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Decisione

BV.2023.4

BVG

13 giugno 2024Tedesco (+ 1 altra lingua)38 min

ff.]). Im August 2008 reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, wo er ab 1. August

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Kläger

C____-Stiftung

c/o D____ AG, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.4

Klage vom 26. April 2023

(Rentenleistungen)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), geboren 1964, ist Vater von drei

Kindern (geboren 1996, 1997 und 2003). Er absolvierte in Deutschland zunächst

eine Malerlehre (vgl. IV-Akte 16, S. 57). Dann bildete er sich im pflegerischen

Bereich weiter (u.a. Diplom zum Fusspfleger [IV-Akte 16, S. 56], Masseur

[IV-Akte 16, S. 47], Krankenpfleger [IV-Akte 16, S. 48]) und arbeitete

vornehmlich in der Funktion als Pfleger an diversen Orten (vgl. insb. den

Lebenslauf [IV-Akte 16, S. 2 ff.] sowie die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 16, S. 6

ff.]). Im August 2008 reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, wo er ab 1. August

2008 in einem 100%-Pensum als Pflegefachmann im E____spital [...] tätig war

(vgl. u.a. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 14]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte

142, S. 2]). Er war über seinen Arbeitgeber bei der F____ Pensionskasse [...]

vorsorgeversichert.

b) Der Kläger leidet seit geraumer Zeit an diversen

gesundheitlichen Problemen. Aktenkundig ist u.a., dass wegen eines

Taubheitsgefühls im rechten Oberschenkel am 10. Februar 2012 ein MRI der LWS erfolgte

(vgl. IV-Akte 3, S. 19). Am 12. Februar 2012 wurde wegen unklarer

Thoraxschmerzen eine Stress-Echokardiographie vorgenommen, wobei eine

hypertensive Herzerkrankung festgestellt wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17). Weitere

kardiologische Abklärungen folgten (vgl. IV-Akte 3, S. 8 ff.). Wegen der Kreuzschmerzen

mit Ausstrahlung ins rechte Bein wurde der Kläger am 26. März 2012 in der G____klinik

[...] untersucht. Es wurde als Diagnose der Verdacht auf eine Claudicatio

radicularis L4 und L5 rechts gestellt (vgl. IV-Akte 3, S. 3). Am 2. April 2012

unterzog er sich wegen des Herzleidens im H____spital [...] einer

Koronarangiographie (PTCA; vgl. den Austrittsbericht vom 2. April 2012; IV-Akte

3, S. 5).

c) Im Mai 2012 wurde der Kläger der IV-Stelle des Kantons

[...] zur Früherfassung gemeldet (vgl. IV-Akte 1). Am 6. Juni 2012 erfolgte

eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV (vgl. IV-Akte 7). Der damals

involvierte Regionale ärztliche Dienst (RAD) gelangte gestützt auf die Akten

zur Auffassung, dem Kläger könnten körperlich belastende Arbeiten nicht mehr

zugemutet werden. Daraufhin stand eine interne Umplatzierung zur Diskussion

(vgl. IV-Akten 8 und 11). Die Sozialversicherungsanstalt [...] gewährte dem

Kläger in der Folge Berufsberatung und Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten (vgl. das Schreiben vom 14. Juni 2012; IV-Akte 10).

Es wurde ihm namentlich eine Umschulung zum medizinischen Kodierer im E____spital

[...] zugestanden (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 93, S. 58). Er

erhielt vom E____spital [...] per 1. März 2013 einen entsprechenden Praktikumsvertrag

(vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 379). Das Anstellungsverhältnis als diplomierte

Pflegefachkraft endete per 28. Februar 2012, woraufhin er auch aus der F____

Pensionskasse ausschied (vgl. das Schreiben des E____spital [...] vom 31. Oktober

2012; IV-Akte 25). Die Ausbildung zum medizinischen Kodierer wurde jedoch

fortzeitig von Seiten der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2013 abgebrochen

(vgl. IV-Akte 31). Im weiteren Verlauf leistete die Sozialversicherungsanstalt [...]

Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung des Klägers im I____spital

[...] (vgl. das Schreiben vom 2. Dezember 2013; IV-Akte 37). Es erging die

Empfehlung zur beruflichen Neuorientierung in einem angrenzenden Bereich (vgl. S.

