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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Direktionsbereich Zuwanderung und Integration Abteilung Bürgerrecht

Handbuch Bürgerrecht (Gesuche ab dem 1. Januar 2018) Das Handbuch Bürgerrecht ist ein Nachschlagewerk für die Mitarbeitenden der Abteilung Bür- gerrecht des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration des SEM sowie für die kanto- nalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden und die Schweizer Vertretungen im Ausland für die Interpretation des Bundesgesetzes und der entsprechenden Verordnung. Es wird im Einklang mit Artikel 1 BgÖ, das die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern soll, ausschliesslich online auf der Website des SEM veröf- fentlicht.

Das Handbuch umfasst alle derzeit in Kraft stehenden Rechtsquellen des Bundes im Bürger- rechtsbereich, die diesbezüglich wichtigsten Leitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts sowie die Rechtspraxis des SEM. Ausserdem enthält es ein Abkür- zungsverzeichnis und eine Bibliographie. Nummerierung und Systematik jedes Kapitels folgen der Systematischen Rechtssammlung.

Das Handbuch wird regelmässig aktualisiert. Alle Änderungen der Rechtsquellen oder der Rechtspraxis erfolgen via Internet; massgebend ist jeweils nur der dort publizierte Wortlaut. Die SEM-Partner werden jeweils persönlich informiert. Das Handbuch erhebt keinen Anspruch auf Tagesaktualität oder Vollständigkeit. Als Nachschlagewerk enthält es die notwendigen Ar- beitsanweisungen für den professionellen Umgang mit den Bürgerrechtsfällen. Ausserdem trägt es dazu bei, dass die Mitarbeitenden den hohen Anforderungen eines raschen, willkür- freien und rechtsgleichen Einbürgerungsverfahrens gerecht werden (einheitliche Praxis).

Im Handbuch, das acht Kapitel und verschiedene Anhänge enthält, wird aufgrund der Lesbar- keit die männliche Form verwendet, wobei selbstverständlich immer Mann und Frau gemeint sind.

Dankesworte

Der Auftrag für die Erarbeitung des neuen Handbuchs Bürgerrecht im Hinblick auf das In- krafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde von der Section Naturalisation Suisse Romande et Tessin und insbesondere Frau Alexia Stämpfli, welche über einen Mas- ter of Law verfügt, wahrgenommen. Ihre Anstellung dauerte von März bis September 2017. Ich danke insbesondere Frau Stämpfli und der verantwortlichen Sektion sowie allen Mitbetei- ligten für die ausgezeichnete Zusammenarbeit, die es erlaubt hat, das vorliegende Handbuch innert der gesetzten Fristen zu erarbeiten. Mein Dank geht auch an die Mitarbeitenden, die für die regelmässige Aktualisierung des Handbuchs verantwortlich sind und damit gewähr- leisten, dass die darin enthaltenen Informationen stets auf dem neuesten Stand sind.

Cornelia Lüthy Vizedirektorin

Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Fax +41(0)58 465 93 93 www.sem.admin.ch

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Änderungskontrolle

Version Änderung / Punkt Inhalt September 2019 131/1, 131/2 Links zu den multilateralen Staatsverträgen

14 Links zu den Weisungen betreffend die Erhe-

bungsberichte und zum Mustererhebungsbe- richt

Kapitel 1 Rechtsquellen

Inhaltsverzeichnis

Einleitung ............................................................................................................................ 3 11 Bundesverfassung ............................................................................................... 3 12 Gesetzgebung ..................................................................................................... 4 121 Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ..................................................... 5 122 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) ....... 5 123 Nichtrückwirkung des neuen Bürgerrechtsgesetzes............................................. 6 124 Wichtige Änderungen .......................................................................................... 6 125 Bürgerrechtsverordnung ...................................................................................... 6 13 Internationales Recht ........................................................................................... 8 131 Multilaterale Staatsverträge ................................................................................. 8 131/1 Von der Schweiz ratifizierte Abkommen............................................................... 8 131/2 Von der Schweiz nicht ratifizierte Abkommen ...................................................... 9 132 Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts ...... 9 133 Menschenrechte und Bürgerrecht ...................................................................... 10 14 Kreisschreiben und Weisungen ......................................................................... 11 15 Bundesbehörden ............................................................................................... 11 151 Staatssekretariat für Migration (SEM) ................................................................ 11

