mit weniger Für die Planung von Regallagern gibt es keine als 70 m Länge und mit handgesteuerten Regal- Standardlösungen. Erforderlich ist eine individuel- bediengeräten beträchtliche Gefahren in sich. Der le Prüfung und Koordination (KAI, SECO, SUVA) Bremsweg solcher Geräte kann bis zu 4 m betra- nach folgenden Prinzipien: gen. Ein seitliches Ausweichen ist wegen der Re- • Die Ausgänge sind an den Gang-Enden vorzuse- galfronten nicht möglich. hen; direkt nach aussen oder in einen sicheren Die Konzeption solcher Lager hat einen grossen Bereich (Abb. 408-12 und 13). Einfluss auf Sicherheitsmassnahmen und Flucht-
- In den Regalgängen sind keine Quergänge vor- wege: zusehen, auch nicht unter der hintersten Tra-
- Anlagen mit getrennten Gängen bilden unab- verse. Sind die Fluchtwege länger als die in der hängige Zonen, die einzeln für notwendige Ar- Verordnung vorgesehenen Distanzen, so ist eine beiten stillgelegt werden können (vgl. Abb. 408- Ausnahmebewilligung gemäss Art. 27 ArGV 4 12). notwendig.
- Anlagen mit einem gemeinsamen Bereich er- • Übersteigt die Länge eines Quergangs am Lager- möglichen, mit einem geeigneten Regalbedien- ende 35 m, so sind auf beiden Seiten Ausgänge gerät von einem Gang zum andern zu fahren. notwendig (Abb. 408-13). Fluchtwege müssen Sie benötigen aber ein Antikollisionssystem und mindestens 1,2 m breit sein. in der Extremstellung des Geräts muss zudem ein Durchgang von mindestens 0,5 m Breite und
2 m Höhe sichergestellt sein (vgl. Abb. 408-13).
408 - 10
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 9
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
Artikel 9
Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite von Treppen und Kor- ridoren muss wenigstens 1,20 m betragen. Die lichte Breite von Treppen und Podesten für das Begehen technischer Einrichtungen und Anlagen muss wenigstens 0,80 m betragen. Treppenanlagen sind in der Regel geradläufig zu führen. Höhe und Auftrittsbreite der Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres und bequemes Begehen gewährleistet ist. Bei grossen Geschosshö- hen sind Zwischenpodeste anzuordnen. Nicht umwandete Treppen und Podeste sind auf jeder Seite mit Geländern zu versehen. Umwandete Treppen müssen beidseitig Handläufe aufweisen; für Treppen, die weniger als 1,5 m breit sind, ge- nügen Handläufe auf einer Seite.
1. Allgemeines Die als Fluchtwege im Sinne von Artikel 7 ArGV 4
bestimmten Treppenanlagen und Korridore müs- Treppenanlagen im Sinne dieser Bestimmung um- sen im Notfall das sichere Verlassen der Gebäude fassen sowohl die für das Fluchtwegkonzept er- gewährleisten, und zwar wie folgt: forderlichen Treppen gemäss Artikel 7 ArGV 4 als auch alle übrigen, welche der vertikalen Erschlies- • Eine Begehung muss auch ausserhalb der norma- sung von Gebäudeteilen und technischen Einrich- len Arbeitszeit gewährleistet sein, z.B. im Schicht- tungen dienen. betrieb oder wenn Unterhaltsarbeiten durchge- Sie ermöglichen eine sichere Begehung von Gebäu- führt werden. deteilen und Anlagen einerseits und bieten ande- • der Ausbau der Treppenhäuser, Aussentreppen rerseits die Gewähr, dass diese Bereiche im Notfall und Korridore muss den Brandschutzvorschriften auch sicher verlassen werden können. Damit dies VKF entsprechen. sichergestellt ist (die Sturzgefahr ist im Treppen- • Leitungen für brennbare oder giftige Flüssigkei- haus besonders hoch und die Folgen eines Sturzes ten und Gase dürfen in Treppenhäusern nur in können gravierend sein), sind bauliche Regeln ein- dichten Kanälen oder Schächten verlegt wer- zuhalten, welche nachfolgend erläutert werden. den. Weitere Bestimmungen enthält die VUV (Art. 16); vergleiche auch die EKAS-Wegleitung durch die • Die Brandbelastung in Korridoren und Treppen- Arbeitssicherheit, Ziffer 313. anlagen darf nicht durch Schränke, Geräte usw. Die Vorschriften über die Bauweise von Treppen- erhöht werden. anlagen berücksichtigen einerseits Grundforde- rungen des Arbeitnehmerschutzes nach sicheren Fluchtwegen, berühren aber andererseits auch Brandschutzüberlegungen. Es ist deshalb ange- zeigt, im Einzelfall den Kontakt mit der Brand- schutzbehörde zu suchen.
SECO, August 2016 409 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 9 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
2. Grundsätze tragen muss. Für eine ausreichende Erschliessung
solcher Anlagen ist die Beachtung der örtlichen
2.1 Absatz 1 Anforderungen und Gegebenheiten sehr wichtig,
u.a. deren Höhe, die Zahl der verkehrenden Perso- Treppenanlagen und Korridore, die als Fluchtwege nen, der Mittransport von sperrigem Material, die dienen, müssen mindestens 1,2 m breit sein. Sie Rettung von Personen. gelten als Hauptverkehrswege. Geringere Breiten Werden solche Anlagen üblicherweise von meh- können nur in Ausnahmefällen toleriert werden. reren Personen benützt, so ist eine höhere Lauf- Dazu gehören: breite, den Bedürfnissen entsprechend, angezeigt. • Treppen zu technischen Einrichtungen im Sinne Bei der Dimensionierung sind auch erhöhte Gefah- von Absatz 2. ren zu berücksichtigen, z.B. bei besonderer Brand- Ein Bedürfnis nach teilweise geringeren Ausgangs- und Explosionsgefahr oder infolge schlechter An- und Treppenbreiten, z.B. 1,00 m statt 1,20 m, kann lagenübersicht. sich bei der Erschliessung von Geschossflächen mit Sind Treppen und Podeste von maschinellen und geringer Personenbelegung ergeben (grosse La- industriellen Anlagen Bestandteil eines Fluchtwe- gerräume). Von den vorgeschriebenen Breiten für Fluchtwege im Sinne von Artikel 7 ArGV 4 kann jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Anwen- dung der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 27 ArGV 4 abgewichen werden. Grössere Breiten als 1,2 m von Treppen und Kor- ridoren können in Gebäuden nötig sein, in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhält. Mass- gebend dazu sind die Brandschutzvorschriften VKF.
2.2. Absatz 2
Als «technische Einrichtungen und Anlagen» gel- ten industrielle Produktionsanlagen und Betriebs- einrichtungen. Für Zugänge zu einzelnen Maschi- nen ist Artikel 9 Absatz 2 ebenfalls anwendbar. Technische Einrichtungen und Anlagen können konzipiert sein als
- offene Installationen innerhalb eines Raumes,
- Einrichtungen im Freien, z.B. Podeste für die Über- wachung und Bedienung von chemischen Anla- gen oder
- als Gebäudeteile (Räume) mit geringer Grundflä- che, welche ausschliesslich technischen Einrich- tungen dienen, wie Lüftung, Klima, Silos. Die Verordnung schreibt vor, dass die lichte bzw. nutzbare Breite von Treppen und Podesten für das Begehen solcher Anlagen wenigstens 0,80 m be- Abbildung 409-1: Fluchtwege
409 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 9
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
ges im Sinne von Artikel 7 und 8 ArGV 4, so muss werden, dass sie PrSG-konform sind. Fehlen be- die lichte Laufbreite entsprechend vergrössert wer- zeichnete Normen, so ist auf den Stand der Technik den (vgl. Absatz 1). abzustellen. Dieser findet sich allenfalls in entspre- Geringere Breiten als 0,80 m dürfen nur im Rah- chenden nationalen Normen oder europäischen men von Ausnahmebewilligungen (Art. 27 ArGV Normen. Die Übereinstimmung mit den grundle- 4) zugelassen werden. Für Treppen und Podeste, genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor- die integrierter Bestandteil einer technischen Anla- derungen ist mit einer Risikoanalyse und den ge- ge sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass troffenen Massnahmen nachzuweisen. Zudem ist sie den Anforderungen der Arbeitssicherheit genü- dies vom Inverkehrbringer mit einer Konformitäts- gen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: erklärung zu belegen, welche der Maschine beilie-
- Die Anlage fällt unter den Begriff «Maschine» im gen muss. Sinne von Artikel 2 der Maschinenrichtlinie Im Übrigen sind Ausnahmen nur zulässig, wenn 2006/42/EG; die Mindestbreite von 0,50 m nicht unterschrit- ten wird und Treppen und Podeste ausschliesslich
- Die Anlage wurde in Übereinstimmung mit den durch Einzelpersonen und ohne Gegenverkehr be- Anforderungen des PrSG in Verkehr gebracht; gangen werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist,
- Die Übereinstimmung mit den Anforderungen ob zusätzliche Auflagen notwendig sind. des PrSG wird durch eine Konformitätserklärung Bei der Gestaltung von Arbeitspodesten sind aus- belegt. serdem die besonderen Anforderungen an die Er- In diesen Fällen ist deshalb eine Ausnahmebewilli- gonomie zu berücksichtigen (vgl. Artikel 24, Ab- gung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b ArGV 4 satz 1 ArGV 3). zu gewähren, sofern nicht aufgrund der konkreten Einsatzbedingungen oder der Umgebung der An- 2.3 Absätze 3 und 4 lage eine besondere Gefahrensituation besteht. Treppenanlagen sind in der Regel geradläufig zu Sofern Maschinen im oben erwähnten Sinne nach führen. Diese Bestimmung bedeutet, dass Trep- bezeichneten Normen gemäss Artikel 6 PrSG her- penanlagen, die gemäss Artikel 7 ArGV 4 vorge- gestellt worden sind, kann davon ausgegangen schrieben sind, diese Forderung auch erfüllen müs- sen. Der gesetzliche Anspruch der geradläufigen
Stufenhöhe Auftrittsbreite
15 cm 33
17 cm 29
17: 29 = ideales Steigverhältnis 3
50 o :2 em re
Tabelle 409-1: Steigverhältnis für bequem begehbare Trep- Le 20 qu ba ite t be geh en Leitern o : h : 29 be pp pen rtre 40 e pp 17 : 313 Tr Sten ei 16 : 3 ltr 15 ep pe für ten 37 n en bau o 13 : p p ie 20 Tredustr In % Rampenauffahrten
Abbildung 409-2: Treppen mit Stufen in gewendelter An- Abbildung 409-3: Neigung für Rampenauffahrten, Treppen ordnung und Leitern. Richtwerte für Stufenhöhe (h) und Auftrittstiefe (t)
SECO, August 2016 409 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 9 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
Führung von Treppen basiert darauf, dass ein si- Für das sichere Begehen von Treppenanlagen ist cheres Begehen, insbesondere auch im Notfall, zu u.a. auch der Einbau von Zwischenpodesten not- gewährleisten ist. Bei geradläufigen Treppen bil- wendig. Nach 15 bis höchstens 18 Stufen sollten det, nebst der Absturzverhinderung, vor allem die Zwischenpodeste vorhanden sein. Deren Länge konstante Auftrittsbreite bei jeder seitlichen Ände- soll mindestens der Treppenbreite entsprechen. rung der Gehweglinie das wesentliche Sicherheits- Zwischenpodeste sind ebenfalls bei einer Rich- element. Gerade dies ist bei Wendeltreppen mit tungsänderung nötig. kleinerem Kerndurchmesser nicht der Fall. Diese Können Treppen, z.B. aus konstruktiven Gründen, Feststellung basiert auf ergonomischen Aspekten, nicht auf der ganzen Länge geradläufig geführt wie Automatismen, Reflexen und Geschicklichkeit. werden, so dürfen an einem Ende Stufen in gewen- Eine Ausnahme bilden hier allenfalls grosse, reprä- delter Anordnung erstellt werden (Abb. 409-2), sentativ gewendelte Treppen (Haupttreppen). Der wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Einsatz von Wendeltreppen ist deshalb ein immer • Die Krümmung muss gleich oder grösser 90° wiederkehrender Streitpunkt bei der Planung von sein. Gebäuden und Anlagen. Für behinderte und ge- • Ungefähr 15 cm von der schmalsten Stelle ent- schwächte Menschen sind Wendeltreppen völlig fernt muss die Auftrittsbreite mindestens 10 cm ungeeignet. betragen. Wendeltreppen sollen deshalb nur in begründe- Ein sicheres Begehen von Treppen wird auch durch ten Ausnahmefällen eingesetzt werden. deren Stufengestaltung massgebend beeinflusst. Mit Ausnahme von Nebenverkehrswegen sollen alle Treppen innerhalb eines Gebäudes das gleiche Weitere Ausführungen zu gewendelten Treppen Steigungsverhältnis aufweisen. Die Trittflächen von siehe Ziffer 3.
Normal Steil Neigungswinkel [ o ] 20 - 40 40 - 50 Handlaufhöhe x [cm] 90 90 - 85 Freiraum y [cm] 215 - 230 - 240 Freiraum z [cm] 200 - 180 180 - 155 Stufenhöhe h [cm] hmin = hmin = 20 hmax Auftritt t [cm] tmax = 32 tmin tmin= 20 Bemessung:
1. Bequemlichkeitsformel t - h = 12
3. Sicherheitsformel t + h = 46
Tabelle 409-2: Gestaltung von Treppen
409 - 4
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 9
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
Treppen sollen rutschhemmend ausgeführt sein Führt der Fluchtweg über Aussentreppen an Au- und aus verschleissfestem Material bestehen (sie- ssenfassaden so sind die Brandschutzanforderun- he Wegleitung zu Artikel 14 ArGV 3). gen an die Aussenfassaden gemäss den Brand- Aus Erfahrung gelten für sicher und bequem be- schutzvorschriften VKF zu beachten. gehbare Treppen die Abmessungen gemäss Tabel- le 409-1 und Abbildung 409-3. Sind günstige Abmessungen bei wenig begange- 3. Besondere Anforderungen; nen Treppen (weniger als einmal täglich) in Ne- benverkehrswegen nicht möglich, so können aus- Gewendelte Treppen nahmsweise auch steilere Treppen eingesetzt wer- (Siehe auch Ausführungen zu den Absätzen 3 und den (Steiltreppen, Wendeltreppen, Leitertreppen 4 dieses Artikels.) oder Leitern). Die Anforderungen, die an gewendelte Haupt- Bei der Gestaltung einer Treppe ist überdies der und Nebentreppen zu stellen sind, basieren auf Freiraum sowie die Handlaufhöhe wichtig. Richt- dem allgemeinen Schutzziel, dass diese sicher und werte über die freie Durchgangshöhe sind der Ta- im Rettungsfall auch mit einer Tragbahre began- belle 409-2 (Werte y, z) zu entnehmen. Für die gen werden können. erforderliche Handlaufhöhe von 1 m ist eine Dis- Es werden drei Arten von gewendelten Treppen tanz (x) von 90 cm, gemessen über der Stufenvor- unterschieden, nämlich derkante, einzuhalten. Wenn immer möglich soll • Haupttreppen, beidseitig der Treppen ein Handlauf angebracht • Nebentreppen, werden. Bei umwandeten Anlagen ist dies Pflicht ab einer Breite von 1,50 m. Steiltreppen und Lei- • Anlagentreppen. tertreppen (vgl. Abbildung 409-3) sind immer Dimensionierung und Gestaltung dieser Treppen beidseitig mit Geländern bzw. Handlauf zu ver- können Tabelle 409-3 entnommen werden. Dabei sehen. ist folgendes zu beachten und einzuhalten: Auf ein Geländer bzw. einen Handlauf kann nur verzichtet werden, wenn die Treppe weniger als 3.1 Haupttreppen
5 Stufen aufweist. Bei den gewendelten Haupttreppen handelt es
Wenn zwischen Treppe oder Podest und Wand ein sich um grosse, repräsentative Treppen mit gross- Zwischenraum von mehr als 5 cm verbleibt, muss em Kerndurchmesser und grosser Laufbreite. Sol- verhindert werden, dass sich Personen verletzen, che Haupttreppen dürfen, als Ausnahme von der weil sie mit einem Fuss oder gar Bein in diesen Zwi- Regel der Geradläufigkeit, in Fluchtwegen gemäss schenraum geraten. Solche Gefahrenstellen wer- Artikel 7 ArGV 4 eingesetzt werden, wenn dies den am besten mit einer Abdeckung gesichert. aus Gründen der Architektur oder Repräsentation Durch das Anbringen einer Bordleiste oder durch unentbehrlich ist. eine entsprechende Gestaltung des Geländers kann der nötige Schutz ebenfalls erreicht werden. 3.2 Nebentreppen Treppen im Freien müssen aus witterungsbestän- Die gewendelten Nebentreppen haben einen ge- digen Werkstoffen bestehen, z.B. als Stahlkonst- ringeren Kerndurchmesser, berücksichtigen jedoch ruktion mit Witterungsschutz. Dabei sind die Win- die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von terbedingungen zu beachten (Schnee, Eis usw.). Hauptverkehrswegen. Podeste und Auftritte sind so auszuführen, dass Solche Treppen dürfen nur in bestimmten Ausnah- keine Gleitgefahr besteht. Dazu eignen sich vor al- mefällen in Fluchtwegen gemäss Artikel 7 ArGV 4 lem durchbrochene Oberflächen. eingesetzt werden, nämlich
SECO, August 2016 409 - 5
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 9 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
- bei Umbauten in bestehenden Gebäuden, wenn Anlagetreppen dienen ausschliesslich der Erschlies- die räumlichen Verhältnisse dies erfordern, sung von technischen Einrichtungen und Anlagen
- bei Ausgängen, welche im Normalbetrieb nicht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 ArGV 4. Sie gel- benützt werden (Notausgänge, siehe Erläuterun- ten nicht als Fluchtwege gemäss Artikel 7 ArGV 4. gen zu Art. 7 Abs. 2 ArGV 4), vorausgesetzt in Auch solche Wendeltreppen müssen nach 15 bis den Geschossen sind keine ständigen Arbeits- 18 Stufen Zwischenpodeste haben. plätze eingerichtet und die Räume haben eine Der Faltprospekt der Beratungsstelle für Unfallver- ausgesprochen geringe Personenbelegung, z.B. hütung (BfU) Nr. 0204, Treppen (in Wohnbauten in Lagerräumen. und öffentlichen Gebäuden) enthält zusätzliche Erläuterungen.
3.3 Anlagetreppen
Begriffe Anforderungen Handlauf / Geländer An Innen- und Aussenseite des Treppenlaufes. Platzbedarf für auf Wand aufgesetzter Handlauf: 10 cm. Bei Anlagetreppen mit lichter Laufbreite bis 80 cm genügt ein Handlauf auf der Innen- oder Aussenseite. Lichte Durchgangshöhe Mind. 2,10 m Zwischenpodest Spätestens bei jedem Geschoss. Äussere Breite von mindestens lichter Laufbreite. Auftrittsfläche Gleitsichere Ausführung
Begriffe Haupttreppe Art. 7 Nebentreppe Anlagetreppe Tritthöhe 15 - 18 cm 15 - 19 cm 15 - 20 cm Auftrittsbreite: ab innerem Handlauf ab innerem Handlauf ab Kern
25 cm ab inn. Handlauf, bzw. ab Kern mind. 20 cm mind. 18 cm mind. 14 cm
15 cm ab inn. Handlauf, bzw. ab Kern mind. 18 cm mind. 14 cm mind. 10 cm
Auftrittsbreite 25 cm ab äusserem bis ca. 50 cm bis ca. 50 cm bis ca. 45 cm Handlauf Lichte Laufbreite (nutzbare Laufbreite gemessen mind. 1,50 m mind. 1,40 m mind. 0,80 m zwischen innerem und äusserem (mind. 1,30 m) (mind. 1,20 m) (mind. 0,70 m) Handlauf) Kerndurchmesser ohne Handlauf mind. 0,90 m mind. 0,50 m mind. 0,20 m mit Handlauf mind. 1,10 m mind. 0,70 m Aussendurchmesser ohne Handlauf mind. 3,90 m mind. 3,30 m mind. 1,80 m abzüglich Handlauf mind. 3,70 m mind. 3,10 m mind. 1,60 m Drehsinn rechtsdrehend (äusserer Handlauf muss beim links- oder Aufwärtsgehen links sein) rechtsdrehend Drehsinn: Bewegung beim Aufwärtsschreiten
Tabelle 409-3: Anforderungen an gewendelte Treppen
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 10
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
Artikel 10
Türen und Ausgänge in Fluchtwegen Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können. Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betrie- bes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 0,65 m betragen. Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindestmasse verkleinert werden.
Allgemeines • SN EN 1125 «Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betäti- Alle Anforderungen an die Türen in Verkehrswe- gungsstange für Türen in Rettungswegen - gen gemäss Art. 19 VUV bleiben vorbehalten . Anforderungen und Prüfverfahren» Folgende Dokumente enthalten die geltenden An-
- SN EN 13637 «Schlösser und Baubeschläge forderungen an Türen in Verkehrswegen:
- Elektrisch gesteuerte Notausgangsanlagen
- Wegleitung durch die Arbeitssicherheit , für Türen in Rettungswegen - Anforderungen Ausführungen zum Art. 19 VUV und Prüfverfahren»
- EKAS Informationsbroschüre Nr. 6280 «Tore, Der Betreiber muss je nach Anforderungen in der Türen, Fenster» Lage sein, einen Nachweis der Konformität zu er-
- Suva Checkliste 67072.d “Türen und Tore” bringen.
Für die brandtechnischen Anforderungen an Tü- ren in Fluchtwegen wie Feuerwiderstandsfähig- Absatz 1 keit bzw. Rauchdichtheit gelten die VKF-Vorschrif- Alle Tür- und Tor-Typen, die dem Schutzziel ent- ten (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherun- sprechen, sind in Fluchtwegen zulässig. gen VKF). Eine in Fluchtrichtung öffnende Drehflügeltüre Als Stand der Technik gelten folgende Normen: stellt den Regelfall dar.
- SIA Norm 343/2 “Türen in Flucht- und Ret- tungswegen ” 1. Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit
- SN EN 179 «Schlösser und Baubeschläge – als solche erkannt werden: Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Türen in Fluchtwegen sind zweckmässig zu kenn- Stossplatte für Türen in Rettungswegen – An- zeichnen, vorzugsweise mit nachleuchtenden, forderungen und Prüfverfahren» international genormten Rettungszeichen (Pik-
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 10 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
togramme, weiss auf grünem Grund => vgl. Suva- den können. Für die Anordnung dieser Schalter in Merkblatt 44007, Sicherheitskennzeichnung ). verschiedenen Einsatzfällen sind die einschlägigen Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben, Normen zu beachten (z.B. SN EN 13637 «Notaus- die sich beim Ausfall der Netzspannung selbsttätig gangsanlagen»). einschaltet (Art. 15 ArGV 3 ), können die Ret- tungszeichen in diese integriert werden. Die Forderung nach rasch öffnenden Türen ist er- Die Bezeichnungen müssen gut sichtbar sein und füllt, wenn sie sich automatisch öffnen oder mit dürfen nicht verdeckt werden (Vorhänge, Einrich- leichtem Kraftaufwand geöffnet werden können. tungen etc.). Sie müssen sich ausserdem in einer Der zulässige Kraftaufwand und die erforderliche angemessenen Höhe befinden, so dass sie auch im Öffnungsgeschwindigkeit richten sich nach Art Notfall (z.B. im verrauchten Zustand) erkenn- und und Einsatzbedingungen der Türe (siehe SN EN lesbar sind. 179 resp. SN EN 1125).
2. Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit Das Bedienungselement für die Türöffnung muss in Fluchtrichtung und ohne Hilfsmittel leicht erkennbar und zugänglich sein. Es muss rasch geöffnet werden können: auch leicht erfasst und betätigt werden können Der Verschluss der Türe muss so ausgelegt sein, (z.B. Türdrücker, Panikstange, vorstehender Druck- dass die Tür nach vollständiger Betätigung des Be- taster). Diese Anforderung erfüllen nicht: Riegel, dienelements ohne Verzögerung freigegeben wird versenkte Halbringe oder Ähnliches (siehe Abbil- (SN EN 179 «Notausgangsverschlüsse mit Drücker dungen 4.1; 4.2; 4.3). und Stossplatte»). Ausnahmsweise dürfen Flügeltüren von Räumen Damit elektromechanisch oder elektromagnetisch mit geringer Grundfläche (nicht mehr als 50 m2 verriegelte Türen rasch geöffnet werden können, Grundfläche), mit weniger als 20 Personen und müssen sie an Ort sicher zu entriegeln sein (kei- ohne besondere Gefahr (z.B. kleine Büros, Sit- ne zeitliche Verzögerung, stromlos offen, manu- zungszimmer, kleine Abstell- und Lagerräume, ell zu entriegeln oder andere, gleichwertige Lö- kleine Garderoben), entgegen der Fluchtrichtung sung). Auf der Innenseite direkt bei der Türe und aufgehen. In diesen Räumen sind auch Türen mit klar erkennbar sind Notöffnungsschalter anzubrin- einfachen Beschlägen zugelassen. Müssen solche gen. Einmal betätigte Notöffnungsschalter dürfen Türen abgeschlossen werden können, so ist innen- nur manuell und direkt vor Ort zurückgestellt wer- seitig ein Drehknopf anzubringen.
Öffnungssysteme 4.1 Drehflügeltüre
mit Türschloss mit Notausgangs- verschluss
Die Betätigung des inneren Be- schlages entriegelt immer alle Sperrelemente (Schlossfalle und Türriegel).
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 10
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
4.2 Drehflügeltüre mit Panikstange Die Betätigung der Panikstange ent- riegelt immer alle Sperrelemente (Schlossfalle und Türriegel).
4.3 Drehflügeltüre mit elektromagne- tischer oder elektromechanischer Verriegelung oder Entriegelung erfolgt mit Drucktas- ter (mit oder ohne Beschlag) Die Tür öffnet sich durch leichten Stoss gegen das Türblatt oder Be- tätigen des Beschlags.
4.4 Drehflügeltüre mit Öffnung in Fluchtrichtung
mit Exit-Controller
Bei der Aktivierung des Exit- Cont- rollers wird ein Alarm ausgelöst.
Automatische Schiebetüren in Fluchtwegen 5.1 Automatische Schiebetüre
mit ausschwenkbaren „Swing-out“- Türele- menten in der Schiebetüre
Durch die „Swing-out“-Türelemente ist der Fluchtweg immer gewährleistet.
5.2 Automatische Schiebetüre darf nie verriegelt werden.
Sie öffnet sich jederzeit automatisch.
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3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
5.3 Automatische Schiebetüre
mit Drucktaster auf der Türinnenseite für die elektromechanische Entriege- lung der Schiebetüre
Die Schiebetüre muss beim Betätigen des Drucktasters selbsttätig öffnen.
Korrekte Montage der Notöffnungselemente (Drucktaster, Schalter) Skizze Bemerkungen 6. Installation des Notöffnungsele- mentes:
Gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» müssen die Bedienelemente auf einer Höhe von 0,80 - 1,10 m über Boden angeordnet sein.
Horizontal muss die Nottaste im Abstand von höchstens 600 mm vom Verschluss angeordnet sein. Die Nottaste ist zu kennzeichnen.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 10
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
3. Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit re durch Druck in Fluchtrichtung geöffnet werden sicher benutzt werden können: kann (siehe Abbildung 5.1). Es gelten die Sicherheitsvorkehrungen für die Tü- ren in Verkehrswegen gemäss der EKAS Informa- Schiebetüren und -tore tionsbroschüre Nr. 6280 «Tore, Türen, Fenster» . Das Öffnen automatischer Schiebetüren muss vor Ort manuell ausgelöst werden können. Das Öffnen der Türen darf nicht durch Gegenstän- de oder Schnee behindert werden. Dies ist durch Schiebetüren und -tore sind in explosions- oder er- geeignete Massnahmen zu gewährleisten (z.B. höht brandgefährdeten Räumen nicht zulässig. Pfosten, Überdachung, Verdeck). Türen in Fluchtwegen dürfen in geöffnetem Zu- Schnelllauf-Tore stand den Verkehr nicht behindern. Sofern nötig Für Schnelllauf-Tore gelten sinngemäss die glei- sind Nischen vorzusehen, damit der sichere Durch- chen Anforderungen wie für Schiebetüren. gang auf den Verkehrswegen gewährleistet ist. Schnelllauf-Tore müssen sich stromlos öffnen las- sen. Sie müssen sich in Fluchtrichtung auf leichten Druck aufdrücken lassen. Absatz 2 Zylinderdrehtüren Die Mindestbreite der Türöffnung gilt für alle Zylinderdrehtüren mit aufstossbarem Mittelteil Durchgänge in Fluchtwegen, also auch für Swing- oder aufstossbaren Flügeln müssen sinngemäss Out-Elemente oder das nach aussen öffnende Ele- die Anforderungen an Drehflügeltüren erfüllen. ment von Falttoren. Türen, die nur in einer bestimmten Position aufge- Es können auch grössere Türbreiten erforderlich klappt werden können, erfüllen diese Bedingung sein für Räume, in denen sich oft viele Menschen nicht. aufhalten. Massgebend dafür sind die Brand- schutzvorschriften VKF . Rolltore, Schnelllauf-Rolltore Bei Rolltoren oder sich vertikal öffnenden Schnell- lauftoren können die Forderungen als erfüllt be- Absatz 3 trachtet werden, wenn sich das Tor innerhalb von maximal 3 sec bis auf eine Höhe von 2 m öffnet. Die erforderliche Breite von Türen, respektive Bei (Schnelllauf-)Rolltoren mit gespeicherter Feder- der freie Durchgang, darf nicht durch Einbauten, kraft muss sich das Tor mindestens 1 m öffnen und Schränke oder Geräte beeinträchtigt werden. sich mit geringem Kraftaufwand bis 2 m aufsto- ssen lassen. Spezialausführungen Für Spezialräume (z.B. Tiefkühlräume) sind die da- Sicherheitszugänge, Schleusen, Zutrittsbe-
zugehörenden, spezifisch technischen Normen zu schränkungen etc. berücksichtigen. Es muss im Einzelfall und aufgrund der konkreten Verhältnisse abgeklärt werden, ob das Schutzziel Swing-out-Türen erfüllt ist. Bei Schleusen müssen im Notfall beide Bei Swing-out-Türen müssen die Flügel jederzeit Türen automatisch entriegelt werden können und aufgeklappt werden können, solange der freie das Verlassen der Schleuse in beide Richtungen si- Durchgang nicht gewährleistet ist. Diese Türen chergestellt sein. sind so zu kennzeichnen, dass auch für Nicht-Ein- geweihte leicht erkennbar ist, dass die Schiebetü-
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 11
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 11 Ortsfeste Leitern
Artikel 11
Ortsfeste Leitern Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe von mehr als 5 m, die über keinen Steigschutz verfügen, sind von 3 m an mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abständen von höchstens 10 m sind Zwischen- podeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind. Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens 1 m über die Ausstiegsebene hochzuziehen. Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustellen.
