Anordnung Untersuchungshaft
Geschäftsnummer: HB.2025.9 (AG.2025.288)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 22.05.2025
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: Anordnung Untersuchungshaft
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.9
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] 1983 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2025
betreffend Anordnung Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ sowie Mitbeschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Nötigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem A____ am 14. April 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 10. Juli 2025 an.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2025 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine Möglichkeit zur Replik zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Mai 2025 innert peremptorisch erstreckter Frist erneut vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Konkret wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 25. und 26. Januar 2025 gemeinsam mit mindestens einem weiteren Täter einen Raub sowie eine Nötigung zum Nachteil von B____ an dessen Wohnort begangen und darüber hinaus mittels Verwendung der […]-Karte von B____ einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben.
Gemäss dem von B____ beanzeigten Sachverhalt habe er den Berufungskläger am Samstag 25. Januar 2025 nachmittags am Claraplatz als «[…]» kennengelernt. Sie hätten sich gemeinsam an seinen Wohnort begeben, wo plötzlich eine weitere Person aufgetaucht sei. In der Wohnung sei er von den beiden unter Androhung von Gewalt genötigt worden, eine Tablette zu schlucken. Als er davon schliesslich wehrlos und benommen gewesen sei, hätten sie seine […] Visa-Karte genommen und ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, ihnen den dazugehörigen PIN bekannt zu geben, was er denn auch aus Angst um sein Leben getan habe. Der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte hätten daraufhin mehrfach die Wohnung verlassen und seien anschliessend wieder zurückgekehrt. Im Verlauf des Abends sei es B____ möglich gewesen, Angaben aus einem liegengebliebenen […] Ausweis (Reg. Nr. […] sowie das Geburtsdatum […]) unbemerkt zu notieren. Im Verlauf der Nacht seien zudem unbekannte weitere Personen in die Wohnung gekommen, u.a. auch eine «D____», die ihn habe oral befriedigen wollen und von […] CHF 1'000.– erhalten habe. Als der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seine Wohnung schliesslich verlassen hätten, hätten sie noch zwei Mobiltelefone und sein Fahrrad gestohlen (Rapport und Strafanzeige vom 30. Januar 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 98 ff.; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 47).
Die Vorinstanz erwog, der dringende Tatverdacht stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers B____. Dass es sich dabei um aussergewöhnliche Vorgänge handle, dürfe darin begründet sein, dass sich der beanzeigte Sachverhalt im Drogenmilieu abgespielt habe, weshalb die belastenden Aussagen des Geschädigten nicht a priori unglaubhaft erschienen. Diese würden zudem durch eine Reihe von Indizien gestützt, die den Beschwerdeführer mit der inkriminierten Tat in Verbindung brächten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3).
3.2 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten, sondern im Ergebnis offen gelassen (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Indem er aber ausdrücklich anerkennt, dass dieser jedenfalls in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu bejahen ist (vgl. Beschwerde, Rz. 7), sieht er selber ein, dass er damit indiziell auch im Hinblick auf den beanzeigten Raub belastet wird, zumal er sich sowohl die Bankkarte, die für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verwendet wurde, als auch den dazugehörigen PIN im Voraus verschaffen musste. Zudem ist durch den Abgleich der Bilddateien der […] mit den Aufnahmen des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 anlässlich einer Polizeikontrolle wegen eines Ladendiebstahls mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er am 25. Januar 2025 um 19:34 Uhr, d.h. genau zur beanzeigten Tatzeit, wohl in Begleitung von C____, mit der Bankkarte von B____ einen Betrag von CHF 5'000.– abgehoben hat (vgl. Verfahrensakten 2/3, PDF S. 29 sowie S. 35 betreffend die Übereinstimmungen: «Baseballcap KKT», «Pullover Industries», «Graufärbung im Bart» und «Lippenform»). Erstellt ist auch, dass mit der entwendeten […]-Visa-Karte in der von B____ angegebenen Tatzeit auch weitere unrechtmässige Abhebungen, Warenbezüge und Bestellungen getätigt wurden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3; Verfahrensakten 1/3, PDF S. 112 ff.).