3 des Schlussberichtes vom 13. Mai 2014; IV-Akte 47).

d) In der Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014

(letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juni 2014) war der Kläger als

Pflegefachmann im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die J____klinik

[...] tätig (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 70, S. 211). Im

weiteren Verlauf wurde er von der IV-Stelle für ein Gespräch zur Beurteilung

der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit aufgeboten (vgl. die Schreiben vom

26. Juni 2014 [IV-Akte 49] und vom 22. Januar 2015 [IV-Akte 54]).

e) Am 14. August 2014 fand schliesslich ein

Beratungsgespräch auf der IV-Stelle statt, wobei der Eingliederungsplan

besprochen wurde. Man kam überein, dass sich der Kläger im Rahmen der vorgesehenen

befristeten Anstellung im K____spital [...] eigenständig ein passendes

Einsatzgebiet suchen und den Qualifikationsbedarf klären werde (vgl. IV-Akte

61, S. 3). Am 1. September 2014 nahm der Kläger die befristete Stelle im K____spital

[...] (Neurologische Bettenstation) an (vgl. das Arbeitszeugnis des K____spitals

vom 31. März 2016 [Replikbeilage 1]; siehe auch den Fragebogen für

Arbeitgebende [IV-Akte 70, S. 226]). Per 1. Januar 2015 verlegte er seinen

Wohnsitz nach Deutschland (vgl. IV-Akten 60 und 61).

f) Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Kläger von

der IV-Stelle des Kantons [...] zur Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen

aufgefordert (vgl. IV-Akte 59). Er teilte der IV-Stelle daraufhin telefonisch

mit, seine Stelle im K____spital [...] sei am 31. März 2016 beendet.

Firmeninterne angepasste Möglichkeiten bestünden seinen Abklärungen zufolge

nicht. Er werde sich in den umliegenden Spitälern bewerben (vgl. IV-Akte 61, S.

3). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2016 (vgl. dazu

Replikbeilage 1) meldete er sich jedoch nicht mehr bei der IV-Stelle, sodass es

zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kam. Dabei wurde davon ausgegangen,

dass genügend Verweistätigkeiten für den Kläger existierten und dass ihm die

Mitwirkung an einer angepassten und rentenausschliessenden Eingliederung zumutbar

sei (vgl. den Abschlussbericht Integration vom 26. April 2016; IV-Akte 61). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 70, S. 244 ff.) verneinte die

IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 20. Juli 2016 einen

Rentenanspruch des Klägers (vgl. IV-Akte 70, S. 204 ff.).

g) Ab dem 1. April 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld

in Deutschland (vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 254 und S. 264). Ab dem 1. Juni 2016

bis zum 27. Juni 2016 und ab dem 24. Juli 2017 bis zum 8. Februar 2018 war er

als Krankenpfleger in Deutschland tätig (vgl. den Lebenslauf; Replikbeilage 1).

In der Zeit vom 9. Februar 2018 (bis zum 22. Juli 2018) bezog er Sozialleistungen

in Deutschland (vgl. die Übersicht; IV-Akte 93, S. 35). Am 19. April 2018 stellte

der Kläger ein Rentengesuch bei der Deutschen Rentenversicherung (vgl. IV-Akte

93, S. 46).

h) Ab dem 18. Juli 2018 arbeitete der Kläger wieder für

das K____spital [...] [...] und war dadurch bei der Pensionskasse L____ vorsorgeversichert

(vgl. den Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2018; Replikbeilage 3). Ab dem 1. August 2018

nahm er wieder Wohnsitz in der Schweiz (vgl. IV-Akte 65, S. 1). Ab November 2018

war der Kläger 100 % im M____spital angestellt (vgl. implizit Replikbeilage 4) und

wurde weiterhin vom K____spital [...] entlöhnt (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte

142, S. 3).

i) Ab dem 1. Januar 2019 arbeitete der Kläger in einem

100%-Pensum für N____, [...] als diplomierter Pflegefachmann Endoskopie (vgl.

u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 142, S. 3). Der Vertrag war zunächst bis zum 31.

März 2019 befristet (vgl. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 93, S. 49) und wurde

schliesslich bis zum 31. März 2020 verlängert (vgl. die Vertragsverlängerung

vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Einhergehend mit der

Vertragsverlängerung wurde der Kläger ab April 2019 bei der C____-Stiftung, c/o

D____ AG (Beklagte), vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April

2019 [AB 16]; siehe auch die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93,

S. 51]).

j) Ab dem 5. August 2019 bis zum 18. August 2019 wurde

dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. den Fragebogen

für Arbeitgebende; IV-Akte 98, S. 8). Am 30. August 2019 hatte er seinen

letzten effektiven Arbeitstag bei N____ (vgl. IV-Akte 98, S. 1). Ab dem 2. September

2019 bescheinigte man dem Kläger ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. u.a. IV-Akte 98, S. 8). In der Folge wurde bei ihm – nach neurologischen