Ortsfeste Leitern sind die in Sonderfällen anwend- Absatz 1 baren Teile von Verkehrswegen, die beispielsweise Gebäudeteile unterschiedlichen Niveaus verbinden Rückenschutz oder bei Schächten den sicheren Ein- und Ausstieg Ist keine Steigschutzeinrichtung (siehe Abb. 411-1) ermöglichen. Zu solchen gehören auch Notausstie- vorhanden, so muss ein Rückenschutz (empfohlen ge in Fluchtwegen. Sie müssen gefahrlos began- ab 3 m und zwingend ab 5 m Absturzhöhe) vor- gen werden können. handen sein (siehe Abb. 411-2). Für ortsfeste Leitern gelten die allgemeinen Vorga- Ist auf dem Dach keine Anschlageinrichtung vor- ben gemäss Artikel 18 VUV und dessen Weglei- handen, so hat der Rückenschutz gegenüber ei- tung (siehe Wegleitung zur Arbeitssicherheit der ner Steigschutzeinrichtung Priorität. Ist auf dem Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicher- Dach jedoch eine solche vorhanden, so ist eine heit EKAS). Artikel 11 ArGV 4 regelt die entspre- Steigschutzeinrichtung zu priorisieren (siehe Abb. chenden Vorgaben für die Betriebe, die der Plan- 411-4). genehmigung und der Betriebsbewilligung (Art. 7 Die Benutzung einer ortsfesten Leiter mit Steig- und 8 des Arbeitsgesetzes) unterstellt sind. schutzeinrichtung darf nur durch ausgebilde- Ortsfeste Leitern an baulichen Anlagen dürfen kei- te Benutzerinnen und Benutzer erfolgen (Grund- ne Rundsprossen besitzen. Ferner sind sie gegen ausbildung «Persönliche Schutzausrüstung gegen unbefugtes Besteigen zu sichern, wenn sie auf öf- Absturz PSAgA», Mindestdauer 1 Tag ). fentlichem Grund angebracht sind. Das untere Ende des Rückenschutzes darf nicht Schächte benötigen eine fest eingebaute Leiter, weniger als 2,2 m und nicht mehr als 3 m über der wenn sie tiefer als 100 cm sind und begangen Einstiegsebene liegen. werden müssen. Um in Schächte mit Tiefen von Am oberen Leiterende ist ein Rückenschutz bis zur 50 bis 100 cm einzusteigen, ist mindestens eine Höhe des Handlaufs hochzuziehen. Der Rücken- temporäre Einstiegshilfe zu verwenden. schutz ist dort so nahe an das geschützte Podest Weitere Informationen – auch zu ortsfesten Lei- zu führen, dass keine offene Absturzstelle ent- tern als Zugänge zu maschinellen Anlagen – sind steht. Er muss auch so gestaltet sein, dass Perso- zu finden in den Suva-Publikationen «Factsheet nen nicht durch ihn hindurchfallen können.
Ortsfeste Leitern» und «Checkliste Ortsfeste Lei- Bei ortsfesten Leitern an Schornsteinen ist das An- tern» . Weitere Detailausführungen zu ortsfes- bringen eines Rückenschutzes nicht erlaubt. Dort ten Leitern an baulichen Anlagen sind in der DIN sind nur ortsfeste Leitern mit Steigschutzeinrich-
18799 definiert, solche zu Schachtleitern in der SN tung erlaubt.
EN 14396 und jene für ortsfeste Leitern zu maschi- nellen Anlagen in der SN EN 14122-4.
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3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 11 Ortsfeste Leitern
Zwischenpodeste Auch bei Schächten mit eingebauten Leitern sind Ortsfeste Leitern von mehr als 10 m Höhe müssen auszieh- oder steckbare Ausstiegshilfen von min- Zwischenpodeste aufweisen (siehe Abb. 411-1). destens 1 m über die Ein- bzw. Austrittsstelle hin- Der Abstand der Zwischenpodeste darf maximal aus erforderlich. 10 m betragen, und sie müssen über die Gesamt- Werden nach der oberen Austrittstelle der ortsfes- höhe der Leiter in gleichen Abständen angeord- ten Leiter Arbeiten ausgeführt, so ist sie als mögli- net sein. che Absturzstelle zusätzlich zu sichern (z. B. mit ei- Führt eine ortsfeste Leiter zu Ein- bzw. Ausgängen ner selbsttätig schliessenden Wegsperre). mit Türen, so muss zur sicheren Benutzung der Lei- Bei Schächten mit geringem Durchmesser ist eine ter und der Türe ein festes Podest von ausreichen- Steigschutzeinrichtung gegenüber einem Rücken- der Grösse vorgesehen werden. Dabei muss so viel schutz vorzuziehen, weil Letzterer bei einer Ret- Platz zwischen Türe und ortsfester Leiter zur Ver- tung hinderlich ist. fügung stehen, dass die Türe gefahrlos geöffnet werden kann. Absatz 3 Die für ortsfeste Leitern im Freien und ihre Befes- Absatz 2 tigungselemente verwendeten Werkstoffe müssen Um die Benützung von ortsfesten Leitern zu er- alterungsbeständig und für die vor Ort herrschen- leichtern und die Unfallgefahr zu vermindern, sind den Bedingungen geeignet sein (z. B. Witterung, die Leiterholme als Handläufe mindestens 1 m korrosive Atmosphäre, Vibrationen). Nötigenfalls über die oberste Ein- bzw. Austrittsstelle hinaus- sind die Werkstoffe in geeigneter Weise zu schüt- zuführen. zen. Werkstoffe und Korrosionsschutz müssen die Wird eine ortsfeste Leiter zur Begehung einer un- in den technischen Regeln definierten Anforderun- gesicherten, absturzgefährlichen Stelle benutzt, gen erfüllen, z. B. Korrosionsschutz für Schachtlei- wie z. B. Abstieg von Flachdächern, ist die Sturz- tern. kante beidseitig der Leiterholme mit min. 1 m ho- hen Geländern (in der Regel beidseitig je min. 1,5 Es ist empfohlen, Materialien wie Aluminium oder m entlang der Sturzkante oder 2 m senkrecht zur gegen Korrosion behandelter Stahl (z. B. verzinkte Sturzkante) zu sichern. Für Arbeiten von gesamt- Ausführung) zu wählen. haft bis zu zwei Personenarbeitstagen (z. B. auf ei- nem Flachdach) kann die Steigschutzeinrichtung
der Leiter direkt in eine Anschlageinrichtung ge- gen Absturz auf dem Dach münden. Ein sicheres Umsteigen von der Steigschutzeinrich- tung der Leiter auf die Anschlageinrichtung muss gewährleistet sein. Die Abstiegsstelle muss auch unter schlechten Sicht- und Witterungsverhältnis- sen sowie unter Zeitdruck sicher erreicht werden können.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 11
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 11 Ortsfeste Leitern
min. 15 cm min. 1,5 m min. 1,5 m
min. 1,0 m
22,5 - 30 cm
65 m
m 65-
Ortsfeste Leitern von
min. 2,20 m max. 3,00 m mehr als 10 m Höhe müssen Zwischenpodeste
min. 10 cm max. 40 cm aufweisen. Der Abstand der Zwischenpodeste darf maximal 10 m betragen, und sie müssen über die Gesamthöhe der Leiter Leiterfuss ab Terrain in gleichen Abständen angeordnet sein.
min. 15 cm cm x. 3
0 min. 40 cm
65 - 80 cm
ma max. 60 cm
Leiterfuss ab Terrain
65 - 80 cm
Abbildung 411-1: Ortsfeste Leitern Abbildung 411-2: Ortsfeste Leitern
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 11 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 11 Ortsfeste Leitern
mi n. 1,5 m
mi n. 1,5 m
Abbildung 411-3: Ortsfeste Leiter mit Durchgangssperre am Geländer beim Ausstieg gemäss DIN 18799-3
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 11
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 11 Ortsfeste Leitern
Funktionsmasse min. max. A 0,255 m 0,30 m B - 2,00 m C 0,40 m 0,60 m D 0,15 m - E - 1,50 m F 0,20 m - G 0,15 m - J - 0,075 m L 1,10 m - O 0,10 m 0,40 m P - 1,00 m
Abbildung 411-4: Ortsfeste Leitern mit Steigschutzeinrichtung gemäss DIN 18 799-1:2019-06
SECO, Juli 2023 411 - 5
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 12
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 12 Abschrankungen, Geländer
Artikel 12
Abschrankungen, Geländer Abschrankungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1 m aufweisen und mit Zwi- schenleisten versehen sein. Nötigenfalls sind Bordleisten anzubringen.
Artikel 21 VUV regelt grundsätzlich, wo Abschran- Abschrankungen können als Mauern, als feste Be- kungen und Geländer angebracht werden müs- triebseinrichtung wie Werkzeugschränke oder La- sen. Sowohl im Freien als auch im Innern von gergestelle in Blech, Drahtgeflecht oder anderen Gebäuden soll das Abstürzen von Personen und Baustoffen von genügender Festigkeit ausgeführt Fahrzeugen oder das Herunterfallen von Werkstü- werden. Dabei ist bei Lagergestellen zu beachten, cken, Lagergut und anderem Material durch Ab- dass bei der Beschickung kein Material nach hin- schrankungen oder Geländer von mindestens 1 m ten hinausgestossen wird und dort herunterfallen Höhe verhindert werden. Die Höhe der Geländer kann. von 1 m ist ein Mindestmass; in bestimmten Fäl- Für Glaseinsätze in Geländern von Treppenanlagen len ist eine Höhe von mehr als 1 m erforderlich. wird die Glasart VSG (Verbund-Sicherheitsglas) Die europäische Norm EN ISO 14122-3 «Sicherheit empfohlen. Drahtglas ist für diese Anwendung un- von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinel- geeignet, ESG (Einscheiben-Sicherheitsglas) eignet len Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und sich nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Geländer» verlangt für Geländer, die Teil einer Ma- auch Art. 15 VUV sowie die Fachbroschüre der bfu schine sind oder im Zusammenhang damit stehen, «Glas in der Architektur»). Es ist immer darauf zu eine Mindesthöhe von 1.10 m. Abschrankungen achten, dass die Glasart und die Befestigung auf- und Geländer sind so zu bemessen und zu befesti- einander abgestimmt sind. Die Konstruktion muss gen, dass sie den auftretenden Beanspruchungen gewährleisten, dass auch beim Bruch der Vergla- standhalten, z.B. bei Stössen oder dem Aufprallen sung diese nicht als Ganzes aus der Halterung fällt. von Fahrzeugen. Muss auf Abschrankungen oder Geländer verzich- Zwischenleisten müssen die Fläche zwischen Bo- tet werden und wird dadurch die Sicherheit beein- den und oberem Geländerabschluss in horizonta- trächtigt, so sind andere Schutzmassnahmen zu ler oder vertikaler Richtung unterteilen, um einen treffen, wie z.B. horizontal vor der Absturzstelle Sturz durch das Geländer zu verhindern. Durch auskragende Netze oder Zutrittshindernisse. Nur Bordleisten von mindestens 10 cm Höhe soll eben- wenn dadurch Transport- oder Produktionsvorgän-
falls das Abstürzen von Personen verhindert wer- ge ernsthaft behindert werden, darf man auf Ab- den. Eine Bordleiste ist auch dort sinnvoll, wo ein schrankungen oder Geländer verzichten oder die- auf dem Fussboden rollender Gegenstand durch se in ihrer Höhe verringern. Dies trifft vor allem für das Geländer hindurch herunterfallen und jeman- Laderampen zu. den treffen könnte. Bei Zwischenpodesten von Bodenöffnungen können anstatt einer Abschran- Treppen mit einer Richtungsänderung darf die kung mit Deckeln oder Gitterrosten abgeschlos- Bordleiste nicht fehlen (siehe auch SUVA-Merk- sen werden, die den auftretenden Belastungen blätter 44006 Geländer und 44009 Auffangnet- standhalten. Bewegliche Deckel sind so auszubil- ze). den, dass beim Abheben die Öffnung selbsttä-
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 12 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 12 Abschrankungen, Geländer
tig umwehrt wird. Folgende Abstände zwischen Die Randmauer oder der Anschlag sind so hoch den Stäben von Gitterrosten (Verwendung z.B. auszuführen, dass sie von Pneufahrzeugen nicht zum Schliessen von Lichtschächten, Lüftungsöff- überfahren werden können (ca. 1/3 Raddurchmes- nungen, Aufgabestellen von Betriebseinrichtun- ser), wobei Fahrzeugteile in aufgekipptem Zustand gen, Abwurföffnungen) dürfen nicht überschrit- nicht hängen bleiben dürfen. ten werden:
- 50 x 50 mm oder Abschrankungen auf dem Dach Auf Abschrankungen entlang der Verkehrswege
- 80 x 250 mm, wenn der Rost nur durch das Be- kann nur verzichtet werden, wenn sich diese min- dienungspersonal begangen werden muss, destens 2 m vom Dachrand entfernt befinden. Die
- 150 x 150 mm, wenn der Rost erhöht angeord- Verkehrswege müssen in allen Fällen klar definiert net ist und dadurch verhindert wird, dass er zu- und markiert werden. fällig begangen wird,
- 250 x 250 mm, wenn der Rost erhöht angeord- net ist und eine Abschrankung den Zugang ver- hindert. (siehe auch Suva-Checkliste 67123.d «Übergabe- stellen für den Warentransport mit Staplern und Kranen») An Abwurfstellen für Lastfahrzeuge (z.B. Fahrzeu- ge mit beweglichen Kippmulden) können statt Ab- schrankungen oder Geländer andere Sicherheits- vorrichtungen angebracht werden, z.B.
- erhöhte Abwurfstelle,
- genügend hoher Anschlag von ausreichender Festigkeit,
- Sichern des Einfülltrichters mit Zwischenstangen,
- horizontal im Boden eingelassener Gitterrost von entsprechender Festigkeit.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 13
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 13 Gleise
Artikel 13
Gleise Gleise für Schienenfahrzeuge sind so zu verlegen, dass zwischen dem Ladeprofil der Fahrzeuge und Bauten oder Hindernissen, ausgenommen bei Laderampen, ein minimaler Sicherheitsabstand wie folgt vorhanden ist: a. 60 cm in Bereichen, in denen sich ausschliesslich mit dem Schienenverkehr beschäftigte Arbeit- nehmer aufhalten; b. 1 m im allgemeinen Verkehrsbereich. Drehscheiben sind mit bodeneben versenkten Feststellvorrichtungen zu versehen.
Artikel 13 und 14 enthalten Bestimmungen be- men gegenüber der Eisenbahngesetzgebung zu. treffend die Sicherheit von innerbetrieblichen Dementsprechend sind die Bestimmungen dieser Schienentransporten. Sie lassen gewisse Ausnah- Artikel nur für Gleise innerhalb des Werkareals an- wendbar. Die Anschlussgleise zu den SBB oder ei- a) a) ner konzessionierten Eisenbahngesellschaft, so- min. 60 cm min. 60 cm wie die ihnen anliegenden Laderampen müssen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise (SR 742.141.5) und der Weisung W Bau GD 8/95 der SBB erstellt werden. Die Schweizerische Gesellschaft für Logistik (SGL) hat Empfehlungen betreffend Planung und Gestal- F ahrzeugumgrenzung tung von werksinternen Gleisanlagen herausgege- ben (SGL-Empfehlung 206.1). Gleise, Weichen, Drehscheiben und deren Unter- bau sind so zu bemessen und auszuführen, dass b) sie mit dem zum Einsatz gelangenden Rollmaterial min. 1 m sicher befahren werden können. b) min. 1 m Ein unbeabsichtigtes Wegrollen, ein Überfahren
G leis achs e der Schienenenden, eine ungewollte Änderung der Lage von Drehscheiben und Schiebebühnen müssen verhindert werden.
Absatz 1 Dieser Absatz bestimmt die Sicherheitsabstände, die einzuhalten sind, um zu vermeiden, dass eine a) Nur Schienenverkehr Person durch ein fahrendes Schienenfahrzeug er- b) Allgemeiner Verkehrsbereich fasst wird. Der Abstand muss grösser sein, wenn Abbildung 413-1: Sicherheitsabstände für Schienenfahrzeuge am Rangieren der Fahrzeuge nicht beteiligte Per-
SECO, August 2006 413 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 13 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 13 Gleise
sonen in der Nähe sein können; dagegen kann Absatz 2 ein kleinerer Abstand für das speziell geschulte Dieser Absatz erinnert daran, dass Feststellvor- Rangierpersonal akzeptiert werden (siehe Abb. richtungen für Gleiselemente in den allgemeinen 413 1). Verkehrszonen kein Hindernis für Personen- und Strassenfahrzeugverkehr bilden dürfen.
413 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 14
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 14 Laderampen
Artikel 14
Laderampen (für Schienenfahrzeuge) Laderampen für Schienenfahrzeuge müssen, wenn sie eine Länge von mehr als 10 m und eine Höhe von mehr als 80 cm über der Schienenoberkante aufweisen, unter der Rampe über einen Sicherheits- raum von mindestens 80 cm Höhe und 80 cm Tiefe über die ganze Rampenlänge verfügen.
Unter Umständen halten sich ausser dem Rangier- personal weitere Personen im Gleisbereich, vor oder zwischen Rampen auf. Diese Personen müs- sen sich vor bewegten Schienenfahrzeugen in Si- min. 60 cm cherheit bringen können. Deshalb muss bei Lade- rampen von mehr als 10 m Länge und mehr als 80 cm Höhe über Schienenoberkante ein Sicherheits- abstand vorhanden sein (siehe Abbildung 414-1), oder die Rampen sind überkragend auszuführen (siehe Abbildung 414-2). Bei bestehenden Ram- pen kann ein Auftritt (siehe Abbildung 414-3) an- gebracht werden, um das Verlassen des Gleisfel- des über die Rampe zu erleichtern. Um das durch die Aussenkante von offenen Lade- rampen verursachte Absturzrisiko zu vermindern, Abbildung 414-1: Rampe mit Schutzabstand ist es wichtig, diese Kante deutlich durch einen gelb/ schwarzen Streifen zu markieren. Wie für die Gleise (siehe Art. 13 ArGV 4) sind die- Begrenzungslinie se Abweichungen zur Eisenbahngesetzgebung des lichten Raumes
nur für werksinterne Gleise gültig. Begrenzungslinie der Fahrzeuge Weitere Angaben betreffend Laderampen finden sich in folgenden Publikationen:
- Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die An- schlussgleise (SR 741.141.5); min. 80 cm
- Empfehlung Nr. 206.1 der GS1 Schweiz: «Planung und Projektierung von werksinternen Gleisanla- gen»;
- Empfehlung Nr. 206.4 der GS1 Schweiz: «Waren- min. umschlagrampen»; 80 cm
- EKAS-Wegleitung durch die Arbeitssicherheit (Zif- fern 319.8 und 320).
Abbildung 414-2: Rampe mit Schutzraum
SECO, August 2006 414 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 14 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 14 Laderampen
max. 80 cm
h
Auftrittsbreite h = Auftrittshöhe 32 cm 16,5 cm über Schienenoberkante
Abbildung 414-3: Rampe mit Auftritt
414 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 15
3. Abschnitt: Verkehrswege
Art. 15 Transporteinrichtungen
Artikel 15
Transporteinrichtungen Für den innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen sind geeignete Transporteinrichtungen und Behälter vorzusehen.
Artikel 15 erwähnt spezifisch den Transport von ge- genügender Widerstandsfähigkeit und Standfes- fährlichen Stoffen und Gegenständen. Was Trans- tigkeit transportiert werden, um mögliche Unfälle porte im allgemeinen und insbesondere die not- zu vermeiden; ganz besonders ist darauf zu ach- wendige Benutzung mechanischer Hilfsmittel be- ten, dass solche Stoffe nicht verschüttet werden. trifft, siehe Artikel 25 ArGV 3. Für brand- und explosionsgefährliche Stoffe ist zu- Mit allen nötigen Vorsichtsmassnahmen ist zu sätzlich zu beachten, dass die Fördermittel keine verhindern, dass transportierte Gegenstände und Zündquelle bilden (in der Regel sind explosionssi- Stoffe weder herabfallen noch umkippen können chere elektrische Transportmittel zu benützen und (sei es von einem Fahrzeug oder von einer Trans- keine durch Explosionsmotor angetriebene). porteinrichtung). Festigkeit und Zustand von Sei- Der Inhalt muss auf jedem Behälter durch gut len, Ketten und Schlingen sowie ihre Befestigungs- sichtbare und zweckmässige Anschriften angege- art sind wichtig. ben sein. Nötigenfalls sind diese Angaben durch Transporteinrichtungen und -geräte müssen sicher eine besondere Gefahrenkennzeichnung zu er- betrieben werden. Insbesondere müssen sie mit gänzen. den geltenden Normen übereinstimmen und dem Die für den Transport gefährlicher Stoffe benütz- Stand der Technik entsprechen. Bei ihrer grossen ten Leitungen sind aus Materialien zu erstellen, die Vielfalt würden Detailangaben über jeden Typ den dem geförderten Stoff entsprechend genügend Rahmen der vorliegenden Wegleitung sprengen. mechanisch und chemisch widerstandsfähig sind. Es wird auf die bestehenden Regelwerke verwie- Solche Leitungen sollen möglichst geschweisst sen (Verordnungen, EKAS-Richtlinien, SIA-Normen, sein und nur wenn technisch notwendig mit Flan- usw.). In jedem Fall sind die zulässige Höchstbelas- schen oder Verschraubungen versehen sein. Sie tung anzuschreiben und den Arbeitnehmern und sind zusätzlich gegen Schäden durch äussere Ein- Arbeitnehmerinnen die nötigen Weisungen für die flüsse wirksam zu schützen. Der geförderte Stoff Einhaltung dieser Grenze zu erteilen. ist auf zweckmässige Weise anzugeben. Stoffe mit einer besonderen Brand-, Explosions- Im weiteren wird auf Ziffer 340 der EKAS-Weglei- oder Vergiftungsgefahr müssen in Behältern mit tung durch die Arbeitssicherheit verwiesen.
SECO, August 2006 415 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 16
3. Abschnitt: Verkehrswege
Artikel 16 Rampenauffahrten
Artikel 16
Rampenauffahrten Die Neigung von Rampenauffahrten ist der Art der Fahrzeuge und der Ladungen anzupassen. Sie darf höchstens 10 Prozent, bei Benützung von handgezogenen Fahrzeugen höchstens 5 Prozent be- tragen. Der Belag der Fahrbahn muss griffig sein.
In erster Linie muss man zwischen motor- und Bei Transporten über Steigungen ist die richtige handbetriebenen Fahrzeugen unterscheiden. Je Wahl und Benutzung der Behälter und der Befesti- nach Leistung des Motors oder nach benötigter gungsmittel von besonderer Wichtigkeit. physischer Kraft bei handgezogenen Fahrzeugen Der Rampenbelag muss griffig sein. Für nicht über- kann die zulässige Neigung durch das Gesamtge- dachte Aussenrampen kann eine eingebaute Hei- wicht eingeschränkt werden. Weiter hängt die zu- zung nötig sein, um im Winter eine genügende Si- lässige Neigung von der Natur der Ladung ab. Die- cherheit zu gewährleisten. se darf nicht aus dem Behälter überlaufen, nicht vom Fahrzeug herabrutschen und keine Kippge- fahr wegen Verschiebung des Schwerpunktes bil- Handgezogene Fahrzeuge Neigung in % den. (Die Last soll 1’000 kg nicht überschreiten) Die angegebenen Neigungen entsprechen der Lasten bis max. 1’000 kg 1 Empfehlung Nr. 206.4 «Rampen» der Schweize- Leichtere Lasten 2-4 rischen Gesellschaft für Logistik. Die EKAS-Weg- Maximum 5 leitung durch die Arbeitssicherheit, Ziffer 319.15, Motorisierte Fahrzeuge gibt die gleichen Angaben. Siehe dazu ebenfalls Öfters benützte Auffahrtsrampen 7 das SUVA-Merkblatt 44036 «Innerbetriebliche Maximum 10 Verkehrswege», Ziffer 4.1 «Rampenauffahrten». Tabelle 416-1: Zweckmässige Rampenneigungen in Prozent
SECO, August 2006 416 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 17
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 17 Fenster
Artikel 17
Fenster Die Fläche aller Fassadenfenster und Dachlichter muss bei Verwendung von normal durchsichtigem Glas ein Verhältnis zur Bodenfläche von mindestens 1 zu 8 haben. Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Fensterfläche muss in Form von durch- sichtig verglasten Fassadenfenstern ausgeführt werden. Von den Arbeitsplätzen aus ist der Blick ins Freie durch Fassadenfenster zu gewährleisten, soweit es Betriebseinrichtungen und Produktions- technik gestatten. Die Behörde kann eine geringere Fensterfläche bewilligen, insbesondere wenn Gründe der Sicher- heit oder der Produktionstechnik es erfordern; mit der Bewilligung können besondere Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer verbunden werden. Die Höhe der Fensterbrüstung ist der Arbeitsweise anzupassen; sie soll nicht mehr als 1,2 m betragen. Blendung und belästigende Wärmeeinstrahlung sind zu verhüten. Bei natürlicher Lüftung sollen in Fassadenfenstern und Dachlichtern in der Regel auf 100 m² Boden- fläche mindestens 3 m² zur Lüftung geöffnet werden können.
Absatz 1 gung muss in jedem einzelnen Arbeitsraum erfüllt sein. Je grösser der Raum oder die Halle ist, desto Arbeitsräume müssen grundsätzlich Tageslicht schwieriger wird es aus geometrischen Gründen, durch Fenster und Dachlichter erhalten (Art. 15 die von der Verordnung verlangte Fensterfläche in ArGV 3). Absatz 1 von Artikel 17 ArGV 4 verlangt dazu ein Verhältnis von Fensterfläche zu Boden- der Fassade zu erreichen, wenn das Einbauen von fläche von mindestens 1 : 8. Dieses Verhältnis ist Sheds oder Dachlichtern nicht möglich ist wie z.B. für die Güte der natürlichen Beleuchtung im In- bei mehrgeschossigen Bauten. nern von Gebäuden nicht allein entscheidend, weil Unter der Annahme, dass auf ¾ der Fassadenlänge dabei die von der Witterung abhängige Beleuch- Fenster eingebaut werden können, müssten diese tungsstärke im Freien und bei Fassadenfenstern bei einer Halle von beispielsweise 50 x 100 m min- auch der Einfluss der Umgebung (Verbauungswin- destens 2.8 m hoch sein, um die geforderte Flä- kel) nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmung che von 1/8 der Bodenfläche zu erreichen. Bei einer gibt aber eine klare Richtlinie für die Projektierung Halle von 100 x 100 m steigt diese Minimalhöhe und hilft, alle Betriebe gleich zu behandeln. bereits auf 4.2 m an und beträgt für eine Halle von Die Beleuchtungsstärke der natürlichen Beleuch- 200 x 300 m 10.0 m, ein in den meisten Fällen un- tung nimmt von den Fassadenfenstern nach der realistischer Wert. Raumtiefe hin sehr rasch ab. Durch Fenster, die Die Verordnung sieht für diese Fälle keine generelle nahe an die Decke reichen, kann diesem Nach- Ausnahme vor. Es ist aber möglich für solche gross- teil bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt flächigen Räume die anrechenbare Fensterfläche werden. nur auf den Raumbereich zu beziehen, in dem sich Die Fensterfläche von 1/8 (12,5 %) der Bodenflä- ständige Arbeitsplätze befinden. In diesen Fällen che schliesst die Flächen von Fassadenfenstern, dürfen Arbeitsplätze nicht im ganzen Raum, son- Sheds, Dach- und Oberlichtern ein. Die Bedin- dern nur im Fensterbereich eingerichtet werden.
SECO, August 2016 417 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 17 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 17 Fenster
Müssen auch in den innen liegenden Raumberei- tionsgläser, Gläser mit isolierenden Zwischenla- chen ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden, gen, Sonnenschutzgläser, Glasbausteine), so soll kann ein derartiges Projekt nur mit einer Ausnah- die Fensterfläche entsprechend der geringeren mebewilligung gemäss Art. 27 ArGV 4 - und den Lichtdurchlässigkeit vergrössert werden. Beson- allenfalls nötigen Auflagen für kompensatorische ders Sonnenschutzgläser weisen eine stark ver- Massnahmen - bewilligt werden. Um solche Ein- minderte Lichtdurchlässigkeit auf (6 - 50 %). Siehe schränkungen auch für spätere Nutzungsänderun- dazu auch Tabelle 417-1. Auf eine Vergrösserung gen zu vermeiden, empfiehlt es sich, wenn immer kann verzichtet werden, wenn durch Verwendung möglich eine für den ganzen Raum ausreichende von Spezialgläsern das einfallende Tageslicht nach- Fensterfläche einzuplanen. Bei Sheds und Dach- weisbar so gestreut oder gelenkt wird, dass in der lichtern gilt als anrechenbare Fensterfläche die Flä- Raumtiefe die örtliche Gleichmässigkeit der natür- che der lichtdurchlässigen Öffnung in der Dach- lichen Beleuchtung verbessert wird. konstruktion. Beispiele sind in der Abbildung 417-1 aufgeführt. Das Verhältnis von 1:8 gilt für eine Ver- glasung mit normal lichtdurchlässigem Fensterglas Absatz 2 (Lichtdurchlässigkeit mindestens 75 %). Werden Die Hälfte der vorgeschriebenen Fensterfläche, also zur Verminderung der Blendung, der Wärmeein- 1/2 x 1/8 = 1/16 der Bodenfläche, muss in Form von strahlung oder -abstrahlung Gläser mit geringerer durchsichtig verglasten Fassadenfenstern (Klar- Lichtdurchlässigkeit benützt (wie Wärmeabsorp sichtfenster) für den Blick ins Freie vorhanden sein. Bezüglich der Sicherstellung der Blickverbindung ins Freie siehe Erläuterungen zu Artikel 24 Ab- satz 5 ArGV 3. Auch bei der Planung der Befensterung gilt es grosszügig vorzugehen, um bei späteren Ände- rungen (Anbauten, Umbauten, Nutzungsänderun- gen) nicht mit unerwünschten Beschränkungen konfrontiert zu werden.