Die Tatsache, dass er den Vorfall nicht sofort, sondern erst am 30. Januar 2025 zur Anzeige gebracht hat und er auch seine Bankkarte erst dann sperren liess (vgl. Beschwerde, Rz. 7), hat B____ mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, was angesichts der bestehenden Vorerkrankung («Ich bin an Krebs erkrankt und [muss] starke Medikamente einnehmen», Einvernahme von B____ vom 7. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 171; vgl. weiter a.a.O., S. 172 und 184; ) und der Aktivitäten im Drogenmilieu («am Dienstag, 28. 01.2025, um ca. 0830 Uhr […] konsumierten [wir] zusammen Crack», Rapport vom 5. Februar 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 98) durchaus plausibel erscheint. Ob und wofür an diesem Abend schliesslich auch «D____» mit CHF 1'000.– entschädigt worden ist (vgl. die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Ausführungen von B____ diesbezüglich «abenteuerlich» erschienen, Beschwerde Rz. 7), kann offen bleiben. Tatsache ist, dass sich B____ an diesen Namen erinnern konnte und später eine Verbindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hergestellt werden konnte (Aktennotiz vom 14. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 37), was ihn zusätzlich belastet. Hinzukommt die von der Vorinstanz richtig gewürdigte Tatsache, dass sowohl der von B____ genannte Vorname («[…]») als auch die von ihm notierten Angaben des aufgefundenen Ausweises auf die Personalien des Beschwerdeführers passen.
3.3 Vor dem Hintergrund, dass bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht ohnehin noch geringer als im Laufe des Strafverfahrens sind, ist dieser vorliegendenfalls ohne weiteres in Bezug auf den angezeigten Raub, der Nötigung und anerkanntermassen auch betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gegeben.
4.1
4.1.1 Was die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollisionsgefahr betrifft, rügt die Verteidigung vorab eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige am 30. Januar 2025 entgegengenommen und eine Strafuntersuchung eröffnet. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieses Verfahrens verhaftet und erkennungsdienstlichen Massnahmen unterzogen worden. Es sei notorisch, dass er über den Grund dieser Massnahmen informiert worden sei, weshalb er spätestens am 4. März 2025 gewusst habe, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Raubs etc. im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorwurf vom 25. Januar 2025 lief. In der Folge sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer rund 1 ½ Monate später erneut verhaftet habe und nunmehr Untersuchungshaft für 3 Monate beantrage, verhalte sie sich «hochgradig widersprüchlich» (Beschwerde, Rz. 9 - 12).
4.1.2 Gemäss Rapport vom 5. März 2025 wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2025, um 14.30 Uhr, anlässlich einer Patrouillenfahrt einer Kontrolle unterzogen. Es sei nach Abklärungen an Ort erkannt worden, dass es sich «beim Kontrollierten um die Täterschaft eines Raubs, Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer DVA zNd B____, […] handeln soll», weshalb er in Handfesseln gelegt und in die Polizeiwache Clara gefahren wurde (Verfahrensakten 1/3, PDF S. 145). Der sogleich kontaktierte Kriminalkommissar habe lediglich die «Erstellung eines Täterschaftshinweises» und die anschliessende Entlassung verfügt, woraufhin der Beschwerdeführer um 15:01 Uhr «aus der Kontrolle» entlassen worden sei (a.a.O., S. 146 ff.).