Abklärungen – das Vorliegen einer chronischen inflammatorischen demyelisierenden

Polyneuropathie (CIDP) diagnostiziert (vgl. den Bericht der Praxis O____ über

das neurologische Konsilium inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019

bis zum 11. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht

der Praxis O____ vom 16. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).

k) Im November 2019 meldete sich der Kläger erneut zum

Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff. sowie IV-Akte 73). Die

IV-Stelle des Kantons [...] zog von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland

die Akten bei (IV-Akte 70, S. 2 ff.). Von der Krankentaggeldversicherung

wurden ebenfalls die Akten eingeholt (vgl. IV-Akten 76, 84). Des Weiteren

forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl.

u.a. den Bericht von Dr. P____ vom 11. März 2020; IV-Akte 96, S. 8-25

resp. IV-Akte 96, S. 1-7). Auch der Kläger liess der IV-Stelle ärztliche

Unterlagen zukommen (vgl. u.a. IV-Akte 109). Diese holte beim RAD die

Beurteilung vom 22. September 2020 ein (vgl. IV-Akte 108) und stellte mit

Vorbescheid vom 9. November 2020 – ausgehend von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit – die Ablehnung des

Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der Kläger

am 9. Dezember 2020. Seiner Eingabe ("Einsprache") legte er

zahlreiche ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 118). Am 4. Januar 2021

liess er der IV-Stelle den Bericht des Q____spitals [...] Neurologie, vom 3.

Dezember 2020 zukommen (vgl. IV-Akte 125). Am 21. Januar 2021 liess

er der IV-Stelle den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom

Dezember 2020 betreffend die Ausrichtung einer auf einer vollen Erwerbsminderung

basierenden Rente zukommen (vgl. IV-Akte 130, S. 1 ff.). Daraufhin holte die

IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 9. April 2021 ein. Dieser ging nunmehr von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten und einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. IV-Akte 137,

S. 2). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Kläger nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.) – gestützt auf einen IV-Grad

von 64 % – ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente zuzüglich

Kinderrente zu (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September

2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Per 1. August 2021 nahm der Kläger in

Portugal Wohnsitz (vgl. IV-Akte 149, S. 2).

l) Der Kläger wandte sich in der Folge an die Beklagte

und ersuchte um Ausrichtung einer IV-Rente zuzüglich Kinderrente. Die

Pensionskasse verneinte jedoch einen Anspruch. Sie machte im Wesentlichen

geltend, der Kläger habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Dies stehe

gemäss Art. 3 des massgebenden Reglementes einem Rentenanspruch entgegen. Er

habe bereits seit 2012 um seine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachmann gewusst

und diesen Beruf gleichwohl weiter ausgeübt. Er habe weder seine Arbeitgeberin

noch die Pensionskasse auf diese Tatsache aufmerksam gemacht. Durch das

Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen in Bezug auf seine Gesundheit sei er

in die Pensionskasse aufgenommen worden. Ferner habe er billigend in Kauf

genommen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere (vgl. das

Schreiben der Pensionskasse vom 3. Dezember 2021; AB 19). Des Weiteren

machte die Pensionskasse geltend, solange die obligatorischen Leistungen

bestritten würden, sei es nicht möglich, diese auszuzahlen. Sollte der Kläger

die zugesprochene obligatorische Leistung anerkennen, werde man umgehend deren

Berechnung resp. die Ausrichtung in die Wege leiten (vgl. insb. die Schreiben

vom 23. Februar 2022 [AB 21] und vom 31. März 2022 [AB 22]). Diese Ansicht

wurde vom Kläger bestritten. Er machte geltend, die Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung sei ihm wegen der im November 2019 diagnostizierten CIDP

zugesprochen worden. Von einer Meldepflichtverletzung könne nicht die Rede sein

(vgl. u.a. das Schreiben vom 25. Oktober 2021; AB 17). Auch sei ein

Rücktritt im obligatorischen Bereich nicht möglich (vgl. das Schreiben vom 11.

März 2022; AB 18).

Erwägungen

II.

a) Am 26. April 2023 hat der Kläger Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei ihm eine Invalidenrente

aus beruflicher Vorsorge, ab 1. August 2020 eine monatliche Rente in der

Höhe von mindestens Fr. 2'699.-- und eine monatliche Invalidenkinderrente von

mindestens Fr. 675.-- pro Kind zuzusprechen.

(2.) Die Beklagte sei zu

verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 104'582.50 zuzüglich 5 % seit

Klageinreichung als Teilzahlung für die Zeit bis 28. Februar 2023 zu bezahlen. Nachforderung

nach dem 1. März 2023 vorbehalten.