Absatz 3 In bestimmten Fällen kann die in Artikel 17 Absätze
1 und 2 verlangte Fensterfläche nicht erreicht wer-
den. Ausnahmen sind insbesondere möglich aus Gründen der Sicherheit oder der Produktionstech- nik. Gewährt die Behörde Ausnahmen (vgl. auch Kommentar zu Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 4), kön- nen damit besondere Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer verbunden werden. Produktions- und sicherheitstechnische Gründe, die einen Verzicht auf Fenster rechtfertigen, sind in Anrechenbare Fläche den Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 3 ArGV 3 aufgeführt. Abbildung 417-1: Eine Reduktion der Fensterfläche auf einen Wert Anrechenbare Fensterfläche bei Sheds und Dachlichtern von weniger als 1/8 kann zudem bewilligt werden,
417 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 17
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 17 Fenster
wenn Die Entwicklung der Industrie in den letzten Jah-
- unter klimatischen Bedingungen mit geringen ren und der Zwang zur Rationalisierung mit Hilfe Toleranzen (Temperaturabweichung max. ±1 °C, von grösseren und komplizierteren maschinellen Feuchtigkeitsabweichung max. ±2 %), Anlagen, die unter Umständen unmittelbar mit-
- bei tiefen Temperaturen (Kühlräume) oder einander verbunden sind, führten zum Wunsch nach möglichst grossen und zusammenhängen-
- in Steril- und Reinräumen höchster Anforderungen den Arbeitsflächen, die eine optimale Gestaltung gearbeitet werden muss. des Arbeitsablaufes gestatten. Das trifft nicht nur Bei der Erteilung solcher Ausnahmen ist jedoch der auf Erdgeschossbauten zu, in denen eine natür- Fortschritt in der Bautechnik zu berücksichtigen. liche Beleuchtung durch Dachlichter möglich ist, Heute stehen sowohl bezüglich Wärmeisolation sondern in bestimmten Fällen auch auf mehrge- wie auch bezüglich Dichtigkeit viel bessere Fenster schossige Bauten. Auch die Notwendigkeit, die zur zur Verfügung als noch vor 10 - 20 Jahren. Verfügung stehenden Grundstücke besser auszu- Bei der Gewährung von reduzierten Fensterflä- nützen, führt in die gleiche Richtung. chen muss die klarsichtige Fläche für den Blick ins Weitere Fälle, bei denen das Einhalten der von der Freie mindestens 4 % der Bodenfläche betragen. Verordnung geforderten Fensterfläche nicht mög- In Einzelfällen kann auch aus Gründen des Um- lich ist, treten bei Anbauten an bestehende Ge- gebungsschutzes eine Verringerung der Fenster- bäude oder bei nachträglichen Raumunterteilun- fläche gerechtfertigt sein. In Frage kommen dabei gen auf, die wegen geänderter Arbeitsabläufe vor allem Einwirkungen von Lärm, unter Umstän- oder aus Gründen der Sicherheit und des Gesund- den auch die Gefahr des Übergreifens von Brän- heitsschutzes (z.B. Lärmschutz) nötig sind. Bei den oder der Wirkung von Explosionen. nachträglichen Raumunterteilungen kann die Si- Keinesfalls aber genügt für die Bewilligung der- tuation durch grosszügige Glasflächen zwischen artiger Ausnahmen die wirtschaftliche Überle- den unterteilten Räumen entschärft werden. Bei gung, dass ein fensterarmer Bau billiger zu stehen Anbauten an oder Verlängerung von bestehenden kommt. Gebäuden sind manchmal ebenfalls Ausnahme-
Tabelle 417-1: Lichtdurchlässigkeit verschiedener Fenstergläser ( τ-Wert = Lichttransmissionsgrad in Prozent)
SECO, August 2016 417 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 17 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 17 Fenster
bewilligungen nötig. Solche sind denkbar, wenn • Raumgestaltung, Farbgebung, Bepflanzung, mindestens im neuen Fassadenteil die maximal • Forderungen zur Gewährleistung einwandfreier mögliche Fensterfläche eingebaut wird. Architek- klimatischer Verhältnisse, tonische Gründe wie das Angleichen an die beste- • Massnahmen gegen Lärm und Erschütterungen, hende Fassade sind keine ausreichenden Gründe für Ausnahmen. Zudem sind womöglich grosszü- • Forderung eines natürlich belichteten und belüf- gige Sichtverbindungen zwischen bestehendem teten Aufenthaltsraumes, und neuem Teil zu schaffen. Grosse Zurückhal- • Organisatorische Massnahmen (Rotation der Ar- tung in der Bewilligung von Ausnahmen ist gebo- beitsplätze, Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen ten, wenn trotz dieser Massnahmen eine Gesamt- und Arbeitnehmer, zusätzliche Pausen usw.). fensterfläche von weniger als 1/10 resultiert oder die Fensterfläche mit Sicht ins Freie auf weniger als 1/16 der Bodenfläche sinkt. Wie bei grossflächigen Absatz 4 Räumen (vgl. die Ausführungen zu Absatz 1) kann Die Brüstungshöhe der Fenster in Arbeitsräumen auch bei Anbauten oder Verlängerungen von Räu- mit ständigen Arbeitsplätzen, d.h. die Höhe ab men die Fensterfläche nur auf die fensternahen Fussboden bis zum Beginn der klaren Verglasung Bereiche bezogen werden – allerdings auch mit darf maximal 1.20 m betragen. Bei überwiegend der gleichen Einschränkung, dass ständig besetzte stehender Arbeitsweise können ausnahmsweise Arbeitsplätze nur in diesem fensternahen Bereich auch maximal 1.50 m Brüstungshöhe zugelassen eingerichtet werden dürfen. werden, wenn entsprechende Anlagen und Ein- Wenn in solchen Gebäuden das vorgeschriebene richtungen (Schubladenstöcke, feste Transportein- Verhältnis von Fensterfläche zu Bodenfläche nicht richtungen, Werkbänke, Maschinen) den unteren erreicht werden kann, sind Ausnahmen unter der Teil der Fenster verdecken. Voraussetzung denkbar, dass durch entsprechende Der Absturz von Personen oder Material aus den technische Massnahmen einwandfreie Arbeitsver- Fenstern ist durch eine minimale Brüstungshö- hältnisse geschaffen werden. Industrielle Betriebe he zu verhindern). Nicht durchbruchsichere Fens- sollen auch die Möglichkeit haben, Räume zu be- ter oder Verglasungen, welche bis zum Fussboden nützen, die ursprünglich nicht für solche Zwecke führen, sind gegen Durchstürzen zu sichern (Arti-
erstellt wurden. Solche Räume weisen oftmals eine kel 12 ArGV 4; bfu-Fachbroschüre 2.003 «Gelän- zu geringe Fensterfläche auf, können aber im übri- der und Brüstungen»). Bei Fensterfassaden oder gen Gewähr für einwandfreie Arbeitsbedingungen bis zum Boden reichenden Fenstern ist das Durch- bieten. Für die Bewilligung fensterarmer (mind. brechen und Abstürzen von Personen mit der rich-
4 % Fassadenfenster) und damit auch grossflächi- tigen Glaswahl zu verhindern:
ger Räume kann, wenn Gründe der Sicherheit und
- Glasart bei Fassaden und Fenstern mit zusätzlicher der Produktionstechnik vorliegen, Absatz 3 heran- Absturzsicherung: mindestens ESG (Einscheiben- gezogen werden. In andern Fällen müssen Aus- Sicherheitsglas) nahmen für Abweichungen von der geforderten Fensterfläche aufgrund von Artikel 27 ArGV 4 be- • Glasart bei Fassaden und Fenstern ohne zusätz- willigt werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 15 liche Absturzsicherung: VSG (Verbund-Sicher- Abs. 3 ArGV 3). heitsglas) (vgl. auch Art. 15 VUV) Als besondere Auflagen zum Schutz der Arbeit- Die Reinigung von Fenstern, Gebäudeverglasun- nehmerinnen und Arbeitnehmer bei verminderter gen, Oberlichtern, Glaskuppeln usw. darf weder Fensterfläche gelten: für die ausführenden Arbeitnehmerinnen und Ar-
- Optimale künstliche Beleuchtung, Notbeleuch- beitnehmer noch für anwesende Personen zu Ge- tung, fährdungen führen. Dies bedeutet, dass bei sol-
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 17
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 17 Fenster
chen Bauten von Anfang an entsprechende Ein- Bewegliche Storen oder Sonnenblenden haben richtungen und Vorkehrungen zu treffen sind (vgl. den Vorteil, dass sie den Licht- und Wärmeein- auch SUVA-Merkblatt 44033). fall nur dann verändern, wenn dafür ein Bedürf- Dachlichter müssen den auftretenden Belastun- nis besteht. Als Schutz gegen Wärmeeinstrah- gen und Beanspruchungen standhalten. Nicht lung sind sie aber nur dann wirksam, wenn sie durchbruchsichere Konstruktionen sind gegen an der Aussenseite angebracht sind. Storen, die das Durchstürzen von Personen zu sichern (EKAS- bei Doppelverglasung zwischen den Fensterschei- Wegleitung durch die Arbeitssicherheit). ben angeordnet sind, haben nur eine beschränk- te Wirkung, da der Raum zwischen den Fenster- scheiben aufgeheizt und die Fensterflächen selbst Absatz 5 zu Strahlungsflächen werden. Besondere Verhält- Vergleiche dazu auch die Ausführungen zu Artikel nisse, welche die Anordnung von Storen auf der
20 ArGV 3. Innenseite der Fenster rechtfertigen, liegen in Ge-
Das Tageslicht hat nicht nur Vorteile, sondern be- genden mit starkem Windanfall vor (z.B. in Föhn- kanntlich auch Nachteile. Entsprechend dem Be- tälern). Auch in klimatisierten Räumen können die wölkungsgrad wechselt die Beleuchtungsstärke Storen aus arbeitsgesetzlicher Sicht auf der Innen- stark. Durch direkt einfallendes Sonnenlicht und seite angebracht werden, sofern die Klimaanlage durch Reflexion auf Fassaden von Gebäuden, ver- ausreichend bemessen ist. Möglicherweise ver- stösst aber eine derartige Anordnung gegen Ener- schneiten Flächen oder Gewässern, die sich im giesparvorschriften. Blickfeld befinden, sowie bei Verwendung gewis- ser Verglasungen, können störende Blendungen auftreten. Absatz 6 Bei direkter Besonnung der Fenster muss mit einer unerwünschten Wärmeeinstrahlung gerechnet Die Zusammensetzung der Luft in Räumen, in de- werden. Während Blendung zu allen Jahreszeiten nen sich Arbeitnehmer aufhalten, darf sich nicht auftreten kann, ist zu starke Wärmeeinstrahlung nachteilig auf die Gesundheit auswirken. Sie soll vor allem im Sommer an Fassadenfenstern auf der weitgehend der freien, nicht verunreinigten At- West-, Süd- und Ostseite sowie an Dachlichtern mosphäre entsprechen. zu erwarten. Eine übermässige Wärmeeinstrah- Mit den Lüftungseinrichtungen (Oberlichter, Fassa- lung kann in erster Linie durch geeignete Anord- denfenster) soll eine gute Durchspülung des Rau- nung der Fenster und Dachlichter mit Bezug auf mes mit frischer Luft möglich sein. Besitzt ein Raum die Himmelsrichtung vermieden werden (vgl. Ar- keine Dachlichter, ist der Abstand zwischen Fens- tikel 20 ArGV 3). Durch Verwendung der bereits ter und Decke für die Entlüftung der Deckenzo- erwähnten besonderen Verglasungen kann die ne möglichst klein zu halten. Für die Dauerlüftung Wärmeeinstrahlung unter Umständen wirksam eignen sich in Fassadenfenstern hochliegende vermindert werden. Materialien, welche die Wär- Kippflügel. Zugluft ist zu vermeiden. Alle Lüftungs- mestrahlung vorwiegend absorbieren und nicht re- einrichtungen müssen vom Boden aus leicht be- flektieren, können aber derart aufgeheizt werden, dient werden können. Wird ein Raum künstlich dass sie zu Strahlungsflächen werden und Wärme belüftet, gilt die Forderung von 3 m² Lüftungsflä- in das Innere der Gebäude abgeben. Auch muss je che auf 100 m² Bodenfläche nicht. Für den Notfall
nach der Art der Gläser mit einer geringeren Licht- (Rauchabzug, Ausfall der Lüftung) sind aber trotz- durchlässigkeit und einer Änderung der Lichtfarbe dem Lüftungsflügel (mind. 1 % der Bodenfläche) gerechnet werden. für die natürliche Lüftung anzustreben (vergleiche auch Artikel 18 ArGV 4 und Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 ArGV 3).
SECO, August 2016 417 - 5
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 18
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 18 Lüftungsanlagen
Artikel 18
Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen müssen aus geeigneten Materialien bestehen. Insbesondere müssen Abluftanlagen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel und feste Stoffe aus nichtbrennbarem, beim Vorliegen beson- derer Verhältnisse mindestens aus schwer brennbarem Material bestehen und dürfen nicht zu Fun- kenbildung Anlass geben. Die Ausmündungen sind so anzuordnen, dass keine Entzündung durch äussere Einwirkungen ein- treten kann. Trockenabscheider für brennbare feste Stoffe sind in sicherem Abstand zu Zündquellen anzuordnen. Sie sind so zu gestalten, dass Druckwellen einer möglichen Explosion keine schädlichen Auswirkun- gen haben. Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.
Die Kriterien, wann Lüftungs- und Absauganlagen bilden, z.B. durch Schleifen von Stahl (Flügel) auf notwendig sind, werden in den Erläuterungen zu Stahl (Gehäuse). den Artikeln 17 und 18 ArGV 3 beschrieben. Arti- Dem Verwendungszweck entsprechend sind ge- kel 18 ArGV 4 präzisiert die Anforderungen an Lüf- eignete Materialien einzusetzen. Insbesondere ist tungsanlagen, insbesondere wenn sich aus deren der Korrosionsbeständigkeit gegenüber Säuren, Betrieb besondere Gefahren ergeben. Solche Ge- Laugen und anderen korrosiven Substanzen die fahren liegen vor, wenn brennbare Gase, Dämp- nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Die Wahl fe, Nebel oder feste Stoffe in der Abluft enthalten der Materialien, Abschottungen der Kanäle und sind. Geeignete Massnahmen werden erforder- Isolationen gegen brennbare Gebäudeteile und lich, um das Entstehen zündfähiger Gemische und der Einbau von Brandschutzklappen zur Verhin- Zündquellen zu vermeiden und Schäden allfälliger derung von Brandausbreitungen haben sich nach Brände und Explosionen möglichst gering zu hal- den Brandschutzvorschriften VKF zu richten. ten. Besondere Verhältnisse, welche die Verwendung Bei Explosionsgefahr müssen die Einrichtungen schwerbrennbarer anstelle nicht brennbarer Ma- den Anforderungen der Verordnung vom 2. März terialien rechtfertigen, liegen beispielsweise dann 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwen- vor, wenn aufgrund der Stoffe in der Abluft keine dung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) Explosions-, sondern nur Brandgefahr besteht und entsprechen (SR 734.6). wenn die Anlagen mit Brandmeldern überwacht werden, so dass sich ein allfälliger Brandherd nicht unbemerkt weiter ausbreiten kann. Absatz 1 Der Abluftventilator und dessen Antrieb dürfen nicht zur wirksamen Zündquelle werden, wenn Absatz 2 sie sich in der explosionsgefährdeten Zone oder Die Mündungen von Abluftanlagen sind so an- im Abluftkanal befinden. Die Anlagenteile, ins- zuordnen, dass keine Entzündung durch äussere besondere die Ventilatoren, dürfen keine Funken Einwirkungen eintreten kann. Meist kann dies er-
SECO, August 2016 418 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 18 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Art. 18 Lüftungsanlagen
reicht werden, indem die Abluft über Dach und Absatz 3 mit einer gewissen Minimalgeschwindigkeit (z.B. An Trockenabscheidern sind Massnahmen zu tref- mindestens 6 m/s) ausgeblasen wird. fen, die das Eintreten von Explosionen verhindern Besteht trotzdem im Bereich der Mündungen von oder deren gefährliche Auswirkungen vermeiden. Abluft- oder Absauganlagen Brand- oder Explosi- Es wird dazu auch auf die IVSS-Broschüre «Staub- onsgefahr, z.B. bei einem Umschlag- oder Lager- explosionen» und auf die ESCIS-Hefte Nrn. 1, 5 platz für brennbare Stoffe, oder können mögliche und 6 verwiesen. Zündquellen nicht ausgeschlossen werden, sind die Mündungen mit einer Flammenrückschlagsiche- rung auszurüsten, um zu verhindern, dass sich ein Feuer von aussen über die Anlage ins Gebäudein- Absatz 4 nere übertragen kann. Brand- oder explosionsge- Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 17 Ab- fährliche Gase dürfen aus der Mündung auch auf satz 5 ArGV 3 verwiesen, der den gleichen Wort- keinem Weg wieder zurück ins Gebäude oder in laut hat. eine Kanalisation oder eine Grube gelangen.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Vorbemer-
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren kungen
Vorbemerkungen
5. Abschnitt
Betriebe mit besonderen Gefahren
1. Änderungen in den gesetz- 2. Schutzmassnahmen
lichen Bestimmungen In Betrieben mit besonderen Gefahren sind für spezifische Sicherheitsanforderungen die Artikel In der Schweiz wurden in den letzten Jahren Rege- 19 bis 25 ArGV 4 sowie die Artikel 29 und 36 VUV lungen der EU für Chemikalien und den Umgang anzuwenden. In der EKAS-Wegleitung durch die mit Chemikalien ganz oder teilweise ins Schweizer Arbeitssicherheit sind Angaben über weitere Re- Recht umgesetzt oder mindestens als Stand der gelwerke und Literatur mit technischen und bauli- Technik berücksichtigt. chen Schutzmassnahmen enthalten, z.B. Das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährli-
- EKAS-Richtlinie 1825 über brennbare Flüssigkei- chen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienge- ten; setz, ChemG, SR 813.1) vom 15. Dezember 2000
- SUVA-Merkblatt 2153 « Explosionsschutz - Grund- (Inkraftsetzung am 1. August 2005) mit den da- sätze, Mindestvorschriften, Zonen»; zugehörigen Verordnungen ersetzt das bisherige
- EKAS-Richtlinie 1941 «Flüssiggas, Teil 1»; Giftgesetz.
- SUVA-Richtlinie 1416 und Schweizerische Blätter Für die Arbeitsmittel wurde die EG-Richtlinie 94/9, für Arbeitssicherheit Nr. 124 «Arbeiten in Behäl- genannt ATEX 95 (ATEX = Atmosphères Explosib- tern und engen Räumen»; les), mit der Verordnung vom 2. März 1998 über
- Schweizerische Blätter für Arbeitssicherheit Nr. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in ex-
155 «Sicherheit beim Umgang mit Lösemitteln»;
plosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) übernom-
- Schriftenreihe IVSS Nr. 2001«Lagern von gefähr- men. lichen Stoffen»; Für den Arbeitnehmerschutz wurde die EG-Richt-
- Schriftenreihe IVSS Nr. 2004 «Sicherheit von Flüs- linie 1999/92 (ATEX 137) über Mindestvorschrif- siggasanlagen»; ten zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes
- Schriftenreihe IVSS 2/87 «Staubexplosionen»; und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch
- Schriftenreihe IVSS 3/87 «Gasexplosionen»; explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
- ESCIS-Hefte Nrn. 1 - 13 (Schriftenreihe der Exper- können, nicht ins Schweizer Recht (Schweiz, Ge- tenkommission für Sicherheit in der chemischen setz oder Verordnung) integriert. Bei der Revisi- Industrie der Schweiz). on des Suva-Merkblattes 2153 «Explosionsschutz
- Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen» wurde Sicherheitstechnische Kennzahlen von Flüssigkei- eine Anpassung an die ATEX 137, soweit möglich ten und Gasen sind u.a. in der SUVA-Publikation und sinnvoll, vorgenommen. 1469, in Handbüchern über gefährliche Güter oder in Sicherheitsdatenblättern der Lieferanten zu finden.
SECO, November 2011 45 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Vorbemer- 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht kungen 5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren Vorbemerkungen
3. Begriffe Ende 2008 hat die EU die Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 des Europäischen Parlaments und des In den Bestimmungen für den Arbeitnehmer- Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und schutz und denjenigen in der Chemikalienverord- Verpackung von Stoffen und Gemischen beschlos- nung wrden unterschiedliche Begriffe betreffend sen, mit der das UNO-System für die Einstufung Flüssigkeiten verwendet. und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) über-
- Begriffe gemäss EKAS-Richtlinie 1825 über brenn- nommen wird. Mit der Revision der Chemikalien- bare Flüssigkeiten: verordnung vom 1.12.2010 hat der Bundesrat be-
- leichtbrennbare Flüssigkeiten: schlossen, dass das Schweizer Recht an die in der Flammpunkt unter 30 °C, EU gültigen neuen Vorschriften angepasst wird.
- brennbare Flüssigkeiten: Dabei werden die Begriffe nochmals leicht ange- Flammpunkt zwischen 30 und 55 °C; passt und wie folgt verwendet:
- Begriffe gemäss Chemikalienverordnung • extrem entzündbare Flüssigkeit: (SR 813.11): Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C;
- hochentzündliche Flüssigkeiten: • leicht entzündbare Flüssigkeit: Flammpunkt unter 0 °C, Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C;
- leichtentzündliche Flüssigkeiten: • entzündbare Flüssigkeit: Flammpunkt zwischen 0 und 21 °C, Flammpunkt ≥ 23 °C und Siedebeginn ≤ 60 °C.
- entzündliche Flüssigkeiten: Chemikalien dürfen auch in der Schweiz bereits Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C. heute gemäss den Regeln der neuen EU-Verord- nung eingestuft werden. Obligatorisch wird dies erst Mitte 2015.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 19
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 19 Betriebe mit besonderer Brandgefahr: a. Geltungsbereich
Artikel 19 Betriebe mit besonderer Brandgefahr a. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe oder Betriebsteile, in denen besonders brandgefährliche Stoffe in gefahrbringender Weise oder Menge hergestellt, verarbeitet, gehand- habt oder gelagert werden. Als besonders brandgefährliche Stoffe gelten: a. hochentzündliche, leicht entzündliche und rasch abbrennende Stoffe; b. Stoffe, bei deren Erhitzung grosse Mengen brennbarer oder giftiger Gase frei werden; c. brandfördernde Stoffe, wie Sauerstoff, leicht zersetzbare Sauerstoffträger und andere Oxydationsmittel.
Absatz 1 Sind Raumtemperatur oder Temperatur der Flüs- sigkeit höher als der Flammpunkt, z.B. wenn die Wo besonders brandgefährliche Stoffe hergestellt, Flüssigkeit über den Flammpunkt erwärmt wird, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden, so gelten die Bestimmungen über Betriebe mit besteht naturgemäss eine erhöhte Gefahr für Ar- Explosionsgefahr (Art. 22 bis 25 ArGV 4). beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sich bei einem Brandausbruch das Feuer rasch ausdehnen, Beispiele: auf ganze Gebäude übergreifen oder sich zu ei- • Lackbenzin (Flammpunkt +30 - 43 °C) und Iso- nem Flächenbrand entwickeln kann. butylalkohol (Flammpunkt +27.5 °C) sind beson- ders brandgefährlich, wenn die Raumtempera- tur oder die Temperatur der Flüssigkeit +27.5 °C Absatz 2 bzw. +30 °C nicht überschreiten; dagegen sind sie auch explosionsgefährlich, wenn diese Tem- Besonders brandgefährliche Stoffe sind: peraturen überschritten werden. gemäss Buchstabe a: • Benzine (Flammpunkt -40 °C), Aceton (Flamm-
- leicht entzündbare und rasch abbrennende feste punkt -20 °C) und Toluol (Flammpunkt +7 °C) Stoffe, wie lose Papierschnitzel, lose Holzwolle sowie Butan und Propan können praktisch im- oder loses Stroh, mer explosionsfähige Gemische gemäss Artikel
- flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 22 Buchstabe a ArGV 4 bilden und fallen des- 30 °C. Diese Definition stützt sich auf die EKAS- halb unter die Bestimmungen der Artikel 22-24 Richtlinie über brennbare Flüssigkeiten (siehe ArGV 4. auch Wegleitung zu 5. Abschnitt ArGV 4). Be- gemäss Buchstabe b: trifft nur den deutschen Text: Der Begriff «leicht • brennbare Stoffe, bei deren Erhitzung oder Ab- entzündlich» im Text dieser Verordnung ist der- brennen grosse Mengen brennbarer oder gifti- selbe wie in der Chemikalienverordnung, wo er ger Zersetzungsprodukte entstehen, wie PVC, zusammengeschrieben ist (leichtentzündlich). Polyurethane, Phosphor, Schwefel, Stickstoff- dünger;
SECO, November 2011 419 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 19 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 19 Betriebe mit besonderer Brandgefahr: a. Geltungsbereich
gemäss Buchstabe c: • Sauerstoff, flüssige Luft, Ozon, leicht zersetzbare Sauerstoffträger, wie Chlorate, Nitrate und Per- oxide, sowie andere Oxidationsmittel, wie Chlor, Brom, Jod.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 20
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 20 Betriebe mit besonderer Brandgefahr: b Bauweise
Artikel 20 Betriebe mit besonderer Brandgefahr b. Bauweise Gebäude oder Räume sind in der Regel in feuerwiderstandsfähiger Bauweise zu erstellen. Freiste- hende eingeschossige Gebäude können in leichter Bauweise mit nichtbrennbaren Baustoffen aus- geführt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Umgebung gewährleistet ist. Die Behörde kann, je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeits- verfahren, zum Schutz der Arbeitnehmer vorschreiben, dass: a. Gebäude oder Räume in Brandabschnitte unterteilt oder freistehende oder eingeschossige Ge- bäude erstellt werden; b. genügende Sicherheitsabstände eingehalten werden; c. die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brandgefährlichen Stoffen nur in bestimmten Geschossen oder Räumen eines Gebäudes oder an bestimmten an- deren Orten erfolgen darf; d. die Fluchtwege von den einzelnen Arbeitsplätzen zu den Ausgängen eine der Gefährdung ent- sprechende Länge nicht überschreiten. Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brandgefährlichen Stoffen in Räumen unter dem Erdboden können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Sicherheit ge- währleistet bleibt.
Absatz 1 b. genügende Sicherheitsabstände von Gebäude zu Gebäude und unter Umständen auch von ei- Für Betriebe und Betriebsteile mit besonderer nem Betriebsteil zu einem anderen, Brandgefahr gelten weitergehende Vorschriften über die Bauweise und die Verkehrswege. Da die c. die Beschränkung der Herstellung, Verar- Verhältnisse aber zu verschiedenartig sind, enthält beitung, Handhabung und Lagerung beson- der Artikel nur einige allgemeine Bestimmungen ders brandgefährlicher Stoffe auf bestimmte und erteilt der zuständigen Behörde den Auftrag, Geschosse oder Räume eines Gebäudes oder je nach Art und Menge der Stoffe und der Arbeits- auf die Vorschrift, wo mit besonders brandge- verfahren die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen fährlichen Stoffen umgegangen werden darf und Arbeitnehmer erforderlichen Sicherheitsmass- und wo solche gelagert werden dürfen, nahmen vorzuschreiben (vgl. Abs.2 des Artikels). d. die Festlegung der Länge der Fluchtwege von den einzelnen Arbeitsplätzen zu den Ausgän- gen, wobei der Fluchtweg in diesem Falle nicht, Absatz 2 wie in Artikel 8 Absatz 2 ArGV 4 festgelegt, in Die von der Behörde gemäss Absatz 2 vorzuschrei- der Luftlinie zu messen ist, sondern der tatsäch- benden Massnahmen beziehen sich auf liche, ungehindert zu begehende Weg zum a. die Unterteilung von Gebäuden oder Räumen nächsten Ausgang. in horizontale oder vertikale Brandabschnitte oder die Erstellung besonderer freistehender Ge- bäude,
SECO, August 2006 420 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 20 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 20 Betriebe mit besonderer Brandgefahr: b Bauweise
Absatz 3 über der Raumtemperatur liegen muss. Falls dies nicht zutrifft, so ist die Sicherheit durch Lüftungs- Besonders brandgefährliche Stoffe dürfen nur und Explosionsschutzmassnahmen zu gewährleis- dann in Räumen unter dem Erdboden hergestellt, ten. verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden, Unter dem Erdboden gelegene Räume müssen wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen auch jederzeit sicher und rasch verlassen werden getroffen werden. können. Für besonders brandgefährliche Flüssigkeiten be- deutet dies, dass ihr Flammpunkt mit Sicherheit
420 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren Art. 21
Art. 21 Betriebe mit besonderer Brandgefahr: c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen
Artikel 21 Betriebe mit besonderer Brandgefahr c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen Die Behörde legt je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeitsver- fahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest: a. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer; b. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung; c. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe; d. die zutreffenden organisatorischen Massnahmen.
Die Behörde legt die Höchstzahl der Beschäftig- nur die für einen ungehinderten Arbeitsablauf not- ten, die zulässigen Betriebseinrichtungen sowie wendigen Betriebseinrichtungen und Stoffmen- Stoffmengen fest. In Bereichen mit erhöhter Ge- gen vorhanden sind. fährdung ist die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Werden Operationen mit besonders brandgefähr- Arbeitnehmer in jedem Falle auf das notwendige lichen Stoffen nur sporadisch durchgeführt, so Minimum zu beschränken. Auch zu viele Betriebs- können sie auch an Randzeiten verlegt werden. einrichtungen und zu grosse Mengen gefährlicher Durch organisatorische Massnahmen ist dafür zu Stoffe innerhalb eines Bereiches führen zu einer sorgen, dass nur das unbedingt nötige Personal erhöhten Gefährdung. Es ist deshalb dafür zu sor- anwesend ist. gen, dass in Bereichen mit besonderen Gefahren
SECO, August 2006 421 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 22
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr: a. Geltungsbereich
Artikel 22 Betriebe mit Explosionsgefahr a. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe und Betriebsteile, in denen: a. bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung brennbarer Stoffe sich zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen; b. explosionsfähige Stoffe und Stoffgemische vorhanden sind oder entstehen; c. Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden.
