07.05.2026 2026.GSI.449 Sozialhilfe: Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel)
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2026.GSI.449 / ang, job
Beschwerdeentscheid vom 7. Mai 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8
Vorinstanz
betreffend Gesuch um Organisationswechsel
(Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026)
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I. Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde dem Perimeter B.___ zugeteilt und wird von der C.___ mit Asylsozialhilfe respektive seit seiner Anerkennung als Flüchtling mit Flüchtlings sozialhilfe unterstützt.1
2. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in D.___ .2
3. Am 13. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel. 3
4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde führers um Organisationswechsel abgelehnt.4
5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. März 2026 bei der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be antragt er sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026 sei aufzuheben und sein Gesuch um Organisationswechsel sei gutzuheissen.
6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2026 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1 Angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2026 2 Angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2026 3 Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2026 (Vorakten) 4 Angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2026 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG6 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Be schwerde vom 3. März 2026 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh rung befugt (Art. 65 VRPG7).
1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre ten.
1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026. Darin hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegen stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 34 Abs. 1 SAFG weist die Vorinstanz als zuständige Stelle der GSI (Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Zu ständige Stellen für die Unterbringung sind die regionalen Partner, geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, die alle Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG für einen bestimmten Perimeter erbringen, die ihnen nach Art. 10 Abs. 1 SAFG übertragen wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 SAFG). Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner die entsprechenden Aufgaben erbringt (vgl. Art. 6 Abs. 1 SAFG).
6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung zu einem Perimeter, für den ein regionaler Partner zuständig ist. Gemäss der Rechtsprechung ist primäre Voraussetzung für einen Wechsel des regionalen Part ners (Organisationswechsel), dass eine einem Perimeter zugeteilte Person rechtmässig in einen an deren Perimeter, für den ein anderer regionaler Partner zuständig ist, umgezogen ist.8 Weiter sind für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen und die mit dem Umzug in einen anderen Perimeter in direkten Zusammenhang stehen, relevant.9
4. Argumente der Verfahrensbeteiligten
4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine individuellen Bedürfnisse könnten von einer anderen Organisation besser und gezielter berücksichtigt werden. Ein Wechsel würde ihm die Möglichkeit geben, seine Integration fortzusetzen. Die Mitarbeitenden des derzeit zuständigen re gionalen Partners seien über seine Situation und Probleme informiert. Jedoch sei er unzureichend bei der Arbeitssuche unterstützt worden. Administrative Prozesse und Bedingungen hätten bei ihm zu erheblichem psychischem Druck geführt. Er habe zudem gesundheitliche Einschränkungen, für wel che er medizinische Unterlagen vorgelegt habe, so befinde er sich insbesondere in einer physiothera peutischen Behandlung. Sein Ziel sei, seine Integration durch Sprachkurse und die Arbeitsaufnahme zu fördern. Er verstehe jedoch nicht, weshalb er im Vergleich zu anderen die notwendige Förderung zur Integration nicht erhalte. Sein Jobcoach habe ihn nicht bei der Arbeitssuche im Bauwesen, für das er sich sehr interessiere, unterstützt. Nun werde verlangt, dass er zuerst eine Arbeit finde, bevor er einen weiteren Sprachkurs Niveau B1 machen könne, obwohl er bisher auf zahlreiche Bewerbungen nur Absagen erhalten habe. Weiter habe ihn der zuständige regionale Partner nicht unterstützt bei der Lösung von Problemen mit seinen beiden Mitbewohnern. Diese hätten Strom- und Haushaltsrechnun gen nicht rechtzeitig bezahlt. Die Vorinstanz habe seine persönliche Situation nicht ausreichend be rücksichtigt.
4.2 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass ein Wechsel des Beschwerdeführers zu einem anderen regionalen Partner nicht möglich sei, solange der Beschwerdeführer in diesem Peri meter wohnhaft sei.
5. Würdigung
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde D.___ .10 Die Einwohnerge meinde D.___ gehört zum Verwaltungskreis B.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV'1 i.V.m. Art. 39a Abs. 3 Bst.
8 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4 9 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen 10 Angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2026 11 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)
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c und Abs. 4 OrG12 und Ziff. 3 Bst. a des Anhangs 2 zum OrG) und damit zum Perimeter B.__ (Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d SAFV), für den der derzeit zuständige regionale Partner zu ständig ist.13 Voraussetzung für einen Organisationswechsel ist, dass ein rechtmässiger Umzug in einen anderen Perimeter erfolgt ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht aus dem Perimeter des derzeit zuständigen regionalen Partners weggezogen. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für einen Organisationswechsel. Die vom Beschwerdeführer geschilderte angeblich mangelhafte Be treuung durch den zuständigen regionalen Partner stellt keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Die genannten Schwierigkeiten und Probleme sind, selbst wenn dies unangenehm und kräftezeh rend ist, über andere Wege, beispielsweise Gespräche oder den Rechtsweg im konkreten Einzelfall, mit dem zuständigen regionalen Partner zu lösen. Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfü gung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Be schwerde vom 3. März 2026 ist daher abzuweisen.
6. Kosten
6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV14). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und ist damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen.15 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
12 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 13 Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. c SAFV und https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale- partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (letztmals aufgerufen am19. März 2026) 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 3. März 2026 wird abgewiesen
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
— Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.