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Die von der gesuchstellenden Partei bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge, IV-Renten, Kin-derzulagen oder Ergänzungsleistungen für das minderjährige Kind sind kein Bestandteil ihres Einkommens. Sie sollen nicht zur Prozessfinanzierung der gesuchstellenden Partei beigezogen werden, weshalb sie bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit auszuklammern sind. Entsprechend sind auch die Ausgaben für das minderjährige Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person auszuklammern (E. 6.1). Lebt eine alleinerziehende Person mit ihrem Konkubinatspartner und dem nicht gemeinsamen minderjährigen Kind, für welches sie die alleinige Obhut hat, in einer gemeinsamen Wohnung, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt, zumal ihrem Konkubinatspartner keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis für das minderjährige Kind zukommt (E. 6.3.2). Verfügen beide Wohnpartner - ohne gemeinsame Kinder - über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (E. 6.3.1). Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Entschädigung abzusehen, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Obsiegens zu behandeln und die amtliche Entschädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegen (E. 8.3.1).
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