Explosionsgefahr besteht, wenn • gewisse Feststoffe mit einem Durchmesser kleiner
- explosionsfähige Gemische von Dämpfen und 0.5 mm, die in Luft aufgewirbelt werden, wie Luft, Gasen und Luft oder Stäuben und Luft, Holzstaub, Getreidestaub, Kohlenstaub, Mehl- staub, Staub brennbarer Kunststoffe, Zucker-
- feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoff- staub, brennbarer Metallstaub. gemische, die sich plötzlich umsetzen können oder zu Buchstabe b
- Explosivstoffe vorhanden sind oder entstehen Stoffe, die sich plötzlich, unter Umständen in Form können. einer Verpuffung oder Explosion, umsetzen kön- nen. zu Buchstabe a Explosionsfähige Stoffe oder Stoffgemische können Zu den brennbaren Stoffen, die mit Luft explosi- auch ohne Luft mit oder ohne äussere Einwirkung onsfähige Gemische (d.h. eine explosionsfähige eine chemische Reaktion eingehen. Zündquellen Atmosphäre) bilden können, gehören leichtbrenn- sind u.a. Wärme, mechanische Beanspruchungen, bare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 30 ºC, wie Schlag, Reibung. Beispiele für explosionsfähi- sowie brennbare Gase und brennbare Pulver und ge Stoffe und Stoffgemische sind Nitroverbindun- Stäube. Im Explosionsbereich befinden sich die bei- gen, Azide, Etherperoxide. den Komponenten in feinster Verteilung. Wasserstoffperoxid kann als gutes Oxidationsmittel Der Begriff «explosionsfähige Atmosphäre» findet in Form eines leicht zersetzbaren Sauerstoffträgers sich im SUVA-Merkblatt 2153 «Explosionsschutz: gemäss Artikel 19 Buchstabe c ArGV 4 verwendet Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen» bzw. in werden, kann sich jedoch unter Umständen auch der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme explosionsartig zersetzen, z.B. bei Anwesenheit zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei- von katalytisch wirkenden Spuren an Kupfer-, Ei- chen (VGSEB). sen- oder Schwermetallsalzen (vgl. Chemikalien- Beispiele verordnung Art. 4, 8, 11).
- leichtbrennbare Flüssigkeiten, wie Benzin, Ethyl- zu Buchstabe c alkohol (Ethanol), Azeton, Verdünner für Farben Unter die Kategorie der Explosivstoffe fällt die Her- und Lacke etc.; stellung und Lagerung von Zivilsprengstoffen, von
- brennbare Gase, wie Acetylen, Butan, Propan, Zündstoffen (Sprengkapseln), von Spreng- und Erdgas, Wasserstoff; Treibladungen für Munition, von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerk).
SECO, August 2006 422 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 22 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr: a. Geltungsbereich
Schutzmassnahmen bei explosionsfähigen fast alle Gase (ausser Acetylen, Ammoniak, Blau- Gemischen (einer explosionsfähigen At- säure, Ethylen, Kohlenmonoxid, Methan und Was- mosphäre) gemäss Buchstabe a serstoff) sind schwerer als Luft und haben somit Zu einer Explosion durch Gase, Dämpfe oder Ne- die Tendenz, sich am Boden auszubreiten. bel im Gemisch mit Luft kann es kommen, wenn gleichzeitig und gleichräumig folgende Bedingun- Schutzmassnahmen bei explosionsfähigen gen erfüllt sind: Stoffen und Stoffgemischen gemäss Buch-
- brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel liegen in stabe b einer Konzentration innerhalb der Explosions- Die Schutzmassnahmen sind auf die besonderen grenzen vor; Eigenschaften der betreffenden Stoffe auszurich- ten. Wesentlich ist die Kenntnis der sicherheits-
- der Sauerstoffanteil ist ausreichend und technischen Daten; diese sind z.B. in Handbüchern
- eine Zündquelle von ausreichender Energie ist über gefährliche Stoffe oder in Sicherheitsdaten- vorhanden. blättern der Lieferanten zu finden. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, kann Durch Sicherheitstests wird das Verhalten von Aus- keine Explosion eintreten. Wichtigste Explosions- gangs-, End- und Zwischenprodukten in chemi- schutzmassnahme ist das Vermeiden oder Besei- schen Synthesen untersucht. Es erfolgt z.B. eine tigen von explosionsgefährlichen Konzentrationen Brennprüfung inkl. Prüfung auf Deflagration, Zer- von brennbaren Stoffen in der Luft; ist dies nicht setzbarkeit, Gasentwicklung, Schlagempfindlich- möglich, müssen mögliche Zündquellen vermieden keit. Detailliertere Angaben über Sicherheitstests oder der Sauerstoffgehalt vermindert werden. für Chemikalien sind in Heft 1, 4. überarbeitete Auf- Mit explosionsfähigen Gemischen ist immer zu lage, 1998, in der Schriftenreihe der Expertenkom- rechnen, wenn brennbare Flüssigkeiten über ihren mission für Sicherheit in der chemischen Industrie Flammpunkt erwärmt werden oder diese in fein der Schweiz (ESCIS) wiedergegeben (erhältlich bei verteilter Form, wie Nebeln oder Aerosolen, vor- der SUVA in Luzern). liegen. Flammpunkt, untere und obere Explosions- Sicherheitsmassnahmen sind in der Wegleitung grenze sind Stoffeigenschaften. Sie können den durch die Arbeitssicherheit der EKAS beschrieben; Sicherheitsdatenblättern oder entsprechenden Pu- diese enthält auch genauere Angaben über ent-
blikationen entnommen werden, z.B. der SUVA- sprechende Regelwerke. Publikation 1469 «Sicherheitstechnische Kennzah- Die Chemikalienverordnung enthält die Kategorie len von Flüssigkeiten und Gasen». der explosionsgefährlichen Stoffe und Zubereitun- Sind Lüftungs- und Absauganlagen vorhanden, so gen; explosionsgefährlich sind diese Produkte in kann das Entstehen der explosionsfähigen Gemi- der Form, in der sie in den Verkehr gebracht wer- sche je nach Art der Betriebseinrichtungen vermie- den. Zusätzlich zur Bezeichnung der Kategorie «ex- den oder auf bestimmte Bereiche (Ex-Zonen) be- plosionsgefährliche Stoffe» sind noch Hinweise auf schränkt bleiben. Gebäudeteile oder Räume mit besondere Gefahren enthalten, und zwar in Form Ex-Zonen sind an den Zugängen besonders zu von geregelten standardisierten Bezeichnungen kennzeichnen, z.B. Zone 2/T3. Die Absaugstellen (Risikosätze, R-Sätze). sind entsprechend der Dichte der Gase und Dämp- fe anzuordnen. Sind sie schwerer als Luft, so sind R2 durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere die Absaugstellen in der Bodenzone einzurich- Zündquellen explosionsgefährlich; ten; gefährdet sind unter solchen Bedingungen R3 durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere vor allem tiefer liegende Raumteile, wie Gruben, Zündquellen besonders explosionsgefährlich. Schächte und Untergeschosse. Alle Dämpfe, sowie
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 22
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr: a. Geltungsbereich
Schutzmassnahmen bei Explosivstoffen gemäss Buchstabe c Im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und Gefahren von Explosivstoffen müssen bei solchen Betrieben spezifische bzw. zusätzliche Schutz- massnahmen getroffen werden; diese sind in Arti- kel 25 ArGV 4 sowie in den Erläuterungen zu die- sen Bestimmungen beschrieben.
SECO, August 2006 422 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 23
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 23 Betriebe mit Explosionsgefahr: b. Bauweise
Artikel 23 Betriebe mit Explosionsgefahr b. Bauweise Fabrikationsräume sind nötigenfalls mit leichten Bauelementen in der Weise zu versehen, dass die Gefährdung von Arbeitnehmern in benachbarten Gebäuden, Räumen und auf Verkehrswegen so- wie in der Umgebung im Fall einer Explosion soweit möglich vermindert wird. Zwischen Gebäuden und zum Schutz von Verkehrswegen sowie der Umgebung sind nötigenfalls Schutzwälle oder Schutzmauern zu erstellen oder andere geeignete Massnahmen zu treffen. Bodenbeläge sind so auszuführen, dass sich keine Funken bilden können.
Für Betriebe und Betriebsteile mit Explosionsgefahr die Wirkung von Explosionen verringern. Bei einer gemäss Artikel 22 ArGV 4 sind besondere techni- Explosion muss die Gefährdung von Personal im sche und bauliche Massnahmen vorzusehen. Dazu betreffenden Brandabschnitt oder Raum minima- gehört auch der konstruktive Explosionsschutz lisiert und in einem benachbarten Brandabschnitt in Form von leichten Bauelementen und der Ein- bzw. Raum vermieden werden. Im übrigen müssen bau von elektrostatisch leitfähigen Bodenbelägen. auch Sekundärereignisse, bedingt durch die Explo- Zusätzliche Massnahmen bei der Bauweise, wie sion, in anderen Brandabschnitten bzw. anderen Schutzwälle, Schutzmauern können vor allem bei Räumen oder Geschossen verhindert werden. Betrieben mit Explosivstoffen gemäss Artikel 25 Die Richtung der Explosionsdruckentlastung bzw. ArGV 4 erforderlich sein. die Grösse und Anordnung der Entlastungsflächen sind so festzulegen, dass der Schutz von Mensch Absatz 1 und Umwelt gewährleistet ist. Die Druckentlas- tungsbauelemente sind, wenn immer möglich, auf Es gibt Fälle, in denen trotz Massnahmen des pri- denjenigen Gebäudeseiten einzubauen, denen mären Explosionsschutzes (Verhinderung explo- keine Betriebsteile, Verkehrswege oder Gebäude sionsfähiger Gemische) und des sekundären Ex- und Strassen ausserhalb des Betriebsareals gegen- plosionsschutzes (Verhinderung von Zündquellen) über liegen. In der Entlastungsrichtung sollen kei- die Explosionsgefahr immer noch zu gross ist; in ne Arbeitsplätze vorhanden sein; eine Druckentlas- diesem Zusammenhang kann der Umgang mit tung soll keine unmittelbaren Gefährdungen für brennbarem Staub (z.B. Mahlen von brennbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Stoffen) oder mit explosionsfähigen Stoffen und das Publikum bewirken; sie soll auch keine zusätz- Stoffgemischen (z.B. mit Nitrocellulose) erwähnt lichen Gefährdungen für Personen durch Schä- werden. Unter solchen Bedingungen bieten sich den in benachbarten Gebäuden und Anlagen zur konstruktive Massnahmen an, welche die Aus- Folge haben. Häufig erfolgt die Druckentlastung wirkungen einer Explosion soweit möglich redu- über Dach, wenn möglich über einen Sicherheits- zieren. Es kann somit notwendig sein, in die Aus- behälter. Die Auswirkungen einer Explosion auf senwände oder in das Dach eines eingeschossigen die Umwelt, insbesondere auf das Publikum aus-
Gebäudes oder des obersten Geschosses in einem serhalb des Betriebsareals sind entsprechend den Gebäude Bauelemente leichter Konstruktion ein- Vorschriften und Verfahren der Störfallverordnung zubauen, die bei einer Explosion herausgedrückt vom 27. Februar 1991 zu beurteilen (Kurzbericht, werden können und durch den Druckausgleich Risikoanalyse, Schutzmassnahmen).
SECO, August 2006 423 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 23 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 23 Betriebe mit Explosionsgefahr: b. Bauweise
Das Material der Entlastungsfläche muss so ge- verschiedenartig sein können, z.B. hinsichtlich An- wählt sein, dass eine Gefährdung von Personen ordnung, Dimensionierung. Die Sicherheitsabstän- ausserhalb des Gebäudes, benachbarten Gebäu- de, die Erstellung von Schutzwällen oder Schutz- den, Anlagen und Umwelt durch Splitter, scharf- mauern richten sich insbesondere nach Art und kantige, spitze oder andere gefährliche Bruchstü- Menge dieser Stoffe und der Betriebseinrichtun- cke des Entlastungselementes vermieden wird. gen. Diese Massnahmen sind im Einzelfall mit den Wenn nötig, muss der Zugang vor die Entlastungs- zuständigen Durchführungsorganen abzuspre- flächen erschwert oder durch Absperrungen ver- chen; sie werden zweckmässigerweise bereits in hindert werden. einem frühen Projektstadium einbezogen. Beispiele:
- Entlastungswandelement aus geschäumtem Kunststoff; Absatz 3
- lichtdurchlässiges Material für Dachoberlichter Durch Trennvorgänge, wie Gehen mit isolierenden und Fenster aus Einscheibensicherheitsglas ESG Schuhsohlen auf einem nichtleitenden Bodenbe- oder aus entsprechenden Kunststoffen (Polyme- lag, z.B. auf einem nichtleitenden kunststoffbe- thylmethacrylat, Polycarbonat); schichteten Boden, können sich elektrostatische
- lichtdurchlässiges Sicherheitsglas mit Splitter- Funken bilden, welche als Zündquelle wirken kön- schutzfolie (im Ereignisfall wird das ganz Bauele- nen. In explosionsgefährdeten Räumen oder Zo- ment hinausgedrückt). nen sind daher Schutzmassnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher elektrostatischer Ausblaswände können z.B. in Räumen mit Explo- Aufladungen verhindern. Dazu gehört auch der sivstoffen oder in Hydrierräumen erforderlich sein. Einbau von elektrostatisch leitfähigen Bodenbelä- gen bzw. das Tragen von Schuhen mit elektrosta- tisch leitfähigen Sohlen. Absatz 2 Ableitwiderstände von elektrostatisch leitfähigen Bei grösserem Gefahrenpotential können neben Böden und elektrostatisch leitendem Schuhwerk: dem Einbau von leichten Bauelementen zusätzli-
- in Explosivstoffbetrieben gemäss Art. 25 weniger che Schutzmassnahmen notwendig sein, wie die als 106 Ohm; Erstellung von Schutzwällen und Schutzmauern. Solche bauliche Massnahmen können vor allem • in anderen explosionsgefährdeten Bereichen, z.B. bei Bauten mit Lagerung und Umgang mit Explo- in der Chemischen Industrie, in der Regel weni-
sivstoffen notwendig sein, vereinzelt auch für an- ger als 108 Ohm. dere Stoffe, z.B. Umfüllen von grossen Mengen an Als genügend elektrostatisch leitfähig (Ableitwi- Wasserstoff. derstand kleiner 108 Ohm) gelten u.a. Blechböden Mit diesen Massnahmen soll der nötige Schutz der und Metallroste, Betonböden (sauber), Holzböden verschiedenen Anlageteile, der Verkehrswege im (falls unbehandelt oder nur gewachst); antistati- Betriebsgelände, der öffentlichen Strassen sowie sche Kunststoffböden sind erhältlich. Geeignetes der Umgebung des Betriebes überhaupt erreicht Schuhwerk mit diesem Ableitwiderstand (max. 108 werden. Der Artikel enthält jedoch nur einige all- Ohm) sind z.B. Sicherheitsschuhe mit leitenden gemeine Bestimmungen, da die Verhältnisse und Sohlen, Schuhe mit Ledersohlen; die elektrosta- die unter den vorherrschenden Bedingungen zu tische Leitfähigkeit des Schuhwerkes muss perio- treffenden Sicherheitsmassnahmen (Risikoanalyse) disch durch Messung überprüft werden.
423 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren Art. 24
Art. 24 Betriebe mit Explosionsgefahr: c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen
Artikel 24 Betriebe mit Explosionsgefahr c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen Die Behörde legt je nach Art und Menge der explosionsfähigen Stoffe und der Arbeitsverfahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest: a. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer; b. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung; c. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe; d. die zu treffenden organisatorischen Massnahmen.
Für Betriebe und Betriebsteile mit grösserer Gefähr- Beispiele: dung müssen weitergehende Schutzmassnahmen • Potentialausgleich und Erdung; bei der Bauweise und den Betriebseinrichtungen
- geschlossene Systeme, die das Auftreten explo- getroffen werden. Die Verschiedenartigkeit der sionsfähiger Gemische ausserhalb der Anlage Verhältnisse in den Betrieben und bei den Verfah- weitgehend verhindern; ren ist zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den allge- meinen Sicherheitsanforderungen (vgl. Art. 22 und • Lüftungsmassnahmen (Absaugungen), welche 23 ArGV 4 sowie die Einleitung zum 5. Kap.) kön- die Bildung explosionsfähiger Gemische ein- nen ergänzende technische und organisatorische schränken; Massnahmen des Explosionsschutzes notwendig • Inertisierung der Apparaturen, wodurch der Sau- sein. Hierbei sind die nachfolgenden Grundsätze erstoff in den unterkritischen Bereich zu liegen bzw. Schutzmassnahmen zu beachten. kommt;
- Konzentrationsüberwachung der Umgebung von zu Buchstabe a Apparaturen mittels Gasmeldeanlagen, die im Eine weitergehende Schutzmassnahme ist die Be- Ereignisfall automatisch weitere Schutzmassnah- schränkung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und men auslösen, wie Sturmlüftung, Alarmierung; Arbeitnehmer im Gefahrenbereich auf ein Min-
- explosionsfeste Bauweise der Anlagen, d.h. ex- destmass. Es kann auch festgelegt werden, dass plosionsdruckfeste Behälter, die dem zu erwarten sich, solange die Gefahr vorhanden ist, überhaupt den Explosionsdruck standhalten, ohne sich blei- kein Personal in solchen Zonen anwesend sein bend zu verformen und explosionsdruckstoss- darf. Risikoreichere Operationen werden zweck- feste Behälter, die dem im Inneren auftretenden mässigerweise in einem separaten Raum mit Druckstoss in der Höhe des zu erwartenden Ex- Fernsteuerung/Fernüberwachung, d.h. von einem plosionsdruckes widerstehen, wobei eine blei- sicheren Standort aus durchgeführt, z.B. Hydrie- bende Verformung zulässig ist; rungen unter Druck.
- Explosionsunterdrückung; zu Buchstabe b • Zoneneinteilung und elektrische Betriebsmittel In der Einleitung zum 5. Kapitel dieser Verordnung gemäss den Angaben im Suva-Merkblatt 2153 sind Angaben über Regelwerke und Literatur für «Explosionsschutz - Grundsätze, Mindestvor- solche Schutzmassnahmen zu finden. schriften, Zonen».
SECO, August 2006 424 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
Art. 24 5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren Art. 24 Betriebe mit Explosionsgefahr: c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen
zu Buchstabe c zu Buchstabe d Für Produktion und Lager ist eine räumliche Auf- Beispiele für organisatorische Massnahmen sind: teilung vorzusehen. • Erstellung von Betriebsvorschriften mit den zu tref- In den Arbeitsräumen dürfen leichtbrennbare Flüs- fenden Sicherheitsmassnahmen; sigkeiten, sowie explosionsfähige Stoffe und Stoff- • Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- gemische nur in Mengen aufbewahrt werden, die mer, welche über ausreichende fachliche Kennt- für den ungehinderten Arbeitsablauf erforderlich nisse verfügen; sind; sie sind auf das unumgänglich notwendige zu beschränken. • Instruktion des Personals, und zwar beim Neu- In Betrieben mit Explosivstoffen ist die Menge an tritt und in regelmässigen Abständen über alle Explosivstoff auf das unbedingt notwendige Mass mit seiner Tätigkeit verbundenen Gefahren und zu reduzieren und die max. zulässige Menge pro über die zu treffenden Schutz-, sowie Erstehilfe- Raum bzw. Arbeitsplatz zu definieren. Die Bauwei- massnahmen; se der entsprechenden Räume und die Sicherheits- • Einhaltung der erlassenen Vorschriften überwa- massnahmen sind dem Gefahrenpotential anzu- chen. passen.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 25
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 25 Betriebe mit Explosionsgefahr: Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen
Artikel 25
Betriebe mit Explosionsgefahr d. Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen Betriebe oder Betriebsteile zur Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von Explosiv- stoffen sind in explosionsgefährdete und nichtexplosionsgefährdete Bereiche zu unterteilen. In besonders gefährdeten Bereichen ist durch technische oder organisatorische Massnahmen die Zahl der Arbeitnehmer auf ein Mindestmass zu beschränken oder deren Anwesenheit ganz auszu- schliessen. Aus jedem Raum mit ständigen Arbeitsplätzen muss wenigstens ein ungehindert benützbarer Aus- gang unmittelbar ins Freie oder in eine gesicherte Zone führen. Die Verkehrswege im Freien und die Zugänge zu den Gebäuden müssen so beschaffen sein, dass die Räume beim Betreten nicht verunreinigt werden. Das Betriebsgelände ist gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren; an den Eingängen ist durch gut sichtbare Anschriften Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
In Betrieben mit Explosivstoffen sind für die Sicher- Die baulichen und technischen Voraussetzungen heit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu- für Lagerung und Umgang mit Explosivstoffen sätzlich zu den Schutzmassnahmen gemäss Artikel sind z.B. 22 - 24 ArGV 4 ergänzende Massnahmen zu treffen. • Bauweise, nötigenfalls mit den erforderlichen Ent- lastungsöffnungen und Schutzvorrichtungen, damit bei einer allfälligen Explosion oder Deto- Absatz 1 nation eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in benachbarten Räumen Betriebe, die Explosivstoffe herstellen, verarbeiten, oder Gebäuden vermieden wird; handhaben und lagern, sind in einen explosions- gefährdeten und einen nicht-explosionsgefähr- • eingeschossige Bauweise, soweit dies möglich deten Betriebsteil zu unterteilen. Da nur der ex- ist; bei nicht eingeschossigen Gebäuden sind plosionsgefährdete Betriebsteil auf Arbeiten und Bauweise/Konstruktion so ausgelegt, dass bei Lagerung mit Explosivstoffen erstellt und installiert einem Ereignis in einem Stockwerk das Perso- worden ist, sind solche Tätigkeiten in den nichtge- nal im anderen Stockwerk nicht gefährdet ist; in fährdeten Bereichen untersagt. Untergeschossräumen dürfen Explosivstoffe we- Innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches der gelagert noch verarbeitet werden, da keine ausreichenden und richtig angeordnete Entlas- können auch Räume oder Gebäude ohne Explo- tungsflächen vorhanden sind; sionsgefahr vorhanden sein; dazu gehören Räume mit Infrastrukturanlagen zu Fabrikationsräumen • Fenster, welche bei Bruch keine scharfkantigen mit Explosivstoffen, wie Lüftungszentralen, Hy- oder spitzen Bruchstücke und Splitter bilden; draulikräume, Sanitärräume, mechanische Werk- • elektrostatisch leitfähige Böden mit Ableitwider- stätten, sowie Elektroräume, Lagerräume für in- stand von weniger als 106 Ohm (Vermeidung ge- ertes Material. fährlicher elektrostatischer Aufladungen);
SECO, November 2007 425 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
Art. 25 5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren Art. 25 Betriebe mit Explosionsgefahr: Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen
- Heizung mittels Warmwasser, Dampf oder elek- Solche Massnahmen sind z.B. trischer Energie; • Fernsteuerung und Fernüberwachung von einem
- elektrische Betriebsmittel und Installationsaus- gesicherten Standort aus; führungen mit besonderer Schutzart, z.B. Mate- • Automatisierung bzw. Mechanisierung der Ver- rial der Schutzart IP 54; fahren.
- Anschrift der im betreffenden Lager oder Fabrika- In den Arbeitsräumen dürfen sich nur Personen tionsraum max. zulässigen Menge an Explosiv- aufhalten, welche darin nach Weisung der Be- stoff in TNT-Äquivalenten; triebsleitung zu arbeiten haben.
- Anschrift der im betreffenden Fabrikationsraum bzw. an einer bestimmten Anlage max. zulässi- gen Anzahl von Beschäftigten; Absatz 3
- Mechanisierung bzw. Automatisierung der Ar- Im explosionsgefährdeten Bereich muss aus jedem beitsverfahren, d.h. Durchführung von risikorei- Raum mit ständigen Arbeitsplätzen, in welchem cheren Operationen in Räumen ohne Personal Explosivstoffen gelagert oder damit umgegangen durch Fernsteuerung/Fernüberwachung, und wird, ein jederzeit ungehindert benützbarer Aus- zwar unter Kontrolle vom abgetrennten Bedie- gang direkt ins Freie oder, wenn dies nicht möglich nungsraum aus; besonders risikoreiche Opera- ist, in eine gesicherte Zone führen. Als gesicherte tionen sind z.B. das Pressen und Dosieren von Zone gilt ein Treppenhaus mit direktem Ausgang Explosivstoff oder der Umgang mit Initialspreng- ins Freie oder ein Korridor mit Ausgang ins Freie. stoff. Diese Massnahme soll auch bei Räumen mit Explo- Dem Standort von Gebäuden mit grösserer Perso- sivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze getroffen nenbelegung im nicht-explosionsgefährdeten Be- werden, z.B. Lager für Explosivstoffe. reich, wie Garderobe, Kantine, Büros, ist beson- Räume, in welchen risikoreichere Operationen mit dere Aufmerksamkeit zu schenken. Vorzusehen Fernsteuerung/Fernüberwachung vom Bedienungs- ist ein angemessener Abstand, wobei die Lage raum aus durchgeführt werden und in welchen der Gebäude und Räume im explosionsgefähr- sich während diesen Tätigkeiten kein Personal auf- deten Bereich, Art und Menge der Explosivstoffe, hält, können als speziell gesicherte, durch Mauern die topographischen Verhältnisse, allfällig erstellte geschützte Anlageteile angesehen werden, in wel- Schutzbauten zu berücksichtigen sind. chen kein direkter Ausgang ins Freie oder in eine
gesicherte Zone vorhanden sein soll. Ist trotzdem ein solcher direkter Ausgang ins Freie vorhanden, Absatz 2 so muss gewährleistet sein, dass dieser mindes- tens während der Durchführung dieser Operatio- In Anlageteilen, in denen die Gefährdung beson- nen nicht geöffnet, d.h. der Gefahrenbereich nicht ders gross ist, wo also am ehesten mit einer Explo- betreten werden kann. sion zu rechnen ist, sind entsprechend dem Stand Für technische Räume (ohne Explosivstoffe) oder der Technik technische und organisatorische Mass- Lagerräume für inertes Material gelangen die Be- nahmen zu treffen, damit, solange die Gefahr vor- stimmungen über Verkehrswege in Artikel 8 und 9 handen ist, überhaupt niemand bzw. so wenig Ar- dieser Verordnung zur Anwendung. beitnehmerinnen und Arbeitnehmer als möglich im Gefahrenbereich anwesend sein müssen.
425 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 25
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 25 Betriebe mit Explosionsgefahr: Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen
Absatz 4 Absatz 5 Die Betriebsräume sollen so wenig als möglich ver- Der explosionsgefährdete Betriebsteil ist zu um- unreinigt werden, z.B. durch kleine Gegenstände, zäunen; er kann nichtexplosionsgefährdete Be- die vom Freien her mit dem Schuhwerk oder mit triebsteile oder Räume enthalten. Unbefugten ist Fördermitteln hineingetragen werden könnten. der Zutritt in den explosionsgefährdeten Bereich Die Verkehrswege im Betriebsgelände und die Zu- zu verbieten (Zutrittsverbot). Nichtexplosionsge- gänge zu den einzelnen Gebäuden sind deshalb fährdete Betriebsteile mit grösserer Personenbe- mit einem Belag zu versehen, der diese Gefahr legung, wie Kantine, Verwaltungsbauten liegen nach Möglichkeit ausschliesst. Es handelt sich also zweckmässigerweise ausserhalb dieser Umzäu- nicht um eine hygienische Massnahme, sondern nung. um eine der Sicherheit.
SECO, November 2007 425 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 26
6. Abschnitt: Richtlinien und Ausnahmebewilligungen
Art. 26 Richtlinien
Artikel 26
Richtlinien Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) kann Richtlinien über die in dieser Verordnung um- schriebenen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben im Rahmen der Plange- nehmigung aufstellen. Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) sowie weitere interessierte Organisationen anzuhören. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich Bau und Einrichtung seines Betriebes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass die von ihm getroffenen Massnahmen gleichwertig sind.
Den SECO-Richtlinien zur ArGV 4 kommt dieselbe nigen zur ArGV 3. Es kann deshalb auf die Ausfüh- rechtliche und praktische Bedeutung zu wie denje- rungen zu Artikel 38 ArGV 3 verwiesen werden.
SECO, August 2006 426 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht Art. 27
6. Abschnitt: Richtlinien und Ausnahmebewilligungen
Art. 27 Ausnahmebewilligungen
Artikel 27
Ausnahmebewilligungen Die Behörde kann auf Antrag des Gesuchstellers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn: a. eine andere, ebenso wirksame Massnahme vorgesehen wird; oder b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Aus- nahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er allenfalls betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis die- ser Anhörung mitteilen. Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellungnahme des Bundes- amtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.
Absätze 1 und 2 vorgesehen. Da diese Vorschrift aber die Vorausset- zungen nicht enthält, unter denen die Bewilligung Wie die ArGV 3 enthält auch die ArGV 4 eine Er- erteilt werden kann, ist hier eine formelle Aus- mächtigung an die Vollzugsbehörden, im Einzelfall nahmebewilligung i.S. von Artikel 27 notwendig. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung Der Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilli- zu bewilligen. Die Voraussetzungen zur Erteilung gung kann in das Plangenehmigungsgesuch inte- von Ausnahmebewilligungen sind in beiden Ver- griert werden. ordnungen dieselben, weshalb hier im wesentli- chen auf die Erläuterungen zu Artikel 39 ArGV 3 verwiesen werden kann. In einigen Fällen der ArGV 4 ist die Möglichkeit, Absatz 3 abweichende Regelungen zuzulassen oder zu be- Die kantonalen Behörden haben im Plangeneh- willigen, direkt in der entsprechenden Vorschrift migungsverfahren den Bericht der SUVA einzuho- vorgesehen (s. Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 len (Art. 7 Abs. 1 ArG). Im Interesse eines einheit- ArGV 4). Es handelt sich dabei nicht um Ausnah- lichen Vollzugs ist die Mitwirkung des zuständigen mebewilligungen im eigentlichen Sinne. Vielmehr Bundesamtes (SECO, eidg. Arbeitsinspektion) hat hier bereits der Verordnungsgeber die Mög- und - wenn die Ausnahmebewilligung die Verhü- lichkeit und das Bedürfnis von Ausnahmen im tung von Unfällen und Berufskrankheiten betrifft konkreten Fall vorgesehen und die Voraussetzun- - der SUVA auch bei Ausnahmebewilligungen zur gen zur Erteilung solcher Ausnahmen in der ent- ArGV 4 vorgesehen. sprechenden Bestimmung formuliert (vgl. dazu die Die Eröffnung der Ausnahmebewilligung erfolgt Erläuterungen zu Art. 5 und 17 ArGV 4). Artikel 27 am zweckmässigsten gleichzeitig mit der Eröff- ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Bei Artikel 4 nung der Plangenehmigung (als integrierter Be- ArGV 4 ist zwar auch die Möglichkeit von Ausnah- standteil der Plangenehmigungsverfügung). mebewilligungen direkt in der Bestimmung selber
SECO, Januar 2009 427 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 28
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Begriffe
Artikel 28
Begriffe Unter die Betriebe für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Ar- tikel 5 Absatz 2 des Gesetzes fallen auch Betriebe für die Verbrennung und Verarbeitung von Keh- richt, Betriebe der Wasserversorgung und der Abwasserreinigung. Betriebe für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie sind namentlich Gaswerke, Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke, der Umformer- und Transformatorenstationen, Atomanlagen sowie Pump- und Speicherwerke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
Absatz 1 der Wasseraufbereitung erwähnt. Als Behandlung von Gütern gilt auch deren Bearbeitung ohne Ver- In einigen Fällen hat es sich als notwendig erwie- änderung, wenn daraus ein Wirtschaftsgut ent- sen, genauer zu definieren, was unter den Begriff steht (Benutzung von Abfällen zur Herstellung von «Güter» fällt. Kehricht, (Trink-)Wasser und Ab- thermischer Energie, Sortierung, Recycling usw.). wasser sind gemäss diesem Artikel Güter im Sin- Hingegen fällt das alleinige Sammeln, Transportie- ne des Gesetzes, deren Behandlung industriell sein ren und Lagern von Abfällen nicht unter diese De- kann. Während ein Betrieb, der natürliche Res- finition. sourcen wie Wasser, Gas, Gestein, usw. gewinnt, nicht unter den Begriff des herstellenden Betriebs fällt, kann deren anschliessende Be- und Verarbei- tung wiederum industriell sein. Gemäss Kommen- Absatz 2 tar des Art. 5 Abs. 2 ArG in der Wegleitung wird Der Begriff «Energie» umfasst alle Energieformen bei der Behandlung von Gütern deren Ursprungs- wie elektrische, mechanische, thermische und hy- zustand verändert. Deshalb sind in diesem Zusam- draulische Energie, unabhängig ihrer Quelle und menhang die Betriebe der Wasserversorgung und ihres Ursprungs.