(3.) Es sei ihm für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als

unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

(4.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 14. Juli

2023.

auf Abweisung der Klage. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Klägers.

c) Der Kläger hält mit Replik vom 12. September 2023 an

seiner Klage fest. Des Weiteren wird die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt.

d) Mit Duplik vom 6. Oktober 2023 beantragt die Beklagte

weiterhin die Abweisung der Klage.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.

Oktober 2023 werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.

Anschliessend wird den Partien Gelegenheit geboten, sich (fakultativ) dazu zu

äussern (instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. November 2023).

f) Mit Eingabe vom 30. November 2023 nimmt der Kläger

Stellung zu den eingegangenen IV-Akten.

g) Die Beklagte lässt sich innert Frist nicht zu den

IV-Akten vernehmen.

h) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar

2024.

wird dem Kläger die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin,

bewilligt. Gleichzeitig werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.

III.

a) Am 24. April 2024 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nehmen der Kläger persönlich sowie seine

Rechtsvertreterin teil. Für die Beklagte erscheinen Frau MLaw R____ und Frau

MLaw S____.

c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers.

Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Diese halten an

den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.

IV.

a) Mit Eingabe vom 29. April 2024 lässt die Beklagte dem

Gericht nochmals das auf dem 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Vorsorgereglement

der C____-Stiftung zukommen. Ausserdem reicht sie das seit Januar 2022 in Kraft

stehende Vorsorgereglement in einer vollständigen Fassung ein. Ebenfalls

beigebracht wird eine Berechnung einer allfälligen Dreiviertelsrente gemäss

BVG-Minimum per 1. August 2020 und einer allfälligen reglementarischen

Dreiviertelsrente.

b) Der Kläger äussert sich dazu am 23. Mai 2024. Er hält im

Ergebnis an den bisher gemachten Anträgen fest.

c) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem

Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 13. Juni 2024.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;

SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort

des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Beklagte hat

ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das

Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von

Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen

einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1

BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs.

1.

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden

Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt

angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist,

ob die Beklagte zu Recht einen obligatorischen und reglementarischen Invalidenrentenanspruch

des Klägers (zuzüglich Kinderrente) verneint.

2.2

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen

Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt

wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor

Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der

Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend

ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl. insb.

Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend. Dasselbe

ergibt sich auch aus Art. 41 Abs. 6 des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft

stehenden Reglements der C____-Stiftung (vgl. dazu die vollständige Ausgabe in

der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024). Es ist daher

vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht

betreffend die Rentenabstufung massgebend. Im Übrigen wird sowohl im Reglement

2017.

der C____-Stiftung (AB 15) als auch im Reglement 2022 der C____-Stiftung

(Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024) festgehalten, dass sich

der Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem Reglement richtet, das bei Beginn

der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig war

(vgl. Art. 41 Abs. 3 des Reglements). Auch daraus ist zu folgern, dass sich der

Anspruch nach dem Reglement 2017 richtet (vgl. zum Beginn der

Arbeitsunfähigkeit die sub Erwägung 3.3.2. hiernach gemachten Überlegungen).

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen

Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der

Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren

(BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

3.1.2

Art. 15 des auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten,

in Bezug auf den infrage stehenden Rentenanspruch massgebenden, Reglements der C____-Stiftung

(AB 15) sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Anspruch auf eine Invalidenrente

hat eine versicherte Person, die mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse

versichert war (Abs. 3 lit a). Es gelten daher für den reglementarischen

Anspruch dieselben Voraussetzungen wie für denjenigen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge.

3.2

3.2.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der

während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist

nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der

sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit

zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während

längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den

zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine

anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens

drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine

dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich,

stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen

Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr

als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder

massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine

dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E.

3.2

und 3.2.1).

3.2.2

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine

Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,

eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor

Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum

Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2.). Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts entfällt die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung,

wenn die massgebliche (mindestens 20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4)

Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses

eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21.

Juni 2018 E. 3.1). Zum rechtsgenügenden Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird

nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so

beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die

gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig

auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen

fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen

besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage

getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem

Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung

verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch

keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom

9.

Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Die Invalidenversicherung legte den Beginn des Wartejahres

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf August 2019 fest. Sie ging davon

aus, dass der Kläger seine angestammte Tätigkeit als Pfleger ab dem 5. August

2019.

nicht mehr verrichten kann (vgl. die Begründung der Verfügung vom 28. Juli

2021; IV-Akte 148, S. 4). Abgestellt wurde diesbezüglich auf die der

Arbeitgeberin bescheinigten und im Fragebogen festgehaltenen

Arbeitsunfähigkeiten (IV-Akte 98, S. 8). Danach war dem Kläger zunächst – nach

einigen kurzen krankheitsbedingten Fehlzeiten – ab dem 5. August 2019

bis zum 18. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und schliesslich ab dem

2.