Abgesehen davon, dass die im Rapport erwähnte Verfügung des Kriminalkommissars den Akten, soweit ersichtlich, nicht zu entnehmen ist und folglich auch die Rechtmässigkeit der damaligen erkennungsdienstlichen Erfassung nicht überprüft werden kann, liegt aufgrund des Rapports und der zeitlichen Dauer der Freiheitsentziehung von einer halben Stunde die Vermutung nahe, dass es sich dabei – jedenfalls aus Sicht der beteiligten Polizisten – lediglich um eine polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO handelte (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, S. 2). Inwieweit der Beschwerdeführer hierbei tatsächlich belehrt worden ist, ob ihm etwa lediglich gesagt wurde, dass er auf das Signalement einer gesuchten Täterschaft passe (vgl. Aktennotiz vom 5. Mai 2025, Beilage zur Beschwerdeantwort) oder ob ihm analog zu Art. 219 Abs. 1 StPO mindestens summarisch der Grund der Anhaltung bekannt gegeben wurde (vgl. hierzu etwa Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 215 N 9), kann letztlich offen bleiben. Entgegen der in der Replik (Rz. 3) vertretenen Auffassung der Verteidigung ist nämlich klarzustellen, dass anlässlich einer polizeilichen Kontrolle – ebenso wenig wie im Rahmen einer vorläufigen Festnahme – keine nähere Erläuterung des vorgeworfenen Sachverhalts und dessen rechtliche Qualifikation verlangt wird. Der diesbezügliche Informationsanspruch ergibt sich vielmehr aus Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und ist somit erst zu Beginn der ersten Einvernahme zu gewährleisten (vgl. hierzu Keshelava/ Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 219 StPO N 8 m.w.H., wonach es zu weit geht, wenn verlangt wird, dass der festgenommenen Person i. S. v. Art.158 Abs. 1 lit. a bereits im Rahmen der Massnahmen gem. Art. 219 Abs. 1 der zur Last gelegte Sachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten seien). So ist denn auch dem späteren Festnahmebefehl vom 11. April 2025 der übliche Hinweis zu entnehmen, dass der beschuldigten Person (noch) «keine Kenntnis über den Grund der vorläufigen Festnahme gegeben werden» darf (Verfahrensakten 1/3, PDF S. 30).
Folglich ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer erst seit der Befragung vom 15. April 2025 bewusst war, welche Folgen ihm bei einem Schuldspruch drohen würden.
4.1.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft auch kein widersprüchliches Verhalten erkennen. Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung am 4. März 2025 noch kein Festnahmebefehl ausgestellt werden konnte, zumal die nötigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fortgeschritten waren (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, S. 2). Folglich wären zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft – namentlich in Bezug auf den dringenden Tatverdacht – nicht erfüllt gewesen. Erst nachdem weitere Erkenntnisse im Rahmen der Ermittlungen gewonnen wurden, insbesondere die Fotodokumentation der Bildüberwachung der […] samt Abgleich der Bilddateien mit dem Beschwerdeführer vom 10. April 2025 (vgl. Aktennotiz vom 12. März 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 83 sowie Aktennotiz vom 10. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 29 ff. [hierzu bereits oben, E. 3.2]), aber auch dem Fund der entwendeten Kreditkarte von B____ anlässlich der Kontrolle von E____ (vgl. Rapport vom 16. März 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 158 ff.), der Identifikation von C____ beim Warenbezug mit der entwendeten Kreditkarte von B____ im […] am Kannenfeldplatz am 26. Januar 2025 (vgl. Aktennotiz vom 3. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 167) und der Einvernahmen von B____ und C____ vom 7. bzw. 10. April 2025 (Verfahrensakten 1/3, PDF S. 171 ff., sowie 2/3, PDF S. 4 ff.) wurde schliesslich am 11. April 2025 ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zu prüfen bleibt, wie es sich aufgrund der verstrichenen Zeitdauer seit der Tat (und nicht erst seit der polizeilichen Anhaltung vom 4. März 2025) mit den besonderen Haftgründen verhält. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO ist jedenfalls nicht erkennbar.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2,1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).