SECO, August 2006 428 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 29
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer
Artikel 29
Mindestzahl der Arbeitnehmer Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern fallen alle Arbeitnehmer in Betracht, die in den industriellen Teilen des Betriebes beschäftigt werden, auch wenn sich die Betriebsteile in verschiedenen, aber be- nachbarten politischen Gemeinden befinden. Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern nach Absatz 1 fallen nicht in Betracht: a. das technische und kaufmännische Büropersonal sowie andere Arbeitnehmer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind; b. Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten sowie Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind; c. die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer.
Absatz 1 ge Verrichtungen bestimmt ist (u. a. Empfang von Rohstoffen, interne Transporte, Abfertigung, Ein- Für die Bestimmung der Anzahl Arbeitnehmerin- stellungen, Lagerung, Vorbereitung zum Versand). nen und Arbeitnehmer sind diejenigen zu zählen, Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die in den industriellen Teilen des Betriebs im jähr- industriellen Teilen eines Betriebs beschäftigt sind, lichen Durchschnitt während mindestens der Hälf- welche in den gleichen oder benachbarten politi- te der wöchentlichen Arbeitszeit mit industriellen schen Gemeinden liegen, sind für die Berechnung Tätigkeiten beschäftigt sind. Jene, die während der Anzahl einzubeziehen. Als benachbarte Ge- weniger als 23, aber mehr als 11 Stunden solche meinden gelten jene, die eine gemeinsame Gren- Tätigkeiten ausführen, werden zur Hälfte gezählt; ze haben oder deren Grenzen sich an einem Punkt jene, die weniger als 11 Stunden pro Woche in- berühren. dustrielle Arbeiten ausführen, werden nicht mit- Für die Berechnung der Mindestanzahl der Arbeit- gezählt. Bei der Verwendung von Maschinen be- nehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur jene steht der menschliche Eingriff (als Industriearbeit berücksichtigt werden, auf die das ArG anwend- erfasste Zeit) hauptsächlich darin, das zu verarbei- bar ist. Leitende Angestellte und Familienmitglie- tende Material bereitzustellen, den Arbeitsprozess der werden daher nicht mitgezählt. in Gang zu setzen (einschliesslich Einrichten) sowie Sind mehrere Firmen so miteinander verbunden, die Anlagen zu überwachen und zu reinigen. dass die einzelnen Teile nicht klar voneinander Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die getrennt betrachtet werden können, sind sie zu- überwiegend in einem ablaufgebundenen Arbeits- sammen als Einheit zu betrachten. Dies ist meist system mit einer zeitlich bestimmten Folge von Ar- der Fall, wenn ein/e Arbeitnehmer/in für mehrere beitsgängen beschäftigt sind, gehören zum indust- Firmen tätig ist, die gemeinsame Räumlichkeiten riellen Teil eines Betriebes, auch wenn die Tätigkeit nutzen. Die wirtschaftliche Realität überwiegt vor einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der rechtlichen Struktur (Bundesgerichtsentscheid nicht direkt durch Maschinen oder serienmässi- vom 29.6.1967 BGE 93 I 378).
SECO, April 2023 429 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 29 3. Kapitel: Industrielle Betriebe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer
Absatz 2 Buchstabe b Würden auch temporär beschäftigte Arbeitneh- mende berücksichtigt, würde es oft vorkommen, dass kleine Betriebe zwischen einer Arbeitneh- mendenzahl unter und über dem Grenzwert von 6 Personen wechseln, weshalb diese nicht mit einge- rechnet werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmen- de, die, ohne ersetzt zu werden, den Betrieb im Zeitpunkt der Beurteilung innerhalb der nächsten
6 Monate verlassen werden.
Wird dagegen ein Arbeitsplatz ständig durch wechselnde temporäre Arbeitskräfte besetzt, so ist dieser mitzuzählen, da es sich hier um eine dau- ernde industrielle Tätigkeit handelt.
429 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 30
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 30 Automatisierte Verfahren
Artikel 30
Automatisierte Verfahren Ein Verfahren gilt als automatisiert, wenn technische Einrichtungen die Bedienung, Steuerung und Überwachung von Anlagen selbsttätig besorgen und planmässig ablaufen lassen, so dass normaler- weise während des ganzen Verfahrens kein menschliches Eingreifen erforderlich ist.
Damit ein Betrieb mit automatisiertem Verfahren Kriterien: als industriell gilt, muss er – wie alle anderen Damit es sich um ein automatisiertes Verfahren industriellen Betriebe – ebenfalls Güter herstellen, handelt, müssen die technischen Einrichtungen verarbeiten oder behandeln oder Energie erzeu- die Bedienung, Steuerung und Überwachung von gen oder transportieren. Die Automatisierung im Anlagen selbsttätig und planmässig ablaufen las- Büro- und Informationsbereich ist daher hier nicht sen, so dass normalerweise während des ganzen davon betroffen. Die automatisierte Übermittlung Verfahrens kein menschliches Eingreifen erforder- von Informationen, z. B. durch Telefonanbieter, ge- lich ist. hört nicht in die Kategorie der betroffenen Betrie- Bei automatisierten Anlagen sind die hauptsächli- be. chen Tätigkeiten der Arbeitnehmer/innen: Arbeitet ein Betrieb mit einem automatisierten Ver- fahren, wird er den besonderen Vorschriften für • Auslösen des automatisierten Arbeitsablaufs industrielle Betriebe unterstellt, unabhängig von («Rezepteingabe») der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer/innen. Es • Periodisches Bedienen der Zuführ- und Entnah- muss sich dabei um Betriebe handeln, bei denen mestellen automatisierte Verfahren einen entscheidenden • Eingreifen bei Störungsmeldungen Einfluss auf die Arbeitsweise oder die Arbeitsor- • Präventiver Unterhalt der Anlagen ganisation haben. Betriebe, die nur einige weni- • Bedienen von Nebenanlagen und/oder Maschi- ge automatische Maschinen einsetzen, die unab- nen, die den automatisierten Anlagen zudienen hängig voneinander funktionieren, erfüllen diese Bedingung nicht. Zusätzlich zu den obgenannten Kriterien müssen, Damit ein Verfahren automatisiert ist, genügt es, wie für die übrigen industriellen Betriebe, folgen- dass der einmal ausgelöste Arbeitsprozess bis zur de Bedingungen erfüllt sein, damit ein Betrieb mit Ablieferung des Endproduktes ohne menschliches automatisierten Verfahren industriell ist: Eingreifen abläuft und die Arbeitsweise mindes- • Es muss sich um einen Betrieb mit fester Anlage tens einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitneh- von dauerndem Charakter für die Herstellung, mers durch dieses Verfahren bestimmt ist. Es ist Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder also nicht notwendig, dass das Verfahren selbst- für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertra-
tätig auslöst und es kann auch eine Überwachung gung von Energie handeln. erfordern (allerdings im Normalfall ohne Eingrei- • Die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation fen). Als Beispiel sei eine automatisierte Betonzen- mindestens einer Arbeitnehmerin oder eines Ar- trale erwähnt, bei der die Nummer der gewünsch- beitnehmers muss durch das automatisierte Ver- ten Mischung und die Menge eingegeben wird, fahren bestimmt sein. während das Abwägen, Einfüllen, Transportieren und Mischen ohne weiteres Eingreifen erfolgt.
SECO, April 2023 430 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 31
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Betriebe mit besonderen Gefahren
Artikel 31
Betriebe mit besonderen Gefahren Betriebe, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes), sind insbesondere: a. Betriebe, in denen explosionsgefährliche, besonders brandgefährliche oder besonders gesund- heitsschädliche Stoffe verarbeitet oder gelagert werden; b. andere Betriebe, in denen erfahrungsgemäss die Gefahr von Unfällen, von Krankheiten oder von Überbeanspruchung der Arbeitnehmer besonders gross ist.
Es handelt sich hier um Gefahren, die grösser sind nicht abschliessend, dient aber als Orientierungshilfe: als jene, die in einem gewöhnlichen industriellen • Umgang mit Viren, Bakterien und anderen Mikro- Betrieb angetroffen werden. Die besonderen Ge- organismen, die beim Freiwerden gefährliche Er- fahren können auch nur latent vorhanden sein krankungen verursachen können (Risikogruppen oder durch das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers 3 und 4 der Verordnung vom 25. August 1999 ausgelöst werden. Es ist zu beachten, dass die Be- über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Ar- triebe mit besonderen Gefahren gemäss ArG nicht beitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorga- gleichzusetzen sind mit Betrieben mit besonderen nismen (SAMV), SR 832.321). Gefahren gemäss der Richtlinie über den Beizug
- Verarbeitung oder Umgang mit offenen radio- von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der aktiven Stoffen Arbeitssicherheit (ASA, EKAS-Richtlinie 6508).
- Herstellung, Verarbeitung oder Umgang mit hoch- Buchstabe a giftigen Stoffen, insbesondere Gasen, die in Brennbare Gase, Stäube und Flüssigkeiten gelten kleinsten Mengen tödlich wirken oder bleibende nicht als explosionsgefährliche Stoffe in diesem Gesundheitsschäden bewirken Sinne, obwohl sie, bzw. deren Dämpfe, bei ent- • Behandlung von Sondermüll, der wegen seiner sprechender Mischung mit Luft explosionsfähige Zusammensetzung oder wegen den erforderli- Gemische ergeben können. Zur Unterscheidung chen Behandlungsverfahren für Arbeitnehmer diene: Explosionsgefährliche Stoffe sind gekenn- besondere gesundheitliche Gefahren birgt (z.B. zeichnet durch ihre materialspezifische Eigenschaft dioxinhaltige Abfälle, undefinierte Chemie- und einer ständig innewohnenden Neigung zur Explo- andere Abfälle, Bauabfälle). sion, die nicht behoben werden kann. Bei der Behandlung von Sondermüll z.B. wird zwar Ausser den Stoffen, von denen «traditionelle» Ge- mit den gleichen Stoffen gearbeitet wie in che- fahren wie Feuer und Explosionen ausgehen, ge- mischen Betrieben, auf dem Bau, usw. Im Unter- hören auch solche, die ionisierende Strahlungen schied zu letzteren ist die Gefahr jedoch erheblich abgeben zu den besonderen Gefahren. grösser, da die Risiken schlechter zu kontrollieren sind. So sind oft die Gebinde nicht oder falsch eti- Buchstabe b kettiert, es werden undefinierte oder nicht dekla-
Die untenstehende Liste von Tätigkeiten, bei denen rierte Gemische angeliefert. Ein anderes Risiko ent- erfahrungsgemäss die Gefahr von Unfällen, Krankhei- steht dadurch, dass die Gefahren oft nicht direkt ten und Überbeanspruchung besonders gross ist, ist erkennbar sind (z.B. mit Asbest belegte Bauabfälle).
SECO, August 2006 431 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 32
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 32 Grundsatz
Artikel 32
Grundsatz Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Voraussetzungen eines in- dustriellen Betriebes erfüllt, und leitet das Verfahren zur Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe ein. Die SUVA kann bei der kantonalen Behörde die Unterstellung eines Betriebs beantragen. Der Arbeitgeber hat der kantonalen Behörde in einem Fragebogen Auskunft über die für die Unter- stellung massgebenden Tatsachen zu geben.
Absatz 1 Absatz 3 Die kantonalen Behörden ermitteln und überprü- In einem Fragebogen hat der Arbeitgeber der kan- fen die Angaben des Betriebs im Rahmen ihres tonalen Behörde Auskunft über die für die beab- ArG-Vollzugs und stellen Unternehmen, welche sichtigte Unterstellung wichtigen Informationen die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs zu geben. Selbstverständlich kann er dabei auch erfüllen, fest. seine Meinung zur Frage der Unterstellung äu- Anschliessend wird das Unterstellungsverfahren ssern. Das rechtliche Gehör ist damit aber noch eingeleitet. nicht gewährt. Die betroffene Person muss sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids äussern und ihren Standpunkt zu allen Absatz 2 relevanten Fragen zur Unterstellung wirksam zur Geltung bringen können. Der Antrag auf Unterstellung eines Betriebes kann auch von der SUVA gestellt werden. Es kann auch vorkommen, dass das SECO den Anstoss zur Un- terstellung macht.
SECO, April 2023 432 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 33
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 33 Unterstellungsverfügung
Artikel 33
Unterstellungsverfügung (aufgehoben) Die Unterstellung bleibt in Kraft, bis sie rechtskräftig aufgehoben ist. Geht ein industrieller Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, so dauert die Unterstellung fort, und die Unterstellungsverfü- gung ist entsprechend zu ändern.
Absatz 2 Wird ein Betriebsteil neu in einen industriellen Be- trieb integriert, ist dessen Unterstellung entspre- Eine verfügte Unterstellung bleibt für den betrof- chend anzupassen. fenen Betrieb so lange in Kraft, bis sie rechtskräf- Wenn ein Betriebsteil neu unterstellt wird, muss tig aufgehoben wurde. Deshalb ist beim Übergang sich der Arbeitgeber dazu äussern können. Vor eines industriellen Betriebes auf einen neuen Ar- dem Erlass der Unterstellungsverfügung ist ihm beitgeber keine neue Unterstellung notwendig. Es das rechtliche Gehör zu gewähren. genügt, die bestehende Unterstellung durch eine Für die Unterstellung sind alle Betriebsteile in der Änderungsverfügung auf den neuen Arbeitgeber gleichen und den angrenzenden Gemeinden zu zu übertragen. berücksichtigen. Somit kann auch ein Betriebs- Im Falle der Aufteilung eines Betriebes bleibt die teil, der weniger als 6 Arbeitnehmerinnen und Ar- Unterstellung für den einen industriellen Teil gültig beitnehmer beschäftigt und in einer benachbarten (grundsätzlich für den Arbeitgeber, der einen Teil Gemeinde liegt, in die Unterstellung des Hauptbe- abgibt). Falls der andere Teil ebenfalls industriellen triebes miteinbezogen werden. Dies ist sogar dann Charakter aufweist, muss das Unterstellungsver- möglich, wenn er zu einem Nachbarkanton ge- fahren für diesen Teil durchgeführt werden. hört. Beschäftigen die Betriebsteile in beiden Kan- Im Falle einer Fusion von industriellen Betrieben tonen aber je mehr als 6 Arbeitnehmerinnen und wird die Unterstellung des einen Betriebes ange- Arbeitnehmer, so ist eine separate Unterstellung passt, während die des andern formell aufgeho- angezeigt. ben wird.
SECO, April 2023 433 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 34
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 34 Aufhebung der Unterstellung
Artikel 34
Aufhebung der Unterstellung Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt die kantonale Behörde die Unterstellung auf. Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn im Fall von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes die Zahl von sechs Arbeitnehmern im Betrieb: a. seit einem Jahr unterschritten wird; oder b. seit weniger als einem Jahr unterschritten wird und voraussichtlich nicht mehr erreicht wird. Die SUVA kann die Aufhebung der Unterstellung beantragen.
Kein ergänzender Kommentar notwendig
SECO, August 2009 434 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 35
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 35 Eröffnung der Verfügung
Artikel 35
Eröffnung der Verfügung Die kantonale Behörde eröffnet dem Arbeitgeber Verfügungen, welche die Unterstellung betreffen, mit schriftlicher Begründung. Die kantonale Behörde stellt dem Bundesamt und der SUVA Kopien der Verfügungen zu.
Vor Erlass einer Verfügung ist dem Arbeitgeber fahrensrechts befugt, gegen die Verfügung unter das rechtliche Gehör zu gewähren. Er muss sich Angabe der Gründe zu rekurrieren. Dazu ist zu be- zu dem – in seine Rechtstellung eingreifenden – merken, dass nur Gründe, die auf dem Arbeitsge- Entscheid äussern und seinen Standpunkt zu allen setz beruhen, berücksichtigt werden können. Das relevanten Fragen wirksam zur Geltung bringen Obligatorium für industrielle Betriebe, sich bei der können. SUVA zu versichern, ist im Unfallversicherungsge- Sämtliche Verfügungen im Zusammenhang mit setz geregelt und kann daher nicht als Grund für Unterstellungen (neue Unterstellung, Änderung eine Beschwerde gegen eine Verfügung, welche oder Aufhebung der Unterstellung) sind dem Ar- die Unterstellung betrifft, geltend gemacht wer- beitgeber mit schriftlicher Begründung zuzustel- den. len. Dieser ist nach Massgabe des kantonalen Ver-
SECO, April 2023 435 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel: Industrielle Betriebe Art. 36
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 36 Mitteilungen des Bundesamtes an die kantonale Behörde
Artikel 36
Mitteilungen des Bundesamtes an die kantonale Behörde Das Bundesamt teilt der kantonalen Behörde jede ihm zur Kenntnis gelangende Tatsache mit, welche eine Unterstellung betreffen kann.
Kein ergänzender Kommentar notwendig
SECO, August 2009 436 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 37
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 37 Gesuch um Plangenehmigung
Artikel 37
Gesuch um Plangenehmigung Das Gesuch um Genehmigung der geplanten Anlage nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes ist zu- sammen mit den Plänen und ihrer Beschreibung bei der kantonalen Behörde schriftlich einzurei- chen. Im Falle eines Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes (koordiniertes Bundesverfahren) ist das Gesuch bei der zuständigen Bundesbehörde (Leitbehörde) einzureichen. Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren genehmigt wer- den, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim Bundesamt einzureichen.
Absatz 1 Der Inhalt des Gesuches wird in den Artikeln 38 und 39 beschrieben. Das Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Be- Wird ein Bauprojekt realisiert, ohne dass ein Plan- hörde des Kantons einzureichen, auf dessen Ge- genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, so biet der Gesuchsteller die geplante Anlage errich- wird die zuständige Behörde die nachträgliche ten will. Gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes Durchführung des Verfahrens verlangen (vgl. dies- vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum- bezüglich den Kommentar zu Art. 43 ArGV 4 in planungsgesetz, RPG), SR 700, wurde in vielen der Wegleitung). Kantonen eine Behörde bezeichnet (z.B. Bauge- suchszentrale), welche die verschiedenen für eine Baute oder Anlage nötigen Bewilligungen zu ko- Absatz 2 ordinieren hat. Bei dieser Behörde ist auch das ar- beitsgesetzliche Plangenehmigungsgesuch einzu- In Abweichung von Absatz 1 ist das Gesuch im Fal- reichen. Diese wird es an die für das Arbeitsgesetz le eines koordinierten Bundesverfahrens gemäss zuständige Behörde weiterleiten, welche das Ge- Artikel 7 Absatz 4 Arbeitsgesetz (siehe auch Art. such materiell behandeln wird. Nur wenn es sich 41 ArGV 4) nicht bei der kantonalen Behörde ein- um ein Projekt handelt, für das keine weitere Be- zureichen, sondern bei der für das Projekt zustän- willigung als die arbeitsgesetzliche Plangenehmi- digen Bundesbehörde (Leitbehörde). Diese wird gung nötig ist, kann das Gesuch direkt der für das das Gesuch zur materiellen Behandlung an die zu- Arbeitsgesetz zuständigen kantonalen Behörde ständige Eidgenössische Arbeitsinspektion weiter- eingereicht werden. leiten. Bei den meisten Projekten empfiehlt es sich, vor der Eingabe mit der thematisch zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und das Projekt mit dieser Absatz 3 zu besprechen, damit die Behörde die inhaltlichen Für andere plangenehmigungspflichtige Anlagen Anforderungen an die Eingabe präzisieren kann. des Bundes ist das Plangenehmigungsgesuch bei Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin können der zuständigen Eidgenössischen Arbeitsinspektion so geforderte Unterlagen rechtzeitig beschaffen einzureichen. oder zusätzliche Abklärungen treffen und damit das eigentliche Verfahren beschleunigen.
SECO, August 2006 437 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 38
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 38 Pläne
Artikel 38
Pläne Folgende Pläne sind im Doppel einzureichen: a. ein Lageplan der Anlage und ihrer Umgebung mit Orientierung im Massstab des Grundbuchplanes, jedoch nicht kleiner als 1:1000; b. die Grundrisse sämtlicher Räume mit Angabe ihrer Bestimmung, einschliesslich der Aufenthalts-, Ess- und Waschräume, der Räume für Erste Hilfe, der Garderoben und Toiletten, sowie die Lage der Ausgänge, Treppen und Notausgänge; c. die Fassadenpläne mit Angabe der Fensterkonstruktionen; d. die zur Beurteilung des Baues erforderlichen Längs- und Querschnitte, wovon je einer durch jedes Treppenhaus; e. bei Umbauten die Pläne der bisherigen Anlage, falls sie aus den neuen Plänen nicht ersichtlich ist. Die Pläne nach Absatz 1 Buchstaben b–d sind mit eingeschriebenen Massen im Massstab 1:50, 1:100 oder 1:200 vorzulegen. Aus den Plänen müssen insbesondere ersichtlich sein die Lage der Arbeitsplätze, der Maschinen und der nachstehend genannten technischen Einrichtungen: a. Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter; b. Heizungs-, Öltank-, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen für technische Zwecke sowie Gas- und Abwasserreinigungsanlagen; c. mechanische Transportanlagen; d. Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von besonders brandgefährlichen, explosionsgefähr- lichen und gesundheitsschädlichen Stoffen; e. Silos und Tankanlagen; f. Farbspritzanlagen und Einbrennöfen; g. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; h. Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen.
Dieser Artikel beschreibt im Detail die Anforderun- Raum ersichtlich sein. Dies erlaubt unter anderem gen an die einzureichenden Pläne. Absatz 2 von die für die Plangenehmigung notwendige erste Artikel 39 gilt sinngemäss auch für Artikel 38 Ab- Beurteilung hinsichtlich: satz 3, d.h. sie können auch nachträglich, spätes- • Licht tens aber vor der Erstellung der betreffenden Ein- • Sicht ins Freie richtungen, nachgereicht werden. • räumliche Anordnung der Arbeitsplätze Die in Absatz 1 geforderten Pläne werden zur Be- urteilung der baulichen Aspekte benötigt, insbe- Ebenfalls gemäss Absatz 3 müssen verschiedene sondere können damit die Fluchtwege, die Raum- technische Einrichtungen - sofern vorhanden - aus höhe und die Fensterfläche beurteilt werden. den Plänen ersichtlich sein. Bei den meisten die- Für diese Beurteilung hat sich der Massstab 1:100 ser Anlagen handelt es sich um solche, die ent- als am zweckmässigsten erwiesen. weder eine zusätzliche Bewilligung erfordern oder Gemäss Absatz 3 müssen aus dem Layout die An- derentwegen die Vorlage auch der SUVA vorge- ordnung der Arbeitsplätze und der Maschinen im legt wird.
SECO, August 2006 438 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 39
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 39 Planbeschreibung
Artikel 39
Planbeschreibung Die Planbeschreibung ist im Doppel einzureichen und hat die folgenden Angaben zu enthalten: a. die Art des geplanten Betriebes, die Zweckbestimmung der Räume und, soweit es zur Beurtei- lung des Gesuches nötig ist, ein Fabrikationsschema; b. die Höchstzahl der voraussichtlich in den einzelnen Räumen beschäftigten Arbeitnehmer; c. das Material der Fundamente, Wände, Fussböden, Decken, Dächer, Treppen, Türen und Fenster; d. die technischen Einrichtungen nach Artikel 38 Absatz 3 sowie die Beleuchtungsanlagen; e. die Räume und Einrichtungen für die Verwendung von radioaktiven Stoffen; f. die Art und Menge besonders brandgefährlicher, explosionsgefährlicher oder gesundheitsschäd- licher Stoffe; g. die Art und Lage von Lärmquellen mit erheblicher Einwirkung auf die Arbeitnehmer und das Be- triebsgelände; h. die Verpackungs- und Transportweise besonders brandgefährlicher, explosionsgefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe. Können in der Planbeschreibung die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben noch nicht oder nicht vollständig gemacht werden, so sind sie nachträglich, spätestens vor der Erstellung der betreffen- den Einrichtungen beizubringen.
Absatz 1 Die in den Artikeln 38 Absatz 3 und 39 Absatz 1 Dieser Absatz beschreibt im Detail die weiteren aufgezählten Angaben können auch als Checklis- Angaben, die mit dem Plangenehmigungsgesuch te für die Vollständigkeit des PG-Gesuches heran- einzureichen sind. gezogen werden. Es handelt sich vornehmlich um jene Angaben, die für die Beurteilung des Projektes wichtig sind, die aber normalerweise nicht aus den Plänen hervor- Absatz 2 gehen. Angesichts der manchmal langen Dauer des Ver- Selbstverständlich wird keine Behörde eine Vorla- fahrens ist es nicht immer möglich, alle verlangten ge zurückweisen, nur weil Angaben, die gemäss Angaben bereits mit dem Gesuch um Plangeneh- Artikel 39 in die Planbeschreibung gehören, di- migung einzureichen, nicht zuletzt weil die ge- rekt in die Pläne eingetragen sind. Wichtig ist, naue Art der Anlage und deren Abmessungen zu dass die entsprechenden Angaben gemacht wer- diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt sind. Ab- den. Wenn Anlagen mit beträchtlicher Lärment- satz 2 schafft die Möglichkeit, diese Angaben zu wicklung (Bst g) aufgestellt werden, sind für die einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Beurteilung des Gesuches Angaben über die Ein- der Realisierung, nachzureichen. haltung der in Artikel 22 ArGV 3 erwähnten raum- akustischen Richtwerte nötig.
SECO, August 2006 439 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 40
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 40 Plangenehmigung
Artikel 40
Plangenehmigung Die zuständige Behörde entscheidet über das Plangenehmigungsgesuch. Wird das Gesuch genehmigt, so stellt die zuständige Behörde dem Gesuchsteller den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu. Das zweite Doppel der Pläne und der Beschreibung ist von der zuständigen Behörde während mindestens zehn Jahren aufzube- wahren. Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Plangenehmi- gungen zu.
Gemäss Absatz 1 erteilt oder verweigert die zu- • eine Verfügungsformel (Dispositiv) mit dem ge- ständige Behörde die Plangenehmigung. Zustän- nauen Inhalt der angeordneten Rechte oder dige Behörde ist im Normalfall die entsprechende Pflichten kantonale Behörde. Soll im Rahmen der Plange- • Unterschrift nehmigung eine Ausnahmebewilligung gemäss
- Eröffnungsformel (Nennung der Beteiligten, de- Art. 39 ArGV 3 oder Art. 27 ArGV 4 erteilt wer- nen die Verfügung eröffnet, d.h. mitgeteilt wird) den, so ist vorher die Stellungnahme des SECO einzuholen. • Rechtsmittelbelehrung (Angabe von Rechtsmittel, Im Falle von Plangenehmigungen für Bundesbe- Rechtsmittelinstanz und Rechtsmittelfrist) triebe, die nicht unter das koordinierte Bundesver- Die Angabe der Rechtsgrundlage wird nicht ver- fahren fallen, ist die entsprechende Eidgenössische langt, gehört aber zu einer korrekten Begründung Arbeitsinspektion für das Erteilen der Plangeneh- und ist in der Praxis die Regel. Auf Begründung migung zuständig. Für Plangenehmigungen im und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet wer- koordinierten Bundesverfahren siehe die Erläute- den, wenn den Begehren der Parteien voll entspro- rungen zu Artikel 41 ArGV 4. chen wird und keine Partei eine Begründung ver- Die Plangenehmigung ist eine Verfügung. Die Ver- langt. fügung ist eine auf das öffentliche Recht abge- Diese Grundsätze stützen sich auf das Bundesge- stützte behördliche Anordnung im Einzelfall, durch setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- welche über Rechte oder Pflichten eines verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), das grund- tungsrechtlichen Rechtsverhältnisses in verbind- sätzlich nur für Bundesbehörden gilt. Sie sind licher und erzwingbarer Weise entschieden wird, deshalb für die Kantone nicht verbindlich, jedoch und zwar für den Verfügungsadressaten und die gelten für diese in der Regel die gleichen Anfor- verfügende Behörde. Die ordnungsgemässe Verfü- derungen auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebun- gung ist als solche zu kennzeichnen, schriftlich zu gen. Von den Kantonen einzuhalten sind dagegen eröffnen und soll wiedergeben: die Vorschriften des ArG. Danach sind Verfügun-
- die Behörde, von der die Anordnung stammt gen, die sich auf das ArG abstützen, schriftlich zu eröffnen und - wenn ein Gesuch ganz oder teil-
- den Adressaten, mit welchem das Rechtsverhält- weise abgelehnt wird - zu begründen, unter Hin-
nis geregelt wird weis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und • eine kurzgefasste Begründung Beschwerdeinstanz (Art. 50 Abs. 1 ArG). Für den
SECO, August 2009 440 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 40 4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 40 Plangenehmigung
Bund wurden diese Anforderungen formell durch Gemäss Absatz 3 haben die kantonalen Behörden das nach dem Arbeitsgesetz in Kraft gesetzte und die Bundesbhörden der Suva eine Kopie der VwVG ersetzt. Plangenehmigung zuzustellen. Absatz 2 legt fest, dass 1 Exemplar der eingereich- Die kantonalen Vollzugsbehörden sind nicht ge- ten Unterlagen bei der zuständigen Behörde ver- halten, dem SECO ein Doppel der Plangenehmi- bleibt. Das andere Exemplar wird mit Datum und gung zu übergeben, ausser wenn diese eine Aus- Stempel versehen und dem Gesuchsteller zurück- nahme nach Art. 39 ArGV 3 und Art. 27 ArGV 4 gegeben. beinhaltet.
