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Die Disziplinarbeklagte hat die Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dadurch verletzt, indem sie die Berechtigung ihres Mandanten zur Verwertung der Unterlagen trotz Anzeichen dafür, dass sie widerrechtlich beschafft worden sein könnten, nicht abgeklärt und die Unterlagen der KESB eingereicht hat.