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amtliche Verteidigung (noch nicht rechtskräftig)

Geschäftsnummer: BES.2026.18 (AG.2026.362)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 04.06.2026

Erstpublikationsdatum: 30.06.2026

Aktualisierungsdatum: 30.06.2026

Titel: amtliche Verteidigung (noch nicht rechtskräftig)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2026.18

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], DE-[...] Beschuldigter

vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Base

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2026 (VT.[…])

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verweisungsbruch nach Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Konkret wirft sie ihm vor, sich am 31. Oktober 2024 am EuroAirport Basel-Mulhouse aufgehalten zu haben. Er habe in die Türkei ausreisen wollen, sei aber bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle angehalten worden, weil eine Abfrage im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine in Kraft stehende Landesverweisung angezeigt habe.

Am 18. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (richtig: 29. Januar 2026) ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2026. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2025 (richtig: 29. Januar 2026) sei aufzuheben und es sei ihm für das «hängige Einspracheverfahren VT.[...]» die amtliche Verteidigung mit Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 5. März 2026 mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Am 8. April 2026 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an der in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten liess. Am 22. Mai 2026 bestätigte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage des Appellationsgerichts per E-Mail, dass die angefochtene Verfügung nicht vom 29. Januar 2025, sondern vom 29. Januar 2026 datiere und dem Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Februar 2026 zugestellt worden sei.

Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft und der Akten des Strafgerichts Basel-Stadt im (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden) Verfahren ES.2024.501. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2026, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geführt werde. Zur Begründung, weshalb sie die amtliche Verteidigung nicht anordne, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Höhe der zu erwartenden (Zusatz-)Strafe weit unter den in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe liege. Im Übrigen biete der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre und es liege kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor.

2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2026 geltend, dass die Voraussetzungen zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorlägen. Selbst wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorläge, sei die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen.

2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das in den Akten dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers zwar Anlass zu prüfen gebe, ob er in der Lage sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Zu beachten sei aber, dass das Amtsgericht [...] (DE), Betreuungsgericht, einen beruflichen Betreuer zur Unterstützung des Beschwerdeführers eingesetzt habe, dessen Aufgabenbereich unter anderem die Behördenangelegenheiten umfasse. Durch die gerichtliche Einsetzung dieses beruflichen Betreuers sei die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers trotz dessen medizinischen Zustands hinreichend sichergestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien nicht gegeben, weil es sich um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer allein bzw. mit Unterstützung des beruflichen Betreuers nicht gewachsen wäre. Insbesondere könne nicht die Örtlichkeit bzw. Situation am Flughafen in Basel als rechtliche Schwierigkeit im Verfahren erachtet werden. Der für den Betrieb am EuroAirport einschlägige Staatsvertrag erkläre die schweizerischen Gesetze in den entsprechend gekennzeichneten Gebieten für anwendbar und ermächtige die Schweizer Behörden zu deren Durchsetzung.

2.4 In seiner Replik vom 8. April 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Strafgericht Basel-Stadt bereits in einem früheren Verfahren betreffend Verweisungsbruch festgestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen eine notwendige Verteidigung hätte bestellen müssen und dass diese Erwägungen auch für das vorliegende Verfahren wegleitend seien. Auch bei der Festnahme am 31. Oktober 2024 am EuroAirport habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, das ausserhalb seiner willentlichen Steuerung liege und seine Prozessunfähigkeit zeige. Dem Beschwerdeführer müsse die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO selbst dann gewährt werden, wenn ein Bagatellfall vorliegen würde, was aber nicht der Fall sei. Es sei sodann falsch, dass die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers auch durch den vom deutschen Gericht eingesetzten Betreuer wahrgenommen werden könnten. Zu dessen Aufgabenbereich gehörten gemäss dem Einsetzungsbeschluss die Vermögenssorge, Behörden-, Renten und andere Sozialleistungsangelegenheiten und die Gesundheitssorge. Der Beistand im Strafverfahren gehöre nicht dazu und schon gar nicht derjenige in Strafverfahren eines anderen Landes. Der Betreuer verfüge über keinerlei juristische Ausbildung und sei deshalb gar nicht qualifiziert, die Interessen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren zu vertreten. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft lägen auch rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vor. Dazu gehöre namentlich die Frage, ob sich die Anwendung des Ausländerstrafrechts im Schweizer Sektor des EuroAirports auf den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Staatsvertrag stützen könne.