152 Auslandvertretungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA) ..................................................................................... 11 153 Weitere beteiligte Bundesbehörden ................................................................... 12 16 Kantonale und kommunale Behörden ................................................................ 12 17 Beschwerdeinstanzen ........................................................................................ 13

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1. Kapitel Rechtsquellen

Einleitung

In der Staatsangehörigkeit kommt der besondere Bezug einer Person zu einem bestimmten Staat zum Ausdruck. Dieser Bezug verleiht den Staatsangehörigen Rechte, auferlegt ihnen aber auch Pflichten, die vom betreffenden Staat eigenständig bestimmt werden können. 1 Der Begriff des Bürgerrechts hat sich in den letzten zwei Jahrhunderten stark gewandelt, und die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten wurden grundlegend verändert. 2

Das Schweizer Bürgerrecht verleiht den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich an der politischen Willensbildung des Landes zu beteiligen, indem sie ihre politischen Rechte auf den drei Stufen des Staatsaufbaus wahrnehmen. Es gewährt ihnen überdies das Recht, sich frei auf dem Schweizer Staatsgebiet niederzulassen, 3 und schützt gegen Ausweisung, Ausliefe- rung und Ausschaffung. 4 Die dazu verpflichteten Personen haben den obligatorischen Militär- dienst zu leisten 5 oder sind dem Zivildienst 6 unterstellt.

11 Bundesverfassung

Die Bundesverfassung von 1999 enthält in den Artikeln 37 und 38 Bestimmungen betreffend das Bürgerrecht.

Artikel 37 BV enthält einerseits den Grundsatz des dreifachen Bürgerrechts, wonach jemand nur die Schweizer Staatsangehörigkeit innehaben kann, wenn er das Gemeinde- und das Kan- tonsbürgerrecht besitzt (Abs. 1), und andererseits das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Bürgerrechts (Abs. 2).

Artikel 38 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Bürgerrechts und die Wieder- einbürgerung zu regeln (Abs. 1). Für die Regelung der ordentlichen Einbürgerung sind die Kantone zuständig, der Bund erlässt aber Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungs- bewilligung (Abs. 2). Schliesslich hat der Bund die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration sowie von staatenlosen Kindern zu erleichtern (Abs. 3).

2 Botschaft vom 9. August 1951, S. 675

3 Art. 24 BV. Die Staatsangehörigen der EU und der EFTA verfügen über eine analoge geografische

Mobilität (Art. 7 Bst. b FZA).

6 GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 97 f.

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12 Gesetzgebung

Jeder Staat ist unabhängig in seiner Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit. Das Bürgerrecht unterliegt grundsätzlich dem Prinzip des ius sanguinis und des ius soli.

Es gibt Staaten, die das sogenannte ius sanguinis, das heisst den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das ius soli, das heisst den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, ken- nen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, einige südamerikanische Staa- ten oder Kanada). Andere Staaten wie Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf- grund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar; es geht vielmehr um eine bestimmte Art des Bürgerrechtserwerbs von Gesetzes wegen.

Das Schweizer Bürgerrecht umfasst «die Gesamtheit der Rechtsregeln, welche die Qualifika- tion als Bürgerin oder Bürger betreffen und Erwerb und Verlust des Bürgerrechts bestimmen». 7 Diese Regeln sind in einem Bundesgesetz (BüG) und in der entsprechenden Ausführungsver- ordnung (BüV) niedergelegt. Gewisse Aspekte des materiellen und des Verfahrensrechts wer- den in den Bestimmungen des ZGB, des VwVG, der kantonalen Gesetze oder in weiteren in diesem Handbuch erwähnten Verordnungen behandelt.

