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BES.2025.126

Geschäftsnummer: BES.2025.126 (AG.2026.103)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 09.02.2026

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.126

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier

Beteiligte

A____, Beschwerdeführerin

geb. [...] Beschuldigte

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 15. Dezember 2025

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 2. April 2024 soll ein Personenwagen mit dem auf A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingelösten Kontrollschild ([...]) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 8 km/h überschritten haben. Die Kantonspolizei Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin mit einer auf den 16. Mai 2024 datierten Übertretungsanzeige eine Ordnungsbusse von CHF 60.– zu. Diese wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt und die Kantonspolizei stellte der Beschwerdeführerin daraufhin eine auf den 18. Juli 2024 datierte Zahlungserinnerung zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei am 14. Januar 2025 das ordentliche Verfahren ein und überwies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mittels Strafbefehl vom 10. Februar 2025 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 205.80 auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. Februar 2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 25. November 2025 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inkasso Strafverfahren, dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mit, dass die Busse nicht bezahlt wurde, beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war. Daraufhin wandelte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Gefängnis) von einem Tag um, wobei es der Beschwerdeführerin die letztmalige Gelegenheit gewährte, die Forderung bis zum 18. Dezember 2025 zu bezahlen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 mitgeteilt.

Mit undatiertem Schreiben, welches die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2025 der Post übergab, erhob sie sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2025. Die Übertretung habe nicht sie selbst, sondern ihr Ex-Schwager B____ (geb.[...]) begangen. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2025 infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Nichteintretensverfügung vom 15. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, diese sei aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 wurde vom Sohn der Beschuldigten verfasst. Unterschrieben ist sie jedoch von der Beschuldigten bzw. der Adressatin der angefochtenen Verfügung selbst (vgl. Vorakten S. 26 und 32), weshalb diese als Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Das rechtlich geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Vorakten S. 26 – 29). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 29. Dezember 2025. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 (Postaufgabe) erfolgte folglich rechtzeitig.

1.4 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keinen allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2024.12 vom 11. April 2024 E. 1.1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2025 geht hervor, dass sie die Aufhebung der Verfügung des Einzelgerichts vom 15. Dezember 2025 verlangt, da sie die Behörden darüber informiert habe, dass nicht sie, sondern ihr Schwager die Übertretung begangen habe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) eingetreten ist.

2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 15. Dezember 2025, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl vom 10. Februar 2025 sei der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung (Vorakten S. 21) am 11. Februar 2025 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach bis zum 21. Februar 2025 gelaufen. Die am 9. Dezember 2025 der Post übergebene Einsprache (Vorakten S. 6) sei somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie bzw. ihr Sohn habe in Reaktion auf mehrere erhaltene Bussen und Briefe der Behörden jeweils brieflich mitgeteilt, dass nicht sie, sondern ihr Schwager das Auto gefahren habe. Sie sei damit davon ausgegangen, alles sei in Ordnung, weshalb sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, sie habe rechtzeitig vorgebracht, dass eine andere Person die vorliegend interessierende Übertretung begangen habe.

3.

3.1 Die vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Überschreiten der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h gemäss Ziffer 303.3.b der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) ist zunächst im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Nennt die Fahrzeughalterin nicht den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat (Art. 7 Abs. 4 OBG) und bezahlt sie die Busse nicht innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Übertretungsanzeige vom 16. Mai 2024 und die Zahlungserinnerung vom 18. Juli 2024 nicht erhalten zu haben. Diese enthalten beide ein Formular, um der Kantonspolizei den verantwortlichen Lenker i.S.v. Art. 7 Abs. 4 OBG zu melden (vgl. Vorakten S. 12 – 15). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weder explizit geltend, sie habe der Kantonspolizei die Personalien ihres Schwagers bereits im Ordnungsbussenverfahren gemeldet, noch bringt sie Nachweise für eine derartige Eingabe vor. Gemäss den Akten ist bei der Kantonspolizei keine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin eingegangen. Folglich wurde das Strafbefehlsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu Recht eingeleitet.

4.

4.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die rechtzeitige Übergabe von Eingaben trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 219]; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 91 N. 68). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin den Beweis der rechtzeitigen Einsprache zu erbringen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 16. Dezember 2025 erstmals vor, sie bzw. ihr Sohn hätten nach allen erhaltenen Briefen und Bussen jeweils darüber informiert, dass der Schwager das Auto gefahren habe, welches lediglich auf ihren Namen versichert gewesen sei. Gemäss den Akten ist jedoch vor dem 10. Dezember 2025 kein derartiges Schreiben bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Auch reicht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Belege dazu ein, dass sie die Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache bereits vor dem 9. Dezember 2025 kontaktiert hätte. Der Beweis einer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2025 gelingt ihr somit nicht.

4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin frühestens mit dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) Einsprache erhoben hat, welche damit aber mehrere Monate nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Post aufgegeben wurde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das besagte Schreiben weder datiert noch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde (vgl. Vorakten S. 5, 26, 32; Art. 110 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird um-ständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Marielle Stier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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