September 2019 ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden. Der RAD war seinerseits in der Stellungnahme vom 9. April 2021 –

gestützt auf den Bericht des Q____spitals [...], Neurologie, vom

3.

Dezember 2020 (IV-Akte 125) – davon ausgegangen, dass der Kläger wegen

der diagnostizierten CIDP in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer

angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. IV-Akte 137, S. 2).

3.3.2

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung

der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf

Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 144 V 63, 66 E. 4.1.1; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 133 V 67,

69.

E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen können in casu als erfüllt erachtet werden.

Die Beklagte wurde in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen

(vgl. IV-Akte 138, S. 5; IV-Akten 143, 145 und 148, S. 2). Darüber hinaus

erscheint die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung auch nicht als

offensichtlich unhaltbar. In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen,

dass dem Kläger bei der Aufnahme seiner 100%-Tätigkeit am 1. Januar 2019 (vgl. dazu

insb. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 93, S. 49]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 142,

S. 3]) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch wurde der

Arbeitsvertrag ab April 2019 (bis zum 31. März 2020) verlängert (vgl. die

Vertragsverlängerung vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Darüber hinaus gilt

es zu konstatieren, dass dem Kläger auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die

Vorsorgeversicherung keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Es kann

daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

er bereits bei Eintritt in die Pensionskasse per April 2019 (vgl. dazu den

Vorsorgeausweis per 1. April 2019 [AB 16]; siehe auch die

Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93, S. 51]) in massgeblichem

Umfang arbeitsunfähig war. Die Diagnose einer CIDP wurde erst im Herbst 2019

gestellt (vgl. den Bericht der Praxis O____ über das neurologische Konsilium

inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019 bis zum 11. Dezember

2019.

[IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht der Praxis O____ vom

16.

Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).

3.3.3

Auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt

die Bindung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung soweit das

einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz

vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So statuiert Art.

15.

des Reglements (AB 15), dass Invalidität vorliegt, wenn eine versicherte

Person vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der Invalidenversicherung

invalid ist (Abs. 1) und dass für die Anerkennung der Invalidität und die

Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend ist (Abs. 2).

3.4

Die Beklagte kann daher ihre Leistungspflicht nicht mit dem Argument

verneinen, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe

bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung

bis zum Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).

4.

4.1

Die Beklagte macht nunmehr geltend, der Kläger habe eine

Meldepflichtverletzung begangen und sei deswegen nicht rentenberechtigt (vgl.

insb. die Klagantwort). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im

Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge keine Gesundheitsvorbehalte angebracht

werden dürfen. Wer unter das Obligatorium fällt, hat den uneingeschränkten

Leistungsanspruch, auch wenn die Person bei Stellenantritt bereits eine

gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75

Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171). So wird denn

auch in Art. 22 des massgebenden Reglements (AB 15) explizit klargestellt,

dass in jedem Fall Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG besteht. Schliesslich

ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements (AB 15), dass die

BVG-Mindestleistungen in jedem Fall geschuldet sind (vgl. auch Erwägung 4.3. hiernach).

4.2

4.2.1

Im weitergehenden Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen in

der Gestaltung ihrer Leistungen grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG

in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG).

Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit,

Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte

anzubringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31.

Oktober 2018 E. 3.1.). In der weitergehenden Vorsorge kommt Privatrecht zur

Anwendung. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR

220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen

Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre

betragen.

4.2.2

Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle,

konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er

entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt

und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im

Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.). Die

Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende Vorsorge erst

ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten Person und

damit erst nachdem die aufzunehmende Person den Gesundheitsfragebogen

ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient dazu, die Vorsorgeeinrichtung

überhaupt in die Lage zu versetzen, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt

anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9, 13 f. E. 4.2). Der Gesundheitsvorbehalt muss

explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten

Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2.). Es genügt (ist aber auch erforderlich),

dass die Anbringung des Vorbehaltes spätestens mit dem Ausstellen des

Vorsorgeausweises erfolgt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018

vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Erfolgt hingegen eine uneingeschränkte

Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung, wird diese für die vollen

reglementarischen Leistungen leistungspflichtig (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen

und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171).

4.3

Art. 3 des Vorsorgereglements der C____-Stiftung (gültig ab 1.

