Lexipedia

IV.2023.32

Geschäftsnummer: IV.2023.32 (SVG.2023.226)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 20.06.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.32

Verfügung vom 26. Januar 2023

Rente

Sachverhalt

I.

a.) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hatte als Bauhilfsarbeiter gearbeitet als er am 8. Oktober 2010 einen Unfall erlitten und sich die linke Schulter verletzt hatte (IV-Akten 4, S. 64 und 11). Am 3. Januar 2012 hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 3). Nach erfolgten Abklärungen – wobei die IV-Stelle die Suva-Akten zum Verfahren beigezogen hatte (vgl. u.a. IV-Akten 4, 25 und 46) – hatte sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2014 von Juli bis November 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 42.8).

b.) Am 9. März und 25. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer weitere Unfälle, anlässlich derer er sich die Schulter links zerrte (IV-Akte 44.43) und den linken Mittelfuss verletzte (IV-Akte 46.18). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte 44.40). Nach erfolgten Abklärungen stellte die Suva die Leistungen bzgl. der linken Schulter mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 bestätigte (IV-Akten 63 und 73). Im Zusammenhang mit der Fussverletzung kündigte die Suva - im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 4. November 2019 vom 4. Februar 2020 (IV-Akten 71.1 und 72.2) - mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (IV-Akte 75.1) und Verfügung vom 27. Februar 2020 (IV-Akte 76) an, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. März 2020 eingestellt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 wies die Suva die diesbezügliche Einsprache des Beschwerdeführers (vgl. u.a. IV-Akte 79.8) ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 81.4). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. März 2021 wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Oktober 2021 abgewiesen (IV-Akte 86). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c.) Am 23. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die am 9. März 2017 und 25. Juni 2017 erlittenen Unfälle erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 37). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die UV-Akten zum Verfahren beizog (vgl. u.a. IV-Akten 44.1-44.43, 46.1-46.18, 49.1-49.15, 55.1-55.13 und 57.1 - 57.26). Am 11. März 2022 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) zu den Akten der Unfallversicherung Stellung (IV-Akte 88). Im Wesentlichen gestützt auf diese RAD-Beurteilung teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2022 dem Beschwerdeführer mit, er habe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab April 2018 bis Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2020 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 8% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 91) und ergänzender Begründung vom 27. Juni 2022 (IV-Akte 93). In diesem Zusammenhang reichte er zudem einen Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. D____, vom 6. Juni 2022 ein (IV-Akte 93). Nachdem sich der RAD am 19. Juli 2022 dazu geäussert hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2022, IV-Akte 95), erliess die IV-Stelle am 26. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 102).

II.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 wird beantragt, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Juni 2020 weiterhin eine ganze Rente basierend auf einem mindestens 70%-igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses mit Anwalt B____, Basel, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter wird eine reformatio in peius beantragt. Die Invalidenrente sei bis am 29. Februar 2020 zu befristen.

Mit Replik vom 17. April 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 28. April 2023 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Mit Verfügung vom 19. April 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____, Basel.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab April 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab Juni 2020 verneinte sie – unter Berücksichtigung der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist – einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf die beigezogenen Akten der Unfallversicherung sowie auf die RAD-Beurteilungen. Danach sei der Beschwerdeführer seit März 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen habe der Beschwerdeführer frühestens ab April 2018 Anspruch auf Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bauarbeiter sowie jede andere Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar gewesen. Ab Februar 2020 seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, dem Leiden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und dabei beim Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5% vorgenommen (IV-Akte 102).

2.2. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber einwenden, dass er eine relevante invalidisierende Schmerzkrankheit entwickelt habe, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. So könne den Arztberichten seines Hausarztes Dr. med. C____ entnommen werden, dass er nicht in der Lage sei, einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Auch der behandelnde Schmerztherapeut, Dr. med. E____, halte fest, dass er unter einem CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) leide und infolge dessen Dauerschmerzen habe. Diese Arztberichte machten deutlich, dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2020 keine Rede sein könne. Vielmehr müsse aufgrund der Krankheitsentwicklung davon ausgegangen werden, dass die Schmerzproblematik zugenommen habe und nunmehr als chronisch einzustufen sei. Indem die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig und allein auf die Beurteilung des Unfallversicherers abstelle, verletze sie klarerweise ihre medizinische Abklärungspflicht. Sofern das Gericht dem Beschwerdeführer nicht über den 31. Mai 2020 hinaus eine ganze Invalidenrente zuspreche, werde beschwerdeweise beantragt, den Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein neutrales medizinisches Gutachten, insbesondere zur Frage des Bestehens eines CRPS sowie der hieraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, einhole (vgl. Beschwerde vom 23. Februar 2023 und Replik vom 17. April 2023).