440 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 41
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren
Artikel 41
Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren Das Bundesamt ist die Fachbehörde im koordinierten Bundesverfahren nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) für die Beurtei- lung, ob eine Plangenehmigung nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist. Die Leitbehörde hat das Bundesamt in jedem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Arti- kel 62a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwirkung beizuziehen, wenn: a. im koordinierten Bundesverfahren Bauten und Anlagen nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes errichtet oder umgestaltet werden; b. für die Errichtung oder Umgestaltung plangenehmigungs- und betriebsbewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen eigens für die Bauphase oder Etappen davon Betriebsstätten oder Anlagen wie z.B. Betonmisch-, Förder- oder Abwasserreinigungsanlagen nötig sind; oder c. nach Abschluss des koordinierten Bundesverfahrens in oder auf diesen errichteten Bauten und Anlagen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das Bundesamt nimmt als Fachbehörde zuhanden der Leitbehörde Stellung zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Ar- beitnehmerschutzes geht. Für die Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren sind die übrigen Vorschriften des Ge- setzes und dieser Verordnung über die Plangenehmigung anwendbar.
Allgemeines marktwirtschaftlichen Erneuerung entsprechende Massnahmen vorgesehen, u.a. Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen werden in der Regel verschiedene paralle- - Koordination der Entscheidverfahren; Verein- le oder zeitlich nachgelagerte Bewilligungsverfah- fachung und Beschleunigung der Bewilligungs- ren durchlaufen. Die Vielzahl der Verfahren und verfahren für Bauten und Anlagen, insbesonde- die unterschiedlichen eidgenössischen und kan- re für bundesrechtlich geregelte bodenbezogene tonalen Verfahrensordnungen können Doppel- Grossprojekte; spurigkeiten, nicht hinreichend koordinierte Teil- Die Entscheidverfahren sollen in der Weise kon- genehmigungen und insbesondere - angesichts zentriert werden, dass die Einhaltung der ver- mehrstufiger Beschwerdemöglichkeiten - erhebli- schiedenen anwendbaren bundes- und kanto- che zeitliche Verzögerungen nach sich ziehen. nalrechtlichen Vorschriften durch eine einzige Auf Bundesebene wurde die Notwendigkeit ein- Behörde erstinstanzlich beurteilt wird (wenn min- facher und koordinierter Entscheidverfahren nach destens eine Bundesbewilligung oder -konzessi- der Ablehnung des EWR-Abkommens deutlich. Im on nötig ist). Alle erforderlichen Genehmigungen, Lichte des sich verschärfenden Standortwettlaufs die das eidgenössische und das kantonale Recht zwischen Industriestaaten sowie des hohen Zeit- vorsehen, sollen in einem Gesamtentscheid er- drucks, unter dem die Wirtschaft steht, ist eine ra- teilt werden. Im Gesamtentscheid integriert wer- sche Abwicklung behördlicher Entscheidverfahren den das Plangenehmigungsverfahren, das enteig- unerlässlich. Der Bundesrat hat im Programm zur nungsrechtliche Verfahren und - mit Ausnahmen
SECO, August 2006 441 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 41 4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren
- das Konzessionsverfahren. Im weiteren bewirkt Regelung des konzentrierten Entscheid- ein Gesamtentscheid, dass nur noch ein einziges verfahrens gemäss Regierungs- und Rechtsmittel ergriffen werden kann. Da die Durch- Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG), führung konzentrierter Entscheidverfahren stets Artikel 62a - 62c: ein hohes Mass an projektspezifischem Fachwissen Definition Leitbehörde; gemäss Artikel 62a: erfordert, soll die Konzentration der Entscheidver- fahren bei derjenigen Behörde erfolgen, die für die «Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Durchführung des Hauptverfahrens verantwortlich Anlagen die Konzentration von Entscheiden ist (Leitbehörde). bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellung- nahmen der betroffenen Fachbereiche ein».
Art. 7 Arbeitsgesetz Verfahren Zuständigkeit / Mitwirkung / (ArG) Leitbehörde Mitbericht Art. 7 Abs. 1 ArG Allgemeine Kantonale Behörde Eidg. Arbeitsinspektion Plangenehmigung Suva Art. 7 Abs. 4 ArG Koord. Bundesverfahren; Bundesbehörde Eidg. Arbeitsinspektion Art. 41 Abs. 1 ArGV4 Beurteilung, ob eine (Fachbehörde) Plangenehmigung nach Art.
7 oder 8 ArG erforderlich ist
Art. 7 Abs. 4 ArG Koord. Bundesverfahren; Bundesbehörde Eidg. Arbeitsinspektion Art. 41 Abs. 2 und 3 ArGV4 Plangenehmigung von (Fachbehörde) Bundesbauten
Art. 62a RVOG Koordiniertes Leitbehörde Fachbehörde Entscheidverfahren BG über Natur- und Heimatschutz Plangenehmigungsverfahren BAFU Eidg. Arbeitsinspektion*
Militärgesetz dito VBS Eidg. Arbeitsinspektion*
- BG über Nationalstrassen dito UVEK Eidg. Arbeitsinspektion*
- Elektrizitätsgesetz
- Eisenbahngesetz
- BG über Trolleybusunternehmen
- BG über Binnenschifffahrt
- Luftfahrtgesetz
- Umweltschutzgesetz dito BAFU Eidg. Arbeitsinspektion*
- Gewässerschutzgesetz
- Waldgesetz
- Bundesgesetz über Fischerei
- vgl. Artikel 41 Absatz 2 ArGV 4
Tabelle 441-1: Tabelle über (exemplarisch) Plangenehmigung / Zuständigkeiten im Koordinierten Bundesverfahren; Gesetze, welche in ihrem Geltungsbereich Leitbehörden vorsehen.
441 - 2
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 41
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren
Ist eines der oben genannten Ämter als Leitbehör- Für nichtindustrielle Betriebe ist ein Betriebsbewilli- de vorgesehen, so wird die Entscheid- bzw. Verfü- gungsverfahren nur in den in Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 gungsbefugnis bei diesem Amt liegen. Die Eidg. aufgeführten Fällen notwendig. Arbeitsinspektion wird als Fachbehörde zu einem dieser Verfahren zur Stellungnahme eingeladen Beispiele, bei denen ein koordiniertes werden, sie hat aber keine Verfügungsbefugnis. Bundesverfahren notwendig ist: Aufgrund von Art. 42 Abs. 2 ArG ist das SECO (nicht abschliessend) bzw. die Eidg. Arbeitsinspektion Leitbehörde, wo • Stufe 3 - Labor, z.B. in einer Forschungsanstalt, kein Gesetz eine Leitbehörde im obigen Sinne vor- wenn dazu sieht und hat in diesem Bereich auch die Verfü- - eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/ gungsbefugnis. oder Dort wo die Kantone zuständig sind, läuft das - ein Plangenehmigungsverfahren nach Art. 8 ArG Plangenehmigungsverfahren wie bisher. bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. m ArGV 4, erforderlich ist. Ist die Zuständigkeit für das Plangenehmigungs- • Wasserkraftwerke / Stromübertragung, wenn verfahren bei Betrieben des Bundes nicht definiert, dazu eine Konzession des Bundes notwendig so ist die diesbezügliche Spezialgesetzgebung zu ist. konsultieren, um über die Zuständigkeit zu ent- scheiden.
SECO, August 2006 441 - 3
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 42
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung
Artikel 42
Gesuch um Betriebsbewilligung Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde nach Ar- tikel 37 ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einzureichen.
Dieser Artikel legt fest, dass der Arbeitgeber vor an der Anlage unter gesetzeskonformen Bedin- Betriebsaufnahme der genehmigten Anlage um gungen möglich ist oder nicht. Und dies kann re- Erteilung der Betriebsbewilligung nachsuchen alistischerweise erst nach Betriebsaufnahme über- muss. Die Behörde muss dann eine Kontrolle vor- prüft werden. Weitere Ausführungen dazu siehe nehmen und überprüfen, ob die Ausführung des auch in den Erläuterungen zu Artikel 43 ArGV 4. Projektes mit den eingereichten Plänen und den Bestimmte Projekteingaben werden der Suva vor- in der Plangenehmigung aufgeführten Auflagen gelegt – diese sind in einer Vereinbarung zwischen übereinstimmt. IVA, SECO und Suva festgelegt. Solche Anlagen Gemäss langjähriger Praxis wird diese Kontrolle können vor der Kontrolle des Gesamtprojektes erst einige Zeit nach Aufnahme der betrieblichen einer Vorabnahme durch die Suva unterzogen Tätigkeit durchgeführt. Denn nur so kann die rea- werden. Wenn diese Vorprüfung in der Plangen- lisierte Anlage umfassend überprüft werden, d.h. ehmigung erwähnt ist, darf die Suva ihre Aufwen- wenn sie bereits im Betrieb steht. Denn Ziel der dungen dem Betrieb nicht verrechnen. Kontrolle ist vor allem festzustellen, ob die Arbeit
SECO, August 2006 442 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 43
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 43 Betriebsbewilligung
Artikel 43
Betriebsbewilligung Die zuständige Behörde entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Erfordern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann die zuständige Behörde eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind. Ergibt die Prüfung des Gesuches, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann die zuständige Behörde, nach Anhörung des Arbeitgebers, die Bewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Betriebsbewilli- gungen zu.
Über die Betriebsbewilligung entscheidet die glei- Adressaten mit einer Kopie zu bedienen wie bei che Behörde, welche die Plangenehmigung erteilt der Plangenehmigung. hat. Dazu überprüft sie vor Ort, ob Bau und Einrich- Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewil- tung des Betriebes der Plangenehmigung entspre- ligung ist gemäss Gesetz und Verordnung das Vor- chen. Die zuständige Behörde lädt zur Abnahme liegen einer Plangenehmigung. auch die anderen ins Verfahren involvierten Behör- Wenn der Bauherr einer plangenehmigungspflich- den (die Eidg. Arbeitsinspektion im Falle von Aus- tigen Anlage das Gesuch um Erteilung der Plange- nahmebewilligungen, SUVA) ein. In den meisten nehmigung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht Fällen erfolgt diese Prüfung erst nach der Betriebs- hat, muss die zuständige Behörde entscheiden, aufnahme, da erst dann eine realitätsnahe Über- welcher der drei folgenden Fälle vorliegt und wie prüfung der Arbeitsplätze auf Gesetzeskonformi- sie demzufolge vorzugehen hat: tät möglich ist. Liegen nur geringfügige Mängel 1. Die Behörden erhalten Kenntnis von einer plan- vor, wird die Betriebsbewilligung mit den entspre- genehmigungspflichtigen Anlage, bei der die chenden Auflagen erteilt. Sind die Mängel bedeu- Bauarbeiten bereits begonnen haben: tend, stellen aber keine unmittelbare Gefährdung Sofern die Arbeiten nicht kurz vor ihrer Beendi- von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer dar, gung stehen, sind die Pläne auf amtliches Ge- wird eine Frist für die Beseitigung der festgestell- heiss hin nachzureichen (Art. 51 ArG). Daran ten Mängel gestellt. Eine Betriebsbewilligung wird schliesst das normale Verfahren nach Artikel 7 nach deren Behebung erteilt. Sind die Mängel so ArG an, weil eine präventive Kontrolle - wenn gravierend, dass sie eine unmittelbare Gefahr für auch unter erschwerten Verhältnissen - immer Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden dar- noch möglich ist. stellen, so ist der betroffene Betriebsteil sofort still- 2. Die Behörden erhalten erst kurz vor oder erst zulegen. nach dem Bau-Ende Kenntnis von einer plange- Die Betriebsbewilligung ist ebenfalls eine Verfü- nehmigungspflichtigen Anlage: gung und hat die entsprechenden formalen An- Ergeben Augenschein und Abnahme des Be- forderungen zu erfüllen. Ebenso sind die gleichen triebs, dass dieser die Anforderungen des Ar-
SECO, August 2009 443 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 43 4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 43 Betriebsbewilligung
beitnehmerschutzes weitestgehend erfüllt, so die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen sind die Pläne nachzureichen, wenn nötig in und/oder Leben und Gesundheit der Arbeit- korrigierter Form. Sofern kein wichtiger Man- nehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden, so gel vorliegt und alle Anforderungen erfüllt sind, darf in der Anlage oder im entsprechenden Teil kann direkt zum Verfahren der definitiven Be- keine oder nur eine eingeschränkte Tätigkeit triebsbewilligung geschritten werden (Zusam- aufgenommen werden (teilweiser oder tota- menfassung des Plangenehmigungs- und Be- ler Betriebsstopp). Die zuständige Behörde hat triebsbewilligungsverfahrens). Darin sind die unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. Bauherr nachgereichten Pläne und zusammengefasst in einer Verfügung mitzuteilen, ob überhaupt das Abnahmeprotokoll aufzunehmen und als und wenn ja, in welchem Umfang, die Tätig- Plangenehmigungsteil sichtbar zu machen. keit aufgenommen oder weitergeführt werden 3. Bringen Augenschein und Abnahme kleinere kann. Anschliessend folgt das ordentliche Ver- bis mittlere Mängel zum Vorschein, so sind die fahren nach den Artikeln 7 ArG und 37 ff. der Pläne anzupassen und den Behörden so rasch vorliegenden Verordnung. Wegen der Schwe- als möglich nachzureichen. Nach Gutheissung re der Mängel und ihres Gefährdungspotenti- der Pläne wird eine angemessene Frist für die als darf nicht auf eine nachträgliche und mög- Erfüllung der notwendigen Auflagen und für lichst vollständige Plangenehmigung verzichtet die Beseitigung der bestehenden Mängel ange- werden. Da diese nachträgliche Plangenehmi- ordnet. Die Betriebsbewilligung kann erst dann gung für den Arbeitgeber bzw. Bauherr u.U. erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraus- mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, ist sie setzungen und die nachträglich verfügten Auf- jedoch auf jene Anlagen oder Betriebsteile und lagen und Bedingungen erfüllt sind. ihre unmittelbare Umgebung zu beschränken, Werden bei Augenschein und Abnahme die tatsächlich ein erhebliches Gefährdungspo- schwerwiegende Mängel an der Anlage oder tential aufweisen. eines Teils derselben festgestellt, die insgesamt
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 44
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren
Artikel 44
Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41, soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht. Das Bundesamt ist in jedem Fall durch die Leitbehörde beizuziehen: a. wenn der Betrieb vorzeitig seine betriebliche Tätigkeit aufnehmen will; b. bei der Abnahme des Betriebes oder der Anlage. Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach Artikel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilligung zum Schutz von Leben und Ge- sundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie das Bundesamt.
Absätze 1 und 2 die erstellten Anlagen der Plangenehmigung ent- sprechen. Die Eidgenössische Arbeitsinspektion als Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Be- Fachbehörde im Arbeitnehmerschutz ist dazu von triebes oder für Anlagen eine erstinstanzliche Plan- der Leitbehörde in jedem Falle beizuziehen. genehmigung im koordinierten Bundesverfahren, Diese entscheidet ihrerseits aufgrund der Vor- im Sinne von Artikel 7, Absatz 4 des Gesetzes und schriften (ArG, UVG, PrSG etc.), ob die SUVA, kan- Artikel 41 dieser Verordnung, durch eine zuständi- tonale Durchführungsorgane oder die Fachorga- ge Leitbehörde erteilt worden, so stellt diese auch nisationen für die Kontrolle und zum Mitbericht die erforderliche Betriebsbewilligung aus. beizuziehen sind. Sowohl die Plangenehmigung als auch die Be- Die Fachbehörde (Eidgenössische Arbeitsinspekti- triebsbewilligung sind Verfügungen, welche auf on) hält das Ergebnis der Abnahmekontrolle zum das öffentliche Recht abgestützte behördliche An- Arbeitnehmerschutz in ihrem Bericht fest. In Ab- ordnungen für den Einzelfall darstellen. sprache mit der Leitbehörde wird die Betriebsbe- Das Betriebsbewilligungsverfahren orientiert sich willigung direkt erteilt oder der Bericht wird in ei- am Verfahren für die Plangenehmigung im koor- ner Gesamtbetriebsbewilligung der Leitbehörde im dinierten Bundesverfahren im Sinne von Artikel 41 Sinne von Artikel 62a und 62b RVOG integriert. dieser Verordnung. Darin wird im Absatz 4 expli- Werden bei Augenschein und Abnahme schwer- zit festgehalten, dass die übrigen Vorschriften des wiegende Mängel an der Anlage oder eines Teils Gesetzes und dieser Verordnung Anwendung fin- derselben festgestellt, welche die gesetzlichen An- den. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung al- forderungen insgesamt nicht erfüllen und/oder Le- ler Betriebe, gelten demnach uneingeschränkt die ben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und sonst üblichen formalen und sicherheitstechni- Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährden, so schen Anforderungen zum Schutz von Leben und ist die Arbeit in den betreffenden Gebäude und Gesundheit der Arbeitnehmer (siehe Wegleitung Räumen oder Betriebseinrichtungen bis zur Behe- zu Artikel 43 ArGV 4). bung des Mangels, gestützt auf Artikel 77 ArGV 1 Voraussetzung zur Erteilung einer Betriebsbewilli- und Artikel 67 VUV vorsorglich einzustellen oder
gung ist auch im koordinierten Bundesverfahren einzuschränken, es sei denn, dass dadurch die Ge- eine Vorort-Überprüfung (Objekt-Abnahme), ob fahr erhöht würde.
SECO, September 2010 444 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 44 4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren
Solch gravierende Massnahmen müssen in einer Bringen Augenschein und Abnahme kleinere bis Verfügung erlassen werden. Das Vorgehen ist in mittlere Mängel zum Vorschein, so sind die Pläne jedem Einzelfall zwischen Leitbehörde, Fachbe- anzupassen und den Behörden so rasch als mög- hörde und Kantonale Behörde abzustimmen. Die lich nachzureichen. Nach Gutheissung der Pläne zuständige Behörde teilt dem Arbeitgeber oder kann die provisorische Betriebsbewilligung erteilt dem Bauherr u.a. mit, ob und in welchem Um- werden. Aus Gründen der Verfahrens- und Ver- fang die Tätigkeit weitergeführt werden kann. Die waltungsökonomie sollte die Plangenehmigung Betriebsbewilligung soll erst nach einer Behebung in die provisorische Betriebsbewilligung integriert des Mangels erteilt werden. werden. Darin sind, unter Ansetzung einer ange- messenen Frist, die notwendigen Auflagen für die Beseitigung bestehender Mängel anzuordnen. Die Absatz 3 definitive Betriebsbewilligung kann erst dann er- Ergeben Augenschein und Abnahme von Gebäu- teilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzun- den, Räumen und Anlagen, dass die Anforderun- gen und die nachträglich verfügten Auflagen und gen an den Gesundheitsschutz und die Arbeitssi- Bedingungen erfüllt sind. cherheit weitgehend erfüllt sind und nur kleinere bis mittlere Mängel zutage treten, so kann die Be- Werden bei Augenschein und Abnahme schwer- triebsbewilligung mit den entsprechenden Aufla- wiegende Mängel an der Anlage oder eines Teils gen erlassen werden - vgl. dazu den Kommentar derselben festgestellt, die insgesamt die gesetzli- zu Artikel 43 ArGV 4. chen Anforderungen nicht erfüllen und/oder Le- Sind im Rahmen des Projekts genehmigungspflich- ben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und tige Anlagen zusätzlich erstellt worden, welche bei Arbeitnehmer gefährden, so darf in der Anlage der Plangenehmigung nicht vorausgesehen wer- oder im entsprechenden Teil keine oder nur eine den konnten oder grundsätzlich nicht eingereicht eingeschränkte Tätigkeit aufgenommen werden worden sind, so entscheidet die zuständige Leit- (teilweiser oder totaler Betriebsstopp). Die zustän- behörde, ob dazu ein nachträgliches Plangeneh- dige Behörde hat unverzüglich dem Arbeitgeber migungsverfahren erforderlich ist. Im Sinne von bzw. Bauherr in einer Verfügung mitzuteilen, ob
Artikel 41 ArGV 4 ist dazu die Eidgenössische Ar- überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, die beitsinspektion zur Mitwirkung heranzuziehen. Tätigkeit aufgenommen oder weitergeführt wer- Solche Fälle sind wie folgt zu beurteilen: den kann. Anschliessend folgt das ordentliche Ver- Ergeben Augenschein und Abnahme des Betriebs, fahren nach den Artikeln 7 ArG und 37 ff. ArGV 4. dass dieser die Anforderungen des Gesundheits- Wegen der Schwere der Mängel und ihres Gefähr- und Arbeitnehmerschutzes weitestgehend erfüllt, dungspotentials darf nicht auf eine nachträgliche so sind die Pläne nachzureichen, wenn nötig in und möglichst vollständige Plangenehmigung ver- korrigierter Form. Sofern kein wichtiger Mangel zichtet werden. Da diese nachträgliche Plangen- vorliegt und alle Anforderungen erfüllt sind, kann ehmigung für den Arbeitgeber bzw. Bauherr u.U. direkt zum Verfahren der definitiven Betriebsbewil- mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, ist sie je- ligung geschritten werden (Zusammenfassung des doch auf jene Anlagen oder Betriebsteile und ihre Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsver- unmittelbare Umgebung zu beschränken, die tat- fahrens). Darin sind die nachgereichten Pläne und sächlich ein erhebliches Gefährdungspotential auf- zusammengefasst das Abnahmeprotokoll aufzu- weisen. nehmen und als Plangenehmigungsteil sichtbar zu machen.
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Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 45
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 45 Umgestaltung innerer Einrichtungen
Artikel 45
Umgestaltung innerer Einrichtungen Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Artikel 7 oder 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrichtungen des Betriebes wie technischer Anlagen und Einrichtun- gen, Umnutzungen von Räumen oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahren für Leben oder Gesund- heit der Arbeitnehmer vorauszusehen sind.
Betriebliche Einrichtungen und auch Arbeitsab- • die natürliche Belichtung und Sicht ins Freie, u.a. läufe müssen so gestaltet sein, dass Gesundheits- wenn gefährdungen und Überbeanspruchungen nach - Arbeitsplätze in Räume mit nicht ausreichender Möglichkeit vermieden werden. Einmal, im Rah- Befensterung verlegt werden, men von Neueinrichtungen getroffene Massnah- - Fenster, welche aus Gründen der Sicherheit oder men können sich durch betriebliche oder organi- der Produktionstechnik geschlossen werden satorische Anpassungen als unwirksam oder als müssen; ungenügend erweisen, z.B. bei der Änderungen • Sozialräume, z.B. bei einer wesentlichen Erhö- von Arbeitsverfahren oder durch räumliche Um- hungen der Zahl der Beschäftigten; strukturierungen.
- Arbeitsverfahren, welche übermässig starke oder Die Plangenehmigung bewirkt als Mittel des prä- allzu einseitige Beanspruchung der Arbeitneh- ventiven Gesundheitsschutzes, dass die einschlägi- menden zur Folge haben, z.B. repetitive Tätig- gen Bestimmungen bereits in der Planungsphase keiten, Umgang mit Lasten; eines Betriebs und nicht erst bei der Betriebs- aufnahme berücksichtigt werden. Nachträgliche • schädliche physikalische Einflüsse, z.B. Lärmein- meist teure Änderungen, welche aus Gründen wirkungen, welche erhöhte Anforderungen be- des Arbeitnehmerschutzes geboten sind, entfal- dingen; len. In diesem Sinne empfiehlt es sich, die behörd- • Gefährdung durch Mikroorganismen, welche be- liche Prüfung zum Arbeitnehmerschutz vorsorglich sondere Sicherheitsmassnahmen nach sich zie- einzusetzen. Falls die vorgesehenen Massnahmen hen; eine grundlegende Umgestaltung der Räumlich- • Einsatz von maschinellen oder betrieblichen Ar- keiten bezwecken und das Gesundheits- sowie beitsmitteln mit besonderen Gefahren, z.B. in das Unfallrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Ar- Kernanlagen, automatische Fertigungsgruppen, beitnehmer voraussichtlich erhöht werden, so ist Abfüllstrassen; die Plangenehmigung obligatorisch.
- Betriebsteile mit besonderen Gefahren, z.B. im Wesentliche Änderungen können sowohl die Ver- Sinne von Abschnitt 5 ArGV 4 (Brand- und Ex- wendung von Gebäuden und Räumen, die Ar- plosionsgefahr) und Artikel 49 VUV. beitsbedingungen an den Arbeitsplätzen im enge- ren Sinne, als auch erhöhte Unfallrisiken betreffen. • die Fluchtwege (Distanz, Türen, Gänge, Treppen Speziell zu beachten sind: usw.)
SECO, August 2006 445 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
Art. 46
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 46 Nachträglich festgestellte Missstände
Artikel 46
Nachträglich festgestellte Missstände Hat der Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anlage den Vorschriften des Bundes nicht entspricht, so haben die Vollzugs- und Aufsichtsorgane den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemäs- sen Zustand herzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Artikeln 51 und 52 des Ge- setzes zu verfahren. Ein Doppel der Aufforderung ist der SUVA zuzustellen, sofern sie die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten betrifft.
Bei diesem Artikel geht es um Missstände, die In allen anderen Fällen ist das normale Durchset- nach der Erteilung der Betriebsbewilligung festge- zungsverfahren anzuwenden (gemäss Art. 51 und stellt werden. Diese können z.B. auf Grund einer 52 ArG). Inspektion oder durch Anzeige festgestellt wor- den sein. Absatz 3 Die Zuständigkeit für die Überwachung der Mass- Absatz 1 und 2 nahmen zur Unfallverhütung ist zwischen Suva, Ist diese Situation entstanden weil durch Unterlas- Kantonen und SECO geregelt (Art. 47 bis 49 VUV). sung kein Plangenehmigungsverfahren stattgefun- Der Leitfaden für das Durchführungsverfahren in den hat, muss das Verfahren für die «nachträgliche der Arbeitssicherheit beschreibt (EKAS 6030) die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung» ge- Vorgehensweise. mäss den Bemerkungen im Kommentar zu Art. 44 Für Massnahmen zur Verhütung von Berufskrank- Abs. 3 ArGV 4 durchgeführt werden. heiten ist immer die Suva zuständig.
SECO, August 2006 446 - 1
Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 47
Art. 47 Übergangsbestimmungen
Artikel 47
Übergangsbestimmungen Für Bauvorhaben von nichtindustriellen Betrieben, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m der Plan- genehmigungspflicht unterstellt werden, ist das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn: a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung vom 10. Mai 2000 das Baugesuch noch nicht eingereicht worden ist; b. das Baugesuch zwar eingereicht, aber mit der Ausführung des Baus noch nicht begonnen wor- den ist und besondere Gründe des Arbeitnehmerschutzes es erfordern.
Kein ergänzender Kommentar notwendig
SECO, August 2006 447 - 1
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz ArGV 3
Artikel 2 ArGV 3 (Anhang)
Grundsatz
Definitionen Psychische Belastung Als psychische Belastung wird gemäss der Norm Psychosoziale Risikofaktoren in der Arbeit EN ISO 10075 die Gesamtheit der erfassbaren Ein- Als psychosoziale Risikofaktoren in der Arbeit wer- flüsse, die von aussen auf den Menschen zukom- den psychische Arbeitsbelastungen (siehe Definiti- men und auf ihn psychisch einwirken bezeichnet on nach der Norm EN ISO 10075 «Ergonomische (In der Norm EN ISO 10075 hat der Begriff «Belas- Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelas- tung» anders als im Alltagsverständnis keine nega- tung» unten) bezeichnet, welche beeinträchti- tive Konnotation.). Psychische Arbeitsbelastungen gende Auswirkungen auf die Gesundheit haben, sind demnach arbeitsbezogene Faktoren, die unser sowie psychosoziale Belästigungen, welche die Wahrnehmen, Denken, Erinnern, Erleben, Empfin- persönliche Integrität der Arbeitnehmerin und des den und/oder Verhalten beeinflussen. Jede Tätig- Arbeitnehmers beeinträchtigen. keit, auch die körperliche, beeinflusst uns auch psychisch. Beispiel: Lärm und Hitze in einem Stahl- Psychische Arbeitsbelastungen und ihre werk belasten nicht nur körperlich, sondern beein- Folgen für die Gesundheit flussen auch unser Konzentrationsvermögen. Da häufig unklar ist, was mit psychischer Arbeits- Die von aussen auf den Menschen psychisch ein- belastung gemeint ist und wie der Zusammen- wirkenden Belastungen ergeben sich namentlich hang mit beeinträchtigenden Auswirkungen auf aus den Arbeitsbedingungen. Diese lassen sich sys- die Gesundheit aussieht, wird in der Folge darauf tematisieren nach: näher eingegangen. Die Ausführungen basieren weitgehend auf der Norm «Ergonomische Grund- • Arbeitsaufgabe, d.h. Art des Arbeitsinhalts, lagen bezüglich psychische Arbeitsbelastungen, Umfang und Verlauf der Tätigkeit. EN ISO 10075», die in Teil 1 wichtige Begriffe defi- Beispiele: immer die gleiche Tätigkeit ausführen; niert und in Teil 2 Leitsätze für die Gestaltung von komplexe Aufgaben bewältigen; hohe Verant- Arbeitssystemen zur Vermeidung beeinträchtigen- wortung tragen für die Sicherheit von Personen der Auswirkungen von psychischer Arbeitsbelas- oder für Produktionsverluste; dauernde Beobach- tung auf die Gesundheit enthält. Der Nutzen die- tung eines Radarschirms (Daueraufmerksamkeit); ser Norm liegt darin, dass sie durch eine Klärung Umfang des gleichzeitigen Informationsflusses;
von Begriffen für eine einheitliche Sprachregelung zu kleiner oder zu grosser Handlungs- und Ent- sorgt und die komplexen Zusammenhänge zwi- scheidungsspielraum u.a. schen den sogenannten «weichen» arbeitsbezo- • Physikalische Arbeitsbedingungen, z.B. Be- genen Risikofaktoren und den Folgen für die Ge- leuchtung, klimatische Bedingungen, Lärm, Gerü- sundheit relativ einfach darstellt. In Abb. 302-A che, Vibration, Arbeitsplatzgestaltung einschliess- ist das Belastungs-Beanspruchungskonzept an- lich der technischen Werkzeuge und Geräte. hand eines Beispiels veranschaulicht. Beispiele: Blendung, Durchzug, unbequeme Ar- beitshaltung, usw. • «psychisch» Mit «psychisch» sind alle Vorgänge im Men- • Soziale und organisatorische Faktoren be- schen gemeint, die mit Wahrnehmen, Erleben, treffen u.a. die Frage der Kommunikations- und Denken, Erinnern, Empfinden und Verhalten zu Führungsstruktur sowie die sozialen Beziehun- tun haben. gen am Arbeitsplatz.