Januar 2017; AB 15) sieht unter dem Titel "Gesundheitsprüfung"

Folgendes vor:

Abs. 1: "Die in die Pensionskasse aufzunehmenden

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand

auszufüllen. Der Gesundheitsdienst des M____spitals prüft den Fragebogen und

kann auf Kosten der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung

anordnen."

Abs. 3: "Die Pensionskasse kann für die Risiken Tod und

Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen. Tritt

während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Ereignis aufgrund eines Leidens

ein, für welches ein Vorbehalt besteht, werden während der gesamten Laufzeit

der Leistungen nur die Mindestleistungen gemäss BVG ausgerichtet

(einschliesslich anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen)."

Abs. 4: "Bei unwahren oder fehlenden Angaben im

Fragebogen oder gegenüber dem Vertrauensarzt werden die Leistungen im Sinne von

Abs. 2 eingeschränkt. Die Pensionskasse teilt der versicherten Person diese

Einschränkung innert 6 Monaten nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung mit."

Abs. 5: "Die Vorsorgeleistungen, die mit der

eingebrachten Austrittsleistung erworben werden, dürfen nicht durch einen neuen

gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren

Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird an die neue

Vorbehaltsdauer angerechnet."

Abs. 6: "Die Dauer eines ausgesprochenen Vorbehalts

beträgt höchstens fünf Jahre."

Abs. 7: "Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung

der Gesundheitsprüfung ein, dessen Ursache schon vor Aufnahme in die

Pensionskasse bestand, werden nur die mit der eingebrachten Austrittsleistung

eingekauften Leistungen, mindestens aber die gesetzlichen Leistungen gemäss

BVG, erbracht."

Abs. 8: "Ist eine Person vor oder bei ihrer Aufnahme in

die Pensionskasse nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im

Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit

innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht

kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement."

Einen Abs. 2 von Art. 3 des Vorsorgereglements gibt es nicht

(AB 15). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles

Versehen handelt; denn Art. 3 des Reglement 2022 (AB 23) hat – im Unterschied

zum Reglement 2017 – nur sieben Absätze, wobei Abs. 2 dem früheren Abs. 3 entspricht.

4.4

4.4.1

Vorliegend befindet sich kein Gesundheitsfragebogen (vgl.

dazu Art. 3 Abs. 1 des Reglements) in den Akten. Weshalb dem so ist, erscheint letztlich

unklar. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe den Fragebogen nicht

ausgefüllt resp. der Arbeitgeberin nicht zukommen lassen (vgl. das

Verhandlungsprotokoll), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Kommt

eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der Obliegenheit,

bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsvorbehalt

mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung den Abschluss des

Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020,

E. 4.3.3. mit Hinweis). Insofern wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, die

Aufnahme des Klägers in die Versicherung vom Ausfüllen des Fragebogens abhängig

zu machen. Mit anderen Worten hätte sie gemäss ihren AVB die Aufnahme von einem

ausgefüllten Fragebogen abhängig machen können und darauf insistieren müssen,

dass der ausgefüllte Fragebogen rechtzeitig eingereicht wird. Es wäre ihr schliesslich

gestützt auf Abs. 1 auch möglich gewesen, eine vertrauensärztliche Untersuchung

zu veranlassen. Fakt ist aber, dass die Beklagte den Kläger vorbehaltlos in die

Versicherung aufgenommen hat (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April 2019; AB

16). Denn spätestens mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweise hätte die

Anbringung eines Vorbehaltes erfolgt sein müssen (vgl. dazu u.a. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Damit kann sie nun nicht mehr

rückwirkend einen Vorbehalt anbringen oder vom Vertrag zurücktreten (vgl. zur Auskunftspflicht

die sub Erwägung 4.5. hiernach gemachten Überlegungen).

4.4.2

Soweit die Beklagte sich auf die Art. 23 ff. des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) beruft (vgl. insb. S. 10

f. der Klagantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu

beachten, dass sich die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung analog nach Art.

4.

des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag richten

(VVG; SR 221.229.1), wenn die Anzeigepflicht nicht geregelt ist (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1.).