4.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen legalen Aufenthaltstitel. Auch habe er keine nennenswerten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in der Schweiz. Es drohe ihm im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe und es stehe eine obligatorische Landesverweisung im Raum, was erhebliche Fluchtanreize setze. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich im Fall der Haftentlassung ins Ausland absetze und sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehe (angefochtene Verfügung, S. 4).
4.2.3 Die Verteidigung rügt, das vorliegende Strafverfahren zeige, dass der Beschwerdeführer «offensichtlich gerade keinen Fluchtwillen» aufweise, ansonsten er nach seiner Verhaftung und anschliessenden Freilassung umgehend die Schweiz verlassen hätte. Bezüglich seines derzeit unklaren Aufenthaltsstatus sei der Beschwerdeführer bereit, mit den Migrationsbehörden zu kooperieren, wobei er auch über seine Rechtsvertretung erreichbar wäre. Zudem wäre es ihm auch möglich, eine c/o-Adresse in Basel anzugeben (Beschwerde, Rz. 15).
4.2.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht auf einen fehlenden Fluchtwillen geschlossen werden, zumal – ausgehend von dem oben unter E. 4.1.2 Ausgeführten – dem Beschwerdeführer bis zu seiner Befragung am 15. April 2025 noch nicht bewusst sein durfte, dass ihm aufgrund des Verdachts auf Raub eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten und darüber hinaus eine obligatorische Landesverweisung droht. Auch hat der Beschwerdeführer erst nach seiner Festnahme erfahren, dass er nicht nur durch die Aussagen von B____ sondern auch durch objektive Beweise wie etwa die Foto-dokumentation betreffend den ihm vorgeworfenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage belastet wird. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer zugleich wegen einer – im Übrigen zugestandenen – Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verantworten muss (vgl. Verfahrensakten 2/3, PDF S. 97 ff.) und er im dortigen Verfahren gegenüber der Polizei explizit angab, dass er die Schweiz verlassen werde («Ich weiss, dass ich zu lange hier war. Es tut mir leid. Ich werde gehen», «Überweisung mit Antrag» vom 19. Februar 2024, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 100). Vor dem Hintergrund, dass er die Schweiz nun im Falle eines Schuldspruchs ohnehin verlassen müsste, ist der Anreiz, sich durch ein früheres Absetzen ins Ausland einem allfälligen Strafvollzug zu entziehen, deutlich grösser geworden.
Im Übrigen ist angesichts des hängigen Strafverfahrens ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte. Deutliches Anzeichen dafür ist etwa, dass er bislang auch den mehrfachen Aufforderungen, beim Migrationsamt vorstellig zu werden, nicht nachgekommen ist, nachdem ihm seine serbischen Ausweise am 24. Februar 2025 abgenommen worden sind (Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 48; vgl. auch den dahingehenden Vorhalt in der Einvernahme vom 15. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 57). Vor dem Hintergrund, dass er bislang ohnehin keinen festen Wohnsitz hatte und entsprechend auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Adresse angeben konnte, hätte er in dieser Hinsicht – nicht zuletzt auch angesichts seiner möglichen Aktivitäten im Drogenmilieu und seiner im Übrigen fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen – kaum etwas zu verlieren.
Selbst wenn der Berufungskläger tatsächlich bereit wäre, eine c/o Adresse anzugeben (was er bislang entgegen den Behauptungen der Verteidigung in ihrer Beschwerde [Rz. 15] verweigerte, vgl. etwa Einvernahme zur Person vom 15. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 7; ebenso Protokoll der Haftverhandlung vom 17. April 2025, a.a.O., S. 59), wäre damit seine Anwesenheit im Strafverfahren nicht gesichert. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren am 4. Januar 2025 gegenüber der Polizei die Adresse von D____ («[...]») als c/o-Adresse angegeben hat (vgl. Aktennotiz vom 14. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 37; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 37), die an der hier in Frage stehenden Straftat möglicherweise mitbeteiligt gewesen war (hierzu oben, E. 3) und folglich erst recht nicht für seine Anwesenheit während des Strafverfahrens bürgen kann.