Analog zum alten Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 unterscheidet das neue Bürgerrechtsgesetz (BüG) zwei Arten des Bür- gerrechtserwerbs. Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts können von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss eintreten.

• Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen. Der Erwerb des Bürgerrechts von Geset- zes wegen kann sich aus dem Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil ergeben, ferner aus dem Umstand, dass die Abstammung eines in der Schweiz gefun- denen Findelkindes unbekannt ist, aber auch aus einer Adoption durch eine Schwei- zerin oder einen Schweizer. Der Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen tritt bei einer Aufhebung des Kindesverhältnisses ein, ferner bei Adoption eines minderjähri- gen Kindes durch eine Ausländerin oder einen Ausländer oder auch durch Geburt im Ausland, wenn das betreffende Kind nicht bei einer ausländischen Vertretung gemeldet wurde.

• Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss. Der Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss kann nach einer ordentlichen oder erleichterten Einbür- gerung, aber auch über eine Wiedereinbürgerung erfolgen. Der Verlust des Bürger- rechts durch behördlichen Beschluss erfolgt bei Nichtigerklärung der Einbürgerung, wenn falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen durch die eingebürgerte Person verschwiegen wurden; ferner durch ein Gesuch um Entlassung aus der Staats- angehörigkeit oder durch den Bürgerrechtsentzug.

7 GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 13

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Die Bürgerrechtsgesetzgebung enthält relativ wenige verfahrensrelevante Bestimmungen. Diese hängen von der Art des Erwerbs bzw. des Verlusts der Staatsangehörigkeit ab. Das BüG regelt insbesondere das Verfahren für Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Geset- zes wegen, das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung sowie den behördlich verfügten Verlust des Bürgerrechts. Bezüglich der ordentlichen Einbürgerung wird auf das BüG verwiesen und parallel dazu auf das entsprechende kantonale Bürgerrechts- gesetz.

121 Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952

Das am 1. Januar 1953 in Kraft getretene Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsprozesses, der die Zusammenführung aller Rechtsquellen bezüglich des Bürgerrechts in einem einzigen Bundeserlass ermöglicht hat. 8

Dieses Gesetz wurde zahlreichen Revisionen unterzogen mit dem Ziel, es den Bedürfnissen einer sich im ständigen Wandel befindlichen Gesellschaft anzupassen. Diese Anpassungen betrafen namentlich die Revisionen des Kindesrechts von 1972 und 1976, die zum einen den Erwerb des Bürgerrechts des/der schweizerischen Adoptierenden durch das unmündige Kind 9 und zum anderen die Gleichheit der Geschlechter beim Erwerb des Bürgerrechts von Geset- zes wegen sicherstellen sollten. 10 Die Revisionen von 1984 und 1990 beseitigten ihrerseits gewisse rechtsungleiche Behandlungen bei Frauen und Kindern. Die Revision von 2003 strebte die Erleichterung der ordentlichen Einbürgerung und die Einführung der erleichterten Einbürgerung für die zweite und dritte Ausländergeneration an. Anlässlich der Abstimmung vom 26. September 2004 wurde die Revision jedoch abgelehnt. 11

Für eine detaillierte Chronik der Änderungen im Bereich des Bürgerrechts Anhang "Histori- sches" betreffend das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952.

122 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

(BüG)

Mit dem neuen Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September

1952 aufgehoben. 12

Mit dem Inkrafttreten des AuG im Jahr 2008 musste das Bürgerrechtsgesetz vom 29. Septem- ber 1952 einer vollständigen Revision unterzogen werden, damit es mit den Vorschriften des

12 Anhang I BüG

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AuG (dem heutigen AiG) übereinstimmte. Dies galt insbesondere in Bezug auf die Integrati- onskriterien, aber auch, um eine Vereinheitlichung der Einbürgerungsbedingungen auf Ge- meinde-, Kantons- und Bundesebene und eine Vereinfachung des Verfahrens zu erzielen. 13

Anlässlich der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 wurde die erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration durch das Schweizer Volk gutgeheissen. 14

123 Nichtrückwirkung des neuen Bürgerrechtsgesetzes

Dieses Gesetz gilt ausschliesslich für Fälle, in denen der Erwerb bzw. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss ab dem 1. Januar 2018 erfolgt ist. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft ist (Art. 50 Abs. 1 BüG).