2.3. Zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 26. Januar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

3.2. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

4.2. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen medizinischen Berichte kurz dargestellt:

Der Kreisarzt führt im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (IV-Akte 71.1, SUVA-Akte 176) als Diagnose an: "Cellulitis durch Stichverletzung rostiger Nagel plantar links; 29. Juni 2017 Wunddébridement, Fremdkörperentfernung Fuss links bei infizierter Stichverletzung; Kontinuitätsneurom (3 auf 4 mm) des lateralen Nervi digitales plantares proprius D I auf Höhe der intermetatarsalen MT I/II-Köpfchen" (vgl. S. 7 des Berichtes). Im Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 72.1, SUVA-Akte 200) machte der Kreisarzt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit geltend, dem Versicherten könne eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Er müsse die Wahl haben zwischen sitzenden/stehenden und gehenden Tätigkeiten. Das Gehen in unebenem Gelände sei dem Versicherten nicht zumutbar aufgrund der Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei möglich, wenn es sich um kleinere Trittleitern mit bis zu 8 oder 10 Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern oder Gerüsten sei ausgeschlossen. Zu vermeiden seien auch Stoss- oder Vibrationsbelastungen für die linke untere Extremität (vgl. S. 2 des Berichtes).

Mit Beurteilung vom 11. März 2022 stellt die RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, posttraumatisch, chronifizierte Vorfussschmerzen links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Schulterprellung links am 9. März 2017. Seitens der linken Schulter bestehe keine funktionseinschränkende objektivierbare Strukturpathologie. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juni 2017 auf einen Nagel getreten sei und die Wunde bei posttraumatischer Infektion chirurgisch gesäubert habe werden müssen, könne die bis heute geltend gemachte Beschwerdepersistenz – trotz langwieriger Abklärungen der beklagten Fussbeschwerden links ­– weder einem eindeutigen klinischen Korrelat zugeordnet, noch therapeutisch beeinflusst werden. Bei medizinisch erreichtem Endzustand am linken Fuss sei die Zumutbarkeit diesbezüglich von der Suva abschliessend definiert worden, was so auch gerichtlich geschützt worden sei. Hierauf könne abgestellt werden. Unfallfremde Faktoren von IV-Relevanz lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ab dem 9. März 2017 in der angestammten Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 9. März 2017 bis 31. Januar 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Ab Februar 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88).

4.3. Auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Suva als auch auf die RAD-Stellungnahme kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Sie erweisen sich mit Blick auf die Aktenlage als umfassend und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und nachvollziehbar, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. C____ geltend macht (vgl. Bericht vom 6. Juni 2022, IV-Akte 93), es liege eine invalidisierende Schmerzerkrankung vor, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, ist auf die schlüssige RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2022 zu verweisen. Danach begründe der Hausarzt die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit den subjektiven Klagen, aber nicht mit objektiven Befunden. Er begründe auch nicht, nach welchen Kriterien und objektiven klinischen Befunden er von einem CRPS Typ II ausgehe und klammere zudem aus, dass aktenkundig gut dokumentiert sei, dass hinsichtlich CRPS bereits umfangreiche interdisziplinäre Abklärungen durchgeführt worden seien, welche übereinstimmend kein CRPS hätten objektivieren können (vgl. IV-Akte 95, S. 2). Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass in den medizinischen Akten keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Im Gegenteil wird erwähnt, der Beschwerdeführer aggraviere und es bestehe eine Symptomausweitung (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 [UV 2021 8], E. 4.4.2).

Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte des behandelnden Schmerztherapeuten, Dr. E____, vom 3. April 2021 und des Neurologen, Dr. med. G____, vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) vermögen nichts anderes darzutun. Wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 unter E. 4.4.3. einlässlich dargelegt wurde, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer CRPS nicht ausgewiesen (vgl. Berichte der H____ vom 31. Oktober 2018, IV-Akte 57.1 und Suva-Akte 73; Bericht der Neurologie am I____ vom 20. März 2019; IV-Akte 60.1 und Suva-Akte 112, Bericht des J____, Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 71.1 und Suva-Akte 184). Hinzu kommt, dass sich bereits das Urteil vom 19. Oktober 2021 mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichten befasst hat. Dabei wurde festgehalten, dass sich weder Dr. E____ noch Dr. G____ klar zum Vorliegen einer CRPS geäussert haben und die Berichte nicht geeignet seien, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen (Urteil vom 19. Oktober 2021, E. 4.4.4.). Dies bestätigt auch der RAD mit Beurteilung vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 95). Damit liegen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, die gegen die vom Kreisarzt attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sprechen. Folglich hat die IV-Stelle zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt und keine weiteren Abklärungen veranlasst.

4.4. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Nach dem Vorerwähnten ist in medizinischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab März 2017 und von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ab Februar 2020 auszugehen.

5.

5.1. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle entsprechend der vorerwähnten Arbeitsunfähigkeitszeiten die Invaliditätsgrade errechnet. Dabei sprach sie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% von April 2018 bis Ende Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Juni 2020 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 8% einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (IV-Akte 102). In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer keine Beanstandungen vor und es kann auf die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle abgestellt werden.

5.2. Bezüglich der von der IV-Stelle eventualiter beantragten reformatio in peius ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente die bisherige Rente in der Regel drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2023 [9C_23/2023], E. 5 bzw. vom 16. Mai 2019 [9C_687/2018], E. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Daher hat das Gericht davon abgesehen, eine reformatio in peius anzudrohen.

6.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____ in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.32 | Lexipedia | Lexipedia