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Art. 329 Abs. 4 StPO; Tod der beschuldigten Person nach der Berufungsanmeldung und während hängigem Ausstandsverfahren Der Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führt in allen Ver-fahrensstadien zur Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Tod der be-schuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gehandhabt werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Beru-fungserklärung nicht (mehr) eingereicht. Der Tod der beschuldigten Person während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstin-stanzlichen Urteils. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens ändert daran nichts (E. 6.1 und 6.2). Ist das Berufungsverfahren noch nicht bei der Rechtsmittelinstanz hängig, ist das erstin-stanzliche Gericht für die Einstellung zuständig (E. 7.2). Mangels rechtskräftigen Urteils und infolge Einstellung des Verfahrens bzw. der sich dar-aus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der Gesuchsteller sel. noch sein Nachlass ein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren (E. 7.3).