SECO, März 2014 302 - A
Anhang zu Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ArGV 3 Art. 2 Grundsatz
Beispiele: Schichtarbeit; persönliche Akzeptanz • Gesellschaftliche Faktoren wie die wirtschaft- im Team, isolierter Arbeitsplatz; Kundenkontakte; liche Lage und kulturelle Normen. Zusammenhalt in der Gruppe, Zeit und Möglich- Einige dieser Faktoren sind leicht zu ändern z.B. keit zur direkten Kommunikation, Umgang mit die Beleuchtung, andere nicht. Für die psychische Konflikten.
Psychosoziale Risikofaktoren z.B. grosse Arbeitsmenge im Verhältnis zum Zeitbudget, Unterbrechungen durch Kundenanrufe, PC-Abstürze, relativ hohe Lärmbelastung
Belastung z.B. Zeitdruck
Individuelle Voraussetzungen der Person -aktuelle Verfassung -Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten -Allgemeinzustand
Beanspruchung Mitarbeiter erlebt Zeitdruck
Negative Folgen für die Person Positive Folgen und für den Betrieb höhere Arbeitsleistung -Kurzfristig: Ermüdung, Stress -Mittel- und langfristig: Unzufriedenheit, Krankheit, Burn-out-Syndrom u.a. -Häufung von Fehlern, Fluktuation, Absenzen, u.a.
Abbildung 302-A: Beispiel für Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastungen und Auswirkungen auf die Gesundheit
302 - B
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz ArGV 3
Gesundheit ist die Betrachtung der Gesamtbelas- • Psychosomatische Beschwerden (d.h. Beschwer- tung wichtig; jede Verbesserung wirkt daher ge- den die u.a. durch die Wirkung der «Psyche» samthaft entlastend. verursacht sind);
- Unzufriedenheit, innere Kündigung; Psychische Beanspruchung
- Depressionen, Ausgebranntsein (Burn-out-Syn- Die psychische Beanspruchung ist die unmittelba- drom); re (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung auf die Einzelperson. Die psychische Be- • erhöhter Suchtmittelkonsum; anspruchung ist von den individuellen Merkmalen • Krankheiten, erhöhte Absenzen. der jeweiligen Person abhängig. Dazu zählen z.B.:
- Allgemeinzustand, Gesundheit und Konstitution, Feedbackeffekt (Rückkoppelungseffekt) Alter, Geschlecht; Sowohl die positiven als auch die negativen Folgen der Beanspruchung können ihrerseits wieder die
- Aktuelle Verfassung; psychische Belastung und die individuellen Voraus-
- Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrung; setzungen beeinflussen und das Ausmass der Be-
- Einstellung, Bewältigungsstrategien, Vertrauen in anspruchung mitbestimmen. Beispiel: die eigenen Fähigkeiten, Anspruchsniveau. Ermüdung als negative Beanspruchungsfolge Fazit: Verschiedene Personen werden von der sel- bewirkt, dass Arbeitnehmende: ben Arbeitsbelastung unterschiedlich beansprucht. • eher Fehler machen und so Mehrarbeit ensteht und damit die psychische Belastung steigt; Beanspruchungsfolgen
- quantitativ und qualitativ weniger leisten kön- Die Folgen der Beanspruchung können positiv an- nen und sich so die individuellen Voraussetzun- regend oder beeinträchtigend sein. gen verschlechtern; Positive, erstrebenswerte Beanspruchungsfol-
- zunehmend stärker und schneller ermüden je gen, dazu gehören: länger sie in diesem Ermüdungszustand wei-
- Erhalten und Weiterentwickeln des Leistungs- terarbeiten und damit die Beanspruchung zu- vermögens; nimmt.
- Erweitern von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fer- Übung als positive Beanspruchungsfolge be- tigkeiten; wirkt, dass Arbeitnehmende:
- Zunahme von Motivation; • die Arbeit schneller und mit weniger Anstren-
- Erhalten und Fördern der Gesundheit; gung erledigen und dadurch die psychische Be- Beeinträchtigende Effekte oder lastung reduziert wird; Fehlbeanspruchungsfolgen: • quantitativ und qualitativ mehr leisten können
- Psychische Ermüdung; und sich so die individuellen Voraussetzungen
verbessern;
- Ermüdungsähnliche Zustände (Monotoniezu- stand, herabgesetzte Wachsamkeit, psychische • weniger stark ermüden und damit die Beanspru- Sättigung, Reizbarkeit); chung abnimmt.
- Stress und Angst. Anforderungen an die menschengerechte Mittel- und langfristige Folgen von Fehlbean- Gestaltung der Arbeitsaufgabe spruchungen, z.B.: Optimal gestaltete Arbeitsaufgaben sollen Folgen
- Leistungsminderung; von Fehlbeanspruchung vermeiden. Sie sollen we-
- Schlafstörungen; der unter- noch stark überfordern. Eine leichte vor-
SECO, März 2014 302- C
Anhang zu Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ArGV 3 Art. 2 Grundsatz
übergehende Überforderung der individuellen Vo- • Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten: Pro- raussetzungen kann die Persönlichkeit fördern. blemhaltige Aufgaben, zu deren Bewältigung Unterforderung: z. B. wenn man zu wenig zu tun vorhandene Qualifikationen erweitert werden hat oder wenn die Fähigkeiten und Qualifikatio- müssen oder Neues gelernt werden muss erhal- nen der Betroffenen zu wenig oder gar nicht ge- ten die geistige Flexibilität und sorgen für die nutzt werden. Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation. Überforderung: Dies entsteht beispielsweise durch eine zu grosse Arbeitsmenge und Zeitdruck. Sie kann aber auch bedingt sein durch unklare Aufga- Folgen von Fehlbeanspruchung ben oder zu komplizierte Aufgaben. Bei Über- sowie Unterforderung kann sowohl die und Massnahmen psychische als auch die physische Gesundheit ge- Psychische Ermüdung fährdet werden. Begriffsklärung: Psychische Ermüdung ist eine vor- übergehende Beeinträchtigung der psychischen Erwünschte Merkmale gut gestalteter und körperlichen Funktionstüchtigkeit. Ermü- Arbeitsaufgaben dungserscheinungen sind z.B. «abgespannt sein»,
- Ganzheitlichkeit: Realisierung durch umfassen- «sich schläfrig fühlen», ein erhöhter Zeitbedarf für de Aufgaben mit der Möglichkeit, Ergebnisse Handlungen, Bewegungsfehler «fahriges Reagie- der eigenen Tätigkeit auf Übereinstimmung mit ren», das Vergessen von wichtigen Informationen. der gestellten Anforderung zu prüfen. Die Mitar- Zu psychischer Ermüdung führen insbesondere fol- beitenden erkennen Bedeutung und Stellenwert gende Einflüsse: ihrer Tätigkeit.
- Überforderung hinsichtlich (nicht beeinflussbar)
- Anforderungsvielfalt wird dadurch realisiert, Tempo und Dauer der Tätigkeit. Ständiger Zeit- dass Aufgaben planende ausführende und kon- druck (Arbeit an Ladenkassen in Stosszeiten); trollierende Elemente bzw. unterschiedliche An- forderungen an Körperfunktionen und Sinnes- • Ständige emotionelle Anforderungen, z.B. Tätig- organe beinhalten. Dadurch kann einseitige keiten im Pflegebereich oder im Kundenkontakt; Beanspruchung vermieden und können unter- • Anforderungen ohne Entscheidungsspielräume schiedliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig- für das Verändern der Arbeitsweise; keiten eingesetzt werden. • Tätigkeiten, die rasche nicht vorhersehbare Hand-
- Autonomie: Dies bedeutet, dass die Mitarbei- lungen und Daueraufmerksamkeit erfordern,
tenden angemessene Dispositions- und Entschei- z.B. Anlagenüberwachung; dungsmöglichkeiten haben. Ein angemessener • Überforderung durch mehrere gleichzeitig zu er- Handlungs- und Kontrollspielraum vermittelt die ledigende Aufgaben; Erfahrung, nicht ohne Einfluss und bedeutungs-
- Ständige Anforderungen mit Risiko für die eigene los zu sein und stärkt damit das Selbstwertgefühl Gesundheit oder die Gesundheit anderer Men- und die Bereitschaft zur Übernahme von Verant- schen, z.B. Busfahrer. wortung. Mögliche Massnahmen zur Verminderung der psy-
- Möglichkeiten zu sozialen Interaktionen: chischen Ermüdung: Aufgaben, deren Bewältigung Kommunikation und Kooperation erfordern, vermitteln das Ge- • Reduzieren bzw. optimieren der Intensität und/ fühl der Anerkennung und fördern den Zusam- oder Dauer der oben genannten einwirkenden menhalt. Gegenseitige soziale Unterstützung Einflüsse z.B. durch Wechsel von Aufgaben mit hilft Belastungen besser zu ertragen. unterschiedlichen Anforderungen oder Arten
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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz ArGV 3
der Aufgabenbearbeitung, Eindeutigkeit von In- • Sicherstellen einer angemessenen Signal-Unter- formationsdarstellungen, Vermeiden von gleich- scheidbarkeit durch geeignete Anzeigengestal- zeitiger Aufgabenbearbeitung; tung und geeignete Gestaltung der Arbeitsum-
- Verändern der zeitlichen Verteilung der Arbeit: gebung (Lärm); Arbeitsdauer, Tageszeit, Erholungspausen. • Verringern der Signalunsicherheit durch Koppe- lung von akustischen und optischen Signalen. Ermüdungsähnliche Zustände Ermüdungsähnliche Zustände sind Auswirkungen Stress der psychischen Beanspruchung, die in abwechs- Begriffsklärung: Der Begriff Stress wird in sehr un- lungsarmen Situationen auftreten. Zur Behebung terschiedlicher Weise verwendet. Das hängt einer- ermüdungsähnlicher Zustände ist vor allem eine seits damit zusammen, dass verschiedene Wissen- Veränderung oder ein Wechsel der Tätigkeit not- schaftszweige, wie Medizin, Biologie, Psychologie, wendig. Sozial- und Ingenieurwissenschaften sich mit die- Ansatzpunkte zur Reduktion von ermüdungsähn- ser Thematik befassen und zum anderen damit, lichen Zuständen: dass «Stress» häufig als Modewort für kleine Är-
- Gestalten von sinnvollen Aufgaben, die als eine gernisse im Alltag gebraucht wird. in sich geschlossene Einheit statt als Bruchstücke Wir definieren arbeitsbedingten Stress in Überein- einer Arbeit wahrgenommen werden (die Be- stimmung mit der Europäischen Kommission (Ge- deutung des persönlichen Anteils für die Erfül- neraldirektion V, 1997) als «Emotionale und psy- lung der Gesamtaufgabe soll bekannt sein); chophysiologische Reaktion auf ungünstige und schädliche Aspekte der Arbeit, des Arbeitsumfelds
- Aufgaben bereichern mit Elementen, die das und der Arbeitsorganisation. Stress ist ein Zustand, Denkvermögen beanspruchen; der durch hohe Aktivierungs- und Belastungs-
- Automatisieren von einfachen, sich wiederho- niveaus gekennzeichnet ist und oft mit dem Ge- lenden Aufgabenelementen; fühl verbunden ist, man könne die Situation nicht
- Aufgabenvielfalt erhöhen, z.B. durch das Kombi- bewältigen». Demnach entsteht Stress, wenn die nieren von Montage- mit Kontroll- und Instand- qualitativen und quantitativen Anforderungen, die haltungsaufgaben; an eine Person gestellt werden, höher sind als die
- Aufgabenumfang vergrössern, z.B. grössere An- Fähigkeiten, diese zu bewältigen bzw. zu kontrol-
zahl von Teilen montieren; lieren. Stress ist ein länger dauernder und als unan- genehm empfundener Zustand von Anspannung
- Möglichkeit für körperliche Aktivität schaffen; und Erregung, der von der Person als bedrohlich
- Kommunikation mit Kolleg(-inn)en erleichtern; und unausweichlich erlebt wird. Alle Belastungen
- Vermeiden von Taktarbeit und gewähren von sind potenzielle Ursachen von Stress. Selbstbestimmung in Bezug auf das Arbeitstem- Belastungen, die Stress auslösen, werden Stres- po; soren genannt. Die häufigsten Stressoren am Ar-
- Lärm und einförmige akustische Geräusche re- beitsplatz sind: duzieren; • eine erdrückende Arbeitsmenge, Termin- und
- Angemessene Gestaltung der Beleuchtung und Leistungsdruck; der klimatischen Bedingungen; • geringe Handlungs- und Entscheidungsspielräu-
- Soweit wie möglich Daueraufmerksamkeit zur me, mangelnde Kontrolle über die Arbeit, gerin- Entdeckung kritischer Signale vermeiden (die ge Mitwirkung am Entscheidungsfindungspro- Leistung kann bereits nach 10 bis 20 Minuten zess; bedeutsam abfallen);
SECO, März 2014 302 - E
Anhang zu Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ArGV 3 Art. 2 Grundsatz
- angespannte Beziehungen und zwischenmensch- Von einem Burn-out-Syndrom betroffen sind nicht liche Konflikte am Arbeitsplatz, mangelnde Un- die wenig belastbaren Personen, sondern häufig terstützung oder mangelnde Anerkennung sehr motivierte engagierte Mitarbeitende. durch Kolleg(-inn)en und Vorgesetzte;
- Behinderungen der Tätigkeit durch Unterbre- chungen, fehlende oder unzureichende Arbeits- Schutz der persönlichen Integrität mittel oder Informationen; der Arbeitnehmerinnen und
- Veränderungen in der Arbeitswelt, die hohe An- Arbeitnehmer forderungen an die Flexibilität und Lernfähigkeit der Beschäftigten stellen: neue Informations- Sexuelle Belästigung und Kommunikationstechnologien, Reorganisa- Unter den Begriff Sexuelle Belästigung am Arbeits- tionen, neue Funktionen und Aufgaben; platz fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug
- Unsicherheit des Arbeitsplatzes. oder auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Per- Auswirkungen von Stress auf die son in ihrer Würde verletzt. Gesundheit Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen Stress ist keine Krankheit, aber wenn er intensiv ist annehmen: und über längere Zeit andauert, kann er zu geisti- • Es werden anzügliche und zweideutige Bemer- gen und körperlichen Erkrankungen führen (Angst kungen über das Äussere von Mitarbeiterinnen und Depressionen, sowie Herzerkrankungen und und Mitarbeitern gemacht. Magen-Darm-Beschwerden).
- Es fallen sexistische Bemerkungen und Witze Burn-out-Syndrom über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten und Dabei handelt es sich um einen sich schleichend die sexuelle Orientierung von Frauen und Män- entwickelnden Erschöpfungszustand, der als Fol- nern. ge arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen • Am Arbeitsplatz wird pornografisches Material auftreten kann. Der enge Bezug zur Arbeit unter- vorgezeigt, aufgehängt oder aufgelegt. scheidet diesen Erschöpfungszustand von allge- • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten uner- meineren emotionalen Zuständen. Das Burn-out- wünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht. Syndrom ist gekennzeichnet durch: • Es kommt zu unerwünschten Körperkontakten.
- das Gefühl emotional erschöpft, d.h. ständig • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden inner- übermüdet zu sein; halb oder ausserhalb des Betriebs verfolgt.
- das Gefühl, nicht mehr leistungsfähig zu sein; und • Es werden Annäherungsversuche gemacht, die
- die sogenannte Distanzierung oder Depersonali- mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen sation. Typisch dafür ist, dass man zu Beginn von Nachteilen einhergehen. häufig ärgerlich gegenüber Kolleg(-innen), • Es kommt zu sexuellen Übergriffen, Nötigung Kund(inn)en oder Mitarbeitenden reagiert. Man oder Vergewaltigung. versucht, sich durch eine zynische Haltung Dis- tanz zu verschaffen. Anders ausgedrückt, man Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobach- lässt sich nicht mehr auf den anderen ein. teten Verhalten um einen harmlosen Flirt, eine sich Hauptursachen sind Stressoren wie eine zu gros- anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen se Arbeitsmenge, zwischenmenschliche Konflikte, und -kollegen oder um einen Vorfall von sexuel- fehlende Anerkennung und ein nicht angemesse- ler Belästigung handelt, gibt es eine einfache Re- ner Handlungs- und Kontrollspielraum. gel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der be-
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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Art. 2 Grundsatz ArGV 3
lästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei men oder zu dulden, indem er eine Notlage oder der betroffenen Person ankommt, ob diese es als eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in ande- erwünscht oder unerwünscht empfindet. Die Be- rer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird lästigung kann sich während der Arbeit ereignen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- oder bei Betriebsanlässen. Sie kann von Mitarbei- fe bestraft». tern und Mitarbeiterinnen ausgehen, aber auch von Angehörigen von Partnerbetrieben oder von Mobbing der Kundschaft des Unternehmens. Unter Mobbing im Arbeitsleben (auch als Psycho- Sexuelle Belästigung bewirkt ein angespanntes Ar- terror bezeichnet) versteht man Handlungen, die beitsklima für die betroffene Person, grenzt ihre von einer Person oder einer Gruppe auf systema- Freiheit ein. Sie kann zu Repressalien gegen das tische Art gegen eine bestimmte Person ausge- Opfer führen, wenn Annäherungsversuche abge- übt werden mit dem Ziel und/oder Effekt des Aus- lehnt werden, birgt ein Risiko den Arbeitsplatz zu stossens aus dem Arbeitsverhältnis. Die Handlun- verlieren und verstösst gegen das Recht auf Gleich- gen müssen vom Betroffenen subjektiv als feindse- stellung am Arbeitsplatz. Noch hat die sexuelle Be- lig interpretiert werden, oft (z.B. täglich, wöchent- lästigung im allgemeinen eine recht hohe Tole- lich) und über einen längeren Zeitraum erfolgen. ranzschwelle. Dieser Umstand bagatellisiert das Die angegriffene Person gerät dadurch in eine Phänomen und kann die Opfer von einer Klage unterlegene Position; sie fühlt sich ausgestossen. abhalten. Liegen keine Klagen vor, heisst dies noch Konflikte (z.B. aufgrund von Meinungsverschie- nicht, dass in einem Betrieb kein Problem wegen denheiten, Überforderung oder Ungerechtigkeit) sexueller Belästigung besteht. Meist schweigen die und damit einhergehende einzelne Feindseligkei- Opfer, weil der Betrieb sexuelle Belästigung nicht ten können an jedem Arbeitsplatz auftreten und klar verurteilt und weil die Opfer Vergeltungsmass- sie bedeuten nicht zwangsläufig eine Verletzung nahmen fürchten. der persönlichen Integrität. Entscheidend ist, wie Hinweis: Das Verbot der sexuellen Belästigung am mit Konflikten umgegangen wird. Ungelöste Pro- Arbeitsplatz ist auch in anderen Gesetzen geregelt. bleme können die zwischenmenschlichen Bezie-
Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ver- hungen andauernd beeinträchtigen und die Ursa- bietet allgemein die Benachteiligung von Arbeit- che von Mobbing sein. nehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Um zu entscheiden, ob es sich um Mobbing han- Geschlechts und verbietet insbesondere auch die delt, ist eine umfassende Betrachtung der Situati- Diskriminierung durch sexuelle Belästigung. Wer on erforderlich. Zu Beginn ist es mitunter schwer von einer solchen Diskriminierung betroffen ist, zu entscheiden, ob es sich um ein Versehen oder kann seine - im Gesetz vorgesehenen - Rechts- um eine gezielte Attacke handelt, weil es sich bei ansprüche beim zuständigen Arbeitsgericht oder den einzelnen Ereignissen um scheinbare Bagatel- (für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse) bei len handelt. Wiederholen sich diese Ereignisse je- der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend ma- doch und dauern sie über einen längeren Zeitraum chen. Nach Artikel 328 Absatz 1 des Obligationen- an, so dass einzelne Personen systematisch feind- rechts muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seligen Handlungen ausgesetzt sind, spricht man Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht se- von Mobbing. Nur im Rahmen einer gesamtheitli- xuell belästigt werden und dass den Opfern von chen Betrachtung der Arbeitsbedingungen am Ar- sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile beitsplatz können Lösungsmöglichkeiten gefun- entstehen. Und in Artikel 193 Absatz 1 des Straf- den werden. Eine isolierte Betrachtung einzelner gesetzbuches schliesslich heisst es: «Wer eine Per- Ereignisse allein genügt nicht. son veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzuneh-
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Anhang zu Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ArGV 3 Art. 2 Grundsatz
Vorbeugende Massnahmen • Die Bezeichnung einer internen oder externen Der Arbeitgeber ist gehalten vorbeugende Mass- Vertrauensperson, an die sich Betroffene im nahmen zu treffen, um den Betrieb für alle Arbeit- Konfliktfall wenden können, um Beratung und nehmerinnen und Arbeitnehmer freizuhalten von Unterstützung bei der Lösung des Problems zu der Gefahr sexueller Belästigung, Mobbing und finden. Das Wissen, an wen man sich wenden sonstiger Diskriminierung. kann, erhöht die Chance, dass Probleme nicht Wichtige Massnahmen sind: übergangen und eine konstruktive Lösung her-
- Eine Grundsatzerklärung, dass das Unterneh- beigeführt wird. Wichtig ist, dass diese Vertrau- men Angriffe auf die persönliche Integrität (se- ensperson über die nötige Ausbildung für die- xuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierun- se Aufgabe verfügt und ein Vertrauensverhältnis gen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder zu den Ratsuchenden bestehen kann (Schweige- der Religion) nicht toleriert. Eine solche Erklä- pflicht, keine Linienfunktion). rung kann sehr wirksam sein, da Belästigungen gehäuft bei unklaren Verhältnissen auftreten. Betriebsreglement
- Die Information der Mitarbeitenden, was unter Die oben genannten Punkte können ihren Nieder- sexueller Belästigung, Mobbing und Diskrimi- schlag in einem Betriebsreglement finden. nierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse Bei der Erarbeitung des Betriebsreglements sollen oder der Religion zu verstehen ist. die Mitarbeitenden einbezogen werden. Dieser Einbezug der Betroffenen erhöht die Akzeptanz
- Festlegen und bekannt machen, wie im Falle von und ist auf Grund des Mitwirkungsgesetzes vor- Mobbing, sexueller Belästigung oder sonstiger geschrieben. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Wichtig ist, dass es allen Mitarbeitenden gut be- Rasse oder der Religion vorzugehen ist. kannt gemacht und stets auf dem aktuellen Stand
- Information der Mitarbeitenden über die Sank- gehalten wird. tionen, die für Personen vorgesehen sind, welche erwiesenermassen sexuelle Belästigung, Mob- Klare Aufgabenbeschreibungen für alle bing oder Diskriminierung begehen. Es wird ein Mitarbeitenden schrittweises, an die Situation angepasstes Vor- Eine unklare Verteilung von Aufgaben und Zustän- gehen empfohlen. Das schriftliche Festhalten der digkeiten begünstigt im Allgemeinen das Über-
Eskalationsstufen schafft Transparenz und Ver- schreiten von Kompetenzen und kann so zu psy- bindlichkeit. Die verschiedenen Sanktionsstufen chosozialen Spannungen und Konflikten führen. signalisieren dem/der (potentiellen)Täter/-in wie Sorgfältig erstellte Pflichtenhefte für die Mitarbei- gravierend ein Fehlverhalten vom Betrieb einge- tenden, in denen ihre Aufgabenbereiche konkret stuft wird. Diese Massnahme trägt zur Bewusst- beschrieben und klar abgegrenzt werden, sorgen seinsbildung bei. Wichtig ist, dass diese Sanktio- für Transparenz und gute Zusammenarbeit. nen dann auch tatsächlich erfolgen.
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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
ArGV 3 Art. 15 Beleuchtung
Artikel 15 ArGV 3 (Anhang)
Beleuchtung Ergänzung zum Kapitel über die Gütemerkmale der Beleuchtung
1. Zusammenhang zwischen Die Leuchtdichte trägt auch der Lichtabsorption
Beleuchtungsstärke E [lx (Lux)] (schwarzer Samt) und der Lichtspiegelung (polier- te Metalloberfläche) Rechnung und erlaubt Aussa- und der Leuchtdichte L [cd/m²] gen über Kontraste am Arbeitsplatz. Die gesamte sichtbare Strahlung einer Lichtquelle wird mit dem Lichtstrom Φ [lm (Lumen)] angege- ben. 2. Blendungsbegrenzung Die Beleuchtungsstärke E [lx] beschreibt den Licht- strom Φ [lm], welcher auf die beleuchtete Fläche A Neu wurde ein Blendungsbewertungssystem mit [m²] senkrecht auftrifft: der Bezeichnung United Glare Rating System [UGR] (Vereinheitlichtes Blendungsbewertungs-System) Φ ⎡ lm ⎤ entwickelt, welches die zwei europäischen, nicht A kompatiblen Systeme (Grenzkurven nach Söll- ner (D) und Glare Indices [GI] (britisch) vereinheit- Lichtquellen strahlen in der Regel nicht in allen licht und in Richtlinien bzw. Normen angewendet Richtungen gleichmässig. Daher wird die Lichtstär- wird. ke I [cd (Candela)] in Funktion des Raumwinkels Ω [sr (Steradiant)] definiert:
Φ ⎡ lm cd⎤ Ω wobei ⎣ ⎦
- A = senkrecht angestrahlte Fläche [m2] (in der Regel Teil einer Kugeloberfläche)
- r = Abstand [m] Der Helligkeitseindruck einer selbstleuchtenden (Leuchtenoberfläche, Hinweistafeln, Bildschirme usw.) oder reflektierenden (Gegenstände, Bilder usw.) Fläche wird mit der Leuchtdichte L [cd/m²]
I ⎡ cd ⎤ A Abbildung 315-A: Beziehungen zwischen den vier Licht- für die senkrechte Blickrichtung beschrieben. grössen
SECO, August 2016 315 - A
Anhang zu Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
ArGV 3 Art. 15 Beleuchtung
3. Lichtfarben • Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuch-
tung für Rettungswege muss mindestens 1 Stun- und Farbwiedergabe de betragen. Die für allgemeine Beleuchtungszwecke verwen- Nach 5 Sekunden müssen 50 % und nach 60 Se- deten Lichtfarben sind in drei Gruppen eingeteilt: kunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstär- ke erreicht sein. Gruppe Farbe Farbtemperatur [K (Kelvin)] Die Antipanikbeleuchtung ist Teil der Notbe-
1 warm (warmweiss, ww) < 3300 leuchtung, welcher die Wahrscheinlichkeit einer
2 mittel (neutralweiss, nw) 3300 ... 5300 Panik verringert und ein sicheres Erreichen der Ret-
3 kalt (tageslichtweiss, tw) > 5300 tungswege ermöglicht.
Tabelle 315-A: Lichtfarben für allgemeine Beleuchtungs- Kennwerte: zwecke
- Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten. Die Eigenschaften der Farbwiedergabe werden Wobei die Randbereiche mit einer Breite von mit dem allgemeinen Farbwiedergabeindex Ra ge- 0,5 m nicht berücksichtigt werden. kennzeichnet. Es handelt sich dabei um den Mit-
- Farbwiedergabe-Index, Nennbetriebsdauer und telwert der Farbverschiebungen von 8 Testfarben Einschaltverhalten siehe oben. gegenüber der Bezugslichtart. Die Bezugslichtart selbst hat den Index 100. Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze Für Farbkontrollen und Farbprüfungen sollen mit besonderer Gefährdung ist der Teil der Not- Ra >90 und die Beleuchtungsstärke E >1000 lx sein. beleuchtung, der dazu dient, die Sicherheit der in mögliche gefährliche Vorgänge oder Situationen einbezogenen Personen zu gewährleisten und an- gemessene Abschaltvorgänge für die Gesundheit
4. Notbeleuchtungen und Sicherheit der davon betroffenen und ande-
Die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und ren Personen zu ermöglichen. Rettungswege ist der Teil der Notbeleuchtung, Kennwerte: der dazu dient, die Flucht- und Rettungswege • Die horizontale Beleuchtungsstärke in der Be- während einer bestimmten Zeit mit einer Mindest- zugsebene muss der Sehaufgabe angepasst sein beleuchtungsstärke zu beleuchten, damit Räume und mindestens 10 % der Nennbeleuchtungs- und Anlagen gefahrlos verlassen werden können. stärke oder mindestens 15 lx betragen. Kennwerte: • Die Gleichmässigkeit – d.h. das Verhältnis der
- Bei Rettungswegen mit einer Breite bis zu 2 m höchsten zur niedrigsten Beleuchtungsstärke in dürfen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf den zu beleuchtenden Zonen – muss kleiner als dem Boden entlang der Mittellinie nicht weniger 10 : 1 sein. als 1 lx betragen und auf mindestens der hal- • Nach 0,5 Sekunden muss die geforderte Be- ben Breite 0,5 lx. Entlang der Mittellinie darf das leuchtungsstärke erreicht sein. Die Nennbetriebs- Verhältnis der höchsten zur niedrigsten Beleuch- dauer soll so lang sein, wie eine Gefährdung be- tungsstärke einen Wert von 40 : 1 nicht über- steht. schreiten. Die Ersatzbeleuchtung ist der Teil der Notbe-
- Damit die Sicherheitsfarben eindeutig erkannt leuchtung, der dazu dient, den normalen Betrieb werden können, muss der Farbwiedergabe-In- über einen begrenzten Zeitraum fortsetzen zu dex Ra der Lampe mindestens 40 betragen. können. Falls die Werte der Ersatzbeleuchtung un-
315 - B
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Anhang zu
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 15
2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 Beleuchtung ArGV 3
ter dem Minimum der eigentlichen Beleuchtung Anforderungen an Notleuchten und Sicherheits- liegen, darf sie nur benutzt werden, um einen Ar- zeichen sind in folgenden Normen festgelegt: beitsprozess herunterzufahren und zu beenden. • Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung, SN EN 1838 Sicherheitsleuchten müssen leicht erkennbar und
- Leuchten - Teil 1: dauerhaft durch eine grüne Markierung gekenn- Allgemeine Anforderungen und Prüfungen zeichnet sein. Sie müssen den allgemeinen Anfor- derungen und Prüfungen entsprechen.
