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Der Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt worden ist, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen. Dadurch hat er sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie auch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.