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Wird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder "nur" durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Da der Disziplinarbeklagte der Einvernahme nicht ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit gefolgt ist, hat er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt.
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