3.

3.1 Die beschuldigte Person ist grundsätzlich berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder sich selber zu verteidigen (Art. 129 StPO). In gewissen Fällen muss die beschuldigte Person jedoch zwingend durch eine Anwältin oder einen Anwalt verteidigt werden. Diese Fälle der notwendigen Verteidigung sind in Art. 130 StPO aufgezählt. Im vorliegenden Fall stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 130 lit. c StPO, wonach eine Konstellation der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und (auch) die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.

3.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1). Bei notwendiger Verteidigung ordnet sie eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).

3.3 Neben den Konstellationen notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung auch dann an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

3.4 Umstritten ist, wie der Fall einzuordnen ist, wenn die notwendig zu verteidigende beschuldigte Person schon über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel. Teile der Lehre wollen diese Konstellation bei Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einordnen, was zur Folge hätte, dass die Wahlverteidigung direkt bzw. ohne Nachweis von Bedürftigkeit in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln wäre (so z.B. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 132 StPO N 16b ff.; gleicher Ansicht Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 5a). Demgegenüber vertritt das Bundesgericht die Meinung, dass die geschilderte Konstellation unter Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einzuordnen ist. Eine Umwandlung der Wahlverteidigung in eine notwendige Verteidigung setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweist (vgl. jüngst BGer 7B_1309/2024 vom 18. März 2026 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist diese Frage aber irrelevant, weil der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit ohnehin nachgewiesen hat (vgl. Akten S. 13).

3.5 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Ist dies der Fall, wäre die Wahlverteidigung (zufolge der ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers) ohne Weiteres in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln. Ob es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt, wäre diesfalls ohne Belang (Lieber, a.a.O., Art. 132 N 21 und Art. 130 N 18). Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO nicht erfüllt wären. Diesfalls wäre zu prüfen, ob die Umwandlung in eine amtliche Verteidigung dennoch zu erfolgen hat, weil dies zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, was gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall ist, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorliegen, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. dazu hinten E. 5.5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an psychischen Beeinträchtigungen, welche die Anordnung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gebieten würden. Für den Nachweis der Prozessunfähigkeit wegen psychischer Leiden werden keine eindeutigen Beweise verlangt, sondern es genügen ausreichende Anhaltspunkte (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 30). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, ist die Verfahrensleitung verpflichtet, von Amtes wegen näher zu prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; Lieber, a.a.O., Art. 130 N 19a).

4.2 Auch die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026 ein, dass das in den Akten dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich Anlass für eine nähere Prüfung der Prozessunfähigkeit gebe (vgl. vorne E. 2.3). Eine solche nähere Prüfung hat das Strafgericht Basel-Stadt im Urteil ES.2024.501 vom 24. Juni 2025 vorgenommen, das einen ähnlichen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Fall zum Gegenstand hatte. Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer (vgl. vorne E. 2.4). Die Akten jenes Verfahrens sind im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StPO beizuziehen. Im Urteil ES.2024.501 hat sich das Strafgericht ausführlich mit einem Gutachten befasst, das Prof. Dr. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [...] (DE) wegen schweren Raubes am 8. April 2024 über den Beschwerdeführer erstellt hat. Dieses Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer die Diagnosen Lernbehinderung, hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.2) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begehung jener vorgeworfenen Tat am 3. Februar 2024 durch die Kombination schizophrener Symptome mit veränderter Impulsivität und Affektivität, Verlust von Hemmungen und Beeinträchtigung durch akustische Halluzinationen erheblich eingeschränkt und nicht ausschliessbar aufgehoben gewesen sei (vgl. zum Ganzen Gutachten Prof. Dr. B____ vom 8. April 2024, S. 14 ff.). Das Strafgericht zog weiter in Erwägung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht gewesen sei und seit dem Jahr 2018 über einen deutschen Schwerbehindertenausweis verfüge. Zudem berücksichtigte es, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Festnahme am 12. September 2023 einen Anfall erlitten habe, woraufhin er in das Universitätsspital [...] habe gebracht werden müssen. Es kam vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO erfüllt seien (vgl. zum Ganzen Urteil ES.2024.501 vom 24. Juni 2025 S. 5 ff.).