4.2.5 Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit als gegeben zu erachten.
4.3 Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob auch von Kollusionsgefahr als weiteren Haftgrund auszugehen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Verteidigung durchaus valable Argumente gegen die Annahme einer noch immer bestehenden Kollusionsgefahr vorbringt: Dass etwa im Falle der Haftentlassung zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer auf das Opfer B____ zu seinen Gunsten einwirken würde, ist nicht nachvollziehbar, zumal er hierfür mindestens schon zweimal Gelegenheit gehabt hätte (vgl. Rapport vom 5. Februar 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 108, wonach der Beschwerdeführer auch noch am 28. Januar 2025 bei B____ gewesen sei, sowie Einvernahme von B____ vom 7. April 2025, Verfahrensakten 1/3, PDF S. 174, i.V.m. Aktennotiz vom 7. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 1, wonach sie sich «kurz vor der Fasnacht» am Claraplatz gesehen und begrüsst hätten) und den Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich nichts gemeldet worden ist. Im Übrigen wurden sowohl B____ als auch der möglicherweise Mitbeschuldigte C____ bereits einvernommen, wobei B____ den Beschwerdeführer nicht zusätzlich belastet hat. Zudem scheint sich C____ seit dem 2. Februar 2025 in Haft zu befinden (vgl. wiederum Aktennotiz vom 7. April 2025, Verfahrensakten 2/3, PDF S. 1), weshalb der Beschwerdeführer ihn betreffend ohnehin keine Einflussmöglichkeit hätte.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Angesichts der angenommenen Fluchtgefahr sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Insbesondere könnte eine Pass- und Schriftensperre eine Flucht des Beschwerdeführers bzw. dessen Untertauchen nicht verhindern, zumal sich auch die Abnahme seiner serbischen Ausweise durch das Migrationsamt als nutzlos erwiesen hat (siehe oben, E. 4.2.4)
5.3 Hinsichtlich der Haftdauer hält die Vorinstanz fest, dass die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen – namentlich die Spurenauswertung, die Identifikation und Befragung möglicher weiterer mutmasslicher Tatbeteiligter sowie deren Einvernahmen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erforderten, weshalb die Anordnung von 12 Wochen Untersuchungshaft als gerechtfertigt erscheine. Nachdem vorliegendenfalls aber der – durch die Fotodokumentation erheblich belastete – C____ bereits einvernommen worden ist und höchstens noch eine allfällige Beteiligung von D____ bzw. E____ abzuklären und hiernach Konfrontationseinvernahmen durchzuführen sind, erscheint die angeordnete Haftdauer zu lange. Da die Untersuchungshaft einen einschneidenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist zu erwarten, dass diese Einvernahmen so zeitnah wie möglich stattfinden (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 8). Mit der Verteidigung (vgl. Beschwerde Rz. 16) ist in diesem Zusammenhang unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass im Falle eines Schuldspruchs die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich bleibt. Zudem bedarf es für die von der Vorinstanz berücksichtigten Spurenauswertung nicht unbedingt der Anwesenheit des Beschwerdeführers. Die Durchführungen der ausstehenden Ermittlungshandlungen in Bezug auf die weiteren mutmasslich Beteiligten und die noch durchzuführenden (Konfrontations-)Einvernahmen sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände bis Mitte Juni 2025 möglich sein. Die Untersuchungshaft erweist sich daher für die Dauer von insgesamt 8 Wochen, d.h. längstens bis zum 12. Juni 2025 als verhältnismässig.
6.
6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.
6.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird über A____ längstens bis zum 12. Juni 2025 Untersuchungshaft angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtliche Verteidiger, MLaw Silvio Bürgi, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– inkl. Auslagenersatz, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 97.40, gesamthaft somit CHF 1’297.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.