Vor dem Inkrafttreten des BüG eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 behan- delt (Art. 50 Abs. 2 BüG). Diese Gesuche haben zwingend vor dem 1. Januar 2018 und mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen, damit deren Behandlung rechtgültig unter dem Gesetz vom 29. September 1952 erfolgen kann.

124 Wichtige Änderungen

Das BüG übernimmt die im Gesetz von 1952 festgelegten Arten des Bürgerrechtserwerbs und -verlusts von Gesetzes wegen und durch behördlichen Beschluss. Das BüG verfolgt insbeson- dere die Ziele einer grösseren Kohärenz mit dem Ausländerrecht, eine Verbesserung der Ent- scheidgrundlagen und eine Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Abläufe und Wohnsitzfristen. 15

Je nach der Art des Bürgerrechtserwerbs bzw. -verlusts sind wichtige Änderungen eingetreten. Dies gilt auch für das Verfahren. Die Bürgerrechtsverordnung stellt den grössten Beitrag zu dieser Revision dar.

125 Bürgerrechtsverordnung

Die BüV ist eine Ausführungsverordnung zum BüG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Art. 32 BüV). Sie konkretisiert den Begriff und die Voraussetzungen der Integration nach

15 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2826

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dem BüG (Art. 2 ff. BüV), aber auch den Bürgerrechtsentzug (Art. 30 BüV). Ausserdem präzi- siert sie die Verfahrensabläufe (Art. 12 ff. BüV) und die Gebühren in Zusammenhang mit Ver- fügungen nach dem BüG (Art. 24 ff. BüV). 16

• Integrationsbegriff und -voraussetzungen. Die BüV präzisiert die Integrationsvo- raussetzungen für die ordentliche Einbürgerung, die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung. Diese beinhalten die Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV), die Sprachkompetenzen (Art. 6 BüV), die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 BüV), die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8 BüV) und das Vertrautsein mit den schweizerischen Le- bensverhältnissen (Art. 2 BüV). Im Weiteren darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 3 BüV). Die BüV führt die Fälle auf, in denen die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse der einbür- gerungswilligen Person zu berücksichtigen hat, weil sie deren schwachen Sprach- kenntnisse oder deren unverschuldet fehlende Teilhabe am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung rechtfertigen (Art. 9 BüV). Die Verordnung enthält die weiteren Be- dingungen für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung mit Bezug auf die eheliche Gemeinschaft (Art. 10 BüV) sowie die enge Verbundenheit mit der Schweiz (Art. 11 BüV).

• Verfahren bei der ordentlichen Einbürgerung. Die BüV regelt die Modalitäten für den kantonalen Einbürgerungsentscheid (Art. 13 BüV) und die Kompetenzabgrenzung zwischen den Behörden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf des Ein- bürgerungsverfahrens den Wohnort wechselt (Art. 12 BüV). Ausserdem legt die Ver- ordnung den Inhalt der Erhebungsberichte fest, welche die zuständigen Kantone zu erstellen haben (Art. 17 BüV).

• Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung. Die BüV zeigt die Verfahrensschritte auf, die für Gesuchstellung und Prüfung der Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz (Art. 14 BüV) oder im Ausland (Art. 15 BüV) zu befolgen sind. Das SEM bzw. die Kan- tone werden zur Einhaltung von Verfahrensfristen (Art. 22 und 23 BüV) verpflichtet. Die zuständige Behörde hat die Erhebungsberichte zu erstellen; deren Inhalt den Vorgaben der BüV (Art. 17 ff. BüV) zu entsprechen hat.