4.3 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Strafverfahren VT.[...] von dieser Einschätzung des Strafgerichts abgewichen werden sollte. Sie beruht insbesondere auf einem schlüssigen medizinischen Fachgutachten, das vom 8. April 2024 datiert und damit auch im Zeitpunkt der hier zum Vorwurf stehenden Tat (31. Oktober 2024) noch aktuell war. Bei der Kontrolle am EuroAirport hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, dass er Stimmen höre. Gemäss Polizeirapport hat er sich während der ganzen Kontrolle «allgemein psychisch labil verhalten» (Vorakten Staatsanwaltschaft S. 65). Im Festnahme-Rapport ist zudem vermerkt, dass er sich selber mit den Fäusten ins Gesicht und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe (Vorakten Staatsanwaltschaft S. 47). Vor diesem Hintergrund wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und im Falle der Verneinung unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Angesichts der Krankengeschichte des Beschwerdeführers hätte die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. vorne E. 4.2) verneint werden müssen. Die Staatsanwaltschaft scheint dies gar nicht in Abrede zu stellen (vgl. vorne E. 2.3). Sie macht stattdessen geltend, dass die Abklärung deshalb habe unterbleiben können bzw. die Prozessfähigkeit deshalb bejaht werden könne, weil der Beschwerdeführer mittlerweile über einen gerichtlich eingesetzten Betreuer verfüge, der als gesetzliche Vertretung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO in der Lage sei, die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

4.4

4.4.1 Die Schweiz hat das am 13. Januar 2000 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (SR 0.211.232.1) ratifiziert. Es ist für die Schweiz am 1. Juli 2009 in Kraft getreten (AS 2009 3107). Deutschland ist ebenfalls Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Gemäss Art. 22 Abs. 1 dieses Übereinkommens werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen des Erwachsenenschutzes kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Demnach sind die Befugnisse eines von den Behörden des Staates am gewöhnlichen Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen eingesetzten Vormundes in allen anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierzu eines besonderen Verfahrens bedürfte (Florence, in: Büchler et al. [Hrsg.], FammKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, S. 1259). Nach einem Teilgehalt des Prinzips der «kontrollierten Wirkungserstreckung» kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht mehr Wirkungen entfalten als im ausländischen Erkenntnisstaat (statt vieler Grolimund/Schnyder, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht in a nutshell, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 180).

4.4.2 Nach dem Gesagten gilt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [...] (DE), Betreuungsgericht, vom 23. Juli 2024, mit dem C____ als «Betreuer» im Sinne von § 1814 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Beschwerdeführer bestellt wurde, auch in der Schweiz unmittelbar Wirkung entfaltet. Diese Anerkennung bleibt aber auf den Aufgabenkreis beschränkt, wie er nach dem deutschen Recht besteht und im Beschluss des Betreuungsgerichts definiert wurde.

