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Bei einer dauernden Wohngemeinschaft fallen pro Person weniger Fixkosten an. Dies gilt auch, wenn der Partner Sozialhilfe bezieht. Entsprechend führt grundsätzlich auch die Wohn- oder Lebensgemeinschaft mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, zu einer Kostensenkung und damit zu einer Reduktion des Grundbedarfs. Zu berücksichtigen ist, dass die Mittel eines Sozialhilfeempfängers begrenzt sind. Er kann sich entsprechend nur in begrenztem Umfang an den Fixkosten der Wohn- oder Lebensgemeinschaft beteiligen (E. 4.4 f.).