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Verfügung vom 17. September 2025

BV 200 2025 866 KNB/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2026

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin

gegen

Beklagte

betreffend Klage vom 16. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, BV 200 2025 866

Erwägungen

- Bezüglich der am 16. Dezember 2025 eingeklagten Beitragsforderung von Fr. 41'341.95 nebst 5 % Zins sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr teilte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (sinngemäss) mit, dass sie den eingeklagten Betrag anerkenne; gleichzeitig wurde um Ra- tenzahlung ersucht. Die Beklagte wurde im Übrigen vom Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2026 über die Klagebe- richtigung (betreffend zuständiges Betreibungsamt sowie Sitz der Be- klagten) orientiert. In der Folge hat sich die Klägerin mit der Ratenzah- lung einverstanden erklärt, wobei die Zahlungsmodalitäten (bspw. Mög- lichkeit der Ratenzahlung) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.

- Die am 29. Januar 2026 erfolgte Anerkennung der eingeklagten Forde- rung entspricht mit Blick auf die Klage vom 16. Dezember 2025 einem Antrag auf deren Gutheissung. Dem entsprechenden übereinstimmen- den Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen und die Klage gutzuheissen. Die Kosten des Zahlungsbe- fehls von Fr. 104.-- können von den Zahlungen der Schuldnerin (zu- sätzlich) vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Beklagte im Gerichtsverfahren nicht untätig blieb – was als mutwillig gewertet worden wäre und Verfahrenskosten nach sich gezogen hätte – sondern am 29. Januar 2026 eine Stellungnahme einreichte, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat keine der Parteien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, BV 200 2025 866

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 41'341.95 nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2025 auf der Kapital- forderung sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

2. Im Umfang der Forderung von Fr. 41'341.95, zuzüglich der seit 17. Au- gust 2025 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf der Kapitalforderung sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … aufgehoben und der Klä- gerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

  • AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

  • B.________ GmbH (samt Eingabe vom 20. Februar 2026)

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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