Vorliegend existiert aber mit Art. 3 des Reglements eine Regelung. Wie das

Bundesgericht im Übrigen (in Bezug auf Fälle mit fehlender reglementarischer

Regelung) klargestellt hat, ist im Unterschied zu den von Art. 23 ff. OR erfassten

Tatbeständen (namentlich Grundlagenirrtum und Täuschung) nicht eine

irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage (etwa im Sinne

einer bestimmten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes) betroffen, sondern die

Kernfrage der Vereinbarung selbst: Versichert wird nach dem Willen der Parteien

das Risiko wirtschaftlicher Folgen eines künftigen Geschehnisses, dessen

Eintritt im Ungewissen liege. Der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung, namentlich die Abwesenheit einschlägiger Gefahrstatsachen,

bildet den unmittelbaren Gegenstand der Vereinbarung. Dementsprechend macht die

Bestimmung des – beim Fehlen einer statutarischen oder reglementarischen

Grundlage anwendbaren Art. 4 VVG – die Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss

ausdrücklich vom Gehalt eines entsprechenden Fragebogens oder von einem

sonstigen schriftlichen Befragen abhängig. Die Anzeigepflicht ist also keine

umfassende; die antragende Person ist ohne entsprechende Fragestellung nicht

verpflichtet, über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. Diese spezifische

gesetzliche Ordnung der Anzeigepflichtverletzung gemäss den Art. 4 ff. VVG geht,

auch wenn sie nur analog anwendbar ist, den allgemeinen Regeln über die Willensmängel

gemäss Art. 23 ff. OR vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_681/07 vom 14.

November 2008 E. 4.4.1.1).

4.5

4.5.1

In Art. 33 des Reglements 2017 (AB 15) ("Auskunftspflicht")

wird schliesslich Folgendes festgehalten:

Abs.

1: "Die versicherten Personen haben der Pensionskasse über alle für ihre

Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über ihren

Gesundheitszustand bei der Aufnahme in die Pensionskasse sowie über Änderungen

des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben."

Abs.

5: "Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab,

die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für versicherte

Personen oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Pensionskasse aus einer

solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, kann der Stiftungsrat die fehlbare

Person hierfür haftbar machen."

4.5.2

Es ist nunmehr davon auszugehen, dass Art. 3 des

Reglements gegenüber Art. 33 des Reglements Vorrang zukommt ("lex

specialis"). Mit anderen Worten können – bei einem Ausserachtlassen der in

Art. 3 des Reglements detailliert geregelten Gesundheitsprüfung resp. einer

vorbehaltlosen Aufnahme in die Pensionskasse – nicht gestützt auf den

Auffangtatbestand des Art. 33 Leistungen verweigert werden. Wie im Übrigen

bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), war dem Kläger sowohl beim

Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die

Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess

die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen

übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung

liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst

2019.

gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der

Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die

Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich

einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines

Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein

Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der

Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden.

4.6

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen

Rentenanspruch des Klägers ablehnt.

5.

5.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf:

eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 %

invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %

invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid

ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit.

d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine

Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a);

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit.

b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).

5.2

Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine

Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021

und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art.

15.

Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und

die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit

hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten.

5.3

Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten

sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge

entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art.

29.

Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor,

dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der

Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der

Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der

Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung

vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des

Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des

Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise

Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten

hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der

Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021

festzulegen.

5.4

Gemäss Art. 15 Abs. 7 des Reglements beträgt die jährliche

Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des versicherten Lohnes. Gemäss

Vorsorgeausweis per 1. Mai 2019 betrug der versicherte Lohn des

Klägers Fr. 66’437.-- (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag

von Fr. 43'184.05 (65 % von Fr. 66'437.--) resp. von Fr. 2'699.-- pro

Monat (Fr. 43'184.05 x 0.75 : 12). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten

(vgl. die in der Eingabe vom 29. April 2024 vorgenommene Berechnung). Der

Kläger hat daher (unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung; vgl.

Art. 34a BVG resp. Art. 5 des Vorsorgereglements)

ab August 2021 grundsätzlich,

Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 2'699.--. Die Beklagte schuldet ihm folglich, unter dem Vorbehalt der

Überentschädigung, bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage erfasster

Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.-- (21

Monate à Fr. 2'699.--).

5.5

5.5.1

Gemäss Art. 16 des Reglements (AB 15) hat Anspruch auf eine

Invaliden-Kinderrente der Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das im

Falle seines Todes eine Waisenrente gemäss Art. 20 beanspruchen könnte (Abs.

1). Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie

die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente

wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf Waisenrente wegfallen würde

(Abs. 2). Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt für jedes

Kind 25 % der Invalidenrente. Bei teilweiser Invalidität wird die

Invaliden-Kinderrente entsprechend gekürzt (Abs. 3).

5.5.2

Gestützt auf Art. 20 des Reglements beginnt der

Anspruch auf eine Waisenrente frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung […].

Er erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes.

Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt an

Kinder, die noch in Ausbildung stehen, längstens aber bis zur Vollendung des

25.

Altersjahres.