4.4.3 Gemäss § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und aussergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Betreuers ist also auf den dem Betreuer gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreis begrenzt. Der Aufgabenkreis umfasst gemäss dem Beschluss des Betreuungsgerichts die «Vermögenssorge», «Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten» sowie die «Gesundheitssorge» (Akten S. 25). Die Staatsanwaltschaft scheint zu meinen, dass der Betreuer die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren wahren könne (vorne E. 2.3). Damit geht sie indes fehl. Es kann diesbezüglich auf den aktuellen Beschluss 2 Ws 178/25 vom 18. Juli 2025 vom Oberlandesgericht Celle (DE) verwiesen werden. In diesem Beschluss hielt das Gericht fest, dass ein gerichtlich eingesetzter Betreuer nur dann zur Vertretung in einem Strafverfahren befugt sei, wenn ihm die Vertretung der betreuten Person im Strafverfahren ausdrücklich vom Berufungsgericht als Aufgabenkreis übertragen worden sei. Die Übertragung der Aufgabenkreise «Gesundheits- und Vermögenssorge» sowie «Wohnungsangelegenheiten» reiche hierzu nicht aus. Dies gelte auch für die Normierung des Aufgabenkreises «Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten» ohne einen Bezug zu einem Strafverfahren (vgl. zum Ganzen Oberlandesgericht Celle [DE] 2 Ws 178/25 vom 18. Juli 2025 E. II.1, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre, abgerufen von https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/97699cf5-e4a8-40d9-9b49-52f210f71380, besucht am 28. Mai 2026). Auch im vorliegenden Fall ist die Vertretung in einem Strafverfahren nicht Teil des Aufgabenkreises des Betreuers gemäss dem Einsetzungsbeschluss. Die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren steht ihm demnach nicht zu, schon gar nicht, wenn sich das Strafverfahren wie vorliegend im Ausland abspielt.

4.5

4.5.1 Selbst wenn der Betreuer dazu befugt wäre, wäre ohnehin fraglich, ob er zur Wahrung der Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers ausreichend in der Lage wäre, wie es Art. 130 lit. c StPO vorschreibt. Es ist umstritten, unter welchen Umständen bei Art. 130 lit. c StPO mit Verweis auf eine vorhandene gesetzliche Vertretung auf die Bestellung eines Verteidigers verzichtet werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil dafürgehalten, dass bei einem erfahrenen Anwalt oder einem Berufsbeistand grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass dieser ausreichend in der Lage sei, die Verfahrensinteressen der beschuldigten Person zu wahren, wie es in Art. 130 lit. c StPO heisst (BGer 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.2). Die Lehre steht dieser Rechtsprechung weitgehend ablehnend gegenüber, insbesondere was die Vertretung durch einen «Berufsbeistand» betrifft. Es wird etwa geltend gemacht, dass dies nur in einfacheren Fällen (Übertretungen, Bagatellvergehen) mit überschaubaren Konsequenzen denkbar sei (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 130 N 18). Jositsch und Schmid fordern darüber hinaus zudem, dass der Berufsbeistand über eine juristische Ausbildung verfüge (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 130 N 11). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht diese strengeren Lehrmeinungen jedenfalls mit einer «apparence d’approbation» wiedergegeben (BGer 6B_79/2017 vom 22. März 2017 E. 2.1; so die Einschätzung von Harari/Jakob/Santamaria, in: Commentaire romand CPP, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 130 N 31; noch strenger Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 26, der höchstens Beistände mit Anwaltspatent zur gesetzlichen Vertretung im Strafverfahren nach Art. 130 lit. c StPO zulassen will). In jenem Urteil 6B_79/2017 hielt das Bundesgericht die Bestellung einer notwendigen Verteidigung für entbehrlich. Zur Begründung verwies es darauf, dass die eingesetzte Beistandsperson zwar nicht über das Anwaltspatent, aber doch über eine juristische Ausbildung verfüge und als Gerichtsschreiberin an einem regionalen Strafgericht tätig sei und damit Erfahrung im Strafrecht vorweisen könne (a.a.O. E. 2.3).