• Gebühren. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (Allg- GebV), soweit die BüV keine besondere Regelung enthält (Art. 24 BüV). Gemäss BüV können die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und für Einbürgerungsentscheide sowie die Gebühren zugunsten der zuständigen kanto- nalen Behörde im Voraus erhoben werden (Art. 27 BüV). Geregelt sind ferner die fall- spezifische Möglichkeit einer Gebührenerhöhung oder Gebührenreduktion (Art. 28 BüV) und das Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 29 BüV).

16 Erläuternder Bericht, April 2016, S 2

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Die BüV ersetzt die bisherige GebV-BüG und die Verordnung über die Einführung des Passes 2003 17.

13 Internationales Recht

Im Völkerrecht wird das Staatsangehörigkeitsrecht in verschiedenen multilateralen oder bila- teralen Staatsverträgen geregelt. Darin werden die entsprechende gewohnheitsrechtliche Pra- xis und die Grundsätze des Völkerrechts in diesem Bereich kodifiziert. Einen Überblick über Fragen des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts in EU-Mitgliedstaa- ten und ausgewählten Drittstaaten bietet die Informationsplattform EUDO Citizenship. Sie ent- hält Informationen über die einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen zum Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, aktuelle Entwicklungen, Statistiken und Literatur- angaben.

131 Multilaterale Staatsverträge

131/1 Von der Schweiz ratifizierte Abkommen

Abkommen Systematische Inkrafttreten Fundstelle Sammlung Übereinkommen vom 13. SR 0.141.0 18. Juni 1992 AS 1992 1779 September 1973 zur Verrin- gerung der Fälle von Staaten- losigkeit

Übereinkommen vom 28. SR 0.142.40 1. Oktober 1972 AS 1972 2320 September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo- sen

Abkommen vom 28. Juli 1951 SR 0.142.30 21. April 1955 AS 1955 443 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 34)

17 SR 143.21

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131/2 Von der Schweiz nicht ratifizierte Abkommen

Mehrere multilaterale Staatsverträge, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat, regeln den Be- reich der Staatsangehörigkeit.

Abkommen European Treaty Series Inkrafttreten Konvention des Europarates ETS Nr. 200 1. Mai 2009 über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusam- menhang mit Staatennach- folge vom 19. Mai 2006

Europäisches Übereinkom- ETS Nr. 166 1. März 2000 men über die Staatsangehö- rigkeit vom 6. November 1997

Übereinkommen über die ETS Nr. 43 28. März 1968 Verringerung der Mehr- staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaa- tern vom 6. Mai 1963

Übereinkommen von 1961 _______ 13. Dezember 1975 zur Verminderung der Staa- tenlosigkeit 18

In Bezug auf die bilateralen Staatsverträge regelt einzig der Notenaustausch vom 24. April / 1. Mai 1998 19 zwischen der Schweiz und Italien zur Erleichterung des Erwerbs des Doppelbür- gerrechts, in Kraft seit 1. Mai 1998, Fragen des Bürgerrechts. Alle anderen Abkommen na- mentlich mit Frankreich, Kolumbien, Österreich und den USA betreffen nur die Frage der Mili- tärdienstpflicht für Doppelbürger.

132 Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts und des Völkergewohnheits-

rechts

Grundsätzlich gilt im Bereich der Staatsangehörigkeit das Prinzip der staatlichen Souveränität. Jeder Staat kann im Bereich der Staatsangehörigkeit frei Rechtsvorschriften erlassen. Die staatliche Souveränität kann durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und des Völ- kergewohnheitsrechts im Bereich der Staatsangehörigkeit begrenzt werden, aber es gibt keine völkerrechtlichen Regeln, die Staaten verpflichten würden, Personen ihr Bürgerrecht zu ertei- len.

