Lexipedia

IV.2023.110

Geschäftsnummer: IV.2023.110 (SVG.2024.139)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 29.02.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.110

Verfügung vom 21. September 2023

Rente

Sachverhalt

I.

Die 1996 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Detailhandelsfachangestellte zu einem Pensum von 50% vom 1. Juli bis 30. September 2019 bei C____. Am 30. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis auf ADHS, Depressionen, Schlafprobleme und Aggressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Rahmen der Frühintervention sprach die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 11. Mai und 13. Juli 2020 der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- bzw. ein Aufbautraining vom 13. Mai 2020 bis 22. Januar 2021 in der Stiftung D____ zu (IV-Akten 21 und 30). Mit Mitteilungen vom 2. Dezember 2020, 29. März 2021 und 5. Mai 2021 erhielt die Beschwerdeführerin zudem vom 4. Januar bis 31. Juli 2021 ein Aufbautraining bei E____ (IV-Akten 51, 66 und 75) sowie Ausbildungskurse und ein Job Coaching zugesprochen (Mitteilungen vom 2. Dezember 2020, 16. März 2020 und 3. Mai 2021, IV-Akten 52, 63 und 86 sowie Mitteilung vom 5. Mai 2021, IV-Akte 75). Nachdem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Integrationsmassnahmen abgebrochen hatte (vgl. Standortgespräch vom 22. Juni 2021, IV-Akte 85), schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Juli 2021 die Frühintervention ab (IV-Akte 91). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Berichte zu den Akten und führte am 9. Dezember 2021 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft wurde (IV-Akte 111). Des Weiteren gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 125). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 5. September 2022 (IV-Akte 129) und eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2023 (IV-Akte 132) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 an, die Beschwerdeführerin habe – ausgehend von eine Invaliditätsgrad von 50% – ab September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab Februar 2022 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 134). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch G____, am 21. Februar 2023 vorsorglichen Einwand (IV-Akte 145). Mit Einwand vom 23. Februar 2023 und ergänzender Begründung vom 14. April 2023 liess sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch das H____, zusätzlich vernehmen (IV-Akten 148 und 155). Der Eingabe vom 14. April 2023 war zudem ein Arztbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. I____, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, beigelegt (IV-Akte 155, S. 6-18). Nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. F____ am 27. Juni 2023 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 159), erliess die IV-Stelle am 21. September 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 167).

II.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2023 beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ab September 2020 eine unbefristete ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde beigelegt ist ein undatierter Bericht der J____ Basel (Beschwerdebeilage [BB] 4), ein undatierter Bericht der ambulanten Wohnbegleitung K____ (BB 5) sowie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 16. Oktober 2023 (BB 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des RAD bezüglich der neu eingegangenen Berichte vom 15. November 2023 beilegt (IV-Akte 170).

Mit Replik vom 22. Januar 2024 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Februar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. September 2023 der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% von August 2021 bis Januar 2022 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 20% einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 (IV-Akte 129) und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159). Danach sei die Beschwerdeführerin seit September 2019 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Die Wartefrist sei im September 2020 erfüllt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe bis Ende Juli 2021 der Anspruch auf ein IV-Taggeld bestanden, weshalb der Rentenanspruch erst per 1. August 2021 bestehe. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt als Detailhandelsfachfrau noch zu 50% arbeitsfähig gewesen, wobei diese Tätigkeit bereits als optimal angepasst beurteilt werde. Im November 2021 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es liege wieder eine spezialärztlich beurteilte Arbeitsfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit vor. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 167).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 und dessen Stellungnahme von 27. Juni 2023 abgestellt werden. So würden in keiner der anderen fachärztlichen Berichte die gutachterliche Einschätzung bestätigt werden. Vielmehr würden die diversen, von der gutachterlichen Einschätzung klar abweichenden Beurteilungen ohne weiteres grosse Zweifel an deren Schlüssigkeit aufrufen. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass sich gerade bei Persönlichkeitsstörungen die Diagnosestellung oft sehr schwierig gestalte. Der Gutachter bringe diesbezüglich Diagnosekriterien vor, welche nicht überzeugend das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auszuschliessen vermöchten. Im Gegenteil mute die entsprechende gutachterliche Aufzählung willkürlich an. Im Weiteren schenke der psychiatrische Gutachter dem Umstand der gescheiterten beruflichen Eingliederungsbemühungen in Form von vor allem niederschwelligen Integrationsmassnahmen und Jobcoaching deutlich zu wenig Beachtung. Er habe sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hohen mentalen Instabilität keine verwertbare Arbeitsleistung auf dem 1. Arbeitsmarkt erbracht habe, nicht explizit auseinandergesetzt. Die vom Gutachter geltend gemachte gesundheitliche Verbesserung ab November 2022 fusse sodann nicht auf einem überzeugenden Fundament. So berichte die behandelnde Psychiaterin im deutlichen Widerspruch zur gutachterlich geltend gemachten gesundheitlichen Verbesserung von einer weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnde Psychiaterin zeige auf, dass die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Funktionseinschränkungen persistierten und im Verlauf sogar eine Unterstützung durch Psychiatrie-J____-Leistungen und Wohnbegleitung notwendig machten. Die Berichte der Psychiatrie-J____ und der Wohnbegleitung K____ erlaubten denn auch einen relevanten, nicht ausser Acht zu lassenden Aussenblick auf die Beschwerdeführerin, den gerade der Gutachter, welcher die Beschwerdeführerin nur einmalig und relativ kurzzeitig gesehen habe, selber nicht habe. Dementsprechend sei es angezeigt, die Feststellungen der entsprechenden Fachpersonen angemessen in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Insgesamt zeige sich das Bild einer schwer beeinträchtigten, instabilen jungen Frau, welche es trotz klar bestätigter hoher Motivation und grossem Engagement auch im geschützten Setting nicht schaffe, ein stabiles Arbeitspensum zu erreichen und einem leicht höheren Druck standzuhalten. Deshalb sei auf die sorgfältig begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Psychiaterin abzustellen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente auszurichten. Falls das Gericht nicht auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin abstelle, sei durch das Gericht zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen (Beschwerde vom 20. Oktober 2023 und Replik vom 22. Januar 2024).

2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 21. September 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 (IV-Akte 129) und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159) abgestellt werden kann.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

3.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

4.

4.1. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2. Vorliegend hat sich die IV-Stelle bei ihrer Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 (IV-Akte 129) und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 159) abgestützt. Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

4.3. Mit psychiatrischem Gutachten vom 5. September 2022 erhebt der psychiatrische Experte Dr. F____ eine ADHS sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (Z73.1 nach ICD-10) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, eine Depression, derzeit remittiert sowie eine Hypochondrische Störung. Die Beschwerdeführerin zeige das Vollbild einer emotionalen Instabilität, das sich in den letzten Jahren dann zu einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung gewandelt habe. Die Gewalterfahrung und die Erfahrung eines eventuellen sexuellen Übergriffs habe nachvollziehbarerweise auch ein gewisses Misstrauen hervorgebracht, was sich in einer paranoiden Akzentuierung zeige. Beide Akzentuierungen erreichten jedoch nicht das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige keinen kompletten sozialen Rückzug und keinen allgemeinen Argwohn, wie es für eine paranoide Persönlichkeitsstörung typisch sei und sie zeige auch keinerlei Neigung dazu, Verschwörungstheorien zu bilden. Auch seien die Lebenspräferenzen relativ klar. Es zeige sich also kein Erscheinungsbild, wie es für das Vollbild der emotionalen Instabilität typisch sei. Weiter bestünden keinerlei Hinweise auf Antriebsstörungen oder geminderte Lebensfreude oder reduzierte Schwingungsfähigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Somit könne die Diagnose der Depression nicht gestellt werden. Es fänden sich in der Anamnese jedoch klare und plausible Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit eine Depression vorgelegen sei. Somit sei die Diagnose «Depression, derzeit remittiert» zu stellen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien somit nicht zu erwarten. Weiter leide die Beschwerdeführerin unter einer hypochondrischen Störung. Allerdings scheine die Dynamik dieser hypochondrischen Störung gering zu sein. Die Beschwerdeführerin sei im ganzen Jahr 2022 nur ein einziges Mal wegen einer hypochondrischen Angst auf die Notfallstation. Die Funktionseinschränkungen der Diagnosen machten sich aus Sicht des Gutachters vor allem in einer reduzierten Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu engen dyadischen Beziehungen bemerkbar. Darüber hinaus bestehe eine leichtgradig reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und ein erhöhter Pausenbedarf, da die Beschwerdeführerin etwas mehr Zeit für die Abfederung von emotionalen Schwankungen benötige als eine gesunde Vergleichsperson. In der bisherigen Tätigkeit als Detailhandelsassistentin [recte: Detailhandelsfachangestellte] könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 80% tätig sein. In diesem Pensum bestehe keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung des Pensums ergebe sich aufgrund des bereits genannten erhöhten Pausenbedarfs. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2021. Von circa Anfang 2019 bis circa Oktober 2021 habe noch das Vollbild einer emotionalen Instabilität vorgelegen und es habe laut Aktenmaterial auch plausibel eine depressive Auslenkung bestanden. In dieser Zeit habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden (IV-Akte 129, S. 42-49).

Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 lässt sich der psychiatrische Gutachter Dr. F____ zum Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. I____ vom 3. April 2023 sowie zur Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. April 2023 (IV-Akte 155) vernehmen. Darin führt er aus, dass er – entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung – bei der Beurteilung der Persönlichkeitsstörung unter anderem anhand des Fünf-Faktoren-Modells nicht vage geblieben sei. Bei der Beurteilung der Offenheit für neue Erfahrungen sowie der Gewissenhaftigkeit ziehe er sehr viele Faktoren ein. Bei dem Punkt der «Extraversion» stelle schon das gelegentliche Verlassen des Hauses mit den Freundinnen und Freunden der Beschwerdeführerin ein klares Indiz für eine ausreichende Extraversion dar. Denn in den Ausgang zu gehen, stelle eine so erhebliche Exposition gegenüber sozialen Stressoren dar, dass ein Mensch mit ausgeprägten Introversionstendenzen sich keinesfalls freiwillig auf diese einlassen würde. Bezüglich der Verträglichkeit gehe er ausführlich darauf ein, dass es hier zu einem positiven Wandel gekommen sei. Zusammenfassend erwiesen sich die diesbezüglichen Kritikpunkte der Rechtsvertretung als haltlos. Weiter stellt der Gutachter fest, dass sich die Emotionsregulationsstörung unter Verweis auf verschiedene Berichte im Laufe der Jahre immer weiter verbessert habe. Zusammenfassend bestehe laut Aktenmaterial nachweislich eine zunehmende Verbesserung der emotionalen Instabilität. In einem weiteren Schritt legt der Gutachter ausführlich dar, weshalb die Kriterien für eine paranoide als auch für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien. Weiter hebt er bezüglich der erhobenen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin fest, dass die behandelnde Psychiaterin keinerlei konkreten Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden oder emotional – instabilen Persönlichkeitskomponenten nenne und insbesondere auch nicht auf ihre Wechselwirkung untereinander hinweise. Auch die von der behandelnden Psychiaterin angeführten biographischen Ereignisse würden nichts an der Einschätzung ändern, dass die Erfahrungen in der Kindheit und Jugend bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu einer vorübergehenden Krisenphase geführt hätten, welche die Beschwerdeführerin dann aber hinter sich habe lassen können. Die behandelnde Psychiaterin hätte in ihrem Schreiben deutlich machen müssen, in welcher Art und Weise sich die emotional-instabilen, paranoiden und narzisstischen Tendenzen zu einem so starken Netz verdichteten, dass nicht mehr von blossen Persönlichkeitsakzentuierungen auszugehen sei, sondern von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die diagnostische Hürde für die Stellung einer solchen Diagnose sei ausgesprochen hoch. De facto führe die behandelnde Psychiaterin ausser einem diffusen Hinweis auf affektive Instabilität keinen Hinweis auf die emotionale Instabilität an. Auch für die Impulsivität führe sie keine Beispiele an. Ein Hinweis auf eine paranoide Komponente fehle völlig. Die Diagnose der «kombinierten Persönlichkeitsstörung» könne somit nicht gestellt werden. Laut der behandelnden Psychiaterin bestehe eine leichte neuropsychologische Störung. Nach den gültigen neuropsychologischen Leitlinien lasse sich daraus nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 – 30 % ableiten, wobei die obere Grenze dieses Spektrums nur angenommen werde, wenn eine Tätigkeit mit einem hohen geistigen Anspruch vorliege. Die Tätigkeit als Detailhandelsassistentin [recte: Detailhandelsfachangestellte] sei jedoch eine Tätigkeit mit nur mittlerem kognitiven Anspruch. Mit der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% seien die kognitiven Einschränkungen mithin gebührend berücksichtigt. Da als einzige weitere Diagnose eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, lasse sich hieraus auch nicht kumulierend eine höhere Arbeitsfähigkeit ableiten. Bezüglich der Ausführungen zur Haushaltsführung seien die Aggravationstendenzen nicht ausreichend berücksichtigt worden, denn bei genauerer Exploration hätten sich keinerlei Hinweise für echte Verwahrlosungstendenzen gefunden. Darüber hinaus komme die J____ nur einmal pro Woche zu der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin kümmere sich um viele Haushaltstätigkeiten. Dies sei ein tragfähiges System, dass einer Berufstätigkeit von 80% nicht entgegenstehe. «Emotionale Schwankungen» liessen sich während der Exploration nicht beobachten. Aufgrund der nur leichten kognitiven Störung und der nicht objektivierbaren affektiven Instabilität lasse sich somit nicht nachvollziehen, warum «Unaufmerksamkeit, Desorganisation, mangelnde Vorausplanung, Schwierigkeiten, Dinge zu beenden, mangelndes Zeitmanagement, impulsive Entscheidungen, emotionale Dysregulation» zu einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit führen sollten. Auch bezüglich der diagnostizierten Hypochondrie lasse sich kein hoher Leidensdruck ableiten, suche doch die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Angst nicht wiederholt und notfallmässig eine Ambulanz auf. Zusammenfassend ergäben sich aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin und der Rechtsvertretung keine Gründe, etwas an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern, dass ab November 2021 bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in angestammter Tätigkeit vorliege (IV-Akte 159).

4.4. In Würdigung der Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 5. September 2022 und dessen Stellungnahme vom 27. Juni 2023 (IV-Akten 129 und 159) abgestellt werden. Das psychiatrische Gutachten sowie die Stellungnahme entsprechen zwar in weiten Teilen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten (vgl. E. 4.1.), wurden doch die Expertise als auch die Vernehmlassung in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 129, S. 8-19) und fand eine sorgfältige Erhebung der Anamnese statt (IV-Akte 129, S. 28). Indessen vermag die medizinische Würdigung des Gutachters im Hinblick auf die divergierenden Ansichten der behandelnden Psychiaterin Dr. I____ als auch den nachträglich eingereichten Berichten der J____ und der ambulanten Wohnbegleitung nicht vollständig zu überzeugen. Dr. I____ erwähnt zwar im Bericht vom 3. April 2023, dass eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Sie erachtet jedoch die Beschwerdeführerin als weiterhin arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin zeige Fortschritte und Potential, sie brauche aber für die weitere Stabilisierung noch Zeit, die Therapie stehe im Vordergrund (IV-Akte 155, S. 16). Damit ist – entgegen der Annahme des Experten – fraglich, ob eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten ist. Denn auch die Schilderungen der J____ und der ambulanten Wohnbegleitung weisen in dieselbe Richtung. So wird im Bericht der J____ beschrieben, dass eine reduzierte psychische Belastbarkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer verminderten emotionalen Stressregulation und den körperlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, ihren Alltag adäquat zu gestalten, den Haushalt zu erledigen oder die Arbeit zu organisieren. Die Beschwerdeführerin sei in den Augen der Sachverständigen nicht in der Lage, auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bestehen, da sie mit dem Druck und den Anforderungen nicht zurechtkomme (BB 4). Weiter wird auch im Bericht der ambulanten Wohnbegleitung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach aussen oftmals sehr stark wirke und dadurch überschätzt werde. Während ihrer Besuche habe sie die Beschwerdeführerin jedoch regelmässig in antriebslosen Zustand erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte häufig von zwischenmenschlichen Konflikten und scheine sich in solchen Phasen vermehrt zurückzuziehen. In schwierigen Phasen sei sie nicht in der Lage, die Tagesstruktur zu besuchen, weil ihr der Kontakt mit den anderen Teilnehmenden zu viel gewesen sei. In der Wohnung der Beschwerdeführerin lägen Müll und zum Teil Teller mit Essensresten am Boden, dreckige Teller mit teils verschimmelten Essensresten seien in der Küche und es finde sich meist eine Ansammlung von Müllsäcken in der Wohnung / auf dem Balkon. Es falle ihr schwer, die Haushaltsaufgaben zu planen und auszuführen (BB 5). Angesichts dieser Beschreibungen, die auf regelmässigen Beobachtungen beruhen, bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin über längere Zeit fähig ist, das vom Gutachter attestierte Arbeitspensum von 80% in der angestammten Tätigkeit zu prästieren. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die von der behandelnden Psychiaterin erhobenen und durch Dr. F____ bestätigte Diagnose der ADHS (IV-Akten 120, S. 3 und 129, S. 43), beinhaltet doch die angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau Aufgaben, welche eine erhöhte Sorgfalt erfordern. Gleichwohl kann der Beschwerdeführerin eine gewisse Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden, wie die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle zeigen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ECDL-Module im Bereich Computer erfolgreich absolviert hat (IV-Akte 71, S. 23). Zudem wird sie im Bericht der Stiftung D____ vom 7. Januar 2021 in den Bereichen «kognitive Leistungsfähigkeit in der Praxis», «Selbstkompetenzen» und «Sozialkompetenzen» positiv bewertet und es wurden Verbesserungen in den Bereichen «Steigerung der Konzentration», «Emotion regulieren», «Geduld trainieren» und «Selbstvertrauen steigern» beschrieben (IV-Akte 57). Angesichts der divergierenden Aussagen der (behandelnden) Fachärzte als auch der Fachpersonen sowie der Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich eine Dissimulation beschrieben wird (IV-Akten 57, S. 6, 120, S. 3 und BB 5), ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer praktischen Erprobung zu eruieren.

4.5. Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ und dessen Stellungnahme abgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin teilweise dissimuliert und ihre psychische Erkrankung schwer einzuordnen ist, erscheint es vorliegend als angezeigt, zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren Tätigkeiten eine berufliche Abklärung durchzuführen. Dabei ist zu untersuchen, inwiefern sich die psychische Erkrankung und insbesondere die ADHS auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und welche Tätigkeiten in Anbetracht der psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch in Frage kommen. Zudem sind aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen, wobei insbesondere ein Augenmerk auf den Verlauf der psychiatrischen Erkrankung zu legen ist. Schliesslich sind die Ergebnisse dieser Abklärungen einer fachpsychiatrischen Beurteilung zu unterziehen.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 21. September 2023 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3. Die IV-Stelle hat der durch B____ vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt Fr. 235.-- zu, wovon Fr. 154.-- (7.7%) auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale - entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik - entfallen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. September 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 235.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.110 | Lexipedia | Lexipedia