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Wurden die gemäss Art. 283 Abs. 1 SchKG zu retinierenden Gegenstände zuvor nach Art. 284 SchKG zurück in die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten verbracht, so ist auch dann für die Bestimmung der Parteirollenverteilung im Hinblick auf ein allfälliges Wider-spruchsverfahren der Gewahrsam zum Zeitpunkt der Aufzeichnung des Retentionsver-zeichnisses entscheidend (E. 4.5).