5.5.3

Der Kläger legte anlässlich der Befragung durch das

Gericht dar, sein Sohn T____ mache momentan Abitur. Er beginne anschliessend in

Lissabon ein Studium (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage erscheint

grundsätzlich glaubwürdig. Allerdings setzt die Bejahung eines Rentenanspruches

gleichwohl einen Ausbildungsnachweis voraus. Der Kläger hat daher ab August

2021.

Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für seinen am 14. Juni 2003

geborenen Sohn T____, sofern dieser nachweislich in einer Ausbildung gestanden

hat resp. steht. Die Rente beläuft sich (unter Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung)

auf Fr. 8'098.-- pro Jahr resp. Fr. 675.-- pro Monat, was ebenfalls als unbestritten

gelten kann (vgl. die Berechnung der Beklagten vom 29. April 2024). Die

Beklagte schuldet ihm folglich bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage

erfasster Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'175.--

(21 Monate à Fr. 675.--), unter Vorbehalt der Überentschädigung.

5.6

5.6.1

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen

geschuldet. Während der Kläger der Auffassung ist, der Zins sei ab dem Zeitpunkt

der Klageeinreichung in Höhe von 5 % geschuldet, ist die Beklagte der Ansicht,

der betrage lediglich 1 %. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs äussert

sich die Beklagte nicht.

5.6.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab

dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe

auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit ist vorliegend ab

dem 26. April 2023 ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung

rückständigen sowie auf den danach bis zum 28. Februar 2023 fällig gewordenen

Rentenleistungen zu entrichten.

5.6.3

Was die Höhe anbelangt, ist in erster Linie das

Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die

Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.

März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend

beinhaltet das Reglement 2017 (AB 15) keine Regelung des Verzugszinses in Bezug

auf Rentenleistungen. Der im Anhang zum Reglement erwähnte Verzugszins von 2 %

betrifft lediglich die Austrittsleistung. Art. 22 Abs. 5 des Reglements 2022

(AB 23) statuiert hingegen Folgendes: Ein Verzugszins wird geschuldet: a. bei

Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage. Der

Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Art. 41 des Reglements

(vgl. die vollständige Version in der Eingabe vom 29. April 2024) enthält keine

spezifische Übergangsregelung punkto Verzugszins. Es sind somit die allgemeinen

Regeln massgebend. Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften gelten nunmehr grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1

mit Hinweis). Dies gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich

bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b; Urteile des

Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2. und 9C_104/2007 vom

20.

August 2007 E. 5.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den Verzugszinssatz vorliegend

das im Zeitpunkt des Eintrittes des Verzugs (Erfüllung des zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes) in Kraft stehende neue Reglement 2022 massgebend ist

(vgl. dazu explizit das Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November

2020.

E. 5.2.). Somit ist die Rentenleistung mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen.

In diesem Punkt ist der Beklagten Recht zu geben (vgl. S. 4 der Duplik).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Teilklage somit gutzuheissen.

Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger (unter dem Vorbehalt der Kürzung

wegen Überentschädigung) ab dem 1. August 2021 eine IV-Rente von Fr. 2'699.--

pro Monat sowie – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine

IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- auszurichten. Infolgedessen ist die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen

Überentschädigung – für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2023

(eingeklagter Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr.

56'679.-- (21 Monate à Fr. 2'699.--) resp. von Fr. 14'175.-- (21

Monate à Fr. 675.--) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Zinssatzes ab

dem 26. April 2023 auszurichten.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin

B____ weist in ihrer Honorarnote vom 29. April 2024 einen Aufwand von 19.5

Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 3'900.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 374.40 aus. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Allerdings ist – namentlich aufgrund der durchgeführten

Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 – von einem erhöhten

zeitlichen Aufwand auszugehen. Dem Kläger ist daher eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern

zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen mit

Ausnahme der Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024) im Jahr

2023.

angefallen sind. Damit ist auf Fr. 3'750.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 %

und auf Fr. 750.-- von 8.1 % zuzusprechen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Teilklage

wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.

August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden

Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine

IV-Rente von Fr. 2'699.-- pro Monat auszurichten. Darüber hinaus wird die Beklagte

dazu verpflichtet, dem Kläger (bei entsprechendem Ausbildungsnachweis) ab dem

1.

August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden

Voraussetzungen und dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine

IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- zu gewähren. Infolgedessen wird

die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger unter dem Vorbehalt der

entsprechenden Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen

Überentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2021 bis zum 28.

Februar 2023 Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.--

resp. von Fr. 14'175.-- (IV-Kinderrente) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des

BVG-Zinssatzes ab dem 26. April 2023 zu bezahlen.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 288.75 auf Fr. 3'750.-- und von Fr. 60.75 auf Fr. 750.--.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: