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IV.2022.51

Geschäftsnummer: IV.2022.51 (SVG.2024.60)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 28.11.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. T. Fasnacht , S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.51

Verfügung vom 25. März 2022

Rente

Sachverhalt

I.

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 als Chief Financial Officer (CFO) für eine Rechtsschutzversicherung tätig (IV-Akte 10, S. 3). Danach war sie bis 2013 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C____ GmbH (IV-Akte 8, S. 20, vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 1). Aufgrund ihrer Erkrankung wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (IV-Akte 8, S. 21) und die Gesellschaft wurde im Mai 2014 gelöscht. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Januar 2014 unter dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 8). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinischen Abklärungen vor, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (vgl. u.a. IV-Akte 21). Sodann beabsichtigte die IV-Stelle bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (IV-Akte 26, S. 1). Als die Beschwerdeführerin diesbezüglich Einwände erhob (IV-Akte 29), empfahl Dr. D____ den Auftrag einer anderen sachverständigen Person zu erteilen (IV-Akte 37). Darauf sah die IV-Stelle Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Sachverständigen vor (IV-Akte 40). Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte die IV-Stelle nach abgeschlossenem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Akte 44) mit Verfügung vom 20. April 2015 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 48).

Von August 2018 bis April 2019 war die Beschwerdeführerin für einen grossen Malerbetrieb als Sekretärin / Sachbearbeiterin zu einem 60%-Pensum tätig (IV-Akten 54 und 71). Am 25. September 2019 erfolgte unter dem Hinweis auf «psychische Erkrankung, wahrscheinlich Burnout, Depressionen mit Panikattacken, Schlafstörungen und diversen Phobien» erneut die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-Akte 60). Nach Einholung von erwerblichen Auskünften sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 85) veranlasste die IV-Stelle am 31. August 2020 eine Haushaltsabklärung, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig (IV-Akte 89). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 13. Oktober 2021 in Auftrag (IV-Akte 110). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. F____ und eine Stellungnahme des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Oktober 2021 (IV-Akte 113) sprach die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. November 2021 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – eine auf die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2022 befristete ganze Rente zu. Darüber hinaus verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch (IV-Akte 119). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 126). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 20. Januar 2022, IV-Akte 130) erliess die IV-Stelle am 25. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 134).

II.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2022 wird beantragt, die Verfügung vom 25. März 2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin G____, Basel, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. Juni 2022 und Duplik vom 29. Juli 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung durch Advokatin B____, Basel.

IV.

Am 22. September 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren ausgestellt und die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens angeordnet wurde. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zum Auftragsentwurf, zu den Expertenfragen und zum vorgeschlagenen Gutachter Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Parteien mit Eingaben vom 14. Oktober 2022, 19. Oktober 2022, 6. Dezember 2022, 8. Dezember 2022 dazu geäussert haben (vgl. Gerichtsakten G 02, 05 und 06), wird Dr. med. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (G 08) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

V.

Am 3. Juli 2023 ist das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 12). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 10. Juli 2023 nimmt die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. August 2023 (G 15) und die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24. August 2023 und 6. September 2023 (G 17 und 19) Stellung.

VI.

Am 28. November 2023 findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 25. März 2022 der Beschwerdeführerin von April 2020 bis Januar 2022 eine ganze Rente zugesprochen. Danach verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 110). Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. F____ bestünden keine psychiatrischen Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, einer rezidivierenden depressiven Störung, remittiert, und spezifischen Phobien schrieb der Sachverständige keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-Akte 110, S. 10). Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwanghafte Züge aufweise, wobei das Ausmass der Persönlichkeitsstörung nicht klar angenommen werden könne. Diese zwanghaften Züge führten dazu, dass die Beschwerdeführerin sich ungenügend bei der Arbeit abgrenze und sich übernehme, wodurch sie in Erschöpfungszustände falle. Es sei deshalb wichtig, dass Aufgabengebiete klar strukturiert würden. Bei klaren Arbeitsstrukturen mit festgelegten Arbeitszeiten und Aufgabengebiet, welches nicht überschritten werden dürfe, sei der Beschwerdeführerin eine ähnliche Tätigkeit wie in der Vergangenheit im vollen Umfang möglich. Eine dauerhafte Einschränkung lasse sich nicht rechtfertigen (IV-Akte 110, S. 10f.). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. F____ gelangte der RAD mit Beurteilung vom 20. Oktober 2021 zu dem folgenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: 100% Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2019 und 0% Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2021 (IV-Akte 113). In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf das beim Malerbetrieb als Sekretärin / Sachbearbeiterin erzielte Einkommen abgestellt und ab April 2020 einen Invaliditätsgrad von 100% und ab Februar 2022 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% ermittelt (IV-Akte 134).

2.2. Anlässlich der Beratung vom 22. September 2022 entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 110) und die RAD-Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (IV-Akte 113) abgestellt werden könne. Das psychiatrische Gutachten erweise sich als oberflächlich, insbesondere in der Auseinandersetzung mit einer allenfalls vorliegenden Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht der festgestellten Zweifel an der Richtigkeit des Administrativgutachtens wurde ein Gerichtsgutachten in der Fachrichtung Psychiatrie angeordnet (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 12. Dezember 2022, G 08), welches am 30. Juni 2023 durch Dr. H____ erstattet wurde (G 12).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 25. März 2022 eine befristete ganze Rente von April 2020 bis Januar 2022 zugesprochen und danach bei einem Invaliditätsgrad von 0% den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2023.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 131 V 164). Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Vorliegend liegt die potentiell massgebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach dem 31. Dezember 2021; damit ist das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

3.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.4. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.

4.1. Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2023 kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 30. Juni 2023 erhebt der Gutachter Dr. H____ eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.5), narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1, Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsstörung), persistierende depressive Störung mit Dysthymie (ICD-10:F34.1) und anamnestisch mittelschwere bis schwere depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F32.4), DD: rezidivierend (F33.4) sowie Panikstörung (ICD-10:F41.0) gebessert aufgrund erlernter Bewältigungsstrategien als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie phobische Störung (Angst vor Spinnen und grosser Höhe). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Finanzdienstleistungsfirma bzw. als CFO in einem Unternehmen auszuüben. Hierzu bedürfe es erheblicher Veränderungen im Erleben und Verhalten, wie eine bessere Strukturierung der Arbeitsabläufe, Einhalten von Ruhezeiten, keine ausufernde Arbeitsexzesse, bessere Fähigkeit zu delegieren, statt das Arbeitsfeld noch auszuweiten. Bessere Kritikfähigkeit und bessere Ausrichtung, was es situativ brauche und nicht Ausrichtung der Tätigkeit nach eigenen Vorlieben. Das Interaktionsverhalten entspreche nicht den komplexen Erfordernissen einer Führungstätigkeit. Kurz gefasst sei die Beschwerdeführerin zwar intellektuell in der Lage komplexe Aufgaben zu bewältigen, aber sie sei aufgrund ihrer stark akzentuierten Persönlichkeit ihrem sich daraus ableitbaren verzerrten Verhalten und Erleben nicht gerüstet die soziale Rolle auszufüllen, die zur dauerhaften Ausübung solch komplexer Aufgaben dazugehöre. Erst durch intensive Nachreifung der Beziehungsfähigkeit in der Therapie sei sie dazu wohl in der Lage. Ob sie sich darauf einlasse, sei jedoch sehr fraglich. Nach Anlaufen und Einlassen auf eine kontinuierliche intensive Psychotherapie und einer in deren Verlauf eingeleiteten Arbeitserprobung bzw. Findungsmassnahme sei eine, im Rahmen und von der Arbeitsmenge her klar strukturierte und kontingentierte, intellektuell mittelgradig bis mässig schwer anspruchsvolle Tätigkeit (was die Inhalte der Arbeit betreffe) ohne wesentliche interpersonelle Herausforderungen an die Beziehungsfähigkeit (keine oder kaum Teamarbeit, keine oder kaum Gruppensitzungen) mindestens halbschichtig und im Verlauf auch mit höherem Pensum möglich und zumutbar. Dabei liege es in der Verantwortung der Vorgesetzten darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin nur die Arbeit mache, die für sie vorgesehen sei, da sie das selber nur schwerlich kontrollieren könne. Jedoch solle zunächst das Augenmerk auf die psychotherapeutische Behandlung gelegt werden, die mindestens eineinhalb, besser zwei Jahre mit ein bis zweiwöchigen Therapiesitzungen ablaufen solle und im Verlauf sollen dann auch berufliche Massnahmen angestrebt werden. Gegebenenfalls solle nach einem bis eineinhalb Jahren der Verlauf der Behandlungsbemühungen evaluiert werden. Auch eine vorübergehende stationäre psychotherapeutische Behandlung könne hilfreich sein.

Zum zeitlichen Verlauf führt der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin – seitdem sie mit ihrer eigenen Treuhandfirma ca. 2013 gescheitert sei – nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, noch sei sie in der Lage gewesen, neue stützende intime Beziehungen einzugehen. Ihr Leben sei mehr oder weniger in chaotischen Bahnen verlaufen. Ob sie zeitweilig oder länger damals eine der geschilderten angepassten Tätigkeit vergleichbare Arbeit habe ausüben können, lasse sich ebenfalls nur schwerlich sagen. Definitiv gescheitert sei der selbstverordnete «Arbeitsversuch» bei der I____. Die Beschwerdeführerin sei dabei nicht an der Arbeit, die sie machen sollte gescheitert, sondern an der Arbeit, die sie stattdessen habe machen wollen, aber nicht hätte machen sollen. Dieses Ereignis habe sie in eine zeitweilige depressive Krise mit überlieferter deutlicher depressiver Symptomatik gestürzt. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit 2013 nicht mehr ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei dann wohl mit dem Scheitern in der letzten Tätigkeit im Jahr 2019 zunächst gänzlich aufgehoben gewesen. Ohne Fortschritte in der Behandlung dürfe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine längere Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum über 40% für einfachere administrative Tätigkeiten erreichbar sein, wenn überhaupt. Wahrscheinlicher sei bei einer unbefriedigenden Tätigkeit «unter ihrem Niveau» eher eine Zunahme von Frustration und Selbstwertproblemen und dadurch wieder mehr der affektiven oder der Angstsymptome. Erfolgsversprechender sei, die Beschwerdeführerin lasse sich auf eine intensive Therapie ein und man leite in einem Jahr Belastungserprobungen und eine Massnahme zur beruflichen Findung im Sinne der beschriebenen angepassten Tätigkeit ein. Die Beschwerdeführerin müsse sich erst einmal auf eine verlässliche therapeutische Beziehung einlassen, die sie durch den dann anstehenden Rehabilitationsprozess begleite (G 12, S. 69 - 95).

4.2. Auf das von Dr. H____ erstellte psychiatrische Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2023 kann abgestellt werden. Das Gerichtsgutachten wurde aufgrund eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies hat sich der Experte mit der abweichenden Beurteilung von Dr. F____ befasst, fremdanamnestische Auskünfte eingeholt und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im Gerichtsgutachten eingehend geäussert. Damit entspricht das Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Hervorzuheben ist, dass Dr. H____ sich bezüglich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sehr differenziert geäussert und in nachvollziehbarer Weise erläutert hat, dass das sehr eingeengte, wenig situationsadäquate Verhaltensspektrum der Beschwerdeführerin und insbesondere interaktionell verzerrte Wahrnehmungen gravierende Auswirkungen auf die Alltagsbewältigung hätten (Gerichtsgutachten, S. 93).

Entgegen der Ansicht der IV-Stelle in der Eingabe vom 7. August 2023 (G 15) hat der Gutachter Dr. H____ zur Therapiefrequenz und der Art der Therapie Stellung genommen. So gibt er diesbezüglich auf S. 95 des Gerichtsgutachtens an, dass eine längere und intensive Psychotherapie mit Schwerpunkt auf der Selbststrukturierung und der eher begrenzten Fähigkeit, Ressourcen langfristig schonend einzusetzen sowie der sozialen Interaktion durchgeführt werden solle. Ausserdem gehe es um die Entwicklung der Beziehungsfähigkeit und um die Nachreifung des interpersonellen Beziehungsverhaltens. Das Augenmerk solle zunächst auf die psychotherapeutische Behandlung gelegt werden, die mindestens eineinhalb, besser zwei Jahre mit ein bis zweiwöchigen Therapiesitzungen ablaufen solle und im Verlauf sollen dann berufliche Massnahmen angestrebt werden. Gegebenenfalls solle nach einem bis eineinhalb Jahren der Verlauf der Behandlungsbemühungen evaluiert werden. Auch eine vorübergehende stationäre psychotherapeutische Behandlung könne hilfreich sein (Gerichtsgutachten, S. 94f.).

Weiter geht die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 7. August 2023 fehl in der Annahme, die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Gerichtsgutachten sei zu unklar. Denn der Experte umschreibt auf S. 91 des Gutachtens eingehend, wie die leidensangepasste Tätigkeit ausgestaltet sein müsste. Danach entspricht die angepasste Tätigkeit einer Verwaltungstätigkeit mit wenig Kundenkontakt und klar umrissenen Verantwortlichkeitsbereichen und Aufgabenkontingenten, die durch Vorgesetzte festgelegt werden. Keine wesentliche Teamarbeit. Keine zu engen Vorgaben, wie die Aufgaben zu erfüllen seien. Es müsse sich dabei vom Rahmen und der Arbeitsmenge her um eine klar strukturierte und kontingentierte, intellektuell mittelgradig bis mässig schwer anspruchsvolle Tätigkeit ohne wesentliche interpersonelle Herausforderungen an die Beziehungsfähigkeit handeln (Gerichtsgutachten, S. 94). Damit erweisen sich die Darlegungen des Experten bezüglich der Umschreibung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als verständlich, so dass sich diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.

Auch das Vorbringen der IV-Stelle, die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei vom Gutachter nicht hinreichend klar festgelegt worden, zielt ins Leere. Denn der Experte kam vorliegend zum Ergebnis, dass nach Anlaufen und Einlassen auf eine kontinuierliche intensive Psychotherapie und einer in deren Verlauf eingeleiteten Arbeitserprobung bzw. Findungsmassnahme mindestens eine halbschichtiges und im Verlauf auch ein höheres Pensum möglich und zumutbar sei (Gerichtsgutachten, S. 94). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin erst nach einer entsprechenden Therapie die vorerwähnte Arbeitsfähigkeit erreichen kann, zuvor aber nicht arbeitsfähig ist. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Gutachters Dr. H____ auf S. 95 des Gerichtsgutachtens zu verstehen. Dort schildert er einerseits, dass ohne Fortschritte in der Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt keine längere Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum über 40% für einfachere administrative Tätigkeiten erreichbar sei, wenn überhaupt. Er weist aber andererseits auch darauf hin, dass eine unbefriedigende Tätigkeit «unter ihrem Niveau» eher zu einer Zunahme von Frustration und Selbstwertproblemen und dadurch wieder zu mehr affektiven Symptomen oder Angstsymptomen führe. Erfolgversprechender sei, die Beschwerdeführerin lasse sich auf eine intensive Therapie ein und man leite in einem Jahr Belastungserprobungen und eine Massnahme zur beruflichen Findung im Sinne der beschriebenen angepassten Tätigkeit ein (Gerichtsgutachten, S. 95). Aus diesen Erwägungen des Gutachters lässt sich somit ableiten, dass er die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt in der angestammten, aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht dauerhaft arbeitsfähig erachtet. Erst nach Einlassung auf eine kontinuierliche intensive Psychotherapie sei – gemäss den Angaben des Experten - eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar. In Anbetracht dieser Umstände ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt auch einer therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung invalidisierender Charakter zu (BGE 143 V 409 E. 4.4 und BGE 145 V 215 E. 8.2), sind doch die aktuellen funktionellen Auswirkungen des Leidens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017 [9C_474/2017], E. 4.1).

4.3. Gesamthaft betrachtet ist somit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit auszugehen.

4.4. In Bezug auf das oben Ausgeführte bleibt anzumerken, dass der psychiatrische Experte Dr. H____ eine kontinuierliche intensive Psychotherapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin empfiehlt. Es besteht daher Zuversicht, dass sich durch geeignete medizinische Behandlungsmassnahmen mittelbar auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verbessern kann. Daher ist es vorliegend von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin die zumutbaren Therapiemöglichkeiten wahrnehmen würde (vgl. Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). In diesem Zusammenhang erscheint es deshalb als wünschenswert, wenn in naher Zukunft eine sorgfältige Überprüfung des Therapiesettings stattfinden würde. Ob ein Behandlungserfolg eintritt, kann indes im Einzelfall erst nach Abschluss der entsprechenden Behandlung beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2017 [8C_663/2017], E. 5.1). Folglich wird der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen sein (Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG).

5.

5.1. Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit.

5.2. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. März 2022 Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf das beim Malerbetrieb als Sekretärin / Sachbearbeiterin erzielte Einkommen abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- errechnet. Beim Invalideneinkommen ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin oder eine alternative Tätigkeit weiterhin ausüben. Sie setzte daher das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gleich, was dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad entsprach. Dementsprechend sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bzw. einem Invaliditätsgrad von 100% von April 2020 bis Januar 2022 eine ganze und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0% bzw. einem Invaliditätsgrad von 0% ab Februar 2022 keine Rente mehr zu (IV-Akte 134).

5.3. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, dass für die Bemessung des Valideneinkommens die letzte Tätigkeit im angestammten Beruf massgebend sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden bereits seit 2012, weshalb das Valideneinkommen ausgehend von der Tätigkeit als CFO bzw. der Tätigkeit als selbständige Treuhänderin zu ermitteln sei. Es erweise sich deshalb als sachgerecht, aufgrund der beruflichen Qualifikation der Beschwerdeführerin und der langjährigen Berufserfahrung vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) beizuziehen. Namentlich seien die LSE-Tabelle T17, Ziffer 12, Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, Frauen über 50 Jahre, beizuziehen, was einem Valideneinkommen von Fr. 121'922.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung entspreche (Beschwerde vom 6. Mai 2022, S. 10). Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass zur Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das beim Malerbetrieb als Sekretärin / Sachbearbeiterin erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Auch die IV-Stelle stellt dies mit Eingabe vom 7. August 2023 nicht mehr in Abrede (G 15). Vorliegend kann indes offengelassen werden, ob zur Bemessung des Valideneinkommens auf das Einkommen als selbständige Treuhänderin oder auf die LSE-Tabelle T17, Ziffer 12, Frauen über 50 Jahre, abzustellen ist. Denn bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen beträgt der Invaliditätsgrad ohnehin 100%, weshalb auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden kann. Folglich erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch ab Februar 2022 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ­– weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

6.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 25. März 2022 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab Februar 2022 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.2. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars auf Fr. 4'875.-- als angemessen.

6.4. Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2023 (G 12) in Höhe von Fr. 5'282.-- (G 16) sowie für die Blutanalyse in Höhe von Fr. 622.90 (G 14) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 375.40.

Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 5'282.-- sowie die Blutanalyse in Höhe von Fr. 622.90 sind von der IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2022.51 | Lexipedia | Lexipedia