18 Interpellation Nr. 17.3481 Nationalrätin MASSHARDT Nadine vom 15. Juni 2017; Interpellation Nr.

16.3126 Nationalrat FRIDEZ Pierre-Alain vom 16. März 2016.

19 SR 0.141.145.4 (AS 2000 1804)

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Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen eine internationale Rechtsquelle dar. 20 Was die Staatsangehörigkeit betrifft, lassen sie sich namentlich wie folgt auslegen: 21

• Den eigenen Bürgerinnen oder Bürgern darf der Staat die Staatangehörigkeit nicht will- kürlich entziehen.

• Erwachsenen Personen darf die Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen aufge- zwungen werden, ausgenommen sind Gebietsabtretungen in Friedenszeiten.

• Der Erwerb des Bürgerrechts aufgrund der Geburt im Staatsgebiet (ius soli) wie auch der Abstammung (ius sanguinis) oder durch Einbürgerung wird anerkannt.

• Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kann wegen fehlender Anknüpfungspunkte ver- weigert werden, wenn die die Bewerberin oder der Bewerber keinerlei Bezug zum be- treffenden Staat hat.

• Ein Staat ist nicht verpflichtet, eine Entlassungsmöglichkeit aus dem Bürgerrecht vor- zusehen.

• Ein Staat kann seinen Angehörigen einen diplomatischen und konsularischen Schutz gewähren.

133 Menschenrechte und Bürgerrecht

Auch das Regime der Menschenrechte begrenzt die Souveränität der Staaten im Bereich der Verleihung und des Entzugs des Bürgerrechts. Die Staaten haben bei der Durchführung der Einbürgerungsverfahren das Diskriminierungsverbot zu beachten.

Die Rassendiskriminierungskonvention22 untersagt in den Artikeln 1 Ziff. 2 und 5 lit. d Ziff. iii) Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, die An- gehörige eines bestimmten Staates diskriminieren, und die – allgemein – keine Gewähr bieten für das Recht des Einzelnen auf rechtsgleiche Behandlung vor dem Gesetz ohne Unterschiede aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen oder ethnischen Ursprungs.

Im Sinne der Achtung der Menschenrechte müssen Volksabstimmungen betreffend Einbürge- rungsgesuche die Grundrechte der Verfassung berücksichtigen. 23

20 Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, Art. 38 Ziff. 1 Bst. c (SR 0.193.501)

21 GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 24

22 SR 0.104

23 BGE 129 I 217 E. 2.2.1 und BGE 129 I 232 E. 3.5 f.

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14 Kreisschreiben und Weisungen

Weisungen betreffend die Erhebungsberichte

Die Weisungen betreffend die Erhebungsberichte, welche gestützt auf Artikel 34 Absätze 2 und 3 BüG sowie Artikel 17 und 18 BüV erlassen wurden, regeln das Verfahren zur Erstellung von Erhebungsberichten für die erleichterte Einbürgerung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Sie konkretisieren die Bestimmungen des BüG und der BüV, indem sie die zu täti- genden Abklärungen und die notwendigen Belege zur Erstellung der Erhebungsberichte kon- kretisieren (siehe auch Mustererhebungsbericht des aktuellen Wohnsitzkantons und Muster- erhebungsbericht des früheren Wohnsitzkantons).

Die Weisungen gelten ausschliesslich für nach dem 1. Januar 2018 an das SEM gerichtete Einbürgerungsgesuche. Sie sind für das SEM und die Kantons- und Gemeindebehörden, die mit dem Vollzug des erleichterten Einbürgerungsverfahrens betraut sind, verbindlich.

Die Weisungen gelten sinngemäss für die Wiedereinbürgerung. Darüber hinaus steht es den erwähnten Behörden frei, diese Weisungen sinngemäss im Rahmen der ordentlichen Einbür- gerung anzuwenden oder nicht.

151 Staatssekretariat für Migration (SEM)

Das SEM ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Schweizer Bürgerrechts sowie des Asyl- und Flüchtlingsrechts (Art. 12 Abs. 1 OV-EJPD).