4.5.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim gerichtlich eingesetzten Betreuer C____ zwar womöglich um einen Berufsbeistand; er verfügt aber über keinen juristischen Abschluss (im deutschen Recht) (Replik S. 2 = Akten S. 23). Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, der Betreuer verfüge über ausreichende Rechtskenntnisse im schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht, um die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren wahren zu können, ist vor diesem Hintergrund unerfindlich. Dies gilt umso mehr, als das vorliegende Strafverfahren in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, wie hinten in E. 5.5 aufgezeigt wird.

5.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen zum Schluss kommen sollte, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen sollte, wäre die Wahlverteidigung dennoch in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln, weil die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

5.1 Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass die Höhe der zu erwartenden (Zusatz-)Strafe, die im vorliegenden Verfahren ausgesprochen werden könnte, weit unter den 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe liegen würde, die Art. 132 Abs. 3 StPO als Grenze zum Bagatellfall nennt. Sie stimmt dem Beschwerdeführer aber zu, dass diese Grenze nicht starr sei, sondern eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen sei. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der beschuldigten Person sei, desto geringere Anforderungen seien an die in Art. 132 Abs. 2 StPO genannten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu stellen, und umgekehrt (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 3 = Akten S. 18; vgl. BGer 1B_128/2017 vom 24. April 2017 E. 3.4).

5.2 Zur Beurteilung, ob ein Straffall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten der konkreten beschuldigten Person. Entsprechende Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen). Die im Strafverfahren vorzunehmende Rechtsanwendung und Beweiswürdigung von Amtes wegen vermögen dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen (vgl. zum Ganzen AGE BES.2021.93 vom 22. Oktober 2021 E.3.3.2, mit Hinweisen).

5.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien. Insbesondere die Örtlichkeit bzw. die Situation am Flughafen in Basel könne nicht als rechtliche Schwierigkeit erachtet werden. Der Betrieb am EuroAirport stütze sich auf den im Jahre 1950 in Kraft getretenen französisch-schweizerischen Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92), der die schweizerischen Gesetze in den entsprechenden, stets bestens erkennbaren Gebieten des Flughafens für anwendbar erkläre und die schweizerischen Behörden zu deren Durchsetzung ermächtige. Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Er macht indes geltend, die Schweizer Behörden würden nur über eine grenzpolizeiliche Kompetenz verfügen, die sich nicht auf die Verfolgung von Straftaten erstrecke. Dafür gelte französisches Recht. Zudem ändere die Übertragung von grenzpolizeilichen Befugnissen im Flughafenstaatsvertrag nichts daran, dass der Schweizer Sektor ausländisches (sc. französisches) Staatsgebiet bleibe, das schweizerische Strafrecht nach Art. 3 Abs. 1 StGB grundsätzlich aber nur für Taten im Inland zur Anwendung komme.

5.4 Die von Art. 291 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Tathandlung besteht darin, dass eine ausgewiesene Person das verbotene Gebiet (im vorliegenden Fall: das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft) betritt oder nicht rechtzeitig verlässt (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 291 StGB N 34). Für den Fall, dass die Einreise nicht über die grüne Grenze, sondern über einen offiziellen Grenzposten erfolgt, hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 164 (= Pra 1994 Nr. 127) präzisiert, dass der wesentliche Gesichtspunkt im Passieren dieses Grenzübergangs liege. Das Überschreiten der politischen Landesgrenze allein stelle noch keine rechtswidrige Einreise dar. Die Einreise erfolge erst beim Passieren des Grenzpostens oder aber bei der Umgehung der Grenzkontrolle. Dasselbe gelte auch für die Einreise auf dem Luftweg. Auch in diesem Falle betrete die Person die Schweiz erst nach der Passkontrolle. Wenn eine Grenzkontrolle im Ausland stattfinde, müsse die Einreise umgekehrt ebenfalls bereits mit dem Passieren des (sich im Ausland befindenden) Grenzpostens als erfolgt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen auch Bichovsky/Moreillon, in: Commentaire romand Code pénal II, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 291 StGB N 12). Daraus lässt sich ebenfalls folgern, dass reine Transitlagen bzw. Transit-Passagiere ohne Willen zur Einreise in die Schweiz den Tatbestand nicht erfüllen (vgl. Maurer, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB – JStG, 22. Auflage, Zürich 2026, Art. 115 AIG N 9, mit Verweis auf BGE 119 IV 164).