- Leuchten – Teil 2-22: Die illustrierte Broschüre «Normen für Sicherheits- Besondere Anforderungen – Leuchten für Not- beleuchtung» (2009) der Schweizer Licht Gesell- beleuchtung, SN EN 60598-2-22: 1998 schaft (SLG) fasst Lichttechnik und Brandschutz Weitere Angaben zum Thema Sicherheitsbeleuch- zusammen. Sie ist explizit auf die in der Schweiz tung gibt es in den VKF Brandschutzvorschriften geltenden Vorschriften fokussiert. VKF sowie in der einschlägigen Literatur, z.B. in der Norm DIN 5035.
SECO, August 2016 315 - C
2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Anhang zu
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Art. 30 Art. 30 Garderoben ArGV 3
Art. 30 ArGV 3 (Anhang)
Einrichtung von Garderoben in Schutzräumen
Es ist zulässig, Garderoben für Arbeitnehmerin- • Die Zugänge müssen ein Lichtmass von mindes- nen und Arbeitnehmer in Zivilschutzräumen ein- tens 100 x 185 cm aufweisen. Türen von 80 x zurichten. Die Mindestanforderungen an den Bau 185 cm sind ausnahmsweise zugelassen für Gar- solcher Räume werden vom Bundesamt für Zivil- deroben von höchstens 25 Personen. schutz (heute Bundesamt für Bevölkerungsschutz, • Die Schwelle darf nicht höher sein als 10 cm. BABS) festgelegt. Das Bundesamt hat diesen Aus- • Eine Schleuse ist als Zugang zulässig, sofern bei- führungen zugestimmt, doch werden weiterge- de Türen obigen Anforderungen entsprechen. hende bauliche Massnahmen für den Zivilschutz ausdrücklich vorbehalten. Die Pläne für Schutz- • Da die Panzertüren für den täglichen Gebrauch bauten müssen von den für Zivilschutzräume zu- ungeeignet sind, müssen die Zugänge zu den ständigen Behörden genehmigt werden. Garderoben zusätzlich mit Türen abgeschlossen Als Schutzraum gilt ein Raum, der entsprechend werden können. den «Technischen Weisungen für den Pflicht- • Für die Ausführung von Notausstiegen aus schutzraumbau» (TWP 1984) des Bundesamtes Schutzräumen wird auf die entsprechenden Er- für Zivilschutz (heute BABS) gebaut ist. Diese be- läuterungen zu Artikel 7 ArGV 4 verwiesen. grenzen die Fläche einer einzelnen Schutzraum- • Die Lüftung des Garderobenraumes kann über zelle auf 50 m2. Hierbei sind für alle als Gardero- den Notausstieg erfolgen. Ist eine solche natür- ben verwendeten Schutzräume die nachfolgenden liche Lüftung ungenügend, so muss der Raum Mindestanforderungen zu beachten: künstlich entlüftet werden.
Türe offen: Einbahnverkehr Türe geschlossen: Zwei Garderoben
Abbildung 330-A: Garderoben für höchstens 50 Personen Abbildung 330-B: Garderoben für mehr als 50 Personen
SECO, November 2007 330 - A
Anhang zu 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes Art. 30 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe ArGV 3 Art. 30 Garderoben
Garderoben für höchstens 50 Personen • Müssten mehr als 50 Personen einen einzigen Zu-
- Bis 50 Personen gleichen Geschlechts ist ein ein- gang benutzen, würde dies zu einem Gedrän- ziger Schutzraum mit einem Zugang zulässig. ge führen. Jede Schutzraumzelle ist daher mit ei- nem direkten Zugang auszurüsten. Dies ermög- Garderoben für mehr als 50 Personen licht einzelne Garderoben für bis zu 50 Personen
- Für je 50 Personen oder einen Teil davon ist eine oder ein Einbahnsystem durch höchstens zwei Schutzraumzelle erforderlich. Schutzraumzellen, so dass Eingang und Ausgang je nur in einer Richtung benutzt werden.
330 - B
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Literatur- Literaturverzeichnis verzeichnis
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SECO, Dezember 2015 L-1
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SECO, Mai 2014 L-3
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L-6
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Stichwortverzeichnis
Hinweis Beispiel: 316 = Verordnung 3, Artikel 16 Die folgenden Themen sind hauptsächlich in den 402 = Verordnung 4, Artikel 2 aufgeführten Artikeln behandelt. V = Vorbemerkungen
A Arbeitsärzte 303, 304 Arbeitsbedingungen 31, 302, 303, 305, 323, 337 Abfallstoffe 401 Arbeitsgesetz Abluftanlagen 317, 418 Revision 1998 V, 302 Flammenrückschlagsicherung 418 Arbeitshaltung 323, 324 Funkenbildung 418 Arbeitshöhe 323, 324 Abluftventilator 418 Arbeitshygieniker 303, 304 Abnahmekontrolle V arbeitshygienischer Grenzwert 302, 316, 318, 322, Abschrankungen 407, 412 325, 327, 338 Abwasserreinigung 401 Arbeitskleidung 328, 329, 330 Abwurfstellen 412 arbeitsmedizinische Abklärung 303 AED 336 Arbeitsorganisation 302, 306, 322, 323, 324, 325 Alkohol Arbeitsplatzbewertung 302 Verbot eines Trinkzwanges 335 Arbeitsplätze im Freien 321, 329, 330, 333 alkoholfreie Getränke 335 Arbeitsplätze in ungeheizten Räumen 321, 333 alkoholische Getränke 335 Arbeitsräume V, 31, 315, 404, 405 Allgemeinbeleuchtung 315 Arbeitsstühle 323, 324 allgemeine Anforderungen Arbeitstische 323, 324 Ergonomie 323 Arbeitsumfeld 302, 324 Sozialräume 329 Arbeitsverfahren 303, 308 Anhörung der Arbeitnehmer V, 306, 326 Arbeitswechsel 324 Anhörungsrecht 306, 339, 427 arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse 323, 324 Betriebsbesuche 306 Arbeitszeitgesetz 301 Anlagenräume 408 Atemschutz 327 Anlagentreppen 409 Aufenthaltsräume, 329, 333, 401 Anodisierwerke 401 Aufträge an Dritte 308, 309, 337, 402 Anzeigen (Signale) 323, 324 Aufwärmeinrichtung 333 äquivalente Dauerschalldruckpegel 322 Aufzugsanlagen 407 Arbeit im Freien 327 Aus- und Weiterbildung 307 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien 321 Ausgänge 407, 408 Arbeiten im Freien 320, 321, 327, 329, 333, 335 Ausgangskorridor 407 Arbeiten in grosser Hitze 331 Ausnahmebewilligung 339, 404, 405, 408, 409, 427 Arbeiten unter grosser Hitze 320, 327, 331, 335 geringere Treppenbreite 409 Arbeiten unter grosser Kälte 321, 327, 331, 335 Mitwirkung 339, 427 Pausen 321 Plangenehmigung 427 Schutzbekleidung 327 Verhältnismässigkeit 339, 427 Arbeitnehmervertretung 306, 339, 427
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Stichwort- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
Ausnahmen V, 339, 427 Höchstzahl der Arbeitnehmer 421 Aussenfassade 407 Höchstzahl der Betriebseinrichtungen 421 Aussentreppen 407, 409 Höchstzahl der Stoffmengen 421 Ausstiegschacht 407 Betriebe mit Explosionsgefahr automatische Türsysteme 410 Bauweise 423, 424 Geltungsbereich 422 Höchstzahl der Arbeitnehmer 424 B Höchstzahl der Betriebseinrichtungen 424 Baumaterialien 311, 316 Höchstzahl der Stoffmengen 424 Baustellen 329, 335, V Betriebe mit Explosivstoffen 425 Arbeiten im Freien 320, 321 Betriebe, die Abfallstoffe verwerten 401 Erste Hilfe 336 Betriebe, die mit Mikroorganismen umgehen 401 Sozialräume 329, 330, 331, 332, 333 Betriebe, die Zementwaren herstellen 401 Zusammenwirken 308 Betriebsbesuche 306 Bauweise 311 Betriebsbewilligung V, 401, 403 Beanspruchungen 302, 323, 324, 325 Betriebsbewilligungsverfahren 401, 442, 443, 444 Beeinträchtigung V, 301, 302, 308, 311, 318, 323, Betriebsordnung 310 324, 327 Betriebssanitäter 336 Befeuchtungsanlagen 317 Betriebsvorschriften 424 Behinderte V Bewegungsfläche 324 Sozialräume 329, 332 Bewegungsraum 323, 324 Beinfreiraum 324 Bewertungsklasse 314 Bekleidung 321 Bewertungssystem 314 belästigende Stoffe 318, 328, 329 Bezeichnung der Türelemente 410 Belastungen, 302, 323, 324, 325 Bildschirmarbeit 324 Beleuchtung 315, 323, 324 Blendung 315, 417 Beleuchtungsstärke 315 Direktblendung 315 Bereitschaftsdienst 333 Kontrastblendung 315 besondere Anforderungen, Verhältnisse psychologische Blendung 315 Ausgänge 407 Reflexblendung 315 Ergonomie 324 Blendungsvermeidung 315 Fluchtwege 408 Böden 314 gewendelte Treppen 409 Bodenbeläge 314 Plangenehmigung 401 Bodenkonstruktion 314 Verkehrswege 407, 408, 409 Eigenschaften der Beläge 314 besondere Pflichten des Arbeitgebers 303 trockene Standorte 314 Betreuung 305, 309 Bodenfläche 315, 317, 405, 407, 417 Betriebe der Abwasserreinigung 401 Bodenisolation 311, 314 Betriebe der Holzimprägnierung 401 Bodenöffnungen 409, 412 Betriebe mit besonderen Gefahren 45 Bordleisten 412 Begriffe 45 Böschung 404 Schutzmassnahmen 45 Brandabschnitte 408, 409, 410, 420, 423 Betriebe mit besonderer Brandgefahr Brandbelastung 409 Bauweise 420 brandgefährliche Stoffe 333, 418, 419, 420, 421 Geltungsbereich 419 Brandschutzbehörde V, 407, 409
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Brandschutzvorschriften 407, 408, 409 elektrostatische Aufladung 314, 316, 425 Breite von elektrostatische Leitfähigkeit 314, 423 Fluchtwegen 407 Emissionskennwerte 322 Hauptverkehrswegen 406 Empfang, Empfangsschalter 407 Korridoren 409 Energieleitungstunnel 408 Podesten 409 Entsorgungsbetriebe 401 Treppenanlagen 409 Entzündung 45, 418 Türen 407, 410 Ergonomie 302, 324 Brüstungshöhe der Fenster 417 Allgemeines 323 Bundesverwaltung, Kantone und Gemeinden Bildschirmarbeit 324 Geltungsbereich ArGV 3 301 Prinzipien 323 Büroarbeitsplätze 316, 317, 322, 324, 330 erhebliche Beschmutzung 328, 331 Ersatzbeleuchtung 315 Erschütterungen 322 C Erste Hilfe 336 chemisch-technische Produktionsbetriebe 401 Antidot 336 Ausbildung 336 Ausstattung 336 D Definition Standort 336 Dachaufbauten 407, 408 Einrichtung 336 Dachinstallationen 407 Ersthelfer 336 Datenschutz 326 Haftung nach OR 336 Dauerleistungsgrenze 323 IVR 336 Decken und Wände 311, 313 Kasten 336 Dienstvorschriften 310 Medikamente 336 Dimensionierung des Arbeitsplatzes 323, 324 Medizinische Notfälle 336 Diskriminierungen Mikrobetriebe 336 aufgrund Geschlecht, Rasse oder Religion 302 Räume 336 Drehflügeltüren 410 Rettungskette 336 Drehscheiben 413 Schweigepflicht 336 Duschen 331 Zertifizierung 336 Duschzellen 331 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten 333 Arbeitsbereitschaft 333 Nacht- und Schichtarbeit 333 E Ruhegelegenheit 333 Eidgenössische Arbeitskommission 338, 426 Sitzgelegenheit 333 Eignungsuntersuchung 303, 327 Essräume 329, 333 Einzelplatzbeleuchtung 315 explosionsfähige Atmosphäre 422 Einsatzbetriebe 309 explosionsfähige Stoffe/Gemische 333, 415, 422, Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien 401 423 Eisenbiegereien 401 explosionsgefährliche Stoffe/Gemische 333 Eisengiessereien 401 Explosionsgefahr 415, 418, 422, 423, 424, 425 EKAS L - 3 Explosionsschutzmassnahmen 420, 422, 423, 424, Elektroinstallationen 331, 424 425
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Stichwort- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
Explosivstoffe 422, 425 Frischluft 316, 318, 327 externe Arbeitnehmer 309 Führerstände 312 externe Spezialisten 302, 307 Führungsaufgabe 303, 305 Ex-Zonen 418, 422 Fussgängerwege 408 Fussstützen 324
F fachtechnisches Gutachten 304, 315, 325, 403 G Falttüren 410 Galvanobetriebe 401 Fahrwege 408 Ganzkörperschwingung 322 Farbgebung 313, 315, 324 Garderoben 330 Farbwiedergabe 315 Arbeiten im Freien 330 Fassade Bürobetriebe 330 Aussenfassade 315, 324, 407, 409, 417 kleine Betriebe 330 sichtbehindernde Fassaden 324 Garderoben in Schutzräumen 330 Fenster 315, 317, 324, 417 Garderobenräume 329, 330, 331, 332 Blick ins Freie 324, 417 Gastgewerbe V, 332 Brüstungshöhe der Fenster 324, 417 Gebäude und Räume 31 Fensterfläche 417 Bauweise 311 klarsichtige Fläche 324, 417 Böden 314 Lichtdurchlässigkeit 324, 417 Decken und Wände 313 natürliche Lüftung 417 Luftraum 312 Raumtiefe 324, 417 Gebäudeänderung V, 303, 401 Reinigung 417 Gebäudehülle 31, 311, 407, 408 Verhältnis von Fensterfläche zu Bodenfläche 417 Gebäudeisolation 31 fensterlose Arbeitsräume 315, 404, 405 Gegenstand des Gesundheitsschutzes 301 Feuerwiderstand 408, 409, 420 Bedeutung V Fluchtwege 407, 408, 409 Grundsatz 302 Fluchtrichtung 407 Zuständigkeiten 307 Fluchtröhre 407 Gehörschutzmittel 322 Fluchtweganordnung 408 Geländer 409, 412 Fluchtwegdistanz 408 Geltungsbereich ArGV 3 V, 301 Fluchtwegkonzept 408, 409 für Bund, Kantone und Gemeinden 301 grosse Fabrikationsgebäude 408 Geltungsbereich ArGV 4 V, 401 in Räumen 408 erhebliche Betriebsgefahren 401 Innenhof 408 nicht-industrielle Betriebe 401 Korridor 408 Plangenehmigungsverfahren 401 Länge des Fluchtweges 408 Geräte 303, 323, 324, 337 Podeste 408 Geschlechtertrennung 329, 332 Treppenanlagen 407, 409 Geschossflächen 407 Türen und Ausgänge 410 Gestaltung des Arbeitsablaufs 323 Verkehrswege 43, 406 Gestaltung von Zwischenwände 408 Fluchtwegen 408 freier Raum am Arbeitsplatz 324 Treppenanlagen 409 fremdsprachige Arbeitnehmer 305, 306 Korridoren 409
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Gesundheitsbeeinträchtigung V, 301, 302, 308, Ausrüstung 325, 327, 336 311, 318, 324, 327 Zusammenwirken 308, 309 gesundheitsgefährdende Stoffe 308, 327 328, 330 Informations- und Dialoggestaltung 323 Kleidung 327, 328, 330 Informationsrecht 306 Sozialräume 329, 330, 331 Innenhof 408 Gesundheitsgefährdung V, 303, 306, 308, 317 innerbetrieblicher Verkehr 408 Gesundheitsschäden 301 ins Freie führende Ausgänge 407 Gesundheitsschutz V, 302, 303, 305, 306, 307, Inspektionsprüfmittel 325 308, 310, 327, 337 Instandhaltung 317 Getränke 335 Instruktion 305, gewendelte Treppen 409 Gewerbebetriebe 330, 401, V Gewichte 325 J Gleise 413 Jobrotation 323 Gleitfestigkeit 314 Jugendliche (Lastgewichte) 325 Gleitreibung 314 Grenz- und Richtwerte 302, 316, 318, 322, 325, 327, 338 K Grosslager für Chemikalien 401 Kältearbeitsplätze 321, 327, 335 Grosslager für Chemikalien sowie für flüssige und Pausen 321 gasförmige Brennstoffe 401 Kälteschutzbekleidung 321 Grundsatz des Gesundheitsschutzes 302 kantonales Recht V Begriff 302 Kantone, Bund und Gemeinden Geltungsbereich ArGV 3 301 Kerndurchmesser von Wendeltreppen 409 H Kerntemperatur 320 Handhabung von Lasten 325 Kleiderkasten 330 Handlauf, Handlaufhöhe 409 Klimaanlagen 317 Haupttreppen 409 klimatisierte Räume 317 Hauptverkehrswege 43, 406, 407, 409 Kommission für Gesundheitsschutz und Arbeits- Härterei 401 sicherheit 306 Heben 325 kompensatorische Massnahmen 315, 324, 339, Hinweise auf Missstände 303, 310 417, 427 Hitzearbeitsplätze 320, 321, 335 Kompetenzen V, 307, 308, 310 Hitzebelastung 320 Konformitätserklärung V, 327 Hochhäuser 407 Kontaktfenster 324 Hochregallager 408 Kontrollsysteme 326 Hofausgang 408 Koordinationsaufgaben 303, 308 Höhe von Türen 410 Körperhaltung 323, 324, 325 Holzimprägnierung 401 Wechsel Stehen/Sitzen 324 Zwangshaltungen 324 Körperkräfte 323, 324 I Körpermasse 323, 324 industrielle Betriebe V, 401, 417 Körperschall 322 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 305
SECO, August 2016 S-5
Stichwort- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
Korridor 406, 407, 408, 409 Lüftungsanlagen 317, 418, 422 Verkehrswege 406 Ausmündungen 418 Kühlräume 315, 321 Materialien 418 künstliche Beleuchtung 315, 417 Unterhalt und Reinigung 317, 337 künstliche Lüftung 317, 417 Ventilatoren 418 Garderoben, Toiletten 330, 332 Warnsystem 317 Lüftungskanäle 317, 418 Luftverunreinigung 316, 317, 318, L Luftzusammensetzung 316 Laderampen 414 Länge des Fluchtweges 408 M Lärm 322 aurale Auswirkungen 322 Mängel V, 310 extraaurale Auswirkungen 322 manuelle Handhabung von Lasten 325 Grenz- und Richtwerte 322 Markierungen 410 Hintergrundgeräusche 322 Max. Arbeitsplatzkonzentration 327 Massnahmen 322 maximale Arbeitsplatzkonzentration 318, 327 Lärmbekämpfungsmassnahmen 322 maximale Fluchtweglängen 408 Lärmbelastung 322 Metallgiessereien 401 Lasten 325 Mikroorganismen 401 Arbeitsmittel 325 Mindestraumhöhen 405 Information und Ausbildung 325 Mitarbeiterbetreuung 305, 323 organisatorische Massnahmen 325 Mitbericht der SUVA V, 427 Lastentragen 325 Mitwirkung der Arbeitnehmer 306 Lastgrenze 325 Mobbing 302 Leistungsüberwachung 326 Monotonie 302, 313 Leitern 411 Motivation 305, 306, 315 Leitertreppen 409 Muskelkräfte 324 Leitmerkmalmethode 325 Leuchtdichte 315 Licht 315 N Lichtdurchlässigkeit 315, 417 Nachhallzeit T 322 Lichtfarbe 315 Nachtarbeitsplätze 315 Lichtstärke 315 natürliche Beleuchtung 31, 315, 324, 417 Lichtstrom 315 kompensatorische Massnahmen 315, 624, 417 Luftfeuchte 311, 316 natürliche Lüftung 317, 330, 417 Luftgeschwindigkeit 316 Nebentreppen 409 Luftraum 312 Nebenverkehrswege 43, 406, 409 Luftrückführung 318 nicht vollumwandete Bauten 321 Luftschall 322 nicht-industrielle Betriebe V, 401, 401 Lufttemperatur 316 Normen V Lüftung 317, 408 Notausgangsverschluss 410 künstliche 317, 408, 417 Notausgänge 407, 408 natürliche 317, 408, 417 Raumluft 417
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Notausstiege Piquetdienst 333 Untergeschoss 407 Plangenehmigung V, 401, 426 Zivilschutzanlagen 407, 330 Aufträge an Dritte 402 Notbeleuchtung 315, 330, 408 Ausnahmen 427 Notfallnummern 336 Verfahren/Pflicht 401, 403 Notöffnungsschalter 410 Plangenehmigungsverfahren 401, 437, 438, 439, Nottreppen 407 440, 441 nutzbare Bodenfläche 407 Planung V, 401 Nutzungsänderung 303, 401, 405, 417 Podeste 408 Prinzipien der Ergonomie 323, 324 PrSG, 327, 409, 444 O PrSV 409 öffentliche Toiletten 332 psychische Gesundheit 302, 305 organisatorische Massnahmen 321 psychologische Farbwirkung 313 organische Verbindungen 311 Pubertät (Lastgewichte) 325 örtliche Absaugung 318 Publikumsanteil V ortsfeste Leitern 407, 411 Publikumsverkehr V Austrittsstelle 411 Gestaltung 411 Leitern im Freien 411 R Ozonkonzentration 321 Rampenauffahrten 416 Raumabtrennung 407 Raumausgänge 408 P Raumbedarf 312, 323 Panikverschluss 410 Raumeinbauten 408 Pausen 315, 321, 323, 324 Raumhöhe 405 Arbeiten im Freien 321 abgeschrägte Räume 405 Bildschirmarbeit 323, 324 Ausnahmebewilligung 405 Kältearbeitsplätze 321 Bodenfläche 405 Räume ohne natürliche Beleuchtung 315 geringere Raumhöhen 405 Räume ohne Sicht ins Freie 324 grössere Raumhöhen 405 ungeheizte Räume 321 Mindestraumhöhen 405 Pausenräume und -zonen 329, 333, 401 Nutzungsänderung 405 Personalverleih 309 Räume geringer Tiefe 405 persönliche Integrität 302 ständige Arbeitsplätze 405 persönliche Schutzausrüstung 310, 327 Raumklima 316, 317, 323, 324, 405 Anforderungen 327 Behaglichkeit 316, 320 Schutzgrad 327 Zufriedenheitsgrad 316 Unentgeltlichkeit 327 Raumluft 318, 417 Persönlichkeitsschutz 302, 326 Raumtemperatur 311, 316, 321, 324 Pflichten der Arbeitnehmer 305, 310 Raumunterteilungen 324, 408 Mängel 310 Rechtsgrundlagen V, 338, 426 Weisungen des Arbeitgebers 310 Recyclingbetriebe 401 Pflichten des Arbeitgebers 303 Regallager 408 physische Gesundheit 302, 305 Reinigung 313, 314, 317, 328, 337, 417
SECO, August 2016 S-7
Stichwort- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
Reinigungsmittel 331, 337 Sicht ins Freie 31, 315, 324, 404, 417 Rettungswege 410 Sichtverbindung 408 Richtlinien V, 302, 338, 426 Signale, Anzeigen 323, 324 Risikoanalyse 303, 403, 423 sitzende Tätigkeit 324 Rolltore 410 Sitzgelegenheit 324, 330, 333 Ruhegelegenheit 324, 333, 334 Sitzhöhe 324 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung 320 Sonnenschutz 320 S Sozialräume 329, 331, 332, 333, 425 Sägereien 401 allgemeine Anforderungen 329 sanitäre Einrichtungen 302, 329, 330, 331, 332 Arbeitsplätze im Freien 329 Sanitätsdienst 336 Geschlechtertrennung 329 Sanitätsräume 329, 336 Hygiene 329 Sauerstoffgehalt 401 spektrale Zusammensetzung 322 Schallabsorptionskoeffizient 322 Spezialisten der Arbeitssicherheit 307, 336 Schalldruckpegel 322 Spezialisten 302, 304, 307, 322, 336 Schallmessgeräte 322 Stahlgiessereien 401 Schallschluckvermögen 322 ständige Arbeitsplätze 315, 324, 404, 405, 417 Schattenwirkung 315 stehende Tätigkeit 324 Schichtarbeitsplätze 333 Steiltreppen 407, 409 Schiebetore 410 Steinsägewerke 401 Schiebetüren 410 Steuerstände 312 Schienentransporte 413 Strassenkleidung 330 Laderampen 414 stroboskopischer Effekt 315 Sicherheitsabstände 413 Stühle 324 Schnelllauftore 410 SUVA V, 338, 426, 427 Schulung 302, 305, 323, 325 Swing-Out-Türen 410 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter 334 Schutzausrüstung V, 310, 327, 337 T Schutzbekleidung 320, 321, 327 Tageslicht 31, 315, 417 Schutzziel für Fluchttüren 407, 410 kompensatorische Massnahmen 315, 417 SVBS Schweizerische Vereinigung für Betriebssa- technische Anlage 409 nität 336 technische Einrichtungen V, 303, 308, 407 Schwangerschaft (Lastgewichte) 325 technische Räume 407, 408, Schwingungen 322 Temperaturdifferenz 316, 317 Schwingungsbeschleunigung 322 temporär eingestelltes Personal 305, 309 Sehverhältnisse 315 tieffrequente Geräusche 322 sexuelle Belästigung 302 Tiefkühlräume, Fluchttüren 410 Sicherheitsanalyse 303, 403 Tischhöhe 324 Sicherheitsbeauftragte 307 Toiletten 332 Sicherheitsbeleuchtung 315, 330, 410 fensterlose 332 Sicherheitstreppenhäuser 407 Standort 332 Sicherheitszugänge 410 Vorräume 332 Sichtbehindernde Fassade 315 Waschgelegenheiten 332
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Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Zahl der Toiletten 332 lichte Durchgangsbreite 410 Tragen 325 Notausgangsverschluss 410 Transport von gefährlichen Gütern 45 Notöffnungsschalter 410 Gefahrenkennzeichnung 45 Panikverschluss 410 in Leitungen 408, 409 Rolltore 410 Stoffe und Gegenstände 415 Rettungswege 410 Transporteinrichtungen 415 Schiebetore 410 Gefahrenkennzeichnung 415 Schiebetüren 410 zulässige Höchstbelastung 415 Schnelllauftore 410 Trennung nach Geschlechtern 329 Schutzziel 410 Treppenanlagen und Ausgänge 407, 408 Sicherheitszugänge 410 Anzahl Ausgänge 407 Swing-Out-Türen 410 Ausgangskorridor 407 Vereinzelungssysteme 410 Gebäude mit grosser Höhe 407 Zutrittsbeschränkungen 410 ins Freie führende Ausgänge 407 Zylinderdrehtüren 410 Treppenanlagen und Korridore 409 Türhöhe 410 Brandbelastung 409 Breite 407, 409 geradeläufige Führung 409 U geringe Personenbelegung 409 Überbeanspruchung 302, 323, 324 Treppengestaltung 409 Überbelegung 312 umwandet 409 Überwachung der Arbeitnehmer 326 witterungsbeständig 409 Überwachungsanlagen 326 Zwischenpodeste 409 Überwachungssysteme 326, 408 Treppenbreite 407, 409 Umgebungsfaktoren 315, 324 Ausnahmen 409 Umgestaltung V, 43, 308, 401 Treppengeländer 409 Umkleidezellen 331 Treppenhäuser 407, 409 ungeheizte Räume 321, 333 Treppenstufen 409 Untergeschosse 315, 407, 408 Höhe 409 Unterhalt und Reinigung 317, 327, 337 Auftrittsbreite 409 unterirdische Arbeitsräume 315, 404, 405 Steigungsverhältnis 409 unterirdische Kanäle 408 Trinkwasser und andere Getränke 335 Unterstellungsverfahren 401, 432, 433, 434, 435, Trockenabscheider 418 436 Türbreite 410 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen 407, 410 automatische Türsysteme 410 V Bezeichnung der Türelemente 410 Vereinzelungssysteme 410 Breite 410 Verfügung der Behörden V, 338, 339 Drehflügeltüren 410 Verhaltensüberwachung 326 Drehrichtung 410 Verhältnismässigkeit V, 302, 339, 427 Falttüren 410 Verkaufsarbeitsplätze 324, 333 Glaseinsätze 410 Verkaufsräume 315, 324, 326 Höhe 410 Verkaufsstände im Freien 321 Kennzeichnung 410
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Stichwort- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
Verkehrswege 43, 315, 337, 406, 407, 408, 409, Weisungen
410 der Arbeitsmedizin 303
Breite 406 des Arbeitgebers 305, 307, 310 Fussgänger-, Fahzeugverkehr 43 Weiterbildung 307 Hauptverkehrswege 43 Wendeltreppen 407, 409 Nebenverkehrswege 43 Werkzeuge 323, 324 Trennung der Verkehrsflächen 43 Witterungseinflüsse 311, 321, 327 Verpflichtung des Arbeitgebers 338, 426 verschmutzende Tätigkeit 329, 330, 331 Verwaltungen von Bund, Kantonen, Gemeinden Z
301 Zahl der Arbeitnehmer
Verzinkereien 401 besondere Gefahren 421, 424, 425 Vibrationen 322 Sozialräume 329 Vollzugsbehörden 326, 338, 339, 427 Verkehrswege 43, 406 Vorräume für Toiletten 332 Zahl der Ausgänge 407, 408 Zahl der Treppenanlagen und Korridore 409 W Zahl der Verkehrswege 43, 407 Zivilschutzanlagen 407 Wände 313 Zivilschutzräume 330, 407 Warenhäuser V, 315, 324, 326, 332, 333 Zuglufterscheinungen 316, 317, 323, 324 Warenumschlagrampen 414 Zugtreppen 407 Wärmeableitvermögen 314 Zündquelle 422 Wärmeeinstrahlung 320, 417 Zusammenwirken 308 Wärmeisolation 311 Zusammenwirken mehrerer Betriebe 308 Wärmerückgewinnung 317, 318 Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz 307 Wärmestrahlung von Produktionsanlagen oder Zutrittsbeschränkungen 410 Produkten 320 Zwangshaltung 323, 324 Wärmestrahlung von Anlagen oder Produkten Zwischengeschosse 408 Hitzebedingungen 320 Zwischenleisten 412 Massnahmen 320, 327 Zwischenpodeste 409, 411 Warnsystem 317 Zwischenwände 408 Waschanlagen 331 Zylinderdrehtüren 410 Waschgelegenheiten 331, 332
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