Das SEM ist zur Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt (Art. 14 Abs. 1 OV-EJPD). Zusätzlich zu diesem Aufgabenbereich stellt es eine kohärente Auslän- derpolitik sicher und setzt die Asyl- und Flüchtlingspolitik um. Schliesslich trägt es zur Schaf- fung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländi- schen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung bei (Art. 12 Abs. 1 Bst. a-c OV-EJPD).

152 Auslandvertretungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA)

Die Schweizer Vertretungen im Ausland des EDA sind zuständig für die Entgegennahme der Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland lebt.

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153 Weitere beteiligte Bundesbehörden

Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Dem NDB sind durch Behörden und Kantone eine Reihe von Vorgängen und Feststellungen unaufgefordert und ohne Verzug zu melden (Art. 4 Abs. 1 V-NDB). Der NDB darf dem SEM Personendaten zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen weitergeben (Anhang 3 Ziff. 9.2.1 V-NDB). Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Daten die materiellen Voraussetzun- gen der Einbürgerung betreffen.

Bundesamt für Justiz (BJ)

Das BJ ist namentlich zuständig für die Fälle der Auslieferung, für die Rechtshilfe und die Ersuchen um Zusammenarbeit.

Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen (EAZW)

Dem EAZW obliegt die Führung des elektronischen Zivilstandsregisters Infostar, dem alle schweizerischen Zivilstandsämter angeschlossen sind, sowie dessen Aufsicht.

Dieses Register umfasst alle Zivilstandsereignisse der in der Schweiz oder im Ausland leben- den Personen, die einer Schweizer Vertretung gemeldet wurden. Die Daten dienen der per- sönlichen Identifikation und dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft.

16 Kantonale und kommunale Behörden

Das Einbürgerungsverfahren setzt namentlich die Beteiligung, Mitarbeit oder die Anhörung der Kantone und Gemeinden voraus, welche die zuständige Behörde für die Anwendung des Bür- gerrechtsgesetzes einsetzen. Für die entsprechenden Regelungen zum Verfahrensablauf und die zuständigen Stellen dieser Behörden ist daher das jeweilige kantonale Gesetz zu konsul- tieren.

Die kantonale Organisationsautonomie 24 erlaubt den Kantonen einerseits, innerhalb der ver- fassungsrechtlichen Grenzen des Bundes, die für das Verfahren zuständigen Stellen einzu- setzen 25, andererseits die Kompetenzen zwischen ihren Gemeinden zu verteilen 26.

Das kantonale Recht im Bereich der ordentlichen Einbürgerung bestimmt grundsätzlich, wel- ches Gemeindeorgan das Gemeindebürgerrecht gewähren kann, sofern das Kantonsbürger- recht erteilt wurde. 27 Wegen der Rolle der Gemeinden im föderalistischen System der Schweiz

27 Art. 37 Abs. 1 BV

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und deren Fähigkeit, den lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kommt dem Einbürge- rungsverfahren auf kommunaler Ebene 28 grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu. 29 Der Bewerberin oder dem Bewerber wird empfohlen, mit dem zuständigen Gemeindeorgan Kon- takt aufzunehmen. Dieses ist am ehesten in der Lage, Auskünfte über das Einbürgerungsver- fahren zu erteilen.

17 Beschwerdeinstanzen

Letzte kantonale Instanz

Jeder Kanton muss eine Gerichtsbehörde einsetzen, die als letztinstanzliche kantonale Be- hörde für Beschwerden gegen die Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung zuständig ist. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht (BGer) ist unzulässig gegen Ent- scheide über die ordentliche Einbürgerung (Art. 83 Bst. b BGG).

Um die Bezeichnung dieser Behörde zu erfahren, ist das jeweilige kantonale Gerichtsorgani- sationsgesetz zu konsultieren.

Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Einbürgerung zuständig, namentlich gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, die Wiederein- bürgerung, die erleichterte Einbürgerung, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung und den Entzug des Bürgerrechts.

29 AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, S. 80 f.

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