5.5 Im vorliegenden Fall scheint in tatsächlicher Hinsicht unbestritten zu sein, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Sektor des EuroAirports betreten und sich dort auch der Grenzkontrolle gestellt hat (vgl. Beschwerde S. 4 = Akten S. 6). Ebenfalls unbestritten ist indessen, dass er sich nicht zwecks Einreise in die Schweiz der Grenzkontrolle stellte, sondern weil er (offenbar über den Schweizer Sektor) in die Türkei ausreisen wollte (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft S. 61 und 64). Ob er sich vor seiner Anreise an den EuroAirport in der Schweiz aufgehalten hat, ergibt sich nicht aus den Vorakten. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, den Sachverhalt genauer zu untersuchen. Danach wird sie und im Anschluss das zuständige Sachgericht prüfen müssen, ob dieser Sachverhalt unter Art. 291 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist oder ob es sich um eine reine Transitlage gehandelt hat. Soweit ersichtlich gibt es noch keine (höchstgerichtliche) Praxis zu vergleichbaren Konstellationen am EuroAirport. Der Verteidiger verweist auf einen anderen Fall, in dem das Strafgericht Basel-Stadt einen in [...] (DE) wohnenden Drittstaatsangehörigen, der auf dem Weg zur Arbeit nach [...] (DE) im Badischen Bahnhof umgestiegen und im Zug in Riehen kontrolliert worden sei, vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art. 115 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) freigesprochen habe (Beschwerde S. 7 f. = Akten S. 9 f.). Es wird Sache des zuständigen Sachgerichts sein, dieses Präjudiz und die Frage, ob es mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist, näher zu prüfen. Die rechtliche Subsumtion ist im vorliegenden Fall nach den vorstehenden Ausführungen und entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht von vornherein klar, sondern es stellen sich (besondere) rechtliche Schwierigkeiten. Diese gebieten die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. vorne E. 5.1 f.), selbst wenn die zu erwartende Strafe tiefer als die in Art. 132 Abs. 3 StPO erwähnten Ansätze liegt, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Schwierigkeiten allein oder mithilfe seines Betreuers gewachsen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Betreuer über keinerlei juristische Ausbildung verfügt (vorne E. 4.5.2) und der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leidet (vorne E. 4.2; vgl. dazu auch OGer ZH UP250014 vom 21. Juli 2025, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 2025, S. 274 ff., E. 6).

6.

6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor, der die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach sich zieht (vorne E. 4.1–4.3). Dass dem Beschwerdeführer ein Betreuer an die Seite gegeben wurde, ändert nichts daran; Letzterer ist weder rechtlich befugt noch tatsächlich in der Lage, die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren ausreichend zu wahren (vorne E. 4.4 f.). Selbst wenn man eine Konstellation notwendiger Verteidigung verneinen wollte, wäre die aktuelle Wahlverteidigung dennoch in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln, weil aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten und der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind (vorne E. 5). Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2026 ist demnach aufzuheben und Advokat Guido Ehrler im Verfahren VT.[...] per 18. November 2024 (Datum der Gesuchseinreichung) als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Es ist dem amtlichen Verteidiger eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 9,58 Stunden erscheint ein wenig erhöht, erweist sich für die beiden Eingaben aber immer noch als angemessen. Zur Anwendung kommt ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [SG 291.400]). Hinzu kommt der in der Honorarnote geltend gemachte Auslagenersatz. Antragsgemäss wird die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. Weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, kommt der Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für dieses Honorar nicht zur Anwendung.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2026 aufgehoben und Advokat Guido Ehrler im Verfahren VT.[...] per 18. November 2024 als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Guido Ehrler, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'916.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.40, somit total CHF 1'964.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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